Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 2 Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- LG Bochum, 08.10.2007 – 10 T 66/07
- BGH, 22.09.2021 – XII ZB 544/20Altersvorsorgeunterhalt: Berechtigung zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht; Pflicht des Unterhaltsberechtigten zur Anlage des Unterhalts in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten RentenversicherungZitiert von 1
- FG Niedersachsen, 25.04.2023 – 1 K 259/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 14.02.2023 – 18 U 33/22Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 23.09.2014 – I-4 U 88/13
- OLG Koblenz, 05.09.2013 – 13 UF 352/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/2#abs-1 (1) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Dies gilt entsprechend, wenn zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eine Vereinbarung, die die Anforderungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes erfüllt, zwischen dem Anbieter und dem Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossen wird.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/2#abs-1a (1a) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes erfüllt und bei der vorgesehen ist, dass der Anbieter
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/2#abs-2 (2) Anbieter eines Basisrentenvertrags im Sinne dieses Gesetzes sind die Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2, einschließlich der Pensionskassen im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie der Pensionsfonds im Sinne des § 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/2#abs-3 (3) Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages dem Absatz 1 oder dem Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a sowie dem § 2a fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/2#abs-4 (4) (weggefallen)