Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1266
BGBl. 2014 I S. 1266 · 187.049 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
Gesetz
zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt
Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1
Vom 25. Juli 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 8 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 9 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 11 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungs-
verordnung
Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 14 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes
Artikel 16 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 18 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 20 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 22 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 24 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung
Artikel 25 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 26 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsver-
ordnung
Artikel 27 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 28 Inkrafttreten
Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 4 Anlage 2 (zu § 43b)
Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 3 (zu § 50g)
Anlage 3 zu Artikel 8 Nummer 5 Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2
Nummer 11)
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/13/
EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richt-
linien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroa-
tien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30).
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede
Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Ge-
setz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011
über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-
und Tochtergesellschaften verschiedener Mitglied-
staaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt
durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom
28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, zum Zeit-
punkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu
10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochterge-
sellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist.“
2. § 50g Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
wird wie folgt gefasst:
„bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebüh-
ren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die
Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitglied-
staat der Europäischen Union, in dem sie ge-
legen ist, zu einer der in Nummer 5 Satz 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten
Steuern beziehungsweise im Fall Belgiens
dem „impôt des non-résidents/belasting der
nietverblijfhouders“ beziehungsweise im Fall
Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de
no Residentes“ oder zu einer mit diesen
Steuern identischen oder weitgehend ähn-
lichen Steuer herangezogen werden, die
nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates
vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame
Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen
und Lizenzgebühren zwischen verbundenen
Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten
(ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), die zuletzt
durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141
vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist,
anstelle der bestehenden Steuern oder er-
gänzend zu ihnen eingeführt wird.“
b) Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe cc wird wie folgt gefasst:
„cc) einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu diesem
Gesetz aufgeführten Steuern unterliegt und

nicht von ihr befreit ist. Entsprechendes gilt
für eine mit diesen Steuern identische oder
weitgehend ähnliche Steuer, die nach dem
jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom
3. Juni 2003 (ABl. L 157 vom 26.6.2003,
S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013,
S. 30) anstelle der bestehenden Steuern
oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.“
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 55a wird folgender Satz angefügt:
„§ 43b und die Anlage 2 (zu § 43b) in der am
1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals
auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem
30. Juni 2013 zufließen.“
b) Dem Absatz 59c wird folgender Satz angefügt:
„§ 50g und die Anlage 3 (zu § 50g) in der am
1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals
auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem
30. Juni 2013 erfolgen.“
4. Anlage 2 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz
ersichtliche Fassung.
5. Anlage 3 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Weitere Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 32c wird wie folgt gefasst:
„§ 32c (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 34e wird wie folgt gefasst:
„§ 34e (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst:
„§ 52a (weggefallen)“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-
schriften aus öffentlichen Mitteln versor-
gungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im
Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivil-
dienstbeschädigte und im Bundesfreiwilli-
gendienst Beschädigte oder ihre Hinterblie-
benen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterblie-
bene und ihnen gleichgestellte Personen ge-
zahlt werden, soweit es sich nicht um Be-
züge handelt, die auf Grund der Dienstzeit
gewährt werden. Gleichgestellte im Sinne
des Satzes 1 sind auch Personen, die An-
spruch auf Leistungen nach dem Bundes-
versorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorge-
leistungen nach dem Soldatenversorgungs-
gesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder
vergleichbarem Landesrecht haben;“.
b) Nummer 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-
zahlte Bezüge, die zum einen
a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder
landesgesetzlichen Ermächtigung beruhen-
den Bestimmung oder
c) von der Bundesregierung oder einer Landes-
regierung
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind
und die zum anderen jeweils auch als Aufwands-
entschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen
werden.“
c) In Nummer 32 wird das Wort „Arbeitsstätte“
durch die Wörter „erster Tätigkeitsstätte sowie
bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a
Satz 3“ ersetzt.
d) In Nummer 39 Satz 1 werden die Wörter „Buch-
stabe a, b und d bis l“ durch die Wörter „Buch-
stabe a, b und f bis l“ ersetzt.
e) Nummer 40 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b
Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Sinne
der §§ 14, 17 oder 18“ durch die Wörter „im
Sinne des § 14 oder § 17“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „nach
§ 1a des Kreditwesengesetzes“ die Wörter
„in Verbindung mit den Artikeln 102 bis 106
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und
zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)
oder unmittelbar nach den Artikeln 102
bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
eingefügt.
3. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter
„der §§ 14, 17 und 18“ durch die Wörter „der §§ 14
und 17“ ersetzt.
4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 5 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6“ ersetzt.
b) In Satz 8 werden nach den Wörtern „und ersten
Tätigkeitsstätte“ die Wörter „oder im Rahmen ei-
ner beruflich veranlassten doppelten Haushalts-
führung“ eingefügt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
nach den Wörtern „an der der Arbeitnehmer“
das Wort „dauerhaft“ eingefügt.
bb) In Satz 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon und werden die Wörter „die Re-
gelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a
sind entsprechend anzuwenden.“ ersetzt.

b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Wohnung“ die Wörter „und ersten Tätig-
keitsstätte“ eingefügt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter „dieser beruf-
lichen“ durch die Wörter „der beruflichen“ er-
setzt.
cc) Satz 12 wird wie folgt gefasst:
„Die Verpflegungspauschalen nach den Sät-
zen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den
Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelun-
gen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten ent-
sprechend auch für den Abzug von Mehrauf-
wendungen für Verpflegung, die bei einer be-
ruflich veranlassten doppelten Haushaltsfüh-
rung entstehen, soweit der Arbeitnehmer
vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist;
dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb
der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine
Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des
Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils
höchste in Betracht kommende Pauschbe-
trag abziehbar.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b sowie § 9 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8
und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Auf-
wendungen anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder
der Künstlersozialkasse“ durch die Wörter
„, der Künstlersozialkasse oder einer Einrichtung
im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a
Satz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „oder
die Künstlersozialkasse“ durch die Wörter „, die
Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a Satz 2“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor
dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente
nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres
vorsehen darf. Für Verträge im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Ja-
nuar 2011 abgeschlossen wurden, und bei Kran-
ken- und Pflegeversicherungen im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 3, bei denen das Versiche-
rungsverhältnis vor dem 1. Januar 2011 bestan-
den hat, ist Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und
Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung
als erteilt gilt, wenn
1. die übermittelnde Stelle den Steuerpflichtigen
schriftlich darüber informiert, dass sie
a) von einer Einwilligung ausgeht und
b) die Daten an die zentrale Stelle übermittelt
und
2. der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer
Frist von vier Wochen nach Erhalt der Infor-
mation nach Nummer 1 schriftlich wider-
spricht.“
7. Dem § 10a wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 ste-
hen den in der inländischen gesetzlichen Renten-
versicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1
Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen
gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn
diese Pflichtmitgliedschaft
1. mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländi-
schen Alterssicherungssystem nach Absatz 1
Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2. vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den
Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Perso-
nen gleich,
1. die aus einem ausländischen gesetzlichen Al-
terssicherungssystem eine Leistung erhalten,
die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen
vergleichbar ist,
2. die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechen-
den Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1
oder 3 begünstigt waren und
3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet ha-
ben.
Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in
Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen
Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsbe-
rechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010
abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden. Endet
die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulagebe-
rechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Auf-
gabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnli-
chen Aufenthalts und wird die Person nicht nach
§ 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 ent-
sprechend; § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1
in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
sind anzuwenden.“
8. In § 10c Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1, 1a,“
durch die Angabe „Nummer 1, 1a, 1b,“ ersetzt.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt und werden die
folgenden Sätze angefügt:
„Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus ei-
nem von einer anderen Person abgeschlos-
senen Vertrag entgeltlich erworben, gehört
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
auch der Unterschiedsbetrag zwischen der
Versicherungsleistung bei Eintritt eines versi-
cherten Risikos und den Aufwendungen für
den Erwerb und Erhalt des Versicherungsan-
spruches; insoweit findet Satz 2 keine An-
wendung. Satz 7 gilt nicht, wenn die versi-
cherte Person den Versicherungsanspruch
von einem Dritten erwirbt oder aus anderen
Rechtsverhältnissen entstandene Abfin-
dungs- und Ausgleichsansprüche arbeits-

rechtlicher, erbrechtlicher oder familienrecht-
licher Art durch Übertragung von Ansprü-
chen aus Versicherungsverträgen erfüllt wer-
den;“.
bb) In Nummer 10 Buchstabe b Satz 5 wird das
Semikolon am Ende durch einen Punkt er-
setzt und wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 gelten-
den Fassung ist für Anteile, die einbrin-
gungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-
wandlungssteuergesetzes in der am 12. De-
zember 2006 geltenden Fassung sind, weiter
anzuwenden;“.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2
wird wie folgt gefasst:
„Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt
ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteue-
rung nach Absatz 1;“.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Se-
mikolon die Wörter „die Sätze 3 und 4 gelten
sinngemäß“ durch die Wörter „die Sätze 2
und 3 gelten sinngemäß“ ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Satz 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und werden die
Sätze 5 und 6 aufgehoben.
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 wird die Angabe „Sätze 1 bis 6“
durch die Angabe „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Wird eine Versorgungsverpflichtung nach
§ 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds
übertragen und hat der Steuerpflichtige be-
reits vor dieser Übertragung Leistungen auf
Grund dieser Versorgungsverpflichtung er-
halten, so sind insoweit auf die Leistungen
aus dem Pensionsfonds im Sinne des Sat-
zes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Num-
mer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend an-
zuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht
anzuwenden. Wird auf Grund einer internen
Teilung nach § 10 des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes oder einer externen Teilung
nach § 14 des Versorgungsausgleichsgeset-
zes ein Anrecht zugunsten der ausgleichs-
berechtigten Person begründet, so gilt die-
ser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeit-
punkt als abgeschlossen wie der Vertrag
der ausgleichspflichtigen Person, wenn die
aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen
Person ausgezahlten Leistungen zu einer
Besteuerung nach Satz 2 führen.“
11. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 22 Nummer 5“
durch die Wörter „§ 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3“
ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes Merk-
mal für Verträge, auf denen gefördertes Alters-
vorsorgevermögen gebildet wurde; die zen-
trale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt, die
Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im Zu-
lagekonto zu speichern und zu verarbeiten.“
12. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird
folgender Satz eingefügt:
„Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer
gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu un-
terstellen, dass die zuerst angeschafften Be-
träge zuerst veräußert wurden.“
b) In Absatz 3 werden die Sätze 9 und 10 aufgeho-
ben.
13. In § 24a Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 52
Absatz 34c“ durch die Wörter „§ 22 Nummer 5
Satz 11“ ersetzt.
14. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-
den die Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne
des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 15. Novem-
ber 2006 zur Einführung des Programms „Jugend
in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)“ durch die
Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem
Programm der Union für allgemeine und beruf-
liche Bildung, Jugend und Sport, und zur Auf-
hebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG,
Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 50)“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 7 werden die Wörter „in denen“
durch die Wörter „für die“ ersetzt.
15. § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
16. § 32c wird aufgehoben.
17. § 33a Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1
unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermo-
nate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermä-
ßigten Höchstbetrag nicht. Als Ausbildungshilfe
bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhal-
tenen Person mindern nur den zeitanteiligen
Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie be-
stimmt sind.“
18. § 34e wird aufgehoben.
19. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten
nach § 10 Absatz 2 Satz 3 noch nicht nach § 10
Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass
1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe a die für den letzten Veranla-
gungszeitraum geleisteten
a) Beiträge zugunsten einer privaten Kranken-
versicherung vermindert um 20 Prozent oder
b) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung vermindert um 4 Prozent,

