Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 239 Freiheitsberaubung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund384 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-1 (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-3 (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-4 (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-5 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 238 § 239a