Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund260 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/227#abs-1 (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/227#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 226a § 228