Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 251 Raub mit Todesfolge

Stand: 10.06.2019

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Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

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