Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 2a Kostenstruktur
Stand: 07.11.2023
Wird zitiert von 5
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- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 192/23
- LG Memmingen, 12.03.2025 – 1 HK O 1107/24
- OLG München, 20.10.2022 – 29 U 2022/21
- FG Niedersachsen, 25.04.2023 – 1 K 259/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
1.
Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
a)
als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
b)
als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
c)
als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
d)
als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
e)
als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
f)
ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
2.
folgende anlassbezogene Kosten:
a)
für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
b)
für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
c)
für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
Von Satz 1 bleiben unberührt
1.
gesetzliche Schadenersatzansprüche,
2.
bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
3.
Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.