Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1266

BGBl. 2014 I S. 1266 · 187.049 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2014, Seite 1266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1266
1266                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014

                                         Gesetz
                 zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt
           Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1
                                                               Vom 25. Juli 2014

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Inhaltsübersicht
Artikel 1     Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4     Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5     Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6     Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 7     Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 8     Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 9     Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 10    Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsver-
              ordnung
Artikel 11    Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungs-
              verordnung

Artikel 12    Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 13    Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 14    Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 15    Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
              gesetzes

Artikel 16    Änderung der Abgabenordnung

Artikel 17    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 18    Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 19    Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 20    Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 21    Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 22    Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 23    Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 24    Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
              verordnung
Artikel 25    Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsver-
              ordnung
Artikel 26    Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsver-
              ordnung
Artikel 27    Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 28    Inkrafttreten
Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 4         Anlage 2 (zu § 43b)
Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 5         Anlage 3 (zu § 50g)
Anlage 3 zu Artikel 8 Nummer 5         Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2
                                       Nummer 11)

                               Artikel 1

                         Änderung des

                   Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,

1
    Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/13/
    EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richt-
    linien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroa-
    tien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30).

3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede
  Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Ge-
  setz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach
  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
  2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011
  über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-
  und Tochtergesellschaften verschiedener Mitglied-
  staaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt
  durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom
  28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, zum Zeit-
  punkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß

  § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu
  10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochterge-
  sellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist.“

2. § 50g Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

     wird wie folgt gefasst:

     „bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebüh-
          ren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die
          Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitglied-
          staat der Europäischen Union, in dem sie ge-
          legen ist, zu einer der in Nummer 5 Satz 1
          Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten
          Steuern beziehungsweise im Fall Belgiens
          dem „impôt des non-résidents/belasting der
          nietverblijfhouders“ beziehungsweise im Fall
          Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de
          no Residentes“ oder zu einer mit diesen
          Steuern identischen oder weitgehend ähn-
          lichen Steuer herangezogen werden, die
          nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttre-
          tens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates
          vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame
          Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen
          und Lizenzgebühren zwischen verbundenen
          Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten
          (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), die zuletzt
          durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141

          vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist,

          anstelle der bestehenden Steuern oder er-
          gänzend zu ihnen eingeführt wird.“

  b) Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuch-

     stabe cc wird wie folgt gefasst:

     „cc) einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu diesem
          Gesetz aufgeführten Steuern unterliegt und
BGBl. 2014, Seite 1267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1267
          nicht von ihr befreit ist. Entsprechendes gilt
          für eine mit diesen Steuern identische oder

          weitgehend ähnliche Steuer, die nach dem

          jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der
          Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom
          3. Juni 2003 (ABl. L 157 vom 26.6.2003,
          S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie
          2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013,
          S. 30) anstelle der bestehenden Steuern
          oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.“

3. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 55a wird folgender Satz angefügt:

     „§ 43b und die Anlage 2 (zu § 43b) in der am
     1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals
     auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem

     30. Juni 2013 zufließen.“

  b) Dem Absatz 59c wird folgender Satz angefügt:
     „§ 50g und die Anlage 3 (zu § 50g) in der am
     1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals
     auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem
     30. Juni 2013 erfolgen.“
4. Anlage 2 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz
   ersichtliche Fassung.

5. Anlage 3 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz
   ersichtliche Fassung.

                       Artikel 2

                 Weitere Änderung
           des Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 32c wird wie folgt gefasst:

      „§ 32c (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu § 34e wird wie folgt gefasst:
      „§ 34e (weggefallen)“.

   c) Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst:

      „§ 52a (weggefallen)“.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-
          schriften aus öffentlichen Mitteln versor-
          gungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im
          Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivil-
          dienstbeschädigte und im Bundesfreiwilli-
          gendienst Beschädigte oder ihre Hinterblie-
          benen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterblie-
          bene und ihnen gleichgestellte Personen ge-
          zahlt werden, soweit es sich nicht um Be-

          züge handelt, die auf Grund der Dienstzeit

          gewährt werden. Gleichgestellte im Sinne

          des Satzes 1 sind auch Personen, die An-
          spruch auf Leistungen nach dem Bundes-
          versorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorge-
          leistungen nach dem Soldatenversorgungs-
          gesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder
          vergleichbarem Landesrecht haben;“.

  b) Nummer 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-

     zahlte Bezüge, die zum einen

     a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
     b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder
        landesgesetzlichen Ermächtigung beruhen-
        den Bestimmung oder

     c) von der Bundesregierung oder einer Landes-
        regierung

     als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind

     und die zum anderen jeweils auch als Aufwands-
     entschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen
     werden.“

  c) In Nummer 32 wird das Wort „Arbeitsstätte“

     durch die Wörter „erster Tätigkeitsstätte sowie
     bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a
     Satz 3“ ersetzt.
  d) In Nummer 39 Satz 1 werden die Wörter „Buch-
     stabe a, b und d bis l“ durch die Wörter „Buch-
     stabe a, b und f bis l“ ersetzt.
  e) Nummer 40 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b
         Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Sinne
         der §§ 14, 17 oder 18“ durch die Wörter „im
         Sinne des § 14 oder § 17“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „nach
         § 1a des Kreditwesengesetzes“ die Wörter
         „in Verbindung mit den Artikeln 102 bis 106
         der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
         an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und
         zur Änderung der Verordnung (EU)
         Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)
         oder unmittelbar nach den Artikeln 102
         bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
         eingefügt.
3. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter
   „der §§ 14, 17 und 18“ durch die Wörter „der §§ 14

   und 17“ ersetzt.

4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 5 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3
     Nummer 5 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 9
     Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6“ ersetzt.
  b) In Satz 8 werden nach den Wörtern „und ersten
     Tätigkeitsstätte“ die Wörter „oder im Rahmen ei-
     ner beruflich veranlassten doppelten Haushalts-
     führung“ eingefügt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1

         nach den Wörtern „an der der Arbeitnehmer“

         das Wort „dauerhaft“ eingefügt.

     bb) In Satz 8 wird der Punkt am Ende durch ein
         Semikolon und werden die Wörter „die Re-
         gelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1
         Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a
         sind entsprechend anzuwenden.“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 1268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1268
  b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
           „Wohnung“ die Wörter „und ersten Tätig-
           keitsstätte“ eingefügt.
       bb) In Satz 7 werden die Wörter „dieser beruf-
           lichen“ durch die Wörter „der beruflichen“ er-
           setzt.
       cc) Satz 12 wird wie folgt gefasst:

           „Die Verpflegungspauschalen nach den Sät-
           zen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den
           Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelun-
           gen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten ent-
           sprechend auch für den Abzug von Mehrauf-
           wendungen für Verpflegung, die bei einer be-
           ruflich veranlassten doppelten Haushaltsfüh-
           rung entstehen, soweit der Arbeitnehmer
           vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9
           Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist;
           dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb
           der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine
           Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des
           Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils
           höchste in Betracht kommende Pauschbe-
           trag abziehbar.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird wie folgt ge-
     fasst:

       „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b sowie § 9 Ab-
       satz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8
       und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Auf-
       wendungen anzuwenden.“

  b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder
     der Künstlersozialkasse“ durch die Wörter
     „, der Künstlersozialkasse oder einer Einrichtung
     im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a
     Satz 2“ ersetzt.
  c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „oder
     die Künstlersozialkasse“ durch die Wörter „, die
     Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im
     Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
     stabe a Satz 2“ ersetzt.
  d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Dop-
       pelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor
       dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwen-
       den, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente
       nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres
       vorsehen darf. Für Verträge im Sinne des Absat-
       zes 1 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Ja-
       nuar 2011 abgeschlossen wurden, und bei Kran-
       ken- und Pflegeversicherungen im Sinne des
       Absatzes 1 Nummer 3, bei denen das Versiche-
       rungsverhältnis vor dem 1. Januar 2011 bestan-
       den hat, ist Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und
       Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
       erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung
       als erteilt gilt, wenn
       1. die übermittelnde Stelle den Steuerpflichtigen
          schriftlich darüber informiert, dass sie

          a) von einer Einwilligung ausgeht und
          b) die Daten an die zentrale Stelle übermittelt
             und

     2. der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer
        Frist von vier Wochen nach Erhalt der Infor-
        mation nach Nummer 1 schriftlich wider-
        spricht.“
7. Dem § 10a wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 ste-
  hen den in der inländischen gesetzlichen Renten-
  versicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1
  Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen
  gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn
  diese Pflichtmitgliedschaft

  1. mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländi-
     schen Alterssicherungssystem nach Absatz 1
     Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
  2. vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
  Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den
  Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Perso-
  nen gleich,

  1. die aus einem ausländischen gesetzlichen Al-
     terssicherungssystem eine Leistung erhalten,
     die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen
     vergleichbar ist,
  2. die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechen-
     den Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1
     oder 3 begünstigt waren und

  3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet ha-
     ben.

  Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in
  Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen
  Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsbe-
  rechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010
  abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden. Endet
  die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulagebe-
  rechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Auf-
  gabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnli-
  chen Aufenthalts und wird die Person nicht nach
  § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuer-
  pflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 ent-
  sprechend; § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1
  in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
  sind anzuwenden.“
8. In § 10c Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1, 1a,“
   durch die Angabe „Nummer 1, 1a, 1b,“ ersetzt.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende
         durch einen Punkt ersetzt und werden die
         folgenden Sätze angefügt:
         „Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus ei-
         nem von einer anderen Person abgeschlos-
         senen Vertrag entgeltlich erworben, gehört
         zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
         auch der Unterschiedsbetrag zwischen der
         Versicherungsleistung bei Eintritt eines versi-
         cherten Risikos und den Aufwendungen für
         den Erwerb und Erhalt des Versicherungsan-
         spruches; insoweit findet Satz 2 keine An-
         wendung. Satz 7 gilt nicht, wenn die versi-
         cherte Person den Versicherungsanspruch
         von einem Dritten erwirbt oder aus anderen
         Rechtsverhältnissen entstandene Abfin-
         dungs- und Ausgleichsansprüche arbeits-
BGBl. 2014, Seite 1269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1269
          rechtlicher, erbrechtlicher oder familienrecht-
          licher Art durch Übertragung von Ansprü-
          chen aus Versicherungsverträgen erfüllt wer-
          den;“.
      bb) In Nummer 10 Buchstabe b Satz 5 wird das
          Semikolon am Ende durch einen Punkt er-
          setzt und wird folgender Satz angefügt:
          „Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 gelten-
          den Fassung ist für Anteile, die einbrin-
          gungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-

          wandlungssteuergesetzes in der am 12. De-

          zember 2006 geltenden Fassung sind, weiter

          anzuwenden;“.

   b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2

      wird wie folgt gefasst:

      „Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt

      ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteue-

      rung nach Absatz 1;“.

   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird aufgehoben.

      bb) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Se-
          mikolon die Wörter „die Sätze 3 und 4 gelten
          sinngemäß“ durch die Wörter „die Sätze 2
          und 3 gelten sinngemäß“ ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 Satz 4 wird der Punkt am Ende
      durch ein Semikolon ersetzt und werden die
      Sätze 5 und 6 aufgehoben.

   b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 7 wird die Angabe „Sätze 1 bis 6“
          durch die Angabe „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Wird eine Versorgungsverpflichtung nach
          § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds
          übertragen und hat der Steuerpflichtige be-
          reits vor dieser Übertragung Leistungen auf
          Grund dieser Versorgungsverpflichtung er-

          halten, so sind insoweit auf die Leistungen
          aus dem Pensionsfonds im Sinne des Sat-
          zes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Num-
          mer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend an-
          zuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht
          anzuwenden. Wird auf Grund einer internen
          Teilung nach § 10 des Versorgungsaus-
          gleichsgesetzes oder einer externen Teilung
          nach § 14 des Versorgungsausgleichsgeset-
          zes ein Anrecht zugunsten der ausgleichs-
          berechtigten Person begründet, so gilt die-

          ser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeit-
          punkt als abgeschlossen wie der Vertrag
          der ausgleichspflichtigen Person, wenn die
          aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen
          Person ausgezahlten Leistungen zu einer
          Besteuerung nach Satz 2 führen.“
11. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 22 Nummer 5“
      durch die Wörter „§ 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3“
      ersetzt.
   b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.
   c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

      „7. ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes Merk-
          mal für Verträge, auf denen gefördertes Alters-
          vorsorgevermögen gebildet wurde; die zen-
          trale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt, die
          Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im Zu-
          lagekonto zu speichern und zu verarbeiten.“
12. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird
      folgender Satz eingefügt:

      „Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer

      gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu un-

      terstellen, dass die zuerst angeschafften Be-

      träge zuerst veräußert wurden.“

   b) In Absatz 3 werden die Sätze 9 und 10 aufgeho-

      ben.

13. In § 24a Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 52

    Absatz 34c“ durch die Wörter „§ 22 Nummer 5

    Satz 11“ ersetzt.

14. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-
      den die Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne
      des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates vom 15. Novem-
      ber 2006 zur Einführung des Programms „Jugend
      in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)“ durch die
      Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
      2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem
      Programm der Union für allgemeine und beruf-
      liche Bildung, Jugend und Sport, und zur Auf-
      hebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG,
      Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl.
      L 347 vom 20.12.2013, S. 50)“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 7 werden die Wörter „in denen“
      durch die Wörter „für die“ ersetzt.
15. § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

16. § 32c wird aufgehoben.

17. § 33a Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
   „Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1
   unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermo-
   nate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermä-
   ßigten Höchstbetrag nicht. Als Ausbildungshilfe
   bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhal-
   tenen Person mindern nur den zeitanteiligen
   Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie be-
   stimmt sind.“

18. § 34e wird aufgehoben.

19. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten
   nach § 10 Absatz 2 Satz 3 noch nicht nach § 10
   Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe an-
   zuwenden, dass
   1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
      mer 3 Buchstabe a die für den letzten Veranla-
      gungszeitraum geleisteten
      a) Beiträge zugunsten einer privaten Kranken-
         versicherung vermindert um 20 Prozent oder
      b) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
         rung vermindert um 4 Prozent,
BGBl. 2014, Seite 1270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1270
   2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
      mer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veranla-
      gung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer
      gesetzlichen Pflegeversicherung
   anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro.
   Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der in
   Satz 1 genannte Betrag von 1 500 Euro zu verdop-
   peln.“
20. § 39b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „, soweit
      es sich nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne
      des Satzes 9 handelt,“ gestrichen.

   b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
       „Im Programmablaufplan kann von den Regelun-
       gen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen wer-
       den, wenn sich das Ergebnis der maschinellen
       Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis ei-
       ner Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.“
21. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwen-

           dungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne

           des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4, soweit

           die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a

           Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen

           um nicht mehr als 100 Prozent überstei-
           gen,“.

   b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „zwischen
      Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ durch die
      Wörter „zwischen Wohnung und erster Tätig-
      keitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1
      Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ ersetzt.

