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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3150

BGBl. 2007 I S. 3150 · 195.388 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 3150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3150
                                                  Jahressteuergesetz 2008
                                                        (JStG 2008)*)
                                                        Vom 20. Dezember 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 1a Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
           ordnung
Artikel 2 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
           nung
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
           nung
Artikel 7 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
           nung
Artikel 10 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 11 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Artikel 12 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
           verordnung
Artikel 13 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 15 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
           ordnung
Artikel 16 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Artikel 19 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
           lungsverordnung

Artikel 20 Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kul-
           turbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG)
Artikel 21 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 25 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
           rungsgesetzes

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:
  a) der Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004
     zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige
     Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-
     ten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteu-
     ern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richt-
     linie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Be-
     förderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
     (ABl. EU Nr. L 359 S. 30) und
  b) der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 zur
     Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen an-
     lässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU Nr. L 363
     S. 129).

Artikel 26    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 26a   Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 26b   Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 27    Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 28    Inkrafttreten

                          Artikel 1

                     Änderung des
                Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4
des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2984), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:

         „§ 34b Steuersätze bei außerordentlichen Ein-

                künften aus Forstwirtschaft“.

      b) Nach der Angabe zu § 39d wird folgende An-
         gabe eingefügt:
         „§ 39e Elektronische Lohnsteuerabzugsmerk-
                male“.

      c) (weggefallen)
      d) Die Angabe zu § 50g wird wie folgt gefasst:

         „§ 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zah-

                lungen von Zinsen und Lizenzgebüh-
                ren zwischen verbundenen Unterneh-

                men verschiedener Mitgliedstaaten
                der Europäischen Union“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
         auch der der Bundesrepublik Deutschland zu-
         stehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort
         Naturschätze des Meeresgrundes und des
         Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeu-
         tet werden oder dieser der Energieerzeugung
         unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.“

      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe
             „nicht mehr als 6 136 Euro im Kalenderjahr
             betragen“ durch die Angabe „den Grund-

             freibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
             nicht übersteigen“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 3151 — Originalseite als Abbildung
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       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
           „Unberücksichtigt bleiben bei der Ermitt-
           lung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der
           deutschen Einkommensteuer unterliegende
           Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert
           werden, soweit vergleichbare Einkünfte im
           Inland steuerfrei sind.“
3. § 1a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die An-
           gabe „und die Voraussetzungen des § 1
           Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen“ und das nach-
           folgende Komma gestrichen, die Angabe
           „§ 10 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe
           „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 1a“ ersetzt sowie
           die Wörter „hinsichtlich des Ehegatten und
           der Kinder“ gestrichen.

       bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
           eingefügt:
           „1a. auf besonderen Verpflichtungsgrün-
                den beruhende Versorgungsleistun-
                gen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a) sind auch
                dann als Sonderausgaben abziehbar,
                wenn der Empfänger nicht unbe-
                schränkt   einkommensteuerpflichtig
                ist. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt ent-
                sprechend;“.
       cc) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist
           auf die Einkünfte beider Ehegatten abzu-
           stellen und der Grundfreibetrag nach
           § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu verdoppeln.“

    b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 1 Abs. 3
       Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3
       Satz 2 bis 5“ und die Wörter „Wohnsitz, ge-
       wöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haus-
       halt“ durch die Wörter „Wohnsitz oder gewöhn-
       lichen Aufenthalt“ ersetzt.
3a. § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für
    geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2), die
    Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a) und
    über die Absetzung für Abnutzung oder Substanz-
    verringerung sind zu befolgen.“
3b. § 4f Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    „Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist,
    dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen
    eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf
    das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“
4. In § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b zweiter
   Halbsatz wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 4“
   durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1a wird durch folgende Num-
           mern 1a und 1b ersetzt:
           „1a. auf besonderen Verpflichtungsgrün-
                den beruhende, lebenslange und wie-
                derkehrende Versorgungsleistungen,
                die nicht mit Einkünften in wirtschaft-

            lichem Zusammenhang stehen, die
            bei der Veranlagung außer Betracht
            bleiben, wenn der Empfänger unbe-
            schränkt       einkommensteuerpflichtig
            ist. Dies gilt nur für
            a) Versorgungsleistungen im Zusam-
               menhang mit der Übertragung ei-
               nes Mitunternehmeranteils an einer
               Personengesellschaft, die eine Tä-
               tigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1
               Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1
               ausübt,
            b) Versorgungsleistungen im Zusam-
               menhang mit der Übertragung ei-
               nes Betriebs oder Teilbetriebs, so-
               wie

            c) Versorgungsleistungen im Zusam-
               menhang mit der Übertragung ei-
               nes mindestens 50 Prozent be-
               tragenden Anteils an einer Gesell-
               schaft mit beschränkter Haftung,
               wenn der Übergeber als Ge-
               schäftsführer tätig war und der
               Übernehmer diese Tätigkeit nach
               der Übertragung übernimmt.
            Satz 2 gilt auch für den Teil der Ver-
            sorgungsleistungen, der auf den
            Wohnteil eines Betriebs der Land-
            und Forstwirtschaft entfällt;
       1b. Leistungen auf Grund eines schuld-
           rechtlichen   Versorgungsausgleichs,
           soweit die ihnen zu Grunde liegenden
           Einnahmen beim Ausgleichsverpflich-
           teten der Besteuerung unterliegen;“.

   bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz ange-
       fügt:
       „Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c
       oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechs-
       ten Buches Sozialgesetzbuch werden ab-
       weichend von Satz 2 nur auf Antrag des
       Steuerpflichtigen hinzugerechnet.“

   cc) Nummer 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1
       ist, dass der Steuerpflichtige für die Auf-
       wendungen eine Rechnung erhalten hat
       und die Zahlung auf das Konto des Erbrin-
       gers der Leistung erfolgt ist.“

   dd) Nummer 8 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
       „Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1
       ist, dass der Steuerpflichtige für die Auf-
       wendungen eine Rechnung erhalten hat
       und die Zahlung auf das Konto des Erbrin-
       gers der Leistung erfolgt ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist
       bei Steuerpflichtigen, die
       1. zum Personenkreis des § 10c Abs. 3
          Nr. 1 und 2 gehören, oder
       2. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 erzie-
          len und die ganz oder teilweise ohne ei-
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             gene Beitragsleistung einen Anspruch
             auf Altersversorgung erwerben,
          um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf
          die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die
          Zugehörigkeit zum genannten Personen-
          kreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Ar-
          beitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur all-
          gemeinen Rentenversicherung entspricht.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c
          oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechs-
          ten Buches Sozialgesetzbuch vermindern
          den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur,
          wenn der Steuerpflichtige die Hinzurech-
          nung dieser Beiträge zu den Vorsorgeauf-
          wendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
          beantragt hat.“

   c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Zitat „§ 3 Nr. 62
      oder § 3 Nr. 14“ durch das Zitat „§ 3 Nr. 14,
      57 oder 62“ ersetzt.

6. § 10a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz wer-
      den nach dem Wort „Bundesbesoldungsge-
      setz“ die Wörter „oder einem Landesbesol-
      dungsgesetz“ eingefügt.
   b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
       „Ist die Bescheinigung unzutreffend und wird
       sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbe-
       scheids vom Anbieter aufgehoben oder korri-
       giert, kann der Steuerbescheid insoweit geän-
       dert werden.“
6a. In § 10b Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „oder im
    Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht be-
    rücksichtigt werden können“ durch die Wörter
    „oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3
    und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbe-
    trag der Einkünfte übersteigen“ ersetzt.
7. In § 10c Abs. 3 Nr. 2 werden die Angabe „ganz
   oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder
   durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei wa-
   ren“ sowie das anschließende Komma gestrichen.

8. Nach § 22 Nr. 1a werden folgende Nummern 1b
   und 1c eingefügt:
   „1b. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit
        sie beim Zahlungsverpflichteten nach § 10

        Abs. 1 Nr. 1a als Sonderausgaben abgezo-

        gen werden können;

   1c. Einkünfte aus Leistungen auf Grund eines
       schuldrechtlichen    Versorgungsausgleichs,
       soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten
       nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b als Sonderausgaben
       abgezogen werden können;“.
9. § 22a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird das Komma vor dem
           Wort „Geburtsdatum“ durch das Wort
           „und“ ersetzt und werden die Wörter „und
           Geburtsort“ gestrichen.
       bb) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 55
           Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchfüh-

           rungsverordnung 2000“ durch die Angabe
           „§ 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durch-
           führungsverordnung“ ersetzt.
     b) Nach Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze
        eingefügt:
       „Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen und die
       Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern
       sind über die zentrale Stelle zu übermitteln.
       Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich au-
       tomatisierte Prüfung der ihr übermittelten Da-
       ten daraufhin durch, ob sie vollständig und
       schlüssig sind und ob das vorgeschriebene
       Datenformat verwendet worden ist. Sie spei-
       chert die Daten des Leistungsempfängers nur
       für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung
       an das Bundeszentralamt für Steuern oder an
       den Mitteilungspflichtigen. Die Daten sind für
       die Übermittlung zwischen der zentralen Stelle
       und dem Bundeszentralamt für Steuern zu ver-
       schlüsseln.“

10. § 24a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer
     Betracht:

     1. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2;
     2. Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22
        Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a;
     3. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-
        stabe b;
     4. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1, soweit
        § 52 Abs. 34c anzuwenden ist;
     5. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buch-
        stabe a.“
11. § 32b wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe b werden nach dem
                Wort „Sozialgesetzbuch,“ die Wörter
                „der Reichsversicherungsordnung,“
                eingefügt.
           bbb) Buchstabe i wird aufgehoben.

       bb) In Nummer 5 werden die Wörter „wenn de-
           ren Summe positiv ist“ und das ihnen vo-
           rausgehende Komma gestrichen.
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Träger der Sozialleistungen im Sinne

       des Absatzes 1 Nr. 1 haben die Daten über die

       im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie
       die Dauer des Leistungszeitraums für jeden
       Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejah-
       res nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
       durch amtlich bestimmte Datenfernübertra-
       gung zu übermitteln, soweit die Leistungen
       nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b
       Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) auszuweisen sind; § 41b
       Abs. 2 und § 22a Abs. 2 gelten entsprechend.
       Der Empfänger der Leistungen ist entspre-
       chend zu informieren und auf die steuerliche
       Behandlung dieser Leistungen und seine
       Steuererklärungspflicht hinzuweisen. In den
       Fällen des § 188 Abs. 1 des Dritten Buches
       Sozialgesetzbuch ist Empfänger des an Dritte
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       ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitneh-
       mer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch über-
       tragen hat.“
     c) Absatz 4 wird aufgehoben.

11a. § 32d Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe b wird die Angabe „zehn Pro-

           zent“ durch die Angabe „10 Prozent“ er-

           setzt.

       bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

           „c) soweit ein Dritter die Kapitalerträge

               schuldet und diese Kapitalanlage im

               Zusammenhang mit einer Kapitalüber-

               lassung an einen Betrieb des Gläubi-

               gers steht. Dies gilt entsprechend,

               wenn Kapital überlassen wird

               aa) an eine dem Gläubiger der Kapital-
                   erträge nahestehende Person oder
               bb) an eine Personengesellschaft, bei
                   der der Gläubiger der Kapitaler-
                   träge oder eine diesem naheste-

                   hende Person als Mitunternehmer

                   beteiligt ist oder

               cc) an eine Kapitalgesellschaft oder
                   Genossenschaft, an der der Gläubi-
                   ger der Kapitalerträge oder eine
                   diesem nahestehende Person zu
                   mindestens 10 Prozent beteiligt ist,

               sofern der Dritte auf den Gläubiger oder

               eine diesem nahestehende Person zu-

               rückgreifen kann. Ein Zusammenhang
               ist anzunehmen, wenn die Kapitalan-
               lage und die Kapitalüberlassung auf ei-

               nem einheitlichen Plan beruhen. Hier-
               von ist insbesondere dann auszugehen,
               wenn die Kapitalüberlassung in engem
               zeitlichen Zusammenhang mit einer Ka-

               pitalanlage steht oder die jeweiligen

               Zinsvereinbarungen miteinander ver-
               knüpft sind. Von einem Zusammenhang
               ist jedoch nicht auszugehen, wenn die
               Zinsvereinbarungen marktüblich sind
               oder die Anwendung des Absatzes 1
               beim Steuerpflichtigen zu keinem Be-
               lastungsvorteil führt. Die Sätze 1 bis 5
               gelten sinngemäß, wenn das überlas-
               sene Kapital vom Gläubiger der Kapi-
               talerträge für die Erzielung von Einkünf-
               ten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
               Nr. 4, 6 und 7 eingesetzt wird.“

     b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-

        gefügt:

       „3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des

           § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus einer Betei-

           ligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn

           der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit-

           raum, für den der Antrag erstmals gestellt

           wird, unmittelbar oder mittelbar

           a) zu mindestens 25 Prozent an der Kapi-
              talgesellschaft beteiligt ist oder

           b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapital-
              gesellschaft beteiligt und beruflich für
              diese tätig ist.
           Insoweit finden § 3 Nr. 40 Satz 2 und § 20
           Abs. 6 und 9 keine Anwendung. Der Antrag

           gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für
           den Veranlagungszeitraum, für den er ge-
           stellt worden ist. Er ist spätestens zusam-

           men mit der Einkommensteuererklärung für

           den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu

           stellen und gilt, solange er nicht widerrufen
           wird, auch für die folgenden vier Veranla-
           gungszeiträume, ohne dass die Antragsvo-

           raussetzungen erneut zu belegen sind. Die

           Widerrufserklärung muss dem Finanzamt

           spätestens mit der Steuererklärung für den

           Veranlagungszeitraum zugehen, für den die

           Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr ange-

           wandt werden sollen. Nach einem Widerruf
           ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichti-
           gen für diese Beteiligung an der Kapitalge-
           sellschaft nicht mehr zulässig.“
12. § 33b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei

     den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehren-

     den Verrichtungen des täglichen Lebens, für die
     Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf
     können behinderte Menschen unter den Voraus-
     setzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerer-
     mäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach
     Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pausch-
     betrag). Das Wahlrecht kann für die genannten

     Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeit-

     raum nur einheitlich ausgeübt werden.“

13. § 34b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 34b

            Steuersätze bei außerordentlichen
              Einkünften aus Forstwirtschaft

       (1) Zu den außerordentlichen Einkünften aus

     Holznutzungen gehören:

     1. Einkünfte aus Holznutzungen, die aus wirt-
        schaftlichen Gründen erfolgt sind (außerordent-
        liche Holznutzungen). Sie liegen nur insoweit
        vor, als die gesamte Holznutzung abzüglich
        der Holznutzung infolge höherer Gewalt den
        Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) übersteigt. Bei
        der Berechnung der zu begünstigenden außer-
        ordentlichen Holznutzungen des laufenden
        Wirtschaftsjahres sind die eingesparten Nut-
        zungen der letzten drei Wirtschaftsjahre in Ab-
        zug zu bringen. Die Differenz zwischen Nut-
        zungssatz und geringerer tatsächlicher Nut-

        zung eines Wirtschaftsjahres stellt die einge-

        sparte Nutzung dar;

     2. Einkünfte aus Holznutzungen infolge höherer

        Gewalt (Kalamitätsnutzungen). Sie sind durch

        Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erd-

        beben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder

        durch Naturereignisse mit vergleichbaren Fol-

        gen verursacht. Hierzu gehören nicht die Schä-
        den, die in der Forstwirtschaft regelmäßig ent-
        stehen.
BGBl. 2007, Seite 3154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3154
      (2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen
   Einkünfte aus Holznutzungen sind
   1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungs-
      kosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, so-
      weit sie zu den festen Betriebsausgaben gehö-
      ren, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holz-
      nutzungen und Holznutzungen infolge höherer
      Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Ab-
      satz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie

      sind entsprechend der Höhe der Einnahmen

      aus den bezeichneten Holznutzungen auf diese
      zu verteilen;
   2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend

      der Höhe der Einnahmen aus allen Holznut-

      zungsarten auf diese zu verteilen.
       (3) Die Einkommensteuer bemisst sich

   1. für die zu begünstigenden außerordentlichen
      Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
      nach § 34 Abs. 1;
   2. für die Kalamitätsnutzungen im Sinne des Ab-
      satzes 1 Nr. 2, soweit sie den Nutzungssatz
      (Absatz 4 Nr. 1) übersteigen, nach der Hälfte
      des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich
      ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer
      nach dem gesamten zu versteuernden Einkom-
      men zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt
      unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;

   3. für Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absat-

      zes 1 Nr. 2, soweit sie den doppelten Nut-

      zungssatz übersteigen, nach dem halben Steu-

      ersatz der Nummer 2.

   Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb
   eines Wirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf
   die Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen
   Holznutzungen aufzuteilen. Sind die übrigen Holz-
   nutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz,
   sind die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1
   Nr. 2 und 3 auf die gesamten Kalamitätsnutzungen
   anzuwenden. Sind die übrigen Holznutzungen ge-
   ringer als der Nutzungssatz, ergibt sich ein Rest-
   betrag, um den die Kalamitätsnutzungen zu min-
   dern sind. Die ermäßigten Steuersätze des Sat-
   zes 1 Nr. 2 und 3 finden in diesem Fall nur Anwen-
   dung auf die Einkünfte aus den geminderten Ka-
   lamitätsnutzungen.
     (4) Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzun-
   gen sind nur unter den folgenden Voraussetzun-
   gen anzuerkennen:
   1. auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebs-
      gutachtens oder durch ein Betriebswerk muss
      periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz
      festgesetzt sein. Dieser muss den Nutzungen
      entsprechen, die unter Berücksichtigung der
      vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festme-
      tern nachhaltig erzielbar sind;
   2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschie-
      denen Nutzungen müssen mengenmäßig nach-
      gewiesen werden;

   3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unver-

      züglich nach Feststellung des Schadensfalls

      dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt wer-
      den.“

14. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 32a,
    32b, 32c, 34 und 34b“ durch die Angabe „§§ 32a,
    32b, 34 und 34b“ ersetzt.
14a. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird nach dem Wort „entfällt“ die An-
        gabe „(Ermäßigungshöchstbetrag)“ eingefügt.
     b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

        „Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu

        ermitteln:

            Summe der positiven
           gewerblichen Einkünfte
                                              geminderte
                                        •
                Summe aller                 tarifliche Steuer
             positiven Einkünfte

        Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1
        und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegen-
        den Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie
        nicht nach anderen Vorschriften von der Steu-
        erermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.
        Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche
        Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund
        der Anwendung zwischenstaatlicher Abkom-
        men und nach Anrechnung der ausländischen
        Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 dieses Ge-
        setzes und § 12 des Außensteuergesetzes.“

15. § 35a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „inländischen“

        durch die Wörter „in der Europäischen Union

        oder dem Europäischen Wirtschaftsraum lie-

        genden“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „in-
            ländischen“ durch die Wörter „in der Euro-
            päischen Union oder dem Europäischen
            Wirtschaftsraum liegenden“ ersetzt.

        bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
            „Voraussetzung für die Steuerermäßigung
            nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der
            Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine
            Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf
            das Konto des Erbringers der haushaltsna-
            hen Dienstleistung, der Handwerkerleis-
            tung oder der Pflege- oder Betreuungsleis-
            tung erfolgt ist.“
16. In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2
    Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“
    ersetzt.
17. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 4 wird aufgehoben.
     b) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe „§ 10
        Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe
        „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ersetzt.
18. § 39 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende

        Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender

        Halbsatz angefügt:

        „letztmalig für das Kalenderjahr 2010.“
BGBl. 2007, Seite 3155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3155
    b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird der abschließende
       Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
       Nummer 3 angefügt:
       „3. auf den Lohnsteuerkarten für 2009
           und 2010 die Identifikationsnummer
           (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeit-
           nehmers.“
19. § 39a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1

           Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe
           „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 39b
           Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 39b
           Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 wird
       jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4,
       5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1
       Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ersetzt.
20. § 39b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Sätze 1 bis 6 werden durch folgende
           Sätze ersetzt:

           „Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom

           laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber

           die Höhe des laufenden Arbeitslohns im

           Lohnzahlungszeitraum festzustellen und

           auf einen Jahresarbeitslohn hochzurech-

           nen. Der Arbeitslohn eines monatlichen

           Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der

           Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohn-

           zahlungszeitraums mit 360/7 und der Ar-

           beitslohn eines täglichen Lohnzahlungs-

           zeitraums mit 360 zu vervielfältigen. Von

           dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn

           sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag

           (§ 19 Abs. 2) und Altersentlastungsbetrag
           (§ 24a) abzuziehen. Außerdem ist der hoch-
           gerechnete Jahresarbeitslohn um einen
           etwaigen auf der Lohnsteuerkarte des
           Arbeitnehmers für den Lohnzahlungszeit-
           raum eingetragenen Freibetrag (§ 39a
           Abs. 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a
           Abs. 1 Nr. 7), vervielfältigt unter sinngemä-
           ßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern
           oder zu erhöhen. Der so verminderte oder
           erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn,
           vermindert um

           1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a
              Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei Ver-
              sorgungsbezügen den Pauschbetrag
              (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und
              den Zuschlag zum Versorgungsfrei-
              betrag (§ 19 Abs. 2) in den Steuerklas-
              sen I bis V,
           2. den       Sonderausgaben-Pauschbetrag
              (§ 10c Abs. 1) in den Steuerklassen I, II
              und IV und den verdoppelten Sonder-
              ausgaben-Pauschbetrag in der Steuer-
              klasse III,

           3. die Vorsorgepauschale
              a) in den Steuerklassen I, II und IV nach
                 Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder
                 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit
                 § 10c Abs. 5,
              b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe
                 des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils
                 in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Satz 1
                 und Abs. 5,

           4. den Entlastungsbetrag für Alleinerzie-

              hende (§ 24b) in der Steuerklasse II,

           ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.“
       bb) In dem bisherigen Satz 11 wird die Angabe
           „Sätzen 5 und 10“ durch die Angabe „Sät-
           zen 2 und 9“ ersetzt.
    b) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird wie folgt gefasst:
       „Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um
       den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und
       den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die
       Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge
       jeweils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der
       Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte um ei-

       nen etwaigen Jahresfreibetrag zu vermindern
       und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungs-
       betrag zu erhöhen. Für den so ermittelten Jah-
       resarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeits-

       lohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Ab-

       satzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. Außerdem ist

       die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden

       Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des

       sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der

       sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen

       sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 han-

       delt, um den Versorgungsfreibetrag und den Al-

       tersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die

       Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge

       jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der

       Steuerberechnung für den maßgebenden Jah-

       resarbeitslohn berücksichtigt worden sind.“

21. (weggefallen)
22. Nach § 39d wird folgender § 39e eingefügt:

                          „§ 39e
        Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

       (1) Das Finanzamt teilt die nach den §§ 39
    bis 39d von ihm festzustellenden Lohnsteuerab-
    zugsmerkmale dem Bundeszentralamt für Steuern
    zum Zweck der Bereitstellung für den automati-
    sierten Abruf durch den Arbeitgeber mit.

       (2) Für jeden Steuerpflichtigen speichert das
    Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Be-
    reitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuer-
    abzugsmerkmale für den Arbeitgeber folgende
    Daten zu den in § 139b Abs. 3 der Abgabenord-
    nung genannten Daten hinzu:
    1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhe-
       benden Religionsgemeinschaft,
    2. bei Verheirateten die Identifikationsnummer
       des Ehegatten und dessen rechtliche Zugehö-
       rigkeit zu einer steuererhebenden Religionsge-
       meinschaft,
BGBl. 2007, Seite 3156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3156
   3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und so-
      weit bekannt die Rechtsstellung und Zuord-
      nung der Kinder zu den Eltern sowie die Identi-
      fikationsnummer des anderen Elternteiles,

   4. Familienstand und gewählte Steuerklassen
      (§ 38b), Zahl der Lohnsteuerkarten und bean-
      tragte ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der
      Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag und Hinzu-
      rechnungsbetrag (§§ 39a, 39d), amtlicher Ge-
      meindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde.

   Die nach Landesrecht zuständigen Behörden ha-
   ben dem Bundeszentralamt für Steuern unter An-
   gabe der Identifikationsnummer die in Satz 1 Nr. 1
   bis 3 bezeichneten Daten und deren Änderungen
   mitzuteilen. Diese Behörden sind insoweit, als sie
   die Grundlagen für die Bildung der elektronischen

   Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie deren Ände-

   rungen mitzuteilen haben, örtliche Landesfinanz-

   behörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den An-

   weisungen des örtlich zuständigen Finanzamts

   nachzukommen.

      (3) Das Bundeszentralamt für Steuern hält die
   Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merk-
   male für den Kirchensteuerabzug und folgende
   Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers
   zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch
   den Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem
   Datensatz bereit: Steuerklasse (§ 38b) in Zahlen,
   die Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag
   und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d). Bezieht
   ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Ar-
   beitgebern Arbeitslohn, so sind für jedes weitere
   Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugs-
   merkmale zu bilden. Das Bundeszentralamt für
   Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerab-
   zugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ih-
   rer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-
   Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenord-
   nung) des Arbeitgebers zusammen.
      (4) Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber
   bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck
   des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale seine
   Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Ge-
   burt mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat bei Beginn
   des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerabzugs-
   merkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszent-
   ralamt für Steuern durch Datenfernübertragung
   abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Ar-
   beitnehmer zu übernehmen. Zur Plausibilitätsprü-
   fung der Identifikationsnummer hält das Bundes-
   zentralamt für Steuern für den Arbeitgeber ent-
   sprechende Regeln zum Abruf bereit. Für den Ab-
   ruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der
   Arbeitgeber zu authentifizieren und seine Wirt-
   schafts-Identifikationsnummer sowie die Identifi-
   kationsnummer und den Tag der Geburt des Ar-
   beitnehmers mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die
   Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich
   dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.
   Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der
   Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich
   der Dritte für den Datenabruf zu authentifizieren
   und zusätzlich seine Wirtschafts-Identifikations-
   nummer mitzuteilen.

   (5) Auf die elektronischen Lohnsteuerabzugs-
merkmale sind die für die Lohnsteuerkarte gelten-
den Schutzvorschriften entsprechend anzuwen-
den. Wer Lohnsteuerabzugsmerkmale vorsätzlich
oder leichtfertig für andere Zwecke als die Durch-
führung des Lohn- und Kirchensteuerabzugs ver-
wendet, handelt ordnungswidrig; § 50f Abs. 2 ist
anzuwenden.

   (6) Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerk-
male sind vom Arbeitgeber für die Durchführung
des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzu-
wenden bis ihm das Bundeszentralamt für Steuern
geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf
bereitstellt und die Bereitstellung mitteilt oder der
Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern
die Beendigung des Dienstverhältnisses anzeigt.

   (7) Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-

male werden erstmals für die Durchführung des

Lohnsteuerabzugs gebildet. Der Steuerpflichtige

kann beim Wohnsitzfinanzamt (§ 19 der Abgaben-

ordnung) beantragen, dass für ihn keine elektro-

nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr gebil-
det werden. Erstmalig gebildete oder geänderte
elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
dem Arbeitnehmer auf Antrag mitzuteilen oder
elektronisch bereitzustellen. Werden dem Arbeit-
nehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerk-
male bekannt, die zu seinen Gunsten von den tat-
sächlichen Verhältnissen abweichen, so ist er ver-
pflichtet, sie ändern zu lassen.
    (8) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Be-
triebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger
Härten zulassen, dass der Arbeitgeber nicht am
Abrufverfahren teilnimmt. Dem Antrag eines Ar-
beitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung,
der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer
geringfügigen Beschäftigung in seinem Privat-
haushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch beschäftigt, ist stattzugeben.
Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe sei-
ner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Ver-
zeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer mit An-
gabe der jeweiligen Identifikationsnummer und
des Geburtsdatums des Arbeitnehmers beizufü-
gen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck zu stellen. Das Betriebsstättenfi-
nanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Ka-
lenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheini-
gung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für
den Arbeitnehmer. Absatz 5 ist entsprechend an-
zuwenden.
   (9) Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
male sind für die Durchführung des Lohnsteuerab-
zugs ab 2011 anzuwenden. Die Gemeinden haben
die Lohnsteuerkarte nach § 39 letztmals für das
Kalenderjahr 2010 auszustellen und zu übermit-
teln. Auf den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010
ist zusätzlich die Identifikationsnummer des Ar-
beitnehmers einzutragen. Das Bundeszentralamt
für Steuern errichtet unverzüglich die Datei der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und
das Verfahren für den Abruf durch den Arbeitgeber
zum Zweck der Durchführung des Lohnsteuerab-
zugs ab 2011. Die nach Landesrecht zuständigen
BGBl. 2007, Seite 3157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3157
    Behörden haben die Daten gemäß Absatz 2 dem
    Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm ab-
    zustimmenden Verfahren zu übermitteln und zur
    Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
    merkmale zusätzlich Folgendes mitzuteilen: die
    Zahl der Lohnsteuerkarten für den Arbeitnehmer
    und die bisherige Steuerklasse oder Steuerklas-
    sen, die Zahl der Kinderfreibeträge, bei Kindern
    bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Identifika-
    tionsnummer der leiblichen Eltern, soweit be-
    kannt, etwaige Pauschbeträge für behinderte
    Menschen und Hinterbliebene und den amtlichen
    Gemeindeschlüssel. Die Verfahren haben die Si-
    cherheitsanforderungen nach dem Stand der
    Technik zu erfüllen.
        (10) Das Bundesministerium der Finanzen kann
    den Zeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs durch

    den Arbeitgeber durch ein im Bundessteuerblatt

    zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. Zur

    Prüfung und zum Nachweis der Funktionsfähigkeit

    der Verfahren zur Bildung, Speicherung und Über-

    mittlung, Änderung, Bereitstellung sowie zum Ab-

    ruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-

    male können die elektronischen Lohnsteuerab-

    zugsmerkmale vor 2010 gebildet, gespeichert

    und genutzt werden. Zur Erprobung der in Satz 2

    genannten Verfahren können das Bundeszentral-

    amt für Steuern und die an der Erprobung teil-

    nehmenden Arbeitgeber die Regelungen der

    Absätze 1 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 im Kalender-

    jahr 2010 anwenden. Das Bundesministerium der

    Finanzen hat auf die Möglichkeit der Erprobung
    des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerab-
    zugsmerkmale durch ein im Bundessteuerblatt zu
    veröffentlichendes Schreiben hinzuweisen. Das
    Bundeszentralamt für Steuern kann mit Zustim-
    mung des Bundesministeriums der Finanzen die
    an der Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber aus-
    wählen. Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz
    des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerab-
    zugsmerkmale die Wirtschafts-Identifikationsnum-
    mer noch nicht oder nicht vollständig eingeführt,
    tritt    die  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
    (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) an die Stelle
    der Wirtschafts-Identifikationsnummer.“

23. (weggefallen)
24. § 41b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „durch Datenfernübertragung an die
           amtlich bestimmte Übermittlungsstelle“
           durch die Angabe „auf elektronischem
           Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Über-
           mittlungsverordnung vom 28. Januar 2003
           (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch die
           Verordnung vom 20. Dezember 2006
           (BGBl. I S. 3380), in der jeweils geltenden
           Fassung,“ ersetzt.

       bb) Nummer 8 wird aufgehoben.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Datenfernübertra-
           gung“ durch die Angabe „Datenübermitt-
           lung nach Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

       bb) Folgende Sätze werden angefügt:
           „Nach Vergabe der Identifikationsnummer
           (§ 139b der Abgabenordnung) hat der Ar-
           beitgeber für die Datenübermittlung an-
           stelle des lohnsteuerlichen Ordnungsmerk-
           mals die Identifikationsnummer des Arbeit-
           nehmers zu verwenden. Das Bundesminis-
           terium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der
           erstmaligen Verwendung durch ein im
           Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
           Schreiben mit.“

25. (weggefallen)
26. (weggefallen)
27. (weggefallen)
28. § 43b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist

     jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu die-

     sem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt

     und nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richt-

     linie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990

     über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-

     und Tochtergesellschaften verschiedener Mit-

     gliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266

     S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch

     die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. No-

     vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), im Zeit-

     punkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer

     nach § 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens

     zu 15 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochter-

     gesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist.“

28a. In § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b wird nach
     der Angabe „in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1
     Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 10“ die Angabe „unter
     den Voraussetzungen des Buchstabens a“ einge-
     fügt.
29. § 45a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapi-
       talertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der
       in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 bestimmten Frist
       nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf
       elektronischem Weg nach Maßgabe der Steu-
       erdaten-Übermittlungsverordnung zu übermit-
       teln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuer-
       abzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzuneh-
       men ist. Der Grund für die Nichtabführung ist

       anzugeben. Auf Antrag kann das Finanzamt
       zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elekt-
       ronische Übermittlung verzichten; in diesem
       Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von
       dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag aus-
       führenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder
       einer vertretungsberechtigten Person zu unter-
       schreiben.“
     b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „hälftig“ durch
        die Wörter „nicht in voller Höhe“ ersetzt.

30. § 46 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum Ab-
           lauf des auf den Veranlagungszeitraum fol-
           genden zweiten Kalenderjahres“ aufgeho-
           ben.
BGBl. 2007, Seite 3158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3158
        bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
     b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „40 Prozent“
        durch die Angabe „den unter Verwendung des
        nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsat-
        zes zu ermittelnden Anteil“ ersetzt.

30a. § 50 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 3 wird aufgehoben.
        bb) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter
            „übrigen Vorschriften des § 34 und die“ ge-
            strichen.
     b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „in den Fäl-
        len des Absatzes 1 Satz 5“ durch die Angabe
        „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4“ ersetzt.

31. In § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden der die Num-
    mer abschließende Punkt gestrichen und folgen-
    der Halbsatz angefügt:
     „mit Ausnahme von Emissionsberechtigungen im
     Rahmen des europäischen und internationalen
     Emissionshandels.“
32. In § 50d Abs. 9 Satz 3 werden nach der Angabe
    „§ 20 Abs. 2“ die Wörter „des Außensteuergeset-
    zes“ eingefügt.

33. In § 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2
    Satz 5“ durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 9“
    ersetzt.
34. § 50g wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 50g
                       Entlastung vom
               Steuerabzug bei Zahlungen von
            Zinsen und Lizenzgebühren zwischen
          verbundenen Unternehmen verschiedener
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union“.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppel-
            buchstabe bb wird wie folgt gefasst:

           „bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenz-
                gebühren Einkünfte darstellen, auf
                Grund derer die Gewinne der Be-
                triebsstätte in dem Mitgliedstaat der
                Europäischen Union, in dem sie gele-

                gen ist, zu einer der in Nummer 5

                Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ge-

                nannten Steuer beziehungsweise im

                Fall Belgiens dem „impôt des non-
                résidents/belasting der nietverblijf-
                houders“ beziehungsweise im Fall
                Spaniens dem „Impuesto sobre la
                Renta de no Residentes“ beziehungs-
                weise zu einer mit diesen Steuern
                identischen oder weitgehend ähnli-
                chen Steuer herangezogen werden,
                die nach dem jeweiligen Zeitpunkt
                des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/
                49/EG des Rates vom 3. Juni 2003
                über eine gemeinsame Steuerrege-
                lung für Zahlungen von Zinsen und Li-
                zenzgebühren zwischen verbundenen
                Unternehmen verschiedener Mitglied-
                staaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zu-

                  letzt geändert durch die Richtlinie
                  2006/98/EG des Rates vom 20. No-
                  vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363
                  S. 129), anstelle der bestehenden
                  Steuern oder ergänzend zu ihnen ein-
                  geführt wird.“

          bb) Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt ge-
              ändert:

             aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die An-
                  gabe „oder Anlage 3a Nr. 1“ gestri-
                  chen.
             bbb) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt
                  gefasst:

                  „cc) einer der in Anlage 3 Nr. 2 zu die-
                       sem Gesetz aufgeführten Steu-
                       ern unterliegt und nicht von ihr
                       befreit ist. Entsprechendes gilt
                       für eine mit diesen Steuern iden-
                       tische oder weitgehend ähnliche
                       Steuer, die nach dem jeweiligen
                       Zeitpunkt des Inkrafttretens der
                       Richtlinie 2003/49/EG des Rates
                       vom 3. Juni 2003 (ABl. EU
                       Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert
                       durch die Richtlinie 2006/98/EG
                       des Rates vom 20. November
                       2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129),
                       anstelle der bestehenden Steu-
                       ern oder ergänzend zu ihnen ein-
                       geführt wird.“

             ccc) Nummer 5 Buchstabe a wird folgen-
                  der Satz 2 angefügt:
                  „Ein Unternehmen ist im Sinne von
                  Doppelbuchstabe bb in einem Mit-
                  gliedstaat der Europäischen Union
                  ansässig, wenn es der unbeschränk-
                  ten Steuerpflicht im Inland oder einer
                  vergleichbaren Besteuerung in einem
                  anderen Mitgliedstaat der Europä-
                  ischen Union nach dessen Rechtsvor-
                  schriften unterliegt.“

          cc) Nummer 6 wird aufgehoben.

35. In § 51 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „der so zu

    gestalten ist, dass er als vereinfachte Einkommen-

    steuererklärung verwendet werden kann“ und das

    sich anschließende Komma gestrichen.

36. In § 51a Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 39b
    Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 39b Abs. 2
    Satz 5“ ersetzt.

