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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1667

BGBl. 2013 I S. 1667 · 66.218 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1667
                                      Gesetz
      zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge
                 (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG)
                                                      Vom 24. Juni

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
                    Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2   Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-

            gesetzes
Artikel 3   Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
            nung
Artikel 4   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5   Inkrafttreten

                          Artikel 1
                     Änderung des
               Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Geset-
zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 10 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
            „b) Beiträge des Steuerpflichtigen
                aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalge-

                    deckten Altersversorgung, wenn der

                    Vertrag nur die Zahlung einer monat-

                    lichen, auf das Leben des Steuer-
                    pflichtigen bezogenen lebenslangen
                    Leibrente nicht vor Vollendung des
                    62. Lebensjahres oder zusätzlich die
                    ergänzende Absicherung des Eintritts

                    der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähig-

                    keitsrente), der verminderten Erwerbs-

                    fähigkeit (Erwerbsminderungsrente)
                    oder von Hinterbliebenen (Hinterblie-
                    benenrente) vorsieht. Hinterbliebene
                    in diesem Sinne sind der Ehegatte
                    des Steuerpflichtigen und die Kinder,
                    für die er Anspruch auf Kindergeld

                    oder auf einen Freibetrag nach § 32
                    Absatz 6 hat. Der Anspruch auf
                    Waisenrente darf längstens für den
                    Zeitraum bestehen, in dem der Ren-
                    tenberechtigte die Voraussetzungen
                    für die Berücksichtigung als Kind im
                    Sinne des § 32 erfüllt;

                bb) für seine Absicherung gegen den

                    Eintritt der Berufsunfähigkeit oder

                    der verminderten Erwerbsfähigkeit

                    (Versicherungsfall), wenn der Vertrag
                    nur die Zahlung einer monatlichen,
                    auf das Leben des Steuerpflichtigen
                    bezogenen lebenslangen Leibrente
                    für einen Versicherungsfall vorsieht,
                    der bis zur Vollendung des 67. Le-
                    bensjahres eingetreten ist. Der Ver-

2013

                 trag kann die Beendigung der Ren-
                 tenzahlung wegen eines medizinisch
                 begründeten Wegfalls der Berufsun-
                 fähigkeit oder der verminderten Er-

                 werbsfähigkeit vorsehen. Die Höhe
                 der zugesagten Rente kann vom
                 Alter des Steuerpflichtigen bei Ein-
                 tritt des Versicherungsfalls abhängig
                 gemacht werden, wenn der Steuer-
                 pflichtige das 55. Lebensjahr vollen-
                 det hat.“
     bb) Vor Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
         gefügt:

         „Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen
         nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht
         beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapi-
         talisierbar sein. Neben den genannten Aus-
         zahlungsformen darf kein weiterer Anspruch
         auf Auszahlungen bestehen.“
  b) In Absatz 2a Satz 4 Nummer 1 werden die Wör-
     ter „und erstatteten“ gestrichen.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1

         Nummer 2 Satz 4 sind bis zu 20 000 Euro

         zu berücksichtigen.“

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „2005 sind
         60 Prozent“ durch die Wörter „2013 sind
         76 Prozent“ ersetzt.

     cc) In Satz 7 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1

         Nummer 2 Satz 3“ durch die Wörter „Ab-

         satz 1 Nummer 2 Satz 5“ ersetzt.

  d) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „2005“
     durch die Angabe „2013“ ersetzt und werden in
     der Tabelle die Zeilen der Kalenderjahre 2005
     bis 2012 gestrichen.

2. § 10a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über
     die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflicht-
     versicherten gleich; dies gilt auch für Personen,
     die

     1. eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1

        Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten

        Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen

        Rentenversicherung erhalten und

     2. unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach
        § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6
        des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer
        der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in
        Satz 4 genannten begünstigten Personen-
        gruppen angehörten.“
BGBl. 2013, Seite 1668 — Originalseite als Abbildung
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  b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „bevoll-
           mächtigt“ die Wörter „oder liegt dem Anbie-
           ter ein Zulageantrag nach § 89 Absatz 1 vor“
           und nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter
           „für das jeweilige Beitragsjahr“ eingefügt.

       bb) Satz 5 wird aufgehoben.
3. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 7 wird das Wort „Vordruck“ durch das
     Wort „Muster“ ersetzt.

  b) Satz 8 wird aufgehoben.

4. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 23g wird folgender Absatz 23h ein-
     gefügt:

         „(23h) § 10 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Num-

       mer 5, Absatz 24 Satz 1, § 82 Absatz 1 Satz 6
       und 7, § 92 Satz 2 bis 4, die §§ 92a, 92b Absatz 1

       und 3 sowie § 94 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung
       des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013
       (BGBl. I S. 1667) sind erstmals ab dem Veranla-

       gungszeitraum 2014 anzuwenden.“

  b) Absatz 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
       buchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem
       1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden,
       dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht
       vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen
       darf.“

  c) In Absatz 24c Satz 3 Nummer 2 werden vor den

     Wörtern „§ 10a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3“ die

     Wörter „Satz 2 oder“ eingefügt.
  d) Absatz 64 wird wie folgt gefasst:
         „(64) Bei den in Absatz 24c Satz 2 und 3
       genannten Personengruppen ist der Summe
       nach § 86 Absatz 1 Satz 2 die Summe der in
       dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalen-
       derjahr nachstehend genannten Einnahmen und
       Leistungen hinzuzurechnen:
       1. die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die
          die Zugehörigkeit zum Personenkreis des
          Absatzes 24c Satz 2 begründet, und
       2. die bezogenen Leistungen im Sinne des Ab-
          satzes 24c Satz 3 Nummer 1.“
5. § 79 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist
  auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
  1. beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben
     (§ 26 Absatz 1),
  2. beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnli-
     chen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Euro-
     päischen Union oder einem Staat haben, auf den
     das Abkommen über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum anwendbar ist,

  3. ein auf den Namen des anderen Ehegatten
     lautender Altersvorsorgevertrag besteht,
  4. der andere Ehegatte zugunsten des Altersvor-
     sorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen
     Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat
     und

  5. die Auszahlungsphase des Altersvorsorgever-
     trags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat.“
6. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „der in § 10a ge-
     nannten Grenzen“ durch die Wörter „des in
     § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-
     trags“ ersetzt.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

