Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3150
BGBl. 2007 I S. 3150 · 195.388 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Jahressteuergesetz 2008
(JStG 2008)*)
Vom 20. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 1a Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 2 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 7 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 10 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 11 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 12 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung
Artikel 13 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 15 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung
Artikel 16 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 19 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
lungsverordnung
Artikel 20 Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kul-
turbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG)
Artikel 21 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 25 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:
a) der Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004
zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-
ten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteu-
ern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richt-
linie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Be-
förderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
(ABl. EU Nr. L 359 S. 30) und
b) der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 zur
Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen an-
lässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU Nr. L 363
S. 129).
Artikel 26 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 26a Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 26b Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 28 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4
des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2984), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:
„§ 34b Steuersätze bei außerordentlichen Ein-
künften aus Forstwirtschaft“.
b) Nach der Angabe zu § 39d wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 39e Elektronische Lohnsteuerabzugsmerk-
male“.
c) (weggefallen)
d) Die Angabe zu § 50g wird wie folgt gefasst:
„§ 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zah-
lungen von Zinsen und Lizenzgebüh-
ren zwischen verbundenen Unterneh-
men verschiedener Mitgliedstaaten
der Europäischen Union“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
auch der der Bundesrepublik Deutschland zu-
stehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort
Naturschätze des Meeresgrundes und des
Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeu-
tet werden oder dieser der Energieerzeugung
unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe
„nicht mehr als 6 136 Euro im Kalenderjahr
betragen“ durch die Angabe „den Grund-
freibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
nicht übersteigen“ ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Unberücksichtigt bleiben bei der Ermitt-
lung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der
deutschen Einkommensteuer unterliegende
Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert
werden, soweit vergleichbare Einkünfte im
Inland steuerfrei sind.“
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die An-
gabe „und die Voraussetzungen des § 1
Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen“ und das nach-
folgende Komma gestrichen, die Angabe
„§ 10 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe
„§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 1a“ ersetzt sowie
die Wörter „hinsichtlich des Ehegatten und
der Kinder“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. auf besonderen Verpflichtungsgrün-
den beruhende Versorgungsleistun-
gen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a) sind auch
dann als Sonderausgaben abziehbar,
wenn der Empfänger nicht unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtig
ist. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt ent-
sprechend;“.
cc) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist
auf die Einkünfte beider Ehegatten abzu-
stellen und der Grundfreibetrag nach
§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu verdoppeln.“
b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 1 Abs. 3
Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3
Satz 2 bis 5“ und die Wörter „Wohnsitz, ge-
wöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haus-
halt“ durch die Wörter „Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt“ ersetzt.
3a. § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für
geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2), die
Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a) und
über die Absetzung für Abnutzung oder Substanz-
verringerung sind zu befolgen.“
3b. § 4f Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist,
dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen
eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf
das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“
4. In § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b zweiter
Halbsatz wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 4“
durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1a wird durch folgende Num-
mern 1a und 1b ersetzt:
„1a. auf besonderen Verpflichtungsgrün-
den beruhende, lebenslange und wie-
derkehrende Versorgungsleistungen,
die nicht mit Einkünften in wirtschaft-
lichem Zusammenhang stehen, die
bei der Veranlagung außer Betracht
bleiben, wenn der Empfänger unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtig
ist. Dies gilt nur für
a) Versorgungsleistungen im Zusam-
menhang mit der Übertragung ei-
nes Mitunternehmeranteils an einer
Personengesellschaft, die eine Tä-
tigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1
ausübt,
b) Versorgungsleistungen im Zusam-
menhang mit der Übertragung ei-
nes Betriebs oder Teilbetriebs, so-
wie
c) Versorgungsleistungen im Zusam-
menhang mit der Übertragung ei-
nes mindestens 50 Prozent be-
tragenden Anteils an einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung,
wenn der Übergeber als Ge-
schäftsführer tätig war und der
Übernehmer diese Tätigkeit nach
der Übertragung übernimmt.
Satz 2 gilt auch für den Teil der Ver-
sorgungsleistungen, der auf den
Wohnteil eines Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft entfällt;
1b. Leistungen auf Grund eines schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleichs,
soweit die ihnen zu Grunde liegenden
Einnahmen beim Ausgleichsverpflich-
teten der Besteuerung unterliegen;“.
bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c
oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch werden ab-
weichend von Satz 2 nur auf Antrag des
Steuerpflichtigen hinzugerechnet.“
cc) Nummer 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1
ist, dass der Steuerpflichtige für die Auf-
wendungen eine Rechnung erhalten hat
und die Zahlung auf das Konto des Erbrin-
gers der Leistung erfolgt ist.“
dd) Nummer 8 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1
ist, dass der Steuerpflichtige für die Auf-
wendungen eine Rechnung erhalten hat
und die Zahlung auf das Konto des Erbrin-
gers der Leistung erfolgt ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist
bei Steuerpflichtigen, die
1. zum Personenkreis des § 10c Abs. 3
Nr. 1 und 2 gehören, oder
2. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 erzie-
len und die ganz oder teilweise ohne ei-

gene Beitragsleistung einen Anspruch
auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf
die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die
Zugehörigkeit zum genannten Personen-
kreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Ar-
beitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur all-
gemeinen Rentenversicherung entspricht.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c
oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch vermindern
den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur,
wenn der Steuerpflichtige die Hinzurech-
nung dieser Beiträge zu den Vorsorgeauf-
wendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
beantragt hat.“
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Zitat „§ 3 Nr. 62
oder § 3 Nr. 14“ durch das Zitat „§ 3 Nr. 14,
57 oder 62“ ersetzt.
6. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz wer-
den nach dem Wort „Bundesbesoldungsge-
setz“ die Wörter „oder einem Landesbesol-
dungsgesetz“ eingefügt.
b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Ist die Bescheinigung unzutreffend und wird
sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbe-
scheids vom Anbieter aufgehoben oder korri-
giert, kann der Steuerbescheid insoweit geän-
dert werden.“
6a. In § 10b Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „oder im
Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht be-
rücksichtigt werden können“ durch die Wörter
„oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3
und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbe-
trag der Einkünfte übersteigen“ ersetzt.
7. In § 10c Abs. 3 Nr. 2 werden die Angabe „ganz
oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder
durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei wa-
ren“ sowie das anschließende Komma gestrichen.
8. Nach § 22 Nr. 1a werden folgende Nummern 1b
und 1c eingefügt:
„1b. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit
sie beim Zahlungsverpflichteten nach § 10
Abs. 1 Nr. 1a als Sonderausgaben abgezo-
gen werden können;
1c. Einkünfte aus Leistungen auf Grund eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs,
soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b als Sonderausgaben
abgezogen werden können;“.
9. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma vor dem
Wort „Geburtsdatum“ durch das Wort
„und“ ersetzt und werden die Wörter „und
Geburtsort“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 55
Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung 2000“ durch die Angabe
„§ 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze
eingefügt:
„Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen und die
Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern
sind über die zentrale Stelle zu übermitteln.
Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich au-
tomatisierte Prüfung der ihr übermittelten Da-
ten daraufhin durch, ob sie vollständig und
schlüssig sind und ob das vorgeschriebene
Datenformat verwendet worden ist. Sie spei-
chert die Daten des Leistungsempfängers nur
für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung
an das Bundeszentralamt für Steuern oder an
den Mitteilungspflichtigen. Die Daten sind für
die Übermittlung zwischen der zentralen Stelle
und dem Bundeszentralamt für Steuern zu ver-
schlüsseln.“
10. § 24a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer
Betracht:
1. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2;
2. Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a;
3. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-
stabe b;
4. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1, soweit
§ 52 Abs. 34c anzuwenden ist;
5. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buch-
stabe a.“
11. § 32b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b werden nach dem
Wort „Sozialgesetzbuch,“ die Wörter
„der Reichsversicherungsordnung,“
eingefügt.
bbb) Buchstabe i wird aufgehoben.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „wenn de-
ren Summe positiv ist“ und das ihnen vo-
rausgehende Komma gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Träger der Sozialleistungen im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1 haben die Daten über die
im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie
die Dauer des Leistungszeitraums für jeden
Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejah-
res nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch amtlich bestimmte Datenfernübertra-
gung zu übermitteln, soweit die Leistungen
nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) auszuweisen sind; § 41b
Abs. 2 und § 22a Abs. 2 gelten entsprechend.
Der Empfänger der Leistungen ist entspre-
chend zu informieren und auf die steuerliche
Behandlung dieser Leistungen und seine
Steuererklärungspflicht hinzuweisen. In den
Fällen des § 188 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch ist Empfänger des an Dritte

ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitneh-
mer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch über-
tragen hat.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
11a. § 32d Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „zehn Pro-
zent“ durch die Angabe „10 Prozent“ er-
setzt.
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) soweit ein Dritter die Kapitalerträge
schuldet und diese Kapitalanlage im
Zusammenhang mit einer Kapitalüber-
lassung an einen Betrieb des Gläubi-
gers steht. Dies gilt entsprechend,
wenn Kapital überlassen wird
aa) an eine dem Gläubiger der Kapital-
erträge nahestehende Person oder
bb) an eine Personengesellschaft, bei
der der Gläubiger der Kapitaler-
träge oder eine diesem naheste-
hende Person als Mitunternehmer
beteiligt ist oder
cc) an eine Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft, an der der Gläubi-
ger der Kapitalerträge oder eine
diesem nahestehende Person zu
mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
sofern der Dritte auf den Gläubiger oder
eine diesem nahestehende Person zu-
rückgreifen kann. Ein Zusammenhang
ist anzunehmen, wenn die Kapitalan-
lage und die Kapitalüberlassung auf ei-
nem einheitlichen Plan beruhen. Hier-
von ist insbesondere dann auszugehen,
wenn die Kapitalüberlassung in engem
zeitlichen Zusammenhang mit einer Ka-
pitalanlage steht oder die jeweiligen
Zinsvereinbarungen miteinander ver-
knüpft sind. Von einem Zusammenhang
ist jedoch nicht auszugehen, wenn die
Zinsvereinbarungen marktüblich sind
oder die Anwendung des Absatzes 1
beim Steuerpflichtigen zu keinem Be-
lastungsvorteil führt. Die Sätze 1 bis 5
gelten sinngemäß, wenn das überlas-
sene Kapital vom Gläubiger der Kapi-
talerträge für die Erzielung von Einkünf-
ten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4, 6 und 7 eingesetzt wird.“
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-
gefügt:
„3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus einer Betei-
ligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn
der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit-
raum, für den der Antrag erstmals gestellt
wird, unmittelbar oder mittelbar
a) zu mindestens 25 Prozent an der Kapi-
talgesellschaft beteiligt ist oder
b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapital-
gesellschaft beteiligt und beruflich für
diese tätig ist.
Insoweit finden § 3 Nr. 40 Satz 2 und § 20
Abs. 6 und 9 keine Anwendung. Der Antrag
gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für
den Veranlagungszeitraum, für den er ge-
stellt worden ist. Er ist spätestens zusam-
men mit der Einkommensteuererklärung für
den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu
stellen und gilt, solange er nicht widerrufen
wird, auch für die folgenden vier Veranla-
gungszeiträume, ohne dass die Antragsvo-
raussetzungen erneut zu belegen sind. Die
Widerrufserklärung muss dem Finanzamt
spätestens mit der Steuererklärung für den
Veranlagungszeitraum zugehen, für den die
Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr ange-
wandt werden sollen. Nach einem Widerruf
ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichti-
gen für diese Beteiligung an der Kapitalge-
sellschaft nicht mehr zulässig.“
12. § 33b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei
den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehren-
den Verrichtungen des täglichen Lebens, für die
Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf
können behinderte Menschen unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerer-
mäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach
Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pausch-
betrag). Das Wahlrecht kann für die genannten
Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeit-
raum nur einheitlich ausgeübt werden.“
13. § 34b wird wie folgt gefasst:
„§ 34b
Steuersätze bei außerordentlichen
Einkünften aus Forstwirtschaft
(1) Zu den außerordentlichen Einkünften aus
Holznutzungen gehören:
1. Einkünfte aus Holznutzungen, die aus wirt-
schaftlichen Gründen erfolgt sind (außerordent-
liche Holznutzungen). Sie liegen nur insoweit
vor, als die gesamte Holznutzung abzüglich
der Holznutzung infolge höherer Gewalt den
Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) übersteigt. Bei
der Berechnung der zu begünstigenden außer-
ordentlichen Holznutzungen des laufenden
Wirtschaftsjahres sind die eingesparten Nut-
zungen der letzten drei Wirtschaftsjahre in Ab-
zug zu bringen. Die Differenz zwischen Nut-
zungssatz und geringerer tatsächlicher Nut-
zung eines Wirtschaftsjahres stellt die einge-
sparte Nutzung dar;
2. Einkünfte aus Holznutzungen infolge höherer
Gewalt (Kalamitätsnutzungen). Sie sind durch
Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erd-
beben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder
durch Naturereignisse mit vergleichbaren Fol-
gen verursacht. Hierzu gehören nicht die Schä-
den, die in der Forstwirtschaft regelmäßig ent-
stehen.

(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen
Einkünfte aus Holznutzungen sind
1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungs-
kosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, so-
weit sie zu den festen Betriebsausgaben gehö-
ren, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holz-
nutzungen und Holznutzungen infolge höherer
Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Ab-
satz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie
sind entsprechend der Höhe der Einnahmen
aus den bezeichneten Holznutzungen auf diese
zu verteilen;
2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend
der Höhe der Einnahmen aus allen Holznut-
zungsarten auf diese zu verteilen.
(3) Die Einkommensteuer bemisst sich
1. für die zu begünstigenden außerordentlichen
Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
nach § 34 Abs. 1;
2. für die Kalamitätsnutzungen im Sinne des Ab-
satzes 1 Nr. 2, soweit sie den Nutzungssatz
(Absatz 4 Nr. 1) übersteigen, nach der Hälfte
des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich
ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer
nach dem gesamten zu versteuernden Einkom-
men zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;
3. für Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 2, soweit sie den doppelten Nut-
zungssatz übersteigen, nach dem halben Steu-
ersatz der Nummer 2.
Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb
eines Wirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf
die Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen
Holznutzungen aufzuteilen. Sind die übrigen Holz-
nutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz,
sind die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1
Nr. 2 und 3 auf die gesamten Kalamitätsnutzungen
anzuwenden. Sind die übrigen Holznutzungen ge-
ringer als der Nutzungssatz, ergibt sich ein Rest-
betrag, um den die Kalamitätsnutzungen zu min-
dern sind. Die ermäßigten Steuersätze des Sat-
zes 1 Nr. 2 und 3 finden in diesem Fall nur Anwen-
dung auf die Einkünfte aus den geminderten Ka-
lamitätsnutzungen.
(4) Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzun-
gen sind nur unter den folgenden Voraussetzun-
gen anzuerkennen:
1. auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebs-
gutachtens oder durch ein Betriebswerk muss
periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz
festgesetzt sein. Dieser muss den Nutzungen
entsprechen, die unter Berücksichtigung der
vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festme-
tern nachhaltig erzielbar sind;
2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschie-
denen Nutzungen müssen mengenmäßig nach-
gewiesen werden;
3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unver-
züglich nach Feststellung des Schadensfalls
dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt wer-
den.“
14. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 32a,
32b, 32c, 34 und 34b“ durch die Angabe „§§ 32a,
32b, 34 und 34b“ ersetzt.
14a. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „entfällt“ die An-
gabe „(Ermäßigungshöchstbetrag)“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu
ermitteln:
Summe der positiven
gewerblichen Einkünfte
geminderte
•
Summe aller tarifliche Steuer
positiven Einkünfte
Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1
und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegen-
den Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie
nicht nach anderen Vorschriften von der Steu-
erermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.
Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche
Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund
der Anwendung zwischenstaatlicher Abkom-
men und nach Anrechnung der ausländischen
Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 dieses Ge-
setzes und § 12 des Außensteuergesetzes.“
15. § 35a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „inländischen“
durch die Wörter „in der Europäischen Union
oder dem Europäischen Wirtschaftsraum lie-
genden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „in-
ländischen“ durch die Wörter „in der Euro-
päischen Union oder dem Europäischen
Wirtschaftsraum liegenden“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Voraussetzung für die Steuerermäßigung
nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der
Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine
Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf
das Konto des Erbringers der haushaltsna-
hen Dienstleistung, der Handwerkerleis-
tung oder der Pflege- oder Betreuungsleis-
tung erfolgt ist.“
16. In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2
Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“
ersetzt.
17. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird aufgehoben.
b) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe „§ 10
Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe
„§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ersetzt.
18. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„letztmalig für das Kalenderjahr 2010.“

