§ 239 Freiheitsberaubung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-1 (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-3 (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-4 (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239#abs-5 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Wird zitiert von 406 Entscheidungen zu § 239 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.06.2022 – 5 StR 406/21Freiheitsberaubung: Tatbestandsausschließendes EinverständnisZitiert von 3
- BGH, 15.05.1975 – 4 StR 147/75Zitiert von 4
- LG Siegen, 07.07.2021 – 21 KLs-21 Js 592/14-6/17
- BGH, 07.02.1957 – 2 StR 219/57Zitiert von 1
- BGH, 22.01.2015 – 3 StR 410/14Entziehung Minderjähriger: Zurückhalten eines Kindes in Syrien durch den nicht sorgeberechtigten VaterZitiert von 5
- BGH, 20.01.2005 – 4 StR 366/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 14.08.2026 – 15 K 555/24Kein Anspruch auf Neubewertung der angegriffenen schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Pflichtfachprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 08.07.2026 – 1 StR 95/26
- OLG Hamm, 07.07.2026 – 5 ORs 97/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 239 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2007 Ausfertigung
§ 239 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2007 (BGBl. I 354)
BGBl. 2007 I S. 354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.