     „Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach
     § 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr

     der Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach
     der Aufgabe der Selbstnutzung geleisteten Bei-
     träge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsor-
     gebeiträge nach Satz 1. Bei einer Reinvestition
     nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im

     Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor ge-
     leisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als

     Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.“

7. § 86 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die in

     § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge“ durch
     die Wörter „der in § 10a Absatz 1 Satz 1 ge-
     nannte Höchstbetrag“ ersetzt.
  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflege-
     tätigkeit einer nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des
     Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rentenversi-
     cherungspflichtigen Person ist für die Berech-

     nung des Mindesteigenbeitrags ein tatsächlich

     erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen.“

8. § 90 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres
  vom Antragsteller an den Anbieter zu richten; die
  Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung
  nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das
  Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der
  Zulage erfolgen soll.“
9. § 92 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Das Wort „Vordruck“ wird durch das Wort
         „Muster“ ersetzt.
     bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
         „6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a
             Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von
             der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen
             hat, und“.
  b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden
     Sätze ersetzt:

     „Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht,
     wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine An-
     gaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Num-
     mer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der
     zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben. Liegen
     die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsicht-
     lich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor
     und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick
     auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwi-
BGBl. 2013, Seite 1669 — Originalseite als Abbildung
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      schen Zulageberechtigtem und Anbieter be-
      endet, weil
      1. das angesparte Kapital vollständig aus dem
         Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder

      2. das gewährte Darlehen vollständig getilgt
         wurde,
      bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn
      der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer
      Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Fol-
      gendes mitteilt: „Das Wohnförderkonto erhöht
      sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jähr-
      lich um 1 Prozent, solange Sie keine Zahlungen
      zur Minderung des Wohnförderkontos leisten.“
      Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit
      dessen Einverständnis die Bescheinigung auch
      elektronisch bereitstellen.“
10. § 92a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der Zulageberechtigte kann das in einem

      Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a

      oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital

      in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende

      geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro

      beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvor-

      sorge-Eigenheimbetrag):

      1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmit-
         telbar für die Anschaffung oder Herstellung
         einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu
         diesem Zweck aufgenommenen Darlehens,
         wenn das dafür entnommene Kapital mindes-
         tens 3 000 Euro beträgt, oder
      2. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmit-
         telbar für den Erwerb von Pflicht-Geschäfts-
         anteilen an einer eingetragenen Genossen-
         schaft für die Selbstnutzung einer Genossen-

         schaftswohnung oder zur Tilgung eines zu
         diesem Zweck aufgenommenen Darlehens,
         wenn das dafür entnommene Kapital mindes-
         tens 3 000 Euro beträgt, oder
      3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase für die
         Finanzierung eines Umbaus einer Wohnung,
         wenn

         a) das dafür entnommene Kapital

            aa) mindestens 6 000 Euro beträgt und für
                einen innerhalb eines Zeitraums von
                drei Jahren nach der Anschaffung oder
                Herstellung der Wohnung vorgenom-
                menen Umbau verwendet wird oder
            bb) mindestens 20 000 Euro beträgt,
         b) das dafür entnommene Kapital zu mindes-
            tens 50 Prozent auf Maßnahmen entfällt,
            die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2,
            Ausgabe September 2011, soweit bau-
            strukturell möglich, erfüllen, und der ver-
            bleibende Teil der Kosten der Reduzierung
            von Barrieren in oder an der Wohnung
            dient; die zweckgerechte Verwendung ist
            durch einen Sachverständigen zu bestäti-
            gen; und
         c) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer
            der Wohnung für die Umbaukosten weder
            eine Förderung durch Zuschüsse noch

         eine Steuerermäßigung nach § 35a in
         Anspruch nimmt oder nehmen wird noch
         die Berücksichtigung als außergewöhn-
         liche Belastung nach § 33 beantragt hat
         oder beantragen wird und dies schriftlich
         bestätigt. Diese Bestätigung ist bei der An-
         tragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1
         gegenüber der zentralen Stelle abzugeben.
         Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens
         im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags
         nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgever-
         träge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zula-
         geberechtigte die Bestätigung gegenüber
         seinem Anbieter abzugeben.
   Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin
   und Köln, erschienen und beim Deutschen Pa-
   tent- und Markenamt in München archivmäßig
   gesichert niedergelegt. Die technischen Min-
   destanforderungen für die Reduzierung von Bar-
   rieren in oder an der Wohnung nach Satz 1 Num-

   mer 3 Buchstabe b werden durch das Bundes-

   ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-

   lung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-

   rium der Finanzen festgelegt und im Bundesbau-

   blatt veröffentlicht. Sachverständige im Sinne

   dieser Vorschrift sind nach Landesrecht Bauvor-

   lageberechtigte sowie nach § 91 Absatz 1 Num-
   mer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellte
   und vereidigte Sachverständige, die für ein
   Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit
   und Barrierereduzierung in Wohngebäuden um-
   fasst, und die eine besondere Sachkunde oder
   ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet
   nachweisen. Eine nach Satz 1 begünstigte Woh-
   nung ist
   1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder

   2. eine eigene Eigentumswohnung oder

   3. eine Genossenschaftswohnung einer einge-
      tragenen Genossenschaft,
   wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der
   Europäischen Union oder in einem Staat, auf
   den das Abkommen über den Europäischen
   Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar
   ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder

   den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zu-
   lageberechtigten darstellt. Einer Wohnung im
   Sinne des Satzes 5 steht ein eigentumsähnli-
   ches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach
   § 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich,
   soweit Vereinbarungen nach § 39 des Woh-
   nungseigentumsgesetzes getroffen werden. Bei
   der Ermittlung des Restkapitals nach Satz 1 ist
   auf den Stand des geförderten Altersvorsorge-
   vermögens zum Ablauf des Tages abzustellen,
   an dem die zentrale Stelle den Bescheid nach
   § 92b ausgestellt hat. Der Altersvorsorge-Eigen-
   heimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem
   Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtig-
   ten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt.“
b) Die Absätze 2, 2a und 3 werden wie folgt ge-
   fasst:
      „(2) Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die
   Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zu-
BGBl. 2013, Seite 1670 — Originalseite als Abbildung
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       lagen sind durch die zentrale Stelle in Bezug auf
       den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag
       gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto); die
       zentrale Stelle teilt für jeden Altersvorsorgever-
       trag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvor-
       sorgevertrag mit Wohnförderkonto) führt, dem
       Anbieter jährlich den Stand des Wohnförderkon-
       tos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
       durch Datenfernübertragung mit. Beiträge, die
       nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistun-
       gen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der un-
       mittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der
       zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in
       das Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung
       eingesetzte ungeförderte Beiträge einschließlich
       der darauf entfallenden Erträge fließen dem Zu-
       lageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. Nach
       Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für das
       Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungs-
       phase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto
       ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhö-
       hen. Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um
       1. Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen
          auf seinen Namen lautenden zertifizierten Al-
          tersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des
          Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
          bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur
          Minderung der in das Wohnförderkonto ein-
          gestellten Beträge; der Anbieter, bei dem die
          Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der
          zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebe-
          nem Datensatz durch Datenfernübertragung
          mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf
          den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförder-
          konto, hat der Zulageberechtigte dem Anbie-
          ter, bei dem die Einzahlung erfolgt, die Ver-
          tragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit
          Wohnförderkonto mitzuteilen; diese hat der
          Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzu-
          teilen;

       2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5.

       Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des
       Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungs-
       phase ergebende Stand des Wohnförderkontos
       dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Voll-
       endung des 85. Lebensjahres des Zulagebe-
       rechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt
       der vom Zulageberechtigten und Anbieter ver-
       einbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung
       des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres
       des Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Aus-
       zahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die
       Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn
       der Auszahlungsphase. Anstelle einer Verminde-
       rung nach Satz 5 kann der Zulageberechtigte je-
       derzeit in der Auszahlungsphase von der zentra-
       len Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos
       verlangen (Auflösungsbetrag). Der Anbieter hat
       im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung
       die Beträge nach Satz 2 erster Halbsatz und
       der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit
       Wohnförderkonto hat zu Beginn der Auszah-
       lungsphase den Zeitpunkt des Beginns der Aus-
       zahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich
       vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-

übertragung mitzuteilen. Wird gefördertes Alters-
vorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1
von einem Anbieter auf einen anderen auf den
Namen des Zulageberechtigten lautenden Alters-
vorsorgevertrag vollständig übertragen und hat
die zentrale Stelle für den bisherigen Altersvor-
sorgevertrag ein Wohnförderkonto geführt, so
schließt sie das Wohnförderkonto des bisherigen
Vertrags und führt es zu dem neuen Altersvor-
sorgevertrag fort. Erfolgt eine Zahlung nach
Satz 4 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9
Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorge-
vertrag als auf den Altersvorsorgevertrag mit
Wohnförderkonto, schließt die zentrale Stelle
das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags
und führt es ab dem Zeitpunkt der Einzahlung
für den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die
Einzahlung erfolgt ist. Die zentrale Stelle teilt
die Schließung des Wohnförderkontos dem An-
bieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit
Wohnförderkonto mit.
   (2a) Geht im Rahmen der Regelung von
Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zu-
lageberechtigten an der Wohnung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 5 ganz oder teilweise auf den
anderen Ehegatten über, geht das Wohnförder-
konto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis
des übergegangenen Eigentumsanteils zum ver-
bleibenden Eigentumsanteil entspricht, mit allen
Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegat-
ten über; dabei ist auf das Lebensalter des an-
deren Ehegatten abzustellen. Hat der andere
Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich ver-
einbarten Beginn der Auszahlungsphase oder,
soweit kein Beginn der Auszahlungsphase ver-
einbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt
des Übergangs des Wohnförderkontos bereits
überschritten, so gilt als Beginn der Auszah-
lungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des
Wohnförderkontos. Der Zulageberechtigte hat
den Übergang des Eigentumsanteils der zentra-

len Stelle nachzuweisen. Dazu hat er die für die
Anlage eines Wohnförderkontos erforderlichen
Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Ehegatten,
die im Zeitpunkt des Todes des Zulageberech-
tigten
1. nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26
   Absatz 1) und

2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
   in einem Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder einem Staat hatten, auf den das
   Abkommen über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum anwendbar ist.
   (3) Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, für die ein
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder
für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82
Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist,
nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der
Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter
Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbst-
nutzung mitzuteilen. Eine Aufgabe der Selbst-
nutzung liegt auch vor, soweit der Zulagebe-
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Originalseite · Seite 1671
rechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt.
Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend für den
Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung,
wenn der Zulageberechtigte stirbt. Die Anzeige-
pflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto voll-
ständig zurückgeführt worden ist, es sei denn,
es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 Satz 6 vor.
Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförder-
konto erfassten Beträge als Leistungen aus ei-
nem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulagebe-
rechtigten nach letztmaliger Erhöhung des
Wohnförderkontos nach Absatz 2 Satz 3 zum
Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die
Selbstnutzung aufgegeben wurde, zufließen;
das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflö-
sungsbetrag). Verstirbt der Zulageberechtigte,
ist der Auflösungsbetrag ihm noch zuzurechnen.
Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeit-
punkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz durch Datenfernübertragung mit-
zuteilen. Wurde im Fall des Satzes 1 eine Til-
gungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in
Anspruch genommen und erfolgte keine Einstel-
lung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2
Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82 Absatz 1
Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wur-
den, sowie die darauf entfallenden Zulagen und
Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen
und anschließend die weiteren Regelungen die-
ses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2
zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend.
Die Sätze 5 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn
1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe
   des noch nicht zurückgeführten Betrags im
   Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren
   vor dem Veranlagungszeitraum und von fünf
   Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeit-
   raums, in dem er die Wohnung letztmals zu
   eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine
   weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1
   Satz 5 verwendet,

2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe
   des noch nicht zurückgeführten Betrags im
   Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres
   nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in
   dem er die Wohnung letztmals zu eigenen
   Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf sei-
   nen Namen lautenden zertifizierten Altersvor-
   sorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1
   ist entsprechend anzuwenden,
3. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen
   Entscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über
   die Behandlung der Ehewohnung und des
   Hausrats dem anderen Ehegatten zugewie-
   sen wird oder

4. der Zulageberechtigte krankheits- oder pfle-

   gebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt,

   sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt,

   sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Ver-

   fügung steht und sie nicht von Dritten, mit

   Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird.

Der Zulageberechtigte hat dem Anbieter, in der
Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die

      Reinvestitionsabsicht und den Zeitpunkt der Re-
      investition im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1
      oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht mit-
      zuteilen; in den Fällen des Absatzes 2a und des
      Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 ent-
      sprechend für den Ehegatten, wenn er die Woh-
      nung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu
      eigenen Wohnzwecken nutzt. Satz 5 ist mit der
      Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der
      Mitteilung der aufgegebenen Reinvestitionsab-
      sicht, spätestens jedoch der 1. Januar
      1. des sechsten Jahres nach dem Jahr der Auf-
         gabe der Selbstnutzung bei einer Reinvesti-
         tionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder

      2. des zweiten Jahres nach dem Jahr der Auf-
         gabe der Selbstnutzung bei einer Reinvesti-
         tionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2
      als Zeitpunkt der Aufgabe gilt.“
   c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
      „Absatzes 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absat-
      zes 1 Satz 5“ ersetzt.

11. § 92b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Zulageberechtigte hat die Verwen-
      dung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1
      spätestens zehn Monate vor dem Beginn der
      Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags
      im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Alters-
      vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bei der
      zentralen Stelle zu beantragen und dabei die
      notwendigen Nachweise zu erbringen. Er hat zu
      bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträ-
      gen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausge-
      zahlt werden soll. Die zentrale Stelle teilt dem
      Zulageberechtigten durch Bescheid und den An-
      bietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorge-
      verträge nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
      satz durch Datenfernübertragung mit, bis zu
      welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Ver-
      wendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1
      vorliegen kann.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 92a Absatz 2
          Satz 8 bis 11, Absatz 2a und 3 Satz 5“ durch
          die Wörter „§ 92a Absatz 2a und 3 Satz 5“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2a“
          durch die Wörter „§ 92a Absatz 2a Satz 1“
          ersetzt.
12. § 93 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Wird bei einem einheitlichen Vertrag nach § 1
      Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz
      des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-

      zes das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich

      im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet,

      liegt zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung

      eine schädliche Verwendung des geförderten

      Altersvorsorgevermögens vor, es sei denn, das

      geförderte Altersvorsorgevermögen wird inner-
      halb eines Jahres nach Ablauf des Veranla-
      gungszeitraums, in dem das Darlehen ausge-
BGBl. 2013, Seite 1672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1672
       zahlt wurde, auf einen anderen zertifizierten
       Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf den
       Namen des Zulageberechtigten lautet.“
   b) In Satz 2 werden vor dem Wort „und“ die Wörter
      „bis zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung“
      eingefügt.

   c) In Satz 3 werden die Wörter „oder der Zulage-
      berechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen
      Wohnzwecken nutzte“ gestrichen.
13. In § 94 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „sowie
    die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung

    gutgeschriebenen Erträge“ gestrichen.

14. § 95 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. entweder keine Zulageberechtigung besteht
           oder der Vertrag in der Auszahlungsphase
           ist.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 93 Absatz 1

           Satz 1)“ durch die Wörter „im Sinne des § 93

           Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und werden die

           Wörter „(§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Alters-

           vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder
           § 92a Absatz 2 Satz 5)“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Altersvorsorgever-
           trag“ durch das Wort „Vertrag“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
  Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
   Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 2 erster Halbsatz werden
               jeweils die Wörter „60. Lebensjahres“
               durch die Wörter „62. Lebensjahres“
               ersetzt.

          bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „15 vom

               Hundert“ durch die Angabe „20 Pro-

               zent“ ersetzt und werden die Wörter

               „das gilt auch für den Fall, dass das

               gebildete Kapital zu Beginn der Aus-

               zahlungsphase nach Nummer 10 Buch-

               stabe b auf einen anderen Altersvorsor-

               gevertrag übertragen wird;“ angefügt.

          ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „Er-
               werbs eine Genossenschaftswohnung
               des Anbieters selbst nutzt“ durch die
               Wörter „Abschlusses des Altersvor-
               sorgevertrags sowie in den neun
               Monaten davor eine Genossenschafts-
               wohnung des Anbieters durchgehend
               selbst genutzt hat“ ersetzt.

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Bei einer Übertragung des nach Satz 1
          Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapi-

         tals ist es unzulässig, dass der Anbieter des
         bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Ver-
         tragspartner Kosten in Höhe von mehr als
         150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berech-
         nung der Abschluss- und Vertriebskosten
         sind vom Anbieter des neuen Altersvorsor-
         gevertrags maximal 50 Prozent des übertra-
         genen, im Zeitpunkt der Übertragung des
         nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkom-
         mensteuergesetzes geförderten Kapitals zu
         berücksichtigen.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wer-

     den nach dem Wort „Kreditinstituts“ die Wörter
     „oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5“
     eingefügt.
  c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Absätzen“
     die Wörter „sowie dem § 2a“ eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „§ 10

     Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommen-

     steuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1

     Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

     des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses
     Gesetzes liegt auch vor, wenn zwischen dem
     Anbieter und einer natürlichen Person (Vertrags-
     partner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache
     geschlossen wird, die die Voraussetzungen des
     § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
     buchstabe bb des Einkommensteuergesetzes
     erfüllt und bei der vorgesehen ist, dass der An-
     bieter

     1. eine teilweise Erwerbsminderung anerkennt,
        wenn ärztlich prognostiziert wird, dass der

        Vertragspartner wegen Krankheit, Körperver-
        letzung oder Behinderung voraussichtlich für
        mindestens zwölf Monate außerstande ist,
        unter den üblichen Bedingungen des allge-
        meinen Arbeitsmarktes mindestens sechs
        Stunden täglich erwerbstätig zu sein oder
        eine volle Erwerbsminderung anerkennt,

        wenn ärztlich prognostiziert wird, dass der

        Vertragspartner wegen Krankheit, Körperver-

        letzung oder Behinderung voraussichtlich für

        mindestens zwölf Monate außerstande ist,

        unter den üblichen Bedingungen des allge-

        meinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stun-

        den täglich erwerbstätig zu sein; die versi-

        cherte Leistung ist bei einer teilweisen Er-
        werbsminderung mindestens zur Hälfte und
        bei voller Erwerbsminderung in voller Höhe
        zu erbringen;

     2. von dem Kalendermonat an leistet, zu dessen
        Beginn die teilweise oder volle Erwerbsmin-
        derung eingetreten ist, wenn die Leistung bis
        zum Ende des 36. Kalendermonats nach Ab-
        lauf des Monats des Eintritts der teilweisen
        oder vollen Erwerbsminderung beantragt
        wird; wird der Antrag zu einem späteren Zeit-
        punkt gestellt, ist die Leistung ab dem Kalen-
BGBl. 2013, Seite 1673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1673
        dermonat zu gewähren, der 36 Monate vor
        dem Monat der Beantragung liegt;
     3. auf Antrag des Vertragspartners die Beiträge
        für die Absicherung der teilweisen oder vollen
        Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt der Gel-
        tendmachung der Ansprüche auf eine teil-
        weise oder volle Erwerbsminderung bis zur
        endgültigen Entscheidung über die Leis-

        tungspflicht zinslos und ohne andere Auf-

        lagen stundet;