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird der abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
„3. auf den Lohnsteuerkarten für 2009
und 2010 die Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeit-
nehmers.“
19. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe
„§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“
ersetzt.
bb) In Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 39b
Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 39b
Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 wird
jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4,
5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1
Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ersetzt.
20. § 39b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 6 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom
laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber
die Höhe des laufenden Arbeitslohns im
Lohnzahlungszeitraum festzustellen und
auf einen Jahresarbeitslohn hochzurech-
nen. Der Arbeitslohn eines monatlichen
Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der
Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohn-
zahlungszeitraums mit 360/7 und der Ar-
beitslohn eines täglichen Lohnzahlungs-
zeitraums mit 360 zu vervielfältigen. Von
dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn
sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag
(§ 19 Abs. 2) und Altersentlastungsbetrag
(§ 24a) abzuziehen. Außerdem ist der hoch-
gerechnete Jahresarbeitslohn um einen
etwaigen auf der Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers für den Lohnzahlungszeit-
raum eingetragenen Freibetrag (§ 39a
Abs. 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a
Abs. 1 Nr. 7), vervielfältigt unter sinngemä-
ßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern
oder zu erhöhen. Der so verminderte oder
erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn,
vermindert um
1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei Ver-
sorgungsbezügen den Pauschbetrag
(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und
den Zuschlag zum Versorgungsfrei-
betrag (§ 19 Abs. 2) in den Steuerklas-
sen I bis V,
2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag
(§ 10c Abs. 1) in den Steuerklassen I, II
und IV und den verdoppelten Sonder-
ausgaben-Pauschbetrag in der Steuer-
klasse III,
3. die Vorsorgepauschale
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach
Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder
Abs. 3, jeweils in Verbindung mit
§ 10c Abs. 5,
b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe
des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils
in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Satz 1
und Abs. 5,
4. den Entlastungsbetrag für Alleinerzie-
hende (§ 24b) in der Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.“
bb) In dem bisherigen Satz 11 wird die Angabe
„Sätzen 5 und 10“ durch die Angabe „Sät-
zen 2 und 9“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird wie folgt gefasst:
„Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um
den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und
den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die
Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge
jeweils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte um ei-
nen etwaigen Jahresfreibetrag zu vermindern
und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungs-
betrag zu erhöhen. Für den so ermittelten Jah-
resarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeits-
lohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Ab-
satzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. Außerdem ist
die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden
Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des
sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der
sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen
sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 han-
delt, um den Versorgungsfreibetrag und den Al-
tersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die
Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge
jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der
Steuerberechnung für den maßgebenden Jah-
resarbeitslohn berücksichtigt worden sind.“
21. (weggefallen)
22. Nach § 39d wird folgender § 39e eingefügt:
„§ 39e
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) Das Finanzamt teilt die nach den §§ 39
bis 39d von ihm festzustellenden Lohnsteuerab-
zugsmerkmale dem Bundeszentralamt für Steuern
zum Zweck der Bereitstellung für den automati-
sierten Abruf durch den Arbeitgeber mit.
(2) Für jeden Steuerpflichtigen speichert das
Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Be-
reitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuer-
abzugsmerkmale für den Arbeitgeber folgende
Daten zu den in § 139b Abs. 3 der Abgabenord-
nung genannten Daten hinzu:
1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhe-
benden Religionsgemeinschaft,
2. bei Verheirateten die Identifikationsnummer
des Ehegatten und dessen rechtliche Zugehö-
rigkeit zu einer steuererhebenden Religionsge-
meinschaft,

3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und so-
weit bekannt die Rechtsstellung und Zuord-
nung der Kinder zu den Eltern sowie die Identi-
fikationsnummer des anderen Elternteiles,
4. Familienstand und gewählte Steuerklassen
(§ 38b), Zahl der Lohnsteuerkarten und bean-
tragte ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der
Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag und Hinzu-
rechnungsbetrag (§§ 39a, 39d), amtlicher Ge-
meindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden ha-
ben dem Bundeszentralamt für Steuern unter An-
gabe der Identifikationsnummer die in Satz 1 Nr. 1
bis 3 bezeichneten Daten und deren Änderungen
mitzuteilen. Diese Behörden sind insoweit, als sie
die Grundlagen für die Bildung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie deren Ände-
rungen mitzuteilen haben, örtliche Landesfinanz-
behörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den An-
weisungen des örtlich zuständigen Finanzamts
nachzukommen.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern hält die
Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merk-
male für den Kirchensteuerabzug und folgende
Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers
zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch
den Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz bereit: Steuerklasse (§ 38b) in Zahlen,
die Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag
und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d). Bezieht
ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Ar-
beitgebern Arbeitslohn, so sind für jedes weitere
Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugs-
merkmale zu bilden. Das Bundeszentralamt für
Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerab-
zugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ih-
rer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-
Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenord-
nung) des Arbeitgebers zusammen.
(4) Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber
bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck
des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale seine
Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Ge-
burt mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat bei Beginn
des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerabzugs-
merkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszent-
ralamt für Steuern durch Datenfernübertragung
abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Ar-
beitnehmer zu übernehmen. Zur Plausibilitätsprü-
fung der Identifikationsnummer hält das Bundes-
zentralamt für Steuern für den Arbeitgeber ent-
sprechende Regeln zum Abruf bereit. Für den Ab-
ruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der
Arbeitgeber zu authentifizieren und seine Wirt-
schafts-Identifikationsnummer sowie die Identifi-
kationsnummer und den Tag der Geburt des Ar-
beitnehmers mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die
Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich
dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.
Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der
Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich
der Dritte für den Datenabruf zu authentifizieren
und zusätzlich seine Wirtschafts-Identifikations-
nummer mitzuteilen.
(5) Auf die elektronischen Lohnsteuerabzugs-
merkmale sind die für die Lohnsteuerkarte gelten-
den Schutzvorschriften entsprechend anzuwen-
den. Wer Lohnsteuerabzugsmerkmale vorsätzlich
oder leichtfertig für andere Zwecke als die Durch-
führung des Lohn- und Kirchensteuerabzugs ver-
wendet, handelt ordnungswidrig; § 50f Abs. 2 ist
anzuwenden.
(6) Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerk-
male sind vom Arbeitgeber für die Durchführung
des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzu-
wenden bis ihm das Bundeszentralamt für Steuern
geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf
bereitstellt und die Bereitstellung mitteilt oder der
Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern
die Beendigung des Dienstverhältnisses anzeigt.
(7) Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
male werden erstmals für die Durchführung des
Lohnsteuerabzugs gebildet. Der Steuerpflichtige
kann beim Wohnsitzfinanzamt (§ 19 der Abgaben-
ordnung) beantragen, dass für ihn keine elektro-
nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr gebil-
det werden. Erstmalig gebildete oder geänderte
elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
dem Arbeitnehmer auf Antrag mitzuteilen oder
elektronisch bereitzustellen. Werden dem Arbeit-
nehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerk-
male bekannt, die zu seinen Gunsten von den tat-
sächlichen Verhältnissen abweichen, so ist er ver-
pflichtet, sie ändern zu lassen.
(8) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Be-
triebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger
Härten zulassen, dass der Arbeitgeber nicht am
Abrufverfahren teilnimmt. Dem Antrag eines Ar-
beitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung,
der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer
geringfügigen Beschäftigung in seinem Privat-
haushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch beschäftigt, ist stattzugeben.
Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe sei-
ner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Ver-
zeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer mit An-
gabe der jeweiligen Identifikationsnummer und
des Geburtsdatums des Arbeitnehmers beizufü-
gen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck zu stellen. Das Betriebsstättenfi-
nanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Ka-
lenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheini-
gung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für
den Arbeitnehmer. Absatz 5 ist entsprechend an-
zuwenden.
(9) Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
male sind für die Durchführung des Lohnsteuerab-
zugs ab 2011 anzuwenden. Die Gemeinden haben
die Lohnsteuerkarte nach § 39 letztmals für das
Kalenderjahr 2010 auszustellen und zu übermit-
teln. Auf den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010
ist zusätzlich die Identifikationsnummer des Ar-
beitnehmers einzutragen. Das Bundeszentralamt
für Steuern errichtet unverzüglich die Datei der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und
das Verfahren für den Abruf durch den Arbeitgeber
zum Zweck der Durchführung des Lohnsteuerab-
zugs ab 2011. Die nach Landesrecht zuständigen

Behörden haben die Daten gemäß Absatz 2 dem
Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm ab-
zustimmenden Verfahren zu übermitteln und zur
Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
merkmale zusätzlich Folgendes mitzuteilen: die
Zahl der Lohnsteuerkarten für den Arbeitnehmer
und die bisherige Steuerklasse oder Steuerklas-
sen, die Zahl der Kinderfreibeträge, bei Kindern
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Identifika-
tionsnummer der leiblichen Eltern, soweit be-
kannt, etwaige Pauschbeträge für behinderte
Menschen und Hinterbliebene und den amtlichen
Gemeindeschlüssel. Die Verfahren haben die Si-
cherheitsanforderungen nach dem Stand der
Technik zu erfüllen.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann
den Zeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs durch
den Arbeitgeber durch ein im Bundessteuerblatt
zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. Zur
Prüfung und zum Nachweis der Funktionsfähigkeit
der Verfahren zur Bildung, Speicherung und Über-
mittlung, Änderung, Bereitstellung sowie zum Ab-
ruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
male können die elektronischen Lohnsteuerab-
zugsmerkmale vor 2010 gebildet, gespeichert
und genutzt werden. Zur Erprobung der in Satz 2
genannten Verfahren können das Bundeszentral-
amt für Steuern und die an der Erprobung teil-
nehmenden Arbeitgeber die Regelungen der
Absätze 1 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 im Kalender-
jahr 2010 anwenden. Das Bundesministerium der
Finanzen hat auf die Möglichkeit der Erprobung
des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerab-
zugsmerkmale durch ein im Bundessteuerblatt zu
veröffentlichendes Schreiben hinzuweisen. Das
Bundeszentralamt für Steuern kann mit Zustim-
mung des Bundesministeriums der Finanzen die
an der Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber aus-
wählen. Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz
des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerab-
zugsmerkmale die Wirtschafts-Identifikationsnum-
mer noch nicht oder nicht vollständig eingeführt,
tritt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) an die Stelle
der Wirtschafts-Identifikationsnummer.“
23. (weggefallen)
24. § 41b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „durch Datenfernübertragung an die
amtlich bestimmte Übermittlungsstelle“
durch die Angabe „auf elektronischem
Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Über-
mittlungsverordnung vom 28. Januar 2003
(BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 20. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3380), in der jeweils geltenden
Fassung,“ ersetzt.
bb) Nummer 8 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Datenfernübertra-
gung“ durch die Angabe „Datenübermitt-
lung nach Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Nach Vergabe der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) hat der Ar-
beitgeber für die Datenübermittlung an-
stelle des lohnsteuerlichen Ordnungsmerk-
mals die Identifikationsnummer des Arbeit-
nehmers zu verwenden. Das Bundesminis-
terium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der
erstmaligen Verwendung durch ein im
Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
Schreiben mit.“
25. (weggefallen)
26. (weggefallen)
27. (weggefallen)
28. § 43b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist
jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu die-
sem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
und nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richt-
linie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990
über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-
und Tochtergesellschaften verschiedener Mit-
gliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266
S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. No-
vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), im Zeit-
punkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer
nach § 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens
zu 15 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochter-
gesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist.“
28a. In § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b wird nach
der Angabe „in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 10“ die Angabe „unter
den Voraussetzungen des Buchstabens a“ einge-
fügt.
29. § 45a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapi-
talertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der
in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 bestimmten Frist
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf
elektronischem Weg nach Maßgabe der Steu-
erdaten-Übermittlungsverordnung zu übermit-
teln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuer-
abzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzuneh-
men ist. Der Grund für die Nichtabführung ist
anzugeben. Auf Antrag kann das Finanzamt
zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elekt-
ronische Übermittlung verzichten; in diesem
Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von
dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag aus-
führenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder
einer vertretungsberechtigten Person zu unter-
schreiben.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „hälftig“ durch
die Wörter „nicht in voller Höhe“ ersetzt.
30. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum Ab-
lauf des auf den Veranlagungszeitraum fol-
genden zweiten Kalenderjahres“ aufgeho-
ben.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „40 Prozent“
durch die Angabe „den unter Verwendung des
nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsat-
zes zu ermittelnden Anteil“ ersetzt.
30a. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird aufgehoben.
bb) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter
„übrigen Vorschriften des § 34 und die“ ge-
strichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „in den Fäl-
len des Absatzes 1 Satz 5“ durch die Angabe
„in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4“ ersetzt.
31. In § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden der die Num-
mer abschließende Punkt gestrichen und folgen-
der Halbsatz angefügt:
„mit Ausnahme von Emissionsberechtigungen im
Rahmen des europäischen und internationalen
Emissionshandels.“
32. In § 50d Abs. 9 Satz 3 werden nach der Angabe
„§ 20 Abs. 2“ die Wörter „des Außensteuergeset-
zes“ eingefügt.
33. In § 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2
Satz 5“ durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 9“
ersetzt.
34. § 50g wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50g
Entlastung vom
Steuerabzug bei Zahlungen von
Zinsen und Lizenzgebühren zwischen
verbundenen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten der Europäischen Union“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb wird wie folgt gefasst:
„bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenz-
gebühren Einkünfte darstellen, auf
Grund derer die Gewinne der Be-
triebsstätte in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in dem sie gele-
gen ist, zu einer der in Nummer 5
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ge-
nannten Steuer beziehungsweise im
Fall Belgiens dem „impôt des non-
résidents/belasting der nietverblijf-
houders“ beziehungsweise im Fall
Spaniens dem „Impuesto sobre la
Renta de no Residentes“ beziehungs-
weise zu einer mit diesen Steuern
identischen oder weitgehend ähnli-
chen Steuer herangezogen werden,
die nach dem jeweiligen Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/
49/EG des Rates vom 3. Juni 2003
über eine gemeinsame Steuerrege-
lung für Zahlungen von Zinsen und Li-
zenzgebühren zwischen verbundenen
Unternehmen verschiedener Mitglied-
staaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zu-
letzt geändert durch die Richtlinie
2006/98/EG des Rates vom 20. No-
vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363
S. 129), anstelle der bestehenden
Steuern oder ergänzend zu ihnen ein-
geführt wird.“
bb) Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt ge-
ändert:
aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die An-
gabe „oder Anlage 3a Nr. 1“ gestri-
chen.
bbb) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt
gefasst:
„cc) einer der in Anlage 3 Nr. 2 zu die-
sem Gesetz aufgeführten Steu-
ern unterliegt und nicht von ihr
befreit ist. Entsprechendes gilt
für eine mit diesen Steuern iden-
tische oder weitgehend ähnliche
Steuer, die nach dem jeweiligen
Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Richtlinie 2003/49/EG des Rates
vom 3. Juni 2003 (ABl. EU
Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2006/98/EG
des Rates vom 20. November
2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129),
anstelle der bestehenden Steu-
ern oder ergänzend zu ihnen ein-
geführt wird.“
ccc) Nummer 5 Buchstabe a wird folgen-
der Satz 2 angefügt:
„Ein Unternehmen ist im Sinne von
Doppelbuchstabe bb in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union
ansässig, wenn es der unbeschränk-
ten Steuerpflicht im Inland oder einer
vergleichbaren Besteuerung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union nach dessen Rechtsvor-
schriften unterliegt.“
cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
35. In § 51 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „der so zu
gestalten ist, dass er als vereinfachte Einkommen-
steuererklärung verwendet werden kann“ und das
sich anschließende Komma gestrichen.
36. In § 51a Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 39b
Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 39b Abs. 2
Satz 5“ ersetzt.
37. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) § 1 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3150) ist für Staatsangehö-
rige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Staates, auf den das Ab-
kommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum anwendbar ist, auf Antrag auch für Ver-
anlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden,

