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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10818 · S. 21

Zu Artikel 2 (Änderung des Altersvorsorge-

Zu Artikel 2 (Änderung des Altersvorsorge-
verträge-Zertifizierungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Die Altersgrenze des 62. Lebensjahrs ist für nach dem
31. Dezember 2011 abgeschlossene Altersvorsorgeverträge
schon heute die nach § 14 Absatz 2 AltZertG maßgebliche
Altersgrenze. Dies wird nunmehr als Grundregel in § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 AltZertG aufgenommen.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat zuzusagen,
dass zu Beginn der Auszahlungsphase die eingezahlten Bei-
träge für die Alterseinkünfte zur Verfügung stehen. Sieht der
Altersvorsorgevertrag die Absicherung der verminderten Er-
werbsfähigkeit, der Dienstunfähigkeit oder von Hinterblie-
benen vor, sind bis zu 15 Prozent der Gesamtbeiträge bei der
„Beitragszusage“ nicht zu berücksichtigen. Dieser Wert wird
auf maximal 20 Prozent angehoben.
Altersvorsorgeverträge, auf denen Kapital gebildet wurde,
müssen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als
Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit
einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens
dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden. Alternativ kann eine
lebenslange Verminderung des monatlichen Nutzungsent-
gelts für eine Genossenschaftswohnung beziehungsweise
eine zeitlich befristete Verminderung des Nutzungsentgelts
mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens
dem 85. Lebensjahr vorgesehen werden. Anbieter von Bank-,
Fonds- oder Genossenschaftssparplänen sowie Bausparver-
trägen müssen sich für die Verrentung eines Versicherers be-
dienen. Von den Versicherungsunternehmen werden jedoch
keine Konditionen für in ferner Zukunft liegende Restver-
rentungskontrakte angeboten, da hierfür aktuarisch 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 42.356 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10818, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 88.299–130.655 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3D4 · Prüfwert eda86000f3f8a497….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP