§ 235 Entziehung Minderjähriger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/235#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/235#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/235#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/235#abs-4 (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/235#abs-5 (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/235#abs-6 (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/235#abs-7 (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.