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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1042
BGBl. 2014 I S. 1042 · 19.118 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung steuerlicher Regelungen
an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 18. Juli 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung
Artikel 5 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes
Artikel 6 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 8 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Artikel 9 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 12 Änderung der Kaffeesteuerverordnung
Artikel 13 Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultati-
onsvereinbarungsverordnung
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünf-
ten Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 15 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung
Artikel 16 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 17 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in einer
eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer einge-
tragenen Lebenspartnerschaft“ durch die Wörter „in
einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähn-
lichen Gemeinschaft“ ersetzt.
2. Nach § 85 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Bei Eltern, die miteinander eine Lebenspartner-
schaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26
Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-
Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem
Lebenspartner zuzuordnen, dem das Kindergeld
ausgezahlt wird, auf Antrag beider Eltern dem ande-
ren Lebenspartner.“
3. In § 93 Absatz 1a Satz 3 werden nach dem Wort
„Versorgungsausgleichsgesetzes“ die Wörter „oder
die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Ab-
satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ einge-
fügt.
Artikel 2
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 1
bis 3 wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebens-
partner
§§ 2 und 3 (weggefallen)“.

2. Folgender § 1 wird eingefügt:
„§ 1
Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner
Die Regelungen dieser Verordnung zu Ehegatten
und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebens-
partnerschaften anzuwenden.“
3. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) § 1 in der Fassung des Artikels 2 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist in
allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkom-
mensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist.“
b) Die bisherigen Absätze 1a und 1b werden die Ab-
sätze 1b und 1c.
Artikel 3
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 263 wie
folgt gefasst:
„§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebens-
partner“.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verlob-
te“ die Wörter „, auch im Sinne des Lebens-
partnerschaftsgesetzes“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Ehegatte oder Lebenspartner,“.
cc) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ ein-
gefügt.
3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden
nach dem Wort „verheirateten“ die Wörter „oder in
Lebenspartnerschaft lebenden“ und nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.
4. § 122 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Betreffen Verwaltungsakte
1. Ehegatten oder Lebenspartner oder
2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit
ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kin-
dern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten
aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer ge-
meinsamen Anschrift übermittelt wird.“
5. In § 147a Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
6. § 183 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit
1. Ehegatten oder Lebenspartnern oder
2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit
ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kin-
dern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen ge-
meinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so
gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbe-
scheiden über den Einheitswert die Regelungen über
zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7
entsprechend.“
7. § 263 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 263
Vollstreckung gegen
Ehegatten oder Lebenspartner“.
b) Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.
8. In § 271 Nummer 2 werden nach den Wörtern „eines
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und
nach den Wörtern „anderen Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geänderten Vorschrif-
ten sind auf alle am 24. Juli 2014 anhängigen Ver-
fahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt
ist. § 122 Absatz 7 Satz 1 und § 183 Absatz 4 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli
2014 (BGBl. I S. 1042) gelten für alle nach dem
23. Juli 2014 erlassenen Verwaltungsakte. § 15 und
§ 263 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind ab dem
24. Juli 2014 anzuwenden.“
2. Die Überschrift zu § 17e wird wie folgt gefasst:
„§ 17e
Aufteilung einer Gesamtschuld
bei Ehegatten oder Lebenspartnern“.