37. § 52 wird wie folgt geändert:
     a)    Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

              „(1a) § 1 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des
           Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
           2007 (BGBl. I S. 3150) ist für Staatsangehö-
           rige eines Mitgliedstaates der Europäischen
           Union oder eines Staates, auf den das Ab-
           kommen über den Europäischen Wirtschafts-
           raum anwendbar ist, auf Antrag auch für Ver-
           anlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden,
BGBl. 2007, Seite 3159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3159
     soweit Steuerbescheide noch nicht be-
     standskräftig sind.“

b)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „§ 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der Fas-
         sung der Bekanntmachung vom 16. April
         1997 (BGBl. I S. 821) ist für Veranla-
         gungszeiträume ab 1999 weiter anzu-
         wenden, soweit sich ein positiver Betrag
         im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 3 ergibt
         oder soweit eine in einem ausländischen
         Staat belegene Betriebsstätte im Sinne
         des § 2a Abs. 4 in der Fassung des Sat-
         zes 6 in eine Kapitalgesellschaft umge-
         wandelt, übertragen oder aufgegeben
         wird.“

     bb) In Satz 6 wird die Angabe „für die Veran-
         lagungszeiträume 2006 bis 2008“ durch
         die Angabe „für Veranlagungszeiträume
         ab 2006“ ersetzt.

c)   Absatz 5 wird aufgehoben.
d)   Folgender Absatz 23e wird eingefügt:

        „(23e) § 10 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung
     des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
     ber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf alle Versor-
     gungsleistungen anzuwenden, die auf nach
     dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vermö-
     gensübertragungen beruhen. Für Versor-
     gungsleistungen, die auf vor dem 1. Januar
     2008 vereinbarten Vermögensübertragungen
     beruhen, gilt dies nur, wenn das übertragene
     Vermögen nur deshalb einen ausreichenden
     Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen
     mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines
     zu eigenen Zwecken vom Vermögensüber-
     nehmer genutzten Grundstücks zu den Erträ-

     gen des Vermögens gerechnet werden.“

d1) Absatz 24a wird wie folgt gefasst:

        „(24a) § 10a Abs. 5 Satz 3 in der Fassung
     des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
     ber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auch für Veran-
     lagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, so-

     weit

     1. sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen
        auswirkt oder

     2. die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des
        Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. De-
        zember 2007 (BGBl. I S. 3150) noch nicht
        unanfechtbar war oder unter dem Vorbe-
        halt der Nachprüfung stand.“

e)   Absatz 35 wird aufgehoben.

f)   Absatz 38a wird wie folgt geändert:

     aa) Die Angabe „§ 22a Abs. 1“ wird durch die
         Angabe „§ 22a Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
     bb) Folgende Sätze werden angefügt:

         „Der Mitteilungspflichtige nach § 22a
         Abs. 1 kann die Identifikationsnummer

         (§ 139b der Abgabenordnung) eines Leis-
         tungsempfängers, dem in den Jahren
         2005 bis 2008 Leistungen zugeflossen
         sind, abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1
         und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern
         erheben. Das Bundeszentralamt für Steu-
         ern teilt dem Mitteilungspflichtigen die
         Identifikationsnummer des Leistungs-
         empfängers mit, sofern die übermittelten
         Daten mit den nach § 139b Abs. 3 der
         Abgabenordnung beim Bundeszentral-
         amt für Steuern gespeicherten Daten
         übereinstimmen. Stimmen die Daten
         nicht überein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1
         und 2 Anwendung.“

g)   Absatz 43a wird wie folgt gefasst:

        „(43a) § 32b Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung
     des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
     ber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsange-
     hörigen eines Mitgliedstaates der Europä-
     ischen Union oder eines Staates, auf den
     das Abkommen über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum anwendbar ist, die im Hoheits-
     gebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz
     oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, auf
     Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor
     2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide
     noch nicht bestandskräftig sind. Abweichend
     von § 32b Abs. 3 kann das Bundesministe-
     rium der Finanzen den Zeitpunkt der erstma-
     ligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein
     im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
     Schreiben mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt
     sind § 32b Abs. 3 und 4 in der am 20. Dezem-
     ber 2003 geltenden Fassung weiter anzu-
     wenden.“

h)   Absatz 49 Satz 1 wird aufgehoben.

h1) Dem Absatz 50a wird folgender Satz ange-

    fügt:

     „§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
     setzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
     S. 3150 ) ist erstmals für den Veranlagungs-
     zeitraum 2008 anzuwenden.“

i)   Dem Absatz 50b wird folgender Satz ange-

     fügt:

     „§ 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2
     in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
     vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist
     in allen Fällen anzuwenden, in denen die Ein-
     kommensteuer noch nicht bestandskräftig
     festgesetzt ist.“

j)   (weggefallen)

k)   Absatz 52b wird wie folgt gefasst:

        „(52b) § 41b Abs. 1 Satz 2 Satzteil vor
     Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des
     Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
     S. 3150) ist erstmals anzuwenden für Lohn-
     steuerbescheinigungen von laufendem Ar-
     beitslohn, der für einen nach dem 31. Dezem-
     ber 2008 endenden Lohnzahlungszeitraum
BGBl. 2007, Seite 3160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3160
          gezahlt wird, und von sonstigen Bezügen, die
          nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.“

    l)    Absatz 55a wird wie folgt gefasst:

            „(55a) Die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fas-

          sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-

          zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Aus-
          schüttungen im Sinne des § 43b anzuwen-
          den, die nach dem 31. Dezember 2006 zuflie-
          ßen.“

    m)    Absatz 55b wird aufgehoben.
    m1) Dem Absatz 55j wird folgender Satz ange-
        fügt:

          „§ 46 Abs. 2 Nr. 8 in der Fassung des Arti-
          kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
          (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veran-
          lagungszeitraum 2005 anzuwenden und in
          Fällen, in denen am 28. Dezember 2007 über
          einen Antrag auf Veranlagung zur Einkom-
          mensteuer noch nicht bestandskräftig ent-
          schieden ist.“

    m2) Absatz 58 wird wie folgt gefasst:

             „(58) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Arti-
          kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
          (BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsangehörigen
          eines Mitgliedstaates der Europäischen
          Union oder eines Staates, auf den das Ab-
          kommen über den Europäischen Wirtschafts-
          raum anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet ei-
          nes dieser Staaten ihren Wohnsitz oder ge-
          wöhnlichen Aufenthalt haben, auf Antrag

          auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 an-
          zuwenden, soweit Steuerbescheide noch
          nicht bestandskräftig sind.“
    n)    Folgender Absatz 58a wird eingefügt:

            „(58a) § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in der Fas-
          sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-
          zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals
          auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem
          31. Dezember 2006 zufließen.“

    o)    Absatz 59b wird wie folgt gefasst:

            „(59b) Die Anlage 3 (zu § 50g) in der Fas-
          sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-
          zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Zahlun-
          gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
          ber 2006 erfolgen.“
    p)    Absatz 65 wird wie folgt gefasst:
             „(65) § 91 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung

          des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-

          ber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ab Veran-

          lagungszeitraum 2002 anzuwenden.“

38. § 52a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 15 wird wie folgt gefasst:

            „(15) § 32d Abs. 2 in der Fassung des Arti-
         kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
         (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veran-
         lagungszeitraum 2009 anzuwenden.“

     b) Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:

        „§ 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Arti-
        kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
        (BGBl. I S. 3150) ist erstmals auf Kapitalerträge

        anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem

        31. Dezember 2007 zufließen.“

39. § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-
    fasst:

     „bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsge-
     setz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150,
     3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schät-
     zen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte
     Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich
     ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli
     1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2
     der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster)
     ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.“

40. In § 81a Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bun-
    desbesoldungsgesetz“ die Wörter „oder einem
    Landesbesoldungsgesetz“ eingefügt.

41. In § 86 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort
    „Bundesbesoldungsgesetz“ die Wörter „oder ent-
    sprechender Regelungen eines Landesbesol-
    dungsgesetzes“ eingefügt.

42. In § 89 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „auf amt-
    lich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitba-
    ren Datenträgern oder“ gestrichen.

43. § 91 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

        „Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von
        dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten
        Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der
        gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4,
        ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuer-
        festsetzung oder die gesonderte Feststellung
        ist insoweit zu ändern.“

     b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2
        Satz 1 werden jeweils die Wörter „auf automa-
        tisiert verarbeitbaren Datenträgern oder“ gestri-
        chen.

44. In § 92b Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „durch
    Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem,
    maschinell verwertbarem Datenträger oder“ ge-
    strichen.
45. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „durch Datenüber-

        mittlung auf amtlich vorgeschriebenem ma-

        schinell verwertbarem Datenträger oder“ ge-

        strichen.

     b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

        „Der Anbieter hat die einbehaltenen und abge-
        führten Beträge der zentralen Stelle nach amt-
        lich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich
        bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen
        und diese Beträge sowie die dem Vertrag bis
BGBl. 2007, Seite 3161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3161
        zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen
        Erträge dem Zulageberechtigten zu bescheini-
        gen.“

     c) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgenden Satz
        ersetzt:
        „In den Fällen des § 93 Abs. 3 gilt Satz 1 ent-
        sprechend.“

46. In § 99 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird jeweils
    die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“ durch die Angabe
    „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ ersetzt.
47. Die Anlage 2 (zu § 43b) wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

        „1. eine der aufgeführten Formen aufweist:

           a)   die nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/
                2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
                über das Statut der Europäischen Ge-
                sellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1),
                zuletzt geändert durch die Verordnung
                (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom
                20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
                S. 1) und der Richtlinie 2001/86/EG des
                Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergän-
                zung des Statuts der Europäischen Ge-
                sellschaft hinsichtlich der Beteiligung
                der Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 294
                S. 22) gegründeten Gesellschaften so-
                wie die nach der Verordnung (EG)
                Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli
                2003 über das Statut der Europäischen
                Genossenschaft (SCE) (ABl. EU
                Nr. L 207 S. 1, 2007 Nr. L 49 S. 35)
                und nach der Richtlinie 2003/72/EG
                des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergän-
                zung des Statuts der Europäischen Ge-
                nossenschaft hinsichtlich der Beteili-
                gung der Arbeitnehmer (ABl. EU
                Nr. L 207 S. 25) gegründeten Genos-
                senschaften;
           b)   Gesellschaften belgischen Rechts mit
                der Bezeichnung „société anonyme“/

                „naamloze vennootschap“, „société en

                commandite par actions“/„commandi-

                taire vennootschap op aandelen“, „so-

                ciété privée à responsabilité limitée“/

                „besloten vennootschap met beperkte

                aansprakelijkheid“, „société coopéra-

                tive à responsabilité limitée“/„coöpera-
                tieve vennootschap met beperkte aan-
                sprakelijkheid“, „société coopérative à
                responsabilité illimitée“/„coöperatieve
                vennootschap met onbeperkte aan-
                sprakelijkheid“, „société en nom col-
                lectif“/„vennootschap onder firma“,
                „société en commandite simple“/„ge-
                wone commanditaire vennootschap“,
                öffentliche Unternehmen, die eine der
                genannten Rechtsformen angenom-
                men haben, und andere nach belgi-
                schem Recht gegründete Gesellschaf-
                ten, die der belgischen Körperschaft-
                steuer unterliegen;

c)   Gesellschaften bulgarischen Rechts
     mit der Bezeichnung „събирателното
     дружество“,            „командитното
     дружество“, „дружеството с огра-
     ничена отговорност“, „акционерното
     дружество“,            „командитното
     дружество с акции“, „неперсони-
     фицирано дружество“, „кооперации“,
     „кооперативни съюзи“, „държавни
     предприятия“, die nach bulgarischem
     Recht gegründet wurden und gewerb-
     liche Tätigkeiten ausüben;
d)   Gesellschaften tschechischen Rechts
     mit der Bezeichnung „akciová společ-

     nost“, „společnost s ručením omeze-
     ným“;

e)   Gesellschaften dänischen Rechts mit
     der Bezeichnung „aktieselskab“ oder
     „anpartsselskab“. Weitere nach dem
     Körperschaftsteuergesetz steuerpflich-
     tige Gesellschaften, soweit ihr steuer-
     barer Gewinn nach den allgemeinen
     steuerrechtlichen Bestimmungen für
     die „aktieselskaber“ ermittelt und be-
     steuert wird;

f)   Gesellschaften deutschen Rechts mit
     der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“,
     „Kommanditgesellschaft auf Aktien“,
     „Gesellschaft mit beschränkter Haf-
     tung“, „Versicherungsverein auf Ge-
     genseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirt-
     schaftsgenossenschaft“, „Betrieb ge-
     werblicher Art von juristischen Perso-
     nen des öffentlichen Rechts“, und an-
     dere nach deutschem Recht gegrün-
     dete Gesellschaften, die der deutschen
     Körperschaftsteuer unterliegen;
g)   Gesellschaften estnischen Rechts mit
     der Bezeichnung „täisühing“, „usaldus-
     ühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tu-
     lundusühistu“;

h)   Gesellschaften griechischen Rechts

     mit der Bezeichnung „ανώνυμη εται-

     ρεία“, „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης

     (Ε.Π.Ε.)“ und andere nach griechi-

     schem Recht gegründete Gesellschaf-

     ten, die der griechischen Körperschaft-

     steuer unterliegen;

i)   Gesellschaften spanischen Rechts mit
     der Bezeichnung „sociedad anónima“,
     „sociedad comanditaria por acciones“,
     „sociedad de responsabilidad limi-
     tada“, die öffentlich-rechtlichen Kör-
     perschaften, deren Tätigkeit unter das
     Privatrecht fällt. Andere nach spani-
     schem Recht gegründete Körperschaf-
     ten, die der spanischen Körperschaft-
     steuer („impuesto sobre sociedades“)
     unterliegen;

j)   Gesellschaften französischen Rechts
     mit der Bezeichnung „société ano-
BGBl. 2007, Seite 3162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3162
            nyme“, „société en commandite par
            actions“, „société à responsabilité limi-
            tée“, „sociétés par actions simplifiées“,
            „sociétés d’assurances mutuelles“,
            „caisses d’épargne et de prévoyance“,
            „sociétés civiles“, die automatisch der
            Körperschaftsteuer unterliegen, „coo-
            pératives“, „unions de coopératives“,
            die öffentlichen Industrie- und Han-
            delsbetriebe und -unternehmen und
            andere nach französischem Recht ge-
            gründete Gesellschaften, die der fran-
            zösischen Körperschaftsteuer unterlie-
            gen;

       k)   nach irischem Recht gegründete oder
            eingetragene Gesellschaften, gemäß

            dem Industrial and Provident Societies

            Act eingetragene Körperschaften, ge-

            mäß dem Building Societies Act ge-
            gründete „building societies“ und

            „trustee savings banks“ im Sinne des
            Trustee Savings Banks Act von 1989;

       l)   Gesellschaften italienischen Rechts mit
            der Bezeichnung „società per azioni“,
            „società in accomandita per azioni“,
            „società a responsibilità limitata“, „so-
            cietà cooperative“, „società di mutua
            assicurazione“ sowie öffentliche und
            private Körperschaften, deren Tätigkeit
            ganz oder überwiegend handelsge-
            werblicher Art ist;

       m) Gesellschaften zyprischen Rechts mit
          der Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne
          der Einkommensteuergesetze;
       n)   Gesellschaften lettischen Rechts mit
            der Bezeichnung „akciju sabiedrība“,
            „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;

       o)   Gesellschaften litauischen Rechts;

       p)   Gesellschaften        luxemburgischen

            Rechts mit der Bezeichnung „société

            anonyme“, „société en commandite

            par actions“, „société à responsabilité
            limitée“, „société coopérative“, „so-

            ciété coopérative organisée comme

            une société anonyme“, „association

            d'assurances mutuelles“, „association

            d’épargne-pension“, „entreprise de na-
            ture commerciale, industrielle ou mi-

            nière de l’Etat, des communes, des

            syndicats de communes, des établis-

            sements publics et des autres person-

            nes morales de droit public“ sowie an-
            dere nach luxemburgischem Recht ge-
            gründete Gesellschaften, die der lu-

            xemburgischen Körperschaftsteuer un-

            terliegen;

       q)   Gesellschaften ungarischen Rechts mit
            der Bezeichnung „közkereseti társa-
            ság“, „betéti társaság“, „közös válla-
            lat“, „korlátolt felelősségű társaság“,
            „részvénytársaság“, „egyesülés“, „szö-
            vetkezet“;

r)   Gesellschaften maltesischen Rechts
     mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta’
     Responsabilita’ Limitata“, „Soċjetajiet
     en commandite li l-kapital tagħhom
     maqsum f'azzjonijiet“;

s)   Gesellschaften        niederländischen
     Rechts mit der Bezeichnung „naamloze
     vennootschap“, „besloten vennoot-
     schap met beperkte aansprakelijk-
     heid“, „Open commanditaire vennoot-
     schap“, „Coöperatie“, „onderlinge
     waarborgmaatschappij“, „Fonds voor
     gemene rekening“, „vereniging op coö-
     peratieve    grondslag“,     „vereniging
     welke op onderlinge grondslag als ver-

     zekeraar of kredietinstelling optreedt“

     und andere nach niederländischem

     Recht gegründete Gesellschaften, die
     der niederländischen Körperschaft-

     steuer unterliegen;

t)   Gesellschaften         österreichischen
     Rechts mit der Bezeichnung „Aktienge-
     sellschaft“, „Gesellschaft mit be-
     schränkter Haftung“, „Versicherungs-
     vereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs-
     und     Wirtschaftsgenossenschaften“,
     „Betriebe gewerblicher Art von Körper-
     schaften des öffentlichen Rechts“,
     „Sparkassen“ und andere nach öster-
     reichischem Recht gegründete Gesell-
     schaften, die der österreichischen Kör-
     perschaftsteuer unterliegen;

u)   Gesellschaften polnischen Rechts mit
     der Bezeichnung „spółka akcyjna“,
     „spółka z ograniczoną odpowiedzial-
     nością“;

v)   die nach portugiesischem Recht ge-
     gründeten Handelsgesellschaften oder

     zivilrechtlichen Handelsgesellschaften,

     Genossenschaften und öffentlichen

     Unternehmen;

w) Gesellschaften rumänischen Rechts

   mit der Bezeichnung „societăţi pe acţi-

   uni“, „societăţi în comandită pe acţi-

   uni“, „societăţi cu răspundere limitată“;

x)   Gesellschaften slowenischen Rechts

     mit der Bezeichnung „delniška družba“,

     „komanditna družba“, „družba z ome-

     jeno odgovornostjo“;

y)   Gesellschaften slowakischen Rechts
     mit der Bezeichnung „akciová spoloč-

     nosť“, „spoločnosť s ručením obmed-

     zeným“, „komanditná spoločnosť“;

z)   Gesellschaften finnischen Rechts mit
     der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktie-
     bolag“,      „osuuskunta“/„andelslag“,
     „säästöpankki“/„sparbank“ und „vaku-
     utusyhtiö“/„försäkringsbolag“;
BGBl. 2007, Seite 3163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3163

            aa) Gesellschaften schwedischen Rechts              b) In Nummer 3 werden nach dem letzten Spie-
                mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „för-            gelstrich ein Komma und folgende Spiegelstri-
                säkringsaktiebolag“, „ekonomiska före-             che angefügt:
                ningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga för-
                säkringsbolag“;                                    „ – корпоративен данък in Bulgarien,
            ab) nach dem Recht des Vereinigten Kö-
                nigreichs gegründete Gesellschaften.“               –   impozit pe profit in Rumänien“.