soweit Steuerbescheide noch nicht be-
standskräftig sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. April
1997 (BGBl. I S. 821) ist für Veranla-
gungszeiträume ab 1999 weiter anzu-
wenden, soweit sich ein positiver Betrag
im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 3 ergibt
oder soweit eine in einem ausländischen
Staat belegene Betriebsstätte im Sinne
des § 2a Abs. 4 in der Fassung des Sat-
zes 6 in eine Kapitalgesellschaft umge-
wandelt, übertragen oder aufgegeben
wird.“
bb) In Satz 6 wird die Angabe „für die Veran-
lagungszeiträume 2006 bis 2008“ durch
die Angabe „für Veranlagungszeiträume
ab 2006“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Folgender Absatz 23e wird eingefügt:
„(23e) § 10 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf alle Versor-
gungsleistungen anzuwenden, die auf nach
dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vermö-
gensübertragungen beruhen. Für Versor-
gungsleistungen, die auf vor dem 1. Januar
2008 vereinbarten Vermögensübertragungen
beruhen, gilt dies nur, wenn das übertragene
Vermögen nur deshalb einen ausreichenden
Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen
mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines
zu eigenen Zwecken vom Vermögensüber-
nehmer genutzten Grundstücks zu den Erträ-
gen des Vermögens gerechnet werden.“
d1) Absatz 24a wird wie folgt gefasst:
„(24a) § 10a Abs. 5 Satz 3 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auch für Veran-
lagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, so-
weit
1. sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen
auswirkt oder
2. die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des
Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3150) noch nicht
unanfechtbar war oder unter dem Vorbe-
halt der Nachprüfung stand.“
e) Absatz 35 wird aufgehoben.
f) Absatz 38a wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 22a Abs. 1“ wird durch die
Angabe „§ 22a Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Der Mitteilungspflichtige nach § 22a
Abs. 1 kann die Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) eines Leis-
tungsempfängers, dem in den Jahren
2005 bis 2008 Leistungen zugeflossen
sind, abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1
und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern
erheben. Das Bundeszentralamt für Steu-
ern teilt dem Mitteilungspflichtigen die
Identifikationsnummer des Leistungs-
empfängers mit, sofern die übermittelten
Daten mit den nach § 139b Abs. 3 der
Abgabenordnung beim Bundeszentral-
amt für Steuern gespeicherten Daten
übereinstimmen. Stimmen die Daten
nicht überein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1
und 2 Anwendung.“
g) Absatz 43a wird wie folgt gefasst:
„(43a) § 32b Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsange-
hörigen eines Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union oder eines Staates, auf den
das Abkommen über den Europäischen Wirt-
schaftsraum anwendbar ist, die im Hoheits-
gebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, auf
Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor
2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide
noch nicht bestandskräftig sind. Abweichend
von § 32b Abs. 3 kann das Bundesministe-
rium der Finanzen den Zeitpunkt der erstma-
ligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein
im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
Schreiben mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt
sind § 32b Abs. 3 und 4 in der am 20. Dezem-
ber 2003 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden.“
h) Absatz 49 Satz 1 wird aufgehoben.
h1) Dem Absatz 50a wird folgender Satz ange-
fügt:
„§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150 ) ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2008 anzuwenden.“
i) Dem Absatz 50b wird folgender Satz ange-
fügt:
„§ 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist
in allen Fällen anzuwenden, in denen die Ein-
kommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist.“
j) (weggefallen)
k) Absatz 52b wird wie folgt gefasst:
„(52b) § 41b Abs. 1 Satz 2 Satzteil vor
Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist erstmals anzuwenden für Lohn-
steuerbescheinigungen von laufendem Ar-
beitslohn, der für einen nach dem 31. Dezem-
ber 2008 endenden Lohnzahlungszeitraum

gezahlt wird, und von sonstigen Bezügen, die
nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.“
l) Absatz 55a wird wie folgt gefasst:
„(55a) Die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Aus-
schüttungen im Sinne des § 43b anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2006 zuflie-
ßen.“
m) Absatz 55b wird aufgehoben.
m1) Dem Absatz 55j wird folgender Satz ange-
fügt:
„§ 46 Abs. 2 Nr. 8 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 2005 anzuwenden und in
Fällen, in denen am 28. Dezember 2007 über
einen Antrag auf Veranlagung zur Einkom-
mensteuer noch nicht bestandskräftig ent-
schieden ist.“
m2) Absatz 58 wird wie folgt gefasst:
„(58) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Staates, auf den das Ab-
kommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet ei-
nes dieser Staaten ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt haben, auf Antrag
auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 an-
zuwenden, soweit Steuerbescheide noch
nicht bestandskräftig sind.“
n) Folgender Absatz 58a wird eingefügt:
„(58a) § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals
auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2006 zufließen.“
o) Absatz 59b wird wie folgt gefasst:
„(59b) Die Anlage 3 (zu § 50g) in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Zahlun-
gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2006 erfolgen.“
p) Absatz 65 wird wie folgt gefasst:
„(65) § 91 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ab Veran-
lagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
38. § 52a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 15 wird wie folgt gefasst:
„(15) § 32d Abs. 2 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 2009 anzuwenden.“
b) Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:
„§ 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
31. Dezember 2007 zufließen.“
39. § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsge-
setz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150,
3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schät-
zen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte
Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich
ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli
1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2
der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster)
ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.“
40. In § 81a Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bun-
desbesoldungsgesetz“ die Wörter „oder einem
Landesbesoldungsgesetz“ eingefügt.
41. In § 86 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„Bundesbesoldungsgesetz“ die Wörter „oder ent-
sprechender Regelungen eines Landesbesol-
dungsgesetzes“ eingefügt.
42. In § 89 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „auf amt-
lich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitba-
ren Datenträgern oder“ gestrichen.
43. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von
dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten
Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der
gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4,
ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuer-
festsetzung oder die gesonderte Feststellung
ist insoweit zu ändern.“
b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2
Satz 1 werden jeweils die Wörter „auf automa-
tisiert verarbeitbaren Datenträgern oder“ gestri-
chen.
44. In § 92b Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „durch
Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem,
maschinell verwertbarem Datenträger oder“ ge-
strichen.
45. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „durch Datenüber-
mittlung auf amtlich vorgeschriebenem ma-
schinell verwertbarem Datenträger oder“ ge-
strichen.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Anbieter hat die einbehaltenen und abge-
führten Beträge der zentralen Stelle nach amt-
lich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich
bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen
und diese Beträge sowie die dem Vertrag bis

zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen
Erträge dem Zulageberechtigten zu bescheini-
gen.“
c) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgenden Satz
ersetzt:
„In den Fällen des § 93 Abs. 3 gilt Satz 1 ent-
sprechend.“
46. In § 99 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird jeweils
die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“ durch die Angabe
„§ 22 Nr. 5 Satz 5“ ersetzt.
47. Die Anlage 2 (zu § 43b) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eine der aufgeführten Formen aufweist:
a) die nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/
2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Ge-
sellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1),
zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom
20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
S. 1) und der Richtlinie 2001/86/EG des
Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergän-
zung des Statuts der Europäischen Ge-
sellschaft hinsichtlich der Beteiligung
der Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 294
S. 22) gegründeten Gesellschaften so-
wie die nach der Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli
2003 über das Statut der Europäischen
Genossenschaft (SCE) (ABl. EU
Nr. L 207 S. 1, 2007 Nr. L 49 S. 35)
und nach der Richtlinie 2003/72/EG
des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergän-
zung des Statuts der Europäischen Ge-
nossenschaft hinsichtlich der Beteili-
gung der Arbeitnehmer (ABl. EU
Nr. L 207 S. 25) gegründeten Genos-
senschaften;
b) Gesellschaften belgischen Rechts mit
der Bezeichnung „société anonyme“/
„naamloze vennootschap“, „société en
commandite par actions“/„commandi-
taire vennootschap op aandelen“, „so-
ciété privée à responsabilité limitée“/
„besloten vennootschap met beperkte
aansprakelijkheid“, „société coopéra-
tive à responsabilité limitée“/„coöpera-
tieve vennootschap met beperkte aan-
sprakelijkheid“, „société coopérative à
responsabilité illimitée“/„coöperatieve
vennootschap met onbeperkte aan-
sprakelijkheid“, „société en nom col-
lectif“/„vennootschap onder firma“,
„société en commandite simple“/„ge-
wone commanditaire vennootschap“,
öffentliche Unternehmen, die eine der
genannten Rechtsformen angenom-
men haben, und andere nach belgi-
schem Recht gegründete Gesellschaf-
ten, die der belgischen Körperschaft-
steuer unterliegen;
c) Gesellschaften bulgarischen Rechts
mit der Bezeichnung „събирателното
дружество“, „командитното
дружество“, „дружеството с огра-
ничена отговорност“, „акционерното
дружество“, „командитното
дружество с акции“, „неперсони-
фицирано дружество“, „кооперации“,
„кооперативни съюзи“, „държавни
предприятия“, die nach bulgarischem
Recht gegründet wurden und gewerb-
liche Tätigkeiten ausüben;
d) Gesellschaften tschechischen Rechts
mit der Bezeichnung „akciová společ-
nost“, „společnost s ručením omeze-
ným“;
e) Gesellschaften dänischen Rechts mit
der Bezeichnung „aktieselskab“ oder
„anpartsselskab“. Weitere nach dem
Körperschaftsteuergesetz steuerpflich-
tige Gesellschaften, soweit ihr steuer-
barer Gewinn nach den allgemeinen
steuerrechtlichen Bestimmungen für
die „aktieselskaber“ ermittelt und be-
steuert wird;
f) Gesellschaften deutschen Rechts mit
der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“,
„Kommanditgesellschaft auf Aktien“,
„Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung“, „Versicherungsverein auf Ge-
genseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaft“, „Betrieb ge-
werblicher Art von juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts“, und an-
dere nach deutschem Recht gegrün-
dete Gesellschaften, die der deutschen
Körperschaftsteuer unterliegen;
g) Gesellschaften estnischen Rechts mit
der Bezeichnung „täisühing“, „usaldus-
ühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tu-
lundusühistu“;
h) Gesellschaften griechischen Rechts
mit der Bezeichnung „ανώνυμη εται-
ρεία“, „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης
(Ε.Π.Ε.)“ und andere nach griechi-
schem Recht gegründete Gesellschaf-
ten, die der griechischen Körperschaft-
steuer unterliegen;
i) Gesellschaften spanischen Rechts mit
der Bezeichnung „sociedad anónima“,
„sociedad comanditaria por acciones“,
„sociedad de responsabilidad limi-
tada“, die öffentlich-rechtlichen Kör-
perschaften, deren Tätigkeit unter das
Privatrecht fällt. Andere nach spani-
schem Recht gegründete Körperschaf-
ten, die der spanischen Körperschaft-
steuer („impuesto sobre sociedades“)
unterliegen;
j) Gesellschaften französischen Rechts
mit der Bezeichnung „société ano-

nyme“, „société en commandite par
actions“, „société à responsabilité limi-
tée“, „sociétés par actions simplifiées“,
„sociétés d’assurances mutuelles“,
„caisses d’épargne et de prévoyance“,
„sociétés civiles“, die automatisch der
Körperschaftsteuer unterliegen, „coo-
pératives“, „unions de coopératives“,
die öffentlichen Industrie- und Han-
delsbetriebe und -unternehmen und
andere nach französischem Recht ge-
gründete Gesellschaften, die der fran-
zösischen Körperschaftsteuer unterlie-
gen;
k) nach irischem Recht gegründete oder
eingetragene Gesellschaften, gemäß
dem Industrial and Provident Societies
Act eingetragene Körperschaften, ge-
mäß dem Building Societies Act ge-
gründete „building societies“ und
„trustee savings banks“ im Sinne des
Trustee Savings Banks Act von 1989;
l) Gesellschaften italienischen Rechts mit
der Bezeichnung „società per azioni“,
„società in accomandita per azioni“,
„società a responsibilità limitata“, „so-
cietà cooperative“, „società di mutua
assicurazione“ sowie öffentliche und
private Körperschaften, deren Tätigkeit
ganz oder überwiegend handelsge-
werblicher Art ist;
m) Gesellschaften zyprischen Rechts mit
der Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne
der Einkommensteuergesetze;
n) Gesellschaften lettischen Rechts mit
der Bezeichnung „akciju sabiedrība“,
„sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;
o) Gesellschaften litauischen Rechts;
p) Gesellschaften luxemburgischen
Rechts mit der Bezeichnung „société
anonyme“, „société en commandite
par actions“, „société à responsabilité
limitée“, „société coopérative“, „so-
ciété coopérative organisée comme
une société anonyme“, „association
d'assurances mutuelles“, „association
d’épargne-pension“, „entreprise de na-
ture commerciale, industrielle ou mi-
nière de l’Etat, des communes, des
syndicats de communes, des établis-
sements publics et des autres person-
nes morales de droit public“ sowie an-
dere nach luxemburgischem Recht ge-
gründete Gesellschaften, die der lu-
xemburgischen Körperschaftsteuer un-
terliegen;
q) Gesellschaften ungarischen Rechts mit
der Bezeichnung „közkereseti társa-
ság“, „betéti társaság“, „közös válla-
lat“, „korlátolt felelősségű társaság“,
„részvénytársaság“, „egyesülés“, „szö-
vetkezet“;
r) Gesellschaften maltesischen Rechts
mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta’
Responsabilita’ Limitata“, „Soċjetajiet
en commandite li l-kapital tagħhom
maqsum f'azzjonijiet“;
s) Gesellschaften niederländischen
Rechts mit der Bezeichnung „naamloze
vennootschap“, „besloten vennoot-
schap met beperkte aansprakelijk-
heid“, „Open commanditaire vennoot-
schap“, „Coöperatie“, „onderlinge
waarborgmaatschappij“, „Fonds voor
gemene rekening“, „vereniging op coö-
peratieve grondslag“, „vereniging
welke op onderlinge grondslag als ver-
zekeraar of kredietinstelling optreedt“
und andere nach niederländischem
Recht gegründete Gesellschaften, die
der niederländischen Körperschaft-
steuer unterliegen;
t) Gesellschaften österreichischen
Rechts mit der Bezeichnung „Aktienge-
sellschaft“, „Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung“, „Versicherungs-
vereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften“,
„Betriebe gewerblicher Art von Körper-
schaften des öffentlichen Rechts“,
„Sparkassen“ und andere nach öster-
reichischem Recht gegründete Gesell-
schaften, die der österreichischen Kör-
perschaftsteuer unterliegen;
u) Gesellschaften polnischen Rechts mit
der Bezeichnung „spółka akcyjna“,
„spółka z ograniczoną odpowiedzial-
nością“;
v) die nach portugiesischem Recht ge-
gründeten Handelsgesellschaften oder
zivilrechtlichen Handelsgesellschaften,
Genossenschaften und öffentlichen
Unternehmen;
w) Gesellschaften rumänischen Rechts
mit der Bezeichnung „societăţi pe acţi-
uni“, „societăţi în comandită pe acţi-
uni“, „societăţi cu răspundere limitată“;
x) Gesellschaften slowenischen Rechts
mit der Bezeichnung „delniška družba“,
„komanditna družba“, „družba z ome-
jeno odgovornostjo“;
y) Gesellschaften slowakischen Rechts
mit der Bezeichnung „akciová spoloč-
nosť“, „spoločnosť s ručením obmed-
zeným“, „komanditná spoločnosť“;
z) Gesellschaften finnischen Rechts mit
der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktie-
bolag“, „osuuskunta“/„andelslag“,
„säästöpankki“/„sparbank“ und „vaku-
utusyhtiö“/„försäkringsbolag“;

aa) Gesellschaften schwedischen Rechts b) In Nummer 3 werden nach dem letzten Spie-
mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „för- gelstrich ein Komma und folgende Spiegelstri-
säkringsaktiebolag“, „ekonomiska före- che angefügt:
ningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga för-
säkringsbolag“; „ – корпоративен данък in Bulgarien,
ab) nach dem Recht des Vereinigten Kö-
nigreichs gegründete Gesellschaften.“ – impozit pe profit in Rumänien“.
48. Die Anlage 3 (zu § 50g) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 50g)
1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:
a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung:
„naamloze vennootschap“/„société anonyme“, „commanditaire vennootschap op aandelen“/„société
en commandite par actions“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“/„société privée
à responsabilité limitée“ sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privat-
recht fällt;
b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung:
„aktieselskab“ und „anpartsselskab“;
c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung:
„Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ und „Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung“;
d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung:
„ανώνυµη εταιρíα“;
e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung:
„sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“
sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
f) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung:
„société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“ sowie die
staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen;
g) Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung:
„public companies limited by shares or by guarantee“, „private companies limited by shares or by
guarantee“, gemäß den „Industrial and Provident Societies Acts“ eingetragene Einrichtungen oder ge-
mäß den „Building Societies Acts“ eingetragene „building societies“;
h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung:
„società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“ sowie
staatliche und private Industrie- und Handelsunternehmen;
i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung:
„société anonyme“, „société en commandite par actions“ und „société à responsabilité limitée“;
j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung:
„naamloze vennootschap“ und „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“;
k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung:
„Aktiengesellschaft“ und „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“;
l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Han-
delsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;
m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung:
„osakeyhtiö/aktiebolag“, „osuuskunta/andelslag“, „säästöpankki/sparbank“ und „vakuutusyhtiö/försä-
kringsbolag“;

n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:
„aktiebolag“ und „försäkringsaktiebolag“;
o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;
p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung:
„akciová společnost“, „společnost s ručením omezeným“, „veřejná obchodní společnost“, „komanditní
společnost“ und „družstvo“;
q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung:
„täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“ und „tulundusühistu“;
r) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften bezeichnet
werden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Körperschaften, die als Gesellschaft im
Sinne der Einkommensteuergesetze gelten;
s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung:
„akciju sabiedrība“ und „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;
t) nach dem Recht Litauens gegründete Gesellschaften;
u) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung:
„közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvény-
társaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“ und „szövetkezet“;
v) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung:
„Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“ und „Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhom maqsum
f'azzjonijiet“;
w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung:
„spółka akcyjna“ und „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością“;
x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung:
„delniška družba“, „komanditna delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovor-
nostjo“ und „družba z neomejeno odgovornostjo“;
y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung:
„akciová spoločnos“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnos“, „verejná ob-
chodná spoločnos“ und „družstvo“;
aa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung:
„събирателното дружество“, „командитното дружество“, „дружеството с ограничена отговорност“,
„акционерното дружество“, „командитното дружество с акции“, „кооперации“, „кооперативни
съюзи“, „държавни предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche
Tätigkeiten ausüben;
ab) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung:
„societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe acţiuni“, „societăţi cu răspundere limitată“.
2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:
– impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,
– selskabsskat in Dänemark,
– Körperschaftsteuer in Deutschland,
– Φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων in Griechenland,
– impuesto sobre sociedades in Spanien,
– impôt sur les sociétés in Frankreich,
– corporation tax in Irland,
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
– Körperschaftsteuer in Österreich,
– imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,
– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
– statlig inkomstskatt in Schweden,
– corporation tax im Vereinigten Königreich,
– Daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,

