Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 3 Zertifizierungsstelle, Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 16.11.2017 – IX ZR 21/17Pfändbarkeit des angesparten Kapitals eines AltersvorsorgevertragsZitiert von 8
- BFH, 19.01.2022 – X R 32/20(Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG)Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 192/23
4 Entscheidungen zu § 3 AltZertG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/3#abs-1 (1) Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/3#abs-2 (2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung. Sie legt ein Simulationsverfahren fest, das für einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag festlegt, in welche Chancen-Risiko-Klasse dieser einzuordnen ist. Auf Antrag eines Anbieters führt sie Berechnungen dieses Verfahrens bezogen auf Tarife eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags durch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/3#abs-3 (3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Altersvorsorge- oder ein Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/3#abs-4 (4) Die Zertifizierungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.