Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 434
BGBl. 2015 I S. 434 · 751.181 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen1
Vom 1. April 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über
die Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz –
VAG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
§ 3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermäch-
tigung
§ 4 Feststellung der Aufsichtspflicht
§ 5 Freistellung von der Aufsicht
§ 6 Bezeichnungsschutz
§ 7 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Vorschriften für die
Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Zulassung und
Ausübung der Geschäftstätigkeit
§ 8 Erlaubnis; Spartentrennung
§ 9 Antrag
§ 10 Umfang der Erlaubnis
§ 11 Versagung und Beschränkung der Erlaubnis
§ 12 Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmens-
verträgen
§ 13 Bestandsübertragungen
§ 14 Umwandlungen
§ 15 Versicherungsfremde Geschäfte
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist.
Abschnitt 2
Bedeutende Beteiligungen
§ 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 17 Anzeige bedeutender Beteiligungen
§ 18 Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Be-
teiligung
§ 19 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
§ 20 Prüfung des Inhabers
§ 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in ande-
ren Mitglied- oder Vertragsstaaten
§ 22 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Geschäftsorganisation
§ 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation
§ 24 Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tat-
sächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrneh-
men
§ 25 Vergütung
§ 26 Risikomanagement
§ 27 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
§ 28 Externe Ratings
§ 29 Internes Kontrollsystem
§ 30 Interne Revision
§ 31 Versicherungsmathematische Funktion
§ 32 Ausgliederung
§ 33 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vor-
schriften
§ 34 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4
Allgemeine Berichtspflichten
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 35 Pflichten des Abschlussprüfers
§ 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichts-
behörde; Prüfungsauftrag
§ 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
§ 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Ver-
sicherungsunternehmen
§ 39 Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
Bericht über Solvabilität und Finanzlage
§ 40 Solvabilitäts- und Finanzbericht
§ 41 Nichtveröffentlichung von Informationen
§ 42 Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts

Unterabschnitt 3
Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
§ 43 Informationspflichten; Berechnungen
§ 44 Prognoserechnungen
§ 45 Befreiung von Berichtspflichten
§ 46 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
§ 47 Anzeigepflichten
Abschnitt 5
Zusammenarbeit
m i t Ve r s i c h e r u n g s v er m i t t le r n
§ 48 Qualifikation der Versicherungsvermittler
§ 49 Stornohaftung
§ 50 Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversiche-
rungsverträge
§ 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler
Abschnitt 6
Ve r h i n d e r u n g v o n G e l d w ä s c h e
u n d v o n Te r r o r i s m u s f i n a n z i e r u n g
§ 52 Verpflichtete Unternehmen
§ 53 Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 54 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 55 Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung
§ 56 Verstärkte Sorgfaltspflichten
Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Unterabschnitt 1
Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen
§ 57 Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im
Dienstleistungsverkehr
§ 58 Errichtung einer Niederlassung
§ 59 Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
§ 60 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätig-
keiten
Unterabschnitt 2
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 61 Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im
Dienstleistungsverkehr
§ 62 Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit
§ 63 Bestandsübertragungen
§ 64 Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer
§ 65 Niederlassung
§ 66 Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung
Unterabschnitt 3
Unternehmen mit Sitz außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 67 Erlaubnis; Spartentrennung
§ 68 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
§ 69 Antrag; Verfahren
§ 70 Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind
§ 71 Widerruf der Erlaubnis
§ 72 Versicherung inländischer Risiken
§ 73 Bestandsübertragung
Kapitel 2
Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 1
Solvabilitätsübersicht
§ 74 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
§ 75 Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstech-
nischer Rückstellungen
§ 76 Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 77 Bester Schätzwert
§ 78 Risikomarge
§ 79 Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versiche-
rungstechnischen Rückstellungen
§ 80 Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zins-
kurve
§ 81 Berechnung der Matching-Anpassung
§ 82 Volatilitätsanpassung
§ 83 Zu berücksichtigende technische Informationen
§ 84 Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der ver-
sicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichti-
gen sind
§ 85 Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Ver-
sicherungsverträgen
§ 86 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen
und gegenüber Zweckgesellschaften
§ 87 Vergleich mit Erfahrungsdaten
§ 88 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versiche-
rungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächti-
gung
Abschnitt 2
Solvabilitätsanforderungen
Unterabschnitt 1
Bestimmung der Eigenmittel
§ 89 Eigenmittel
§ 90 Genehmigung ergänzender Eigenmittel
§ 91 Einstufung der Eigenmittelbestandteile
§ 92 Kriterien der Einstufung
§ 93 Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile
§ 94 Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanfor-
derung
§ 95 Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
Unterabschnitt 2
Solvabilitätskapitalanforderung
§ 96 Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung
§ 97 Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung
§ 98 Häufigkeit der Berechnung
§ 99 Struktur der Standardformel
§ 100 Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung
§ 101 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul
§ 102 Lebensversicherungstechnisches Risikomodul
§ 103 Krankenversicherungstechnisches Risikomodul
§ 104 Marktrisikomodul
§ 105 Gegenparteiausfallrisikomodul
§ 106 Aktienrisikountermodul
§ 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
§ 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versiche-
rungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
§ 109 Abweichungen von der Standardformel
§ 110 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der
Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen
Unterabschnitt 3
Interne Modelle
§ 111 Verwendung interner Modelle

§ 112 Interne Modelle in Form von Partialmodellen
§ 113 Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter
§ 114 Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell
§ 115 Verwendungstest
§ 116 Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeits-
verteilungsprognosen
§ 117 Sonstige statistische Qualitätsstandards
§ 118 Kalibrierungsstandards
§ 119 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten
§ 120 Validierungsstandards
§ 121 Dokumentationsstandards
Unterabschnitt 4
Mindestkapitalanforderung
§ 122 Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verord-
nungsermächtigung
§ 123 Berechnungsturnus; Meldepflichten
Abschnitt 3
Anlagen; Sicherungsvermögen
§ 124 Anlagegrundsätze
§ 125 Sicherungsvermögen
§ 126 Vermögensverzeichnis
§ 127 Zuführungen zum Sicherungsvermögen
§ 128 Treuhänder für das Sicherungsvermögen
§ 129 Sicherstellung des Sicherungsvermögens
§ 130 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen
§ 131 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4
Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n
in besonderen Situationen
§ 132 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden
finanziellen Lage
§ 133 Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rück-
stellungen
§ 134 Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung
§ 135 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
§ 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan
§ 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität
Kapitel 3
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
Abschnitt 1
Lebensversicherung
§ 138 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleich-
behandlung
§ 139 Überschussbeteiligung
§ 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung
§ 141 Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung
§ 142 Treuhänder in der Lebensversicherung
§ 143 Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung
§ 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung
§ 145 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Krankenversicherung
§ 146 Substitutive Krankenversicherung
§ 147 Sonstige Krankenversicherung
§ 148 Pflegeversicherung
§ 149 Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung
§ 150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
§ 151 Überschussbeteiligung der Versicherten
§ 152 Basistarif
§ 153 Notlagentarif
§ 154 Risikoausgleich
§ 155 Prämienänderungen
§ 156 Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung
§ 157 Treuhänder in der Krankenversicherung
§ 158 Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung;
Leistungen im Basis- und Notlagentarif
§ 159 Statistische Daten
§ 160 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Sonstige Nichtlebensversicherung
§ 161 Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
§ 162 Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
§ 163 Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung
§ 164 Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung
Abschnitt 4
Rückversicherung
§ 165 Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung
§ 166 Bestandsübertragungen; Umwandlungen
§ 167 Finanzrückversicherung
§ 168 Versicherungs-Zweckgesellschaften
§ 169 Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen
Mitglied- oder Vertragsstaat
§ 170 Verordnungsermächtigung
Kapitel 4
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 171 Rechtsfähigkeit
§ 172 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
§ 173 Satzung
§ 174 Firma
§ 175 Haftung für Verbindlichkeiten
§ 176 Mitgliedschaft
§ 177 Gleichbehandlung
§ 178 Gründungsstock
§ 179 Beiträge
§ 180 Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mit-
glieder
§ 181 Aufrechnungsverbot
§ 182 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
§ 183 Bekanntmachungen
§ 184 Organe
§ 185 Anmeldung zum Handelsregister
§ 186 Unterlagen zur Anmeldung
§ 187 Eintragung
§ 188 Vorstand
§ 189 Aufsichtsrat
§ 190 Schadenersatzpflicht
§ 191 Oberste Vertretung
§ 192 Rechte von Minderheiten
§ 193 Verlustrücklage
§ 194 Überschussverwendung
§ 195 Änderung der Satzung
§ 196 Eintragung der Satzungsänderung
§ 197 Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen
§ 198 Auflösung des Vereins
§ 199 Auflösungsbeschluss
§ 200 Bestandsübertragung
§ 201 Verlust der Mitgliedschaft
§ 202 Anmeldung der Auflösung
§ 203 Abwicklung

§ 204 Abwicklungsverfahren
§ 205 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
§ 206 Fortsetzung des Vereins
§ 207 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
§ 208 Rang der Insolvenzforderungen
§ 209 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren
§ 210 Kleinere Vereine
Kapitel 5
Kleine
Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
Abschnitt 1
K l e i n e Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n
§ 211 Kleine Versicherungsunternehmen
§ 212 Anzuwendende Vorschriften
§ 213 Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung
§ 214 Eigenmittel
§ 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen
§ 216 Anzeigepflichten
§ 217 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Sterbekassen
§ 218 Sterbekassen
§ 219 Anzuwendende Vorschriften
§ 220 Verordnungsermächtigung
Te i l 3
Sicherungsfonds
§ 221 Pflichtmitgliedschaft
§ 222 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge
§ 223 Sicherungsfonds
§ 224 Beleihung Privater
§ 225 Aufsicht
§ 226 Finanzierung
§ 227 Rechnungslegung des Sicherungsfonds
§ 228 Mitwirkungspflichten
§ 229 Ausschluss
§ 230 Verschwiegenheitspflicht
§ 231 Zwangsmittel
Te i l 4
Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung
Kapitel 1
Pensionskassen
§ 232 Pensionskassen
§ 233 Regulierte Pensionskassen
§ 234 Anzuwendende Vorschriften
§ 235 Verordnungsermächtigung
Kapitel 2
Pensionsfonds
§ 236 Pensionsfonds
§ 237 Anzuwendende Vorschriften
§ 238 Finanzielle Ausstattung
§ 239 Vermögensanlage
§ 240 Verordnungsermächtigung
Kapitel 3
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
§ 241 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen
§ 242 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds
§ 243 Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder
Vertragsstaat
§ 244 Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
Te i l 5
Gruppen
Kapitel 1
Beaufsichtigung von
Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
§ 245 Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht
§ 246 Umfang der Gruppenaufsicht
§ 247 Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder
Vertragsstaaten
§ 248 Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene
§ 249 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertrags-
staaten umfassen
Kapitel 2
Finanzlage
Abschnitt 1
Solvabilität der Gruppe
§ 250 Überwachung der Gruppensolvabilität
§ 251 Häufigkeit der Berechnung
§ 252 Bestimmung der Methode
§ 253 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils
§ 254 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungs-
fähiger Eigenmittel
§ 255 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
§ 256 Verbundene Versicherungsunternehmen
§ 257 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaf-
ten
§ 258 Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats
§ 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanz-
institute
§ 260 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen
§ 261 Konsolidierungsmethode
§ 262 Internes Modell für die Gruppe
§ 263 Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen
§ 264 Kapitalaufschlag für die Gruppe
§ 265 Abzugs- und Aggregationsmethode
§ 266 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdingge-
sellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft
§ 267 Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versiche-
rungsunternehmens
§ 268 Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement
§ 269 Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Toch-
terunternehmens
§ 270 Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochter-
unternehmens
§ 271 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen
§ 272 Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesell-
schaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
Abschnitt 2
Risikokonzentration
u n d g r u p p e n i n t e r n e Tr a n s a k t i o n e n
§ 273 Überwachung der Risikokonzentration
§ 274 Überwachung gruppeninterner Transaktionen
Abschnitt 3
Geschäftsorganisation, Berichtspflichten
§ 275 Überwachung des Governance-Systems
§ 276 Gegenseitiger Informationsaustausch

§ 277 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe
§ 278 Gruppenstruktur
Kapitel 3
Maßnahmen zur
Erleichterung der Gruppenaufsicht
§ 279 Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht
§ 280 Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde
§ 281 Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde
§ 282 Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene
§ 283 Aufsichtskollegium
§ 284 Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht
§ 285 Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden
§ 286 Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen
§ 287 Zwangsmaßnahmen
Kapitel 4
Drittstaaten
§ 288 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 289 Gleichwertigkeit
§ 290 Fehlende Gleichwertigkeit
§ 291 Ebene der Beaufsichtigung
Kapitel 5
Versicherungs-Holdinggesellschaften
und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
§ 292 Gruppeninterne Transaktionen
§ 293 Aufsicht
Te i l 6
Aufsicht: Aufgaben und
allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 294 Aufgaben
§ 295 Verwenden von Ratings
§ 296 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 297 Ermessen
§ 298 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse
§ 299 Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse
§ 300 Änderung des Geschäftsplans
§ 301 Kapitalaufschlag
§ 302 Untersagung einer Beteiligung
§ 303 Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Ver-
warnung
§ 304 Widerruf der Erlaubnis
§ 305 Befragung, Auskunftspflicht
§ 306 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme
§ 307 Sonderbeauftragter
§ 308 Unerlaubte Versicherungsgeschäfte
§ 309 Verschwiegenheitspflicht
§ 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung
Kapitel 2
Sichernde Maßnahmen
§ 311 Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
§ 312 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 313 Unterrichtung der Gläubiger
§ 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
§ 315 Behandlung von Versicherungsforderungen
§ 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
§ 317 Pfleger im Insolvenzfall
Kapitel 3
Veröffentlichungen
§ 318 Veröffentlichungen
§ 319 Bekanntmachung von Maßnahmen
Kapitel 4
Zuständigkeit
Abschnitt 1
Bundesaufsicht
§ 320 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 321 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbe-
hörde
§ 322 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt
§ 323 Verfahren
§ 324 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
§ 325 Versicherungsbeirat
Abschnitt 2
Aufsicht im
Europäischen Wirtschaftsraum
§ 326 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Auf-
sichtsbehörden
§ 327 Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen
§ 328 Zustellungen
§ 329 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-
versorgung
§ 330 Meldungen an die Europäische Kommission
Te i l 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 331 Strafvorschriften
§ 332 Bußgeldvorschriften
§ 333 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 334 Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in
Strafsachen
Te i l 8
Übergangs-
und Schlussbestimmungen
§ 335 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
§ 336 Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebens-
versicherung
§ 337 Treuhänder in der Krankenversicherung
§ 338 Zuschlag in der Krankenversicherung
§ 339 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung
§ 340 Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen
§ 341 Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage
§ 342 Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
§ 343 Einstellung des Geschäftsbetriebs
§ 344 Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten
§ 345 Eigenmittel
§ 346 Anlagen in Kreditverbriefungen
§ 347 Standardparameter
§ 348 Solvabilitätskapitalanforderung
§ 349 Internes Teilgruppenmodell
§ 350 Gruppenvorschriften
§ 351 Risikofreie Zinssätze
§ 352 Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Über-
gangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versiche-
rungstechnische Rückstellungen
§ 354 Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maß-
nahmen gegen Aktienrisiken

§ 355 Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des
Inkrafttretens dieses Gesetzes
Anlage 1 Einteilung der Risiken nach Sparten
Anlage 2 Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für meh-
rere Sparten erteilt wird
Anlage 3 Standardformel zur Berechnung der Solvabilitäts-
kapitalanforderung (SCR)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Num-
mer 33 und 34,
2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des
§ 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des
§ 293 Absatz 4,
3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des
§ 168,
4. Sicherungsfonds im Sinne des § 223 und
5. Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1.
(2) Die in der Anlage 1 Nummer 22 bis 24 genannten
Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunterneh-
men betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der
in der Anlage 1 Nummer 19 bis 21 genannten Versiche-
rungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden diese
Geschäfte Lebensversicherungsgeschäften gleichge-
stellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage 1 Num-
mer 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung
eines mathematischen Verfahrens die im Voraus fest-
gesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien
und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer
und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage 1
Nummer 24 bestehen in der Verwaltung von Versor-
gungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Er-
lebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit vorsehen; dazu gehören
auch die Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte.
Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungs-
unternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung
auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalte-
ten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung
abgeben.
(3) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunterneh-
men des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die
ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterblie-
benenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur
§ 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1,
die §§ 39, 47 Nummer 12 sowie die §§ 294 bis 298,
300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. Für
die nach Landesrecht errichteten und der Landesauf-
sicht unterliegenden Versicherungsunternehmen kann
das Landesrecht Abweichendes bestimmen.
(4) Für Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Sieb-
ten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art gelten
§ 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1,
§ 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307,
310, 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der Ver-
treterversammlung über diese Einrichtungen sowie
über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 8 Absatz 1,
§ 9 Absatz 1 bis 4 und § 11 gelten hierfür entsprechend.
§2
Öffentlich-rechtliche
Versorgungseinrichtungen
(1) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen ein-
schließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen
und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Ver-
sorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Wege
der freiwilligen Versicherung Leistungen der Alters-
vorsorge anbieten, ist für die diesen Geschäften ent-
sprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte
ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die
Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne
die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den
anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und
organisiert. Auf den Abrechnungsverband sind die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Geschäfte der
Pensionskassen entsprechend anzuwenden; die Ein-
richtungen unterliegen insoweit auch der Versiche-
rungsaufsicht.
(2) Für die nach Landesrecht errichteten und der
Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen
Einrichtungen kann das Landesrecht Abweichendes
bestimmen.
§3
Ausnahmen von der
Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
nicht
1. Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne
dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstüt-
zungen gewähren, insbesondere die Unterstüt-
zungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der
Berufsverbände;
2. die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen
errichteten Unterstützungskassen;
3. rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und
Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft,
wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck verfol-
gen, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern
aus Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der
Umlegung auszugleichen und wenn diese Zusam-
menschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche
Verleihung erlangt haben;
4. nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemein-
den und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwe-
cken, durch Umlegung Schäden folgender Art aus
Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öf-
fentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen aus-
zugleichen, an denen ein Mitglied oder mehrere
kommunale Mitglieder oder, in den Fällen des Buch-
stabens b, sonstige Gebietskörperschaften mit min-
destens 50 Prozent beteiligt sind:
a) Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Be-
diensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflicht-
bestimmungen von Dritten verantwortlich ge-
macht werden können,
b) Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,
c) Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;

5. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmit-
telbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines
gesetzlichen Zwangs eingegangen werden müssen;
6. die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungsein-
richtungen des Bundeseisenbahnvermögens und
die Postbeamtenkrankenkasse;
7. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See und die Versorgungsanstalt der Deut-
schen Bundespost sowie
8. Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungs-
bereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignis-
ses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen,
sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kos-
tenübernahme oder einer Haftungsfreistellung ge-
genüber Dritten bestehen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
dass der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder ein-
zelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in
Artikel I Absatz 1 Buchstabe a bis c des Abkommens
vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordat-
lantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personen-
kreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses
Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter
und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versiche-
rungsverträge nicht gefährdet werden.
§4
Feststellung der Aufsichtspflicht
Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, ent-
scheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung bin-
det die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April
1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder
einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Ent-
scheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.
§5
Freistellung von der Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden
brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Ge-
setz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Ge-
schäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsich-
tigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht
erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen können
insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit
örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitglieder-
zahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen. Die
Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbe-
hörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen der
Freistellung entfallen sind.
(2) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach
Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die
§§ 12, 13, 178 und 193, Teil 2 Kapitel 2, Teil 3 und Teil 6
mit Ausnahme der §§ 305, 306 und 310, soweit Neben-
bestimmungen zur Freistellung oder die genannten
Rechte der Aufsichtsbehörde nach den §§ 305 und 306
durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach
dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-recht-
liche Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Ab-
satz 3 und Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 2,
die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Auf-
sicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den
gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unter-
nehmen oder den zwischen den Unternehmen und
ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beauf-
sichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten
nicht erforderlich erscheint.
§6
Bezeichnungsschutz
(1) Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versiche-
rer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversi-
cherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeich-
nungen oder eine Bezeichnung, in der eines dieser
Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur
Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu
Werbezwecken nur von Versicherungsunternehmen im
Sinne des § 1 Absatz 1 und 3 sowie von deren Verbän-
den geführt werden, soweit durch Gesetz nichts ande-
res bestimmt ist. Versicherungsvermittler dürfen die in
Satz 1 genannten Bezeichnungen nur führen, wenn
diese mit einem Zusatz versehen sind, der die Vermitt-
lereigenschaft klarstellt.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), ob
ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genann-
ten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entschei-
dung dem Registergericht mitzuteilen.
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des
Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Än-
derung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Un-
ternehmen beziehen, die nach Absatz 1 unzulässige
Bezeichnungen verwenden, Anträge zu stellen und die
nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
(4) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zu-
satz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1 unzuläs-
sig ist oder verwendet ein Unternehmen eine solche
Bezeichnung, so hat das Registergericht die Firma,
den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegen-
stand von Amts wegen zu löschen; § 395 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entspre-
chend anzuwenden. Das Unternehmen ist zur Unterlas-
sung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur Firma
oder des Unternehmensgegenstandes durch Festset-
zung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ent-
sprechend anzuwenden.
§7
Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbe-
stimmungen:

1. Aufsichtsbehörde: diejenige Behörde oder diejeni-
gen Behörden, die auf Grund der §§ 320 bis 322
dieses Gesetzes oder anderer Rechts- oder Verwal-
tungsvorschriften für die Beaufsichtigung der in § 1
Absatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind.
2. Ausgliederung: eine Vereinbarung jeglicher Form
zwischen einem Versicherungsunternehmen und ei-
nem Dienstleister, auf Grund derer der Dienstleister
direkt oder durch weitere Ausgliederung einen Pro-
zess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit er-
bringt, die ansonsten vom Versicherungsunterneh-
men selbst erbracht werden würde; bei dem Dienst-
leister kann es sich um ein beaufsichtigtes oder
nicht beaufsichtigtes Unternehmen handeln.
3. Bedeutende Beteiligung: das direkte oder indirekte
Halten von mindestens 10 Prozent des Kapitals
oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder
eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines
maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung
dieses Unternehmens; bei der Berechnung des An-
teils der Stimmrechte sind § 21 Absatz 1 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3,
§ 22 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 23 des
Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2
und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetz-
buchs entsprechend anzuwenden; unberücksich-
tigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile,
die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute im Rah-
men des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes hal-
ten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht aus-
geübt oder sie werden nicht anderweitig benutzt,
um in die Geschäftsführung des Emittenten einzu-
greifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach
dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
4. Beteiligtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen
oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteili-
gung hält oder mit einem anderen Unternehmen
durch eine in § 271 Absatz 1 des Handelsgesetz-
buchs beschriebene Beziehung verbunden ist; als
Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare
Halten von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte
oder des Kapitals an einem Unternehmen; für die
Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt
als Beteiligung auch das unmittelbare oder mittel-
bare Halten von Stimmrechten oder Kapital an
einem Unternehmen, auf das nach Ansicht der
Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tat-
sächlich ausgeübt wird.
5. Diversifikationseffekte: eine Reduzierung des Ge-
fährdungspotenzials von Versicherungsunterneh-
men und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer
Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt,
dass das negative Resultat eines Risikos durch das
günstigere Resultat eines anderen Risikos ausge-
glichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll
korreliert sind.
6. Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitglied- oder
Vertragsstaat im Sinne der Nummer 22 ist; als Dritt-
staat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungsein-
heit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befug-
nissen, soweit die Bestimmungen des Rechts der
Europäischen Union über die Freizügigkeit, das
Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit
nicht anzuwenden sind.
7. Enge Verbindungen: eine Situation, in der mindes-
tens zwei natürliche oder juristische Personen
durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind
oder eine Situation, in der mindestens zwei natür-
liche oder juristische Personen mit derselben Per-
son durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbun-
den sind.
8. Externe Ratingagentur: eine Ratingagentur, die
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.
L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom
31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, zugelassen
oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die
Ratings abgibt und von der Anwendung der ge-
nannten Verordnung ausgenommen ist.
9. Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der Ge-
schäftsorganisation zur Übernahme praktischer
Aufgaben; die Geschäftsorganisation schließt die
Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funk-
tion, die interne Revisionsfunktion und die versi-
cherungsmathematische Funktion ein.
10. Gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterun-
ternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen
eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 2 Ab-
satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
ist und das zusammen mit seinen Tochterunterneh-
men, von denen mindestens eines ein beaufsichtig-
tes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit
Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder
Vertragsstaat ist, und mit anderen Unternehmen ein
Finanzkonglomerat bildet.
11. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft:
Mutterunternehmen,
a) das weder Versicherungsunternehmen, noch
Versicherungsunternehmen eines Drittstaats,
noch Versicherungs-Holdinggesellschaft im
Sinne der Nummer 31, noch gemischte Finanz-
holding-Gesellschaft im Sinne der Nummer 10
ist und
b) zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein
Versicherungsunternehmen zählt.
12. Grundlegender Spread: der Spread, der von der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung
für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und
Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung
der Matching-Anpassung gemäß Artikel 77e Ab-
satz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückver-
sicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009,
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU
(ABl. L153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden
ist, mindestens einmal im Quartal beschlossen und
veröffentlicht wird.
13. Gruppe: ein Zusammenschluss von Unternehmen,
der

a) aus einem beteiligten Unternehmen, dessen
Tochterunternehmen und den Unternehmen, an
denen das beteiligte Unternehmen oder dessen
Tochterunternehmen eine Beteiligung halten,
sowie Unternehmen, die Bestandteil einer hori-
zontalen Unternehmensgruppe im Sinne der
Nummer 15 sind, besteht oder
b) auf der Einrichtung von vertraglichen oder sons-
tigen starken und nachhaltigen finanziellen Be-
ziehungen zwischen allen diesen Unternehmen
beruht und zu dem Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine
gehören können, sofern
aa) eines dieser Unternehmen durch zentrale
Koordination einen beherrschenden Einfluss
auf die Entscheidungen aller der Gruppe an-
gehörenden Unternehmen ausübt, darunter
auch auf die Finanzentscheidungen, und
bb) die Einrichtung und Auflösung dieser Be-
ziehungen für die Zwecke dieses Titels der
vorherigen Genehmigung durch die Grup-
penaufsichtsbehörde bedarf;
das Unternehmen, das die zentrale Koordination
ausübt, wird als Mutterunternehmen und die
anderen Unternehmen werden als Tochterunter-
nehmen betrachtet.
14. Gruppeninterne Transaktionen: Transaktionen, bei
denen sich ein Versicherungsunternehmen zur Er-
füllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf
andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe
oder auf natürliche oder juristische Personen stützt,
die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge
Verbindungen verbunden sind, unabhängig davon,
ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher
oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grund-
lage geschieht.
15. Horizontale Unternehmensgruppe: eine Gruppe, in
der ein Unternehmen mit einem oder mehreren an-
deren Unternehmen in der Weise verbunden ist,
dass
a) sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestim-
mung oder eines Vertrags unter einheitlicher
Leitung stehen oder
b) sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts-
organe mehrheitlich aus denselben Personen
zusammensetzen, die während des Geschäfts-
jahres und bis zum Ablauf der in § 290 Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten
Zeiträume im Amt sind, unabhängig davon, ob
sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen
haben oder nicht.
16. Kontrolle: die Ausübung eines beherrschenden
Einflusses im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-
buchs.
17. Konzentrationsrisiko: sämtliche mit Risiken behaf-
teten Engagements mit einem Ausfallpotenzial,
das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder
die Finanzlage der Versicherungsunternehmen zu
gefährden.
18. Kreditrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachtei-
liger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus
Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremit-
tenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern
ergibt, gegenüber denen die Versicherungsunter-
nehmen Forderungen haben, und das in Form von
Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder
Marktrisikokonzentrationen auftritt.
19. Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass Versicherungs-
unternehmen nicht in der Lage sind, Anlagen und
andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren
finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzu-
kommen.
20. Marktrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachtei-
liger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt
oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in
der Volatilität der Marktpreise für die Vermögens-
werte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente er-
gibt.
21. Maßgebliche risikofreie Zinskurve: die Zinskurve,
die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für
das Versicherungswesen und die betriebliche Al-
tersversorgung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buch-
stabe a der Richtlinie 2009/138/EG mindestens ein-
mal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird.
22. Mitglied- oder Vertragsstaat: ein Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum.
23. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG;
für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245
bis 287 gilt als Mutterunternehmen auch jedes Un-
ternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehör-
den einen beherrschenden Einfluss tatsächlich aus-
übt.
24. Operationelles Risiko: das Verlustrisiko, das sich
aus der Unangemessenheit oder dem Versagen
von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Syste-
men oder durch externe Ereignisse ergibt.
25. Qualifizierte zentrale Gegenpartei: eine zentrale
Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans-
aktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung
anerkannt wurde.
26. Risikokonzentrationen: alle mit einem Ausfallrisiko
behafteten Engagements der Unternehmen einer
Gruppe oder eines Finanzkonglomerats im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Auf-
sichtsgesetzes, die groß genug sind, um die Solva-
bilität oder die allgemeine Finanzlage eines oder
mehrerer der beaufsichtigten Finanzkonglomerats-
unternehmen oder beaufsichtigten Gruppenunter-
nehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf
einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko,
einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, ei-
nem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer
Kombination dieser Risiken oder auf Wechsel-
wirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder be-
ruhen kann.
27. Risikomaß: eine mathematische Funktion, die unter
einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungs-
prognose einen monetären Betrag bestimmt und
monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der

Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde
liegt.
28. Risikominderungstechniken: sämtliche Techniken,
die die Versicherungsunternehmen in die Lage ver-
setzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken
auf eine andere Partei zu übertragen.
29. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im
Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs, ein-
schließlich seiner eigenen Tochterunternehmen; für
die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287
gilt als Tochterunternehmen auch jedes Unterneh-
men, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht
der betroffenen Aufsichtsbehörden einen beherr-
schenden Einfluss tatsächlich ausübt.
30. Verbundenes Unternehmen: ein Tochterunterneh-
men oder ein anderes Unternehmen, an dem eine
Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen,
das Bestandteil einer horizontalen Unternehmens-
gruppe im Sinne der Nummer 15 ist.
31. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunter-
nehmen, die keine gemischte Finanzholding-Ge-
sellschaft im Sinne der Nummer 10 sind und deren
Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Be-
teiligungen an Tochterunternehmen ist; dabei sind
diese Tochterunternehmen ausschließlich oder
hauptsächlich Versicherungsunternehmen oder
Versicherungsunternehmen eines Drittstaats; min-
destens eines dieser Tochterunternehmen ist ein
Versicherungsunternehmen.
32. Versicherungstechnisches Risiko: das Risiko eines
Verlusts oder einer nachteiligen Veränderung des
Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das
sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung
und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen
ergibt.
33. Versicherungsunternehmen: Erst- oder Rückver-
sicherungsunternehmen, die den Betrieb von
Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben
und nicht Träger der Sozialversicherung sind, wobei
der Gegenstand eines Rückversicherungsunter-
nehmens ausschließlich die Rückversicherung ist.
34. Versicherungsunternehmen eines Drittstaats: Erst-
oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren
Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche
Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie
2009/138/EG benötigen würden, wenn sie ihren
Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums hätten.
35. Volatilitätsanpassung: Anpassung der maßgeb-
lichen risikofreien Zinskurve, die von der Euro-
päischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung ge-
mäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richt-
linie 2009/138/EG mindestens einmal im Quartal
beschlossen und veröffentlicht wird.
36. Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose: eine ma-
thematische Funktion, die einer ausreichenden
Reihe von einander ausschließenden zukünftigen
Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zu-
weist.
Teil 2
Vorschriften für die
Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Zulassung und
Ausübung der Geschäftstätigkeit
§8
Erlaubnis; Spartentrennung
(1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Ge-
schäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften ein-
schließlich der Europäischen Gesellschaft, Versiche-
rungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaf-
ten und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt wer-
den.
(3) Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland lie-
gen.
(4) Ein Rückversicherungsunternehmen wird nur
zum Betrieb der Rückversicherung zugelassen. Bei
Erstversicherungsunternehmen schließen die Erlaubnis
zum Betrieb der Lebensversicherung im Sinne der An-
lage 1 Nummer 19 bis 24 und die Erlaubnis zum Betrieb
anderer Versicherungssparten einander aus; das Glei-
che gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenver-
sicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 und die Erlaub-
nis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.
(5) Die Aufsichtsbehörde macht die Erteilung und
den Widerruf der Erlaubnis im elektronischen Informa-
tionsmedium nach § 318 Absatz 3 bekannt und meldet
sie der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versi-
cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.
Ist ein gemäß § 221 sicherungspflichtiges Versiche-
rungsunternehmen betroffen, informiert sie zusätzlich
den Sicherungsfonds.
§9
Antrag
(1) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäfts-
plan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrich-
tung des Unternehmens, das Gebiet des beabsichtig-
ten Geschäftsbetriebs sowie die Verhältnisse darzu-
legen, aus denen sich die künftigen Verpflichtungen
des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben
sollen.
(2) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind einzurei-
chen:
1. die Satzung, soweit sie sich nicht auf allgemeine
Versicherungsbedingungen bezieht;
2. Angaben darüber, welche Versicherungssparten be-
trieben und welche Risiken einer Versicherungs-
sparte gedeckt werden sollen; bei Unternehmen,
die ausschließlich die Rückversicherung betreiben
wollen, stattdessen Angaben darüber, welche Risi-
ken im Wege der Rückversicherung gedeckt werden

sollen, und über die Arten von Rückversicherungs-
verträgen, die das Rückversicherungsunternehmen
mit den Vorversicherern zu schließen beabsichtigt;
3. die Grundzüge der Rückversicherung und Retrozes-
sion;
4. Angaben über die Basiseigenmittelbestandteile, die
die absolute Grenze der Mindestkapitalanforderung
bedecken sollen sowie
5. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung
und des Vertreternetzes erforderlichen Aufwendun-
gen; das Unternehmen hat nachzuweisen, dass die
dafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur
Verfügung stehen; wenn die Erlaubnis zum Ge-
schäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 18
genannten Versicherungssparte beantragt wird,
Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen
verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu er-
füllen.
(3) Zusätzlich hat das Versicherungsunternehmen
als Bestandteil des Geschäftsplans für die ersten drei
Geschäftsjahre vorzulegen:
1. eine Plan-Bilanz und eine Plan-Gewinn-und-Verlust-
rechnung;
2. Schätzungen der künftigen Solvabilitätskapitalanfor-
derung auf der Grundlage der in Nummer 1 genann-
ten Plan-Bilanz und Plan-Gewinn-und-Verlustrech-
nung sowie die Berechnungsmethode, aus der sich
die Schätzungen ableiten;
3. Schätzungen der künftigen Mindestkapitalanforde-
rung auf der Grundlage der in Nummer 1 genannten
Plan-Bilanz und Plan-Gewinn-und-Verlustrechnung
sowie die Berechnungsmethode, aus der sich die
Schätzungen ableiten;
4. Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussicht-
lich zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen sowie der Einhaltung der Mindestka-
pitalanforderung und der Solvabilitätskapitalanfor-
derung zur Verfügung stehen;
5. für Nichtlebensversicherungen und Rückversiche-
rungen
a) eine Übersicht über die voraussichtlichen Verwal-
tungskosten, insbesondere die laufenden Ge-
meinkosten und Provisionen, ohne die Aufwen-
dungen für den Aufbau der Verwaltung,
b) eine Übersicht über die voraussichtlichen Bei-
tragsaufkommen und die voraussichtliche Scha-
denbelastung sowie
6. für Lebensversicherungen einen Plan, aus dem die
Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei
Erstversicherungsgeschäften wie auch im aktiven
und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzel-
nen hervorgehen.
(4) Zusätzlich sind einzureichen:
1. Angaben über Art und Umfang der Geschäftsorgani-
sation einschließlich
a) der Angaben, die für die Beurteilung der in § 24
genannten Voraussetzungen wesentlich sind;
dies gilt für Geschäftsleiter, andere Personen,
die das Unternehmen tatsächlich leiten, die Mit-
glieder des Aufsichtsrats, den Verantwortlichen
Aktuar sowie für die weiteren Personen, die für
andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind,
b) der Angaben zu Unternehmensverträgen der in
den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeich-
neten Art und
c) der Angaben zu Verträgen über die Ausgliederung
wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten;
2. sofern an dem Versicherungsunternehmen bedeu-
tende Beteiligungen gehalten werden,
a) die Angabe der Inhaber und der Höhe der Betei-
ligungen,
b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurtei-
lung der in § 16 genannten Anforderungen erfor-
derlich sind,
c) sofern die Inhaber der bedeutenden Beteiligun-
gen Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die
Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Ab-
schlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind,
und
d) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören:
die Angabe der Konzernstruktur und, sofern
solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konso-
lidierten Konzernabschlüsse der letzten drei
Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von
unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche
Prüfungsberichte zu erstellen sind und der
Herausgabe an den Antragsteller nach deut-
schem Recht keine Hindernisse entgegenstehen;
3. Angaben zu den Tatsachen, die auf eine enge Ver-
bindung zwischen dem Versicherungsunternehmen
und anderen natürlichen Personen oder Unterneh-
men hinweisen;
4. für Pflichtversicherungen die allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen;
5. für die Krankenversicherung im Sinne des § 146 Ab-
satz 1
a) die Grundsätze für die Berechnung der Prämien
und der versicherungstechnischen Rückstellun-
gen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handels-
gesetzbuchs einschließlich der verwendeten
Rechnungsgrundlagen, mathematischen For-
meln, kalkulatorischen Herleitungen und statisti-
schen Nachweise und
b) die allgemeinen Versicherungsbedingungen so-
wie
6. bei Deckung der in der Anlage 1 Nummer 10 Buch-
stabe a genannten Risiken die Angabe von Namen
und Anschriften der gemäß § 163 zu bestellenden
Schadenregulierungsbeauftragten.
(5) Außer bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis
zum Betrieb von Versicherungsgeschäften als Sterbe-
kasse oder als eine der in § 1 Absatz 4 genannten Ein-
richtungen hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der
Erlaubnis die zuständigen Stellen der anderen Mitglied-
oder Vertragsstaaten anzuhören, wenn das Unterneh-
men
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Versi-
cherungsunternehmens, eines CRR-Kreditinstituts
im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes, eines E-Geld-Instituts im Sinne des § 1

Absatz 3d Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder ei-
nes Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes ist
und wenn das Mutterunternehmen oder das andere
Schwesterunternehmen bereits in einem anderen
Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen ist oder
2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unter-
nehmen kontrolliert wird, die ein Versicherungsunter-
nehmen, CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat kontrollieren.
Zuständig sind die Behörden der Mitglied- oder Ver-
tragsstaaten, in denen das Mutterunternehmen, das
Schwesterunternehmen oder das kontrollierende Unter-
nehmen seine Hauptniederlassung hat oder die kontrol-
lierenden Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Schwesterunternehmen im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 sind Unternehmen, die ein gemeinsames
Mutterunternehmen haben. Die Anhörung erstreckt sich
insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung
der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 24
genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zu-
verlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
an Unternehmen derselben Gruppe im Sinne des
Satzes 1 mit Sitz in dem betreffenden Mitglied- oder
Vertragsstaat erforderlich sind sowie auf die Angaben
zu den Eigenmitteln.
§ 10
Umfang der Erlaubnis
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis unbe-
fristet, wenn sich nicht aus dem Geschäftsplan etwas
anderes ergibt. Die Erlaubnis gilt für das Gebiet aller
Mitglied- oder Vertragsstaaten.
(2) Unternehmen, die nur die Erstversicherung oder
die Erst- und Rückversicherung betreiben wollen, wird
die Erlaubnis für jede der in der Anlage 1 genannten
Versicherungssparten gesondert erteilt. Sie bezieht sich
jeweils auf die ganze Sparte, es sei denn, dass das
Unternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil
der Risiken dieser Versicherungssparte decken will. Die
Erlaubnis kann auch für mehrere Versicherungssparten
gemeinsam unter den in der Anlage 2 genannten Be-
zeichnungen erteilt werden.
(3) Unternehmen, die ausschließlich die Rückversi-
cherung betreiben wollen, wird die Erlaubnis für die
Schaden- und Unfall-Rückversicherung einschließlich
der Personen-Rückversicherung, soweit sie nicht
Lebens-Rückversicherung ist (Nichtlebens-Rückversi-
cherung), die Lebens-Rückversicherung oder für alle
Arten der Rückversicherung erteilt. Die Erlaubnis wird
für alle Arten der Rückversicherung erteilt, wenn sich
nicht aus Antrag oder Geschäftsplan etwas anderes er-
gibt.
(4) Eine für eine oder mehrere Sparten erteilte Er-
laubnis umfasst auch die Deckung zusätzlicher Risiken
aus anderen Versicherungssparten, wenn diese Risiken
im Zusammenhang mit einem Risiko einer betriebenen
Versicherungssparte stehen, denselben Gegenstand
betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt wer-
den. Risiken, die unter die in der Anlage 1 Nummer 14,
15 und 17 genannten Versicherungssparten fallen, wer-
den nicht als zusätzliche Risiken von der Erlaubnis zum
Betrieb anderer Sparten umfasst. Risiken, die unter die
in der Anlage 1 Nummer 17 genannte Versicherungs-
sparte fallen, werden jedoch unter den Voraussetzun-
gen des Satzes 1 von der Erlaubnis für andere Sparten
umfasst, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprü-
che beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See
entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind, oder
wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der Anlage 1
Nummer 18 Buchstabe a genannten Sparte erteilt wird.
§ 11
Versagung und
Beschränkung der Erlaubnis
(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis,
wenn
1. nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2
bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen
aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd
erfüllbar dargetan sind,
2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass die Geschäftsleiter oder die Mitglieder des
Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 24 nicht
erfüllen, oder
3. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an
dem Versicherungsunternehmen oder, wenn der In-
haber eine juristische Person ist, auch ein gesetz-
licher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn
der Inhaber eine Personenhandelsgesellschaft ist,
auch ein Gesellschafter des Inhabers, nicht zuver-
lässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im
Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung
des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen ge-
nügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm auf-
gebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden
Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die
objektiv einen Straftatbestand erfüllt,
4. bei Erstversicherungsunternehmen über einen der in
den Nummern 1 bis 3 genannten Fälle hinaus auch,
wenn
a) nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Ab-
satz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Belange
der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind,
b) im Fall der Erteilung der Erlaubnis das Versiche-
rungsunternehmen Tochterunternehmen einer
Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaft wird und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Person, die die Versicherungs-Holdinggesell-
schaft oder die gemischte Finanzholding-Gesell-
schaft tatsächlich leitet, nicht zuverlässig ist oder
nicht die zur Führung der Geschäfte der Versiche-
rungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fach-
liche Eignung besitzt oder
c) im Fall des Betriebs der Krankenversicherung
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-
gen, dass das Unternehmen Tarife einführen wird,
die im Sinne des § 204 des Versicherungsver-
tragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungs-
schutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit
ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungs-

unternehmens, sofern durch die Einführung
solcher Tarife die Belange der Versicherten nicht
ausreichend gewahrt werden.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsa-
chen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame
Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beein-
trächtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. das Versicherungsunternehmen mit anderen Perso-
nen oder Unternehmen in einen Unternehmensver-
bund eingebunden ist oder in einer engen Verbin-
dung zu einem solchen steht und dieser durch die
Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch man-
gelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame
Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beein-
trächtigt,
2. eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsun-
ternehmen auf Grund der für Personen oder Unter-
nehmen nach Nummer 1 geltenden Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats beein-
trächtigt wird oder
3. eine wirksame Aufsicht über das Versicherungs-
unternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass Per-
sonen oder Unternehmen nach Nummer 1 im Staat
ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirk-
sam beaufsichtigt werden oder die für die Aufsicht
über diese Personen oder Unternehmen zuständige
Behörde nicht zu einer befriedigenden Zusammen-
arbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit ist.
Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent-
gegen § 9 Absatz 4 der Antrag keine ausreichenden
Angaben oder Unterlagen enthält.
(3) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt
werden.
§ 12
Änderungen des Geschäftsplans
und von Unternehmensverträgen
(1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1
und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans ei-
nes Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung
des Gebiets seines Geschäftsbetriebs und Unterneh-
mensverträge eines Erstversicherungsunternehmens
im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b
und deren Änderung dürfen erst in Kraft gesetzt wer-
den, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt
worden sind. Dasselbe gilt für jede Ausdehnung des
Geschäftsbetriebs eines Rückversicherungsunter-
nehmens auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder
Vertragsstaaten oder auf andere Arten der Rückversi-
cherung. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die
eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben. § 11 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-
rungssparten oder auf andere Arten der Rückversiche-
rung ausgedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise
entsprechend § 9 Absatz 2 bis 4 vorzulegen.
(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außer-
halb der Mitglied- oder Vertragsstaaten ausgedehnt
werden, ist
1. anzugeben, welche Versicherungszweige und -arten
oder Arten der Rückversicherung betrieben werden
sollen, und
2. nachzuweisen, dass das Versicherungsunternehmen
a) auch nach der beabsichtigten Ausdehnung des
Gebiets des Geschäftsbetriebs die Vorschriften
über die Kapitalausstattung in den Mitglied- oder
Vertragsstaaten erfüllt und
b) im Falle der Errichtung einer Niederlassung in
einem Gebiet außerhalb der Mitglied- und Ver-
tragsstaaten eine dort erforderliche Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb erhalten hat oder eine
solche Erlaubnis nicht erforderlich ist.
§ 13
Bestandsübertragungen
(1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbe-
stand eines Erstversicherungsunternehmens ganz oder
teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen
übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen
zuständig sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die Belange der Versicherten gewahrt sind und die
Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd
erfüllbar dargetan sind; § 9 Absatz 5 über die Anhörung
der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder
Vertragsstaats und § 8 Absatz 4 sind entsprechend an-
zuwenden.
(2) Überträgt ein inländisches Erstversicherungsun-
ternehmen einen Bestand an Versicherungsverträgen,
die es nach § 61 durch eine Niederlassung oder im
Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, ganz oder
teilweise auf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in
einem Mitglied- oder Vertragsstaat, ist abweichend von
Absatz 1 Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das
übertragende Versicherungsunternehmen zuständigen
Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Genehmigung wird
erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 vorliegen und wenn
1. durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des
Sitzstaats des übernehmenden Versicherungsunter-
nehmens der Nachweis geführt wird, dass dieses
nach der Übertragung ausreichende anrechnungs-
fähige Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitäts-
kapitalanforderung hat,
2. die Aufsichtsbehörden der Mitglied- oder Vertrags-
staaten, in denen die Risiken des Versicherungsbe-
standes belegen sind, zustimmen und
3. bei Übertragung des Versicherungsbestandes einer
Niederlassung die Aufsichtsbehörde dieses Mit-
glied- oder Vertragsstaats angehört worden ist.
Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten auch für die Über-
tragung eines im Inland erworbenen Versicherungsbe-
standes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 ist Absatz 5
entsprechend anzuwenden; die Absätze 3 und 4 blei-
ben unberührt.
(3) Verlieren durch die Bestandsübertragung Mitglie-
der eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
ganz oder zum Teil ihre Rechte als Vereinsmitglied, darf
die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Be-
standsübertragungsvertrag ein angemessenes Entgelt
vorsieht, es sei denn, das übernehmende Versiche-
rungsunternehmen ist ebenfalls ein Versicherungs-
verein auf Gegenseitigkeit und die von der Bestands-
übertragung betroffenen Mitglieder des übertragenden
Vereins werden Mitglieder des übernehmenden Vereins.

(4) Sind Versicherungsverhältnisse mit Überschuss-
beteiligung betroffen, darf die Übertragung nur geneh-
migt werden, wenn der Wert der Überschussbeteiligung
der Versicherten des übertragenden und des überneh-
menden Versicherungsunternehmens nach der Über-
tragung nicht niedriger ist als vorher. Dabei sind die
Aktiva und Passiva des übertragenden Versicherungs-
unternehmens unter der Annahme, die betroffenen
Versicherungsverhältnisse würden bei diesem Versi-
cherungsunternehmen fortgesetzt, und die Aktiva und
Passiva des übernehmenden Versicherungsunterneh-
mens unter der Annahme, dass es die Versicherungs-
verhältnisse entsprechend dem Vertrag übernimmt,
dessen Genehmigung beantragt wird, zu ihrem beizu-
legenden Zeitwert zu vergleichen, soweit sie Einfluss
auf die Überschussbeteiligung haben können.
(5) Die Rechte und Pflichten des übertragenden
Versicherungsunternehmens aus den Versicherungs-
verträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch
im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf
das übernehmende Versicherungsunternehmen über;
§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-
wenden.
(6) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der
Schriftform; § 311b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist nicht anzuwenden.
(7) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Be-
standsübertragung wirksam geworden ist, hat das
übernehmende Versicherungsunternehmen die Ver-
sicherungsnehmer über Anlass, Ausgestaltung und
Folgen der Bestandsübertragung zu informieren, ins-
besondere über einen mit der Bestandsübertragung
verbundenen Wechsel der für die Rechts- oder Finanz-
aufsicht zuständigen Behörde und eine Änderung hin-
sichtlich eines Anspruchs gegen eine Sicherungsein-
richtung im Fall der Insolvenz des Versicherers. Ändert
sich die für die Finanzaufsicht zuständige Behörde, so
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
sicherers mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Versi-
cherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung
auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
§ 14
Umwandlungen
(1) Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunter-
nehmens nach den §§ 1 und 122a des Umwandlungs-
gesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehör-
de. § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung
auch versagen, wenn die Vorschriften über die Um-
wandlung nicht beachtet worden sind.
§ 15
Versicherungsfremde Geschäfte
(1) Erstversicherungsunternehmen dürfen neben
Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betrei-
ben, die mit Versicherungsgeschäften in unmittelbarem
Zusammenhang stehen. Bei Termingeschäften und Ge-
schäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumen-
ten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn
sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungs-
risiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem
späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder
wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher
Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von
Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des Siche-
rungsvermögens eintreten kann. Bei einer Aufnahme
von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelba-
rer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1. Bei einem
anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur
anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen
finanziellen Risiko verbunden ist.
(2) Rückversicherungsunternehmen dürfen nur
Rückversicherungsgeschäfte sowie damit verbundene
Geschäfte und Dienstleistungen betreiben. Als mit ei-
nem Rückversicherungsgeschäft verbundenes Ge-
schäft gelten auch die Funktion und die Tätigkeiten
als Holdinggesellschaft in Bezug auf Unternehmen der
Finanzbranche im Sinne des § 2 Absatz 3 des Finanz-
konglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(3) Vermittlungstätigkeiten, die nach Artikel 2 Num-
mer 3 und 4 der Richtlinie 2002/92/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember
2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom
15.1.2003, S. 3) nicht als Versicherungs- und Rückver-
sicherungsvermittlung gelten, gehören zum Geschäfts-
betrieb eines Versicherungsunternehmens.
Abschnitt 2
Bedeutende Beteiligungen
§ 16
Inhaber bedeutender Beteiligungen
Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne
des § 7 Nummer 3 am Versicherungsunternehmen
müssen den Ansprüchen genügen, die im Interesse
einer soliden und umsichtigen Leitung des Unter-
nehmens zu stellen sind; insbesondere müssen sie zu-
verlässig sein. Wird die Beteiligung von juristischen
Personen oder Personenhandelsgesellschaften gehal-
ten, gilt das Gleiche für diejenigen natürlichen Per-
sonen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-
vertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung
berufen sind, sowie für die persönlich haftenden Ge-
sellschafter.
§ 17
Anzeige bedeutender Beteiligungen
(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede
Personenhandelsgesellschaft hat der Aufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn sie beabsich-
tigt,
1. allein oder im Zusammenwirken mit anderen Perso-
nen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung
an einem Versicherungsunternehmen zu erwerben
(interessierter Erwerber); in der Anzeige hat der inte-
ressierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung
und die für die Begründung des maßgeblichen Ein-
flusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und
die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach
§ 18 Absatz 1 wesentlichen Unterlagen vorzulegen
und Tatsachen sowie die Personen und Unterneh-
men anzugeben, von denen er die entsprechenden

Anteile erwerben will; ist der interessierte Erwerber
eine juristische Person oder Personenhandelsgesell-
schaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung
der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder sat-
zungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden
Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben;
2. allein oder im Zusammenwirken mit anderen Perso-
nen oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden
Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwelle von
20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimm-
rechte oder des Nennkapitals erreicht oder über-
schritten wird oder dass über das Versicherungs-
unternehmen Kontrolle im Sinne des § 7 Nummer 16
ausgeübt wird oder
3. eine bedeutende Beteiligung an einem Versiche-
rungsunternehmen aufzugeben oder den Betrag der
bedeutenden Beteiligung unter die Schwelle von
20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimm-
rechte oder des Kapitals abzusenken oder die Betei-
ligung so zu verändern, dass über das Versiche-
rungsunternehmen keine Kontrolle ausgeübt wird;
dabei hat sie die verbleibende Höhe der Beteiligung
anzugeben; die Aufsichtsbehörde kann eine Frist
setzen, innerhalb derer ihr die Person oder Perso-
nenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige erstat-
tet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beab-
sichtigten Absenkung oder Veränderung anzuzeigen
hat.
(2) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat
der Aufsichtsbehörde jeden neu bestellten gesetzlichen
oder satzungsmäßigen Vertreter und jeden neuen per-
sönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Be-
urteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tat-
sachen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat den Eingang einer
vollständigen Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei
Arbeitstagen nach deren Zugang, schriftlich gegenüber
dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige nach Ab-
satz 1 Nummer 1 oder 2 innerhalb von 60 Arbeitstagen
ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Ein-
gang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat
(Beurteilungszeitraum), zu beurteilen. In der Bestäti-
gung nach Absatz 3 hat die Aufsichtsbehörde dem
Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der
Beurteilungszeitraum endet. Bis zum 50. Arbeitstag in-
nerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Aufsichts-
behörde weitere Informationen anfordern, die für den
Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anfor-
derung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich
benötigten Informationen. Die Aufsichtsbehörde hat
den Eingang der weiteren Informationen innerhalb von
zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich ge-
genüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der
Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforde-
rung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang
bei der Aufsichtsbehörde gehemmt. Der Beurteilungs-
zeitraum beträgt im Fall der Hemmung nach Satz 6
höchstens 80 Arbeitstage. Die Aufsichtsbehörde kann
Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informatio-
nen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hem-
mung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von
Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im Fall einer
Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt
werden, wenn der Anzeigepflichtige
1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums an-
sässig ist oder beaufsichtigt wird oder
2. eine natürliche Person oder ein Unternehmen ist, die
oder das nicht der Beaufsichtigung nach einer der
folgenden Richtlinien unterliegt:
a) 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref-
fend bestimmte Organismen für gemeinsame An-
lagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom
17.11.2009, S. 32),
b) 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtli-
nien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und
der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom
30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18),
c) 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
(ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder
d) 2009/138/EG.
§ 18
Untersagung oder
Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb des Beur-
teilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der be-
deutenden Beteiligung oder deren Erhöhung unter-
sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass
1. der Anzeigepflichtige oder, wenn es sich bei dem
Anzeigepflichtigen um eine juristische Person han-
delt, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter
oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesell-
schaft handelt, ein Gesellschafter nicht zuverlässig
ist oder aus anderen Gründen nicht den Ansprüchen
genügt, die im Interesse einer soliden und umsichti-
gen Leitung des Versicherungsunternehmens zu
stellen sind; dies ist auch der Fall, wenn der Erwer-
ber der bedeutenden Beteiligung nicht darlegen
kann, dass er über angemessene geschäftliche
Pläne für die Fortsetzung und die Entwicklung der
Geschäfte des Versicherungsunternehmens verfügt
und die Belange der Versicherten oder die berech-
tigten Interessen der Vorversicherer ausreichend
gewahrt sind; ferner gilt § 11 Absatz 1 Nummer 3
zweiter Halbsatz entsprechend;
2. das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist
oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen zu
genügen oder dass das Versicherungsunternehmen
durch die Begründung oder Erhöhung der Beteili-
gung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung
in einen Unternehmensverbund eingebunden würde,
der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts
oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz
eine wirksame Aufsicht über das Versicherungs-
unternehmen oder einen wirksamen Austausch von

Informationen zwischen den zuständigen Stellen
oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständig-
keiten zwischen diesen Stellen beeinträchtigen
kann;
3. das Versicherungsunternehmen durch die Begrün-
dung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung
Tochterunternehmen eines Versicherungsunterneh-
mens eines Drittstaats würde, das im Staat seines
Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam
beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Auf-
sichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenar-
beit nicht bereit ist;
4. der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder
nicht fachlich geeignet ist;
5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb
oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinde-
rung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) stattfindet, statt-
gefunden hat, diese Straftaten versucht wurden oder
der beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung das
Risiko eines solchen Verhaltens vergrößern könnte
oder
6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige
finanzielle Solidität verfügt, insbesondere in Bezug
auf die Art der tatsächlichen und geplanten Ge-
schäfte des Versicherungsunternehmens; dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflich-
tige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder Ver-
mögenssituation nicht den besonderen Anforderun-
gen des Versicherungsunternehmens gerecht wer-
den kann, die sich aus dessen Kapitalausstattung
oder liquiden Mitteln ergeben, um die dauernde
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche-
rungsverträgen zu gewährleisten oder um Liquidi-
tätsengpässe zu vermeiden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die
Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die
Angaben nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder
die zusätzlich nach § 17 Absatz 4 Satz 3 angeforderten
Informationen unvollständig oder nicht richtig sind; die
Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die
Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beab-
sichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen, noch darf
sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürf-
nisse des Marktes abstellen.
(3) Entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Ab-
schluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung
der Beteiligung zu untersagen, teilt sie dem Anzeige-
pflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Ar-
beitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeit-
raums schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemer-
kungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen
zuständigen Behörde sind in der Entscheidung wieder-
zugeben; die Untersagung darf nur auf Grund der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe erfolgen. Wird
der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht in-
nerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich unter-
sagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen
werden; die Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 20
bleiben davon unberührt. Wird der Erwerb oder die
Erhöhung der Beteiligung nicht untersagt, kann die Auf-
sichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf
der Anzeigepflichtige ihr den Vollzug oder den Nicht-
vollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung
unverzüglich anzuzeigen hat.
§ 19
Untersagung der
Ausübung der Stimmrechte
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer
bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollier-
ten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte unter-
sagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer
Zustimmung verfügt werden darf, wenn
1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfü-
gung nach § 18 Absatz 1 oder 2 vorliegen,
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner
Pflicht nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zur
vorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht
nachgekommen ist und diese Unterrichtung inner-
halb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist
nicht nachgeholt hat oder
3. die Beteiligung nicht innerhalb der gemäß § 18 Ab-
satz 3 Satz 4 festgesetzten Frist oder trotz einer voll-
ziehbaren Untersagung nach § 18 Absatz 1 oder 2
erworben oder erhöht worden ist.
(2) Im Fall einer Untersagung nach Absatz 1 hat das
Gericht am Sitz des Versicherungsunternehmens auf
Antrag der Aufsichtsbehörde, des Versicherungsunter-
nehmens oder eines an diesem Beteiligten einen Treu-
händer zu bestellen, auf den es die Ausübung der
Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Aus-
übung der Stimmrechte den Interessen einer soliden
und umsichtigen Leitung des Versicherungsunterneh-
mens Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach
Absatz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treu-
händer mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine
bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichts-
behörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten
angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber
nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräu-
ßerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind
die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die
Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des
Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat An-
spruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Ver-
gütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag
des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest;
die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestset-
zung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch
die Bestellung des Treuhänders entstehen, und für die
diesem zu gewährenden Auslagen und die Vergütung
haften das Versicherungsunternehmen und der betrof-
fene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung als Ge-
samtschuldner. Der Bund schießt die Auslagen und
die Vergütung vor.
§ 20
Prüfung des Inhabers
Sofern Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben, dass
der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in § 16
genannten Anforderungen genügt oder dass die Verbin-

dung mit anderen Personen oder Unternehmen wegen
der Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhaf-
ter wirtschaftlicher Transparenz eine wirksame Aufsicht
über das Versicherungsunternehmen möglich macht,
kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Inhaber
die in § 9 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d ge-
nannten Unterlagen vorzulegen und auf seine Kosten
durch einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmen-
den Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen hat.
§ 21
Zusammenarbeit mit
den zuständigen Behörden in
anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten
(1) Bei der Beurteilung des Erwerbs arbeitet die Auf-
sichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den
anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten eng zusammen,
wenn der Anzeigepflichtige
1. ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein
Wertpapierhandelsunternehmen, ein Versicherungs-
unternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie 2009/65/EG ist, das oder die in einem an-
deren Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in
dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,
2. ein Mutterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts,
eines E-Geld-Instituts oder eines Wertpapierhan-
delsunternehmens, eines Versicherungsunterneh-
mens oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
2009/65/EG ist, das oder die in einem anderen Mit-
gliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der
Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist, oder
3. eine natürliche oder juristische Person ist, die ein
CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wert-
papierhandelsunternehmen, ein Versicherungsunter-
nehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
2009/65/EG kontrolliert, das oder die in einem ande-
ren Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in
dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.
(2) Die zuständigen Behörden tauschen untereinan-
der unverzüglich die Informationen aus, die für die Be-
urteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilen die
zuständigen Behörden einander alle einschlägigen In-
formationen auf Anfrage mit und übermitteln alle we-
sentlichen Informationen von sich aus. In der Entschei-
dung der zuständigen Behörde, die das Versicherungs-
unternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beab-
sichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte
seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen
Behörde zu vermerken.
§ 22
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art,
Umfang, Zeitpunkt und Form der gemäß § 17 Absatz 1
und 2 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde
erforderlich ist. Für Versicherungsunternehmen, die
nicht der Aufsicht der Aufsichtsbehörden der Länder
unterliegen, kann in der Rechtsverordnung vorgesehen
werden, dass interessierte Erwerber allgemein oder im
Einzelfall die in § 9 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c
und d genannten Unterlagen vorzulegen haben und auf
ihre Kosten durch einen von der Aufsichtsbehörde zu
bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen ha-
ben. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsver-
ordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht
der Zustimmung des Bundesrates.
Abschnitt 3
Geschäftsorganisation
§ 23
Allgemeine Anforderungen
an die Geschäftsorganisation
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine
Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ord-
nungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der
Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. Die Ge-
schäftsorganisation muss neben der Einhaltung der von
den Versicherungsunternehmen zu beachtenden Ge-
setze, Verordnungen und aufsichtsbehördlichen Anfor-
derungen eine solide und umsichtige Leitung des Un-
ternehmens gewährleisten. Dazu gehören neben der
Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts insbe-
sondere eine angemessene, transparente Organisati-
onsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer ange-
messenen Trennung der Zuständigkeiten sowie ein
wirksames unternehmensinternes Kommunikationssys-
tem.
(2) Der Vorstand sorgt dafür, dass die Geschäftsor-
ganisation regelmäßig intern überprüft wird.
(3) Die Unternehmen müssen schriftliche interne
Leitlinien aufstellen; deren Umsetzung ist sicherzustel-
len. Die Leitlinien müssen mindestens Vorgaben zum
Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem, zur
internen Revision und, soweit relevant, zur Ausgliede-
rung von Funktionen und Tätigkeiten machen. Sie un-
terliegen der vorherigen Zustimmung durch den Vor-
stand und sind mindestens einmal jährlich zu überprü-
fen sowie bei wesentlichen Änderungen der Bereiche
oder Systeme, auf die sie sich beziehen, entsprechend
anzupassen.
(4) Die Unternehmen haben angemessene Vorkeh-
rungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplä-
nen, zu treffen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßig-
keit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten.
(5) Die aufbau- und ablauforganisatorischen Rege-
lungen sowie das interne Kontrollsystem sind für Dritte
nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation
ist sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 3 und 5
des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen-
den.
§ 24
Anforderungen an Personen,
die das Unternehmen tatsächlich leiten
oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen
(1) Personen, die ein Versicherungsunternehmen tat-
sächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahr-
nehmen, müssen zuverlässig und fachlich geeignet
sein. Fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikatio-

nen, Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die eine so-
lide und umsichtige Leitung des Unternehmens ge-
währleisten. Dies erfordert angemessene theoretische
und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften
sowie im Fall der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben
ausreichende Leitungserfahrung. Eine ausreichende
Leitungserfahrung ist in der Regel anzunehmen, wenn
eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versiche-
rungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Ge-
schäftsart nachgewiesen wird. Bei Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung sind die Besonderheiten
im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch
Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der
Trägerunternehmen zu berücksichtigen.
(2) Personen, die das Unternehmen tatsächlich lei-
ten, sind neben den Geschäftsleitern solche, die für
das Unternehmen wesentliche Entscheidungen zu tref-
fen befugt sind. Geschäftsleiter sind diejenigen natür-
lichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung oder
als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung in einem
Mitglied- oder Vertragsstaat zur Führung der Geschäfte
und zur Vertretung des Versicherungsunternehmens
berufen sind.
(3) Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden,
wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensi-
onsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder
Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter
tätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben Ver-
sicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann
die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen. Die Be-
stellung als Geschäftsleiter hindert nicht die Ausübung
einer Funktion im Sinne des § 7 Satz 1 Nummer 9.
(4) Wer Geschäftsleiter eines Unternehmens war,
kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans dieses Unternehmens bestellt werden,
wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unter-
nehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts-
organs sind. Zum Mitglied des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans kann auch nicht bestellt werden, wer
bereits fünf Kontrollmandate bei Unternehmen ausübt,
die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen; Man-
date bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder
Unternehmensgruppe bleiben dabei außer Betracht.
§ 25
Vergütung
(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitar-
beiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungs-
unternehmen müssen angemessen, transparent und
auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens
ausgerichtet sein.
(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäfts-
leitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für
andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unterneh-
men erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren
Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.
(3) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe ha-
ben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für
Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder
innerhalb der gesamten Gruppe angemessen, transpa-
rent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet
sind. Übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe im
Sinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe
stehende Unternehmen, das entweder selbst Versiche-
rungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesell-
schaft ist.
(4) Unter den Voraussetzungen des § 134 Absatz 1
soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versiche-
rungsunternehmen den Jahresgesamtbetrag, den es für
die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitar-
beiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütun-
gen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnis-
ses beschränkt oder vollständig streicht. Unter den
Voraussetzungen des § 134 Absatz 1 soll die Aufsichts-
behörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungs-
bestandteile untersagen oder auf einen bestimmten An-
teil des Jahresergebnisses beschränken. Die Versiche-
rungsunternehmen müssen der Anordnungs-, Untersa-
gungs- und Beschränkungsbefugnis der Sätze 1 und 2
in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit
ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsrats-
mitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertragliche
Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen
Vergütung einer Anordnung, Untersagung oder Be-
schränkung nach Satz 1 oder 2 entgegenstehen, kön-
nen aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht, soweit die
Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungs-
bereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien
über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen
oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf
Grund eines Tarifvertrags vereinbart ist.
§ 26
Risikomanagement
(1) Versicherungsunternehmen müssen über ein
wirksames Risikomanagementsystem verfügen, das
gut in die Organisationsstruktur und die Entschei-
dungsprozesse des Unternehmens integriert ist und
dabei die Informationsbedürfnisse der Personen, die
das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere
Schlüsselfunktionen innehaben, durch eine angemes-
sene interne Berichterstattung gebührend berücksich-
tigt. Das Risikomanagementsystem muss die Strate-
gien, Prozesse und internen Meldeverfahren umfassen,
die erforderlich sind, um Risiken, denen das Unterneh-
men tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, zu
identifizieren, zu bewerten, zu überwachen und zu steu-
ern sowie aussagefähig über diese Risiken zu berich-
ten. Es muss einzeln und auf aggregierter Basis eine
kontinuierliche Risikosteuerung unter Berücksichtigung
der zwischen den Risiken bestehenden Interdependen-
zen ermöglichen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde
haben die Versicherungsunternehmen einen Sanie-
rungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen.
Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien be-
schreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens
führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen
diesen begegnet werden soll.
(2) Zu den zu entwickelnden Strategien zählt ins-
besondere eine auf die Steuerung des Unternehmens
abgestimmte Risikostrategie, die Art, Umfang und
Komplexität des betriebenen Geschäfts und der mit
ihm verbundenen Risiken berücksichtigt.
(3) Wenn Versicherungsunternehmen die Matching-
Anpassung gemäß § 80 oder die Volatilitätsanpassung
gemäß § 82 anwenden, erstellen sie einen Liquiditäts-

plan, der die eingehenden und ausgehenden Zahlungs-
ströme in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbind-
lichkeiten projiziert, die diesen Anpassungen unter-
liegen.
(4) Wird die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 ange-
wendet, umfassen die schriftlich festgelegten Leitlinien
für das Risikomanagement gemäß § 23 Absatz 3 Leit-
linien für die Kriterien zur Anwendung der Volatilitäts-
anpassung.
(5) Das Risikomanagementsystem hat sämtliche Ri-
siken des Versicherungsunternehmens zu umfassen
und insbesondere die folgenden Bereiche abzudecken:
1. die Zeichnung von Versicherungsrisiken und die Bil-
dung von Rückstellungen,
2. das Aktiv-Passiv-Management,
3. die Kapitalanlagen, insbesondere Derivate und In-
strumente von vergleichbarer Komplexität,
4. die Steuerung des Liquiditäts- und des Konzentra-
tionsrisikos,
5. die Steuerung operationeller Risiken und
6. die Rückversicherung und andere Risikominde-
rungstechniken.
Die innerbetrieblichen Leitlinien zum Risikomanage-
ment müssen mindestens Vorgaben zu den genannten
Bereichen machen.
(6) In Bezug auf das Kapitalanlagerisiko müssen
Versicherungsunternehmen nachweisen, dass sie die
Anforderungen des § 124 einhalten.
(7) In Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management be-
werten die Versicherungsunternehmen regelmäßig
1. die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen
Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in
Bezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der
maßgeblichen risikofreien Zinskurve gemäß § 7
Nummer 21 zugrunde liegen;
2. wenn die Matching-Anpassung gemäß § 80 ange-
wendet wird:
a) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen
Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel
in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung
der Matching-Anpassung zugrunde liegen, ein-
schließlich der Berechnung des grundlegenden
Spreads gemäß § 81 Nummer 2, und die poten-
ziellen Auswirkungen von Zwangsverkäufen von
Vermögenswerten auf ihre anrechenbaren Eigen-
mittel;
b) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen
Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel
in Bezug auf Änderungen der Zusammensetzung
des zugeordneten Vermögensportfolios;
c) die Auswirkung einer Verringerung der Matching-
Anpassung auf null;
3. wenn die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 ange-
wendet wird:
a) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen
Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel
in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung
der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, und
die potenziellen Auswirkungen einer erzwunge-
nen Veräußerung von Vermögenswerten auf ihre
anrechenbaren Eigenmittel,
b) die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitäts-
anpassung auf null.
Die Versicherungsunternehmen übermitteln die in Satz 1
genannten Bewertungen der Aufsichtsbehörde jährlich
im Rahmen der gemäß § 43 zu übermittelnden Informa-
tionen. Falls eine Reduzierung der Matching-Anpas-
sung oder der Volatilitätsanpassung auf null zur Nicht-
einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung führen
würde, legt das Unternehmen darüber hinaus eine Ana-
lyse der Maßnahmen vor, die es in einer derartigen Si-
tuation anwenden könnte, um die anrechnungsfähigen
Eigenmittel in der zur Einhaltung der Solvabilitätskapi-
talanforderung erforderlichen Höhe wieder aufzubrin-
gen oder das Risikoprofil zu senken, sodass die Einhal-
tung der Solvabilitätskapitalanforderung wiederherge-
stellt ist.
(8) Die Versicherungsunternehmen müssen eine un-
abhängige Risikocontrollingfunktion einrichten, die so
strukturiert ist, dass sie die Umsetzung des Risikoma-
nagementsystems maßgeblich befördert. Bei Versiche-
rungsunternehmen, die ein internes Modell verwenden,
hat die Risikocontrollingfunktion zusätzlich die Aufga-
be, das interne Modell zu entwickeln, umzusetzen, zu
testen, zu validieren und einschließlich späterer Ände-
rungen zu dokumentieren. Darüber hinaus analysiert sie
die Leistungsfähigkeit des internen Modells und berich-
tet dem Vorstand in zusammengefasster Form über
diese Analyse, gibt ihm Anregungen zur Verbesserung
des Modells und hält ihn über Korrekturmaßnahmen für
festgestellte Schwächen oder Mängel auf dem Laufen-
den.
§ 27
Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
(1) Zum Risikomanagementsystem gehört eine un-
ternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung,
die Versicherungsunternehmen regelmäßig sowie im
Fall wesentlicher Änderungen in ihrem Risikoprofil un-
verzüglich vorzunehmen haben. Die Risiko- und Solva-
bilitätsbeurteilung muss fester Bestandteil der Ge-
schäftsstrategie des Unternehmens sein und kontinu-
ierlich in die strategischen Entscheidungen einfließen.
Die Versicherungsunternehmen informieren die Auf-
sichtsbehörde innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss
jeder durchgeführten Risiko- und Solvabilitätsbeurtei-
lung über das Ergebnis.
(2) Die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung umfasst
mindestens
1. eine eigenständige Bewertung des Solvabilitätsbe-
darfs unter Berücksichtigung des spezifischen Risi-
koprofils, der festgelegten Risikotoleranzlimite und
der Geschäftsstrategie des Unternehmens,
2. eine Beurteilung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der
aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen, der
Anforderungen an die versicherungstechnischen
Rückstellungen in der Solvabilitätsübersicht und
der Risikotragfähigkeit sowie
3. eine Beurteilung der Wesentlichkeit von Abweichun-
gen des Risikoprofils des Unternehmens von den