     4. für die Absicherung der teilweisen oder vollen

        Erwerbsminderung auf das Kündigungsrecht

        nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und das Abände-

        rungsrecht nach § 19 Absatz 4 des Versiche-

        rungsvertragsgesetzes verzichtet, wenn der

        Vertragspartner seine Anzeigepflicht schuld-

        los verletzt hat; und

     5. die medizinische Mitwirkungspflicht des Ver-
        tragspartners zur Feststellung und nach der
        Feststellung der teilweisen oder vollen Er-
        werbsminderung auf zumutbare und medizi-
        nisch indizierte ärztliche Untersuchungs-
        und Behandlungsleistungen beschränkt.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vorausset-

         zungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des

         Einkommensteuergesetzes erfüllen“ durch

         die Wörter „dem Absatz 1 oder dem Ab-

         satz 1a sowie dem § 2a entsprechen“ er-

         setzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Voraussetzun-
         gen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des

         Einkommensteuergesetzes“ durch die Wör-

         ter „Anforderungen des Absatzes 1 oder

         des Absatzes 1a sowie dem § 2a“ ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                         „§ 2a

                    Kostenstruktur
    Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrenten-
  vertrag darf ausschließlich die nachfolgend ge-
  nannten Kostenarten vorsehen:

  1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwal-

     tungskosten nebeneinander in den folgenden

     Formen:

     a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten

        in Euro;

     b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
     c) als Prozentsatz der vereinbarten Bauspar-
        summe oder des vereinbarten Darlehens-
        betrags;
     d) als Prozentsatz der eingezahlten oder verein-
        barten Beiträge oder Tilgungsleistungen;

     e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförder-

        kontos;

     f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Pro-
        zentsatz der gezahlten Leistung;

  2. folgende anlassbezogene Kosten:
     a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswech-
        sel oder Auszahlung;

     b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals
        im Sinne des § 92a des Einkommensteuerge-
        setzes;
     c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem
        Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
  § 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsor-
  geverträge nicht anzuwenden.“

4. Dem § 3 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-

   gefügt:

  „Sie legt ein Simulationsverfahren fest, das für ei-

  nen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrenten-

  vertrag aufzeigt, welche Wertentwicklungen mit

  welcher Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit eintre-

  ten. Auf Antrag eines Anbieters führt sie Berech-

  nungen dieses Verfahrens bezogen auf Tarife eines

  Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags durch.“

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                          „§ 3a
        Produktinformationsstelle Altersvorsorge
     (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, die Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2
  und 3 einer juristischen Person des Privatrechts
  (Produktinformationsstelle Altersvorsorge) im Wege
  der Beleihung ganz oder teilweise zu übertragen.

  Sie untersteht nicht den Weisungen des Bundes-

  ministeriums der Finanzen. Verletzt sie in Ausübung

  der ihr auf Grund dieses Gesetzes übertragenen

  Aufgaben Pflichten, die ihr einem Dritten gegenüber

  obliegen, so haftet allein sie. Die Produktinforma-

  tionsstelle Altersvorsorge haftet nur für Vorsatz
  oder grobe Fahrlässigkeit. § 9 gilt entsprechend.

     (2) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge

  darf nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wer-

  den und muss die Gewähr für die Erfüllung der ihr

  auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben
  bieten. Sie ist von der Körperschaftsteuer und Ge-
  werbesteuer befreit. Satzung oder Gesellschafts-
  vertrag der Produktinformationsstelle Altersvor-
  sorge sowie deren Änderungen bedürfen der Ge-
  nehmigung durch das Bundesministerium der Fi-
  nanzen. Die Personen, die nach Gesetz oder Sat-
  zung zur Geschäftsführung und Vertretung der Pro-
  duktinformationsstelle Altersvorsorge bestellt sind,

  müssen zuverlässig und zur Wahrnehmung ihrer

  Aufgaben fachlich geeignet sein.

     (3) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge

  darf Gebühren auf der Grundlage einer Gebühren-

  satzung erheben, um die ihr entstehenden Verwal-
  tungskosten zu decken. Die Gebührensatzung be-
  darf der Genehmigung des Bundesministeriums der
  Finanzen.“
6. In § 5 werden nach dem Wort „Absätzen“ die Wör-
   ter „sowie dem § 2a“ eingefügt.
7. In § 5a werden die Wörter „die Voraussetzungen
   des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Ein-

   kommensteuergesetzes erfüllen“ durch die Wörter

   „dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem
   § 2a entsprechen“ ersetzt.

8. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Zum Schutz der Verbraucher, insbesondere zur
  besseren Vergleichbarkeit der Produkte sowie zur
  Vereinheitlichung des Verfahrens, kann das Bun-
BGBl. 2013, Seite 1674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1674
  desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  und dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
  wirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsver-
  ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
  tes bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifi-
  zierungsverfahren und zu Art, Inhalt, Umfang und
  Darstellung von Produktinformationsblättern und
  Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 7c tref-
  fen.“
9. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7
   Informationspflichten im Produktinformationsblatt
     (1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Ba-
  sisrentenvertrags hat den Vertragspartner recht-
  zeitig durch ein individuelles Produktinformations-
  blatt zu informieren, spätestens jedoch, bevor die-
  ser seine Vertragserklärung abgibt. Das individuelle
  Produktinformationsblatt muss folgende Angaben
  enthalten:
    1. die Produktbezeichnung;

    2. die Benennung des Produkttyps und eine kurze

       Produktbeschreibung;

    3. die Zertifizierungsnummer;

    4. bei Altersvorsorgeverträgen die Empfehlung,
       vor Abschluss des Vertrags die Förderberechti-
       gung zu prüfen;
    5. den vollständigen Namen des Anbieters nach
       § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 2;

    6. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;