– Tulumaks in Estland,
– φόρος εισοδήματος in Zypern,
– Uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,
– Pelno mokestis in Litauen,
– Társasági adó in Ungarn,
– Taxxa fuq l-income in Malta,
– Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
– Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
– Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
– корпоративен данък in Bulgarien,
– impozit pe profit, impozitul pe veniturile obţinute din România de nerezidenţi in Rumänien.“
49. Die Anlage 3a (zu § 50g) wird aufgehoben.
Artikel 1a
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer
Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung
einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Ein-
tragung in das Handelsregister diesem zu übersen-
den sind.“
2. In § 84 Abs. 3b wird vor Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 54 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1a
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist erstmals für Vorgänge nach dem 31. De-
zember 2007 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Altersvorsorge-Durch-
führungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung
des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie
folgt gefasst:
„§ 40 (weggefallen)“.
1a. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
hende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur-
schätze des Meeresgrundes und des Meeresunter-
grundes erforscht oder ausgebeutet werden oder
dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneu-
erbarer Energien dient.“
1b. § 5 Abs. 1 Nr. 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„die von den zuständigen Landesbehörden begrün-
deten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-
unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgeset-
zes in der jeweils aktuellen Fassung oder ent-
sprechender Landesgesetze, soweit diese Landes-
gesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen
des Reichssiedlungsgesesetzes abweichen, und
im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, so-
weit die Unternehmen im ländlichen Raum Sied-
lungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landent-
wicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Woh-
nungsbaus durchführen.“
2. § 8b Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des Absat-
zes 2 Satz 1, 3 und 5“ durch die Angabe „im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6“ ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Sat-
zes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zu-
sammenhang mit einer Darlehensforderung oder
aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die
für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das
Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesell-
schafter gewährt wird, der zu mehr als einem
Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-
oder Stammkapital der Körperschaft, der das
Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.
Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahe-
stehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2
des Außensteuergesetzes oder für Gewinnmin-
derungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf
den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder
Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder
eine diesem nahestehende Person auf Grund
eines der Gesellschaft gewährten Darlehens.

Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn
nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Drit-
ter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen
gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte;
dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der
Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Sätze 4
bis 6 gelten entsprechend für Forderungen aus
Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewäh-
rung wirtschaftlich vergleichbar sind. Gewinne
aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit
dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkom-
mensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben
bei der Ermittlung des Einkommens außer An-
satz, soweit auf die vorangegangene Teilwertab-
schreibung Satz 3 angewendet worden ist.“
3. § 12 Abs. 1 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Abs. 1 Satz 4, § 4g und § 15 Abs. 1a des Ein-
kommensteuergesetzes gelten entsprechend.“
3a. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Minder- und Mehrabführungen, die ihre
Ursache in organschaftlicher Zeit haben, ist in der
Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer akti-
ver oder passiver Ausgleichsposten in Höhe des
Betrags zu bilden, der dem Verhältnis der Beteili-
gung des Organträgers am Nennkapital der Organ-
gesellschaft entspricht. Im Zeitpunkt der Veräuße-
rung der Organbeteiligung sind die besonderen
Ausgleichsposten aufzulösen. Dadurch erhöht oder
verringert sich das Einkommen des Organträgers.
§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
zes und § 8b dieses Gesetzes sind anzuwenden.
Der Veräußerung gleichgestellt sind insbesondere
die Umwandlung der Organgesellschaft auf eine
Personengesellschaft oder eine natürliche Person,
die verdeckte Einlage der Beteiligung an der Organ-
gesellschaft und die Auflösung der Organgesell-
schaft. Minder- oder Mehrabführungen im Sinne
des Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der
an den Organträger abgeführte Gewinn von dem
Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft ab-
weicht und diese Abweichung in organschaftlicher
Zeit verursacht ist.“
3b. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 2
und 3“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „2007“ durch
die Jahreszahl „2008“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 11 wird die Angabe „§ 8b
Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 8b
Abs. 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2005 en-
den.“
c1) Dem Absatz 9 wird folgende Nummer 5 ange-
fügt:
„5. Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist auch für Veranlagungszeit-
räume vor 2008 anzuwenden.“
c2) Dem Absatz 13d werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Ist in den Fällen des § 40 Abs. 5 und 6 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), die Körper-
schaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des
§ 38 der am 27. Dezember 2007 geltenden Fas-
sung vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind
§ 38 und § 40 Abs. 5 und 6 weiter anzuwenden.
§ 38 Abs. 4 bis 9 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist insoweit nicht anzuwenden.“
d) Es wird folgender Absatz 16 angefügt:
„(16) § 38 und § 40 in der am 27. Dezember
2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Um-
wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag
weiter anzuwenden für
1. Körperschaften oder deren Rechtsnachfol-
ger, an denen unmittelbar oder mittelbar zu
mindestens 50 Prozent
a) juristische Personen des öffentlichen
Rechts aus Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union oder aus Staaten, auf die
das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet oder
b) Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Nr. 9
alleine oder gemeinsam beteiligt sind und
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Ver-
waltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwe-
cken dienenden Grundbesitzes, durch Betreu-
ung von Wohnbauten oder durch die Errichtung
und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsied-
lungen oder Eigentumswohnungen erzielen,
sowie für steuerbefreite Körperschaften.
Der Antrag ist unwiderruflich und kann von der
Körperschaft bis zum 30. September 2008 bei
dem für die Besteuerung zuständigen Finanz-
amt gestellt werden. Die Körperschaften oder
deren Rechtsnachfolger müssen die Vorausset-
zungen nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2007 bis
zum Ende des Zeitraums im Sinne des § 38
Abs. 2 Satz 3 erfüllen. Auf den Schluss des
Wirtschaftsjahres, in dem die Voraussetzungen
des Satzes 1 nach Antragstellung erstmals
nicht mehr vorliegen, wird der Endbetrag nach
§ 38 Abs. 1 letztmals ermittelt und festgestellt.
Die Festsetzung und Erhebung des Körper-
schaftsteuererhöhungsbetrags richtet sich
nach § 38 Abs. 4 bis 9 in der Fassung des Arti-

kels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) mit der Maßgabe, dass als
Zahlungszeitraum im Sinne des § 38 Abs. 6
Satz 1 die verbleibenden Wirtschaftsjahre des
Zeitraums im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 3 gel-
ten. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend,
soweit das Vermögen der Körperschaft oder ih-
res Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung
nach § 2 des Umwandlungsgesetzes oder
Auf- oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1
und 2 des Umwandlungsgesetzes ganz oder
teilweise auf eine andere Körperschaft über-
geht und diese keinen Antrag nach Satz 2 ge-
stellt hat. § 40 Abs. 6 in der am 27. Dezember
2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwen-
den.“
5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Wird das Vermögen einer Körperschaft oder
Personenvereinigung im Rahmen einer Liquida-
tion im Sinne des § 11 nach dem 12. Dezember
2006 und vor dem 1. Januar 2007 verteilt, wird
das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf
den Stichtag ermittelt, auf den die Liquidations-
schlussbilanz erstellt wird. Die Absätze 1 bis 3
sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und
als ausgeschüttet geltende Beträge anzuwen-
den, die vor dem 1. Januar 2007 oder bis zu
dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt
sind. In Fällen der Liquidation sind die Absätze 1
bis 3 auf Abschlagszahlungen anzuwenden, die
bis zum Stichtag erfolgt sind, auf den das Kör-
perschaftsteuerguthaben letztmalig ermittelt
wird.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 2“
durch die Angabe „Absatz 4 Satz 2 oder
Satz 3“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Anspruch ist jeweils am 30. September
auszuzahlen. Für das Jahr der Bekanntgabe
des Bescheids und die vorangegangenen
Jahre ist der Anspruch innerhalb eines Mo-
nats nach Bekanntgabe des Bescheids aus-
zuzahlen, wenn die Bekanntgabe des Be-
scheids nach dem 31. August 2008 erfolgt.“
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
„§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommen-
steuergesetzes gilt sinngemäß. Auf die Ab-
tretung oder Verpfändung des Anspruchs
ist § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung nicht
anzuwenden.“
6. Dem § 38 werden folgende Absätze 4 bis 10 ange-
fügt:
„(4) Der Endbetrag nach Absatz 1 wird letztmalig
auf den 31. Dezember 2006 ermittelt und festge-
stellt. Wird das Vermögen einer Körperschaft oder
Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation
im Sinne des § 11 nach dem 31. Dezember 2006
verteilt, wird der Endbetrag im Sinne des Satzes 1
letztmalig auf den Schluss des letzten vor dem
1. Januar 2007 endenden Besteuerungszeitraums
festgestellt. Bei über den 31. Dezember 2006 hi-
naus fortdauernden Liquidationen endet der Be-
steuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Kör-
perschaft oder Personenvereinigung mit Ablauf des
31. Dezember 2006. Die Absätze 1 bis 3 sind letzt-
mals auf Leistungen anzuwenden, die vor dem
1. Januar 2007 oder dem nach Satz 2 maßgeben-
den Zeitpunkt erfolgt sind.
(5) Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag be-
trägt 3/100 des nach Absatz 4 Satz 1 festgestellten
Endbetrags. Er ist begrenzt auf den Betrag, der sich
nach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuer-
erhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft
oder Personenvereinigung ihr am 31. Dezember
2006 oder an dem nach Absatz 4 Satz 2 maßge-
benden Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut
Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden
würde. Ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist
nur festzusetzen, wenn er 1 000 Euro übersteigt.
(6) Die Körperschaft oder deren Rechtsnachfol-
ger hat den sich nach Absatz 5 ergebenden Körper-
schaftsteuererhöhungsbetrag innerhalb eines Zeit-
raums von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahres-
beträgen zu entrichten (Zahlungszeitraum). Satz 1
gilt nicht für Körperschaften oder Personenvereini-
gungen, die sich am 31. Dezember 2006 bereits in
Liquidation befanden. Der Anspruch entsteht am
1. Januar 2007. Der Körperschaftsteuererhöhungs-
betrag wird für den gesamten Zahlungszeitraum
festgesetzt. Der Jahresbetrag ist jeweils am
30. September fällig. Für das Jahr der Bekanntgabe
des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist
der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe des Bescheids fällig, wenn die Bekannt-
gabe des Bescheids nach dem 31. August 2008 er-
folgt. In den Fällen des Satzes 2 ist der gesamte
Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekannt-
gabe des Bescheids fällig. Der Anspruch ist nicht
verzinslich. Die Festsetzungsfrist für die Festset-
zung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags
läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der
letzte Jahresbetrag fällig geworden ist.
(7) Auf Antrag kann die Körperschaft oder deren
Rechtsnachfolger abweichend von Absatz 6 Satz 1
den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in einer
Summe entrichten. Der Antrag kann letztmals zum
30. September 2015 gestellt werden. Anstelle des
jeweiligen Jahresbetrags ist zu dem Zahlungster-
min, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt,
der zu diesem Termin nach Absatz 6 Satz 4 fällige
Jahresbetrag zuzüglich der noch nicht fälligen Jah-
resbeträge abgezinst mit einem Zinssatz von 5,5
Prozent zu entrichten. Mit der Zahlung erlischt der
gesamte Anspruch. Die Sätze 3 und 4 sind in den
Fällen des Absatzes 6 Satz 6, des Absatzes 8 und
des Absatzes 9 Satz 1 und 2 von Amts wegen an-
zuwenden.
(8) Bei Liquidationen, die nach dem 31. Dezem-
ber 2006 beginnen, werden alle entstandenen und

festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge
an dem 30. September fällig, der auf den Zeitpunkt
der Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz
folgt.
(9) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steu-
erpflichtigen Körperschaft oder Personenvereini-
gung durch einen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Um-
wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fas-
sung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf
eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körper-
schaft oder Personenvereinigung über oder verlegt
eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
oder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der
Geschäftsleitung und endet dadurch ihre unbe-
schränkte Steuerpflicht, werden alle entstandenen
und festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungs-
beträge an dem 30. September fällig, der auf den
Zeitpunkt des Vermögensübergangs oder des Weg-
zugs folgt. Ist eine Festsetzung nach Absatz 6 noch
nicht erfolgt, ist der gesamte Anspruch innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids
fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn der übernehmende
Rechtsträger in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig
ist oder die Körperschaft oder Personenvereinigung
in den Fällen des Wegzugs in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt
steuerpflichtig wird.
(10) § 37 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.“
7. § 40 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie
folgt gefasst:
„(weggefallen) § 10“.
2. § 10 wird aufgehoben.
3. § 18 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der
natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach
der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unter-
liegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Ge-
werbesteuer, auch soweit er auf das Betriebsvermö-
gen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Be-
trieb der übernehmenden Personengesellschaft oder
der natürlichen Person vorhanden war.“
4. Dem § 27 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
fügt:
„(5) § 10 ist letztmals auf Umwandlungen anzu-
wenden, bei denen der steuerliche Übertragungs-
stichtag vor dem 1. Januar 2007 liegt. § 10 ist ab-
weichend von Satz 1 weiter anzuwenden in den Fäl-
len, in denen ein Antrag nach § 34 Abs. 16 des Kör-
perschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) gestellt wurde.
(6) § 18 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Arti-
kels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwen-
den, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das
für die Wirksamkeit der Umwandlung maßgebende
öffentliche Register nach dem 31. Dezember 2007
erfolgt ist.“
Artikel 5
Änderung
des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt
geändert:
01. § 2 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
hende Anteil am Festlandsockel, soweit dort
Naturschätze des Meeresgrundes und des
Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeu-
tet werden oder dieser der Energieerzeugung
unter Nutzung erneuerbarer Energien dient,
und“.
02. In § 8 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter „drei
Viertel“ durch die Wörter „dreizehn Zwanzigstel“ er-
setzt.
1. In § 9 Nr. 7 Satz 1 wird der Halbsatz nach dem
Semikolon und vor Satz 2 wie folgt gefasst:
„das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer
Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkom-
mensteuergesetz genannten Voraussetzungen des
Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates
vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuer-
system der Mutter- und Tochtergesellschaften ver-
schiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6,
Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt ge-
ändert durch Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom
20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), er-
füllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland
hat und an deren Nennkapital das Unternehmen
zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu
einem Zehntel beteiligt ist.“
2. Nach § 10a Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kür-
zung des maßgebenden Gewerbeertrags nach
Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums
verbleibenden Fehlbeträge.“
3. In § 35b Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 10a Satz 4)“ gestrichen.
4. § 36 wird wie folgt geändert:
a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Abs. 7 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I