Annahmen, die der Berechnung der Solvabilitätska-
pitalanforderung mit der Standardformel oder mit
dem internen Modell zugrunde liegen.
(3) Die Unternehmen müssen für die Beurteilung
nach Absatz 2 Nummer 1 über Prozesse verfügen, die
der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Risiken
angemessen sind und es ihnen erlauben, alle Risiken,
denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sind oder
ausgesetzt sein könnten, ordnungsgemäß zu identifi-
zieren und zu beurteilen. Dazu gehört insbesondere
die selbständige Durchführung von Stresstests und
Szenarioanalysen.
(4) Die Versicherungsunternehmen sind für die von
ihnen zur Bewertung des Solvabilitätsbedarfs nach Ab-
satz 2 Nummer 1 verwendeten Methoden darlegungs-
pflichtig.
(5) Sofern ein internes Modell verwendet wird, hat
die Bewertung in den in Absatz 2 Nummer 3 genannten
Fällen zusammen mit der Rekalibrierung zu erfolgen,
mit der die Ergebnisse des internen Modells auf das
Risikomaß und die Kalibrierung der Solvabilitätskapital-
anforderung überführt werden.
(6) Unternehmen, die langfristige Garantien geben,
müssen als Teil der Beurteilung nach Absatz 2 Num-
mer 2 auch die langfristige Risikotragfähigkeit des Un-
ternehmens berücksichtigen. Wenn die Versicherungs-
unternehmen die Matching-Anpassung gemäß § 80, die
Volatilitätsanpassung gemäß § 82 oder die Übergangs-
maßnahmen gemäß den §§ 351 und 352 anwenden, ist
die Einhaltung der Kapitalanforderungen gemäß Ab-
satz 2 Nummer 2 mit und ohne Berücksichtigung dieser
Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewer-
ten.
§ 28
Externe Ratings
(1) Damit ein übermäßiges Vertrauen auf externe Ra-
tingagenturen vermieden wird, überprüfen die Versiche-
rungsunternehmen bei der Nutzung externer Ratings
für die Berechnung der versicherungstechnischen
Rückstellungen und der Solvabilitätskapitalanforderung
im Rahmen ihres Risikomanagements die Angemes-
senheit dieser externen Ratings, indem sie soweit prak-
tisch möglich zusätzliche Bewertungen vornehmen, um
eine automatische Abhängigkeit von externen Ratings
zu verhindern.
(2) Die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen, die der
Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben die
sich aus dieser Verordnung in der jeweils geltenden
Fassung ergebenden Pflichten einzuhalten.
§ 29
Internes Kontrollsystem
(1) Versicherungsunternehmen müssen über ein
wirksames internes Kontrollsystem verfügen, das min-
destens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfah-
ren, einen internen Kontrollrahmen, eine angemessene
unternehmensinterne Berichterstattung auf allen Unter-
nehmensebenen sowie eine Funktion zur Überwachung
der Einhaltung der Anforderungen (Compliance-Funk-
tion) umfasst.
(2) Zu den Aufgaben der Compliance-Funktion ge-
hört die Beratung des Vorstands in Bezug auf die Ein-
haltung der Gesetze und Verwaltungsvorschriften, die
für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten.
Außerdem hat die Compliance-Funktion die möglichen
Auswirkungen von Änderungen des Rechtsumfeldes für
das Unternehmen zu beurteilen und das mit der Verlet-
zung der rechtlichen Vorgaben verbundene Risiko
(Compliance-Risiko) zu identifizieren und zu beurteilen.
(3) Versicherungsunternehmen müssen über ange-
messene Systeme und Strukturen verfügen, um die in
den §§ 40 bis 42 genannten Anforderungen erfüllen und
die Informationen bereitstellen zu können, die den Auf-
sichtsbehörden nach diesem Gesetz zu übermitteln
sind.
(4) Die Unternehmen legen in vom Vorstand geneh-
migten schriftlichen internen Leitlinien fest, wie die kon-
tinuierliche Angemessenheit der zu veröffentlichenden
und der zu übermittelnden Informationen zu gewähr-
leisten ist.
§ 30
Interne Revision
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine
wirksame interne Revision verfügen, welche die ge-
samte Geschäftsorganisation und insbesondere das in-
terne Kontrollsystem auf deren Angemessenheit und
Wirksamkeit überprüft.
(2) Die interne Revision muss objektiv und unabhän-
gig von anderen operativen Tätigkeiten sein. Sie berich-
tet ihre Prüfungsergebnisse und Empfehlungen direkt
an den Vorstand. Der Vorstand beschließt, welche Maß-
nahmen auf Grund der Feststellungen der Revisionsbe-
richte zu ergreifen sind und stellt die Umsetzung dieser
Maßnahmen sicher.
§ 31
Versicherungsmathematische Funktion
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine
wirksame versicherungsmathematische Funktion verfü-
gen. Die Aufgabe dieser Funktion ist es, in Bezug auf
die Berechnung der versicherungstechnischen Rück-
stellungen
1. die Berechnung zu koordinieren,
2. die Angemessenheit der verwendeten Methoden
und der zugrunde liegenden Modelle sowie der ge-
troffenen Annahmen zu gewährleisten,
3. die Hinlänglichkeit und die Qualität der zugrunde ge-
legten Daten zu bewerten,
4. die besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten
zu vergleichen,
5. den Vorstand über die Verlässlichkeit und Angemes-
senheit der Berechnung zu unterrichten und
6. die Berechnung in den in § 79 genannten Fällen zu
überwachen.
(2) Darüber hinaus gibt die versicherungsmathema-
tische Funktion eine Stellungnahme zur allgemeinen
Zeichnungs- und Annahmepolitik und zur Angemes-
senheit der Rückversicherungsvereinbarungen ab. Sie
trägt zur wirksamen Umsetzung des Risikomanage-
mentsystems, insbesondere im Hinblick auf die Ent-

wicklung interner Modelle, und zur Risiko- und Solva-
bilitätsbeurteilung bei.
(3) Wer die versicherungsmathematische Funktion
ausübt, muss über Kenntnisse der Versicherungs- und
der Finanzmathematik verfügen, die der Art, dem Um-
fang und der Komplexität der Risiken des Versiche-
rungsunternehmens angemessen sind, und einschlä-
gige Erfahrungen mit den maßgeblichen fachlichen
und sonstigen Standards darlegen können.
§ 32
Ausgliederung
(1) Ein Versicherungsunternehmen, das Funktionen
oder Versicherungstätigkeiten ausgliedert, bleibt für
die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Vorschriften
und Anforderungen verantwortlich.
(2) Durch die Ausgliederung dürfen die ordnungsge-
mäße Ausführung der ausgegliederten Funktionen und
Versicherungstätigkeiten, die Steuerungs- und Kontroll-
möglichkeiten des Vorstands sowie die Prüfungs- und
Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde nicht beeinträch-
tigt werden. Insbesondere hat das ausgliedernde
Unternehmen hinsichtlich der von der Ausgliederung
betroffenen Funktionen und Versicherungstätigkeiten
sicherzustellen, dass
1. das Unternehmen selbst, seine Abschlussprüfer und
die Aufsichtsbehörde auf alle Daten zugreifen kön-
nen,
2. der Dienstleister mit der Aufsichtsbehörde zusam-
menarbeitet und
3. die Aufsichtsbehörde Zugangsrechte zu den Räu-
men des Dienstleisters erhält, die sie selbst oder
durch Dritte ausüben kann.
(3) Bei der Ausgliederung wichtiger Funktionen und
Versicherungstätigkeiten haben Versicherungsunter-
nehmen außerdem sicherzustellen, dass wesentliche
Beeinträchtigungen der Qualität der Geschäftsorgani-
sation, eine übermäßige Steigerung des operationellen
Risikos sowie eine Gefährdung der kontinuierlichen und
zufriedenstellenden Dienstleistung für die Versiche-
rungsnehmer vermieden werden.
(4) Das ausgliedernde Versicherungsunternehmen
hat sich die erforderlichen Auskunfts- und Weisungs-
rechte vertraglich zu sichern und die ausgegliederten
Funktionen und Versicherungstätigkeiten in sein Risiko-
management einzubeziehen. Ein Weisungsrecht ist
dann nicht erforderlich, wenn im Rahmen einer steuer-
lichen Organschaft Funktionen auf eine Muttergesell-
schaft ausgegliedert werden und diese sich für die
Wahrnehmung der Funktionen oder Versicherungstätig-
keiten vertraglich den gleichen aufsichtsrechtlichen An-
forderungen unterwirft, die für das ausgliedernde Unter-
nehmen gelten.
§ 33
Entsprechende Anwendung
gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
(1) § 188 Absatz 1 Satz 1 und § 195 Absatz 3 sind
entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaf-
ten anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vor-
stand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffent-
lich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit
dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle
des Vorstands das entsprechende Geschäftsführungs-
organ und an die Stelle des Aufsichtsrats das entspre-
chende Überwachungsorgan. Für das Geschäftsfüh-
rungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunter-
nehmen gelten die §§ 80 und 91 Absatz 2 des Aktien-
gesetzes entsprechend. Für das Überwachungsorgan
öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt
§ 80 des Aktiengesetzes entsprechend.
§ 34
Verordnungsermächtigung
(1) Für Versicherungsunternehmen, die nicht der
Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unter-
liegen, kann das Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
den Inhalt der allgemeinen Sanierungspläne nach § 26
Absatz 1 erlassen. Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen
werden. Vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu
hören. Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1
bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten
festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiter-
entwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme
im Sinne des § 25, einschließlich der Entscheidungs-
prozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammenset-
zung der Vergütung, der positiven und negativen Ver-
gütungsparameter, der Leistungszeiträume und der
Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme
und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungs-
mediums und der Häufigkeit der Offenlegung sowie
zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des
§ 25 Absatz 2. Die Regelungen haben sich insbeson-
dere an Größe und Vergütungsstruktur des Unterneh-
mens sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt
und Internationalität der Geschäftsaktivitäten insge-
samt zu orientieren. Bei Unternehmen, die einer Versi-
cherungsgruppe angehören, haben sich die Regelun-
gen zusätzlich an der Größe der Gruppe sowie an Art,
Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität
der Geschäftsaktivitäten der Gruppe zu orientieren. Im
Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen die
auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handels-
rechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1 und 2
in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des Handels-
gesetzbuchs unberührt bleiben. Die Ermächtigung kann
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-
tragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1
bis 5 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Abschnitt 4
Allgemeine Berichtspflichten
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 35
Pflichten des Abschlussprüfers
(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der
Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen

folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt
hat:
1. die Anzeigepflichten nach § 47 Nummer 1 bis 5 und 7
bis 9, § 58 Absatz 1 und 4 und § 59 Absatz 1 und 4,
2. die Anzeigepflichten nach § 28 Absatz 5 des Finanz-
konglomerate-Aufsichtsgesetzes,
3. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3
Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Arti-
kel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und
4. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Unterab-
satz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den Artikeln 8b
bis 8d der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 in der je-
weils geltenden Fassung.
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2) Der Prüfer prüft die Solvabilitätsübersicht auf Ein-
zel- und auf Gruppenebene und berichtet gesondert
über das Ergebnis.
(3) Die Prüfungspflicht nach § 317 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungs-
unternehmen, auf die § 91 Absatz 2 des Aktiengesetzes
anzuwenden ist.
(4) Der Prüfer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
unverzüglich alle Tatsachen und Entscheidungen in
Bezug auf das geprüfte Unternehmen zu melden, von
denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kennt-
nis erlangt und die Folgendes betreffen:
1. eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften, die die Zulassungsbedingungen regeln
oder auf die Ausübung der Tätigkeit der Unterneh-
men Anwendung finden;
2. die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Tätigkeit
des Unternehmens;
3. die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger
Rechnungslegung oder Vorbehalte;
4. die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforde-
rung oder
5. die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für Tatsachen und
Entscheidungen, von denen der Prüfer in Wahrneh-
mung seiner Aufgaben bei einem Versicherungsunter-
nehmen Kenntnis erlangt, das mit dem geprüften
Versicherungsunternehmen eine sich aus einem Kon-
trollverhältnis ergebende enge Verbindung unterhält.
Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht als
Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften festgelegten Verschwiegen-
heitspflicht, es sei denn, sie erfolgen nicht in gutem
Glauben.
(5) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 52 hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflich-
ten nach den §§ 53 bis 56 sowie nach dem Geld-
wäschegesetz erfüllt haben. Über die Prüfung ist ge-
sondert zu berichten.
§ 36
Anzeige des Abschlussprüfers
gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag
(1) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unver-
züglich den vom Aufsichtsrat bestimmten Abschluss-
prüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn
sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses
Bedenken hat, verlangen, dass innerhalb einer ange-
messenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt
wird. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde
auch gegen den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so
hat sie den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. In
diesem Fall gilt § 318 Absatz 1 Satz 4 des Handelsge-
setzbuchs mit der Maßgabe, dass die gesetzlichen Ver-
treter den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der
Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Versicherungsunterneh-
men, die auf Grund des § 330 Absatz 1, 3 und 4 des
Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Er-
mächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der
Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluss prüfen
zu lassen.
§ 37
Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
(1) Versicherungsunternehmen haben den von den
gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den
festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht
der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzurei-
chen. Versicherungsunternehmen, die einen Konzern-
abschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellen,
haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde unver-
züglich einzureichen.
(2) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichts-
behörde die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den
Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (§ 35 Ab-
satz 2) jeweils unverzüglich einzureichen.
(3) Versicherungsunternehmen haben in dem Ge-
schäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versi-
cherten auf Verlangen den Jahresabschluss und den
Lagebericht zu übersenden.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten
auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a
des Handelsgesetzbuchs.
(5) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde eine Aus-
fertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit seinen
Bemerkungen und denen des Aufsichtsrats unverzüg-
lich nach der Feststellung vorzulegen. Die Aufsichts-
behörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer
erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung
und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunter-
nehmens veranlassen.
(6) Absatz 4 gilt nicht für die in § 36 Absatz 2 ge-
nannten Unternehmen.
§ 38
Rechnungslegung und Prüfung
öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
(1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des
Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften
des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs
des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-recht-
liche Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungs-
geschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger
der Sozialversicherung sind, entsprechend.
(2) Die §§ 36 und 37 gelten nicht für nach Landes-
recht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für

die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341k
des Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrechtliche
Vorschriften bestehen.
§ 39
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht der
Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unter-
liegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas-
sen über
1. die Buchführung, den Inhalt, die Form, die Frist und
die Stückzahl des bei der Aufsichtsbehörde einzurei-
chenden internen Berichts, bestehend aus einer für
Aufsichtszwecke gegliederten Bilanz und einer nach
Versicherungszweigen und Versicherungsarten ge-
gliederten Gewinn-und-Verlustrechnung sowie be-
sonderen Erläuterungen zur Bilanz und zur Gewinn-
und-Verlustrechnung, soweit dies zur Durchführung
der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;
2. den Inhalt, die Form und die Stückzahl des bei der
Aufsichtsbehörde vierteljährlich einzureichenden
internen Zwischenberichts, bestehend aus einer
Zusammenstellung aktueller Buchhaltungs- und
Bestandsdaten sowie aus Angaben über die Anzahl
der Versicherungsfälle, soweit dies zur Durchführung
der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;
3. den Inhalt der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1
und 2 sowie § 341k des Handelsgesetzbuchs,
soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach
diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere, um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den
Versicherungsunternehmen durchgeführten Versi-
cherungsgeschäfte zu erhalten;
4. die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage-
berichts von Versicherungsunternehmen, auf die
§ 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anwendbar
ist, durch einen unabhängigen Sachverständigen
sowie über den Inhalt und die Frist für die Einrei-
chung eines Sachverständigenberichts, soweit dies
zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz
erforderlich ist;
5. den Inhalt, die Form und die Stückzahl der zu erstel-
lenden Solvabilitätsübersicht sowie über die Frist für
die Einreichung bei der Aufsichtsbehörde;
6. die Fristen für die Übermittlung von Informationen,
die auf Grund von delegierten Rechtsakten gemäß
Artikel 35 Absatz 9 und technischen Durchführungs-
standards gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie
2009/138/EG zu übermitteln sind, und
7. die Art und Weise der Datenübermittlung, die zu
verwendenden Datenformate, die einzuhaltende
Datenqualität sowie über die anzugebende Unter-
nehmenskennung.
Vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverord-
nungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen
nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und nach Satz 3, so-
weit sie die Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 1, 3
und 4 erfassen, ergehen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz.
(2) Für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht
durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen,
können die Landesregierungen im Benehmen mit der
Bundesanstalt durch Rechtsverordnung Vorschriften
nach Absatz 1 erlassen. Sie können diese Befugnis
durch Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde des
Landes übertragen.
Unterabschnitt 2
Bericht über
Solvabilität und Finanzlage
§ 40
Solvabilitäts- und Finanzbericht
(1) Versicherungsunternehmen haben mindestens
einmal jährlich, spätestens 14 Wochen nach Ende des
Geschäftsjahres, einen Solvabilitäts- und Finanzbericht
zu veröffentlichen. Für den Bericht auf Gruppenebene
verlängert sich die Frist um sechs Wochen. Der Bericht
ist vor der Veröffentlichung von dem Geschäftsfüh-
rungsorgan zu genehmigen. Der Bericht ist nach der
Veröffentlichung unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu
übersenden.
(2) In dem Solvabilitäts- und Finanzbericht sind we-
sentliche Informationen über die Solvabilitäts- und Fi-
nanzlage des Versicherungsunternehmens darzulegen.
Die Angaben in diesem Bericht müssen sich in Bezug
auf den Grad ihrer Detaillierung nach der Art, dem Um-
fang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit und
der Risiken des Unternehmens richten sowie allgemein
verständlich sein. Dabei sind zu beschreiben:
1. die Geschäftstätigkeit und die Geschäftsergebnisse
des Unternehmens,
2. die Geschäftsorganisation unter Bewertung ihrer
Angemessenheit für das Risikoprofil des Unterneh-
mens,
3. für jede Risikokategorie gesondert das Gefähr-
dungspotenzial, die Risikokonzentrationen, die Risi-
kominderungsmaßnahmen und die Risikosensiti-
vität,
4. für die Vermögenswerte, versicherungstechnischen
Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten ge-
mäß der Solvabilitätsübersicht jeweils gesondert die
für ihre Bewertung verwendeten Grundlagen und
Methoden zusammen mit einer Erklärung der we-
sentlichen Unterschiede zu den Grundlagen und
Methoden, die zu ihrer Bewertung im Jahresab-
schluss herangezogen wurden, sowie
5. das Kapitalmanagement unter Angabe mindestens
der Struktur und des Betrags der Eigenmittel und
ihrer Qualität sowie der Beträge der Solvabilitäts-
kapitalanforderung und der Mindestkapitalanforde-
rung.
(3) Kommt die in § 80 genannte Matching-Anpas-
sung zur Anwendung, umfasst die in Absatz 2 Num-
mer 4 genannte Beschreibung eine Beschreibung der
Matching-Anpassung, des Portfolios der Verpflichtun-
gen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die

die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine
Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der
Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage eines
Unternehmens. Die in Absatz 2 Nummer 4 genannte
Beschreibung enthält auch eine Erklärung darüber, ob
die in § 82 genannte Volatilitätsanpassung vom Unter-
nehmen verwendet wird, sowie eine Quantifizierung der
Auswirkungen der Änderung der Volatilitätsanpassung
auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens.
(4) Zur Beschreibung der Eigenmittel gehören
1. eine Analyse aller wesentlichen Veränderungen im
Vergleich zum Vorjahresberichtszeitraum,
2. eine Erläuterung aller größeren Unterschiede in Be-
zug auf den Wert der Eigenmittelbestandteile im
Jahresabschluss und
3. eine kurze Darstellung der Übertragbarkeit des Ka-
pitals.
Versicherungsunternehmen, die ein internes oder par-
tielles internes Modell für die Berechnung der Solvabi-
litätskapitalanforderung verwenden, haben zusätzlich
ausreichende Informationen zur Erläuterung der Haupt-
unterschiede zu geben, die zwischen den Annahmen
bestehen, die der Standardformel und ihrem Modell zu-
grunde liegen.
(5) Sofern während des Berichtszeitraums eine Nicht-
einhaltung der Mindestkapitalanforderung oder eine
wesentliche Nichteinhaltung der Solvabilitätskapitalan-
forderung eingetreten ist, sind
1. der maximale Betrag der Unterschreitung der jewei-
ligen Kapitalanforderung anzugeben,
2. die Gründe und Folgen der Nichteinhaltung zu erläu-
tern und
3. die ergriffenen sowie geplanten Abhilfemaßnahmen
darzustellen.
(6) Wenn ein Kapitalaufschlag festgesetzt wurde,
muss dieser gesondert angegeben werden. Daneben
muss in diesem Fall auch der Betrag ausgewiesen wer-
den, der nach den Vorschriften über die Berechnung
der Solvabilitätskapitalanforderung ermittelt wurde.
Hat das Versicherungsunternehmen auf Verlangen der
Aufsichtsbehörde unternehmensspezifische Parameter
bei der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung
zu verwenden, sind deren Auswirkungen auf die Be-
rechnung im Einzelnen zu quantifizieren und ebenfalls
gesondert auszuweisen. In beiden Fällen ist auf die von
der Aufsichtsbehörde angegebenen Gründe für die ge-
troffene Maßnahme einzugehen.
(7) Sofern die Aufsichtsbehörde den Endbetrag der
Solvabilitätskapitalanforderung noch prüft, muss in der
Veröffentlichung nach Absatz 1 darauf hingewiesen
werden.
(8) In dem Bericht können mit Zustimmung der Auf-
sichtsbehörde Angaben durch Verweise auf Informatio-
nen ersetzt werden, die im Rahmen anderer allgemeiner
oder aufsichtsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht
worden sind. Die Zustimmung wird erteilt, sofern die
Informationen, auf die verwiesen werden soll, nach Art
und Umfang gleichwertig sind.
§ 41
Nichtveröffentlichung von Informationen
(1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auf
Angaben im Solvabilitäts- und Finanzbericht verzichtet
werden; dies gilt nicht für Angaben gemäß § 40 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5.
In diesem Fall ist im Solvabilitäts- und Finanzbericht
darzulegen, weshalb die Angaben nicht aufgenommen
worden sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung
nach Absatz 1, wenn durch die Veröffentlichung
1. Wettbewerber des Unternehmens einen wesent-
lichen ungerechtfertigten Vorteil erlangen würden
oder
2. eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheim-
haltung oder Vertraulichkeit gegenüber den Versi-
cherungsnehmern oder auf Grund einer Beziehung
zu anderen Gegenparteien verletzt würde.
§ 42
Aktualisierung des
Solvabilitäts- und Finanzberichts
(1) Verändert eine wichtige Entwicklung die Bedeu-
tung der im Solvabilitäts- und Finanzbericht veröf-
fentlichten Informationen erheblich, veröffentlicht das
betroffene Versicherungsunternehmen angemessene
Angaben über Art und Auswirkungen der wichtigen
Entwicklung. Eine wichtige Entwicklung liegt insbeson-
dere vor, wenn
1. eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung
festgestellt wird und entweder die Aufsichtsbehörde
der Ansicht ist, dass das betroffene Versicherungs-
unternehmen keinen realistischen kurzfristigen Fi-
nanzierungsplan vorlegen kann oder ein solcher Plan
nicht innerhalb eines Monats nach Feststellung der
Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung ein-
gereicht worden ist;
2. eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvabilitäts-
kapitalanforderung festgestellt wird und die Auf-
sichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten
nach der Feststellung der Nichteinhaltung einen
Sanierungsplan erhält, den sie als realistisch be-
trachtet.
Unverzüglich zu veröffentlichen sind in den Fällen des
Satzes 2 mindestens jeweils der Betrag der Nichtein-
haltung, die Erläuterung ihrer Gründe und Auswirkun-
gen sowie ergriffene und geplante Abhilfemaßnahmen.
(2) Eine Veröffentlichung hat auch zu erfolgen, wenn
1. die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung
nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Feststel-
lung beseitigt wurde oder
2. die wesentliche Nichteinhaltung der Solvabilitäts-
kapitalanforderung sechs Monate nach ihrer Fest-
stellung nicht behoben wurde.
In der Veröffentlichung ist anzugeben, welche Abhilfe-
maßnahmen bereits ergriffen wurden und welche noch
geplant sind. Die Veröffentlichung ist bei Nichteinhal-
tung der Mindestkapitalanforderung am Ende des Drei-
monats- und ansonsten am Ende des Sechsmonats-
zeitraums vorzunehmen.

Unterabschnitt 3
Für Aufsichtszwecke
beizubringende Informationen
§ 43
Informationspflichten; Berechnungen
(1) Versicherungsunternehmen haben den Aufsichts-
behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes diejenigen
Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz (§ 294 Absatz 1) benö-
tigen.
(2) Die Informationen müssen vollständig, aktuell
und genau sein. Sie müssen der Art, dem Umfang und
der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffen-
den Unternehmens und insbesondere den mit dieser
Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung
tragen. Die Unternehmen haben die Informationen frist-
gerecht und in verständlicher Form bei der Aufsichts-
behörde einzureichen.
§ 44
Prognoserechnungen
Die Aufsichtsbehörde kann von den beaufsichtigten
Unternehmen die Durchführung von Berechnungen ein-
schließlich Prognoserechnungen verlangen, soweit dies
für die Finanzaufsicht erforderlich ist. Prognoserech-
nungen können insbesondere Folgendes betreffen:
1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des lau-
fenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäfts-
jahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter
Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits
deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung,
2. die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunterneh-
mens in Stresssituationen.
In diesem Fall bestimmt sie die Parameter, Stichtage
und Berechnungsmethoden sowie Form und Frist, in
der die Prognoserechnung vorzulegen ist. Die Auf-
sichtsbehörde gestattet den Versicherungsunterneh-
men die Verwendung eigener Berechnungsmethoden,
soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder
des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert.
Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungs-
annahmen zugrunde gelegt werden.
§ 45
Befreiung von Berichtspflichten
(1) Wenn Berichte auf Grund von delegierten
Rechtsakten gemäß Artikel 35 Absatz 9 und techni-
schen Durchführungsstandards gemäß Artikel 35 Ab-
satz 10 der Richtlinie 2009/138/EG gegenüber der Auf-
sichtsbehörde häufiger als einmal pro Jahr zu erstatten
sind, kann die Aufsichtsbehörde Versicherungsunter-
nehmen ganz oder teilweise von dieser Berichtspflicht
befreien, wenn
1. die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis
zu Art, Umfang und Komplexität der mit dem Ge-
schäft verbundenen Risiken mit einem übermäßigen
Aufwand verbunden wäre und
2. die Informationen mindestens einmal pro Jahr einge-
reicht werden.
Im Fall der vierteljährlichen Berichterstattung zur Be-
rechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß § 123
Absatz 1 Satz 1 ist eine Befreiung ausgeschlossen.
Eine Befreiung ist ferner ausgeschlossen, wenn das
Versicherungsunternehmen zu einer Gruppe im Sinne
des § 7 Nummer 13 gehört, es sei denn, das Unterneh-
men weist nach, dass eine regelmäßige unterjährige
Berichterstattung nach Art, Umfang und Komplexität
der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken
nicht angemessen ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunter-
nehmen ganz oder teilweise von der regelmäßigen Be-
richterstattung auf Grund von delegierten Rechtsakten
gemäß Artikel 35 Absatz 9 oder technischen Durchfüh-
rungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richt-
linie 2009/138/EG befreien, wenn
1. die Übermittlung der betreffenden Informationen in
Anbetracht von Art, Umfang und Komplexität der
mit dem Geschäft des Unternehmens verbundenen
Risiken mit einem übermäßigen Aufwand verbunden
wäre,
2. die Übermittlung der betreffenden Informationen für
eine wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens
nicht erforderlich ist,
3. die Befreiung nicht der Stabilität der betroffenen Fi-
nanzsysteme in der Union zuwiderläuft und
4. das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen
auf Anforderung unverzüglich zu übermitteln.
Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Versiche-
rungsunternehmen zu einer Gruppe im Sinne des § 7
Nummer 13 gehört, es sei denn, das Unternehmen
weist nach, dass eine regelmäßige unterjährige Bericht-
erstattung nach Art, Umfang und Komplexität der mit
dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter
Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht
angemessen ist.
(3) Der Anteil aller Versicherungsunternehmen inner-
halb des Nichtlebensversicherungsmarktes, die von
Berichtspflichten nach den Absätzen 1 und 2 befreit
werden, darf jeweils einen Marktanteil von 20 Prozent
nicht überschreiten. Das Gleiche gilt für den Anteil aller
Versicherungsunternehmen innerhalb des Lebensversi-
cherungsmarktes. Der Marktanteil ist für den Nicht-
lebensversicherungsmarkt auf der Basis der gebuchten
Bruttoprämien und für den Lebensversicherungsmarkt
auf der Basis der versicherungstechnischen Brutto-
rückstellungen zu ermitteln.
(4) Bei der Befreiung von Unternehmen berücksich-
tigt die Aufsichtsbehörde die Unternehmen mit den ge-
ringsten Marktanteilen vorrangig.
(5) Bei der Prüfung, ob der Aufwand für die Über-
mittlung von Informationen im Verhältnis zu Art, Um-
fang und Komplexität der Risiken des Unternehmens
übermäßig wäre, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde
mindestens die folgenden Kriterien:
1. das Volumen der Prämien, versicherungstechni-
schen Rückstellungen und Vermögenswerte des
Unternehmens,
2. die Volatilität der durch das Unternehmen abge-
deckten Versicherungsleistungen,
3. die Marktrisiken, die durch die Investitionen des
Unternehmens entstehen,
4. die Höhe der Risikokonzentrationen,

5. die Gesamtzahl der Versicherungszweige, für die
eine Zulassung erteilt wurde,
6. die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der
Vermögenswerte des Unternehmens auf die Fi-
nanzstabilität,
7. die Systeme und Strukturen des Unternehmens zur
Übermittlung von Informationen für die Zwecke der
Beaufsichtigung und die in § 29 Absatz 4 genann-
ten schriftlich festgelegten Leitlinien,
8. die Angemessenheit des Governance-Systems des
Unternehmens,
9. die Höhe der Eigenmittel zur Einhaltung der Solva-
bilitätskapitalanforderung und der Mindestkapital-
anforderung und
10. ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmen-
eigenes Versicherungsunternehmen handelt, das
nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder
Handelskonzern verbunden sind, zu dem es gehört.
§ 46
Informationspflichten
gegenüber der Bundesanstalt
(1) Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der
Aufsicht unterliegen, haben der Bundesanstalt die von
ihr angeforderten Zählnachweise über ihren Geschäfts-
betrieb einzureichen. Über die Art der Nachweise ist der
Versicherungsbeirat zu hören.
(2) Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen,
die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen,
haben der Bundesanstalt auf Anforderung die gleichen
statistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb ein-
zureichen wie Versicherungsunternehmen, die der Auf-
sicht nach diesem Gesetz unterliegen.
§ 47
Anzeigepflichten
Versicherungsunternehmen haben der Aufsichts-
behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
1. die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds sowie
die vorgesehene Bestellung eines Geschäftsleiters
und der weiteren Personen, die für Schlüsselauf-
gaben verantwortlich sind, unter Angabe der Tat-
sachen, die für die Beurteilung ihrer Qualifikation
(§ 24 Absatz 1) wesentlich sind,
2. das Ausscheiden oder den Entzug der Befugnis zur
Vertretung des Versicherungsunternehmens einer
der in Nummer 1 genannten Personen, jeweils unter
Angabe der Gründe, sofern diese für die Beurtei-
lung ihrer Qualifikation (§ 24 Absatz 1) bedeutsam
sind,
3. Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung
zum Gegenstand haben,
4. wenn es sich um ein Rückversicherungsunterneh-
men handelt, jede Änderung der in § 9 Absatz 2
Nummer 1 und 2 genannten Teile des Geschäfts-
plans, jede Änderung des tatsächlichen Geschäfts-
gebietes, jede Änderung von Unternehmensverträ-
gen der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes
bezeichneten Art sowie die Absicht der Umwand-
lung nach den §§ 1 und 122a des Umwandlungs-
gesetzes, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht
nach § 166 Absatz 3 unterliegen,
5. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
Beteiligung an dem eigenen Versicherungsunter-
nehmen, das Erreichen sowie das Über- oder das
Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von
20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimm-
rechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass
das Unternehmen Tochterunternehmen eines ande-
ren Unternehmens wird, sobald das Versicherungs-
unternehmen von der bevorstehenden Änderung
dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
6. das Bestehen, die Änderung und die Beendigung
einer engen Verbindung nach § 7 Nummer 7 zu ei-
ner anderen natürlichen Person oder einem anderen
Unternehmen,
7. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers
einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungs-
unternehmen und die Höhe dieser Beteiligung,
wenn das Unternehmen hiervon Kenntnis erlangt,
8. die Absicht, wichtige Funktionen oder Versiche-
rungstätigkeiten auszugliedern, unter Vorlage des
Vertragsentwurfs,
9. nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche
Umstände in Bezug auf wichtige ausgegliederte
Funktionen und Versicherungstätigkeiten,
10. die mittelbare oder unmittelbare Absicherung von
Schadenrisiken oder sonstigen Risiken, sofern dies
durch die Emission von Schuldtiteln oder anderer
Finanzierungsmechanismen und unter Beteiligung
einer ausschließlich für diese Zwecke bestehenden
Gesellschaft erfolgt; dabei sind der Emissionspro-
spekt, die dem Risikotransfer zugrunde liegenden
vertraglichen Regelungen sowie eine Aufstellung
der identifizierten Risiken der Transaktion für das
Versicherungsunternehmen beizufügen,
11. wenn es sich um ein Erstversicherungsunterneh-
men handelt, den Erwerb von Beteiligungen, bei
Beteiligungen in Aktien oder sonstigen Anteilen je-
doch nur, wenn die Beteiligung 10 Prozent des
Nennkapitals der fremden Gesellschaft übersteigt;
dabei werden Beteiligungen mehrerer zu einem
Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
gehörender Versicherungsunternehmen und des
herrschenden Unternehmens an einer Gesellschaft
zusammengerechnet,
12. wenn es sich um ein Erstversicherungsunterneh-
men handelt, Anlagen bei einem im Sinne des
§ 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unterneh-
men und
13. bei Pflichtversicherungen die beabsichtigte Ver-
wendung neuer oder geänderter allgemeiner Versi-
cherungsbedingungen unter deren Beifügung.
Abschnitt 5
Zusammenarbeit
mit Versicherungsvermittlern
§ 48
Qualifikation der
Versicherungsvermittler
(1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur
mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsver-
mittlern zusammenzuarbeiten, die

1. im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der
Gewerbeordnung sind, nach § 34d Absatz 3 der Ge-
werbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind
oder nach § 34d Absatz 4 oder 9 der Gewerbeord-
nung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und
2. bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versiche-
rungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermö-
genswerte entgegenzunehmen oder, soweit nach
einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 8 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung erfor-
derlich, eine Sicherheitsleistung nachweisen.
(2) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermitt-
lern, die
1. nach § 34d Absatz 4 der Gewerbeordnung nicht der
Erlaubnispflicht unterliegen oder
2. nach § 34d Absatz 3 der Gewerbeordnung von der
Erlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als Ver-
sicherungsvermittler im Auftrag eines oder mehrerer
Versicherungsunternehmen ausüben,
dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammen-
arbeiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind und in
geordneten Vermögensverhältnissen leben (§ 34d Ab-
satz 2 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung) und die
Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Ver-
mittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versiche-
rung angemessene Qualifikation verfügen.
(3) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermitt-
lern aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten dürfen
Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten,
soweit die Vermittler nach den Vorschriften ihres
Herkunftsstaats befugt sind, Versicherungsverträge zu
vermitteln.
(4) Auf Veranlassung eines Versicherungsvermittlers
nach § 34d Absatz 4 der Gewerbeordnung haben das
oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die
der Versicherungsvermittler ausschließlich tätig wird,
der Registerbehörde die im Register nach § 11a Ab-
satz 1 der Gewerbeordnung zu speichernden Angaben
mitzuteilen. Das oder die Versicherungsunternehmen
hat beziehungsweise haben sicherzustellen, dass die
Voraussetzungen nach § 34d Absatz 4 der Gewerbe-
ordnung vorliegen.
(5) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der
Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 der Gewerbeord-
nung unverzüglich die Beendigung der Zusammen-
arbeit mit einem nach § 34d Absatz 4 der Gewerbeord-
nung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden Versi-
cherungsvermittler mitzuteilen und dessen Löschung
aus dem Register zu veranlassen.
§ 49
Stornohaftung
(1) Die Versicherungsunternehmen müssen sicher-
stellen, dass zumindest im Fall der Kündigung eines
Vertrags durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich
nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Fall
des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Ab-
satz 6 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes oder
einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes in den ersten fünf Jah-
ren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler
die für die Vermittlung eines Vertrags der substitutiven
Krankenversicherung oder der Lebensversicherung an-
gefallene Provision nur bis zur Höhe des Betrags ein-
behält, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision
über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis
zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens
oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die
vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf
Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden.
(2) Eine entgegenstehende vertragliche Vereinba-
rung zwischen dem Versicherungsunternehmen und
dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.
§ 50
Entgelt bei der Vermittlung
substitutiver Krankenversicherungsverträge
(1) Die Versicherungsunternehmen dürfen Versiche-
rungsvermittlern für den Abschluss von substitutiven
Krankenversicherungen in einem Geschäftsjahr keine
Abschlussprovisionen oder sonstigen Vergütungen ge-
währen, die insgesamt 3 Prozent der Bruttobeitrags-
summe des Neuzugangs übersteigen. Die Brutto-
beitragssumme entspricht der über 25 Jahre hochge-
rechneten Erstprämie ohne den Zuschlag gemäß § 149.
Die in einem Geschäftsjahr für den Abschluss von sub-
stitutiven Krankenversicherungen an einen einzelnen
Versicherungsvermittler gewährten Zahlungen und
sonstigen geldwerten Vorteile dürfen 3,3 Prozent der
Bruttobeitragssumme des von ihm vermittelten Ge-
schäfts nicht übersteigen. Die im Einzelfall für den
Abschluss gewährte Abschlussprovision und eine
sonstige Vergütung dürfen zusammen 3,3 Prozent der
Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrags nicht
übersteigen.
(2) Nimmt ein Versicherungsunternehmen über den
Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen eines
Versicherungsvermittlers in Zusammenhang mit
Dienst-, Werk-, Miet- oder Pachtverträgen oder sons-
tigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, ist das
Entgelt auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordent-
licher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berück-
sichtigung der Belange der Versicherten mit einem
nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde.
Verträge nach Satz 1 bedürfen der Schriftform. Erbringt
das Versicherungsunternehmen auf Grund eines sol-
chen Vertrags einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige
Vergütung im Sinne des Absatzes 1. Eine Vergütung
von Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil
darf darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn
die vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungs-
unternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der
Aufwendungen geführt haben.
(3) Eine den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 bis 4
oder des Absatzes 2 entgegenstehende Vereinbarung
zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem
Versicherungsvermittler ist unwirksam.
§ 51
Beschwerden über
Versicherungsvermittler
Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden
über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen
vermitteln, beantworten. Bei wiederholten Beschwer-
den, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheb-

lich sein können, müssen sie die für die Erlaubniser-
teilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeord-
nung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.
Abschnitt 6
Verhinderung von Geldwäsche
und von Terrorismusfinanzierung
§ 52
Verpflichtete Unternehmen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Ver-
sicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte im Sinne
des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG be-
treiben oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit
Prämienrückgewähr anbieten.
§ 53
Interne Sicherungsmaßnahmen
(1) Unbeschadet der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geld-
wäschegesetzes aufgeführten Pflichten müssen ver-
pflichtete Unternehmen über ein angemessenes Risiko-
management sowie Verfahren und Grundsätze zur
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-
zierung verfügen. Sie haben angemessene geschäfts-
und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen
und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen.
Hierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter Strate-
gien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des
Missbrauchs von neuen Versicherungsprodukten und
Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2
des Geldwäschegesetzes sowie der Begünstigung der
Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Trans-
aktionen.
(2) Verpflichtete Unternehmen müssen jeden Sach-
verhalt, der als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzu-
sehen ist, untersuchen, um das Risiko der jeweiligen
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwa-
chen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen
eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
meldepflichtigen Sachverhalts prüfen zu können. Nach
Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes haben die
verpflichteten Unternehmen über solche Sachverhalte
angemessene Informationen aufzuzeichnen und aufzu-
bewahren, um gegenüber der Aufsichtsbehörde dar-
legen zu können, dass diese Sachverhalte nicht darauf
schließen lassen, dass eine Geldwäsche oder eine Ter-
rorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde
oder wird. Die verpflichteten Unternehmen dürfen per-
sonenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nut-
zen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflichten erforder-
lich ist. Sie dürfen im Einzelfall einander Informationen
im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht
nach Satz 1 übermitteln, wenn tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Infor-
mationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt,
ob ein Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegeset-
zes der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu mel-
den oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafpro-
zessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die
Informationen ausschließlich verwenden, um Geld-
wäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige straf-
bare Handlungen zu verhindern oder gemäß § 158 der
Strafprozessordnung anzuzeigen und nur unter den
durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen
vorgegebenen Bedingungen.
(3) Verpflichtete Unternehmen haben einen der Ge-
schäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwä-
schebeauftragten zu bestellen. Dieser ist für die Durch-
führung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhin-
derung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-
rung zuständig. Er ist zudem der Ansprechpartner für
die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt
– Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und die Auf-
sichtsbehörde. Der Geldwäschebeauftragte hat der Ge-
schäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. Für
Versicherungsunternehmen als Mutterunternehmen gilt
dies auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdingge-
sellschaft, einer gemischten Versicherungs-Holdingge-
sellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft und eines Finanzkonglomerats in Bezug auf ihre
Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum
befindliche Unternehmen, soweit diese Verpflichtete
im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
sind. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 ha-
ben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der
Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen
Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzuset-
zen. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter
Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeich-
nungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen
der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein kön-
nen. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung
seiner Funktion einzuräumen. Seine Bestellung und
Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) Sofern ein verpflichtetes Unternehmen eine in-
terne Revision vorhält, hat diese mindestens einmal
jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang
mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terroris-
musfinanzierung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergeb-
nis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem
Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde
vorzulegen.
(5) Soweit es sich bei den verpflichteten Unter-
nehmen um Versicherungs-Holdinggesellschaften, ge-
mischte Versicherungs-Holdinggesellschaften, ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaften oder Mutterun-
ternehmen eines Finanzkonglomerats handelt, sind
diese in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheit-
lich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit
diese jeweils Verträge im Sinne des § 52 anbieten, ver-
pflichtet,
1. gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach
den Absätzen 1 bis 3 und § 9 des Geldwäschege-
setzes zu treffen,
2. die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3,
5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 54 dieses
Gesetzes sicherzustellen sowie
3. die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewah-
rungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes
sicherzustellen.
Soweit dies nach dem Recht des Staats, in dem die
Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist,
nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar ist,
hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunter-
nehmen sicherzustellen, dass das nachgeordnete Un-
ternehmen oder die Niederlassung in diesem Drittstaat

keine Geschäftsbeziehung begründet und keine Trans-
aktionen durchführt. Soweit eine Geschäftsbeziehung
bereits besteht, hat das übergeordnete Unternehmen
oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese
von dem nachgeordneten Unternehmen oder der Nie-
derlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder ver-
traglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf
andere Weise beendet wird. Für den Fall, dass am aus-
ländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens
oder einer Niederlassung strengere Pflichten gelten,
sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. Verant-
wortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten
nach den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im
Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 2.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem ver-
pflichteten Unternehmen im Einzelfall Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den
Absätzen 1 bis 5 genannten Vorkehrungen zu treffen.
§ 54
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geld-
wäschegesetzes nicht vorliegen, können die Versiche-
rungsunternehmen über § 5 des Geldwäschegesetzes
hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbehaltlich ei-
ner Risikobewertung des Versicherungsunternehmens
auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für
folgende Fallgruppen anwenden:
1. bei Geschäften im Sinne des § 52, wenn die Höhe
der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen
Prämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei
Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr
als 2 500 Euro beträgt;
2. bei Versicherungspolicen für Rentenversicherungs-
verträge, die weder eine Rückkaufsklausel enthalten
noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können;
3. bei Rentensystemen, Pensionsplänen oder ver-
gleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Al-
tersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen,
wenn die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden
und den Begünstigten nicht gestattet ist, ihre Rechte
an Dritte zu übertragen;
4. in sonstigen Fällen, wenn
a) der Vertrag in Schriftform vorliegt,
b) die betreffenden Transaktionen abgewickelt wer-
den über ein Konto des Kunden bei einem Kredit-
institut im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwe-
sengesetzes mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes ge-
nannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle
oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit
Sitz im Ausland oder über ein in einem im Sinne
des § 1 Absatz 6a des Geldwäschegesetzes
gleichwertigen Drittstaat ansässiges Kreditinsti-
tut,
c) das Produkt oder die damit zusammenhängende
Transaktion nicht anonym ist und die rechtzeitige
Anwendung von § 3 Absatz 2 Nummer 3 des
Geldwäschegesetzes ermöglicht,
d) im Vertrag ein maximaler Schwellenwert im Sinne
der Nummer 1 festgesetzt wurde und
e) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit
zusammenhängenden Transaktion nicht zuguns-
ten Dritter ausgezahlt werden können, außer bei
Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimm-
ten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen,
und
5. bei Produkten oder damit zusammenhängenden
Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder An-
sprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventu-
alforderungen, investiert werden kann, sofern über
die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen hinaus
a) die Leistungen aus dem Produkt oder der Trans-
aktion nur langfristig auszahlbar sind,
b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicher-
heit hinterlegt werden kann und
c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen
geleistet und keine Rückkaufsklauseln in An-
spruch genommen werden können und der Ver-
trag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn einem Ver-
sicherungsunternehmen im Hinblick auf eine konkrete
Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen
vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht
gering ist.
(3) Verpflichtete Unternehmen haben angemessene
Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäsche-
gesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die
Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforder-
lich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung
vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegen.
§ 55
Vereinfachungen bei der
Durchführung der Identifizierung
(1) Die Pflicht zur Identifizierung des Versicherungs-
nehmers gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwä-
schegesetzes gilt abweichend von § 4 Absatz 3 des
Geldwäschegesetzes als erfüllt, wenn ein Versiche-
rungsnehmer dem verpflichteten Unternehmen die Be-
fugnis eingeräumt hat, die Prämien im Wege des Last-
schrifteinzugs von einem Konto des Versicherungsneh-
mers bei einem Kreditinstitut einzuziehen, das seinen
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Ist der Einzug einer Prämie von dem vom Versiche-
rungsnehmer benannten Konto nicht möglich, hat das
Versicherungsunternehmen die Identifizierung des Ver-
sicherungsnehmers nachzuholen.
(2) Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur be-
trieblichen Altersversorgung auf Grund eines Arbeits-
vertrags oder einer beruflichen Tätigkeit des Versicher-
ten abgeschlossen wird, vereinbart, dass die Prämien-
zahlung über ein im Vertrag bezeichnetes Konto des
Versicherungsnehmers erfolgen soll, gilt die Identifizie-
rung des Versicherungsnehmers als erfüllt, wenn das
Versicherungsunternehmen feststellt, dass die Prämi-
enzahlung tatsächlich über das vereinbarte Konto er-
folgt.
(3) Ein verpflichtetes Unternehmen ist auch zur Iden-
tifizierung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Geldwäsche-
gesetzes des Bezugsberechtigten aus dem Versiche-
rungsvertrag nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 des
Geldwäschegesetzes verpflichtet. Sofern kein Fall ver-

einfachter Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1
Nummer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes
entsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Be-
zugsberechtigten anzuwenden. Abweichend von § 4
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes darf die Überprü-
fung der Identität des Bezugsberechtigten und eines
wirtschaftlich Berechtigten auch nach Begründung der
Geschäftsbeziehung erfolgen. In diesem Fall muss die
Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlos-
sen sein, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird
oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Ver-
sicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsich-
tigt. Die nach den vorstehenden Sätzen erhobenen An-
gaben und eingeholten Informationen sind von dem
Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des § 8
des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzube-
wahren. § 11 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
§ 56
Verstärkte Sorgfaltspflichten
(1) Über § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschege-
setzes hinaus hat ein verpflichtetes Unternehmen an-
gemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden,
mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem
Bezugsberechtigten oder dem wirtschaftlich Berechtig-
ten um eine der folgenden Personen handelt:
1. eine natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches
Amt ausübt oder ausgeübt hat,
2. ein unmittelbares Familienmitglied einer Person
nach Nummer 1 oder
3. eine einer Person nach Nummer 1 bekanntermaßen
nahestehende Person im Sinne des Artikels 2 der
Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. Au-
gust 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung
von „politisch exponierte Personen“ und der Fest-
legung der technischen Kriterien für vereinfachte
Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen,
in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränk-
tem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl.
L 214 vom 4.8.2006, S. 29).
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 7 des Geldwäsche-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler
oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geld-
wäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die
Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des erhöhten
Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäschegesetzes
hinaus, insbesondere im Zusammenhang mit der
Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein
erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt anord-
nen, dass ein Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 52
1. eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, ins-
besondere die Herkunft der eingebrachten Vermö-
genswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen
Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder
der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten
Überwachung zu unterziehen hat und
2. zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfalts-
pflichten und Organisationspflichten zu erfüllen hat.
Über die getroffenen Maßnahmen haben die verpflich-
teten Unternehmen angemessene Informationen nach
Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzu-
zeichnen und aufzubewahren.
Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Unterabschnitt 1
D i e n s t l e i s t u n g s v e r k e h r,
Niederlassungen
§ 57
Versicherungsgeschäfte über
Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
(1) Erstversicherungsunternehmen dürfen nach Maß-
gabe der §§ 58 und 59 das Versicherungsgeschäft in
den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Nie-
derlassungen oder im Dienstleistungsverkehr betrei-
ben.
(2) Als Niederlassung gilt eine Agentur oder Zweig-
niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- oder Ver-
tragsstaats. Um eine Niederlassung handelt es sich
auch, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar
selbständige, aber ständig damit betraute Person
betrieben wird, die von einer Betriebsstätte in dem an-
deren Mitglied- oder Vertragsstaat aus tätig wird.
(3) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes
liegt vor, wenn das Erstversicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat von seinem
Sitz oder einer Niederlassung in einem Mitglied- oder
Vertragsstaat aus Risiken deckt, die in einem anderen
Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, ohne dass
das Unternehmen dort von einer Niederlassung Ge-
brauch macht. Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem
das Risiko belegen ist, ist
1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf un-
bewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und
Anlagen, und den darin befindlichen, durch den glei-
chen Vertrag gedeckten Sachen der Mitglied- oder
Vertragsstaat, in dem diese Gegenstände belegen
sind,
2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitglied- oder Ver-
tragsstaat in ein amtliches oder amtlich anerkanntes
Register einzutragen sind und ein Unterscheidungs-
kennzeichen erhalten, dieser Mitglied- oder Ver-
tragsstaat; abweichend hiervon ist bei einem Fahr-
zeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in
einen anderen überführt wird, während eines Zeit-
raums von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs
durch den Käufer der Bestimmungsmitglied- oder
Bestimmungsvertragsstaat als der Mitglied- oder
Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen
ist,
3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in
Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von
höchstens vier Monaten der Mitglied- oder Vertrags-
staat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Ab-
schluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlun-
gen vorgenommen hat, und

4. in allen anderen Fällen,
a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche
Person ist, der Mitglied- oder Vertragsstaat, in
dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und
b) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche
Person ist, der Mitglied- oder Vertragsstaat, in
dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte
oder die entsprechende Einrichtung befindet, auf
die sich der Vertrag bezieht.
§ 58
Errichtung einer Niederlassung
(1) Erstversicherungsunternehmen haben der Auf-
sichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer Nie-
derlassung unter Angabe des betreffenden Mitglied-
oder Vertragsstaats anzuzeigen. Die Anzeige muss
enthalten:
1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 9 Absatz 2
Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 5 und 6;
sofern die Krankenversicherung im Sinne des Arti-
kels 206 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrie-
ben werden soll, zusätzlich die dem § 9 Absatz 4
Nummer 5 Buchstabe a entsprechenden Angaben,
2. Angaben über die Organisationsstruktur,
3. den Namen des vorgesehenen Hauptbevollmächtig-
ten, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist,
um das Unternehmen Dritten gegenüber zu ver-
pflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor
den Gerichten des anderen Mitglied- oder Vertrags-
staats zu vertreten,
4. die voraussichtliche Anschrift, welche zugleich die
Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sein
muss, und
5. bei Deckung der in der Anlage 1 Nummer 10 Buch-
stabe a genannten Risiken über die Niederlassung
eine Erklärung, wonach das Unternehmen in dem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Mitglied des
nationalen Garantiefonds zur Entschädigung der
Opfer von Unfällen, die von nicht versicherten oder
nicht ermittelten Fahrzeugen verursacht werden, und
des nationalen Versicherungsbüros geworden ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde prüft hinsichtlich des Vor-
habens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Eingang der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Unter-
lagen neben der rechtlichen Zulässigkeit die Angemes-
senheit der Geschäftsorganisation und die Finanzlage
des Unternehmens sowie die Erfüllung der in § 24 Ab-
satz 1 genannten Voraussetzungen durch den Haupt-
bevollmächtigten und die für die Niederlassung zustän-
digen Geschäftsleiter. Bei Unbedenklichkeit übersendet
sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des ande-
ren Mitglied- oder Vertragsstaats
1. diese Unterlagen und
2. eine Bescheinigung darüber, dass das Unternehmen
über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung
der Solvabilitätskapitalanforderung oder des für die
betriebenen Versicherungssparten erforderlichen
Mindestbetrags der Mindestkapitalanforderung ver-
fügt, falls dieser Mindestbetrag höher ist,
und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Ande-
renfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist
mit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung
zur Errichtung der Niederlassung versagt wird. Hat sich
die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert
im Sinne des § 132 Absatz 2, steht dies der Ausstellung
einer Bescheinigung nach Satz 2 Nummer 2 entgegen,
solange die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet
sind.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 kann die Nieder-
lassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen,
wenn seit Zugang der Benachrichtigung beim Unter-
nehmen zwei Monate vergangen sind, es sei denn,
dass die Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder
Vertragsstaats dem Unternehmen einen früheren Zeit-
punkt mitteilt.
(4) Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
bis 4 gemachten Angaben hat das Versicherungsunter-
nehmen der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat
vor der beabsichtigten Durchführung der Änderung an-
zuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 59
Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
(1) Erstversicherungsunternehmen haben der Auf-
sichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme des Dienst-
leistungsverkehrs unter Angabe des betreffenden Mit-
glied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Zugleich ist an-
zugeben, welche Versicherungssparten dort betrieben
und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt
werden sollen; sofern die Krankenversicherung im
Sinne des Artikels 206 Absatz 2 der Richtlinie
2009/138/EG betrieben werden soll, sind zusätzlich
die dem § 9 Absatz 4 Nummer 5 entsprechenden An-
gaben zu machen. Bei Deckung der in der Anlage 1
Nummer 10 Buchstabe a genannten Risiken hat die
Anzeige außerdem Folgendes zu enthalten:
1. eine Erklärung, wonach das Unternehmen in dem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Mitglied des
nationalen Garantiefonds zur Entschädigung der
Opfer von Unfällen, die von nicht versicherten oder
nicht ermittelten Fahrzeugen verursacht werden, und
des nationalen Versicherungsbüros geworden ist,
und
2. den Namen und die Geschäftsanschrift eines in dem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ansässigen
oder niedergelassenen Vertreters (Vertreter für die
Schadenregulierung), für den § 24 Absatz 1 entspre-
chend gilt, der
a) alle erforderlichen Informationen über Schaden-
fälle sammelt und die dafür notwendige Ge-
schäftsausstattung besitzt,
b) über ausreichende Befugnisse verfügt, um das
Unternehmen gegenüber Personen, die Schaden-
ersatzansprüche geltend machen, gerichtlich
oder außergerichtlich, insbesondere vor Verwal-
tungsbehörden, zu vertreten sowie diesbezüglich
Vollmachten zu erteilen,
c) bis zur endgültigen Befriedigung der Schadener-
satzansprüche über ausreichende Befugnisse
verfügt, um die diesen Ansprüchen entsprechen-
den Beträge auszuzahlen, und
d) die Befugnis besitzt, das Unternehmen gegen-
über den Behörden des anderen Mitglied- oder

Vertragsstaats hinsichtlich des Bestehens und
der Gültigkeit der Versicherungsverträge zu ver-
treten.
(2) Die Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Eingang der in Absatz 1 Satz 2
und 3 bezeichneten Unterlagen die rechtliche Zulässig-
keit des Vorhabens. Bei Unbedenklichkeit übersendet
sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des ande-
ren Mitglied- oder Vertragsstaats
1. diese Unterlagen,
2. eine Bescheinigung darüber, welche Versicherungs-
sparten das Unternehmen betreiben und welche
Risiken einer Versicherungssparte es decken darf,
und
3. eine Bescheinigung darüber, dass das Unternehmen
über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung
der Solvabilitätskapitalanforderung oder des für die
betriebenen Versicherungssparten erforderlichen
Mindestbetrags der Mindestkapitalanforderung ver-
fügt, falls dieser Mindestbetrag höher ist,
und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Ande-
renfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist
mit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung
zur Aufnahme des Erstversicherungsgeschäfts im
Dienstleistungsverkehr versagt wird. Es gilt als Versa-
gung, wenn sich die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf
der Frist nicht geäußert hat. Hat sich die finanzielle
Lage des Unternehmens verschlechtert im Sinne des
§ 132 Absatz 2, steht dies der Ausstellung einer Be-
scheinigung nach Satz 2 Nummer 3 entgegen, solange
die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 kann das Unter-
nehmen seine Tätigkeit ab dem Zugang der genannten
Benachrichtigung aufnehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Un-
ternehmen weitere Versicherungssparten betreiben
oder Risiken decken oder einen anderen Vertreter für
die Schadenregulierung ernennen will.
§ 60
Statistische Angaben
über grenzüberschreitende Tätigkeiten
(1) Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der
Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlassungs-
freiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im
Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte
1. die gebuchten Prämienbeträge,
2. die Höhe der Erstattungsleistungen und
3. die Höhe der Rückstellungen – ohne Abzug der
Rückversicherung –
nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen. In Be-
zug auf die in der Anlage 1 Nummer 10 genannte
Sparte – ausgenommen der Haftung des Frachtführers
– teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem
die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der
Erstattungsleistungen mit.
(2) Die Aufsichtsbehörde teilt den Aufsichtsbehör-
den jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag inner-
halb einer angemessenen Frist die in Absatz 1 genann-
ten Angaben zusammengefasst mit.
Unterabschnitt 2
Unternehmen mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem
a n d e re n Ve r t r a g s s t a a t d e s A b k o m m e n s
über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 61
Geschäftstätigkeit durch eine
Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
(1) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Herkunftsstaat)
mit Ausnahme der in den §§ 65 und 66 genannten Un-
ternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft im Inland
durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsver-
kehr nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betreiben.
§ 57 Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Will das Unternehmen seine Tätigkeit durch eine
Niederlassung ausüben, hat die Aufsichtsbehörde des
Herkunftsstaats der Bundesanstalt die in Artikel 145
Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG bezeichne-
ten Angaben unter Benachrichtigung des Unterneh-
mens zu übermitteln. Die Aufnahme der Geschäftstätig-
keit der Niederlassung ist erst zulässig, wenn seit Ein-
gang dieser Benachrichtigung zwei Monate vergangen
sind. Dies gilt nur, wenn die Bundesanstalt dem Unter-
nehmen keinen früheren Zeitpunkt mitteilt. Änderungen
des Inhalts der in Artikel 145 Absatz 2 Buchstabe b, c
oder d der Richtlinie 2009/138/EG bezeichneten Anga-
ben teilt das Unternehmen der Bundesanstalt und der
Aufsichtsbehörde seines Sitzes einen Monat vor der
beabsichtigten Durchführung der Änderung mit. Sind
Erweiterungen der Geschäftstätigkeit damit verbunden,
sind diese erst zulässig, wenn seit Eingang der Mit-
teilung des Unternehmens an die Bundesanstalt ein
Monat vergangen ist.
(3) Die Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit des
Unternehmens im Dienstleistungsverkehr ist erst zuläs-
sig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats
der Bundesanstalt die in Artikel 148 Absatz 1 und 2
der Richtlinie 2009/138/EG bezeichneten Angaben
übermittelt und das Unternehmen hiervon in Kenntnis
gesetzt hat.
(4) Der Betrieb der Krankenversicherung im Sinne
des § 146 Absatz 1 sowie von Pflichtversicherungen
in den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen
ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Bundes-
anstalt die allgemeinen Versicherungsbedingungen ein-
gereicht hat.
(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbe-
hörden der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten fort-
laufend über solche Rechtsvorschriften, die Versiche-
rungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Aus-
übung einer Geschäftstätigkeit nach Absatz 1 zu be-
achten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung
der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht über-
wacht wird. Vorschriften, die nicht gemäß Satz 1 be-
kannt gegeben wurden, teilt die Bundesanstalt inner-
halb von zwei Monaten nach Zugang der in Absatz 2
oder 3 bezeichneten Angaben den Aufsichtsbehörden
der Herkunftsstaaten mit.

§ 62
Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit
(1) Die Finanzaufsicht über die Geschäftstätigkeit im
Sinne des § 61 obliegt allein der Aufsichtsbehörde des
Herkunftsstaats, die Aufsicht im Übrigen auch der Bun-
desanstalt. Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach
Satz 1 sind neben § 61 Absatz 1 und 2 entsprechend
anzuwenden:
1. von den Allgemeinen Vorschriften § 1 Absatz 1 und 2
sowie die §§ 3 und 4;
2. von den Vorschriften über grenzüberschreitende
Geschäftstätigkeit § 68 Absatz 2 Satz 4;
3. von den Vorschriften über die Geschäftstätigkeit die
§§ 48 und 51;
4. von den Vorschriften über die Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung § 53 Ab-
satz 1 bis 3 sowie die §§ 54 und 55, sofern es sich
um Niederlassungen im Sinne des § 57 Absatz 2
handelt, die die in § 52 genannten Geschäfte betrei-
ben;
5. von den Vorschriften für einzelne Zweige die §§ 142,
144, 146, 147, 149 und 150 Absatz 1 bis 3, § 152
Absatz 1 bis 4, die §§ 155 und 156 Absatz 1, § 157
Absatz 1, § 159 mit Ausnahme der Verweisung auf
§ 160;
6. von den Vorschriften über die Aufsicht § 294 Ab-
satz 2 Satz 2 bis 4, die §§ 298 und 299 Nummer 1,
die §§ 303, 305 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2, Ab-
satz 3 bis 5, § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 8
sowie die §§ 308 und 310 sowie
7. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
(2) Hat die Bundesanstalt Gründe für die Annahme,
dass die finanzielle Solidität eines nach § 61 Absatz 1
tätigen Unternehmens beeinträchtigt sein könnte, un-
terrichtet sie hierüber die für die Finanzaufsicht zustän-
dige Behörde des Herkunftsstaats.
(3) Kommt ein Erstversicherungsunternehmen bei
einer Geschäftstätigkeit nach § 61 Absatz 1 Aufforde-
rungen oder Anordnungen der Bundesanstalt, einen
Missstand (§ 298 Absatz 1) zu beseitigen, nicht nach,
so unterrichtet die Bundesanstalt die Aufsichtsbehörde
des Herkunftsstaats über die nach Satz 2 beabsichtig-
ten Maßnahmen und ersucht um Zusammenarbeit.
Bleibt dieses Ersuchen erfolglos und sind Versuche,
Anordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder
wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder
erfolglos, kann die Bundesanstalt, wenn andere Maß-
nahmen nicht zum Ziel führen oder nicht angebracht
sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder
teilweise untersagen. In dringenden Fällen können die
in Satz 2 genannten Anordnungen ohne Unterrichtung
der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats ergehen.
Darüber hinaus kann die Bundesanstalt gemäß Arti-
kel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. November
2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbe-
hörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur
Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur
Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommis-
sion (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) die Europä-
ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung mit der Angele-
genheit befassen und um Unterstützung bitten.
(4) Verliert ein nach § 61 Absatz 1 tätiges Unterneh-
men die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so trifft die
Bundesanstalt nach Unterrichtung durch die Aufsichts-
behörde des Herkunftsstaats die zur Unterbindung der
weiteren inländischen Geschäftstätigkeit geeigneten
und erforderlichen Maßnahmen.
§ 63
Bestandsübertragungen
(1) Ein Vertrag, durch den ein Erstversicherungsun-
ternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-
tragsstaat ganz oder teilweise einen Bestand an Versi-
cherungsverträgen, die es gemäß § 61 Absatz 1 durch
eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr ab-
geschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in einem
Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen will, bedarf zur
Genehmigung durch die für das übertragende Unter-
nehmen zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunfts-
staats der Zustimmung der Bundesanstalt. Die Zustim-
mung ist zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten
gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versiche-
rungen als dauernd erfüllbar dargetan sind; § 13 Ab-
satz 4, 5 und 7 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Betrifft der Versicherungsbestand einer Nieder-
lassung keine im Inland belegenen Risiken, nimmt die
Bundesanstalt zum Vertrag lediglich Stellung.
(3) Äußert sich die Bundesanstalt nicht innerhalb von
drei Monaten zu dem Ersuchen um Zustimmung oder
Stellungnahme, gilt dies als stillschweigende Zustim-
mung oder positive Stellungnahme.
(4) Fordert die gemäß Absatz 1 Satz 1 für die Geneh-
migung zuständige Aufsichtsbehörde von der Bundes-
anstalt die in § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannte
Bescheinigung an, sind § 58 Absatz 2 Satz 4 und § 59
Absatz 2 Satz 5 entsprechend anzuwenden.
§ 64
Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer
(1) Die bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer dür-
fen eine Geschäftstätigkeit nur ausüben, wenn die Ver-
einigung im Namen der Einzelversicherer für den Fall
der Zwangsvollstreckung in deren im Inland belegene
Vermögenswerte darauf verzichtet, Rechte daraus her-
zuleiten, dass die Zwangsvollstreckung auch in Vermö-
genswerte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der
Titel nicht wirkt; die Verzichtserklärung muss bis zur
vollständigen Abwicklung der im Inland abgeschlosse-
nen Versicherungsverträge unwiderruflich sein.
(2) Ansprüche aus dem im Inland über eine Nieder-
lassung betriebenen Versicherungsgeschäft der bei
Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer können nur durch
und gegen den Hauptbevollmächtigten gerichtlich gel-
tend gemacht werden. Ein gemäß Satz 1 erzielter Titel
wirkt für und gegen die an dem Versicherungsgeschäft
beteiligten Einzelversicherer. § 727 der Zivilprozessord-
nung ist entsprechend anzuwenden. Aus einem gegen
den Hauptbevollmächtigten erzielten Titel kann in die
von ihm verwalteten, im Inland belegenen Vermögens-
werte aller in der Vereinigung zusammengeschlossenen
Einzelversicherer vollstreckt werden.