48. Die Anlage 3 (zu § 50g) wird wie folgt gefasst:
                                                                                                          „Anlage 3
                                                                                                          (zu § 50g)
    1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:
       a)   Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „naamloze vennootschap“/„société anonyme“, „commanditaire vennootschap op aandelen“/„société
            en commandite par actions“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“/„société privée
            à responsabilité limitée“ sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privat-
            recht fällt;
       b)   Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „aktieselskab“ und „anpartsselskab“;
       c)   Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung:
            „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ und „Gesellschaft mit beschränkter Haf-
            tung“;
       d)   Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „ανώνυµη εταιρíα“;
       e)   Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“
            sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
       f)   Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“ sowie die
            staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen;
       g)   Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „public companies limited by shares or by guarantee“, „private companies limited by shares or by
            guarantee“, gemäß den „Industrial and Provident Societies Acts“ eingetragene Einrichtungen oder ge-
            mäß den „Building Societies Acts“ eingetragene „building societies“;
       h)   Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“ sowie
            staatliche und private Industrie- und Handelsunternehmen;
       i)   Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „société anonyme“, „société en commandite par actions“ und „société à responsabilité limitée“;
       j)   Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „naamloze vennootschap“ und „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“;
       k)   Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „Aktiengesellschaft“ und „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“;
       l)   Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Han-
            delsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;
       m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „osakeyhtiö/aktiebolag“, „osuuskunta/andelslag“, „säästöpankki/sparbank“ und „vakuutusyhtiö/försä-
            kringsbolag“;

BGBl. 2007, Seite 3164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3164

       n)   Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „aktiebolag“ und „försäkringsaktiebolag“;
       o)   nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;
       p)   Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „akciová společnost“, „společnost s ručením omezeným“, „veřejná obchodní společnost“, „komanditní
            společnost“ und „družstvo“;
       q)   Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“ und „tulundusühistu“;
       r)   Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften bezeichnet
            werden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Körperschaften, die als Gesellschaft im
            Sinne der Einkommensteuergesetze gelten;
       s)   Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „akciju sabiedrība“ und „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;
       t)   nach dem Recht Litauens gegründete Gesellschaften;
       u)   Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvény-
            társaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“ und „szövetkezet“;
       v)   Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“ und „Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhom maqsum
            f'azzjonijiet“;
       w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „spółka akcyjna“ und „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością“;
       x)   Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „delniška družba“, „komanditna delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovor-
            nostjo“ und „družba z neomejeno odgovornostjo“;
       y)   Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „akciová spoločnos“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnos“, „verejná ob-
            chodná spoločnos“ und „družstvo“;
       aa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „събирателното дружество“, „командитното дружество“, „дружеството с ограничена отговорност“,
            „акционерното дружество“, „командитното дружество с акции“, „кооперации“, „кооперативни
            съюзи“, „държавни предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche
            Tätigkeiten ausüben;
       ab) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung:
            „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe acţiuni“, „societăţi cu răspundere limitată“.
   2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:
       – impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,
       – selskabsskat in Dänemark,
       – Körperschaftsteuer in Deutschland,
       – Φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων in Griechenland,
       – impuesto sobre sociedades in Spanien,
       – impôt sur les sociétés in Frankreich,
       – corporation tax in Irland,
       – imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
       – impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
       – vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
       – Körperschaftsteuer in Österreich,
       – imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,
       – yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
       – statlig inkomstskatt in Schweden,
       – corporation tax im Vereinigten Königreich,
       – Daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,

BGBl. 2007, Seite 3165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3165
       – Tulumaks in Estland,
       – φόρος εισοδήματος in Zypern,
       – Uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,
       – Pelno mokestis in Litauen,
       – Társasági adó in Ungarn,
       – Taxxa fuq l-income in Malta,
       – Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
       – Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
       – Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
       – корпоративен данък in Bulgarien,
       – impozit pe profit, impozitul pe veniturile obţinute din România de nerezidenţi in Rumänien.“

49. Die Anlage 3a (zu § 50g) wird aufgehoben.

                      Artikel 1a

               Änderung der
  Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer
  Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung
  einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Ein-
  tragung in das Handelsregister diesem zu übersen-
  den sind.“

2. In § 84 Abs. 3b wird vor Satz 1 folgender Satz ein-
   gefügt:
  „§ 54 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1a
  des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
  S. 3150) ist erstmals für Vorgänge nach dem 31. De-
  zember 2007 anzuwenden.“

                       Artikel 2

                  Änderung der
    Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
   § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Altersvorsorge-Durch-
führungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) geändert worden ist, werden aufgehoben.

                       Artikel 3

                   Änderung
         des Körperschaftsteuergesetzes

   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie

   folgt gefasst:

   „§ 40 (weggefallen)“.

1a. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
   auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
   hende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur-
   schätze des Meeresgrundes und des Meeresunter-
   grundes erforscht oder ausgebeutet werden oder
   dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneu-
   erbarer Energien dient.“

1b. § 5 Abs. 1 Nr. 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „die von den zuständigen Landesbehörden begrün-
   deten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-
   unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgeset-
   zes in der jeweils aktuellen Fassung oder ent-
   sprechender Landesgesetze, soweit diese Landes-
   gesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen
   des Reichssiedlungsgesesetzes abweichen, und
   im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, so-
   weit die Unternehmen im ländlichen Raum Sied-
   lungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landent-
   wicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Woh-
   nungsbaus durchführen.“
2. § 8b Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des Absat-
      zes 2 Satz 1, 3 und 5“ durch die Angabe „im
      Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6“ ersetzt.
   b) Folgende Sätze werden angefügt:

      „Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Sat-
      zes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zu-
      sammenhang mit einer Darlehensforderung oder
      aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die
      für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das

      Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesell-
      schafter gewährt wird, der zu mehr als einem
      Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-
      oder Stammkapital der Körperschaft, der das
      Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.
      Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahe-
      stehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2
      des Außensteuergesetzes oder für Gewinnmin-
      derungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf
      den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder

      Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder

      eine diesem nahestehende Person auf Grund
      eines der Gesellschaft gewährten Darlehens.
BGBl. 2007, Seite 3166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3166
        Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn
        nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Drit-
        ter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen
        gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte;
        dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der
        Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Sätze 4
        bis 6 gelten entsprechend für Forderungen aus
        Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewäh-
        rung wirtschaftlich vergleichbar sind. Gewinne
        aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit
        dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkom-
        mensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben
        bei der Ermittlung des Einkommens außer An-
        satz, soweit auf die vorangegangene Teilwertab-
        schreibung Satz 3 angewendet worden ist.“

3. § 12 Abs. 1 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
   „§ 4 Abs. 1 Satz 4, § 4g und § 15 Abs. 1a des Ein-
   kommensteuergesetzes gelten entsprechend.“

3a. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Für Minder- und Mehrabführungen, die ihre
   Ursache in organschaftlicher Zeit haben, ist in der
   Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer akti-
   ver oder passiver Ausgleichsposten in Höhe des
   Betrags zu bilden, der dem Verhältnis der Beteili-
   gung des Organträgers am Nennkapital der Organ-
   gesellschaft entspricht. Im Zeitpunkt der Veräuße-
   rung der Organbeteiligung sind die besonderen
   Ausgleichsposten aufzulösen. Dadurch erhöht oder
   verringert sich das Einkommen des Organträgers.
   § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
   zes und § 8b dieses Gesetzes sind anzuwenden.
   Der Veräußerung gleichgestellt sind insbesondere
   die Umwandlung der Organgesellschaft auf eine
   Personengesellschaft oder eine natürliche Person,
   die verdeckte Einlage der Beteiligung an der Organ-

   gesellschaft und die Auflösung der Organgesell-

   schaft. Minder- oder Mehrabführungen im Sinne

   des Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der
   an den Organträger abgeführte Gewinn von dem
   Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft ab-
   weicht und diese Abweichung in organschaftlicher
   Zeit verursacht ist.“
3b. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2
      Satz 2“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 2
      und 3“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.

4. § 34 wird wie folgt geändert:

   a)    In Absatz 1 wird die Jahreszahl „2007“ durch
         die Jahreszahl „2008“ ersetzt.

   b)    In Absatz 7 Satz 11 wird die Angabe „§ 8b
         Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 8b
         Abs. 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
   c)    Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

         „§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des
         Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
         S. 3150) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
         wenden, die nach dem 31. Dezember 2005 en-
         den.“

c1) Dem Absatz 9 wird folgende Nummer 5 ange-
    fügt:

     „5. Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des
         Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
         S. 3150) ist auch für Veranlagungszeit-
         räume vor 2008 anzuwenden.“
c2) Dem Absatz 13d werden folgende Sätze ange-
    fügt:

     „Ist in den Fällen des § 40 Abs. 5 und 6 in der
     Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
     7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), die Körper-
     schaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des
     § 38 der am 27. Dezember 2007 geltenden Fas-
     sung vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind
     § 38 und § 40 Abs. 5 und 6 weiter anzuwenden.
     § 38 Abs. 4 bis 9 in der Fassung des Artikels 3
     des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
     S. 3150) ist insoweit nicht anzuwenden.“

d)   Es wird folgender Absatz 16 angefügt:

       „(16) § 38 und § 40 in der am 27. Dezember
     2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Um-
     wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember
     2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag
     weiter anzuwenden für
     1. Körperschaften oder deren Rechtsnachfol-
        ger, an denen unmittelbar oder mittelbar zu
        mindestens 50 Prozent

        a) juristische Personen des öffentlichen
           Rechts aus Mitgliedstaaten der Europä-
           ischen Union oder aus Staaten, auf die
           das Abkommen über den Europäischen
           Wirtschaftsraum Anwendung findet oder

        b) Körperschaften, Personenvereinigungen

           oder Vermögensmassen im Sinne des

           § 5 Abs. 1 Nr. 9

        alleine oder gemeinsam beteiligt sind und

     2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
     die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Ver-
     waltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwe-
     cken dienenden Grundbesitzes, durch Betreu-
     ung von Wohnbauten oder durch die Errichtung
     und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsied-
     lungen oder Eigentumswohnungen erzielen,
     sowie für steuerbefreite Körperschaften.

     Der Antrag ist unwiderruflich und kann von der

     Körperschaft bis zum 30. September 2008 bei
     dem für die Besteuerung zuständigen Finanz-
     amt gestellt werden. Die Körperschaften oder
     deren Rechtsnachfolger müssen die Vorausset-
     zungen nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2007 bis
     zum Ende des Zeitraums im Sinne des § 38
     Abs. 2 Satz 3 erfüllen. Auf den Schluss des
     Wirtschaftsjahres, in dem die Voraussetzungen
     des Satzes 1 nach Antragstellung erstmals
     nicht mehr vorliegen, wird der Endbetrag nach
     § 38 Abs. 1 letztmals ermittelt und festgestellt.
     Die Festsetzung und Erhebung des Körper-
     schaftsteuererhöhungsbetrags richtet sich
     nach § 38 Abs. 4 bis 9 in der Fassung des Arti-
BGBl. 2007, Seite 3167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3167
       kels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
       (BGBl. I S. 3150) mit der Maßgabe, dass als
       Zahlungszeitraum im Sinne des § 38 Abs. 6
       Satz 1 die verbleibenden Wirtschaftsjahre des
       Zeitraums im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 3 gel-
       ten. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend,
       soweit das Vermögen der Körperschaft oder ih-
       res Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung
       nach § 2 des Umwandlungsgesetzes oder
       Auf- oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1
       und 2 des Umwandlungsgesetzes ganz oder
       teilweise auf eine andere Körperschaft über-
       geht und diese keinen Antrag nach Satz 2 ge-
       stellt hat. § 40 Abs. 6 in der am 27. Dezember
       2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwen-
       den.“

5. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgende Sätze

      ersetzt:

      „Wird das Vermögen einer Körperschaft oder
      Personenvereinigung im Rahmen einer Liquida-
      tion im Sinne des § 11 nach dem 12. Dezember
      2006 und vor dem 1. Januar 2007 verteilt, wird
      das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf
      den Stichtag ermittelt, auf den die Liquidations-
      schlussbilanz erstellt wird. Die Absätze 1 bis 3
      sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und
      als ausgeschüttet geltende Beträge anzuwen-
      den, die vor dem 1. Januar 2007 oder bis zu
      dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt
      sind. In Fällen der Liquidation sind die Absätze 1
      bis 3 auf Abschlagszahlungen anzuwenden, die
      bis zum Stichtag erfolgt sind, auf den das Kör-
      perschaftsteuerguthaben letztmalig ermittelt
      wird.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 2“
          durch die Angabe „Absatz 4 Satz 2 oder
          Satz 3“ ersetzt.
      bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

          „Der Anspruch ist jeweils am 30. September
          auszuzahlen. Für das Jahr der Bekanntgabe
          des Bescheids und die vorangegangenen
          Jahre ist der Anspruch innerhalb eines Mo-
          nats nach Bekanntgabe des Bescheids aus-
          zuzahlen, wenn die Bekanntgabe des Be-
          scheids nach dem 31. August 2008 erfolgt.“

      cc) Folgende Sätze werden angefügt:

          „§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommen-

          steuergesetzes gilt sinngemäß. Auf die Ab-

          tretung oder Verpfändung des Anspruchs

          ist § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung nicht

          anzuwenden.“

6. Dem § 38 werden folgende Absätze 4 bis 10 ange-
   fügt:

      „(4) Der Endbetrag nach Absatz 1 wird letztmalig
   auf den 31. Dezember 2006 ermittelt und festge-
   stellt. Wird das Vermögen einer Körperschaft oder
   Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation

im Sinne des § 11 nach dem 31. Dezember 2006
verteilt, wird der Endbetrag im Sinne des Satzes 1
letztmalig auf den Schluss des letzten vor dem
1. Januar 2007 endenden Besteuerungszeitraums
festgestellt. Bei über den 31. Dezember 2006 hi-
naus fortdauernden Liquidationen endet der Be-
steuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Kör-
perschaft oder Personenvereinigung mit Ablauf des
31. Dezember 2006. Die Absätze 1 bis 3 sind letzt-
mals auf Leistungen anzuwenden, die vor dem
1. Januar 2007 oder dem nach Satz 2 maßgeben-
den Zeitpunkt erfolgt sind.

   (5) Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag be-
trägt 3/100 des nach Absatz 4 Satz 1 festgestellten
Endbetrags. Er ist begrenzt auf den Betrag, der sich
nach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuer-
erhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft
oder Personenvereinigung ihr am 31. Dezember

2006 oder an dem nach Absatz 4 Satz 2 maßge-

benden Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut
Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden
würde. Ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist
nur festzusetzen, wenn er 1 000 Euro übersteigt.

   (6) Die Körperschaft oder deren Rechtsnachfol-
ger hat den sich nach Absatz 5 ergebenden Körper-
schaftsteuererhöhungsbetrag innerhalb eines Zeit-
raums von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahres-
beträgen zu entrichten (Zahlungszeitraum). Satz 1
gilt nicht für Körperschaften oder Personenvereini-
gungen, die sich am 31. Dezember 2006 bereits in
Liquidation befanden. Der Anspruch entsteht am
1. Januar 2007. Der Körperschaftsteuererhöhungs-
betrag wird für den gesamten Zahlungszeitraum
festgesetzt. Der Jahresbetrag ist jeweils am
30. September fällig. Für das Jahr der Bekanntgabe
des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist
der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe des Bescheids fällig, wenn die Bekannt-
gabe des Bescheids nach dem 31. August 2008 er-
folgt. In den Fällen des Satzes 2 ist der gesamte
Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekannt-
gabe des Bescheids fällig. Der Anspruch ist nicht
verzinslich. Die Festsetzungsfrist für die Festset-
zung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags
läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der
letzte Jahresbetrag fällig geworden ist.

   (7) Auf Antrag kann die Körperschaft oder deren
Rechtsnachfolger abweichend von Absatz 6 Satz 1
den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in einer
Summe entrichten. Der Antrag kann letztmals zum
30. September 2015 gestellt werden. Anstelle des
jeweiligen Jahresbetrags ist zu dem Zahlungster-

min, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt,

der zu diesem Termin nach Absatz 6 Satz 4 fällige

Jahresbetrag zuzüglich der noch nicht fälligen Jah-

resbeträge abgezinst mit einem Zinssatz von 5,5

Prozent zu entrichten. Mit der Zahlung erlischt der
gesamte Anspruch. Die Sätze 3 und 4 sind in den
Fällen des Absatzes 6 Satz 6, des Absatzes 8 und
des Absatzes 9 Satz 1 und 2 von Amts wegen an-
zuwenden.

  (8) Bei Liquidationen, die nach dem 31. Dezem-
ber 2006 beginnen, werden alle entstandenen und
BGBl. 2007, Seite 3168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3168
   festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge
   an dem 30. September fällig, der auf den Zeitpunkt
   der Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz
   folgt.
      (9) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steu-
   erpflichtigen Körperschaft oder Personenvereini-
   gung durch einen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Um-
   wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006
   (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fas-
   sung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf
   eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körper-
   schaft oder Personenvereinigung über oder verlegt
   eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
   oder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der
   Geschäftsleitung und endet dadurch ihre unbe-
   schränkte Steuerpflicht, werden alle entstandenen
   und festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungs-
   beträge an dem 30. September fällig, der auf den
   Zeitpunkt des Vermögensübergangs oder des Weg-
   zugs folgt. Ist eine Festsetzung nach Absatz 6 noch
   nicht erfolgt, ist der gesamte Anspruch innerhalb
   eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids
   fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn der übernehmende
   Rechtsträger in einem anderen Mitgliedstaat der
   Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig
   ist oder die Körperschaft oder Personenvereinigung
   in den Fällen des Wegzugs in einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt
   steuerpflichtig wird.

       (10) § 37 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.“
7. § 40 wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                Änderung des
           Umwandlungssteuergesetzes

   Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912),
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie

   folgt gefasst:

  „(weggefallen)   § 10“.

2. § 10 wird aufgehoben.
3. § 18 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der
  natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach

  der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unter-
  liegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Ge-
  werbesteuer, auch soweit er auf das Betriebsvermö-
  gen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Be-
  trieb der übernehmenden Personengesellschaft oder
  der natürlichen Person vorhanden war.“

4. Dem § 27 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
   fügt:

     „(5) § 10 ist letztmals auf Umwandlungen anzu-

  wenden, bei denen der steuerliche Übertragungs-
  stichtag vor dem 1. Januar 2007 liegt. § 10 ist ab-
  weichend von Satz 1 weiter anzuwenden in den Fäl-

  len, in denen ein Antrag nach § 34 Abs. 16 des Kör-
  perschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-
  kels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
  S. 3150) gestellt wurde.
     (6) § 18 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Arti-
  kels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
  S. 3150) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwen-
  den, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das
  für die Wirksamkeit der Umwandlung maßgebende
  öffentliche Register nach dem 31. Dezember 2007
  erfolgt ist.“

                       Artikel 5

                   Änderung
            des Gewerbesteuergesetzes

   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt
geändert:
01. § 2 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

    „1. der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
        hende Anteil am Festlandsockel, soweit dort
        Naturschätze des Meeresgrundes und des
        Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeu-
        tet werden oder dieser der Energieerzeugung
        unter Nutzung erneuerbarer Energien dient,
        und“.
02. In § 8 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter „drei
    Viertel“ durch die Wörter „dreizehn Zwanzigstel“ er-
    setzt.
 1. In § 9 Nr. 7 Satz 1 wird der Halbsatz nach dem
    Semikolon und vor Satz 2 wie folgt gefasst:

    „das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer
    Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkom-
    mensteuergesetz genannten Voraussetzungen des
    Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates
    vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuer-
    system der Mutter- und Tochtergesellschaften ver-

    schiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6,

    Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt ge-
    ändert durch Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom
    20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), er-
    füllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland
    hat und an deren Nennkapital das Unternehmen
    zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu
    einem Zehntel beteiligt ist.“

 2. Nach § 10a Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

    „Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kür-
    zung des maßgebenden Gewerbeertrags nach
    Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums
    verbleibenden Fehlbeträge.“

 3. In § 35b Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz
    „(§ 10a Satz 4)“ gestrichen.

 4. § 36 wird wie folgt geändert:

    a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

        „§ 2 Abs. 7 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5
        des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
BGBl. 2007, Seite 3169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3169
         S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeit-
         raum 2008 anzuwenden.“

    a1) Folgender Absatz 5b wird eingefügt:
            „(5b) § 8 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5
         des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
         S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeit-
         raum 2008 anzuwenden.“

    a)   Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

            „(6) § 8 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3
         des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
         S. 1912) ist erstmals ab dem Erhebungszeit-
         raum 2007 anzuwenden.“

    b)   Folgender Absatz 8a wird eingefügt:
            „(8a) § 9 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 5
         des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
         S. 3150) ist auch in Erhebungszeiträumen vor
         2007 anzuwenden.“

    c)   Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

         „§ 10a Satz 7 in der Fassung des Artikels 5 des
         Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
         S. 3150) gilt auch für Erhebungszeiträume vor
         2007.“

                        Artikel 6

                Änderung der
    Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
   Die Zwischenüberschrift vor § 25 der Gewerbe-
steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

                „Zu § 14a des Gesetzes“.