22. § 40a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „(versicherungs-
      frei geringfügig Beschäftigte)“ durch die Wörter
      „(versicherungsfrei oder von der Versicherungs-
      pflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder
      nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei gering-
      fügig Beschäftigte)“ ersetzt.
   b) In den Absätzen 2a und 6 werden jeweils nach
      den Wörtern „oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a“
      die Wörter „oder nach § 276a Absatz 1“ einge-
      fügt.
23. § 41b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 7“
               durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

          bbb) In den Nummern 6 und 7 wird jeweils
               das Wort „Arbeitsstätte“ durch die
               Wörter „erster Tätigkeitsstätte sowie
               Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-
               mer 4a Satz 3“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Angabe“
           die Wörter „der Identifikationsnummer
           (§ 139b der Abgabenordnung) oder“ einge-
           fügt.

       cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektroni-
          schen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2

          verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalen-
          derjahres oder wenn das Dienstverhältnis
          vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird,
          eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich
          vorgeschriebenem Muster auszustellen.“
   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      und 2a ersetzt:
         „(2) Ist dem Arbeitgeber die Identifikations-
      nummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Ar-
      beitnehmers nicht bekannt, hat er für die Daten-
      übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Na-
      men, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeit-
      nehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich
      festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bil-
      den und das Ordnungsmerkmal zu verwenden.
      Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal
      nur für die Zuordnung der elektronischen Lohn-
      steuerbescheinigung oder sonstiger für das
      Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu
      einem bestimmten Steuerpflichtigen und für
      Zwecke des Besteuerungsverfahrens erheben,

      bilden, verarbeiten oder verwenden.

         (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

      oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 2 das

      Ordnungsmerkmal verwendet. Die Ordnungs-

      widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehn-

      tausend Euro geahndet werden.“

24. Dem § 41c Absatz 3 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

   „Eine Minderung der einzubehaltenden und zu
   übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abga-
   benordnung ist nach der Übermittlung oder Aus-
   schreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann

   zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertrag-
   lichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeit-
   gebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer
   einbehalten wurde. In diesem Fall hat der Arbeitge-
   ber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohn-
   steuerbescheinigung zu berichtigen und sie als ge-
   ändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu
   übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend. Der
   Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und
   die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1)
   zu berichtigen.“
25. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 werden in Satz 1 nach den Wörtern
      „im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6“ die
      Wörter „Satz 1 bis 6“ eingefügt.

   b) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Deut-
          sche Bundesbank und eine inländische
          Zweigstelle“ die Wörter „oder Zweignieder-
          lassung“ eingefügt und werden die Wörter
          „Kreditinstituts oder eines ausländischen Fi-
          nanzdienstleistungsinstituts“ durch das Wort
          „Unternehmens“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „inländi-
          sche Zweigstelle“ die Wörter „oder Zweig-
          niederlassung“ eingefügt und werden die
          Wörter „Kreditinstituts oder des ausländi-
          schen Finanzdienstleistungsinstituts“ durch
          das Wort „Unternehmens“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 1271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1271
26. In § 43a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 20
    Absatz 6 Satz 5“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 6
    Satz 4“ ersetzt.
27. § 44a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den
       Wörtern „in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwe-
       sengesetzes genannten“ die Wörter „Institute
       oder“ gestrichen.
    b) Absatz 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Sofern der Meldestelle im Sinne des § 45d Ab-
       satz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht
       bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundes-
       zentralamt für Steuern abfragen.“

28. § 45 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividen-
    denscheines oder sonstigen Anspruches in den
    Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
    stabe a Satz 2.“

29. § 45e Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „§ 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entspre-
    chend anzuwenden.“
30. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nummer 5a werden die Wörter „§ 41

       Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 1

       Satz 6“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 5 werden je-
       weils nach den Wörtern „nicht vorgenommen
       worden ist“ die Wörter „und die nicht nach
       § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer
       unterworfen wurden“ eingefügt.
31. § 50a Absatz 7 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der ge-
       samten Einnahmen, bei Körperschaften, Per-
       sonenvereinigungen oder Vermögensmassen
       15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Fi-
       nanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hier-
       von abweichend an die voraussichtlich geschul-
       dete Steuer anpassen.“

    b) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wör-
       ter „; das Finanzamt kann anordnen, dass die
       innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer je-
       weils bis zum zehnten des Folgemonats anzu-
       melden und abzuführen ist.“ ersetzt.
32. Nach § 50e Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

       „(1a) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
    satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
    rigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 das
    Bundeszentralamt für Steuern.“

33. § 50i wird wie folgt gefasst:
                           „§ 50i
                    Besteuerung
              bestimmter Einkünfte und
     Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
      (1) Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermö-
    gens oder sind Anteile im Sinne des § 17 vor dem
    29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Per-
    sonengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 über-

tragen oder überführt worden, und ist eine Besteue-
rung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertra-
gung oder Überführung unterblieben, so ist der Ge-
winn, den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung im anderen Vertragsstaat ansässig ist, aus
der späteren Veräußerung oder Entnahme dieser
Wirtschaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet
entgegenstehender Bestimmungen des Abkom-
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu
versteuern. Als Übertragung oder Überführung von
Anteilen im Sinne des § 17 in das Betriebsvermö-
gen einer Personengesellschaft gilt auch die Ge-
währung neuer Anteile an eine Personengesell-
schaft, die bisher auch eine Tätigkeit im Sinne des
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgeübt hat oder
gewerbliche Einkünfte im Sinne des 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bezogen hat, im Rahmen der Ein-
bringung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder
eines Mitunternehmeranteils dieser Personenge-
sellschaft in eine Körperschaft nach § 20 des Um-

wandlungssteuergesetzes, wenn der Einbringungs-
zeitpunkt vor dem 29. Juni 2013 liegt und die Per-
sonengesellschaft nach der Einbringung als Perso-
nengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 fortbe-
steht. Auch die laufenden Einkünfte aus der Betei-

ligung an der Personengesellschaft, auf die die in

Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile

übertragen oder überführt oder der im Sinne des
Satzes 2 neue Anteile gewährt wurden, sind unge-
achtet entgegenstehender Bestimmungen des Ab-
kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
zu versteuern. Die Sätze 1 und 3 gelten sinngemäß,
wenn Wirtschaftsgüter vor dem 29. Juni 2013 Be-
triebsvermögen eines Einzelunternehmens oder
einer Personengesellschaft geworden sind, die

deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen,
weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden
Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder
zusammen mit anderen Gesellschaftern einen ein-
heitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durch-
setzen kann und dem nutzenden Betrieb eine we-
sentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt.

   (2) Im Rahmen von Umwandlungen und Einbrin-
gungen im Sinne des § 1 des Umwandlungssteuer-
gesetzes sind Sachgesamtheiten, die Wirtschafts-
güter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 enthal-
ten, abweichend von den Bestimmungen des Um-
wandlungssteuergesetzes, stets mit dem gemeinen
Wert anzusetzen. Ungeachtet des § 6 Absatz 3
und 5 gilt Satz 1 für die Überführung oder Übertra-
gung

1. der Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des
   Absatzes 1 aus dem Gesamthandsvermögen
   der Personengesellschaft im Sinne des Absat-
   zes 1 oder aus dem Sonderbetriebsvermögen ei-
   nes Mitunternehmers dieser Personengesell-
   schaft oder
2. eines Mitunternehmeranteils an dieser Perso-
   nengesellschaft
entsprechend. Werden die Wirtschaftsgüter oder
Anteile im Sinne des Absatzes 1 von der Personen-
gesellschaft für eine Betätigung im Sinne des § 15
Absatz 2 genutzt (Strukturwandel), gilt Satz 1 ent-
sprechend. Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.“
BGBl. 2014, Seite 1272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1272
34. § 52 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 52

                 Anwendungsvorschriften

      (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
   den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
   ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014
   anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
   gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
   erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
   den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2013
   endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
   auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem-
   ber 2013 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapital-
   ertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fas-
   sung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge an-
   zuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. De-
   zember 2013 zufließen.

      (2) § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b

   in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist

   erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflich-

   tigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen

   Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach

   dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam abge-
   schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-
   stehenden Rechtsakts erzielt. Für negative Ein-
   künfte im Sinne des § 2a Absatz 1 und 2 in der
   am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung, die
   vor dem 25. Dezember 2008 nach § 2a Absatz 1
   Satz 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wur-
   den, ist § 2a Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der am 24. De-
   zember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwen-
   den. § 2a Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der am
   29. April 1997 geltenden Fassung ist für Veranla-
   gungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, so-
   weit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Ab-
   satz 3 Satz 3 in der am 29. April 1997 geltenden
   Fassung ergibt oder soweit eine in einem ausländi-
   schen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des
   § 2a Absatz 4 in der Fassung des § 52 Absatz 3
   Satz 8 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung
   in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertra-
   gen oder aufgegeben wird. Insoweit ist in § 2a Ab-
   satz 3 Satz 5 letzter Halbsatz in der am 29. April
   1997 geltenden Fassung die Angabe „§ 10d Ab-
   satz 3“ durch die Angabe „§ 10d Absatz 4“ zu er-
   setzen.

     (3) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I
   S. 179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Ein-
   kunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die
   der Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und
   vor dem 11. November 2005 rechtswirksam erwor-
   ben oder begründet hat.
      (4) § 3 Nummer 5 in der am 30. Juni 2013 gel-
   tenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erst-
   mals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwen-
   den. § 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 gelten-
   den Fassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig
   Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor
   dem 1. Januar 2014 begonnen haben. § 3 Num-
   mer 10 in der am 31. Dezember 2005 geltenden
   Fassung ist weiter anzuwenden für ausgezahlte
   Übergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und

Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor
dem 1. Januar 2006 begründet worden ist. Auf fort-

laufende Leistungen nach dem Gesetz über die
Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung ist § 3 Nummer 19 in der am 31. Dezem-
ber 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der aus-
   schüttenden Körperschaft der nach Artikel 3
   des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
   S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körper-
   schaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden
   ist; für die übrigen in § 3 Nummer 40 genannten
   Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
2. Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1
   Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten

   Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die

   Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteu-

   ergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Ge-

   setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)

   erstmals anzuwenden ist.

§ 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezem-
ber 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die ein-
bringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-
lungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006
geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. Bei
vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren
ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der am
30. Juni 2013 geltenden Fassung erstmals für den
Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das
Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezem-
ber 2013 begonnen hat. § 3 Nummer 40a in der
am 6. August 2004 geltenden Fassung ist auf Ver-
gütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4
anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende
Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem
31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegrün-
det worden ist oder soweit die Vergütungen in Zu-
sammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. No-
vember 2003 und vor dem 1. Januar 2009 erworben
worden sind. § 3 Nummer 40a in der am 19. Au-
gust 2008 geltenden Fassung ist erstmals auf Ver-
gütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4
anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Ge-
sellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezem-
ber 2008 gegründet worden ist. § 3 Nummer 63 ist
bei Beiträgen für eine Direktversicherung nicht an-
zuwenden, wenn die entsprechende Versorgungs-
zusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und
der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für
diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Num-
mer 63 verzichtet hat. Der Verzicht gilt für die Dauer
des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30. Juni 2005
oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis
zur ersten Beitragsleistung zu erklären. § 3 Num-
mer 63 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn
§ 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004
geltenden Fassung angewendet wird.
   (5) § 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am 12. De-
zember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-
BGBl. 2014, Seite 1273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1273
wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-
ber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwen-
den.
    (6) § 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1
Satz 3 anzuwenden ist. § 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht
anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Be-
triebsausgaben abgesetzt worden sind. § 4 Ab-
satz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095)
ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die
nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder
in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten für nicht ab-
nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt
oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden,
sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräuße-
rungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen. § 4 Ab-
satz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
zember 1998 endet. Über- und Unterentnahmen
vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unbe-
rücksichtigt. Bei vor dem 1. Januar 1999 eröffneten
Betrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der
Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Be-
triebsvermögen in das Privatvermögen die Buch-
werte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der
Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsge-
winn als Entnahme anzusetzen. § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist
erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. § 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014
anzuwenden.

  (7) § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 in der
Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) ist erst-
mals bei nach dem 31. Dezember 2008 zugesagten
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an-
zuwenden.

  (8) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirt-
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. No-
vember 2013 enden.

   (9) § 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes

vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erst-

mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach

dem 28. November 2013 enden. Auf Antrag kann

§ 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre an-

gewendet werden. Bei Schuldübertragungen,

Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die

vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden, ist

§ 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden,

dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwen-
dung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils
in Höhe von 19 Zwanzigsteln eine gewinnmin-
dernde Rücklage gebildet werden kann, die in den

folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindes-
tens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulö-
sen ist.
   (10) § 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
wenden, das nach dem 31. Dezember 2005 endet.
§ 5a Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003
geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das
Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. Ja-
nuar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuld-
rechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechts-
akts angeschafft oder im Fall der Herstellung mit
der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Ja-
nuar 2006 begonnen hat. In Fällen des Satzes 2
muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1
spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres
gestellt werden, das vor dem 1. Januar 2008 endet.
Soweit Ansparabschreibungen im Sinne des § 7g
Absatz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fas-
sung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinn-
ermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinn-
erhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5
Satz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.
   (11) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist
erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2010 beginnen.

   (12) § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 in der
am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist für Fahr-
zeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromo-
toren, die ganz oder überwiegend aus mechani-
schen oder elektrochemischen Energiespeichern
oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewand-
lern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder für
extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge anzu-
wenden, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft
werden. § 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in
der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt
in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzu-
wenden ist.