S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeit-
raum 2008 anzuwenden.“
a1) Folgender Absatz 5b wird eingefügt:
„(5b) § 8 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeit-
raum 2008 anzuwenden.“
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) § 8 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals ab dem Erhebungszeit-
raum 2007 anzuwenden.“
b) Folgender Absatz 8a wird eingefügt:
„(8a) § 9 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist auch in Erhebungszeiträumen vor
2007 anzuwenden.“
c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„§ 10a Satz 7 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) gilt auch für Erhebungszeiträume vor
2007.“
Artikel 6
Änderung der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Die Zwischenüberschrift vor § 25 der Gewerbe-
steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Zu § 14a des Gesetzes“.
Artikel 7
Änderung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 39b Abs. 2
Satz 6“ durch die Angabe „§ 39b Abs. 2 Satz 5“ er-
setzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 3 in der Fassung des Artikels 7 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzu-
wenden.“
Artikel 8
Änderung
des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13d wird wie folgt gefasst:
„§ 13d (weggefallen)“.
b) In der Angabe zu § 25d wird nach dem Wort
„für“ das Wort „die“ eingefügt.
2. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne der
Nummern 1, 2 und 6“ durch die Angabe „im Sinne
der Nummern 1 und 2“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 Buchstabe e Satz 1 wird der
Klammerzusatz „(§ 3 Abs. 9 Satz 4)“ gestri-
chen.
b) In Nummer 8 Buchstabe h wird das Wort „Son-
dervermögen“ durch das Wort „Investmentver-
mögen“ ersetzt.
c) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Personen
und“ gestrichen.
bb) Das Satz 3 abschließende Semikolon wird
durch einen Punkt ersetzt und folgender
Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine
Leistung der Jugendhilfe des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch erbracht wird;“.
d) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
„25. Leistungen der Jugendhilfe nach § 2
Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch und die Inobhutnahme nach § 42
des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
wenn diese Leistungen von Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe oder anderen
Einrichtungen mit sozialem Charakter er-
bracht werden. Andere Einrichtungen mit
sozialem Charakter im Sinne dieser Vor-
schrift sind
a) von der zuständigen Jugendbehörde
anerkannte Träger der freien Jugend-
hilfe, die Kirchen und Religionsgemein-
schaften des öffentlichen Rechts sowie
die amtlich anerkannten Verbände der
freien Wohlfahrtspflege,
b) Einrichtungen, soweit sie
aa) für ihre Leistungen eine im Achten
Buch Sozialgesetzbuch geforderte
Erlaubnis besitzen oder nach § 44
oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
einer Erlaubnis nicht bedürfen,

bb) Leistungen erbringen, die im vo-
rangegangenen Kalenderjahr ganz
oder zum überwiegenden Teil
durch Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe oder Einrichtungen nach
Buchstabe a vergütet wurden oder
cc) Leistungen der Kindertagespflege
erbringen, für die sie nach § 24
Abs. 5 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch vermittelt werden kön-
nen.
Steuerfrei sind auch
a) die Durchführung von kulturellen und
sportlichen Veranstaltungen, wenn die
Darbietungen von den von der Jugend-
hilfe begünstigten Personen selbst er-
bracht oder die Einnahmen überwie-
gend zur Deckung der Kosten verwen-
det werden und diese Leistungen in
engem Zusammenhang mit den in
Satz 1 bezeichneten Leistungen ste-
hen,
b) die Beherbergung, Beköstigung und
die üblichen Naturalleistungen, die
diese Einrichtungen den Empfängern
der Jugendhilfeleistungen und Mitar-
beitern in der Jugendhilfe sowie den
bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen
Personen als Vergütung für die geleis-
teten Dienste gewähren;“.
e) In Nummer 28 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1a
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1a“ ersetzt.
4a. § 12 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
„10. die Beförderungen von Personen im Schie-
nenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberlei-
tungsomnibussen, im genehmigten Linien-
verkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit
Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen
mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und
im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen
sowie die Beförderungen im Fährverkehr
a) innerhalb einer Gemeinde oder
b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr
als 50 Kilometer beträgt.“
5. § 13d wird aufgehoben.
6. In § 22 Abs. 4e Satz 1 wird die Angabe „der
§§ 13c und 13d“ durch die Angabe „des § 13c“
ersetzt.
7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach
§ 3 Abs. 9 Satz 4“ gestrichen.
8. § 27 Abs. 7 Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 28 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezem-
ber 2011 in folgender Fassung:
10. a) die Beförderungen von Personen mit Schif-
fen,
b) die Beförderungen von Personen im Schie-
nenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberlei-
tungsomnibussen, im genehmigten Linien-
verkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit
Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen
mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und
die Beförderungen im Fährverkehr
aa) innerhalb einer Gemeinde oder
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht
mehr als 50 Kilometer beträgt.“
10. In Nummer 40 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12
Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird die Angabe „Unterposition
2836 10 00“ durch die Angabe „Unterposition
2836 99 17“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Amtlich anerkannte
Verbände der freien Wohlfahrtspflege
Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich
anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:
1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in
Deutschland e.V.;
2. Deutscher Caritasverband e.V.;
3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Ge-
samtverband e.V.;
4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;
5. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.;
6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland
e.V.;
7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband
e.V.;
8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;
9. Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;
10. Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Men-
schen mit Behinderung und chronischer Erkran-
kung und ihren Angehörigen e.V.;
11. Sozialverband VdK Deutschland e.V.“.
Artikel 10
Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes
§ 8 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997
(BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 138 Abs. 2 oder 3“
durch die Angabe „§ 138 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 2 Be-
wertungsgesetz“ durch die Angabe „§ 138 Abs. 1
Satz 1 des Bewertungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), wird wie folgt
geändert:
1. § 3c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0
bis PM 4 nach § 47 Abs. 3a der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893) geändert
worden ist,
2. der Partikelminderungsklassen PMK 01 oder
PMK 0 bis PMK 4 nach § 48 Abs. 2 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung“.
2. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ ge-
strichen.
3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 3b
und 3d“ durch die Angabe „§§ 3b bis 3d“ ersetzt.
4. In § 3c Abs. 4, § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils die Angabe
„nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung“ gestrichen.
Artikel 12
Änderung der
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Kraftfahrzeug-
steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3856), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„a) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug au-
ßer Betrieb gesetzt wird, den Tag, an dem dies im
Fahrzeugschein vermerkt und das Kennzeichen
entstempelt worden ist. Erfolgen Eintragung und
Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der
letzte Tag mitzuteilen;“.
Artikel 13
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgende Nummer 28a wird eingefügt:
„28a. die Weiterleitung von Mitteilungen nach § 116
Abs. 1 der Abgabenordnung an die zuständi-
gen Finanzbehörden der Zollverwaltung;“.
2. Folgende Nummer 30 wird eingefügt:
„30. die Bildung, Speicherung und Bereitstellung
elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale;“.
Artikel 14
Änderung
der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so
lange nicht ein, wie
1. über einen Insolvenzantrag noch nicht entschie-
den wurde,
2. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht auf-
gehoben wurde oder
3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristi-
sche Person in Liquidation befindet.“
2. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Missbrauch von
rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglich-
keiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht um-
gangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in
einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinde-
rung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen
sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Ande-
renfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen
eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie
er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen ange-
messenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unange-
messene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die
beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Ver-
gleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem
gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.
Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die ge-
wählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nach-
weist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse be-
achtlich sind.“
3. § 116 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Län-
dern und kommunalen Trägern der öffentlichen Ver-
waltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tat-
sachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine
Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentral-
amt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das
Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden
mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren
zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar
unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundes-
zentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit.
Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanz-
behörden, ausgenommen die Behörden der Bundes-
zollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das
Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht

bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt
worden ist.“
4. § 139b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
eingefügt:
„12. Übermittlungssperren nach dem Melde-
rechtsrahmengesetz und den Meldege-
setzen der Länder,“.
bb) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Übermittlungssperren nach dem Melderechts-
rahmengesetz und den Meldegesetzen der Län-
der sind zu beachten und im Fall einer zulässigen
Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der
Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat
die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satz 1 Nr. 8 abschließende Punkt wird
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mern 9 und 10 werden angefügt:
„9. Tag des Ein- und Auszugs,
10. Übermittlungssperren nach dem Melde-
rechtsrahmengesetz und den Meldege-
setzen der Länder.“
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 sind spätestens
mit Ablauf des der Übermittlung durch die
Meldebehörden folgenden Kalendermonats
zu löschen.“
d) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6
Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2
bis 6“ ersetzt.
e) In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 1
Nr. 1 bis 8“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1
Nr. 1 bis 10“ ersetzt.
5. § 178 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Ver-
brauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden.“
6. Dem § 393 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die
Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen straf-
rechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im
Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt
auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanz-
behörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener straf-
rechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit
nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Aus-
kunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.“
Artikel 15
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Nach Artikel 97 § 6 des Einführungsgesetzes zur Ab-
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341, 1977 S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 7 eingefügt:
„§ 7
Missbrauch von
rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
§ 42 der Abgabenordnung in der Fassung des Arti-
kels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist ab dem 1. Januar 2008 für Kalenderjahre,
die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, anzuwen-
den. Für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2008 lie-
gen, ist § 42 der Abgabenordnung in der am 28. De-
zember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
den.“
Artikel 16
Änderung
des Zerlegungsgesetzes
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie
folgt geändert:
01. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„In den Fällen des § 37 Abs. 5 und des § 38
Abs. 5 bis 9 des Körperschaftsteuergesetzes in
der jeweils geltenden Fassung ist die verblei-
bende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1
um einen Auszahlungsbetrag gemindert und
um einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag
erhöht. Maßgeblich ist die verbleibende Körper-
schaftsteuer, die für den Veranlagungszeitraum
festgesetzt wird, in dem der Auszahlungsbetrag
nach § 37 Abs. 5 Satz 4 des Körperschaftsteuer-
gesetzes zu erstatten ist und der Körperschaft-
steuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 6 bis 10
des Körperschaftsteuergesetzes zu entrichten
ist. Ein Betrag nach § 37 Abs. 6 Satz 2 des Kör-
perschaftsteuergesetzes erhöht und ein Betrag
nach § 38 Abs. 10 des Körperschaftsteuergeset-
zes vermindert die verbleibende Körperschaft-
steuer im Sinne des Satzes 1; Satz 5 gilt inso-
weit entsprechend.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4
bis 6 für die Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse wegen Ausscheidens
aus der Körperschaftsteuerpflicht Absatz 1 nicht
mehr anzuwenden, gelten für noch ausstehende
Auszahlungsbeträge und Körperschaftsteuerer-
höhungsbeträge Absatz 1 sowie § 3 Abs. 5,
§ 5 und § 6 entsprechend. Maßgeblich ist der
Zerlegungsmaßstab, der der Zerlegung für den
letzten unter die Körperschaftsteuerpflicht fal-
lenden Veranlagungszeitraum zu Grunde liegt.
Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die Beträge im
Sinne des Satzes 1 unverzüglich nach dem Zeit-
punkt der Zahlung und setzt die Zerlegungsan-
teile der einzelnen Länder fest.“

1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Feststellungszeitraum ist jeweils das Kalender-
jahr.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „ge-
speichert sind“ und dem sich anschließenden
Komma die Angabe „mit Stand 28. Februar des
dritten Folgejahres, das dem Feststellungszeit-
raum folgt,“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Prozentsätze gelten für die Zerlegung
der Lohnsteuer im dritten Kalenderjahr, das dem
Feststellungszeitraum folgt.“
d) In Absatz 6 Nr. 1 werden die Wörter „der Kalen-
derjahre, für die“ durch die Wörter „des Kalen-
derjahres, für das“ ersetzt.
2. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Dritten
Abschnitt dieses Gesetzes in der Fassung des Ar-
tikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist erstmals für das Kalenderjahr
2010 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2007
durchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für
Kalenderjahre vor 2010 richtet sich nach diesem
Gesetz in der am 20. Dezember 2003 geltenden
Fassung.“
3. In § 2 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Halbsatz 1, Abs. 6
Nr. 1 und 2 sowie in § 8 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils
das Wort „Vomhundertsätze“ durch das Wort „Pro-
zentsätze“ und in § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1
sowie in § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 jeweils
das Wort „Vomhundertsätzen“ durch das Wort
„Prozentsätzen“ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung
des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 29 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom
21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70)“ durch
die Angabe „zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006
(ABl. EU Nr. L 363 S. 129)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie für
die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern“
gestrichen.
2. § 1a Abs. 3 wird aufgehoben.
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen
Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates die in
§ 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte ohne Ersuchen
erteilen, die für die zutreffende Besteuerung eines
Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedstaat geeignet
sein können. Auskünfte sollen erteilt werden, wenn
1. Gründe für die Vermutung bestehen, dass im an-
deren Mitgliedstaat der objektive Tatbestand ei-
ner Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;
2. zum Zweck der Steuerumgehung Geschäftsbe-
ziehungen über andere Mitgliedstaaten oder
dritte Staaten geleitet worden sind;
3. eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung da-
durch eintreten kann, dass Gewinne zwischen na-
hestehenden Personen nicht wie zwischen nicht
nahestehenden Personen abgegrenzt werden;
4. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerer-
mäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden
ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteue-
rung oder Steuererhöhung im anderen Mitglied-
staat führen könnte;
5. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung
eines anderen Mitgliedstaates ermittelter Sach-
verhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung in
diesem Mitgliedstaat erheblich ist.“
4. § 2a wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort
„Aufsichtsbehörden“ sowie die Wörter „der
zutreffenden Erhebung der indirekten Steu-
ern“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Auskünfte dürfen auch in einem gericht-
lichen Verfahren oder in einem Straf- oder
Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfah-
ren unmittelbar an diesen Verfahren beteilig-
ten Personen offenbart werden, wenn diese
Verfahren im Zusammenhang mit der Steuer-
festsetzung oder der Überprüfung der Steuer-
festsetzung stehen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder
die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern“
gestrichen.
Artikel 18
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1652), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer-
statistik werden die nicht von den Wohnsitzländern
vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung
der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes
vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung ermittelt. Ab dem Veran-
lagungsjahr 2007 werden die Lohnsteuerbeträge
nach Satz 1 jährlich ermittelt.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jähr-
lich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1. bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Um-
satzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:
a) steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze),
Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Be-
steuerungsverfahren festgestellten Anga-
ben;
b) Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft,
Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der
Steuerpflicht, Besteuerungsform, Voraus-
zahlungszeitraum;
2. bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Um-
satzsteuer-Erklärungen verpflichtet sind, erst-
mals für 2006, die in Nummer 1 genannten Er-
hebungsmerkmale sowie der Festsetzungs-
zeitraum.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
Klammerzusatz „(Gemeinde)“ ein Komma so-
wie das Wort „Rechtsform,“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ab 2008 werden von Personengesellschaf-
ten und Gemeinschaften, soweit im Besteue-
rungsverfahren eine gesonderte und einheit-
liche Feststellung der Einkünfte vorgenom-
men worden ist, die in Satz 1 Nr. 2 genannten
Erhebungsmerkmale jährlich erfasst.“
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer-
statistik werden folgende Erhebungsmerkmale er-
fasst:
1. für 2002 und 2007 für die Erwerbe, für die in
dem jeweiligen Kalenderjahr Erbschaft- oder
Schenkungsteuer erstmalig festgesetzt wor-
den ist, und zusätzlich für 2006, soweit der
Wert des Erwerbsvermögens durch automati-
sierte Verfahren ermittelt worden ist:
a) steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögens-
arten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuer-
satz und festgesetzter Erbschaft- oder
Schenkungsteuer mit den im Besteue-
rungsverfahren festgestellten Angaben; bei
mehreren Erwerben aus dem Nachlass ei-
nes Inländers zusätzlich der Nachlass un-
tergliedert nach Vermögensarten, sowie Ab-
züge für Nachlassverbindlichkeiten;
b) Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer,
Art der Steuerpflicht.
2. jährlich, erstmals für 2008, für die Erwerbe, für
die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder
Schenkungsteuer festgesetzt worden ist:
a) steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögens-
arten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuer-
satz und festgesetzter Erbschaft- oder
Schenkungsteuer mit den im Besteue-
rungsverfahren festgestellten Angaben; bei
mehreren Erwerben aus dem Nachlass ei-
nes Inländers zusätzlich der Nachlass un-
tergliedert nach Vermögensarten, sowie Ab-
züge für Nachlassverbindlichkeiten;
b) Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer,
Art der Steuerpflicht.“
3. § 2a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Zusatzaufbereitungen“ wer-
den die Wörter „einschließlich der Entwick-
lung und des Betriebs von Mikrosimulations-
modellen“ eingefügt.
bb) Die Wörter „dieser Aufbereitung“ werden ge-
strichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 7 Abs. 6a ist entsprechend anzuwenden.“
4. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:
„§ 2c
Zusammenführung von Einzelangaben
(1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
schen Ämter der Länder dürfen die ihnen nach § 2b
übermittelten Einzelangaben miteinander und mit
den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben,
soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personenge-
sellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den
in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für
wissenschaftliche Analysen zusammenführen.
(2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere
Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die
statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a
und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben
Steuerpflichtigen zusammenführen.
(3) § 7a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5
und 6 werden angefügt:
„5. für Personengesellschaften und Gemein-
schaften die Finanzamt- und Steuernummer
der Beteiligten bei der Statistik nach § 1
Abs. 1 Nr. 2,
6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und
Steuernummer des Organträgers bei der Sta-
tistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Finanzamt- und Steuernummern dürfen vom
Statistischen Bundesamt und den statistischen
Ämtern der Länder gespeichert werden.“
6. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die
Aufgaben nach § 1 Abs. 2 übermitteln die Finanzbe-
hörden der Länder den statistischen Ämtern der
Länder die Lohnsteuerkarten und die elektronischen
Lohnsteuerbescheinigungen. Die Lohnsteuerkarten
sind zu vernichten und die elektronischen Lohnsteu-
erbescheinigungen zu löschen, sobald sie für die in
Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt wer-
den.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „über die Lohn-
und Einkommensteuer“ gestrichen und die Wör-
ter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
setzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zusatzauf-
bereitungen“ die Wörter „einschließlich der
Entwicklung und des Betriebs von Mikrosi-
mulationsmodellen“ eingefügt sowie die An-
gabe „10 vom Hundert“ durch die Wörter
„10 Prozent“ ersetzt.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Es ist sicherzustellen, dass bei den Zusatz-
aufbereitungen im Bundesministerium der Fi-
nanzen und in den obersten Finanzbehörden
der Länder das Statistikgeheimnis gewahrt
wird. Dafür ist die Trennung von nicht-
statistischen Aufgaben durch Organisation
und Verfahren zu gewährleisten. Die mit der
Durchführung der Zusatzaufbereitungen ein-
schließlich der Entwicklung und des Betriebs
von Mikrosimulationsmodellen beauftragten
Personen müssen Amtsträger oder für den öf-
fentlichen Dienst besonders Verpflichtete
(§ 30 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung) sein.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
entsprechend.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „übermitteln dem
Statistischen Bundesamt für die Aufgaben nach
§ 1 Abs. 4 die Einzelangaben nach § 3 und stellen
ihm auf Anforderung“ durch die Wörter „stellen
dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen“ er-
setzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zusatzauf-
bereitungen“ die Wörter „einschließlich der
Entwicklung und des Betriebs von Mikrosi-
mulationsmodellen“ eingefügt und die Wörter
„nach § 1 Abs. 1 und § 3 angeordneten Sta-
tistiken“ durch die Wörter „Statistiken nach
§ 1 Abs. 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „8“
ersetzt.
e) Folgender Absatz 6a wird eingefügt:
„(6a) Das Bundesministerium der Finanzen
und die obersten Finanzbehörden der Länder dür-
fen die vom Statistischen Bundesamt nach Ab-
satz 6 übermittelten Einzelangaben für die Ent-
wicklung und den Betrieb von Mikrosimulations-
modellen an von ihnen beauftragte Forschungs-
einrichtungen übermitteln. Die in den For-
schungseinrichtungen mit der Entwicklung und
dem Betrieb der Mikrosimulationsmodelle beauf-
tragten Personen müssen Amtsträger oder für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete
sein. Personen, die Einzelangaben erhalten sollen
und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der
Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten.
§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsge-
setzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547),
das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August
1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Die
beauftragten Personen dürfen aus ihrer Tätigkeit
gewonnene Erkenntnisse nur für die Entwicklung
und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen
zu den in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken
verwenden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
gilt entsprechend.“
f) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Absätze 1
bis 6“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 6a“ er-
setzt.
8. Folgender § 7a wird eingefügt:
„§ 7a
Zusammenführung von Einzelangaben
(1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
schen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus
den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7
miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkom-
mensteuerstatistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, soweit sie
sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaf-
ten und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 7
Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissen-
schaftliche Analysen zusammenführen. Die nach
Satz 1 zusammengeführten Daten dürfen auch mit
Daten aus dem Statistikregister nach § 1 Abs. 1
des Statistikregistergesetzes und mit Daten, die
nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz
übermittelt worden sind, zusammengeführt werden.
(2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere
Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die
statistischen Ämter der Länder Einzelangaben aus
den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7
zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.
(3) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
schen Ämter der Länder dürfen die nach den Absät-
zen 1 und 2 zusammengeführten Daten für Zusatz-
aufbereitungen nach § 7 Abs. 6 ohne Hilfsmerkmale
an das Bundesministerium der Finanzen und die
obersten Finanzbehörden der Länder übermitteln.
§ 7 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. Das Bun-
desministerium der Finanzen und die obersten Fi-
nanzbehörden der Länder dürfen die nach Satz 1
übermittelten Daten zur Entwicklung und zum Be-
trieb von Mikrosimulationsmodellen an die von ihnen
beauftragten Forschungseinrichtungen übermitteln.
§ 7 Abs. 6a Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwen-
den.“
Artikel 19
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
§ 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober

2007 (BGBl. I S. 2312) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9
und 10 eingefügt:
„9. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306,
10. Übermittlungssperren 1801,“.
b) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
Nummern 11 und 12.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 und 10 sind zu über-
mitteln, sobald die technischen Voraussetzungen für
die Übermittlung geschaffen worden sind, spätes-
tens jedoch ab dem 1. September 2008.“
Artikel 20
Gesetz
zur Schätzung des
landwirtschaftlichen Kulturbodens
(Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§1 Umfang und Zweck
§2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Besondere
Schätzungsvorschriften
§3 Schätzungsrahmen
§4 Wertzahlen
§5 Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen der Bo-
denschätzung
§6 Musterstücke
§7 Vergleichsstücke
§8 Bodenprofile
§9 Ertragsmesszahl
§ 10 Schätzungsbücher und -karten
§ 11 Nachschätzung
Abschnitt 3
Verfahrensvorschriften
§ 12 Anwendung der Abgabenordnung
§ 13 Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse
§ 14 Übernahme in das Liegenschaftskataster
§ 15 Betreten von Grundstücken
§ 16 Aufgaben anderer Behörden
Abschnitt 4
Schätzungsbeirat,
Schätzungsausschüsse
§ 17 Schätzungsbeirat
§ 18 Schätzungsausschüsse
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 19 Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch an-
dere Behörden
§ 20 Fortgeltung bisherigen Rechts
Anlage 1 Ackerschätzungsrahmen
Anlage 2 Grünlandschätzungsrahmen
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Umfang und Zweck
(1) Zweck der Bodenschätzung ist es, für die Be-
steuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen
des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen
zu schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteu-
erlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung,
dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen.
(2) Die Bodenschätzung im Sinne dieses Gesetzes
umfasst:
1. die Untersuchung des Bodens nach seiner Beschaf-
fenheit,
2. die Beschreibung des Bodens in Schätzungsbü-
chern sowie die räumliche Abgrenzung in Schät-
zungskarten und
3. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der
natürlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbe-
schaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Ver-
hältnisse und Wasserverhältnisse.
Die Ergebnisse der Bodenschätzung sollen automati-
siert verarbeitet werden.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Zu den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im
Sinne des § 1 gehören die folgenden Nutzungsarten:
1. Ackerland,
2. Grünland.
(2) Bei der Feststellung der Nutzungsarten ist von
einer der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden
gemeinüblichen Bewirtschaftung auszugehen; abwei-
chende Bewirtschaftungsformen bleiben unberücksich-
tigt. Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener
Nutzungsarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist
die vorherrschende Nutzungsart anzunehmen. Die Be-
zeichnung der abweichenden Nutzungsart ist zusätz-
lich in den Schätzungsbüchern und -karten festzuhal-
ten.
(3) Die Nutzungsarten werden durch die folgenden
Merkmale bestimmt:
1. das Ackerland umfasst die Bodenflächen zum feld-
mäßigen Anbau von Getreide, Hülsen- und Ölfrüch-
ten, Hackfrüchten, Futterpflanzen, Obst- und Sonder-
kulturen sowie Gartengewächsen. Zum Ackerland
gehört auch das Acker-Grünland, das durch einen
Wechsel in der Nutzung von Ackerland und Grün-
land gekennzeichnet ist. Hierbei überwiegt die
Ackernutzung.
2. das Grünland umfasst die Dauergrasflächen, die in
der Regel gemäht oder geweidet werden. Zum Grün-
land gehört auch der Grünland-Acker, der durch ei-
nen Wechsel in der Nutzung von Grünland und
Ackerland gekennzeichnet ist. Hierbei überwiegt die
Grünlandnutzung. Besonders zu bezeichnen sind:
a) als Grünland-Wiese diejenigen Dauergrasflächen,
die infolge ihrer feuchten Lage nur gemäht wer-
den können (absolutes Dauergrünland),

b) als Grünland-Streuwiese diejenigen stark ver-
nässten Dauergrünlandflächen, die ausschließlich
oder in der Hauptsache durch Entnahme von
Streu genutzt werden können,
c) als Grünland-Hutung diejenigen Flächen geringer
Ertragsfähigkeit, die nicht bestellt werden können
und im Allgemeinen nur eine Weidenutzung zulas-
sen.
Abschnitt 2
Besondere
Schätzungsvorschriften
§3
Schätzungsrahmen
Grundlage für eine einheitliche Beurteilung der natür-
lichen Ertragsfähigkeit der Böden im Bundesgebiet ist
1. für Ackerland der Ackerschätzungsrahmen (Anlage 1)
und
2. für Grünland der Grünlandschätzungsrahmen (An-
lage 2).
Die Schätzungsrahmen weisen Wertzahlen aus, die als
Verhältniszahlen die Unterschiede im Reinertrag bei ge-
meinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
zum Ausdruck bringen.
§4
Wertzahlen
(1) Bei der Ermittlung der Wertzahlen sind alle die
natürliche Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände,
insbesondere beim Ackerland Bodenart, Zustandsstufe
und Entstehung und beim Grünland Bodenart, Boden-
stufe, Klima- und Wasserverhältnisse zu berücksichti-
gen.
(2) Für das Ackerland werden als Wertzahlen Boden-
zahl und Ackerzahl festgelegt. Die Bodenzahl bringt die
durch Bodenbeschaffenheit bedingten Unterschiede
der natürlichen Ertragsfähigkeit zum Ausdruck. Die
Ackerzahl berücksichtigt außerdem Ertragsunter-
schiede, die auf Klima, Geländegestaltung und andere
natürliche Ertragsbedingungen zurückzuführen sind,
durch prozentuale Zu- und Abrechnungen an der Bo-
denzahl.
(3) Für das Grünland werden als Wertzahlen Grün-
landgrundzahl und Grünlandzahl festgelegt. Die Grün-
landgrundzahl bringt die durch Bodenbeschaffenheit,
Klima- und Wasserverhältnisse bedingten Unterschiede
der natürlichen Ertragsfähigkeit zum Ausdruck. Die
Grünlandzahl berücksichtigt außerdem die Ertragsun-
terschiede, die auf Geländegestaltung und andere na-
türliche Ertragsbedingungen zurückzuführen sind,
durch prozentuale Abrechnungen an der Grünland-
grundzahl. Bei der Schätzung von Grünland-Hutungen
und Grünland-Streuwiesen werden nur die Grünland-
zahlen festgelegt.
§5
Klassen-, Klassenabschnitts-
und Sonderflächen der Bodenschätzung
Flächen, die sich in Bodenbeschaffenheit, Gelände-
gestaltung, klimatischen Verhältnissen und Wasserver-
hältnissen wesentlich unterscheiden, sind als Klassen-
flächen voneinander abzugrenzen. Innerhalb der Klas-
senflächen können bei Abweichungen der Bodenbe-
schaffenheit oder der Wasserverhältnisse Klassenab-
schnittsflächen gebildet werden. Wesentliche Abwei-
chungen der übrigen natürlichen Ertragsbedingungen
werden durch die Abgrenzung von Sonderflächen be-
rücksichtigt.
§6
Musterstücke
(1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Boden-
schätzung werden ausgewählte Bodenflächen als Mus-
terstücke geschätzt. Die Gesamtheit der Musterstücke
soll einen Querschnitt über die im Bundesgebiet haupt-
sächlich vorhandenen Böden hinsichtlich ihrer natürli-
chen Ertragsfähigkeit darstellen.
(2) Die natürliche Ertragsfähigkeit der Musterstücke
ist auf der Grundlage der Schätzungsrahmen (§ 3) ein-
zustufen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung und des Steueraufkommens durch Rechts-
verordnung, ohne Zustimmung des Bundesrates, die
in Absatz 1 genannten Musterstücke im Bundesgesetz-
blatt bekannt zu machen.
§7
Vergleichsstücke
In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und be-
sonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwäh-
len und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichs-
stücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Muster-
stücke durchzuführen.
§8
Bodenprofile
Die Bodenbeschaffenheit der Klassen- und Klassen-
abschnittsflächen ist anhand eines für die jeweilige
Klasse und den jeweiligen Klassenabschnitt typischen
Bodenprofils – bestimmendes Grabloch – zu beschrei-
ben. Ihre Ertragsfähigkeit ist in Anlehnung an Muster-
stücke und Vergleichsstücke zu schätzen.
§9
Ertragsmesszahl
(1) Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Er-
tragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Sie
ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder
Grünlandzahl (Wertzahlen).
(2) Bestehen innerhalb einer Fläche mehrere Teilflä-
chen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen,
so bildet die Summe der Produkte der einzelnen Teilflä-
chen in Ar und der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmess-
zahl der Gesamtfläche.
§ 10
Schätzungsbücher und -karten
(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:
1. die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,
2. das Datum der Schätzung,

3. die Bezeichnung der für die Schätzung maßgebli-
chen Nutzungsart,
4. die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts-
und Sonderflächen,
5. die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende
und nicht bestimmende Grablöcher),
6. die Wertzahlen.
(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:
1. die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenab-
schnitts- und Sonderflächen und deren Bezeich-
nung,
2. die Wertzahlen,
3. die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließ-
lich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht
bestimmenden Grablöcher.
(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schät-
zungsbüchern und -karten darzustellen.
§ 11
Nachschätzung
(1) Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen,
die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bo-
denflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereig-
nisse oder durch künstliche Maßnahmen wesentlich
und nachhaltig verändert haben oder sich die Nut-
zungsart (§ 2) nachhaltig geändert hat, ist eine Nach-
schätzung durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Nachschätzung sind Flächen
auszuscheiden, die nicht mehr zur landwirtschaftlichen
Nutzung gehören. Bisher nicht einer Bodenschätzung
unterliegende Flächen, für die sich jetzt eine landwirt-
schaftliche Nutzung ergibt, sind zu erfassen.
Abschnitt 3
Ve r f a h re n s v o r s c h r i f t e n
§ 12
Anwendung der Abgabenordnung
Sofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft,
finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis
29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil
(§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. Die
Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Ein-
heitswerten (§§ 180 bis 183 der Abgabenordnung) sind
entsprechend anzuwenden.
§ 13
Offenlegung
der Bodenschätzungsergebnisse
(1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind den Ei-
gentümern und Nutzungsberechtigten durch Offenle-
gung bekannt zu geben.
(2) Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. Ihr
Beginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Ab-
gabenordnung öffentlich bekannt zu geben.
(3) Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die
Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids über
die Ergebnisse der Bodenschätzung ein. Als Bekannt-
gabe gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist.
(4) Die Offenlegung hat regelmäßig zu den üblichen
Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattzufin-
den.
§ 14
Übernahme
in das Liegenschaftskataster
(1) Nach Bestandskraft sind die Bodenschätzungs-
ergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bo-
denprofile (§ 8) unverzüglich in das Liegenschaftskatas-
ter zu übernehmen.
(2) Die mit der Führung des Liegenschaftskatasters
beauftragten Behörden berechnen nach § 9 für jedes
Flurstück anlassbezogen die Ertragsmesszahl.
(3) Die Musterstücke und Vergleichsstücke sind im
Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.
§ 15
Betreten von Grundstücken
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der
Grundstücke sind verpflichtet, den mit der Durchfüh-
rung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betre-
ten der Grundstücke zu gestatten und die erforderli-
chen Maßnahmen, insbesondere Aufgrabungen, zu dul-
den. Für nicht vorsätzlich verursachte Schäden besteht
kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Durchführung
von Bodenschätzungsarbeiten in einer Gemarkung ist
in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
§ 16
Aufgaben anderer Behörden
Zur Durchführung der Bodenschätzung sind die nach
Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet, die er-
forderlichen Grundlagen bereitzustellen.
Abschnitt 4
Schätzungsbeirat,
Schätzungsausschüsse
§ 17
Schätzungsbeirat
(1) Zur Schätzung der Musterstücke und zur Vorbe-
reitung der Bekanntgabe in einer Rechtsverordnung
(§ 6 Abs. 3) wird beim Bundesministerium der Finanzen
ein Schätzungsbeirat gebildet.
(2) Dem Schätzungsbeirat des Bundes gehören an
1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministe-
riums der Finanzen als Vorsitzende/r,
2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministe-
riums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz,
3. zehn weitere Mitglieder mit besonderer Sachkennt-
nis auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Bo-
denkunde.
Das Bundesministerium der Finanzen beruft im Beneh-
men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz die Mitglieder nach
Satz 1 Nr. 3 auf Vorschlag der obersten Finanzbehör-
den der Länder. Die Berufung kann mit Zustimmung der
obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen
werden.