2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veranla-
gung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer
gesetzlichen Pflegeversicherung
anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der in
Satz 1 genannte Betrag von 1 500 Euro zu verdop-
peln.“
20. § 39b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „, soweit
es sich nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne
des Satzes 9 handelt,“ gestrichen.
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Im Programmablaufplan kann von den Regelun-
gen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen wer-
den, wenn sich das Ergebnis der maschinellen
Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis ei-
ner Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.“
21. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwen-
dungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne
des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4, soweit
die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a
Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen
um nicht mehr als 100 Prozent überstei-
gen,“.
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ durch die
Wörter „zwischen Wohnung und erster Tätig-
keitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ ersetzt.
22. § 40a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „(versicherungs-
frei geringfügig Beschäftigte)“ durch die Wörter
„(versicherungsfrei oder von der Versicherungs-
pflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder
nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei gering-
fügig Beschäftigte)“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2a und 6 werden jeweils nach
den Wörtern „oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a“
die Wörter „oder nach § 276a Absatz 1“ einge-
fügt.
23. § 41b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 7“
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
bbb) In den Nummern 6 und 7 wird jeweils
das Wort „Arbeitsstätte“ durch die
Wörter „erster Tätigkeitsstätte sowie
Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 4a Satz 3“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Angabe“
die Wörter „der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) oder“ einge-
fügt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektroni-
schen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2
verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalen-
derjahres oder wenn das Dienstverhältnis
vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird,
eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich
vorgeschriebenem Muster auszustellen.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 2a ersetzt:
„(2) Ist dem Arbeitgeber die Identifikations-
nummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Ar-
beitnehmers nicht bekannt, hat er für die Daten-
übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Na-
men, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeit-
nehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich
festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bil-
den und das Ordnungsmerkmal zu verwenden.
Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal
nur für die Zuordnung der elektronischen Lohn-
steuerbescheinigung oder sonstiger für das
Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu
einem bestimmten Steuerpflichtigen und für
Zwecke des Besteuerungsverfahrens erheben,
bilden, verarbeiten oder verwenden.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 2 das
Ordnungsmerkmal verwendet. Die Ordnungs-
widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Euro geahndet werden.“
24. Dem § 41c Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Eine Minderung der einzubehaltenden und zu
übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abga-
benordnung ist nach der Übermittlung oder Aus-
schreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann
zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertrag-
lichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeit-
gebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer
einbehalten wurde. In diesem Fall hat der Arbeitge-
ber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohn-
steuerbescheinigung zu berichtigen und sie als ge-
ändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu
übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend. Der
Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und
die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1)
zu berichtigen.“
25. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden in Satz 1 nach den Wörtern
„im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6“ die
Wörter „Satz 1 bis 6“ eingefügt.
b) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Deut-
sche Bundesbank und eine inländische
Zweigstelle“ die Wörter „oder Zweignieder-
lassung“ eingefügt und werden die Wörter
„Kreditinstituts oder eines ausländischen Fi-
nanzdienstleistungsinstituts“ durch das Wort
„Unternehmens“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „inländi-
sche Zweigstelle“ die Wörter „oder Zweig-
niederlassung“ eingefügt und werden die
Wörter „Kreditinstituts oder des ausländi-
schen Finanzdienstleistungsinstituts“ durch
das Wort „Unternehmens“ ersetzt.

26. In § 43a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 20
Absatz 6 Satz 5“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 6
Satz 4“ ersetzt.
27. § 44a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwe-
sengesetzes genannten“ die Wörter „Institute
oder“ gestrichen.
b) Absatz 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sofern der Meldestelle im Sinne des § 45d Ab-
satz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht
bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundes-
zentralamt für Steuern abfragen.“
28. § 45 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividen-
denscheines oder sonstigen Anspruches in den
Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a Satz 2.“
29. § 45e Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entspre-
chend anzuwenden.“
30. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 5a werden die Wörter „§ 41
Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 1
Satz 6“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 5 werden je-
weils nach den Wörtern „nicht vorgenommen
worden ist“ die Wörter „und die nicht nach
§ 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer
unterworfen wurden“ eingefügt.
31. § 50a Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der ge-
samten Einnahmen, bei Körperschaften, Per-
sonenvereinigungen oder Vermögensmassen
15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Fi-
nanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hier-
von abweichend an die voraussichtlich geschul-
dete Steuer anpassen.“
b) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wör-
ter „; das Finanzamt kann anordnen, dass die
innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer je-
weils bis zum zehnten des Folgemonats anzu-
melden und abzuführen ist.“ ersetzt.
32. Nach § 50e Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 das
Bundeszentralamt für Steuern.“
33. § 50i wird wie folgt gefasst:
„§ 50i
Besteuerung
bestimmter Einkünfte und
Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
(1) Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermö-
gens oder sind Anteile im Sinne des § 17 vor dem
29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Per-
sonengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 über-
tragen oder überführt worden, und ist eine Besteue-
rung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertra-
gung oder Überführung unterblieben, so ist der Ge-
winn, den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung im anderen Vertragsstaat ansässig ist, aus
der späteren Veräußerung oder Entnahme dieser
Wirtschaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet
entgegenstehender Bestimmungen des Abkom-
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu
versteuern. Als Übertragung oder Überführung von
Anteilen im Sinne des § 17 in das Betriebsvermö-
gen einer Personengesellschaft gilt auch die Ge-
währung neuer Anteile an eine Personengesell-
schaft, die bisher auch eine Tätigkeit im Sinne des
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgeübt hat oder
gewerbliche Einkünfte im Sinne des 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bezogen hat, im Rahmen der Ein-
bringung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder
eines Mitunternehmeranteils dieser Personenge-
sellschaft in eine Körperschaft nach § 20 des Um-
wandlungssteuergesetzes, wenn der Einbringungs-
zeitpunkt vor dem 29. Juni 2013 liegt und die Per-
sonengesellschaft nach der Einbringung als Perso-
nengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 fortbe-
steht. Auch die laufenden Einkünfte aus der Betei-
ligung an der Personengesellschaft, auf die die in
Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile
übertragen oder überführt oder der im Sinne des
Satzes 2 neue Anteile gewährt wurden, sind unge-
achtet entgegenstehender Bestimmungen des Ab-
kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
zu versteuern. Die Sätze 1 und 3 gelten sinngemäß,
wenn Wirtschaftsgüter vor dem 29. Juni 2013 Be-
triebsvermögen eines Einzelunternehmens oder
einer Personengesellschaft geworden sind, die
deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen,
weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden
Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder
zusammen mit anderen Gesellschaftern einen ein-
heitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durch-
setzen kann und dem nutzenden Betrieb eine we-
sentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt.
(2) Im Rahmen von Umwandlungen und Einbrin-
gungen im Sinne des § 1 des Umwandlungssteuer-
gesetzes sind Sachgesamtheiten, die Wirtschafts-
güter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 enthal-
ten, abweichend von den Bestimmungen des Um-
wandlungssteuergesetzes, stets mit dem gemeinen
Wert anzusetzen. Ungeachtet des § 6 Absatz 3
und 5 gilt Satz 1 für die Überführung oder Übertra-
gung
1. der Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des
Absatzes 1 aus dem Gesamthandsvermögen
der Personengesellschaft im Sinne des Absat-
zes 1 oder aus dem Sonderbetriebsvermögen ei-
nes Mitunternehmers dieser Personengesell-
schaft oder
2. eines Mitunternehmeranteils an dieser Perso-
nengesellschaft
entsprechend. Werden die Wirtschaftsgüter oder
Anteile im Sinne des Absatzes 1 von der Personen-
gesellschaft für eine Betätigung im Sinne des § 15
Absatz 2 genutzt (Strukturwandel), gilt Satz 1 ent-
sprechend. Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.“

34. § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Anwendungsvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014
anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2013
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem-
ber 2013 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapital-
ertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fas-
sung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge an-
zuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. De-
zember 2013 zufließen.
(2) § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b
in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist
erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflich-
tigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen
Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach
dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam abge-
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-
stehenden Rechtsakts erzielt. Für negative Ein-
künfte im Sinne des § 2a Absatz 1 und 2 in der
am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung, die
vor dem 25. Dezember 2008 nach § 2a Absatz 1
Satz 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wur-
den, ist § 2a Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der am 24. De-
zember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den. § 2a Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der am
29. April 1997 geltenden Fassung ist für Veranla-
gungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, so-
weit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Ab-
satz 3 Satz 3 in der am 29. April 1997 geltenden
Fassung ergibt oder soweit eine in einem ausländi-
schen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des
§ 2a Absatz 4 in der Fassung des § 52 Absatz 3
Satz 8 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung
in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertra-
gen oder aufgegeben wird. Insoweit ist in § 2a Ab-
satz 3 Satz 5 letzter Halbsatz in der am 29. April
1997 geltenden Fassung die Angabe „§ 10d Ab-
satz 3“ durch die Angabe „§ 10d Absatz 4“ zu er-
setzen.
(3) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I
S. 179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Ein-
kunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die
der Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und
vor dem 11. November 2005 rechtswirksam erwor-
ben oder begründet hat.
(4) § 3 Nummer 5 in der am 30. Juni 2013 gel-
tenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwen-
den. § 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 gelten-
den Fassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig
Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor
dem 1. Januar 2014 begonnen haben. § 3 Num-
mer 10 in der am 31. Dezember 2005 geltenden
Fassung ist weiter anzuwenden für ausgezahlte
Übergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und
Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor
dem 1. Januar 2006 begründet worden ist. Auf fort-
laufende Leistungen nach dem Gesetz über die
Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung ist § 3 Nummer 19 in der am 31. Dezem-
ber 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für
1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der aus-
schüttenden Körperschaft der nach Artikel 3
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körper-
schaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden
ist; für die übrigen in § 3 Nummer 40 genannten
Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
2. Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1
Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die
Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteu-
ergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
erstmals anzuwenden ist.
§ 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezem-
ber 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die ein-
bringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-
lungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006
geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. Bei
vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren
ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der am
30. Juni 2013 geltenden Fassung erstmals für den
Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das
Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezem-
ber 2013 begonnen hat. § 3 Nummer 40a in der
am 6. August 2004 geltenden Fassung ist auf Ver-
gütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4
anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende
Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem
31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegrün-
det worden ist oder soweit die Vergütungen in Zu-
sammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. No-
vember 2003 und vor dem 1. Januar 2009 erworben
worden sind. § 3 Nummer 40a in der am 19. Au-
gust 2008 geltenden Fassung ist erstmals auf Ver-
gütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4
anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Ge-
sellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezem-
ber 2008 gegründet worden ist. § 3 Nummer 63 ist
bei Beiträgen für eine Direktversicherung nicht an-
zuwenden, wenn die entsprechende Versorgungs-
zusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und
der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für
diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Num-
mer 63 verzichtet hat. Der Verzicht gilt für die Dauer
des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30. Juni 2005
oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis
zur ersten Beitragsleistung zu erklären. § 3 Num-
mer 63 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn
§ 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004
geltenden Fassung angewendet wird.
(5) § 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am 12. De-
zember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-

wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-
ber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwen-
den.
(6) § 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1
Satz 3 anzuwenden ist. § 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht
anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Be-
triebsausgaben abgesetzt worden sind. § 4 Ab-
satz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095)
ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die
nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder
in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten für nicht ab-
nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt
oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden,
sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräuße-
rungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen. § 4 Ab-
satz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
zember 1998 endet. Über- und Unterentnahmen
vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unbe-
rücksichtigt. Bei vor dem 1. Januar 1999 eröffneten
Betrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der
Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Be-
triebsvermögen in das Privatvermögen die Buch-
werte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der
Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsge-
winn als Entnahme anzusetzen. § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist
erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. § 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014
anzuwenden.
(7) § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 in der
Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) ist erst-
mals bei nach dem 31. Dezember 2008 zugesagten
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an-
zuwenden.
(8) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirt-
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. No-
vember 2013 enden.
(9) § 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes
vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erst-
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 28. November 2013 enden. Auf Antrag kann
§ 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre an-
gewendet werden. Bei Schuldübertragungen,
Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die
vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden, ist
§ 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwen-
dung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils
in Höhe von 19 Zwanzigsteln eine gewinnmin-
dernde Rücklage gebildet werden kann, die in den
folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindes-
tens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulö-
sen ist.
(10) § 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
wenden, das nach dem 31. Dezember 2005 endet.
§ 5a Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003
geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das
Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. Ja-
nuar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuld-
rechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechts-
akts angeschafft oder im Fall der Herstellung mit
der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Ja-
nuar 2006 begonnen hat. In Fällen des Satzes 2
muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1
spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres
gestellt werden, das vor dem 1. Januar 2008 endet.
Soweit Ansparabschreibungen im Sinne des § 7g
Absatz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fas-
sung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinn-
ermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinn-
erhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5
Satz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.
(11) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist
erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2010 beginnen.
(12) § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 in der
am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist für Fahr-
zeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromo-
toren, die ganz oder überwiegend aus mechani-
schen oder elektrochemischen Energiespeichern
oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewand-
lern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder für
extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge anzu-
wenden, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft
werden. § 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in
der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt
in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzu-
wenden ist.
(13) § 6a Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative
und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 erster Halb-
satz in der am 1. Januar 2001 geltenden Fassung
ist bei Pensionsverpflichtungen gegenüber Berech-
tigten anzuwenden, denen der Pensionsverpflich-
tete erstmals eine Pensionszusage nach dem
31. Dezember 2000 erteilt hat; § 6a Absatz 2 Num-
mer 1 zweite Alternative sowie § 6a Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 Satz 1 und § 6a Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 1 Satz 6 zweiter Halbsatz sind bei Pensions-
verpflichtungen anzuwenden, die auf einer nach
dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgelt-
umwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Betriebsrentengesetzes beruhen. § 6a Absatz 2
Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6
in der am 1. September 2009 geltenden Fassung ist
erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008 erteilten
Pensionszusagen anzuwenden.
(14) § 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. De-
zember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-

wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-
ber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwen-
den.
(15) Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Ja-
nuar 2001 angeschafft oder hergestellt worden
sind, ist § 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
weiter anzuwenden. Bei Gebäuden, soweit sie zu
einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohn-
zwecken dienen, ist § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in
der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung wei-
ter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall
der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der
Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im
Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines
vor dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlos-
senen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen-
den Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der
Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Bauge-
nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem
der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
freien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzurei-
chen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden.
(16) In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. De-
zember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden,
ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass bei Gewerbebetrieben
oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben,
die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermit-
teln, ein Betriebsvermögen von 335 000 Euro, bei
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein
Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von
175 000 Euro und bei Betrieben, die ihren Gewinn
nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung
von Investitionsabzugsbeträgen ein Gewinn von
200 000 Euro nicht überschritten wird. Bei Wirt-
schaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2008
und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder her-
gestellt worden sind, ist § 7g Absatz 6 Nummer 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb
zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der An-
schaffung oder Herstellung vorangeht, die Größen-
merkmale des Satzes 1 nicht überschreitet.
(17) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11
des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge
von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von
§ 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die
nach dem 28. November 2013 eingetreten sind.
(18) § 10 Absatz 1 Nummer 1a in der am 1. Ja-
nuar 2008 geltenden Fassung ist auf alle Versor-
gungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögens-
übertragungen beruhen, die nach dem 31. Dezem-
ber 2007 vereinbart worden sind. Für Versorgungs-
leistungen, die auf Vermögensübertragungen beru-
hen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden
sind, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen
nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil
ersparte Aufwendungen, mit Ausnahme des Nut-
zungsvorteils eines vom Vermögensübernehmer zu
eigenen Zwecken genutzten Grundstücks, zu den
Erträgen des Vermögens gerechnet werden. § 10
Absatz 1 Nummer 5 in der am 1. Januar 2012 gel-
tenden Fassung gilt auch für Kinder, die wegen ei-
ner vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Voll-
endung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung
des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung außer-
stande sind, sich selbst zu unterhalten. § 10 Ab-
satz 4b Satz 4 bis 6 in der am 30. Juni 2013 gel-
tenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung
der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzu-
wenden. § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009
geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherun-
gen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherun-
gen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein
Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004
entrichtet wurde.
(19) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor
dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte
Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswoh-
nungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte
Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am
30. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden. Für nach dem 31. Dezember 1990 her-
gestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen
Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem
Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweite-
rungen ist § 10e in der am 28. Juni 1991 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von
Satz 2 ist § 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7 in der
am 28. Juni 1991 geltenden Fassung erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im
Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn
im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach
dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt
oder mit der Herstellung des Objekts begonnen
hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflich-
tige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf
Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder
mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. Sep-
tember 1991 begonnen worden ist. § 10e Absatz 5a
ist erstmals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 be-
zeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall
der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag
nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein
solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung
nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall
der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
schafft hat. § 10e Absatz 1 Satz 4 in der am 27. Juni
1993 geltenden Fassung und § 10e Absatz 6 Satz 3
in der am 30. Dezember 1993 geltenden Fassung
sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflich-
tige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. De-
zember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft hat. § 10e ist letztmals an-
zuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der
Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstel-
lung des Objekts begonnen hat oder im Fall der
Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem
1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen

obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Her- stellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmi- gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs- freien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. (20) § 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung begonnen hat. Als Beginn der Herstel- lung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Bauge- nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs- freien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen ein- zureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. (21) § 10i in der am 1. Januar 1996 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden, wenn der Steu- erpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Ja- nuar 1999 mit der Herstellung des Objekts begon- nen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1999 rechtswirk- sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit- punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauun- terlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Her- stellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. (22) Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Ab- satz 25 entsprechend. (23) § 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die Fest- stellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. (24) § 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, so- weit sie 1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, 2. durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Her- stellungskosten oder von den Anschaffungskos- ten von in ungebrauchtem Zustand vom Herstel- ler erworbenen Seeschiffen, die in einem inländi- schen Seeschiffsregister eingetragen sind, entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindes- tens 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft- lichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Kre- diten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört. § 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbau- vertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen wor- den ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1 Satz 1 aus- gleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Ein- lage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwen- den, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnen- den Wirtschaftsjahren entstehen. Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten ver- gleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steu- erbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem sol- chen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Be- trag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnen- den Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile an- zusetzen. Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 anzuwenden ist. (25) § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Ge- setzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstun- dungsmodelle anzuwenden, denen der Steuer- pflichtige nach dem 10. November 2005 beigetre- ten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Au- ßenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Ge- sellschaft selbst oder über ein Vertriebsunterneh- men mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist. Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Be- schluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvesti- tion von Erlösen in neue Projekte gleich. Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde. § 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. (26) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 25 entsprechend. (27) § 19a in der am 31. Dezember 2008 gelten- den Fassung ist weiter anzuwenden, wenn 1. die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009 überlassen wird oder 2. auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgelt- liche oder verbilligte Überlassung einer Vermö- gensbeteiligung besteht sowie die Vermögens- beteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen wird

und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer
im Kalenderjahr nicht § 3 Nummer 39 anzuwenden
hat.
(28) Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Num-
mer 4 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 gelten-
den Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. Für die
Anwendung von § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2
und Absatz 2b in der am 1. Januar 2007 geltenden
Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. § 20 Absatz 1
Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom
7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals
auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene
Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen
worden sind. § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fas-
sung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungs-
verträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche
nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben
worden sind. Für Kapitalerträge aus Versicherungs-
verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlos-
sen worden sind, ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der
am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der
Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die
Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden. § 20 Absatz 1
Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)
ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistun-
gen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die
nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen wer-
den, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf
eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006. § 20
Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsab-
schlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleis-
tung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des
Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. § 20 Absatz 1
Nummer 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794) ist für alle Versicherungsverträge anzu-
wenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlos-
sen werden oder bei denen die erstmalige Beitrags-
leistung nach dem 31. März 2009 erfolgt. Wird auf
Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes oder einer externen Tei-
lung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgeset-
zes ein Anrecht in Form eines Versicherungsver-
trags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person
begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem
gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige
der ausgleichspflichtigen Person. § 20 Absatz 1
Nummer 6 Satz 7 und 8 ist auf Versicherungsleis-
tungen anzuwenden, die auf Grund eines nach dem
31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungs-
falles ausgezahlt werden. § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 in der am 18. August 2007 geltenden
Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräuße-
rung von Anteilen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2008 erworben wurden. § 20 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 18. August 2007
geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus
Termingeschäften anzuwenden, bei denen der
Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 statt-
gefunden hat. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5
und 8 in der am 18. August 2007 geltenden Fas-
sung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei de-
nen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter,
Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. De-
zember 2008 erworben oder geschaffen wurden.
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 18. Au-
gust 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf die
Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezem-
ber 2008 anzuwenden, bei denen der Versiche-
rungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abge-
schlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungs-
verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlos-
sen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräu-
ßerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Absatz 1
Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung steuerpflichtig wären. § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zuflie-
ßende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonsti-
ger Kapitalforderungen anzuwenden. Für Kapital-
erträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt
des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar
Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1
Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwen-
denden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im
Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der
am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht an-
zuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung
gestellten Stückzinsen ist Satz 15 anzuwenden; Ka-
pitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwen-
denden Fassung liegen auch vor, wenn die Rück-
zahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine
Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene
möglich erscheint. Bei Kapitalforderungen, die zwar
nicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Num-
mer 7 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fas-
sung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1
Nummer 7 in der am 18. August 2007 geltenden
Fassung erfüllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbe-
haltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und 3 auf
alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden Kapital-
erträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforde-
rung wurde vor dem 15. März 2007 angeschafft.
§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden,
sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden
ist.
(29) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2
in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung
gilt Absatz 25 entsprechend.
(30) Für die Anwendung des § 22 Nummer 1
Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 31. Dezem-
ber 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entspre-
chend.
(31) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am
18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals
auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei de-
nen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezem-
ber 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt

rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange- schafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täg- lichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange- schafft wurden. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letzt- mals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt. § 23 Ab- satz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwen- den, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt- schaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009 angeschafft oder nach dem 31. De- zember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertig- gestellt hat; § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist auf Veräuße- rungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuer- pflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezem- ber 2008 angeschafft oder fertiggestellt hat. § 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. (32) § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fas- sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwen- den, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen ei- ner vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetre- tenen körperlichen, geistigen oder seelischen Be- hinderung außerstande sind, sich selbst zu unter- halten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Ja- nuar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Le- bensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjah- res eingetretenen körperlichen, geistigen oder see- lischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gelten- den Fassung anzuwenden. § 32 Absatz 5 ist nur noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat. Für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und den §§ 10a, 82 begünstigten Verträge, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebe- nenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Dies gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Ab- satz 1 Satz 3 Buchstabe b. (33) § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. § 32b Ab- satz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. (34) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Ge- setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzu- wenden. (35) § 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297). § 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbe- günstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte. (36) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann die in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und 5 genannten Lohn- steuerabzugsmerkmale erstmals abgerufen werden können (§ 39e Absatz 3 Satz 1). Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. (37) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erst- mals anzuwenden sind. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. (38) § 40a Absatz 2, 2a und 6 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem Ka- lenderjahr 2013 anzuwenden. (39) Haben Arbeitnehmer im Laufe des Kalen- derjahres geheiratet, wird längstens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2017 abweichend von § 39e Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehegatten automatisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn die Vorausset- zungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 vorliegen. (40) § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezem- ber 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeit- nehmers und Zuwendungen an eine Pensionskas- se, die auf Grund einer Versorgungszusage geleis- tet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wur- de. Sofern die Beiträge für eine Direktversicherung die Voraussetzungen des § 3 Nummer 63 erfüllen, gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer nach Absatz 4 gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nummer 63 verzichtet hat. (41) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn die Wertpapier- und Kapitalfor- derungen vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung ge- stellte Stückzinsen.

(42) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b
Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-
mals auf Verträge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.
(43) Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des
§ 44a vor dem 1. Januar 2007 unter Beachtung
des § 20 Absatz 4 in der bis dahin geltenden Fas-
sung erteilt worden, darf der nach § 44 Absatz 1
zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen
Freistellungsbetrag nur zu 56,37 Prozent berück-
sichtigen. Sind in dem Freistellungsauftrag der ge-
samte Sparer-Freibetrag nach § 20 Absatz 4 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli
2006 (BGBl. I S. 1652) und der gesamte Werbungs-
kosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 2
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) angegeben, ist der
Werbungskosten-Pauschbetrag in voller Höhe zu
berücksichtigen.
(44) § 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in der am 12. De-
zember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-
wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-
ber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwen-
den.
(45) § 45d Absatz 1 in der am 14. Dezember 2010
geltenden Fassung ist erstmals für Kapitalerträge
anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 zufließen;
eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für
Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2016 zuflie-
ßen, nur zu erfolgen, wenn die Identifikationsnum-
mer der Meldestelle vorliegt.
(46) Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
des § 50 Absatz 2 in der am 18. August 2009 gel-
tenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung
der Bundesregierung bestimmt, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt
darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.
(47) Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
des § 50a Absatz 3 und 5 in der am 18. August 2009
geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverord-
nung der Bundesregierung bestimmt, die der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeit-
punkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.
§ 50a Absatz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden,
für die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember
2014 angeordnet worden ist.
(48) § 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die
Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern
oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 29. Juni
2013 stattfindet. Hinsichtlich der laufenden Ein-
künfte aus der Beteiligung an der Personengesell-
schaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden,
in denen die Einkommensteuer noch nicht be-
standskräftig festgesetzt worden ist. § 50i Absatz 1
Satz 4 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung
ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme
von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet.
§ 50i Absatz 2 Satz 1 gilt für Umwandlungen und
Einbringungen, bei denen der Umwandlungsbe-
schluss nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt ist
oder der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezem-
ber 2013 geschlossen worden ist. § 50i Absatz 2
Satz 2 gilt für Übertragungen und Überführungen
und § 50i Absatz 2 Satz 3 für einen Strukturwandel
nach dem 31. Dezember 2013.
(49) § 51a Absatz 2c und 2e in der am
30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf
nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapital-
erträge anzuwenden.
(50) § 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011
geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestset-
zungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
vor dem 1. Januar 2012 enden.“
35. § 52a wird aufgehoben.
36. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die in § 10a Absatz 6
Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbe-
schränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitrags-
jahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt steuer-
pflichtig behandelt werden.“
37. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einem beruflich bedingten Umzug nach
§ 92a Absatz 4 gelten
1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach
dem Wegzug und
2. im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die
vor dem Wiedereinzug
geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als
Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Zulageberechtigte kann für ein abge-
laufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011
Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Na-
men lautenden Altersvorsorgevertrag leisten,
wenn
1. der Anbieter des Altersvorsorgevertrags da-
von Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für
welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebei-
träge berücksichtigt werden sollen,
2. in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsor-
gebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein
Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
3. im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses
Beitragsjahr eine Zulageberechtigung nach
§ 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tatsäch-
lich eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1
vorliegt,
4. die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge für
abgelaufene Beitragsjahre bis zum Ablauf
von zwei Jahren nach Erteilung der Beschei-
nigung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungs-
ergebnisse für dieses Beitragsjahr beschei-
nigt wurden, längstens jedoch bis zum Be-
ginn der Auszahlungsphase des Altersvorsor-
gevertrages erfolgt und

5. der Zulageberechtigte vom Anbieter in her-
vorgehobener Weise darüber informiert wurde
oder dem Anbieter seine Kenntnis darüber
versichert, dass die Leistungen aus diesen
Altersvorsorgebeiträgen der vollen nachgela-
gerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5
Satz 1 unterliegen.
Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Alters-
vorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die
Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, so hat der
Anbieter der zentralen Stelle (§ 81) die entspre-
chenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für
das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit
der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren
mitzuteilen. Die Beträge nach Satz 1 gelten für
die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorge-
zulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für
das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden. Für
die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 sowie
bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zu-
stehenden Zulage im Rahmen des § 2 Absatz 6
und des § 10a sind die nach Satz 1 gezahlten
Altersvorsorgebeiträge weder für das Beitrags-
jahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für das Bei-
tragsjahr der Zahlung zu berücksichtigen.“
38. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2
genannten Personen ist der Summe nach Ab-
satz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen
und Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vo-
rangegangenen Kalenderjahr hinzuzurechnen:
1. die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die
die Zugehörigkeit zum Personenkreis des
§ 10a Absatz 6 Satz 1 begründet, und
2. die bezogenen Leistungen im Sinne des
§ 10a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1.“
39. In § 92 Satz 3 wird die Angabe „1 Prozent“ durch
die Angabe „2 Prozent“ ersetzt.
40. § 92a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird in dem Satz-
teil vor Buchstabe a nach dem Wort „Auszah-
lungsphase“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 9 wird nach den Wörtern „Sätze 5
bis 7“ die Angabe „sowie § 20“ eingefügt.
bb) In Satz 10 werden vor dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „anderen, geschiedenen oder
überlebenden“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 ist“
durch die Wörter „Absatz 3 sowie § 20 sind“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Antrags“
die Wörter „und informiert den Anbieter des
Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto
des Zulageberechtigten über die Bewilli-
gung, eine Wiederaufnahme der Selbstnut-
zung nach einem beruflich bedingten Umzug
und den Wegfall der Voraussetzungen nach
diesem Absatz; die Information hat nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung zu erfolgen“ einge-
fügt.
Artikel 3
Weitere Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende
Anteil
1. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des
Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes er-
forscht oder ausgebeutet werden, und
2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit
dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder
betrieben werden, die erneuerbare Energien nut-
zen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. a) das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslo-
sengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zu-
schuss zum Arbeitsentgelt, das Über-
gangsgeld, der Gründungszuschuss nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie
die übrigen Leistungen nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch und den entspre-
chenden Programmen des Bundes und
der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder
Arbeitsuchenden oder zur Förderung der
Aus- oder Weiterbildung oder Existenz-
gründung der Empfänger gewährt werden,
b) das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund
der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Drit-
ten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeit-
gebers an einen Sozialleistungsträger auf
Grund des gesetzlichen Forderungsüber-
gangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insol-
venzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2
auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch vorliegt,
c) die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Solda-
tenversorgungsgesetz,
d) Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
terhalts und zur Eingliederung in Arbeit
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch,
e) mit den in den Nummern 1 bis 2 Buch-
stabe d genannten Leistungen vergleich-
bare Leistungen ausländischer Rechtsträ-
ger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in einem Staat,
auf den das Abkommen über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet
oder in der Schweiz haben;“.
b) Die Nummern 2a und 2b werden aufgehoben.

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-
ter „des Zollfahndungsdienstes“ durch die
Wörter „der Zollverwaltung“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Kriminal-
polizei, und der Zollfahndungsbeamten“
durch die Wörter „Kriminalpolizei sowie der
Angehörigen der Zollverwaltung“ ersetzt.
3. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
ändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zu-
schüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeiter-
geld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insol-
venzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Drit-
ten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten
zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,“.
b) In Buchstabe d werden die Wörter „oder Arbeits-
losenhilfe“ gestrichen.
c) In Buchstabe j wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
d) Folgender Buchstabe k wird angefügt:
„k) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie
Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen
inländischer öffentlicher Kassen nach den
Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbe-
halt unterfallen, oder“.
4. Dem § 33a Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen
ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen
Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleisten-
den, wenn die unterhaltene Person der unbe-
schränkten oder beschränkten Steuerpflicht unter-
liegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke
verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
nung) mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person
dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhalts-
leistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Fi-
nanzbehörde die Identifikationsnummer der unter-
haltenen Person zu erfragen.“
5. In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b
werden die Wörter „und den ermäßigten Beitrags-
satz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“
durch die Wörter „, den ermäßigten Beitragssatz
(§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und
den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
6. In § 41a Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„1 000 Euro“ durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.
7. Dem § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 werden die
Wörter „sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitrags-
satz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b)
geändert hat oder“ angefügt.
8. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 an-
zuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erst-
mals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist,
der für einen nach dem 31. Dezember 2014 enden-
den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2014
zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des
Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden
ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2014
zufließen.“
Artikel 4
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie
folgt gefasst:
„§ 26 Anrechnung ausländischer Steuern“.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
hende Anteil
1. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze
des Meeresgrundes und des Meeresuntergrun-
des erforscht oder ausgebeutet werden, und
2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit
dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder
betrieben werden, die erneuerbare Energien nut-
zen.“
3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt“ durch
die Wörter „Hamburgische Investitions- und För-
derbank“ ersetzt.
4. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne der
§§ 14, 17 oder 18“ durch die Wörter „im
Sinne des § 14 oder § 17“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuerge-
setzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-
mer 2 Satz 3 des Einkommensteuergeset-
zes“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nach § 1a des Kreditwesengesetzes“ die Wör-
ter „in Verbindung mit den Artikeln 102 bis 106
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditin-
stitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176
vom 27.6.2013, S. 1) oder unmittelbar nach den
Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013“ eingefügt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung
des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.“
6. § 19 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraus-
setzungen für die Anwendung besonderer Tarifvor-
schriften erfüllt, die einen Abzug von der Körper-
schaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträ-
ger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht,
sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so
anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für
ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.
(2) Unterliegt der Organträger der unbeschränk-
ten Einkommensteuerpflicht, gilt Absatz 1 entspre-
chend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige
Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer be-
stehen.
(3) Unterliegt der Organträger nicht der unbe-
schränkten Körperschaftsteuer- oder Einkommen-
steuerpflicht, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
chend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei
beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.
(4) Ist der Organträger eine Personengesell-
schaft, gelten die Absätze 1 bis 3 für die Gesell-
schafter der Personengesellschaft entsprechend.
Bei jedem Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuzie-
hen, der dem auf den Gesellschafter entfallenden
Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden
Einkommens der Organgesellschaft entspricht.“
7. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Anrechnung ausländischer Steuern
(1) Für die Anrechnung einer der deutschen Kör-
perschaftsteuer entsprechenden ausländischen
Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer gelten
vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die
folgenden Bestimmungen entsprechend:
1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § 34c Ab-
satz 1 bis 3 und 5 bis 7 und § 50d Absatz 10
des Einkommensteuergesetzes sowie
2. bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Absatz 3
und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuerge-
setzes.
Dabei ist auf Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1
Satz 1, die auf Grund des § 8b Absatz 1 Satz 2
und 3 bei der Ermittlung des Einkommens nicht
außer Ansatz bleiben, vorbehaltlich des Absatzes 2
§ 34c Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommen-
steuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung von § 34c Absatz 1 Satz 2
des Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung
der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden
inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaft-
steuer zugrunde zu legen, die sich ohne Anwen-
dung der §§ 37 und 38 ergibt. Bei der entsprechen-
den Anwendung von § 34c Absatz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes ist die ausländische Steuer
abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte
entfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht
außer Ansatz bleiben. § 34c Absatz 6 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes ist auch auf Einkünfte
entsprechend anzuwenden, die auf Grund einer
Verordnung oder Richtlinie der Europäischen Union
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union nicht besteuert werden.“
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „in § 53b
Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwe-
sen genannten Institute oder“ durch die Wörter
„in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesenge-
setzes genannten“ ersetzt.
9. § 31 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Schlussvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015.
(2) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991,
in den Fällen des § 54 Absatz 4 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder,
wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
senschaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis
zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklä-
rung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1
Nummer 10 und 14 des Körperschaftsteuergeset-
zes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten,
und zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990.
Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinan-
derfolgende Kalenderjahre an die Erklärung gebun-
den. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Be-
ginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der
Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit
der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklä-
ren, für das er gelten soll.
(3) § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Hamburgi-
sche Investitions- und Förderbank erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Die Steu-
erbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der bis
zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist für die
Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt letztmals
für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
(4) § 8a Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden,
wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein
auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörper-
schaft oder einer anderen Einrichtung des öffent-
lichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kre-
ditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum
18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis
zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten,
wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezem-
ber 2015 hinausgeht.
(5) § 8b Absatz 4 in der am 12. Dezember 2006
geltenden Fassung ist für Anteile weiter anzuwen-
den, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21