                        Artikel 7

                    Änderung des
         Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

   Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung

der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I

S. 4130), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-

zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie

folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 39b Abs. 2
   Satz 6“ durch die Angabe „§ 39b Abs. 2 Satz 5“ er-
   setzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt:
     „(9) § 3 in der Fassung des Artikels 7 des Geset-
  zes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist
  erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzu-
  wenden.“

                        Artikel 8
                    Änderung

             des Umsatzsteuergesetzes

  Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),

zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 13d wird wie folgt gefasst:

       „§ 13d   (weggefallen)“.

     b) In der Angabe zu § 25d wird nach dem Wort
        „für“ das Wort „die“ eingefügt.

 2. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne der
    Nummern 1, 2 und 6“ durch die Angabe „im Sinne
    der Nummern 1 und 2“ ersetzt.

 3. § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

 4. § 4 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 6 Buchstabe e Satz 1 wird der
        Klammerzusatz „(§ 3 Abs. 9 Satz 4)“ gestri-
        chen.

     b) In Nummer 8 Buchstabe h wird das Wort „Son-
        dervermögen“ durch das Wort „Investmentver-
        mögen“ ersetzt.

     c) Nummer 23 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Personen
           und“ gestrichen.
       bb) Das Satz 3 abschließende Semikolon wird
           durch einen Punkt ersetzt und folgender
           Satz wird angefügt:

           „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine
           Leistung der Jugendhilfe des Achten Bu-
           ches Sozialgesetzbuch erbracht wird;“.

     d) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

       „25. Leistungen der Jugendhilfe nach § 2
            Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetz-
            buch und die Inobhutnahme nach § 42
            des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

            wenn diese Leistungen von Trägern der

            öffentlichen Jugendhilfe oder anderen

            Einrichtungen mit sozialem Charakter er-

            bracht werden. Andere Einrichtungen mit

            sozialem Charakter im Sinne dieser Vor-
            schrift sind

            a) von der zuständigen Jugendbehörde
               anerkannte Träger der freien Jugend-
               hilfe, die Kirchen und Religionsgemein-
               schaften des öffentlichen Rechts sowie
               die amtlich anerkannten Verbände der
               freien Wohlfahrtspflege,

            b) Einrichtungen, soweit sie
                aa) für ihre Leistungen eine im Achten
                    Buch Sozialgesetzbuch geforderte
                    Erlaubnis besitzen oder nach § 44

                    oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
                    Achten Buches Sozialgesetzbuch
                    einer Erlaubnis nicht bedürfen,
BGBl. 2007, Seite 3170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3170
               bb) Leistungen erbringen, die im vo-
                   rangegangenen Kalenderjahr ganz
                   oder zum überwiegenden Teil
                   durch Träger der öffentlichen Ju-
                   gendhilfe oder Einrichtungen nach

                   Buchstabe a vergütet wurden oder
               cc) Leistungen der Kindertagespflege
                   erbringen, für die sie nach § 24
                   Abs. 5 des Achten Buches Sozial-
                   gesetzbuch vermittelt werden kön-
                   nen.
            Steuerfrei sind auch

            a) die Durchführung von kulturellen und
               sportlichen Veranstaltungen, wenn die

               Darbietungen von den von der Jugend-
               hilfe begünstigten Personen selbst er-
               bracht oder die Einnahmen überwie-
               gend zur Deckung der Kosten verwen-
               det werden und diese Leistungen in
               engem Zusammenhang mit den in
               Satz 1 bezeichneten Leistungen ste-
               hen,
            b) die Beherbergung, Beköstigung und
               die üblichen Naturalleistungen, die
               diese Einrichtungen den Empfängern
               der Jugendhilfeleistungen und Mitar-
               beitern in der Jugendhilfe sowie den
               bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen
               Personen als Vergütung für die geleis-
               teten Dienste gewähren;“.
    e) In Nummer 28 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1a
       Nr. 1“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1a“ ersetzt.
4a. § 12 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

    „10. die Beförderungen von Personen im Schie-
         nenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberlei-

         tungsomnibussen, im genehmigten Linien-
         verkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit
         Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen

         mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und

         im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen
         sowie die Beförderungen im Fährverkehr
         a) innerhalb einer Gemeinde oder

         b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr
            als 50 Kilometer beträgt.“
5. § 13d wird aufgehoben.
6. In § 22 Abs. 4e Satz 1 wird die Angabe „der
   §§ 13c und 13d“ durch die Angabe „des § 13c“
   ersetzt.

7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach
   § 3 Abs. 9 Satz 4“ gestrichen.
8. § 27 Abs. 7 Satz 2 wird aufgehoben.

9. § 28 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezem-
    ber 2011 in folgender Fassung:
    10. a) die Beförderungen von Personen mit Schif-
           fen,

       b) die Beförderungen von Personen im Schie-
          nenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberlei-
          tungsomnibussen, im genehmigten Linien-

           verkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit
           Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen
           mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und
           die Beförderungen im Fährverkehr

           aa) innerhalb einer Gemeinde oder

           bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht
               mehr als 50 Kilometer beträgt.“
10. In Nummer 40 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12
    Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird die Angabe „Unterposition
    2836 10 00“ durch die Angabe „Unterposition
    2836 99 17“ ersetzt.

                       Artikel 9
                 Änderung der
     Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

  § 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                        „§ 23
                Amtlich anerkannte
        Verbände der freien Wohlfahrtspflege

  Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich
anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:
 1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in
    Deutschland e.V.;
 2. Deutscher Caritasverband e.V.;

 3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Ge-
    samtverband e.V.;

 4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;

 5. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.;

 6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland

    e.V.;

 7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband
    e.V.;

 8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;
 9. Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;
10. Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Men-
    schen mit Behinderung und chronischer Erkran-
    kung und ihren Angehörigen e.V.;

11. Sozialverband VdK Deutschland e.V.“.

                      Artikel 10

                  Änderung des
            Grunderwerbsteuergesetzes
  § 8 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997
(BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 138 Abs. 2 oder 3“
   durch die Angabe „§ 138 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 3171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3171
2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 2 Be-
   wertungsgesetz“ durch die Angabe „§ 138 Abs. 1
   Satz 1 des Bewertungsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 11
                   Änderung des

            Kraftfahrzeugsteuergesetzes

   Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I

S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), wird wie folgt

geändert:

1. § 3c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

   „1. der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0
       bis PM 4 nach § 47 Abs. 3a der Straßenver-
       kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
       Bekanntmachung vom 28. September 1988
       (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verord-
       nung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893) geändert
       worden ist,
   2. der Partikelminderungsklassen PMK 01 oder

      PMK 0 bis PMK 4 nach § 48 Abs. 2 der Straßen-

      verkehrs-Zulassungs-Ordnung“.

2. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ ge-
   strichen.
3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 3b
   und 3d“ durch die Angabe „§§ 3b bis 3d“ ersetzt.
4. In § 3c Abs. 4, § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1
   Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils die Angabe
   „nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulas-
   sungs-Ordnung“ gestrichen.

                       Artikel 12

                  Änderung der
  Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
   § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Kraftfahrzeug-
steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3856), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„a) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug au-
    ßer Betrieb gesetzt wird, den Tag, an dem dies im
    Fahrzeugschein vermerkt und das Kennzeichen
    entstempelt worden ist. Erfolgen Eintragung und
    Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der
    letzte Tag mitzuteilen;“.

                       Artikel 13

                  Änderung des
            Finanzverwaltungsgesetzes
  § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Folgende Nummer 28a wird eingefügt:
   „28a. die Weiterleitung von Mitteilungen nach § 116
         Abs. 1 der Abgabenordnung an die zuständi-
         gen Finanzbehörden der Zollverwaltung;“.

2. Folgende Nummer 30 wird eingefügt:
  „30. die Bildung, Speicherung und Bereitstellung
       elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale;“.

                      Artikel 14

                     Änderung

                der Abgabenordnung

  Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,

2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-

setzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird

wie folgt geändert:

1. Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:

  „Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so
  lange nicht ein, wie
  1. über einen Insolvenzantrag noch nicht entschie-
     den wurde,
  2. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht auf-
     gehoben wurde oder

  3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristi-

     sche Person in Liquidation befindet.“

2. § 42 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 42
                     Missbrauch von
          rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
     (1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglich-
  keiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht um-
  gangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in
  einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinde-
  rung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen
  sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Ande-
  renfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen
  eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie
  er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen ange-
  messenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
     (2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unange-
  messene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die
  beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Ver-
  gleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem
  gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.
  Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die ge-
  wählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nach-
  weist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse be-
  achtlich sind.“
3. § 116 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Län-
  dern und kommunalen Trägern der öffentlichen Ver-
  waltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tat-
  sachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine
  Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentral-
  amt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das
  Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden
  mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren
  zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar
  unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundes-
  zentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit.
  Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanz-
  behörden, ausgenommen die Behörden der Bundes-
  zollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das
  Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht
BGBl. 2007, Seite 3172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3172
  bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt
  worden ist.“
4. § 139b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
           eingefügt:

          „12. Übermittlungssperren nach dem Melde-
               rechtsrahmengesetz und den Meldege-
               setzen der Länder,“.

       bb) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
  b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
       „Übermittlungssperren nach dem Melderechts-
       rahmengesetz und den Meldegesetzen der Län-
       der sind zu beachten und im Fall einer zulässigen
       Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der
       Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat

       die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.“

  c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) Der Satz 1 Nr. 8 abschließende Punkt wird
           durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
           mern 9 und 10 werden angefügt:
          „9. Tag des Ein- und Auszugs,

          10. Übermittlungssperren nach dem Melde-
              rechtsrahmengesetz und den Meldege-
              setzen der Länder.“

       bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:

          „Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 sind spätestens
          mit Ablauf des der Übermittlung durch die
          Meldebehörden folgenden Kalendermonats
          zu löschen.“
  d) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6
     Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2
     bis 6“ ersetzt.
  e) In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 1
     Nr. 1 bis 8“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1
     Nr. 1 bis 10“ ersetzt.

5. § 178 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Ver-
  brauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend
  anzuwenden.“

6. Dem § 393 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die
  Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen straf-
  rechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im
  Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt
  auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und
  Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanz-
  behörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener straf-
  rechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit
  nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Aus-
  kunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.“

                       Artikel 15

                 Änderung des

    Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   Nach Artikel 97 § 6 des Einführungsgesetzes zur Ab-
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341, 1977 S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des

Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 7 eingefügt:

                         „§ 7

                   Missbrauch von
        rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

   § 42 der Abgabenordnung in der Fassung des Arti-
kels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist ab dem 1. Januar 2008 für Kalenderjahre,
die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, anzuwen-
den. Für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2008 lie-
gen, ist § 42 der Abgabenordnung in der am 28. De-
zember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
den.“

                      Artikel 16

                     Änderung

              des Zerlegungsgesetzes

   Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie
folgt geändert:

01. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
       setzt:

       „In den Fällen des § 37 Abs. 5 und des § 38
       Abs. 5 bis 9 des Körperschaftsteuergesetzes in
       der jeweils geltenden Fassung ist die verblei-
       bende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1
       um einen Auszahlungsbetrag gemindert und
       um einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag
       erhöht. Maßgeblich ist die verbleibende Körper-
       schaftsteuer, die für den Veranlagungszeitraum
       festgesetzt wird, in dem der Auszahlungsbetrag
       nach § 37 Abs. 5 Satz 4 des Körperschaftsteuer-
       gesetzes zu erstatten ist und der Körperschaft-
       steuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 6 bis 10
       des Körperschaftsteuergesetzes zu entrichten
       ist. Ein Betrag nach § 37 Abs. 6 Satz 2 des Kör-
       perschaftsteuergesetzes erhöht und ein Betrag
       nach § 38 Abs. 10 des Körperschaftsteuergeset-
       zes vermindert die verbleibende Körperschaft-
       steuer im Sinne des Satzes 1; Satz 5 gilt inso-

       weit entsprechend.“

    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
       fügt:
          „(5) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4
       bis 6 für die Körperschaft, Personenvereinigung
       oder Vermögensmasse wegen Ausscheidens
       aus der Körperschaftsteuerpflicht Absatz 1 nicht
       mehr anzuwenden, gelten für noch ausstehende
       Auszahlungsbeträge und Körperschaftsteuerer-
       höhungsbeträge Absatz 1 sowie § 3 Abs. 5,
       § 5 und § 6 entsprechend. Maßgeblich ist der
       Zerlegungsmaßstab, der der Zerlegung für den
       letzten unter die Körperschaftsteuerpflicht fal-

       lenden Veranlagungszeitraum zu Grunde liegt.
       Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die Beträge im
       Sinne des Satzes 1 unverzüglich nach dem Zeit-
       punkt der Zahlung und setzt die Zerlegungsan-
       teile der einzelnen Länder fest.“
BGBl. 2007, Seite 3173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3173
 1. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Feststellungszeitraum ist jeweils das Kalender-
       jahr.“

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „ge-
       speichert sind“ und dem sich anschließenden
       Komma die Angabe „mit Stand 28. Februar des

       dritten Folgejahres, das dem Feststellungszeit-

       raum folgt,“ eingefügt.

    c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Die Prozentsätze gelten für die Zerlegung
       der Lohnsteuer im dritten Kalenderjahr, das dem
       Feststellungszeitraum folgt.“
    d) In Absatz 6 Nr. 1 werden die Wörter „der Kalen-
       derjahre, für die“ durch die Wörter „des Kalen-
       derjahres, für das“ ersetzt.

 2. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-

    setzt:

    „Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Dritten

    Abschnitt dieses Gesetzes in der Fassung des Ar-

    tikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007

    (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für das Kalenderjahr
    2010 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2007
    durchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für
    Kalenderjahre vor 2010 richtet sich nach diesem
    Gesetz in der am 20. Dezember 2003 geltenden
    Fassung.“

 3. In § 2 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
    Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Halbsatz 1, Abs. 6
    Nr. 1 und 2 sowie in § 8 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils
    das Wort „Vomhundertsätze“ durch das Wort „Pro-
    zentsätze“ und in § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1
    sowie in § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 jeweils
    das Wort „Vomhundertsätzen“ durch das Wort
    „Prozentsätzen“ ersetzt.

 4. In § 12 Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter

    „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

                       Artikel 17

                    Änderung
            des EG-Amtshilfe-Gesetzes
   Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 29 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert
      durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom
      21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70)“ durch
      die Angabe „zuletzt geändert durch die Richtlinie
      2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006

      (ABl. EU Nr. L 363 S. 129)“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie für
      die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern“
      gestrichen.
2. § 1a Abs. 3 wird aufgehoben.

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen
   Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates die in

  § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte ohne Ersuchen
  erteilen, die für die zutreffende Besteuerung eines
  Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedstaat geeignet
  sein können. Auskünfte sollen erteilt werden, wenn

  1. Gründe für die Vermutung bestehen, dass im an-
     deren Mitgliedstaat der objektive Tatbestand ei-
     ner Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;

  2. zum Zweck der Steuerumgehung Geschäftsbe-

     ziehungen über andere Mitgliedstaaten oder

     dritte Staaten geleitet worden sind;
  3. eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung da-
     durch eintreten kann, dass Gewinne zwischen na-
     hestehenden Personen nicht wie zwischen nicht
     nahestehenden Personen abgegrenzt werden;
  4. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerer-
     mäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden
     ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteue-
     rung oder Steuererhöhung im anderen Mitglied-

     staat führen könnte;

  5. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung

     eines anderen Mitgliedstaates ermittelter Sach-

     verhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung in

     diesem Mitgliedstaat erheblich ist.“

4. § 2a wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort
         „Aufsichtsbehörden“ sowie die Wörter „der
         zutreffenden Erhebung der indirekten Steu-
         ern“ gestrichen.

     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Die Auskünfte dürfen auch in einem gericht-
         lichen Verfahren oder in einem Straf- oder
         Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfah-
         ren unmittelbar an diesen Verfahren beteilig-
         ten Personen offenbart werden, wenn diese

         Verfahren im Zusammenhang mit der Steuer-

         festsetzung oder der Überprüfung der Steuer-
         festsetzung stehen.“

  b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder
     die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern“
     gestrichen.

