Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
Stand: 30.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/5#abs-1 (1) Die Zertifizierungsstelle erteilt auf Antrag die Zertifizierung nach § 1 Absatz 3 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung, wenn
Anträge auf eine Zertifizierung und die erforderlichen Unterlagen nach § 4 sind elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die Zertifizierungsstelle zu übermitteln, soweit der Zugang eröffnet wurde. Die Zertifizierung erfolgt mit der Übermittlung der Zertifizierungsnummer durch die Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierung nach Satz 3 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Der Vorbehalt des Widerrufs entfällt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/5#abs-2 (2) Eine Zertifizierung kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 5 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn entgegen der Versicherung des Anbieters nach Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Zertifizierung nicht vorliegen oder der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 nicht entspricht. Ab dem Widerruf sind alle auf diesem Zertifikat beruhenden Verträge nicht mehr als Altersvorsorgeverträge zu behandeln. Dem Anbieter ist vor dem Widerruf im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Vertragsanpassungen für das Bestehen des Zertifikats vorzunehmen oder Maßnahmen zu ergreifen, um den Anforderungen des § 1 Absatz 2 zu entsprechen. Die Aufhebung einer Zertifizierung nach § 8 oder nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/5#abs-3 (3) Sind auf Grundlage des ursprünglichen Zertifikates Altersvorsorgeverträge vom Anbieter abgeschlossen worden, kann der Anbieter durch Erklärung gegenüber seinen bestehenden Vertragspartnern die Vertragsbestimmungen durch die nach Absatz 2 erforderlichen Vertragsbestimmungen ersetzen. Die Erklärung zur Ersetzung der Vertragsbestimmungen bedarf der Textform und ist nur wirksam, wenn sie
Die Vertragsänderung wird sechs Monate nach Zugang der Erklärung wirksam, sofern der Vertragspartner nicht vor Ablauf dieser Frist vom Anbieter verlangt, dass der Altersvorsorgevertrag mit dem bisherigen Vertragsinhalt fortgesetzt wird. Übt der Vertragspartner sein Recht zur Fortsetzung des Altersvorsorgevertrages zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus, liegt einen Monat nach Zugang dieser Erklärung beim Anbieter
Der Anbieter hat bei einem Vertragswechsel in den Fällen des Satzes 4 Nummer 2 dem Vertragspartner die Hälfte der im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vertrag verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/5#abs-4 (4) Für nach § 4 Absatz 2 zu zertifizierende Verträge kann der Antragsteller abweichend von Absatz 1 beantragen, dass eine Zertifizierung erst nach vollständiger Prüfung der Zertifizierungsstelle, ob die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a jeweils in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht, erteilt wird. Das Zertifikat nach Satz 1 ist ohne einen Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. In diesem Fall erhöht sich die Gebühr nach § 12 Absatz 1 Satz 1 auf insgesamt 8 000 Euro.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/5#abs-5 (5) Wird eine Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 widerrufen, haben Vertragspartner einen Anspruch, ihren Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Widerrufs der Zertifizierung zu kündigen. Wird das gebildete Kapital innerhalb der Frist nach Satz 1 auf einen anderen auf den Namen des Vertragspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen, liegt keine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 des Einkommensteuergesetzes vor; § 3 Nummer 55c des Einkommensteuergesetzes findet Anwendung. Der Anbieter hat im Fall der Übertragung nach Satz 2 einem Vertragspartner alle im Zusammenhang mit dem ursprünglich zertifizierten Vertrag verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten. Macht der Vertragspartner seinen Anspruch auf Kapitalübertragung innerhalb der Frist nicht geltend, liegt mit dem Widerruf der Zertifizierung eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 des Einkommensteuergesetzes vor. Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über den Widerruf der Zertifizierung, den Anspruch auf Vertragswechsel nach Satz 1 und die steuerlichen Folgen hinzuweisen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 5 AltZertG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.11.2017 – IX ZR 21/17Pfändbarkeit des angesparten Kapitals eines AltersvorsorgevertragsZitiert von 9
- BFH, 21.07.2009 – X R 33/07Zitiert von 8
- FG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 – 10 K 10078/13Zitiert von 1
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 5/24 RKranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug
- OLG Frankfurt am Main, 12.10.2016 – 4 UF 118/13Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 07.09.2015 – 4 UF 91/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.07.2025 – V ZA 3/25Verwertung von Sparvermögen bei Beantragung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2025 – 18 U 34/24
- AG Sigmaringen, 15.10.2024 – 2 F 57/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AltZertG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 17 1. 1. 2019 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1667)
BGBl. 2013 I S. 1667
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.