des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. De-
zember 2006 geltenden Fassung sind, und für An-
teile im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
die auf einer Übertragung bis zum 12. Dezember
2006 beruhen.
(6) Erfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007 er-
folgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen
des § 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des
§ 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt. § 8c
Absatz 1a ist nur anzuwenden, wenn
1. eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts
oder des Gerichtshofs der Europäischen Union
den Beschluss der Europäischen Kommission
K(2011) 275 vom 26. Januar 2011 im Verfahren
Staatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl. L 235 vom
10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und feststellt,
dass es sich bei § 8c Absatz 1a nicht um eine
staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Ab-
satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union handelt,
2. die Europäische Kommission einen Beschluss
zu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des
Rates vom 22. März 1999 über besondere Vor-
schriften für die Anwendung von Artikel 93 des
EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert wor-
den ist, fasst und mit dem Beschluss weder die
Aufhebung noch die Änderung des § 8c Ab-
satz 1a gefordert wird oder
3. die Voraussetzungen des Artikels 2 des
Beschlusses der Europäischen Kommission
K(2011) 275 erfüllt sind und die Steuerfestset-
zung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist.
Die Entscheidung oder der Beschluss im Sinne des
Satzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2 sind vom Bun-
desministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
bekannt zu machen. § 8c Absatz 1a ist dann in den
Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 anzuwenden,
soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig
sind.
(7) § 19 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-
sung ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2012 anzuwenden.
(8) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die
Veranlagungszeiträume 2010 bis 2015 in der fol-
genden Fassung anzuwenden:
„1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstich-
tag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vo-
rangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit die
Summe dieser Beträge nicht höher ist als das
1,2-fache der Summe der drei Zuführungen,
die zum Schluss des im Veranlagungszeit-
raum 2009 endenden letzten Wirtschaftsjahrs
zulässigerweise ermittelt wurden. Der Betrag
nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Be-
trag, der sich ergeben würde, wenn das am
13. Dezember 2010 geltende Recht weiter an-
zuwenden wäre.“
(9) § 26 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-
sung ist erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zu-
fließen.
(10) § 27 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des
Artikels 3 Nummer 10 des Gesetzes vom 7. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2782) gilt letztmals für den Ver-
anlagungszeitraum 2005.
(11) § 36 ist in allen Fällen, in denen die Endbe-
stände im Sinne des § 36 Absatz 7 noch nicht be-
standskräftig festgestellt sind, in der folgenden
Fassung anzuwenden:
„§ 36
Endbestände
(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs,
das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den
das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände
der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals
ausgehend von den gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert
worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den
nachfolgenden Absätzen ermittelt.
(2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüt-
tungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungs-
beschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr
beruhen und die in dem in Absatz 1 genannten
Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen,
sowie um andere Ausschüttungen und sonstige
Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirt-
schaftsjahr erfolgen, zu verringern. Die Regelungen
des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
geändert worden ist, sind anzuwenden. Der Teilbe-
trag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Kör-
perschaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden
ist (Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer in Höhe
von 45 Prozent unterlegen hat), erhöht sich um die
Einkommensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2
bis 5 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fas-
sung einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent un-
terlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem
31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in
Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat,
erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Absatz 12
Satz 6 bis 8 in der am 14. Dezember 2010 gelten-
den Fassung einer Körperschaftsteuer von 40 Pro-
zent unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Kör-
perschaftsteuer, der sie unterlegen haben.
(3) (weggefallen)
(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der

Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absat-
zes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst un-
tereinander und danach mit den mit Körperschaft-
steuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu
verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.
(5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absat-
zes 2 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im
Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. Ein sich
aus der Zusammenfassung ergebender Negativbe-
trag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im
Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. Ein negativer Teil-
betrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positi-
ven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des
Satzes 1 zu verrechnen.
(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ,
sind diese Teilbeträge zunächst untereinander in
der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belas-
tung zunimmt. Ein sich danach ergebender Nega-
tivbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung
des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fas-
sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender
Negativbetrag mindert den positiven zusammenge-
fassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.
(6a) Ein sich nach Anwendung der Absätze 1
bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Kör-
perschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat,
mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands einen
nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleiben-
den positiven Bestand des Teilbetrags im Sinne des
§ 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Arti-
kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) bis zu dessen Verbrauch. Ein sich nach
Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positi-
ver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer von
45 Prozent unterlegen hat, erhöht in Höhe von
27/5 des Minderungsbetrags nach Satz 1 den nach
Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Be-
stand des Teilbetrags, der nach dem 31. Dezember
1998 einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent un-
gemildert unterlegen hat. Der nach Satz 1 abgezo-
gene Betrag erhöht und der nach Satz 2 hinzuge-
rechnete Betrag vermindert den nach Anwendung
der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des
Teilbetrags, der einer Körperschaftsteuer von
45 Prozent unterlegen hat.
(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen
und werden gesondert festgestellt; dabei sind die
verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne
des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
in einer Summe auszuweisen.“
(12) § 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Absat-
zes 11 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das
dem in § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr
folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermit-
telt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt
15/55 des Endbestands des mit einer Körperschaft-
steuer von 45 Prozent belasteten Teilbetrags zu-
züglich 1/6 des Endbestands des mit einer Körper-
schaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbe-
trags.“
(13) § 38 Absatz 1 in der am 19. Dezember 2006
geltenden Fassung gilt nur für Genossenschaften,
die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung die-
ses Gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
bereits bestanden haben. Die Regelung ist auch für
Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden. Ist
in den Fällen des § 40 Absatz 5 und 6 in der am
13. Dezember 2006 geltenden Fassung die Körper-
schaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des § 38
in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung
vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind die §§ 38
und 40 Absatz 5 und 6 weiter anzuwenden. § 38
Absatz 4 bis 9 in der am 29. Dezember 2007 gel-
tenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.
(14) Die §§ 38 und 40 in der am 27. Dezem-
ber 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Um-
wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag weiter an-
zuwenden für
1. Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger, an
denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens
50 Prozent
a) juristische Personen des öffentlichen Rechts
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder aus Staaten, auf die das EWR-Abkom-
men Anwendung findet, oder
b) Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1
Nummer 9
alleine oder gemeinsam beteiligt sind, und
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwal-
tung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken die-
nenden Grundbesitzes, durch Betreuung von
Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräu-
ßerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Ei-
gentumswohnungen erzielen, sowie für steuerbe-
freite Körperschaften. Der Antrag ist unwiderruflich
und kann von der Körperschaft bis zum 30. Septem-
ber 2008 bei dem für die Besteuerung zuständigen
Finanzamt gestellt werden. Die Körperschaften
oder deren Rechtsnachfolger müssen die Voraus-
setzungen nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2007 bis
zum Ende des Zeitraums im Sinne des § 38 Ab-
satz 2 Satz 3 erfüllen. Auf den Schluss des Wirt-
schaftsjahres, in dem die Voraussetzungen des
Satzes 1 nach Antragstellung erstmals nicht mehr
vorliegen, wird der Endbetrag nach § 38 Absatz 1
letztmals ermittelt und festgestellt. Die Festsetzung

und Erhebung des Körperschaftsteuererhöhungs-
betrags richtet sich nach § 38 Absatz 4 bis 9 in
der am 29. Dezember 2007 geltenden Fassung mit
der Maßgabe, dass als Zahlungszeitraum im Sinne
des § 38 Absatz 6 Satz 1 die verbleibenden Wirt-
schaftsjahre des Zeitraums im Sinne des § 38 Ab-
satz 2 Satz 3 gelten. Die Sätze 4 und 5 gelten ent-
sprechend, soweit das Vermögen der Körperschaft
oder ihres Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung
nach § 2 des Umwandlungsgesetzes oder Auf-
oder Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 1 und 2
des Umwandlungsgesetzes ganz oder teilweise auf
eine andere Körperschaft übergeht und diese
keinen Antrag nach Satz 2 gestellt hat. § 40 Ab-
satz 6 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fas-
sung ist nicht anzuwenden.“
11. In § 38 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „§ 34
Abs. 13d“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 13“ er-
setzt.
Artikel 5
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
hende Anteil
a) am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze
des Meeresgrundes und des Meeresunter-
grundes erforscht oder ausgebeutet werden,
und
b) an der ausschließlichen Wirtschaftszone, so-
weit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet
oder betrieben werden, die erneuerbare Ener-
gien nutzen, und“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Hamburgische
Wohnungsbaukreditanstalt“ durch die Wörter
„Hamburgische Investitions- und Förderbank“ er-
setzt.
b) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach
den Wörtern „Krankenhäuser, Altenheime, Al-
tenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen
zur vorübergehenden Aufnahme pflegebe-
dürftiger Personen und Einrichtungen zur am-
bulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger
Personen“ die Wörter „sowie Einrichtungen
zur ambulanten oder stationären Rehabilitati-
on“ eingefügt.
bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
stabe e angefügt:
„e) bei Einrichtungen zur ambulanten oder
stationären Rehabilitation die Behand-
lungskosten in mindestens 40 Prozent
der Fälle von den gesetzlichen Trägern
der Sozialversicherung oder Sozialhilfe
ganz oder zum überwiegenden Teil getra-
gen worden sind. Satz 1 ist nur anzuwen-
den, soweit die Einrichtung Leistungen im
Rahmen der verordneten ambulanten
oder stationären Rehabilitation im Sinne
des Sozialrechts einschließlich der Beihil-
fevorschriften des Bundes und der Län-
der erbringt;“.
3. Dem § 4 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 bezeichnete Anteil
am Festlandsockel und an der ausschließlichen
Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet. In Fällen
von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesre-
gierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender
Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.“
4. § 9 Nummer 1 Satz 5 Nummer 1a wird wie folgt ge-
fasst:
„1a. soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im
Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält,
die der Gesellschafter von der Gesellschaft für
seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder
für die Hingabe von Darlehen oder für die Über-
lassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme
der Überlassung von Grundbesitz, bezogen
hat. Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwen-
den, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals verein-
bart worden sind, wenn die Vereinbarung nach
diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird,
oder“.
5. § 19 Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
6. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Er-
zeugung von Strom und anderen Energieträgern
sowie Wärme aus Windenergie und solarer
Strahlungsenergie betreiben,
a) vorbehaltlich des Buchstabens b zu drei
Zehnteln das in Nummer 1 bezeichnete Ver-
hältnis und zu sieben Zehnteln das Verhältnis,
in dem die Summe der steuerlich maßgeben-
den Ansätze des Sachanlagevermögens mit
Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsaus-
stattung, der geleisteten Anzahlungen und
der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten
(§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Be-
triebsstätten steht,
b) für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023
bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur
Erzeugung von Strom und anderen Energie-
trägern sowie Wärme aus solarer Strahlungs-
energie betreiben,
aa) für den auf Neuanlagen im Sinne von
Satz 3 entfallenden Anteil am Steuer-
messbetrag zu drei Zehnteln das in Num-
mer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sie-
ben Zehnteln das Verhältnis, in dem die
Summe der steuerlich maßgebenden An-
sätze des Sachanlagevermögens mit
Ausnahme der Betriebs- und Geschäfts-
ausstattung, der geleisteten Anzahlungen
und der Anlagen im Bau (maßgebendes