    7. die auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen beru-
       hende Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen;
    8. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Dar-
       lehens und bei Altersvorsorgeverträgen im
       Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 die Angabe
       des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten
       und des Gesamtdarlehensbetrags;
    9. eine Aufstellung der Kosten nach § 2a Num-
       mer 1 Buchstabe a bis e sowie Nummer 2
       Buchstabe a bis c, getrennt für jeden Gliede-
       rungspunkt, die Angabe zu § 2a Satz 1 Num-
       mer 1 Buchstabe f ist freiwillig;

  10. Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis;

  11. bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1
      Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
      des Einkommensteuergesetzes die garantierte
      monatliche Leistung;
  12. einen Hinweis auf die einschlägige Einrichtung
      der Insolvenzsicherung und den Umfang des
      insoweit gewährten Schutzes;
  13. Informationen zum Anbieterwechsel und zur
      Kündigung des Vertrags;
  14. Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen
      einer Beitragsfreistellung oder Tilgungsausset-
      zung und

  15. den Stand des Produktinformationsblatts.
  Sieht der Vertrag eine ergänzende Absicherung der
  Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähig-
  keit oder Dienstunfähigkeit oder eine zusätzliche
  Absicherung von Hinterbliebenen vor, muss das in-

dividuelle Produktinformationsblatt zusätzlich fol-
gende Angaben enthalten:
1. den Beginn, das Ende und den Umfang der er-
   gänzenden Absicherung;

2. Hinweise zu den Folgen unterbliebener oder ver-
   späteter Beitragszahlungen und
3. Angaben zu Leistungsausschlüssen und zu Ob-
   liegenheiten.
Satz 2 Nummer 7 und 11 bis 13 gilt nicht für
1. Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens
   oder für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1
   Absatz 1a Nummer 3 und
2. die Darlehenskomponente eines Altersvorsorge-
   vertrags nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2.
Satz 2 Nummer 7, 8, 10 und 13 gilt nicht für Basis-
rentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkom-
mensteuergesetzes. Die nach diesem Absatz not-
wendigen Kostenangaben treten bei Versiche-
rungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der

VVG-Informationspflichtenverordnung.

   (2) Das individuelle Produktinformationsblatt er-

setzt das Produktinformationsblatt nach § 4 der
VVG-Informationspflichtenverordnung in der jeweils
geltenden Fassung. Eine Modellrechnung nach
§ 154 des Versicherungsvertragsgesetzes ist für
zertifizierte Altersvorsorgeverträge und für zertifi-
zierte Basisrentenverträge nicht durchzuführen.
Diese darf dem individuellen Produktinformations-

blatt auch nicht zusätzlich beigefügt werden. Der
rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinfor-
mationsblatts muss nachgewiesen werden können.
Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspart-
ner kostenlos bereitzustellen.
   (3) Erfüllt der Anbieter seine Verpflichtungen
nach Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig, kann der Vertragspartner innerhalb von
zwei Jahren nach der Abgabe der Vertragserklärung
vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist innerhalb
von drei Monaten ab Erlangung der Kenntnis vom
Rücktrittsgrund zu erklären. Der Anbieter hat dem
Vertragspartner bei einem Rücktritt mindestens
einen Geldbetrag in Höhe der auf den Vertrag ein-

gezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zu
zahlen. Auf die Beiträge und Altersvorsorgezulagen
hat der Anbieter dem Vertragspartner Zinsen in
Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. Die Verzin-
sung beginnt an dem Tag, an dem die Beiträge oder
die Zulagen dem Anbieter zufließen. § 8 des Versi-
cherungsvertragsgesetzes bleibt unberührt.
   (4) Der Anbieter hat für jeden auf der Basis eines
zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenver-
tragsmusters vertriebenen Tarif vor dem erst-
maligen Vertrieb eines darauf beruhenden Alters-
vorsorge- oder Basisrentenvertrags vier Muster-
Produktinformationsblätter nach Satz 2 zu erstel-
len. Diese haben in Form und Inhalt dem individu-
ellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 mit
der Maßgabe zu entsprechen, dass den Informatio-
nen statt der individuellen Werte Musterdaten zu-
grunde zu legen sind. Die Muster-Produktinforma-
BGBl. 2013, Seite 1675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1675
   tionsblätter werden im Internet veröffentlicht. Die
   Einzelheiten der Veröffentlichung regelt ein Schrei-
   ben des Bundesministeriums der Finanzen, das im

   Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.

      (5) Die §§ 121 bis 123 des Investmentgesetzes
   bleiben unberührt.“
10. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e einge-
    fügt:

                          „§ 7a

              Jährliche Informationspflicht
      (1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Ba-
   sisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspart-
   ner jährlich schriftlich über folgende Punkte zu in-
   formieren:

   1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge;

   2. die Höhe des gebildeten Kapitals;
   3. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen
      tatsächlichen Kosten;
   4. die erwirtschafteten Erträge;

   5. bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach
      Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungs-
      phase voraussichtlich zur Verfügung stehende
      Kapital; für die Berechnung sind die in der Ver-
      gangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und
      die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung
      gestellten individuellen Produktinformationsblatt
      genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1
      Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen.

   Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht muss
   der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisren-
   tenvertrags auch darüber schriftlich informieren,
   ob und wie ethische, soziale und ökologische Be-
   lange bei der Verwendung der eingezahlten Bei-
   träge berücksichtigt werden.
      (2) Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht
   1. für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1
      Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
      des Einkommensteuergesetzes,
   2. für Altersvorsorgeverträge in Form eines Dar-
      lehens,
   3. für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Ab-
      satz 1a Nummer 3 oder,

   4. sofern bereits eine Zuteilung des Bausparver-
      trags erfolgt ist.
   Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht für Verträge, die vor
   dem in § 14 Absatz 6 Satz 1 genannten Anwen-
   dungszeitpunkt abgeschlossen wurden.

                           § 7b
                  Information vor der
      Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags

      (1) Sind aus einem Altersvorsorgevertrag Leis-
   tungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu er-
   bringen, hat ein Anbieter von Altersvorsorgeverträ-
   gen den Vertragspartner frühestens zwei Jahre vor
   Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungs-

   phase schriftlich über Folgendes zu informieren:

   1. die Form und Höhe der vorgesehenen Auszah-
      lungen einschließlich Aussagen zu einer Dyna-
      misierung der monatlichen Leistungen sowie

2. die in der Auszahlungsphase anfallenden Kos-
   ten.

