§ 251 Raub mit Todesfolge
Stand: 10.06.2019
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Wird zitiert von 184 Entscheidungen zu § 251 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.04.1992 – 1 StR 593/91
- BGH, 21.01.1992 – 1 StR 593/91Zitiert von 1
- BGH, 14.01.2016 – 4 StR 72/15Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge und Raub mit Todesfolge: Voraussetzungen des qualifikationsspezifischen ZusammenhangsZitiert von 15
- BGH, 23.03.2000 – 4 StR 650/99Zitiert von 5
- BGH, 24.08.1999 – 4 StR 650/99Strafrecht: Konkurrenzverhältnis zwischen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 15.05.1992 – 3 StR 535/91Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – 6 StR 86/25Strafrecht: Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz bei massiven Gewalthandlungen gegen den Kopf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.03.2026 – 3 StR 409/25
- BGH, 24.06.2025 – VI ZR 204/23Zivilrechtliche Schadensersatzklage betreffend Tötung einer Ehefrau und Mutter: Tatrichterliche Schätzung der Schadenshöhe; Berufung gegen einen von mehreren Sachanträgen; Streitgegenstand bei einem auf Feststellung gerichteten KlageantragZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 251 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.