Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 21.07.2009 – X R 33/07Zitiert von 8
- BGH, 16.11.2017 – IX ZR 21/17Pfändbarkeit des angesparten Kapitals eines AltersvorsorgevertragsZitiert von 8
- BFH, 19.01.2022 – X R 32/20(Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG)Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/87#abs-1 (1) 1Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt. 2Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein. 3Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/87#abs-2 (2) 1Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. 2Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.