(3) Der Schätzungsbeirat gibt sich eine Geschäfts-
ordnung, in der Einzelheiten der Mitwirkung, der Ge-
schäftsführung, der Beschlussfassung sowie Rechte
und Pflichten der Mitglieder geregelt werden.
§ 18
Schätzungsausschüsse
(1) Zur Durchführung der Bodenschätzung und Er-
mittlung der Schätzungsergebnisse werden bei den Fi-
nanzämtern Schätzungsausschüsse gebildet. Für meh-
rere Finanzämter kann auch ein gemeinsamer Schät-
zungsausschuss eingerichtet werden.
(2) Einem Schätzungsausschuss gehören an
1. ein Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger
oder eine Amtliche Landwirtschaftliche Sachver-
ständige der Finanzverwaltung als Vorsitzender oder
Vorsitzende und
2. von der Finanzverwaltung zu berufende Ehrenamtli-
che Bodenschätzer mit Kenntnissen auf den Gebie-
ten der Landwirtschaft und der Bodenkunde.
Der Schätzungsausschuss wird unterstützt durch einen
Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zur Durchführung der
vermessungstechnischen Arbeiten.
(3) Der Schätzungsausschuss wirkt bei der Schät-
zung der Vergleichsstücke (§ 7) mit, die verantwortlich
von der zuständigen Landesbehörde vor Durchführung
der eigentlichen Schätzungsarbeiten ausgewählt und
eingestuft werden.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 19
Nutzung der Ergebnisse
der Bodenschätzung durch andere Behörden
Die Ergebnisse und Daten der Bodenschätzung kön-
nen anderen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
übermittelt und von ihnen genutzt werden. Die Weiter-
gabe an andere Nutzer erfolgt nach landesrechtlichen
Bestimmungen.
§ 20
Fortgeltung bisherigen Rechts
Die in der Anlage zu § 1 der Verordnung vom 20. April
2000 (BGBl. I S. 642) aufgeführten Musterstücke behal-
ten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6
Abs. 3 und der Bekanntgabe neuer Musterstücke auf
diesem Weg auch nach dem 1. Januar 2008 ihre Gül-
tigkeit.

Anlage 1
Ackerschätzungsrahmen
Die Bewertung des Ackerlandes erfolgt nach der Bodenart, der Entstehung und der Zustandsstufe.
Zustandsstufe
Bodenart Entstehung
1 2 3 4
S D 41 – 34 33 – 27 26 – 21
Sand Al 44 – 37 36 – 30 29 – 24
V 41 – 34 33 – 27 26 – 21
Sl (S/lS) D 51 – 43 42 – 35 34 – 28
anlehmiger Al 53 – 46 45 – 38 37 – 31
Sand V 49 – 43 42 – 36 35 – 29
D 68 – 60 59 – 51 50 – 44 43 – 37
lS Lö 71 – 63 62 – 54 53 – 46 45 – 39
lehmiger Al 71 – 63 62 – 54 53 – 46 45 – 39
Sand V 57 – 51 50 – 44 43 – 37
Vg 47 – 41 40 – 34
SL D 75 – 68 67 – 60 59 – 52 51 – 45
(lS/sL) Lö 81 – 73 72 – 64 63 – 55 54 – 47
stark Al 80 – 72 71 – 63 62 – 55 54 – 47
lehmiger V 75 – 68 67 – 60 59 – 52 51 – 44
Sand Vg 55 – 48 47 – 40
D 84 – 76 75 – 68 67 – 60 59 – 53
sL Lö 92 – 83 82 – 74 73 – 65 64 – 56
sandiger Al 90 – 81 80 – 72 71 – 64 63 – 56
Lehm V 85 – 77 76 – 68 67 – 59 58 – 51
Vg 64 – 55 54 – 45
D 90 – 82 81 – 74 73 – 66 65 – 58
Lö 100 – 92 91 – 83 82 – 74 73 – 65
L Al 100 – 90 89 – 80 79 – 71 70 – 62
Lehm V 91 – 83 82 – 74 73 – 65 64 – 56
Vg 70 – 61 60 – 51
LT D 87 – 79 78 – 70 69 – 62 61 – 54
schwerer Al 91 – 83 82 – 74 73 – 65 64 – 57
Lehm V 87 – 79 78 – 70 69 – 61 60 – 52
Vg 67 – 58 57 – 48
D 71 – 64 63 – 56 55 – 48
T Al 74 – 66 65 – 58 57 – 50
Ton V 71 – 63 62 – 54 53 – 45
Vg 59 – 51 50 – 42
Mo
Moor 54 – 46 45 – 37 36 – 29
Bodenart
5 6 7
20 – 16 15 – 12 11 – 7
23 – 19 18 – 14 13 – 9
20 – 16 15 – 12 11 – 7
27 – 22 21 – 17 16 – 11
30 – 24 23 – 19 18 – 13
28 – 23 22 – 18 17 – 12
36 – 30 29 – 23 22 – 16
38 – 32 31 – 25 24 – 18
38 – 32 31 – 25 24 – 18
36 – 30 29 – 24 23 – 17
33 – 27 26 – 20 19 – 12
44 – 38 37 – 31 30 – 23
46 – 40 39 – 33 32 – 25
46 – 40 39 – 33 32 – 25
43 – 37 36 – 30 29 – 22
39 – 32 31 – 24 23 – 16
52 – 46 45 – 39 38 – 30
55 – 48 47 – 41 40 – 32
55 – 48 47 – 41 40 – 32
50 – 44 43 – 36 35 – 27
44 – 36 35 – 27 26 – 18
57 – 50 49 – 43 42 – 34
64 – 56 55 – 46 45 – 36
61 – 54 53 – 45 44 – 35
55 – 47 46 – 39 38 – 30
50 – 41 40 – 30 29 – 19
53 – 46 45 – 38 37 – 28
56 – 49 48 – 40 39 – 29
51 – 43 42 – 34 33 – 24
47 – 38 37 – 28 27 – 17
47 – 40 39 – 30 29 – 18
49 – 41 40 – 31 30 – 18
44 – 36 35 – 26 25 – 14
41 – 33 32 – 24 23 – 14
28 – 22 21 – 16 15 – 10
Für die Bestimmung der Bodenart ist die Korngrößenzusammensetzung des Profils von der Ackerkrume bis zu
einer Tiefe maßgebend, die für das Pflanzenwachstum von Bedeutung ist. Die
Bodenart erfolgt bei der Bodenschätzung nach dem Anteil der abschlämmbaren
Einordnung der Böden nach der
Teilchen (< 0,01 mm), wobei in der

Regel bei wechselnden Bodenarten im Gesamtprofil eine mittlere Bodenart angegeben wird.
Es werden acht mineralische Bodenarten und eine Moorgruppe unterschieden:
Sand (S), anlehmiger Sand (Sl), lehmiger Sand (lS), stark lehmiger Sand (SL), sandiger Lehm (sL), Lehm (L), schwe-
rer Lehm (LT), Ton (T) und Moor (Mo).
Zustandsstufe
Bei der Definition der Zustandsstufe ist von der Vorstellung ausgegangen worden, dass sich der Boden entwickelt
und verschiedene Stadien durchläuft. Von einem Zustand niedrigster Ertragsfähigkeit wird über eine zunehmende
Bodenbildung und eine daraus resultierende zunehmende Durchwurzelungstiefe schließlich eine Stufe höchster
Ertragsfähigkeit erreicht.
Dieser optimale Entwicklungsgrad des Bodens erfährt jedoch durch Entkalkung, Bleichung, Versauerung und Ver-
dichtung sowie abnehmende Durchwurzelungstiefe eine Alterung oder Degradierung. Bei der Einordnung in die
Zustandsstufe sind die Mächtigkeit und Beschaffenheit der Ackerkrume sowie die Gründigkeit, das heißt die
Durchwurzelbarkeit des Bodens, entscheidend.
Es werden sieben Zustandsstufen unterschieden, wobei die Stufe 1 den günstigsten Zustand, Stufe 7 den un-
günstigsten Zustand, also die geringste Entwicklung oder stärkste Verarmung kennzeichnet. Der Bewertung der
Moorböden liegen nur fünf Stufen zugrunde, wichtig für die Einstufung sind hier in erster Linie der Grad der Zer-
setzung der organischen Substanz, der Umfang der mineralischen Beimischung sowie der Grundwasserstand.
Entstehung
Die Entstehungsart als weiteres Kriterium bei der Einstufung der Ackerböden durch die Bodenschätzung ist eine
stark vereinfachte geologische Differenzierung des Ausgangsgesteins. Je nach Alter und Lagerung des Ausgangs-
gesteins werden folgende Entstehungsarten unterschieden:
Al Alluvium (nacheiszeitliche Lockersedimente aus Abschwemmmassen und Ablagerungen von Fließge-
wässern),
Lö Löß (Lockersediment aus Windablagerung),
D Diluvium (Lockersediment und -gestein eiszeitlichen und tertiären Ausgangsmaterials),
V Verwitterung (Bodenentwicklung aus anstehendem Festgestein),
Vg stark steinige Verwitterungs- und Gesteinsböden,
g Zusatz bei hohem Grobbodenanteil von D- und Al-Böden (führt zur Wertminderung).
Treten in einem Bodenprofil zwei Entstehungsarten auf (Mischentstehung), so werden bei entsprechend starker
Ausprägung beide Symbole angegeben, zum Beispiel LöD oder DV.
Bodenzahl
Je nach Bodenart, Zustandsstufe und Entstehungsart erhalten die Böden im Ackerschätzungsrahmen bestimmte
Wertzahlen (Bodenzahlen) mit mehr oder weniger großen Spannen. Diese Bodenzahlen sind Verhältniszahlen; sie
bringen die Reinertragsunterschiede zum Ausdruck, die unter sonst gleichen Verhältnissen bei gemeinüblicher und
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung allein durch die Bodenbeschaffenheit bedingt sind. Der beste Boden erhält die
Bodenzahl 100.
Als Bezugsgrößen bei der Aufstellung des Schätzungsrahmens wurden die folgenden Klima- und Geländeverhält-
nisse sowie betriebswirtschaftlichen Bedingungen festgelegt:
8 °C mittlere Jahrestemperatur, 600 mm Jahresniederschlag, ebene bis schwach geneigte Lage, annähernd opti-
maler Grundwasserstand und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse mittelbäuerlicher Betriebe Mitteldeutsch-
lands.
Ackerzahl
Durch Zu- oder Abschläge bei günstigeren oder weniger günstigen natürlichen Ertragsbedingungen, wie Klima,
Geländegestaltung und anderem, ergibt sich die Ackerzahl. Die Ackerzahl ist somit Maßstab für die natürliche
Ertragsfähigkeit des Bodens am jeweiligen Standort. Die Höhe der Zu- und Abschläge ist auch abhängig von
der Bodenart. So wirken sich starke Niederschläge auf schwere Böden negativ, auf leichtere Böden eher positiv
aus.
Das gesamte Schätzungsergebnis eines Ackerbodens lautet zum Beispiel L 4 Al 65/70, das heißt, es handelt sich
um einen Lehmboden, Zustandsstufe 4, Entstehungsart Alluvium, Bodenzahl 65, Ackerzahl 70.

Anlage 2
Grünlandschätzungsrahmen
Für die Bewertung des Grünlandes ist ein besonderer Grünlandschätzungsrahmen maßgebend, der hinsichtlich der
für die Wertfindung notwendigen Faktoren vom Ackerschätzungsrahmen abweicht.
Für die Ertragsleistung des Grünlandes sind
Temperatur und Wasserverhältnisse entscheidender als das Aus-
gangsmaterial. Die Bodenart und die Zustandsstufe – im Grünlandschätzungsrahmen als Bodenstufe bezeichnet –
werden daher weniger differenziert als im Ackerschätzungsrahmen. Die Temperatur- und Wasserverhältnisse sind
unmittelbar in den Grünlandschätzungsrahmen
Boden-
Art Stufe Klima
I a
(45 – 40) b
c
S II a
Sand (30 – 25) b
c
III a
(20 – 15) b
c
I a
(60 – 55) b
c
lS II a
lehmiger (45 – 40) b
Sand c
III a
(30 – 25) b
c
I a
(75 – 70) b
c
L II a
Lehm (60 – 55) b
c
III a
(45 – 40) b
c
I a
(70 – 65) b
c
T II a
Ton (55 – 50) b
c
III a
(40 – 35) b
c
einbezogen.
Wasserverhältnisse
1 2 3 4 5
60 – 51 50 – 43 42 – 35 34 – 28 27 – 20
52 – 44 43 – 36 35 – 29 28 – 23 22 – 16
45 – 38 37 – 30 29 – 24 23 – 19 18 – 13
50 – 43 42 – 36 35 – 29 28 – 23 22 – 16
43 – 37 36 – 30 29 – 24 23 – 19 18 – 13
37 – 32 31 – 26 25 – 21 20 – 16 15 – 10
41 – 34 33 – 28 27 – 23 22 – 18 17 – 12
36 – 30 29 – 24 23 – 19 18 – 15 14 – 10
31 – 26 25 – 21 20 – 16 15 – 12 11 – 7
73 – 64 63 – 54 53 – 45 44 – 37 36 – 28
65 – 56 55 – 47 46 – 39 38 – 31 30 – 23
57 – 49 48 – 41 40 – 34 33 – 27 26 – 19
62 – 54 53 – 45 44 – 37 36 – 30 29 – 22
55 – 47 46 – 39 38 – 32 31 – 26 25 – 19
48 – 41 40 – 34 33 – 28 27 – 23 22 – 16
52 – 45 44 – 37 36 – 30 29 – 24 23 – 17
46 – 39 38 – 32 31 – 26 25 – 21 20 – 14
40 – 34 33 – 28 27 – 23 22 – 18 17 – 11
88 – 77 76 – 66 65 – 55 54 – 44 43 – 33
80 – 70 69 – 59 58 – 49 48 – 40 39 – 30
70 – 61 60 – 52 51 – 43 42 – 35 34 – 26
75 – 65 64 – 55 54 – 46 45 – 38 37 – 28
68 – 59 58 – 50 49 – 41 40 – 33 32 – 24
60 – 52 51 – 44 43 – 36 35 – 29 28 – 20
64 – 55 54 – 46 45 – 38 37 – 30 29 – 22
58 – 50 49 – 42 41 – 34 33 – 27 26 – 18
51 – 44 43 – 37 36 – 30 29 – 23 22 – 14
88 – 77 76 – 66 65 – 55 54 – 44 43 – 33
80 – 70 69 – 59 58 – 48 47 – 39 38 – 28
70 – 61 60 – 52 51 – 43 42 – 34 33 – 23
74 – 64 63 – 54 53 – 45 44 – 36 35 – 26
66 – 57 56 – 48 47 – 39 38 – 30 29 – 21
57 – 49 48 – 41 40 – 33 32 – 25 24 – 17
61 – 52 51 – 43 42 – 35 34 – 28 27 – 20
54 – 46 45 – 38 37 – 31 30 – 24 23 – 16
46 – 39 38 – 32 31 – 25 24 – 19 18 – 12

