Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 19 Gewinn- und Verlustverteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/19#abs-1 (1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältnis ihrer durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung des Gewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschäftsanteil erreicht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/19#abs-2 (2) Die Satzung kann einen anderen Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust aufstellen und bestimmen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Geschäftsanteils an die Mitglieder auszuzahlen ist. Bis zur Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Auszahlung des Gewinns nicht statt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 19 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 13.11.2024 – 3 K 11079/21
- BGH, 26.05.2003 – II ZR 169/02Zitiert von 5
- FG Niedersachsen, 11.05.2006 – 14 K 431/04
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 7/24(Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG)
- BFH, 12.04.1984 – IV R 112/81Zitiert von 16
- BGH, 29.06.2004 – IX ZR 147/03Insolvenzrecht: Zulässigkeit der Aufrechnung einer Genossenschaft gegen den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 16.07.2020 – 13 K 207/18
- FG Thüringen, 22.11.2017 – 4 K 791/16Zitiert von 1
- BFH, 23.01.2013 – I R 70/11Verlustabzug nach Verschmelzung von GenossenschaftenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.