Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3214
BGBl. 2017 I S. 3214 · 85.697 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
und zur Änderung anderer Gesetze
(Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Vom 17. August 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf
Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird,
Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung an einen Pen-
sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Di-
rektversicherung nach § 22 zu zahlen; die
Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1
Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6
und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht
nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht
(reine Beitragszusage),“.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe
„(§ 1b Abs. 3)“ die Wörter „oder über eine Ver-
sorgungseinrichtung nach § 22“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des
umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitge-
berzuschuss an den Pensionsfonds, die Pen-
sionskasse oder die Direktversicherung weiter-
leiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung
Sozialversicherungsbeiträge einspart.“
3. In § 1b Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„Entgeltumwandlung“ die Wörter „einschließlich
eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a
Absatz 1a“ eingefügt.
4. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „das“ durch
das Wort „des“ ersetzt.
5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor dem Wort „übertragen“ die
Wörter „oder auf die Versorgungseinrichtung
nach § 22 des neuen Arbeitgebers“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung
über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 be-
reit, ist die betriebliche Altersversorgung dort
durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem
Fall nicht anzuwenden.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Abfin-
dung“ gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) An die Stelle des Anspruchs gegen den
Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 tritt auf
Verlangen des Berechtigten die Versicherungs-
leistung aus einer auf sein Leben abgeschlosse-
nen Rückdeckungsversicherung, wenn die Ver-
sorgungszusage auf die Leistungen der Rück-
deckungsversicherung verweist. Das Wahlrecht
des Berechtigten nach Satz 1 besteht nicht, so-
fern die Rückdeckungsversicherung in die Insol-
venzmasse des Arbeitgebers fällt oder eine
Übertragung des Anspruchs durch den Träger
der Insolvenzsicherung nach Absatz 2 erfolgt.
Der Berechtigte hat das Recht, als Versiche-
rungsnehmer in die Versicherung einzutreten
und die Versicherung mit eigenen Beiträgen fort-
zusetzen; § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und
§ 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend.
Der Träger der Insolvenzsicherung informiert den
Berechtigten über sein Wahlrecht nach Satz 1
und über die damit verbundenen Folgen für den
Insolvenzschutz. Das Wahlrecht erlischt sechs
Monate nach Information durch den Träger der
Insolvenzsicherung. Der Versicherer informiert
den Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich
über den Versicherungsnehmerwechsel.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird § 8a und die Über-
schrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8a
Abfindung durch
den Träger der Insolvenzsicherung“.
7. In § 9 Absatz 3a wird die Angabe „§ 8 Abs. 1a“
durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.
8. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 235
Nummer 4“ durch die Wörter „§ 235 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Tarif-
öffnungsklausel“ gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort
„pflichtversichert“ durch das Wort „versi-
chert“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. unter das Hamburgische Zusatzversor-
gungsgesetz oder unter das Bremische
Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fas-
sungen fallen oder auf die diese Gesetze
sonst Anwendung finden,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Teilsatz vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:
„(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor
dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1
Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen,
deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht
und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des
Versorgungsfalles geendet hat, von der Zu-
satzversorgungseinrichtung aus der Pflicht-
versicherung eine Zusatzrente nach folgen-
den Maßgaben:“.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Person“
die Wörter „und beginnt die Hinterbliebenen-
rente vor dem 2. Januar 2002“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder
bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem
1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1
und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft
nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhält-
nis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet
hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die
nach der jeweils maßgebenden Versorgungsrege-
lung vorgesehenen Leistungen.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Personen, auf die bis zur Beendigung
ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des
Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder
des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jewei-
ligen Fassungen Anwendung gefunden haben,
haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen
Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer An-
wendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Ab-
satz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2;
bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzver-
sorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche
Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2
nach der nach dem Hamburgischen Zusatzver-
sorgungsgesetz maßgebenden Berechnungs-
weise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar
2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zu-
satzversorgungsgesetzes der 1. August 2003
und im Bereich des Bremischen Ruhelohngeset-
zes der 1. März 2007.“
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a
und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich
zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwil-
ligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung
der Leistungen nach der jeweils maßgebenden
Versorgungsregelung.“
f) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Zusatz-
rente“ die Wörter „nach Absatz 2“ eingefügt.
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleis-
tungen kann bei Übertritt der anwartschaftsbe-
rechtigten Person in ein Versorgungssystem einer
überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungs-
system dieser Einrichtung übertragen werden,
wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen
der Zusatzversorgungseinrichtung oder der
Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien
Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Ein-
richtung besteht.“

11. Der Zweite Teil wird durch folgenden Siebten Ab-
schnitt ersetzt:
„Siebter Abschnitt
Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
Unterabschnitt 1
Tariföffnung; Optionssysteme
§ 19
Allgemeine Tariföffnungsklausel
(1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3,
mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den
§§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarif-
verträgen abgewichen werden.
(2) Die abweichenden Bestimmungen haben
zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die
Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung
vereinbart ist.
(3) Im Übrigen kann von den Bestimmungen die-
ses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitneh-
mers abgewichen werden.
§ 20
Tarifvertrag und
Entgeltumwandlung; Optionssysteme
(1) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifver-
trag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwand-
lung nur vorgenommen werden, soweit dies durch
Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zu-
gelassen ist.
(2) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstverein-
barung kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber
für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von
Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner
Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung
einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Wider-
spruchsrecht hat (Optionssystem). Das Angebot
des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als
vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht wi-
dersprochen hat und das Angebot
1. in Textform und mindestens drei Monate vor der
ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts
gemacht worden ist und
2. deutlich darauf hinweist,
a) welcher Betrag und welcher Vergütungsbe-
standteil umgewandelt werden sollen und
b) dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von
Gründen innerhalb einer Frist von mindestens
einem Monat nach dem Zugang des Ange-
bots widersprechen und die Entgeltumwand-
lung mit einer Frist von höchstens einem Mo-
nat beenden kann.
Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein ein-
schlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwen-
den oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertra-
ges durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die
Einführung eines Optionssystems regeln; Satz 2 gilt
entsprechend.
Unterabschnitt 2
Tarifvertrag und reine Beitragszusage
§ 21
Tarifvertragsparteien
(1) Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine
betriebliche Altersversorgung in Form der reinen
Beitragszusage, müssen sie sich an deren Durch-
führung und Steuerung beteiligen.
(2) Die Tarifvertragsparteien sollen im Rahmen
von Tarifverträgen nach Absatz 1 bereits beste-
hende Betriebsrentensysteme angemessen berück-
sichtigen. Die Tarifvertragsparteien müssen ins-
besondere prüfen, ob auf der Grundlage einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein
Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch
schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer, tarifvertraglich vereinbarte Bei-
träge für eine reine Beitragszusage für eine andere
nach diesem Gesetz zulässige Zusageart verwen-
det werden dürfen.
(3) Die Tarifvertragsparteien sollen nichttarif-
gebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den
Zugang zur durchführenden Versorgungseinrich-
tung nicht verwehren. Der durchführenden Ver-
sorgungseinrichtung dürfen im Hinblick auf die
Aufnahme und Verwaltung von Arbeitnehmern
nichttarifgebundener Arbeitgeber keine sachlich
unbegründeten Vorgaben gemacht werden.
(4) Wird eine reine Beitragszusage über eine Di-
rektversicherung durchgeführt, kann eine gemein-
same Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgeset-
zes als Versicherungsnehmer an die Stelle des
Arbeitgebers treten.
§ 22
Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung
(1) Bei einer reinen Beitragszusage hat der Pen-
sionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktver-
sicherung dem Versorgungsempfänger auf der
Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versor-
gungskapitals laufende Leistungen der betrieb-
lichen Altersversorgung zu erbringen. Die Höhe
der Leistungen darf nicht garantiert werden.
(2) Die auf den gezahlten Beiträgen beruhende
Anwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar.
Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen
auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute-
kommen.
(3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versor-
gungseinrichtung das Recht,
1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a) die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzu-
setzen oder
b) innerhalb eines Jahres das gebildete Versor-
gungskapital auf die neue Versorgungsein-
richtung, an die Beiträge auf der Grundlage
einer reinen Beitragszusage gezahlt werden,
zu übertragen,
2. entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und

3. entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in
Anspruch zu nehmen.
(4) Die bei der Versorgungseinrichtung beste-
hende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht be-
leihbar und nicht veräußerbar. Sie darf vorbehaltlich
des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die
Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und
laufende Leistungen bis zu der Wertgrenze in § 3
Absatz 2 Satz 1 abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(5) Für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a
entsprechend.
§ 23
Zusatzbeiträge des Arbeitgebers
(1) Zur Absicherung der reinen Beitragszusage
soll im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag vereinbart
werden.
(2) Bei einer reinen Beitragszusage ist im Fall der
Entgeltumwandlung im Tarifvertrag zu regeln, dass
der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten
Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die
Versorgungseinrichtung weiterleiten muss, soweit
der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung So-
zialversicherungsbeiträge einspart.
§ 24
Nichttarifgebundene
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitneh-
mer können die Anwendung der einschlägigen
tariflichen Regelung vereinbaren.
§ 25
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung Mindestanforderungen an die Verwendung
der Beiträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a festzu-
legen. Die Ermächtigung kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen auf die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-
tragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sät-
zen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates.“
12. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a
§ 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektiv-
rechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die
vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind,
erst ab dem 1. Januar 2022.“
13. Der Dritte Teil wird der Zweite Teil.
14. § 30a wird aufgehoben.
15. In § 30c wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für
Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016
liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpas-
sungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen
die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar
2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.“
16. § 30d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„31. Dezember 2000“ die Wörter „und vor dem
2. Januar 2002“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsver-
hältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des
Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwart-
schaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten
Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des
Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die
Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002
nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des
§ 18 Absatz 5 zu ermitteln.“
17. Folgender § 30j wird eingefügt:
„§ 30j
Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2
§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die
auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstverein-
barungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden
sind.“
18. In § 30h wird die Angabe „§ 17 Abs. 5“ durch die
Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 82 wird wie folgt gefasst:
„§ 82
Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in
Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bun-
desversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die
eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-
gungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Bei-
hilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für
Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesund-
heit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus
Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen,
die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht
haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist
das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen
zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des
notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der
Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-
lich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-
rungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder
nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des
Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Min-
desteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteu-
ergesetzes nicht überschreiten, und
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbunde-
nen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer
Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3
Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteu-
ergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1
Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Be-
trag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkom-
men zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach
Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Be-
träge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und
nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als
ausgeschöpft.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist
ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des
Einkommens aus selbständiger und nichtselbständi-
ger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen,
höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfs-
stufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von
Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt
für behinderte Menschen oder bei einem anderen
Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1
nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert
des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzuset-
zen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein an-
derer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkom-
men abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist
ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer
zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtig-
ten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag
übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen
Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzuset-
zen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regel-
bedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvor-
sorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich
bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf
das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Re-
gelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche
erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet
ist, die Einkommenssituation des Leistungsberech-
tigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten
einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten
Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssiche-
rung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versor-
gungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten
einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs-
und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige be-
stimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Ein-
kommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gel-
ten auch laufende Zahlungen aus
1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des
Betriebsrentengesetzes,
2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zerti-
fizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorge-
vertrag und
3. einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zer-
tifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenver-
trag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer
zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß
einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2
Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergeset-
zes, zusammengefasst, so ist das Einkommen
gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den
die Auszahlung erfolgte.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur
Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 vom
Hundert des Einkommens aus selbständiger und
nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtig-
ten abzusetzen, höchstens jedoch 65 vom Hundert
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
Für Personen, die Leistungen der Eingliederungs-
hilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt Satz 1
bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Mo-
nat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berück-
sichtigung der Einnahme erbracht worden sind, wer-
den im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leis-
tungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem
Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeit-
raum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen
und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berück-
sichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrech-
nungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkür-
zen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, so-
weit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung
zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des
§ 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes
erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Ver-
mögen überschritten wird, welches nach § 90 Ab-
satz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen
ist.“
2. In § 88 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „3a“ durch
die Angabe „6“ ersetzt.
3. § 90 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkom-
mensteuergesetzes geförderten Altersvorsorge-
vermögens im Sinne des § 92 des Einkommen-
steuergesetzes; dies gilt auch für das in der Aus-
zahlungsphase insgesamt zur Verfügung ste-
hende Kapital, soweit die Auszahlung als monat-
liche oder als sonstige regelmäßige Leistung im
Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese
Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwen-
den,“.
4. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden die
Wörter „mit Ausnahme des Vierten Kapitels“
gestrichen.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. ob und in welcher Höhe Altersvorsorge-
vermögen im Sinne des § 92 des Einkom-
mensteuergesetzes nach § 10a oder Ab-
schnitt XI des Einkommensteuergesetzes
steuerlich gefördert wurde.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Liegt ein Vermögen vor, das nach § 90
Absatz 2 Nummer 2 nicht einzusetzen ist, so mel-
den die Träger der Sozialhilfe auf elektronischem
Weg der Datenstelle der Rentenversicherungsträ-
ger als Vermittlungsstelle, um eine Mitteilung zu
einer schädlichen Verwendung nach § 94 Absatz 3
des Einkommensteuergesetzes zu erhalten, den
erstmaligen Bezug nach dem Dritten und Vierten
Kapitel sowie die Beendigung des jeweiligen
Leistungsbezugs.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Ab-
sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1, 1a
und 2“ ersetzt.
5. In § 120 Nummer 2 werden die Wörter „das Verfah-
ren“ durch die Wörter „die Verfahren“ und die An-
gabe „Abs. 2“ durch die Wörter „Absatz 1a und 2“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
Nach § 25d Absatz 3 des Bundesversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-
nuar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) ge-
ändert worden ist, werden die folgenden Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt
ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer
zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten
zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag überstei-
genden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvor-
sorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchs-
tens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1
nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch.
(3b) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvor-
sorge im Sinne des Absatzes 3a ist jedes monatlich
bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das
Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelalters-
grenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben
haben und das dazu bestimmt und geeignet ist, die
Einkommenssituation der Leistungsberechtigten ge-
genüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versi-
cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssiche-
rung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versor-
gungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten ei-
ner Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und
Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter
Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus
einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende
Zahlungen aus
1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des
Betriebsrentengesetzes,
2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3. einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
zierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zu-
sätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer
Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3
erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zu-
sammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig
auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung
erfolgte.“
Artikel 4
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversiche-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert
worden ist, wird der Punkt am Ende durch folgenden
Halbsatz ersetzt:
„; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsor-
gevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuer-
gesetzes.“
Artikel 5
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 15 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-
kel 11 Absatz 40 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich
geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und
anbieterneutral Auskünfte erteilen.“
Artikel 6
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 244 die folgenden Angaben eingefügt:
„Teil 4a
Reine Beitragszusagen
in der betrieblichen Altersversorgung
§ 244a Geltungsbereich
§ 244b Verpflichtungen
§ 244c Sicherungsvermögen
§ 244d Verordnungsermächtigung“.

2. § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Buchstabe e wird am Ende das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe f wird das Wort „sowie“ durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g
angefügt:
„g) allgemeine Angaben darüber, inwieweit die
Leistungen im Versorgungsfall der Beitrags-
pflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pfle-
geversicherung unterliegen sowie“.
3. Nach § 244 wird folgender Teil 4a eingefügt:
„Teil 4a
Reine Beitragszusagen
in der betrieblichen Altersversorgung
§ 244a
Geltungsbereich
(1) Bei der Durchführung reiner Beitragszusagen
nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrenten-
gesetzes haben Pensionsfonds, Pensionskassen
und andere Lebensversicherungsunternehmen die
Vorschriften dieses Teils einzuhalten.
(2) Die auf Pensionsfonds, Pensionskassen und
andere Lebensversicherungsunternehmen anwend-
baren Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur inso-
weit, als dieser Teil keine abweichenden Regelungen
enthält.
§ 244b
Verpflichtungen
(1) Pensionsfonds, Pensionskassen und andere
Lebensversicherungsunternehmen dürfen reine Bei-
tragszusagen nur dann durchführen, wenn
1. sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, die ga-
rantierte Leistungen beinhalten,
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder
die Pensionspläne eine lebenslange Zahlung als
Altersversorgungsleistung vorsehen und
3. festgelegt ist, dass das planmäßig zuzurech-
nende Versorgungskapital sowie die darauf ent-
fallenden Zinsen und Erträge planmäßig für lau-
fende Leistungen verwendet werden.
(2) Pensionskassen und andere Lebensversiche-
rungsunternehmen bedürfen der Erlaubnis für die in
Nummer 21 der Anlage 1 genannte Sparte.
§ 244c
Sicherungsvermögen
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge
ist
1. im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Si-
cherungsvermögen einzurichten und
2. im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen
Lebensversicherungsunternehmens ein geson-
derter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5
einzurichten.
§ 244d
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverord-
nung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich
1. der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen
Zahlung,
2. der Anforderungen an das Risikomanagement,
insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der
Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen,
3. der Informationspflichten gegenüber den Versor-
gungsanwärtern und Rentenempfängern und
4. der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbe-
hörde.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales auf die Bundesanstalt übertragen wer-
den. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
Artikel 7
Änderung der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom
19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858) wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird aufgehoben.
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt C wird in der Tabelle nach der Zeile
zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.2.5
folgende Zeile eingefügt:
Sparten-Nummer
Bezeichnung
Vz-Kz lt. Anlage
der Versicherung
zum VAG
„01.2.6 Reine Beitragszusa- 21“.
gen nach § 1 Absatz 2
Nummer 2a BetrAVG
b) In Abschnitt D wird nach der Angabe zur Be-
standsgruppe 126 folgende Bestandsgruppe 127
eingefügt:
„127 Reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2
Nummer 2a BetrAVG“.
3. In der Anlage 2 Abschnitt B wird nach der Angabe
„BE Beiträge“ folgende Angabe eingefügt:
„BetrAVG Betriebsrentengesetz“.
Artikel 8
Änderung der
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 6
der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung
betreffend die Aufsicht
über Pensionsfonds und über die
Durchführung reiner Beitragszusagen
in der betrieblichen Altersversorgung
(Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung – PFAV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Inhaltsübersicht“ wird fol-
gende Angabe eingefügt:
„Teil 1
Pensionsfonds“.
b) Die Angaben zu Kapitel 8 werden durch die fol-
genden Angaben ersetzt:
„Teil 2
Durchführung reiner Beitragszusagen
in der betrieblichen Altersversorgung
§ 33 Anwendungsbereich
§ 34 Vermögensanlage
§ 35 Deckungsrückstellung
§ 36 Kapitaldeckungsgrad
§ 37 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zah-
lung
§ 38 Anpassung der lebenslangen Zahlungen
§ 39 Risikomanagement
§ 40 Risikoberichte
§ 41 Laufende Informationspflichten gegenüber
den Versorgungsanwärtern und Renten-
empfängern
§ 42 Berichterstattung gegenüber der Auf-
sichtsbehörde
Teil 3
Schlussbestimmungen
§ 43 Übergangsvorschriften zu Teil 1“.
3. Vor Kapitel 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 1
Pensionsfonds“.
4. Nach § 32 wird folgender Teil 2 eingefügt:
„Teil 2
Durchführung reiner Beitragszusagen
in der betrieblichen Altersversorgung
§ 33
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils gelten, soweit eine
durchführende Einrichtung reine Beitragszusagen
nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrenten-
gesetzes durchführt. Durchführende Einrichtung im
Sinne dieser Verordnung ist ein Pensionsfonds, eine
Pensionskasse oder ein anderes Lebensversiche-
rungsunternehmen.
§ 34
Vermögensanlage
Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt wer-
den, sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge
sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.
§ 35
Deckungsrückstellung
(1) In der Ansparphase ist die Deckungsrückstel-
lung das planmäßig zuzurechnende Versorgungs-
kapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge
und der daraus erzielten Erträge. Dabei kann ein kol-
lektives Versorgungskapital gebildet werden, das
den Versorgungsanwärtern insgesamt planmäßig
zugerechnet ist.