   (13) § 6a Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative
und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 erster Halb-
satz in der am 1. Januar 2001 geltenden Fassung
ist bei Pensionsverpflichtungen gegenüber Berech-
tigten anzuwenden, denen der Pensionsverpflich-
tete erstmals eine Pensionszusage nach dem
31. Dezember 2000 erteilt hat; § 6a Absatz 2 Num-
mer 1 zweite Alternative sowie § 6a Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 Satz 1 und § 6a Absatz 3 Satz 2 Num-

mer 1 Satz 6 zweiter Halbsatz sind bei Pensions-

verpflichtungen anzuwenden, die auf einer nach

dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgelt-

umwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des

Betriebsrentengesetzes beruhen. § 6a Absatz 2

Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6

in der am 1. September 2009 geltenden Fassung ist

erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008 erteilten

Pensionszusagen anzuwenden.

   (14) § 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. De-
zember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-
BGBl. 2014, Seite 1274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1274
  wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-
  ber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwen-
  den.
     (15) Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Ja-
  nuar 2001 angeschafft oder hergestellt worden
  sind, ist § 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des
  Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
  weiter anzuwenden. Bei Gebäuden, soweit sie zu
  einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohn-
  zwecken dienen, ist § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in
  der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung wei-
  ter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall
  der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der
  Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im
  Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines
  vor dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlos-
  senen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen-
  den Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der
  Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Bauge-
  nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem
  der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
  freien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzurei-
  chen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
  eingereicht werden.
     (16) In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. De-
  zember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden,
  ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mit der Maß-
  gabe anzuwenden, dass bei Gewerbebetrieben
  oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben,
  die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermit-
  teln, ein Betriebsvermögen von 335 000 Euro, bei
  Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein
  Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von
  175 000 Euro und bei Betrieben, die ihren Gewinn
  nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung
  von Investitionsabzugsbeträgen ein Gewinn von
  200 000 Euro nicht überschritten wird. Bei Wirt-
  schaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2008
  und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder her-
  gestellt worden sind, ist § 7g Absatz 6 Nummer 1
  mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb
  zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der An-
  schaffung oder Herstellung vorangeht, die Größen-
  merkmale des Satzes 1 nicht überschreitet.

     (17) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11
  des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I
  S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge
  von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von
  § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die
  nach dem 28. November 2013 eingetreten sind.
     (18) § 10 Absatz 1 Nummer 1a in der am 1. Ja-
  nuar 2008 geltenden Fassung ist auf alle Versor-
  gungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögens-
  übertragungen beruhen, die nach dem 31. Dezem-
  ber 2007 vereinbart worden sind. Für Versorgungs-
  leistungen, die auf Vermögensübertragungen beru-
  hen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden
  sind, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen
  nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil
  ersparte Aufwendungen, mit Ausnahme des Nut-
  zungsvorteils eines vom Vermögensübernehmer zu
  eigenen Zwecken genutzten Grundstücks, zu den
  Erträgen des Vermögens gerechnet werden. § 10
  Absatz 1 Nummer 5 in der am 1. Januar 2012 gel-
  tenden Fassung gilt auch für Kinder, die wegen ei-

ner vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Voll-
endung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung
des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung außer-
stande sind, sich selbst zu unterhalten. § 10 Ab-
satz 4b Satz 4 bis 6 in der am 30. Juni 2013 gel-
tenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung
der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzu-
wenden. § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009
geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherun-
gen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherun-
gen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein
Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004
entrichtet wurde.
   (19) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor
dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte
Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswoh-
nungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte
Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am
30. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden. Für nach dem 31. Dezember 1990 her-
gestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen
Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem
Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweite-
rungen ist § 10e in der am 28. Juni 1991 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von
Satz 2 ist § 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7 in der
am 28. Juni 1991 geltenden Fassung erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im
Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn
im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach
dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt
oder mit der Herstellung des Objekts begonnen
hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflich-
tige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf
Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder
mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. Sep-
tember 1991 begonnen worden ist. § 10e Absatz 5a
ist erstmals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 be-
zeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall
der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag
nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein
solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung
nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall
der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
schafft hat. § 10e Absatz 1 Satz 4 in der am 27. Juni
1993 geltenden Fassung und § 10e Absatz 6 Satz 3
in der am 30. Dezember 1993 geltenden Fassung
sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflich-
tige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. De-
zember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft hat. § 10e ist letztmals an-
zuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der
Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstel-
lung des Objekts begonnen hat oder im Fall der
Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem
1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen
BGBl. 2014, Seite 1275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1275
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Her-
stellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmi-
gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der
Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
freien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen
sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt,
in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

   (20) § 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der

Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der

Herstellung begonnen hat. Als Beginn der Herstel-

lung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Bauge-

nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem

der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-

freien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen ein-

zureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der

Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht

werden.

   (21) § 10i in der am 1. Januar 1996 geltenden
Fassung ist letztmals anzuwenden, wenn der Steu-
erpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Ja-
nuar 1999 mit der Herstellung des Objekts begon-
nen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt
auf Grund eines vor dem 1. Januar 1999 rechtswirk-
sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-
punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei
baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauun-
terlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Her-
stellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden.
  (22) Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in der
am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Ab-
satz 25 entsprechend.

   (23) § 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der am
30. Juni 2013 geltenden Fassung ist in allen Fällen
anzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die Fest-
stellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
  (24) § 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, so-
weit sie

1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der
   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
2. durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden
   Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Her-
   stellungskosten oder von den Anschaffungskos-
   ten von in ungebrauchtem Zustand vom Herstel-
   ler erworbenen Seeschiffen, die in einem inländi-
   schen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindes-
tens 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die
weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-

lichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Kre-

diten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen
Betriebsvermögen das Schiff gehört. § 15a ist in
diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste,
die in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden
Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbau-
vertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen wor-
den ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor

dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste,
die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und
nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1 Satz 1 aus-
gleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das
Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Ein-
lage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwen-
den, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnen-
den Wirtschaftsjahren entstehen. Scheidet ein
Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer,

dessen Haftung der eines Kommanditisten ver-

gleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steu-

erbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs-

oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist,

aus der Gesellschaft aus oder wird in einem sol-

chen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Be-

trag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen

muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16.

In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnen-

den Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern
unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von
Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile an-
zusetzen. Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3
sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a
Absatz 1 anzuwenden ist.
   (25) § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist
nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstun-
dungsmodelle anzuwenden, denen der Steuer-
pflichtige nach dem 10. November 2005 beigetre-
ten ist oder für die nach dem 10. November 2005
mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Au-
ßenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die
Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret
bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Ge-
sellschaft selbst oder über ein Vertriebsunterneh-
men mit Außenwirkung an den Markt herangetreten
ist. Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Be-
schluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvesti-
tion von Erlösen in neue Projekte gleich. Besteht
das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines
Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden,
wenn die Investition nach dem 10. November 2005
rechtsverbindlich getätigt wurde. § 15b Absatz 3a
ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten
Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem
28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in
das Betriebsvermögen eingelegt werden.
   (26) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 25
entsprechend.
  (27) § 19a in der am 31. Dezember 2008 gelten-
den Fassung ist weiter anzuwenden, wenn

1. die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009

   überlassen wird oder

2. auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden
   Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgelt-
   liche oder verbilligte Überlassung einer Vermö-
   gensbeteiligung besteht sowie die Vermögens-
   beteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen
   wird
BGBl. 2014, Seite 1276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1276
  und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer
  im Kalenderjahr nicht § 3 Nummer 39 anzuwenden
  hat.
     (28) Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Num-
  mer 4 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 gelten-
  den Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. Für die
  Anwendung von § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2
  und Absatz 2b in der am 1. Januar 2007 geltenden
  Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. § 20 Absatz 1
  Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom
  7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals
  auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene
  Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden,
  die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen
  worden sind. § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fas-
  sung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
  S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungs-
  verträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche
  nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben
  worden sind. Für Kapitalerträge aus Versicherungs-
  verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlos-
  sen worden sind, ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der
  am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der
  Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die
  Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
  Satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2
  Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden. § 20 Absatz 1
  Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des
  Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)
  ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistun-
  gen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die
  nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen wer-
  den, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf
  eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006. § 20
  Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsab-
  schlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der
  Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleis-
  tung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des
  Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. § 20 Absatz 1
  Nummer 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1
  des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
  S. 2794) ist für alle Versicherungsverträge anzu-
  wenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlos-
  sen werden oder bei denen die erstmalige Beitrags-
  leistung nach dem 31. März 2009 erfolgt. Wird auf
  Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versor-
  gungsausgleichsgesetzes oder einer externen Tei-
  lung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgeset-
  zes ein Anrecht in Form eines Versicherungsver-
  trags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person
  begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem
  gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige
  der ausgleichspflichtigen Person. § 20 Absatz 1
  Nummer 6 Satz 7 und 8 ist auf Versicherungsleis-
  tungen anzuwenden, die auf Grund eines nach dem
  31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungs-
  falles ausgezahlt werden. § 20 Absatz 2 Satz 1

  Nummer 1 in der am 18. August 2007 geltenden

  Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräuße-

  rung von Anteilen anzuwenden, die nach dem

  31. Dezember 2008 erworben wurden. § 20 Ab-
  satz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 18. August 2007
  geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus
  Termingeschäften anzuwenden, bei denen der
  Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 statt-
  gefunden hat. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5

und 8 in der am 18. August 2007 geltenden Fas-
sung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei de-
nen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter,
Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. De-
zember 2008 erworben oder geschaffen wurden.
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 18. Au-
gust 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf die
Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezem-
ber 2008 anzuwenden, bei denen der Versiche-
rungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abge-
schlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungs-
verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlos-
sen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräu-
ßerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Absatz 1
Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung steuerpflichtig wären. § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zuflie-
ßende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonsti-
ger Kapitalforderungen anzuwenden. Für Kapital-
erträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt
des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar
Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1
Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwen-
denden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im
Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der
am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht an-
zuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung
gestellten Stückzinsen ist Satz 15 anzuwenden; Ka-
pitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwen-
denden Fassung liegen auch vor, wenn die Rück-
zahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine
Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene
möglich erscheint. Bei Kapitalforderungen, die zwar
nicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Num-
mer 7 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fas-
sung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1
Nummer 7 in der am 18. August 2007 geltenden
Fassung erfüllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbe-
haltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und 3 auf
alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden Kapital-
erträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforde-
rung wurde vor dem 15. März 2007 angeschafft.
§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden,
sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden
ist.
   (29) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2
in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung
gilt Absatz 25 entsprechend.

  (30) Für die Anwendung des § 22 Nummer 1

Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 31. Dezem-

ber 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entspre-

chend.

  (31) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am
18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals
auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei de-
nen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezem-
ber 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
BGBl. 2014, Seite 1277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1277
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
schafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Satz 2 in der am 14. Dezember 2010 geltenden

Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte

anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täg-

lichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem

13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
schafft wurden. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in
der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letzt-
mals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei
denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009
erworben wurden. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der
Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich,
Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember
1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt. § 23 Ab-
satz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2000 geltenden
Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwen-
den, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt-
schaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem
1. Januar 2009 angeschafft oder nach dem 31. De-
zember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertig-
gestellt hat; § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am
1. Januar 2009 geltenden Fassung ist auf Veräuße-
rungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuer-
pflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezem-
ber 2008 angeschafft oder fertiggestellt hat. § 23
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in
der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind
für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des
§ 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am
12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter
anzuwenden.

   (32) § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
(BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwen-
den, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen ei-
ner vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetre-
tenen körperlichen, geistigen oder seelischen Be-
hinderung außerstande sind, sich selbst zu unter-
halten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Ja-
nuar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Le-
bensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjah-
res eingetretenen körperlichen, geistigen oder see-
lischen Behinderung außerstande sind, sich selbst
zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gelten-
den Fassung anzuwenden. § 32 Absatz 5 ist nur
noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder
die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.
Für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
und den §§ 10a, 82 begünstigten Verträge, die vor
dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten
für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebe-
nenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der
am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Dies
gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Ab-
satz 1 Satz 3 Buchstabe b.

  (33) § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2
Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des
Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem
28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in
das Betriebsvermögen eingelegt werden. § 32b Ab-

satz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)
ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

   (34) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Ge-

setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist

erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzu-

wenden.

   (35) § 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung
des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297)
ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der
Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in
der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992
(BGBl. I S. 297). § 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals
anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbe-
günstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach
§ 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem
31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte
Objekte.

   (36) Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann die
in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und 5 genannten Lohn-
steuerabzugsmerkmale erstmals abgerufen werden
können (§ 39e Absatz 3 Satz 1). Dieses Schreiben
ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
   (37) Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann
die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erst-
mals anzuwenden sind. Dieses Schreiben ist im
Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

   (38) § 40a Absatz 2, 2a und 6 in der am 31. Juli
2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem Ka-
lenderjahr 2013 anzuwenden.

   (39) Haben Arbeitnehmer im Laufe des Kalen-
derjahres geheiratet, wird längstens bis zum Ablauf
des Kalenderjahres 2017 abweichend von § 39e
Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehegatten automatisiert
die Steuerklasse IV gebildet, wenn die Vorausset-
zungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder
Nummer 4 vorliegen.
   (40) § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezem-
ber 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden
auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeit-
nehmers und Zuwendungen an eine Pensionskas-
se, die auf Grund einer Versorgungszusage geleis-
tet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wur-
de. Sofern die Beiträge für eine Direktversicherung
die Voraussetzungen des § 3 Nummer 63 erfüllen,
gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer nach Absatz 4
gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf
die Anwendung des § 3 Nummer 63 verzichtet hat.

   (41) Bei der Veräußerung oder Einlösung von
Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der
das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer
Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet
werden können, bemisst sich der Steuerabzug
nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden
Vorschriften, wenn die Wertpapier- und Kapitalfor-
derungen vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden
sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung ge-
stellte Stückzinsen.
BGBl. 2014, Seite 1278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1278
    (42) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b
  Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
  vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-
  mals auf Verträge anzuwenden, die nach dem
  31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.

     (43) Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des
  § 44a vor dem 1. Januar 2007 unter Beachtung
  des § 20 Absatz 4 in der bis dahin geltenden Fas-
  sung erteilt worden, darf der nach § 44 Absatz 1
  zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen
  Freistellungsbetrag nur zu 56,37 Prozent berück-
  sichtigen. Sind in dem Freistellungsauftrag der ge-
  samte Sparer-Freibetrag nach § 20 Absatz 4 in der
  Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli
  2006 (BGBl. I S. 1652) und der gesamte Werbungs-
  kosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 2
  in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
  19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) angegeben, ist der
  Werbungskosten-Pauschbetrag in voller Höhe zu
  berücksichtigen.