                      Artikel 18
                  Änderung des
          Gesetzes über Steuerstatistiken
   Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1652), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer-

  statistik werden die nicht von den Wohnsitzländern
  vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung
  der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes
  vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt
  durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August
  2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der
  jeweils geltenden Fassung ermittelt. Ab dem Veran-
  lagungsjahr 2007 werden die Lohnsteuerbeträge
  nach Satz 1 jährlich ermittelt.“
BGBl. 2007, Seite 3174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3174
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jähr-
       lich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
       1. bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Um-
          satzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:

          a) steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze),
             Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Be-
             steuerungsverfahren festgestellten Anga-
             ben;

          b) Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft,
             Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der
             Steuerpflicht, Besteuerungsform, Voraus-
             zahlungszeitraum;
       2. bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Um-

          satzsteuer-Erklärungen verpflichtet sind, erst-
          mals für 2006, die in Nummer 1 genannten Er-
          hebungsmerkmale sowie der Festsetzungs-

          zeitraum.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
           Klammerzusatz „(Gemeinde)“ ein Komma so-
           wie das Wort „Rechtsform,“ eingefügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Ab 2008 werden von Personengesellschaf-
           ten und Gemeinschaften, soweit im Besteue-
           rungsverfahren eine gesonderte und einheit-
           liche Feststellung der Einkünfte vorgenom-
           men worden ist, die in Satz 1 Nr. 2 genannten
           Erhebungsmerkmale jährlich erfasst.“

  c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

          „(7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer-
       statistik werden folgende Erhebungsmerkmale er-
       fasst:
       1. für 2002 und 2007 für die Erwerbe, für die in
          dem jeweiligen Kalenderjahr Erbschaft- oder
          Schenkungsteuer erstmalig festgesetzt wor-
          den ist, und zusätzlich für 2006, soweit der
          Wert des Erwerbsvermögens durch automati-
          sierte Verfahren ermittelt worden ist:

          a) steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögens-

             arten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuer-

             satz und festgesetzter Erbschaft- oder
             Schenkungsteuer mit den im Besteue-
             rungsverfahren festgestellten Angaben; bei
             mehreren Erwerben aus dem Nachlass ei-
             nes Inländers zusätzlich der Nachlass un-

             tergliedert nach Vermögensarten, sowie Ab-
             züge für Nachlassverbindlichkeiten;
          b) Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer,
             Art der Steuerpflicht.
       2. jährlich, erstmals für 2008, für die Erwerbe, für
          die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder
          Schenkungsteuer festgesetzt worden ist:
          a) steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögens-
             arten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuer-
             satz und festgesetzter Erbschaft- oder
             Schenkungsteuer mit den im Besteue-
             rungsverfahren festgestellten Angaben; bei
             mehreren Erwerben aus dem Nachlass ei-
             nes Inländers zusätzlich der Nachlass un-

           tergliedert nach Vermögensarten, sowie Ab-
           züge für Nachlassverbindlichkeiten;
        b) Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer,
           Art der Steuerpflicht.“
3. § 2a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach dem Wort „Zusatzaufbereitungen“ wer-
         den die Wörter „einschließlich der Entwick-
         lung und des Betriebs von Mikrosimulations-
         modellen“ eingefügt.

     bb) Die Wörter „dieser Aufbereitung“ werden ge-
         strichen.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „§ 7 Abs. 6a ist entsprechend anzuwenden.“

4. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:

                          „§ 2c

          Zusammenführung von Einzelangaben
     (1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
  schen Ämter der Länder dürfen die ihnen nach § 2b
  übermittelten Einzelangaben miteinander und mit
  den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben,
  soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personenge-
  sellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den
  in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für
  wissenschaftliche Analysen zusammenführen.

     (2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere
  Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die
  statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a

  und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben
  Steuerpflichtigen zusammenführen.

     (3) § 7a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch
     ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5
     und 6 werden angefügt:

     „5. für Personengesellschaften und Gemein-
         schaften die Finanzamt- und Steuernummer

         der Beteiligten bei der Statistik nach § 1

         Abs. 1 Nr. 2,

     6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und
        Steuernummer des Organträgers bei der Sta-
        tistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3.“

  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Die Finanzamt- und Steuernummern dürfen vom
     Statistischen Bundesamt und den statistischen
     Ämtern der Länder gespeichert werden.“
6. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die
  Aufgaben nach § 1 Abs. 2 übermitteln die Finanzbe-
  hörden der Länder den statistischen Ämtern der
  Länder die Lohnsteuerkarten und die elektronischen
  Lohnsteuerbescheinigungen. Die Lohnsteuerkarten
  sind zu vernichten und die elektronischen Lohnsteu-
  erbescheinigungen zu löschen, sobald sie für die in
  Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt wer-
  den.“
BGBl. 2007, Seite 3175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3175
7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 werden die Wörter „über die Lohn-

     und Einkommensteuer“ gestrichen und die Wör-

     ter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-

     setzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zusatzauf-
         bereitungen“ die Wörter „einschließlich der
         Entwicklung und des Betriebs von Mikrosi-
         mulationsmodellen“ eingefügt sowie die An-
         gabe „10 vom Hundert“ durch die Wörter
         „10 Prozent“ ersetzt.
     bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende
         Sätze ersetzt:
         „Es ist sicherzustellen, dass bei den Zusatz-
         aufbereitungen im Bundesministerium der Fi-

         nanzen und in den obersten Finanzbehörden
         der Länder das Statistikgeheimnis gewahrt
         wird. Dafür ist die Trennung von nicht-
         statistischen Aufgaben durch Organisation
         und Verfahren zu gewährleisten. Die mit der
         Durchführung der Zusatzaufbereitungen ein-
         schließlich der Entwicklung und des Betriebs
         von Mikrosimulationsmodellen beauftragten
         Personen müssen Amtsträger oder für den öf-
         fentlichen Dienst besonders Verpflichtete
         (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung) sein.“
     cc) Folgender Satz wird angefügt:

         „§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
         entsprechend.“
  c) In Absatz 5 werden die Wörter „übermitteln dem
     Statistischen Bundesamt für die Aufgaben nach
     § 1 Abs. 4 die Einzelangaben nach § 3 und stellen
     ihm auf Anforderung“ durch die Wörter „stellen
     dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen“ er-
     setzt.
  d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zusatzauf-
         bereitungen“ die Wörter „einschließlich der
         Entwicklung und des Betriebs von Mikrosi-
         mulationsmodellen“ eingefügt und die Wörter
         „nach § 1 Abs. 1 und § 3 angeordneten Sta-
         tistiken“ durch die Wörter „Statistiken nach
         § 1 Abs. 1“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „8“
         ersetzt.
  e) Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

        „(6a) Das Bundesministerium der Finanzen
     und die obersten Finanzbehörden der Länder dür-
     fen die vom Statistischen Bundesamt nach Ab-
     satz 6 übermittelten Einzelangaben für die Ent-
     wicklung und den Betrieb von Mikrosimulations-

     modellen an von ihnen beauftragte Forschungs-
     einrichtungen übermitteln. Die in den For-
     schungseinrichtungen mit der Entwicklung und
     dem Betrieb der Mikrosimulationsmodelle beauf-
     tragten Personen müssen Amtsträger oder für
     den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete
     sein. Personen, die Einzelangaben erhalten sollen

     und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen
     Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der

     Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten.

     § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsge-

     setzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547),

     das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August
     1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der
     jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Die
     beauftragten Personen dürfen aus ihrer Tätigkeit
     gewonnene Erkenntnisse nur für die Entwicklung
     und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen
     zu den in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken
     verwenden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
     gilt entsprechend.“
  f) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Absätze 1
     bis 6“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 6a“ er-
     setzt.

8. Folgender § 7a wird eingefügt:

                          „§ 7a

         Zusammenführung von Einzelangaben
     (1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
  schen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus
  den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7
  miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkom-
  mensteuerstatistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, soweit sie
  sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaf-
  ten und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 7
  Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissen-
  schaftliche Analysen zusammenführen. Die nach
  Satz 1 zusammengeführten Daten dürfen auch mit
  Daten aus dem Statistikregister nach § 1 Abs. 1
  des Statistikregistergesetzes und mit Daten, die
  nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz
  übermittelt worden sind, zusammengeführt werden.
     (2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere
  Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die
  statistischen Ämter der Länder Einzelangaben aus
  den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7
  zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

      (3) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
  schen Ämter der Länder dürfen die nach den Absät-
  zen 1 und 2 zusammengeführten Daten für Zusatz-
  aufbereitungen nach § 7 Abs. 6 ohne Hilfsmerkmale
  an das Bundesministerium der Finanzen und die
  obersten Finanzbehörden der Länder übermitteln.
  § 7 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. Das Bun-
  desministerium der Finanzen und die obersten Fi-
  nanzbehörden der Länder dürfen die nach Satz 1
  übermittelten Daten zur Entwicklung und zum Be-
  trieb von Mikrosimulationsmodellen an die von ihnen
  beauftragten Forschungseinrichtungen übermitteln.
  § 7 Abs. 6a Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwen-
  den.“

                      Artikel 19

            Änderung der Zweiten
   Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

   § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober
BGBl. 2007, Seite 3176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3176
2007 (BGBl. I S. 2312) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9
        und 10 eingefügt:
       „9. Tag des Ein- und Auszugs             1301, 1306,
       10. Übermittlungssperren                 1801,“.
     b) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
        Nummern 11 und 12.

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 und 10 sind zu über-
     mitteln, sobald die technischen Voraussetzungen für
     die Übermittlung geschaffen worden sind, spätes-
     tens jedoch ab dem 1. September 2008.“

                         Artikel 20
                        Gesetz

                  zur Schätzung des
          landwirtschaftlichen Kulturbodens
       (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG)

                   Inhaltsübersicht
                         Abschnitt 1
                         Allgemeines
§1     Umfang und Zweck
§2     Begriffsbestimmungen

                         Abschnitt 2
                         Besondere
                   Schätzungsvorschriften
§3     Schätzungsrahmen
§4     Wertzahlen
§5     Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen der Bo-
       denschätzung
§6     Musterstücke
§7     Vergleichsstücke
§8     Bodenprofile
§9     Ertragsmesszahl
§ 10   Schätzungsbücher und -karten
§ 11   Nachschätzung

                         Abschnitt 3
                    Verfahrensvorschriften
§ 12   Anwendung der Abgabenordnung
§ 13   Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse
§ 14   Übernahme in das Liegenschaftskataster
§ 15   Betreten von Grundstücken
§ 16   Aufgaben anderer Behörden

                         Abschnitt 4
                     Schätzungsbeirat,
                   Schätzungsausschüsse
§ 17   Schätzungsbeirat
§ 18   Schätzungsausschüsse

                         Abschnitt 5

                     Schlussvorschriften
§ 19   Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch an-
       dere Behörden
§ 20   Fortgeltung bisherigen Rechts

Anlage 1     Ackerschätzungsrahmen
Anlage 2     Grünlandschätzungsrahmen

                   Abschnitt 1
                   Allgemeines

                         §1
                 Umfang und Zweck
   (1) Zweck der Bodenschätzung ist es, für die Be-
steuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen
des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen
zu schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteu-
erlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung,
dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen.
  (2) Die Bodenschätzung im Sinne dieses Gesetzes
umfasst:

1. die Untersuchung des Bodens nach seiner Beschaf-
   fenheit,
2. die Beschreibung des Bodens in Schätzungsbü-
   chern sowie die räumliche Abgrenzung in Schät-
   zungskarten und

3. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der
   natürlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbe-
   schaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Ver-
   hältnisse und Wasserverhältnisse.
Die Ergebnisse der Bodenschätzung sollen automati-
siert verarbeitet werden.

                         §2
                Begriffsbestimmungen

   (1) Zu den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im
Sinne des § 1 gehören die folgenden Nutzungsarten:
1. Ackerland,
2. Grünland.

   (2) Bei der Feststellung der Nutzungsarten ist von
einer der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden
gemeinüblichen Bewirtschaftung auszugehen; abwei-
chende Bewirtschaftungsformen bleiben unberücksich-
tigt. Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener
Nutzungsarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist
die vorherrschende Nutzungsart anzunehmen. Die Be-
zeichnung der abweichenden Nutzungsart ist zusätz-
lich in den Schätzungsbüchern und -karten festzuhal-
ten.
  (3) Die Nutzungsarten werden durch die folgenden
Merkmale bestimmt:
1. das Ackerland umfasst die Bodenflächen zum feld-
   mäßigen Anbau von Getreide, Hülsen- und Ölfrüch-
   ten, Hackfrüchten, Futterpflanzen, Obst- und Sonder-
   kulturen sowie Gartengewächsen. Zum Ackerland
   gehört auch das Acker-Grünland, das durch einen
   Wechsel in der Nutzung von Ackerland und Grün-
   land gekennzeichnet ist. Hierbei überwiegt die
   Ackernutzung.
2. das Grünland umfasst die Dauergrasflächen, die in
   der Regel gemäht oder geweidet werden. Zum Grün-

   land gehört auch der Grünland-Acker, der durch ei-
   nen Wechsel in der Nutzung von Grünland und
   Ackerland gekennzeichnet ist. Hierbei überwiegt die
   Grünlandnutzung. Besonders zu bezeichnen sind:

  a) als Grünland-Wiese diejenigen Dauergrasflächen,
     die infolge ihrer feuchten Lage nur gemäht wer-
     den können (absolutes Dauergrünland),
BGBl. 2007, Seite 3177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3177
   b) als Grünland-Streuwiese diejenigen stark ver-
      nässten Dauergrünlandflächen, die ausschließlich
      oder in der Hauptsache durch Entnahme von
      Streu genutzt werden können,
   c) als Grünland-Hutung diejenigen Flächen geringer
      Ertragsfähigkeit, die nicht bestellt werden können
      und im Allgemeinen nur eine Weidenutzung zulas-
      sen.

                    Abschnitt 2
                 Besondere
           Schätzungsvorschriften

                          §3
                 Schätzungsrahmen

   Grundlage für eine einheitliche Beurteilung der natür-
lichen Ertragsfähigkeit der Böden im Bundesgebiet ist

1. für Ackerland der Ackerschätzungsrahmen (Anlage 1)

   und
2. für Grünland der Grünlandschätzungsrahmen (An-
   lage 2).

Die Schätzungsrahmen weisen Wertzahlen aus, die als
Verhältniszahlen die Unterschiede im Reinertrag bei ge-
meinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
zum Ausdruck bringen.

                          §4

                      Wertzahlen

   (1) Bei der Ermittlung der Wertzahlen sind alle die

natürliche Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände,

insbesondere beim Ackerland Bodenart, Zustandsstufe

und Entstehung und beim Grünland Bodenart, Boden-

stufe, Klima- und Wasserverhältnisse zu berücksichti-
gen.

  (2) Für das Ackerland werden als Wertzahlen Boden-
zahl und Ackerzahl festgelegt. Die Bodenzahl bringt die
durch Bodenbeschaffenheit bedingten Unterschiede
der natürlichen Ertragsfähigkeit zum Ausdruck. Die
Ackerzahl berücksichtigt außerdem Ertragsunter-
schiede, die auf Klima, Geländegestaltung und andere
natürliche Ertragsbedingungen zurückzuführen sind,
durch prozentuale Zu- und Abrechnungen an der Bo-
denzahl.
   (3) Für das Grünland werden als Wertzahlen Grün-
landgrundzahl und Grünlandzahl festgelegt. Die Grün-
landgrundzahl bringt die durch Bodenbeschaffenheit,
Klima- und Wasserverhältnisse bedingten Unterschiede
der natürlichen Ertragsfähigkeit zum Ausdruck. Die
Grünlandzahl berücksichtigt außerdem die Ertragsun-
terschiede, die auf Geländegestaltung und andere na-
türliche Ertragsbedingungen zurückzuführen sind,
durch prozentuale Abrechnungen an der Grünland-
grundzahl. Bei der Schätzung von Grünland-Hutungen
und Grünland-Streuwiesen werden nur die Grünland-
zahlen festgelegt.

                          §5
           Klassen-, Klassenabschnitts-
      und Sonderflächen der Bodenschätzung

  Flächen, die sich in Bodenbeschaffenheit, Gelände-
gestaltung, klimatischen Verhältnissen und Wasserver-
hältnissen wesentlich unterscheiden, sind als Klassen-

flächen voneinander abzugrenzen. Innerhalb der Klas-
senflächen können bei Abweichungen der Bodenbe-
schaffenheit oder der Wasserverhältnisse Klassenab-
schnittsflächen gebildet werden. Wesentliche Abwei-
chungen der übrigen natürlichen Ertragsbedingungen
werden durch die Abgrenzung von Sonderflächen be-
rücksichtigt.

                         §6
                    Musterstücke
   (1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Boden-
schätzung werden ausgewählte Bodenflächen als Mus-
terstücke geschätzt. Die Gesamtheit der Musterstücke
soll einen Querschnitt über die im Bundesgebiet haupt-
sächlich vorhandenen Böden hinsichtlich ihrer natürli-
chen Ertragsfähigkeit darstellen.

   (2) Die natürliche Ertragsfähigkeit der Musterstücke
ist auf der Grundlage der Schätzungsrahmen (§ 3) ein-

zustufen.

   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung und des Steueraufkommens durch Rechts-
verordnung, ohne Zustimmung des Bundesrates, die
in Absatz 1 genannten Musterstücke im Bundesgesetz-
blatt bekannt zu machen.

                         §7

                  Vergleichsstücke

   In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und be-

sonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwäh-

len und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichs-

stücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Muster-

stücke durchzuführen.

                         §8

                    Bodenprofile
   Die Bodenbeschaffenheit der Klassen- und Klassen-
abschnittsflächen ist anhand eines für die jeweilige
Klasse und den jeweiligen Klassenabschnitt typischen
Bodenprofils – bestimmendes Grabloch – zu beschrei-
ben. Ihre Ertragsfähigkeit ist in Anlehnung an Muster-
stücke und Vergleichsstücke zu schätzen.

                         §9
                  Ertragsmesszahl

   (1) Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Er-
tragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Sie
ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder
Grünlandzahl (Wertzahlen).
  (2) Bestehen innerhalb einer Fläche mehrere Teilflä-
chen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen,
so bildet die Summe der Produkte der einzelnen Teilflä-
chen in Ar und der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmess-
zahl der Gesamtfläche.

                         § 10
           Schätzungsbücher und -karten

  (1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:

1. die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,
2. das Datum der Schätzung,
BGBl. 2007, Seite 3178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3178
3. die Bezeichnung der für die Schätzung maßgebli-
   chen Nutzungsart,
4. die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts-
   und Sonderflächen,

5. die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende

   und nicht bestimmende Grablöcher),

6. die Wertzahlen.

  (2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:
1. die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenab-
   schnitts- und Sonderflächen und deren Bezeich-
   nung,
2. die Wertzahlen,

3. die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließ-
   lich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht
   bestimmenden Grablöcher.

  (3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schät-
zungsbüchern und -karten darzustellen.

                            § 11

                     Nachschätzung
   (1) Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen,
die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bo-
denflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereig-
nisse oder durch künstliche Maßnahmen wesentlich
und nachhaltig verändert haben oder sich die Nut-
zungsart (§ 2) nachhaltig geändert hat, ist eine Nach-
schätzung durchzuführen.
  (2) Im Rahmen der Nachschätzung sind Flächen
auszuscheiden, die nicht mehr zur landwirtschaftlichen
Nutzung gehören. Bisher nicht einer Bodenschätzung
unterliegende Flächen, für die sich jetzt eine landwirt-
schaftliche Nutzung ergibt, sind zu erfassen.

                     Abschnitt 3
           Ve r f a h re n s v o r s c h r i f t e n

                            § 12
          Anwendung der Abgabenordnung
   Sofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft,
finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis
29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil
(§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. Die
Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Ein-
heitswerten (§§ 180 bis 183 der Abgabenordnung) sind
entsprechend anzuwenden.

                            § 13

                   Offenlegung

          der Bodenschätzungsergebnisse

  (1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind den Ei-

gentümern und Nutzungsberechtigten durch Offenle-

gung bekannt zu geben.

  (2) Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. Ihr
Beginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Ab-
gabenordnung öffentlich bekannt zu geben.
   (3) Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die
Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids über
die Ergebnisse der Bodenschätzung ein. Als Bekannt-
gabe gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist.

  (4) Die Offenlegung hat regelmäßig zu den üblichen
Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattzufin-
den.