Boden-
Art Stufe Klima 1
I a 60 – 51
(45 – 40) b 57 – 49
c 54 – 46
Mo II a 53 – 45
Moor (30 – 25) b 50 – 43
c 47 – 40
III a 45 – 38
(20 – 15) b 41 – 35
c 37 – 31
Bodenart
Wasserverhältnisse
2 3 4 5
50 – 42 41 – 34 33 – 27 26 – 19
48 – 40 39 – 32 31 – 25 24 – 17
45 – 38 37 – 30 29 – 23 22 – 15
44 – 37 36 – 30 29 – 23 22 – 16
42 – 35 34 – 28 27 – 21 20 – 14
39 – 33 32 – 26 25 – 19 18 – 12
37 – 31 30 – 25 24 – 19 18 – 13
34 – 28 27 – 22 21 – 16 15 – 10
30 – 25 24 – 19 18 – 13 12 – 7
Als Bodenarten sind im Grünlandschätzungsrahmen vorgesehen: Sand (S), lehmiger Sand (lS), Lehm (L) und Ton (T);
hinzu kommt Moor (Mo). Die genannten Bodenarten stellen eine Zusammenfassung jeweils benachbarter Boden-
arten des Ackerschätzungsrahmens dar.
Bodenstufe
Die Bodenstufen des Grünlandes werden mit I, II und III bezeichnet. Die Stufe I steht für den günstigsten Boden-
zustand (günstige Basenverhältnisse, durchlässig), die Stufe III für den ungünstigsten Zustand (sauer, dicht). Ver-
glichen mit den Zustandsstufen des Ackerlandes entspricht
Stufe II den Zustandsstufen 4 und 5 und die Stufe III den
Klima
etwa die Stufe I den Zustandsstufen 2 und 3, die
Zustandsstufen 6 und 7.
Stellvertretend für die klimatischen Verhältnisse wird beim Grünland nur die durchschnittliche Jahrestemperatur
berücksichtigt.
Für die Temperatur sind im Grünlandschätzungsrahmen drei Gruppen vorgesehen:
a > 7,9 °C,
b 7,9 – 7,0 °C,
c 6,9 – 5,7 °C.
Bei besonders ungünstigen klimatischen Verhältnissen in Gebirgslagen mit einer Jahresdurchschnittstemperatur
unter 5,7 °C kann eine weitere Klimastufe d gebildet werden, die eine entsprechend geringere Bewertung zulässt.
Wasserverhältnisse
Bei der Schätzung des Grünlandes wird der Faktor Wasser nach seiner Wirkung auf den Grünlandbestand in die
Wasserverhältnisse der Stufenskala 1 bis 5 festgelegt. Die Stufe 1 kennzeichnet besonders günstige, die Stufe 5
besonders ungünstige Wasserverhältnisse für den Aufwuchs.
reichender Wasserversorgung als auch in einem Überangebot
Dabei kann die nachteilige Wirkung sowohl in unzu-
an Wasser bestehen. Für besonders trockene Lagen
ist bei den Wasserstufen 4 und 5 über die Angabe der Wasserstufe ein Minuszeichen zu setzen.
Grünlandgrundzahl
Aus den Faktoren Bodenart, Bodenstufe, Klima und Wasserverhältnisse wird anhand des Grünlandschätzungs-
rahmens die Grünlandgrundzahl ermittelt. Grünlandgrundzahlen stellen ebenfalls Verhältniszahlen dar, die bei
durchschnittlicher Bewirtschaftung standortunabhängige Unterschiede im Reinertrag darstellen. Sie sind den Bo-
denzahlen der Ackerschätzung vergleichbar.
Grünlandzahl
Einflüsse, die davon abweichend Ertrag und Qualität mindern (Hangneigung, Exposition, Nässe, kürzere Vegeta-
tionszeit, Schattenlage) werden durch Abschläge berücksichtigt und ergeben die Grünlandzahl.
Ein Beispiel für das gesamte Schätzungsergebnis eines Grünlandbodens ist L II b 2 – 55/53, das heißt, es handelt
sich um einen Lehmboden, Bodenstufe II, Klima b, Wasserstufe 2, Grünlandgrundzahl 55, Grünlandzahl 53.

Artikel 21
Änderung
des Bewertungsgesetzes
§ 63 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I
S. 230), das zuletzt durch Artikel 13a Nr. 1 des Geset-
zes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung
des Flurbereinigungsgesetzes
§ 28 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 7
des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschät-
zung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils gel-
tenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen
sind zulässig.“
Artikel 23
Änderung
des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche
Erträge des Investmentvermögens, die aus Zinser-
trägen im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 des Einkom-
mensteuergesetzes stammen, sind beim Anleger im
Rahmen des § 4h Abs. 1 des Einkommensteuerge-
setzes als Zinserträge zu berücksichtigen.“
2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird fol-
gender Doppelbuchstabe ll eingefügt:
„II) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a,“.
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Für die ergänzende Anwendung der Vor-
schriften des Einkommensteuergesetzes zum Kapi-
talertragsteuerabzug in den Absätzen 3 bis 6 steht
die inländische Investmentgesellschaft einem in-
ländischen Kreditinstitut gleich. Ferner steht die in-
ländische Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der
ihr erlaubten Verwahrung und Verwaltung von In-
vestmentanteilen für die Anwendung der Vorschrif-
ten des Einkommensteuergesetzes zum Kapitaler-
tragsteuerabzug einem inländischen Kreditinstitut
gleich.“
4. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder weichen die
nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Be-
steuerungsgrundlagen von der Feststellungser-
klärung ab“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt ge-
machten Besteuerungsgrundlagen von der Fest-
stellungserklärung ab, sind die Unterschiedsbe-
träge zwischen den nach Absatz 3 Satz 2 bekannt
gemachten Besteuerungsgrundlagen und den er-
klärten Besteuerungsgrundlagen gesondert fest-
zustellen.“
c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „nach
Satz 1“ durch die Angabe „nach den Sätzen 1
und 2“ ersetzt.
d) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 129, 164, 165, 172 bis 175a der Abga-
benordnung sind auf die gesonderte Feststellung
nach Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2
nicht anzuwenden.“
e) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine gesonderte Feststellung nach den Sätzen 1
und 2 ist bis zum Ablauf der für die Feststellung
nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Feststellungsfrist
zulässig.“
5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird hinter dem Wort „Spezial-Sonder-
vermögen“ die Angabe „oder Spezial-Investment-
aktiengesellschaften, die aufgrund einer schriftli-
chen Vereinbarung mit der Kapitalanlagegesell-
schaft oder ihrer Satzung nicht mehr als 100 An-
leger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche
Personen sind,“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung gleich“ ein Komma
sowie die Wörter „eine berichtigte Feststellungs-
erklärung gilt als Antrag auf Änderung“ eingefügt.
6. In § 16 Satz 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „100“
ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit Ausnahme der
Kapitalerträge aus Geschäftsjahren, die vor
dem 1. Januar 2009 enden“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „erstmals“ die
Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 2a“ ein-
gefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Auf die Veräußerung oder Rückgabe von
Anteilen an inländischen Spezial-Sondervermö-
gen, inländischen Spezial-Investment-Aktienge-
sellschaften oder ausländischen Spezial-Invest-
mentvermögen, die nach dem 9. November
2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wer-
den, ist bereits § 8 Abs. 5 in der in Absatz 2 Satz 2
genannten Fassung mit Ausnahme des Satzes 5
anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für die
Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an an-
deren Investmentvermögen, bei denen durch Ge-
setz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Ver-
tragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Per-
sonen von der Sachkunde des Anlegers abhängig
oder für die Beteiligung eine Mindestanlage-

summe von 100 000 Euro oder mehr vorgeschrie-
ben ist. Wann von dieser Sachkunde auszugehen
ist, richtet sich nach dem Gesetz, der Satzung,
dem Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbe-
dingungen. Als Veräußerungsgewinn wird aber
höchstens die Summe der vom Investmentver-
mögen thesaurierten Veräußerungsgewinne an-
gesetzt, auf die bei Ausschüttung Absatz 1 Satz 2
nicht anzuwenden wäre; der Anleger hat diesen
niedrigeren Wert nachzuweisen. Auf Veräuße-
rungsgewinne im Sinne dieses Absatzes ist § 8
Abs. 6 nicht anzuwenden; § 32d des Einkommen-
steuergesetzes in der nach dem 31. Dezember
2008 anzuwendenden Fassung gilt entspre-
chend.“
c) Der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom
28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) angefügte Absatz 4
wird Absatz 5.
d) Folgende Absätze 6 bis 11 werden angefügt:
„(6) § 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 1 Satz 1 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe ll in der Fassung des
Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals auf Invest-
menterträge anzuwenden, die einem Anleger
nach dem 25. Mai 2007 zufließen oder als zuge-
flossen gelten.
(7) § 7 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 23
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist auf den nach dem 31. Dezember
2007 vorzunehmenden Steuerabzug anzuwen-
den.
(8) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 23
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist für alle Feststellungszeiträume anzu-
wenden, für die die Feststellungsfrist noch nicht
abgelaufen ist.
(9) § 15 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-
kels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist für alle Feststellungszeit-
räume anzuwenden, für die die Feststellungsfrist
noch nicht abgelaufen ist.
(10) § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Satz 1 in der
Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf das
erste nach dem Inkrafttreten des Investmentän-
derungsgesetzes vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3089) endende Geschäftsjahr anzu-
wenden.
(11) Sind Anteile an ausländischen Vermögen
zwar ausländische Investmentanteile gemäß § 2
Abs. 9 des Investmentgesetzes in der bis zum,
nicht aber in der seit dem Inkrafttreten des Invest-
mentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3089) geltenden Fassung, so gelten
sie für die Anwendung dieses Gesetzes bis zum
Ende des letzten Geschäftsjahres, das vor dem
28. Dezember 2007 begonnen hat, weiterhin als
ausländische Investmentanteile. In den Fällen des
§ 6 gelten solche Anteile bis zum 31. Dezember
2007 als ausländische Investmentanteile.“
Artikel 24
Änderung
des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1
Ziffer 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 bis 3
werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch
das Wort „Prozent“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe
„120 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„80 000 Euro“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. der Veräußerung eines Anteils an einer
anderen Gesellschaft sowie aus deren
Auflösung oder der Herabsetzung ihres
Kapitals, soweit der Steuerpflichtige
nachweist, dass der Veräußerungsge-
winn auf Wirtschaftsgüter der anderen
Gesellschaft entfällt, die anderen als
den in Nummer 6 Buchstabe b, soweit
es sich um Einkünfte einer Gesellschaft
im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes
handelt, oder § 7 Abs. 6a bezeichneten
Tätigkeiten dienen; dies gilt entspre-
chend, soweit der Gewinn auf solche
Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft ent-
fällt, an der die andere Gesellschaft be-
teiligt ist; Verluste aus der Veräußerung
von Anteilen an der anderen Gesellschaft
sowie aus deren Auflösung oder der He-
rabsetzung ihres Kapitals sind nur inso-
weit zu berücksichtigen, als der Steuer-
pflichtige nachweist, dass sie auf Wirt-
schaftsgüter zurückzuführen sind, die
Tätigkeiten im Sinne der Nummer 6
Buchstabe b, soweit es sich um Ein-
künfte einer Gesellschaft im Sinne des
§ 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder
im Sinne des § 7 Abs. 6a dienen.“
bb) In Nummer 10 wird das Wort „aus“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine Ge-
sellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftslei-
tung in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Ab-
kommens hat, nicht Zwischengesellschaft für
Einkünfte, für die unbeschränkt Steuerpflichtige,
die im Sinne des § 7 Abs. 2 an der Gesellschaft
beteiligt sind, nachweisen, dass die Gesellschaft

insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tä-
tigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere Vo-
raussetzung ist, dass zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und diesem Staat auf Grund
der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom
19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amts-
hilfe zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern
und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336
S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/
EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.
EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleich-
baren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung,
Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind,
um die Besteuerung durchzuführen. Satz 1 gilt
nicht für die der Gesellschaft nach § 14 zuzu-
rechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft,
die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat.
Das gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer
Betriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der
Europäischen Union oder der Vertragsstaaten
des EWR-Abkommens zuzurechnen sind. Der
tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Ge-
sellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zu-
zuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt wer-
den und dies nur insoweit, als der Fremdver-
gleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des
Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der aus-
ländischen Gesellschaft einer Belastung durch
Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unter-
liegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit
Einkünften aus anderen Quellen beruht. Eine
niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1
liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von
mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschul-
det, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden.“
4. In § 9 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das
Wort „Prozent“ und die Angabe „120 000 Deutsche
Mark“ wird durch die Angabe „80 000 Euro“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40
Satz 1 Buchstabe d, § 32d des Einkommen-
steuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. § 3c
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-
sprechend.“
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbe-
schränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen
eines inländischen Betriebs oder einer inländi-
schen Betriebsstätte anknüpfen und die Vor-
schriften des § 4h des Einkommensteuergeset-
zes sowie der §§ 8a, 8b Abs. 1 und 2 des Kör-
perschaftsteuergesetzes bleiben unberücksich-
tigt; dies gilt auch für die Vorschriften des Um-
wandlungssteuergesetzes, soweit Einkünfte aus
einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzu-
zurechnen sind.“
6. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Einkommen-
steuergesetzes befreiten Gewinnausschüttungen
werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des
Anfalls der zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte
als Hinzurechnungsbetrag in entsprechender An-
wendung des § 34c Abs. 1 und 2 des Einkommen-
steuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Kör-
perschaftsteuergesetzes angerechnet oder abge-
zogen.“
7. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1
Nr. 8 und 9“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 8
bis 10“ ersetzt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz wird angefügt:
„dies gilt auch, wenn nach § 8 Abs. 2 geltend
gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unter-
bleibt.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ist das Einkommen im Sinne des § 15
Abs. 1 mehreren Personen zuzurechnen, werden
die Besteuerungsgrundlagen in entsprechender
Anwendung der Absätze 1 bis 3 einheitlich und
gesondert festgestellt.“
9. § 19 wird aufgehoben.
10. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Be-
triebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als
Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Be-
triebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre,
ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch
Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf
diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern
zu vermeiden.“
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 13 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
setzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) wird
Absatz 15 und in diesem wird die Angabe „des
Artikels 5“ durch die Angabe „des Artikels 3“ er-
setzt.
b) Absatz 15 in der Fassung des Artikels 7 des Ge-
setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
wird Absatz 16 und folgender Absatz 17 wird an-
gefügt:
„(17) § 7 Abs. 6 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9,
10 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4

und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 24
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) sind erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
raum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,
die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-
schaft oder der Betriebsstätte entstanden sind,
das nach dem 31. Dezember 2007 beginnt. § 8
Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 24 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
raum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,
die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-
schaft oder der Betriebsstätte entstanden sind,
das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt. § 12
Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist erstmals für Zeiträume anzuwenden,
für die § 12 Abs. 3 in der am 25. Dezember 2001
geltenden Fassung erstmals anzuwenden ist.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
raum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,
die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-
schaft oder der Betriebsstätte entstanden sind,
das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.“
12. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Neufassung des Gesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“
13. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 und § 17 Abs. 2
erster Halbsatz werden jeweils die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2007
(BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c wird das
Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
2. § 8 Abs. 5 wird aufgehoben.
Artikel 26
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der Abga-
benordnung“ durch die Angabe „§§ 93, 97, 105, 111
Abs. 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
Artikel 26a
Änderung
des Altersteilzeitgesetzes
Nach § 1 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
eingefügt:
„(3) Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt un-
abhängig von einer Förderung durch die Bundesagen-
tur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer,
die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres
nach dem 31. Dezember 2009 vermindern. Für die An-
wendung des § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes
kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor
dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und durch die
Bundesagentur nach § 4 gefördert wird.“
Artikel 26b
Änderung des
Melderechtsrahmengesetzes
In § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Melderechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geändert
worden ist, wird nach dem abschließenden Komma
folgender Satzteil angefügt:
„die Identifikationsnummer des Ehegatten sowie die
Identifikationsnummern minderjähriger Kinder,“.
Artikel 27
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. das Bodenschätzungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250),
2. die Durchführungsbestimmungen zum Bodenschät-
zungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 610-8-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung,
3. die Verordnung über die Zahl der Mitglieder der Lan-
desschätzungsbeiräte in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 610-8-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung,

4. die Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse
der Bodenschätzung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 610-8-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 96
Nr. 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341),
5. die Dritte Verordnung zur Durchführung des § 4
Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 14. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2910),
6. die Vierte Verordnung zur Durchführung des § 4
Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 11. Mai
1994 (BGBl. I S. 1089),
7. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des § 4
Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. April
2000 (BGBl. I S. 642).
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1a) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 40, 41 tritt mit
Wirkung vom 30. September 2006 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 28, 34, 37 Buch-
stabe l, m und o, Nr. 46, 47, 48, 49 und Artikel 10 treten
mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(4) Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe c
und d, Nr. 4a, 5, 6, 8 und 9 sowie die Artikel 20 bis 22
und 27 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 20. Dezember
verkünden.
2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3150. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d0d867e4b2de0a8a….