     (44) § 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in der am 12. De-
  zember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die
  einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-
  wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-

  ber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwen-
  den.

     (45) § 45d Absatz 1 in der am 14. Dezember 2010
  geltenden Fassung ist erstmals für Kapitalerträge
  anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 zufließen;
  eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für
  Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2016 zuflie-
  ßen, nur zu erfolgen, wenn die Identifikationsnum-
  mer der Meldestelle vorliegt.

     (46) Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung

  des § 50 Absatz 2 in der am 18. August 2009 gel-
  tenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung
  der Bundesregierung bestimmt, die der Zustim-

  mung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt

  darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.

     (47) Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
  des § 50a Absatz 3 und 5 in der am 18. August 2009
  geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverord-
  nung der Bundesregierung bestimmt, die der Zu-
  stimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeit-
  punkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.
  § 50a Absatz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden
  Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden,
  für die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember
  2014 angeordnet worden ist.

     (48) § 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die

  Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern

  oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 29. Juni

  2013 stattfindet. Hinsichtlich der laufenden Ein-

  künfte aus der Beteiligung an der Personengesell-
  schaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden,
  in denen die Einkommensteuer noch nicht be-
  standskräftig festgesetzt worden ist. § 50i Absatz 1
  Satz 4 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung
  ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme
  von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden,
  die nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet.
  § 50i Absatz 2 Satz 1 gilt für Umwandlungen und

   Einbringungen, bei denen der Umwandlungsbe-
   schluss nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt ist
   oder der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezem-
   ber 2013 geschlossen worden ist. § 50i Absatz 2
   Satz 2 gilt für Übertragungen und Überführungen
   und § 50i Absatz 2 Satz 3 für einen Strukturwandel
   nach dem 31. Dezember 2013.

      (49) § 51a Absatz 2c und 2e in der am
   30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf
   nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapital-
   erträge anzuwenden.
     (50) § 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011
   geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestset-
   zungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
   vor dem 1. Januar 2012 enden.“

35. § 52a wird aufgehoben.
36. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:

   „Satz 1 gilt entsprechend für die in § 10a Absatz 6
   Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbe-
   schränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitrags-
   jahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt steuer-
   pflichtig behandelt werden.“

37. § 82 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Bei einem beruflich bedingten Umzug nach
      § 92a Absatz 4 gelten
      1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach
         dem Wegzug und

      2. im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die
         vor dem Wiedereinzug
      geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als

      Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.“

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Der Zulageberechtigte kann für ein abge-

      laufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011

      Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Na-
      men lautenden Altersvorsorgevertrag leisten,
      wenn
      1. der Anbieter des Altersvorsorgevertrags da-
         von Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für
         welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebei-
         träge berücksichtigt werden sollen,

      2. in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsor-
         gebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein
         Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
      3. im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses

         Beitragsjahr eine Zulageberechtigung nach

         § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tatsäch-

         lich eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1

         vorliegt,

      4. die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge für
         abgelaufene Beitragsjahre bis zum Ablauf
         von zwei Jahren nach Erteilung der Beschei-
         nigung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungs-
         ergebnisse für dieses Beitragsjahr beschei-
         nigt wurden, längstens jedoch bis zum Be-
         ginn der Auszahlungsphase des Altersvorsor-
         gevertrages erfolgt und
BGBl. 2014, Seite 1279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1279
      5. der Zulageberechtigte vom Anbieter in her-
         vorgehobener Weise darüber informiert wurde
         oder dem Anbieter seine Kenntnis darüber
         versichert, dass die Leistungen aus diesen
         Altersvorsorgebeiträgen der vollen nachgela-
         gerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5
         Satz 1 unterliegen.
      Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Alters-
      vorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die
      Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, so hat der
      Anbieter der zentralen Stelle (§ 81) die entspre-
      chenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für
      das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit
      der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren
      mitzuteilen. Die Beträge nach Satz 1 gelten für
      die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorge-
      zulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für
      das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden. Für
      die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 sowie
      bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zu-

      stehenden Zulage im Rahmen des § 2 Absatz 6

      und des § 10a sind die nach Satz 1 gezahlten

      Altersvorsorgebeiträge weder für das Beitrags-

      jahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für das Bei-
      tragsjahr der Zahlung zu berücksichtigen.“
38. § 86 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2
      genannten Personen ist der Summe nach Ab-
      satz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen
      und Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vo-
      rangegangenen Kalenderjahr hinzuzurechnen:
      1. die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die
         die Zugehörigkeit zum Personenkreis des
         § 10a Absatz 6 Satz 1 begründet, und

      2. die bezogenen Leistungen im Sinne des
         § 10a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1.“

39. In § 92 Satz 3 wird die Angabe „1 Prozent“ durch

    die Angabe „2 Prozent“ ersetzt.

40. § 92a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird in dem Satz-
      teil vor Buchstabe a nach dem Wort „Auszah-
      lungsphase“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 9 wird nach den Wörtern „Sätze 5
          bis 7“ die Angabe „sowie § 20“ eingefügt.
      bb) In Satz 10 werden vor dem Wort „Ehegatten“
          die Wörter „anderen, geschiedenen oder
          überlebenden“ eingefügt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 ist“
          durch die Wörter „Absatz 3 sowie § 20 sind“
          ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Antrags“
          die Wörter „und informiert den Anbieter des
          Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto
          des Zulageberechtigten über die Bewilli-
          gung, eine Wiederaufnahme der Selbstnut-
          zung nach einem beruflich bedingten Umzug
          und den Wegfall der Voraussetzungen nach

          diesem Absatz; die Information hat nach
          amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
          Datenfernübertragung zu erfolgen“ einge-
          fügt.

                       Artikel 3
                 Weitere Änderung
           des Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
  der der Bundesrepublik Deutschland zustehende
  Anteil
  1. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des
     Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes er-
     forscht oder ausgebeutet werden, und

  2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit

     dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder

     betrieben werden, die erneuerbare Energien nut-

     zen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. a) das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslo-
            sengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zu-

            schuss zum Arbeitsentgelt, das Über-
            gangsgeld, der Gründungszuschuss nach
            dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie
            die übrigen Leistungen nach dem Dritten
            Buch Sozialgesetzbuch und den entspre-
            chenden Programmen des Bundes und
            der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder
            Arbeitsuchenden oder zur Förderung der
            Aus- oder Weiterbildung oder Existenz-
            gründung der Empfänger gewährt werden,

         b) das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund
            der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Drit-

            ten Buches Sozialgesetzbuch genannten

            Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeit-
            gebers an einen Sozialleistungsträger auf
            Grund des gesetzlichen Forderungsüber-
            gangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten
            Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insol-
            venzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2

            auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten
            Buches Sozialgesetzbuch vorliegt,
         c) die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Solda-
            tenversorgungsgesetz,
         d) Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
            terhalts und zur Eingliederung in Arbeit
            nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
            buch,
         e) mit den in den Nummern 1 bis 2 Buch-
            stabe d genannten Leistungen vergleich-
            bare Leistungen ausländischer Rechtsträ-
            ger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat
            der Europäischen Union, in einem Staat,
            auf den das Abkommen über den Europä-
            ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet
            oder in der Schweiz haben;“.
  b) Die Nummern 2a und 2b werden aufgehoben.
BGBl. 2014, Seite 1280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1280
  c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-
           ter „des Zollfahndungsdienstes“ durch die
           Wörter „der Zollverwaltung“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Kriminal-
           polizei, und der Zollfahndungsbeamten“
           durch die Wörter „Kriminalpolizei sowie der
           Angehörigen der Zollverwaltung“ ersetzt.
3. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

       „a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zu-
           schüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeiter-
           geld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach
           dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insol-
           venzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Drit-
           ten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten
           zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,“.
  b) In Buchstabe d werden die Wörter „oder Arbeits-
     losenhilfe“ gestrichen.
  c) In Buchstabe j wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.
  d) Folgender Buchstabe k wird angefügt:
       „k) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie
           Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen
           inländischer öffentlicher Kassen nach den
           Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbe-
           halt unterfallen, oder“.
4. Dem § 33a Absatz 1 werden die folgenden Sätze
   angefügt:
  „Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen
  ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer
  (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen
  Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleisten-
  den, wenn die unterhaltene Person der unbe-
  schränkten oder beschränkten Steuerpflicht unter-
  liegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke
  verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte
  Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
  nung) mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person
  dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhalts-
  leistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Fi-
  nanzbehörde die Identifikationsnummer der unter-
  haltenen Person zu erfragen.“

5. In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b
   werden die Wörter „und den ermäßigten Beitrags-
   satz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“
   durch die Wörter „, den ermäßigten Beitragssatz
   (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und
   den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.

6. In § 41a Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe
   „1 000 Euro“ durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.
7. Dem § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 werden die
   Wörter „sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitrags-
   satz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b)
   geändert hat oder“ angefügt.
8. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
  den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
  ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 an-

   zuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt
   Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erst-
   mals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist,
   der für einen nach dem 31. Dezember 2014 enden-
   den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
   sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2014
   zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt
   Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des
   Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden
   ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2014
   zufließen.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
             Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie
    folgt gefasst:
    „§ 26 Anrechnung ausländischer Steuern“.
 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
    auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
    hende Anteil
    1. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze
       des Meeresgrundes und des Meeresuntergrun-
       des erforscht oder ausgebeutet werden, und
    2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit
       dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder
       betrieben werden, die erneuerbare Energien nut-
       zen.“
 3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
    „Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt“ durch
    die Wörter „Hamburgische Investitions- und För-
    derbank“ ersetzt.

 4. § 8b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne der
           §§ 14, 17 oder 18“ durch die Wörter „im
           Sinne des § 14 oder § 17“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1
           Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuerge-
           setzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-
           mer 2 Satz 3 des Einkommensteuergeset-
           zes“ ersetzt.

    b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „nach § 1a des Kreditwesengesetzes“ die Wör-
       ter „in Verbindung mit den Artikeln 102 bis 106
       der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europä-
       ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
       2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditin-
       stitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung
       der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176
       vom 27.6.2013, S. 1) oder unmittelbar nach den
       Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU)
       Nr. 575/2013“ eingefügt.

 5. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
BGBl. 2014, Seite 1281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1281
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2
     Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung
     des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezem-
     ber 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.“
6. § 19 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraus-
  setzungen für die Anwendung besonderer Tarifvor-
  schriften erfüllt, die einen Abzug von der Körper-
  schaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträ-
  ger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht,
  sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so
  anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für
  ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.
     (2) Unterliegt der Organträger der unbeschränk-
  ten Einkommensteuerpflicht, gilt Absatz 1 entspre-
  chend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige
  Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer be-

  stehen.
     (3) Unterliegt der Organträger nicht der unbe-
  schränkten Körperschaftsteuer- oder Einkommen-
  steuerpflicht, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
  chend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei
  beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.
     (4) Ist der Organträger eine Personengesell-
  schaft, gelten die Absätze 1 bis 3 für die Gesell-
  schafter der Personengesellschaft entsprechend.
  Bei jedem Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuzie-
  hen, der dem auf den Gesellschafter entfallenden
  Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden
  Einkommens der Organgesellschaft entspricht.“
7. § 26 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 26
           Anrechnung ausländischer Steuern
     (1) Für die Anrechnung einer der deutschen Kör-
  perschaftsteuer entsprechenden ausländischen
  Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer gelten
  vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die
  folgenden Bestimmungen entsprechend:

  1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § 34c Ab-
     satz 1 bis 3 und 5 bis 7 und § 50d Absatz 10
     des Einkommensteuergesetzes sowie

  2. bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Absatz 3

     und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuerge-

     setzes.

  Dabei ist auf Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1
  Satz 1, die auf Grund des § 8b Absatz 1 Satz 2
  und 3 bei der Ermittlung des Einkommens nicht
  außer Ansatz bleiben, vorbehaltlich des Absatzes 2
  § 34c Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommen-
  steuergesetzes entsprechend anzuwenden.

     (2) Bei der Anwendung von § 34c Absatz 1 Satz 2

  des Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung

  der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden

  inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaft-

  steuer zugrunde zu legen, die sich ohne Anwen-

  dung der §§ 37 und 38 ergibt. Bei der entsprechen-

  den Anwendung von § 34c Absatz 2 des Einkom-

  mensteuergesetzes ist die ausländische Steuer
  abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte
  entfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht
  außer Ansatz bleiben. § 34c Absatz 6 Satz 3 des

   Einkommensteuergesetzes ist auch auf Einkünfte
   entsprechend anzuwenden, die auf Grund einer
   Verordnung oder Richtlinie der Europäischen Union
   in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union nicht besteuert werden.“
 8. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „in § 53b
      Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwe-
      sen genannten Institute oder“ durch die Wörter
      „in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesenge-
      setzes genannten“ ersetzt.
 9. § 31 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 34 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 34

                    Schlussvorschriften

      (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in
   den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
   ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015.
      (2) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
   sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991,
   in den Fällen des § 54 Absatz 4 in der Fassung des
   Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
   (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder,
   wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
   senschaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis
   zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklä-
   rung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1
   Nummer 10 und 14 des Körperschaftsteuergeset-
   zes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
   vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten,
   und zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990.
   Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinan-
   derfolgende Kalenderjahre an die Erklärung gebun-
   den. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Be-
   ginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der
   Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit
   der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklä-
   ren, für das er gelten soll.

      (3) § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Hamburgi-

   sche Investitions- und Förderbank erstmals für den

   Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Die Steu-

   erbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der bis
   zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist für die
   Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt letztmals
   für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

      (4) § 8a Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden,
   wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein
   auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörper-

   schaft oder einer anderen Einrichtung des öffent-

   lichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kre-

   ditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum

   18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis

   zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten,

   wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezem-

   ber 2015 hinausgeht.

     (5) § 8b Absatz 4 in der am 12. Dezember 2006
   geltenden Fassung ist für Anteile weiter anzuwen-
   den, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21
BGBl. 2014, Seite 1282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1282
  des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. De-
  zember 2006 geltenden Fassung sind, und für An-
  teile im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,

  die auf einer Übertragung bis zum 12. Dezember

  2006 beruhen.