§ 65
Niederlassung
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem an-
deren Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie
2009/138/EG keine Anwendung findet und die das
Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung be-
treiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag
entscheidet die Bundesanstalt.
(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3
sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend
anzuwenden, dass
1. zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die
Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für
jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen
sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei
Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits
abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;
2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befug-
ten Organs zu benennen sind;
3. die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunter-
lagen dort zur Verfügung zu halten sind und
4. § 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der
Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in
Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit
nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraus-
setzen.
§ 66
Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung
(1) Erstversicherungsunternehmen, die im Dienst-
leistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage 1
Nummer 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungsspar-
ten sowie die dort in Nummer 10 Buchstabe b genannte
Risikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorschriften
dieses Gesetzes.
(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen fer-
ner Erstversicherungsunternehmen nicht, die sich an
dem in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsge-
setzes bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege
der Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer
über den führenden Versicherer nicht über einen Sitz
oder eine Niederlassung im Inland tätig sind und die
Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtver-
sicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kern-
energie oder Arzneimittel betrifft.
(3) Missbraucht ein Erstversicherungsunternehmen
die Möglichkeit nach Absatz 2, als führender Versiche-
rer Versicherungsunternehmen aus anderen Mitglied-
oder Vertragsstaaten an Mitversicherungen zu beteili-
gen, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem
Unternehmen die zur Beseitigung des Missbrauchs er-
forderlichen Anordnungen treffen. In schwerwiegenden
Fällen kann die Aufsichtsbehörde ferner dem Unterneh-
men den Abschluss derartiger Mitversicherungen unter-
sagen oder die in § 304 Absatz 3 bezeichneten Maß-
nahmen treffen. § 304 Absatz 4 bis 6 ist entsprechend
anzuwenden. Als Missbrauch ist es insbesondere anzu-
sehen, wenn ein Unternehmen die einem führenden
Versicherer üblicherweise zukommenden Aufgaben
nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versicherungs-
unternehmen beteiligt, die nach Absatz 2 nicht zu einer
solchen Beteiligung befugt sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats für anwendbar zu erklären, wenn
die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt
sind und Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
land nicht entgegenstehen, und
2. zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländi-
sche Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat auch auf Unter-
nehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden
sind, soweit dies auf Grund von Abkommen der
Europäischen Union erforderlich ist.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4
Nummer 1 kann die Bundesanstalt entsprechende
Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt
gewähren.
Unterabschnitt 3
Unternehmen mit Sitz außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 67
Erlaubnis; Spartentrennung
(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die
im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft
betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbetrieb der
Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht für
Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die von
ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversi-
cherungsgeschäft betreiben, wenn die Europäische
Kommission gemäß Artikel 172 Absatz 2 oder 4 der
Richtlinie 2009/138/EG entschieden hat, dass die Sol-
vabilitätssysteme für Rückversicherungstätigkeiten von
Unternehmen in diesem Drittstaat dem in dieser Richt-
linie beschriebenen System gleichwertig sind; in die-
sem Fall werden Rückversicherungsverträge mit diesen
Unternehmen genauso behandelt wie Rückversiche-
rungsverträge mit Unternehmen, die in einem Mitglied-
oder Vertragsstaat zugelassen sind.
(2) Für Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die
besonderen Vorschriften dieses Unterabschnitts sowie
ergänzend entsprechend die übrigen Vorschriften
dieses Gesetzes und die auf Grund der Richtlinie
2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte,
technischen Regulierungsstandards und technischen
Durchführungsstandards. Die Vorschriften des Teils 2
Kapitel 2 Abschnitt 3 sind auf das gemäß Absatz 1
Satz 1 abgeschlossene Versicherungsgeschäft ent-
sprechend anzuwenden.
(3) Erstversicherungsunternehmen, welche die Le-
bensversicherung zugleich mit anderen Versicherungs-
sparten betreiben, darf der Geschäftsbetrieb im Inland
nicht für die Lebensversicherung erlaubt werden. Erst-
versicherungsunternehmen, die die Krankenversiche-
rung zugleich mit anderen Versicherungssparten betrei-
ben, können keine Erlaubnis zum Betrieb der Kranken-
versicherung nach § 146 Absatz 1 im Inland erhalten.

§ 68
Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
(1) Die Unternehmen, für die § 67 Absatz 1 gilt, ha-
ben im Inland eine Niederlassung zu errichten und dort
alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterla-
gen zur Verfügung zu halten. Die Vorschriften der §§ 13d
bis 13f des Handelsgesetzbuchs über die Zweignieder-
lassung sind entsprechend anzuwenden. Für die Ge-
schäftstätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rech-
nung zu legen. § 37, § 38 Absatz 1 und § 39 sowie § 43
Absatz 1 gelten mit der Maßgabe, dass
1. auch Jahresabschluss und Lagebericht der Haupt-
niederlassung in deutscher Sprache jedem Versi-
cherten auf Verlangen übersandt werden und
2. zum internen Bericht der im Sitzland des Unterneh-
mens veröffentlichte Jahresabschluss und Lagebe-
richt in der Sprache des Sitzlandes und in deutscher
Sprache sowie auch der der Aufsichtsbehörde des
Sitzlandes vorgelegte Bericht in der Sprache des
Sitzlandes gehören.
(2) Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmäch-
tigter zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen
Aufenthalt im Inland haben muss. Dieser hat die Pflich-
ten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die
dieses Gesetz dem Vorstand eines Unternehmens mit
Sitz im Inland auferlegt. Er gilt als ermächtigt, das
Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbe-
sondere Versicherungsverträge mit Versicherungsneh-
mern im Inland und über dort belegene Grundstücke
abzuschließen sowie das Unternehmen bei Verwal-
tungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten. Der
Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Han-
delsregister anzumelden.
(3) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicher-
heiten gestellt werden müssen, kann sich die Bundes-
anstalt in den Bedingungen für die Rückgabe vorbehal-
ten, über die Sicherheiten im Interesse der Versicherten
zu verfügen.
§ 69
Antrag; Verfahren
(1) Der Antrag nach § 67 ist bei der Bundesanstalt zu
stellen. Mit dem Antrag sind einzureichen:
1. der Geschäftsplan nach § 9 Absatz 2 und 3 und die
in § 9 Absatz 4 genannten Angaben und Unterlagen
für die Niederlassung und die Satzung des Unter-
nehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur ge-
setzlichen Vertretung befugten Organs und eines
Aufsichtsorgans zu benennen;
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Sitzlandes darüber,
a) dass das Unternehmen an seinem Sitz unter
seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlich-
keiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt
werden kann sowie
b) welche Versicherungssparten das Unternehmen
zu betreiben befugt ist und welche Arten von
Risiken es tatsächlich deckt und
3. die Bilanz sowie die Gewinn-und-Verlustrechnung
für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht
das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es
diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlosse-
nen Geschäftsjahre vorzulegen.
(2) Die Anforderungen an die finanzielle Ausstattung
richten sich nach Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2. Sie
bemessen sich nach dem Geschäftsumfang der Nie-
derlassung. Die Vermögenswerte, die den Gegenwert
der Solvabilitätskapitalanforderung bilden, müssen
mindestens in Höhe der Mindestkapitalanforderung im
Inland, im Übrigen im Gebiet der Mitglied- oder Ver-
tragsstaaten belegen sein. Sie dürfen 50 Prozent der
nach der Rechtsverordnung gemäß § 122 Absatz 2
festgelegten absoluten Untergrenze der Mindestkapi-
talanforderung nicht unterschreiten. Das Unternehmen
hat sich ferner zu verpflichten, eine Sicherheit (feste
Kaution) zu stellen. Die feste Kaution beträgt mindes-
tens 25 Prozent der absoluten Untergrenze der Min-
destkapitalanforderung. Die feste Kaution wird auf die
Eigenmittel angerechnet.
(3) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn
1. keiner der Gründe des § 11 zum Versagen der Er-
laubnis vorliegt,
2. die Voraussetzungen des § 68 Absatz 1 und 2 erfüllt
sind und
3. der als feste Kaution geforderte Betrag gestellt ist.
(4) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-
rungssparten oder ein anderes Gebiet im Inland ausge-
dehnt werden, so sind die Absätze 1 bis 3 entspre-
chend anzuwenden.
(5) Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Nummer 3, Ab-
satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 71 Satz 1
Nummer 2 finden keine Anwendung bei inländischen
Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen
mit Sitz in einem Drittstaat.
§ 70
Erleichterungen für
Unternehmen, die bereits in einem anderen
Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind
(1) Einem Unternehmen, das in einem anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaat die Erlaubnis zum Geschäfts-
betrieb erhalten oder beantragt hat, kann auf Antrag
widerruflich genehmigt werden, dass
1. die Solvabilitätskapitalanforderung auf der Grund-
lage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Mit-
glied- oder Vertragsstaaten berechnet wird,
2. es von der Verpflichtung befreit wird, im Inland eine
Kaution zu stellen oder
3. Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindest-
kapitalanforderung bilden, in einem anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaat belegen sein können, in
dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.
Die Erleichterungen können nur zusammen gewährt
werden. Der Antrag ist bei den Aufsichtsbehörden aller
Mitglied- oder Vertragsstaaten zu stellen, in denen das
Versicherungsunternehmen zum Geschäftsbetrieb zu-
gelassen ist oder eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
beantragt hat. In dem Antrag ist die Behörde anzuge-
ben, die künftig die Kapitalausstattung für die gesamte
Geschäftstätigkeit in den Mitglied- oder Vertragsstaa-
ten überwachen soll (gewählte Aufsichtsbehörde); die
Wahl der Aufsichtsbehörde ist zu begründen. Die Kau-

tion im Sinne des § 69 Absatz 2 Satz 5 ist in dem Mit-
gliedstaat der gewählten Aufsichtsbehörde zu hinterle-
gen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn
alle Behörden zustimmen, bei denen der Antrag gestellt
wurde. Sie wird zu dem Zeitpunkt erteilt, zu dem sich
die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen
Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Kapitalaus-
stattung bereit erklärt hat. Die Erleichterungen sind
von allen Aufsichtsbehörden gleichzeitig zu widerrufen,
wenn mindestens eine der Behörden, die dem Antrag
zugestimmt haben, dies verlangt.
(2) Ist die Bundesanstalt gewählte Aufsichtsbehör-
de, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der
beteiligten Mitglied- oder Vertragsstaaten von den nach
§ 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 getroffenen Maßnah-
men. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen
Maßnahmen zu treffen. Ist eine andere Behörde ge-
wählte Aufsichtsbehörde, erteilt die Bundesanstalt ihr
alle zur Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs
notwendigen Auskünfte; hat sie Verfügungsbeschrän-
kungen über Vermögensgegenstände des Unterneh-
mens angeordnet, weil dessen Eigenmittel unzurei-
chend sind, so trifft die Bundesanstalt auf Verlangen
dieser Behörde entsprechende Maßnahmen für die im
Inland belegenen Vermögensgegenstände. Die §§ 133
bis 137 bleiben unberührt.
§ 71
Widerruf der Erlaubnis
Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn
1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Ge-
schäftsbetrieb verliert oder
2. im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die
nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten
Eigenmittel unzureichend sind.
§ 304 bleibt unberührt.
§ 72
Versicherung inländischer Risiken
Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, de-
nen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist,
dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsneh-
mern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ha-
ben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene
Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen,
die im Inland wohnen.
§ 73
Bestandsübertragung
(1) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand
einer inländischen Niederlassung im Sinne des § 68 Ab-
satz 1 ganz oder teilweise übertragen wird auf
1. ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mit-
glied- oder Vertragsstaat oder
2. die inländische Niederlassung eines Versicherungs-
unternehmens eines Drittstaats,
bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Ge-
nehmigung darf nur erteilt werden, wenn die überneh-
mende Drittstaatenniederlassung oder das überneh-
mende Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
Mitglied- oder Vertragsstaat nachweist, dass es nach
der Übertragung genügend anrechnungsfähige Eigen-
mittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforde-
rung besitzt. Der Nachweis erfolgt durch eine Beschei-
nigung
1. der zuständigen Behörde des anderen Mitglied-
oder Vertragsstaats, wenn das übernehmende Un-
ternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitglied-
oder Vertragsstaat hat, oder
2. der gewählten Aufsichtsbehörde im Sinne des § 70
Absatz 1 Satz 4, wenn die Kapitalausstattung der
Drittstaatenniederlassung von dieser überwacht
wird.
Für Erstversicherungsunternehmen gilt § 63 Absatz 4
entsprechend.
(2) Gehören Erstversicherungsverträge zu den von
der Genehmigung erfassten Vermögensgegenständen,
darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Auf-
sichtsbehörden der Staaten, in denen die Risiken des
Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen. Es
gilt als Zustimmung, wenn diese Aufsichtsbehörden
sich innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des
Antrags nicht geäußert haben.
(3) Die Bestandsübertragung bedarf der Schriftform;
§ 311b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten des über-
tragenden Unternehmens aus den Versicherungs- oder
Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestands-
übertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungs-
nehmern oder Vorversicherern auf das übernehmende
Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung der Be-
standsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen. Sobald die Bestandsübertragung wirksam ge-
worden ist, hat die übernehmende Niederlassung die
Versicherungsnehmer oder die Vorversicherer unver-
züglich über die Bestandsübertragung schriftlich oder
elektronisch zu informieren.
(4) Wird der Versicherungsbestand einer inländi-
schen Niederlassung auf die inländische Niederlassung
eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaats
übertragen und wird die Kapitalausstattung der Nieder-
lassung des letztgenannten Unternehmens von der
Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Ver-
tragsstaats überwacht, so bleiben die von einer Nieder-
lassung für den übertragenen Bestand gestellten Si-
cherheiten bestehen, sofern die für das übernehmende
Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde nichts an-
deres bestimmt.
Kapitel 2
Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 1
Solvabilitätsübersicht
§ 74
Bewertung der
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
(1) Versicherungsunternehmen haben nach Maß-
gabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 75 bis 87 eine
Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva zum Zweck
der Bestimmung der vorhandenen Eigenmittel zu er-

stellen (Solvabilitätsübersicht). Die Vorschriften dieses
Gesetzes über Eigenmittel sowie die handelsrechtliche
Verpflichtung zur Rechnungslegung bleiben unberührt.
(2) Die Vermögenswerte werden in der Solvabilitäts-
übersicht mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwi-
schen sachverständigen, vertragswilligen und vonei-
nander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht
werden könnten.
(3) Die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag
bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, ver-
tragswilligen und voneinander unabhängigen Ge-
schäftspartnern übertragen oder beglichen werden
könnten. Eine Berichtigung der Bewertung, um die
Bonität des Versicherungsunternehmens zu berück-
sichtigen, findet nicht statt.
§ 75
Allgemeine Vorschriften für die Bildung
versicherungstechnischer Rückstellungen
(1) In der Solvabilitätsübersicht sind für sämtliche
Versicherungsverpflichtungen gegenüber Versiche-
rungsnehmern und Anspruchsberechtigten versiche-
rungstechnische Rückstellungen zu bilden. Diese sind
auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und
Weise zu berechnen.
(2) Der Wert der versicherungstechnischen Rück-
stellungen entspricht dem aktuellen Betrag, den Versi-
cherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre
Versicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein an-
deres Versicherungsunternehmen übertragen würden.
(3) Bei der Berechnung der versicherungstechni-
schen Rückstellungen segmentieren die Versicherungs-
unternehmen ihre Versicherungsverpflichtungen in
homogene Risikogruppen, die zumindest nach Ge-
schäftsbereichen getrennt sind.
(4) Die Berechnung der versicherungstechnischen
Rückstellungen erfolgt unter Berücksichtigung der von
den Finanzmärkten bereitgestellten Informationen so-
wie allgemein verfügbarer Daten über versicherungs-
technische Risiken und hat mit diesen konsistent zu
sein (Marktkonsistenz).
(5) Bei der Berechnung der versicherungstechni-
schen Rückstellungen sind die in § 74 Absatz 3 ge-
nannten Grundsätze zu beachten.
§ 76
Wert der
versicherungstechnischen Rückstellungen
(1) Der Wert der versicherungstechnischen Rück-
stellungen entspricht der Summe aus
1. dem nach § 77 berechneten besten Schätzwert und
2. der nach § 78 berechneten Risikomarge.
Der beste Schätzwert und die Risikomarge sind ge-
trennt zu berechnen.
(2) Können künftige Zahlungsströme in Verbindung
mit Versicherungsverpflichtungen mit Finanzinstrumen-
ten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist,
verlässlich nachgebildet werden, so wird der Wert der
mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen
versicherungstechnischen Rückstellungen auf der
Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente
bestimmt. Absatz 1 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht.
§ 77
Bester Schätzwert
(1) Der beste Schätzwert entspricht dem wahr-
scheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zah-
lungsströme unter Berücksichtigung des Zeitwerts des
Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme)
und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien
Zinskurve.
(2) Die Berechnung des besten Schätzwerts hat auf
der Grundlage aktueller und glaubhafter Informationen
sowie realistischer Annahmen zu erfolgen. Sie stützt
sich auf geeignete, passende und angemessene versi-
cherungsmathematische und statistische Methoden.
(3) Bei der Projektion der künftigen Zahlungsströme
werden alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme be-
rücksichtigt, die zur Abrechnung der Versicherungsver-
bindlichkeiten während ihrer Laufzeit benötigt werden.
(4) Der beste Schätzwert wird ohne Abzug der aus
Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesell-
schaften einforderbaren Beträge berechnet. Diese Be-
träge werden nach § 86 gesondert berechnet.
(5) Bei Währungen und Binnenmärkten, für die die
in Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie
2009/138/EG genannte Anpassung nicht in den Durch-
führungsrechtsakten nach Artikel 77e Absatz 2 der
Richtlinie 2009/138/EG enthalten ist, wird zur Berech-
nung des besten Schätzwerts keine Volatilitätsanpas-
sung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve ange-
wandt.
§ 78
Risikomarge
(1) Die Risikomarge stellt sicher, dass der Wert der
versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag
entspricht, den die Versicherungsunternehmen fordern
würden, um die Versicherungsverpflichtungen überneh-
men und erfüllen zu können.
(2) Die Risikomarge wird unter Bestimmung der Kos-
ten, die für die Bereitstellung eines Betrags an anrech-
nungsfähigen Eigenmitteln erforderlich sind, berechnet.
Dieser Betrag hat der Solvabilitätskapitalanforderung
zu entsprechen, die für die Bedeckung der Versiche-
rungsverpflichtungen während deren Laufzeit erforder-
lich ist. Legt die Europäische Kommission gemäß Arti-
kel 86 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG einen
Kapitalkostensatz für die Bereitstellung an anrech-
nungsfähigen Eigenmitteln fest, so ist dieser zu ver-
wenden.
§ 79
Allgemeine Grundsätze für die Berechnung
der versicherungstechnischen Rückstellungen
(1) Versicherungsunternehmen müssen über interne
Prozesse und Verfahren verfügen, um die Genauigkeit,
Vollständigkeit und Angemessenheit der bei der Be-
rechnung der versicherungstechnischen Rückstellun-
gen verwendeten Daten zu gewährleisten.
(2) Wenn den Versicherungsunternehmen Daten von
angemessener Qualität nicht in genügender Menge zur
Verfügung stehen, um eine verlässliche versicherungs-
mathematische Methode auf eine Gruppe oder Unter-
gruppe ihrer Versicherungsverpflichtungen oder auf

einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen
und gegenüber Zweckgesellschaften anzuwenden,
können die Versicherungsunternehmen für die Berech-
nung des besten Schätzwerts geeignete Näherungs-
werte einschließlich Einzelfallanalysen verwenden.
§ 80
Matching-Anpassung an die
maßgebliche risikofreie Zinskurve
(1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können
Versicherungsunternehmen eine Matching-Anpassung
an die maßgebliche risikofreie Zinskurve vornehmen,
um den besten Schätzwert des Portfolios der Lebens-
versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen
zu berechnen, einschließlich der Rentenversicherun-
gen, die aus Nichtlebensversicherungs- oder Rückver-
sicherungsverträgen stammen. Die Genehmigung wird
erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. das Versicherungsunternehmen hat ein Portfolio aus
Vermögenswerten, bestehend aus Anleihen und
sonstigen Vermögenswerten mit ähnlichen Zah-
lungsstrom-Eigenschaften, festgelegt, um den bes-
ten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs-
oder Rückversicherungsverpflichtungen zu bede-
cken und behält diese Festlegung während des
Bestehens der Verpflichtungen bei, es sei denn, eine
Abweichung erfolgt zu dem Zweck, die Replikation
der erwarteten Zahlungsströme zwischen Ver-
mögenswerten und Verbindlichkeiten aufrechtzuer-
halten, wenn sich die Zahlungsströme wesentlich
verändert haben;
2. das Portfolio der Versicherungs- oder Rückversiche-
rungsverpflichtungen, bei denen die Matching-An-
passung vorgenommen werden soll, und das zuge-
ordnete Vermögensportfolio werden getrennt von
den anderen Aktivitäten des Unternehmens identifi-
ziert, organisiert und verwaltet und das zugeordnete
Vermögensportfolio kann nicht verwendet werden,
um Verluste aus anderen Aktivitäten des Unterneh-
mens abzudecken;
3. die erwarteten Zahlungsströme des zugeordneten
Vermögensportfolios replizieren sämtliche künftigen
Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs-
oder Rückversicherungsverpflichtungen in dersel-
ben Währung und Inkongruenzen ziehen keine
Risiken nach sich, die im Vergleich zu den inhären-
ten Risiken des Versicherungs- oder Rückversiche-
rungsgeschäfts, bei dem eine Matching-Anpassung
vorgenommen wird, wesentlich sind;
4. die dem Portfolio der Verpflichtungen zugrunde
liegenden Versicherungs- und Rückversicherungs-
verträge führen nicht zu künftigen Prämienzahlun-
gen;
5. die einzigen versicherungstechnischen Risiken im
Zusammenhang mit dem Portfolio der Versiche-
rungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen sind
das Langlebigkeitsrisiko, das Kostenrisiko, das
Revisionsrisiko und das Sterblichkeitsrisiko;
6. das Sterblichkeitsrisiko gehört zu den versiche-
rungstechnischen Risiken im Zusammenhang mit
dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversi-
cherungsverpflichtungen und es erhöht sich der
beste Schätzwert des Portfolios der Versicherungs-
oder Rückversicherungsverpflichtungen nicht um
mehr als 5 Prozent unter einem Sterblichkeitsrisi-
kostress, der gemäß § 97 kalibriert wird;
7. die dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückver-
sicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Ver-
träge enthalten keine Optionen für den Versiche-
rungsnehmer oder nur eine Rückkaufoption, bei der
der Rückkaufwert den Wert der gemäß § 74 bewer-
teten Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Aus-
übung der Rückkaufoption die Versicherungs- oder
Rückversicherungsverpflichtungen abdecken, nicht
übersteigt;
8. die Vermögenswerte des zugeordneten Vermögens-
portfolios generieren fixe Zahlungsströme, die von
den Emittenten der Vermögenswerte oder Dritten
nicht verändert werden können, und
9. die Versicherungs- oder Rückversicherungsver-
pflichtungen eines Versicherungs- oder Rückversi-
cherungsvertrags werden bei der Zusammenstellung
des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversi-
cherungsverpflichtungen für die Zwecke dieses Ab-
satzes nicht in verschiedene Teile geteilt.
Unbeschadet des Satzes 2 Nummer 8 können Versi-
cherungsunternehmen Vermögenswerte verwenden,
deren Zahlungsströme abgesehen von der Inflationsab-
hängigkeit fix sind, wenn diese Vermögenswerte die in
den Zahlungsströmen des Portfolios der inflationsab-
hängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsver-
pflichtungen enthaltene Inflation replizieren. Haben
Emittenten oder Dritte das Recht, Zahlungsströme von
Vermögenswerten so zu ändern, dass der Anleger hin-
reichenden Ausgleich erhält, um den gleichen Zah-
lungsstrom durch Reinvestitionen in Vermögenswerte
gleicher oder besserer Kreditqualität zu erhalten,
schließt das Recht, Zahlungsströme zu ändern, den
Vermögenswert nicht von der Zulässigkeit für das zu-
geordnete Portfolio gemäß Satz 2 Nummer 8 aus.
(2) Versicherungs- oder Rückversicherungsunter-
nehmen, die die Matching-Anpassung an einem Port-
folio von Versicherungs- oder Rückversicherungsver-
pflichtungen vornehmen, dürfen nicht zu einem Ansatz
zurückkehren, der keine Matching-Anpassung umfasst.
Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunter-
nehmen, das die Matching-Anpassung vornimmt, nicht
mehr in der Lage, die in Absatz 1 genannten Voraus-
setzungen zu erfüllen, hat es die Aufsichtsbehörde
unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die erfor-
derlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Voraus-
setzungen wieder erfüllt werden. Gelingt es dem Unter-
nehmen nicht, innerhalb von zwei Monaten ab dem
Zeitpunkt der Nichteinhaltung die in Absatz 1 genann-
ten Voraussetzungen wieder zu erfüllen, darf es bei
seinen Versicherungs- oder Rückversicherungsver-
pflichtungen keine Matching-Anpassung mehr vorneh-
men und die Matching-Anpassung erst nach weiteren
24 Monaten wieder aufnehmen.
(3) Die Matching-Anpassung darf nicht auf Versiche-
rungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen ange-
wandt werden, bei denen die maßgebliche risikofreie
Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts
dieser Verpflichtungen eine Volatilitätsanpassung nach
§ 82 oder eine Übergangsmaßnahme zu den risiko-
freien Zinssätzen gemäß § 351 enthält.

§ 81
Berechnung der Matching-Anpassung
Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Wäh-
rung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:
1. die Matching-Anpassung entspricht der Differenz
zwischen
a) dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter
Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt
auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versi-
cherungs- oder Rückversicherungsverpflichtun-
gen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß
§ 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögens-
werte entspricht;
b) dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein kon-
stanter Abzinsungssatz berechnet wird, der ange-
wandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der
Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflich-
tungen zu einem Wert führt, der dem besten
Schätzwert des Portfolios der Versicherungs-
oder Rückversicherungsverpflichtungen ent-
spricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter
Verwendung der grundlegenden risikofreien Zins-
kurve berücksichtigt wird;
2. die Matching-Anpassung umfasst nicht den grund-
legenden Spread, der die von dem Versicherungsun-
ternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;
3. unbeschadet der Nummer 1 wird der grundlegende
Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass
die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, de-
ren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt,
nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Ver-
mögenswerte, deren Kreditqualität als Investment
Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration auf-
weisen und die derselben Kategorie von Vermö-
genswerten angehören;
4. die Verwendung externer Ratings bei der Berech-
nung der Matching-Anpassung hat im Einklang mit
den von der Europäischen Kommission gemäß
Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie
2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten
zu stehen.
§ 82
Volatilitätsanpassung
(1) Versicherungsunternehmen können mit Geneh-
migung der Aufsichtsbehörde eine Volatilitätsanpas-
sung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur
Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77 vorneh-
men.
(2) Die Volatilitätsanpassung darf nicht für Versiche-
rungsverpflichtungen vorgenommen werden, bei denen
für die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berech-
nung des besten Schätzwerts für diese Verpflichtungen
eine Matching-Anpassung nach § 80 erfolgt.
(3) Abweichend von § 97 deckt die Solvabilitätskapi-
talanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigen-
mittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung.
§ 83
Zu berücksichtigende
technische Informationen
(1) Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Arti-
kel 77e Absatz 1 genannten technischen Informationen
gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG
von der Kommission erlassen werden, müssen die
Versicherungsunternehmen diese technischen Informa-
tionen für die Berechnung des besten Schätzwerts
nach § 77, der Matching-Anpassung nach § 80 und
der Volatilitätsanpassung nach § 82 nutzen.
(2) Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsan-
passung für ein Land veröffentlicht, müssen die Versi-
cherungsunternehmen, die von § 82 Gebrauch machen,
diese zur Berechnung des besten Schätzwerts für Ver-
sicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
aus Verträgen anwenden, die auf dem Versicherungs-
markt dieses Landes vertrieben werden.
(3) Sind technische Informationen nach Absatz 1
oder 2 nicht veröffentlicht, haben Versicherungsunter-
nehmen für eigene Berechnungen die diesen Informa-
tionen zugrunde liegenden Herleitungen so gut wie
möglich nachzubilden.
§ 84
Weitere Sachverhalte, die
bei der Berechnung der versicherungs-
technischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind
(1) Bei der Berechnung der versicherungstechni-
schen Rückstellungen sind ferner die folgenden Sach-
verhalte zu berücksichtigen:
1. sämtliche bei der Bedienung der Versicherungsver-
pflichtungen anfallenden Aufwendungen,
2. die Inflation einschließlich der Inflation der Aufwen-
dungen und der Versicherungsansprüche sowie
3. sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und
Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger Über-
schussbeteiligungen, die die Versicherungsunter-
nehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon,
ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht.
(2) Bei Lebensversicherungen, bei nach Art der Le-
bensversicherung betriebenen Krankenversicherungen
und bei Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr
sind künftige Zahlungsströme an Versicherungsnehmer
und Anspruchsberechtigte aus dem Teil der zum Be-
wertungsstichtag vorhandenen Rückstellung für Bei-
tragsrückerstattung, der zum Ausgleich von Verlusten
verwendet werden darf und nicht auf festgelegte
Überschussanteile entfällt, nicht als erwartete Zahlun-
gen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 anzusehen.
§ 85
Finanzgarantien und vertragliche
Optionen in den Versicherungsverträgen
(1) Bei der Berechnung der versicherungstechni-
schen Rückstellungen ist der Wert der Finanzgarantien
und sonstiger vertraglicher Optionen zu berücksichti-
gen, die Gegenstand der Versicherungsverträge sind.
(2) Die Annahmen in Bezug auf die Wahrscheinlich-
keit, dass die Versicherungsnehmer ihre vertraglichen
Optionen einschließlich der Storno- und Rückkaufs-
rechte ausüben werden, sind realistisch zu wählen

und müssen sich auf aktuelle und glaubhafte Informa-
tionen stützen.
(3) Die Annahmen tragen entweder explizit oder im-
plizit den Auswirkungen Rechnung, die künftige Verän-
derungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf
die Ausübung dieser Optionen haben könnten.
§ 86
Einforderbare Beträge
aus Rückversicherungsverträgen
und gegenüber Zweckgesellschaften
(1) Die Berechnung der einforderbaren Beträge aus
Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckge-
sellschaften erfolgt nach Maßgabe der §§ 75 bis 85.
(2) Bei der Berechnung dieser einforderbaren Be-
träge ist die zeitliche Differenz zwischen dem Erhalt
der Beträge und den Auszahlungen an die Anspruch-
steller zu berücksichtigen.
(3) Das Ergebnis dieser Berechnung ist anzupassen,
um den im Fall des Ausfalls der Gegenpartei zu erwar-
tenden Verlusten Rechnung zu tragen. Die Anpassung
gründet sich auf eine Einschätzung der Ausfallwahr-
scheinlichkeit der Gegenpartei und des sich daraus er-
gebenden durchschnittlichen Verlusts.
§ 87
Vergleich mit Erfahrungsdaten
(1) Versicherungsunternehmen haben durch geeig-
nete Prozesse und Verfahren sicherzustellen, dass die
besten Schätzwerte und die Annahmen, die deren Be-
rechnung zugrunde liegen, regelmäßig mit Erfahrungs-
daten verglichen werden.
(2) Zeigt der Vergleich eine systematische Abwei-
chung zwischen den Berechnungen des besten
Schätzwerts und den Erfahrungsdaten, hat das betref-
fende Unternehmen entsprechende Anpassungen der
verwendeten versicherungsmathematischen Methoden
oder der zugrunde liegenden Annahmen vorzunehmen.
§ 88
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
in Bezug auf versicherungstechnische
Rückstellungen; Verordnungsermächtigung
(1) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben ihr die
Versicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen:
1. die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungs-
technischen Rückstellungen,
2. die Eignung und die Erheblichkeit der verwendeten
Methoden sowie
3. die Angemessenheit der verwendeten statistischen
Basisdaten.
(2) Soweit die von dem Versicherungsunternehmen
vorgenommene Berechnung der versicherungstechni-
schen Rückstellung nicht den Vorschriften der §§ 75
bis 87 entspricht, kann die Aufsichtsbehörde eine Erhö-
hung des Betrags der versicherungstechnischen Rück-
stellungen bis zu der nach den genannten Vorschriften
vorgesehenen Höhe anordnen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung zur Berechnung der Deckungsrück-
stellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmä-
ßiger Buchführung
1. bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen
oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins
festzusetzen,
2. weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontierungs-
zinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handelsgesetz-
buchs festzulegen,
3. die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen
und
4. die versicherungsmathematischen Rechnungs-
grundlagen und die Bewertungsmethoden für die
Deckungsrückstellung festzulegen.
Auf Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art
sowie für Rentenleistungen aus den in § 162 genannten
Versicherungen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt über-
tragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1
bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Abschnitt 2
Solvabilitätsanforderungen
Unterabschnitt 1
Bestimmung der Eigenmittel
§ 89
Eigenmittel
(1) Versicherungsunternehmen haben stets über an-
rechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der
Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen. In Höhe
der Mindestkapitalanforderung haben sie stets über an-
rechnungsfähige Basiseigenmittel zu verfügen. Anrech-
nungsfähig sind Eigenmittel, die den Anforderungen der
§§ 94 und 95 entsprechen.
(2) Die Eigenmittel eines Versicherungsunterneh-
mens umfassen die Basiseigenmittel und die ergänzen-
den Eigenmittel.
(3) Basiseigenmittel sind:
1. der Überschuss der Vermögenswerte über die Ver-
bindlichkeiten abzüglich des Betrags der eigenen
Aktien in der Solvabilitätsübersicht und
2. die nachrangigen Verbindlichkeiten.
(4) Die ergänzenden Eigenmittel sind solche, die
nicht zu den Basiseigenmitteln zählen und zum Aus-
gleich von Verlusten eingefordert werden können. Sie
können die folgenden Bestandteile umfassen:
1. denjenigen Teil des nicht eingezahlten Grundkapi-
tals, des Gründungsstocks oder des bei öffentlich-
rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grund-
kapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden
Postens, der nicht eingefordert wurde,
2. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit
variabler Nachschussverpflichtung die künftigen
Forderungen, die der Verein gegenüber seinen Mit-
gliedern hat, wenn er innerhalb der folgenden zwölf
Monate Nachschüsse einfordert,

3. Kreditbriefe und Garantien sowie
4. alle sonstigen rechtsverbindlichen Zahlungsver-
pflichtungen Dritter gegenüber dem Versicherungs-
unternehmen.
(5) Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigen-
mittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist er für die
Zwecke der Solvabilitätsübersicht als Vermögenswert
zu behandeln und zählt zu den Basiseigenmitteln.
§ 90
Genehmigung ergänzender Eigenmittel
(1) Ergänzende Eigenmittel dürfen nur mit vorheriger
Genehmigung der Aufsichtsbehörde angesetzt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt entweder einen
Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil
oder eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines
jeden Eigenmittelbestandteils. Im letztgenannten Fall
wird die Genehmigung nur für einen bestimmten Zeit-
raum erteilt und umfasst auch den nach dieser Me-
thode ermittelten Betrag.
(3) Der den einzelnen ergänzenden Eigenmittelbe-
standteilen zugeschriebene Betrag spiegelt die Verlust-
ausgleichsfähigkeit des Bestandteils wider und gründet
sich auf vorsichtige und realistische Annahmen. Hat ein
Eigenmittelbestandteil einen festen Nominalwert, so
entspricht der Betrag dieses Bestandteils seinem
Nominalwert, wenn dieser Betrag seine Verlustaus-
gleichsfähigkeit angemessen widerspiegelt.
(4) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Anset-
zung ergänzender Eigenmittel berücksichtigt die Auf-
sichtsbehörde:
1. die Fähigkeit und Bereitschaft der Gegenparteien zur
Zahlung,
2. die Einforderbarkeit der Mittel unter Berücksichti-
gung der rechtlichen Ausgestaltung des Bestand-
teils und etwaiger sonstiger Umstände, die die er-
folgreiche Einzahlung oder Einforderung dieses
Bestandteils verhindern können, und
3. etwaige Informationen über das Ergebnis bisheriger
Einforderungen des Versicherungsunternehmens für
derartige ergänzende Eigenmittel, soweit diese Infor-
mationen auf verlässliche Weise verwendet werden
können, um das erwartete Ergebnis künftiger Einfor-
derungen zu bewerten.
§ 91
Einstufung der Eigenmittelbestandteile
(1) Die Versicherungsunternehmen haben ihre Eigen-
mittelbestandteile in drei Qualitätsklassen einzustufen.
(2) Die Einstufung der Eigenmittelbestandteile richtet
sich danach, ob es sich um Basiseigenmittel oder um
ergänzende Eigenmittel handelt und inwieweit sie
1. verfügbar oder einforderbar sind, um Verluste bei
Unternehmensfortführung und im Fall der Liquida-
tion vollständig aufzufangen und
2. im Fall der Liquidation nachrangig gegenüber allen
anderen Verbindlichkeiten sind.
(3) Bei der Beurteilung, inwieweit Eigenmittelbe-
standteile die in Absatz 2 genannten Merkmale gegen-
wärtig und in Zukunft aufweisen, ist ihre Laufzeit zu
berücksichtigen. Im Fall einer befristeten Laufzeit ist
ein Vergleich der befristeten Laufzeit mit der durch-
schnittlichen Laufzeit der Versicherungsverpflichtungen
des Unternehmens in die Betrachtung mit einzubezie-
hen.
(4) Zusätzlich ist zu berücksichtigen, ob und inwie-
weit ein Eigenmittelbestandteil frei ist von
1. Verpflichtungen oder Anreizen zur Rückzahlung des
Nominalbetrags,
2. obligatorischen festen Kosten und
3. sonstigen Belastungen.
(5) Die Einstufung bedarf der Genehmigung durch
die Aufsichtsbehörde. Das gilt nicht für Eigenmittelbe-
standteile, deren Einstufung in delegierten Rechtsakten
der Europäischen Kommission bekannt gemacht wird.
§ 92
Kriterien der Einstufung
(1) Basiseigenmittel werden in die Qualitätsklasse 1
eingestuft, wenn sie die in § 91 Absatz 2 Nummer 1
und 2 genannten Merkmale unter zusätzlicher Berück-
sichtigung des § 91 Absatz 3 und 4 weitgehend aufwei-
sen.
(2) Basiseigenmittel werden in die Qualitätsklasse 2
eingestuft, wenn sie das in § 91 Absatz 2 Nummer 2
genannte Merkmal unter zusätzlicher Berücksichtigung
des § 91 Absatz 3 und 4 weitgehend aufweisen.
(3) Ergänzende Eigenmittel werden in die Qualitäts-
klasse 2 eingestuft, wenn sie die in § 91 Absatz 2 Num-
mer 1 und 2 genannten Merkmale unter zusätzlicher
Berücksichtigung des § 91 Absatz 3 und 4 weitgehend
aufweisen.
(4) Alle sonstigen Basiseigenmittel und ergänzenden
Eigenmittel, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen,
werden in die Qualitätsklasse 3 eingestuft.
§ 93
Einstufung
bestimmter Eigenmittelbestandteile
(1) In die Qualitätsklasse 1 eingestuft wird der wahr-
scheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zah-
lungsströme an Versicherungsnehmer und Anspruchs-
berechtigte unter Berücksichtigung des Zeitwerts des
Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme)
und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien
Zinskurve aus dem Teil der zum Bewertungsstichtag
vorhandenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung,
der zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf
und nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt
1. bei der Lebensversicherung,
2. bei der Krankenversicherung, die nach Art der Le-
bensversicherung betrieben wird, und
3. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr.
(2) In die Qualitätsklasse 2 werden eingestuft:
1. Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhän-
gigen Treuhänder als Treuhand für die Versiche-
rungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richt-
linie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten be-
reitgestellt wurden, und

2. alle künftigen Forderungen, die von durch Reeder
gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegensei-
tigkeit mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die
in der Anlage 1 Nummer 6, 12 und 17 genannten
Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mit-
tels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung in-
nerhalb der folgenden zwölf Monate geltend ge-
macht werden können.
§ 94
Eigenmittel zur Einhaltung
der Solvabilitätskapitalanforderung
(1) Für die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanfor-
derung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel
zusammen aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und
aus anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Qualitäts-
klassen 2 und 3.
(2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklas-
sen 2 und 3 sind nur anrechnungsfähig, soweit fol-
gende Bedingungen erfüllt sind:
1. die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 be-
tragen mindestens ein Drittel der Solvabilitätskapi-
talanforderung und
2. der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittelbe-
standteile der Qualitätsklasse 3 ist kleiner als ein
Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung.
§ 95
Eigenmittel zur Einhaltung
der Mindestkapitalanforderung
(1) Für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel nur aus
Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und anrechnungs-
fähigen Basiseigenmitteln der Qualitätsklasse 2 zusam-
men.
(2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1
bedecken mindestens die Hälfte der Mindestkapitalan-
forderung.
Unterabschnitt 2
Solvabilitätskapitalanforderung
§ 96
Ermittlung der
Solvabilitätskapitalanforderung
(1) Die Solvabilitätskapitalanforderung kann mit Hilfe
einer Standardformel oder eines internen Modells er-
mittelt werden. In beiden Fällen gelten für die Ermittlung
der Solvabilitätskapitalanforderung die Vorschriften des
§ 97.
(2) Weicht das Risikoprofil des Versicherungsunter-
nehmens wesentlich von den Annahmen ab, die der
Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen,
kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versi-
cherungsunternehmen ein internes Modell zur Berech-
nung der Solvabilitätskapitalanforderung oder der rele-
vanten Risikomodule dieser Anforderung innerhalb ei-
nes angemessenen Zeitraums entwickelt und verwen-
det.
§ 97
Berechnung der
Solvabilitätskapitalanforderung
(1) Die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforde-
rung hat unter der Annahme der Unternehmensfortfüh-
rung zu erfolgen.
(2) Die Solvabilitätskapitalanforderung muss so kali-
briert werden, dass alle quantifizierbaren Risiken, de-
nen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist,
widergespiegelt werden. Dabei sind sowohl der aktuelle
Geschäftsumfang als auch die in den nächsten zwölf
Monaten erwarteten neuen Geschäfte zugrunde zu le-
gen. In Bezug auf den aktuellen Geschäftsumfang
deckt die Solvabilitätskapitalanforderung nur unerwar-
tete Verluste ab. Sie entspricht dem Value-at-Risk der
Basiseigenmittel eines Versicherungsunternehmens zu
einem Konfidenzniveau von 99,5 Prozent über einen
Zeitraum von einem Jahr.
(3) Der Betrag der Solvabilitätskapitalanforderung
hat mindestens die folgenden Risiken abzudecken:
1. das nichtlebensversicherungstechnische Risiko,
2. das lebensversicherungstechnische Risiko,
3. das krankenversicherungstechnische Risiko,
4. das Marktrisiko,
5. das Kreditrisiko und
6. das operationelle Risiko.
Das operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken.
Es umfasst jedoch weder Reputationsrisiken noch Risi-
ken, die sich aus strategischen Entscheidungen erge-
ben.
(4) Bei der Ermittlung der Solvabilitätskapitalanfor-
derung sind Auswirkungen von Techniken zur Risiko-
minderung zu berücksichtigen, sofern dem Kreditrisiko
und anderen Risiken, die sich aus dem Einsatz dieser
Techniken ergeben können, in der Solvabilitätskapital-
anforderung angemessen Rechnung getragen wird.
§ 98
Häufigkeit der Berechnung
(1) Die Versicherungsunternehmen müssen die Sol-
vabilitätskapitalanforderung mindestens einmal im Jahr
berechnen und das Ergebnis dieser Berechnung der
Aufsichtsbehörde melden. Die Versicherungsunter-
nehmen überwachen laufend die Höhe der Solvabili-
tätskapitalanforderung und den Betrag der vorhande-
nen anrechnungsfähigen Eigenmittel.
(2) Weicht das Risikoprofil eines Versicherungsunter-
nehmens wesentlich von den Annahmen ab, die Grund-
lage der zuletzt gemeldeten Solvabilitätskapitalanforde-
rung waren, so hat das Unternehmen die Solvabilitäts-
kapitalanforderung unverzüglich neu zu berechnen und
der Aufsichtsbehörde zu melden.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich
das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens seit
der letzten Meldung der Solvabilitätskapitalanforderung
wesentlich verändert hat, kann die Aufsichtsbehörde
von dem Unternehmen die Neuberechnung der Solva-
bilitätskapitalanforderung verlangen.

§ 99
Struktur der Standardformel
Wird die Solvabilitätskapitalanforderung mit der
Standardformel berechnet, so setzt sie sich aus den
folgenden Bestandteilen zusammen:
1. der Basissolvabilitätskapitalanforderung gemäß den
§§ 100 bis 106,
2. der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
gemäß § 107 und
3. der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der
versicherungstechnischen Rückstellungen und la-
tenten Steuern gemäß § 108.
§ 100
Aufbau der
Basissolvabilitätskapitalanforderung
(1) Die Basissolvabilitätskapitalanforderung umfasst
einzelne Risikomodule, die gemäß der Anlage 3 aggre-
giert werden. Sie umfasst mindestens die folgenden
Risikomodule:
1. das nichtlebensversicherungstechnische Risiko,
2. das lebensversicherungstechnische Risiko,
3. das krankenversicherungstechnische Risiko,
4. das Marktrisiko und
5. das Gegenparteiausfallrisiko.
Versicherungsgeschäfte sind demjenigen versiche-
rungstechnischen Risikomodul zuzuweisen, das der
technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken
am besten entspricht.
(2) Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation
der in Absatz 1 genannten Risikomodule und die Kali-
brierung der Kapitalanforderungen für jedes Risiko-
modul müssen zu einer Gesamtsolvabilitätskapitalan-
forderung führen, die den in § 97 genannten Prinzipien
genügt.
(3) Jedes der in Absatz 1 genannten Risikomodule
wird unter Verwendung des Risikomaßes Value-at-Risk
zu dem Konfidenzniveau von 99,5 Prozent über den
Zeitraum von einem Jahr kalibriert. Gegebenenfalls sind
Diversifikationseffekte beim Aufbau der Risikomodule
zu berücksichtigen.
(4) Der Aufbau und die Spezifikationen für die Risi-
komodule müssen für alle Versicherungsunternehmen
sowohl im Hinblick auf die Basissolvabilitätskapitalan-
forderung als auch im Hinblick auf Berechnungsverein-
fachungen gemäß § 109 Absatz 1 gleich sein.
(5) Im Hinblick auf Risiken, die aus Katastrophen
herrühren, können geographische Besonderheiten bei
der Berechnung der lebensversicherungstechnischen,
nichtlebensversicherungstechnischen und kranken-
versicherungstechnischen Module zugrunde gelegt
werden.
§ 101
Nichtlebens-
versicherungstechnisches Risikomodul
(1) Das nichtlebensversicherungstechnische Risiko-
modul gibt das sich aus Nichtlebensversicherungsver-
pflichtungen ergebende Risiko in Bezug auf die abge-
deckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der
Ausübung des Geschäfts wieder. Das Risikomodul hat
die Ungewissheit der Ergebnisse der Versicherungsun-
ternehmen im Hinblick auf die bestehenden Versiche-
rungsverpflichtungen und auf die in den folgenden
zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte zu berück-
sichtigen.
(2) Das nichtlebensversicherungstechnische Risiko-
modul wird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine
Kombination der Kapitalanforderungen für mindestens
dasjenige Risiko eines Verlusts oder einer nachteiligen
Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlich-
keiten, das sich ergibt aus:
1. Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häu-
figkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse
und in Bezug auf die Dauer und den Betrag der
Schadenabwicklung (Nichtlebensversicherungsprä-
mienrisiko und -reserverisiko) sowie
2. einer wesentlichen Ungewissheit in Bezug auf die
Preisfestlegung und die Annahmen bei der Bildung
der versicherungstechnischen Rückstellungen für
extreme oder außergewöhnliche Ereignisse (Nicht-
lebenskatastrophenrisiko).
§ 102
Lebens-
versicherungstechnisches Risikomodul
(1) Das lebensversicherungstechnische Risikomodul
gibt das sich aus Lebensversicherungsverpflichtungen
ergebende Risiko in Bezug auf die abgedeckten Risiken
und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des
Geschäfts wieder.
(2) Das lebensversicherungstechnische Risikomodul
wird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine Kombina-
tion der Kapitalanforderungen für mindestens dasjenige
Risiko eines Verlusts oder einer nachteiligen Verände-
rung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten,
das sich ergibt aus:
1. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der
Volatilität der Sterblichkeitsraten, wenn der Anstieg
der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Wertes
der Versicherungsverbindlichkeiten führt (Sterblich-
keitsrisiko),
2. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der
Volatilität der Sterblichkeitsraten, wenn der Rück-
gang der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des
Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten führt
(Langlebigkeitsrisiko),
3. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der
Volatilität der Invaliditäts-, Krankheits- und Morbidi-
tätsraten (Invaliditäts-, Morbiditätsrisiko),
4. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der
Volatilität der bei der Verwaltung von Versicherungs-
verträgen anfallenden Kosten (Lebensversiche-
rungskostenrisiko),
5. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der
Volatilität der Revisionsraten für Rentenversicherun-
gen auf Grund von Rechtsänderungen oder der
gesundheitlichen Verfassung des Versicherten (Revi-
sionsrisiko),

6. Veränderungen in der Höhe oder in der Volatilität der
Storno-, Kündigungs-, Verlängerungs- und Rück-
kaufsraten von Versicherungspolicen (Stornorisiko)
und
7. einer wesentlichen Ungewissheit in Bezug auf die
Annahmen über extreme oder außergewöhnliche Er-
eignisse bei der Preisfestlegung und bei der Bildung
versicherungstechnischer Rückstellungen (Lebens-
versicherungskatastrophenrisiko).
§ 103
Kranken-
versicherungstechnisches Risikomodul
(1) Das krankenversicherungstechnische Risikomo-
dul gibt das sich aus Krankenversicherungsverpflich-
tungen ergebende Risiko in Bezug auf die abgedeckten
Risiken und verwendeten Prozesse bei der Ausübung
des Geschäfts wieder. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Krankenversicherung nach Art der Lebensversiche-
rung betrieben wird.
(2) Das krankenversicherungstechnische Risikomo-
dul umfasst mindestens das Risiko eines Verlusts oder
einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versi-
cherungsverbindlichkeiten, das sich ergibt aus
1. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der
Volatilität der bei der Bedienung von Versicherungs-
verträgen angefallenen Kosten,
2. Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häu-
figkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse
sowie in Bezug auf die Dauer und den Betrag der
Regulierungen zum Zeitpunkt der Bildung der versi-
cherungstechnischen Rückstellungen und
3. einer wesentlichen Ungewissheit der Annahmen in
Bezug auf die Preisfestlegung und die Bildung ver-
sicherungstechnischer Rückstellungen im Hinblick
auf den Ausbruch größerer Epidemien sowie der un-
gewöhnlichen Häufung der unter diesen extremen
Umständen auftretenden Risiken.
§ 104
Marktrisikomodul
(1) Das Marktrisikomodul deckt das Risiko ab, das
sich ergibt aus der Höhe oder der Volatilität der Markt-
preise von Finanzinstrumenten, die sich auf die Bewer-
tung des Vermögens und der Verbindlichkeiten des Un-
ternehmens auswirken. Es hat die strukturelle Inkon-
gruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkei-
ten, insbesondere bezüglich deren Laufzeit, angemes-
sen widerzuspiegeln.
(2) Das Marktrisikomodul wird gemäß der Anlage 3
berechnet als eine Kombination der Kapitalanforderun-
gen im Hinblick auf die Sensitivität der Werte von Ver-
mögensteilen, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumen-
ten in Bezug auf mindestens folgende Veränderungen:
1. Veränderungen der Zinskurve oder der Volatilität der
Zinssätze (Zinsänderungsrisiko),
2. Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der
Marktpreise von Aktien (Aktienrisiko),
3. Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der
Marktpreise von Immobilien (Immobilienrisiko),
4. Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Kre-
ditspreads über der risikofreien Zinskurve (Spread-
Risiko) und
5. Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der
Wechselkurse (Wechselkursrisiko).
Zusätzliche Risiken, die entweder durch eine man-
gelnde Diversifikation des Anlageportfolios oder durch
eine hohe Exponierung gegenüber dem Ausfallrisiko ei-
nes einzelnen Wertpapieremittenten oder einer Gruppe
verbundener Emittenten bedingt sind (Marktrisikokon-
zentrationen), sind ebenfalls zu berechnen.
§ 105
Gegenparteiausfallrisikomodul
(1) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt mög-
lichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem uner-
warteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität
von Gegenparteien und Schuldnern des Versicherungs-
unternehmens während der nächsten zwölf Monate er-
geben.
(2) Das Gegenparteiausfallrisikomodul umfasst
1. Verträge zur Risikominderung wie Rückversiche-
rungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate,
2. Forderungen gegenüber Vermittlern und
3. alle sonstigen Kreditrisiken, die nicht vom Spread-
Risiko gemäß § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ab-
gedeckt werden.
Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt in
angemessener Weise akzessorische und sonstige Si-
cherheiten zugunsten der Versicherungsunternehmen,
einschließlich der mit diesen Sicherheiten verbundenen
Risiken.
(3) Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksich-
tigt für jede Gegenpartei die Gesamtrisikoexponierung
des Versicherungsunternehmens in Bezug auf diese
Gegenpartei unabhängig von der rechtlichen Ausge-
staltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber
der Gegenpartei.
§ 106
Aktienrisikountermodul
(1) Das Aktienrisikountermodul schließt eine symme-
trische Anpassung des Faktors im Szenario für Aktien-
anlagen ein, der das Risiko aus Veränderungen des Ak-
tienkursniveaus erfasst.
(2) Die Anpassung der gemäß § 100 Absatz 3 kali-
brierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen
wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten
Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts
dieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt
wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der
für alle Versicherungsunternehmen gleich ist.
(3) Die Anpassung darf nicht zu einem Faktor im
Szenario für Aktienanlagen führen, der mehr als 10 Pro-
zentpunkte über oder unter dem Standardfaktor für
Aktienanlagen liegt.

§ 107
Kapitalanforderung
für das operationelle Risiko
(1) Die Kapitalanforderung für das operationelle Ri-
siko deckt operationelle Risiken ab, soweit diese nicht
bereits in den in § 100 genannten Risikomodulen be-
rücksichtigt werden. Sie ist gemäß § 97 Absatz 2 zu
kalibrieren.
(2) In Bezug auf Lebensversicherungsverträge, bei
denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern
getragen wird, muss die Berechnung der Kapitalanfor-
derung für das operationelle Risiko den Betrag der Kos-
ten berücksichtigen, die jährlich für die Verpflichtungen
aus diesen Versicherungen angefallen sind.
(3) In Bezug auf Versicherungsgeschäfte, die nicht
unter Absatz 2 fallen, muss die Berechnung der Kapital-
anforderung für das operationelle Risiko das Volumen
dieser Geschäfte hinsichtlich der verdienten Prämien
und der versicherungstechnischen Rückstellungen be-
rücksichtigen, die für die Verpflichtungen aus diesen
Versicherungen gehalten werden. Dabei darf die Kapi-
talanforderung für die operationellen Risiken 30 Prozent
der Basissolvabilitätskapitalanforderung für diese Versi-
cherungsgeschäfte nicht überschreiten.
§ 108
Anpassung für die
Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungs-
technischen Rückstellungen und latenten Steuern
(1) Die in § 99 Nummer 3 genannte Anpassung für
die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechni-
schen Rückstellungen und latenten Steuern berück-
sichtigt den möglichen Ausgleich unerwarteter Verluste
durch eine gleichzeitige Verringerung der versiche-
rungstechnischen Rückstellungen, der latenten Steuern
oder eine Kombination von beidem.
(2) Diese Anpassung berücksichtigt den risikomin-
dernden Effekt, den künftige Überschussbeteiligungen
aus Versicherungsverträgen erzeugen, in dem Maße,
wie Versicherungsunternehmen nachweisen können,
dass eine Reduzierung dieser Überschussbeteiligungen
zum Ausgleich unerwarteter Verluste verwendet werden
kann. Der durch künftige Überschussbeteiligungen er-
zeugte risikomindernde Effekt darf nicht höher sein als
die Summe aus versicherungstechnischen Rückstellun-
gen und latenten Steuern, die mit diesen künftigen
Überschussbeteiligungen in Verbindung stehen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 wird der Wert der
künftigen Überschussbeteiligungen unter ungünstigen
Umständen mit dem Wert der Überschussbeteiligungen
gemäß den Basisannahmen für die Berechnung des
besten Schätzwerts verglichen.
§ 109
Abweichungen von der Standardformel
(1) Versicherungsunternehmen können eine verein-
fachte Berechnung für ein Untermodul oder Risikomo-
dul verwenden, wenn Art, Umfang und Komplexität der
Risiken dies rechtfertigen und es unverhältnismäßig ist,
von dem Versicherungsunternehmen insoweit die An-
wendung der Standardberechnung zu verlangen. Die
vereinfachten Berechnungen müssen gemäß § 97 Ab-
satz 2 kalibriert werden.
(2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können
Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der
versicherungstechnischen Module eine Untergruppe
von Parametern durch unternehmensspezifische Para-
meter ersetzen. Derartige Parameter werden auf der
Grundlage interner Daten des Unternehmens oder auf
der Grundlage von Daten, die direkt für die Geschäfte
dieses Unternehmens relevant sind, unter Verwendung
standardisierter Methoden kalibriert. Die verwendeten
Daten müssen genau, vollständig und angemessen
sein.
§ 110
Wesentliche Abweichungen
von den Annahmen, die der Berechnung
mit der Standardformel zugrunde liegen
Ist die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforde-
rung nach der Standardformel nicht zweckmäßig, weil
das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens we-
sentlich von den der Standardformel zugrunde gelegten
Annahmen abweicht, kann die Aufsichtsbehörde dem
Unternehmen aufgeben, bei der Berechnung der versi-
cherungstechnischen Risikomodule eine Untergruppe
der für die Standardformel verwendeten Parameter
durch unternehmensspezifische Parameter zu ersetzen.
Bei der Berechnung dieser spezifischen Parameter hat
das Unternehmen die Anforderungen des § 97 Absatz 2
und des § 109 Absatz 2 Satz 2 und 3 einzuhalten.
Unterabschnitt 3
Interne Modelle
§ 111
Verwendung interner Modelle
(1) Versicherungsunternehmen können für die Be-
rechnung der Solvabilitätskapitalanforderung ein inter-
nes Modell in Form eines Voll- oder Partialmodells
verwenden.
(2) Zu dem Modell sind schriftliche interne Leitlinien
zu erstellen, die bestimmen, welche Änderungen das
Versicherungsunternehmen an dem internen Modell
vornehmen kann. Die internen Leitlinien müssen fest-
legen, wann eine Änderung als kleinere oder größere
zu qualifizieren ist.
(3) Die Verwendung eines Modells, die internen Leit-
linien sowie ihre Änderungen, Änderungen des Modells
sowie die Beendigung der Verwendung des Modells
und die vollständige oder teilweise Rückkehr zur Stan-
dardformel müssen von der Aufsichtsbehörde geneh-
migt werden. Satz 1 gilt nicht für kleinere Änderungen
des Modells. Die Aufsichtsbehörde genehmigt den An-
trag, wenn die Systeme für die Risikoerkennung, die
Risikomessung, die Risikoüberwachung, das Risikoma-
nagement und die Risikoberichterstattung angemessen
und insbesondere die in Absatz 4 genannten Anforde-
rungen erfüllt sind. Eine vollständige oder teilweise
Rückkehr zur Standardformel darf nur genehmigt wer-
den, wenn dafür eine hinreichende Rechtfertigung be-
steht.
(4) Zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung
sind die internen Leitlinien nach Absatz 2 sowie Unter-
lagen einzureichen, aus denen hervorgeht, dass das

interne Modell den Anforderungen des § 112 Absatz 2
und der §§ 115 bis 121 genügt.
(5) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über den An-
trag auf Genehmigung innerhalb von sechs Monaten
nach dem Zugang des vollständigen Antrags.
(6) Von Versicherungsunternehmen, denen die Auf-
sichtsbehörde die Verwendung eines internen Modells
genehmigt hat, kann die Aufsichtsbehörde eine Schät-
zung der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß der
Standardformel nach den §§ 96 bis 110 verlangen.
§ 112
Interne Modelle
in Form von Partialmodellen
(1) Interne Modelle in Form von Partialmodellen wer-
den genehmigt für die Berechnung
1. eines oder mehrerer Risikomodule oder Untermo-
dule der Basissolvabilitätskapitalanforderung gemäß
den §§ 101 bis 106,
2. der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
gemäß § 107 und
3. der Anpassung gemäß § 108.
Partialmodelle können für die gesamte Geschäftstätig-
keit oder nur für einen oder mehrere Hauptgeschäfts-
bereiche angewendet werden.
(2) Die §§ 115 bis 121 sind entsprechend anzuwen-
den; dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells
ist Rechnung zu tragen. Darüber hinaus muss
1. die sich aus dem Modell ergebende Solvabilitätska-
pitalanforderung dem Risikoprofil des Versiche-
rungsunternehmens besser Rechnung tragen als
die nach der Standardformel berechnete Solvabili-
tätskapitalanforderung und
2. das Modell
a) den Grundsätzen der §§ 96 bis 98 entsprechen
sowie
b) vollständig in die Standardformel für die Solvabi-
litätskapitalanforderung integrierbar und in sei-
nem Aufbau mit den §§ 96 bis 98 konsistent sein.
(3) Das Versicherungsunternehmen muss in ange-
messenem Umfang begründen, dass der begrenzte
Anwendungsbereich des Modells gerechtfertigt ist.
(4) Deckt das Partialmodell nur bestimmte Untermo-
dule eines Risikomoduls oder einige Geschäftsbereiche
eines Versicherungsunternehmens in Bezug auf ein
spezielles Risikomodul oder Teile von beiden ab, kann
die Aufsichtsbehörde die Ausdehnung des Anwen-
dungsbereichs des Modells auf weitere Untermodule
oder Geschäftsbereiche eines Risikomoduls im Wege
eines Übergangsplans verlangen, bis der überwiegende
Teil der Versicherungsgeschäfte in Bezug auf dieses
Risikomodul abgedeckt ist.
§ 113
Verantwortung des
Vorstands; Mitwirkung Dritter
(1) Der Vorstand ist selbst verantwortlich
1. für den Antrag auf Verwendung des internen Modells
gemäß § 111 Absatz 3 und den Antrag auf Geneh-
migung späterer größerer Änderungen des Modells,
2. für die Einführung von Systemen, die sicherstellen,
dass das interne Modell durchgehend ordnungsge-
mäß funktioniert,
3. für die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus
und der Funktionsweise des internen Modells und
4. dafür, dass das interne Modell jederzeit das Risiko-
profil des Versicherungsunternehmens angemessen
abbildet.
(2) Die vollständige oder teilweise Bereitstellung des
Modells oder von Daten durch Dritte entbindet das
Versicherungsunternehmen nicht von der Pflicht, die
Anforderungen der §§ 115 bis 121 an das interne
Modell zu erfüllen.
§ 114
Nichterfüllung der
Anforderungen an das interne Modell
(1) Wenn Versicherungsunternehmen nach der Ertei-
lung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zur Ver-
wendung eines internen Modells nicht mehr die Anfor-
derungen der §§ 115 bis 121 erfüllen, müssen sie der
Aufsichtsbehörde unverzüglich einen Plan vorlegen,
wie die Anforderungen innerhalb eines angemessenen
Zeitraums wieder eingehalten werden können, oder den
Nachweis erbringen, dass die Nichteinhaltung der An-
forderungen sich nur unwesentlich auswirkt.
(2) Wird der Plan nach Absatz 1 nicht ordnungsge-
mäß umgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde zur Berech-
nung der Solvabilitätskapitalanforderung die Rückkehr
zur Standardformel anordnen.
§ 115
Verwendungstest
(1) Das interne Modell muss in erheblichem Maße
zur Unternehmenssteuerung verwendet werden und in
der Geschäftsorganisation eine wichtige Rolle spielen,
insbesondere
1. im Risikomanagementsystem gemäß § 26 und in
den Entscheidungsprozessen sowie
2. in der Beurteilung des ökonomischen Kapitals und
Solvabilitätskapitals sowie in den Allokationsprozes-
sen, einschließlich der Beurteilung gemäß § 27.
(2) Die Häufigkeit der Berechnung der Solvabilitäts-
kapitalanforderung unter Verwendung des internen Mo-
dells muss mit der Häufigkeit konsistent sein, mit der
das interne Modell für die nach Absatz 1 genannten
Zwecke genutzt wird.
(3) Das Versicherungsunternehmen trifft die Beweis-
last dafür, dass die Anforderungen der Absätze 1 und 2
erfüllt sind.
§ 116
Statistische Qualitätsstandards
für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen
(1) Das interne Modell muss alle wesentlichen Risi-
ken des Versicherungsunternehmens abdecken. Die in
§ 97 Absatz 3 genannten Risiken sind stets zu berück-
sichtigen. Ungeachtet der gewählten Berechnungsme-
thode muss die Risikoeinstufung ausreichend sein, um
zu gewährleisten, dass das interne Modell in der
Geschäftsorganisation, insbesondere im Risikoma-

nagement, in den Entscheidungsprozessen und der
Kapitalallokation in erheblichem Maße verwendet wird
und eine wichtige Rolle im Sinne des § 115 Absatz 1
spielt.
(2) Die Versicherungsunternehmen müssen jederzeit
in der Lage sein, die Plausibilität der dem internen
Modell zugrunde liegenden Annahmen gegenüber der
Aufsichtsbehörde nachzuweisen.
(3) Die Methoden zur Berechnung der dem internen
Modell zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsver-
teilungsprognose sind auf geeignete, passende und
angemessene versicherungsmathematische und statis-
tische Verfahren zu stützen. Sie müssen mit den
Methoden konsistent sein, die für die Berechnung der
versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet
werden.
(4) Die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsvertei-
lungsprognose muss auf aktuellen und zuverlässigen
Informationen sowie auf realistischen Annahmen auf-
bauen.
(5) Die für das interne Modell verwendeten Daten
müssen genau, vollständig und angemessen sein. Die
für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungs-
prognose verwendeten Datenreihen sind mindestens
einmal jährlich zu aktualisieren.
§ 117
Sonstige statistische Qualitätsstandards
(1) Abhängigkeiten innerhalb der Risikokategorien
sowie zwischen den Risikokategorien in Bezug auf
Diversifikationseffekte können im internen Modell be-
rücksichtigt werden, wenn die Systeme zur Messung
der Diversifikationseffekte angemessen sind.
(2) Effekte von Risikominderungstechniken können
im internen Modell berücksichtigt werden, wenn das
Kreditrisiko und andere sich aus der Anwendung der
Risikominderungstechniken ergebende Risiken ange-
messen widergespiegelt werden.
(3) Risiken von wesentlicher Bedeutung aus Finanz-
garantien und vertraglichen Optionen sind exakt zu
bewerten. Zusätzlich sind Risiken aus Optionen zu-
gunsten der Versicherungsnehmer und anderer Versi-
cherungsunternehmen zu bewerten. Die Auswirkungen
künftiger Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanz-
bedingungen auf die Ausübung dieser Optionen sind
zu berücksichtigen.
(4) Künftigen Maßnahmen der Geschäftsleitung, die
vernünftigerweise unter bestimmten Bedingungen zu
erwarten sind, kann im internen Modell Rechnung ge-
tragen werden. Die Zeit, die die Umsetzung derartiger
Maßnahmen erfordert, ist zu berücksichtigen.
(5) Zu erwartende Zahlungen an Versicherte sind
unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind
oder nicht, im internen Modell zu berücksichtigen.
§ 118
Kalibrierungsstandards
(1) Die Versicherungsunternehmen können abwei-
chend von § 97 Absatz 2 im internen Modell einen an-
deren Zeitraum oder ein anderes Risikomaß verwen-
den, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse des
internen Modells in einer Art und Weise zur Berechnung
der Solvabilitätskapitalanforderung verwendet werden,
die den Versicherten ein dem § 97 gleichwertiges
Schutzniveau gewährt.
(2) Sofern es in der Praxis möglich ist, haben Ver-
sicherungsunternehmen die Solvabilitätskapitalan-
forderung direkt aus der Wahrscheinlichkeitsvertei-
lungsprognose abzuleiten, die durch das interne Modell
generiert wird. Das Risikomaß Value-at-Risk gemäß
§ 97 ist zu verwenden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Annäherungen für die
Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung zulas-
sen, wenn die Solvabilitätskapitalanforderung nicht
direkt aus der durch das interne Modell generierten
Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose abgeleitet
werden kann und die Versicherungsunternehmen der
Aufsichtsbehörde nachweisen, dass den Versiche-
rungsnehmern ein Schutzniveau entsprechend § 97
Absatz 2 gewährt wird.
(4) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist das in-
terne Modell auf einschlägige Benchmark-Portfolios
anzuwenden. Dabei ist auf Verlangen der Aufsichts-
behörde von Annahmen auszugehen, die sich im We-
sentlichen auf externe Daten stützen, um die Kalibrie-
rung des internen Modells zu überprüfen und zu ermit-
teln, ob seine Spezifizierung der allgemein anerkannten
Marktpraxis entspricht.
§ 119
Zuordnung von Gewinnen und Verlusten
Die Versicherungsunternehmen haben die Ursachen
und Quellen von Gewinnen und Verlusten jedes Haupt-
geschäftsbereichs mindestens einmal jährlich zu unter-
suchen. Dabei prüfen sie, wie die im internen Modell
gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und
Quellen der Gewinne und Verluste erklärt. Die Risikoka-
tegorisierung und die Zuweisung von Gewinnen und
Verlusten müssen das Risikoprofil der Versicherungs-
unternehmen widerspiegeln.
§ 120
Validierungsstandards
(1) Versicherungsunternehmen müssen über einen
regelmäßigen Modellvalidierungszyklus verfügen, der
die Kontrolle des Leistungsvermögens des internen
Modells, die Überprüfung der kontinuierlichen Ange-
messenheit seiner Spezifikation und den Abgleich von
Modellergebnissen und Erfahrungswerten umfasst.
(2) Der Modellvalidierungsprozess muss ein wirk-
sames statistisches Verfahren für die Validierung des
internen Modells umfassen, mit dem gegenüber der
Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden kann, dass
die mit Hilfe des internen Modells berechneten Kapital-
anforderungen angemessen sind.
(3) Die angewendeten statistischen Methoden ha-
ben die Angemessenheit der Wahrscheinlichkeitsvertei-
lungsprognose im Vergleich zu beobachteten Verlusten
und zu allen wesentlichen neuen Daten und dazuge-
hörigen Informationen zu prüfen.
(4) Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine
Analyse der Stabilität des internen Modells und insbe-
sondere die Überprüfung der Sensitivität der Ergeb-
nisse des internen Modells in Bezug auf Veränderungen
der wichtigsten Annahmen, auf die sich das Modell

stützt. Er enthält auch eine Bewertung der Genauigkeit,
Vollständigkeit und Angemessenheit der für das interne
Modell verwendeten Daten.
§ 121
Dokumentationsstandards
(1) Der Aufbau und die Funktionsweise des internen
Modells sind zu dokumentieren. Aus dieser Dokumen-
tation muss hervorgehen, dass die Anforderungen der
§§ 115 bis 120 eingehalten werden.
(2) Die Dokumentation enthält eine detaillierte Erläu-
terung der theoretischen Grundlagen, der Annahmen
sowie der mathematischen und der empirischen Basis,
auf die sich das interne Modell stützt, und beschreibt
alle Konstellationen, in denen das interne Modell nicht
wirksam funktioniert.
(3) Versicherungsunternehmen haben alle größeren
Veränderungen an ihrem internen Modell (§ 111 Ab-
satz 2) zu dokumentieren.
Unterabschnitt 4
Mindestkapitalanforderung
§ 122
Bestimmung der Mindest-
kapitalanforderung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Mindestkapitalanforderung entspricht dem
Betrag anrechnungsfähiger Basiseigenmittel, unterhalb
dessen die Versicherungsnehmer und Anspruchsbe-
rechtigten bei einer Fortführung der Geschäftstätigkeit
des Versicherungsunternehmens einem unannehm-
baren Risikoniveau ausgesetzt sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der in
Absatz 1 genannten Mindestkapitalanforderung festzu-
legen; dabei sind Artikel 129 Absatz 1 bis 3 der Richt-
linie 2009/138/EG, delegierte Rechtsakte der Europä-
ischen Kommission gemäß Artikel 130 der Richt-
linie 2009/138/EG und Veröffentlichungen der Europä-
ischen Kommission gemäß Artikel 300 der Richt-
linie 2009/138/EG zu beachten. Die Ermächtigung kann
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-
tragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1
und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
rates.
§ 123
Berechnungsturnus; Meldepflichten
(1) Versicherungsunternehmen haben die Mindest-
kapitalanforderung vierteljährlich zu berechnen und
das Berechnungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu
melden. Für Zwecke der Bestimmung der Grenzwerte
der Mindestkapitalanforderung ist keine vierteljährliche
Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung erfor-
derlich.
(2) Bestimmt einer der in Artikel 129 Absatz 3 der
Richtlinie 2009/138/EG genannten Grenzwerte die Min-
destkapitalanforderung eines Versicherungsunterneh-
mens, hat dieses der Aufsichtsbehörde die Gründe
dafür zu erläutern.
Abschnitt 3
Anlagen; Sicherungsvermögen
§ 124
Anlagegrundsätze
(1) Versicherungsunternehmen müssen ihre gesam-
ten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unter-
nehmerischen Vorsicht anlegen. Dabei sind folgende
Anforderungen einzuhalten:
1. Versicherungsunternehmen dürfen ausschließlich in
Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren
Risiken sie hinreichend identifizieren, bewerten,
überwachen, steuern, kontrollieren und in ihre Be-
richterstattung einbeziehen sowie bei der Beurtei-
lung ihres Solvabilitätsbedarfs gemäß § 27 Absatz 2
Nummer 1 hinreichend berücksichtigen können;
2. sämtliche Vermögenswerte sind so anzulegen, dass
Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des
Portfolios als Ganzes sichergestellt werden; außer-
dem muss die Belegenheit der Vermögenswerte ihre
Verfügbarkeit gewährleisten;
3. Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versiche-
rungstechnischen Rückstellungen gehalten werden,
sind außerdem in einer der Art und Laufzeit der Erst-
versicherungs- und Rückverbindlichkeiten des Un-
ternehmens angemessenen Weise anzulegen; diese
Vermögenswerte sind im Interesse aller Versiche-
rungsnehmer und Anspruchsberechtigten unter Be-
rücksichtigung der Anlagepolitik anzulegen, sofern
diese offengelegt worden ist;
4. im Fall eines Interessenkonflikts muss sichergestellt
werden, dass die Anlage im Interesse der Versiche-
rungsnehmer und Anspruchsberechtigten erfolgt;
5. die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist
nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risi-
ken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolio-
verwaltung beitragen; diese Voraussetzung wird
nicht erfüllt durch Geschäfte mit derivativen Finanz-
instrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Han-
delspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder
bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht
vorhanden sind (Leerverkäufe);
6. Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel
an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind,
sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten;
7. Anlagen sind in angemessener Weise so zu mischen
und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit
von einem bestimmten Vermögenswert oder Emit-
tenten oder von einer bestimmten Unternehmens-
gruppe oder einem geographischen Raum und eine
übermäßige Risikokonzentration im Portfolio als
Ganzem vermieden werden und
8. Vermögensanlagen bei demselben Emittenten oder
bei Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe
angehören, dürfen nicht zu einer übermäßigen Risi-
kokonzentration führen.
(2) Absatz 1 Nummer 5 bis 8 findet auf Lebensver-
sicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko vom
Versicherungsnehmer getragen wird, vorbehaltlich des
Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 keine Anwendung. Über