Ist kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart,

so gilt für Altersvorsorgeverträge, die nach dem
31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, die
Vollendung des 62. Lebensjahres als Beginn der
Auszahlungsphase, im Übrigen die Vollendung des
60. Lebensjahres. Der Vertragspartner ist dann vom
Anbieter im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 da-

rüber zu informieren, dass ein tatsächlicher Beginn
der Auszahlungsphase nicht vereinbart wurde. So-
fern ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bereit
ist, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buch-
stabe b übertragenes Altersvorsorgevermögen an-
zunehmen, muss er dem Anleger auf Verlangen die
Information nach Satz 1 und gegebenenfalls Satz 3

zur Verfügung stellen, wenn bis zum Beginn der
Auszahlungsphase weniger als zwei Jahre verblei-
ben. Dieser Information sind der vom Anleger ange-
gebene Übertragungswert und Übertragungszeit-
punkt zugrunde zu legen.

   (2) Die Information durch den Anbieter muss
spätestens drei Monate vor Beginn der vertraglich
vereinbarten Auszahlungsphase erfolgen. Sofern
ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen den Ver-
tragspartner nicht spätestens neun Monate vor Be-
ginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungs-
phase gemäß Absatz 1 informiert, hat der Vertrags-
partner das Recht, den Altersvorsorgevertrag zum
Beginn der Auszahlungsphase bis spätestens
drei Monate vor dem Beginn zu kündigen, um das
gebildete Kapital nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 10 Buchstabe b übertragen zu lassen. Erfolgt
sie später als sechs Monate vor Beginn der Aus-
zahlungsphase, hat der Vertragspartner das Recht,
den Altersvorsorgevertrag zum Beginn der Auszah-
lungsphase mit einer Frist von 14 Tagen zu kündi-
gen, um das gebildete Kapital nach § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b übertragen zu las-
sen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
   (3) Erfüllt ein Anbieter seine Verpflichtungen
nach Absatz 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig, kann der Vertragspartner innerhalb
eines Jahres nach Beginn der Auszahlungsphase
vom Anbieter verlangen, unter Anrechnung der an
ihn schon geleisteten Zahlungen so gestellt zu wer-
den, wie er zu Beginn der Auszahlungsphase ge-
standen hat. Er kann die Übertragung des so er-
rechneten Kapitals nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 10 Buchstabe b verlangen. Der Anbieter des
bisherigen Altersvorsorgevertrags darf dann vom
Vertragspartner keine Kosten für die Übertragung
des Kapitals verlangen. Das nach Satz 1 errechnete
Kapital ist ab Beginn der Auszahlungsphase bis zu
dessen Übertragung auf den anderen Altersvorsor-
gevertrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes
nach § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver-
zinsen.

                        § 7c

                  Kostenänderung

  Ein Anbieter hat dem Vertragspartner eine Ände-
rung der Kosten anzuzeigen, die im individuellen
BGBl. 2013, Seite 1676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1676
  Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 ausge-
  wiesen sind. Bei einer Kostenänderung vor Beginn
  der Auszahlungsphase hat er dazu dem Vertrags-
  partner ein angepasstes individuelles Produktinfor-
  mationsblatt oder ein Blatt, das mindestens die An-
  gaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9, 10
  und 13 enthält, mit einer Frist von mindestens
  vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres
  vor der Änderung der Kosten auszustellen. Der Be-
  rechnung des Preis-Leistungs-Verhältnisses sind
  die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den
  Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verfü-
  gung gestellten individuellen Produktinformations-
  blatt zugrunde gelegen haben. Bei Altersvorsorge-
  verträgen in Form eines Darlehens oder Altersvor-
  sorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Num-
  mer 3 treten an die Stelle der verkürzten Angaben
  nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach
  § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 8 und 9. Bei Basis-
  rentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2
  Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkom-
  mensteuergesetzes treten an die Stelle der verkürz-
  ten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die An-
  gaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9
  und 11. Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind
  die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten
  auf einem gesonderten Blatt auszuweisen. Kosten,
  die im individuellen Produktinformationsblatt oder
  dem Blatt nach Satz 2 zweite Alternative oder den
  Sätzen 4 bis 6 nicht ausgewiesen sind, muss der
  Vertragspartner nicht übernehmen.

                          § 7d
           Sicherung bei Genossenschaften
     Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1 Absatz 2
  Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b hat die Genossen-
  schaft dem Vertragspartner einen unmittelbaren
  Anspruch gegen den Sicherungsgeber zu verschaf-
  fen und durch Übergabe einer von diesem oder auf
  dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung
  (Sicherungsschein) nachzuweisen. Auf eine be-
  tragsmäßige Begrenzung der Sicherung ist in her-
  vorgehobener Weise hinzuweisen. Der Sicherungs-
  geber kann sich gegenüber einem Vertragspartner,
  dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden
  ist, weder auf Einwendungen aus dem Sicherungs-
  vertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungs-
  schein erst nach Beendigung des Sicherungsver-
  trags ausgestellt worden ist. Bei Aushändigung
  eines Sicherungsscheins nach Satz 3 geht der An-
  spruch des Vertragspartners gegen die Genossen-
  schaft auf den Sicherungsgeber über, soweit dieser
  den Forderungen des Vertragspartners nachkommt.
  Die Sicherung kann auch in anderer Weise erfolgen,
  wenn dadurch ein vergleichbares Sicherungsniveau
  erreicht wird.

                          § 7e

                    Widerrufsrecht
    Dem Vertragspartner steht bei einem nach die-
  sem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet an-
  derer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355
  des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Steht dem Ver-
  braucher zugleich nach Maßgabe anderer Vor-
  schriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürger-

   lichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften
   zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausge-
   schlossen.“
11. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „oder über den
    Verzicht auf die Zertifizierung“ gestrichen.

12. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Absatz 1
   einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands
   zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn
   1. der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anfor-
      derungen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 1a oder
      des § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie des § 2a
      von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und
      Inhalt nicht abweicht und

   2. der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die
      Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die
      Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem
      die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig
      1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Muster-Pro-
         duktinformationsblatt nicht, nicht richtig,
         nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
         stellt,
      2. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 über einen
         dort genannten Punkt nicht, nicht richtig,
         nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
         nen Weise oder nicht rechtzeitig informiert,
      3. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 2 über die Be-
         rücksichtigung der dort genannten Belange
         bei der Verwendung der eingezahlten Beträge
         nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
         der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
         zeitig informiert oder
      4. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 über einen
         dort genannten Punkt nicht, nicht richtig,
         nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
         nen Weise oder nicht rechtzeitig informiert.“

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „2 500 Euro“ durch
      die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem
      1. Januar 2012 abgeschlossen worden sind, ist
      § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe
      anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Ver-
      tragspartner eine lebenslange und unabhängig
      vom Geschlecht berechnete Altersversorgung
      vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Le-
      bensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Le-
      bensjahres beginnenden Leistung aus einem ge-
      setzlichen Alterssicherungssystem des Vertrags-
      partners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt
      werden darf. Die übrigen in § 1 Absatz 1 Satz 1
      genannten Voraussetzungen bleiben unberührt.
      Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezem-
      ber 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden
      und die die Anhebung der Altersgrenze vom
      60. auf das 62. Lebensjahr bis zum 31. Dezem-
BGBl. 2013, Seite 1677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1677
      ber 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifi-
      zierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 3

      gilt entsprechend, soweit die Anhebung der
      Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr
      einzelvertraglich oder durch Vertragsänderung

      mit dem Kunden vereinbart wird. Absatz 1 Satz 3
      gilt entsprechend.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Für Verträge, die nach den §§ 5 oder 5a
      in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fas-

      sung zertifiziert wurden und in denen allein die

      Änderungen der Zertifizierungsvoraussetzungen
      durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013
      (BGBl. I S. 1667) nachvollzogen werden, ist
      keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1

      Satz 3 gilt entsprechend. Geht bis zum Ablauf
      des Tages vor dem in Absatz 6 Satz 2 genannten
      Anwendungszeitpunkt keine Änderungsanzeige
      bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Ver-
      zicht des Anbieters auf die Zertifizierung im
      Sinne des § 8 Absatz 2 ab dem in Absatz 6
      Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt.“

   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 1
      bis 3, 6 und 7, 11, 13 Buchstabe a und b des
      Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667)
      sind erstmals am 1. Januar 2014 anzuwenden.
      Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 9, 10
      und 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I
      S. 1667) sind erstmals am ersten Tag des 18. auf
      die Verkündung einer Verordnung im Sinne des
      § 6 Satz 1 folgenden Kalendermonats anzuwen-
      den. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 7c
      gelten nicht für Verträge, die vor dem in Satz 2
      genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlos-

      sen wurden.“

                       Artikel 3
                  Änderung der
     Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
  Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 23
des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Eine Übermittlung von Daten nach
     1. § 10 Absatz 2a, den §§ 10a, 22a, 52 Ab-
        satz 63b oder Abschnitt XI des Einkommen-
        steuergesetzes,
     2. § 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 Ab-
        satz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Ein-
        kommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des
        Einkommensteuergesetzes verwiesen wird,
        oder

     3. dieser Verordnung
     sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende
     Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am
     Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amt-
     lich vorgeschriebenen Datensatzes.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Absatz 1 gilt nicht für

         1. Mitteilungen an den Zulageberechtigten,

         2. Mitteilungen des Zulageberechtigten nach
            den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Ab-
            schnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
         3. Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder

         4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2

            Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.“

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 10a Abs. 5
         Satz 1 oder“ gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 10a
     oder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset-
     zes“ durch die Wörter „den §§ 10a, 52 Absatz 63b
     oder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset-
     zes“ ersetzt.

  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermitt-
     lung nach

     1. § 10 Absatz 2a oder § 22a des Einkommen-
        steuergesetzes,
     2. § 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 Ab-
        satz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Ein-
        kommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des
        Einkommensteuergesetzes verwiesen wird,
        oder

     3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung

     hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15,

     Ausgabe März 1999, zu entsprechen.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Dies gilt auch bei einer Übertragung von aus-
     schließlich ungefördertem Altersvorsorgevermö-
     gen, die mit einer Übertragung nach § 93 Ab-
     satz 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
     vergleichbar ist.“

  b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

        „(3) Bei Übertragungen von Altersvorsorgever-
     mögen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben
     der Anbieter des bisherigen Vertrags sowie der
     Anbieter des neuen Vertrags die Übertragung
     der zentralen Stelle mitzuteilen. Bei einer Übertra-
     gung von gefördertem Altersvorsorgevermögen
     nach § 82 Absatz 1 Satz 4 des Einkommen-
     steuergesetzes hat der Anbieter des neuen Ver-
     trags dies der zentralen Stelle ergänzend mitzu-
     teilen. Bei einer Übertragung von Altersvorsorge-
     vermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Ein-
     kommensteuergesetzes oder bei einer Übertra-
     gung von ausschließlich ungefördertem Altersvor-
     sorgevermögen, die mit einer Übertragung nach
     § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuer-
     gesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des
BGBl. 2013, Seite 1678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1678
       bisherigen Vertrags die Übertragung der zentralen
       Stelle mitzuteilen. Bei einer Übertragung nach
       § 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkom-
       mensteuergesetzes oder bei einer Übertragung
       von ausschließlich ungefördertem Altersvorsor-
       gevermögen, die mit einer Übertragung nach
       § 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkom-
       mensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der An-
       bieter des bisherigen Vertrags der zentralen Stelle
       außerdem die vom Familiengericht angegebene
       Ehezeit mitzuteilen.
          (4) Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund
       vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen
       anderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Bei-
       träge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag
       über. Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend.“

4. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 5

   Satz 1,“ gestrichen.

5. § 19 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

    „(3a) Unterlagen über die Auszahlung des Alters-
  vorsorge-Eigenheimbetrages im Sinne des § 92a
  Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes so-
  wie Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche
  Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1
  des Einkommensteuergesetzes nach dem 31. De-

   zember 2007 eines Darlehens im Sinne des § 1 Ab-
   satz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
   gesetzes nachweisen, sind für die Dauer von
   zehn Jahren nach der Auflösung oder der Schlie-
   ßung des für den Altersvorsorgevertrag geführten
   Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1 des Ein-
   kommensteuergesetzes) aufzubewahren.“

                        Artikel 4
                      Änderung des
                Wertpapierhandelsgesetzes
   In § 31 Absatz 3a Satz 3 des Wertpapierhandels-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1162) geändert worden ist, wird das Wort „sowie“
durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die

Wörter „, sowie bei zertifizierten Altersvorsorgeverträ-

gen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes jeweils zusätzlich das individuelle Pro-
duktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvor-
sorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.“ ersetzt.

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu

                                 Berlin, den 24. Juni 2013
verkünden.
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                    Der Bundesminister der
                                              Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1667. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d91fef60e63c1ee8….