     (6) Erfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007 er-
  folgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen

  des § 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des

  § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt. § 8c

  Absatz 1a ist nur anzuwenden, wenn

  1. eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts
     oder des Gerichtshofs der Europäischen Union
     den Beschluss der Europäischen Kommission

     K(2011) 275 vom 26. Januar 2011 im Verfahren
     Staatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl. L 235 vom
     10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und feststellt,
     dass es sich bei § 8c Absatz 1a nicht um eine
     staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Ab-
     satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
     Europäischen Union handelt,

  2. die Europäische Kommission einen Beschluss

     zu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder

     Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des

     Rates vom 22. März 1999 über besondere Vor-

     schriften für die Anwendung von Artikel 93 des

     EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1), die

     zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006

     (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert wor-

     den ist, fasst und mit dem Beschluss weder die
     Aufhebung noch die Änderung des § 8c Ab-
     satz 1a gefordert wird oder

  3. die Voraussetzungen des Artikels 2 des

     Beschlusses der Europäischen Kommission

     K(2011) 275 erfüllt sind und die Steuerfestset-

     zung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist.

  Die Entscheidung oder der Beschluss im Sinne des
  Satzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2 sind vom Bun-
  desministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
  bekannt zu machen. § 8c Absatz 1a ist dann in den
  Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 anzuwenden,
  soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig
  sind.

     (7) § 19 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-

  sung ist erstmals für den Veranlagungszeit-

  raum 2012 anzuwenden.

    (8) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die
  Veranlagungszeiträume 2010 bis 2015 in der fol-
  genden Fassung anzuwenden:

  „1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstich-

      tag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vo-

      rangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit die

      Summe dieser Beträge nicht höher ist als das

      1,2-fache der Summe der drei Zuführungen,

      die zum Schluss des im Veranlagungszeit-

      raum 2009 endenden letzten Wirtschaftsjahrs

      zulässigerweise ermittelt wurden. Der Betrag

      nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Be-

      trag, der sich ergeben würde, wenn das am

      13. Dezember 2010 geltende Recht weiter an-
      zuwenden wäre.“
    (9) § 26 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-
  sung ist erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zu-
fließen.

   (10) § 27 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des

Artikels 3 Nummer 10 des Gesetzes vom 7. Dezem-

ber 2006 (BGBl. I S. 2782) gilt letztmals für den Ver-
anlagungszeitraum 2005.

   (11) § 36 ist in allen Fällen, in denen die Endbe-

stände im Sinne des § 36 Absatz 7 noch nicht be-

standskräftig festgestellt sind, in der folgenden

Fassung anzuwenden:

                        „§ 36

                    Endbestände

   (1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs,
das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den
das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände

der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals

ausgehend von den gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1

Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999

(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-

setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert

worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den

nachfolgenden Absätzen ermittelt.

   (2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüt-
tungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungs-

beschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr

beruhen und die in dem in Absatz 1 genannten

Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen,

sowie um andere Ausschüttungen und sonstige
Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirt-
schaftsjahr erfolgen, zu verringern. Die Regelungen
des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
geändert worden ist, sind anzuwenden. Der Teilbe-
trag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Kör-

perschaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),

das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden
ist (Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer in Höhe
von 45 Prozent unterlegen hat), erhöht sich um die
Einkommensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2

bis 5 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fas-

sung einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent un-

terlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem

31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in

Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat,

erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Absatz 12

Satz 6 bis 8 in der am 14. Dezember 2010 gelten-

den Fassung einer Körperschaftsteuer von 40 Pro-

zent unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Kör-

perschaftsteuer, der sie unterlegen haben.

  (3) (weggefallen)
  (4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der
BGBl. 2014, Seite 1283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1283
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absat-
zes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst un-
tereinander und danach mit den mit Körperschaft-
steuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu
verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.

   (5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absat-
zes 2 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im
Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. Ein sich
aus der Zusammenfassung ergebender Negativbe-
trag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im
Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. Ein negativer Teil-
betrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positi-
ven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des
Satzes 1 zu verrechnen.
   (6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ,
sind diese Teilbeträge zunächst untereinander in
der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belas-
tung zunimmt. Ein sich danach ergebender Nega-
tivbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung
des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fas-
sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender
Negativbetrag mindert den positiven zusammenge-

fassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.

   (6a) Ein sich nach Anwendung der Absätze 1
bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Kör-
perschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat,
mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands einen
nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleiben-
den positiven Bestand des Teilbetrags im Sinne des
§ 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Arti-
kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) bis zu dessen Verbrauch. Ein sich nach
Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positi-
ver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer von
45 Prozent unterlegen hat, erhöht in Höhe von
27/5 des Minderungsbetrags nach Satz 1 den nach
Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Be-
stand des Teilbetrags, der nach dem 31. Dezember
1998 einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent un-
gemildert unterlegen hat. Der nach Satz 1 abgezo-
gene Betrag erhöht und der nach Satz 2 hinzuge-
rechnete Betrag vermindert den nach Anwendung
der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des
Teilbetrags, der einer Körperschaftsteuer von
45 Prozent unterlegen hat.

   (7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen
und werden gesondert festgestellt; dabei sind die
verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne
des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom

14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
in einer Summe auszuweisen.“
  (12) § 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Absat-
zes 11 in der folgenden Fassung anzuwenden:

   „(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das
dem in § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr
folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermit-
telt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt
15/55 des Endbestands des mit einer Körperschaft-
steuer von 45 Prozent belasteten Teilbetrags zu-
züglich 1/6 des Endbestands des mit einer Körper-
schaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbe-
trags.“
   (13) § 38 Absatz 1 in der am 19. Dezember 2006
geltenden Fassung gilt nur für Genossenschaften,
die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung die-
ses Gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
bereits bestanden haben. Die Regelung ist auch für
Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden. Ist
in den Fällen des § 40 Absatz 5 und 6 in der am
13. Dezember 2006 geltenden Fassung die Körper-
schaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des § 38
in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung
vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind die §§ 38
und 40 Absatz 5 und 6 weiter anzuwenden. § 38
Absatz 4 bis 9 in der am 29. Dezember 2007 gel-
tenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.
  (14) Die §§ 38 und 40 in der am 27. Dezem-
ber 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Um-
wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag weiter an-
zuwenden für

1. Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger, an

   denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens
   50 Prozent
   a) juristische Personen des öffentlichen Rechts
      aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      oder aus Staaten, auf die das EWR-Abkom-
      men Anwendung findet, oder

   b) Körperschaften, Personenvereinigungen oder
      Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1
      Nummer 9
   alleine oder gemeinsam beteiligt sind, und
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwal-
tung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken die-
nenden Grundbesitzes, durch Betreuung von
Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräu-
ßerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Ei-
gentumswohnungen erzielen, sowie für steuerbe-
freite Körperschaften. Der Antrag ist unwiderruflich
und kann von der Körperschaft bis zum 30. Septem-
ber 2008 bei dem für die Besteuerung zuständigen
Finanzamt gestellt werden. Die Körperschaften
oder deren Rechtsnachfolger müssen die Voraus-
setzungen nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2007 bis
zum Ende des Zeitraums im Sinne des § 38 Ab-
satz 2 Satz 3 erfüllen. Auf den Schluss des Wirt-
schaftsjahres, in dem die Voraussetzungen des
Satzes 1 nach Antragstellung erstmals nicht mehr
vorliegen, wird der Endbetrag nach § 38 Absatz 1
letztmals ermittelt und festgestellt. Die Festsetzung
BGBl. 2014, Seite 1284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1284
   und Erhebung des Körperschaftsteuererhöhungs-
   betrags richtet sich nach § 38 Absatz 4 bis 9 in
   der am 29. Dezember 2007 geltenden Fassung mit
   der Maßgabe, dass als Zahlungszeitraum im Sinne
   des § 38 Absatz 6 Satz 1 die verbleibenden Wirt-
   schaftsjahre des Zeitraums im Sinne des § 38 Ab-
   satz 2 Satz 3 gelten. Die Sätze 4 und 5 gelten ent-
   sprechend, soweit das Vermögen der Körperschaft
   oder ihres Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung
   nach § 2 des Umwandlungsgesetzes oder Auf-
   oder Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 1 und 2
   des Umwandlungsgesetzes ganz oder teilweise auf
   eine andere Körperschaft übergeht und diese
   keinen Antrag nach Satz 2 gestellt hat. § 40 Ab-
   satz 6 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fas-
   sung ist nicht anzuwenden.“

11. In § 38 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „§ 34
    Abs. 13d“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 13“ er-
    setzt.

                        Artikel 5
                   Änderung des
               Gewerbesteuergesetzes

   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
      hende Anteil

        a) am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze
           des Meeresgrundes und des Meeresunter-
           grundes erforscht oder ausgebeutet werden,
           und

        b) an der ausschließlichen Wirtschaftszone, so-
           weit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet
           oder betrieben werden, die erneuerbare Ener-
           gien nutzen, und“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden die Wörter „Hamburgische
     Wohnungsbaukreditanstalt“ durch die Wörter
     „Hamburgische Investitions- und Förderbank“ er-
     setzt.

  b) Nummer 20 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach
           den Wörtern „Krankenhäuser, Altenheime, Al-
           tenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen
           zur vorübergehenden Aufnahme pflegebe-
           dürftiger Personen und Einrichtungen zur am-
           bulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger
           Personen“ die Wörter „sowie Einrichtungen
           zur ambulanten oder stationären Rehabilitati-
           on“ eingefügt.
       bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende
           durch das Wort „oder“ ersetzt.

       cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
           stabe e angefügt:
          „e) bei Einrichtungen zur ambulanten oder
              stationären Rehabilitation die Behand-
              lungskosten in mindestens 40 Prozent
              der Fälle von den gesetzlichen Trägern

             der Sozialversicherung oder Sozialhilfe
             ganz oder zum überwiegenden Teil getra-
             gen worden sind. Satz 1 ist nur anzuwen-
             den, soweit die Einrichtung Leistungen im
             Rahmen der verordneten ambulanten
             oder stationären Rehabilitation im Sinne
             des Sozialrechts einschließlich der Beihil-
             fevorschriften des Bundes und der Län-
             der erbringt;“.
3. Dem § 4 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

  „Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 bezeichnete Anteil
  am Festlandsockel und an der ausschließlichen
  Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet. In Fällen
  von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesre-
  gierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender
  Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.“

4. § 9 Nummer 1 Satz 5 Nummer 1a wird wie folgt ge-
   fasst:
  „1a. soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im
       Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
       Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält,
       die der Gesellschafter von der Gesellschaft für
       seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder
       für die Hingabe von Darlehen oder für die Über-
       lassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme
       der Überlassung von Grundbesitz, bezogen
       hat. Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwen-
       den, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals verein-
       bart worden sind, wenn die Vereinbarung nach
       diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird,
       oder“.

5. § 19 Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
6. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Er-
      zeugung von Strom und anderen Energieträgern
      sowie Wärme aus Windenergie und solarer
      Strahlungsenergie betreiben,

      a) vorbehaltlich des Buchstabens b zu drei
         Zehnteln das in Nummer 1 bezeichnete Ver-
         hältnis und zu sieben Zehnteln das Verhältnis,
         in dem die Summe der steuerlich maßgeben-
         den Ansätze des Sachanlagevermögens mit
         Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsaus-
         stattung, der geleisteten Anzahlungen und

         der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten
         (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Be-
         triebsstätten steht,

      b) für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023
         bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur
         Erzeugung von Strom und anderen Energie-
         trägern sowie Wärme aus solarer Strahlungs-
         energie betreiben,
         aa) für den auf Neuanlagen im Sinne von
             Satz 3 entfallenden Anteil am Steuer-
             messbetrag zu drei Zehnteln das in Num-
             mer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sie-
             ben Zehnteln das Verhältnis, in dem die
             Summe der steuerlich maßgebenden An-
             sätze des Sachanlagevermögens mit
             Ausnahme der Betriebs- und Geschäfts-
             ausstattung, der geleisteten Anzahlungen
             und der Anlagen im Bau (maßgebendes
BGBl. 2014, Seite 1285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1285
              Sachanlagevermögen) in allen Betriebs-
              stätten (§ 28) zu dem Ansatz in den ein-
              zelnen Betriebsstätten steht, und
          bb) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne
              von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuer-
              messbetrag das in Nummer 1 bezeich-
              nete Verhältnis.

          Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen
          jeweils entfallende Anteil am Steuermessbe-
          trag ermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem
          aa) die Summe des maßgebenden Sachanla-
              gevermögens für Neuanlagen und
          bb) die Summe des übrigen maßgebenden
              Sachanlagevermögens für die übrigen
              Anlagen

          zum gesamten maßgebenden Sachanlage-
          vermögen des Betriebs steht. Neuanlagen
          sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013
          zur Erzeugung von Strom und anderen Ener-
          gieträgern sowie Wärme aus solarer Strah-
          lungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen
          Anlagen umfassen das übrige maßgebende
          Sachanlagevermögen des Betriebs.“

7. § 36 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 36
              Zeitlicher Anwendungsbereich

     (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
   soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erst-
   mals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden.

       (2) § 3 Nummer 2 ist für die Hamburgische Inves-
   titions- und Förderbank erstmals für den Erhebungs-
   zeitraum 2013 anzuwenden. Die Steuerbefreiung
   nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 30. Juli 2014
   geltenden Fassung ist für die Hamburgische Woh-
   nungsbaukreditanstalt letztmals für den Erhebungs-
   zeitraum 2013 anzuwenden.“

                       Artikel 6
                 Änderung des
            Umwandlungssteuergesetzes
  Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. Richtlinie 2009/133/EG

       die Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom
       19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuer-
       system für Fusionen, Spaltungen, Abspaltun-
       gen, die Einbringung von Unternehmensteilen
       und den Austausch von Anteilen, die Gesell-
       schaften verschiedener Mitgliedstaaten betref-
       fen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Eu-
       ropäischen Gesellschaft oder einer Europä-
       ischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat
       in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom
       25.11.2009, S. 34), die zuletzt durch die Richt-
       linie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013,
       S. 30) geändert worden ist, in der zum Zeitpunkt

       des steuerlichen Übertragungsstichtags jeweils
       geltenden Fassung;“.
2. In § 20 Absatz 8 wird die Angabe „90/434/EWG“
   durch die Angabe „2009/133/EG“, die Angabe „Arti-
   kel 10a“ durch die Angabe „Artikel 11“, die Angabe
   „§ 26 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 26“ sowie die
   Angabe „§§ 34c und 50 Abs. 6“ durch die Wörter
   „§§ 34c und 50 Absatz 3“ ersetzt.