Absatz 1 Nummer 1 bis 4 hinaus sind bei diesen Ver-
trägen für die betroffenen Vermögenswerte,
1. wenn die Leistungen aus einem Vertrag direkt an
den Wert von Anteilen an Organismen für gemein-
schaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der
Richtlinie 2009/65/EG oder an den Wert von Vermö-
genswerten gebunden sind, die in einem von den
Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der
Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthal-
ten sind, die versicherungstechnischen Rückstellun-
gen für diese Leistungen so genau wie möglich
durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine
Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Ver-
mögenswerte abzubilden;
2. wenn die Leistungen aus einem Vertrag direkt an ei-
nen Aktienindex oder an einen anderen als den in
Nummer 1 genannten Referenzwert gebunden sind,
die versicherungstechnischen Rückstellungen für
diese Leistungen so genau wie möglich durch die
Anteile, die den Referenzwert darstellen, abzubilden;
sofern keine Anteile gebildet werden, sind die Rück-
stellungen durch Vermögenswerte mit angemesse-
ner Sicherheit und Realisierbarkeit abzubilden, die
so genau wie möglich denjenigen Werten entspre-
chen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht
und
3. wenn die in den Nummern 1 und 2 genannten Leis-
tungen eine Garantie in Bezug auf das Anlageergeb-
nis oder eine sonstige garantierte Leistung einschlie-
ßen, auf die zur Bedeckung der entsprechenden zu-
sätzlichen versicherungstechnischen Rückstellun-
gen gehaltenen Vermögenswerte Absatz 1 Nummer 5
bis 8 anzuwenden.
(3) Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem
selbständigen Bestand eines Versicherungsunterneh-
mens in einem Staat außerhalb der Mitglied- oder Ver-
tragsstaaten, sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden,
soweit nicht ausländisches Recht Abweichendes vor-
schreibt.
§ 125
Sicherungsvermögen
(1) Der Vorstand eines Erstversicherungsunterneh-
mens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge
in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen
und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraus-
sichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Ab-
satz 2 entspricht. Wenn Erstversicherungsunternehmen
Vermögen in
1. Darlehensforderungen,
2. Schuldverschreibungen und Genussrechten,
3. Schuldbuchforderungen,
4. Aktien,
5. Beteiligungen,
6. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
7. Anteilen im Sinne des § 215 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 6 oder
8. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstitu-
ten
anlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der
in Absatz 2 genannten Summe der Bilanzwerte dem
Sicherungsvermögen zuzuführen. Die in Satz 2 genann-
ten Vermögenswerte sollen insgesamt im Hinblick auf
Sicherheit, Liquidität, Rentabilität und Qualität mindes-
tens dem Niveau des Gesamtportfolios entsprechen.
(2) Der Umfang des Sicherungsvermögens muss
mindestens der Summe aus den Bilanzwerten folgen-
der Beträge entsprechen:
1. der Beitragsüberträge,
2. der Deckungsrückstellung,
3. der Rückstellung für
a) noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und
Rückkäufe,
b) erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung und
c) unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versiche-
rungsverträgen,
4. der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige Bei-
tragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber
noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen,
5. der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlosse-
nen Versicherungsgeschäft gegenüber Versiche-
rungsnehmern sowie
6. der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Ver-
sicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein
Versicherungsvertrag oder ein in § 2 Absatz 2 ge-
nanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist
oder aufgehoben wurde.
Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Bruttobe-
träge für das selbst abgeschlossene Versicherungsge-
schäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung
gegebene Versicherungsgeschäft.
(3) Unbelastete Grundstücke und grundstücksglei-
che Rechte sind für das Sicherungsvermögen mit ihrem
Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert höher als der
Verkehrswert, so ist der Verkehrswert anzusetzen. Die
Aufsichtsbehörde kann eine angemessene Erhöhung
des Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch
ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist,
dass der Verkehrswert den Bilanzwert um mindestens
100 Prozent überschreitet. Für belastete Grundstücke
und grundstücksgleiche Rechte setzt die Aufsichtsbe-
hörde den Wert im Einzelfall fest.
(4) Das Sicherungsvermögen ist gesondert von je-
dem anderen Vermögen zu verwalten und im Gebiet
der Mitglied- oder Vertragsstaaten aufzubewahren. Die
Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzu-
zeigen. Diese kann genehmigen, dass die Werte des
Sicherungsvermögens an einem anderen Ort aufbe-
wahrt werden.
(5) Für jede Anlageart ist eine Abteilung des Siche-
rungsvermögens (Anlagestock) zu bilden, soweit Le-
bensversicherungsverträge Versicherungsleistungen
1. in Anteilen an einem offenen Investmentvermögen
im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetz-
buchs anlegen,
2. in von einer Investmentgesellschaft ausgegebenen
Anteilen vorsehen,
3. in Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung, ausgenommen Geld, vorsehen
oder

4. direkt an einen Aktienindex oder andere Bezugs-
werte binden.
(6) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können
selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens
gebildet werden. Was für das Sicherungsvermögen
und die Ansprüche daran vorgeschrieben ist, gilt dann
entsprechend für jede selbständige Abteilung.
§ 126
Vermögensverzeichnis
(1) Das Versicherungsunternehmen hat dafür zu sor-
gen, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in
ein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden.
Die Vorschriften über das Sicherungsvermögen gelten
für alle Vermögensgegenstände, die im Vermögensver-
zeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Nutzungen,
die die zum Sicherungsvermögen gehörenden Vermö-
gensgegenstände gewähren, gehören auch ohne Ein-
tragung in das Vermögensverzeichnis zum Sicherungs-
vermögen. Forderungen aus Vorauszahlungen oder
Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine des
Unternehmens, soweit sie zu den Beständen des Si-
cherungsvermögens gehören, brauchen nur in einer
Gesamtsumme nachgewiesen zu werden. Bei Forde-
rungen, die durch eine Grundstücksbelastung gesichert
und in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind, ist das Ver-
mögensverzeichnis nach näherer Bestimmung der
Aufsichtsbehörde zu berichtigen; dasselbe gilt für
Grundstücksbelastungen, die keine persönliche Forde-
rung sichern.
(2) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat das
Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde eine
Abschrift der im Laufe des Geschäftsjahres vorgenom-
menen Eintragungen vorzulegen; der Vorstand hat die
Richtigkeit der Abschrift zu bescheinigen. Die Auf-
sichtsbehörde hat die Abschrift aufzubewahren.
(3) Die Anteile der Rückversicherer sowie die Anteile
der zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesell-
schaften im Sinne des Artikels 211 der Richtlinie
2009/138/EG an den versicherungstechnischen Brutto-
rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des
Handelsgesetzbuchs des selbst abgeschlossenen Ver-
sicherungsgeschäfts gehören auch ohne Eintragung in
das Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermögen.
Für Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaf-
ten mit Sitz in einem Drittstaat gilt dies nur dann, wenn
die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland ent-
sprechend den Anforderungen des § 168 zum Ge-
schäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsich-
tigt wird sowie über eine vergleichbare Ausstattung mit
Kapitalanlagen verfügt.
(4) Absatz 3 gilt für die Lebensversicherung, die
Krankenversicherung der in § 146 genannten Art, die
private Pflegepflichtversicherung nach § 148 und die
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr nach § 161,
nur für die Beitragsüberträge nach § 341e Absatz 2
Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs und die Rückstel-
lung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
nach § 341g des Handelsgesetzbuchs. In den genann-
ten Versicherungszweigen hat das Unternehmen die
anteiligen Werte des Sicherungsvermögens mit Aus-
nahme der Beitragsüberträge nach § 341e Absatz 2
Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs und der Rückstel-
lung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
nach § 341g des Handelsgesetzbuchs auch für den in
Rückdeckung gegebenen Anteil selbst aufzubewahren
und zu verwalten.
§ 127
Zuführungen
zum Sicherungsvermögen
(1) Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den Min-
destumfang nach § 125 Absatz 2, hat der Vorstand den
fehlenden Betrag unverzüglich dem Sicherungsver-
mögen zuzuführen. Die Zuführung zum Sicherungs-
vermögen darf so weit unterbleiben, wie im Ausland
zugunsten bestimmter Versicherungen eine besondere
Sicherheit aus den eingenommenen Versicherungsent-
gelten gestellt werden muss.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass dem
Sicherungsvermögen über den Mindestumfang nach
§ 125 Absatz 2 hinaus Beträge zugeführt werden, wenn
dies zur Wahrung der Belange der Versicherten gebo-
ten erscheint. Eine Zuführung kann insbesondere unter
Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermö-
gensgegenstände des Sicherungsvermögens geboten
sein.
§ 128
Treuhänder
für das Sicherungsvermögen
(1) Zur Überwachung des Sicherungsvermögens für
die Lebensversicherung, die Krankenversicherung der
in § 146 genannten Art, die private Pflegepflichtversi-
cherung nach § 148 und die Unfallversicherung mit
Prämienrückgewähr nach § 161 sind ein Treuhänder
und ein Stellvertreter für diesen zu bestellen. Öffent-
lich-rechtliche Versicherungsunternehmen müssen kei-
nen Treuhänder bestellen. Kleinere Vereine im Sinne
des § 210 Absatz 1 Satz 1 müssen einen Treuhänder
nur bestellen, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet.
(2) Für den Stellvertreter gelten die Vorschriften über
den Treuhänder entsprechend.
(3) Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat. Hat ein
kleinerer Verein keinen Aufsichtsrat, bestellt der Vor-
stand den Treuhänder.
(4) Wer als Treuhänder vorgesehen ist, muss vor Be-
stellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. Hat
diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlan-
gen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine an-
dere Person benannt wird. Unterbleibt das oder hat die
Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung dieser
neu benannten Person Bedenken, so kann sie den
Treuhänder selbst bestellen. Die Sätze 2 und 3 gelten
auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken dagegen
hat, dass ein bestellter Treuhänder sein Amt weiter ver-
waltet.
(5) Der Treuhänder hat, ohne dass diese Pflicht die
Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Unterneh-
mens berufenen Stellen berührt, im Jahresabschluss
unter der Bilanz zu bestätigen, dass das Sicherungs-
vermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt
ist.
(6) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem
Versicherungsunternehmen über seine Obliegenheiten
entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 129
Sicherstellung des Sicherungsvermögens
(1) Das Sicherungsvermögen ist so sicherzustellen,
dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber ver-
fügt werden kann.
(2) Der Treuhänder hat insbesondere die Bestände
des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des
Versicherungsunternehmens zu verwahren. Der Treu-
händer darf einen Sicherungsvermögenswert nur he-
rausgeben, wenn die übrigen Werte zur Bedeckung
des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens ge-
mäß § 125 Absatz 2 ausreichen oder das Versiche-
rungsunternehmen Zug um Zug eine anderweitige
Bedeckung des Sicherungsvermögens stellt. Ist das
Versicherungsunternehmen zur Herausgabe einer Ur-
kunde verpflichtet, muss der Treuhänder der Heraus-
gabe zustimmen, auch wenn die in Satz 2 genannten
Voraussetzungen nicht vorliegen; § 127 Absatz 1 ist
entsprechend anzuwenden. Benötigt das Versiche-
rungsunternehmen eine Urkunde zum vorübergehen-
den Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszu-
geben, ohne dass das Versicherungsunternehmen ver-
pflichtet ist, eine anderweitige Bedeckung zu stellen.
(3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur schrift-
lich zustimmen; soll ein Gegenstand im Vermögens-
verzeichnis gelöscht werden, so genügt es, dass der
Treuhänder neben oder unter den Löschungsvermerk
seinen Namen schreibt.
(4) Der Treuhänder kann jederzeit die Bücher und
Schriften des Versicherungsunternehmens einsehen,
soweit sie sich auf das Sicherungsvermögen beziehen.
§ 130
Entnahme aus
dem Sicherungsvermögen
(1) Dem Sicherungsvermögen dürfen außer den
Mitteln, die zur Vornahme und Änderung der Kapitalan-
lagen erforderlich sind, nur die Beträge entnommen
werden, die durch Eintritt oder Regulierung des Versi-
cherungsfalls, durch Rückkauf oder dadurch frei wer-
den, dass sonst ein Versicherungsverhältnis beendet
oder der Geschäftsplan geändert wird.
(2) Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-
ziehung darf über die Bestände des Sicherungsvermö-
gens nur so weit verfügt werden, wie für den Anspruch,
zu dessen Gunsten verfügt wird, die Zuführung zum
Sicherungsvermögen gemäß § 125 Absatz 1 bis 3,
§ 126 Absatz 3 und § 127 vorgeschrieben und tatsäch-
lich erfolgt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für
die Aufrechnung gegen Ansprüche, die zu den Bestän-
den des Sicherungsvermögens gehören.
§ 131
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht
der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder
unterliegen, durch Rechtsverordnung unter Berück-
sichtigung von delegierten Rechtsakten der Euro-
päischen Kommission gemäß Artikel 135 der Richt-
linie 2009/138/EG Vorschriften zu erlassen über
1. die Berichterstattung der Versicherungsunterneh-
men über ihre gesamten Vermögensanlagen;
2. die Identifikation, Bewertung, Überwachung, Steue-
rung und Berichterstattung von oder über
a) Risiken, die aus Kapitalanlagen entstehen, und
b) spezifische Risiken, die aus Anlagen in derivative
Finanzinstrumente entstehen, sowie
3. die Festlegung von Anforderungen im Zusammen-
hang mit der Verbriefung von Krediten in handelbare
Wertpapiere und in andere Finanzinstrumente, und
zwar
a) Anforderungen, die der Originator erfüllen muss,
damit es Versicherungsunternehmen gestattet ist,
in nach dem 1. Januar 2011 begebene Wertpa-
piere oder Finanzinstrumente dieser Art zu inves-
tieren, einschließlich solcher, die sicherstellen,
dass der Originator einen ökonomischen Netto-
anteil von nicht weniger als 5 Prozent zurück-
behält und
b) qualitative Anforderungen, die Versicherungs-
unternehmen erfüllen müssen, die in diese Wert-
papiere oder Finanzinstrumente investieren.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen
werden.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Abschnitt 4
Versicherungsunternehmen
in besonderen Situationen
§ 132
Feststellung und Anzeige einer
sich verschlechternden finanziellen Lage
(1) Ein Versicherungsunternehmen muss über ge-
eignete Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung
seiner finanziellen Lage festzustellen.
(2) Eine Verschlechterung der finanziellen Lage, die
die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherun-
gen oder die Zahlungsfähigkeit des Versicherungs-
unternehmens gefährden könnte, hat das Versiche-
rungsunternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen.
§ 133
Unzureichende Höhe
versicherungstechnischer Rückstellungen
(1) Sofern ein Versicherungsunternehmen auf Grund
einer Verletzung der in den §§ 74 bis 88 geregelten
Pflichten nur unzureichende versicherungstechnische
Rückstellungen bildet, kann die Aufsichtsbehörde die
freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unter-
nehmens einschränken oder untersagen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein
Versicherungsunternehmen keine ausreichenden ver-
sicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der
§§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs bildet.
(3) Hat die Aufsichtsbehörde die Absicht, die freie
Verfügung über die Vermögenswerte nach Absatz 1 zu
untersagen oder einzuschränken, so hat sie zuvor die
Aufsichtsbehörde des Mitglied- oder Vertragsstaats, in
dem das Unternehmen eine Zweigniederlassung unter-

hält oder Dienstleistungen erbringt, davon zu unterrich-
ten und die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Ge-
genstand der beabsichtigten Maßnahme sein sollen.
§ 134
Nichtbedeckung der
Solvabilitätskapitalanforderung
(1) Ist die Solvabilitätskapitalanforderung nicht mehr
bedeckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten
drei Monate einzutreten, hat das Versicherungsunter-
nehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu
unterrichten.
(2) Innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Ver-
sicherungsunternehmen festgestellt hat, dass die Sol-
vabilitätskapitalanforderung nicht bedeckt ist, hat es
der Aufsichtsbehörde einen realistischen Sanierungs-
plan zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat innerhalb
von sechs Monaten, nachdem es die Nichtbedeckung
der Solvabilitätskapitalanforderung festgestellt hat,
durch angemessene Maßnahmen die anrechnungsfähi-
gen Eigenmittel aufzustocken oder das Risikoprofil zu
senken, bis die Solvabilitätskapitalanforderung wieder
bedeckt ist. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist um
drei Monate verlängern.
(4) Hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersver-
sorgung den Eintritt außergewöhnlicher widriger Um-
stände im Sinne des Artikels 138 Absatz 4 der Richt-
linie 2009/138/EG festgestellt, kann die Aufsichtsbe-
hörde, die in Absatz 3 Satz 2 genannte Frist für betrof-
fene Unternehmen unter Berücksichtigung aller rele-
vanten Faktoren um maximal sieben Jahre verlängern.
Die Möglichkeit zur Fristverlängerung endet, sobald die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung festge-
stellt hat, dass außergewöhnliche widrige Umstände
nicht mehr vorliegen.
(5) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi-
cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
trifft die Feststellung für das Vorliegen außergewöhn-
licher widriger Umstände auf Antrag einer Aufsichtsbe-
hörde. Die Bundesanstalt kann den Antrag stellen,
wenn Versicherungsunternehmen, die einen wesent-
lichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Ge-
schäftsbereichen ausmachen, aller Voraussicht nach
eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht er-
füllen werden.
(6) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 haben die betrof-
fenen Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbe-
hörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vorzu-
legen. In diesem sind die Maßnahmen zur Aufstockung
der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Einhaltung der
Solvabilitätskapitalanforderung oder zur Senkung des
Risikoprofils bis zur erneuten Einhaltung der Solvabili-
tätskapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fort-
schritt darzustellen. Die nach Absatz 4 Satz 1 gewährte
Verlängerung ist zu widerrufen, wenn aus dem Fort-
schrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeit-
punkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solva-
bilitätskapitalanforderung und dem der Übermittlung
des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt
bei der Wiederherstellung der Einhaltung der Solvabili-
tätskapitalanforderung stattgefunden hat.
(7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich
die finanzielle Lage des betreffenden Versicherungsun-
ternehmens weiter verschlechtern wird, kann die Auf-
sichtsbehörde die freie Verfügung über die Vermögens-
werte des betreffenden Versicherungsunternehmens
einschränken oder untersagen; § 133 Absatz 3 ist ent-
sprechend anzuwenden.
(8) Hat die Aufsichtsbehörde die freie Verfügung
über die Vermögenswerte nach Absatz 7 eingeschränkt
oder untersagt, unterrichtet sie die Aufsichtsbehörden
der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in dem das Unter-
nehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder
Dienstleistungen erbringt, davon. Sie kann diese ersu-
chen, die gleichen Maßnahmen zu treffen. In diesem
Fall bezeichnet sie die Vermögenswerte, die Gegen-
stand der Maßnahme sein sollen.
§ 135
Nichtbedeckung der
Mindestkapitalanforderung
(1) Ist die Mindestkapitalanforderung nicht mehr be-
deckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten drei
Monate einzutreten, hat das Versicherungsunterneh-
men die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu
unterrichten.
(2) Innerhalb eines Monats, nachdem das Versiche-
rungsunternehmen festgestellt hat, dass die Mindest-
kapitalanforderung nicht bedeckt ist, legt es der Auf-
sichtsbehörde einen kurzfristigen und realistischen Fi-
nanzierungsplan zur Genehmigung vor. Dieser Plan legt
dar, wie die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel in-
nerhalb von drei Monaten mindestens auf die Höhe
des Betrags der Mindestkapitalanforderung aufge-
stockt werden sollen oder das Risikoprofil so gesenkt
werden soll, dass die Mindestkapitalanforderung wie-
der bedeckt ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die freie Verfügung
über die Vermögenswerte des Versicherungsunterneh-
mens einschränken oder untersagen; § 133 Absatz 3
und § 134 Absatz 8 sind entsprechend anzuwenden.
§ 136
Sanierungs- und Finanzierungsplan
(1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen
mindestens die folgenden Angaben:
1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere lau-
fende allgemeine Ausgaben und Provisionen,
2. die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das
Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene
und übertragene Rückversicherungsgeschäft,
3. eine Prognose der Solvabilitätsübersicht,
4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versi-
cherungstechnischen Rückstellungen, die Solvabili-
tätskapitalanforderung und die Mindestkapitalan-
forderung bedeckt werden sollen, und
5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.
(2) Ist der Aufsichtsbehörde ein Sanierungsplan oder
ein Finanzierungsplan vorzulegen, so kann sie eine Be-
scheinigung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 erst aus-
stellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte
der Versicherungsnehmer nicht mehr gefährdet sind.

§ 137
Fortschreitende
Verschlechterung der Solvabilität
(1) Im Fall einer fortschreitenden Verschlechterung
der Solvabilität eines Versicherungsunternehmens kann
die Aufsichtsbehörde neben den in den §§ 134 und 135
genannten Maßnahmen alle Maßnahmen ergreifen, die
zur Wahrung der sich aus den Versicherungsverträgen
ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer oder
zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rückversiche-
rungsverträgen geeignet, erforderlich und angemessen
sind. Bei der Auswahl der Maßnahme müssen Grad und
Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation
des Versicherungsunternehmens berücksichtigt wer-
den.
(2) Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde
1. verlangen, einen höheren Betrag an anrechungsfähi-
gen Eigenmitteln bereitzustellen als zur Einhaltung
der Solvabilitätskapitalanforderung erforderlich ist,
2. Entnahmen aus den Rücklagen sowie die Ausschüt-
tung von Gewinnen untersagen oder beschränken,
3. Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu
dienen, einen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder
einen Bilanzgewinn auszuweisen.
Kapitel 3
Besondere
Vo r s c h r i f t e n f ü r e i n z el n e Zw ei g e
Abschnitt 1
Lebensversicherung
§ 138
Prämienkalkulation in der
Lebensversicherung; Gleichbehandlung
(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen
unter Zugrundelegung angemessener versicherungs-
mathematischer Annahmen kalkuliert werden und so
hoch sein, dass das Lebensversicherungsunternehmen
allen seinen Verpflichtungen nachkommen und ins-
besondere für die einzelnen Verträge ausreichende
Deckungsrückstellungen bilden kann. Hierbei kann der
Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung
getragen werden, ohne dass planmäßig und auf Dauer
Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämien-
zahlungen stammen.
(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien
und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemes-
sen werden.
§ 139
Überschussbeteiligung
(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicher-
ten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicher-
ten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in
eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustel-
len.
(2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Be-
träge, die für die Überschussbeteiligung der Versicher-
ten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die
nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicher-
ten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung
nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden
Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens
4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein
Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er
einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 über-
schreitet.
(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom
Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzins-
lichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind
bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den
Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungs-
vertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als
sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versiche-
rungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 über-
schreiten.
(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsver-
trägen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungs-
bedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher
Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zins-
swapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewer-
tungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf
eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsma-
thematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses
bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungs-
vertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung.
Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den
Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden
Verfahren berechnen.
§ 140
Rückstellung für Beitragsrückerstattung
(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschuss-
beteiligung der Versicherten einschließlich der durch
§ 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschrie-
benen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwen-
det werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstellung
für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits
festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten
herangezogen werden, um
1. einen drohenden Notstand abzuwenden,
2. unvorhersehbare Verluste aus den überschussbe-
rechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen,
die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zu-
rückzuführen sind, oder
3. die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die
Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorherseh-
baren und nicht nur vorübergehenden Änderung der
Verhältnisse angepasst werden müssen.
Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die
Versichertenbestände verursachungsorientiert zu be-
lasten.
(2) Ein die Belange der Versicherten gefährdender
Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten
Versicherungen
1. keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für
Beitragsrückerstattung erfolgt oder
2. keine angemessene Verwendung der Mittel in der
Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt.

Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Zuführung zur
Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Le-
bensversicherungsunternehmens unter Berücksich-
tigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßi-
gen Zinsen nicht der gemäß § 145 Absatz 2 durch
Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung
entspricht und
2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der ungebundene
Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
den gemäß § 145 Absatz 3 durch Rechtsverordnung
festgelegten Höchstbetrag überschreitet.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr
1. ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführun-
gen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zu-
führungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung
zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen
der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 ent-
spricht, oder
2. ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel
in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Aus-
schüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebun-
dene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag der
Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 3 überschrei-
tet.
(4) Lebensversicherungsunternehmen können inner-
halb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen
kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten,
der beziehungsweise die den überschussberechtigten
Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise
sind.
§ 141
Verantwortlicher Aktuar
in der Lebensversicherung
(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat ei-
nen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muss zu-
verlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung
setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungs-
mathematik und Berufserfahrung voraus. Eine ausrei-
chende Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen,
wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versi-
cherungsmathematiker nachgewiesen wird.
(2) Der in Aussicht genommene Verantwortliche Ak-
tuar muss vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter
Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung seiner
Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß Absatz 1
wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vor-
liegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht ge-
nommene Verantwortliche Aktuar nicht zuverlässig
oder nicht fachlich geeignet ist, so kann die Aufsichts-
behörde verlangen, dass eine andere Person benannt
wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt,
die einer Bestellung entgegengestanden hätten oder er-
füllt der Verantwortliche Aktuar die ihm nach diesem
Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß,
so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein an-
derer Verantwortlicher Aktuar bestellt wird. Erfüllt in den
Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genom-
mene oder der neue Verantwortliche Aktuar die Voraus-
setzungen nicht oder unterbleibt eine neue Bestellung,
so kann die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen Ak-
tuar bestellen. Das Ausscheiden des Verantwortlichen
Aktuars ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzutei-
len. Ist die Kündigung des mit dem Verantwortlichen
Aktuar geschlossenen Vertrags oder dessen einver-
nehmliche Aufhebung beabsichtigt, so hat das in Ab-
satz 3 genannte Organ dies der Aufsichtsbehörde
vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
(3) Der Verantwortliche Aktuar wird vom Aufsichtsrat
oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von dem
entsprechenden obersten Organ bestellt oder entlas-
sen.
(4) Der Verantwortliche Aktuar hat an der Sitzung
des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahres-
abschlusses teilzunehmen und über die wesentlichen
Ergebnisse seines Erläuterungsberichts zur versiche-
rungsmathematischen Bestätigung zu berichten. Der
Aufsichtsrat hat in seinem Bericht an die Hauptver-
sammlung zu dem Erläuterungsbericht des Verantwort-
lichen Aktuars Stellung zu nehmen.
(5) Der Verantwortliche Aktuar
1. hat sicherzustellen, dass bei der Berechnung der
Prämien und der Deckungsrückstellungen die
Grundsätze des § 138 und des § 341f des Handels-
gesetzbuchs sowie die Grundsätze der auf Grund
des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung
eingehalten werden; dabei muss er die Finanzlage
des Unternehmens insbesondere daraufhin überprü-
fen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den
Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen
jederzeit gewährleistet ist;
2. hat, sofern es sich nicht um einen kleineren Verein
im Sinne des § 210 handelt, unter der Bilanz zu be-
stätigen, dass die Deckungsrückstellung nach § 341f
des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des
§ 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung gebil-
det ist (versicherungsmathematische Bestätigung);
§ 341k des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung
bleibt unberührt; in einem Bericht an den Vorstand
des Unternehmens hat er zu erläutern, welche Kal-
kulationsansätze und weiteren Annahmen der Be-
stätigung zugrunde liegen;
3. hat, sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden
Aufgaben erkennt, dass er möglicherweise die Be-
stätigung gemäß Nummer 2 nicht oder nur mit Ein-
schränkungen wird abgeben können, den Vorstand
und, wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüg-
lich abhilft, sofort die Aufsichtsbehörde zu unterrich-
ten; stellt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit
Tatsachen fest, die den Bestand des Unternehmens
gefährden oder dessen Entwicklung wesentlich be-
einträchtigen können, hat er den Vorstand und die
Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten und
4. hat für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf
Überschussbeteiligung dem Vorstand Vorschläge für
eine angemessene Beteiligung am Überschuss vor-
zulegen; dabei hat er die dauernde Erfüllbarkeit der
sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden
Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksichti-
gen; in einem Bericht an den Vorstand des Unter-
nehmens hat er zu erläutern, aus welchen Tatsachen
und Annahmen sich die Angemessenheit seines Vor-
schlags ergibt.

(6) Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet,
1. dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informatio-
nen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemä-
ßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß Absatz 5 er-
forderlich sind,
2. der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht zur
versicherungsmathematischen Bestätigung gemäß
Absatz 5 Nummer 2 sowie den Angemessenheitsbe-
richt nach Absatz 5 Nummer 4 vorzulegen und
3. der Aufsichtsbehörde den Vorschlag des Verant-
wortlichen Aktuars gemäß Absatz 5 Nummer 4 un-
verzüglich vorzulegen und mitzuteilen, wenn er be-
absichtigt, eine vom Vorschlag des Verantwortlichen
Aktuars abweichende Überschussbeteiligung fest-
zusetzen; die Gründe für die Abweichung sind der
Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch mit-
zuteilen.
§ 142
Treuhänder in der Lebensversicherung
Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlosse-
nen Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit
Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geän-
dert werden können, dürfen entsprechende Änderun-
gen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein
unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Für den
Treuhänder gilt § 157 Absatz 1 und 2 entsprechend.
Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Ände-
rungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbe-
hörde bedürfen.
§ 143
Besondere
Anzeigepflichten in der Lebensversicherung
Nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Le-
bensversicherung hat das Unternehmen unverzüglich
der Aufsichtsbehörde die Grundsätze für die Berech-
nung der Prämien und Deckungsrückstellungen ein-
schließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen,
mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitun-
gen und statistischen Nachweise unter deren Beifü-
gung anzuzeigen; dies gilt entsprechend bei der Ver-
wendung neuer oder geänderter Grundsätze.
§ 144
Information bei
betrieblicher Altersversorgung
(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leis-
tungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen,
stellen sie den Versorgungsanwärtern und Versor-
gungsempfängern, die nicht zugleich Versicherungs-
nehmer sind, mindestens folgende Informationen zur
Verfügung:
1. bei Beginn des Versorgungsverhältnisses:
a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbie-
ters und der etwaigen Niederlassung, über die der
Vertrag abgeschlossen werden soll,
b) die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarif-
bestimmungen, soweit sie für das Versorgungs-
verhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den
Vertrag anwendbaren Rechts,
c) Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnis-
ses,
d) allgemeine Angaben über die für diese Versor-
gungsart geltende Steuerregelung,
e) die mit dem Altersversorgungssystem verbunde-
nen finanziellen, versicherungstechnischen und
sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung
dieser Risiken und
f) Angaben darüber, ob und wie der Anbieter ethi-
sche, soziale und ökologische Belange bei der
Verwendung der eingezahlten Beiträge berück-
sichtigt sowie
2. während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses:
a) Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform
und Sitz des Anbieters und der etwaigen Nieder-
lassung, über die der Vertrag abgeschlossen wur-
de,
b) jährlich, erstmals bei Beginn des Versorgungsver-
hältnisses;
aa) die voraussichtliche Höhe der den Versor-
gungsanwärtern zustehenden Leistungen,
bb) die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des
Anlagenportfolios sowie Informationen über
das Risikopotenzial, über die Kosten der Ver-
mögensverwaltung sowie über sonstige mit
der Anlage verbundene Kosten, sofern der
Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt,
und
cc) eine Kurzinformation über die Lage der Ein-
richtung sowie über den aktuellen Stand der
Finanzierung der individuellen Versorgungs-
ansprüche sowie
c) auf Anfrage:
aa) den Jahresabschluss und den Lagebericht
des vorangegangenen Geschäftsjahres; so-
fern sich die Leistung aus dem Versorgungs-
verhältnis in Anteilen an einem nach Maßgabe
der Vertragsbedingungen gebildeten Sonder-
vermögen bestimmt, zusätzlich den Jahres-
bericht für dieses Sondervermögen gemäß
§ 234 Absatz 4 und § 237 Absatz 4,
bb) die Erklärung über die Grundsätze der Anla-
gepolitik gemäß § 239 Absatz 2,
cc) die Höhe der Leistungen im Fall der Beendi-
gung der Erwerbstätigkeit und
dd) die Modalitäten der Übertragung von Anwart-
schaften auf eine andere Einrichtung der be-
trieblichen Altersversorgung im Fall der Been-
digung des Arbeitsverhältnisses.
Die Informationen müssen ausführlich und aussage-
kräftig sein.
(2) Auf Versicherungsgeschäfte in anderen Mitglied-
oder Vertragsstaaten ist Absatz 1 anzuwenden, wenn
den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde
liegt.

§ 145
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festlegen be-
züglich
1. der in das Verfahren gemäß § 139 Absatz 3 einzube-
ziehenden festverzinslichen Anlagen und Zinsabsi-
cherungsgeschäfte;
2. der Festlegung des maßgeblichen Euro-Zinsswap-
satzes gemäß § 139 Absatz 4 Satz 1;
3. der Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflich-
tung eines Versicherungsvertrags gemäß § 139 Ab-
satz 4 Satz 2.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der
Belange der Versicherten unter Berücksichtigung der
Marktverhältnisse und des Solvabilitätsbedarfs der Le-
bensversicherungsunternehmen zu § 140 Absatz 2
Vorschriften zu erlassen über die Zuführung zur Rück-
stellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere über
die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapital-
erträgen, dem Risikoergebnis und den übrigen Ergeb-
nissen. Dabei ist zu regeln, ob und wie weit negative
Erträge und Ergebnisse mit positiven Erträgen und
Ergebnissen verrechnet werden dürfen. Für Versiche-
rungsverhältnisse, denen genehmigte Geschäftspläne
zugrunde liegen, ist die Mindestzuführung gesondert
zu ermitteln. Wird ein kollektiver Teil der Rückstellung
für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 140 Absatz 4
eingerichtet, ist auch für diesen die Mindestzuführung
gesondert zu ermitteln.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung einen Höchstbetrag
des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung festzulegen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der
versicherungsmathematischen Bestätigung und nähere
Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur Vorlage-
frist des Erläuterungsberichts gemäß § 141 Absatz 5
Nummer 2 sowie nähere Einzelheiten zum Inhalt und
Umfang und zur Vorlagefrist des Berichts gemäß
§ 141 Absatz 5 Nummer 4 festzulegen.
(5) Die Ermächtigungen in den Absätzen 1 bis 4 kön-
nen durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 und Satz 1 bedürfen nicht der Zustim-
mung des Bundesrates.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Ver-
sicherten nähere Einzelheiten zur Ausgestaltung der
kollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrücker-
stattung zu regeln, insbesondere zur Begrenzung der
kollektiven Teile sowie zu Zuführungen zu und Rückfüh-
rungen aus den kollektiven Teilen an die nichtkollekti-
ven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
festzulegen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertra-
gen. Die Bundesanstalt erlässt die Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen
mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
Abschnitt 2
Krankenversicherung
§ 146
Substitutive Krankenversicherung
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teil-
weise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem
vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungs-
schutz ersetzen kann (substitutive Krankenversiche-
rung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3
nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden,
wobei
1. die Prämien auf versicherungsmathematischer
Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrschein-
lichkeitstafeln und anderen einschlägigen statisti-
schen Daten zu berechnen sind, insbesondere unter
Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur
Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit,
zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risi-
kos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie unter
Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen
Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses,
2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handels-
gesetzbuchs zu bilden ist,
3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündi-
gungsrecht des Versicherungsunternehmens ausge-
schlossen sein muss, in der Krankentagegeldversi-
cherung spätestens ab dem vierten Versicherungs-
jahr, sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten
sein muss,
4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsver-
trag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wech-
sel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungs-
schutz unter Anrechnung der aus der Vertragslauf-
zeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstel-
lung einzuräumen ist,
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Über-
tragungswerts desjenigen Teils der Versicherung,
dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des
§ 152 Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel des Ver-
sicherungsnehmers zu einem anderen privaten
Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist;
dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abge-
schlossene Verträge und
6. dem Interessenten vor Abschluss des Vertrags ein
amtliches Informationsblatt der Bundesanstalt aus-
zuhändigen ist, welches über die verschiedenen
Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Kran-
kenversicherung aufklärt; der Empfang des Informa-
tionsblattes ist von dem Interessenten zu bestäti-
gen.
(2) Auf die substitutive Krankenversicherung ist
§ 138 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Prä-
mien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein
als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige
Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrück-
stellung ergeben würden. Satz 2 gilt nicht für einen
Prämienunterschied, der sich daraus ergibt, dass die
Prämien für das Neugeschäft geschlechtsunabhängig
berechnet wurden.
(3) Substitutive Krankenversicherungen mit befriste-
ten Vertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des

Versicherungsvertragsgesetzes sowie Krankentage-
geldversicherungen nach Vollendung des 65. Lebens-
jahres des Versicherten nach § 196 des Versicherungs-
vertragsgesetzes können ohne Alterungsrückstellung
kalkuliert werden.
§ 147
Sonstige Krankenversicherung
Sofern die nicht-substitutive Krankenversicherung
nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, sind
§ 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie
§ 156 entsprechend anzuwenden.
§ 148
Pflegeversicherung
Vorbehaltlich der §§ 110 und 111 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch sind § 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
und Absatz 2 sowie die §§ 155 bis 157 und 160 auf die
private Pflege-Pflichtversicherung und die geförderte
Pflegevorsorge entsprechend anzuwenden. In Versi-
cherungsverträgen zur privaten Pflege-Pflichtversiche-
rung ist die Mitgabe des Übertragungswerts bei Wech-
sel des Versicherungsnehmers zu einem anderen priva-
ten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen.
§ 149
Prämienzuschlag in der
substitutiven Krankenversicherung
In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist
spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die
Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt
und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte
Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versi-
cherten ein Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen
gezillmerten Bruttoprämie zu erheben. Dieser ist der
Alterungsrückstellung nach § 341f Absatz 3 des Han-
delsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur
Prämienermäßigung im Alter nach § 150 Absatz 3 zu
verwenden. Für Versicherungen mit befristeten
Vertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die
regelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze enden, sowie für den Notlagentarif nach
§ 153 gelten die Sätze 1 und 2 nicht.
§ 150
Gutschrift zur
Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versi-
cherten in der nach Art der Lebensversicherung betrie-
benen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekran-
kenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeld-
versicherung) jährlich Zinserträge gutzuschreiben, die
auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen
Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrück-
stellung der betroffenen Versicherungen entfallen.
Diese Gutschrift beträgt 90 Prozent der durchschnitt-
lichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinaus-
gehenden Kapitalerträge (Überzins).
(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach
§ 149 geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäfts-
jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von
dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der
auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus
diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in
voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alterungsrück-
stellung aller Versicherten sind von dem verbleibenden
Betrag jährlich 50 Prozent direkt gutzuschreiben. Der
Prozentsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Ge-
schäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im
Jahr 2001 beginnt, jährlich um 2 Prozent, bis er 100 Pro-
zent erreicht hat.
(3) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab der Vollen-
dung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich
unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prä-
mienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu
verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine voll-
ständige Finanzierung der Mehrprämien nicht aus-
reichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit der Voll-
endung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur
Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach
diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung
einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversiche-
rung können die Versicherungsbedingungen vorsehen,
dass anstelle einer Prämienermäßigung eine entspre-
chende Leistungserhöhung vorgenommen wird.
(4) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträ-
ge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten
Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am
Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für
eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung fest-
zulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung
oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur
Prämienermäßigung zu verwenden. Die Prämienermä-
ßigung nach Satz 1 kann so weit beschränkt werden,
dass die Prämie des Versicherten nicht unter die des
ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht ver-
brauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß
Absatz 2 gutzuschreiben.
§ 151
Überschussbeteiligung der Versicherten
(1) § 139 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 140
Absatz 1 mit Ausnahme von § 140 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 und 3 sind auf Krankenversicherungsverträ-
ge, die eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
der Versicherten vorsehen, entsprechend anzuwenden.
(2) In der nach Art der Lebensversicherung betriebe-
nen Krankenversicherung liegt ein die Belange der Ver-
sicherten gefährdender Missstand auch dann vor, wenn
keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für er-
folgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist,
soweit nicht eine Überschussbeteiligung nach der Art
des Geschäfts ausscheidet, insbesondere dann anzu-
nehmen, wenn die Zuführung zur Rückstellung für er-
folgsabhängige Beitragsrückerstattung eines Kranken-
versicherungsunternehmens nicht dem in der Rechts-
verordnung nach § 160 Satz 1 Nummer 6 festgelegten
Zuführungssatz entspricht.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr
ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen
zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrücker-
stattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die
Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforde-
rungen der Rechtsverordnung nach § 160 Satz 1 Num-
mer 6 entspricht.

§ 152
Basistarif
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die
die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben
einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten,
dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe je-
weils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein An-
spruch besteht, vergleichbar sind. Der Basistarif muss
jeweils eine Variante vorsehen für
1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Alte-
rungsrückstellungen gebildet und
2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Bei-
hilfe haben sowie für deren berücksichtigungsfähige
Angehörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleis-
tungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.
Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt
werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder
1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der
Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbar-
ten Zeitraums mit einer Frist von drei Monaten zu
verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für
Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei
Jahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer
angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der
Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine
Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbst-
behalt verlangen; die Umstellung muss innerhalb von
drei Monaten erfolgen. Für Beihilfeberechtigte ergeben
sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung
des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Prozentsat-
zes auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der
Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherun-
gen ist zulässig.
(2) Der Versicherer ist verpflichtet, folgenden Perso-
nen eine Versicherung im Basistarif zu gewähren:
1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung Versicherten innerhalb von sechs Monaten
nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres
freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
cherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis
nach Nummer 1 oder § 193 Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes ge-
hören und die nicht bereits eine private Krankheits-
kostenversicherung mit einem in Deutschland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter-
nehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 193
Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes ge-
nügt,
3. allen Personen, die beihilfeberechtigt sind oder
vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Er-
füllung der Pflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versi-
cherungsschutz benötigen, sowie
4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die
eine private Krankheitskostenversicherung mit ei-
nem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelas-
senen Versicherungsunternehmen vereinbart haben
und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 ab-
geschlossen wurde.
Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag
vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei
Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss
eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder bei
einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mit-
nahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Ab-
satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht ver-
langt werden. Der Antrag nach Satz 1 muss bereits
dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung
eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kün-
digung nach § 205 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungs-
vertragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist. Der
Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragstel-
ler bereits bei dem Versicherer versichert war und der
Versicherer
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arg-
listiger Täuschung angefochten hat oder
2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu-
rückgetreten ist.
(3) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt
und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht über-
schreiten. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der
Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüg-
lich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach
§ 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen
mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßga-
be, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetz-
lichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der
dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden
Leistungsanspruchs entspricht.
(4) Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags
nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne
des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der
Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit
ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des
Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht
auch bei einem nach Satz 1 verminderten Beitrag Hilfe-
bedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige
Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erfor-
derlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit
vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe
des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem
Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
gilt Satz 1 entsprechend; der zuständige Träger zahlt
den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeits-
losengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung
zu tragen ist.
(5) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten
für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis ge-
meinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle
beteiligten Unternehmen ermittelt.

§ 153
Notlagentarif
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des
§ 155 Absatz 3 Satz 1. Der Notlagentarif sieht aus-
schließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen
vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und
Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und
Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend davon sind
für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbe-
sondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen
zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich
eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen,
die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-
Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzge-
setzes empfiehlt, zu erstatten.
(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine ein-
heitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 146
Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Ver-
trag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der ent-
standenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notla-
gentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent
der versicherten Behandlungskosten. § 152 Absatz 3
ist entsprechend anzuwenden. Die kalkulierten Prämien
aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es
zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle
aus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwendungen, die
zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begren-
zungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versiche-
rungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung,
die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im
Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrück-
stellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Pro-
zent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der
Alterungsrückstellung geleistet werden.
§ 154
Risikoausgleich
(1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Basis-
tarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüllbarkeit
der Verpflichtungen aus den Versicherungen am Aus-
gleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen
und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten,
dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muss einen
dauerhaften und wirksamen Ausgleich der unterschied-
lichen Belastungen gewährleisten. Mehraufwendungen,
die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen ent-
stehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleich-
mäßig zu verteilen; Mehraufwendungen, die zur Ge-
währleistung der in § 152 Absatz 3 und 4 genannten
Begrenzungen entstehen, sind auf alle beteiligten Ver-
sicherungsunternehmen so zu verteilen, dass eine
gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt
wird.
(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung
und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der
Aufsicht der Bundesanstalt.
§ 155
Prämienänderungen
(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betrie-
benen Krankenversicherung dürfen Prämienänderun-
gen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unab-
hängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt
hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung
der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvor-
schriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche
für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen
technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der
hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und
statistischen Nachweise vorzulegen. In den techni-
schen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze
für die Berechnung der Prämien und Alterungsrück-
stellung einschließlich der verwendeten Rechnungs-
grundlagen und mathematischen Formeln vollständig
darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.
(2) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen
1. der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die
Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für er-
folgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie
nach § 150 Absatz 4 zu verwenden sind, und
2. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.
Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Num-
mer 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung
und den Versicherungsbedingungen bestimmten Vo-
raussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten
ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der
Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er
insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung
auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzu-
schlag nach § 149 und ohne einen solchen zu achten
sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der pro-
zentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die
älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden
nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zu-
mindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten
Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der
Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende
Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung
von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemei-
nen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozent-
satz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien
dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung
als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustim-
mung des Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch
ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst
und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend
geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Eine
Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Versiche-
rungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer
Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein
ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbeson-
dere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren
statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen
müssen. Ist nach Auffassung des Treuhänders eine
Erhöhung oder eine Senkung der Prämien für einen
Tarif ganz oder teilweise erforderlich und kann hierüber
mit dem Unternehmen eine übereinstimmende Beurtei-
lung nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Auf-
sichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden
nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jähr-
lich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahr-

scheinlichkeiten durch Betrachtung von Barwerten zu
vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem
Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen
Tarif eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, hat das
Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen
und mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Ab-
satz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 156
Verantwortlicher Aktuar
in der Krankenversicherung
(1) Versicherungsunternehmen, die die substitutive
Krankenversicherung betreiben, haben einen Verant-
wortlichen Aktuar zu bestellen. § 141 Absatz 1 Satz 2
bis 4 und Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den.
(2) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegt es,
1. sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prä-
mien und der versicherungstechnischen Rückstel-
lungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handels-
gesetzbuchs, insbesondere der Alterungsrückstel-
lung, die versicherungsmathematischen Methoden
gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten
und dabei die Regelungen der nach § 160 erlasse-
nen Rechtsverordnung beachtet werden; dabei
muss er die Finanzlage des Unternehmens ins-
besondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde
Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsver-
trägen ergebenden Verpflichtungen jederzeit ge-
währleistet ist und
2. unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Alterungs-
rückstellung nach Nummer 1 berechnet ist (versi-
cherungsmathematische Bestätigung); dies gilt nicht
für kleinere Vereine im Sinne des § 210.
§ 141 Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 1 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 157
Treuhänder in der Krankenversicherung
(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zu-
verlässig, fachlich geeignet und von dem Versiche-
rungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere kei-
nen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag
mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit
diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat
oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen
das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämien-
kalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum
Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden,
wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder
Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher
Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere
Zahl von Mandaten zulassen.
(2) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss
vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter An-
gabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anfor-
derungen gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt
werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-
gibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die
Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann die
Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person
benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände
bekannt, die nach Absatz 1 einer Bestellung entgegen-
stehen würden oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach
diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungs-
gemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den
Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämien-
änderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass
ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fäl-
len der Sätze 2 und 3 der in Aussicht genommene oder
der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder
unterbleibt eine Bestellung, so kann die Aufsichts-
behörde den Treuhänder selbst bestellen. Das Aus-
scheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Auf die Bestellung eines Treuhänders im Fall ei-
ner Vertragsanpassung nach § 203 Absatz 3 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes sind Absatz 1 Satz 1, 3
und 4 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die
fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnis-
se, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversiche-
rung, voraus.
§ 158
Besondere Anzeige-
pflichten in der Krankenversicherung;
Leistungen im Basis- und Notlagentarif
(1) Krankenversicherungsunternehmen haben der
Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
1. in der Krankenversicherung im Sinne des § 146
Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder
geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen
unter deren Beifügung;
2. in der Krankenversicherung im Sinne des § 146
Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder
geänderter Grundsätze im Sinne des § 9 Absatz 4
Nummer 5 unter Beifügung aller dort bezeichneten
Unterlagen.
(2) Der Verband der privaten Krankenversicherung
wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leis-
tungen im Basistarif nach Maßgabe des § 152 Absatz 1
und im Notlagentarif nach Maßgabe des § 153 Absatz 1
festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministe-
rium der Finanzen aus.
§ 159
Statistische Daten
(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht nicht tarifspezi-
fische allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere
einschlägige statistische Daten für die Krankenversi-
cherung im Sinne des § 146 Absatz 1. § 318 Absatz 3
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im In-
land, die die Krankenversicherung betreiben, sind
verpflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1
benötigten Daten anhand der Daten ihrer Versiche-
rungsbestände der Bundesanstalt jährlich mitzuteilen.
In der in § 160 genannten Rechtsverordnung ist fest-
zulegen, welche Versicherungsbestände und Daten
hierbei zu berücksichtigen sind.
(3) Die Bundesanstalt übermittelt die gemäß Absatz 1
veröffentlichten Daten zur Krankenversicherung den
Aufsichtsbehörden der Herkunftsstaaten.

§ 160
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung für die nach Art der
Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung
1. die versicherungsmathematischen Methoden zur
Berechnung der Prämien einschließlich der Prämien-
änderungen und der versicherungstechnischen
Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des
Handelsgesetzbuchs, namentlich der Alterungsrück-
stellung, insbesondere zur Berücksichtigung der
maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und
Krankheitsgefahr, zur Pflegebedürftigkeit, zur Sterb-
lichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit
des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie
die Höhe des Sicherheitszuschlags und des Zinssat-
zes und die Grundsätze für die Bemessung und
Begrenzung der sonstigen Zuschläge festzulegen;
2. nähere Bestimmungen zur Gleichartigkeit des Ver-
sicherungsschutzes sowie zur Anrechnung der er-
worbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
bei einem Tarifwechsel gemäß § 146 Absatz 1 Num-
mer 4 zu erlassen;
3. nähere Bestimmungen zur Berechnung des Übertra-
gungswerts nach § 146 Absatz 1 Nummer 5 und
§ 148 Satz 2 zu erlassen;
4. nähere Bestimmungen zum Wechsel in den Basis-
tarif gemäß § 152 Absatz 2 und zu einem darauf
folgenden Wechsel aus dem Basistarif zu erlassen;
5. festzulegen, wie der Überzins nach § 150 Absatz 1
zu ermitteln, wie die Beträge auf die berechtigten
Versicherten gemäß § 150 Absatz 2 und 4 zu ver-
teilen sind und wie die Prämie des ursprünglichen
Eintrittsalters ermittelt wird;
6. zur Wahrung der Belange der Versicherten Vorschrif-
ten über die Mindestzuführung zur Rückstellung für
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß
§ 151 Absatz 2 zu erlassen, insbesondere über die
Höhe und Berechnung des Zuführungssatzes; als
Zuführungssatz getrennt für die Krankenversiche-
rung im Sinne des § 146 Absatz 1 Satz 1, für die
private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des
§ 148 und für die geförderte Pflegevorsorge im Sinne
des § 148 ist ein Prozentsatz aus der Summe von
Jahresüberschuss und den Aufwendungen für die
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung festzu-
legen; hierbei sind eine Direktgutschrift und ein
durchschnittlicher Solvabilitätsbedarf der Kranken-
versicherungsunternehmen zu berücksichtigen;
7. das Verfahren zur Gegenüberstellung der erforder-
lichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen
und den zuletzt veröffentlichten Sterbewahrschein-
lichkeiten nach § 155 Absatz 3 sowie die Frist für
die Vorlage der Gegenüberstellung an die Aufsichts-
behörde und den Treuhänder festzulegen.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverord-
nungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates; sie sind, mit Ausnahme
von Satz 1 Nummer 6, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu
erlassen.
Abschnitt 3
Sonstige Nichtlebensversicherung
§ 161
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
(1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versi-
cherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen,
gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142
und 145 Absatz 3 sowie § 336 entsprechend.
(2) Unverzüglich nach Aufnahme des Betriebs der
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr hat das Ver-
sicherungsunternehmen die Grundsätze für die Berech-
nung der Prämien und Deckungsrückstellungen ein-
schließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen,
mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitun-
gen und statistischen Nachweise unter deren Bei-
fügung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; dies gilt ent-
sprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter
Grundsätze.
§ 162
Deckungsrückstellung
für Haftpflicht- und Unfall-Renten
Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von
Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-
Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallver-
sicherung ohne Rückgewähr der Prämie sind § 141
Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 145 Absatz 4 entspre-
chend anzuwenden.
§ 163
Schadenregulierungsbeauftragte
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(1) Für die Erlaubnis zur Deckung der in der Anlage 1
Nummer 10 Buchstabe a genannten Risiken hat das
Versicherungsunternehmen in allen anderen Mitglied-
oder Vertragsstaaten einen Schadenregulierungsbeauf-
tragten zu benennen. Dieser hat im Auftrag des Ver-
sicherungsunternehmens Ansprüche auf Ersatz von
Personen- und Sachschäden zu bearbeiten und zu re-
gulieren, die wegen eines Unfalls entstanden sind, der
sich in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat als
dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet
hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verur-
sacht wurde, das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat
versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort
hat.
(2) Die Bestellung jedes Schadenregulierungsbeauf-
tragten ist der Aufsichtsbehörde unter Beifügung der in
§ 9 Absatz 4 Nummer 6 genannten Unterlagen unver-
züglich anzuzeigen.
(3) Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in
dem Staat ansässig oder niedergelassen sein, für den
er benannt ist. Er kann auf Rechnung eines oder meh-
rerer Versicherungsunternehmen handeln. Er muss über
ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versiche-
rungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertre-
ten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem
Umfang zu befriedigen. Er muss in der Lage sein, den
Fall in der Amtssprache oder den Amtssprachen des
Staats zu bearbeiten, für den er benannt ist.

(4) Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im
Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch ein bei die-
sem Unternehmen versichertes Fahrzeug verursacht
worden sind, alle zu deren Regulierung erforderlichen
Informationen zusammen. Hat sich der Unfall in einem
Drittstaat ereignet, gilt dies nur, sofern
1. der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem Mitglied-
oder Vertragsstaat hat,
2. das Fahrzeug, das den Unfall verursacht hat, seinen
gewöhnlichen Standort in einem dieser Staaten hat
und
3. das nationale Versicherungsbüro im Sinne des
Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung und die Kontrolle der entspre-
chenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom
7.10.2009, S. 11) des Staats, in dem sich der Unfall
ereignet hat, dem System der Grünen Karte beige-
treten ist.
In diesem Fall gilt § 3a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend.
(5) Die Bestellung eines Schadenregulierungsbe-
auftragten durch ein ausländisches Versicherungs-
unternehmen im Inland stellt für sich allein keine Errich-
tung einer Zweigniederlassung dar; der Schadenregu-
lierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung.
§ 164
Schadenabwicklung
in der Rechtsschutzversicherung
(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechts-
schutzversicherung zusammen mit anderen Versiche-
rungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in
der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unter-
nehmen mit einer in § 8 Absatz 2 genannten Rechts-
form oder der Rechtsform einer sonstigen Kapitalge-
sellschaft (Schadenabwicklungsunternehmen) zu über-
tragen. Die Übertragung gilt als Ausgliederung.
(2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf
außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen
Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen
Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung
durchführen.
(3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwick-
lungsunternehmens gilt § 24 Absatz 1 entsprechend.
Sie dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunter-
nehmen tätig werden, das außer der Rechtsschutz-
versicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt.
Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung betraut
sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein
solches Versicherungsunternehmen ausüben.
(4) Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftig-
ten eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungs-
unternehmens dürfen dem Schadenabwicklungs-
unternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung ein-
zelner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter
und die Beschäftigten des Schadenabwicklungs-
unternehmens dürfen einem solchen Versicherungsun-
ternehmen keine Angaben machen, die zu Interessen-
kollisionen zum Nachteil der Versicherten führen kön-
nen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rechts-
schutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten
oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von
Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz
verbunden sind.
Abschnitt 4
Rückversicherung
§ 165
Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung
(1) Auf Rückversicherungsunternehmen, die den Ab-
schluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum
10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließ-
lich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit
einzustellen, finden die nachstehenden Absätze und die
für kleine Versicherungsunternehmen geltenden Vor-
schriften mit Ausnahme des § 215 Anwendung.
(2) Zu den Vermögensbeständen, die der dauernden
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Rückversiche-
rungsverhältnissen dienen, gehören Vermögenswerte in
Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen im
Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs
sowie der aus Rückversicherungsverhältnissen ent-
standenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgren-
zungsposten (qualifiziertes Vermögen). Diese Bestände
sind unter Berücksichtigung der Art des betriebenen
Versicherungsgeschäfts sowie der Unternehmensstruk-
tur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und
Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Rückversi-
cherungsunternehmens unter Wahrung angemessener
Mischung und Streuung erreicht wird. Dies gilt mit der
Maßgabe, dass eine ausreichende Währungskongruenz
gewährleistet ist und die Angemessenheit der Mi-
schung und Streuung unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsun-
ternehmens zu bewerten ist. Hierbei sind auch die
Kapitalausstattung sowie die gesamte Finanzsituation
des Unternehmens und seine Konzernstruktur zu be-
achten. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind
zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken
oder zur Erleichterung der Portfolioverwaltung bei-
tragen.
(3) Bei der Ermittlung der sicherzustellenden Ver-
pflichtungen sind solche Verbindlichkeiten nicht zu be-
rücksichtigen, bei denen die Sicherstellung durch beim
Vorversicherer gestellte Bardepots erfolgt. Die Anteile,
die auf Retrozessionare und auf zum Geschäftsbetrieb
zugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des Arti-
kels 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG ent-
fallen, bleiben außer Betracht. Anteile, die auf Zweck-
gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen,
bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versiche-
rungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend
den Anforderungen der nach Artikel 211 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechts-
akte zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und
beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstat-
tung mit Kapitalanlagen verfügt.
(4) Gehören Rückversicherungsverhältnisse zu ei-
nem selbständigen Bestand eines Rückversicherungs-
unternehmens in einem Drittstaat, so gelten Absatz 2
sowie § 125 Absatz 1 entsprechend auch für die aus
diesen Rückversicherungsverhältnissen entstandenen

Vermögensbestände, soweit das ausländische Recht
nichts Abweichendes vorschreibt.
§ 166
Bestandsübertragungen; Umwandlungen
(1) Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungsbe-
stand eines inländischen Rückversicherungsunterneh-
mens ganz oder teilweise auf ein anderes Versiche-
rungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Ver-
tragsstaat übertragen werden soll, bedarf der Genehmi-
gung der Bundesanstalt. Der Bestandsübertragungs-
vertrag bedarf der Schriftform; § 311b Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die
Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheini-
gung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Ver-
tragsstaats nachgewiesen ist, dass das übernehmende
Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung
über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung der
Solvabilitätskapitalanforderung verfügt. Die Rechte und
Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den
Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestands-
übertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern
auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die
Genehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundes-
anzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Bestandsüber-
tragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende
Versicherungsunternehmen unverzüglich die Vorversi-
cherer über die Bestandsübertragung schriftlich zu in-
formieren.
(2) Die vollständige oder teilweise Übertragung eines
Versicherungsbestandes durch ein inländisches Rück-
versicherungsunternehmen auf eine Niederlassung ei-
nes Versicherungsunternehmens eines Drittstaats be-
darf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die über-
nehmende Drittstaatenniederlassung nachweist, dass
sie nach der Übertragung über anrechnungsfähige Ei-
genmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanfor-
derung verfügt. Wird die Kapitalausstattung der Dritt-
staatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines
anderen Mitglied- oder Vertragsstaats überwacht, hat
der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständi-
gen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats
zu erfolgen. Absatz 1 Satz 2, 4 bis 6 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Jede Umwandlung eines Rückversicherungsun-
ternehmens nach den §§ 1 und 122a des Umwand-
lungsgesetzes, bei der Rückversicherungsverträge zu
den von der Umwandlung erfassten Vermögensgegen-
ständen gehören, bedarf der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden. Die Genehmigung kann auch versagt
werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung
nicht beachtet worden sind. Die Absicht der Umwand-
lung eines Rückversicherungsunternehmens nach den
§§ 1 und 122a des Umwandlungsgesetzes, soweit sie
nicht der Genehmigungspflicht nach Satz 1 unterliegt,
ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 167
Finanzrückversicherung
(1) Eine Finanzrückversicherung ist eine Rückversi-
cherung, bei der das übernommene wirtschaftliche Ge-
samtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines
erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch
des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt,
die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versi-
cherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheb-
lichen Betrag übersteigt (hinreichender Risikotransfer),
wenn dabei zumindest
1. Verzinsungsfaktoren (Zeitwert des Geldes) aus-
drücklich und in erheblichem Umfang berücksichtigt
werden oder
2. durch vertragliche Bestimmungen sichergestellt ist,
dass die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den
Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Ver-
trags ausgeglichen werden, um einen gezielten
Risikotransfer zu ermöglichen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die an das Bestehen
einer Rückversicherung anknüpfen, finden nur auf Ver-
träge mit hinreichendem Risikotransfer Anwendung;
Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer gehören
vorbehaltlich der Vorschriften über versicherungs-
fremde Geschäfte zum Geschäftsbetrieb.
(2) Versicherungsunternehmen, die Finanzrückversi-
cherungsverträge schließen oder Finanzrückversiche-
rungsgeschäfte tätigen, müssen sicherstellen, dass sie
die aus diesen Verträgen oder Geschäften erwachsen-
den Risiken angemessen identifizieren, bewerten, über-
wachen, steuern, kontrollieren und über diese berichten
können.
§ 168
Versicherungs-Zweckgesellschaften
(1) Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist eine
Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft,
die kein bestehendes Versicherungsunternehmen ist
und Risiken von Versicherungsunternehmen über-
nimmt, wobei sie die Schadenrisiken vollständig über
die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen
Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die
Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder der
Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungs-
verpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind.
Die Laufzeit der Schuldtitel oder des anderen Finanzie-
rungsmechanismus muss derjenigen des Rückver-
sicherungsvertrags mindestens entsprechen. Versiche-
rungs-Zweckgesellschaften mit Sitz oder Hauptverwal-
tung im Inland bedürfen zur Aufnahme des Geschäfts-
betriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
(2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten
die §§ 4, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, die
§§ 11, 16, 24, 25, 47 Nummer 1, 2, 5, § 294 Absatz 2
Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die
§§ 305, 306, 307 und 310 bis 315 mit Ausnahme des
§ 312 Absatz 1 entsprechend.
(3) Sind die Mittel einer Versicherungs-Zweckgesell-
schaft nicht ausreichend im Sinne der nach Artikel 211
Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen
Durchführungsmaßnahme der Europäischen Kommis-
sion, hat die Versicherungs-Zweckgesellschaft auf
Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur
Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur
Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn
die Versicherungs-Zweckgesellschaft außerstande ist,

innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichts-
behörde gesetzten Frist wieder ausreichende Mittel
vorzuweisen.
§ 169
Rückversicherungsunternehmen mit Sitz
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
(1) Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, die eine behörd-
liche Zulassung nach den Rechtsvorschriften besitzen,
die in dem Herkunftsstaat zur Umsetzung des Arti-
kels 14 der Richtlinie 2009/138/EG erlassen worden
sind, dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Inland
durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsver-
kehr betreiben. Die Aufsicht mit Ausnahme der Finanz-
aufsicht obliegt der Bundesanstalt, die hierbei mit der
zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats zu-
sammenzuarbeiten hat.
(2) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Rückversi-
cherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 die für
die Ausübung seiner Tätigkeiten zu beachtenden
Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert sie das Un-
ternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen.
Gleichzeitig unterrichtet sie die Aufsichtsbehörde des
Herkunftsstaats. Die Bundesanstalt unterrichtet die
Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats auch, wenn sie
Gründe für die Annahme hat, dass die Tätigkeiten des
Rückversicherungsunternehmens zu einer Beeinträchti-
gung seiner finanziellen Solidität führen könnten. Auf
Antrag der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats des
Rückversicherungsunternehmens trifft die Bundesan-
stalt in den in den §§ 133, 134 und 135 geregelten Fällen
die dort vorgesehenen Maßnahmen. Die Aufsichtsbe-
hörde des Herkunftsstaats hat die Vermögenswerte zu
bezeichnen, die Gegenstand dieser Maßnahme sein
sollen.
(3) Verstößt das Rückversicherungsunternehmen
trotz der eingeleiteten Maßnahmen nach Absatz 2 auch
weiterhin gegen die zu beachtenden Rechtsvor-
schriften, so kann die Bundesanstalt nach erneuter
Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunfts-
staats selbst alle erforderlichen Maßnahmen zur
Beseitigung früherer und zur Verhütung künftiger Ver-
stöße ergreifen. Sind hierbei Versuche, Anordnungen
mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangs-
gelds zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann
die Bundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht zum
Ziel führen oder nicht angebracht sind, die weitere
Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise unter-
sagen. Darüber hinaus kann die Bundesanstalt gemäß
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung mit der
Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten.
(4) Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 1
gelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§ 4, 68 Ab-
satz 2 Satz 4, die §§ 298, 299 Nummer 1, die §§ 303, 305
Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und 5, § 306 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
Absatz 5 bis 8, § 310 und § 17 des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes entsprechend. § 305 Absatz 1
Nummer 1 findet mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, dass an die Stelle der Versicherungsnehmer
die Vorversicherer treten.
§ 170
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
1. über die Ausgestaltung der Pflichten nach § 167 Ab-
satz 2, soweit der Bereich nicht durch delegierte
Rechtsakte der Kommission gemäß Artikel 210 Ab-
satz 2 der Richtlinie 2009/138/EG geregelt ist, und
2. für die Finanzrückversicherung im Sinne des § 167
Absatz 1 für Finanzrückversicherungsverträge und
Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer darüber,
a) unter welchen Voraussetzungen ein Risikotrans-
fer als hinreichend anzusehen ist,
b) welche Mindestbestimmungen in jedem Finanz-
rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen
und
c) wie Unternehmen durch geeignete interne Ver-
fahren den Risikotransfer unter einem Vertrag zu
ermitteln haben.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverord-
nungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
Kapitel 4
Ve r s i c h e r u n g s v e r e i n e
auf Gegenseitigkeit
§ 171
Rechtsfähigkeit
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder
nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will,
wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbe-
hörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitig-
keit Geschäfte zu betreiben.
§ 172
Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,
gelten die Vorschriften des Ersten und Vierten Buchs
des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute mit Ausnahme
der §§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsver-
eine auf Gegenseitigkeit. Für die Rechnungslegung gel-
ten die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des
Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften
des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs
des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§ 173
Satzung
(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, so-
weit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.
(2) Die Satzung muss notariell beurkundet sein.
§ 174
Firma
(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den
Sitz des Vereins zu bestimmen.

