§ 239 Freiheitsberaubung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 384
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Nach Gewicht
- BGH, 08.06.2022 – 5 StR 406/21Freiheitsberaubung: Tatbestandsausschließendes EinverständnisZitiert von 3
- BGH, 15.05.1975 – 4 StR 147/75Zitiert von 4
- BGH, 07.02.1957 – 2 StR 219/57Zitiert von 1
- BGH, 22.01.2015 – 3 StR 410/14Entziehung Minderjähriger: Zurückhalten eines Kindes in Syrien durch den nicht sorgeberechtigten VaterZitiert von 5
- BGH, 20.01.2005 – 4 StR 366/04Zitiert von 2
- BGH, 28.07.1952 – 1 StR 585/52Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 239 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-1 (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-3 (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-4 (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-5 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.