Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 3 Zertifizierungsstelle, Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/3#abs-1 (1) Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/3#abs-2 (2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung. Sie legt ein Simulationsverfahren fest, das für einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag festlegt, in welche Chancen-Risiko-Klasse dieser einzuordnen ist. Auf Antrag eines Anbieters führt sie Berechnungen dieses Verfahrens bezogen auf Tarife eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags durch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/3#abs-3 (3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Altersvorsorge- oder ein Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/3#abs-4 (4) Die Zertifizierungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 3 AltZertG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 16.11.2017 – IX ZR 21/17Pfändbarkeit des angesparten Kapitals eines AltersvorsorgevertragsZitiert von 9
- BFH, 19.01.2022 – X R 32/20(Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG)Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 192/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 17 1. 1. 2019 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1667)
BGBl. 2013 I S. 1667
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.