(2) In der Rentenbezugszeit ist die Deckungs-
rückstellung nach der retrospektiven Methode zu
bilden, wobei die Deckungsrückstellung bei Renten-
beginn dem vorhandenen Versorgungskapital des
Versorgungsanwärters entspricht.
(3) Mit Zusatzbeiträgen nach § 23 Absatz 1 des
Betriebsrentengesetzes und daraus erzielten Erträ-
gen kann eine zusätzliche Deckungsrückstellung
gebildet werden, die den Versorgungsberechtigten
insgesamt zugeordnet ist.
§ 36
Kapitaldeckungsgrad
(1) Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis
der Deckungsrückstellung, die nach § 35 Absatz 2
für die Rentenempfänger zu bilden ist, zum Barwert
der durch die durchführende Einrichtung an diese
Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen, ge-
gebenenfalls einschließlich damit verbundener An-
wartschaften auf Hinterbliebenenleistungen. Bei der
Berechnung des Barwertes ist § 24 Absatz 2 Satz 2
bis 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Kapitaldeckungsgrad darf 125 Prozent
nicht übersteigen.
§ 37
Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung
(1) Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zah-
lung ergibt sich durch Verrentung des bei Renten-
beginn vorhandenen Versorgungskapitals des Ver-
sorgungsanwärters. Bei der Verrentung sind die
planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu ver-
wenden, mit denen der Barwert nach § 36 Absatz 1
Satz 2 berechnet wird. Abweichend von Satz 3 kann
der Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2
vorsichtiger gewählt werden.
(2) Der Rechnungszins zur Verrentung des bei
Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals darf
nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für
das Versorgungsverhältnis bei entsprechender An-
wendung von § 36 Absatz 1 ein Kapitaldeckungs-
grad ergibt, der die Obergrenze nach § 36 Absatz 2
nicht übersteigt.
§ 38
Anpassung der lebenslangen Zahlungen
(1) Der Kapitaldeckungsgrad nach § 36 Absatz 1
darf 100 Prozent nicht unterschreiten und die Ober-
grenze nach § 36 Absatz 2 nicht übersteigen. Fällt

der Kapitaldeckungsgrad unter 100 Prozent, sind die
durch die durchführende Einrichtung an die Renten-
empfänger zu erbringenden Leistungen zu senken;
bei einem zu hohen Kapitaldeckungsgrad sind diese
Leistungen zu erhöhen. Nach der Anpassung der
Leistungen muss die Anforderung nach Satz 1 wie-
der erfüllt sein.
(2) Eine Erhöhung der Leistungen darf nur inso-
weit vorgenommen werden, als ein Kapitaldeckungs-
grad von 110 Prozent nicht unterschritten wird.
(3) Die durchführende Einrichtung hat zu gewähr-
leisten, dass die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1
jederzeit eingehalten wird. Mindestens einmal jähr-
lich hat sie die an die Rentenempfänger zu erbrin-
genden Leistungen zu überprüfen und gegebenen-
falls anzupassen.
§ 39
Risikomanagement
(1) Im Rahmen des Risikomanagements sind die
Vorgaben des Betriebsrentengesetzes sowie die zu-
grunde liegenden Vereinbarungen, insbesondere zur
Begrenzung der Volatilität des Versorgungskapitals
und der lebenslangen Zahlungen, zu berücksichtigen.
(2) Zu den Vereinbarungen im Sinne des Absat-
zes 1 gehören die den Zusagen zugrunde liegenden
Tarifverträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des
Betriebsrentengesetzes sowie die der Durchführung
dieser Zusagen zugrunde liegenden schriftlichen
Vereinbarungen mit der durchführenden Einrichtung.
Die durchführende Einrichtung hat vor dem Ab-
schluss einer Vereinbarung zur Durchführung von
Zusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Be-
triebsrentengesetzes zu prüfen, ob die Durchführung
dieser Zusagen in der vorgesehenen Form mit den
bestehenden aufsichtsrechtlichen Regelungen ver-
einbar ist.
(3) Die Risikostrategie im Sinne von § 26 Absatz 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat Art, Um-
fang und Komplexität des Geschäfts der Durchfüh-
rung reiner Beitragszusagen und der mit diesem Ge-
schäft verbundenen Risiken ausdrücklich zu berück-
sichtigen.
(4) Das Risikomanagement hat Verfahren zur
Messung, Überwachung, Steuerung und Begren-
zung der Volatilität der lebenslangen Zahlungen vor-
zusehen. Die Festlegungen der Tarifvertragsparteien
sind dabei zu berücksichtigen.
(5) Das Risikomanagement muss konsistent sein
mit den Informationen der durchführenden Einrich-
tung gegenüber den Versorgungsanwärtern, Renten-
empfängern und Tarifvertragsparteien. Dies betrifft
insbesondere die Informationen zur erwarteten Höhe
der lebenslangen Zahlungen und zu ihrer erwarteten
Volatilität sowie zu der erwarteten Volatilität des Ver-
sorgungskapitals.
§ 40
Risikoberichte
In den unternehmensinternen Risikoberichten im
Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes, die der Berichterstattung
gegenüber dem Vorstand dienen, ist darzulegen,
wie im Rahmen des Risikomanagements die Durch-
führung reiner Beitragszusagen berücksichtigt wur-
de. Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben des
§ 39 einzugehen.
§ 41
Laufende
Informationspflichten gegenüber den
Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern
(1) Über die sonstigen verpflichtenden Informa-
tionen hinaus stellt die durchführende Einrichtung
den Versorgungsanwärtern mindestens einmal jähr-
lich folgende Informationen kostenlos zur Verfügung:
1. die Höhe des planmäßig zuzurechnenden Versor-
gungskapitals des Versorgungsanwärters und die
Höhe der lebenslangen Zahlung, die sich ohne
weitere Beitragszahlung allein aus diesem Versor-
gungskapital ergäbe, jeweils mit dem ausdrückli-
chen Hinweis, dass diese Beträge nicht garantiert
sind und sich bis zum Rentenbeginn verringern
oder erhöhen können,
2. die Höhe der bisher insgesamt eingezahlten Bei-
träge und gesondert die Höhe der während des
letzten Jahres eingezahlten Beiträge,
3. die jährliche Rendite des Sicherungsvermögens
nach § 244c des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes, zumindest für die letzten fünf Jahre, und
4. Informationen über Wahlrechte, die der Versor-
gungsanwärter während der Anwartschaftsphase
oder bei Rentenbeginn ausüben kann.
(2) Über die sonstigen verpflichtenden Informa-
tionen hinaus stellt die durchführende Einrichtung
den Rentenempfängern mindestens einmal jährlich
folgende Informationen kostenlos zur Verfügung:
1. Informationen über die allgemeinen Regelungen
zur Anpassung der Höhe der lebenslangen Zah-
lung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die
aktuelle Höhe der lebenslangen Zahlung nicht ga-
rantiert ist und sich verringern oder erhöhen kann,
2. die Höhe des zuletzt ermittelten Kapitalde-
ckungsgrads,
3. eine Einschätzung darüber, ob und gegebenen-
falls wann mit einer Anpassung der Höhe der le-
benslangen Zahlungen zu rechnen ist.
§ 42
Berichterstattung
gegenüber der Aufsichtsbehörde
(1) Schließt eine durchführende Einrichtung eine
Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusa-
gen ab, so hat sie der Aufsichtsbehörde unverzüg-
lich die folgenden Unterlagen vorzulegen:
1. die Vereinbarung,
2. den zugrunde liegenden Tarifvertrag nach § 1 Ab-
satz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes
sowie
3. das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 39 Absatz 2
Satz 2.
(2) Die durchführende Einrichtung hat der Auf-
sichtsbehörde spätestens sieben Monate nach dem
Ende eines Geschäftsjahres Folgendes mitzuteilen:

1. die Höhe des Kapitaldeckungsgrads und die
Höhe der maßgebenden Obergrenze,
2. die Annahmen und Methoden zur Festlegung der
anfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung,
3. das Ausmaß der Anpassungen der lebenslangen
Zahlungen sowie die den Anpassungen zugrunde
liegenden Annahmen und Methoden.
Bei Pensionsfonds haben diese Ausführungen im
Rahmen des versicherungsmathematischen Gutach-
tens nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei
Pensionskassen im Rahmen des versicherungsma-
thematischen Gutachtens nach § 17 der Versiche-
rungsberichterstattungs-Verordnung.“
5. Nach dem neuen § 42 wird folgende Überschrift ein-
gefügt:
„Teil 3
Schlussbestimmungen“.
6. Der bisherige § 33 wird § 43.
7. Die Überschrift des neuen § 43 wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 43
Übergangsvorschriften zu Teil 1“.
Artikel 9
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach Abschnitt XI
folgende Angaben eingefügt:
„XII.
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
§ 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversor-
gung“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 55 Satz 1 wird der den Satz abschlie-
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
wird folgender zweiter Halbsatz angefügt:
„dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwart-
schaft aus einer betrieblichen Altersversorgung
auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Frist-
erfordernis unverfallbar ist.“
b) Nummer 55c Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch-
stabe a vorangestellt:
„a) wenn Anwartschaften aus einer betrieb-
lichen Altersversorgung, die über einen
Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
ein Unternehmen der Lebensversicherung
(Direktversicherung) durchgeführt wird,
lediglich auf einen anderen Träger einer
betrieblichen Altersversorgung in Form
eines Pensionsfonds, einer Pensions-
kasse oder eines Unternehmens der Le-
bensversicherung (Direktversicherung)
übertragen werden, soweit keine Zahlun-
gen unmittelbar an den Arbeitnehmer er-
folgen,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden
die Buchstaben b und c.
c) Nummer 56 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 Prozent“ durch
die Angabe „2 Prozent“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Januar
2014 auf 2 Prozent,“ gestrichen.
d) Nummer 62 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Num-
mern 56 und 63 handelt“ durch die Wörter
„nach den Nummern 56, 63 und 63a han-
delt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
e) Nummer 63 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „4 Prozent“ durch
die Angabe „8 Prozent“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Aus Anlass der Beendigung des Dienstver-
hältnisses geleistete Beiträge im Sinne des
Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent
der Beitragsbemessungsgrenze in der allge-
meinen Rentenversicherung, vervielfältigt
mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen
das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu
dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens
jedoch zehn Kalenderjahre, nicht überstei-
gen.“
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für
Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen
das erste Dienstverhältnis ruhte und vom
Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger
Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei,
soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemes-
sungsgrenze in der allgemeinen Rentenver-
sicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser
Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Ka-
lenderjahre, nicht übersteigen.“
f) Nach Nummer 63 wird folgende Nummer 63a
eingefügt:
„63a. Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers
nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrenten-
gesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem
einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben
oder zugerechnet werden;“.
g) Nummer 65 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Der Buchstabe c abschließende Punkt
wird durch das Wort „und“ ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) der Erwerb von Ansprüchen durch
den Arbeitnehmer im Zusammen-
hang mit dem Eintritt in die Ver-

sicherung nach § 8 Absatz 3 des
Betriebsrentengesetzes.“
bb) In Satz 4 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt und wird folgender Satz ange-
fügt:
„Im Fall des Buchstaben d gehören die Ver-
sorgungsleistungen des Unternehmens der
Lebensversicherung oder der Pensionskas-
se, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die
bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Ver-
sicherung geleistet wurden, zu den sonsti-
gen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5
Satz 1; soweit der Arbeitnehmer in den Fäl-
len des § 8 Absatz 3 des Betriebsrenten-
gesetzes die Versicherung mit eigenen Bei-
trägen fortgesetzt hat, sind die auf diesen
Beiträgen beruhenden Versorgungsleistun-
gen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22
Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2;“.
3. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 7
wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 6“
ersetzt.
4. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zweiten
Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88)
folgt,“ durch die Wörter „Beitragsjahres (§ 88)“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind
die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI
in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden
Fassung anzuwenden.“
5. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „nicht auf Beiträgen,
auf die § 3 Nummer 63, § 10a oder Abschnitt XI
angewendet wurde“ durch die Wörter „nicht auf
Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a,
Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wur-
den“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entspre-
chend anzuwenden. Soweit Begünstigungen,
die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei
der deutschen Besteuerung gewährt wurden,
gelten die darauf beruhenden Leistungen eben-
falls als Leistung nach Satz 1. § 20 Absatz 1
Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016
geltenden Fassung ist anzuwenden, soweit
keine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 12
des Investmentsteuergesetzes erfolgt ist.“
6. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden im ersten Halbsatz die
Wörter „ein gesondertes Merkmal“ durch die
Wörter „zwei gesonderte Merkmale“ und der
Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. ab dem 1. Januar 2019 die gesonderte
Kennzeichnung einer Leistung aus einem
Altersvorsorgevertrag nach § 93 Ab-
satz 3.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 93c Absatz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
die Wörter „§ 93c Absatz 4 der Abgabenord-
nung“ ersetzt.
7. § 50f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 22a Absatz 1
Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 22a Absatz 2
Satz 9“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Satz 8“
ersetzt.
8. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 12 werden die Wörter „die entspre-
chende Versorgungszusage vor dem 1. Ja-
nuar 2005 erteilt wurde und“ gestrichen.
bb) In Satz 13 zweiter Halbsatz werden die Wör-
ter „bis zum 30. Juni 2005 oder“ und das
Wort „späteren“ gestrichen.
cc) Satz 14 wird wie folgt gefasst:
„Der Höchstbetrag nach § 3 Nummer 63
Satz 1 verringert sich um Zuwendungen,
auf die § 40b Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2
in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung angewendet wird.“
dd) Nach Satz 14 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Nummer 63 Satz 3 in der ab dem 1. Ja-
nuar 2018 geltenden Fassung ist nicht anzu-
wenden, soweit § 40b Absatz 1 und 2 Satz 3
und 4 in der am 31. Dezember 2004 gelten-
den Fassung angewendet wird.“
b) In Absatz 40 Satz 1 werden die Wörter „die auf
Grund einer Versorgungszusage geleistet wer-
den, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde“
durch die Wörter „wenn vor dem 1. Januar 2018
mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1
und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung pauschal besteuert wurde“ ersetzt.
9. In § 84 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„jährlich 154 Euro“ durch die Wörter „ab dem Bei-
tragsjahr 2018 jährlich 175 Euro“ ersetzt.
10. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für das dem
Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt
wird“ durch die Wörter „für das gegenüber
dem Zulageberechtigten Kindergeld festge-
setzt wird“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem für den
ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2)
im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt wor-
den ist“ durch die Wörter „dem gegenüber
für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Ab-
satz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festge-
setzt worden ist“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem das
Kindergeld ausgezahlt wird“ durch die Wörter
„dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt
wird“ ersetzt.
11. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „nach-
träglich“ die Wörter „bis zum Ende des zweiten
auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres“
und vor dem Wort „zurückzufordern“ die Wörter
„bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkennt-
nis“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Erfolgt nach der Durchführung einer ver-
sorgungsrechtlichen Teilung eine Rückforderung
von zu Unrecht gezahlten Zulagen, setzt die zen-
trale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Ab-
satz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter
einbehaltener und abgeführter Beträge gegen-
über dem Zulageberechtigten fest, soweit
1. das Guthaben auf dem Vertrag des Zulagebe-
rechtigten zur Zahlung des Rückforderungs-
betrags nach § 90 Absatz 3 Satz 1 nicht aus-
reicht und
2. im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag
enthalten ist, der in der Ehe- oder Lebens-
partnerschaftszeit ausgezahlt wurde.
Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Al-
tersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des
§ 92a Absatz 1 oder während einer Darlehens-
tilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Ab-
satz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht
gezahlter Zulagen, setzt die zentrale Stelle den
Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter An-
rechnung bereits vom Anbieter einbehaltener
und abgeführter Beträge gegenüber dem Zula-
geberechtigten fest, soweit das Guthaben auf
dem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtig-
ten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags
nicht ausreicht. Der Anbieter hat in diesen Fällen
der zentralen Stelle die nach Absatz 3 einbehal-
tenen und abgeführten Beträge nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich be-
stimmte Datenfernübertragung mitzuteilen.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens
kann der Zulageberechtigte bis zum rechtskräf-
tigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens
eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung
nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gegen-
über der zuständigen Stelle nachholen. Über die
Nachholung hat er die zentrale Stelle unter An-
gabe des Datums der Erteilung der Einwilligung
unmittelbar zu informieren. Hat der Zulagebe-
rechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfah-
rens eine wirksame Einwilligung gegenüber der
zuständigen Stelle erteilt, wird er so gestellt, als
hätte er die Einwilligung innerhalb der Frist nach
§ 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam ge-
stellt.“
12. In § 92 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „jährlich“ die Wörter „bis zum Ab-
lauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres“ ein-
gefügt.
13. § 92a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende des Satzes 5 werden folgende
Wörter angefügt:
„; die Verschiebung des Beginns der Aus-
zahlungsphase über das 68. Lebensjahr des
Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich,
sofern es sich um eine Verschiebung im
Zusammenhang mit der Abfindung einer
Kleinbetragsrente auf Grund der Regelung
nach § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes handelt“.
bb) In Satz 7 werden vor dem Wort „mitzuteilen“
die Wörter „spätestens bis zum Ablauf des
zweiten Monats, der auf den Monat der un-
mittelbaren Darlehenstilgung oder des Be-
ginns der Auszahlungsphase folgt,“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „verbleiben-
den“ durch das Wort „ursprünglichen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „mitzuteilen“ durch
das Wort „anzuzeigen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Mitteilungspflicht“
durch das Wort „Anzeigepflicht“ ersetzt.
cc) In Satz 7 werden vor dem Wort „mitzuteilen“
die Wörter „spätestens bis zum Ablauf des
zweiten Monats, der auf den Monat der An-
zeige des Zulageberechtigten folgt,“ einge-
fügt.
dd) Satz 9 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Nummer 3 abschließende Wort
„oder“ wird durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. der Zulageberechtigte innerhalb
von fünf Jahren nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem er
die Wohnung letztmals zu eigenen
Wohnzwecken genutzt hat, die
Selbstnutzung dieser Wohnung
wieder aufnimmt.“
ee) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„Satz 9 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass
der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der
Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die
fristgemäße Reinvestitionsabsicht im Rah-
men der Anzeige nach Satz 1 und den Zeit-
punkt der Reinvestition oder die Aufgabe der
Reinvestitionsabsicht anzeigt; in den Fällen
des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3
gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für
den anderen, geschiedenen oder überleben-
den Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht
nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
Wohnzwecken nutzt.“

ff) In Satz 11 wird das Wort „Mitteilung“ durch
das Wort „Anzeige“ ersetzt.
gg) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass bei
einer beabsichtigten Wiederaufnahme der
Selbstnutzung der Zulageberechtigte dem
Anbieter, in der Auszahlungsphase der zen-
tralen Stelle, die Absicht der fristgemäßen
Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rah-
men der Anzeige nach Satz 1 und den Zeit-
punkt oder die Aufgabe der Reinvestitions-
absicht nach Satz 10 anzeigt. Satz 10 zwei-
ter Halbsatz und Satz 11 gelten für die An-
zeige der Absicht der fristgemäßen Wieder-
aufnahme der Selbstnutzung entsprechend.“
14. In § 92b Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „an-
zuzeigen“ die Wörter „spätestens bis zum Ablauf
des zweiten Monats, der auf den Monat der Aus-
zahlung folgt,“ eingefügt.
15. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auch keine schädliche Verwendung sind der
gesetzliche Forderungs- und Vermögensüber-
gang nach § 9 des Betriebsrentengesetzes und
die gesetzlich vorgesehene schuldbefreiende
Übertragung nach § 8 Absatz 1 des Betriebsren-
tengesetzes.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auszah-
lungsphase“ die Wörter „oder im darauffol-
genden Jahr“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
wenn
1. nach dem Beginn der Auszahlungsphase
ein Versorgungsausgleich durchgeführt
wird und
2. sich dadurch die Rente verringert.“
16. Dem § 94 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Sofern der zentralen Stelle für den Zulage-
berechtigten im Zeitpunkt der schädlichen Verwen-
dung eine Meldung nach § 118 Absatz 1a des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum erstmali-
gen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und von
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung vorliegt, teilt die zentrale Stelle zum Zeitpunkt
der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 der Datenstelle
der Rentenversicherungsträger als Vermittlungs-
stelle die schädliche Verwendung durch Datenfern-
übertragung mit. Dies gilt nicht, wenn das Aus-
scheiden aus diesem Hilfebezug nach § 118 Ab-
satz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an-
gezeigt wurde.“
17. § 96 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hat der Anbieter vorsätzlich oder grob fahr-
lässig
1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt
oder
2. Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,
obwohl der Zulageberechtigte seiner Informations-
pflicht gegenüber dem Anbieter zutreffend und
rechtzeitig nachgekommen ist, haftet der Anbieter
für die entgangene Steuer und die zu Unrecht ge-
währte Steuervergünstigung. Dies gilt auch, wenn im
Verhältnis zum Zulageberechtigten Festsetzungsver-
jährung eingetreten ist. Der Zulageberechtigte haftet
als Gesamtschuldner neben dem Anbieter, wenn er
weiß, dass der Anbieter unrichtige oder unvollstän-
dige Daten übermittelt oder Daten pflichtwidrig
nicht übermittelt hat. Für die Inanspruchnahme
des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig.“
18. Nach § 99 wird folgender Abschnitt XII eingefügt:
„XII.
Förderbetrag zur
betrieblichen Altersversorgung
§ 100
Förderbetrag zur
betrieblichen Altersversorgung
(1) Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 dür-
fen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohn-
steuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten
Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeber-
beitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Alters-
versorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der
nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abset-
zen. Übersteigt der insgesamt zu gewährende För-
derbetrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer
abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag
dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt,
an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Ein-
nahmen der Lohnsteuer ersetzt.
(2) Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr
30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags
nach Absatz 3, höchstens 144 Euro. In Fällen, in
denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen
zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensions-
fonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktver-
sicherung geleistet hat, ist der jeweilige Förderbe-
trag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitge-
ber darüber hinaus leistet.
(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
Förderbetrags nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass
1. der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzah-
lungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend
gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug
unterliegt;
2. der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Ka-
lenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe
von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pen-
sionskasse oder für eine Direktversicherung
zahlt;
3. im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende
Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der
pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1
und 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsent-
gelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) nicht mehr beträgt
als
a) 73,34 Euro bei einem täglichen Lohnzah-
lungszeitraum,

b) 513,34 Euro bei einem wöchentlichen Lohn-
zahlungszeitraum,
c) 2 200 Euro bei einem monatlichen Lohnzah-
lungszeitraum oder
d) 26 400 Euro bei einem jährlichen Lohnzah-
lungszeitraum;
4. eine Auszahlung der zugesagten Alters-,
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungs-
leistungen in Form einer Rente oder eines
Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes) vorgesehen ist;
5. sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils
derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Ver-
triebskosten herangezogen wird; der Prozent-
satz kann angepasst werden, wenn die Kalkula-
tionsgrundlagen geändert werden, darf die ur-
sprüngliche Höhe aber nicht überschreiten.
(4) Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleis-
tung maßgeblich; spätere Änderungen der Verhält-
nisse sind unbeachtlich. Abweichend davon sind
die für den Arbeitnehmer nach Absatz 1 geltend ge-
machten Förderbeträge zurückzugewähren, wenn
eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer nach
Absatz 1 geförderten betrieblichen Altersversor-
gung später verfällt und sich daraus eine Rückzah-
lung an den Arbeitgeber ergibt. Der Förderbetrag ist
nur zurückzugewähren, soweit er auf den Rückzah-
lungsbetrag entfällt. Der Förderbetrag ist in der
Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnzahlungszeit-
raum, in dem die Rückzahlung zufließt, der an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohn-
steuer hinzuzurechnen.
(5) Für den Förderbetrag gelten entsprechend:
1. die §§ 41, 41a, 42e, 42f und 42g,
2. die für Steuervergütungen geltenden Vorschrif-
ten der Abgabenordnung mit Ausnahme des
§ 163 der Abgabenordnung und
3. die §§ 195 bis 203 der Abgabenordnung, die
Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der
§§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376, die Buß-
geldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4
und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung,
die §§ 385 bis 408 für das Strafverfahren und die
§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung für das
Bußgeldverfahren.
(6) Der Arbeitgeberbeitrag im Sinne des Absat-
zes 3 Nummer 2 ist steuerfrei, soweit er im Kalen-
derjahr 480 Euro nicht übersteigt. Die Steuerfrei-
stellung des § 3 Nummer 63 bleibt hiervon unbe-
rührt.“
Artikel 10
Änderung der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 Absatz 2 Nummer 6 wird folgende Num-
mer 7 eingefügt:
„7. das Vorliegen der Voraussetzungen für den För-
derbetrag nach § 100 des Einkommensteuerge-
setzes;“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Arbeitgeber hat bei der Durchführung
einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversor-
gung über einen Pensionsfonds, eine Pensions-
kasse oder eine Direktversicherung ergänzend
zu den Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 2 Num-
mer 8 Folgendes aufzuzeichnen:
1. im Fall des § 52 Absatz 4 Satz 12 des Einkom-
mensteuergesetzes die erforderliche Verzichts-
erklärung eines Arbeitnehmers und
2. im Fall des § 52 Absatz 40 Satz 1 des Einkom-
mensteuergesetzes die Tatsache, dass vor dem
1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach
§ 40b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der am 31. Dezember 2004 gelten-
den Fassung pauschal besteuert wurde.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „gesondert je Versorgungszusage“
gestrichen.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 56
und 63“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 56
und 63 sowie nach § 100 Absatz 6 Satz 1“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 der Verord-
nung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach
§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuer-
gesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser
Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung
hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforde-
rungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu
entsprechen. Die zentrale Stelle kann für einzelne
oder alle Datensätze die Verwendung eines ande-
ren Zeichensatzes und die dafür erforderliche
Codierung bestimmen. Der Zeitpunkt der erstma-
ligen Verwendung wird mindestens sechs Monate
vorher durch das Bundesministerium der Finan-
zen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die
Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2“ einge-
fügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gesondert
je Versorgungszusage“ gestrichen.
Artikel 12
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 der Sozialversiche-
rungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11
des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) ge-
ändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 3 Nr. 63
Satz 1 und 2“ die Wörter „sowie § 100 Absatz 6 Satz 1“
eingefügt.