Sachanlagevermögen) in allen Betriebs-
stätten (§ 28) zu dem Ansatz in den ein-
zelnen Betriebsstätten steht, und
bb) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne
von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuer-
messbetrag das in Nummer 1 bezeich-
nete Verhältnis.
Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen
jeweils entfallende Anteil am Steuermessbe-
trag ermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem
aa) die Summe des maßgebenden Sachanla-
gevermögens für Neuanlagen und
bb) die Summe des übrigen maßgebenden
Sachanlagevermögens für die übrigen
Anlagen
zum gesamten maßgebenden Sachanlage-
vermögen des Betriebs steht. Neuanlagen
sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013
zur Erzeugung von Strom und anderen Ener-
gieträgern sowie Wärme aus solarer Strah-
lungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen
Anlagen umfassen das übrige maßgebende
Sachanlagevermögen des Betriebs.“
7. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erst-
mals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden.
(2) § 3 Nummer 2 ist für die Hamburgische Inves-
titions- und Förderbank erstmals für den Erhebungs-
zeitraum 2013 anzuwenden. Die Steuerbefreiung
nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 30. Juli 2014
geltenden Fassung ist für die Hamburgische Woh-
nungsbaukreditanstalt letztmals für den Erhebungs-
zeitraum 2013 anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des
Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Richtlinie 2009/133/EG
die Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom
19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuer-
system für Fusionen, Spaltungen, Abspaltun-
gen, die Einbringung von Unternehmensteilen
und den Austausch von Anteilen, die Gesell-
schaften verschiedener Mitgliedstaaten betref-
fen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Eu-
ropäischen Gesellschaft oder einer Europä-
ischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat
in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom
25.11.2009, S. 34), die zuletzt durch die Richt-
linie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013,
S. 30) geändert worden ist, in der zum Zeitpunkt
des steuerlichen Übertragungsstichtags jeweils
geltenden Fassung;“.
2. In § 20 Absatz 8 wird die Angabe „90/434/EWG“
durch die Angabe „2009/133/EG“, die Angabe „Arti-
kel 10a“ durch die Angabe „Artikel 11“, die Angabe
„§ 26 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 26“ sowie die
Angabe „§§ 34c und 50 Abs. 6“ durch die Wörter
„§§ 34c und 50 Absatz 3“ ersetzt.
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „maßgebende“
das Wort „öffentliche“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die
Angabe „§ 2“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) § 20 Absatz 8 in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung ist erstmals bei steuerlichen
Übertragungsstichtagen nach dem 31. Dezember
2013 anzuwenden.“
4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 Satz 1 und § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
wird jeweils die Angabe „90/434/EWG“ durch die
Angabe „2009/133/EG“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Nummer 25 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe cc wird wie folgt gefasst:
„cc) Leistungen der Kindertagespflege erbringen,
für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch geeignet sind.“
2. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „; der
Umsatz ist jedoch höchstens nach dem markt-
üblichen Entgelt zu bemessen.“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das markt-
übliche Entgelt, gilt Absatz 1.“
3. In § 13b Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „im
Sinne des Satzes 1“ durch die Wörter „im Sinne
der Sätze 1 und 2“ ersetzt.
4. In § 14a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und
Absatz 5 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „und Ab-
satz 5“ ersetzt.
5. In § 18 Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „oder
der Leistungsempfänger die Steuer für derartige
Umsätze nicht nach § 13b Absatz 5 Satz 1 oder
Satz 3 schuldet“ gestrichen.
6. § 22 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von
Gegenständen (§ 11), die für das Unternehmen
des Unternehmers eingeführt worden sind,

sowie die dafür entstandene Einfuhrumsatz-
steuer;“.
7. In § 25a Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „entrichtete“
durch das Wort „entstandene“ ersetzt.
8. Dem § 26a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5
und 6 das Bundeszentralamt für Steuern.“
9. Dem § 27 wird folgender Absatz 19 angefügt:
„(19) Sind Unternehmer und Leistungsempfänger
davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger
die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar
2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet,
und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus,
ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende
Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungs-
empfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in
der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu
sein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung
nach Satz 1 nicht entgegen. Das für den leistenden
Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag
zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Fi-
nanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger
zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich
entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die An-
nahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers
im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung be-
ruhte und der leistende Unternehmer bei der Durch-
setzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Die
Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn
1. der leistende Unternehmer dem Leistungsemp-
fänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung
mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt,
2. die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt,
3. dem Leistungsempfänger diese Abtretung unver-
züglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass
eine Zahlung an den leistenden Unternehmer
keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und
4. der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungs-
pflicht nachkommt.“
Artikel 8
Weitere Änderung
des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 7
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 18g wird die folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuer-
erklärung für einen anderen Mitglied-
staat“.
b) Nach der Angabe zu Anlage 3 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)“.
2. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tab-
let-Computern und Spielekonsolen sowie
von integrierten Schaltkreisen vor Einbau
in einen zur Lieferung auf der Einzelhan-
delsstufe geeigneten Gegenstand, wenn
die Summe der für sie in Rechnung zu
stellenden Entgelte im Rahmen eines
wirtschaftlichen Vorgangs mindestens
5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minde-
rungen des Entgelts bleiben dabei unbe-
rücksichtigt;“.
bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeich-
neten Gegenstände.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „9
und 10“ durch die Angabe „9 bis 11“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genann-
ten Fällen schuldet der Leistungsempfänger
die Steuer unabhängig davon, ob er sie für
eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne
des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet,
wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig
entsprechende Leistungen erbringt; davon ist
auszugehen, wenn ihm das zuständige Fi-
nanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung
des Umsatzes gültige auf längstens drei
Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zu-
rückgenommen werden kann, darüber erteilt
hat, dass er ein Unternehmer ist, der entspre-
chende Leistungen erbringt.“
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genann-
ten Fällen schuldet der Leistungsempfänger
die Steuer unabhängig davon, ob er sie für
eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne
des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet,
wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig
entsprechende Leistungen erbringt; davon ist
auszugehen, wenn ihm das zuständige Fi-
nanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung
des Umsatzes gültige auf längstens drei
Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zu-
rückgenommen werden kann, darüber erteilt
hat, dass er ein Unternehmer ist, der entspre-
chende Leistungen erbringt.“
dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Sind Leistungsempfänger und leistender Un-
ternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend
vom Vorliegen der Voraussetzungen des Ab-
satzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Num-
mer 7 bis 11 ausgegangen, obwohl dies nach
der Art der Umsätze unter Anlegung objekti-
ver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leis-
tungsempfänger dennoch als Steuerschuld-
ner, sofern dadurch keine Steuerausfälle ent-
stehen.“

ee) Der folgende Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, wenn ein in
Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genann-
ter Gegenstand von dem Unternehmer, der
die Lieferung bewirkt, unter den Vorausset-
zungen des § 25a geliefert wird.“
3. Nach § 18g wird folgender § 18h eingefügt:
„§ 18h
Verfahren der Abgabe
der Umsatzsteuererklärung
für einen anderen Mitgliedstaat
(1) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringt, für die
er dort die Steuer schuldet und Umsatzsteuererklä-
rungen abzugeben hat, hat gegenüber dem Bundes-
zentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz durch Datenfernübertragung nach
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
anzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteue-
rungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Ab-
schnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in
der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie
2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Än-
derung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des
Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008,
S. 11) teilnimmt. Eine Teilnahme im Sinne des Sat-
zes 1 ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle
Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich, in
denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte
hat. Die Anzeige nach Satz 1 hat vor Beginn des
Besteuerungszeitraums zu erfolgen, ab dessen Be-
ginn der Unternehmer von dem besonderen Be-
steuerungsverfahren Gebrauch macht. Die Anwen-
dung des besonderen Besteuerungsverfahrens kann
nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungs-
zeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist
vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er
gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für
Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
auf elektronischem Weg zu erklären.
(2) Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen
für die Teilnahme an dem besonderen Besteue-
rungsverfahren nach Absatz 1 nicht, stellt das Bun-
deszentralamt für Steuern dies durch Verwaltungs-
akt gegenüber dem Unternehmer fest.
(3) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 ge-
nannte besondere Besteuerungsverfahren anwen-
det, hat seine hierfür abzugebenden Umsatzsteuer-
erklärungen bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Be-
steuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz durch Datenfernübertragung nach
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
In dieser Erklärung hat er die Steuer für den Be-
steuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die be-
rechnete Steuer ist an das Bundeszentralamt für
Steuern zu entrichten.
(4) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtun-
gen nach Absatz 3 oder den von ihm in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfül-
lenden Aufzeichnungspflichten entsprechend Arti-
kel 369k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in
der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie
2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Än-
derung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des
Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008,
S. 11) wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach,
schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von
dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Ab-
satz 1 durch Verwaltungsakt aus. Der Ausschluss
gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses ge-
genüber dem Unternehmer beginnt.
(5) Ein Unternehmer ist im Inland im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 ansässig, wenn er im Inland sei-
nen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder, für
den Fall, dass er im Drittlandsgebiet ansässig ist,
im Inland eine Betriebsstätte hat.
(6) Auf das Verfahren sind, soweit es vom Bun-
deszentralamt für Steuern durchgeführt wird, die
§§ 30, 80 und 87a und der Zweite Abschnitt des
Dritten Teils und der Siebente Teil der Abgabenord-
nung sowie die Finanzgerichtsordnung anzuwen-
den.“
4. Dem § 27 wird folgender Absatz 20 angefügt:
„(20) § 18h Absatz 3 und 4 in der Fassung des
Artikels 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1266) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 en-
den.“
5. Die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche An-
lage 4 wird angefügt.
Artikel 9
Weitere Änderung
des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 8
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 3 Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-
gefügt:
„(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung ei-
ner sonstigen Leistung, die über ein Telekommuni-
kationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal er-
bracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Ab-
satz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rech-
nung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter
dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer
als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird
und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwi-
schen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese
Bedingung ist erfüllt, wenn
1. in den von jedem an der Erbringung beteiligten
Unternehmer ausgestellten oder verfügbar ge-
machten Rechnungen die sonstige Leistung im
Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leis-
tung angegeben sind;
2. in den dem Leistungsempfänger ausgestellten
oder verfügbar gemachten Rechnungen die sons-
tige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Er-
bringer dieser Leistung angegeben sind.

Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn
der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der
sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1. die Abrechnung gegenüber dem Leistungsemp-
fänger autorisiert,
2. die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt
oder
3. die allgemeinen Bedingungen der Leistungser-
bringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unterneh-
mer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte
sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt
und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leis-
tung beteiligt ist.“
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 11 bis 13
aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 be-
zeichneten sonstigen Leistungen
1. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen
die Leistung bezogen wird,
2. keine ausschließlich nicht unternehmerisch tä-
tige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer erteilt worden ist,
3. keine juristische Person, die sowohl unterneh-
merisch als auch nicht unternehmerisch tätig
ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich
für den privaten Bedarf des Personals oder ei-
nes Gesellschafters bestimmt ist,
wird die sonstige Leistung an dem Ort ausge-
führt, an dem der Leistungsempfänger seinen
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im
Sinne des Satzes 1 sind:
1. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der
Telekommunikation;
2. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
3. die auf elektronischem Weg erbrachten sons-
tigen Leistungen.“
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 4
Satz 2 Nr. 11 und 12“ durch die Wörter „Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
bb) Die Wörter „Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2 oder Ab-
satz 4 Satz 1“ werden durch die Wörter „Ab-
satz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1
oder Absatz 5“ ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten
Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 ge-
nannten Gebiete tatsächlich ausgeführt wer-
den.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 15a wird folgende Nummer 15b
eingefügt:
„15b. Eingliederungsleistungen nach dem Zwei-
ten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen
der aktiven Arbeitsförderung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch und ver-
gleichbare Leistungen, die von Einrichtun-
gen des öffentlichen Rechts oder anderen
Einrichtungen mit sozialem Charakter er-
bracht werden. Andere Einrichtungen mit
sozialem Charakter im Sinne dieser Vor-
schrift sind Einrichtungen,
a) die nach § 178 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch zugelassen sind,
b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Ver-
träge mit den gesetzlichen Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch geschlossen haben oder
c) die für Leistungen, die denen nach
Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit ju-
ristischen Personen des öffentlichen
Rechts, die diese Leistungen mit dem
Ziel der Eingliederung in den Arbeits-
markt durchführen, geschlossen ha-
ben;“.
b) Nummer 27 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die Gestellung von Personal durch religiöse
und weltanschauliche Einrichtungen für die
in Nummer 14 Buchstabe b, in den Num-
mern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in
den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkei-
ten und für Zwecke geistigen Beistands,“.
4. § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf
des Besteuerungszeitraums nach § 16 Ab-
satz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausge-
führt worden sind;“.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsge-
biet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7
Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Be-
steuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei
der Berechnung der Steuer ist von der Summe
der Umsätze nach § 3a Absatz 5 auszugehen,
die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in
dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstan-
den und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist.
Absatz 2 ist nicht anzuwenden.“
b) Absatz 6 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs-
siger Unternehmer von § 18 Absatz 4c Gebrauch,
hat er zur Berechnung der Steuer Werte in frem-
der Währung nach den Kursen umzurechnen, die
für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums
nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen
Zentralbank festgestellt worden sind; macht ein
im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Absatz 7
Satz 2) ansässiger Unternehmer von § 18 Ab-