                         § 14

                     Übernahme

            in das Liegenschaftskataster

   (1) Nach Bestandskraft sind die Bodenschätzungs-
ergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bo-
denprofile (§ 8) unverzüglich in das Liegenschaftskatas-
ter zu übernehmen.
   (2) Die mit der Führung des Liegenschaftskatasters
beauftragten Behörden berechnen nach § 9 für jedes
Flurstück anlassbezogen die Ertragsmesszahl.

   (3) Die Musterstücke und Vergleichsstücke sind im
Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.

                         § 15

             Betreten von Grundstücken
   Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der
Grundstücke sind verpflichtet, den mit der Durchfüh-
rung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betre-
ten der Grundstücke zu gestatten und die erforderli-
chen Maßnahmen, insbesondere Aufgrabungen, zu dul-
den. Für nicht vorsätzlich verursachte Schäden besteht
kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Durchführung
von Bodenschätzungsarbeiten in einer Gemarkung ist
in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.

                         § 16
            Aufgaben anderer Behörden
   Zur Durchführung der Bodenschätzung sind die nach
Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet, die er-
forderlichen Grundlagen bereitzustellen.

                    Abschnitt 4
             Schätzungsbeirat,
           Schätzungsausschüsse

                         § 17
                  Schätzungsbeirat
   (1) Zur Schätzung der Musterstücke und zur Vorbe-
reitung der Bekanntgabe in einer Rechtsverordnung
(§ 6 Abs. 3) wird beim Bundesministerium der Finanzen
ein Schätzungsbeirat gebildet.
  (2) Dem Schätzungsbeirat des Bundes gehören an

1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministe-
   riums der Finanzen als Vorsitzende/r,

2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministe-

   riums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-

   cherschutz,

3. zehn weitere Mitglieder mit besonderer Sachkennt-

   nis auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Bo-

   denkunde.
Das Bundesministerium der Finanzen beruft im Beneh-
men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz die Mitglieder nach
Satz 1 Nr. 3 auf Vorschlag der obersten Finanzbehör-
den der Länder. Die Berufung kann mit Zustimmung der
obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen
werden.
BGBl. 2007, Seite 3179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3179
  (3) Der Schätzungsbeirat gibt sich eine Geschäfts-
ordnung, in der Einzelheiten der Mitwirkung, der Ge-
schäftsführung, der Beschlussfassung sowie Rechte
und Pflichten der Mitglieder geregelt werden.

                         § 18

               Schätzungsausschüsse
   (1) Zur Durchführung der Bodenschätzung und Er-
mittlung der Schätzungsergebnisse werden bei den Fi-
nanzämtern Schätzungsausschüsse gebildet. Für meh-
rere Finanzämter kann auch ein gemeinsamer Schät-
zungsausschuss eingerichtet werden.
  (2) Einem Schätzungsausschuss gehören an
1. ein Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger
   oder eine Amtliche Landwirtschaftliche Sachver-
   ständige der Finanzverwaltung als Vorsitzender oder
   Vorsitzende und
2. von der Finanzverwaltung zu berufende Ehrenamtli-
   che Bodenschätzer mit Kenntnissen auf den Gebie-
   ten der Landwirtschaft und der Bodenkunde.

Der Schätzungsausschuss wird unterstützt durch einen
Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zur Durchführung der
vermessungstechnischen Arbeiten.
  (3) Der Schätzungsausschuss wirkt bei der Schät-
zung der Vergleichsstücke (§ 7) mit, die verantwortlich

von der zuständigen Landesbehörde vor Durchführung
der eigentlichen Schätzungsarbeiten ausgewählt und
eingestuft werden.

                    Abschnitt 5

             Schlussvorschriften

                         § 19

            Nutzung der Ergebnisse
   der Bodenschätzung durch andere Behörden
  Die Ergebnisse und Daten der Bodenschätzung kön-
nen anderen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
übermittelt und von ihnen genutzt werden. Die Weiter-
gabe an andere Nutzer erfolgt nach landesrechtlichen
Bestimmungen.

                         § 20
           Fortgeltung bisherigen Rechts

   Die in der Anlage zu § 1 der Verordnung vom 20. April
2000 (BGBl. I S. 642) aufgeführten Musterstücke behal-
ten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6
Abs. 3 und der Bekanntgabe neuer Musterstücke auf
diesem Weg auch nach dem 1. Januar 2008 ihre Gül-
tigkeit.
BGBl. 2007, Seite 3180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3180
Anlage 1
                                            Ackerschätzungsrahmen
Die Bewertung des Ackerlandes erfolgt nach der Bodenart, der Entstehung und der Zustandsstufe.
                                                               Zustandsstufe
  Bodenart     Entstehung
                                1           2           3           4
       S           D                     41 – 34     33 – 27     26 – 21
   Sand            Al                    44 – 37     36 – 30     29 – 24
                    V                    41 – 34     33 – 27     26 – 21
  Sl (S/lS)        D                     51 – 43     42 – 35     34 – 28
 anlehmiger        Al                    53 – 46     45 – 38     37 – 31
   Sand             V                    49 – 43     42 – 36     35 – 29
                   D        68 – 60      59 – 51     50 – 44     43 – 37
       lS          Lö       71 – 63      62 – 54     53 – 46     45 – 39
  lehmiger         Al       71 – 63      62 – 54     53 – 46     45 – 39
   Sand             V                    57 – 51     50 – 44     43 – 37
                   Vg                                47 – 41     40 – 34
    SL             D        75 – 68      67 – 60     59 – 52     51 – 45
   (lS/sL)         Lö       81 – 73      72 – 64     63 – 55     54 – 47
   stark           Al       80 – 72      71 – 63     62 – 55     54 – 47
  lehmiger          V       75 – 68      67 – 60     59 – 52     51 – 44
   Sand            Vg                                55 – 48     47 – 40
                   D        84 – 76      75 – 68     67 – 60     59 – 53
     sL            Lö       92 – 83      82 – 74     73 – 65     64 – 56
  sandiger         Al       90 – 81      80 – 72     71 – 64     63 – 56
   Lehm             V       85 – 77      76 – 68     67 – 59     58 – 51
                   Vg                                64 – 55     54 – 45
                   D         90 – 82     81 – 74     73 – 66     65 – 58
                   Lö       100 – 92     91 – 83     82 – 74     73 – 65
       L           Al       100 – 90     89 – 80     79 – 71     70 – 62
   Lehm             V        91 – 83     82 – 74     73 – 65     64 – 56
                   Vg                                70 – 61     60 – 51
     LT            D        87 – 79      78 – 70     69 – 62     61 – 54
 schwerer          Al       91 – 83      82 – 74     73 – 65     64 – 57
   Lehm             V       87 – 79      78 – 70     69 – 61     60 – 52
                   Vg                                67 – 58     57 – 48
                   D                     71 – 64     63 – 56     55 – 48
       T           Al                    74 – 66     65 – 58     57 – 50
    Ton             V                    71 – 63     62 – 54     53 – 45
                   Vg                                59 – 51     50 – 42
    Mo
   Moor                                  54 – 46     45 – 37     36 – 29

Bodenart

  5          6             7
20 – 16   15 – 12       11 – 7
23 – 19   18 – 14       13 – 9
20 – 16   15 – 12       11 – 7
27 – 22   21 – 17       16 – 11
30 – 24   23 – 19       18 – 13
28 – 23   22 – 18       17 – 12
36 – 30   29 – 23       22 – 16
38 – 32   31 – 25       24 – 18
38 – 32   31 – 25       24 – 18
36 – 30   29 – 24       23 – 17
33 – 27   26 – 20       19 – 12
44 – 38   37 – 31       30 – 23
46 – 40   39 – 33       32 – 25
46 – 40   39 – 33       32 – 25
43 – 37   36 – 30       29 – 22
39 – 32   31 – 24       23 – 16
52 – 46   45 – 39       38 – 30
55 – 48   47 – 41       40 – 32
55 – 48   47 – 41       40 – 32
50 – 44   43 – 36       35 – 27
44 – 36   35 – 27       26 – 18
57 – 50   49 – 43       42 – 34
64 – 56   55 – 46       45 – 36
61 – 54   53 – 45       44 – 35
55 – 47   46 – 39       38 – 30
50 – 41   40 – 30       29 – 19
53 – 46   45 – 38       37 – 28
56 – 49   48 – 40       39 – 29
51 – 43   42 – 34       33 – 24
47 – 38   37 – 28       27 – 17
47 – 40   39 – 30       29 – 18
49 – 41   40 – 31       30 – 18
44 – 36   35 – 26       25 – 14
41 – 33   32 – 24       23 – 14

28 – 22   21 – 16       15 – 10
Für die Bestimmung der Bodenart ist die Korngrößenzusammensetzung des Profils von der Ackerkrume bis zu
einer Tiefe maßgebend, die für das Pflanzenwachstum von Bedeutung ist. Die
Bodenart erfolgt bei der Bodenschätzung nach dem Anteil der abschlämmbaren
Einordnung der Böden nach der
Teilchen (< 0,01 mm), wobei in der
BGBl. 2007, Seite 3181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3181

Regel bei wechselnden Bodenarten im Gesamtprofil eine mittlere Bodenart angegeben wird.
Es werden acht mineralische Bodenarten und eine Moorgruppe unterschieden:
Sand (S), anlehmiger Sand (Sl), lehmiger Sand (lS), stark lehmiger Sand (SL), sandiger Lehm (sL), Lehm (L), schwe-
rer Lehm (LT), Ton (T) und Moor (Mo).

Zustandsstufe
Bei der Definition der Zustandsstufe ist von der Vorstellung ausgegangen worden, dass sich der Boden entwickelt
und verschiedene Stadien durchläuft. Von einem Zustand niedrigster Ertragsfähigkeit wird über eine zunehmende
Bodenbildung und eine daraus resultierende zunehmende Durchwurzelungstiefe schließlich eine Stufe höchster
Ertragsfähigkeit erreicht.
Dieser optimale Entwicklungsgrad des Bodens erfährt jedoch durch Entkalkung, Bleichung, Versauerung und Ver-
dichtung sowie abnehmende Durchwurzelungstiefe eine Alterung oder Degradierung. Bei der Einordnung in die
Zustandsstufe sind die Mächtigkeit und Beschaffenheit der Ackerkrume sowie die Gründigkeit, das heißt die
Durchwurzelbarkeit des Bodens, entscheidend.
Es werden sieben Zustandsstufen unterschieden, wobei die Stufe 1 den günstigsten Zustand, Stufe 7 den un-
günstigsten Zustand, also die geringste Entwicklung oder stärkste Verarmung kennzeichnet. Der Bewertung der
Moorböden liegen nur fünf Stufen zugrunde, wichtig für die Einstufung sind hier in erster Linie der Grad der Zer-
setzung der organischen Substanz, der Umfang der mineralischen Beimischung sowie der Grundwasserstand.

Entstehung
Die Entstehungsart als weiteres Kriterium bei der Einstufung der Ackerböden durch die Bodenschätzung ist eine
stark vereinfachte geologische Differenzierung des Ausgangsgesteins. Je nach Alter und Lagerung des Ausgangs-
gesteins werden folgende Entstehungsarten unterschieden:

Al    Alluvium (nacheiszeitliche Lockersedimente aus Abschwemmmassen und Ablagerungen von Fließge-
      wässern),

Lö    Löß (Lockersediment aus Windablagerung),

D     Diluvium (Lockersediment und -gestein eiszeitlichen und tertiären Ausgangsmaterials),

V     Verwitterung (Bodenentwicklung aus anstehendem Festgestein),

Vg    stark steinige Verwitterungs- und Gesteinsböden,

g     Zusatz bei hohem Grobbodenanteil von D- und Al-Böden (führt zur Wertminderung).

Treten in einem Bodenprofil zwei Entstehungsarten auf (Mischentstehung), so werden bei entsprechend starker
Ausprägung beide Symbole angegeben, zum Beispiel LöD oder DV.

Bodenzahl
Je nach Bodenart, Zustandsstufe und Entstehungsart erhalten die Böden im Ackerschätzungsrahmen bestimmte
Wertzahlen (Bodenzahlen) mit mehr oder weniger großen Spannen. Diese Bodenzahlen sind Verhältniszahlen; sie
bringen die Reinertragsunterschiede zum Ausdruck, die unter sonst gleichen Verhältnissen bei gemeinüblicher und
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung allein durch die Bodenbeschaffenheit bedingt sind. Der beste Boden erhält die
Bodenzahl 100.
Als Bezugsgrößen bei der Aufstellung des Schätzungsrahmens wurden die folgenden Klima- und Geländeverhält-
nisse sowie betriebswirtschaftlichen Bedingungen festgelegt:
8 °C mittlere Jahrestemperatur, 600 mm Jahresniederschlag, ebene bis schwach geneigte Lage, annähernd opti-
maler Grundwasserstand und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse mittelbäuerlicher Betriebe Mitteldeutsch-
lands.

Ackerzahl
Durch Zu- oder Abschläge bei günstigeren oder weniger günstigen natürlichen Ertragsbedingungen, wie Klima,
Geländegestaltung und anderem, ergibt sich die Ackerzahl. Die Ackerzahl ist somit Maßstab für die natürliche
Ertragsfähigkeit des Bodens am jeweiligen Standort. Die Höhe der Zu- und Abschläge ist auch abhängig von
der Bodenart. So wirken sich starke Niederschläge auf schwere Böden negativ, auf leichtere Böden eher positiv
aus.
Das gesamte Schätzungsergebnis eines Ackerbodens lautet zum Beispiel L 4 Al 65/70, das heißt, es handelt sich
um einen Lehmboden, Zustandsstufe 4, Entstehungsart Alluvium, Bodenzahl 65, Ackerzahl 70.

BGBl. 2007, Seite 3182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3182
Anlage 2
                                          Grünlandschätzungsrahmen
Für die Bewertung des Grünlandes ist ein besonderer Grünlandschätzungsrahmen maßgebend, der hinsichtlich der
für die Wertfindung notwendigen Faktoren vom Ackerschätzungsrahmen abweicht.
Für die Ertragsleistung des Grünlandes sind
Temperatur und Wasserverhältnisse entscheidender als das Aus-
gangsmaterial. Die Bodenart und die Zustandsstufe – im Grünlandschätzungsrahmen als Bodenstufe bezeichnet –
werden daher weniger differenziert als im Ackerschätzungsrahmen. Die Temperatur- und Wasserverhältnisse sind
unmittelbar in den Grünlandschätzungsrahmen

             Boden-
       Art            Stufe       Klima
                        I          a
                  (45 – 40)        b
                                   c
       S               II          a
    Sand          (30 – 25)        b
                                   c
                       III         a
                  (20 – 15)        b
                                   c
                        I          a
                  (60 – 55)        b
                                   c
       lS              II          a
  lehmiger        (45 – 40)        b
    Sand                           c
                       III         a
                  (30 – 25)        b
                                   c
                        I          a
                  (75 – 70)        b
                                   c
       L               II          a
    Lehm          (60 – 55)        b
                                   c
                       III         a
                  (45 – 40)        b
                                   c
                        I          a
                  (70 – 65)        b
                                   c
       T               II          a
       Ton        (55 – 50)        b
                                   c
                       III         a
                  (40 – 35)        b
                                   c
einbezogen.

                          Wasserverhältnisse
     1             2              3              4           5
  60 – 51       50 – 43       42 – 35          34 – 28     27 – 20
  52 – 44       43 – 36       35 – 29          28 – 23     22 – 16
  45 – 38       37 – 30       29 – 24          23 – 19     18 – 13
  50 – 43       42 – 36       35 – 29          28 – 23     22 – 16
  43 – 37       36 – 30       29 – 24          23 – 19     18 – 13
  37 – 32       31 – 26       25 – 21          20 – 16     15 – 10
  41 – 34       33 – 28       27 – 23          22 – 18     17 – 12
  36 – 30       29 – 24       23 – 19          18 – 15     14 – 10
  31 – 26       25 – 21       20 – 16          15 – 12     11 – 7
  73 – 64       63 – 54       53 – 45          44 – 37     36 – 28
  65 – 56       55 – 47       46 – 39          38 – 31     30 – 23
  57 – 49       48 – 41       40 – 34          33 – 27     26 – 19
  62 – 54       53 – 45       44 – 37          36 – 30     29 – 22
  55 – 47       46 – 39       38 – 32          31 – 26     25 – 19
  48 – 41       40 – 34       33 – 28          27 – 23     22 – 16
  52 – 45       44 – 37       36 – 30          29 – 24     23 – 17
  46 – 39       38 – 32       31 – 26          25 – 21     20 – 14
  40 – 34       33 – 28       27 – 23          22 – 18     17 – 11
  88 – 77       76 – 66       65 – 55          54 – 44     43 – 33
  80 – 70       69 – 59       58 – 49          48 – 40     39 – 30
  70 – 61       60 – 52       51 – 43          42 – 35     34 – 26
  75 – 65       64 – 55       54 – 46          45 – 38     37 – 28
  68 – 59       58 – 50       49 – 41          40 – 33     32 – 24
  60 – 52       51 – 44       43 – 36          35 – 29     28 – 20
  64 – 55       54 – 46       45 – 38          37 – 30     29 – 22
  58 – 50       49 – 42       41 – 34          33 – 27     26 – 18
  51 – 44       43 – 37       36 – 30          29 – 23     22 – 14
  88 – 77       76 – 66       65 – 55          54 – 44     43 – 33
  80 – 70       69 – 59       58 – 48          47 – 39     38 – 28
  70 – 61       60 – 52       51 – 43          42 – 34     33 – 23
  74 – 64       63 – 54       53 – 45          44 – 36     35 – 26
  66 – 57       56 – 48       47 – 39          38 – 30     29 – 21
  57 – 49       48 – 41       40 – 33          32 – 25     24 – 17
  61 – 52       51 – 43       42 – 35          34 – 28     27 – 20
  54 – 46       45 – 38       37 – 31          30 – 24     23 – 16
  46 – 39       38 – 32       31 – 25          24 – 19     18 – 12
BGBl. 2007, Seite 3183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3183
            Boden-
     Art              Stufe      Klima           1
                         I         a          60 – 51
                    (45 – 40)      b          57 – 49
                                   c          54 – 46
     Mo                 II         a          53 – 45
    Moor            (30 – 25)      b          50 – 43
                                   c          47 – 40
                        III        a          45 – 38
                    (20 – 15)      b          41 – 35
                                   c          37 – 31