(2) Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen las-
sen. Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszu-
drücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrie-
ben wird.
§ 175
Haftung für Verbindlichkeiten
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den
Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mit-
glieder haften den Vereinsgläubigern nicht.
§ 176
Mitgliedschaft
Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der
Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer
ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die
Mitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis auf-
hört.
§ 177
Gleichbehandlung
(1) Mitgliedsbeiträge und Vereinsleistungen an die
Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur
nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.
(2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte,
ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden,
darf der Verein nur betreiben, soweit es die Satzung
ausdrücklich gestattet.
§ 178
Gründungsstock
(1) In der Satzung ist vorzusehen, dass ein Grün-
dungsstock gebildet wird, der die Kosten der Vereins-
errichtung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebs-
stock zu dienen hat. Die Satzung soll die Bedingungen
enthalten, unter denen der Gründungsstock dem Verein
zur Verfügung steht und besonders bestimmen, wie der
Gründungsstock zu tilgen ist sowie ob und in welchem
Umfang die Personen, die ihn zur Verfügung gestellt
haben, berechtigt sein sollen, an der Vereinsverwaltung
teilzunehmen.
(2) Der Gründungsstock kann nur in gesetzlichen
Zahlungsmitteln, in von der Deutschen Bundesbank
bestätigten Schecks, durch Gutschrift auf ein Konto
im Inland bei der Deutschen Bundesbank oder einem
Kreditinstitut des Vereins oder des Vorstands zu seiner
freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des
Vorstands aus diesen Einzahlungen gelten als Forde-
rungen des Vereins. Die Satzung kann statt der Einzah-
lung die Hingabe eigener Wechsel gestatten.
(3) Den Personen, die den Gründungsstock zur Ver-
fügung gestellt haben, darf kein Kündigungsrecht ein-
geräumt werden. In der Satzung kann ihnen außer einer
Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Beteiligung
an dem Überschuss nach der Jahresbilanz zugesichert
werden; die Aufsichtsbehörde entscheidet, welchen
Prozentsatz des bar eingezahlten Betrags die Zinsen
und die gesamten Bezüge nicht überschreiten dürfen.
Der Gründungsstock darf in Anteile zerlegt werden,
über die Anteilscheine ausgegeben werden können.
(4) Getilgt werden darf der Gründungsstock nur aus
den Jahreseinnahmen und nur so weit, wie die Verlust-
rücklage nach § 193 angewachsen ist; die Tilgung
muss beginnen, sobald die aktivierten Aufwendungen
für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs vollstän-
dig abgeschrieben sind.
§ 179
Beiträge
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, ob die Ausgaben
durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge gedeckt
werden sollen, die im Voraus erhoben werden, oder
durch Beiträge, die je nach Bedarf umgelegt werden.
(2) Sind Beiträge im Voraus zu erheben, so hat die
Satzung ferner zu bestimmen, ob Nachschüsse vorbe-
halten oder ausgeschlossen sind; sollen sie ausge-
schlossen sein, so ist außerdem zu bestimmen, ob die
Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.
(3) Die Satzung kann für Nachschüsse und Umlagen
einen Höchstbetrag festsetzen. Eine Beschränkung,
derzufolge Nachschüsse oder Umlagen nur ausge-
schrieben werden dürfen, um Versicherungsansprüche
der Mitglieder zu decken, ist unzulässig.
§ 180
Beitragspflicht
ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder
(1) Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch
die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen
oder eingetretenen Mitglieder beizutragen. Die Bei-
tragspflicht bemisst sich danach, wie lange sie in dem
Geschäftsjahr dem Verein angehört haben.
(2) Bemisst sich der Nachschuss- oder Umlagebe-
trag eines Mitglieds nach dem im Voraus erhobenen
Beitrag oder der Versicherungssumme, so ist, wenn
während des Geschäftsjahres der Beitrag oder die Ver-
sicherungssumme herauf- oder herabgesetzt worden
ist, der höhere Betrag bei der Berechnung zugrunde
zu legen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Sat-
zung nichts anderes bestimmt.
§ 181
Aufrechnungsverbot
Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitrags-
pflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.
§ 182
Ausschreibung von
Umlagen und Nachschüssen
(1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen Nachschüsse oder Umlagen aus-
geschrieben werden dürfen, insbesondere, inwieweit
zuvor andere Deckungsmittel wie Gründungsstock oder
Rücklagen verwendet werden müssen.
(2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nach-
schüsse oder Umlagen ausgeschrieben und einge-
zogen werden.

§ 183
Bekanntmachungen
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereins-
bekanntmachungen erlassen werden.
(2) Vereinsbekanntmachungen sind im Bundesan-
zeiger zu veröffentlichen.
§ 184
Organe
Die Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein
Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Or-
gan; Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern
der Mitglieder) zu bilden sind.
§ 185
Anmeldung zum Handelsregister
(1) Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie-
der haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk
er seinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister
anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche
Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat dem Registergericht
jede Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Sinne des
§ 171 mitzuteilen.
§ 186
Unterlagen zur Anmeldung
(1) Der Anmeldung zum Handelsregister sind beizu-
fügen:
1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbe-
trieb,
2. die Satzung,
3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und
des Aufsichtsrats,
4. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste
der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name,
Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mit-
glieder ersichtlich sind,
5. die Urkunden über die Bildung des Gründungs-
stocks mit einer Erklärung des Vorstands und des
Aufsichtsrats, in welchem Umfang und in welcher
Weise der Gründungsstock eingezahlt ist und dass
der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfü-
gung des Vorstands steht sowie
6. eine Übersicht darüber, ob die Ausgaben durch im
Voraus erhobene oder durch nachträglich umgelegte
Beiträge gedeckt werden sollen und, wenn im
Voraus Beiträge erhoben werden sollen, ob Nach-
schüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind, ob
die Beitragspflicht beschränkt ist und ob die Ver-
sicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.
(2) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem
Gesetz gilt § 12 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ent-
sprechend.
§ 187
Eintragung
(1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzu-
geben:
1. die Firma und der Sitz des Vereins,
2. die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb er-
strecken soll,
3. die Höhe des Gründungsstocks,
4. der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt wor-
den ist, und
5. die Vorstandsmitglieder.
Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die
Vorstandsmitglieder haben.
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des
Vereins, so ist auch das einzutragen.
§ 188
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Per-
sonen. Für den Vorstand gelten § 76 Absatz 1 und 3,
die §§ 77 bis 91 und 93 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 sowie
§ 94 des Aktiengesetzes entsprechend mit der Maß-
gabe, dass an die Stelle der Beschlüsse der Haupt-
versammlung die Beschlüsse der obersten Vertretung
treten. An die Stelle des § 93 Absatz 3 des Aktienge-
setzes tritt die Vorschrift des Absatzes 2.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind insbesondere zum
Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz
1. der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird,
2. das Vereinsvermögen verteilt wird,
3. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungs-
unfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder sich
seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für
Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-
schäftsleiters vereinbar sind oder
4. Kredit gewährt wird.
§ 189
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Die
Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen,
die durch drei teilbar sein muss. Die Höchstzahl der
Aufsichtsratsmitglieder beträgt 21.
(2) Der Aufsichtsrat setzt sich bei Vereinen, für die
nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Drittelbeteiligungs-
gesetzes das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, zusammen
aus Aufsichtsratsmitgliedern, die von der obersten Ver-
tretung gewählt werden, und aus Aufsichtsratsmitglie-
dern der Arbeitnehmer. Bei den übrigen Vereinen setzt
sich der Aufsichtsrat nur aus Aufsichtsratsmitgliedern
zusammen, die von der obersten Vertretung gewählt
werden.
(3) Für den Aufsichtsrat gelten § 30 Absatz 2 und 3
Satz 1 und 2 erster Halbsatz, § 96 Absatz 2, die §§ 97
bis 100, 101 Absatz 1 und 3, die §§ 102 und 103 Ab-
satz 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 104 bis 116 des Aktien-
gesetzes entsprechend. Die dort der Hauptversamm-
lung übertragenen Aufgaben hat hier die oberste Ver-
tretung wahrzunehmen. Das Antragsrecht nach § 98
Absatz 2 Nummer 3 und § 104 Absatz 1 Satz 1 des
Aktiengesetzes steht jedem Mitglied der obersten Ver-
tretung zu. An die Stelle des § 113 Absatz 3 und neben
§ 116 des Aktiengesetzes treten die Vorschriften der
Absätze 4 und 5.

(4) Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine Gewinn-
beteiligung gewährt, so berechnet sich diese nach
dem Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrags
und der Einstellungen in die Gewinnrücklagen; der
Anteil am Überschuss, der nach § 178 Absatz 3 den
Personen zugesichert ist, die den Gründungsstock zur
Verfügung gestellt haben, ist abzusetzen. Entgegenste-
hende Festsetzungen sind nichtig.
(5) Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere
zum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und
ohne ihr Einschreiten die in § 188 Absatz 2 genannten
Handlungen vorgenommen werden.
§ 190
Schadenersatzpflicht
§ 117 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
§ 191
Oberste Vertretung
Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die
für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der
§§ 118, 119 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 8 sowie
Absatz 2, von § 120 Absatz 1 bis 3 und § 121 Absatz 1
bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6, der §§ 122 und 123 Ab-
satz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des
§ 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 bis 5, der
§§ 131 bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142
bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengeset-
zes. § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Ist die
oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt
auch § 134 Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend.
Genussrechte im Sinne des § 214 Absatz 2 dürfen nur
auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung
gewährt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Sat-
zung kann eine andere Mehrheit und weitere Erforder-
nisse bestimmen.
§ 192
Rechte von Minderheiten
Soweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach
den §§ 188, 190 und 191 entsprechend gelten, einer
Minderheit von Aktionären Rechte gewähren (§ 93 Ab-
satz 4 Satz 3, § 117 Absatz 4, § 120 Absatz 1, §§ 122,
142 Absatz 2 und 4, §§ 147, 258 Absatz 2 Satz 3 sowie
§ 260 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 4 des Aktien-
gesetzes), hat die Satzung die erforderliche Minderheit
der Mitglieder der obersten Vertretung zu bestimmen.
§ 193
Verlustrücklage
Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung
eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäfts-
betrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds)
zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen
sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage errei-
chen muss.
§ 194
Überschussverwendung
(1) Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuss
wird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrück-
lage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Ver-
teilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das
nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der
Satzung bestimmten Mitglieder verteilt. § 214 Absatz 2
bleibt unberührt.
(2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab
der Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Über-
schuss nur an die am Schluss des Geschäftsjahres
vorhandenen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder
verteilt werden soll.
§ 195
Änderung der Satzung
(1) Nur die oberste Vertretung kann die Satzung
ändern.
(2) Die oberste Vertretung kann das Recht zu Ände-
rungen, die nur die Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat
übertragen.
(3) Die oberste Vertretung kann den Aufsichtsrat
ermächtigen, für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde,
bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Ände-
rungen verlangt, dem zu entsprechen.
(4) Ein Beschluss der obersten Vertretung, wonach
ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer
eingeführt werden soll, bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann
noch anderes fordern. Andere Beschlüsse nach den
Absätzen 1 bis 3 bedürfen einer solchen Mehrheit nur,
wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt.
§ 196
Eintragung der Satzungsänderung
(1) Die Satzungsänderung ist zur Eintragung ins
Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die
Genehmigungsurkunde beizufügen. Es ist ferner der
vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss
mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein,
dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit
dem Beschluss über die Satzungsänderung und die
unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum
Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut
der Satzung übereinstimmen.
(2) Bei der Eintragung kann auf die dem Gericht
eingereichten Urkunden über die Änderung verwiesen
werden, es sei denn, die Änderung betrifft die Angaben
nach § 187.
(3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem Ge-
richt, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, ins
Handelsregister eingetragen worden ist.
§ 197
Änderung der
allgemeinen Versicherungsbedingungen
(1) § 195 Absatz 1 und 2 gilt vorbehaltlich des
Absatzes 2 entsprechend auch für Änderungen der
allgemeinen Versicherungsbedingungen.
(2) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats allgemeine Versiche-
rungsbedingungen einzuführen oder zu ändern. Sind
Vorstand und Aufsichtsrat nicht durch Satzung zur
Änderung von allgemeinen Versicherungsbedingungen
ermächtigt, so kann die oberste Vertretung den
Aufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem Bedarf die

allgemeinen Versicherungsbedingungen vorläufig zu
ändern; die Änderungen sind der obersten Vertretung
bei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen und au-
ßer Kraft zu setzen, wenn diese es verlangt.
(3) Eine Änderung der Satzung oder der allgemeinen
Versicherungsbedingungen berührt ein bestehendes
Versicherungsverhältnis nur, wenn der Versicherte der
Änderung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für
solche Bestimmungen, für die die Satzung ausdrücklich
vorsieht, dass sie auch mit Wirkung für die bestehen-
den Versicherungsverhältnisse geändert werden kön-
nen.
§ 198
Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
2. durch Beschluss der obersten Vertretung,
3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Vereins oder
4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
abgelehnt wird.
§ 199
Auflösungsbeschluss
(1) Der Beschluss nach § 198 Nummer 2 bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
Mitglieder der obersten Vertretung, die gegen die
Auflösung gestimmt haben, können dem Auflösungs-
beschluss zur Niederschrift widersprechen.
(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde. Diese hat die Genehmigung dem Regis-
tergericht mitzuteilen.
(3) Ist der Verein durch einen Beschluss der obersten
Vertretung aufgelöst worden, so erlöschen die Versi-
cherungsverhältnisse zwischen den Mitgliedern und
dem Verein mit dem Zeitpunkt, den der Beschluss
bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf von vier
Wochen. Versicherungsansprüche, die bis dahin ent-
standen sind, können geltend gemacht werden; im
Übrigen können aber nur die für künftige Versiche-
rungszeitabschnitte im Voraus gezahlten Beiträge nach
Abzug der aufgewandten Kosten zurückgefordert wer-
den. Diese Vorschriften gelten nicht für Lebensversi-
cherungsverhältnisse; diese bleiben unberührt, wenn
die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 200
Bestandsübertragung
Verträge, durch die der Versicherungsbestand des
Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unterneh-
men übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirk-
samkeit der Zustimmung der obersten Vertretung. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts ande-
res bestimmt. Mit der Zustimmung ist zugleich über die
Höhe einer Abfindung nach § 201 zu beschließen. In
dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach
denen die Abfindung auf die Mitglieder zu verteilen ist.
§ 201
Verlust der Mitgliedschaft
(1) Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine Be-
standsübertragung ganz oder zum Teil seine Rechte als
Vereinsmitglied und wird er nicht Mitglied eines über-
nehmenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,
so steht ihm für diesen Verlust eine angemessene Bar-
abfindung zu. Sie muss die Verhältnisse des Vereins
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 200 be-
rücksichtigen.
(2) Der Verein kann beschließen, dass dieser An-
spruch auf Mitglieder beschränkt wird, die dem Verein
seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss an-
gehören.
(3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfindung
in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur nach
einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festge-
setzt werden:
1. der Höhe der Versicherungssumme,
2. der Höhe der Beiträge,
3. der Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebens-
versicherung,
4. dem in der Satzung des Vereins bestimmten Maß-
stab für die Verteilung des Überschusses,
5. dem in der Satzung des Vereins bestimmten Maß-
stab für die Verteilung des Vermögens und
6. der Dauer der Mitgliedschaft.
§ 202
Anmeldung der Auflösung
Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Ein-
tragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt
nicht in den Fällen des § 198 Nummer 3 und 4. In die-
sen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren
Grund von Amts wegen einzutragen; die Geschäfts-
stelle des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht
eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses
oder eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft verse-
hene beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag
ablehnenden Beschlusses zu übersenden.
§ 203
Abwicklung
(1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Ab-
wicklung statt, wenn nicht über sein Vermögen das In-
solvenzverfahren eröffnet worden ist.
(2) Während der Abwicklung gelten die gleichen Vor-
schriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den
folgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der Ab-
wicklung nichts anderes ergibt. Insbesondere können
Nachschüsse oder Umlagen im Sinne des § 179 aus-
geschrieben und eingezogen werden. Neue Versiche-
rungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehen-
den nicht erhöht oder verlängert werden.
§ 204
Abwicklungsverfahren
(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglie-
der als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Be-
schluss der obersten Vertretung andere Personen be-
stellt. Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.

(2) Aus wichtigen Gründen hat das Gericht Abwick-
ler zu bestellen und abzuberufen, wenn es der Auf-
sichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende
Minderheit von Mitgliedern beantragt. § 402 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt
entsprechend. Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt
sind, kann die oberste Vertretung jederzeit abberufen.
Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten
die allgemeinen Vorschriften.
(3) Im Übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Ab-
satz 4, die §§ 266 bis 269, 270 Absatz 1 und 2 Satz 1
und die §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entsprechend.
Unbeschadet des entsprechend anzuwendenden § 270
Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Aktiengesetzes gel-
ten für die Eröffnungsbilanz, den erläuternden Bericht,
den Jahresabschluss und den Lagebericht die auf die
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vor-
schriften sowie die §§ 175, 176 des Aktiengesetzes
und die §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs sinnge-
mäß.
§ 205
Tilgung des
Gründungsstocks; Vermögensverteilung
(1) Der Gründungsstock darf erst getilgt werden,
wenn die Ansprüche sämtlicher anderer Gläubiger, ins-
besondere die der Mitglieder aus Versicherungsverhält-
nissen, befriedigt sind oder Sicherheit geleistet ist. Für
die Tilgung dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen
erhoben werden.
(2) Das nach der Berichtigung der Schulden verblei-
bende Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt,
die zur Zeit der Auflösung des Vereins vorhanden wa-
ren. Es wird nach demselben Maßstab verteilt, nach
dem der Überschuss verteilt worden ist.
(3) Über die Verteilung des Vermögens kann die
Satzung etwas anderes bestimmen; die Bestimmung
anderer Anfallberechtigter kann sie der obersten Ver-
tretung übertragen.
§ 206
Fortsetzung des Vereins
(1) Ist ein Verein durch Zeitablauf oder durch Be-
schluss der obersten Vertretung aufgelöst worden, so
kann die oberste Vertretung, solange noch nicht mit der
Verteilung des Vermögens unter die Anfallberechtigten
begonnen worden ist, die Fortsetzung des Vereins be-
schließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die
Satzung nichts anderes bestimmt. Er bedarf der Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde; diese hat die Geneh-
migung dem Registergericht mitzuteilen.
(2) Gleiches gilt, wenn der Verein durch die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren
aber auf Antrag des Vereins eingestellt oder nach der
Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand
des Vereins vorsieht, aufgehoben worden ist.
(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung des Vereins
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie
haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass noch
nicht mit der Verteilung des Vermögens des Vereins
unter die Anfallberechtigten begonnen worden ist.
(4) Der Fortsetzungsbeschluss hat keine Wirkung,
bevor er in das Handelsregister des Sitzes des Vereins
eingetragen worden ist.
§ 207
Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
(1) Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene Mitglie-
der nach dem Gesetz oder der Satzung zu Beiträgen
verpflichtet sind, haften sie bei Eröffnung des Insol-
venzverfahrens dem Verein gegenüber für seine Schul-
den.
(2) Mitglieder, die im letzten Jahr vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem
Antrag ausgeschieden sind, haften für die Schulden
des Vereins, als ob sie ihm noch angehörten.
§ 208
Rang der Insolvenzforderungen
(1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsstocks
stehen allen übrigen Insolvenzforderungen nach. Unter
den Insolvenzforderungen werden Ansprüche aus ei-
nem Versicherungsverhältnis, die den bei Eröffnung
des Insolvenzverfahrens dem Verein angehörenden
oder im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder
nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern zu-
stehen, im Rang nach den Ansprüchen der anderen
Insolvenzgläubiger befriedigt.
(2) Zur Tilgung des Gründungsstocks dürfen keine
Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.
§ 209
Nachschüsse und
Umlagen im Insolvenzverfahren
(1) Die Nachschüsse oder Umlagen, die das Insol-
venzverfahren erfordert, werden vom Insolvenzverwal-
ter festgestellt und ausgeschrieben. Dieser hat sofort,
nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der In-
solvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt
ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung
des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbe-
trags nach ihrer Beitragspflicht vorzuschießen haben.
Für diese Vorschussberechnung und für Zusatzberech-
nungen gelten § 106 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3
sowie die §§ 107 bis 113 des Genossenschaftsgeset-
zes entsprechend.
(2) Alsbald nach Beginn der Schlussverteilung nach
§ 196 der Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter
zu berechnen, welche Beiträge die Mitglieder endgültig
zu leisten haben. Dafür und für das weitere Verfahren
gelten § 114 Absatz 2 und die §§ 115, 115a, 115c und
115d Absatz 1 sowie die §§ 115e bis 118 des Genos-
senschaftsgesetzes entsprechend.
§ 210
Kleinere Vereine
(1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sach-
lich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenz-
ten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von
den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 171 und 172
Satz 2, § 173 Absatz 1, § 174 Absatz 1, die §§ 175, 176

und 177 Absatz 1, die §§ 178 bis 182 und 183 Absatz 1,
§ 188 Absatz 1 Satz 1, die §§ 193, 194 und 195 Ab-
satz 1 bis 3, die §§ 197, 198 und 199 Absatz 1, 2 Satz 1
und Absatz 3 sowie die §§ 200, 205 und 207 bis 209.
Versicherungen gegen festes Entgelt, ohne dass der
Versicherungsnehmer Mitglied wird, dürfen nicht über-
nommen werden.
(2) Soweit sich nach Absatz 1 nichts anderes ergibt,
gelten für die kleineren Vereine nur die §§ 24 bis 53 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen der §§ 29
und 37 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt je-
doch an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichtsbe-
hörde. Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt
werden, so gelten dafür § 34 Absatz 1 und 2 Satz 1 und
Absatz 6, § 36 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 37 bis 40
des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung kleinerer
Vereine Abweichungen von § 39 Absatz 1 sowie von
den §§ 125, 138, 141, 146, 147, 149, 152 und 156
gestatten. Soweit sich die Abweichungen auf die Ge-
schäftsführung beziehen, können sie besonders davon
abhängig gemacht werden, dass im Abstand von meh-
reren Jahren auf Kosten des Vereins der Geschäfts-
betrieb und die Vermögenslage durch einen Sachver-
ständigen geprüft werden und der Prüfungsbericht der
Aufsichtsbehörde eingereicht wird.
(4) Ob ein Verein ein kleinerer Verein ist, entscheidet
die Aufsichtsbehörde.
Kapitel 5
K l e i n e Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n
und Sterbekassen
Abschnitt 1
Kleine Versicherungsunternehmen
§ 211
Kleine Versicherungsunternehmen
(1) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne die-
ses Gesetzes sind Erstversicherungsunternehmen,
1. deren jährlich gebuchte Bruttobeitragseinnahmen
den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2009/138/EG genannten Betrag nicht überschreiten,
2. deren gesamte versicherungstechnischen Rückstel-
lungen im Sinne des § 75 ohne Abzug der einforder-
baren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und
von Zweckgesellschaften den in Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten
Betrag nicht überschreiten,
3. deren Geschäftstätigkeit keine Rückversicherungs-
tätigkeiten einschließt, die
a) die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Richt-
linie 2009/138/EG genannten Beträge bezogen
auf ihre gebuchten Bruttobeitragseinnahmen
oder ihre versicherungstechnischen Rückstellun-
gen im Sinne des § 75 ohne Abzug der einforder-
baren Beträge aus Rückversicherungsverträgen
und von Zweckgesellschaften oder
b) 10 Prozent ihrer gebuchten Bruttobeitragsein-
nahmen oder
c) 10 Prozent ihrer versicherungstechnischen Rück-
stellungen im Sinne des § 75 ohne Abzug der
einforderbaren Beträge aus Rückversicherungs-
verträgen und von Zweckgesellschaften
überschreiten,
4. deren Geschäftstätigkeit keine Versicherungstätig-
keiten zur Abdeckung von Haftpflicht-, Kredit- und
Kautionsversicherungsrisiken einschließt, es sei
denn, es handelt sich um zusätzliche Risiken im
Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1, und
5. die keine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
gemäß den §§ 57 bis 59 ausüben.
Sofern das Erstversicherungsunternehmen einer
Gruppe angehört, dürfen die gesamten versicherungs-
technischen Bruttorückstellungen der Gruppe den in Ar-
tikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG
genannten Betrag nicht überschreiten. Wenn eine Er-
laubnis zum Geschäftsbetrieb als Erstversicherungs-
unternehmen beantragt wird, ist Satz 1 Nummer 1 bis 3
nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass einer der
dort genannten Beträge innerhalb der nächsten fünf
Jahre überschritten wird.
(2) Wenn ein Erstversicherungsunternehmen die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und die in Ab-
satz 1 festgelegten Summengrenzen in den letzten drei
aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten wurden,
stellt die Aufsichtsbehörde von Amts wegen fest, dass
es als kleines Versicherungsunternehmen anzusehen
ist, es sei denn, in den nächsten fünf Jahren wird voraus-
sichtlich eine dieser Summengrenzen überschritten.
(3) Wird eine der in Absatz 1 genannten Summen-
grenzen in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschrit-
ten, hebt die Aufsichtsbehörde die Feststellung auf.
Das Erstversicherungsunternehmen gilt ab dem vierten
Jahr nicht mehr als kleines Versicherungsunternehmen.
(4) Auf Antrag ist ein Erstversicherungsunterneh-
men, das nach den Absätzen 1 und 2 als kleines Ver-
sicherungsunternehmen anzusehen wäre, nicht als ein
solches zu behandeln.
§ 212
Anzuwendende Vorschriften
(1) Für kleine Versicherungsunternehmen gelten die
auf Erstversicherungsunternehmen, die keine Sterbe-
kassen oder Pensionskassen sind, anwendbaren Vor-
schriften dieses Gesetzes, soweit dieses Kapitel keine
abweichenden Regelungen enthält.
(2) Für kleine Versicherungsunternehmen gelten
nicht:
1. von den Vorschriften über die Geschäftsorganisation
§ 26 Absatz 3, 4 und 6 bis 8, die §§ 27, 28 Absatz 1
und § 29 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 30 und 31,
2. von den Vorschriften über die Abschlussprüfung
§ 35 Absatz 2 und § 37 Absatz 2,
3. die Vorschriften über den Bericht über Solvabilität
und Finanzlage, §§ 40 bis 42,
4. von den Vorschriften über den Dienstleistungs- und
Niederlassungsverkehr die §§ 57 bis 59,

5. von den Vorschriften über die finanzielle Ausstattung
die §§ 74 bis 124, 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie
die §§ 131 und 133,
6. die Vorschriften des Teils 5 Kapitel 1 und § 284, so-
fern eine Gruppe von der Versicherungsaufsicht un-
terliegenden Unternehmen ausschließlich durch die
Einbeziehung von kleinen Versicherungsunterneh-
men, Sterbekassen, Pensionskassen oder Pensions-
fonds entsteht,
7. von den Vorschriften über Aufgaben und allgemeine
Vorschriften § 301 und
8. von den Übergangs- und Schlussbestimmungen die
§§ 336 bis 352.
(3) Die folgenden Vorschriften gelten mit der allge-
meinen Maßgabe, dass an die Stelle der anrechnungs-
fähigen Basiseigenmittel die Eigenmittel treten, und mit
folgenden besonderen Maßgaben:
1. § 9 Absatz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass als
Bestandteil des Geschäftsplans Angaben über die
Eigenmittelbestandteile, die die absolute Grenze
der Mindestkapitalanforderung darstellen, einzurei-
chen sind,
2. § 9 Absatz 3 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass sich
die Regelung auf die versicherungstechnischen
Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch be-
zieht,
3. § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a mit der Maß-
gabe, dass Angaben über Art und Umfang der
Geschäftsorganisation nur zu machen sind für die
Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichtsrats
und, falls vorhanden, für den Verantwortlichen Ak-
tuar,
4. § 12 Absatz 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die
Regelung auf jede Ausdehnung des Geschäftsbe-
triebs auf ein Gebiet im Ausland anzuwenden ist,
5. § 15 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die
Aufnahme von Kapital gegen Gewährung von Ge-
nussrechten oder gegen Eingehung von nachrangi-
gen Verbindlichkeiten, die mindestens die Anforde-
rungen an die Qualitätsklasse 2 nach § 92 Absatz 2
erfüllen, nicht als Fremdmittelaufnahme gilt,
6. § 23 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Leitlinien
keine Vorgaben zur internen Revision enthalten
müssen,
7. § 24 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich
die Regelung nur auf Geschäftsleiter und Mitglieder
des Aufsichtsrats bezieht,
8. § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Risiken,
denen das Unternehmen tatsächlich oder mög-
licherweise ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen
zu dokumentieren sind,
9. § 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine Com-
pliance-Funktion vorzuhalten ist,
10. § 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass nur
die vorgesehene Einsetzung eines Geschäftsleiters
oder die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds
und das Ausscheiden oder der Entzug der Befugnis
zur Vertretung des Versicherungsunternehmens
einer dieser Personen anzuzeigen ist,
11. § 141 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3
erlassenen Rechtsverordnung die Grundsätze der
auf Grund des § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 er-
lassenen Rechtsverordnung treten,
12. § 303 Absatz 1 und 2 Nummer 1 mit der Maßgabe,
dass die Verwarnung, die Abberufung oder die Un-
tersagung nur hinsichtlich eines Geschäftsleiters
oder eines Aufsichtsratsmitglieds möglich ist, und
13. § 304 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass
die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis widerrufen
kann, wenn es dem Unternehmen nicht gelingt, in-
nerhalb von drei Monaten nach Feststellung der
Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
den genehmigten Finanzierungsplan zu erfüllen,
und die Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn es dem
Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von neun
Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung
der Mindestkapitalanforderung den genehmigten
Finanzierungsplan zu erfüllen.
§ 213
Solvabilitäts- und
Mindestkapitalanforderung
Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets
über Eigenmittel mindestens in Höhe der durch Rechts-
verordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 1 festgelegten
Solvabilitätskapitalanforderung verfügen. Ein Drittel der
Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapital-
anforderung.
§ 214
Eigenmittel
(1) Eigenmittel im Sinne des § 213 sind
1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapi-
tal abzüglich des Betrags der eigenen Aktien, bei
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der ein-
gezahlte Gründungsstock, bei öffentlich-rechtlichen
Versicherungsunternehmen die dem eingezahlten
Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechen-
den Posten,
2. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,
3. der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividen-
den ergebende Gewinnvortrag,
4. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten
eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4,
5. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger
Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der
Absätze 3 und 4,
6. bei Lebensversicherungsunternehmen und bei Kran-
kenversicherungsunternehmen, die die Krankenver-
sicherung nach Art der Lebensversicherung betrei-
ben, die Rückstellung für Beitragsrückerstattung,
sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet
werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte
Überschussanteile entfällt, sowie
7. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbe-
hörde
a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grund-
kapitals, des Gründungsstocks oder der bei öf-
fentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen
dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften ent-
sprechenden Posten, wenn der eingezahlte Teil

25 Prozent des Grundkapitals, des Gründungs-
stocks oder der bei öffentlich-rechtlichen Ver-
sicherungsunternehmen dem Grundkapital bei
Aktiengesellschaften entsprechenden Posten er-
reicht,
b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit
arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
unternehmen, wenn sie nicht die Lebensversiche-
rung oder die Krankenversicherung betreiben, die
Hälfte der Differenz zwischen den nach der
Satzung in einem Geschäftsjahr zulässigen Nach-
schüssen und den tatsächlich geforderten Nach-
schüssen,
c) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewer-
tung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven
nicht Ausnahmecharakter haben, und
d) bei Lebensversicherungsunternehmen nach Maß-
gabe der auf Grund des § 217 Satz 1 erlassenen
Vorschriften der Wert der in den Beitrag einge-
rechneten Abschlusskosten, soweit sie bei der
Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt wor-
den sind.
Mittel gemäß Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b kön-
nen den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von
50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrags der Eigen-
mittel und der Solvabilitätskapitalanforderung zuge-
rechnet werden. Von der Summe der sich nach Satz 1
Nummer 1 bis 7 ergebenden Beträge sind der um die
auszuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und
die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte
abzusetzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts-
oder Firmenwert nach § 246 Absatz 1 Satz 4 des Han-
delsgesetzbuchs.
(2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4
ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen,
1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt
und das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,
im Fall eines Verlusts die Zinszahlungen aufzuschie-
ben,
2. wenn vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des
Versicherungsunternehmens erst nach Befriedigung
aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt
wird,
3. wenn es dem Versicherungsunternehmen mindes-
tens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung
gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläu-
bigers zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf
Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn
das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung
anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel er-
setzt worden ist,
4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger
als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Ver-
trags fällig werden kann und
5. wenn das Versicherungsunternehmen bei Abschluss
des Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3 genann-
ten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hin-
gewiesen hat.
Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht ge-
ändert, der Nachrang nicht beschränkt und können die
Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden;
im Fall von vereinbarten Kapitalersetzungspflichten
oder Zustimmungsvorbehalten seitens der Aufsichts-
behörde kann eine Zurechnung des Kapitals zu den
Eigenmitteln weiterhin voll erfolgen. Eine vorzeitige
Rückzahlung ist dem Versicherungsunternehmen ohne
Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zu-
rückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die
Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmit-
tel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der
vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Versicherungs-
unternehmen kann sich ein entsprechendes Recht ver-
traglich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Ge-
nussrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und
Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3
genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versiche-
rungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte ei-
gene Genussrechte nicht erwerben.
(3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5
ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen,
1. wenn es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens oder der Liquidation des Versicherungsunter-
nehmens nach Befriedigung aller nicht nachrangigen
Gläubiger zurückerstattet wird,
2. wenn es dem Versicherungsunternehmen mindes-
tens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung ge-
stellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers
zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jah-
ren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn das
Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung an-
derer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt
worden ist,
3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsan-
spruchs gegen Forderungen des Versicherungsun-
ternehmens ausgeschlossen ist und für die Verbind-
lichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das
Versicherungsunternehmen oder durch Dritte ge-
stellt werden und
4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weni-
ger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des
Vertrags fällig werden kann; sobald der Rückerstat-
tungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird
oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, er-
folgt die Zurechnung nur noch zu 40 Prozent.
Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt
sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht ver-
kürzt werden; im Fall von vereinbarten Kapitalerset-
zungspflichten oder Zustimmungsvorbehalten seitens
der Aufsichtsbehörde kann eine Zurechnung des Kapi-
tals zu den Eigenmitteln weiterhin voll erfolgen. Eine
vorzeitige Rückerstattung ist dem Versicherungsunter-
nehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Verein-
barungen zurückzugewähren, soweit das Versiche-
rungsunternehmen nicht aufgelöst wurde und sofern
nicht
1. das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest
gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder
2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung
zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich
ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.
Das Versicherungsunternehmen hat bei Abschluss des
Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten
Rechtsfolgen in Textform hinzuweisen; werden Wertpa-
piere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben,

so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingun-
gen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein
Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren ver-
briefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht er-
werben. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf ein
Versicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten
für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein aus-
schließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegrün-
detes Tochterunternehmen des Versicherungsunter-
nehmens eingegangen ist.
(4) Kapital, das gegen Gewährung von Genussrech-
ten nach Absatz 2 oder auf Grund der Eingehung von
nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 einge-
zahlt ist, kann den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zu-
gerechnet werden, soweit der Gesamtbetrag dieses
Kapitals nach Aufnahme 50 Prozent der Eigenmittel
und 50 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung
nicht überschreitet. Im Fall fester Laufzeiten beträgt
diese Grenze 25 Prozent.
(5) Von der Summe der sich nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 7 ergebenden Beträge sind abzuziehen:
1. Beteiligungen des Versicherungsunternehmens im
Sinne des § 7 Nummer 4 zweiter Halbsatz an Kredit-
instituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes,
an Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesen-
gesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des
§ 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und
2. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nummer 4 und Forderungen aus
nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 1 Nummer 5 gegenüber den in Nummer 1
genannten Unternehmen, an denen das Versiche-
rungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit
dem zusammen es Mitglied einer horizontalen Unter-
nehmensgruppe ist.
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versiche-
rungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen
nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versiche-
rungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nummer 1
genannten Unternehmen vorübergehend besitzt, um
das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und
Rettung finanziell zu stützen.
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf ent-
sprechende Beteiligungs- und Forderungstitel des Ver-
sicherungsunternehmens an oder gegenüber Versiche-
rungsunternehmen, Versicherungsunternehmen eines
Drittstaats, Versicherungs-Holdinggesellschaften und
Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1.
§ 215
Anlagegrundsätze
für das Sicherungsvermögen
(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach
§ 125 sind unter Berücksichtigung der Art der betriebe-
nen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmens-
struktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit
und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versi-
cherungsunternehmens unter Wahrung angemessener
Mischung und Streuung erreicht werden.
(2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt wer-
den in
1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und
Genussrechten,
2. Schuldbuchforderungen,
3. Aktien,
4. Beteiligungen,
5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche An-
lagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie
2009/65/EG und für andere Anlagen, die nach dem
Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden,
wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen
Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen,
7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstitu-
ten und
8. sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von
§ 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen Verordnung zu-
gelassen werden.
Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur an-
gelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei
Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall
auf Antrag vorübergehend gestattet.
§ 216
Anzeigepflichten
(1) Zusammen mit dem nach § 341a Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresab-
schluss und Lagebericht ist der Aufsichtsbehörde
jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalan-
forderung vorzulegen und sind ihr die Eigenmittel nach-
zuweisen.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben über ihre
gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuan-
lagen und Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach
§ 126 Absatz 2 bleiben unberührt.
§ 217
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für kleine
Versicherungsunternehmen zu erlassen
1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-
kapitalanforderung,
2. über den für die einzelnen Versicherungssparten
maßgebenden Mindestbetrag der Mindestkapital-
anforderung sowie über seine Berechnung,
3. darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen
nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel er-
rechnet werden und in welchem Umfang sie auf
die Solvabilitätskapitalanforderung und die Min-
destkapitalanforderung angerechnet werden dür-
fen,
4. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl der ge-
mäß § 216 zu erstellenden Solvabilitätsübersicht
und des Berichts über die Vermögensanlagen so-
wie die Frist für die Einreichung bei der Aufsichts-
behörde,

5. über die Art und Weise der Datenübermittlung, die
zu verwendenden Datenformate sowie die einzuhal-
tende Datenqualität,
6. über quantitative und qualitative Vorgaben zur An-
lage des Sicherungsvermögens nach Maßgabe des
§ 215 Absatz 1 und 2 Satz 1; die Verordnung kann
die Anlage in sonstigen Anlagen zulassen, wenn
diese vergleichbare Sicherheit und Liquidität besit-
zen wie die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7
genannten Anlagen,
7. über einen oder mehrere Höchstwerte für den
Rechnungszins bei Versicherungsverträgen mit
Zinsgarantie,
8. über weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontie-
rungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handels-
gesetzbuchs,
9. über die Höchstbeträge für die Zillmerung und
10. über die versicherungsmathematischen Rech-
nungsgrundlagen und die Bewertungsansätze für
die Deckungsrückstellung.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 durch Rechts-
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Rechts-
verordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht
der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnun-
gen nach Satz 1 Nummer 6 bis 10 sind im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz zu erlassen.
Abschnitt 2
Sterbekassen
§ 218
Sterbekassen
(1) Sterbekassen sind Lebensversicherungsunter-
nehmen, die nach ihrem Geschäftsplan nur Todesfall-
risiken im Inland versichern, soweit der Betrag ihrer
Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskos-
ten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese
Leistungen in Sachwerten erbracht werden.
(2) Sterbekassen dürfen nicht die in § 1 Absatz 2
genannten Geschäfte betreiben.
§ 219
Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf Sterbekassen finden unabhängig von der
Höhe ihrer Beitragseinnahmen und ihrer versicherungs-
technischen Rückstellungen die nach den §§ 212
bis 217 auf kleine Versicherungsunternehmen anwend-
baren Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit
sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen und
dieser Abschnitt keine abweichenden Regelungen ent-
hält.
(2) Von den besonderen Vorschriften über die Le-
bensversicherung gilt für Sterbekassen § 140 Absatz 2
bis 4 nicht. Der Verantwortliche Aktuar muss die Be-
richte nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 und 4 nicht er-
stellen; § 141 Absatz 6 Nummer 2 und 3 ist nicht an-
zuwenden.
(3) Die folgenden Vorschriften gelten für Sterbekas-
sen jeweils mit folgender Maßgabe:
1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zu-
sätzlich die allgemeinen Versicherungsbedingungen
sowie die fachlichen Geschäftsunterlagen, ins-
besondere die Tarife und die Grundsätze für die
Berechnung der Prämien und der versicherungs-
technischen Rückstellungen nach dem Handelsge-
setzbuch einschließlich der verwendeten Rech-
nungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalku-
latorischen Herleitungen und statistischen Nach-
weise einzureichen sind,
2. § 141 Absatz 5 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass
der Verantwortliche Aktuar nur die Finanzlage des
Unternehmens daraufhin überprüfen muss, ob die
dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versiche-
rungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jeder-
zeit gewährleistet ist und das Unternehmen über
ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätskapital-
anforderung verfügt, und
3. § 141 Absatz 5 Nummer 2 erster Halbsatz mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Be-
stätigung die Bestätigung tritt, dass die Deckungs-
rückstellung nach dem genehmigten Geschäftsplan
gebildet ist (versicherungsmathematische Bestäti-
gung); diese Maßgabe gilt nicht, sofern es sich um
einen kleineren Verein nach § 210 handelt.
§ 220
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Be-
rechnung und die Höhe der Solvabilitätskapitalanforde-
rung von Sterbekassen zu erlassen. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den
Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
Teil 3
Sicherungsfonds
§ 221
Pflichtmitgliedschaft
(1) Unternehmen, die gemäß § 8 Absatz 1 oder § 67
Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1
genannten Versicherungssparten Nummer 19 bis 23
oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversiche-
rung gemäß § 146 zugelassen sind, mit Ausnahme der
Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Siche-
rungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche
ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen,
der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem
Versicherungsvertrag begünstigten Personen dient.
(2) Pensionskassen können einem Sicherungsfonds
freiwillig beitreten. Zur Gewährleistung vergleichbarer
Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann der Siche-
rungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung bestimmter
Bedingungen abhängig machen.
§ 222
Aufrechterhaltung
der Versicherungsverträge
(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraus-
setzungen des § 314 Absatz 1 Satz 1 bei einem Versi-

cherungsunternehmen erfüllt sind, welches Mitglied ei-
nes Sicherungsfonds ist, oder liegt eine Anzeige gemäß
§ 311 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eines solchen Versiche-
rungsunternehmens vor, übermittelt sie diese Feststel-
lung dem Sicherungsfonds und informiert hierüber das
betroffene Versicherungsunternehmen.
(2) Sofern andere Maßnahmen zur Wahrung der Be-
lange der Versicherten nicht ausreichend sind, ordnet
die Aufsichtsbehörde die Übertragung des gesamten
Bestandes an Versicherungsverträgen mit den zur
Bedeckung der Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen
erforderlichen Vermögensgegenständen auf den zu-
ständigen Sicherungsfonds an; § 13 ist nicht anzuwen-
den.
(3) Die Rechte und Pflichten des übertragenden Un-
ternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit
der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den
Versicherungsnehmern auf den Sicherungsfonds über;
§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-
wenden.
(4) Der Sicherungsfonds verwaltet die übernomme-
nen Verträge gesondert von seinem restlichen Vermö-
gen und legt über sie gesondert Rechnung. Er ermittelt
unverzüglich den für die vollständige Bedeckung der
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erfor-
derlichen Betrag und stellt geeignete qualifizierte
Vermögensgegenstände bereit. § 15 Absatz 1, die
§§ 39, 124, 139, 141, 142, 146 bis 158 und 336 gelten
insoweit entsprechend; § 140 Absatz 2 und 3 findet auf
die von den Sicherungsfonds verwalteten Versiche-
rungsverträge Anwendung, sobald die Aufsichtsbe-
hörde festgestellt hat, dass die Sanierung eines über-
nommenen Versicherungsbestandes abgeschlossen ist
und das dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung
gestellte Kapital an die einzahlenden Versicherungsun-
ternehmen zurückgewährt wurde.
(5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass die Mittel
des Sicherungsfonds gemäß § 226 Absatz 4 bis 6 nicht
ausreichen, um die Fortführung der Verträge zu ge-
währleisten, setzt die Aufsichtsbehörde bei Lebensver-
sicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den
Verträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich garan-
tierten Leistungen herab. Die Aufsichtsbehörde kann
außerdem Anordnungen treffen, um einen außerge-
wöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeen-
digungen zu verhindern.
(6) Der Sicherungsfonds kann den Versicherungsbe-
stand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum Ver-
sicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen übertra-
gen; auf diese Übertragung ist § 13 entsprechend an-
zuwenden. Der Sicherungsfonds kann die Versiche-
rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der zu
übertragenden Verträge bei der Übertragung ändern,
um sie an die Verhältnisse des übernehmenden Ver-
sicherers anzupassen, wenn es zur Fortführung der Ver-
träge beim übernehmenden Versicherer zweckmäßig
und für die versicherten Personen zumutbar ist. Die
Änderung wird wirksam, wenn sie unter Wahrung des
Vertragsziels die Belange der Versicherten angemessen
berücksichtigt und ein unabhängiger Treuhänder bestä-
tigt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Für den Treu-
händer gelten die §§ 142 und 157 Absatz 3 entspre-
chend.
(7) Mit der Anordnung der Bestandsübertragung auf
den Sicherungsfonds erlischt die Erlaubnis zum Ge-
schäftsbetrieb des übertragenden Versicherungsunter-
nehmens.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Anordnung der Aufsichtsbehörde haben keine auf-
schiebende Wirkung.
§ 223
Sicherungsfonds
(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden
ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein
Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht
rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet.
Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr han-
deln, klagen oder verklagt werden.
(2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der
Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten
Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen
aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen.
Zu diesem Zweck sorgen die Sicherungsfonds für die
Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versiche-
rungsunternehmens.
(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die
Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie eine
kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.
(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte
eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt.
§ 224
Beleihung Privater
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates Aufga-
ben und Befugnisse eines oder beider Sicherungsfonds
einer juristischen Person des Privatrechts zu übertra-
gen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Siche-
rungsfonds zu übernehmen und hinreichende Gewähr
für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungs-
versicherten bietet. Eine juristische Person bietet hin-
reichende Gewähr, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die
Geschäftsführung und Vertretung der juristischen
Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind,
2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
Ausstattung und Organisation, insbesondere für die
Beitragseinziehung, die Leistungsbearbeitung und
die Verwaltung der Mittel, verfügt und dafür eigene
Mittel im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro
vorhält und
3. sie nachweist, dass sie zur Organisation insbeson-
dere der Beitragseinziehung, der Leistungsbearbei-
tung und der Verwaltung der Mittel im Zeitpunkt der
Bestandsübertragung gemäß § 222 Absatz 2 in der
Lage ist.
Auch ein nach § 8 zugelassenes Unternehmen kann
beliehen werden. Durch die Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen
die Genehmigung der Satzung und von Satzungsände-
rungen der juristischen Person vorbehalten.

(2) Im Fall der Beleihung nach Absatz 1 tritt die ju-
ristische Person des Privatrechts in die Rechte und
Pflichten des jeweiligen Sicherungsfonds ein. § 223 Ab-
satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung
der Vermögensmasse erfolgt nicht.
§ 225
Aufsicht
Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwir-
ken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufga-
ben der Sicherungsfonds gefährden können. Die Bun-
desanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und
erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder
zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber
den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungs-
rechte nach den §§ 305 und 306 zu. Im Übrigen gelten
für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses
Kapitels sowie § 332.
§ 226
Finanzierung
(1) Die Versicherungsunternehmen, die einem Siche-
rungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an
den Sicherungsfonds zu leisten. Die Beiträge sollen
die Fehlbeträge der übernommenen Versicherungs-
verträge, die entstehenden Verwaltungskosten und
sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit des Siche-
rungsfonds entstehen, decken.
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus über-
nommenen Versicherungsverträgen haftet der Siche-
rungsfonds nur mit dem auf Grund der Beitragsleistun-
gen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur
Verfügung stehenden Vermögen sowie den nach § 222
Absatz 2 Satz 1 übertragenen Vermögensgegenstän-
den. Dieses Vermögen haftet nicht für die sonstigen
Verbindlichkeiten des Sicherungsfonds. Ein Siche-
rungsfonds nach § 224 hat dieses Vermögen getrennt
von seinem übrigen Vermögen zu halten und zu verwal-
ten.
(3) Die für die Übernahme von Versicherungsverträ-
gen angesammelten Mittel (Sicherungsvermögen) sind
gemäß den Grundsätzen des § 124 Absatz 1 anzu-
legen.
(4) Der Umfang dieses Vermögens soll 1 Promille der
Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstel-
lungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handels-
gesetzbuchs aller dem Sicherungsfonds angeschlosse-
nen Versicherungsunternehmen nicht unterschreiten.
(5) Die angeschlossenen Versicherungsunternehmen
sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe
der Jahresbeiträge aller dem Sicherungsfonds für die
Lebensversicherer angehörenden Versicherungsunter-
nehmen beträgt 0,2 Promille der Summe ihrer versiche-
rungstechnischen Netto-Rückstellungen im Sinne der
§§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs. Der indivi-
duelle Jahresbeitrag jedes Versicherungsunternehmens
wird vom Sicherungsfonds nach dem in der Verordnung
nach Absatz 7 festgelegten Verfahren jährlich ermittelt.
Erträge des Sicherungsfonds werden an die dem Si-
cherungsfonds angehörenden Versicherungsunterneh-
men im Verhältnis ihrer Beiträge ausgeschüttet. Der
Sicherungsfonds hat Sonderbeiträge bis zur Höhe von
maximal 1 Promille der Summe der versicherungstech-
nischen Netto-Rückstellungen im Sinne der §§ 341e
bis 341h des Handelsgesetzbuchs der angeschlosse-
nen Versicherungsunternehmen zu erheben, wenn dies
zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der
Anteil eines Versicherungsunternehmens am Fondsver-
mögen ist zur Bedeckung seiner versicherungstechni-
schen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h
des Handelsgesetzbuchs geeignet.
(6) Auf den Sicherungsfonds für die Krankenversi-
cherer sind die Absätze 2 bis 5 nicht anzuwenden.
Der Sicherungsfonds erhebt nach der Übernahme der
Versicherungsverträge zur Erfüllung seiner Aufgaben
Sonderbeiträge bis zur Höhe von maximal 2 Promille
der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rück-
stellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handels-
gesetzbuchs der angeschlossenen Krankenversiche-
rungsunternehmen.
(7) Das Nähere über den Mindestbetrag des Siche-
rungsvermögens, die Jahres- und Sonderbeiträge so-
wie die Obergrenze für die Zahlungen pro Kalenderjahr
regelt das Bundesministerium der Finanzen im Beneh-
men mit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Hinsichtlich der
Jahresbeiträge sind Art und Umfang der gesicherten
Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und Geschäfts-
struktur der dem Sicherungsfonds angehörenden Ver-
sicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Die Höhe
der Beiträge soll auch die Finanz- und Risikolage der
Beitragszahler berücksichtigen. Die Rechtsverordnung
kann auch Bestimmungen zur Anlage der Mittel ent-
halten.
(8) Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungs-
fonds findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die voll-
streckbare Ausfertigung erteilt der Sicherungsfonds.
§ 227
Rechnungslegung des Sicherungsfonds
(1) Die Sicherungsfonds haben für den Schluss ei-
nes jeden Kalenderjahres jeweils einen Geschäftsbe-
richt aufzustellen und einen unabhängigen Wirtschafts-
prüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft mit der Prüfung der Vollständigkeit des
Geschäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu
beauftragen. Die Sicherungsfonds haben der Bundes-
anstalt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich
nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt
kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn
dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist;
Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben
keine aufschiebende Wirkung. Der Geschäftsbericht
muss Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen
Verhältnissen des Sicherungsfonds, insbesondere zur
Höhe und Anlage der Mittel, zur Verwendung der Mittel
für Entschädigungsfälle, zur Höhe der Beiträge sowie
zu den Kosten der Verwaltung, enthalten.
(2) Die Sicherungsfonds haben der Bundesanstalt
den festgestellten Geschäftsbericht jeweils bis zum
31. Mai einzureichen. Der Prüfer hat der Bundesanstalt
den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts
unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzurei-

chen. Die Bundesanstalt ist auf Anforderung auch über
die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 näher zu unterrich-
ten.
§ 228
Mitwirkungspflichten
(1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
dem Sicherungsfonds, dem sie angehören, auf Verlan-
gen alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vor-
zulegen, welche der Sicherungsfonds zur Wahrneh-
mung seines Auftrags nach diesem Gesetz benötigt.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft zu solchen Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Ver-
pflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Aus-
kunft zu belehren.
(3) Die Mitarbeiter der Sicherungsfonds sowie die
Personen, derer sie sich bedienen, können die Ge-
schäftsräume eines Versicherungsunternehmens inner-
halb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten be-
treten, sobald die Aufsichtsbehörde die Feststellung
gemäß § 222 Absatz 1 getroffen hat. Ihnen sind sämt-
liche Unterlagen vorzulegen, die sie benötigen, um eine
Bestandsübertragung vorzubereiten. Sofern Funktio-
nen des Versicherungsunternehmens auf ein anderes
Unternehmen ausgegliedert worden sind, gelten die
Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Unternehmen ent-
sprechend.
(4) Hat das Unternehmen, dessen Bestand übertra-
gen wird, Verträge über eine Ausgliederung, die der Ver-
waltung des Bestandes dient, abgeschlossen, kann der
Sicherungsfonds anstelle des Unternehmens in den
Vertrag eintreten. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden. Eine ordentliche Kündigung des
Vertrags durch den Dienstleister ist frühestens zum
letzten Tag des zwölften Monats nach dem Eintritt des
Sicherungsfonds möglich. Fordert der andere Teil den
Sicherungsfonds zur Ausübung seines Wahlrechts auf,
so hat der Sicherungsfonds unverzüglich zu erklären,
ob er in den Vertrag eintreten will. Unterlässt er dies,
kann er auf Erfüllung nicht bestehen.
§ 229
Ausschluss
(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Bei-
trags- oder Mitwirkungspflichten nach § 226 oder
§ 228 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig, so hat der Sicherungsfonds die Bundes-
anstalt zu unterrichten. Ist die Bundesanstalt nicht die
zuständige Aufsichtsbehörde, unterrichtet sie diese un-
verzüglich. Erfüllt das Versicherungsunternehmen auch
innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die
Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann der
Sicherungsfonds dem Versicherungsunternehmen mit
einer Frist von zwölf Monaten den Ausschluss aus
dem Sicherungsfonds ankündigen. Nach Ablauf dieser
Frist kann der Sicherungsfonds mit Zustimmung der
Bundesanstalt das Versicherungsunternehmen von
dem Sicherungsfonds ausschließen, wenn die Ver-
pflichtungen von dem Versicherungsunternehmen
weiterhin nicht erfüllt werden. Nach dem Ausschluss
haftet der Sicherungsfonds nur noch für Verbindlichkei-
ten des Versicherungsunternehmens, die vor Ablauf
dieser Frist begründet wurden.
(2) Für Verbindlichkeiten eines Versicherungsunter-
nehmens, die entstanden sind, nachdem seine Erlaub-
nis zum Geschäftsbetrieb erloschen ist, haftet der
Sicherungsfonds nicht.
§ 230
Verschwiegenheitspflicht
Personen, die bei einem Sicherungsfonds beschäf-
tigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse,
insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,
nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind
nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf eine
gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu ver-
pflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten
liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt
weitergegeben werden.
§ 231
Zwangsmittel
(1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen
nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstre-
ckungsgesetzes durchsetzen.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maß-
nahmen gemäß § 226 Absatz 1 und 5 Satz 1 sowie
§ 228 Absatz 1 bis zu fünfzigtausend Euro.
Teil 4
Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung
Kapitel 1
Pensionskassen
§ 232
Pensionskassen
(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständi-
ges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck
die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens
wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das
1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitalde-
ckungsverfahrens betreibt,
2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des
Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit
das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können
die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige
Leistungen vorsehen,
3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene er-
bringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld be-
grenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungs-
kosten vereinbart werden kann, und
4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf
Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder
Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.
(2) Pensionskassen dürfen die in § 1 Absatz 2
Satz 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht betreiben.

§ 233
Regulierte Pensionskassen
(1) Pensionskassen in der Rechtsform des Versiche-
rungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der Bun-
desanstalt beantragen, reguliert zu werden, wenn
1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche
gekürzt werden dürfen,
2. nach ihrer Satzung mindestens 50 Prozent der Mit-
glieder der obersten Vertretung Versicherte oder ihre
Vertreter sein sollen; bei Pensionskassen, die nur
das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein sol-
ches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt
werden,
3. sie ausschließlich die unter § 17 des Betriebsrenten-
gesetzes fallenden Personen, die Geschäftsleiter
oder die Inhaber der Trägerunternehmen sowie sol-
che Personen versichern, die der Pensionskasse
durch Gesetz zugewiesen werden oder die ihr Ver-
sicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen,
und
4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für
die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben
und keine Vergütung für die Vermittlung oder den
Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren
(regulierte Pensionskassen). Pensionskassen, bei de-
nen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie die
Voraussetzungen des § 156a Absatz 3 Satz 1 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom
15. Dezember 2004 erfüllen, können den Antrag eben-
falls stellen. Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag,
wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind.
§ 210 Absatz 3 Satz 1, § 219 Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 3 Nummer 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-
den. § 140 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, § 145 Ab-
satz 2 und § 234 Absatz 3 Nummer 1 und 2 gelten nicht
für Pensionskassen, deren Antrag nach Satz 3 geneh-
migt wurde. Auf regulierte Pensionskassen, die mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe
des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsver-
tragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsge-
setzes abweichende Bestimmungen getroffen haben,
findet § 139 Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Regu-
lierte Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des
§ 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertrags-
gesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes
abweichende Bestimmungen getroffen haben, können
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Siche-
rungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zins-
garantie gemäß § 139 Absatz 4 nach einem abweichen-
den Verfahren berechnen.
(2) Separate Abrechnungsverbände nach § 2 Ab-
satz 1, Pensionskassen unter Landesaufsicht und
Pensionskassen, die auf Grund eines allgemeinverbind-
lichen Tarifvertrags errichtete gemeinsame Einrichtun-
gen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgeset-
zes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen.
(3) Erfüllt eine Pensionskasse nicht mehr die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 oder 2, stellt die Bundesan-
stalt durch Bescheid fest, dass es sich nicht mehr um
eine regulierte Pensionskasse handelt. Auf Versiche-
rungsverhältnisse, die vor dem im Bescheid genannten
Zeitpunkt in Kraft getreten sind, ist § 336 entsprechend
anzuwenden, soweit ihnen ein von der Bundesanstalt
genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt. § 142 gilt
in diesen Fällen nicht.
(4) Auf die am 2. September 2005 zugelassenen
Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des
Absatzes 1 oder 2 erfüllen, ist Absatz 3 Satz 2 und 3
entsprechend anzuwenden.
§ 234
Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf Pensionskassen sind die nach den §§ 212
bis 216 auf kleine Versicherungsunternehmen anwend-
baren Vorschriften anzuwenden, soweit diese Lebens-
versicherungsunternehmen betreffen und dieser Teil
keine abweichenden Regelungen enthält.
(2) Für Pensionskassen gelten § 124 dieses Geset-
zes und § 341k des Handelsgesetzbuchs; § 36 Absatz 2
findet keine Anwendung. Außerdem haben sie über
eine interne Revision nach § 30 zu verfügen. Satz 2 gilt
nicht für Pensionskassen in der Rechtsform des Ver-
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren Bilanz-
summe am Abschlussstichtag des vorausgegangenen
Geschäftsjahres 125 Millionen Euro nicht überstieg. Die
Aufsichtsbehörde soll andere Pensionskassen auf
Antrag von der Anwendung des § 30 befreien, wenn
sie nachweisen, dass der geforderte Aufwand für eine
unabhängige interne Revision in Anbetracht der Art,
des Umfangs und der Komplexität des betriebenen
Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken unver-
hältnismäßig wäre. Die Freistellung ist zu widerrufen,
wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass ihre
Voraussetzungen entfallen sind. Die §§ 52 bis 56, 212
Absatz 3 Nummer 5 und 6, § 215 Absatz 1 und 2 Satz 1
Nummer 8 sowie § 294 Absatz 5 finden keine Anwen-
dung.
(3) Von den nach Absatz 1 anzuwendenden Vor-
schriften sind auf Pensionskassen die folgenden Vor-
schriften nur mit der jeweils folgenden Maßgabe anzu-
wenden:
1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass
mit dem Antrag auf Erlaubnis auch die allgemei-
nen Versicherungsbedingungen einzureichen sind;
2. § 12 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Geneh-
migungspflicht nicht für allgemeine Versiche-
rungsbedingungen gilt; Änderungen und die Ein-
führung neuer allgemeiner Versicherungsbedin-
gungen werden erst drei Monate nach Vorlage
bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Auf-
sichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit
feststellt;
3. § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Pensions-
kassen die unternehmensinternen Risikoberichte
im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2, soweit
diese die Berichterstattung gegenüber dem Vor-
stand betreffen, innerhalb eines Monats nach Vor-
lage beim Vorstand bei der Aufsichtsbehörde ein-
zureichen haben; die Aufsichtsbehörde soll Pensi-
onskassen auf Antrag von dieser Pflicht befreien,
wenn sie nachweisen, dass der geforderte Auf-

wand in Anbetracht der Art, des Umfangs und der
Komplexität des betriebenen Geschäfts und der
mit ihm verbundenen Risiken unverhältnismäßig
wäre; die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der
Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass die Voraus-
setzungen für die Freistellung entfallen sind;
4. § 134 Absatz 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die
Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen der
Pensionskasse um einen angemessenen Zeitraum
verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 und 2 ist
entsprechend anzuwenden;
5. § 141 Absatz 5 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe,
dass anstelle der Grundsätze der auf Grund des
§ 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung die
Grundsätze der auf Grund des § 235 Absatz 1
Nummer 4 bis 7 erlassenen Rechtsverordnung
eingehalten werden;
6. § 142 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der unabhän-
gige Treuhänder zudem ausreichende Kenntnisse
im Bereich der betrieblichen Altersversorgung er-
worben haben muss;
7. § 144 mit der Maßgabe, dass Versorgungsanwär-
ter und Versorgungsempfänger auch als Versiche-
rungsnehmer die dort genannten Angaben erhal-
ten;
8. § 213 mit der Maßgabe, dass Pensionskassen
stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der
durch Rechtsverordnung nach § 235 Absatz 1
Nummer 1 festgelegten Solvabilitätskapitalanfor-
derung verfügen müssen; ein Drittel der Solva-
bilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapital-
anforderung;
9. § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d mit
der Maßgabe, dass bei Pensionskassen nach
Maßgabe der auf Grund des § 235 Absatz 1 erlas-
senen Vorschriften der Wert der in den Beitrag ein-
gerechneten Abschlusskosten, soweit sie bei der
Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt wor-
den sind, auf Antrag und mit Zustimmung der Auf-
sichtsbehörde zu den Eigenmitteln im Sinne des
§ 213 zählt;
9a. § 215 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6
die Rechtverordnung nach § 235 Absatz 1 Num-
mer 10 tritt;
10. § 216 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass Pensions-
kassen zusätzlich ihre Anlagepolitik jährlich, nach
einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik
zudem unverzüglich, gegenüber der Aufsichts-
behörde darzulegen haben; hierzu haben sie eine
Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik
zu übersenden, die Angaben über das Verfahren
zur Risikobewertung und zur Risikosteuerung so-
wie zur Strategie enthält, und
11. § 294 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass
Gegenstand der rechtlichen Aufsicht auch die Ein-
haltung der im Bereich der betrieblichen Alters-
versorgung von den Einrichtungen zu beachten-
den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften ist.
Von § 138 können Pensionskassen mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde abweichen.
(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von
der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Ge-
schäftsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist
für dieses Investmentvermögen entsprechend den
§§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs oder entsprechend § 44 des Investment-
gesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2
des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung ist nicht anzuwenden.
(5) Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, ist auf
Pensionskassen abweichend von § 210 auch § 184 an-
zuwenden. Die Satzung hat zu bestimmen, dass der
Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ
zu bestellen ist. Abweichend von § 141 Absatz 5 Num-
mer 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungs-
mathematische Bestätigung auch bei einem kleineren
Verein abzugeben. Er hat darüber hinaus auch zu
bestätigen, dass die Voraussetzungen der nach § 235
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder 9 erlassenen Rechts-
verordnung erfüllt sind.
§ 235
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für Pensionskassen durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen
1. über die Berechnung und die Höhe der Solvabili-
tätskapitalanforderung;
2. über den maßgebenden Mindestbetrag der Min-
destkapitalanforderung sowie über seine Berech-
nung;
3. darüber, wie nicht in der Bilanz ausgewiesene Ei-
genmittel errechnet werden und in welchem Um-
fang sie auf die Solvabilitätskapitalanforderung
und die Mindestkapitalanforderung angerechnet
werden dürfen;
4. über einen oder mehrere Höchstwerte für den
Rechnungszins bei Versicherungsverträgen mit
Zinsgarantie;
5. über weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontie-
rungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handels-
gesetzbuchs;
6. über die Höchstbeträge für die Zillmerung;
7. über die versicherungsmathematischen Rech-
nungsgrundlagen und die Bewertungsansätze für
die Deckungsrückstellung;
8. darüber, wie bei Pensionskassen, bei denen ver-
traglich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber
zur Prämienzahlung verpflichtet sind, für Lebens-
versicherungsverträge, denen kein genehmigter
Geschäftsplan zugrunde liegt, der auf die Arbeit-
nehmer entfallende Teil der überrechnungsmäßigen
Erträge zu bestimmen ist und welche Beteiligung
der Arbeitnehmer an diesen Erträgen angemessen
im Sinne des § 140 Absatz 2 ist;
9. über die versicherungsmathematischen Methoden
zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prä-
mienänderungen und der versicherungstechni-
schen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e
bis 341h des Handelsgesetzbuchs, insbesondere

der Deckungsrückstellung, bei Pensionskassen mit
kollektiven Finanzierungssystemen für Lebensver-
sicherungsverträge, denen kein genehmigter Ge-
schäftsplan zugrunde liegt, insbesondere darüber
wie die maßgeblichen Annahmen zur Sterblichkeit,
zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des
Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit, die
Annahmen über die Zusammensetzung des Be-
standes und des Neuzugangs, der Zinssatz ein-
schließlich der Höhe der Sicherheitszuschläge und
die Grundsätze für die Bemessung der sonstigen
Zuschläge zu berücksichtigen sind;
10. über Anlagegrundsätze qualitativer und quantitati-
ver Art für das Sicherungsvermögen ergänzend zu
§ 124 Absatz 1, um die Kongruenz sowie die dau-
ernde Erfüllbarkeit des jeweiligen Geschäftsplans
sicherzustellen, wobei die Anlageformen des
§ 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und weitere
durch diese Verordnung zugelassene Anlageformen
sowie die Festlegungen im Geschäftsplan hinsicht-
lich des Anlagerisikos und des Trägers dieses Risi-
kos zu berücksichtigen sind, sowie über Beschrän-
kungen von Anlagen beim Trägerunternehmen;
11. über den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß § 35
Absatz 1, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesonde-
re, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der
von den Pensionskassen durchgeführten Versiche-
rungsgeschäfte zu erhalten;
12. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl der
gemäß § 216 Absatz 1 zu erstellenden Solvabili-
tätsübersicht und des Berichts über die
Vermögensanlagen sowie die Frist für die Einrei-
chung bei der Aufsichtsbehörde und
13. über die Art und Weise der Datenübermittlung, die
zu verwendenden Datenformate sowie die einzuhal-
tende Datenqualität.
Die Artikel 17 bis 17d und 18 der Richtlinie 2003/41/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichti-
gung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversor-
gung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10) in der jeweils
geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsver-
ordnungen nach Absatz 1 Satz 1 und nach Satz 1 be-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Rechts-
verordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und 11
und nach Satz 1, soweit sie die Ermächtigung nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 9 und 11 erfassen, ergehen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz.
Kapitel 2
Pensionsfonds
§ 236
Pensionsfonds
(1) Ein Pensionsfonds im Sinne dieses Gesetzes ist
eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die
1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung für einen oder
mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern
erbringt,
2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese
Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge
nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch ver-
sicherungsförmige Garantien zusagen darf,
3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf
Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und
4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als le-
benslange Zahlung oder als Einmalkapitalzahlung zu
erbringen.
Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Num-
mer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen
Kapitalwahlrecht verbunden werden.
(2) Pensionsfonds können Altersversorgungsleistun-
gen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbrin-
gen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber
auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind. Ein fes-
ter Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen
werden. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1
Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes.
(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gel-
ten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17
Absatz 1 Satz 2 des Betriebsrentengesetzes fallenden
Personen.
(4) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb
der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
§ 237
Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf Pensionsfonds sind die nach den §§ 212
bis 216 auf kleine Versicherungsunternehmen anwend-
baren Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit
sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen und
dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält.
Nicht anwendbar sind § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 2,
§ 36 Absatz 2, die §§ 52 bis 56, 125 Absatz 5 und 6,
§ 139 Absatz 3 und 4, die §§ 210 und 212 Absatz 3
Nummer 5 und 6, die §§ 213 bis 215, 294 Absatz 5
und 6 Satz 2, § 312 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 sowie
Absatz 5 Satz 2 und § 313.
(2) Für Pensionsfonds gilt § 124 Absatz 1 entspre-
chend. Außerdem haben sie über eine interne Revision
nach § 30 zu verfügen. Die Aufsichtsbehörde soll Pen-
sionsfonds auf Antrag von der Anwendung des § 30
befreien, wenn sie nachweisen, dass der geforderte
Aufwand für eine unabhängige interne Revision in An-
betracht der Art, des Umfangs und der Komplexität des
betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen
Risiken unverhältnismäßig wäre. Die Freistellung ist zu
widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird,
dass ihre Voraussetzungen entfallen sind.
(3) Von den auf kleine Versicherungsunternehmen
anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes, soweit
sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen, sind
auf Pensionsfonds die folgenden Vorschriften nur mit
der jeweils folgenden Maßgabe entsprechend anzu-
wenden:
1. § 8 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis
nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europä-

ischen Gesellschaft und Pensionsfondsvereinen auf
Gegenseitigkeit erteilt werden darf; auf Pensions-
fondsvereine auf Gegenseitigkeit sind die Vorschrif-
ten über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes
bestimmt ist;
2. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass mit
dem Antrag auf Erlaubnis die Pensionspläne einzu-
reichen sind; Pensionspläne sind die im Rahmen
des Geschäftsplans ausgestalteten Bedingungen
zur planmäßigen Leistungserbringung im Versor-
gungsfall;
3. § 12 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Geneh-
migungspflicht nicht für Pensionspläne gilt; Ände-
rungen der Pensionspläne und die Einführung
neuer Pensionspläne werden erst drei Monate nach
Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die
Aufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit
feststellt;
4. § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Pensions-
fonds die unternehmensinternen Risikoberichte im
Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2, soweit diese
die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand be-
treffen, innerhalb eines Monats nach Vorlage beim
Vorstand bei der Aufsichtsbehörde einzureichen
haben; die Aufsichtsbehörde soll Pensionsfonds
auf Antrag von dieser Pflicht befreien, wenn sie
nachweisen, dass der geforderte Aufwand in Anbe-
tracht der Art, des Umfangs und der Komplexität
des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbun-
denen Risiken unverhältnismäßig wäre; die Freistel-
lung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde
bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen entfallen
sind;
5. § 134 Absatz 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die
Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des
Pensionsfonds um einen angemessenen Zeitraum
verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 und 2 ist
entsprechend anzuwenden;
6. § 140 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Belange der Versicherten die Belange der
Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger
sowie an die Stelle der Versicherungsverhältnisse
die Versorgungsverhältnisse treten und an die
Stelle der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2
die Rechtsverordnung nach § 240 Satz 1 Nummer 7
tritt;
7. § 141 Absatz 5 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe,
dass anstelle der Grundsätze der auf Grund des
§ 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung die
Grundsätze der auf Grund des § 240 Satz 1 Num-
mer 10 bis 12 erlassenen Rechtsverordnung einge-
halten werden;
8. § 142 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der unabhän-
gige Treuhänder zudem ausreichende Kenntnisse
im Bereich der betrieblichen Altersversorgung er-
worben haben muss;
9. § 144 mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer die
dort genannten Angaben erhält;
10. § 294 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der Belange der Versicherten die Belange der
Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger
sowie an die Stelle der Versicherungsverhältnisse
die Versorgungsverhältnisse treten und dass
Gegenstand der rechtlichen Aufsicht auch die
Einhaltung der im Bereich der betrieblichen
Altersversorgung von den Einrichtungen zu beach-
tenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
ist, und
11. § 300 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Belange der Versicherten die Belange der Versor-
gungsanwärter und Versorgungsempfänger sowie
an die Stelle der Versicherungsverhältnisse die Ver-
sorgungsverhältnisse treten.
(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von
der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Pensi-
onsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist für
dieses Investmentvermögen entsprechend den §§ 67,
101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetz-
buchs oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung geson-
dert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2 des Kapital-
anlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des Investment-
gesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung ist nicht anzuwenden.
§ 238
Finanzielle Ausstattung
Pensionsfonds haben stets über Eigenmittel mindes-
tens in Höhe der geforderten Solvabilitätskapitalan-
forderung zu verfügen, die sich nach dem gesamten
Geschäftsumfang bemisst. Ein Drittel der Solvabilitäts-
kapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.
§ 239
Vermögensanlage
(1) Pensionsfonds haben unter Berücksichtigung der
jeweiligen Pensionspläne Sicherungsvermögen zu bil-
den. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Bestände
der Sicherungsvermögen in einer der Art und Dauer
der zu erbringenden Altersversorgung entsprechenden
Weise unter Berücksichtigung der Festlegungen des je-
weiligen Pensionsplans angelegt werden.
(2) Die Pensionsfonds sind verpflichtet, jährlich,
nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik zu-
dem unverzüglich, ihre Anlagepolitik gegenüber der
Aufsichtsbehörde darzulegen. Hierzu haben sie eine Er-
klärung über die Grundsätze der Anlagepolitik zu über-
senden, die Angaben über das Verfahren zur Risikobe-
wertung und zur Risikosteuerung sowie zur Strategie in
Bezug auf den jeweiligen Pensionsplan, insbesondere
die Aufteilung der Vermögenswerte je nach Art und
Dauer der Altersversorgungsleistungen, enthält.
(3) Die dauernde Erfüllbarkeit eines Pensionsplans
kann auch bei einer vorübergehenden Unterdeckung
als gewährleistet angesehen werden, wenn die Unter-
deckung 5 Prozent des Betrags der versicherungstech-
nischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h
des Handelsgesetzbuchs nicht übersteigt und die Be-
lange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfän-
ger gewahrt sind. In diesem Fall ist ein zwischen Arbeit-
geber und Pensionsfonds vereinbarter Plan zur Wieder-

herstellung der Bedeckung des Sicherungsvermögens
(Bedeckungsplan) erforderlich, der der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde bedarf. Der Plan muss folgende
Bedingungen erfüllen:
1. aus dem Plan muss hervorgehen, wie die zur voll-
ständigen Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des
Handelsgesetzbuchs erforderliche Höhe der Vermö-
genswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums
erreicht werden soll; der Zeitraum darf drei Jahre
nicht überschreiten, und
2. bei der Erstellung des Plans ist die besondere Situa-
tion des Pensionsfonds zu berücksichtigen, insbe-
sondere die Struktur seiner Aktiva und Passiva, sein
Risikoprofil, sein Liquiditätsplan, das Altersprofil der
Versorgungsberechtigten sowie gegebenenfalls die
Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes
System handelt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Ar-
beitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht zur voll-
ständigen Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des
Handelsgesetzbuchs durch Bürgschaft oder Garantie
eines geeigneten Kreditinstituts oder in anderer geeig-
neter Weise sichergestellt ist. Der Pensionsfonds hat
dem Pensionssicherungsverein die Vereinbarung unver-
züglich zur Kenntnis zu geben.
(4) Für Pensionspläne nach § 236 Absatz 2 ist
Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Unterdeckung 10 Prozent des Betrags der versiche-
rungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e
bis 341h des Handelsgesetzbuchs nicht übersteigt. Die
Frist, bis zu der die vollständige Bedeckung wieder er-
reicht werden muss, kann von der Aufsichtsbehörde
verlängert werden; sie darf insgesamt zehn Jahre nicht
überschreiten.
§ 240
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, für Pensionsfonds, die nicht der Aufsicht durch die
Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. den Wortlaut der versicherungsmathematischen
Bestätigung, den Inhalt, den Umfang und die
Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß § 141
Absatz 5 Nummer 2 sowie über den Inhalt, den
Umfang und die Vorlagefrist des Berichts gemäß
§ 141 Absatz 5 Nummer 4, jeweils in Verbindung
mit § 237;
2. die Buchführung, den Inhalt, die Form und die
Stückzahl des bei der Aufsichtsbehörde einzurei-
chenden internen Berichts, bestehend aus einer
für Aufsichtszwecke gegliederten Bilanz und einer
Gewinn-und-Verlustrechnung sowie besonderen
Erläuterungen zur Bilanz und zur Gewinn-und-Ver-
lustrechnung, soweit dies zur Durchführung der
Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;
3. den Inhalt, die Form und die Stückzahl des bei der
Aufsichtsbehörde vierteljährlich einzureichenden
internen Zwischenberichts, bestehend aus einer
Zusammenstellung von aktuellen Buchhaltungs-
und Bestandsdaten sowie aus Angaben über die
Anzahl der Versorgungsfälle, soweit dies zur Durch-
führung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforder-
lich ist;
4. den Inhalt des Prüfungsberichts nach § 341k des
Handelsgesetzbuchs, soweit dies zur Durchführung
der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist,
insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beur-
teilung der von den Pensionsfonds durchgeführten
Geschäfte zu erhalten;
5. den Inhalt des Prüfungsberichts gemäß § 35
Absatz 1 Satz 1, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
gaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbe-
sondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
der von den Pensionsfonds durchgeführten Ge-
schäfte zu erhalten;
6. die Art und Weise der Datenübermittlung, die zu
verwendenden Datenformate sowie die einzuhal-
tende Datenqualität;
7. die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrücker-
stattung gemäß § 145 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 237;
8. Anlagegrundsätze qualitativer und quantitativer Art
für das Sicherungsvermögen ergänzend zu § 124
Absatz 1, um die Kongruenz und die dauernde Er-
füllbarkeit des jeweiligen Pensionsplans sicherzu-
stellen, wobei die Anlageformen des § 215 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie weitere durch diese
Verordnung zugelassene Anlageformen sowie die
Festlegungen im Pensionsplan hinsichtlich des
Anlagerisikos und des Trägers dieses Risikos zu
berücksichtigen sind, sowie über Beschränkungen
von Anlagen beim Trägerunternehmen; Artikel 18
der Richtlinie 2003/41/EG ist zu beachten;
9. die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätskapi-
talanforderung, den für Pensionsfonds maßgeb-
lichen Mindestbetrag der Mindestkapitalanforde-
rung sowie damit zusammenhängende Genehmi-
gungsbefugnisse einschließlich des Verfahrens, da-
rüber, was als Eigenmittel im Sinne des § 238 an-
zusehen ist und in welchem Umfang die Eigenmittel
auf die Solvabilitätskapitalanforderung angerechnet
werden dürfen, darüber, dass der Aufsichtsbehörde
über die Solvabilitätskapitalanforderung und die
Eigenmittel zu berichten ist sowie über die Form
und den Inhalt und die Frist für die Einreichung die-
ses Berichts bei der Aufsichtsbehörde; dabei sind
die Artikel 17 bis 17d der Richtlinie 2003/41/EG zu
beachten;
10. Höchstwerte für den Rechnungszins bei Verträgen
mit Zinsgarantie;
11. weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontie-
rungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handels-
gesetzbuchs sowie
12. die versicherungsmathematischen Rechnungs-
grundlagen und die Bewertungsansätze für die
Deckungsrückstellung.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverord-
nungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der

Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen
nach Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 und nach Satz 2,
soweit sie die Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 4
und 10 bis 12 erfassen, ergehen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz.
Kapitel 3
Grenzüberschreitende Geschäfts-
tätigkeit von Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung
§ 241
Grenzüberschreitende
Tätigkeit von Pensionskassen
Auf die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensi-
onskassen ist § 242 mit Ausnahme des Absatzes 1
Satz 2 entsprechend anzuwenden; Teil 2 Kapitel 1 Ab-
schnitt 7 Unterabschnitt 1 ist nicht anzuwenden. Auf
die Geschäfte im Ausland ist § 232 Absatz 1 Nummer 2
und 3 nicht anzuwenden.
§ 242
Grenzüberschreitende
Tätigkeit von Pensionsfonds
(1) Pensionsfonds dürfen nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 bis 6 in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten
Geschäft betreiben. Auf dieses Geschäft sind Teil 2 Ka-
pitel 1 Abschnitt 7 Unterabschnitt 1, § 236 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sowie Absatz 2
und § 239 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden. Die
Aufsichtsbehörde kann für dieses Geschäft die Bildung
eines gesonderten Sicherungsvermögens verlangen.
(2) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde ihre
Absicht, betriebliche Altersversorgung für ein Trägerun-
ternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder
Vertragsstaat durchzuführen, unter Angabe des betref-
fenden Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen.
Gleichzeitig sind der Name des Trägerunternehmens
und die Hauptmerkmale des für das Trägerunterneh-
men zu betreibenden Altersversorgungssystems anzu-
geben.
(3) Nach Eingang der Anzeige prüft die Aufsichts-
behörde die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten
Tätigkeit, insbesondere die Angemessenheit der Ver-
waltungsstruktur, der Finanzlage und der Qualifikation
der Geschäftsleiter im Verhältnis zu der beabsichtigten
Tätigkeit. Bei Unbedenklichkeit übermittelt sie die nach
Absatz 2 vorgelegten Angaben innerhalb von drei
Monaten nach Erhalt den zuständigen Behörden des
anderen Mitglied- oder Vertragsstaats und benachrich-
tigt hierüber den Pensionsfonds.
(4) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Pensions-
fonds die von den zuständigen Behörden des anderen
Mitglied- oder Vertragsstaats erteilten Informationen
über
1. die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vor-
schriften im Bereich der betrieblichen Altersversor-
gung sowie
2. die Vorschriften des Tätigkeitslandes, die nach Arti-
kel 18 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 7 der Richt-
linie 2003/41/EG anzuwenden sind.
Nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 1, spätestens zwei
Monate nach Erhalt der Benachrichtigung nach Ab-
satz 3 Satz 2, darf der Pensionsfonds die Tätigkeit im
Einklang mit den in Satz 1 genannten Vorschriften auf-
nehmen.
(5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung mit, in welchen Mitglied-
oder Vertragsstaaten der Pensionsfonds tätig ist. Die
Aufsichtsbehörde unterrichtet diese Behörde unverzüg-
lich über die dem betreffenden Pensionsfonds erteilte
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, wenn er erstmals be-
rechtigt ist, grenzüberschreitend tätig zu werden.
(6) Die Aufsichtsbehörde trifft in Abstimmung mit
den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder
Vertragsstaats die erforderlichen Maßnahmen, um si-
cherzustellen, dass der Pensionsfonds die von diesen
Behörden festgestellten Verstöße gegen arbeits- und
sozialrechtliche Vorschriften unterbindet. Verstößt das
Unternehmen weiterhin gegen die in Satz 1 genannten
Vorschriften, kann die Aufsichtsbehörde die Tätigkeit
des Unternehmens untersagen oder einschränken.
(7) Bei Pensionsfonds, die der Landesaufsicht unter-
liegen, informiert die zuständige Landesaufsichtsbe-
hörde die Bundesanstalt über die Anzeige des Unter-
nehmens. Die Bundesanstalt unterstützt die Landes-
aufsichtsbehörde auf Anforderung bei der Durchfüh-
rung des Notifikationsverfahrens und bei der Durchfüh-
rung von Maßnahmen nach Absatz 6.
(8) Für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs auf
ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten
gilt § 12 Absatz 1 und 3 entsprechend.
§ 243
Einrichtungen mit Sitz
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
(1) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Al-
tersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder
Vertragsstaat dürfen nach Maßgabe der folgenden
Absätze im Inland Geschäfte betreiben. Teil 2 Kapitel 1
Abschnitt 7 Unterabschnitt 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Be-
hörden des Herkunftsstaats innerhalb von zwei Mona-
ten ab Erhalt der Angaben nach Artikel 20 Absatz 3 der
Richtlinie 2003/41/EG über die arbeits- und sozialrecht-
lichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Alters-
versorgung sowie über die Regelungen des Absat-
zes 5. Nach Erhalt der Mitteilung der Bundesanstalt
über die zuständigen Behörden oder bei Nichtäußerung
der zuständigen Behörden nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist darf die Einrichtung den Betrieb des
Altersversorgungssystems im Einklang mit den in Satz 1
genannten Vorschriften im Inland aufnehmen.
(3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durchfüh-
rungsweg im Sinne des § 1b Absatz 2 bis 4 des Be-
triebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen ist,
und übermittelt die Feststellung an die Einrichtung

und den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-
verein auf Gegenseitigkeit.
(4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zuständi-
gen Behörden des Herkunftsstaats über wesentliche
Änderungen der arbeits- und sozialrechtlichen Vor-
schriften, die sich auf die Merkmale des Altersversor-
gungssystems auswirken können, und über wesent-
liche Änderungen der Regelung des Absatzes 5.
(5) Eine zugelassene Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied-
oder Vertragsstaat darf zusätzlich zu ihren nationalen
aufsichtsrechtlichen Vorschriften für den Fall ihrer Ge-
schäftstätigkeit in Deutschland
1. nicht mehr als 5 Prozent ihrer Vermögenswerte in
Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren,
Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen
Geld- und Kapitalmarktinstrumenten desselben Un-
ternehmens und nicht mehr als 10 Prozent dieser
Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähn-
lichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibun-
gen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumen-
ten von Unternehmen anlegen, die einer einzigen
Unternehmensgruppe angehören; für Anlagen, bei
denen mindestens eine der Verordnungen nach
§ 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 oder § 240 Satz 1
Nummer 8 eine höhere Streuungsquote vorsieht, gilt
die jeweils höhere Quote, und
2. nicht mehr als 30 Prozent dieser Vermögenswerte in
Vermögenswerten anlegen, die auf andere Währun-
gen als die der Verbindlichkeiten lauten.
Satz 1 ist nur anzuwenden in Bezug auf den Teil der
Vermögenswerte der Einrichtung, der der in Deutsch-
land ausgeführten Geschäftstätigkeit im Sinne der
Richtlinie 2003/41/EG entspricht. Zusätzlich haben die
Einrichtungen die Verbraucherinformationen nach Maß-
gabe des § 144 zu erteilen.
(6) Die Bundesanstalt überwacht, ob die Einrichtung
die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften beachtet
und die Verbraucherinformationen erteilt. Bei Unregel-
mäßigkeiten im Sinne des Artikels 20 Absatz 9 der
Richtlinie 2003/41/EG unterrichtet sie unverzüglich die
zuständigen Behörden des Herkunftsstaats. Verstößt
die Einrichtung weiterhin gegen die arbeits- und sozial-
rechtlichen Vorschriften, so kann die Bundesanstalt
nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Her-
kunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen treffen, um
diese Verstöße zu verhindern. Wenn andere Maßnah-
men erfolglos geblieben sind, kann die Bundesanstalt
der Einrichtung die Tätigkeit im Inland untersagen.
(7) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde des Herkunfts-
staats einer Einrichtung der betrieblichen Altersver-
sorgung trifft die Bundesanstalt die erforderlichen Maß-
nahmen, um die freie Verfügung über Vermögenswerte
untersagen zu können, die sich im Besitz eines Treu-
händers oder einer Verwahrstelle mit Standort im Inland
befinden.
§ 244
Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
Auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
mit Sitz in einem Drittstaat ist Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 7
Unterabschnitt 3 anzuwenden.
Teil 5
Gruppen
Kapitel 1
B e a u f s i c h t i g u n g v o n Ve r s i c h e r u n g s -
unternehmen in einer Gruppe
§ 245
Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht
(1) Versicherungsunternehmen einer Gruppe unter-
liegen neben der Einzelaufsicht einer Aufsicht auf
Ebene der Gruppe nach Maßgabe der Vorschriften die-
ses Teils. Sofern in diesem Teil nichts anderes bestimmt
ist, sind auf diese Unternehmen die Vorschriften für die
Einzelbeaufsichtigung von Versicherungsunternehmen
weiterhin anwendbar.
(2) Der Gruppenaufsicht unterliegen
1. Versicherungsunternehmen, die bei mindestens ei-
nem Versicherungsunternehmen oder mindestens
einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaats
beteiligte Unternehmen sind,
2. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunterneh-
men
a) eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder
b) eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft
mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ist,
3. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunterneh-
men
a) eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder
b) eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder
c) ein Versicherungsunternehmen
mit Sitz in einem Drittstaat ist, und
4. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunterneh-
men eine gemischte Versicherungs-Holdinggesell-
schaft ist.
(3) Ist das beteiligte Versicherungsunternehmen
oder die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die
gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem
Mitglied- oder Vertragsstaat verbundenes Unterneh-
men eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer
gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die gemäß Ar-
tikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kredit-
institute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfir-
men eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der
Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG,
92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und
der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom
11.2.2003, S. 1) einer zusätzlichen Beaufsichtigung un-
terliegt oder selbst ein solches Unternehmen oder eine
solche Gesellschaft, kann die Gruppenaufsichtsbe-
hörde in den in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten
Fällen nach Anhörung der anderen betroffenen Auf-
sichtsbehörden auf der Ebene des beteiligten Versiche-
rungsunternehmens oder der Versicherungs-Holding-
gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft von der Überwachung der Risikokonzentration

gemäß § 273, der Überwachung der gruppeninternen
Transaktionen gemäß § 274 oder von beidem absehen.
(4) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesell-
schaft, insbesondere im Hinblick auf die risikobasierte
Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach
Maßgabe der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie
2002/87/EG, kann die Gruppenaufsichtsbehörde, nach
Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden,
auf der Ebene der gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft nur die entsprechenden Bestimmungen der
Richtlinie 2002/87/EG anwenden. Unterliegt die ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft gleichwertigen Be-
stimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2009/138/EG
und der Richtlinie 2006/48/EG, kann die Grupenauf-
sichtsbehörde im Einvernehmen mit der konsolidieren-
den Aufsichtsbehörde für die Banken- und Wertpapier-
branche nur die Bestimmungen der Richtlinie zu der am
stärksten vertretenen Finanzbranche nach Artikel 3 Ab-
satz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
§ 246
Umfang der Gruppenaufsicht
(1) Eine gruppenweite Beaufsichtigung gemäß § 245
umfasst nicht die Beaufsichtigung auf Einzelebene des
Versicherungsunternehmens eines Drittstaats, der Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Fi-
nanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Versi-
cherungs-Holdinggesellschaft. § 293 bleibt unberührt.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann bestimmen,
dass ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht ge-
mäß § 245 einbezogen wird, wenn
1. sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet,
in dem der Übermittlung der notwendigen Informa-
tionen rechtliche Hindernisse entgegenstehen; § 260
bleibt unberührt,
2. das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu
den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur
von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis
zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen un-
angemessen oder irreführend wäre.
Können mehrere Unternehmen derselben Gruppe ein-
zeln betrachtet nach Satz 1 Nummer 2 von der Grup-
penaufsicht ausgeschlossen werden, so sind sie den-
noch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrach-
tung nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Ist
die Gruppenaufsichtsbehörde der Auffassung, dass
ein Versicherungsunternehmen gemäß Satz 1 Num-
mer 2 oder 3 nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen
werden soll, hört sie vor einer Entscheidung die ande-
ren betroffenen Aufsichtsbehörden an.
(3) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 5
dieses Gesetzes sind alle der Gruppenaufsicht unter-
worfenen Unternehmen der Gruppe verantwortlich, so-
fern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Das an der Spitze einer Gruppe stehende Unter-
nehmen ist verpflichtet, auf Ersuchen der Aufsichtsbe-
hörde, die in dem jeweiligen Mitglied- oder Vertrags-
staat für ein gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3
nicht in die Gruppenaufsicht einbezogenes Versiche-
rungsunternehmen zuständig ist, alle zur Erleichterung
der Beaufsichtigung angeforderten Informationen zu
geben.
§ 247
Oberstes Mutterunternehmen
auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten
(1) Ist das in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannte
beteiligte Versicherungsunternehmen oder die in § 245
Absatz 2 Nummer 2 genannte Versicherungs-Holding-
gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesell-
schaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versi-
cherungsunternehmens oder einer anderen Versiche-
rungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzhol-
ding-Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Ver-
tragsstaat, so sind die §§ 250 bis 287 sowie 293 Ab-
satz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1
und § 306 Absatz 1 Nummer 1 nur auf Ebene der
obersten Muttergesellschaft anzuwenden, die ein Ver-
sicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Hol-
dinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-
Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertrags-
staat ist.
(2) Ist die in Absatz 1 genannte oberste Mutterge-
sellschaft, die ein Versicherungsunternehmen oder eine
Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem
Mitglied- oder Vertragsstaat ist, Tochterunternehmen
eines Unternehmens, das nach Artikel 5 Absatz 2 der
Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichti-
gung unterliegt, so kann die Gruppenaufsichtsbehörde
nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichts-
behörden auf der Ebene dieses obersten Mutterunter-
nehmens von der Überwachung der Risikokonzentra-
tion gemäß § 273, der Überwachung der gruppeninter-
nen Transaktionen gemäß § 274 oder von beidem ab-
sehen.
§ 248
Oberstes Mutterunternehmen
auf nationaler Ebene
(1) Hat das in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannte
beteiligte Versicherungsunternehmen oder die in § 245
Absatz 2 Nummer 2 genannte Versicherungs-Holding-
gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesell-
schaft seinen oder ihren Sitz im Inland und hat das in
§ 247 genannte oberste Mutterunternehmen seinen Sitz
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, so kann
die Aufsichtsbehörde nach Konsultation der Gruppen-
aufsichtsbehörde und dieses obersten Mutterunterneh-
mens anordnen, dass das auf nationaler Ebene oberste
Mutterversicherungsunternehmen oder die auf nationa-
ler Ebene oberste Muttergesellschaft, die eine Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte
Finanzholding-Gesellschaft ist, der Gruppenaufsicht
unterliegt. Die Aufsichtsbehörde begründet ihre Ent-
scheidung in diesem Fall sowohl gegenüber der Grup-
penaufsichtsbehörde als auch gegenüber dem obers-
ten Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder
Vertragsstaaten. Die Gruppenaufsichtsbehörde unter-
richtet das Aufsichtskollegium (§ 283) gemäß Artikel 248
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG. Vor-
behaltlich der Absätze 2 bis 6 sind die §§ 250 bis 287
sowie § 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305
Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1
entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann eine Beschränkung
der Gruppenaufsicht auf einzelne Vorschriften der
§§ 250 bis 275 bei dem obersten Mutterunternehmen
auf nationaler Ebene feststellen.
(3) Sofern die Aufsichtsbehörde auf das oberste
Mutterunternehmen auf nationaler Ebene die §§ 250
bis 272 anwendet, wird die Methode, die von der Grup-
penaufsichtsbehörde gemäß § 252 für das in § 247 ge-
nannte oberste Mutterunternehmen auf Ebene der Mit-
glied- oder Vertragsstaaten gewählt worden ist, von der
Aufsichtsbehörde als verbindlich anerkannt und ange-
wendet.
(4) Sofern die Aufsichtsbehörde auf das oberste
Mutterunternehmen auf nationaler Ebene die §§ 250
bis 272 anwendet und das in § 247 genannte oberste
Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Ver-
tragsstaaten gemäß § 262 oder § 265 Absatz 5 die Er-
laubnis erhalten hat, die Solvabilitätskapitalanforderung
für die Gruppe sowie die Solvabilitätskapitalanforde-
rung für die Versicherungsunternehmen der Gruppe an-
hand eines internen Modells zu berechnen, so wird
diese Entscheidung von der Aufsichtsbehörde als ver-
bindlich anerkannt und umgesetzt. Ist die Aufsichtsbe-
hörde in einem solchen Fall der Auffassung, dass das
auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten geneh-
migte interne Modell erheblich vom Risikoprofil des
obersten Mutterunternehmens auf nationaler Ebene ab-
weicht, so kann sie, wenn das Unternehmen ihre Be-
denken nicht angemessen ausräumt, für dieses einen
Aufschlag auf die anhand eines solchen Modells be-
rechnete Gruppensolvabilitätskapitalanforderung ver-
langen. Ist ein solcher Kapitalaufschlag ausnahms-
weise nicht angemessen, kann die Aufsichtsbehörde
von dem Unternehmen verlangen, seine Gruppensolva-
bilitätskapitalanforderung anhand der Standardformel
zu berechnen. Die Aufsichtsbehörde begründet solche
Entscheidungen sowohl gegenüber dem Unternehmen
als auch gegenüber der Gruppenaufsichtsbehörde. Die
Gruppenaufsichtsbehörde unterrichtet das Aufsichts-
kollegium gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a
der Richtlinie 2009/138/EG.
(5) Sofern die Aufsichtsbehörde auf das oberste
Mutterunternehmen auf nationaler Ebene die Bestim-
mungen der §§ 250 bis 272 anwendet, kann nach der
Vorschrift des § 267 oder des § 272 diesem Unterneh-
men nicht die Erlaubnis erteilt werden, auf eines seiner
Tochterunternehmen die §§ 269 und 270 anzuwenden.
(6) Eine Anordnung gemäß Absatz 1 kann nicht ge-
troffen oder aufrechterhalten werden, wenn das oberste
Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ein Tochter-
unternehmen des in § 247 genannten obersten Mutter-
unternehmens auf Ebene der Mitglied- oder Vertrags-
staaten ist und dieses gemäß der Vorschrift des § 268
oder des § 270 die Erlaubnis erhalten hat, die §§ 269
und 270 auf das Tochterunternehmen anzuwenden.
§ 249
Mutterunternehmen, die mehrere
Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbe-
hörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten, in de-
nen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das
ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler
Ebene ist, vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mit-
glied- oder Vertragsstaaten umspannenden Teilgruppe
eine Gruppenaufsicht durchzuführen. Haben die betrof-
fenen Aufsichtsbehörden eine solche Vereinbarung ge-
schlossen, findet auf Ebene eines in einem anderen
Mitglied- oder Vertragsstaat als der Teilgruppe gelege-
nen obersten Mutterunternehmens im Sinne des § 248
keine Gruppenaufsicht statt.
(2) § 248 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Kapitel 2
Finanzlage
Abschnitt 1
Solvabilität der Gruppe
§ 250
Überwachung der Gruppensolvabilität
(1) Die Solvabilität der Gruppe wird nach Maßgabe
der Absätze 2 und 3, der §§ 275 bis 287 sowie 293
Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Num-
mer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1 überwacht. Ver-
mögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach § 74
bewertet.
(2) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannten
Fall haben die beteiligten Versicherungsunternehmen
auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Ei-
genmittel mindestens in Höhe der nach den §§ 252
bis 265 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung
zu verfügen.
(3) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 2 genannten
Fall haben die Versicherungsunternehmen einer Gruppe
auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Ei-
genmittel mindestens in Höhe der nach § 266 berech-
neten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.
(4) Die §§ 132 und 134 Absatz 1 bis 6 gelten ent-
sprechend.
§ 251
Häufigkeit der Berechnung
(1) Die Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppen-
ebene ist von den beteiligten Versicherungsunterneh-
men, der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft mindestens
einmal im Jahr zu berechnen. Sofern das oberste betei-
ligte Unternehmen ein Versicherungsunternehmen ist,
meldet dieses der Gruppenaufsichtsbehörde die für
diese Berechnung maßgeblichen Daten und Ergebnis-
se. Sofern das oberste beteiligte Unternehmen eine
Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Fi-
nanzholding-Gesellschaft ist, meldet diese die Informa-
tionen gemäß Satz 2, sofern nicht die Gruppenauf-
sichtsbehörde nach Anhörung der anderen betroffenen
Aufsichtsbehörden und der Gruppe ein Versicherungs-
unternehmen als zur Meldung verpflichtetes Unterneh-
men bestimmt hat.
(2) Die Versicherungsunternehmen, die Versiche-
rungs-Holdinggesellschaft und die gemischte Finanz-
holding-Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 haben
die Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe laufend
zu überwachen. Weicht das Risikoprofil der Gruppe er-
heblich von den Annahmen ab, die der zuletzt gemel-
deten Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe

zugrunde liegen, ist die Solvabilitätskapitalanforderung
unverzüglich neu zu berechnen und der Gruppenauf-
sichtsbehörde zu melden. Rechtfertigen Tatsachen die
Annahme, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit
der letzten Meldung der Solvabilitätskapitalanforderung
erheblich geändert hat, so kann die Gruppenaufsichts-
behörde eine Neuberechnung der Solvabilitätskapital-
anforderung verlangen.
§ 252
Bestimmung der Methode
(1) Die Solvabilität der Gruppe, an deren Spitze ein
beteiligtes Versicherungsunternehmen steht, ist auf der
Grundlage eines konsolidierten Abschlusses gemäß
den §§ 261 bis 264 (Konsolidierungsmethode) zu be-
rechnen.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann nach Anhö-
rung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und
der Gruppe die Verwendung der in § 265 beschriebe-
nen Methode (Abzugs- und Aggregationsmethode)
oder, wenn die Verwendung der Konsolidierungsme-
thode allein nicht angemessen wäre, eine kombinierte
Anwendung beider Methoden festlegen.
§ 253
Berücksichtigung
des verhältnismäßigen Anteils
(1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität ist
der verhältnismäßige Anteil, den das beteiligte Unter-
nehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu
berücksichtigen.
(2) Der verhältnismäßige Anteil im Sinne des Absat-
zes 1 bezeichnet
1. bei Anwendung der Konsolidierungsmethode die bei
Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde
gelegten Prozentsätze und
2. bei Anwendung der Abzugs- und Aggregationsme-
thode den Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt
oder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten
wird.
(3) Ist das verbundene Unternehmen ein Tochterun-
ternehmen, dessen Eigenmittel zur Einhaltung seiner
Solvabilitätskapitalanforderung nicht ausreichen, ist
diese Solvabilitätslücke unabhängig von der verwende-
ten Methode bei der Berechnung in voller Höhe zu
berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die
Gruppenaufsichtsbehörde zulassen, dass die Solvabili-
tätslücke nur anteilig berücksichtigt wird, wenn sich die
Haftung des Mutterunternehmens nach Auffassung der
betroffenen Aufsichtsbehörden ausschließlich auf den
gehaltenen Kapitalanteil beschränkt.
(4) Die Gruppenaufsichtsbehörde legt nach Anhö-
rung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und
der Gruppe den verhältnismäßigen Anteil fest, der zu
berücksichtigen ist, wenn
1. zwischen einigen Unternehmen einer Gruppe keine
Kapitalbeziehungen bestehen,
2. eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass auch
das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten
oder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung
anzusehen ist, weil nach Auffassung der Aufsichts-
behörde tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss auf
dieses Unternehmen ausgeübt wird, oder
3. eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass ein
Unternehmen Mutterunternehmen eines anderen
Unternehmens ist, weil es nach Auffassung der Auf-
sichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden
Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt.
§ 254
Ausschluss der Mehrfach-
berücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel
(1) Auf die Solvabilitätskapitalanforderung anrech-
nungsfähige Eigenmittel dürfen bei mehreren in die Be-
rechnung der Gruppensolvabilität einbezogenen Versi-
cherungsunternehmen nicht mehrfach berücksichtigt
werden. Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität
bleiben, sofern die in den §§ 261 bis 265 beschriebe-
nen Methoden nicht etwas anderes vorsehen, die fol-
genden Beträge unberücksichtigt:
1. der Wert aller Vermögenswerte des beteiligten Ver-
sicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel
finanziert werden, die auf die Solvabilitätskapital-
anforderung eines seiner verbundenen Versiche-
rungsunternehmen angerechnet werden dürfen,
2. der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem betei-
ligten Versicherungsunternehmen verbundenen
Versicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel
finanziert werden, die auf die Solvabilitätskapital-
anforderung dieses beteiligten Versicherungsunter-
nehmens angerechnet werden dürfen, und
3. der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem be-
teiligten Versicherungsunternehmen verbundenen
Versicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel
finanziert werden, die auf die Solvabilitätskapitalan-
forderung eines anderen mit diesem beteiligten Ver-
sicherungsunternehmen verbundenen Versiche-
rungsunternehmens angerechnet werden dürfen.
(2) Folgende Bestandteile dürfen nur insoweit in die
Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solva-
bilitätskapitalanforderung des betreffenden verbunde-
nen Unternehmens angerechnet werden dürfen:
1. Überschussfonds nach Artikel 91 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/138/EG eines verbundenen Lebens-
versicherungsunternehmens des beteiligten Versi-
cherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf
Gruppenebene berechnet wird, und
2. nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital eines ver-
bundenen Versicherungsunternehmens des beteilig-
ten Versicherungsunternehmens, für das die Solva-
bilität auf Gruppenebene berechnet wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 sind die
folgenden Bestandteile von der Berechnung auszuneh-
men:
1. nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital, das für das
beteiligte Versicherungsunternehmen zu einer Ver-
bindlichkeit werden kann,
2. nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital des beteilig-
ten Versicherungsunternehmens, das für ein verbun-
denes Versicherungsunternehmen zu einer Verbind-
lichkeit werden kann, und
3. nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital eines ver-
bundenen Versicherungsunternehmens, das für ein

anderes mit demselben beteiligten Versicherungsun-
ternehmen verbundenes Versicherungsunternehmen
zu einer Verbindlichkeit werden kann.
(4) Sind die betroffenen Aufsichtsbehörden der Auf-
fassung, dass über die in den Absätzen 2 und 3 ge-
nannten Bestandteile hinaus bestimmte auf die Solva-
bilitätskapitalanforderung eines verbundenen Versiche-
rungsunternehmens anrechnungsfähige Eigenmittel zur
Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung des
beteiligten Versicherungsunternehmens, für das die
Gruppensolvabilität berechnet wird, tatsächlich nicht
bereitgestellt werden können, so dürfen diese nur inso-
weit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur
Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung des ver-
bundenen Unternehmens angerechnet werden dürfen.
(5) Die Summe der Eigenmittel nach den Absätzen 2
bis 4 darf die Solvabilitätskapitalanforderung des ver-
bundenen Versicherungsunternehmens nicht über-
schreiten.
(6) Wird die Gruppensolvabilität berechnet, sind die
anrechnungsfähigen ergänzenden Eigenmittel eines
verbundenen Versicherungsunternehmens des beteilig-
ten Versicherungsunternehmens nur in die Berechnung
einzubeziehen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde
dieses verbundenen Versicherungsunternehmens diese
Eigenmittel genehmigt hat.
§ 255
Ausschluss der
gruppeninternen Kapitalschöpfung
(1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität blei-
ben anrechnungsfähige Eigenmittel unberücksichtigt,
die aus einer Gegenfinanzierung stammen zwischen
dem beteiligten Versicherungsunternehmen und
1. einem verbundenen Unternehmen,
2. einem beteiligten Unternehmen oder
3. einem anderen verbundenen Unternehmen eines
seiner beteiligten Unternehmen.
(2) Darüber hinaus bleiben bei der Berechnung der
Gruppensolvabilität die Eigenmittel unberücksichtigt,
die für die Solvabilitätskapitalanforderung eines ver-
bundenen Versicherungsunternehmens des beteiligten
Versicherungsunternehmens herangezogen werden
können, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinan-
zierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen
dieses beteiligten Versicherungsunternehmens stam-
men.
(3) Eine Gegenfinanzierung liegt insbesondere vor,
wenn ein Versicherungsunternehmen oder eines seiner
verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen
Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen
Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt
Eigenmittel hält, die auf die Solvabilitätskapitalanforde-
rung des Versicherungsunternehmens oder eines seiner
verbundenen Unternehmen angerechnet werden kön-
nen.
§ 256
Verbundene Versicherungsunternehmen
(1) Hat das Versicherungsunternehmen mehr als ein
verbundenes Versicherungsunternehmen, umfasst die
Berechnung der Gruppensolvabilität sämtliche verbun-
dene Versicherungsunternehmen.
(2) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität wer-
den für ein verbundenes Versicherungsunternehmen,
das seinen Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-
tragsstaat hat als das Versicherungsunternehmen, für
das die Gruppensolvabilität berechnet wird, die Solva-
bilitätskapitalanforderung dieses anderen Mitglied-
oder Vertragsstaats und die dort anrechnungsfähigen
Eigenmittel berücksichtigt.
§ 257
Zwischengeschaltete
Versicherungs-Holdinggesellschaften
(1) Hält ein Versicherungsunternehmen über eine
Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung
an einem verbundenen Versicherungsunternehmen
oder einem Versicherungsunternehmen eines Dritt-
staats, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft
oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Be-
rechnung der Gruppensolvabilität einbezogen. Aus-
schließlich für diese Berechnung wird die zwischenge-
schaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder zwi-
schengeschaltete gemischte Finanzholding-Gesell-
schaft wie ein Versicherungsunternehmen behandelt,
für das in Bezug auf die Solvabilitätskapitalanforderung
die §§ 96 bis 121 und in Bezug auf die anrechnungs-
fähigen Eigenmittel die §§ 89 bis 95 gelten.
(2) Nachrangige Verbindlichkeiten und andere nach
§ 94 nur begrenzt anrechnungsfähige Eigenmittel einer
zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesell-
schaft oder einer zwischengeschalteten gemischten
Finanzholding-Gesellschaft werden nur bis zu der Höhe
als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, bis zu
der sie die auf Gruppenebene geltenden Begrenzungen
nicht überschreiten. In die Berechnung der Gruppensol-
vabilität dürfen anrechnungsfähige ergänzende Eigen-
mittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Hol-
dinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemisch-
ten Finanzholding-Gesellschaft nur einbezogen wer-
den, wenn sie zuvor von der Gruppenaufsichtsbehörde
genehmigt worden sind.
§ 258
Verbundene
Versicherungsunternehmen eines Drittstaats
(1) Ist ein Versicherungsunternehmen beteiligtes Un-
ternehmen eines Versicherungsunternehmens eines
Drittstaats und wird die Gruppensolvabilität nach der
Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet, ist das
Versicherungsunternehmen des Drittstaats für diese
Berechnung wie ein verbundenes Versicherungsunter-
nehmen zu behandeln. Unterliegt das Versicherungs-
unternehmen des Drittstaats in seinem Sitzland der Zu-
lassungspflicht und Solvabilitätsvorschriften, die denen
in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG festge-
legten zumindest gleichwertig sind, so wird die Berech-
nung der Solvabilitätskapitalanforderung und der an-
rechnungsfähigen Eigenmittel nach den Vorschriften
dieses Drittstaats vorgenommen.
(2) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Gleich-
wertigkeitsprüfung nach Absatz 1 Satz 2 beantragen.
Die Gruppenaufsichtsbehörde entscheidet über die

Gleichwertigkeit nach Anhörung der anderen betroffe-
nen Aufsichtsbehörden und Beteiligung der Europä-
ischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung. Die Entschei-
dung wird anhand der durch die Kommission in dele-
gierten Rechtsakten nach Artikel 227 Absatz 3 der
Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kriterien getroffen.
Die Gruppenaufsichtsbehörde ist an eine zuvor gegen-
über einem Drittstaat getroffene Entscheidung gebun-
den. Dies gilt nicht, wenn eine erneute Prüfung erfor-
derlich ist, weil sich das in Titel I Kapitel VI der Richtlinie
2009/138/EG beschriebene Aufsichtssystem oder das
Aufsichtssystem des Drittstaats wesentlich geändert
hat. Sind die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
mit der von der Gruppenaufsichtsbehörde getroffenen
Entscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb
von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung
durch die Gruppenaufsichtsbehörde die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit
befassen und um Unterstützung bitten.
(3) Ein delegierter Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission gemäß Artikel 227 Absatz 4 der Richtlinie
2009/138/EG darüber, ob die Solvabilitätsvorschriften
eines Drittstaats gleichwertig sind oder nicht, ist für
die Gruppenaufsichtsbehörde verbindlich und schließt
eine Prüfung nach Absatz 2 aus. Das Gleiche gilt, wenn
und solange ein delegierter Rechtsakt der Europä-
ischen Kommission gemäß Artikel 227 Absatz 5 der
Richtlinie 2009/138/EG über die vorläufige Gleichwer-
tigkeit vorliegt.
§ 259
Verbundene Kreditinstitute,
Wertpapierfirmen und Finanzinstitute
(1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität ei-
nes Versicherungsunternehmens, das an einem Kredit-
institut, einem Wertpapierhandelsunternehmen oder ei-
nem Finanzinstitut beteiligt ist, können die beteiligten
Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Richt-
linie 2002/87/EG festgelegte Methode 1 oder 2 ent-
sprechend anwenden. Die Konsolidierungsmethode
darf nur angewendet werden, wenn das integrierte Ma-
nagement und die interne Kontrolle in Bezug auf die in
den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen
nach Auffassung der Gruppenaufsichtsbehörde ange-
messen sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer ein-
heitlich anzuwenden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine
in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln,
die auf die Gruppensolvabilität des beteiligten Unter-
nehmens angerechnet werden können, abgezogen
wird, wenn sie Gruppenaufsichtsbehörde ist. Das betei-
ligte Unternehmen kann dies beantragen.
§ 260
Nichtverfügbarkeit
der notwendigen Informationen
Sind die für die Berechnung der Gruppensolvabilität
eines Versicherungsunternehmens notwendigen Infor-
mationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz
in einem Mitglied- oder Vertragsstaat oder Drittstaat
nicht verfügbar, wird der Buchwert, den dieses Unter-
nehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen
hat, von den auf die Gruppensolvabilität anrechnungs-
fähigen Eigenmitteln abgezogen. Die mit dieser Betei-
ligung verbundenen nicht realisierten Gewinne dürfen
nicht als Eigenmittel zur Bedeckung der Gruppensolva-
bilität herangezogen werden.
§ 261
Konsolidierungsmethode
(1) Nach der Konsolidierungsmethode wird die
Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunter-
nehmens auf der Grundlage des konsolidierten Ab-
schlusses berechnet. Die Gruppensolvabilität des be-
teiligten Versicherungsunternehmens ist die Differenz
zwischen den auf der Grundlage des konsolidierten Ab-
schlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitäts-
kapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln
und der auf der Grundlage des konsolidierten Ab-
schlusses errechneten Gruppensolvabilitätskapitalan-
forderung. Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 gilt für die Be-
rechnung der auf die Solvabilitätskapitalanforderung
anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Gruppensol-
vabilitätskapitalanforderung unter Anwendung der Kon-
solidierungsmethode entsprechend.
(2) Die konsolidierte Gruppensolvabilitätskapitalan-
forderung wird entweder mit der Standardformel oder
mit einem genehmigten internen Modell berechnet.
(3) Der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppen-
solvabilitätskapitalanforderung ist die Summe aus der
Mindestkapitalanforderung des beteiligten Versiche-
rungsunternehmens und den der Beteiligungsquote
entsprechenden anteiligen Mindestkapitalanforderun-
gen der verbundenen Versicherungsunternehmen. Die-
ser Mindestbetrag ist mit anrechnungsfähigen Basis-
eigenmitteln gemäß § 95 zu bedecken. § 250 Absatz 1
Satz 2, die §§ 253 bis 260 und 135 Absatz 1 und 2 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 262
Internes Modell für die Gruppe
(1) Ein Versicherungsunternehmen und seine ver-
bundenen Unternehmen oder gemeinsam die verbun-
denen Unternehmen einer Versicherungs-Holdingge-
sellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
können beantragen, die konsolidierte Solvabilitätskapi-
talanforderung auf Gruppenebene sowie die Solvabili-
tätskapitalanforderungen der Versicherungsunterneh-
men der Gruppe mit einem internen Modell zu berech-
nen. Der Antrag ist an die Gruppenaufsichtsbehörde zu
richten.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde informiert unver-
züglich die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums
(§ 283) über den Eingang des Antrags. Sobald die An-
tragsunterlagen vollständig vorliegen, leitet sie diese
unverzüglich an die anderen betroffenen Aufsichtsbe-
hörden weiter. Die betroffenen Aufsichtsbehörden ar-
beiten bei der Entscheidung über die Erteilung der Er-
laubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an
die die Erteilung der Erlaubnis geknüpft ist, zusammen.
Die Entscheidung soll einvernehmlich getroffen werden.
Die Aufsichtsbehörden wirken im Rahmen ihrer Befug-
nisse darauf hin, dass die Entscheidung innerhalb von
sechs Monaten nach Eingang des vollständigen An-
trags getroffen wird.

(3) Sind die Aufsichtsbehörden einvernehmlich zu
einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 2 gelangt,
erteilt die Gruppenaufsichtsbehörde dem Antragsteller
den Bescheid.
(4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang
des vollständigen Antrags der Gruppe keine einver-
nehmliche Entscheidung erzielt, entscheidet die Grup-
penaufsichtsbehörde über den Antrag. Die Gruppen-
aufsichtsbehörde trägt allen Auffassungen und Vorbe-
halten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
innerhalb der Sechsmonatsfrist geäußert haben, ange-
messen Rechnung. Die Gruppenaufsichtsbehörde er-
teilt dem Antragsteller den Bescheid und übermittelt
diesen den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
Die Entscheidung der Gruppenaufsichtsbehörde wird
von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich
anerkannt und umgesetzt.
(5) Hat vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sechs-
monatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden ge-
mäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung mit der
Angelegenheit befasst, ruht das Verfahren bei der
Gruppenaufsichtsbehörde, bis die Europäische Auf-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die be-
triebliche Altersversorgung gemäß Artikel 19 Absatz 3
der Verordnung entscheidet. Die Gruppenaufsichtsbe-
hörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Ent-
scheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
gung. Die Entscheidung der Gruppenaufsichtsbehörde
wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als ver-
bindlich anerkannt und umgesetzt.
(6) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi-
cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn eine
gemeinsame Entscheidung erzielt wurde oder die
Sechsmonatsfrist verstrichen ist.
(7) Lehnt die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
gung die gemäß Artikel 41 Absatz 3 sowie Artikel 44
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gre-
mium vorgeschlagene Entscheidung ab, trifft die Grup-
penaufsichtsbehörde die Entscheidung. Diese wird von
den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich an-
erkannt und umgesetzt. Die Sechsmonatsfrist des Ab-
satzes 2 gilt als Frist für die Beilegung der Meinungs-
verschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.
§ 263
Kapitalaufschlag
für ein Gruppenunternehmen
(1) Wenn ein Versicherungsunternehmen seine Sol-
vabilitätskapitalanforderung auf Grundlage eines auf
Gruppenebene genehmigten internen Modells berech-
net und das Risikoprofil dieses Unternehmens nach
Auffassung der Aufsichtsbehörde erheblich von den
Annahmen abweicht, die diesem internen Modell zu-
grunde liegen, kann die Aufsichtsbehörde gemäß
§ 301 einen Kapitalaufschlag auf die anhand des inter-
nen Modells ermittelte Solvabilitätskapitalanforderung
festsetzen. Der Kapitalaufschlag wird aufgehoben, so-
bald das betroffene Versicherungsunternehmen die Be-
denken der Aufsichtsbehörde ausgeräumt hat.
(2) Ist ein Kapitalaufschlag nach Absatz 1 aus-
nahmsweise nicht angemessen, kann die Aufsichtsbe-
hörde von dem betreffenden Unternehmen verlangen,
dessen Solvabilitätskapitalanforderung nach der Stan-
dardformel zu berechnen. Unter den in § 301 Absatz 1
Nummer 1 oder 3 genannten Voraussetzungen kann die
Aufsichtsbehörde zusätzlich einen Kapitalaufschlag auf
die anhand der Standardformel ermittelte Solvabilitäts-
kapitalanforderung festsetzen. Die Aufsichtsbehörde
begründet jede nach Absatz 1 und den Sätzen 1 und
2 getroffene Entscheidung sowohl gegenüber dem Ver-
sicherungsunternehmen als auch gegenüber den ande-
ren Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.
§ 264
Kapitalaufschlag für die Gruppe
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann einen Kapi-
talaufschlag auf die konsolidierte Solvabilitätskapital-
anforderung für die Gruppe festsetzen, wenn die kon-
solidierte Solvabilitätskapitalanforderung das Risiko-
profil der Gruppe nicht angemessen abbildet. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn
1. ein auf Gruppenebene spezifisches Risiko wegen
seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Stan-
dardformel oder das verwendete interne Modell
nicht hinreichend abgedeckt werden kann oder
2. Kapitalaufschläge für die verbundenen Versiche-
rungsunternehmen nach den §§ 301 und 263 vorge-
schrieben werden.
(2) § 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie
2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte sind
entsprechend anzuwenden.
§ 265
Abzugs- und Aggregationsmethode
(1) Nach der Abzugs- und Aggregationsmethode ist
die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs-
unternehmens die Differenz zwischen
1. den aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmitteln
der Gruppe gemäß Absatz 2 und
2. dem Wert des verbundenen Versicherungsunterneh-
mens beim beteiligten Versicherungsunternehmen
zuzüglich der aggregierten Solvabilitätskapitalanfor-
derung der Gruppe gemäß Absatz 3.
(2) Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel
der Gruppe setzen sich zusammen aus
1. den auf die Solvabilitätskapitalanforderung des be-
teiligten Versicherungsunternehmens anrechnungs-
fähigen Eigenmitteln und
2. den verhältnismäßigen Anteilen des beteiligten Ver-
sicherungsunternehmens an den auf die Solvabili-
tätskapitalanforderungen der verbundenen Versiche-
rungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmit-
teln.
(3) Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung
der Gruppe setzt sich zusammen aus
1. der Solvabilitätskapitalanforderung des beteiligten
Versicherungsunternehmens und

2. den verhältnismäßigen Anteilen an den Solvabilitäts-
kapitalanforderungen der verbundenen Versiche-
rungsunternehmen.
(4) Im Fall einer teilweisen oder vollständigen indi-
rekten Beteiligung wird der Wert der indirekten Beteili-
gung durch Ermittlung des durchgerechneten Anteils
zugrunde gelegt. Die in Absatz 2 Nummer 2 und Ab-
satz 3 Nummer 2 genannten Anteile werden entspre-
chend ermittelt.
(5) Auf den Antrag, die Solvabilitätskapitalanforde-
rung für die Versicherungsunternehmen der Gruppe an-
hand eines internen Modells zu berechnen, sind die
§§ 262 und 263 entsprechend anzuwenden.
(6) Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung
der Gruppe muss das Risikoprofil der Gruppe ange-
messen abbilden. Dabei müssen insbesondere auf
Gruppenebene spezifische Risiken, die schwer quanti-
fizierbar sind, angemessen berücksichtigt werden.
Weicht das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den
Annahmen für die aggregierte Solvabilitätskapitalanfor-
derung der Gruppe ab, kann die Gruppenaufsichtsbe-
hörde einen Kapitalaufschlag auf die aggregierte Solva-
bilitätskapitalanforderung für die Gruppe vorschreiben.
§ 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG
erlassenen delegierten Rechtsakte sind entsprechend
anzuwenden.
§ 266
Gruppensolvabilität bei einer
Versicherungs-Holdinggesellschaft oder
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
Sind Versicherungsunternehmen Tochterunterneh-
men einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ei-
ner gemischten Finanzholding-Gesellschaft, ist die Sol-
vabilität der Gruppe gemäß § 250 Absatz 1 Satz 2 und
den §§ 252 bis 265 auf Ebene der Versicherungs-Hol-
dinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft zu berechnen. Für diese Berechnung wird
die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein Versiche-
rungsunternehmen behandelt. Ihre Solvabilitätskapital-
anforderung muss gemäß Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 und 3 und unter der Annahme ermit-
telt werden, dass sie in Bezug auf die anrechnungsfä-
higen Eigenmittel den in Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Un-
terabschnitt 1 festgelegten Bestimmungen unterliegt.
§ 267
Bedingungen für Tochterunternehmen
eines Versicherungsunternehmens
Die Bestimmungen der §§ 269 und 270 gelten für
jedes Versicherungsunternehmen, das Tochterunter-
nehmen eines Versicherungsunternehmens ist, wenn
1. das Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht auf
Ebene des Mutterunternehmens einbezogen ist,
2. das Risikomanagement und die internen Kontrollme-
chanismen des Mutterunternehmens das Tochterun-
ternehmen einschließen und das Mutterunterneh-
men die betroffenen Aufsichtsbehörden von der um-
sichtigen Führung des Tochterunternehmens über-
zeugt hat,
3. das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß
§ 275 Absatz 4 erhalten hat,
4. das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß
§ 277 Absatz 2 erhalten hat und
5. das Mutterunternehmen die Inanspruchnahme der
Bestimmungen der §§ 269 und 270 beantragt hat
und dieser Antrag gemäß § 268 genehmigt worden
ist.
§ 268
Beaufsichtigung bei
zentralisiertem Risikomanagement
(1) Bei der Entscheidung über die Genehmigung ei-
nes Antrags auf Beaufsichtigung der Solvabilität einer
Gruppe mit zentralisiertem Risikomanagement gemäß
den Bestimmungen der §§ 269 und 270 und bei der
Entscheidung über etwaige Bedingungen, unter denen
die Genehmigung erteilt wird, arbeiten alle betroffenen
Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium (§ 283) zu-
sammen. Der Antrag ist an die für das Tochterunter-
nehmen zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Diese
unterrichtet hiervon unverzüglich die anderen Auf-
sichtsbehörden im Aufsichtskollegium und leitet den
vollständigen Antrag an diese weiter.
(2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden sollen über
den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang
des vollständigen Antrags bei allen Aufsichtsbehörden
einvernehmlich entscheiden.
(3) Sind die Aufsichtsbehörden zu einer einvernehm-
lichen Entscheidung im Sinne des Absatzes 2 gelangt,
übermittelt die für das Tochterunternehmen zuständige
Aufsichtsbehörde dem Antragsteller den Bescheid.
(4) Wird innerhalb von drei Monaten nach Eingang
des vollständigen Antrags der Gruppe keine einver-
nehmliche Entscheidung erzielt, entscheidet die Grup-
penaufsichtsbehörde über den Antrag. Die Gruppen-
aufsichtsbehörde trägt allen Auffassungen und Vorbe-
halten, die die anderen im Aufsichtskollegium vertrete-
nen Aufsichtsbehörden innerhalb der Dreimonatsfrist
geäußert haben, angemessen Rechnung. Die Gruppen-
aufsichtsbehörde erteilt dem Antragsteller den Be-
scheid und übermittelt diesen den anderen betroffenen
Aufsichtsbehörden. Die Entscheidung der Gruppenauf-
sichtsbehörde wird von den betroffenen Aufsichtsbe-
hörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
(5) Hat vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Drei-
monatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden ge-
mäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung mit der
Angelegenheit befasst, wartet die Gruppenaufsichtsbe-
hörde deren Entscheidung ab. Die Gruppenaufsichts-
behörde ist bei ihrer Entscheidung inhaltlich an die Ent-
scheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
gung gebunden. Die Entscheidung der Gruppenauf-
sichtsbehörde wird von den betroffenen Aufsichtsbe-
hörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
(6) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi-
cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn eine
gemeinsame Entscheidung erzielt wurde oder die Drei-
monatsfrist verstrichen ist.

(7) Lehnt die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
gung die gemäß Artikel 41 Absatz 3 sowie Artikel 44
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gre-
mium vorgeschlagene Entscheidung ab, trifft die Grup-
penaufsichtsbehörde die Entscheidung. Die Entschei-
dung der Gruppenaufsichtsbehörde wird von den be-
troffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt
und umgesetzt.
§ 269
Bestimmung der Solvabilitäts-
kapitalanforderung des Tochterunternehmens
(1) Die Solvabilitätskapitalanforderung eines Toch-
terunternehmens wird gemäß den Absätzen 2, 4 und 5
berechnet. § 262 bleibt unberührt.
(2) Wird die Solvabilitätskapitalanforderung des
Tochterunternehmens mit einem auf Gruppenebene ge-
mäß § 262 genehmigten internen Modell berechnet,
kann die Aufsichtsbehörde einen Kapitalaufschlag auf
die Solvabilitätskapitalanforderung dieses Unterneh-
mens festsetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass
das Risikoprofil erheblich von dem internen Modell ab-
weicht und die Voraussetzungen des § 301 erfüllt sind.
Ist ein Kapitalaufschlag im Einzelfall unangemessen,
kann die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunterneh-
men zugelassen hat, verlangen, dass das Unternehmen
seine Solvabilitätskapitalanforderung mit der Standard-
formel berechnet. Die Aufsichtsbehörde hört vor der
Entscheidung sowohl das Tochterunternehmen als
auch die anderen im Aufsichtskollegium nach § 283
vertretenen Aufsichtsbehörden an.
(3) Wird die Solvabilitätskapitalanforderung des
Tochterunternehmens mit der Standardformel berech-
net und ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass
das Risikoprofil des Unternehmens wesentlich von den
Annahmen der Standardformel abweicht, so kann sie,
solange ihre Bedenken nicht ausgeräumt sind, im Ein-
zelfall verlangen, dass das Unternehmen eine Unter-
gruppe der bei der Berechnung der Standardformel ver-
wendeten Parameter durch unternehmensspezifische
Parameter bei der Berechnung der versicherungstech-
nischen Risikomodule ersetzt oder einen Kapitalauf-
schlag in den in § 301 genannten Fällen festsetzen.
Vor der Entscheidung hört die Aufsichtsbehörde sowohl
das Tochterunternehmen als auch die anderen im Auf-
sichtskollegium nach § 283 vertretenen Aufsichtsbe-
hörden an.
(4) Das Aufsichtskollegium unternimmt im Rahmen
seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über den Vor-
schlag der Aufsichtsbehörde, die das Tochterunterneh-
men zugelassen hat, oder über andere mögliche Maß-
nahmen zu erreichen. Eine Entscheidung wird von den
betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich aner-
kannt und umgesetzt.
(5) Gehen die Meinungen der Aufsichtsbehörde, die
das Tochterunternehmen zugelassen hat, und der
Gruppenaufsichtsbehörde auseinander, kann jede der
beiden Stellen innerhalb eines Monats nach dem Vor-
schlag der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Auf-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit
befassen und um Unterstützung bitten. Die Europä-
ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung wird nicht mit
der Angelegenheit befasst, wenn innerhalb des Auf-
sichtskollegiums eine einvernehmliche Entscheidung
erzielt wurde oder die Einmonatsfrist verstrichen ist.
(6) Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunterneh-
men zugelassen hat, wartet die Entscheidung der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung ab. Sie
trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entschei-
dung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Ver-
sicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
gung. Die Aufsichtsbehörde erteilt dem Tochterunter-
nehmen den Bescheid und übermittelt diesen dem Auf-
sichtskollegium. Die Entscheidung der Aufsichtsbe-
hörde wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als
verbindlich anerkannt und umgesetzt.
§ 270
Nichtbedeckung der
Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung
der Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforde-
rung hat das Tochterunternehmen die anrechnungsfä-
higen Eigenmittel aufzustocken oder seine Risiken so
zu reduzieren, dass die Solvabilitätskapitalanforderung
wieder bedeckt ist. Die Aufsichtsbehörde, die das
Tochterunternehmen zugelassen hat, übermittelt allen
Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium unverzüglich
den vom Tochterunternehmen vorgelegten Sanierungs-
plan. Die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium ent-
scheiden einvernehmlich innerhalb von vier Monaten
nach Feststellung der Nichteinhaltung der Solvabilitäts-
kapitalanforderung über die Genehmigung des Sanie-
rungsplans. Können sich die Aufsichtsbehörden inner-
halb dieser Frist nicht einigen, entscheidet die Auf-
sichtsbehörde unter Berücksichtigung der Auffassun-
gen der anderen Aufsichtsbehörden über die Genehmi-
gung des Sanierungsplans.
(2) Stellt die Aufsichtsbehörde eine Verschlechte-
rung der finanziellen Lage des Tochterunternehmens
gemäß § 132 Absatz 2 fest, teilt sie den Aufsichtsbe-
hörden im Aufsichtskollegium unverzüglich mit, welche
Maßnahmen ihrer Ansicht nach zu ergreifen sind. Han-
delt es sich nicht um eine Krisensituation, werden die
vorgeschlagenen Maßnahmen im Aufsichtskollegium
erörtert. Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unter-
nimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine
Einigung über die vorgeschlagenen zu ergreifenden
Maßnahmen zu erzielen. Können sich die Aufsichtsbe-
hörden innerhalb eines Monats nach der Mitteilung
nach Satz 1 nicht einigen, entscheidet die Aufsichtsbe-
hörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat,
unter gebührender Berücksichtigung der Auffassungen
der anderen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium
über die Maßnahmen.
(3) Bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforde-
rung übermittelt die Aufsichtsbehörde dem Aufsichts-
kollegium unverzüglich den vom Tochterunternehmen
vorgelegten kurzfristigen Finanzierungsplan, damit in-
nerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der
Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die an-
rechnungsfähigen Eigenmittel aufgestockt werden oder

das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Mindestkapi-
talanforderung wieder bedeckt ist. Die Aufsichtsbe-
hörde informiert das Aufsichtskollegium auch über die
Maßnahmen, die sie eingeleitet hat, um die Einhaltung
der Mindestkapitalanforderung durchzusetzen.
(4) Wenn die Aufsichtsbehörde, die das Tochterun-
ternehmen zugelassen hat, und die Gruppenaufsichts-
behörde uneinig sind hinsichtlich
1. der Genehmigung des Sanierungsplans, einschließ-
lich einer etwaigen Verlängerung der Frist für die
Wiederherstellung, innerhalb der in Absatz 1 ge-
nannten Viermonatsfrist oder
2. der Genehmigung der vorgeschlagenen Maßnahmen
innerhalb der in Absatz 2 genannten Einmonatsfrist,
können sie die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
gung mit der Angelegenheit befassen und um ihre
Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 ersuchen.
(5) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi-
cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn
1. innerhalb des Aufsichtskollegiums eine Einigung über
die Genehmigung des Sanierungsplans gemäß Ab-
satz 1 oder über die vorgeschlagene Maßnahme ge-
mäß Absatz 2 erzielt wurde,
2. die in Absatz 4 genannten Fristen verstrichen sind
oder
3. eine Krisensituation gemäß Absatz 2 Satz 2 einge-
treten ist.
(6) Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunterneh-
men zugelassen hat, wartet die Entscheidung der Eu-
ropäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe-
sen und die betriebliche Altersversorgung ab. Sie trifft
ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung
der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die
Aufsichtsbehörde erteilt dem Tochterunternehmen den
Bescheid und übermittelt diesen dem Aufsichtskollegi-
um. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde wird von
den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich an-
erkannt und umgesetzt.
§ 271
Ende der Ausnahme-
regelung für ein Tochterunternehmen
(1) Die in den §§ 269 und 270 vorgesehenen Rege-
lungen sind nicht anwendbar, wenn
1. die in § 267 Nummer 1 genannte Bedingung nicht
mehr erfüllt ist,
2. die in § 267 Nummer 2 genannte Bedingung nicht
mehr erfüllt ist und die Gruppe nicht innerhalb einer
angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgt
oder
3. die in § 267 Nummer 3 und 4 genannten Bedingun-
gen nicht mehr erfüllt sind.
Entscheidet die Gruppenaufsichtsbehörde in dem in
Satz 1 Nummer 1 genannten Fall nach Anhörung des
Aufsichtskollegiums, das Tochterunternehmen nicht
mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, teilt sie
dies der für das Tochterunternehmen zuständigen Auf-
sichtsbehörde und dem Mutterunternehmen unverzüg-
lich mit.
(2) Das Mutterunternehmen ist dafür verantwortlich,
dass die in § 267 Nummer 2, 3 und 4 genannten Bedin-
gungen jederzeit erfüllt werden. Ist eine Bedingung
nicht erfüllt, teilt das Mutterunternehmen dies der
Gruppenaufsichtsbehörde sowie der für die Beaufsich-
tigung des betreffenden Tochterunternehmens zustän-
digen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit. Das Mutter-
unternehmen hat einen Plan vorzulegen, um innerhalb
einer angemessenen Frist für die erneute Einhaltung
der Bedingungen zu sorgen. Die Gruppenaufsichtsbe-
hörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob die
Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. Eine solche
Überprüfung nimmt sie auch auf Antrag der betroffenen
Aufsichtsbehörde vor, wenn diese erhebliche Zweifel an
der kontinuierlichen Erfüllung dieser Bedingungen hat.
Werden bei dieser Überprüfung Schwächen oder Män-
gel festgestellt, verlangt die Gruppenaufsichtsbehörde
von dem Mutterunternehmen einen Plan, der die Besei-
tigung dieser Schwächen oder Mängel innerhalb einer
angemessenen Frist vorsieht. Stellt die Gruppenauf-
sichtsbehörde nach Anhörung des Aufsichtskollegiums
fest, dass der in den Sätzen 3 und 6 genannte Plan
unzureichend ist oder nicht fristgerecht umgesetzt wird,
gelten die in § 267 Nummer 2 bis 4 genannten Bedin-
gungen als nicht mehr erfüllt. Die Gruppenaufsichts-
behörde teilt dies unverzüglich der betroffenen Auf-
sichtsbehörde mit.
(3) Stellt das Mutterunternehmen einen neuen An-
trag und wird dieser genehmigt, richtet sich das Ver-
fahren erneut nach den §§ 269 und 270.
§ 272
Tochterunternehmen einer
Versicherungs-Holdinggesellschaft
oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
Für Versicherungsunternehmen, die Tochterunter-
nehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft sind, gel-
ten die §§ 267 bis 271 entsprechend.
Abschnitt 2
Risikokonzentration und
gruppeninterne Transaktionen
§ 273
Überwachung der Risikokonzentration
(1) Der Gruppenaufsichtsbehörde sind mindestens
einmal jährlich alle wesentlichen Risikokonzentrationen
auf Gruppenebene zu melden.
(2) Sofern das oberste beteiligte Unternehmen ein
Versicherungsunternehmen ist, meldet dieses die Infor-
mationen der Gruppenaufsichtsbehörde. Sofern das
oberste beteiligte Unternehmen eine Versicherungs-
Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzhol-
ding-Gesellschaft ist, meldet diese die Informationen,
sofern nicht die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der

anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der
Gruppe ein Versicherungsunternehmen als zur Meldung
verpflichtetes Unternehmen bestimmt hat.
(3) Nach Anhörung der anderen betroffenen Auf-
sichtsbehörden und der Gruppe bestimmt die Grup-
penaufsichtsbehörde
1. die Arten von Risiken, über die Versicherungsunter-
nehmen einer bestimmten Gruppe auf jeden Fall be-
richten müssen, sowie
2. angemessene Schwellenwerte für Berichtspflichten
über wesentliche Risikokonzentrationen.
Bei der Bestimmung der Risiken ist der individuellen
Struktur der Gruppe und der Struktur ihres Risikoma-
nagements Rechnung zu tragen. Die Schwellenwerte ori-
entieren sich an den Solvabilitätskapitalanforderungen,
den versicherungstechnischen Rückstellungen oder
beiden Größen.
(4) Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentratio-
nen überwacht die Gruppenaufsichtsbehörde Höhe
und Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken, insbeson-
dere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der
Gruppe und das Risiko eines Interessenkonflikts.
§ 274
Überwachung
gruppeninterner Transaktionen
(1) Der Gruppenaufsichtsbehörde ist mindestens
einmal jährlich über alle wesentlichen gruppeninternen
Transaktionen der Versicherungsunternehmen der
Gruppe zu berichten, einschließlich der Transaktionen
mit natürlichen Personen, die zu einem Unternehmen
der Gruppe enge Verbindungen unterhalten. Die Grup-
penaufsichtsbehörde kann einen unterjährigen Be-
richtsturnus festlegen, um die Überwachung der grup-
peninternen Transaktionen zu erleichtern.
(2) Sofern das oberste beteiligte Unternehmen ein
Versicherungsunternehmen ist, meldet dieses die we-
sentlichen gruppeninternen Transaktionen der Grup-
penaufsichtsbehörde. Sofern das oberste beteiligte
Unternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft
oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft ist,
meldet diese die Informationen, sofern nicht die Grup-
penaufsichtsbehörde nach Anhörung der anderen be-
troffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe ein Versi-
cherungsunternehmen als zur Meldung verpflichtetes
Unternehmen bestimmt hat.
(3) Über besonders wesentliche Transaktionen nach
Absatz 1 hat das zur Meldung verpflichtete Unter-
nehmen der Gruppenaufsichtsbehörde unverzüglich
Bericht zu erstatten.
(4) Die Gruppenaufsichtsbehörde bestimmt nach
Anhörung der Gruppe und der anderen betroffenen Auf-
sichtsbehörden, über welche Arten von gruppeninter-
nen Transaktionen die Versicherungsunternehmen der
Gruppe auf jeden Fall berichten müssen. Bei grenz-
überschreitend tätigen Gruppen erfolgt diese Festle-
gung nach Konsultation der anderen betroffenen Auf-
sichtsbehörden. § 273 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4
ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Geschäftsorganisation, Berichtspflichten
§ 275
Überwachung des Governance-Systems
(1) Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 gilt auf Gruppenebene
entsprechend. Dessen ungeachtet sind das Risikoma-
nagementsystem und das interne Kontrollsystem sowie
das Berichtswesen aller in die Gruppenaufsicht nach
§ 245 Absatz 2 Nummer 1 und 2 einbezogenen Unter-
nehmen so umzusetzen, dass diese Systeme und das
Berichtswesen auf der Ebene der Gruppe gesteuert und
kontrolliert werden können.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die inter-
nen Kontrollmechanismen zumindest
1. angemessene Mechanismen in Bezug auf die Grup-
pensolvabilität, die eine Identifizierung und Messung
aller wesentlichen Risiken sowie deren Bedeckung
mit anrechnungsfähigen Eigenmitteln ermöglichen,
und
2. ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ord-
nungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur
Überwachung und Steuerung der gruppeninternen
Transaktionen und der Risikokonzentration.
(3) Das beteiligte Versicherungsunternehmen oder
die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft muss auf Grup-
penebene eine Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ent-
sprechend § 27 vornehmen. Bei einer Berechnung der
Gruppensolvabilität nach der Konsolidierungsmethode
muss das beteiligte Versicherungsunternehmen oder
die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft der Gruppenauf-
sichtsbehörde die Differenz zwischen der Summe der
Solvabilitätskapitalanforderungen aller verbundenen
Versicherungsunternehmen der Gruppe und der konso-
lidierten Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe
nachvollziehbar darlegen.
(4) Mit Zustimmung der Gruppenaufsichtsbehörde
kann das beteiligte Versicherungsunternehmen oder
die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft die Risiko- und
Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene und auf
Ebene der Tochterunternehmen zeitgleich vornehmen
und die Ergebnisse für die Berichterstattung gegenüber
den Aufsichtsbehörden in einem Bericht darstellen. In
diesem Fall übermittelt das beteiligte Versicherungsun-
ternehmen oder die Versicherungs-Holdinggesellschaft
oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den
Bericht allen betroffenen Aufsichtsbehörden gleichzei-
tig. Die Verpflichtung der Tochterunternehmen, für die
Einhaltung der Anforderungen des § 27 zu sorgen,
bleibt unberührt. Vor Erteilung der Zustimmung nach
Satz 1 konsultiert die Aufsichtsbehörde die Mitglieder
des Aufsichtskollegiums und trägt deren Auffassungen
angemessen Rechnung.
§ 276
Gegenseitiger Informationsaustausch
(1) Die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natür-
lichen und juristischen Personen einschließlich ihrer
verbundenen und beteiligten Unternehmen sind befugt,

alle Informationen auszutauschen, die für die Anwen-
dung der Vorschriften dieses Teils notwendig sind.
(2) Das oberste beteiligte Unternehmen kann von
jedem anderen Unternehmen der Gruppe alle Aufklä-
rungen und Nachweise verlangen, welche es zur Er-
füllung seiner Pflichten nach diesem Kapitel benötigt.
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzge-
setzes bleiben unberührt.
§ 277
Bericht über Solvabilität
und Finanzlage der Gruppe
(1) Das oberste Mutterunternehmen auf Ebene der
Mitglied- oder Vertragsstaaten im Sinne des § 247 hat
jährlich einen Solvabilitäts- und Finanzbericht auf Grup-
penebene zu veröffentlichen. § 29 Absatz 3 und die
§§ 40 bis 42 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Mit Genehmigung der Gruppenaufsichtsbehörde
ist dieses Unternehmen berechtigt, für die gesamte
Gruppe nur einen einzigen Solvabilitäts- und Finanzbe-
richt zu veröffentlichen, der neben den nach Absatz 1
zu veröffentlichenden Informationen auf Gruppenebene
auch die nach den §§ 40 bis 42 für jedes Tochterunter-
nehmen der Gruppe zu veröffentlichenden Informatio-
nen, die einzeln identifizierbar sein müssen, enthält. In
diesem Fall entfallen die Verpflichtungen aus den vor-
genannten Vorschriften für die einzelnen Tochterunter-
nehmen.
(3) Vor Erteilung der Genehmigung nach Absatz 2
hört die Gruppenaufsichtsbehörde die Aufsichtsbehör-
den des Aufsichtskollegiums an und trägt deren Auffas-
sungen angemessen Rechnung.
(4) Ist die Aufsichtsbehörde für ein Tochterunterneh-
men der Gruppe zuständig und fehlen in dem nach
Maßgabe des Absatzes 2 erstellten Solvabilitäts- und
Finanzbericht wesentliche Informationen hinsichtlich
dieses Tochterunternehmens, kann sie das Tochterun-
ternehmen zur Offenlegung der erforderlichen Zusatz-
informationen verpflichten.
§ 278
Gruppenstruktur
Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holding-
gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesell-
schaften veröffentlichen jährlich die rechtliche Struktur
und die Governance- und Organisationsstruktur auf
Gruppenebene einschließlich einer Beschreibung der
zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften,
wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeuten-
den Zweigniederlassungen.
Kapitel 3
Maßnahmen zur
Erleichterung der Gruppenaufsicht
§ 279
Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht
(1) Zuständig für die Koordinierung und Wahrneh-
mung der Gruppenaufsicht ist die Gruppenaufsichts-
behörde. Gruppenaufsichtsbehörde ist die Aufsichts-
behörde der betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaa-
ten, die die in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllt, so-
fern nicht nach § 280 eine abweichende Bestimmung
erfolgt.
(2) Fallen alle Versicherungsunternehmen einer
Gruppe in den Zuständigkeitsbereich einer Aufsichts-
behörde, so ist diese die Gruppenaufsichtsbehörde. In
allen anderen Fällen ist Gruppenaufsichtsbehörde,
1. wenn an der Spitze der Gruppe ein Versicherungs-
unternehmen steht, die Aufsichtsbehörde, die für
dieses Unternehmen zuständig ist,
2. wenn an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs-
unternehmen steht,
a) wenn das Mutterunternehmen eines Versiche-
rungsunternehmens eine Versicherungs-Holding-
gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-
Gesellschaft ist, die Aufsichtsbehörde, die für
dieses Versicherungsunternehmen zuständig ist,
b) wenn mindestens zwei Versicherungsunterneh-
men mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertrags-
staat als Mutterunternehmen ein und dieselbe
Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft haben und
eines dieser Unternehmen in dem Mitglied- oder
Vertragsstaat zugelassen wurde, in dem die Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, die
Aufsichtsbehörde des in diesem Mitglied- oder
Vertragsstaat zugelassenen Versicherungsunter-
nehmens,
c) wenn an der Spitze der Gruppe mindestens zwei
Versicherungs-Holdinggesellschaften oder ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in
unterschiedlichen Mitglied- oder Vertragsstaaten
stehen und sich in jedem dieser Mitglied- oder
Vertragsstaaten ein Versicherungsunternehmen
befindet, die für das Versicherungsunternehmen
mit der höchsten Bilanzsumme zuständige Auf-
sichtsbehörde,
d) wenn mindestens zwei Versicherungsunterneh-
men mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertrags-
staat als Mutterunternehmen ein und dieselbe
Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft haben und
keines dieser Unternehmen in dem Mitglied- oder
Vertragsstaat zugelassen wurde, in dem die Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat, die
Aufsichtsbehörde, die für das Versicherungsun-
ternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zu-
ständig ist, und
e) wenn die Gruppe kein Mutterunternehmen hat
oder ein anderer nicht in den Buchstaben a bis d
genannter Fall vorliegt, die Aufsichtsbehörde, die
das Versicherungsunternehmen mit der höchsten
Bilanzsumme zugelassen hat.
§ 280
Bestimmung der
Gruppenaufsichtsbehörde
(1) Wäre die Anwendung der in § 279 Absatz 2 ge-
nannten Kriterien auf Grund der Struktur der Gruppe
und der relativen Bedeutung der Geschäfte des Versi-
cherungsunternehmens in den verschiedenen Mitglied-
oder Vertragsstaaten unangemessen, können die be-
troffenen Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen ge-

meinsam eine andere Aufsichtsbehörde zur Gruppen-
aufsichtsbehörde bestimmen. Die Gruppenaufsichtsbe-
hörde soll nicht häufiger als einmal jährlich bestimmt
werden.
(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag
einer der betroffenen Aufsichtsbehörden nach Anhö-
rung der betroffenen Gruppe im Einvernehmen aller be-
troffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von drei Mona-
ten nach Antragstellung. Die betroffenen Aufsichtsbe-
hörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles,
um innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu
einer gemeinsamen Entscheidung über die Gruppen-
aufsichtsbehörde zu gelangen. Vor ihrer Entscheidung
geben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die designierte Grup-
penaufsichtsbehörde erteilt der Gruppe einen Bescheid
über die gemeinsame Entscheidung.
(3) Hat vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Drei-
monatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden ge-
mäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung mit der
Angelegenheit befasst, ruht das Verfahren, bis die Euro-
päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 19
Absatz 3 der Verordnung entscheidet. Die betroffenen
Aufsichtsbehörden treffen ihre Entscheidung gemein-
sam im Einklang mit der Entscheidung der Europä-
ischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung. Die gemeinsame
Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbe-
hörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die
designierte Gruppenaufsichtsbehörde erteilt der
Gruppe einen Bescheid über die gemeinsame Entschei-
dung und informiert das Aufsichtskollegium.
(4) Nach Ablauf der Dreimonatsfrist oder nach Eini-
gung auf eine gemeinsame Entscheidung wird die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung nicht
befasst.
(5) Wird keine gemeinsame Entscheidung nach
Absatz 2 oder 3 erzielt, wird die Aufgabe der Gruppen-
aufsichtsbehörde von der gemäß § 279 Absatz 2 ermit-
telten Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
§ 281
Aufgaben und Befugnisse
der Gruppenaufsichtsbehörde
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Gruppenauf-
sichtsbehörde umfassen
1. die Überprüfung und Beurteilung der Finanzlage
der Gruppe,
2. die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über
die Gruppensolvabilität, über Risikokonzentratio-
nen und über gruppeninterne Transaktionen,
3. die aufsichtsbehördliche Überprüfung des in § 275
genannten Risikomanagement- und des internen
Kontrollsystems sowie des Berichtswesens,
4. die Beurteilung der Geschäftsorganisation und der
Qualifikation der Geschäftsleiter von beteiligten Un-
ternehmen nach den §§ 275, 24 und 293,
5. die aufsichtsbehördliche Überprüfung der auf
Gruppenebene durchgeführten unternehmenseige-
nen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach § 27,
6. die Koordinierung des Informationsaustausches
zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden im
Rahmen der laufenden Aufsicht und in Krisensitua-
tionen in Bezug auf sachdienliche, notwendige und
für die Erfüllung von Aufsichtspflichten wichtige In-
formationen,
7. die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätig-
keiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in
Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den be-
troffenen Aufsichtsbehörden, die in Form mindes-
tens einmal jährlich abzuhaltender Sitzungen oder
auf einem anderen angemessenen Weg erfolgt,
8. die Federführung bei der Validierung interner Mo-
delle oder Partialmodelle auf Gruppenebene,
9. die Federführung bei der Entscheidung über den
Antrag auf Anwendung der Bestimmungen zum
zentralisierten Risikomanagement und
10. den Vorsitz im Aufsichtskollegium.
(2) Für Informationen, die die Gruppenaufsichtsbe-
hörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, gelten die
§§ 43, 44 und 305 entsprechend. Benötigt die Grup-
penaufsichtsbehörde die in § 305 Absatz 1 Nummer 1
genannten Informationen und wurden diese bereits ei-
ner anderen Aufsichtsbehörde erteilt, wendet die Grup-
penaufsichtsbehörde sich, soweit dies möglich ist, an
die andere Aufsichtsbehörde, um eine mehrfache Über-
mittlung zu vermeiden.
(3) Nimmt die Gruppenaufsichtsbehörde die in Ab-
satz 1 genannten Aufgaben nicht wahr oder arbeiten
die Mitglieder des Aufsichtskollegiums nicht in dem ge-
mäß Absatz 1 erforderlichen Umfang zusammen, kann
die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung
(EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-
versorgung mit der Angelegenheit befassen und um
Unterstützung bitten.
§ 282
Befreiung von der
Berichterstattung auf Gruppenebene
(1) Sind die Intervalle für die regelmäßige aufsicht-
liche Berichterstattung kürzer als ein Jahr, kann die
Gruppenaufsichtsbehörde die Häufigkeit der Bericht-
erstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle
Versicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Be-
grenzung gemäß § 45 Absatz 1 profitieren, wobei der
Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit
der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken
Rechnung zu tragen ist.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann auf Gruppen-
ebene von der Einzelpostenberichterstattung befreien,
sofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von
der Freistellung gemäß § 45 Absatz 2 profitieren, wobei
der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der
mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Ri-
siken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung
zu tragen ist.

