§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/227#abs-1 (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/227#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Wird zitiert von 272 Entscheidungen zu § 227 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.12.1984 – 4 StR 679/84Zitiert von 3
- BGH, 16.06.1961 – 4 StR 176/61Zitiert von 5
- LG Hamburg, 08.06.2023 – 604 Ks 10/21
- LG Bielefeld, 05.11.2020 – 1 Ks 23/19
- LG Bonn, 04.07.2017 – 28 KLs 920 Js 812/16 14/16; 28 KLs 787 Js 640/16 5/17
- BGH, 12.05.2020 – 1 StR 368/19Beteiligung an einer Schlägerei und Körperverletzung bei einem Zweikampf: Begriff der Schlägerei und Abgrenzung von einzelnen Zweikämpfen; Einwilligung von 15-jährigen Jugendlichen in Körperverletzungshandlungen vor einem Zweikampf; Verstoß der Taten gegen die guten SittenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1031/22Zitiert von 1
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1026/22
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1023/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 227 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2013 Ausfertigung
§ 227 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2013 (BGBl. I 3671)
BGBl. 2013 I S. 3671
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.