Bodenart

          Wasserverhältnisse
    2             3              4             5
50 – 42        41 – 34         33 – 27      26 – 19
48 – 40        39 – 32         31 – 25      24 – 17
45 – 38        37 – 30         29 – 23      22 – 15
44 – 37        36 – 30         29 – 23      22 – 16
42 – 35        34 – 28         27 – 21      20 – 14
39 – 33        32 – 26         25 – 19      18 – 12
37 – 31        30 – 25         24 – 19      18 – 13
34 – 28        27 – 22         21 – 16      15 – 10
30 – 25        24 – 19         18 – 13      12 – 7
Als Bodenarten sind im Grünlandschätzungsrahmen vorgesehen: Sand (S), lehmiger Sand (lS), Lehm (L) und Ton (T);
hinzu kommt Moor (Mo). Die genannten Bodenarten stellen eine Zusammenfassung jeweils benachbarter Boden-
arten des Ackerschätzungsrahmens dar.
Bodenstufe
Die Bodenstufen des Grünlandes werden mit I, II und III bezeichnet. Die Stufe I steht für den günstigsten Boden-
zustand (günstige Basenverhältnisse, durchlässig), die Stufe III für den ungünstigsten Zustand (sauer, dicht). Ver-
glichen mit den Zustandsstufen des Ackerlandes entspricht
Stufe II den Zustandsstufen 4 und 5 und die Stufe III den
Klima
etwa die Stufe I den Zustandsstufen 2 und 3, die
Zustandsstufen 6 und 7.
Stellvertretend für die klimatischen Verhältnisse wird beim Grünland nur die durchschnittliche Jahrestemperatur
berücksichtigt.
Für die Temperatur sind im Grünlandschätzungsrahmen drei Gruppen vorgesehen:
a       > 7,9 °C,
b       7,9 – 7,0 °C,
c       6,9 – 5,7 °C.
Bei besonders ungünstigen klimatischen Verhältnissen in Gebirgslagen mit einer Jahresdurchschnittstemperatur
unter 5,7 °C kann eine weitere Klimastufe d gebildet werden, die eine entsprechend geringere Bewertung zulässt.
Wasserverhältnisse
Bei der Schätzung des Grünlandes wird der Faktor Wasser nach seiner Wirkung auf den Grünlandbestand in die
Wasserverhältnisse der Stufenskala 1 bis 5 festgelegt. Die Stufe 1 kennzeichnet besonders günstige, die Stufe 5
besonders ungünstige Wasserverhältnisse für den Aufwuchs.
reichender Wasserversorgung als auch in einem Überangebot
Dabei kann die nachteilige Wirkung sowohl in unzu-
an Wasser bestehen. Für besonders trockene Lagen
ist bei den Wasserstufen 4 und 5 über die Angabe der Wasserstufe ein Minuszeichen zu setzen.
Grünlandgrundzahl
Aus den Faktoren Bodenart, Bodenstufe, Klima und Wasserverhältnisse wird anhand des Grünlandschätzungs-
rahmens die Grünlandgrundzahl ermittelt. Grünlandgrundzahlen stellen ebenfalls Verhältniszahlen dar, die bei
durchschnittlicher Bewirtschaftung standortunabhängige Unterschiede im Reinertrag darstellen. Sie sind den Bo-
denzahlen der Ackerschätzung vergleichbar.
Grünlandzahl
Einflüsse, die davon abweichend Ertrag und Qualität mindern (Hangneigung, Exposition, Nässe, kürzere Vegeta-
tionszeit, Schattenlage) werden durch Abschläge berücksichtigt und ergeben die Grünlandzahl.
Ein Beispiel für das gesamte Schätzungsergebnis eines Grünlandbodens ist L II b 2 – 55/53, das heißt, es handelt
sich um einen Lehmboden, Bodenstufe II, Klima b, Wasserstufe 2, Grünlandgrundzahl 55, Grünlandzahl 53.
BGBl. 2007, Seite 3184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3184
                      Artikel 21

                   Änderung

             des Bewertungsgesetzes

   § 63 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I
S. 230), das zuletzt durch Artikel 13a Nr. 1 des Geset-
zes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 22
                     Änderung
           des Flurbereinigungsgesetzes
   § 28 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 7
des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(1) Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschät-
zung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils gel-
tenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen
sind zulässig.“

                      Artikel 23
                    Änderung
          des Investmentsteuergesetzes

   Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I

S. 1912), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
     „(2a) Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche
  Erträge des Investmentvermögens, die aus Zinser-
  trägen im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 des Einkom-
  mensteuergesetzes stammen, sind beim Anleger im

  Rahmen des § 4h Abs. 1 des Einkommensteuerge-
  setzes als Zinserträge zu berücksichtigen.“

2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird fol-

   gender Doppelbuchstabe ll eingefügt:

  „II) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a,“.
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

     „(8) Für die ergänzende Anwendung der Vor-
  schriften des Einkommensteuergesetzes zum Kapi-
  talertragsteuerabzug in den Absätzen 3 bis 6 steht
  die inländische Investmentgesellschaft einem in-
  ländischen Kreditinstitut gleich. Ferner steht die in-
  ländische Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der
  ihr erlaubten Verwahrung und Verwaltung von In-
  vestmentanteilen für die Anwendung der Vorschrif-
  ten des Einkommensteuergesetzes zum Kapitaler-
  tragsteuerabzug einem inländischen Kreditinstitut
  gleich.“

4. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „oder weichen die
     nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Be-
     steuerungsgrundlagen von der Feststellungser-
     klärung ab“ gestrichen.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt ge-
      machten Besteuerungsgrundlagen von der Fest-

      stellungserklärung ab, sind die Unterschiedsbe-
      träge zwischen den nach Absatz 3 Satz 2 bekannt
      gemachten Besteuerungsgrundlagen und den er-
      klärten Besteuerungsgrundlagen gesondert fest-
      zustellen.“
   c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „nach
      Satz 1“ durch die Angabe „nach den Sätzen 1
      und 2“ ersetzt.
   d) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Die §§ 129, 164, 165, 172 bis 175a der Abga-
      benordnung sind auf die gesonderte Feststellung
      nach Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2
      nicht anzuwenden.“
   e) Folgender Satz wird angefügt:
      „Eine gesonderte Feststellung nach den Sätzen 1
      und 2 ist bis zum Ablauf der für die Feststellung
      nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Feststellungsfrist
      zulässig.“
5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird hinter dem Wort „Spezial-Sonder-
      vermögen“ die Angabe „oder Spezial-Investment-
      aktiengesellschaften, die aufgrund einer schriftli-
      chen Vereinbarung mit der Kapitalanlagegesell-
      schaft oder ihrer Satzung nicht mehr als 100 An-
      leger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche
      Personen sind,“ eingefügt.
   b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „unter dem

      Vorbehalt der Nachprüfung gleich“ ein Komma

      sowie die Wörter „eine berichtigte Feststellungs-
      erklärung gilt als Antrag auf Änderung“ eingefügt.
6. In § 16 Satz 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „100“
   ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit Ausnahme der
          Kapitalerträge aus Geschäftsjahren, die vor

          dem 1. Januar 2009 enden“ gestrichen.

      bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „erstmals“ die
          Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 2a“ ein-
          gefügt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Auf die Veräußerung oder Rückgabe von
      Anteilen an inländischen Spezial-Sondervermö-
      gen, inländischen Spezial-Investment-Aktienge-
      sellschaften oder ausländischen Spezial-Invest-
      mentvermögen, die nach dem 9. November
      2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wer-
      den, ist bereits § 8 Abs. 5 in der in Absatz 2 Satz 2
      genannten Fassung mit Ausnahme des Satzes 5
      anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für die
      Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an an-

      deren Investmentvermögen, bei denen durch Ge-
      setz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Ver-
      tragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Per-
      sonen von der Sachkunde des Anlegers abhängig
      oder für die Beteiligung eine Mindestanlage-
BGBl. 2007, Seite 3185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3185
  summe von 100 000 Euro oder mehr vorgeschrie-
  ben ist. Wann von dieser Sachkunde auszugehen
  ist, richtet sich nach dem Gesetz, der Satzung,
  dem Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbe-
  dingungen. Als Veräußerungsgewinn wird aber

  höchstens die Summe der vom Investmentver-

  mögen thesaurierten Veräußerungsgewinne an-

  gesetzt, auf die bei Ausschüttung Absatz 1 Satz 2

  nicht anzuwenden wäre; der Anleger hat diesen
  niedrigeren Wert nachzuweisen. Auf Veräuße-
  rungsgewinne im Sinne dieses Absatzes ist § 8
  Abs. 6 nicht anzuwenden; § 32d des Einkommen-
  steuergesetzes in der nach dem 31. Dezember
  2008 anzuwendenden Fassung gilt entspre-
  chend.“

c) Der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom

   28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) angefügte Absatz 4
   wird Absatz 5.

d) Folgende Absätze 6 bis 11 werden angefügt:

     „(6) § 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 1 Satz 1 Buch-
  stabe c Doppelbuchstabe ll in der Fassung des

  Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember
  2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals auf Invest-
  menterträge anzuwenden, die einem Anleger
  nach dem 25. Mai 2007 zufließen oder als zuge-
  flossen gelten.

    (7) § 7 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 23
  des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
  S. 3150) ist auf den nach dem 31. Dezember
  2007 vorzunehmenden Steuerabzug anzuwen-
  den.

     (8) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 23
  des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
  S. 3150) ist für alle Feststellungszeiträume anzu-
  wenden, für die die Feststellungsfrist noch nicht
  abgelaufen ist.

     (9) § 15 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-
  kels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
  (BGBl. I S. 3150) ist für alle Feststellungszeit-
  räume anzuwenden, für die die Feststellungsfrist
  noch nicht abgelaufen ist.

     (10) § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Satz 1 in der
  Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf das
  erste nach dem Inkrafttreten des Investmentän-
  derungsgesetzes vom 21. Dezember 2007
  (BGBl. I S. 3089) endende Geschäftsjahr anzu-
  wenden.

     (11) Sind Anteile an ausländischen Vermögen
  zwar ausländische Investmentanteile gemäß § 2
  Abs. 9 des Investmentgesetzes in der bis zum,
  nicht aber in der seit dem Inkrafttreten des Invest-
  mentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007
  (BGBl. I S. 3089) geltenden Fassung, so gelten
  sie für die Anwendung dieses Gesetzes bis zum
  Ende des letzten Geschäftsjahres, das vor dem
  28. Dezember 2007 begonnen hat, weiterhin als
  ausländische Investmentanteile. In den Fällen des
  § 6 gelten solche Anteile bis zum 31. Dezember
  2007 als ausländische Investmentanteile.“

                      Artikel 24

                    Änderung
             des Außensteuergesetzes

  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972

(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des

Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird

wie folgt geändert:

 1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1
    Ziffer 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 2“ ersetzt.

 2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 bis 3
      werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch

      das Wort „Prozent“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe
      „120 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „80 000 Euro“ ersetzt.

 3. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

          „9. der Veräußerung eines Anteils an einer
              anderen Gesellschaft sowie aus deren
              Auflösung oder der Herabsetzung ihres
              Kapitals, soweit der Steuerpflichtige
              nachweist, dass der Veräußerungsge-
              winn auf Wirtschaftsgüter der anderen
              Gesellschaft entfällt, die anderen als
              den in Nummer 6 Buchstabe b, soweit
              es sich um Einkünfte einer Gesellschaft
              im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes
              handelt, oder § 7 Abs. 6a bezeichneten
              Tätigkeiten dienen; dies gilt entspre-
              chend, soweit der Gewinn auf solche
              Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft ent-
              fällt, an der die andere Gesellschaft be-
              teiligt ist; Verluste aus der Veräußerung
              von Anteilen an der anderen Gesellschaft
              sowie aus deren Auflösung oder der He-
              rabsetzung ihres Kapitals sind nur inso-
              weit zu berücksichtigen, als der Steuer-
              pflichtige nachweist, dass sie auf Wirt-
              schaftsgüter zurückzuführen sind, die
              Tätigkeiten im Sinne der Nummer 6
              Buchstabe b, soweit es sich um Ein-
              künfte einer Gesellschaft im Sinne des
              § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder
              im Sinne des § 7 Abs. 6a dienen.“

      bb) In Nummer 10 wird das Wort „aus“ gestri-
          chen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine Ge-
      sellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftslei-
      tung in einem Mitgliedstaat der Europäischen
      Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Ab-
      kommens hat, nicht Zwischengesellschaft für
      Einkünfte, für die unbeschränkt Steuerpflichtige,
      die im Sinne des § 7 Abs. 2 an der Gesellschaft
      beteiligt sind, nachweisen, dass die Gesellschaft
BGBl. 2007, Seite 3186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3186
       insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tä-
       tigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere Vo-
       raussetzung ist, dass zwischen der Bundesre-
       publik Deutschland und diesem Staat auf Grund
       der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom
       19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amts-
       hilfe zwischen den zuständigen Behörden der
       Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern
       und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336
       S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/
       EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.
       EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der
       jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleich-
       baren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung,
       Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind,
       um die Besteuerung durchzuführen. Satz 1 gilt
       nicht für die der Gesellschaft nach § 14 zuzu-
       rechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft,
       die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem
       Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
       nem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat.

       Das gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer
       Betriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der

       Europäischen Union oder der Vertragsstaaten

       des EWR-Abkommens zuzurechnen sind. Der

       tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Ge-
       sellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zu-
       zuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt wer-
       den und dies nur insoweit, als der Fremdver-
       gleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden ist.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des
       Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der aus-
       ländischen Gesellschaft einer Belastung durch
       Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unter-
       liegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit
       Einkünften aus anderen Quellen beruht. Eine
       niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1
       liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von

       mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschul-
       det, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden.“

4. In § 9 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das
   Wort „Prozent“ und die Angabe „120 000 Deutsche
   Mark“ wird durch die Angabe „80 000 Euro“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-

     setzt:

       „Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40
       Satz 1 Buchstabe d, § 32d des Einkommen-
       steuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körper-

       schaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. § 3c

       Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-

       sprechend.“

  b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbe-
       schränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen
       eines inländischen Betriebs oder einer inländi-
       schen Betriebsstätte anknüpfen und die Vor-
       schriften des § 4h des Einkommensteuergeset-
       zes sowie der §§ 8a, 8b Abs. 1 und 2 des Kör-
       perschaftsteuergesetzes bleiben unberücksich-

      tigt; dies gilt auch für die Vorschriften des Um-
      wandlungssteuergesetzes, soweit Einkünfte aus
      einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzu-
      zurechnen sind.“

 6. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Einkommen-
   steuergesetzes befreiten Gewinnausschüttungen
   werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des
   Anfalls der zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte
   als Hinzurechnungsbetrag in entsprechender An-
   wendung des § 34c Abs. 1 und 2 des Einkommen-
   steuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Kör-
   perschaftsteuergesetzes angerechnet oder abge-
   zogen.“

 7. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1
    Nr. 8 und 9“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 8
    bis 10“ ersetzt.

 8. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird

      durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-

      satz wird angefügt:

      „dies gilt auch, wenn nach § 8 Abs. 2 geltend
      gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unter-
      bleibt.“

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Ist das Einkommen im Sinne des § 15
      Abs. 1 mehreren Personen zuzurechnen, werden
      die Besteuerungsgrundlagen in entsprechender
      Anwendung der Absätze 1 bis 3 einheitlich und
      gesondert festgestellt.“

 9. § 19 wird aufgehoben.

10. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Be-
   triebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
   an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als
   Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Be-
   triebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre,
   ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch
   Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf

   diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern

   zu vermeiden.“

11. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 13 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-

      setzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) wird

      Absatz 15 und in diesem wird die Angabe „des

      Artikels 5“ durch die Angabe „des Artikels 3“ er-
      setzt.

   b) Absatz 15 in der Fassung des Artikels 7 des Ge-
      setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
      wird Absatz 16 und folgender Absatz 17 wird an-
      gefügt:

        „(17) § 7 Abs. 6 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9,
      10 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
BGBl. 2007, Seite 3187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3187
      und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 24
      des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
      S. 3150) sind erstmals anzuwenden

      1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
         für den Veranlagungszeitraum,

      2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
         raum,
      für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,
      die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-
      schaft oder der Betriebsstätte entstanden sind,
      das nach dem 31. Dezember 2007 beginnt. § 8
      Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 24 des
      Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
      S. 3150) ist erstmals anzuwenden

      1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
         für den Veranlagungszeitraum,
      2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
         raum,
      für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,
      die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-
      schaft oder der Betriebsstätte entstanden sind,
      das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt. § 12
      Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24 des
      Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
      S. 3150) ist erstmals für Zeiträume anzuwenden,
      für die § 12 Abs. 3 in der am 25. Dezember 2001
      geltenden Fassung erstmals anzuwenden ist.
      § 14 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24
      des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
      S. 3150) ist erstmals anzuwenden

      1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
         für den Veranlagungszeitraum,

      2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
         raum,

      für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,
      die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-
      schaft oder der Betriebsstätte entstanden sind,
      das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.“

12. § 22 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 22
                Neufassung des Gesetzes

     Das Bundesministerium der Finanzen kann den
   Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
   Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“
13. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 und § 17 Abs. 2
    erster Halbsatz werden jeweils die Wörter „vom
    Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

                       Artikel 25
                  Änderung des
  Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

  Das       Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt ge-

ändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2007

(BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c wird das

   Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

2. § 8 Abs. 5 wird aufgehoben.

                       Artikel 26

                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der Abga-
benordnung“ durch die Angabe „§§ 93, 97, 105, 111
Abs. 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 26a

                      Änderung
              des Altersteilzeitgesetzes
   Nach § 1 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
eingefügt:
   „(3) Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt un-
abhängig von einer Förderung durch die Bundesagen-
tur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer,
die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres
nach dem 31. Dezember 2009 vermindern. Für die An-
wendung des § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes
kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor
dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und durch die
Bundesagentur nach § 4 gefördert wird.“

                       Artikel 26b

                  Änderung des
            Melderechtsrahmengesetzes

   In § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Melderechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geändert

worden ist, wird nach dem abschließenden Komma
folgender Satzteil angefügt:
„die Identifikationsnummer des Ehegatten sowie die
Identifikationsnummern minderjähriger Kinder,“.

                       Artikel 27
            Aufhebung bisherigen Rechts
  Es werden aufgehoben:

1. das Bodenschätzungsgesetz in der im Bundesge-
   setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröf-
   fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
   durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Oktober
   1995 (BGBl. I S. 1250),
2. die Durchführungsbestimmungen zum Bodenschät-

   zungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

   Gliederungsnummer 610-8-1, veröffentlichten berei-

   nigten Fassung,

3. die Verordnung über die Zahl der Mitglieder der Lan-

   desschätzungsbeiräte in der im Bundesgesetzblatt

   Teil III, Gliederungsnummer 610-8-2, veröffentlichten
   bereinigten Fassung,
BGBl. 2007, Seite 3188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3188
4. die Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse
   der Bodenschätzung in der im Bundesgesetzblatt

   Teil III, Gliederungsnummer 610-8-3, veröffentlichten
   bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 96
   Nr. 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
   S. 3341),
5. die Dritte Verordnung zur Durchführung des § 4
   Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 14. De-
   zember 1990 (BGBl. I S. 2910),
6. die Vierte Verordnung zur Durchführung des § 4
   Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 11. Mai
   1994 (BGBl. I S. 1089),
7. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des § 4
   Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. April
   2000 (BGBl. I S. 642).

                       Artikel 28

                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (1a) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 40, 41 tritt mit
Wirkung vom 30. September 2006 in Kraft.
   (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 28, 34, 37 Buch-
stabe l, m und o, Nr. 46, 47, 48, 49 und Artikel 10 treten
mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
  (4) Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe c
und d, Nr. 4a, 5, 6, 8 und 9 sowie die Artikel 20 bis 22
und 27 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 20. Dezember
verkünden.

2007
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                           Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3150. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d0d867e4b2de0a8a….