§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 260
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.12.1984 – 4 StR 679/84Zitiert von 3
- BGH, 16.06.1961 – 4 StR 176/61Zitiert von 5
- LG Hamburg, 08.06.2023 – 604 Ks 10/21
- LG Bonn, 04.07.2017 – 28 KLs 920 Js 812/16 14/16; 28 KLs 787 Js 640/16 5/17
- BGH, 12.05.2020 – 1 StR 368/19Beteiligung an einer Schlägerei und Körperverletzung bei einem Zweikampf: Begriff der Schlägerei und Abgrenzung von einzelnen Zweikämpfen; Einwilligung von 15-jährigen Jugendlichen in Körperverletzungshandlungen vor einem Zweikampf; Verstoß der Taten gegen die guten SittenZitiert von 1
- LG Hamburg, 12.07.2024 – 602 Ks 2/23
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1031/22Zitiert von 1
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1026/22
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1023/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 227 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/227#abs-1 (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/227#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.