satz 4e Gebrauch, hat er zur Berechnung der
Steuer Werte in fremder Währung nach den Kur-
sen umzurechnen, die für den letzten Tag des Be-
steuerungszeitraums nach Absatz 1b Satz 1 von
der Europäischen Zentralbank festgestellt worden
sind. Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine
Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der
Unternehmer die Steuer nach den für den nächs-
ten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums
nach Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b Satz 1 von
der Europäischen Zentralbank festgestellten Um-
rechnungskursen umzurechnen.“
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4d wird das Wort „Unternehmer“ durch
die Wörter „nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs-
sige Unternehmer“ und werden die Wörter „elek-
tronische Dienstleistungen“ durch das Wort „Um-
sätze“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4d wird folgender Absatz 4e einge-
fügt:
„(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet an-
sässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2),
der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Ab-
satz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von
den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeit-
raum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklä-
rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag
nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums über-
mitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten
Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur,
wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel
Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 be-
zeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Ge-
schäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die
Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbe-
hörde des Mitgliedstaates der Europäischen
Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer
ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem
Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des
§ 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abga-
benordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten
von der zuständigen Steuerbehörde des Mitglied-
staates der Europäischen Union, an die der Un-
ternehmer die Steuererklärung übermittelt hat,
dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet
wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer
Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am
20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums
fällig. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1
hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschrie-
benen, elektronisch zu übermittelnden Dokument
der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union, in dem der Unternehmer ansäs-
sig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums
anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahl-
recht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur
mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeit-
raums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor
Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er
gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des
Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem
der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem
Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen
Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder
§ 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht recht-
zeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbe-
hörde des Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
on, in dem der Unternehmer ansässig ist, von
dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus.
Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeit-
raum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer
beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als
fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag
nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16
Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde
des Mitgliedstaates der Europäischen Union
übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer
ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise auf-
gezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer er-
folgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die
Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Be-
steuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei
der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union, in dem der Unter-
nehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der
Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf
des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteue-
rungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden
übernächsten Monats eintritt.“
7. In § 22 Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halb-
satz angefügt:
„in den Fällen des § 18 Absatz 4e sind die erforder-
lichen Aufzeichnungen auf Anfrage der für das Be-
steuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf
elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.“
8. Nummer 50 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„50 Platten, Bänder, nicht flüchtige Halblei-
terspeichervorrichtungen, „intelligente
Karten (smart cards)“ und andere Ton-
träger oder ähnliche Aufzeichnungsträ-
ger, die ausschließlich die Tonaufzeich-
nung der Lesung eines Buches enthal-
ten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für
die Beschränkungen als jugendgefähr-
dende Trägermedien bzw. Hinweis-
pflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6
des Jugendschutzgesetzes in der je-
weils geltenden Fassung bestehen aus
Position
8523“.
Artikel 10
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 64 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 602) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Num-
mer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene

Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen ent-
sprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.“
Artikel 11
Weitere Änderung
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 59 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.
2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im
Sinne des § 3a Absatz 5 des Gesetzes erbracht
hat und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4e
des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.“
Artikel 12
Änderung des
Zerlegungsgesetzes
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „der § 14, 17
und 18“ durch die Wörter „der §§ 14 und 17“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Anwendung
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in Satz 2 und in Absatz 2 nichts anderes ge-
regelt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2015 anzuwenden. Für die Zerlegung der
Lohnsteuer und des Zinsabschlags ist die vorste-
hende Fassung dieses Gesetzes erstmals für das
Kalenderjahr 2015 anzuwenden.
(2) § 2 Absatz 3 in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2012 anzuwenden.“
Artikel 13
Änderung des
Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Investment-
vermögens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
setzt.
2. In § 14 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Investment-
gesetz“ durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch“
ersetzt.
3. § 15 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9 wird jeweils
das Wort „Investmentvermögen“ durch das Wort
„Investmentfonds“ ersetzt.
b) In den Sätzen 2, 3 und 6 wird das Wort „Invest-
mentvermögens“ durch das Wort „Investment-
fonds“ ersetzt.
c) In Satz 7 werden die Wörter „ein Investmentver-
mögen“ durch die Wörter „einen Investment-
fonds“ ersetzt.
4. In § 16 Satz 7 werden die Wörter „das ausländische
Spezial-Investmentfonds“ durch die Wörter „der
ausländische Spezial-Investmentfonds“ ersetzt.
5. In § 21 Absatz 22 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Investmentvermögen“ durch das Wort „Investment-
fonds“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 6a Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Ab-
satz 2, 2a, 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechtsvor-
gang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgeset-
zes, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbs-
vorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
wird die Steuer nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für
entsprechende Umwandlungen, Einbringungen so-
wie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsver-
traglicher Grundlage auf Grund des Rechts eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Staats, auf den das Abkommen über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Satz 1
gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvor-
gang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen
und ein oder mehrere von diesem herrschenden Un-
ternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere
von einem herrschenden Unternehmen abhängige
Gesellschaften beteiligt sind.“
2. § 16 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeich-
neten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird,
der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig
angezeigt (§§ 18 bis 20) war.“
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) § 6a Satz 1 bis 3 sowie § 16 Absatz 5 in der
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind auf
Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem
6. Juni 2013 verwirklicht werden.“
Artikel 15
Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden
nach dem Wort „Kalendervierteljahres“ die
Wörter „oder zum Beginn der Auszahlungs-
phase“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Übertragung
des“ durch das Wort „Übertragung“ ersetzt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
ist nur das für die Leistungserbringung unwider-
ruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.“
2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „aufzeigt,
welche Wertentwicklungen mit welcher Häufigkeit
und Wahrscheinlichkeit eintreten“ durch die Wörter
„festlegt, in welche Chancen-Risiko-Klasse dieser
einzuordnen ist“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 7 und 11“
durch die Wörter „Nummer 7 und 10“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah zur
Information durch das individuelle Produktinfor-
mationsblatt, muss der Anbieter den Vertrags-
partner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwi-
schenzeitlichen Änderung der im Produktinforma-
tionsblatt ausgewiesenen Kosten durch ein neues
individuelles Produktinformationsblatt informie-
ren.“
4. In § 7a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
Nummer 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5“ und die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 1“ durch
die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 2“ ersetzt.
5. § 14 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „6 und 7, 11,“ durch die
Wörter „6 und 7, 11 bis“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 2 Num-
mer 9, 10 und 12“ durch die Wörter „des Artikels 2
Nummer 9 und 10“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22
folgende Angabe eingefügt:
„§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder
an der ausschließlichen Wirtschaftszone“.
2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Zuständigkeit auf dem Festlandsockel
oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder
nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergeset-
zen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland
zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an
der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich
nach dem Äquidistanzprinzip.“
3. In § 31b Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 2
Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegeset-
zes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13
des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
4. Dem § 63 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ord-
nungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die
Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuer-
begünstigte Zwecke verwendet.“
5. In § 379 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden die
Wörter „Waren aus den Europäischen Union“ durch
die Wörter „Waren aus der Europäischen Union“ er-
setzt.
6. In § 382 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Eu-
ropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
päischen Union“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. die Erteilung von Bescheinigungen in Anwendung
des Artikels 151 der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl.
L 347 vom 11.12.2006, S. 1, L 335 vom
20.12.2007, S. 60), die zuletzt durch die Richt-
linie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013,
S. 5) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung zum Nachweis der Umsatzsteuer-
befreiung der Umsätze, die in anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union an im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ansässige zwi-
schenstaatliche Einrichtungen, ständige diplo-
matische Missionen und berufskonsularische
Vertretungen sowie deren Mitglieder ausgeführt
werden;“.
2. Nummer 18 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) die Übermittlung der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfah-
ren nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10
Absatz 2a und 4b, § 10a Absatz 5 und § 32b
Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes,“.

Artikel 18
Weitere Änderung
des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, das
zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 21 werden die Wörter „Kapitel VI der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Okto-
ber 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungs-
behörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92
(ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ durch die Wörter „Kapitel XI
der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom
7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Ver-
waltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf
dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom
12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.
2. In Nummer 39 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
3. Folgende Nummern 40 bis 41 werden angefügt:
„40. die mit der Durchführung des Besteuerungsver-
fahrens nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteu-
ergesetzes in Zusammenhang stehenden Tätig-
keiten auf Grund von Kapitel V und XI Ab-
schnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zu-
sammenarbeit der Verwaltungsbehörden und
die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010,
S. 1);
41. die Entgegennahme und Weiterleitung von An-
zeigen und Umsatzsteuererklärungen für im In-
land ansässige Unternehmer in Anwendung der
Artikel 369c bis 369i der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates in der Fassung des Artikels 5 Num-
mer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom
12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie
2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienst-
leistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) ein-
schließlich der damit zusammenhängenden Tä-
tigkeiten auf Grund von Artikel 17 Absatz 1
Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 1 sowie
Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung (EU)
Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-
hörden und die Betrugsbekämpfung auf dem
Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom
12.10.2010, S. 1).“
Artikel 19
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken
In § 7 Absatz 7 Buchstabe h des Gesetzes über
Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I
S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset-
zes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor-
den ist, wird der Punkt am Ende gestrichen.
Artikel 20
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10
folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeld-
verfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in
Steuersachen“.
2. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus
Satz 1, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Be-
zirk der Anlass für die Amtshandlung besteht.“
3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Mitteilung über den Ausgang
eines Bußgeldverfahrens wegen
unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor,
das die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fort-
gesetzt wird, sind die Finanzbehörden verpflichtet,
die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Person
Hilfe in Steuersachen geleistet hat, über den Aus-
gang eines nach § 160 eingeleiteten Bußgeldverfah-
rens zu unterrichten und ihr die Tatsachen mitzutei-
len, die für die Geltendmachung von Ansprüchen
nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den un-
lauteren Wettbewerb erforderlich sind. § 30 der Ab-
gabenordnung steht dem nicht entgegen.
(2) Wird die Hilfe in Steuersachen in verschiede-
nen Kammerbezirken geleistet, ist die Mitteilung an
die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Bezirk
die Person ihre Geschäftsleitung unterhält, hilfs-
weise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend aus-
geübt wird. Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit ei-
ner Steuerberaterkammer nicht aus Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Satz 1, ist die Steuerberaterkammer
zuständig, in deren Kammerbezirk die Finanzbehör-
de, die das Bußgeldverfahren nach § 160 eingeleitet
hat, ihren Sitz hat.“
4. Dem § 76 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe,
in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach
den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlaute-
ren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleis-
tung in Steuersachen fortgesetzt wird.“
5. In der Anlage zu § 146 Satz 1 wird der Wortlaut des
Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 wie folgt gefasst:
„110 Verfahren mit Urteil bei Ver-
hängung einer oder mehrerer
der folgenden Maßnahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße,
4. eines befristeten Berufs-
verbots 240,00 EUR
112 Verfahren mit Urteil bei Aus-
schließung aus dem Beruf 480,00 EUR“.

Artikel 21
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-
den die Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne
des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. Novem-
ber 2006 zur Einführung des Programms „Jugend
in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)“ durch die Wörter
„einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur
Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der
Union für allgemeine und berufliche Bildung, Ju-
gend und Sport, und zur Aufhebung der Be-
schlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und
Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 50)“ ersetzt.
2. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die ab dem 1. Januar
2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007“
durch die Wörter „die vor dem 1. Januar 2014
begonnen wurden, in der Zeit vom 1. Januar 2007
bis zum 31. Dezember 2013“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist auf Frei-
willigendienste im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Ein-
richtung von „Erasmus+“, dem Programm der
Union für allgemeine und berufliche Bildung, Ju-
gend und Sport, und zur Aufhebung der Be-
schlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG
und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 50), die ab dem 1. Januar 2014 begonnen wur-
den, ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.“
Artikel 22
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
§ 45h Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 108 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 23
Änderung des
Tabaksteuergesetzes
§ 22 Absatz 3 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 57 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Bis zum 31. Dezember 2017 sind Zigaretten, die Pri-
vatpersonen in den Republiken Bulgarien, Kroatien,
Lettland, Litauen, Ungarn oder Rumänien im
steuerrechtlich freien Verkehr für ihren Eigenbedarf er-
werben und selbst in das Steuergebiet befördern, vor-
behaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Ver-
brauchsteuer im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie
2011/64/EU durch einen der genannten Mitgliedstaa-
ten, nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei.“
Artikel 24
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Betragen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 1
bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen
Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-
lohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht
nach § 32d Absatz 6 des Gesetzes der tariflichen
Einkommensteuer unterworfen wurden, insgesamt
mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Be-
trag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünf-
te, vermindert um den auf sie entfallenden Altersent-
lastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach
§ 13 Absatz 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden
Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichs-
betrag).“
2. § 73e Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die
Steuer nach § 50a Absatz 7 des Gesetzes mit der
Maßgabe, dass
1. die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei
dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuer-
abzug angeordnet hat, und
2. bei entsprechender Anordnung die innerhalb ei-
nes Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum
zehnten des Folgemonats anzumelden und abzu-
führen ist.“
3. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3g wird wie folgt gefasst:
„(3g) § 70 in der Fassung des Artikels 24 des
Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ist
erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 an-
zuwenden.“
b) Dem Absatz 3h wird folgender Satz angefügt:
„§ 73e Satz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwen-
den, für die der Steuerabzug nach dem 31. De-
zember 2014 angeordnet worden ist.“
Artikel 25
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005

(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 10a,
22a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter
„den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Ein-
kommensteuergesetzes“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuerge-
setzes, soweit auf § 22a des Einkommen-
steuergesetzes verwiesen wird, oder“.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „den
§§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Ein-
kommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10a
oder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset-
zes“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 10a,
52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommen-
steuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10a oder
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes“ er-
setzt.
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergeset-
zes, soweit auf § 22a des Einkommensteuer-
gesetzes verwiesen wird, oder“.
3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die von der landwirtschaftlichen Alterskasse
übermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend.“
Artikel 26
Änderung der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
In § 1 Absatz 1 Nummer 5, 12 und 18 der Umsatz-
steuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Ar-
tikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„Bremen-Mitte“ durch das Wort „Bremen“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Lohnsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 285) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 52 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“
durch die Wörter „§ 52 Absatz 4 Satz 10 des Einkom-
mensteuergesetzes“ ersetzt.
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-
den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in
Kraft.
(3) Artikel 15 Nummer 4 und 5 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2014 in Kraft.
(4) Die Artikel 8 und 18 treten am 1. Oktober 2014 in
Kraft.
(5) Die Artikel 3, 9, 11 und 22 treten am 1. Ja-
nuar 2015 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble

Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 4
Anlage 2
(zu § 43b)
Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU
Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
1. eine der folgenden Formen aufweist:
a) eine Gesellschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur
Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegrün-
det wurde, sowie eine Genossenschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli
2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des
Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Be-
teiligung der Arbeitnehmer gegründet wurde,
b) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“,
„société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à
responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à
responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative
à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom
collectif“/„vennootschap onder firma“ oder „société en commandite simple“/„gewone commanditaire
vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben,
und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer
unterliegen,
c) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателно дружество“, „командитно
дружество“, „дружество с ограничена отговорност“, „акционерно дружество“, „командитно дружество
с акции“, „неперсонифицирано дружество“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“ oder „държавни
предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben,
d) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“ oder „společnost s ručením
omezeným“,
e) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anpartsselskab“ und weitere
nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach
den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird,
f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf
Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaft“ oder „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts“ und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaft-
steuer unterliegen,
g) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“,
„aktsiaselts“ oder „tulundusühistu“,
h) nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident
Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete „building
societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989,
i) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „αvώvυμη εταιρεία“ oder „εταιρεία περιωρισμέvης
ευθύvης (Ε.Π.Ε.)“ und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen
Körperschaftsteuer unterliegen,
j) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por
acciones“ oder „sociedad de responsabilidad limitada“ und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren
Tätigkeit unter das Privatrecht fällt sowie andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die
der spanischen Körperschaftsteuer („impuesto sobre sociedades“) unterliegen,
k) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par
actions“, „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d’assurances
mutuelles“, „caisses d’épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaft-
steuer unterliegen, „coopératives“ „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetrie-
be, die öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen und andere nach französischem Recht gegründete
Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen,
l) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung „dioničko društvo“ oder „društvo s ograničenom
odgovornošću“ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Ge-
winnsteuer unterliegen,
m) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per
azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“ oder „società di mutua assicurazione“

sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher
Art ist,
n) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze,
o) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“ oder „sabiedrība ar ierobežotu
atbildību“,
p) Gesellschaften litauischen Rechts,
q) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite
par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée
comme une société anonyme“, „association d’assurances mutuelles“, „association d’épargne-pension“
oder „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l’Etat, des communes, des syndicats
de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere
nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer
unterliegen,
r) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös
vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“ oder „szövetkezet“,
s) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata“ oder
„Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f’azzjonijiet“,
t) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“, „besloten
vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open commanditaire vennootschap“, „coöperatie“,
„onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve
grondslag“ oder „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt“
und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körper-
schaftsteuer unterliegen,
u) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung“, „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“ oder „Sparkassen“ so-
wie andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körper-
schaftsteuer unterliegen,
v) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“ oder „spółka z ograniczoną
odpowiedzialnością“,
w) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handels-
gesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen,
x) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe
acţiuni“ oder „societăţi cu răspundere limitată“,
y) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna družba“ oder
„družba z omejeno odgovornostjo“,
z) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnosť “, „spoločnosť s ručením
obmedzeným“ oder „komanditná spoločnosť “,
aa) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“,
„säästöpankki“/„sparbank“ oder „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“,
bb) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“,
„ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbolag“ oder „försäkringsföreningar“,
cc) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;
2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat an-
sässig betrachtet wird und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkom-
mens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird
und
3. ohne Wahlmöglichkeit einer der folgenden Steuern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt,
unterliegt, ohne davon befreit zu sein:
– vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,
– корпоративен данък in Bulgarien,
– daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,
– selskabsskat in Dänemark,
– Körperschaftsteuer in Deutschland,
– tulumaks in Estland,
– corporation tax in Irland,
– φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,
– impuesto sobre sociedades in Spanien,

– impôt sur les sociétés in Frankreich, – porez na dobit in Kroatien, – imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien, – φόρος εισοδήματος in Zypern, – uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland, – pelno mokestis in Litauen, – impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg, – társasági adó, osztalékadó in Ungarn, – taxxa fuq l-income in Malta, – vennootschapsbelasting in den Niederlanden, – Körperschaftsteuer in Österreich, – podatek dochodowy od osób prawnych in Polen, – imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal, – impozit pe profit in Rumänien, – davek od dobička pravnih oseb in Slowenien, – daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei, – yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland, – statlig inkomstskatt in Schweden, – corporation tax im Vereinigten Königreich.

Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 5
Anlage 3
(zu § 50g)
1. Unternehmen im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:
a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“/„société anonyme“,
„commanditaire vennootschap op aandelen“/„société en commandite par actions“ oder „besloten vennoot-
schap met beperkte aansprakelijkheid“/„société privée à responsabilité limitée“ sowie öffentlich-rechtliche
Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ und „anpartsselskab“;
c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf
Aktien“ oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“;
d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ανώνυµη εταιρíα“;
e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por
acciones“ oder „sociedad de responsabilidad limitada“ sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren
Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
f) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par
actions“ oder „société a responsabilité limitée“ sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und
Unternehmen;
g) Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung „public companies limited by shares or by guarantee”,
„private companies limited by shares or by guarantee“, gemäß den „Industrial and Provident Societies Acts“
eingetragene Einrichtungen oder gemäß den „Building Societies Acts“ eingetragene „building societies“;
h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per
azioni“ oder „società a responsabilità limitata“ sowie staatliche und private Industrie- und Handelsunter-
nehmen;
i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite
par actions“ oder „société à responsabilité limitée“;
j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“ oder „besloten
vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“;
k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder „Gesellschaft mit
beschränkter Haftung“;
l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handels-
gesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;
m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö/aktiebolag“, „osuuskunta/andelslag“,
„säästöpankki/sparbank“ oder „vakuutusyhtiö/försäkringsbolag“;
n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“ oder „försäkringsaktiebolag“;
o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;
p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“, „společnost s ručením
omezeným“, „veřejná obchodní společnost“, „komanditní společnost“ oder „družstvo“;
q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“,
„aktsiaselts“ oder „tulundusühistu“;
r) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften bezeichnet werden,
Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Körperschaften, die als Gesellschaft im Sinne der
Einkommensteuergesetze gelten;
s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“ oder „sabiedrība ar ierobežotu
atbildību“;
t) nach dem Recht Litauens gegründete Gesellschaften;
u) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös
vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“ oder
„szövetkezet“;
v) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata“ oder
„Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhom maqsum f ’azzjonijiet“;
w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“ oder „spółka z ograniczoną
odpowiedzialnością“;
x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna delniška družba“,
„komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“ oder „družba z neomejeno odgovornostjo“;
y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnos“, „spoločnosť s ručením
obmedzeným“, „komanditná spoločnos“, „verejná obchodná spoločnos“ oder „družstvo“;

aa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателното дружество“, „командитното
дружество“, „дружеството с ограничена отговорност“, „акционерното дружество“, „командитното
дружество с акции“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“ oder „държавни предприятия“, die nach bul-
garischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben;
bb) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe
acţiuni“ oder „societăţi cu răspundere limitată“;
cc) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung „dioničko društvo“ oder „društvo s ograničenom
odgovornošću“ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Ge-
winnsteuer unterliegen.
2. Steuern im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:
– impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,
– selskabsskat in Dänemark,
– Körperschaftsteuer in Deutschland,
– Φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων in Griechenland,
– impuesto sobre sociedades in Spanien,
– impôt sur les sociétés in Frankreich,
– corporation tax in Irland,
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
– Körperschaftsteuer in Österreich,
– imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,
– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
– statlig inkomstskatt in Schweden,
– corporation tax im Vereinigten Königreich,
– Daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,
– Tulumaks in Estland,
– φόρος εισοδήματος in Zypern,
– Uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,
– Pelno mokestis in Litauen,
– Társasági adó in Ungarn,
– Taxxa fuq l-income in Malta,
– Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
– Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
– Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
– корпоративен данък in Bulgarien,
– impozit pe profit, impozitul pe veniturile obţinute din România de nerezidenţi in Rumänien,
– porez na dobit in Kroatien.

Anlage 3 zu Artikel 8 Nummer 5
Anlage 4
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)
Liste der Gegenstände,
für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
Zolltarif
Lfd.
Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Nr.
Unterposition)
1 Selen Unterposition 2804 90 00
2 Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplat-
tierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug Positionen 7106 und 7107
3 Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, zu nicht
monetären Zwecken; Goldplattierungen auf unedlen Metallen
oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00
und 7108 13 und Unterposition 7109 00 00
4 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplat-
tierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in
Rohform oder als Halbzeug Position 7110 und Unterposition 7111 00 00
5 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder
anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder
Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7201, 7205, 7206 bis 7229
6 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektroly-
tischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen,
in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kup-
fer; Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer; Draht aus Kupfer;
Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als
0,15 mm; Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (…), mit einer
Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger Unterposition 7402 00 00, Position 7403,
Unterposition 7405 00 00 und Positionen 7406
bis 7410
7 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeug-
nisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und
Flitter aus Nickel; Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus
Nickel; Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel Positionen 7501, 7502, Unterposition
7504 00 00, Positionen 7505 und 7506
8 Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium;
Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium; Draht aus Alumi-
nium; Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von
mehr als 0,2 mm; Folien und dünne Bänder, aus Aluminium
(…) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Positionen 7601, 7603 bis 7607
9 Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei; Bleche, Bänder
und Folien, aus Blei Positionen 7801 und 7804
10 Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink; Stangen
(Stäbe), Profile und Draht aus Zink; Bleche, Bänder und Folien,
aus Zink Positionen 7901, 7903 bis 7905
11 Zinn in Rohform; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn;
Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als
0,2 mm Position 8001, Unterpositionen 8003 00 00
und 8007 00 10
12 Andere unedle Metalle (einschließlich Stangen (Stäbe), Profile,
Draht, Bleche, Bänder und Folien), ausgenommen andere
Waren daraus und Abfälle und Schrott aus Positionen 8101 bis 8112
13 Cermets, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und
Schrott Position 8113
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1266. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9f93222c6e878f2c….