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Artikel 2 · BT-Drs. 18/2956 · S. 305

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
In dem Artikel werden die Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften an die geänderte Nummerierung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes angepasst.
Die Ergänzung in § 341e Absatz 1 Satz 2 HGB (Absatz 1 Nummer 4) stellt sicher, dass die Regelungen zur
Solvabilitätsübersicht keine Auswirkungen auf die handelsrechtliche Bewertung versicherungstechnischer
Rückstellungen haben.
Hervorzuheben sind zwei Änderungen des Betriebsrentengesetzes (Absatz 17): Im neuen § 10 Absatz 2 Satz 5
werden die bisherigen Regelungen in den Sätzen 5 und 6 zusammengeführt und modifiziert. Um außergewöhn-
lich hohe Beiträge abzumildern, soll künftig in der Regel vorrangig der Ausgleichsfonds eingesetzt werden,
bevor von der Möglichkeit des Glättungsverfahrens Gebrauch gemacht wird. Anders als bisher wird der Einsatz
des Glättungsverfahrens nicht mehr an die Beitragsdifferenz zum Vorjahr und eine feste Laufzeit geknüpft,
womit eine notwendig höhere Flexibilität des Instruments erreicht wird. In § 14 weden die aufsichtsrechtlichen
Anforderungen an den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) an die
neue Rechtslage angepasst. Der PSVaG als Träger der Insolvenzsicherung ist Teil eines gesetzlichen Systems
der sozialen Sicherheit und damit gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/138/EG vom Anwendungsbereich dieser
Richtlinie ausgenommen. Dem wird Rechnung getragen, indem der PSVaG künftig grundsätzlich nach denjeni-
gen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes beaufsichtigt wird, die für Versicherungsunternehmen
gelten, die gemäß Artikel 4 RL 2009/138/EG vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind
(„Kleine Versicherungsunternehmen“). Den Besonderheiten beim PSVaG gegenüber den kleinen Versiche-
rungsunternehmen wird in einem Kat

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.358 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/2956, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.086.782–1.089.140 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1363789bcc1010c8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP