Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 209 Eröffnungszuständigkeit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund82 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/209#abs-1 (1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/209#abs-2 (2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

§ 208 § 209a