Artikel 5
Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „, der Lebenspartner“
eingefügt.
2. Nach § 14 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
„(2b) Für Verträge, die nach § 5 oder § 5a bis zum
23. Juli 2014 zertifiziert wurden und in denen allein
die Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) und durch Artikel 5
Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1042) aufgenommen werden, ist keine erneute
Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
sprechend.“
Artikel 6
Änderung des
Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie
folgt gefasst:
„§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehe-
gatten oder Lebenspartnern“.
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Umfang der wirtschaftlichen
Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern“.
b) Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.
3. Dem § 205 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Geset-
zes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Be-
wertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzu-
wenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht
bestandskräftig sind.“
Artikel 7
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern
„als Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern
„seines Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
ners“ eingefügt.
3. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von El-
tern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten
oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Groß-
eltern aufgenommen worden, bestimmen diese un-
tereinander den Berechtigten.“
4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„sein Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
5. § 6a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Ehepaare und“
durch die Wörter „Ehepaare, Lebenspartner-
schaften und“ ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt
dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsge-
meinschaft mit Ausnahme des Einkommens und
Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kin-
der.“
6. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend.“
Artikel 8
Änderung des
Eigenheimzulagengesetzes
Nach § 19 Absatz 8 des Eigenheimzulagengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März
1997 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 8a eingefügt:
„(8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen An-
trag die für das jeweilige Jahr geltende Fassung des
Eigenheimzulagengesetzes mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen
sinngemäß anzuwenden sind. Satz 1 ist in allen Fällen
anzuwenden, in denen die Eigenheimzulage für die be-
günstigten Objekte entweder noch nicht bestandskräf-
tig festgesetzt wurde oder eine Neufestsetzung nach
§ 11 Absatz 5 zulässig ist.“
Artikel 9
Änderung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes
§ 3 Absatz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Per-
sonen, welche nach § 26b des Einkommensteuergeset-

zes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine
Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt
wird, die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes erfüllen. Die Regelun-
gen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Le-
benspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit § 2
Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes die Vorausset-
zungen des Satzes 1 erfüllt sind.“
Artikel 10
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 153 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu-
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden je-
weils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des
Energiesteuergesetzes
§ 59 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 des Energiesteuer-
gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I
S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725; 2013 I
S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind
der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirate-
ten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft leben-
den Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Perso-
nen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt
leben.“
Artikel 12
Änderung der
Kaffeesteuerverordnung
§ 35 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 der Kaffeesteuerver-
ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334),
die durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. Juli 2011
(BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Familienmitglieder im Sinn dieser Bestimmung sind
der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirate-
ten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft leben-
den Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Perso-
nen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt
leben.“
Artikel 13
Änderung der
Deutsch-Schweizerischen
Konsultationsvereinbarungsverordnung
Die Deutsch-Schweizerische Konsultationsverein-
barungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2187) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie
folgt gefasst:
„§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder
dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an
Lebenspartner einer aufgehobenen Lebens-
partnerschaft oder dauernd getrennt lebende
Lebenspartner“.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Unterhaltsleistungen
an geschiedene oder
dauernd getrennt lebende Ehe-
gatten oder an Lebenspartner einer
aufgehobenen Lebenspartnerschaft
oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Unterhaltsleistungen
an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebens-
partnerschaft oder dauernd getrennt lebende
Lebenspartner.“
Artikel 14
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur
Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgeset-
zes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zu-
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember
2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
In § 11 Absatz 3 Satz 4 der Altersvorsorge-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Ehezeit“ die Wörter „oder die Lebenspartnerschafts-
zeit“ eingefügt.
Artikel 16
Änderung der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort
„verheirateten“ die Wörter „oder in einer Lebenspart-
nerschaft lebenden“ eingefügt.
2. In Muster 3 (§ 4 ErbStDV) werden auf Seite 2 in der
Spalte 4 die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:
„b) bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern Na-
me, Beruf, Geburtstag, ggf. abweichende An-
schrift des anderen Ehegatten oder Lebenspart-
ners
c) bei Verwitweten oder bei hinterbliebenen Le-
benspartnern Beruf des verstorbenen Ehegatten
oder Lebenspartners“.

3. In Muster 5 (§ 7 ErbStDV) werden die Wörter „Güter-
stand (bei Verheirateten)“ durch die Wörter „Güter-
stand (bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern)“
ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Anwendung der Verordnung
(1) Diese Verordnung in der Fassung des Arti-
kels 5 der Verordnung vom 17. November 2010
(BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für
die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 ent-
steht.
(2) § 7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und
Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Geset-
zes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind auf Er-
werbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
23. Juli 2014 entsteht.“
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Schäuble
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1042. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cda4cd5a5c3da82e….