Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 18/1306 · S. 16
Zu Artikel 5 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) Zu Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AltZertG bestimmt mit einer abschließenden Aufzählung den Kreis der mög- lichen Hinterbliebenen für eine zusätzliche Absicherung der Hinterbliebenen bei einem zertifizierten Alters- vorsorgevertrag. Zu den absicherbaren Hinterbliebenen zählten bisher nur der Ehegatte und die kindergeldbe- rechtigten Kinder. Künftig ist auch für den Lebenspartner eine zusätzliche Absicherung der Hinterbliebenen bei einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag möglich. Zu Nummer 2 § 14 Absatz 2b – neu – Für bereits zertifizierte Vertragsmuster von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen, bei denen allein die Hinterbliebenenabsicherung des Lebenspartners in das Vertragsmuster neu aufgenommen werden soll, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Es reicht aus, wenn die Anpassung des Vertragsmusters durch eine Änderungsanzeige der Zertifizierungsstelle mitgeteilt wird.
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Herkunft
BT-Drs. 18/1306, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.006–39.020 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 96a6e57faeadd958….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP