Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1509
BGBl. 2008 I S. 1509 · 75.618 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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4. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a
und 2b eingefügt:
„2a. entgegen § 23 Abs. 4 die Lotstätigkeit aus-
übt, obwohl er infolge körperlicher oder geis-
tiger Mängel oder des Genusses alkoholi-
scher Getränke oder anderer berauschender
Mittel in der sicheren Ausübung der Bera-
tung behindert ist,
2b. entgegen § 23 Abs. 5 während der Beratung
alkoholische Getränke zu sich nimmt oder
unter der Wirkung solcher Getränke steht,“.
b) In Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 4“ die An-
gabe „Nr. 4 oder“ eingefügt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Seelotsgesetzes in
der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juli 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e

Gesetz
zur verbesserten Einbeziehung der
selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge
(Eigenheimrentengesetz – EigRentG)
Vom 29. Juli 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 4 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung
Artikel 5 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 7 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünf-
ten Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 15 des
Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 92a wird wie folgt gefasst:
„§ 92a Verwendung für eine selbst genutzte
Wohnung“.
b) Die Angabe zu § 92b wird wie folgt gefasst:
„§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine
selbst genutzte Wohnung“.
2. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten
Personenkreis nach Satz 1 gehören und eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Er-
werbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen
Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 ge-
nannten Alterssicherungssysteme beziehen,
wenn unmittelbar vor dem Bezug der entspre-
chenden Leistungen der Leistungsbezieher einer
der in Satz 1 genannten begünstigten Personen-
gruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der
Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet
hat.“
b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
„Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.“
3. § 22 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach der Angabe „nicht auf
Zulagen im Sinne des Abschnitts XI“ ein Komma
sowie die Angabe „nicht auf Zahlungen im Sinne
des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a
Abs. 3 Satz 9 Nr. 2“ eingefügt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der
Verminderungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 5
und der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3
Satz 5.“
c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
„Der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 6
wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 er-
fasst. Tritt nach dem Beginn der Auszahlungs-
phase der Fall des § 92a Abs. 3 Satz 1 ein, dann
ist
a) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten
Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase
das Eineinhalbfache,
b) innerhalb eines Zeitraums zwischen dem
zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der
Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflö-
sungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfas-
sen; § 92a Abs. 3 Satz 9 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführ-
ter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht
erfasste Auflösungsbetrag gilt.“

d) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe
„Sätze 1 bis 4“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 6“
ersetzt.
e) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz
angefügt:
„In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 10 erster
Halbsatz erhält der Steuerpflichtige die Angaben
nach Satz 7 von der zentralen Stelle (§ 81).“
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 24a wird folgender Absatz 24b ein-
gefügt:
„(24b) § 10a Abs. 1 Satz 4, § 81a Satz 1 Nr. 5
und § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008
(BGBl. I S. 1509) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2008 anzuwenden. Für Altersvor-
sorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abge-
schlossen wurden, gilt für die Anwendung des
§ 92a Abs. 1 Satz 1, dass für die Veranlagungs-
zeiträume 2008 und 2009 der Altersvorsorge-
Eigenheimbetrag mindestens 10 000 Euro betra-
gen muss.“
b) Die bisherigen Absätze 24b und 24c werden die
neuen Absätze 24c und 24d.
5. § 81a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch
das Wort „und“ ersetzt sowie nachfolgende
Nummer 5 wird angefügt:
„5. Empfänger einer Versorgung im Sinne des
§ 10a Abs. 1 Satz 4 die die Versorgung an-
ordnende Stelle.“
6. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rah-
men der in § 10a genannten Grenzen
1. Beiträge,
2. Tilgungsleistungen,
die der Zulageberechtigte (§ 79) zugunsten eines
auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der
nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgever-
trag).“
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge,
die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Al-
tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes er-
bracht wurden und die zur Tilgung eines im
Rahmen des Altersvorsorgevertrags abge-
schlossenen Darlehens abgetreten wurden. Im
Fall der Übertragung von gefördertem Altersvor-
sorgevermögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
zierungsgesetzes in einen Altersvorsorgevertrag
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Alters-
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gelten
die Beiträge nach Satz 1 Nr. 1 ab dem Zeitpunkt
der Übertragung als Tilgungsleistungen nach
Satz 3; eine erneute Förderung nach § 10a oder
Abschnitt XI erfolgt insoweit nicht. Tilgungsleis-
tungen nach den Sätzen 1 und 3 werden nur
berücksichtigt, wenn das zugrunde liegende
Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007
vorgenommene wohnungswirtschaftliche Ver-
wendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 ein-
gesetzt wurde.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „zuletzt geän-
dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)“ durch
die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1509)“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Zahlungen nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1
und Abs. 3 Satz 9 Nr. 2.“
7. Dem § 84 werden folgende Sätze angefügt:
„Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu
Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die
Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro.
Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach
dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr
zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage be-
antragt wird.“
8. § 86 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Das Nummer 3 abschließende Komma wird
durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. bezogenen Rente wegen voller Erwerbsmin-
derung oder Erwerbsunfähigkeit oder bezo-
genen Versorgungsbezüge wegen Dienstun-
fähigkeit in den Fällen des § 10a Abs. 1
Satz 4,“.
9. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Einnah-
men“ die Angabe „sowie in den Fällen des § 10a
Abs. 1 Satz 4 die Höhe der bezogenen Rente we-
gen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähig-
keit“ eingefügt.
10. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Altersvorsor-
gebeiträge“ der Klammerzusatz „(Beiträge und
Tilgungsleistungen)“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Altersvor-
sorgebeiträge“ der Klammerzusatz „(Beiträge
und Tilgungsleistungen)“ eingefügt sowie das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
c) Der Nummer 5 abschließende Punkt wird durch
das Wort „und“ ersetzt sowie nachfolgende
Nummer 6 wird angefügt:
„6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a
Abs. 2 Satz 1).“

d) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 10 erster
Halbsatz bedarf es keiner jährlichen Bescheini-
gung, wenn zu Satz 1 Nr. 1 und 2 keine Angaben
erforderlich sind, sich zu Satz 1 Nr. 3 bis 5 keine
Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Be-
scheinigung ergeben und der Anbieter dem Zu-
lageberechtigten eine Bescheinigung ausgestellt
hat, in der der jährliche Stand des Wohnförder-
kontos bis zum Beginn der vereinbarten Auszah-
lungsphase ausgewiesen wurde.“
11. Die §§ 92a und 92b werden wie folgt gefasst:
„§ 92a
Verwendung für
eine selbst genutzte Wohnung
(1) Der Zulageberechtigte kann das in einem Al-
tersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder
diesem Abschnitt geförderte Kapital bis zu 75 Pro-
zent oder zu 100 Prozent wie folgt verwenden (Al-
tersvorsorge-Eigenheimbetrag):
1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittel-
bar für die Anschaffung oder Herstellung einer
Wohnung oder
2. zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschul-
dung einer Wohnung oder
3. für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtan-
teilen) an einer eingetragenen Genossenschaft
für die Selbstnutzung einer Genossenschafts-
wohnung.
Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist
1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
2. eine eigene Eigentumswohnung oder
3. eine Genossenschaftswohnung einer eingetra-
genen Genossenschaft,
wenn diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des
Zulageberechtigten bildet, im Inland belegen ist
und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwe-
cken als Hauptwohnsitz genutzt wird. Der Alters-
vorsorge-Eigenheimbetrag nach Satz 1 gilt nicht
als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die
dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszah-
lung zufließt. Der Anschaffung einer zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die
Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder
lebenslangen Dauerwohnrechts nach § 33 des
Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Ver-
einbarungen nach § 39 des Wohnungseigentums-
gesetzes getroffen werden.
(2) Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Til-
gungsleistungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind vom
jeweiligen Anbieter gesondert zu erfassen (Wohn-
förderkonto). Beiträge, die nach § 82 Abs. 1 Satz 3
wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im
Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung ein-
schließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen
und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen;
dies gilt nicht, wenn Absatz 3 Satz 8 anzuwenden
ist. Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für
das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungs-
phase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto erge-
bende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen.
Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um
1. Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf
seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvor-
sorgevertrag nach § 1 Abs. 1 des Altersvorsor-
geverträge-Zertifizierungsgesetzes zur Minde-
rung der in das Wohnförderkonto eingestellten
Beträge; erfolgt die Einzahlung nicht beim An-
bieter, der das Wohnförderkonto führt, hat der
Zulageberechtigte dies den Anbietern, in den
Fällen des Satzes 10 erster Halbsatz auch der
zentralen Stelle mitzuteilen,
2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5.
Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des
Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase
ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert
durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des
85. Lebensjahres des Zulageberechtigten; als Be-
ginn der Auszahlungsphase gilt der vom Zulagebe-
rechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der
zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und
des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten lie-
gen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht ver-
einbart, so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres
als Beginn der Auszahlungsphase. Anstelle einer
Verminderung nach Satz 5 kann der Zulageberech-
tigte zu Beginn der Auszahlungsphase von seinem
Anbieter, in den Fällen des Satzes 10 erster Halb-
satz von der zentralen Stelle die Auflösung des
Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag).
Der Anbieter hat bei Einstellung in das Wohnförder-
konto die Beträge nach den Sätzen 2 und 4 Nr. 1
und zu Beginn der Auszahlungsphase den vertrag-
lich vorgesehenen Beginn der Auszahlungsphase
sowie ein Verlangen nach Satz 6 der zentralen
Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung mitzuteilen. Wird ge-
fördertes Altersvorsorgevermögen nach § 93 Abs. 2
Satz 1 von einem Anbieter auf einen anderen auf
den Namen des Zulageberechtigten lautenden Al-
tersvorsorgevertrag übertragen und wird für den
Zulageberechtigten zugleich ein Wohnförderkonto
geführt, so ist das Wohnförderkonto beim Anbieter
des bisherigen Vertrags zu schließen und vom An-
bieter des neuen Altersvorsorgevertrags fortzufüh-
ren. Dies gilt entsprechend bei Übertragungen nach
§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c und § 93 Abs. 1a.
Wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den
jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zu-
lageberechtigten und dem Anbieter beendet, weil
das angesparte Kapital vollständig aus dem Alters-
vorsorgevertrag entnommen oder das gewährte
Darlehen vollständig getilgt wurde, wird das Wohn-
förderkonto bei diesem Anbieter geschlossen und
von der zentralen Stelle weitergeführt; erfolgt eine
Zahlung nach Satz 4 Nr. 1 oder nach Absatz 3
Satz 9 Nr. 2, wird das Wohnförderkonto vom Zeit-
punkt der Einzahlung vom Anbieter, bei dem die
Einzahlung erfolgt, weitergeführt. Der Zulagebe-
rechtigte kann abweichend von Satz 10 bestimmen,
dass das Wohnförderkonto nicht von der zentralen
Stelle weitergeführt, sondern mit dem Wohnförder-
konto eines weiteren Anbieters, der ebenfalls ein
Wohnförderkonto für den Zulageberechtigten führt,
zusammengeführt wird. Der Zulageberechtigte hat

dies beiden Anbietern schriftlich mitzuteilen. In den
Fällen des Satzes 10 erster Halbsatz teilt der An-
bieter dem Zulageberechtigten die beabsichtigte
Übertragung des Wohnförderkontos auf die zen-
trale Stelle mit. Erhält der Anbieter innerhalb von
vier Wochen nach Übersendung der Mitteilung
nach Satz 13 keine Mitteilung des Zulage-
berechtigten nach Satz 12, teilt der Anbieter der
zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernüber-
tragung den Stand des Wohnförderkontos und den
Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehung
mit. In den Fällen des Satzes 11 hat der Anbieter
die Mitteilung des Satzes 14 ergänzt um die Anga-
ben zu dem neuen Anbieter der zentralen Stelle zu
übermitteln. In den Fällen des Satzes 10 zweiter
Halbsatz teilt die zentrale Stelle dem Anbieter nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich
bestimmte Datenfernübertragung den Stand des
Wohnförderkontos mit.
(3) Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Altersvor-
sorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine
Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Abs. 1 in An-
spruch genommen worden ist, nicht nur vorüberge-
hend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er
dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der
zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der
Aufgabe mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 2
Satz 10 erster Halbsatz besteht die Mitteilungs-
pflicht auch in der Zeit bis zum Beginn der Auszah-
lungsphase gegenüber der zentralen Stelle. Die
Mitteilungspflicht gilt entsprechend für den Rechts-
nachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der
Zulageberechtigte stirbt. Die Anzeigepflicht entfällt,
wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückge-
führt worden ist. Im Fall des Satzes 1 gelten bei
einem bestehenden Wohnförderkonto die erfassten
Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorge-
vertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt
der Aufgabe zufließen; das Wohnförderkonto ist
aufzulösen (Auflösungsbetrag). Verstirbt der Zula-
geberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm noch
zuzurechnen. Der Anbieter hat den Auflösungs-
betrag der zentralen Stelle nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
gung unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe
mitzuteilen. Wurde im Fall des Satzes 1 eine Til-
gungsförderung nach § 82 Abs. 1 Satz 3 in An-
spruch genommen und erfolgte keine Einstellung
in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2,
gelten die Tilgungsleistungen sowie die darauf ent-
fallenden Zulagen und Erträge als gefördertes
Altersvorsorgevermögen. Die Sätze 5 und 6 sind
nicht anzuwenden, wenn
1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des
noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnför-
derkonto innerhalb eines Jahres vor und von vier
Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,
in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen
Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere Woh-
nung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verwendet,
2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des
noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnför-
derkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung
letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat,
auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizier-
ten Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4
Nr. 1 und Satz 7 ist entsprechend anzuwenden,
3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtig-
ten innerhalb eines Jahres Eigentümer der Woh-
nung wird, er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt
und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des
Zulageberechtigten die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 erfüllt haben; in diesem Fall führt
der Anbieter das Wohnförderkonto für den über-
lebenden Ehegatten fort und teilt dies der zent-
ralen Stelle mit, oder
4. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen
Entscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über
die Behandlung der Ehewohnung und des Haus-
rats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird.
In den Fällen des Satzes 9 Nr. 1 und 2 hat der
Zulageberechtigte dem Anbieter, in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz und in der Aus-
zahlungsphase der zentralen Stelle, die Reinvesti-
tionsabsicht und den Zeitpunkt der Reinvestition
oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht mitzu-
teilen; in den Fällen des Satzes 9 Nr. 3 und 4 gelten
die Sätze 1 bis 8 und Satz 9 Nr. 1 und 2 entspre-
chend für den Ehegatten, wenn er die Wohnung
nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
Wohnzwecken nutzt. Satz 5 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Eingang der Mitteilung der
aufgegebenen Reinvestitionsabsicht als Zeitpunkt
der Aufgabe gilt.
(4) Absatz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen
nicht anzuwenden, wenn er
1. die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 auf
Grund eines beruflich bedingten Umzugs für die
Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht
selbst nutzt; wird während dieser Zeit mit einer
anderen Person ein Nutzungsrecht für diese
Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung von
vorneherein entsprechend zu befristen,
2. beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzu-
nehmen und
3. die Selbstnutzung spätestens mit der Vollen-
dung seines 67. Lebensjahres aufnimmt.
Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentra-
len Stelle zu stellen und dabei die notwendigen
Nachweise zu erbringen. Die zentrale Stelle erteilt
dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Be-
willigung des Antrags. Entfällt eine der in Satz 1 ge-
nannten Voraussetzungen, ist Absatz 3 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Wegfall
der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 als Zeitpunkt
der Aufgabe der Zeitpunkt des Wegfalls der Voraus-
setzung und bei einem Wegfall der Voraussetzung
nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 der Eingang der Mit-
teilung des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als
Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens jedoch die
Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflich-
tigen.

§ 92b
Verfahren bei Verwendung
für eine selbst genutzte Wohnung
(1) Der Zulageberechtigte hat die Verwendung
des Kapitals nach § 92a Abs. 1 Satz 1 bei der zent-
ralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendi-
gen Nachweise zu erbringen. Er hat zu bestimmen,
aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Be-
träge ausgezahlt werden sollen. Die zentrale Stelle
teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und
den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvor-
sorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung mit, welche
Beträge förderunschädlich ausgezahlt werden kön-
nen.
(2) Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genann-
ten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsor-
ge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mit-
teilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. Sie
haben der zentralen Stelle nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
gung Folgendes anzuzeigen:
1. den Auszahlungszeitpunkt und den Auszah-
lungsbetrag,
2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt
dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen
Zulagen,
3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt
geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
4. den Stand des geförderten Altersvorsorgever-
mögens im Zeitpunkt der Auszahlung.
(3) Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Aus-
zahlungsphase und in den Fällen des § 92a Abs. 2
Satz 8 bis 11 sowie Abs. 3 Satz 5 den Stand des
Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung er-
forderlich, den Verminderungsbetrag und den Auf-
lösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. Die
zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulagebe-
rechtigten durch Bescheid und dem Anbieter nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung mit. Der Anbieter hat auf Anforde-
rung der zentralen Stelle die zur Feststellung erfor-
derlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Antrag des
Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den
Stand des Wohnförderkontos gesondert fest. § 90
Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
12. § 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 1
Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
zierungsgesetzes)“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Hat der Zulageberechtigte Zahlungen im Sinne
des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a Abs. 3
Satz 9 Nr. 2 geleistet, dann handelt es sich bei
dem hierauf beruhenden Altersvorsorgevermö-
gen um gefördertes Altersvorsorgevermögen im
Sinne des Satzes 1; der Rückzahlungsbetrag be-
stimmt sich insoweit nach der für die in das
Wohnförderkonto eingestellten Beträge gewähr-
ten Förderung.“
c) Im bisherigen Satz 3 Buchstabe c wird der den
Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Buchstabe d wird ange-
fügt:
„d) der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
entfällt.“
13. In § 99 wird das Zitat „Satz 5“ jeweils durch das
Zitat „Satz 7“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Altersvorsorge-
verträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die monatliche Leistungen für den
Vertragspartner in Form einer
a) lebenslangen Leibrente oder Ra-
tenzahlungen im Rahmen eines
Auszahlungsplans mit einer an-
schließenden Teilkapitalverren-
tung ab spätestens dem 85. Le-
bensjahr vorsieht; die Leistungen
müssen während der gesamten
Auszahlungsphase gleich bleiben
oder steigen; Anbieter und Ver-
tragspartner können vereinbaren,
dass bis zu zwölf Monatsleistun-
gen in einer Auszahlung zusam-
mengefasst werden oder eine
Kleinbetragsrente nach § 93
Abs. 3 des Einkommensteuerge-
setzes abgefunden wird; bis zu
30 Prozent des zu Beginn der
Auszahlungsphase zur Verfügung
stehenden Kapitals kann an den
Vertragspartner außerhalb der
monatlichen Leistungen ausge-
zahlt werden; die gesonderte
Auszahlung der in der Auszah-
lungsphase anfallenden Zinsen
und Erträge ist zulässig;
b) lebenslangen Verminderung des
monatlichen Nutzungsentgelts
für eine vom Vertragspartner
selbst genutzte Genossen-
schaftswohnung vorsieht oder
eine zeitlich befristete Verminde-
rung mit einer anschließenden
Teilkapitalverrentung ab spätes-
tens dem 85. Lebensjahr vor-
sieht; die Leistungen müssen
während der gesamten Auszah-
lungsphase gleich bleiben oder
steigen; die Ansparleistung muss
in diesem Fall durch die Einzah-
lung auf weitere Geschäftsanteile
an einer eingetragenen Genos-

senschaft erfolgen; die weiteren
Geschäftsanteile gelten mit Be-
ginn der Auszahlungsphase als
gekündigt;“.
bbb) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:
„5. die bei Erwerb weiterer Geschäfts-
anteile an einer eingetragenen
Genossenschaft für eine vom Ver-
tragspartner selbst genutzte Genos-
senschaftswohnung vorsieht, dass
a) im Fall des Ausschlusses, des
Ausscheidens des Mitglieds oder
der Auflösung der Genossen-
schaft die Möglichkeit einge-
räumt wird, dass mindestens die
eingezahlten Altersvorsorgebei-
träge und die gutgeschriebenen
Erträge auf einen vom ehemali-
gen Mitglied zu bestimmenden
Altersvorsorgevertrag übertragen
werden, und
b) die auf die weiteren Geschäftsan-
teile entfallenden Erträge nicht
ausgezahlt, sondern für den Er-
werb weiterer Geschäftsanteile
verwendet werden;“.
ccc) In Nummer 8 werden die Wörter „in An-
satz gebrachten Abschluss- und Ver-
triebskosten über einen Zeitraum von
mindestens fünf Jahren in gleichmäßi-
gen Jahresbeträgen“ durch die Wörter
„angesetzten Abschluss- und Vertriebs-
kosten gleichmäßig mindestens auf die
ersten fünf Vertragsjahre“ und das Wort
„Vomhundertsatz“ durch das Wort „Pro-
zentsatz“ ersetzt.
ddd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. die dem Vertragspartner bis zum
Beginn der Auszahlungsphase ei-
nen Anspruch gewährt,
a) den Vertrag ruhen zu lassen,
b) den Vertrag mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines
Kalendervierteljahres zu kündi-
gen, um das gebildete Kapital
auf einen anderen auf seinen
Namen lautenden Altersvorsor-
gevertrag desselben oder eines
anderen Anbieters übertragen
zu lassen, oder
c) mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende eines Kalenderviertel-
jahres eine Auszahlung des
gebildeten Kapitals für eine Ver-
wendung im Sinne des § 92a
des Einkommensteuergesetzes
zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb wei-
terer Geschäftsanteile an einer Ge-
nossenschaft handelt, gilt der erste
Halbsatz mit der Maßgabe, dass
die weiteren Geschäftsanteile mit
einer Frist von drei Monaten zum
Ende des Geschäftsjahres gekün-
digt werden können und die Aus-
zahlung des auf die weiteren
Geschäftsanteile entfallenden Ge-
schäftsguthabens binnen sechs
Monaten nach Wirksamwerden
der Kündigung verlangt werden
kann.“
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein
Vertrag,
1. der für den Vertragspartner einen Rechtsan-
spruch auf Gewährung eines Darlehens vor-
sieht,
2. der dem Vertragspartner einen Rechts-
anspruch auf Gewährung eines Darlehens
einräumt, sowie der darauf beruhende Darle-
hensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer
Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem
einheitlichen Vertrag zusammengefasst wer-
den,
3. der dem Vertragspartner einen Rechtsan-
spruch auf Gewährung eines Darlehens ein-
räumt und bei dem unwiderruflich vereinbart
wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsor-
gevermögen getilgt wird, welches in einem
Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder
Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbe-
standteile (Darlehensvertrag und Altersvorsor-
gevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gel-
ten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftli-
che Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und
ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebens-
jahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1
Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im
Sinne dieses Gesetzes sind
1. mit Sitz im Inland:
a) Lebensversicherungsunternehmen, so-
weit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach
dem Versicherungsaufsichtsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
S. 874), in der jeweils geltenden Fas-
sung erteilt worden ist,
b) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum
Betreiben des Einlagengeschäfts im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Kreditwesengesetzes haben,
c) Bausparkassen im Sinne des Gesetzes
über Bausparkassen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Februar
1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert
durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes

vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in
der jeweils geltenden Fassung,
d) Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im
Inland;
2. mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums:
a) Lebensversicherungsunternehmen im
Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 5. November 2002 über Le-
bensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345
S. 1), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2007/44/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 5. Septem-
ber 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), soweit
sie nach § 110a Abs. 2 und 2a des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes entspre-
chende Geschäfte im Inland betreiben
dürfen,
b) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie
2006/48/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Juni
2006 über die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU
Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2007/64/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom
13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319
S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes ent-
sprechende Geschäfte im Inland betrei-
ben dürfen,
c) Verwaltungs- oder Investmentgesell-
schaften im Sinne der Richtlinie 85/
611/EWG des Rates vom 20. Dezember
1985 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.
EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2005/1/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79
S. 9);
3. mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirt-
schaftsraums, soweit die Zweigstellen die
Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des
§ 53, auch in Verbindung mit § 53c, des
Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische
Zweigstellen von Lebensversicherungsun-
ternehmen oder Kreditinstituten, die eine
Erlaubnis zum Betreiben des Einlagenge-
schäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
des Kreditwesengesetzes haben;
4. in das Genossenschaftsregister eingetra-
gene Genossenschaften,
a) bei denen nach einer gutachterlichen
Äußerung des Prüfungsverbands, von
dem die Genossenschaft geprüft wird,
keine Feststellungen zur Einschränkung
der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts-
führung zu treffen sind, keine Tatsachen
vorliegen, die den Bestand der Genos-
senschaft gefährden oder ihre Entwick-
lung wesentlich beeinträchtigen könn-
ten und keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die von der Genossen-
schaft abgeschlossenen Altersvorsor-
geverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt
werden,
b) die entweder eine Erlaubnis nach dem
Kreditwesengesetz besitzen oder wenn
sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 Buchstabe b oder c anbieten, de-
ren Satzungszweck ist, ihren Mitglie-
dern Wohnraum zur Verfügung zu stel-
len, und die Erfüllung der Verpflichtun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10
durch eine Versicherung bei einem im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Versiche-
rungsunternehmen oder durch ein Zah-
lungsversprechen eines im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes zum Ge-
schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts
gesichert ist; die Sicherung kann auf
20 000 Euro pro Vertrag begrenzt wer-
den; und
c) deren Satzung zum einen eine Beteili-
gung mit mehreren Geschäftsanteilen
erlaubt und zum anderen für Mitglieder,
die weitere Geschäftsanteile zum
Zwecke der Durchführung eines Alters-
vorsorgevertrages angeschafft haben,
hinsichtlich dieser weiteren Geschäfts-
anteile keine Verpflichtung zu Nach-
schüssen zur Insolvenzmasse oder zu
weiteren Einzahlungen nach § 87a
Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes
sowie keine längere Kündigungsfrist
als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des
Genossenschaftsgesetzes und keine
abweichenden Regelungen für die Aus-
zahlung des Auseinandersetzungsgut-
habens im Sinne des § 73 Abs. 4 des
Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
durch den Prüfungsverband, von dem
die Genossenschaft geprüft wird, zu
bestätigen.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt
gefasst:
„Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kredit-
institute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis
zum Betreiben des Einlagengeschäfts im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kredit-
wesengesetzes haben, und Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. April 2004 über
Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung
der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG
des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG

des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005
Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 5. September
2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in ei-
nem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter
die Ausnahmeregelungen nach § 2 Abs. 7
oder Abs. 8 des Kreditwesengesetzes fal-
len oder im Fall von Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen vergleichbaren Ein-
schränkungen der Solvenzaufsicht in dem
anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums unterliegen,
2. ein Anfangskapital im Sinne von § 10
Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Kreditwe-
sengesetzes (Anfangskapital) in Höhe von
mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3. nach den Bedingungen des Altersvorsor-
gevertrages die Gelder nur anlegen bei
Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „des Anbieters den Anfor-
derungen der Absätze 1 und 2“ wird
durch die Angabe „dem Absatz 1, 1a
oder beiden Absätzen“ ersetzt.
bbb) Nach dem Wort „entsprechen“ werden
die Wörter „und der Anbieter den Anfor-
derungen des Absatzes 2 entspricht“
eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“
die Angabe „oder 1a oder beiden“ eingefügt.
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Geset-
zes ist
a) bei Versicherungsverträgen das nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-
matik mit den Rechnungsgrundlagen der Bei-
tragskalkulation berechnete Deckungskapital
der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter
Überschussanteile, des übertragungsfähigen
Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie
der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewer-
tungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei
fondsgebundenen Versicherungen und ande-
ren Versicherungen, die Leistungen der in
§ 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes be-
zeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon
die Summe aus dem vorhandenen Wert der
Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermö-
gen angelegten verzinsten Beitrags- und Zu-
lagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten,
zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des
übertragungsfähigen Werts aus Schlussüber-
schussanteilen und der nach § 153 Abs. 1
und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zu-
zuteilenden Bewertungsreserven,
b) bei Investmentsparverträgen der Wert der
Fondsanteile zum Stichtag,
c) bei Sparverträgen der Wert des Guthabens
einschließlich der bis zum Stichtag entstande-
nen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d) bei Geschäftsanteilen an einer Genossen-
schaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei
Verträgen nach Absatz 1a Satz 4 jeweils ab-
züglich des Darlehens, soweit es noch nicht
getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorge-
sehen sind, sind nicht zulässig.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „der Vertrag die
in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen er-
füllt“ durch die Angabe „die Vertragsbedin-
gungen nach § 1 Abs. 3 zertifizierbar sind“
ersetzt.
bb) Der Nummer 2 abschließende Punkt wird
durch ein Semikolon ersetzt und nachfolgen-
der Halbsatz wird angefügt:
„bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 sind anstelle der Bescheinigung
ein Registerauszug, die Satzung und die gut-
achterliche Äußerung des Prüfungsverbands
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beizufügen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „der Muster-
vertrag die in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzun-
gen erfüllt“ durch die Angabe „die Vertragsbe-
dingungen des Mustervertrags nach § 1 Abs. 3
zertifizierbar sind“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“
durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Zertifizierung
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung,
wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen An-
gaben und Unterlagen vorliegen und die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 7
Informationspflicht
des Anbieters; Sicherungsschein“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Anbieter informiert den Vertragspart-
ner vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in
Textform über
1. die Höhe und zeitliche Verteilung der in die
Zahlungen zugunsten des Altersvorsorgever-
trags einkalkulierten Kosten,
2. die Kosten für die Verwaltung des gebildeten
Kapitals, soweit sie nicht in Nummer 1 enthal-
ten sind oder des nach § 1 Abs. 1a zu gewäh-
renden Darlehens,

3. die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1
zweiter Halbsatz oder Satz 4 des Einkommen-
steuergesetzes als Voraussetzung der Förder-
berechtigung für den dort genannten Perso-
nenkreis.
Erfüllt der Altersvorsorgevertrag die Vorausset-
zungen des § 1 Abs. 1, gilt Satz 1 auch hinsicht-
lich
1. der Kosten, die dem Vertragspartner im Fall ei-
nes Wechsels in ein anderes begünstigtes An-
lageprodukt oder zu einem anderen Anbieter
unter Mitnahme des gebildeten Kapitals ent-
stehen,
2. des Guthabens, das dem Vertragspartner bei
Zahlung gleich bleibender Beiträge am jeweili-
gen Jahresende über einen Zeitraum von zehn
Jahren maximal bis zum Beginn der Auszah-
lungsphase vor und nach Abzug der Wechsel-
kosten zur Übertragung auf ein anderes An-
lageprodukt oder einen anderen Anbieter
zustünde, und die Summe der bis dahin insge-
samt gezahlten gleich bleibenden Beiträge,
wobei sich das gebildete Guthaben und die
zu zahlenden Beiträge jeweils um einen Satz
von 2, 4 oder 6 Prozent jährlich verzinsen. Sind
für einen Teil des Zeitraums oder für den ge-
samten Zeitraum bis zum Beginn der Auszah-
lungsphase bereits unterschiedliche Beiträge
oder eine bestimmte Verzinsung vertraglich
vereinbart, sind diese anstelle der zuvor ge-
nannten Beträge zur Berechnung heranzuzie-
hen,
3. der Anlagemöglichkeiten und der Struktur des
Anlagenportfolios sowie des Risikopotentials
und der Berücksichtigung ethischer, sozialer
und ökologischer Belange bei der Verwendung
der eingezahlten Beiträge.
Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1
Abs. 1a Nr. 3 sind die Gesamtkosten als jährlicher
Prozentsatz des Kredits nach § 6 Abs. 1 der
Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4197), die zuletzt durch § 20 Abs. 9 des Ge-
setzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geän-
dert worden ist, anzugeben. Für das Altersvermö-
gen, mit dem das Darlehen getilgt wird, ist der
vertraglich garantierte Betrag dieses Vermögens
zum Zeitpunkt der Darlehenstilgung anzusetzen.
In die Berechnung des Prozentsatzes sind alle
Kosten für den Vertragspartner einschließlich aller
auf den Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebei-
träge mit Ausnahme der in § 6 Abs. 3 der Preis-
angabenverordnung aufgeführten Kosten einzu-
beziehen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Anbieter ist, sofern kein Fall des § 92a
Abs. 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes
vorliegt, verpflichtet, den Vertragspartner jährlich
schriftlich über die Verwendung der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge, das bisher gebildete Ka-
pital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und
Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung
des gebildeten Kapitals oder des gewährten Dar-
lehens sowie die erwirtschafteten Erträge zu
informieren; im Rahmen der jährlichen Berichter-
stattung muss der Anbieter auch darüber schrift-
lich informieren, ob und wie ethische, soziale und
ökologische Belange bei der Verwendung der ein-
gezahlten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt
werden.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 sowie Satz 2 sowie Absatz 4 mitzuteilen-
den Informationen auf Geldleistungen, Erträge
oder Kosten beziehen, sind die jeweiligen Be-
träge für den angebotenen Vertrag in Euro aus-
zuweisen. Informationspflichten nach anderen
Gesetzen bleiben unberührt; die Angabe nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 tritt an die Stelle der Modell-
rechnung nach § 154 des Versicherungsvertrags-
gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b hat die Genos-
senschaft dem Vertragspartner einen unmittelba-
ren Anspruch gegen den Sicherungsgeber zu ver-
schaffen und durch Übergabe einer von diesem
oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Be-
stätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen; auf
eine betragsmäßige Begrenzung der Sicherung
ist in hervorgehobener Weise hinzuweisen. Der
Sicherungsgeber kann sich gegenüber einem Ver-
tragspartner, dem ein Sicherungsschein ausge-
händigt worden ist, weder auf Einwendungen
aus dem Sicherungsvertrag noch darauf berufen,
dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung
des Sicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In
den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des
Vertragspartners gegen die Genossenschaft auf
den Sicherungsgeber über, soweit dieser den
Forderungen des Vertragspartners nachkommt.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „sowie“ die An-
gabe „der §§ 10a, 22 Nr. 5 und“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 (Genossenschaften) ist der Prü-
fungsverband, von dem die Genossenschaft
geprüft wird, verpflichtet, die Zertifizierungs-
behörde zu unterrichten, soweit er im Rah-
men einer Prüfung nach § 53 Abs. 1 des Ge-
nossenschaftsgesetzes Tatsachen im Sinne
des Satzes 1 oder einen Widerrufsgrund im
Sinne des Satzes 2 feststellt oder dem Prü-
fungsverband anderweitig bekannt werden.
Satz 4 gilt entsprechend für die nach § 81
des Genossenschaftsgesetzes zuständige
oberste Landesbehörde.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die obersten Fi-
nanzbehörden der Länder und“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Aufsichts-
behörde“ die Wörter „sowie bei einem Anbie-
ter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der
Prüfungsverband, von dem die Genossen-
schaft geprüft wird,“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Ein Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 muss die Zertifizierungsbehörde unter-
richten, wenn in Zukunft ein anderer als der
bisherige Prüfungsverband die Prüfung nach
§ 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes
vornehmen wird.“
6. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag
mit der Überwachung oder Prüfung von
Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten, Investment-
gesellschaften, Genossenschaften oder Bau-
sparkassen betraute Stellen sowie von diesen
beauftragte Personen,“.
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
c) Nach dem Nummer 4 abschließenden Komma
wird das Wort „oder“ eingefügt und nachfolgende
Nummer 5 wird angefügt:
„5. den Prüfungsverband, der die Genossen-
schaft prüft, bei einem Anbieter im Sinne
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,“.
7. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Abs. 1 einen
zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zu-
grunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn
der Vertrag des Anbieters bezüglich der Anforderun-
gen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 1a oder der Anforde-
rungen des § 1 Abs. 1 und 1a von dem zertifizierten
Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und
wenn der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die
Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zerti-
fizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zerti-
fizierung wirksam geworden ist, mitteilt.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 1 und 2 und nachfolgende Absätze 3 und 4
werden angefügt:
„(3) Die Zertifizierung für Verträge, deren Ver-
tragsgestaltung sich auf die in Artikel 2 Nr. 1
Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 29. Juli
2008 (BGBl. I S. 1509) vorgenommenen Änderun-
gen beziehen, kann frühestens zum 1. November
2008 erteilt werden. Bis zu dem Zeitpunkt, der
sich aus Satz 1 ergibt, können Zertifizierungen
auf Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Rechts erteilt werden. Verträge, die
nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 in Verbindung
mit § 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung zertifiziert wurden, können um die Rege-
lungen in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geset-
zes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ergänzt
werden. Die Gebühren für die Zertifizierung nach
Satz 3 richten sich nach § 12 Satz 3. Die durch
Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d des Gesetzes vom
29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geänderten jähr-
lichen Informationspflichten sind erstmals für
nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Bei-
tragsjahre anzuwenden.
(4) Für Verträge, die bis zum 31. Dezember
2009 nach § 4 Abs. 1 zertifiziert werden, gilt § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b und c mit der
Maßgabe, dass Bausparkassen im Sinne des Ge-
setzes über Bausparkassen jeweils eine Frist von
nicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende
vereinbaren können.“
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über Bausparkassen
Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I
S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des
Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorge-
vertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
zierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der
jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden.“
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 5 werden in dem Satzteil vor Buch-
stabe a nach der Angabe „Nummern 1 und 2“ ein
Komma sowie die Angabe „zur Erfüllung von Ver-
pflichtungen aus Verträgen nach § 1 Abs. 2 Satz 2“
eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Alters-
vorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 92b Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe
„§ 92a Abs. 4 Satz 3 und § 92b Abs. 1 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des Zu-
lageberechtigten nach § 92a des Einkommensteuer-
gesetzes“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des
§ 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergeset-
zes gilt Satz 1 entsprechend.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „im
Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
des Einkommensteuergesetzes“ die Angabe
„oder ist er nicht mehr Empfänger einer Versor-
gung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 des Ein-
kommensteuergesetzes“ eingefügt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1
Satz 3 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 93
Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 8 und 9
des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter
nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zer-
tifizierungsgesetzes des bisherigen Vertrags dem
Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes des neuen Vertrags
den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu über-
mitteln. Der Anbieter des bisherigen Vertrags
kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale
Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermit-
teln. Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne
inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen
Vertrags weiter. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-
chend in den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 11 des
Einkommensteuergesetzes. Erfolgt die Einzah-
lung nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a
Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
zes nicht beim Anbieter, der das Wohnförder-
konto führt, hat der Anbieter, bei dem die Einzah-
lung erfolgt, dem anderen Anbieter die Höhe der
Zahlungen des Zulageberechtigten auf den Al-
tersvorsorgevertrag zu übermitteln. Der Anbieter,
der das Wohnförderkonto führt, teilt dem anderen
Anbieter den Betrag mit, um den das Wohnförder-
konto gemindert wurde.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1 und des
Absatzes 3 Satz 4“ wird durch die Angabe
„des Absatzes 1 Satz 1“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des
§ 92a Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuer-
gesetzes. Liegt ein Fall des § 82 Abs. 1 Satz 4
des Einkommensteuergesetzes vor, hat der
Anbieter des neuen Vertrags dies der zentra-
len Stelle ergänzend mitzuteilen.“
d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1, 3
und 4“ durch die Angabe „Absätze 1 und 4“ er-
setzt.
4. § 13 Abs. 1 wird aufgehoben.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„beitragspflichtigen Einnahmen“ die Wörter „oder
zu der bezogenen Rente wegen voller Erwerbs-
minderung oder Erwerbsunfähigkeit“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes“ durch
die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
6. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“
durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“ ersetzt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Nummer 7 abschließende Wort „und“
wird gestrichen.
bb) Der Nummer 8 abschließende Punkt wird
durch ein Komma sowie das Wort „und“ er-
setzt und nachfolgende Nummer 9 wird ange-
fügt:
„9. die im Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 2
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)
zu berücksichtigenden Beträge.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5
Satz 5“ durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“ er-
setzt.
c) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a) Unterlagen, die eine wohnungswirt-
schaftliche Verwendung im Sinne des § 92a
Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
nach dem 31. Dezember 2007 eines Darlehens
im Sinne des § 1 Abs. 1a des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes nachweisen, sind
für die Dauer von zehn Jahren nach der Auflö-
sung oder der Schließung des bei dem Anbieter
geführten Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2 Satz 1)
aufzubewahren.“
d) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 nach der Angabe „Absatz 3 Satz 1“ die
Angabe „und Absatz 3a“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Absatz 1 Nr. 1 abschließende Semikolon wird
durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz
wird angefügt:
„Werden Beiträge an Bausparkassen zugunsten
eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages zur
Erlangung eines Bauspardarlehens in einem
Sparjahr (§ 4 Abs. 1) vom Anbieter den Altersvor-
sorgebeiträgen nach § 82 des Einkommensteuer-
gesetzes zugeordnet, handelt es sich bei allen
Beiträgen zu diesem Vertrag innerhalb dieses
Sparjahres bis zu den in § 10a Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes genannten Höchstbe-
trägen um Altersvorsorgebeiträge und nicht um
prämienbegünstigte Aufwendungen im Sinne der
Absätze 2 und 3;“.

b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1
Nr. 1 bezeichneten Aufwendungen ist Vorausset-
zung, dass
1. bei Auszahlung der Bausparsumme oder bei
Beleihung der Ansprüche aus dem Vertrag
der Bausparer die empfangenen Beträge un-
verzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau
verwendet oder
2. im Fall der Abtretung der Erwerber die Bau-
sparsumme oder die auf Grund einer Belei-
hung empfangenen Beträge unverzüglich und
unmittelbar zum Wohnungsbau für die abtre-
tende Person oder deren Angehörige im Sinne
des § 15 der Abgabenordnung verwendet.