§ 283
Aufsichtskollegium
(1) In Bezug auf Gruppen, die nicht ausschließlich im
Inland tätig sind, ist die Aufsichtsbehörde Mitglied ei-
nes Aufsichtskollegiums unter dem Vorsitz der Grup-
penaufsichtsbehörde. Mitglieder des Aufsichtskollegi-
ums sind die Gruppenaufsichtsbehörde, die Aufsichts-
behörden aller Mitgliedstaaten, in denen Tochterunter-
nehmen ihren Sitz haben, und gemäß Artikel 21 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichts-
behörde für das Versicherungswesen und die betrieb-
liche Altersversorgung. Die Aufsichtsbehörden von be-
deutenden Zweigniederlassungen und verbundenen
Unternehmen dürfen im Aufsichtskollegium mitwirken.
Ihre Teilnahme ist jedoch darauf beschränkt, einen effi-
zienten Informationsaustausch zu gewährleisten.
(2) Aufgabe des Aufsichtskollegiums ist es sicherzu-
stellen, dass die Verfahren für die Zusammenarbeit, den
Informationsaustausch und die Konsultation zwischen
den dem Aufsichtskollegium angehörenden Aufsichts-
behörden wirksam angewendet werden, um die Kon-
vergenz ihrer Maßnahmen und Entscheidungen zu för-
dern.
(3) Um eine wirksame Funktionsweise des Auf-
sichtskollegiums sicherzustellen, kann dieses festle-
gen, dass bestimmte Tätigkeiten von einer verringerten
Anzahl der Mitglieder des Aufsichtskollegiums ausge-
führt werden.
(4) Die Errichtung und die Funktionsweise des Auf-
sichtskollegiums werden durch Koordinierungsverein-
barungen zwischen der Gruppenaufsichtsbehörde und
den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geregelt.
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten über Koordinie-
rungsvereinbarungen entscheidet die Gruppenaufsichts-
behörde. Jedes Mitglied des Aufsichtskollegiums kann
gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit
der Angelegenheit befassen und um Unterstützung
bitten. Die Gruppenaufsichtsbehörde trifft ihre Ent-
scheidung im Einklang mit der Entscheidung der Euro-
päischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe-
sen und die betriebliche Altersversorgung. Die Grup-
penaufsichtsbehörde übermittelt den anderen zuständi-
gen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung.
(6) In den Koordinierungsvereinbarungen nach Ab-
satz 4 sind Verfahren festzulegen für
1. die Entscheidungsfindung zwischen den betroffenen
Aufsichtsbehörden nach den §§ 262 bis 264 und den
§§ 279 und 280 sowie
2. die Konsultation gemäß Absatz 5 und § 284 Ab-
satz 4.
(7) Zusätzlich können die Koordinierungsvereinba-
rungen Verfahren zur Anhörung der betroffenen Auf-
sichtsbehörden insbesondere gemäß den §§ 245
bis 249, 251 bis 253, 258, 273 bis 275, 277, 285, 288
und 290 sowie die Zusammenarbeit mit anderen Auf-
sichtsbehörden festlegen.
(8) In den Koordinierungsvereinbarungen können der
Gruppenaufsichtsbehörde, den übrigen betroffenen
Aufsichtsbehörden oder der Europäischen Aufsichtsbe-
hörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung zusätzliche Aufgaben übertragen wer-
den, sofern dadurch die Aufsicht über eine Gruppe
effizienter gestaltet wird und die Aufsichtstätigkeiten
der Mitglieder des Aufsichtskollegiums im Hinblick auf
ihre individuellen Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt
werden.
§ 284
Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht
(1) Die für die Beaufsichtigung der Versicherungsun-
ternehmen einer Gruppe zuständigen Aufsichtsbehör-
den und die Gruppenaufsichtsbehörde arbeiten eng zu-
sammen, insbesondere in Fällen, in denen sich ein Ver-
sicherungsunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten
befindet. Ist ein Versicherungsunternehmen direkt oder
indirekt mit einem Kreditinstitut oder einem Wertpapier-
handelsunternehmen verbunden oder haben diese Un-
ternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen,
so arbeiten die Aufsichtsbehörden im Sinne des Sat-
zes 1 und die für die Beaufsichtigung dieser anderen
Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammen.
(2) Die Aufsichtsbehörden übermitteln sich unterei-
nander unverzüglich alle Informationen, die ihnen die
Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen der Richt-
linie 2009/138/EG erleichtern. Die Gruppenaufsichtsbe-
hörde übermittelt den betroffenen Aufsichtsbehörden
und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versi-
cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
alle Informationen gemäß § 11 Absatz 2, den §§ 40,
47 Nummer 6 und § 282 Absatz 2 hinsichtlich der
Gruppe, insbesondere hinsichtlich der Rechts-,
Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.
(3) Hat eine Aufsichtsbehörde relevante Informatio-
nen nicht übermittelt, ein Ersuchen um Zusammenar-
beit abgelehnt oder innerhalb von zwei Wochen nicht
reagiert, können die betroffenen Aufsichtsbehörden
die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit
der Angelegenheit befassen.
(4) Hat ein beteiligtes Unternehmen gemäß § 250
Absatz 4 der Gruppenaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass
die Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe nicht
mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser
Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, infor-
miert die Gruppenaufsichtsbehörde die übrigen Auf-
sichtsbehörden des Aufsichtskollegiums.
(5) Treten außergewöhnliche Umstände ein oder sind
sie bereits eingetreten, beruft die Aufsichtsbehörde als
für die Beaufsichtigung eines einzelnen Versicherungs-
unternehmens einer Gruppe zuständige Aufsichtsbe-
hörde oder als Gruppenaufsichtsbehörde unverzüglich
eine Sitzung aller Aufsichtsbehörden im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 ein, insbesondere, wenn sie
1. einen wesentlichen Verstoß gegen die Solvabilitäts-
kapitalanforderung oder einen Verstoß gegen die
Mindestkapitalanforderung eines Versicherungsun-
ternehmens feststellt oder
2. einen wesentlichen Verstoß gegen die Solvabilitäts-
kapitalanforderung der Gruppe feststellt.

§ 285
Gegenseitige
Konsultation der Aufsichtsbehörden
(1) Vor jeder Entscheidung, die für die Aufsichtstätig-
keit anderer Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist, hört
die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Aufsichtskollegi-
ums die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an
über
1. die Genehmigung von Veränderungen in der Aktio-
närs-, Organisations- oder Leitungsstruktur eines
Versicherungsunternehmens der Gruppe;
2. die Entscheidung über die Verlängerung der Frist für
die Sanierung nach § 134 Absatz 3 bis 6;
3. bedeutende Sanktionen oder außergewöhnliche auf-
sichtsbehördliche Maßnahmen hinsichtlich eines
Versicherungsunternehmens der Gruppe.
Als außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Sat-
zes 1 Nummer 3 sind insbesondere die Festsetzung
eines Kapitalaufschlags auf die Solvabilitätskapitalan-
forderung und eine Beschränkung der Verwendung
des internen Modells anzusehen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
und 3 wird stets die Gruppenaufsichtsbehörde ange-
hört. Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die
von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so
hören die betroffenen Aufsichtsbehörden einander
ebenfalls vor dieser Entscheidung an.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Anhörung an-
derer Aufsichtsbehörden absehen, wenn Eile geboten
ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Ent-
scheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt
die Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Auf-
sichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in
Kenntnis.
§ 286
Zusammenarbeit
bei verbundenen Unternehmen
(1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im In-
land mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kre-
ditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG oder einer
Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in
einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar
oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem sol-
chen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unter-
nehmen, übermittelt die Aufsichtsbehörde der Auf-
sichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertrags-
staats unverzüglich die Informationen, die dieser die
Erfüllung der Aufsichtspflichten im Rahmen der Richt-
linie 2009/138/EG ermöglichen oder erleichtern. Zu den
Informationen nach Satz 1 gehören insbesondere Infor-
mationen über Maßnahmen der Gruppe und der Auf-
sichtsbehörden sowie Informationen, die von der
Gruppe bereitgestellt werden. Auf Anfrage der Auf-
sichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertrags-
staats übermittelt die Aufsichtsbehörde darüber hinaus
Informationen, die geeignet sind, die Beaufsichtigung
nach den Richtlinien 2009/138/EG und 2002/87/EG
zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Aufsichts-
behörde übermittelt außerdem Informationen, soweit
dies in delegierten Rechtsakten der Europäischen
Kommission gemäß Artikel 249 Absatz 3 der Richtlinie
2009/138/EG verlangt wird.
(2) Hat das Mutterunternehmen einer Gruppe seinen
Sitz in Deutschland und ist die Aufsichtsbehörde nicht
die Gruppenaufsichtsbehörde, so ist die Aufsichtsbe-
hörde auf Ersuchen der Gruppenaufsichtsbehörde hin
befugt, von dem Mutterunternehmen Auskünfte über
alle Geschäftsangelegenheiten der Gruppe sowie Vor-
lage und Übersendung aller die Gruppe betreffenden
Geschäftsunterlagen, die für die Wahrnehmung der in
§ 281 genannten Aufgaben und Befugnisse der Grup-
penaufsichtsbehörde zweckdienlich sind, zu verlangen
und an die Gruppenaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
(3) Die Aufsichtsbehörde erkennt Entscheidungen
gemäß Artikel 231 Absatz 3 oder 6 und gemäß Arti-
kel 237 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG einer Auf-
sichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertrags-
staats als Gruppenaufsichtsbehörde an und wendet
diese an.
§ 287
Zwangsmaßnahmen
(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen einer
Gruppe die Anforderungen der §§ 250 bis 272 an die
Solvabilität der Gruppe nicht oder ist die Solvabilität
der Gruppe gefährdet, obwohl es die Anforderungen
einhält, oder gefährden gruppeninterne Transaktionen
oder Risikokonzentrationen die Finanzlage des Versi-
cherungsunternehmens, fordert die Aufsichtsbehörde
das Versicherungsunternehmen auf, Maßnahmen zur
unverzüglichen Bereinigung der Situation zu ergreifen.
Gleichzeitig verlangt die Gruppenaufsichtsbehörde ent-
sprechende Maßnahmen von der Versicherungs-Hol-
dinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft.
(2) Ist die Aufsichtsbehörde Gruppenaufsichtsbe-
hörde und befindet sich der Sitz der Versicherungs-Hol-
dinggesellschaft, der gemischten Finanzholding-Ge-
sellschaft oder des Versicherungsunternehmens in ei-
nem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, teilt sie der
Aufsichtsbehörde des anderen Staats ihre Erkenntnisse
mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten
kann.
(3) Die Aufsichtsbehörde koordiniert ihre Zwangs-
maßnahmen mit den anderen betroffenen Aufsichtsbe-
hörden und der Gruppenaufsichtsbehörde, insbeson-
dere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder
Hauptniederlassung einer Versicherungs-Holdingge-
sellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft nicht am Ort ihres Sitzes befindet. Dies gilt auch,
wenn die Aufsichtsbehörde Gruppenaufsichtsbehörde
ist.
Kapitel 4
Drittstaaten
§ 288
Mutterunternehmen
mit Sitz in einem Drittstaat
(1) Für ein Versicherungsunternehmen einer Gruppe,
dessen Mutterunternehmen eine Versicherungs-
Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholding-Ge-
sellschaft oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz

in einem Drittstaat ist, muss festgestellt werden, ob es
von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittstaats
in einer der Gruppenaufsicht in den Mitglied- oder Ver-
tragsstaaten gleichwertigen Weise beaufsichtigt wird.
Die Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf An-
trag eines der betroffenen Unternehmen. Hat die Euro-
päische Kommission einen delegierten Rechtsakt nach
Artikel 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG in Be-
zug auf einen Drittstaat erlassen, wird dieser als ver-
bindlich anerkannt.
(2) Hat die Europäische Kommission keinen dele-
gierten Rechtsakt über die Gleichwertigkeit des Auf-
sichtssystems des betreffenden Drittstaats erlassen,
so trifft die Aufsichtsbehörde, wenn sie bei Anwendung
der in § 279 Absatz 2 genannten Kriterien für die Grup-
penaufsicht zuständig wäre, die Feststellung im Sinne
des Absatzes 1. Sie hat vor ihrer Entscheidung die an-
deren betroffenen Aufsichtsbehörden und die Europä-
ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung zu beteiligen.
(3) Die Feststellung wird anhand der durch die Euro-
päische Kommission nach Artikel 260 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kriterien getroffen.
Die Gruppenaufsichtsbehörde ist an eine zuvor gegen-
über einem Drittstaat getroffene Feststellung ge-
bunden. Dies gilt nicht, wenn eine erneute Prüfung er-
forderlich ist, weil sich das in Titel I Kapitel VI der Richt-
linie 2009/138/EG beschriebene Aufsichtssystem oder
das Aufsichtssystem des Drittstaats erheblich geändert
hat.
(4) Ist die Aufsichtsbehörde betroffene Aufsichtsbe-
hörde und ist sie mit der Feststellung nicht einverstan-
den, kann sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mittei-
lung der Entscheidung durch die als Gruppenaufsichts-
behörde handelnde Behörde die Europäische Auf-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit
befassen und um Unterstützung bitten.
(5) Wenn die Europäische Kommission in einem de-
legierten Rechtsakt nach Artikel 260 Absatz 5 der
Richtlinie 2009/138/EG festgestellt hat, dass die Auf-
sichtsvorschriften eines Drittstaats vorläufig als gleich-
wertig gelten, ist während des in dem Rechtsakt ge-
nannten Zeitraums § 289 anzuwenden. Dies gilt nicht,
wenn ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
eine Bilanzsumme aufweist, die über der Bilanzsumme
des Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat
liegt. In diesem Fall übernimmt die als Gruppenauf-
sichtsbehörde handelnde Behörde die Aufgabe der
Gruppenaufsichtsbehörde.
§ 289
Gleichwertigkeit
(1) Ist im Überprüfungsverfahren nach § 288 die
gleichwertige Beaufsichtigung festgestellt worden, er-
kennt die Aufsichtsbehörde die im Drittstaat durchge-
führte Gruppenaufsicht als verbindlich an.
(2) Die §§ 279 bis 287, 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1,
§ 305 Absatz 1 Nummer 1, § 306 Absatz 1 Nummer 1
und § 309 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Auf-
sichtsbehörden des Drittstaats entsprechend.
§ 290
Fehlende Gleichwertigkeit
(1) Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung im
Sinne des § 288 statt, sind die §§ 250 bis 265 und
271 bis 285 sowie 309 entsprechend anzuwenden; Ab-
satz 4 bleibt unberührt. Die in den §§ 250 bis 265 und
271 bis 285 festgelegten allgemeinen Grundsätze und
Berechnungsmethoden sind auf der Ebene der Versi-
cherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft oder des Drittstaats-Versiche-
rungsunternehmens anzuwenden.
(2) Handelt es sich bei dem Mutterunternehmen um
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft, wird diese aus-
schließlich für die Berechnung der Solvabilität der
Gruppe wie ein Versicherungsunternehmen behandelt.
Die Solvabilitätskapitalanforderung wird nach Maßgabe
des § 257 berechnet; die Eigenmittel, die zur Einhaltung
der Solvabilitätskapitalanforderung herangezogen wer-
den können, werden gemäß Teil 2 Kapitel 2 Ab-
schnitt 2 Unterabschnitt 1 bestimmt.
(3) Handelt es sich bei dem Mutterunternehmen um
ein Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, wird
dieses ausschließlich für die Berechnung der Solvabili-
tät der Gruppe wie ein Versicherungsunternehmen be-
handelt. Die Solvabilitätskapitalanforderung wird nach
Maßgabe des § 258 berechnet; die Eigenmittel, die
zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung he-
rangezogen werden können, werden gemäß Teil 2
Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 bestimmt.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann nach Konsultation der
anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit Zustim-
mung der Gruppenaufsichtsbehörde andere Methoden
als die in den §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 geregel-
ten verwenden, wenn diese eine angemessene Beauf-
sichtigung der Versicherungsunternehmen der Gruppe
gewährleisten. Sie kann insbesondere die Gründung
einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer
gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in der
Europäischen Gemeinschaft verlangen und die Vor-
schriften über die Beaufsichtigung von Gruppen auf
die Versicherungsunternehmen der Gruppe anwenden,
an deren Spitze diese Versicherungs-Holdinggesell-
schaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft
steht. Es können nur Methoden gewählt werden, die
der Erreichung der Ziele der Gruppenaufsicht dienlich
sind. Die Aufsichtsbehörde hat die anderen betroffenen
Aufsichtsbehörden und die Europäische Kommission
über die gewählten Methoden zu unterrichten.
(5) Für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehör-
den des Drittstaats gilt § 289 Absatz 2.
§ 291
Ebene der Beaufsichtigung
(1) Ist ein Mutterunternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat selbst Tochterunternehmen einer Versiche-
rungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzhol-
ding-Gesellschaft mit Sitz außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums oder eines Drittstaats-Versicherungs-
unternehmens, wird die in § 288 genannte Überprüfung
nur auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens,
das eine Drittstaats-Versicherungs-Holdinggesell-
schaft, eine gemischte Drittstaats-Finanzholding-Ge-

sellschaft oder ein Drittstaats-Versicherungsunterneh-
men ist, vorgenommen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann bei fehlender gleich-
wertiger Beaufsichtigung auf einer niedrigeren Ebene
bei einem Mutterunternehmen von Versicherungsunter-
nehmen eine erneute Überprüfung vornehmen, unab-
hängig davon, ob es sich dabei um eine Drittstaats-Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Dritt-
staats-Finanzholding-Gesellschaft oder ein Drittstaats-
Versicherungsunternehmen handelt. In diesem Fall
erläutert die in § 288 Absatz 2 genannte Aufsichtsbe-
hörde der Gruppe die Entscheidung. § 290 ist entspre-
chend anzuwenden.
Kapitel 5
Ver s i c h e r u n g s - H o l d i n g -
gesellschaften und gemischte
Finanzholding-Gesellschaften
§ 292
Gruppeninterne Transaktionen
Haben ein oder mehrere Versicherungsunternehmen
eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft
oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft als
Mutterunternehmen, unterliegen die gruppeninternen
Transaktionen zwischen diesen Versicherungsunter-
nehmen und der gemischten Versicherungs-Holdingge-
sellschaft der allgemeinen Aufsicht. Die §§ 274, 284
bis 287, 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1
Nummer 1 und § 328 sind entsprechend anzuwenden.
§ 293
Aufsicht
(1) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und
gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben
dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 18, 23 bis 26, 29, 30,
32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 sowie die §§ 303, 305,
306, 310 und 333 entsprechend; § 299 bleibt unberührt.
Für Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversi-
cherungsgeschäft betreiben, gelten neben Absatz 2 nur
die Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst-
oder Rückversicherungsunternehmen.
(2) In den Fällen des § 287 kann die Aufsichtsbe-
hörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber
der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder
gemischten Finanzholding-Gesellschaft anordnen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Orga-
nen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaft nach Gesetz,
Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder
teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen,
wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein
oder mehrere Geschäftsleiter oder ein oder mehrere
Aufsichtsratsmitglieder die Voraussetzungen des
§ 24 nicht erfüllen, oder
2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft nachhaltig ge-
gen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versiche-
rungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes,
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gegen die
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Richtlinie
2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen
Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat.
§ 307 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 ist ent-
sprechend anzuwenden.
(4) Für Unternehmen mit Sitz im Inland, deren
Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten unmittelbarer
oder mittelbarer Beteiligungen an Erst- oder Rückver-
sicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist und
die nicht bereits der Aufsicht nach diesem Gesetz un-
terliegen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Teil 6
Aufsicht: Aufgaben und
allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 1
Aufgaben und
al l g em e in e Vo r s c h r i f t e n
§ 294
Aufgaben
(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der
Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versi-
cherungsleistungen.
(2) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten
Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im
Rahmen einer rechtlichen Aufsicht im Allgemeinen und
einer Finanzaufsicht im Besonderen. Sie achtet dabei
auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb
des Versicherungsgeschäfts gelten, und bei Erstversi-
cherungsunternehmen zusätzlich auf die ausreichende
Wahrung der Belange der Versicherten. Dabei berück-
sichtigt sie in angemessener Weise die möglichen Aus-
wirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des
Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums. Im Fall außergewöhn-
licher Bewegungen an den Finanzmärkten berücksich-
tigt sie die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer
Maßnahmen.
(3) Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ord-
nungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs
einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen,
der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller
sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften
sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans.
(4) Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichts-
behörde für die gesamte Geschäftstätigkeit auf die
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Sol-
vabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit des
Versicherungsunternehmens, die Bildung ausreichen-
der versicherungstechnischer Rückstellungen, die An-
lage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten
und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze
einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsorga-
nisation und die Einhaltung der übrigen finanziellen
Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten.
(5) Die Aufsichtsbehörde prüft und beurteilt regelmä-
ßig die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die
von den Versicherungsunternehmen zwecks Einhaltung

der gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurden
(aufsichtliches Überprüfungsverfahren). Das aufsicht-
liche Überprüfungsverfahren umfasst die Bewertung
der qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Ge-
schäftsorganisation, die Bewertung der Risiken, denen
die Unternehmen ausgesetzt sind oder sein könnten,
und die Bewertung der Fähigkeit der Unternehmen,
diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen
Geschäftsumfelds zu beurteilen und ihnen standzuhal-
ten. Die Aufsichtsbehörde legt die Mindesthäufigkeit
und den Anwendungsbereich dieser Überprüfungen,
Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichti-
gung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten
des betreffenden Versicherungsunternehmens fest.
(6) Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus
auf die in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über
Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr aus-
geübte Geschäftstätigkeit. Dabei wird die Finanzauf-
sicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen
im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des an-
deren Mitglied- oder Vertragsstaats wahrgenommen.
(7) Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation ei-
nes Unternehmens und auf die Abwicklung der beste-
henden Versicherungen zu erstrecken, wenn der Ge-
schäftsbetrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird.
(8) Die Aufsichtsbehörden nimmt ihre Aufgaben und
Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 295
Verwenden von Ratings
Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbe-
hörde ist auch sektoral zuständige Behörde im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils
geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unter-
nehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unter-
liegen.
§ 296
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Die Aufsichtsbehörde wendet die Vorschriften
dieses Gesetzes auf eine Art und Weise an, die der Art,
dem Umfang und der Komplexität der Risiken ange-
messen ist, die mit der Tätigkeit der von ihr beaufsich-
tigten Unternehmen einhergehen.
(2) Absatz 1 gilt für den Verordnungsgeber entspre-
chend, soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechts-
verordnungen ermächtigt.
§ 297
Ermessen
(1) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel
in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt
wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein
anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern
die Belange der Versicherten dadurch nicht stärker be-
einträchtigt werden.
§ 298
Allgemeine Aufsichtsbefugnisse
(1) Gegenüber Erstversicherungsunternehmen, den
Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Ge-
schäftsleitern und den die Erstversicherungsunterneh-
men kontrollierenden Personen kann die Aufsichtsbe-
hörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und er-
forderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu
beseitigen. Ein Missstand ist jedes Verhalten eines Ver-
sicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des
§ 294 Absatz 2 widerspricht. Missstände sind auch
Schwächen oder Mängel, die die Aufsichtsbehörde im
Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens
festgestellt hat.
(2) Gegenüber Rückversicherungsunternehmen, den
Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Ge-
schäftsleitern oder den die Rückversicherungsunter-
nehmen kontrollierenden Personen kann die Aufsichts-
behörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und
erforderlich sind, um sicherzustellen, dass
1. die Gesetze, die für den Betrieb des Rückversiche-
rungsgeschäfts gelten, und die aufsichtsbehörd-
lichen Anordnungen eingehalten werden,
2. insbesondere die Rückversicherungsunternehmen
jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus
den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen, und
3. Schwächen oder Mängel beseitigt werden, die die
Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen
Überprüfungsverfahrens festgestellt hat.
(3) Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversiche-
rungs- oder Retrozessionsvertrag, den ein Versiche-
rungsunternehmen mit einem Rückversicherungsunter-
nehmen oder einem nach Artikel 14 der Richtlinie
2009/138/EG zugelassenen Erstversicherungsunter-
nehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurück-
weisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle
Solidität des anderen Unternehmens beziehen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung allgemein oder für
einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunter-
nehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen zu
untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner
Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann
es allgemein oder für einzelne Versicherungszweige
den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünsti-
gungsverträge abzuschließen und zu verlängern. Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnun-
gen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates.
§ 299
Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse
Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach § 298
Absatz 1 oder 2 auch unmittelbar ergreifen gegenüber
1. anderen Unternehmen, auf die ein Versicherungsun-
ternehmen Tätigkeiten ausgegliedert hat, und
2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des
§ 7 Nummer 31, gemischten Versicherungs-
Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 11
und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im

Sinne des § 7 Nummer 10 sowie gegenüber den
Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesell-
schaften tatsächlich führen.
§ 300
Änderung des Geschäftsplans
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Ge-
schäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge
geändert wird. Wenn es zur Wahrung der Belange der
Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichts-
behörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für beste-
hende sowie für noch nicht abgewickelte Versiche-
rungsverhältnisse ändern oder aufheben. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Rückversicherungsunternehmen.
§ 301
Kapitalaufschlag
(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Kapitalauf-
schlag auf die Solvabilitätskapitalanforderung für ein
Versicherungsunternehmen nur festsetzen, wenn
1. das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens er-
heblich von den Annahmen abweicht, die der Solva-
bilitätskapitalanforderung zugrunde liegen, die unter
Verwendung der Standardformel berechnet wurde,
und wenn die Forderung gemäß § 96 Absatz 2, ein
internes Modell zu verwenden, unangemessen ist
oder erfolglos war oder ein gemäß § 96 Absatz 2
gefordertes internes Voll- oder Partialmodell noch
entwickelt wird,
2. das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens er-
heblich von den Annahmen abweicht, die der Solva-
bilitätskapitalanforderung zugrunde liegen, die ge-
mäß einem als Voll- oder Partialmodell verwendeten
internen Modell berechnet wurde, weil bestimmte
quantifizierbare Risiken nur unzureichend erfasst
wurden und die Anpassung des Modells zwecks ei-
ner besseren Abbildung des tatsächlichen Risiko-
profils innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens
fehlgeschlagen ist,
3. die Geschäftsorganisation eines Versicherungsun-
ternehmens erheblich von den in Teil 2 Kapitel 1 Ab-
schnitt 3 festgelegten Standards abweicht und wenn
a) diese Abweichungen das Unternehmen daran
hindern, die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder
ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erken-
nen, zu messen, zu überwachen, zu steuern und
über sie Bericht zu erstatten, und
b) die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel
wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemesse-
nen Zeitrahmens ausreichend beheben wird
oder
4. das Versicherungsunternehmen die Matching-An-
passung gemäß § 80, die Volatilitätsanpassung ge-
mäß § 82 oder die Übergangsmaßnahmen gemäß
§ 351 oder § 352 anwendet und die Aufsichtsbe-
hörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil
dieses Unternehmens erheblich von den Annahmen
abweicht, die dieser Anpassung oder Übergangs-
maßnahme zugrunde liegen.
(2) In den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Fällen wird der Kapitalaufschlag so berechnet, dass die
Erfüllung der Anforderungen des § 97 Absatz 2 durch
das Unternehmen sichergestellt ist. In den in Absatz 1
Nummer 3 genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag
proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit
den Mängeln einhergehen und die zu der Entscheidung
der Aufsichtsbehörde geführt haben, den Kapitalauf-
schlag festzusetzen. In den in Absatz 1 Nummer 4 ge-
nannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional
zu den wesentlichen Risiken sein, die sich aus den dort
bezeichneten Abweichungen ergeben.
(3) Die Festsetzung eines Kapitalaufschlags entbin-
det in den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fäl-
len das Versicherungsunternehmen nicht davon, die
festgestellten Mängel zu beheben; die Aufsichtsbe-
hörde ergreift, soweit erforderlich, weitere Maßnahmen
zur Beseitigung des Missstands.
(4) Der Kapitalaufschlag wird von der Aufsichtsbe-
hörde mindestens einmal jährlich überprüft; er wird auf-
gehoben, sobald das Unternehmen die ihm zugrunde
liegenden Mängel beseitigt hat.
(5) Die Solvabilitätskapitalanforderung einschließlich
des vorgeschriebenen Kapitalaufschlags ersetzt die un-
zureichende Solvabilitätskapitalanforderung. Bei der
Berechnung der Risikomarge nach § 78 bleibt ein ge-
mäß Absatz 1 Nummer 3 festgesetzter Kapitalaufschlag
außer Betracht.
§ 302
Untersagung einer Beteiligung
(1) Ist ein Erstversicherungsunternehmen an einem
anderen Unternehmen, das nicht der Aufsicht unter-
liegt, beteiligt und ist die Beteiligung nach ihrer Art oder
ihrem Umfang geeignet, das Versicherungsunterneh-
men zu gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde dem
Versicherungsunternehmen die Fortsetzung der Beteili-
gung untersagen oder nur unter der Bedingung gestat-
ten, dass sich das Unternehmen nach § 341k des Han-
delsgesetzbuchs sowie nach den §§ 35 und 36 dieses
Gesetzes auf seine Kosten oder auf Kosten des Versi-
cherungsunternehmens prüfen lässt. Verweigert das
Unternehmen dies oder ergeben sich bei der Prüfung
Bedenken gegen die Beteiligung, so hat die Aufsichts-
behörde dem Versicherungsunternehmen die Fortset-
zung zu untersagen.
(2) Als Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 gilt es
auch, wenn ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied
des Versicherungsunternehmens auf die Geschäftsfüh-
rung eines anderen Unternehmens maßgebenden Ein-
fluss ausübt oder auszuüben in der Lage ist.
§ 303
Abberufung von Personen
mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Person, die ein
Versicherungsunternehmen tatsächlich leitet oder für
andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungs-
unternehmen verantwortlich ist, verwarnen, wenn
das Versicherungsunternehmen gegen Bestimmungen
dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes,
des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012, gegen die zur Durchführung dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder
der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder

gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt.
Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des
entscheidungsrelevanten Sachverhalts und des hier-
durch begründeten Verstoßes.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung einer
Person, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich
leitet oder für andere Schlüsselaufgaben in einem Ver-
sicherungsunternehmen verantwortlich ist, verlangen
und dieser Person die Ausübung ihrer Tätigkeit unter-
sagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die
Person die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllt,
2. die Person als Geschäftsleiter vorsätzlich oder
leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Geset-
zes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geld-
wäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Richt-
linie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder ge-
gen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen
hat und sie trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbe-
hörde dieses Verhalten fortsetzt oder
3. der Person als Aufsichtsratsmitglied wesentliche
Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze
einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen
sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs-
und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder
sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festge-
stellter Verstöße veranlasst hat und sie dieses Ver-
halten trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde
fortsetzt.
(3) Wenn das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats
ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser
Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 Nummer 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbe-
hörde gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Ab-
berufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nach-
gekommen ist.
§ 304
Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ist zu wider-
rufen,
1. soweit das Versicherungsunternehmen ausdrücklich
auf sie verzichtet,
2. wenn das Versicherungsunternehmen die Mindest-
kapitalanforderung nicht erfüllt und die Aufsichtsbe-
hörde der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finan-
zierungsplan offensichtlich unzureichend ist oder es
dem Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei
Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der
Mindestkapitalanforderung den genehmigten Finan-
zierungsplan zu erfüllen,
3. wenn das Versicherungsunternehmen gemäß § 229
von dem Sicherungsfonds ausgeschlossen wurde
oder
4. wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Der Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des
Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlungen
des Versicherungsunternehmens nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn das
Versicherungsunternehmen seit der Erteilung innerhalb
von zwölf Monaten von ihr keinen Gebrauch gemacht
hat oder seit mehr als sechs Monaten den Geschäfts-
betrieb eingestellt hat.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis ganz
oder teilweise widerrufen, wenn
1. das Unternehmen die Voraussetzungen für die Ertei-
lung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt oder
2. das Unternehmen in schwerwiegender Weise Ver-
pflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder
dem Geschäftsplan obliegen.
(4) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Aufsichts-
behörden aller übrigen Mitglied- oder Vertragsstaaten,
in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit
ausübt, und die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
gung über den Widerruf der Erlaubnis. Allein oder zu-
sammen mit diesen Behörden trifft sie alle Maßnahmen,
die geeignet sind, die Belange der Versicherten eines
Erstversicherungsunternehmens oder die Interessen
der Vorversicherer eines Rückversicherungsunterneh-
mens zu wahren. Insbesondere kann sie die freie Ver-
fügung über die Vermögensgegenstände des Unter-
nehmens einschränken oder untersagen sowie die Ver-
mögensverwaltung geeigneten Personen übertragen.
(5) Nach dem Widerruf der Erlaubnis dürfen keine
neuen Versicherungsverträge mehr abgeschlossen
und früher abgeschlossene weder erhöht noch verlän-
gert werden.
(6) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Ge-
schäftsbetrieb wie ein Auflösungsbeschluss. Auf An-
zeige der Aufsichtsbehörde wird der Widerruf in das
Handelsregister eingetragen.
(7) § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahres-
frist sind nicht anzuwenden.
§ 305
Befragung, Auskunftspflicht
(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitglie-
dern ihrer Organe, ihren Beschäftigten sowie den
die Unternehmen kontrollierenden Personen Aus-
künfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie
Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterla-
gen, im Einzelfall insbesondere der allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter
und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungs-
unternehmen im Verkehr mit den Versicherungs-
nehmern oder den abgebenden Versicherungsunter-
nehmen (Vorversicherern) verwendet, sowie der
Unternehmensverträge und der Verträge über Aus-
gliederungen zu verlangen und
2. von einem in die Gruppenaufsicht nach Teil 5 einbe-
zogenen Versicherungsunternehmen und den in
Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und die
Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangele-
genheiten zu verlangen, die der Gruppenaufsicht
dienlich sind; übermittelt das Versicherungsunter-
nehmen diese Informationen trotz Aufforderung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann

die Aufsichtsbehörde auch von allen anderen der
Gruppe angehörigen Unternehmen die Auskünfte
sowie Übersendung oder Vorlage der Unterlagen
verlangen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Ab-
satz 1 Nummer 1 auch gegenüber
1. Personen und Unternehmen, die als Versicherungs-
vertreter oder Versicherungsmakler an ein Versiche-
rungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln
oder vermittelt haben, soweit es für die Beurteilung
des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des
Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der
Pflichten nach den §§ 53 bis 56 oder den Vorschrif-
ten des Geldwäschegesetzes durch ein Versiche-
rungsunternehmen im Sinne des § 52 bedeutsam ist;
2. Personen und Unternehmen, auf die ein Versiche-
rungsunternehmen Funktionen oder Tätigkeiten aus-
gegliedert hat sowie seinen Abschlussprüfern und
unabhängigen Treuhändern im Sinne dieses Geset-
zes oder des Versicherungsvertragsgesetzes; die
Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt
sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ab-
schlussprüfung bekannt geworden sind;
3. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungs-
absicht nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 angezeigt
haben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags
nach § 9 als Inhaber bedeutender Beteiligungen an-
gegeben werden;
4. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an ei-
nem Versicherungsunternehmen und den von ihnen
kontrollierten Unternehmen;
5. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Perso-
nen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 4 han-
delt, und
6. Personen und Unternehmen, die mit einer Person
oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 3
bis 5 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
(3) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsa-
chen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte
Versicherungsgeschäfte (§ 308 Absatz 1 Satz 1) be-
treibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss
oder die Abwicklung unerlaubter Versicherungsge-
schäfte einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder
der Organe und die Gesellschafter und Beschäftigten
eines solchen Unternehmens haben der Aufsichtsbe-
hörde auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsan-
gelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Mitglieder eines Organs, Gesellschafter sowie Beschäf-
tigte haben auf Verlangen auch nach Ausscheiden aus
dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu ertei-
len und Unterlagen vorzulegen.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit
1. feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass Unternehmen oder Personen in die Anbah-
nung, den Abschluss oder die Abwicklung von Ver-
sicherungsgeschäften einbezogen sind, die in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat oder in einem
Drittstaat entgegen einem entsprechenden Verbot in
diesem Staat erbracht werden, und
2. die zuständige Behörde des anderen Staats ein ent-
sprechendes Ersuchen an die Aufsichtsbehörde
stellt.
(5) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 zur Erteilung einer
Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
(6) Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus der
Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-
setzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsicht-
lichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im
Hinblick auf unerlaubt betriebene Versicherungsge-
schäfte, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit
im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4 des Kreditwesen-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 306
Betreten und Durchsuchen
von Räumen; Beschlagnahme
(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
1. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräu-
men der Versicherungsunternehmen Prüfungen des
Geschäftsbetriebs vorzunehmen; dabei darf sie im
Rahmen der Gruppenaufsicht nach Teil 5 Prüfungen
der Informationen nach § 305 Absatz 1 Nummer 2
und § 284 auch bei dem Versicherungsunternehmen,
das der Gruppenaufsicht unterliegt, bei verbunde-
nen Unternehmen dieses Versicherungsunter-
nehmens, bei Mutterunternehmen dieses Versiche-
rungsunternehmens und bei verbundenen Unter-
nehmen eines Mutterunternehmens dieses Ver-
sicherungsunternehmens vornehmen;
2. Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer
von dem Versicherungsunternehmen nach § 341k
des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teil-
nimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für
nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsunterneh-
men, die als kleinere Vereine anerkannt sind;
3. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach den Num-
mern 1 und 2 Personen zu beteiligen, die nach
§ 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetz-
buchs zu Abschlussprüfern bestimmt werden kön-
nen, oder diese Personen mit der Durchführung von
Prüfungen nach den Nummern 1 und 2 zu beauftra-
gen; für diese Personen gilt die Bestimmung des
§ 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer
sinngemäß;
4. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der
Hauptversammlung oder der obersten Vertretung
Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das
Wort zu erteilen ist und
5. die Einberufung der in Nummer 4 bezeichneten Sit-
zungen und Tagungen sowie die Ankündigung von
Gegenständen zur Beschlussfassung zu verlangen.
Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Auf-
sichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Euro-
päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen

und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung
des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl.
L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das Recht, sich an Prü-
fungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten
Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Versi-
cherungsunternehmen zu beteiligen, die gemeinsam
von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer
zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder
Vertragsstaats durchgeführt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 auch gegenüber
1. Personen und Unternehmen, die als Versicherungs-
vertreter oder Versicherungsmakler an ein Versiche-
rungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln
oder vermittelt haben,
2. Personen und Unternehmen, auf die ein Versiche-
rungsunternehmen Funktionen oder Tätigkeiten aus-
gegliedert hat,
3. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungs-
absicht nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 angezeigt
haben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags
nach § 9 als Inhaber bedeutender Beteiligungen an-
gegeben werden,
4. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an ei-
nem Versicherungsunternehmen und den von ihnen
kontrollierten Unternehmen,
5. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Perso-
nen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 4 han-
delt, und
6. Personen und Unternehmen, die mit einer Person
oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 3
bis 5 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
Für die Fälle des Satzes 1 Nummer 1 gilt dies nur inso-
weit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs
und der Vermögenslage des Versicherungsunterneh-
mens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 53
bis 56 oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes
durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52
bedeutsam ist. Gegenüber den in Satz 1 Nummer 3
bis 6 genannten Personen und Unternehmen kann die
Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 und 5 ergreifen, wenn Anhaltspunkte für ei-
nen Untersagungsgrund nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
bis 6 und Absatz 2 vorliegen.
(3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde in Wahrneh-
mung der Finanzaufsicht in den Geschäftsräumen einer
Niederlassung nach § 58, einer Niederlassung eines
Rückversicherungsunternehmens oder in den Ge-
schäftsräumen eines Dienstleisters, auf den ein Versi-
cherungsunternehmen Tätigkeiten ausgegliedert hat,
durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfun-
gen vorzunehmen, so unterrichtet sie hiervon die Auf-
sichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertrags-
staats. Wird der Aufsichtsbehörde untersagt, ihr Recht
auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzuneh-
men oder ist es ihr tatsächlich nicht möglich, an der
Prüfung teilzunehmen, kann sie gemäß Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Auf-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit
befassen und um Unterstützung bitten. Die Aufsichts-
behörde kann die Prüfung eines Dienstleisters an die
Aufsichtsbehörde des Mitglied- oder Vertragsstaats
delegieren, in dem der Dienstleister ansässig ist.
(4) Soweit es zur Feststellung der Art oder des Um-
fangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist,
darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen in den Räumen
der gemäß § 305 Absatz 3 und 4 auskunfts- und vor-
lagepflichtigen Personen und Unternehmen vorneh-
men.
(5) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beteiligten oder beauf-
tragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 4 und des Absatzes 4 die Geschäfts-
räume des geprüften Unternehmens innerhalb der üb-
lichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und be-
sichtigen, im Fall des Absatzes 4 auch durchsuchen.
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung dürfen sie diese Räume auch
außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
betreten und besichtigen; unter dieser Voraussetzung
dürfen sie auch Räume betreten und besichtigen, die
zugleich als Wohnung dienen.
(6) Durchsuchungen
1. von Geschäftsräumen, außer bei Gefahr im Verzug,
und
2. von Räumen, die zugleich als Wohnung dienen,
sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-
schwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu ferti-
gen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den
Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr
Ergebnis sowie, falls keine richterliche Anordnung
ergangen ist, auch die Tatsachen enthalten, welche
die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben.
(7) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde können
Gegenstände beschlagnahmen, die als Beweismittel
für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein
können.
(8) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 sowie nach den
Absätzen 2, 4, 5 und 7 zu dulden. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 307
Sonderbeauftragter
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse eines Or-
gans ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten
übertragen. Sie bestimmt, in welchem Umfang der Son-
derbeauftragte anstelle der Organe des beaufsichtigten
Unternehmens handeln darf. Der Sonderbeauftragte
muss unabhängig, zuverlässig und fachlich geeignet
sein.
(2) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Auf-
gaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und
den Beschäftigten des Unternehmens Auskünfte und
die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sit-
zungen und Versammlungen der Organe und sonstiger
Gremien des Unternehmens in beratender Funktion teil-

zunehmen, die Geschäftsräume des Unternehmens zu
betreten, Einsicht in dessen Geschäftspapiere und
Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.
Die Organe und Organmitglieder haben den Sonderbe-
auftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu
unterstützen. Er ist gegenüber der Aufsichtsbehörde
zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner
Tätigkeit verpflichtet.
(3) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten
entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu ge-
währenden angemessenen Auslagen und der Vergü-
tung trägt das beaufsichtigte Unternehmen. Die Höhe
der Vergütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. Die Auf-
sichtsbehörde schießt die Auslagen und die Vergütung
auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.
(4) Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Er-
satzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro
für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen.
Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Ak-
tien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind,
beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 1
auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den
Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Sonderbeauf-
tragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen
worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende
Handlungen begangen hat.
§ 308
Unerlaubte Versicherungsgeschäfte
(1) Werden ohne die nach § 8 Absatz 1 erforderliche
Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrieben, wird die
Geschäftstätigkeit entgegen § 61 Absatz 1 oder § 67
Absatz 1 aufgenommen oder entgegen § 62 Absatz 3
Satz 2 oder 3 oder § 169 Absatz 3 Satz 2 fortgeführt
(unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann die Auf-
sichtsbehörde die sofortige Einstellung des Geschäfts-
betriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Ge-
schäfte gegenüber dem Unternehmen anordnen. Sie
kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine
geeignete Person als Abwickler bestellen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann ihre Maßnahmen
nach Absatz 1 veröffentlichen, sofern diese unanfecht-
bar oder sofort vollziehbar sind; personenbezogene
Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies
zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für Maßnahmen gegen-
über den Mitgliedern der Organe und den Gesellschaf-
tern des Unternehmens entsprechend anzuwenden.
(4) Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den
Absätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unter-
nehmen und den in Absatz 3 genannten Personen, bei
dem oder denen feststeht oder Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass das Unternehmen oder die Perso-
nen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwick-
lung dieser Geschäfte einbezogen ist oder sind; dies
gilt insbesondere gegenüber
1. Unternehmen, die für ein Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Verträge abschließen oder vermitteln, und
2. Unternehmen, die für ein solches Unternehmen
Funktionen oder Tätigkeiten wahrnehmen.
(5) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterneh-
mens berechtigt.
(6) Der Abwickler, den die Bundesanstalt bestellt, er-
hält von dieser eine angemessene Vergütung und
Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge
sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unterneh-
men gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bun-
desanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das
betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bun-
desanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundes-
anstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn
dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des
Abwicklers zu besorgen ist.
(7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass ein Unternehmen unerlaubte Versi-
cherungsgeschäfte betreibt, kann die Aufsichtsbehörde
die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der
Firma des Unternehmens über den Verdacht informie-
ren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein
Unternehmen unerlaubte Versicherungsgeschäfte zwar
nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entspre-
chenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über
die Veröffentlichung der Information ist das Unterneh-
men anzuhören. Stellen sich die von der Aufsichtsbe-
hörde veröffentlichten Informationen als falsch oder die
zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiederge-
geben heraus, so informiert die Aufsichtsbehörde die
Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise,
in der sie die betreffende Information zuvor bekannt ge-
geben hat.
§ 309
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden be-
schäftigten oder von ihnen beauftragten Personen
sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen
bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen
an keine andere Person oder Behörde weitergeben.
Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienst-
liche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1
genannten Informationen erhalten. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zu-
sammengefasster oder allgemeiner Form, bei der die
einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erken-
nen sind.
(2) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbie-
tet nicht den Informationsaustausch mit den zuständi-
gen Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten.
Für die dabei erhaltenen Informationen gilt die Schwei-
gepflicht nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Ein Austausch von Informationen mit zuständi-
gen Behörden von Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
der Schutz der mitzuteilenden Informationen durch
das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet
ist wie nach dieser Vorschrift. Dieser Informationsaus-
tausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Auf-
gaben dieser Behörden dienen. Wenn die Informatio-
nen, die ein Mitgliedstaat einem Drittstaat mitzuteilen
hat, aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen
sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichts-
behörde dieses Mitgliedstaats und dann nur für die
Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde
zugestimmt hat.
(4) Die Aufsichtsbehörden dürfen Informationen, die
sie auf Grund der Absätze 1 und 2 erhalten, nur ver-
wenden

1. zur Prüfung des Antrags eines Versicherungsunter-
nehmens auf Erteilung der Erlaubnis,
2. zur Überwachung der Tätigkeit eines Versicherungs-
unternehmens, einer Gruppe oder eines Finanzkon-
glomerats,
3. für Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie zur
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
durch die Aufsichtsbehörde,
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über
Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Auf-
sichtsbehörde und
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten,
Insolvenzgerichten, Strafverfolgungsbehörden oder
für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerich-
ten.
(5) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbie-
tet insbesondere nicht die Weitergabe von Informatio-
nen an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-
geldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
Überwachung von Versicherungsunternehmen, Ver-
sicherungsvermittlern, Kreditinstituten, Kapitalver-
waltungsgesellschaften, extern verwalteten Invest-
mentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften
oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-
ten, Finanzunternehmen, der Finanzmärkte oder
des Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäsche-
prävention betraute Stellen sowie von diesen be-
auftragte Personen,
3. mit der Liquidation oder Insolvenz eines Versiche-
rungsunternehmens, eines Kreditinstituts, eines
Finanzdienstleistungsinstituts, einer Investmentge-
sellschaft oder eines anderen Finanzinstituts be-
fasste Stellen,
4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung
von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,
Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalte-
ten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsge-
sellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaften oder Finanzunternehmen betraute
Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten
Personen beaufsichtigen,
5. Zentralbanken,
6. die Europäische Zentralbank, die Zentralbanken
des Europäischen Systems der Zentralbanken und
andere Stellen mit einer ähnlichen Funktion in ihrer
Eigenschaft als Währungsinstitutionen, die Europä-
ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe-
sen und die betriebliche Altersversorgung, die Eu-
ropäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Auf-
sichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
7. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und
Abwicklungssysteme zuständig sind,
8. Einrichtungen zur Verwaltung von Sicherungsfonds,
9. parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach
§ 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf
Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach
§ 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgeset-
zes,
10. das Bundesverfassungsgericht,
11. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Unter-
suchungsauftrag auf die Entscheidungen und sons-
tigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem
Gesetz oder delegierten Rechtsakten auf Grund
der Richtlinie 2009/138/EG bezieht,
12. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen
Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte
ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informa-
tionsfreiheitsgesetz,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ih-
rer Aufgaben benötigen.
(6) In einer Krisensituation, insbesondere einer Kri-
sensituation, wie sie in Artikel 18 der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 beschrieben ist, können Informationen
unverzüglich an die Europäische Zentralbank, an die
Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentral-
banken und an den Europäischen Ausschuss für Sys-
temrisiken weitergegeben werden, soweit diese Stellen
die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benöti-
gen.
(7) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbie-
tet nicht den Informationsaustausch mit allen Unter-
nehmen, die einer Gruppe im Sinne des § 7 Nummer 13
angehören, auch wenn es sich um Informationen von
anderen gruppenangehörigen Unternehmen handelt.
(8) Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und
10 bis 12 genannten Stellen beschäftigten Personen,
die von diesen Stellen beauftragten Personen und die
Mitglieder der in Absatz 5 Nummer 9 genannten Aus-
schüsse gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1
entsprechend. Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1
bis 8 und 12 genannte Stelle in einem anderen Staat, so
dürfen die Informationen nur weitergegeben werden,
wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser
Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1
entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. Die Stelle
eines Drittstaats ist darauf hinzuweisen, dass die über-
mittelten Informationen zu keinem anderen Zweck ver-
wendet werden dürfen. Informationen, die aus einem
anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Infor-
mationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke
weitergegeben werden, denen diese Stellen zuge-
stimmt haben.
(9) Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in
Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
bezeichneten Personen, soweit diese zur Durchführung
dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Straftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen.
(10) Vertrauliche Informationen, die die Aufsichtsbe-
hörde von den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Num-
mer 2 bis 7 genannten Stellen erhalten hat, dürfen im
Wege der dienstlichen Berichterstattung nach Absatz 1
Satz 2 nur dann weitergegeben werden, wenn das Ein-
verständnis der zuständigen Behörde vorliegt, die die

Informationen erteilt hat. Gleiches gilt für Informationen,
die bei der Durchführung einer örtlichen Prüfung einer
Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Ver-
tragsstaat erlangt wurden; in diesem Fall ist das Einver-
ständnis der zuständigen Behörde des Mitglied- oder
Vertragsstaats, in dem die örtliche Prüfung durchge-
führt wurde, erforderlich.
(11) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutz-
gesetzes bleiben unberührt.
§ 310
Nebenbestimmungen;
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung können mit Nebenbestimmungen versehen
werden.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ent-
scheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 18 Absatz 1
und 2, den §§ 20, 36, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3
sowie den §§ 264 und 298 in Verbindung mit den
§§ 15, 294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 312
und 314 haben keine aufschiebende Wirkung.
Kapitel 2
Sichernde Maßnahmen
§ 311
Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
(1) Sobald das Versicherungsunternehmen zah-
lungsunfähig wird, hat sein Vorstand dies der Aufsichts-
behörde anzuzeigen. Dies gilt sinngemäß, wenn das
Vermögen des Versicherungsunternehmens nicht mehr
die Schulden deckt. Diese Anzeigepflicht tritt an die
Stelle der dem Vorstand durch andere gesetzliche Vor-
schriften auferlegten Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens zu beantragen.
(2) Bleiben bei Versicherungsvereinen auf Gegensei-
tigkeit und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz arbei-
tenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunterneh-
men, bei denen Nachschüsse oder Umlagen zu leisten
sind, ausgeschriebene Nachschüsse oder Umlagen
fünf Monate über die Fälligkeit rückständig, so hat der
Vorstand zu prüfen, ob sich, wenn die nicht bar einge-
gangenen Nachschüsse oder Umlagen außer Betracht
bleiben, Überschuldung ergibt; ist dies der Fall, so hat
er dies innerhalb eines Monats nach Ablauf der be-
zeichneten Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die
gleichen Pflichten haben die Liquidatoren.
§ 312
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens über das Vermögen eines Versicherungsunterneh-
mens kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt wer-
den.
(2) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen eines Versicherungsunter-
nehmens sind im Bereich des Europäischen Wirt-
schaftsraums allein die jeweiligen Behörden des Her-
kunftsstaats. Wird in einem Mitglied- oder Vertragsstaat
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ver-
sicherungsunternehmens eröffnet, so wird das Verfah-
ren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343
Absatz 1 der Insolvenzordnung anerkannt.
(3) Sekundärinsolvenzverfahren oder sonstige Parti-
kularverfahren bezüglich der Versicherungsunterneh-
men, die ihren Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-
tragsstaat haben, sind nicht zulässig. Dies gilt nicht in
den Fällen des § 65 und nicht hinsichtlich der Nieder-
lassungen von Versicherungsunternehmen eines Dritt-
staats gemäß § 68.
(4) Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsbe-
schluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu über-
mitteln, die unverzüglich die Aufsichtsbehörden der
anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten unterrichtet.
Erhält die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mit-
teilung der Aufsichtsbehörden eines Mitglied- oder
Vertragsstaats, kann sie diese Entscheidung bekannt
machen. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzord-
nung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insol-
venzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise
im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffent-
lichen. In den Bekanntmachungen gemäß § 30 der
Insolvenzordnung und in der Veröffentlichung im Amts-
blatt der Europäischen Union sind das zuständige
Gericht, das maßgebliche Recht und der bestellte
Insolvenzverwalter anzugeben.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit vom Insol-
venzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte
über den Stand des Verfahrens verlangen. Die Auf-
sichtsbehörde ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde ei-
nes anderen Mitglied- oder Vertragsstaats auf deren
Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu
informieren.
(6) Stellt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröff-
nung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Niederlassung eines Versicherungsunternehmens eines
Drittstaats, so unterrichtet sie unverzüglich die Auf-
sichtsbehörden der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in
denen das Versicherungsunternehmen auch eine Nie-
derlassung hat. Die beteiligten Personen und Stellen
bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.
§ 313
Unterrichtung der Gläubiger
(1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern
ein Formblatt zu übersenden, das mit den Worten „Auf-
forderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forde-
rung. Fristen beachten!“ und den entsprechenden
Übersetzungen in sämtlichen Amtssprachen der Mit-
glied- oder Vertragsstaaten überschrieben ist. Das
Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht
und enthält insbesondere folgende Angaben:
1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen
deren Versäumung hat;
2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und
Erläuterung einer Forderung zuständig ist;
3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;
4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für
bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger
hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden
müssen;

5. die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfahrens
auf die Versicherungsverträge;
6. den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsverträge oder
-geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und
7. die Rechte und Pflichten der Versicherten in Bezug
auf den betreffenden Vertrag oder das entspre-
chende Geschäft.
(2) Ist ein bekannter Gläubiger mit gewöhnlichem
Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaat Inhaber einer Forderung als
Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter oder
geschädigter Dritter mit Direktanspruch gegen den Ver-
sicherer, so ist er in einer Amtssprache des Mitglied-
oder Vertragsstaats zu unterrichten, in dem er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz oder
Sitz hat.
(3) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohn-
sitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertrags-
staat können ihre Forderung in einer Amtssprache die-
ses anderen Staats anmelden. In diesem Fall muss die
Anmeldung in deutscher Sprache mit den Worten „An-
meldung und Erläuterung einer Forderung“ überschrie-
ben sein.
(4) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regel-
mäßig in geeigneter Form über den Fortgang des Insol-
venzverfahrens zu unterrichten.
§ 314
Zahlungsverbot;
Herabsetzung von Leistungen
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung
und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass die-
ses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflich-
tungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzver-
fahrens aber zum Besten der Versicherten geboten
erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu
Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unter-
nehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine
Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Be-
seitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten von
Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Ge-
winnverteilungen und bei Lebensversicherungen der
Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins
sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig ver-
boten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung
zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wert-
papierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssys-
temen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentral-
banken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflich-
tungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus
seinen Versicherungen dem Vermögensstand entspre-
chend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde
ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände
dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren
Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unter-
nehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen
Gruppe begründet ist. Bei der Herabsetzung werden,
soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Ver-
sicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungs-
rückstellungen herabgesetzt und danach die Versiche-
rungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich,
werden die Versicherungssummen unmittelbar herab-
gesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die
Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiter-
zuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
können auf eine selbständige Abteilung des Siche-
rungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.
§ 315
Behandlung von
Versicherungsforderungen
(1) Bei Befriedigung aus den Werten des Siche-
rungsvermögens nach § 126 Absatz 1 bis 3 haben
1. die Forderungen der Versicherten, Begünstigten
oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch
gegen das Versicherungsunternehmen haben, und
2. Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versiche-
rungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben
wurde,
in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß
§ 125 Absatz 2 Vorrang vor den Forderungen aller üb-
rigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestände des
Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen,
wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen
nach § 125 Absatz 1 und 2, § 126 Absatz 3 sowie
§ 127 vorgeschrieben ist.
(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevor-
rechtigten Forderungen denselben Rang.
§ 316
Erlöschen
bestimmter Versicherungsverträge
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens er-
löschen
1. Lebensversicherungen,
2. Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,
3. private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,
4. Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und
5. Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Ver-
sicherungen.
Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfal-
lenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungs-
vermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 317
Pfleger im Insolvenzfall
(1) Das Insolvenzgericht hat den Versicherten zur
Wahrung ihrer Rechte nach den §§ 315 und 316 einen
Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die
Stelle des Betreuungsgerichts das Insolvenzgericht.
(2) Der Pfleger hat den Umfang des vorhandenen Si-
cherungsvermögens festzustellen sowie die Ansprüche
der Versicherten zu ermitteln und anzumelden.
(3) Der Pfleger hat die Versicherten, soweit möglich,
vor der Anmeldung anzuhören, sie nach der Anmeldung
von dieser zu benachrichtigen und ihnen auf Verlangen

auch sonst Auskunft über die Tatsachen zu geben, die
für ihre Ansprüche erheblich sind. Das Recht des
einzelnen Versicherten, seinen Anspruch selbst anzu-
melden, bleibt unberührt. Soweit die Anmeldung des
Versicherten von der des Pflegers abweicht, gilt, bis
die Abweichung beseitigt ist, die Anmeldung, die für
den Versicherten günstiger ist.
(4) Der Insolvenzverwalter hat dem Pfleger die Ein-
sicht in alle Bücher und Schriften des Schuldners zu
gestatten und ihm auf Verlangen den Bestand des
Sicherungsvermögens nachzuweisen.
(5) Der Pfleger kann für die Führung seines Amts
eine angemessene Vergütung verlangen. Die ihm zu
erstattenden Auslagen und die Vergütung fallen dem
Sicherungsvermögen zur Last.
(6) Vor Bestellung des Pflegers und vor Festsetzung
der Vergütung ist die Aufsichtsbehörde anzuhören.
Kapitel 3
Ve r ö f f e n t l i c h u n g e n
§ 318
Veröffentlichungen
(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mittei-
lungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten
Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrneh-
mungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.
(2) Ebenso veröffentlicht sie
1. die Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
auf dem Gebiet der Versicherungsaufsicht;
2. ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze, insbeson-
dere die Kriterien und Methoden des aufsichtlichen
Überprüfungsverfahrens gemäß § 294 Absatz 5 und
der Prognoserechnungen gemäß § 44;
3. die Art und Weise der Ausübung der in der Richt-
linie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen sowie
4. die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktio-
nen und -tätigkeiten.
Die Angaben müssen ausreichend sein, um einen
Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den ver-
schiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten gewählten
Aufsichtsansätze zu ermöglichen.
(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1
und 2 müssen unter einer einzigen elektronischen
Adresse abrufbar sein.
§ 319
Bekanntmachung von Maßnahmen
(1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Auf-
sicht unterstehendes Unternehmen oder gegen einen
Geschäftsleiter eines Unternehmens verhängte und
bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen
eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder den dazu
erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, und jede
unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3 unverzüglich auf ihren
Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei
auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes
mitteilen, soweit dies unter Abwägung der betroffenen
Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von
Missständen geboten ist. Die Rechte der Bundes-
anstalt nach § 308 Absatz 2 bleiben unberührt.
(2) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig ge-
wordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewor-
dene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis be-
kannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach
Absatz 1
1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen ver-
letzt oder eine Bekanntmachung personenbezoge-
ner Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig
wäre,
2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik
Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaa-
ten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den
Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich
gefährden würde oder
3. den beteiligten Unternehmen oder natürlichen Per-
sonen einen unverhältnismäßig großen Schaden
zufügen würde.
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den
Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der
Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die
Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis
weggefallen sind.
(3) Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf
Jahren zu löschen.
Kapitel 4
Zuständigkeit
Abschnitt 1
Bundesaufsicht
§ 320
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt
1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pen-
sionsfonds, die im Inland ihren Sitz oder eine Nieder-
lassung haben oder auf andere Weise das Versiche-
rungs- oder das Pensionsfondsgeschäft betreiben,
2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne
des § 7 Nummer 31, die Versicherungs-Zweckge-
sellschaften im Sinne des § 168 und die Sicherungs-
fonds im Sinne des § 223 sowie
3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versiche-
rungsunternehmen, die über das Gebiet eines Lan-
des hinaus tätig sind.
(2) Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehen-
des Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkon-
glomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkon-
glomerate-Aufsichtsgesetzes an, geht mit Eintritt der Be-
standskraft der Feststellung nach § 11 Absatz 1 Satz 1
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, dass die
Unternehmensgruppe, der dieses Erstversicherungsun-
ternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die
Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen
auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbe-
hörde ist rechtzeitig über die Feststellung zu unterrich-
ten. Hebt die Bundesanstalt die Feststellung auf oder
gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen

dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bun-
desanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungs-
unternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landes-
behörde wieder auf diese übertragen.
(3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die
Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese
Einrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus
tätig sind.
§ 321
Übertragung der Aufsicht
auf eine Landesaufsichtsbehörde
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf
Antrag der Bundesanstalt die Aufsicht über private Ver-
sicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher
Bedeutung, über Pensionsfonds und über öffentlich-
rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen
mit Zustimmung der zuständigen Landesaufsichtsbe-
hörde auf diese übertragen.
(2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann das
Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 wieder der
Bundesanstalt übertragen, insbesondere, wenn die
Unternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung er-
langt haben.
§ 322
Übertragung der
Aufsicht auf die Bundesanstalt
(1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches
Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tä-
tigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt,
kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörden von
der Bundesanstalt übernommen werden.
(2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
unternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsun-
ternehmen sind, kann die Bundesanstalt die Aufsicht
übernehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen
dies beantragen.
§ 323
Verfahren
(1) Ein nach § 322 Absatz 1 gestellter Antrag kann
jederzeit von der früher aufsichtsführenden Landesbe-
hörde zum 1. Januar mit Wirkung zum 1. Januar des
folgenden Jahres zurückgenommen werden.
(2) Hat die Bundesanstalt die Aufsicht gemäß § 322
Absatz 2 übernommen, so kann der Antrag mit der Wir-
kung nach Absatz 1 nur von allen beteiligten Landes-
regierungen gemeinsam zurückgenommen werden.
(3) Bei dem Übergang von Aufsichtsbefugnissen
nach den §§ 321 und 322 hat die Bundesanstalt den
Zeitpunkt der Übernahme oder der Übertragung der
Aufsicht im Bundesanzeiger mindestens zwei Wochen
vorher bekannt zu geben.
§ 324
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Die Bundesanstalt und die aufsichtsführenden Lan-
desbehörden sind verpflichtet, einander ihre Rechts-
und Verwaltungsgrundsätze mitzuteilen. Dies gilt auch
für die Grundsätze, die die Landesbehörden bei der
Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Versiche-
rungsunternehmen aufstellen sowie die Entwürfe von
Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und
Richtlinien, wenn Belange der anderen Aufsichtsbehör-
den berührt sein können.
§ 325
Versicherungsbeirat
(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei der
Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen des
Versicherungswesens.
(2) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht die ver-
schiedenen Versicherungszweige ausgeglichen reprä-
sentierenden Vertretern der Versicherungswirtschaft,
davon zwei des Versicherungsvertriebs, aus acht Ver-
tretern der Versicherungsnehmer und aus acht Ver-
tretern der Versicherungswissenschaft sowie fach-
wissenschaftlicher Vereinigungen. Die Vertreter der
Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus vier
Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen sowie
je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Indus-
trie, der mittelständischen Vereinigungen und der
Gewerkschaften.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer
von fünf Jahren berufen. Eine einmalige Wiederbestel-
lung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als unentgelt-
liches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzungen erhal-
ten sie Tagegeld und die Vergütung der Reisekosten.
Abschnitt 2
Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 326
Allgemeine Grundsätze für die
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet mit der Europä-
ischen Kommission und den Aufsichtsbehörden der
Mitglied- oder Vertragsstaaten eng zusammen, um die
Aufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern.
(2) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei der
Ausübung der Aufsicht, so trifft die Bundesanstalt die
zweckdienlichen Maßnahmen unter Anwendung der
§§ 298, 305, 306 und 309 und unterrichtet davon die
ersuchende Behörde.
(3) Erlässt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats
gegenüber einem Unternehmen Verfügungsbeschrän-
kungen gemäß Artikel 137 oder 138 Absatz 5, Arti-
kel 139 Absatz 3 oder Artikel 144 Absatz 2 Unterab-
satz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, so trifft die Bundes-
anstalt auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im
Inland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten
Vermögenswerte des Unternehmens in dem Umfang,
wie es in dem Ersuchen bezeichnet ist, die gleichen
Maßnahmen.
§ 327
Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen
(1) Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht nach
§ 62 Absatz 1 oder § 169 Absatz 1 oder zur Prüfung

eines im Inland ansässigen Dienstleisters erforderlich
ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats in Be-
gleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten
der Aufsichtsbehörde befugt, in den Geschäftsräumen
der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch
Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzu-
nehmen; § 305 Absatz 5 und § 306 Absatz 5 sind ent-
sprechend anzuwenden. Die Bundesanstalt leistet auf
Verlangen Amtshilfe. Die Bediensteten der Aufsichtsbe-
hörde und von ihr entsprechend § 306 Absatz 1 Num-
mer 3 an der Prüfung beteiligte Personen dürfen die
Geschäftsräume des Versicherungsunternehmens be-
treten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehör-
den eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union ersuchen, Informationen über ein beaufsichtigtes
Gruppenunternehmen oder ein nicht der Aufsicht unter-
liegendes Unternehmen aus dem anderen Mitgliedstaat
zu überprüfen.
(3) Stellt im Rahmen der Zusammenarbeit bei der
Gruppenaufsicht (§ 284) die zuständige Behörde eines
anderen Mitglied- oder Vertragsstaats (ersuchende Be-
hörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne des Absatzes 2
für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im Inland,
so leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe. Wenn die
Aufsichtsbehörde die Prüfung selbst vornimmt, kann
sich die ersuchende Behörde an der Prüfung beteiligen
oder dabei zugegen sein. § 305 Absatz 5 und § 306
Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden. Die Auf-
sichtsbehörde unterrichtet die Gruppenaufsichtsbe-
hörde über die getroffenen Maßnahmen.
§ 328
Zustellungen
Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied-
oder Vertragsstaats in einem Verfahren nach dessen
Vorschriften über die Versicherungsaufsicht einem dort
tätigen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
ein Schriftstück übermitteln, ist die unmittelbare Über-
mittlung durch die Post nach den für den Postverkehr
mit diesem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat gel-
tenden Vorschriften zulässig. Zum Nachweis der Zu-
stellung genügt die Versendung des Schriftstücks als
eingeschriebener Brief mit den besonderen Versen-
dungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“. Kann
eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post be-
wirkt werden oder ist dies nach Art oder Inhalt des
Schriftstücks nicht zweckmäßig, wird die Zustellung
durch die Bundesanstalt bewirkt.
§ 329
Zusammenarbeit mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung
(1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet gemäß der Verord-
nung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke der Richt-
linien 2009/138/EG und 2003/41/EG mit der Europä-
ischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung zusammen. Sie
berücksichtigt so weit wie möglich deren Leitlinien
und Empfehlungen und begründet eventuelle Abwei-
chungen.
(2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt jährlich fol-
gende Angaben an die Europäische Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-
versorgung:
1. den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unter-
nehmen und die Verteilung der von der Aufsichts-
behörde während des Vorjahres festgesetzten Kapi-
talaufschläge, gemessen in Prozent der Solvabi-
litätskapitalanforderung und wie folgt gesondert
ausgewiesen:
a) für alle Versicherungsunternehmen,
b) für Lebensversicherungsunternehmen,
c) für Nichtlebensversicherungsunternehmen,
d) für Versicherungsunternehmen, die sowohl in der
Lebensversicherung als auch in der Nichtlebens-
versicherung tätig sind, und
e) für Rückversicherungsunternehmen;
2. für jede Mitteilung im Sinne der Nummer 1 den Anteil
der Kapitalaufschläge, die jeweils nach § 301 Ab-
satz 1 Nummer 1, 2 und 3 festgesetzt wurden;
3. die Zahl der Versicherungsunternehmen, die teil-
weise von der regelmäßigen aufsichtlichen Bericht-
erstattung befreit sind, und die Zahl der Versiche-
rungsunternehmen, die ganz oder teilweise von der
Einzelpostenberichterstattung befreit sind, zusam-
men mit dem Volumen ihrer Kapitalanforderungen,
Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen
und Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozen-
tualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforde-
rungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rück-
stellungen und Vermögenswerte der Versicherungs-
unternehmen, und
4. die Zahl der Gruppen, die teilweise von der regel-
mäßigen Berichterstattung befreit sind, und die Zahl
der Gruppen, die ganz oder teilweise von der Einzel-
postenberichterstattung befreit sind, zusammen mit
dem Volumen ihrer Kapitalanforderungen, Beiträge,
versicherungstechnischen Rückstellungen und Ver-
mögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer
Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderun-
gen, Beiträge, versicherungstechnischen Rück-
stellungen und Vermögenswerte aller Gruppen.
(3) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europä-
ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung über nationale
Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich der betrieb-
lichen Altersversorgungssysteme relevant sind, soweit
es sich nicht um nationale sozial- oder arbeitsrechtliche
Vorschriften handelt. Änderungen des Inhalts von An-
gaben, die gemäß Satz 1 übermittelt werden, teilt die
Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle zwei
Jahre, der Behörde mit.
(4) Die Aufsichtsbehörde stellt der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 35 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich
alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund der
Richtlinie 2003/41/EG und der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfü-
gung.