3. § 27 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird nach dem Wort „maßgebende“
        das Wort „öffentliche“ eingefügt.
     b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die
        Angabe „§ 2“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
       „(13) § 20 Absatz 8 in der am 31. Juli 2014
     geltenden Fassung ist erstmals bei steuerlichen
     Übertragungsstichtagen nach dem 31. Dezember
     2013 anzuwenden.“

4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 1 Num-
   mer 2 Satz 1 und § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
   wird jeweils die Angabe „90/434/EWG“ durch die
   Angabe „2009/133/EG“ ersetzt.

                       Artikel 7
                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 4 Nummer 25 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuch-
   stabe cc wird wie folgt gefasst:
  „cc) Leistungen der Kindertagespflege erbringen,
       für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Bu-
       ches Sozialgesetzbuch geeignet sind.“
2. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „; der
     Umsatz ist jedoch höchstens nach dem markt-
     üblichen Entgelt zu bemessen.“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das markt-

     übliche Entgelt, gilt Absatz 1.“
3. In § 13b Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „im
   Sinne des Satzes 1“ durch die Wörter „im Sinne
   der Sätze 1 und 2“ ersetzt.

4. In § 14a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und
   Absatz 5 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „und Ab-
   satz 5“ ersetzt.
5. In § 18 Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „oder
   der Leistungsempfänger die Steuer für derartige
   Umsätze nicht nach § 13b Absatz 5 Satz 1 oder
   Satz 3 schuldet“ gestrichen.

6. § 22 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
  „6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von
      Gegenständen (§ 11), die für das Unternehmen
      des Unternehmers eingeführt worden sind,
BGBl. 2014, Seite 1286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1286
       sowie die dafür entstandene Einfuhrumsatz-
       steuer;“.
7. In § 25a Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „entrichtete“
   durch das Wort „entstandene“ ersetzt.
8. Dem § 26a wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
  satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
  rigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5
  und 6 das Bundeszentralamt für Steuern.“
9. Dem § 27 wird folgender Absatz 19 angefügt:

     „(19) Sind Unternehmer und Leistungsempfänger
  davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger
  die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar
  2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet,
  und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus,
  ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende
  Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungs-
  empfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in
  der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu
  sein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung
  nach Satz 1 nicht entgegen. Das für den leistenden

  Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag

  zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Fi-

  nanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger

  zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich

  entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die An-

  nahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers

  im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung be-

  ruhte und der leistende Unternehmer bei der Durch-

  setzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Die

  Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn

  1. der leistende Unternehmer dem Leistungsemp-
     fänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung
     mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt,

  2. die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt,

  3. dem Leistungsempfänger diese Abtretung unver-
     züglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass
     eine Zahlung an den leistenden Unternehmer
     keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und

  4. der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungs-
     pflicht nachkommt.“

                       Artikel 8
                 Weitere Änderung
             des Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 7
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 18g wird die folgende An-
     gabe eingefügt:

       „§ 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuer-

              erklärung für einen anderen Mitglied-

              staat“.

  b) Nach der Angabe zu Anlage 3 wird folgende An-
     gabe eingefügt:

       „Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)“.

2. § 13b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
       „10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tab-
            let-Computern und Spielekonsolen sowie
            von integrierten Schaltkreisen vor Einbau
            in einen zur Lieferung auf der Einzelhan-
            delsstufe geeigneten Gegenstand, wenn
            die Summe der für sie in Rechnung zu
            stellenden Entgelte im Rahmen eines
            wirtschaftlichen Vorgangs mindestens
            5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minde-
            rungen des Entgelts bleiben dabei unbe-
            rücksichtigt;“.

   bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
       „11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeich-
            neten Gegenstände.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „9
       und 10“ durch die Angabe „9 bis 11“ ersetzt.
   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genann-

       ten Fällen schuldet der Leistungsempfänger

       die Steuer unabhängig davon, ob er sie für

       eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne

       des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet,

       wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig

       entsprechende Leistungen erbringt; davon ist

       auszugehen, wenn ihm das zuständige Fi-

       nanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung

       des Umsatzes gültige auf längstens drei

       Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit
       Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zu-
       rückgenommen werden kann, darüber erteilt
       hat, dass er ein Unternehmer ist, der entspre-
       chende Leistungen erbringt.“

   cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

       „In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genann-
       ten Fällen schuldet der Leistungsempfänger
       die Steuer unabhängig davon, ob er sie für
       eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne
       des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet,
       wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig
       entsprechende Leistungen erbringt; davon ist
       auszugehen, wenn ihm das zuständige Fi-
       nanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung
       des Umsatzes gültige auf längstens drei
       Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit
       Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zu-
       rückgenommen werden kann, darüber erteilt
       hat, dass er ein Unternehmer ist, der entspre-
       chende Leistungen erbringt.“
   dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

       „Sind Leistungsempfänger und leistender Un-
       ternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend

       vom Vorliegen der Voraussetzungen des Ab-

       satzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Num-

       mer 7 bis 11 ausgegangen, obwohl dies nach
       der Art der Umsätze unter Anlegung objekti-
       ver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leis-
       tungsempfänger dennoch als Steuerschuld-

       ner, sofern dadurch keine Steuerausfälle ent-
       stehen.“
BGBl. 2014, Seite 1287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1287
     ee) Der folgende Satz wird angefügt:
         „Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, wenn ein in
         Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genann-
         ter Gegenstand von dem Unternehmer, der
         die Lieferung bewirkt, unter den Vorausset-
         zungen des § 25a geliefert wird.“

3. Nach § 18g wird folgender § 18h eingefügt:
                        „§ 18h

                 Verfahren der Abgabe
              der Umsatzsteuererklärung
            für einen anderen Mitgliedstaat
     (1) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der in
  einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
  Union Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringt, für die
  er dort die Steuer schuldet und Umsatzsteuererklä-
  rungen abzugeben hat, hat gegenüber dem Bundes-
  zentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebe-
  nem Datensatz durch Datenfernübertragung nach
  Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
  anzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteue-
  rungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Ab-
  schnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in
  der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie
  2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Än-

  derung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des

  Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008,

  S. 11) teilnimmt. Eine Teilnahme im Sinne des Sat-

  zes 1 ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle

  Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich, in
  denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte
  hat. Die Anzeige nach Satz 1 hat vor Beginn des
  Besteuerungszeitraums zu erfolgen, ab dessen Be-
  ginn der Unternehmer von dem besonderen Be-

  steuerungsverfahren Gebrauch macht. Die Anwen-
  dung des besonderen Besteuerungsverfahrens kann
  nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungs-
  zeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist
  vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er
  gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für
  Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
  auf elektronischem Weg zu erklären.
     (2) Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen
  für die Teilnahme an dem besonderen Besteue-

  rungsverfahren nach Absatz 1 nicht, stellt das Bun-

  deszentralamt für Steuern dies durch Verwaltungs-

  akt gegenüber dem Unternehmer fest.

     (3) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 ge-
  nannte besondere Besteuerungsverfahren anwen-
  det, hat seine hierfür abzugebenden Umsatzsteuer-
  erklärungen bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Be-
  steuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebe-
  nem Datensatz durch Datenfernübertragung nach
  Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
  dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
  In dieser Erklärung hat er die Steuer für den Be-
  steuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die be-
  rechnete Steuer ist an das Bundeszentralamt für
  Steuern zu entrichten.

     (4) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtun-
  gen nach Absatz 3 oder den von ihm in einem ande-
  ren Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfül-
  lenden Aufzeichnungspflichten entsprechend Arti-
  kel 369k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in

   der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie
   2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Än-
   derung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des
   Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008,
   S. 11) wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach,
   schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von
   dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Ab-
   satz 1 durch Verwaltungsakt aus. Der Ausschluss
   gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem
   Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses ge-
   genüber dem Unternehmer beginnt.

     (5) Ein Unternehmer ist im Inland im Sinne des
   Absatzes 1 Satz 1 ansässig, wenn er im Inland sei-
   nen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder, für
   den Fall, dass er im Drittlandsgebiet ansässig ist,
   im Inland eine Betriebsstätte hat.
      (6) Auf das Verfahren sind, soweit es vom Bun-
   deszentralamt für Steuern durchgeführt wird, die
   §§ 30, 80 und 87a und der Zweite Abschnitt des
   Dritten Teils und der Siebente Teil der Abgabenord-
   nung sowie die Finanzgerichtsordnung anzuwen-
   den.“

4. Dem § 27 wird folgender Absatz 20 angefügt:

      „(20) § 18h Absatz 3 und 4 in der Fassung des

   Artikels 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I

   S. 1266) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume

   anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 en-

   den.“

5. Die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche An-
   lage 4 wird angefügt.

                       Artikel 9

                 Weitere Änderung
             des Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 8
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 3 Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-
   gefügt:

      „(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung ei-

   ner sonstigen Leistung, die über ein Telekommuni-

   kationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal er-

   bracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Ab-
   satz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rech-
   nung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter
   dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer
   als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird
   und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwi-
   schen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese
   Bedingung ist erfüllt, wenn

   1. in den von jedem an der Erbringung beteiligten
      Unternehmer ausgestellten oder verfügbar ge-
      machten Rechnungen die sonstige Leistung im
      Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leis-
      tung angegeben sind;

   2. in den dem Leistungsempfänger ausgestellten
      oder verfügbar gemachten Rechnungen die sons-
      tige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Er-
      bringer dieser Leistung angegeben sind.
BGBl. 2014, Seite 1288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1288
  Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn
  der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der
  sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
  1. die Abrechnung gegenüber dem Leistungsemp-
     fänger autorisiert,

  2. die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt
     oder
  3. die allgemeinen Bedingungen der Leistungser-
     bringung festlegt.
  Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unterneh-
  mer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte
  sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt
  und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leis-
  tung beteiligt ist.“
2. § 3a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 11 bis 13
     aufgehoben.

  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 be-
       zeichneten sonstigen Leistungen
       1. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen
          die Leistung bezogen wird,
       2. keine ausschließlich nicht unternehmerisch tä-
          tige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-
          Identifikationsnummer erteilt worden ist,
       3. keine juristische Person, die sowohl unterneh-
          merisch als auch nicht unternehmerisch tätig
          ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich
          für den privaten Bedarf des Personals oder ei-
          nes Gesellschafters bestimmt ist,
       wird die sonstige Leistung an dem Ort ausge-
       führt, an dem der Leistungsempfänger seinen
       Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
       oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im
       Sinne des Satzes 1 sind:

       1. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der
          Telekommunikation;
       2. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
       3. die auf elektronischem Weg erbrachten sons-
          tigen Leistungen.“
  c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 4
           Satz 2 Nr. 11 und 12“ durch die Wörter „Ab-
           satz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

       bb) Die Wörter „Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2 oder Ab-

           satz 4 Satz 1“ werden durch die Wörter „Ab-

           satz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1

           oder Absatz 5“ ersetzt.

  d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird aufgehoben.
       bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten
          Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 ge-
          nannten Gebiete tatsächlich ausgeführt wer-
          den.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 15a wird folgende Nummer 15b
     eingefügt:

     „15b. Eingliederungsleistungen nach dem Zwei-
           ten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen
           der aktiven Arbeitsförderung nach dem
           Dritten Buch Sozialgesetzbuch und ver-
           gleichbare Leistungen, die von Einrichtun-
           gen des öffentlichen Rechts oder anderen
           Einrichtungen mit sozialem Charakter er-
           bracht werden. Andere Einrichtungen mit
           sozialem Charakter im Sinne dieser Vor-
           schrift sind Einrichtungen,
            a) die nach § 178 des Dritten Buches So-
               zialgesetzbuch zugelassen sind,
            b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Ver-
               träge mit den gesetzlichen Trägern der
               Grundsicherung für Arbeitsuchende
               nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
               buch geschlossen haben oder

            c) die für Leistungen, die denen nach
               Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit ju-

               ristischen Personen des öffentlichen
               Rechts, die diese Leistungen mit dem
               Ziel der Eingliederung in den Arbeits-
               markt durchführen, geschlossen ha-
               ben;“.
  b) Nummer 27 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
     „a) die Gestellung von Personal durch religiöse
         und weltanschauliche Einrichtungen für die
         in Nummer 14 Buchstabe b, in den Num-
         mern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in
         den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkei-
         ten und für Zwecke geistigen Beistands,“.
4. § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

     „e) in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf
         des Besteuerungszeitraums nach § 16 Ab-
         satz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausge-
         führt worden sind;“.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
     fügt:
        „(1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsge-
     biet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7
     Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Be-
     steuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei
     der Berechnung der Steuer ist von der Summe

     der Umsätze nach § 3a Absatz 5 auszugehen,

     die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in

     dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstan-

     den und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist.
     Absatz 2 ist nicht anzuwenden.“
  b) Absatz 6 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
     „Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs-
     siger Unternehmer von § 18 Absatz 4c Gebrauch,
     hat er zur Berechnung der Steuer Werte in frem-
     der Währung nach den Kursen umzurechnen, die
     für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums
     nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen
     Zentralbank festgestellt worden sind; macht ein
     im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Absatz 7
     Satz 2) ansässiger Unternehmer von § 18 Ab-
BGBl. 2014, Seite 1289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1289
     satz 4e Gebrauch, hat er zur Berechnung der
     Steuer Werte in fremder Währung nach den Kur-
     sen umzurechnen, die für den letzten Tag des Be-
     steuerungszeitraums nach Absatz 1b Satz 1 von
     der Europäischen Zentralbank festgestellt worden
     sind. Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine
     Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der
     Unternehmer die Steuer nach den für den nächs-
     ten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums
     nach Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b Satz 1 von
     der Europäischen Zentralbank festgestellten Um-
     rechnungskursen umzurechnen.“
6. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4d wird das Wort „Unternehmer“ durch
     die Wörter „nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs-
     sige Unternehmer“ und werden die Wörter „elek-
     tronische Dienstleistungen“ durch das Wort „Um-
     sätze“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 4d wird folgender Absatz 4e einge-
     fügt:
        „(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet an-
     sässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2),
     der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Ab-
     satz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von
     den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeit-
     raum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklä-
     rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
     durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag
     nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums über-
     mitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten
     Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur,
     wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel
     Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 be-
     zeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Ge-
     schäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die

     Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbe-
     hörde des Mitgliedstaates der Europäischen
     Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer
     ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem
     Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des
     § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abga-
     benordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten
     von der zuständigen Steuerbehörde des Mitglied-

     staates der Europäischen Union, an die der Un-

     ternehmer die Steuererklärung übermittelt hat,

     dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
     und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet
     wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer
     Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am
     20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums
     fällig. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1
     hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschrie-
     benen, elektronisch zu übermittelnden Dokument
     der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Euro-
     päischen Union, in dem der Unternehmer ansäs-
     sig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums
     anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahl-
     recht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur
     mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeit-
     raums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor
     Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er
     gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des
     Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem
     der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem
     Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen

     Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder
     § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht recht-
     zeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbe-
     hörde des Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
     on, in dem der Unternehmer ansässig ist, von
     dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus.
     Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeit-
     raum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe
     des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer
     beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als
     fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag
     nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16
     Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde
     des Mitgliedstaates der Europäischen Union
     übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer
     ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise auf-
     gezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer er-
     folgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die
     Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Be-
     steuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei
     der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaa-
     tes der Europäischen Union, in dem der Unter-
     nehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der
     Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwen-
     den, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf
     des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteue-
     rungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden
     übernächsten Monats eintritt.“
7. In § 22 Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende
   durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halb-
   satz angefügt:
  „in den Fällen des § 18 Absatz 4e sind die erforder-
  lichen Aufzeichnungen auf Anfrage der für das Be-
  steuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf
  elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.“

8. Nummer 50 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

   „50   Platten, Bänder, nicht flüchtige Halblei-
         terspeichervorrichtungen, „intelligente
         Karten (smart cards)“ und andere Ton-
         träger oder ähnliche Aufzeichnungsträ-
         ger, die ausschließlich die Tonaufzeich-
         nung der Lesung eines Buches enthal-
         ten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für
         die Beschränkungen als jugendgefähr-

         dende Trägermedien bzw. Hinweis-

         pflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6
         des Jugendschutzgesetzes in der je-
         weils geltenden Fassung bestehen          aus
                                                   Position
                                                   8523“.

                        Artikel 10
                 Änderung der
     Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  § 64 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 602) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                           „§ 64

           Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
  Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Num-
mer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene
BGBl. 2014, Seite 1290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1290
Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen ent-
sprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.“

                       Artikel 11

                Weitere Änderung
    der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  § 59 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.

2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
   Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
   „5. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im
       Sinne des § 3a Absatz 5 des Gesetzes erbracht
       hat und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4e
       des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.“

                       Artikel 12

                    Änderung des
                 Zerlegungsgesetzes
   Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I

S. 1998), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „der § 14, 17
   und 18“ durch die Wörter „der §§ 14 und 17“ ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12

                       Anwendung

      (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
   soweit in Satz 2 und in Absatz 2 nichts anderes ge-
   regelt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
   raum 2015 anzuwenden. Für die Zerlegung der
   Lohnsteuer und des Zinsabschlags ist die vorste-
   hende Fassung dieses Gesetzes erstmals für das
   Kalenderjahr 2015 anzuwenden.
      (2) § 2 Absatz 3 in der am 31. Juli 2014 geltenden
   Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeit-
   raum 2012 anzuwenden.“

                       Artikel 13

                    Änderung des
              Investmentsteuergesetzes
  Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Investment-
   vermögens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
   setzt.

2. In § 14 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Investment-
   gesetz“ durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch“
   ersetzt.

3. § 15 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

   a) In den Sätzen 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9 wird jeweils
      das Wort „Investmentvermögen“ durch das Wort
      „Investmentfonds“ ersetzt.

  b) In den Sätzen 2, 3 und 6 wird das Wort „Invest-
     mentvermögens“ durch das Wort „Investment-
     fonds“ ersetzt.

  c) In Satz 7 werden die Wörter „ein Investmentver-
     mögen“ durch die Wörter „einen Investment-
     fonds“ ersetzt.
4. In § 16 Satz 7 werden die Wörter „das ausländische
   Spezial-Investmentfonds“ durch die Wörter „der
   ausländische Spezial-Investmentfonds“ ersetzt.

5. In § 21 Absatz 22 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort
   „Investmentvermögen“ durch das Wort „Investment-
   fonds“ ersetzt.

                       Artikel 14
                  Änderung des
            Grunderwerbsteuergesetzes

   Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 6a Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

  „Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Ab-
  satz 2, 2a, 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechtsvor-
  gang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1
  Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgeset-
  zes, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbs-
  vorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
  wird die Steuer nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für
  entsprechende Umwandlungen, Einbringungen so-

  wie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsver-
  traglicher Grundlage auf Grund des Rechts eines
  Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
  Staats, auf den das Abkommen über den Europä-
  ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Satz 1
  gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvor-
  gang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen
  und ein oder mehrere von diesem herrschenden Un-
  ternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere
  von einem herrschenden Unternehmen abhängige
  Gesellschaften beteiligt sind.“
2. § 16 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
  nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeich-
  neten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird,
  der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig
  angezeigt (§§ 18 bis 20) war.“

3. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:

     „(12) § 6a Satz 1 bis 3 sowie § 16 Absatz 5 in der
  am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind auf
  Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem
  6. Juni 2013 verwirklicht werden.“

                       Artikel 15

                  Änderung des
  Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

  Das     Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt
BGBl. 2014, Seite 1291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1291
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden
         nach dem Wort „Kalendervierteljahres“ die
         Wörter „oder zum Beginn der Auszahlungs-
         phase“ eingefügt.

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „Übertragung
         des“ durch das Wort „Übertragung“ ersetzt.

  b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

     „In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
     ist nur das für die Leistungserbringung unwider-
     ruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.“

2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „aufzeigt,
   welche Wertentwicklungen mit welcher Häufigkeit
   und Wahrscheinlichkeit eintreten“ durch die Wörter
   „festlegt, in welche Chancen-Risiko-Klasse dieser
   einzuordnen ist“ ersetzt.

3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 7 und 11“
     durch die Wörter „Nummer 7 und 10“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah zur
     Information durch das individuelle Produktinfor-
     mationsblatt, muss der Anbieter den Vertrags-
     partner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwi-
     schenzeitlichen Änderung der im Produktinforma-
     tionsblatt ausgewiesenen Kosten durch ein neues
     individuelles Produktinformationsblatt informie-
     ren.“
4. In § 7a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
   Nummer 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 5“ und die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 1“ durch
   die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 2“ ersetzt.

5. § 14 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „6 und 7, 11,“ durch die

     Wörter „6 und 7, 11 bis“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 2 Num-
     mer 9, 10 und 12“ durch die Wörter „des Artikels 2
     Nummer 9 und 10“ ersetzt.

                      Artikel 16

                   Änderung der
                  Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22
   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder
         an der ausschließlichen Wirtschaftszone“.

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

                          „§ 22a
         Zuständigkeit auf dem Festlandsockel
      oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

    Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder
  nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergeset-
  zen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland
  zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an
  der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich
  nach dem Äquidistanzprinzip.“

3. In § 31b Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 2
   Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegeset-
   zes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13
   des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.

4. Dem § 63 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ord-
  nungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die
  Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuer-
  begünstigte Zwecke verwendet.“
5. In § 379 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden die
   Wörter „Waren aus den Europäischen Union“ durch

   die Wörter „Waren aus der Europäischen Union“ er-
   setzt.
6. In § 382 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Eu-
   ropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
   päischen Union“ ersetzt.

                      Artikel 17

                  Änderung des
            Finanzverwaltungsgesetzes
  § 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

  „10. die Erteilung von Bescheinigungen in Anwendung
       des Artikels 151 der Richtlinie 2006/112/EG
       des Rates vom 28. November 2006 über das

       gemeinsame        Mehrwertsteuersystem      (ABl.

       L 347 vom 11.12.2006, S. 1, L 335 vom
       20.12.2007, S. 60), die zuletzt durch die Richt-
       linie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013,
       S. 5) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
       den Fassung zum Nachweis der Umsatzsteuer-
       befreiung der Umsätze, die in anderen Mitglied-

       staaten der Europäischen Union an im Gel-
       tungsbereich dieses Gesetzes ansässige zwi-
       schenstaatliche Einrichtungen, ständige diplo-
       matische Missionen und berufskonsularische
       Vertretungen sowie deren Mitglieder ausgeführt
       werden;“.

2. Nummer 18 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
  „e) die Übermittlung der Identifikationsnummer
      (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfah-
      ren nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10
      Absatz 2a und 4b, § 10a Absatz 5 und § 32b
      Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
      zes,“.
BGBl. 2014, Seite 1292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1292
                       Artikel 18
                  Weitere Änderung
           des Finanzverwaltungsgesetzes
   § 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, das
zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 21 werden die Wörter „Kapitel VI der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Okto-
   ber 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungs-
   behörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und
   zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92
   (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ durch die Wörter „Kapitel XI
   der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom
   7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Ver-
   waltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf
   dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom
   12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.
2. In Nummer 39 wird der Punkt am Ende durch ein
   Semikolon ersetzt.
3. Folgende Nummern 40 bis 41 werden angefügt:

   „40. die mit der Durchführung des Besteuerungsver-

        fahrens nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteu-

        ergesetzes in Zusammenhang stehenden Tätig-

        keiten auf Grund von Kapitel V und XI Ab-

        schnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

        des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zu-

        sammenarbeit der Verwaltungsbehörden und

        die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der

        Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010,

        S. 1);
   41. die Entgegennahme und Weiterleitung von An-
       zeigen und Umsatzsteuererklärungen für im In-
       land ansässige Unternehmer in Anwendung der
       Artikel 369c bis 369i der Richtlinie 2006/112/EG
       des Rates in der Fassung des Artikels 5 Num-
       mer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom
       12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie
       2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienst-
       leistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) ein-
       schließlich der damit zusammenhängenden Tä-
       tigkeiten auf Grund von Artikel 17 Absatz 1
       Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 1 sowie
       Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung (EU)

       Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010

       über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-

       hörden und die Betrugsbekämpfung auf dem

       Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom

       12.10.2010, S. 1).“

                       Artikel 19

                   Änderung des
           Gesetzes über Steuerstatistiken
   In § 7 Absatz 7 Buchstabe h des Gesetzes über
Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I
S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset-

zes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor-
den ist, wird der Punkt am Ende gestrichen.

                       Artikel 20
                   Änderung des
              Steuerberatungsgesetzes

  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I

S. 2735), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeld-
         verfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in
         Steuersachen“.
2. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus
  Satz 1, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Be-
  zirk der Anlass für die Amtshandlung besteht.“
3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                         „§ 10a
              Mitteilung über den Ausgang
            eines Bußgeldverfahrens wegen
         unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
     (1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor,
  das die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fort-

  gesetzt wird, sind die Finanzbehörden verpflichtet,

  die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Person

  Hilfe in Steuersachen geleistet hat, über den Aus-

  gang eines nach § 160 eingeleiteten Bußgeldverfah-

  rens zu unterrichten und ihr die Tatsachen mitzutei-

  len, die für die Geltendmachung von Ansprüchen

  nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den un-

  lauteren Wettbewerb erforderlich sind. § 30 der Ab-

  gabenordnung steht dem nicht entgegen.

     (2) Wird die Hilfe in Steuersachen in verschiede-
  nen Kammerbezirken geleistet, ist die Mitteilung an
  die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Bezirk
  die Person ihre Geschäftsleitung unterhält, hilfs-
  weise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend aus-
  geübt wird. Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit ei-
  ner Steuerberaterkammer nicht aus Absatz 1 Satz 1
  oder Absatz 2 Satz 1, ist die Steuerberaterkammer
  zuständig, in deren Kammerbezirk die Finanzbehör-
  de, die das Bußgeldverfahren nach § 160 eingeleitet
  hat, ihren Sitz hat.“
4. Dem § 76 wird folgender Absatz 11 angefügt:

     „(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe,

  in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach

  den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlaute-

  ren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhalts-

  punkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleis-

  tung in Steuersachen fortgesetzt wird.“
5. In der Anlage zu § 146 Satz 1 wird der Wortlaut des
   Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 wie folgt gefasst:

  „110    Verfahren mit Urteil bei Ver-
          hängung einer oder mehrerer
          der folgenden Maßnahmen:

          1. einer Warnung,

          2. eines Verweises,
          3. einer Geldbuße,
          4. eines befristeten Berufs-
             verbots                   240,00 EUR

  112     Verfahren mit Urteil bei Aus-
          schließung aus dem Beruf      480,00 EUR“.
BGBl. 2014, Seite 1293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1293
                       Artikel 21
                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes

  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-

   den die Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne

   des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 15. Novem-
   ber 2006 zur Einführung des Programms „Jugend
   in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)“ durch die Wörter
   „einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung
   (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur

   Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der
   Union für allgemeine und berufliche Bildung, Ju-
   gend und Sport, und zur Aufhebung der Be-
   schlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und
   Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
   S. 50)“ ersetzt.
2. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „die ab dem 1. Januar
      2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007“
      durch die Wörter „die vor dem 1. Januar 2014
      begonnen wurden, in der Zeit vom 1. Januar 2007
      bis zum 31. Dezember 2013“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der
      am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist auf Frei-
      willigendienste im Sinne der Verordnung (EU)
      Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Ein-
      richtung von „Erasmus+“, dem Programm der
      Union für allgemeine und berufliche Bildung, Ju-
      gend und Sport, und zur Aufhebung der Be-
      schlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG

      und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013,

      S. 50), die ab dem 1. Januar 2014 begonnen wur-

      den, ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.“

                       Artikel 22
                   Änderung des
            Telekommunikationsgesetzes

   § 45h Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 108 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 23
                   Änderung des
                Tabaksteuergesetzes

   § 22 Absatz 3 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 57 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Bis zum 31. Dezember 2017 sind Zigaretten, die Pri-
vatpersonen in den Republiken Bulgarien, Kroatien,

Lettland, Litauen, Ungarn oder Rumänien im
steuerrechtlich freien Verkehr für ihren Eigenbedarf er-
werben und selbst in das Steuergebiet befördern, vor-
behaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Ver-
brauchsteuer im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie
2011/64/EU durch einen der genannten Mitgliedstaa-
ten, nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei.“

                      Artikel 24

                Änderung der

   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Betragen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 1
  bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen
  Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-
  lohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht
  nach § 32d Absatz 6 des Gesetzes der tariflichen
  Einkommensteuer unterworfen wurden, insgesamt
  mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Be-
  trag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünf-
  te, vermindert um den auf sie entfallenden Altersent-
  lastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach
  § 13 Absatz 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden
  Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichs-
  betrag).“
2. § 73e Satz 7 wird wie folgt gefasst:
  „Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die
  Steuer nach § 50a Absatz 7 des Gesetzes mit der
  Maßgabe, dass

  1. die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei
     dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuer-
     abzug angeordnet hat, und

  2. bei entsprechender Anordnung die innerhalb ei-

     nes Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum

     zehnten des Folgemonats anzumelden und abzu-

     führen ist.“
3. § 84 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3g wird wie folgt gefasst:

        „(3g) § 70 in der Fassung des Artikels 24 des
     Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ist
     erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 an-
     zuwenden.“

  b) Dem Absatz 3h wird folgender Satz angefügt:
     „§ 73e Satz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden
     Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwen-
     den, für die der Steuerabzug nach dem 31. De-
     zember 2014 angeordnet worden ist.“

                      Artikel 25

                  Änderung der
     Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
  Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
BGBl. 2014, Seite 1294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1294
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 10a,
           22a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des
           Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter
           „den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Ein-
           kommensteuergesetzes“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuerge-
              setzes, soweit auf § 22a des Einkommen-
              steuergesetzes verwiesen wird, oder“.
   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „den
      §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Ein-
      kommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10a
      oder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset-
      zes“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 10a,
      52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommen-
      steuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10a oder

      Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes“ er-

      setzt.

   b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergeset-
           zes, soweit auf § 22a des Einkommensteuer-
           gesetzes verwiesen wird, oder“.

3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Für die von der landwirtschaftlichen Alterskasse
   übermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend.“

                      Artikel 26
                 Änderung der
      Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
   In § 1 Absatz 1 Nummer 5, 12 und 18 der Umsatz-
steuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Ar-
tikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„Bremen-Mitte“ durch das Wort „Bremen“ ersetzt.

                      Artikel 27
                  Änderung der
       Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
  In § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Lohnsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 285) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 52 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“
durch die Wörter „§ 52 Absatz 4 Satz 10 des Einkom-
mensteuergesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 28
                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-

den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in
Kraft.
   (3) Artikel 15 Nummer 4 und 5 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2014 in Kraft.

  (4) Die Artikel 8 und 18 treten am 1. Oktober 2014 in
Kraft.
  (5) Die Artikel 3, 9, 11 und 22 treten am 1. Ja-
nuar 2015 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 25. Juli 2014
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble
BGBl. 2014, Seite 1295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1295

                                   Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 4
                                                                                                         Anlage 2
                                                                                                        (zu § 43b)

                            Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU
Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
1. eine der folgenden Formen aufweist:
  a)   eine Gesellschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
       Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur
       Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegrün-
       det wurde, sowie eine Genossenschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli
       2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des
       Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Be-
       teiligung der Arbeitnehmer gegründet wurde,
  b)   Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“,
       „société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à
       responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à
       responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative
       à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom
       collectif“/„vennootschap onder firma“ oder „société en commandite simple“/„gewone commanditaire
       vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben,
       und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer
       unterliegen,
  c)   Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателно дружество“, „командитно
       дружество“, „дружество с ограничена отговорност“, „акционерно дружество“, „командитно дружество
       с акции“, „неперсонифицирано дружество“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“ oder „държавни
       предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben,
  d)   Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“ oder „společnost s ručením
       omezeným“,
  e)   Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anpartsselskab“ und weitere
       nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach
       den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird,
  f)   Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf
       Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs-
       und Wirtschaftsgenossenschaft“ oder „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen
       Rechts“ und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaft-
       steuer unterliegen,
  g)   Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“,
       „aktsiaselts“ oder „tulundusühistu“,
  h)   nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident
       Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete „building
       societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989,
  i)   Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „αvώvυμη εταιρεία“ oder „εταιρεία περιωρισμέvης
       ευθύvης (Ε.Π.Ε.)“ und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen
       Körperschaftsteuer unterliegen,
  j)   Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por
       acciones“ oder „sociedad de responsabilidad limitada“ und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren
       Tätigkeit unter das Privatrecht fällt sowie andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die
       der spanischen Körperschaftsteuer („impuesto sobre sociedades“) unterliegen,
  k)   Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par
       actions“, „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d’assurances
       mutuelles“, „caisses d’épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaft-
       steuer unterliegen, „coopératives“ „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetrie-
       be, die öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen und andere nach französischem Recht gegründete
       Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen,
  l)   Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung „dioničko društvo“ oder „društvo s ograničenom
       odgovornošću“ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Ge-
       winnsteuer unterliegen,
  m) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per
     azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“ oder „società di mutua assicurazione“

BGBl. 2014, Seite 1296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1296

       sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher
       Art ist,
  n)   Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze,
  o)   Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“ oder „sabiedrība ar ierobežotu
       atbildību“,
  p)   Gesellschaften litauischen Rechts,
  q)   Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite
       par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée
       comme une société anonyme“, „association d’assurances mutuelles“, „association d’épargne-pension“
       oder „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l’Etat, des communes, des syndicats
       de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere
       nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer
       unterliegen,
  r)   Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös
       vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“ oder „szövetkezet“,
  s)   Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata“ oder
       „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f’azzjonijiet“,
  t)   Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“, „besloten
       vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open commanditaire vennootschap“, „coöperatie“,
       „onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve
       grondslag“ oder „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt“
       und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körper-
       schaftsteuer unterliegen,
  u)   Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit be-
       schränkter Haftung“, „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
       schaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“ oder „Sparkassen“ so-
       wie andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körper-
       schaftsteuer unterliegen,
  v)   Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“ oder „spółka z ograniczoną
       odpowiedzialnością“,
  w) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handels-
     gesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen,
  x)   Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe
       acţiuni“ oder „societăţi cu răspundere limitată“,
  y)   Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna družba“ oder
       „družba z omejeno odgovornostjo“,
  z)   Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnosť “, „spoločnosť s ručením
       obmedzeným“ oder „komanditná spoločnosť “,
  aa) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“,
      „säästöpankki“/„sparbank“ oder „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“,
  bb) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“,
      „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbolag“ oder „försäkringsföreningar“,
  cc) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;
2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat an-
   sässig betrachtet wird und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkom-
   mens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird
   und
3. ohne Wahlmöglichkeit einer der folgenden Steuern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt,
   unterliegt, ohne davon befreit zu sein:
   – vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,
   – корпоративен данък in Bulgarien,
   – daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,
   – selskabsskat in Dänemark,
   – Körperschaftsteuer in Deutschland,
   – tulumaks in Estland,
   – corporation tax in Irland,
   – φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,
   – impuesto sobre sociedades in Spanien,

BGBl. 2014, Seite 1297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1297

– impôt sur les sociétés in Frankreich,
– porez na dobit in Kroatien,
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
– φόρος εισοδήματος in Zypern,
– uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,
– pelno mokestis in Litauen,
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
– társasági adó, osztalékadó in Ungarn,
– taxxa fuq l-income in Malta,
– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
– Körperschaftsteuer in Österreich,
– podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
– imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
– impozit pe profit in Rumänien,
– davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
– daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
– statlig inkomstskatt in Schweden,
– corporation tax im Vereinigten Königreich.

BGBl. 2014, Seite 1298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1298

                                   Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 5
Anlage 3
(zu § 50g)


1. Unternehmen im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:
  a)   Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“/„société anonyme“,
       „commanditaire vennootschap op aandelen“/„société en commandite par actions“ oder „besloten vennoot-
       schap met beperkte aansprakelijkheid“/„société privée à responsabilité limitée“ sowie öffentlich-rechtliche
       Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
  b)   Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ und „anpartsselskab“;
  c)   Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf
       Aktien“ oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“;
  d)   Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ανώνυµη εταιρíα“;
  e)   Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por
       acciones“ oder „sociedad de responsabilidad limitada“ sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren
       Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
  f)   Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par
       actions“ oder „société a responsabilité limitée“ sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und
       Unternehmen;
  g)   Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung „public companies limited by shares or by guarantee”,
       „private companies limited by shares or by guarantee“, gemäß den „Industrial and Provident Societies Acts“
       eingetragene Einrichtungen oder gemäß den „Building Societies Acts“ eingetragene „building societies“;
  h)   Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per
       azioni“ oder „società a responsabilità limitata“ sowie staatliche und private Industrie- und Handelsunter-
       nehmen;
  i)   Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite
       par actions“ oder „société à responsabilité limitée“;
  j)   Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“ oder „besloten
       vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“;
  k)   Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder „Gesellschaft mit
       beschränkter Haftung“;
  l)   Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handels-
       gesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;
  m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö/aktiebolag“, „osuuskunta/andelslag“,
     „säästöpankki/sparbank“ oder „vakuutusyhtiö/försäkringsbolag“;
  n)   Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“ oder „försäkringsaktiebolag“;
  o)   nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;
  p)   Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“, „společnost s ručením
       omezeným“, „veřejná obchodní společnost“, „komanditní společnost“ oder „družstvo“;
  q)   Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“,
       „aktsiaselts“ oder „tulundusühistu“;
  r)   Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften bezeichnet werden,
       Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Körperschaften, die als Gesellschaft im Sinne der
       Einkommensteuergesetze gelten;
  s)   Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“ oder „sabiedrība ar ierobežotu
       atbildību“;
  t)   nach dem Recht Litauens gegründete Gesellschaften;
  u)   Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös
       vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“ oder
       „szövetkezet“;
  v)   Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata“ oder
       „Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhom maqsum f ’azzjonijiet“;
  w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“ oder „spółka z ograniczoną
     odpowiedzialnością“;
  x)   Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna delniška družba“,
       „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“ oder „družba z neomejeno odgovornostjo“;
  y)   Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnos“, „spoločnosť s ručením
       obmedzeným“, „komanditná spoločnos“, „verejná obchodná spoločnos“ oder „družstvo“;

BGBl. 2014, Seite 1299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1299

  aa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателното дружество“, „командитното
      дружество“, „дружеството с ограничена отговорност“, „акционерното дружество“, „командитното
      дружество с акции“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“ oder „държавни предприятия“, die nach bul-
      garischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben;
  bb) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe
      acţiuni“ oder „societăţi cu răspundere limitată“;
  cc) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung „dioničko društvo“ oder „društvo s ograničenom
      odgovornošću“ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Ge-
      winnsteuer unterliegen.
2. Steuern im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:
  – impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,
  – selskabsskat in Dänemark,
  – Körperschaftsteuer in Deutschland,
  – Φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων in Griechenland,
  – impuesto sobre sociedades in Spanien,
  – impôt sur les sociétés in Frankreich,
  – corporation tax in Irland,
  – imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
  – impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
  – vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
  – Körperschaftsteuer in Österreich,
  – imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,
  – yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
  – statlig inkomstskatt in Schweden,
  – corporation tax im Vereinigten Königreich,
  – Daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,
  – Tulumaks in Estland,
  – φόρος εισοδήματος in Zypern,
  – Uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,
  – Pelno mokestis in Litauen,
  – Társasági adó in Ungarn,
  – Taxxa fuq l-income in Malta,
  – Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
  – Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
  – Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
  – корпоративен данък in Bulgarien,
  – impozit pe profit, impozitul pe veniturile obţinute din România de nerezidenţi in Rumänien,
  – porez na dobit in Kroatien.

BGBl. 2014, Seite 1300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1300

                                    Anlage 3 zu Artikel 8 Nummer 5
Anlage 4
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)

                                            Liste der Gegenstände,
                       für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

                                                                                         Zolltarif
Lfd.
                             Warenbezeichnung                                       (Kapitel, Position,
Nr.
                                                                                      Unterposition)
 1     Selen                                                         Unterposition 2804 90 00
 2     Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplat-
       tierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug Positionen 7106 und 7107
 3     Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, zu nicht
       monetären Zwecken; Goldplattierungen auf unedlen Metallen
       oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug             Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00
                                                                 und 7108 13 und Unterposition 7109 00 00
 4     Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplat-
       tierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in
       Rohform oder als Halbzeug                                     Position 7110 und Unterposition 7111 00 00
 5     Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder
       anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder
       Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7201, 7205, 7206 bis 7229
 6     Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektroly-
       tischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen,
       in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kup-
       fer; Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer; Draht aus Kupfer;
       Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als
       0,15 mm; Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (…), mit einer
       Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger                 Unterposition 7402 00 00, Position 7403,
                                                                       Unterposition 7405 00 00 und Positionen 7406
                                                                       bis 7410
 7     Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeug-
       nisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und
       Flitter aus Nickel; Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus
       Nickel; Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel               Positionen 7501, 7502, Unterposition
                                                                   7504 00 00, Positionen 7505 und 7506
 8     Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium;
       Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium; Draht aus Alumi-
       nium; Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von
       mehr als 0,2 mm; Folien und dünne Bänder, aus Aluminium
       (…) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Positionen 7601, 7603 bis 7607
 9     Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei; Bleche, Bänder
       und Folien, aus Blei                                          Positionen 7801 und 7804
 10    Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink; Stangen
       (Stäbe), Profile und Draht aus Zink; Bleche, Bänder und Folien,
       aus Zink                                                        Positionen 7901, 7903 bis 7905
 11    Zinn in Rohform; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn;
       Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als
       0,2 mm                                                        Position 8001, Unterpositionen 8003 00 00
                                                                     und 8007 00 10
 12    Andere unedle Metalle (einschließlich Stangen (Stäbe), Profile,
       Draht, Bleche, Bänder und Folien), ausgenommen andere
       Waren daraus und Abfälle und Schrott                            aus Positionen 8101 bis 8112
 13    Cermets, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und
       Schrott                                           Position 8113

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1266. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9f93222c6e878f2c….