Artikel 13
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „alle drei Jahre, erstmals für 1995,“
durch das Wort „jährlich“ ersetzt.
bb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
„1. von den zur Abgabe von Lohnsteuer-An-
meldungen verpflichteten Arbeitgebern der
steuerpflichtigen natürlichen Personen:
a) einbehaltene Steuerbeträge und Ab-
zugsbeträge von den einbehaltenen
Steuerbeträgen mit den im Besteue-
rungsverfahren festgestellten Angaben;
b) Anmeldungszeitraum, Zahl der Arbeit-
nehmer;“.
cc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
Nummern 2 und 3.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1
werden ab 2018 erfasst.“
2. In § 7a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Perso-
nengesellschaften und Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Personengesellschaften, Gemeinschaften
und juristische Personen“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch
Artikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wer-
den nach den Wörtern „abgefunden wird“ ein
Komma sowie folgender Halbsatz eingefügt:
„wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der
Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mittei-
lung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung
in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfol-
gen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf
den 1. Januar des darauffolgenden Jahres ver-
schieben kann“.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „fest“
die Wörter „sowie des § 2a“ eingefügt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die
Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 1
Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verträge,
deren Auszahlungsphase unmittelbar nach der Ein-
zahlung eines Einmalbetrags beginnt. Sie gelten
auch nicht für Altersvorsorge- und Basisrentenver-
träge, die abgeschlossen werden, um Anrechte auf
Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes zu übertragen.“
3a. In § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vor dem
abschließenden Punkt ein Semikolon und folgender
Halbsatz eingefügt:
„bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die
abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund ei-
ner internen Teilung nach § 10 des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes zu übertragen, sind die in dem vor
Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten indivi-
duellen Produktinformationsblatt der ausgleichs-
pflichtigen Person genannten Wertentwicklungen
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu
legen“.
4. Dem § 7b Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 muss die In-
formation für Verträge, die längstens drei Monate
vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszah-
lungsphase beginnen, spätestens zu Beginn der
vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase erfol-
gen. Die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen
bleiben in diesen Fällen unberührt.“
4a. In § 7c Satz 3 werden vor dem abschließenden
Punkt ein Semikolon und folgender Halbsatz einge-
fügt:
„bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die
abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund
einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungs-
ausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die Wert-
entwicklungen zugrunde zu legen, die den Berech-
nungen im vor Vertragsabschluss zur Verfügung
gestellten individuellen Produktinformationsblatt
der ausgleichspflichtigen Person zugrunde gelegen
haben“.
5. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:
„§ 7f
Prüfkompetenz
Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig
die richtige, vollständige und rechtzeitige Erstellung
von Produktinformationsblättern nach § 7 prüfen.“

6. Nach § 14 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-
gefügt:
„(2c) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung zertifiziert wurden
und in denen allein die Änderungen nach Artikel 14
Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3214) nachvollzogen werden,
ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.“
Artikel 15
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 150 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kollektivle-
bensversicherungen“ durch das Wort „Lebensversiche-
rungen“ ersetzt.
Artikel 16
Gesetz
über die Beaufsichtigung
der Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen und der
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
(VAAufsG)
§1
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt
die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Ver-
sorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versor-
gungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Die Auf-
sicht wird im Wege der Organleihe von den nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden des Freistaates Bayern
ausgeübt.
§2
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, gelten für die Anstalten folgende Vorschriften des
bayerischen Rechts entsprechend:
1. der erste Teil des Bayerischen Gesetzes über das
öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 371), das zuletzt
durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (Bayeri-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 296) geän-
dert worden ist, und
2. die Bayerische Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
vom 20. Dezember 1994 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 1083), die zuletzt durch § 1 der
Verordnung vom 28. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 315) geändert worden ist.
An die Stelle des Verwaltungsausschusses tritt der Ar-
beitsausschuss, an die Stelle einer Veröffentlichung im
Bayerischen Staatsanzeiger tritt die Veröffentlichung im
Bundesanzeiger.
§3
(1) Die Artikel 1, 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Ab-
satz 6 und die Artikel 7, 20, 22 Absatz 1 sowie die Ar-
tikel 24, 25 und 27 des Bayerischen Gesetzes über das
öffentliche Versorgungswesen sind nicht anzuwenden.
(2) Artikel 14 des Bayerischen Gesetzes über das
öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Sicherheitsrücklage mindestens
5 Prozent des Barwerts der Rentenanwartschaften und
der laufenden Rentenzahlungen betragen soll. Eine auf
Grund des Geschäftsplans gebildete Rückstellung für
Zins kann auf die Sicherheitsrücklage angerechnet wer-
den.
(3) Im Geschäftsplan der Anstalten ist der Aufbau
einer Verwaltungskostenrückstellung vorzusehen.
(4) § 8 der Bayerischen Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungs-
wesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Si-
cherheitsrücklage unter der Voraussetzung des zweiten
Satzes ein sich ergebender Überschuss zuzuführen ist.
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§4
(1) Der Verwaltungsrat wird zu gleichen Teilen mit
Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten ein-
schließlich der Ruhegeldempfänger besetzt. Ihre Zahl
bestimmt die Satzung. Im Verwaltungsrat sollen alle
Gruppen von Arbeitgebern und Versicherten einschließ-
lich der Ruhegeldempfänger angemessen vertreten
sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stell-
vertreter werden vom Deutschen Bühnenverein und
den die Versicherten vertretenden Gewerkschaften
nach Maßgabe der Satzung benannt und vom Vorsit-
zenden des Vorstands der Bayerischen Versorgungs-
kammer bestätigt.
(2) Artikel 3 Absatz 2 des Bayerischen Gesetzes
über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Vorsitz durch den Vor-
sitzenden des Vorstands der Bayerischen Versorgungs-
kammer, der stellvertretende Vorsitz durch das für den
Versicherungsbetrieb zuständige Vorstandsmitglied der
Bayerischen Versorgungskammer wahrgenommen wird.
Der siebte Teil des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
entsprechend anwendbar. Artikel 4 Absatz 1 des Baye-
rischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungs-
wesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ver-
waltungsrat auch über Angelegenheiten nach dessen
Nummern 9 und 10 beschließt.
§5
Die Rechnungslegung für vor dem 1. Januar 2018
endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes.
Artikel 17
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-
den Absätze am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versor-
gungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versor-
gungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864, 2866), das zuletzt

durch Artikel 178 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 15 tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 10 und 16 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2002 in Kraft.
(4) Artikel 14 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar
2017 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 12,
Artikel 2 Nummer 4 sowie Artikel 9 Nummer 4 Buch-
stabe a, Nummer 6, 11 Buchstabe a und c sowie Num-
mer 16 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 17. August 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3214. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8ea2520ea2252913….