§ 330
Meldungen an die
Europäische Kommission
(1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Europäischen
Kommission
1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 an
ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines
Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist;
die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung an-
zugeben;
2. den Erwerb einer Beteiligung an einem Versiche-
rungsunternehmen, durch den das Versicherungs-
unternehmen zu einem Tochterunternehmen eines
Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat
wird;
3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Er-
richtung einer Niederlassung oder der Betrieb des
Erstversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsver-
kehr in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
nicht zustande gekommen ist, weil die Aufsichtsbe-
hörde die Unterlagen nach § 58 Absatz 1 Satz 2
oder § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht an die Auf-
sichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertrags-
staats weitergeleitet hat;
4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maß-
nahmen nach § 62 Absatz 3 Satz 2 und 3 ergriffen
wurden;
5. allgemeine Schwierigkeiten, die Versicherungsun-
ternehmen bei der Errichtung von Niederlassungen,
der Gründung von Tochterunternehmen oder in
sonstiger Weise beim Betrieb von Versicherungsge-
schäften in einem Drittstaat haben;
6. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag
eines Unternehmens, das Tochterunternehmen
eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Dritt-
staat ist;
7. auf Verlangen der Kommission die nach § 17 ge-
meldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an
einem Versicherungsunternehmen, durch den das
Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen
eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat
wird;
8. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des
§ 288;
9. die in § 309 Absatz 5 Nummer 3 und 4 genannten
Personen und Stellen;
10. die nach § 170 Absatz 1 erlassenen Vorschriften;
11. die für Versicherungs-Zweckgesellschaften im
Sinne des § 168 geltenden Vorschriften und
12. eine Liste aller Rückversicherungsunternehmen, die
den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge
bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und
ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten,
ihre Tätigkeit einzustellen.
(2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nummer 6
und 7 bestehen nur, wenn die Europäische Kommission
feststellt, dass in dem Drittstaat Versicherungsunter-
nehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat
kein effektiver Marktzugang gestattet wird, der demje-
nigen vergleichbar ist, den die Europäische Union den
Unternehmen dieses Staats gewährt, oder wenn die
Kommission feststellt, dass die Versicherungsunter-
nehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat
in diesem Staat keine Inländerbehandlung erfahren. Die
Meldepflichten nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 in Ver-
bindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem
Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang
und die Inländerbehandlung der Versicherungsunter-
nehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat
abgeschlossen worden ist.
(3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2
und 10 bestehen auch gegenüber den zuständigen Be-
hörden der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten.
(4) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3
und 5 bestehen auch gegenüber der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung.
Teil 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 331
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 65 Absatz 1
Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 1, § 168 Absatz 1 Satz 3
oder § 236 Absatz 4 ein Versicherungs- oder ein
Rückversicherungsgeschäft oder einen Pensions-
fonds betreibt oder einen dort genannten Geschäfts-
betrieb aufnimmt oder
2. entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 5, Absatz 3
oder Absatz 4 eine dort genannte Geschäftstätigkeit
aufnimmt, erweitert oder ändert oder eine Kranken-
versicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3
Satz 2 zuwiderhandelt,
2. entgegen
a) § 128 Absatz 5 oder
b) § 141 Absatz 5 Nummer 2 erster Halbsatz, auch
in Verbindung mit § 161 Absatz 1 oder § 162,
eine dort genannte Bestätigung nicht richtig abgibt
oder
3. entgegen § 311 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz,
auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in
den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes
2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 332
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 4, § 234
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, § 237

Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz oder § 242
Absatz 8 eine dort genannte Änderung, eine dort
genannte Erweiterung oder einen dort genannten
Unternehmensvertrag in Kraft setzt oder den
Geschäftsbetrieb eines Rückversicherungsunter-
nehmens ausdehnt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 44 Satz 1, § 293 Absatz 2 oder § 306 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder
b) § 303 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3
zuwiderhandelt,
3. entgegen § 125 Absatz 1 Satz 2 einen Vermögens-
wert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem
Sicherungsvermögen zuführt,
4. entgegen § 126 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein
Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden,
5. entgegen § 130 Absatz 1 einen Betrag aus dem
Sicherungsvermögen entnimmt,
6. entgegen § 134 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vornimmt,
7. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 2 zugleich für ein
Versicherungsunternehmen tätig wird,
8. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 3 eine vergleichbare
Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen ausübt,
9. entgegen
a) § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder
Nummer 7, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 235 Absatz 1 Satz 1
Nummer 10 oder § 240 Satz 1 Nummer 8, oder
b) § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1
Nummer 6
einen Bestand des Sicherungsvermögens anlegt
oder
10. entgegen § 239 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass die Bestände der Sicherungsvermögen in der
dort genannten Weise angelegt werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 37 Absatz 1 oder § 227 Absatz 2 Satz 1
ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht recht-
zeitig einreicht,
2. einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
3. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 eine Veröffentlichung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vornimmt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 17 Absatz 1 oder Absatz 2, § 36 Absatz 1
Satz 1 oder § 59 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz oder Absatz 3
Satz 4, § 19 Absatz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Ab-
satz 7 erster Halbsatz, § 135 Absatz 3 erster
Halbsatz oder § 305 Absatz 3, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4, oder
b) § 305 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
§ 308 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung
mit § 62 Absatz 1 Nummer 6, oder § 314 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2
zuwiderhandelt,
3. entgegen § 48 Absatz 1 oder Absatz 2 mit einem
Versicherungsvermittler zusammenarbeitet,
4. entgegen § 135 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vornimmt,
5. einer Rechtsverordnung nach § 160 Satz 1 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
6. entgegen § 306 Absatz 8 Satz 1 eine Maßnahme
nicht duldet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für
ein Unternehmen handelt, das der Aufsicht nach die-
sem Gesetz unterliegt, gegen die Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1)
geändert worden ist, verstößt, indem sie vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating
verwendet,
2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt,
dass ein Unternehmen, das der Aufsicht nach die-
sem Gesetz unterliegt, eigene Kreditrisikobewertun-
gen vornimmt,
3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht
richtig erteilt,
4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt,
dass eine beauftragte Ratingagentur eine dort ge-
nannte Voraussetzung erfüllt, oder
5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort ge-
nannte Dokumentation nicht richtig vornimmt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 2
Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-
send Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2,
des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3
und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu zweihun-
derttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 333
Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Bundesanstalt, soweit die Aufsicht über Ver-
sicherungsunternehmen der Bundesanstalt zusteht.

§ 334
Beteiligung der Aufsichtsbehörde
und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-
vollstreckungsbehörde übermittelt der Bundesanstalt in
Strafverfahren gegen Geschäftsleiter von Versiche-
rungsunternehmen oder Pensionsfonds, Mitglieder der
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Versicherungs-
unternehmen oder Pensionsfonds sowie gegen Inhaber
bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunter-
nehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche
Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter
wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer
Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Aus-
übung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonsti-
gen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Straf-
verfahren, die Straftaten nach § 331 zum Gegenstand
haben, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, wenn die-
sem nicht umgehend entsprochen wird, und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
Begründung.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt
worden, so ist die Entscheidung unter Hinweis auf das
eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren
wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in
Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen
nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermitteln-
den Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere
Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 331 Ab-
satz 1 und 2 Nummer 1 zum Gegenstand haben, hat die
Staatsanwaltschaft die Aufsichtsbehörde bereits über
die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrich-
ten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungs-
zwecks nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwalt-
schaft das Verfahren einzustellen, so hat sie die Auf-
sichtsbehörde zu hören.
(3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen
bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb
eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensi-
onsfonds einschließlich des Außendienstes hindeuten
und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermitteln-
den Stelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht
erforderlich, so soll das Gericht, die Strafverfolgungs-
oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen
ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde
Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen
des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichti-
gen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse
sind. Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines
Aufsichtsratsmitglieds, eines Geschäftsleiters, eines
Verantwortlichen Aktuars oder eines Inhabers einer be-
deutenden Beteiligung schließen lassen, deuten in der
Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb hin.
(4) Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ein
Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds,
über das oder den die Aufsicht nach diesem Gesetz
durch eine Landesbehörde ausgeübt wird, leitet die
Bundesanstalt die Mitteilung unverzüglich an diese Be-
hörde weiter.
Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 335
Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
Die Versicherungsunternehmen, die am 1. Januar
1902 in einem oder in mehreren Ländern landesgesetz-
lich zum Geschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedür-
fen keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie ih-
ren Geschäftsbetrieb in den Grenzen fortsetzen, die sie
bis zum 1. Januar 1902 eingehalten haben oder die
ihnen, wenn ihre Befugnis zum Geschäftsbetrieb auf
besonderer Erlaubnis beruht hat, durch die Erlaubnis
gezogen waren.
§ 336
Weitergeltung genehmigter
Geschäftspläne in der Lebensversicherung
Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Le-
bensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der
Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte
Geschäftsplan in vollem Umfang weiter. Auf Änderun-
gen dieses Geschäftsplans findet § 12 Absatz 1 An-
wendung. Von den Bestimmungen des § 141 sind die
Absätze 1, 2, 3 und 6 entsprechend sowie Absatz 5 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Deckungs-
rückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu be-
rechnen ist.
§ 337
Treuhänder in der Krankenversicherung
Soweit bei der nach Art der Lebensversicherung be-
triebenen Krankenversicherung die Prämien für die vor
dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsver-
träge auf Grund einer Anpassungsklausel mit Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde geändert werden dürfen,
tritt an die Stelle der Genehmigung der Aufsichtsbe-
hörde die Zustimmung des Treuhänders (§ 155 Absatz 1
und 2).
§ 338
Zuschlag in der Krankenversicherung
Ist ein Vertrag über eine substitutive Krankenver-
sicherung vor dem 1. Januar 2000 geschlossen, gilt
§ 149 mit der Maßgabe, dass
1. der Zuschlag erstmals am 1. Januar des Kalender-
jahres, das dem 1. Januar 2000 folgt, zu erheben ist,
2. der Zuschlag im ersten Jahr 2 Prozent der Brutto-
prämie beträgt und an jedem 1. Januar der darauf
folgenden Jahre um 2 Prozent, jedoch auf nicht
mehr als 10 Prozent der Bruttoprämie, steigt, soweit
er nicht wegen Vollendung des 60. Lebensjahres
entfällt,
3. das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, dem
Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der erstmaligen
Erhebung des Zuschlags dessen Höhe und die jähr-
lichen Steigerungen mitzuteilen, und
4. der Zuschlag nur zu erheben ist, wenn der Versiche-
rungsnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach
dem Zugang der Mitteilung nach Nummer 3 schrift-
lich oder elektronisch widerspricht.

§ 339
Teilbestandsvorschriften
in der Unfallversicherung
Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen
Vertrags Risiken decken, die den in der Anlage 1 Num-
mer 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzu-
ordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser
Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. § 13
ist entsprechend anzuwenden.
§ 340
Bestandsschutz für
Rückversicherungsunternehmen
(1) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rück-
versicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor
dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als
Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbe-
hörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 8 Ab-
satz 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs
als erteilt. Diese Unternehmen unterliegen jedoch ohne
Einschränkung der laufenden Aufsicht.
(2) Für Rückversicherungsunternehmen eines Dritt-
staats, die bestehende Zweigniederlassungen fortfüh-
ren und dies der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember
2007 angezeigt haben, gilt die notwendige Erlaubnis im
Umfang des angezeigten Geschäftsbetriebs als erteilt,
soweit sie befugt sind, in ihrem Sitzland Rückversiche-
rungsgeschäfte zu betreiben, dort ihre Hauptverwal-
tung haben, dort nach international anerkannten
Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedi-
gende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist.
Diese Unternehmen unterliegen jedoch ohne Ein-
schränkung der laufenden Aufsicht.
§ 341
Bericht über die
Solvabilität und die Finanzlage
Versicherungsunternehmen, für die ein Kapitalauf-
schlag festgesetzt wurde oder die unternehmensspezi-
fische Parameter bei der Berechnung der Solvabilitäts-
kapitalanforderung zu verwenden haben, müssen bis
zum 31. Dezember 2020 nur den Gesamtbetrag der
Solvabilitätskapitalanforderung ohne gesonderte Nen-
nung des Betrags des Kapitalaufschlags und der quan-
titativen Auswirkungen der unternehmensspezifischen
Parameter veröffentlichen. Die Verpflichtung, die auf-
sichtsrechtliche Maßnahme und ihre Hintergründe
dem Grunde nach offenzulegen, bleibt unberührt.
§ 342
Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
(1) Versicherungsunternehmen, die die am 31. De-
zember 2015 geltenden Solvabilitätsanforderungen er-
füllen, deren anrechnungsfähige Basiseigenmittel aber
nicht zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung
ausreichen, müssen spätestens am 31. Dezember 2016
über anrechnungsfähige Basiseigenmittel in Höhe der
Mindestkapitalanforderung verfügen.
(2) Verfügt ein unter Absatz 1 fallendes Versiche-
rungsunternehmen am 31. Dezember 2016 nicht über
anrechnungsfähige Eigenmittel in Höhe der Mindest-
kapitalanforderung, wird ihm die Erlaubnis zum Ge-
schäftsbetrieb entzogen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2017 kann die Aufsichts-
behörde von einem Versicherungsunternehmen, für das
ein Kapitalaufschlag festgelegt wurde, verlangen, die in
Artikel 129 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2009/138/EG
genannten Prozentsätze ausschließlich auf die ohne
den Kapitalaufschlag berechnete Solvabilitätskapital-
anforderung anzuwenden.
§ 343
Einstellung des Geschäftsbetriebs
(1) Unbeschadet des § 165 Absatz 1 gilt, dass für
Versicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer
Versicherungsverträge bis zum 1. Januar 2016 einstel-
len und ihren Versicherungsbestand ausschließlich mit
dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, bis zu
den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten auf Antrag die
für kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 211 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwen-
dung finden, wenn
1. das Unternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde
nachweisen konnte, dass es seine Tätigkeit vor dem
1. Januar 2019 einstellen wird, oder
2. das Unternehmen Sanierungsmaßnahmen nach den
§§ 312 und 313 durchläuft und ein Verwalter ernannt
wurde.
(2) Für Versicherungsunternehmen, die unter
1. Absatz 1 Nummer 1 fallen, gilt ab dem 1. Januar
2019 Absatz 1 nicht mehr,
2. Absatz 1 Nummer 2 fallen, gilt ab dem 1. Januar
2021 Absatz 1 nicht mehr.
Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Satzes 1
einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn voraus-
sichtlich die Tätigkeit des Versicherungsunternehmens
nicht zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten einge-
stellt sein wird.
(3) Versicherungsunternehmen unterliegen den Ab-
sätzen 1 und 2 nur unter den folgenden Bedingungen:
1. das Unternehmen gehört nicht zu einer Gruppe oder
es gehört zu einer Gruppe, deren sämtliche Unter-
nehmen den Abschluss neuer Versicherungsverträge
einstellen, und
2. das Unternehmen legt der zuständigen Aufsichtsbe-
hörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte im
Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit vor.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat eine Liste der betroffe-
nen Versicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden
aller Mitglied- oder Vertragsstaaten zu übermitteln.
§ 344
Fristen für
Berichts- und Offenlegungspflichten
(1) Die Frist, in der Versicherungsunternehmen die
Informationen nach § 43 in Verbindung mit einer nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung
jährlich einzureichen haben, beträgt
1. für das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor
dem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr 20 Wo-
chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des
Unternehmens,

2. für das am oder nach dem 30. Juni 2017, aber vor
dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr 18 Wo-
chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des
Unternehmens,
3. für das am oder nach dem 30. Juni 2018, aber vor
dem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahr 16 Wo-
chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des
Unternehmens und
4. für das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor
dem 1. Januar 2020 endende Geschäftsjahr 14 Wo-
chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des
Unternehmens.
Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr
am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli
2017 endet, beträgt die Frist 20 Wochen nach dem
Ende des Geschäftsjahres. In diesem Fall verkürzt sich
die Frist in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils
um zwei Wochen. Für Informationen, die halbjährlich
einzureichen sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
chend.
(2) Die Frist, in der Versicherungsunternehmen die
Informationen nach § 43 in Verbindung mit einer nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung
vierteljährlich einzureichen haben, beträgt
1. für das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor
dem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr 8 Wo-
chen nach dem Ende des Quartals des Geschäfts-
jahres,
2. für das am oder nach dem 30. Juni 2017, aber vor
dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr 7 Wo-
chen nach dem Ende des Quartals des Geschäfts-
jahres,
3. für das am oder nach dem 30. Juni 2018, aber vor
dem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahr 6 Wo-
chen nach dem Ende des Quartals des Geschäfts-
jahres und
4. für das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor
dem 1. Januar 2020 endende Geschäftsjahr 5 Wo-
chen nach dem Ende des Quartals des Geschäfts-
jahres.
Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr
am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli
2017 endet, beträgt die Frist acht Wochen nach dem
Ende des Quartals des Geschäftsjahres. Die Frist ver-
kürzt sich in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils
um eine Woche.
(3) Die Frist, in der Versicherungsunternehmen den
Solvabilitäts- und Finanzbericht nach § 40 zu veröffent-
lichen haben, beträgt
1. für das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor
dem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr 20 Wo-
chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des
Unternehmens,
2. für das am oder nach dem 30. Juni 2017, aber vor
dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr 18 Wo-
chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des
Unternehmens,
3. für das am oder nach dem 30. Juni 2018, aber vor
dem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahr 16 Wo-
chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Un-
ternehmens und
4. für das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor
dem 1. Januar 2020 endende Geschäftsjahr 14 Wo-
chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des
Unternehmens.
Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr
am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli
2017 endet, beträgt die Frist 20 Wochen nach dem
Ende des Geschäftsjahres. Die Frist verkürzt sich in
den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um zwei
Wochen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in Verbindung mit den
§§ 276 und 277 auf Gruppenebene entsprechend für
beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-
Holdinggesellschaften, gemischte Versicherungs-Hol-
dinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Ge-
sellschaften anzuwenden, wobei sich die genannten
Fristen jeweils um sechs Wochen verlängern.
§ 345
Eigenmittel
(1) Unbeschadet des § 92 dürfen Basiseigenmittel-
bestandteile für bis zu zehn Jahre nach dem 1. Januar
2016 als Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 angesetzt
werden. Dies setzt voraus, dass diese Bestandteile
1. vor dem 1. Januar 2016 und vor dem Inkrafttreten
des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 der
Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden,
2. am 31. Dezember 2015 gemäß § 53c des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember
2015 geltenden Fassung auch in Verbindung mit
§ 121a Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung verwendet werden konnten, um als Eigen-
mittel bis zu mindestens 50 Prozent auf die gefor-
derte Solvabilitätsspanne angerechnet zu werden,
und
3. andernfalls nicht als Eigenmittel der Qualitäts-
klasse 1 oder 2 gemäß § 92 eingestuft würden.
(2) Unbeschadet des § 92 dürfen Basiseigenmittel-
bestandteile für bis zu zehn Jahre nach dem 1. Januar
2016 als Basiseigenmittel der Qualitätsklasse 2 ange-
setzt werden. Dies setzt voraus, dass diese Bestand-
teile
1. vor dem 1. Januar 2016 und vor dem Inkrafttreten
des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 der
Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden und
2. am 31. Dezember 2015 gemäß § 53c des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember
2015 geltenden Fassung auch in Verbindung mit
§ 121a Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung verwendet werden konnten, um als Eigen-
mittel bis zu mindestens 25 Prozent auf die gefor-
derte Solvabilitätsspanne angerechnet zu werden.
§ 346
Anlagen in Kreditverbriefungen
Für Versicherungsunternehmen, die in handelbare
Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der
Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor
dem 1. Januar 2011 ausgegebenen Krediten investie-
ren, gelten die in von der Kommission nach Artikel 135

Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen dele-
gierten Rechtsakten genannten Anforderungen nur,
wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende
Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.
§ 347
Standardparameter
(1) Unbeschadet von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 96 Ab-
satz 1, § 97 Absatz 3 und der §§ 100, 109 Absatz 2 gilt
im Hinblick auf die zu verwendenden Standardparame-
ter Folgendes:
1. bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berech-
nung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko
und das Spread-Risiko nach der Standardformel für
Forderungen an die Mitglied- oder Vertragsstaaten
oder deren Zentralbanken, die auf die Landeswäh-
rung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats
lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die-
selben Standardparameter verwendet wie für Forde-
rungen, die auf die eigene Landeswährung lauten
und in dieser Währung refinanziert sind;
2. 2018 werden die Standardparameter, die bei der Be-
rechnung der Untermodule für das Konzentrations-
risiko und das Spread-Risiko nach der Standardfor-
mel verwendet werden, gegenüber Forderungen an
die Mitglied- oder Vertragsstaaten oder deren
Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines an-
deren Mitglied- oder Vertragsstaats lauten und in
dieser Währung refinanziert sind, um 80 Prozent
gesenkt;
3. 2019 werden die Standardparameter, die bei der Be-
rechnung der Untermodule für das Konzentrations-
risiko und das Spread-Risiko nach der Standardfor-
mel verwendet werden, gegenüber Forderungen an
die Mitglied- oder Vertragsstaaten oder deren
Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines an-
deren Mitglied- oder Vertragsstaats lauten und in
dieser Währung refinanziert sind, um 50 Prozent
gesenkt;
4. ab dem 1. Januar 2020 werden die Standardpara-
meter, die bei der Berechnung der Untermodule für
das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko
nach der Standardformel verwendet werden, nicht
mehr gegenüber Forderungen an die Mitglied- oder
Vertragsstaaten oder deren Zentralbanken, die auf
die Landeswährung eines anderen Mitglied- oder
Vertragsstaats lauten und in dieser Währung refinan-
ziert sind, gesenkt.
(2) Für Aktien, die das Unternehmen am oder vor
dem 1. Januar 2016 erworben hat, werden unbescha-
det von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 3, § 98 Ab-
satz 1 und der §§ 100, 109 Absatz 2 die Standardpara-
meter, die bei der Berechnung des Aktienrisiko-Unter-
moduls gemäß der Standardformel zu verwenden sind,
als gewichtete Mittelwerte berechnet, und zwar aus
1. dem Standardparameter, der bei der Berechnung
des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß Artikel 304
der Richtlinie 2009/138/EG zu verwenden ist, und
2. dem Standardparameter, der bei der Berechnung
des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß § 106 zu ver-
wenden ist.
Das Gewicht des in Satz 1 Nummer 2 genannten Para-
meters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres
von 0 Prozent während des am 1. Januar 2016 begin-
nenden Jahres auf 100 Prozent am 1. Januar 2023.
§ 348
Solvabilitätskapitalanforderung
(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen abwei-
chend von § 134 die Solvabiltätskapitalanforderung im
Jahr 2016 nicht, hätte aber die geforderte Solvabilitäts-
spanne nach dem bis zum 31. Dezember 2015 gelten-
den Recht erfüllt, gewährt die Aufsichtsbehörde auf
Antrag eine Fristverlängerung für die Erfüllung der Sol-
vabilitätskapitalanforderungen bis zum 31. Dezember
2017, wenn das Versicherungsunternehmen sich ver-
pflichtet,
1. Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der an-
rechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des
Risikoprofils notwendig sind, sodass die Einhaltung
der Solvabilitätskapitalanforderung bis zum 31. De-
zember 2017 sichergestellt ist, und
2. der Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fort-
schrittsbericht einzureichen, in dem die getroffenen
Maßnahmen sowie der bei der Herstellung der Ein-
haltung der Solvabilitätskapitalanforderung erzielte
Fortschritt dargestellt werden.
(2) Die Fristverlängerung nach Absatz 1 ist zu wider-
rufen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht,
dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der
Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung
und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein
wesentlicher Fortschritt bei der Herstellung der Einhal-
tung der Solvabilitätskapitalanforderung stattgefunden
hat.
§ 349
Internes Teilgruppenmodell
Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde dem obersten
beteiligten Versicherungsunternehmen die Verwendung
eines nur auf einen Teil der Gruppe anwendbaren inter-
nen Gruppenmodells genehmigen. Dies setzt voraus,
dass sowohl das oberste beteiligte Versicherungsunter-
nehmen als auch das oberste beteiligte Versicherungs-
unternehmen der Teilgruppe, im Inland ansässig sind
und die Teilgruppe einen abgrenzbaren Teil bildet, des-
sen Risikoprofil sich deutlich von dem der übrigen
Gruppe unterscheidet. Die Genehmigung darf nur be-
fristet erteilt werden; die Befristung endet spätestens
am 31. März 2022.
§ 350
Gruppenvorschriften
Unbeschadet des § 250 sind auf Gruppenebene die
§§ 345 bis 347 und 351 und 352 entsprechend anzu-
wenden. Wenn das oberste beteiligte Versicherungsun-
ternehmen die für die bereinigte Solvabilität nach Arti-
kel 9 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die
zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen in einer Versiche-
rungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. L 330
vom 5.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2011/89/EU (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113) geän-
dert worden ist, geltenden Bestimmungen erfüllt, das
beteiligte Versicherungsunternehmen, die beteiligte

Versicherungs-Holdinggesellschaft, die beteiligte ge-
mischte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die
beteiligte gemischte Finanzholding-Gesellschaft, aber
nicht die Solvabilitätskapitalanforderung für die Grup-
pe, ist unbeschadet des § 250 der § 348 entsprechend
anzuwenden.
§ 351
Risikofreie Zinssätze
(1) Versicherungsunternehmen dürfen mit Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der
zulässigen Versicherungsverpflichtungen eine vorüber-
gehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien
Zinskurve vornehmen.
(2) Die Anpassung wird für jede Währung berechnet
als Anteil der Differenz zwischen
1. dem Zinssatz, der vom Versicherungsunternehmen
im Einklang mit § 65 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung
in den jeweils maßgeblichen bis zum 31. Dezember
2015 geltenden Fassungen festgelegt wurde, und
2. dem effektiven Jahreszinssatz, der als derjenige
konstante Abzinsungssatz berechnet wird, der im
Fall einer Anwendung auf die Zahlungsströme des
Portfolios zulässiger Versicherungsverpflichtungen
zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert
des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rück-
versicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der
Zeitwert unter Verwendung der maßgeblichen risiko-
freien Zinskurve nach § 77 Absatz 1 berücksichtigt
wird.
Der in Satz 1 genannte Anteil sinkt am Ende jedes
Kalenderjahres linear von 100 Prozent ab 2016 auf
0 Prozent am 1. Januar 2032. Wenn Versicherungsun-
ternehmen die Volatilitätsanpassung nach § 82 anwen-
den, muss die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach
Satz 1 Nummer 2 die Volatilitätsanpassung nach § 82
enthalten.
(3) Als zulässige Versicherungsverpflichtungen im
Sinne des Absatzes 1 gelten nur die Versicherungsver-
pflichtungen, die den folgenden Anforderungen ent-
sprechen:
1. die Verträge, aus denen sich die Versicherungsver-
pflichtungen ergeben, wurden vor dem 1. Januar
2016 geschlossen, Vertragsverlängerungen dieser
Verträge zu oder nach diesem Zeitpunkt führen nicht
zu zulässigen Versicherungsverpflichtungen,
2. die versicherungstechnischen Rückstellungen wur-
den für die Versicherungsverpflichtungen entspre-
chend § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und der dazu erlassenen Rechtsverordnung in den
jeweils maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2015
geltenden Fassungen festgelegt und
3. für die Versicherungsverpflichtungen erfolgt keine
Matching-Anpassung nach § 80.
(4) Wenn Versicherungsunternehmen Absatz 1 an-
wenden, gilt, dass sie
1. die zulässigen Versicherungsverpflichtungen nicht in
die Berechnung der Volatilitätsanpassung nach § 82
einfließen lassen dürfen,
2. § 352 nicht anwenden dürfen,
3. im Rahmen ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts
nach § 40 offenlegen müssen, dass sie eine vorüber-
gehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien
Zinskurve vornehmen und die Folgen der Nichtan-
wendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Fi-
nanzlage quantifizieren müssen.
§ 352
Versicherungstechnische Rückstellungen
(1) Versicherungsunternehmen dürfen mit Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde bei versicherungstechni-
schen Rückstellungen vorübergehend einen Abzug im
Sinne des Absatzes 2 geltend machen. Der Abzug kann
auf der Ebene homogener Risikogruppen nach § 75 Ab-
satz 3 zur Anwendung kommen.
(2) Der vorübergehende Abzug entspricht einem
Anteil der Differenz zwischen den beiden folgenden
Beträgen:
1. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach
Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversi-
cherungsverträgen und gegenüber Zweckgesell-
schaften, die nach § 75 zum 1. Januar 2016 berech-
net wurden;
2. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach
Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversi-
cherungsverträgen, die nach den Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften berechnet wurden, die nach
den §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs
und § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
den jeweils bis zum 31. Dezember 2015 geltenden
Fassungen sowie den gemäß § 330 des Handelsge-
setzbuchs und § 65 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen in den je-
weils bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fas-
sungen gebildet wurden.
Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes
Kalenderjahres linear von 100 Prozent während des
Jahres ab 2016 auf 0 Prozent am 1. Januar 2032. Wenn
Versicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung
nach § 82 am 1. Januar 2016 anwenden, wird der in
Nummer 1 genannte Betrag mit der an diesem Tag gel-
tenden Volatilitätsanpassung berechnet.
(3) Die Beträge der versicherungstechnischen Rück-
stellungen sowie gegebenenfalls der Betrag der Volati-
litätsanpassung, die zur Berechnung des vorüberge-
henden Abzugs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
verwendet werden, dürfen mit Genehmigung oder müs-
sen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde alle 24 Monate
oder, wenn sich das Risikoprofil des Unternehmens
wesentlich verändert, häufiger neu berechnet werden.
(4) Der Abzug nach Absatz 2 kann von der Auf-
sichtsbehörde begrenzt werden, wenn seine Anwen-
dung dazu führen könnte, dass die für das Unterneh-
men geltenden Finanzmittelanforderungen im Vergleich
zu den Anforderungen sinken, die gemäß dem Handels-
gesetzbuch, dem Versicherungsaufsichtsgesetz und
den dazu erlassenen Rechtsverordnungen in den je-
weils bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassungen
berechnet wurden.

(5) Wenn Versicherungsunternehmen Absatz 1 an-
wenden, dürfen sie § 351 nicht anwenden und müssen
1. wenn sie die Solvabilitätskapitalanforderung nur bei
Anwendung des vorübergehenden Abzugs erfüllen
können, der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich
einen Bericht vorlegen, in dem die Maßnahmen, die
zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel
oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind,
sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanfor-
derung hergestellt ist, sowie der hierbei erzielte Fort-
schritt dargestellt werden, und
2. im Rahmen ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts
offenlegen, dass sie den vorübergehenden Abzug
im Sinne des Absatzes 2 auf die versicherungstech-
nischen Rückstellungen anwenden, und die Folgen
einer Nichtanwendung dieses vorübergehenden Ab-
zugs für ihre Finanzlage quantifizieren.
§ 353
Plan betreffend die schrittweise Einführung von
Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze
und versicherungstechnische Rückstellungen
(1) Versicherungsunternehmen, die die Übergangs-
maßnahmen nach § 351 oder § 352 anwenden, melden
der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie feststel-
len, dass der Fall einzutreten droht, dass die Solvabili-
tätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeit-
raums ohne diese Übergangsmaßnahmen nicht mehr
bedeckt sein würde. Die Aufsichtsbehörde verpflichtet
das betroffene Versicherungsunternehmen in diesem
Fall, Maßnahmen zu treffen, die zur Einhaltung der Sol-
vabilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangs-
zeitraums notwendig und geeignet sind.
(2) Stellt ein Versicherungsunternehmen fest, dass
es die Solvabilitätskapitalanforderung ohne die Über-
gangsmaßnahmen nach § 351 oder § 352 nicht einhal-
ten würde, so legt es innerhalb von zwei Monaten nach
dieser Feststellung der Aufsichtsbehörde einen Plan
vor, in dem die schrittweise Einführung der Maßnahmen
dargelegt wird, die zur Aufbringung der anrechnungs-
fähigen Eigenmittel oder zur Senkung des Risikoprofils
geplant sind, sodass die Einhaltung der Solvabilitätska-
pitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums
wiederhergestellt ist. Das betroffene Versicherungsun-
ternehmen kann diesen Plan während des Übergangs-
zeitraums aktualisieren.
(3) Das betroffene Versicherungsunternehmen legt
der Aufsichtsbehörde alle zwölf Monate einen Bericht
vor, in dem die Maßnahmen zur Einhaltung der Solva-
bilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeit-
raums sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt
sind. Wenn aus dem Fortschrittsbericht deutlich wird,
dass eine erneute Einhaltung der Solvabilitätskapitalan-
forderung am Ende des Übergangszeitraums unrealis-
tisch ist, widerruft die Aufsichtsbehörde die Genehmi-
gung für die Anwendung der Übergangsmaßnahme
nach § 351 oder § 352.
§ 354
Überprüfung der langfristigen Garantien
und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken
Die Bundesanstalt informiert die Europäische Auf-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung bis zum 1. Januar 2021
jedes Jahr über Folgendes:
1. die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei
Versicherungsverträgen auf ihren Binnenmärkten
und das Verhalten von Versicherungsunternehmen
als langfristige Investoren;
2. die Zahl der Versicherungsunternehmen, welche die
Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die
Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung ge-
sunder Finanzverhältnisse nach § 134 Absatz 4, das
durationsbasierte Untermodul „Aktienrisiko“ und die
Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352
anwenden;
3. die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der
Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpas-
sung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen
gemäß § 106 Absatz 1, des durationsbasierten
Untermoduls „Aktienrisiko“ und der Übergangsmaß-
nahmen nach den §§ 351 und 352 auf die Finanzlage
der Versicherungsunternehmen auf nationaler Ebene
und anonymisiert für jedes Unternehmen;
4. die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der
Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpas-
sung der Kapitalanforderungen für Aktienanlagen
gemäß § 106 Absatz 1 und des durationsbasierten
Untermoduls „Aktienrisiko“ auf das Investitionsver-
halten von Versicherungsunternehmen und darauf,
ob dies zu einer unangemessenen Kapitalentlastung
führt;
5. die Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die
Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse
nach § 134 Absatz 4 auf die Bemühungen der
Versicherungsunternehmen zur Aufbringung der an-
rechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des
Risikoprofils zur Einhaltung der Solvabilitätskapital-
anforderung;
6. die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne betref-
fend Übergangsmaßnahmen nach § 353 durch
Versicherungsunternehmen, die diese Übergangs-
maßnahmen nach den §§ 351 und 352 anwenden
und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhän-
gigkeit von diesen Übergangsmaßnahmen, ein-
schließlich Maßnahmen, die von den Unternehmen
und den Aufsichtsbehörden ergriffen wurden oder
voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem an-
wendbaren Regelungsumfeld Rechnung zu tragen
ist.
§ 355
Entscheidungen der Aufsichtsbehörde
aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde
befugt, zu entscheiden über die Genehmigung
1. ergänzender Eigenmittel gemäß § 90,
2. der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach
§ 91 Absatz 5,
3. von unternehmensspezifischen Parametern gemäß
§ 109 Absatz 2,
4. von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß den
§§ 111 und 112,

5. ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalte-
ten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer
zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-
Gesellschaft gemäß § 257 Absatz 2,
6. eines internen Modells für die Gruppe gemäß den
§§ 261 und 262 sowie 265 Absatz 5,
7. der Verwendung der Matching-Anpassung für die
maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß den §§ 80
und 81,
8. der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die
maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82,
9. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei
risikofreien Zinssätzen nach § 351,
10. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei ver-
sicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352.
(2) Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde
befugt,
1. die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht
gemäß den §§ 245 bis 249 festzulegen,
2. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
gemäß den §§ 279 und 280 festzulegen,
3. ein Aufsichtskollegium gemäß § 283 einzusetzen.
(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die Aufsichtsbehörde be-
fugt,
1. über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 259 Ab-
satz 2 zu entscheiden,
2. die Methode zur Berechnung der Solvabilität der
Gruppe gemäß § 252 auszuwählen,
3. im Einklang mit den §§ 258 und 288 über die Gleich-
wertigkeit zu entscheiden,
4. zu gestatten, dass Versicherungsunternehmen ge-
mäß § 268 unter die §§ 269 und 270 fallen,
5. die Festlegungen gemäß den §§ 289 und 290 zu
treffen,
6. zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach
den §§ 343 bis 350 zur Anwendung kommen.
(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3
werden zum 1. Januar 2016 wirksam, wenn in der
Entscheidung kein späteres Datum genannt wird.

Anlage 1
Einteilung der Risiken nach Sparten
1. Unfall
a) Summenversicherung
b) Kostenversicherung
c) kombinierte Leistungen
d) Personenbeförderung
2. Krankheit
a) Tagegeld
b) Kostenversicherung
c) kombinierte Leistungen
3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Sämtliche Schäden an:
a) Kraftfahrzeugen
b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb
4. Schienenfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen
5. Luftfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen
6. See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Sämtliche Schäden an:
a) Flussschiffen
b) Binnenseeschiffen
c) Seeschiffen
7. Transportgüter
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel
8. Feuer- und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch:
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer Sturm
e) Kernenergie
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost
durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht von
Nummer 8 erfasst sind
10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
a) Kraftfahrzeughaftpflicht
b) Haftpflicht aus Landtransporten
c) sonstige
11. Luftfahrzeughaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahr-
zeugen ergibt
12. See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Fluss-
schiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt
13. Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen

14. Kredit a) allgemeine Zahlungsunfähigkeit b) Ausfuhrkredit c) Abzahlungsgeschäfte d) Hypothekendarlehen e) landwirtschaftliche Darlehen 15. Kaution 16. Verschiedene finanzielle Verluste a) Berufsrisiken b) ungenügende Einkommen (allgemein) c) Schlechtwetter d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste 17. Rechtsschutz 18. Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden a) auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort b) unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken nicht unter andere Versicherungssparten fallen 19. Leben (soweit nicht unter den Nummern 20 bis 24 aufgeführt) 20. Heirats- und Geburtenversicherung 21. Fondsgebundene Lebensversicherung 22. Tontinengeschäfte 23. Kapitalisierungsgeschäfte 24. Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen 25. Pensionsfondsgeschäfte

Anlage 2
Bezeichnung der Zulassung,
die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird
Umfasst die Zulassung zugleich
1. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie
unter der Bezeichnung „Kraftfahrtversicherung“ erteilt;
2. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der
Bezeichnung „See- und Transportversicherung“ erteilt;
3. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 5, 7 und 11, so wird sie unter der
Bezeichnung „Luftfahrtversicherung“ erteilt;
4. die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung „Feuer- und andere
Sachschäden“ erteilt;
5. die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung „Haftpflicht“ er-
teilt;
6. die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung „Kredit und
Kaution“ erteilt;
7. die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung „Scha-
den- und Unfallversicherung“ erteilt.

Anlage 3
Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)
1. Berechnung der Basissolvabilitätskapitalanforderung (BSCR)
Die in § 100 dargelegte Basissolvabilitätskapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
Basis SCR =
冪莦莦莦莦莥
兺 Corr x SCR x SCR
i, j
i, j i j
wobei SCRi das Risikomodul i und SCRj das Risikomodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle
möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und
SCRj:
SCRNichtleben: Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul;
SCRLeben: Lebensversicherungstechnisches Risikomodul;
SCRKranken: Krankenversicherungstechnisches Risikomodul;
SCRMarkt: Risikomodul Marktrisiken;
SCRAusfall: Risikomodul Gegenparteiausfall.
Der Faktor „Corr i, j“ steht für die Angaben in Zeile i und Spalte j der folgenden Korrelationsmatrix:
j Gegenpartei- Lebens- Kranken- Nicht-Lebens-
Markt
i ausfall versicherung versicherung versicherung
Markt 1 0.25 0.25 0.25 0.25
Gegenparteiausfall 0.25 1 0.25 0.25 0.5
Lebensversicherung 0.25 0.25 1 0.25 0
Krankenversicherung 0.25 0.25 0.25 1 0
Nicht-Lebensversicherung 0.25 0.5 0 0 1
2. Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls
Das in § 101 genannte nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:
SCRNichtleben =
冪莦莦莦莦莥
兺 Corr x SCR x SCR
i, j
i, j i j
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle
möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und
SCRj :
SCRNL-Prämien/Rückstellung: Untermodul Nichtlebensversicherungprämien- und ‑reserverisiko;
SCRNL-Katastrophen: Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko.
3. Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls
Das in § 102 genannte lebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:
SCRLeben =
冪莦莦莦莦莥
兺 Corr x SCR x SCR
i, j
i, j i j
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle
möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und
SCRj:
SCRSterblichkeit: Untermodul Sterblichkeitsrisiko;
SCRLanglebigkeit: Untermodul Langlebigkeitsrisiko;
SCRInvalidität: Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko;
SCRLV-Kosten: Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko;
SCRRevision: Untermodul Revisionsrisiko;
SCRStorno: Untermodul Stornorisiko;
SCRLV-Katastrophen: Untermodul Lebensversicherungskatastrophenrisiko.

4. Berechnung des Risikomoduls Marktrisiken
Struktur des Risikomoduls Marktrisiken
Das in § 104 genannte Marktrisikomodul errechnet sich wie folgt:
SCRMarkt =
冪莦莦莦莦莥
兺 Corr x SCR x SCR
i, j
i, j i j
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle
möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und
SCRj:
SCRZins: Untermodul Zinsänderungsrisiko;
SCRAktien: Untermodul Aktienrisiko;
SCRImmobilien: Untermodul Immobilienrisiko;
SCRSpread: Untermodul Spread-Risiko;
SCRKonzentration: Untermodul Marktrisikokonzentrationen;
SCRWechselkurs: Untermodul Wechselkursrisiko.

Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2409) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 330 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Richt-
linie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbin-
dung mit Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG oder
in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3 oder Ar-
tikel 3 der Richtlinie 79/267/EWG“ durch die Wör-
ter „Richtlinie 2009/138/EG nach deren Artikeln 4
und 7“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
2. In § 341 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 112
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 236 Absatz 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 341d werden die Wörter „Lebensversicherun-
gen, für die ein Anlagestock nach § 54b des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist“ durch die
Wörter „Lebensversicherungsverträgen, bei denen
das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getra-
gen wird“ ersetzt.
4. In § 341e Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Dabei sind“ die Wörter „mit Ausnahme der Vor-
schriften der §§ 74 bis 87 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ eingefügt.
5. In § 341m Satz 2, § 341n Absatz 1 im Einleitungs-
satz vor Nummer 1 und in § 341o Nummer 2 werden
jeweils die Wörter „§ 106 Abs. 3 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(2) In § 17 Nummer 1 Buchstabe e des Rechtspfle-
gergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(3) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August
1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2409) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 40 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter
„§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 43 Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 106
Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(4) § 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-
gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar
2015 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wer-
den die Wörter „§ 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder
§ 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1
oder § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ ersetzt.
2. In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „§ 5
Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 3
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(5) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-
gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I
S. 3378), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 9 des Ge-
setzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3 Nr. 2
Halbsatz 2 und § 11c in Verbindung mit § 156a
Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes sowie die auf Grund des § 65 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 234
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 336 und die auf
Grund von § 88 Absatz 3 und § 217 Satz 1 Num-
mer 7 bis 10 und § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
setzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 12c Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 160 Nummer 1“ er-
setzt.
2. § 28 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt
unberührt.“
3. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Deckungs-
stocks nach § 66 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ durch die Wörter „Sicherungsvermögens
nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe c werden nach dem
Wort „Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die
Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2015
geltenden Fassung“ eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd
werden die Wörter „§ 12 Abs. 4a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 149 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe d werden die Wörter
„§ 12a des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 150 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
setzt.

4. In § 62 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter „in der bis
zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung“ einge-
fügt.
5. Dem § 64 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) § 25 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die auf Grund des § 65 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2015 geltenden Fassung erlassenen Rechtsvor-
schriften weitergelten, bis sie durch eine Rechtsver-
ordnung auf Grund des § 217 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes geändert oder aufgehoben werden.“
6. In Formblatt 1 in der Fußnote 4, in Formblatt 2 in der
Fußnote 3 Buchstabe a und b und in Formblatt 3 in
der Fußnote 4 Buchstabe b und c wird jeweils die
Angabe „§ 37 VAG“ durch die Angabe „§ 193 VAG“
ersetzt.
7. Das Muster 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§ 12a des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ werden jeweils durch die Wörter „§ 150
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
b) Die Wörter „§ 12a Abs. 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 150
Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt.
(6) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord-
nung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt
durch Artikel 27 Absatz 10 des Gesetzes vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 236
Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
setzt.
2. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 116
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 240 Satz 1 Nummer 12 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
3. § 15 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt
unberührt.“
4. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 116
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 240 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt.
5. In § 34 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „De-
ckungsstocks nach § 66 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „Sicherungsver-
mögens nach § 125 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
6. Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 13 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass die auf Grund des § 116 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2015 geltenden Fassung erlassenen Rechtsvor-
schriften weitergelten, bis sie durch eine Rechtsver-
ordnung auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 12,
Satz 2, 3 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
geändert oder aufgehoben werden.“
7. In Formblatt 1 in der Fußnote 3 sowie in Formblatt 2
in der Fußnote 1 Buchstabe a und b wird jeweils die
Angabe „§ 37 VAG“ durch die Angabe „§ 193 VAG“
ersetzt.
(7) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-
satz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 234 Absatz 3
Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
setzt.
2. In § 4e Absatz 1 werden die Wörter „§ 112 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 wer-
den die Wörter „§ 12 Absatz 1d des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),
das zuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz 2 des
Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982)
geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 158 Ab-
satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
4. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
ter „Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der
Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen
des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach
§ 112 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ durch die Wörter „Zahlungen des Arbeitgebers
zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung
nach den §§ 89, 213, auch in Verbindung mit den
§§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbe-
zugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
5. In § 43 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
des § 106, § 110a oder § 110d des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne der
§§ 61, 65 oder des § 68 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
(8) Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2014
(BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
„in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zu-
letzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)“ durch die
Wörter „vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)“
ersetzt.
bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) Lebensversicherungsunternehmen im
Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates
vom 25. November 2009 betreffend die

Aufnahme und Ausübung der Versiche-
rungs- und der Rückversicherungstätig-
keit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom
17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom
22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, soweit
sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes entspre-
chende Geschäfte im Inland betreiben
dürfen,“.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 105 Abs. 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 67 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a zweiter Halbsatz
werden die Wörter „§ 54b des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden das Wort „Basisrentenvertra-
ges“ durch das Wort „Basisrentenvertrags“ sowie
die Angabe „§ 118a“ durch die Angabe „§ 232“
und die Angabe „§ 112“ durch die Angabe „§ 236“
ersetzt.
3. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 112“ durch
die Angabe „§ 236“ ersetzt.
(9) In § 3 Absatz 3 Satz 4 der Krankenversicherungs-
beitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom 11. August
2009 (BGBl. I S. 2730) werden die Wörter „§ 12 Ab-
satz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
(10) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe d Satz 1 werden die
Wörter „§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 219
Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
b) Im Einleitungssatz zu Nummer 4 vor Buchstabe a
werden die Wörter „§ 53 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 210 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
c) In Nummer 16 Satz 3 werden die Wörter „§§ 126
und 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§§ 223 und 224 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 20 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf
Grund § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „auf Grund des § 55a des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember
2015 geltenden Fassung“ ersetzt.
3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund § 116 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
ter „auf Grund des § 240 Nummer 12 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechts-
verordnung ergibt“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der sich aus § 2 der
Deckungsrückstellungsverordnung ergibt“ durch
die Wörter „der sich auf Grund der nach § 217
Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
4. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die
Wörter „§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 193 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d,
Nummer 4 und 16 Satz 3 in der am 1. Januar
2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 2016 anzuwenden.“
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) § 20 Absatz 2 in der am 1. Januar 2016
geltenden Fassung ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 2016 anzuwenden.“
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) § 21a Absatz 1 in der am 1. Januar 2016
geltenden Fassung ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 2016 anzuwenden.“
d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a einge-
fügt:
„(10a) § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in
der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 an-
zuwenden.“
(11) Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1996 (BGBl. I S. 365), die zuletzt durch Ar-
tikel 3 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I
S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 53 des
Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-
sicherungsunternehmungen in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3139),“ durch die Wörter „§ 210 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anwendungszeitraum
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-
nung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 an-
zuwenden.“
(12) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden
die Wörter „§ 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-

zes“ durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
2. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der
am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals
für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden.“
(13) Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12a werden die Wörter „§ 53 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 210 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. Nach § 36 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) § 12a in der am 1. Januar 2016 geltenden
Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2016 anzuwenden.“
(14) In § 4a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Atomge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3313) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 105
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ ersetzt.
(15) In § 2 Absatz 1 Satz 2 der Atomrechtlichen De-
ckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977
(BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 12
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 105 Abs. 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt.
(16) In § 3 Absatz 4 Nummer 9 des Telemedienge-
setzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010
(BGBl. I S. 692) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die
Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2305) geändert worden ist, in der am 31. Dezember
2015 geltenden Fassung“ eingefügt.
(17) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3
Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Nummer 2
in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Nummer 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3a werden die Wörter „§ 112 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 237 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 65“
durch die Angabe „§ 235 Nummer 4“ ersetzt.
b) In Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 37“
durch die Angabe „§ 193“ ersetzt.
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe
Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßi-
gung der Ausgleichsfonds in einem von der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu
genehmigenden Umfang herangezogen werden;
außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3
erforderlichen Beiträge auf das laufende und die
bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt wer-
den.“
d) Satz 6 wird aufgehoben.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Pensions-Sicherungs-Verein Versiche-
rungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der
Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht. Soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vor-
schriften für kleine Versicherungsunternehmen
nach den §§ 212 bis 216 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes und die auf Grund des § 217
des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechend. Die folgen-
den Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:
1. § 212 Absatz 2 Nummer 1 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass
§ 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes An-
wendung findet;
2. § 212 Absatz 3 Nummer 6 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes gilt ohne Maßgabe; § 212
Absatz 3 Nummer 7, 10 und 12 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe,
dass die dort genannten Vorschriften auch auf
die interne Revision Anwendung finden; § 212
Absatz 3 Nummer 13 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbe-
standsmerkmale die Erlaubnis zum Geschäfts-
betrieb widerrufen kann;
3. § 214 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes gilt mit der Maßgabe, dass grundsätz-
lich die Hälfte des Ausgleichsfonds den Eigen-
mitteln zugerechnet werden kann. Auf Antrag
des Pensions-Sicherungs-Vereins Versiche-
rungsverein auf Gegenseitigkeit kann die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
im Fall einer Inanspruchnahme des Aus-
gleichsfonds nach § 10 Absatz 2 Satz 5 fest-
setzen, dass der Ausgleichsfonds vorüberge-
hend zu einem hierüber hinausgehenden Anteil
den Eigenmitteln zugerechnet werden kann;
§ 214 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes findet keine Anwendung;
4. der Umfang des Sicherungsvermögens muss
mindestens der Summe aus den Bilanzwerten

der in § 125 Absatz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes genannten Beträge und dem
nicht den Eigenmitteln zuzurechnenden Teil
des Ausgleichsfonds entsprechen;
5. § 134 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die
Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des
Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungs-
verein auf Gegenseitigkeit um einen angemes-
senen Zeitraum verlängern kann; § 134 Ab-
satz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes ist entsprechend anzuwenden;
6. § 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die
Aufsichtsbehörde die genannte Frist um einen
angemessenen Zeitraum verlängern kann.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
4. In § 16 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 65
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 235 Nummer 4
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
5. In § 30i Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach
§ 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
die Wörter „nach der nach § 235 Nummer 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung“ ersetzt.
(18) In § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Schorn-
steinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November
2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 54 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 215
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(19) Das Gesetz über die Versorgungsausgleichs-
kasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947), das
durch Artikel 10a des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „§ 118a des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Satz 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 176 Satz 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „abwei-
chend von § 54 Absatz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ gestrichen.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 124 Absatz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 221 Absatz 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „§ 65 Absatz 1
Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „nach der gemäß § 235 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
(20) In § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-
suchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2411) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 12
Absatz 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 2 und 3
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(21) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „Basistarif
nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichts-
gesetzes und dem Notlagentarif nach § 12h des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
ter „Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif
nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 3b Satz 2 werden die Wörter „§ 12
Abs. 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 158 Absatz 2 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 171e Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 1
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
3. § 257 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
fügt:
„2a. sich verpflichtet, Interessenten vor Ab-
schluss der Versicherung das amtliche Infor-
mationsblatt der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Ab-
satz 1 Nummer 6 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes auszuhändigen, welches
über die verschiedenen Prinzipien der ge-
setzlichen sowie der privaten Krankenversi-
cherung aufklärt,“.
4. In § 314 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
5. § 315 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c
Satz 4 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung“
durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
(22) In § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I

S. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1
Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
(23) Die Unfallversicherungs-Altersrückstellungsver-
ordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 1 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1
und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(24) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„im Basistarif nach § 12 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „im Basistarif
nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c Satz 4
oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 1 oder 3
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c Satz 5
oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 2 oder 3
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und die
Wörter „dabei gilt Satz 6“ durch die Wörter „dabei
gilt Satz 3“ ersetzt.
2. In § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(25) In § 7 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Errich-
tung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das
zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
Nummer 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt.
(26) In § 26b Absatz 6 Satz 1 des Bundesanstalt
Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 8 des Ge-
setzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 92 Abs. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 325 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt.
(27) In § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Num-
mer 2 Buchstabe a und Absatz 5 Nummer 1 der Eisen-
bahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. De-
zember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Arti-
kel 9 Absatz 19 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num-
mer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(28) Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar
2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1154) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
2. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
(29) In § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Vereinsgesetzes
vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3198) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 87
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 304 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(30) In § 2 Nummer 2 des Vermögensanlagengeset-
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zu-
letzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „§§ 1 und 112 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 1 und 236 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(31) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 12 Absatz 13 des Gesetzes vom
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 44 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 55, 56
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
die Wörter „§§ 37 und 38 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
2. § 45 Absatz 2 wird aufgehoben.
(32) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 118 Satz 1 werden die Wörter „§ 53 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 210
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 291 Absatz 1 werden die Wörter „§ 53 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 315 Absatz 1 wird das Komma vor den Wörtern
„§ 151 des Genossenschaftsgesetzes“ durch das
Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder
§ 138 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ gestri-
chen.

(33) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. No-
vember 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 11a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 80
Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
2. § 34d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„§ 80 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 2 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 80 Abs. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 48 Absatz 4 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 80 Abs. 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
(34) § 6 der Versicherungsvermittlungsverordnung
vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt
durch Artikel 2a Absatz 5 des Gesetzes vom 4. März
2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 80 Abs. 3 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 48
Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
setzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter „§ 80 Abs. 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 48
Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
setzt.
(35) Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „§ 84 Absatz 3
und 4 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 309 Absatz 4 und 8 Satz 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 53c
und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§§ 89 und 250 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 7a
Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 2
Satz 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und das Wort
„Solvabilitätsplan“ durch das Wort „Sanierungsplan“
ersetzt.
4. In § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2
werden jeweils die Wörter „§ 92 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 325 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
5. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 64a Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
ter „§§ 23, 26, 27, 29 und 30 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ und die Wörter „§ 7a Absatz 1
Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 Satz 2,
auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 64a Absatz 3, § 81
Absatz 1 Satz 5 und § 104e Absatz 4 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 23 Absatz 5, § 294 Absatz 4 und § 275 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „gilt darüber hinaus
§ 64b Absatz 1 bis 3, 5 und 6 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „gelten die
§§ 25 und 34 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ ersetzt.
6. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 54 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 124 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
setzt.
b) In Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter
„§§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ durch die Wörter „§§ 89 bis 95 und 250
bis 272 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
setzt.
(36) In § 2 Absatz 7 und in § 5 Absatz 1 Satz 3 des
Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012
(BGBl. I S. 2369), das durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „§ 84 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
(37) In § 37p Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhan-
delsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 83 Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 306 Absatz 1 Nummer 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(38) In § 32 Absatz 5 Satz 3 des Depotgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar
1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 bis 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 317 Absatz 2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ ersetzt.
(39) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 19 Nummer 2 werden die Wörter „Erst-
versicherungsunternehmen, Rückversicherungsun-
ternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-
Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2

Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ent-
sprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an.“
durch die Wörter „Erst- und Rückversicherungsun-
ternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holding-
gesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entspre-
chende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu
den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten
Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch
die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes genannten Unternehmen und Ein-
richtungen.“ ersetzt.
2. In § 22d Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 70
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 128 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt.
(40) In den Anlagen 3, 5 und 7 der Anzeigenverord-
nung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die
zuletzt durch Artikel 27 Absatz 15 des Gesetzes vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird
jeweils die Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3 VAG“ durch die
Angabe „§ 7 Nummer 33 VAG“, die Angabe „§ 104a
Abs. 2 Nr. 4 VAG“ durch die Angabe „§ 7 Nummer 31
VAG“ und die Angabe „§ 104k Nr. 2 Buchstabe a VAG“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2 FKAG“ er-
setzt.
(41) Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4270) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„§ 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Ver-
bindung mit der Versicherungs-Vergütungsverord-
nung“ durch die Wörter „§ 25 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
2. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 64b des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der
Versicherungs-Vergütungsverordnung“ durch die
Wörter „§ 25 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „und § 64b Absatz 3
des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben“
durch das Wort „bleibt“ ersetzt.
(42) § 15 Absatz 1 Nummer 4 des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„4. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 308
Absatz 1 Satz 2, durch eine auf Grund des § 306
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, auch in Verbindung
mit § 306 Absatz 2, oder des § 306 Absatz 4 auch in
Verbindung mit Maßnahmen nach § 306 Absatz 5
und 6 jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3
und 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2,
§ 225 Satz 3 oder § 237 Absatz 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,“.
(43) In den Anlagen 6, 7 und 8 der ZAG-Anzeigen-
verordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die
zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. Januar
2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird jeweils
die Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a VAG“
durch die Angabe „§ 7 Nummer 33 VAG“ und die An-
gabe § 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG“ durch die Angabe „§ 7
Nummer 31 VAG“ ersetzt.
(44) Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Richt-
linie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 5. November 2002 über Lebensver-
sicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1)“ durch die Wör-
ter „Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 25. November 2009
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versi-
cherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl.
L 335 vom 17.12.2009, S. 1)“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 80e des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des
§ 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes, derselben gemischten Versicherungs-
Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2
Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
die Wörter „Versicherungs-Holdinggesellschaft
im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versi-
cherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7
Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 80d
bis 80f des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§§ 53 bis 55 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(45) § 1 der Verordnung zur Durchführung der Richt-
linie des Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft betreffend die Direktversicherung mit
Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG) vom
26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3202) wird wie folgt geän-
dert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Anlage Teil A Nr. 19
bis 24 zum Versicherungsaufsichtsgesetz“ durch
die Wörter „Anlage 1 Nummer 19 bis 24 zum Versi-
cherungsaufsichtsgesetz“ und die Wörter „§ 110d
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 106 Abs. 3,
§ 107 und § 110 Abs. 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 65 Absatz 1, 2 Satz 1
Nummer 1 bis 3 sowie § 67 Absatz 2 Satz 2, § 68
Absatz 2 und § 72 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ ersetzt.
2. In Satz 3 (Nummer 2) werden die Wörter „§ 8 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 2 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ und die Wörter „§ 106
Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3“ durch die Wörter
„§ 68 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
3. In Satz 6 (Nummer 4) werden die Wörter „§ 8 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Num-
mer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

4. In Satz 7 (Nummer 5) werden die Wörter „§ 5 Abs. 4
Satz 3 und 4 sowie Abs. 5“ durch die Wörter „§ 9
Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ ersetzt.
5. In Satz 9 (Nummer 6) und Satz 13 (Nummer 8)
werden jeweils die Wörter „§ 81b Abs. 4“ durch die
Wörter „§ 133 Absatz 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
(46) In § 1 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes zur Neu-
ordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen
und Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,
werden die Wörter „Anlage Teil A des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „Anlage 1 zum
Versicherungsaufsichtsgesetz“ ersetzt.
(47) In § 1 der Verordnung über die Feststellung der
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen
und Straßenbahnen VVaG vom 14. Januar 2006 (BGBl. I
S. 166) werden die Wörter „§ 17 Abs. 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 173 Ab-
satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(48) Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April
1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 1
Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 13a
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 13c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 59 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
4. In § 8a Absatz 4 werden die Wörter „§ 7b des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 163 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
5. In § 13 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3
Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(49) Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I
S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 153 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 53c,
§ 54 Absatz 1 und 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie
§ 81c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ durch die Wörter „die §§ 89, 124 Absatz 1,
§ 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 154 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 54b
Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 169 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 54b
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
4. In § 192 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 12
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt.
5. § 193 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 12
Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 152 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 12h des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und
die Wörter „§ 12h Absatz 2 Satz 6 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 153
Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ ersetzt.
c) In den Absätzen 7 und 9 werden jeweils die Wör-
ter „§ 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 153 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 11 werden die Wörter „§ 12 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und
die Wörter „§ 12 Abs. 1c des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 152 Absatz 4
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
6. § 203 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 12, 12a und
12e in Verbindung mit § 12c des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 12g des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 154 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 12b
Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund
des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 155 in Verbindung mit einer
auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
7. In § 210 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz“
durch die Wörter „Anlage 1 zum Versicherungsauf-
sichtsgesetz“ ersetzt.
8. In § 211 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 118b Abs. 3 und 4 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 233 Absatz 1 und 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

(50) Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die durch Artikel 9
des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 146 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ und die Wörter „§ 12 Abs. 1c des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 152
Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 146 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 8 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
c) In Satz 9 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 Nr. 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 146 Absatz 1 Nummer 5 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(51) In Artikel 7 des Einführungsgesetzes zum Versi-
cherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert
worden ist, werden die Wörter „gemäß § 12h des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 153
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und die Wörter
„§ 12h Absatz 2 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 153 Absatz 2 Satz 6 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(52) § 375 Nummer 13 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 47 Absatz 2 und § 104
Abs. 2 Satz 3 bis 8 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und
§ 204 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt.
(53) In § 70 Satz 2 des Aktiengesetzes vom 6. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Arti-
kel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 14 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(54) In Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Umsetzung
aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und
Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kredit-
instituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April
2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, werden die
Wörter „erst ab dem 31. Dezember 2014 bei der Be-
rechnung des Umfangs des sonstigen gebundenen Ver-
mögens zu berücksichtigen ist“ ersetzt durch die Wör-
ter „bis zum 1. Januar 2016 bei der Berechnung des
Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens nicht
zu berücksichtigen ist“.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2016 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 355 am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Am 1. Januar 2016 treten außer Kraft:
1. das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085)
geändert worden ist;
2. die Artikel 5 und 6 des Gesetzes zur Umsetzung auf-
sichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und
Liquidation von Versicherungsunternehmen und
Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2478), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 54 die-
ses Gesetzes geändert worden ist;
3. Artikel 6 des Achten Gesetzes zur Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Ände-
rung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
und anderer Vorschriften vom 28. Mai 2007 (BGBl. I
S. 923);
4. die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert
worden ist;
5. die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2015
(BGBl. I S. 188) geändert worden ist.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. April 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 434. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 98a8cd254e31a969….