Gesetze / Einkommensteuergesetz

EStG

§ 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/87#abs-1 (1) 1Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt. 2Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein. 3Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/87#abs-2 (2) 1Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. 2Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.

§ 86 § 88