Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 74a
Stand: 03.08.2024
Wird zitiert von 66
Nach Gewicht
- BGH, 13.09.2011 – 3 StR 196/11Revision in Strafsachen: Revisionrüge der Verhandlung vor einem unzuständigen Gericht trotz einer Verständigung über das Verfahrensergebnis; beachtlicher Rechtsfehler bei Verkennung der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer; Sonderzuständigkeit bei Zusammentreffen weiterer Straftaten mit der Bildung einer kriminellen Vereinigung und BetäubungsmitteldeliktenZitiert von 3
- BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13Bundesverfassungsschutzgesetz – ÜbermittlungsbefugnisseZitiert von 26
- BGH, 25.01.2000 – 5 StR 280/98Zitiert von 1
- BGH, 02.06.2021 – 3 StR 21/21Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Erfordernis der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses; Heranziehung äußerer TatumständeZitiert von 100
- BayObLG, 08.12.2022 – 206 StRR 220/22Zitiert von 2
- OLG München, 19.08.2022 – 2 Ws 463/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.12.2025 – StB 60/25Haftbeschwerde eines wegen mutmaßlicher Beteiligung an Sprengstoffanschlägen auf Nord-Stream-Pipelines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten
- BGH, 09.12.2025 – 3 StR 22/25(Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB)
- BGH, 14.11.2025 – AK 95/25Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft bei dringendem Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an krimineller Vereinigung
66 Entscheidungen zu § 74a GVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74a GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74a#abs-1 (1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74a#abs-2 (2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74a#abs-3 (3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74a#abs-4 (4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74a#abs-5 (5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.