Unschädlich ist jedoch eine Verfügung ohne Ver-
wendung zum Wohnungsbau, die frühestens sie-
ben Jahre nach dem Vertragsabschluss erfolgt,
wenn der Bausparer bei Vertragsabschluss das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die
Prämienbegünstigung ist in diesen Fällen auf die
Berücksichtigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-
neten Aufwendungen der letzten sieben Spar-
jahre bis zu der Verfügung beschränkt. Jeder
Bausparer kann nur einmal über einen vor Vollen-
dung des 25. Lebensjahres abgeschlossenen
Bausparvertrag ohne wohnungswirtschaftliche
Verwendung prämienunschädlich verfügen. Un-
schädlich ist auch eine Verfügung ohne Verwen-
dung zum Wohnungsbau, wenn der Bausparer
oder sein von ihm nicht dauernd getrennt leben-
der Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben
oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder
der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos
geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens
ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und
im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht. Die
Prämienbegünstigung ist in diesen Fällen auf die
Berücksichtigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-
neten Aufwendungen der letzten sieben Spar-
jahre bis zum Eintritt des Ereignisses beschränkt.
Die Vereinbarung über die Erhöhung der Bauspar-
summe ist als selbständiger Vertrag zu behan-
deln.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlos-
sene Verträge, für die bis zum 31. Dezember 2008
mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate
entrichtet wurde, ist Voraussetzung für die Prä-
mienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-
neten Aufwendungen, dass vor Ablauf von sieben
Jahren seit Vertragsabschluss weder die Bau-
sparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch
geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge-
zahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag
abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich
ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn
1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die An-
sprüche aus dem Vertrag beliehen werden
und der Bausparer die empfangenen Beträge
unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-
bau verwendet,
2. im Fall der Abtretung der Erwerber die Bau-
sparsumme oder die auf Grund einer Belei-
hung empfangenen Beträge unverzüglich und
unmittelbar zum Wohnungsbau für die abtre-
tende Person oder deren Angehörige im Sinne
des § 15 der Abgabenordnung verwendet,
3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd
getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsab-
schluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig
geworden ist oder
4. der Bausparer nach Vertragsabschluss ar-
beitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit
mindestens ein Jahr lang ununterbrochen be-
standen hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
Verfügung noch besteht.
Absatz 2 Satz 7 bis 10 gilt sinngemäß.“
2. § 4a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „anzumelden“
ein Komma sowie folgender Halbsatz angefügt:
„wenn die Voraussetzungen für die Prämienbe-
günstigung nach § 2 Abs. 2 nachgewiesen sind“.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 2 Abs. 3 darf die Prämie nicht
vor Ablauf des Kalendermonats angemeldet wer-
den, in dem
a) der Bausparvertrag zugeteilt,
b) die in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannte Frist über-
schritten oder
c) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2
verfügt
worden ist.“
3. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6
sowie Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ist
vorbehaltlich Satz 2 erstmals für das Sparjahr
2009 anzuwenden. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 in der
Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 29. Juli
2008 (BGBl. I S. 1509) ist erstmals für das Spar-
jahr 2008 anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-
bau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2684), geän-

dert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort
„wird“ ein Komma eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2
bis 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2
bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2“ ersetzt.
2. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Anwendungsvorschrift
Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 6
des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509)
ist erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie
folgt geändert:
1. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung
auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die Über-
weisung eingezahlter vermögenswirksamer Leistun-
gen auf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 26
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) abgeschlos-
senen Bausparvertrag zu verlangen, wenn weder mit
der Auszahlung der Bausparsumme begonnen wor-
den ist noch die überwiesenen Beträge vor Ablauf
der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt,
noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetre-
ten oder beliehen werden oder wenn eine solche
vorzeitige Verfügung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
und 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung unschädlich ist. Satz 1 gilt für vor dem 1. Ja-
nuar 2009 und nach dem 31. Dezember 2008 abge-
schlossene Bausparverträge.“
2. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt
rückwirkend, soweit die in den §§ 4 bis 7 genannten
Fristen oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4
die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Vo-
raussetzungen nicht eingehalten werden. Satz 1 gilt
für vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. De-
zember 2008 abgeschlossene Bausparverträge.“
3. § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:
„b) mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz
oder in der Verordnung zur Durchführung
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten
Sperr- und Rückzahlungsfristen. Bei Bausparver-
trägen gelten die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr-
und Rückzahlungsfristen und zwar unabhängig
davon, ob der Vertrag vor dem 1. Januar 2009
oder nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlos-
sen worden ist,“.
4. § 15 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entweder das Ende der für die Anlageform vor-
geschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz
oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 das
Ende der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder
in der Verordnung zur Durchführung des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr-
und Rückzahlungsfristen. Bei Bausparverträgen
sind die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rück-
zahlungsfristen zu bescheinigen unabhängig da-
von, ob der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 oder
nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen
worden ist.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Ge-
setzes gelten vorbehaltlich der nachfolgenden
Absätze für vermögenswirksame Leistungen, die
nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden.“
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) § 8 Abs. 5, § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 14
Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b und § 15 Abs. 1 Nr. 3
in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom
29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) sind erstmals für
vermögenswirksame Leistungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt wer-
den.“
Artikel 8
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3904), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3089), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5
Satz 1 des Gesetzes in der am 1. Januar 1989
geltenden Fassung, wenn im Zeitpunkt der Be-
kanntgabe des Bescheids über die Festsetzung
der Arbeitnehmer-Sparzulage die für die Anlage-
form vorgeschriebene Sperrfrist oder die im
Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der

Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-
bau-Prämiengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1446) genannten Sperr- und Rückzahlungs-
fristen abgelaufen sind. Bei Bausparverträgen
gelten die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungs-
bau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und
Rückzahlungsfristen unabhängig davon, ob der
Vertrag vor dem 1. Januar 2009 oder nach dem
31. Dezember 2008 abgeschlossen worden ist;“.
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung in der Fassung des Arti-
kels 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1509) ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden.“
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
l a M e r k e l
Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1509. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7ed0671affef6cee….