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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1768

BGBl. 2010 I S. 1768 · 192.751 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 1768
                                                Jahressteuergesetz 2010
                                                      (JStG 2010)*)
                                                       Vom 8. Dezember 2010

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 6 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung

Artikel 10 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 11 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

*) Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung folgender unions-

   rechtlicher Vorgaben:

  – in Nummer 3 (§ 3 Absatz 9a Nummer 1 des Umsatzsteuer-
    gesetzes), Nummer 9 (§ 15 Absatz 1b und 4 Satz 4 des Umsatz-
    steuergesetzes) und Nummer 10 (§ 15a Absatz 6a und 8
    Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Arti-
    kel 168a der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember

    2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richt-
    linie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
    (ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14);
  – in Nummer 4 Buchstabe c (§ 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a
    und Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von
    den Artikeln 53 und 54 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwert-
    steuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL) in der Fassung von Arti-
    kel 3 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008
    zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der
    Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11);
  – in Nummer 4 Buchstabe d (§ 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 14 des
    Umsatzsteuergesetzes), Nummer 5 (§ 3g des Umsatzsteuergeset-
    zes) und Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 13b Ab-
    satz 2 Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von
    den Artikeln 38 und 39 in Verbindung mit Artikel 195 MwStSystRL
    in der Fassung von Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2009/162/EU
    des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener
    Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
    Mehrwertsteuersystem (ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14);
  – in Nummer 7 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 des Umsatz-
    steuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 3 Buch-
    stabe b der Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009
    zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
    Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei
    der Einfuhr (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 12);
  – in Nummer 7 Buchstabe b (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 des Umsatz-
    steuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10 Buch-
    stabe c der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember
    2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richt-
    linie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
    (ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14).

Artikel 12 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
           gesetzes
Artikel 13 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
           steuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 16 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
           nung
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 19 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstat-
           tungs-Verordnung

Artikel 22 Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes

Artikel 23 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 24 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-

           lungsverordnung

Artikel 25 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes

Artikel 26 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
           nung
Artikel 27 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverord-

           nung

Artikel 28 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 29 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 30 Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 31 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 32 Inkrafttreten

                          Artikel 1
                     Änderung des
               Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,

3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 52a folgende Angabe eingefügt:

    „§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung
           der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
           male“.

 2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „gilt bei Anwendung
       von § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 1a“ durch die
BGBl. 2010, Seite 1769 — Originalseite als Abbildung
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     Wörter „gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1
     Nummer 1, 1a und 1b“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-
     gefügt:

     „1b. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Ver-
          sorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22
          und 26 des Versorgungsausgleichsgeset-
          zes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürger-
          lichen Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes
          zur Regelung von Härten im Versorgungs-
          ausgleich (§ 10 Absatz 1 Nummer 1b) sind
          auch dann als Sonderausgaben abziehbar,
          wenn die ausgleichsberechtigte Person
          nicht unbeschränkt einkommensteuer-
          pflichtig ist. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt
          entsprechend;“.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird der Klammer-
     zusatz „(§§ 4 bis 7k)“ durch den Klammerzusatz
     „(§§ 4 bis 7k und 13a)“ ersetzt.

  b) In Absatz 5b Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-

     ter „§ 33a Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter

     „§ 33a Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 26a Satz 2 werden die Wörter „§ 3
     Nummer 12 oder 26“ durch die Wörter „§ 3
     Nummer 12, 26 oder 26b“ ersetzt.

  b) Nach Nummer 26a wird folgende Nummer 26b

     eingefügt:

     „26b. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a

           des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie

           zusammen mit den steuerfreien Einnah-

           men im Sinne der Nummer 26 den Freibe-
           trag nach Nummer 26 Satz 1 nicht über-
           schreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entspre-
           chend;“.

  c) In Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 2 wer-

     den die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 9 zweiter

     Halbsatz“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Num-

     mer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt.

5. Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht
  zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen
  oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder
  von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a
  ausreichend.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des
     Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns
     aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt
     insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländi-
     schen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzu-
     ordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen
     Betriebsstätte zuzuordnen ist.“

  b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 wird durch
     folgende Sätze ersetzt:
     „Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder
     berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz

      zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe
      der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro
      begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt
      nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
      der gesamten betrieblichen und beruflichen Be-
      tätigung bildet;“.

 7. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 5a werden die Wörter „§ 4
      Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
      Satz 8“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
      satz 1 Satz 7)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4
      Absatz 1 Satz 8)“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
      die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entspre-
      chend anzuwenden.“ ersetzt.

 8. § 7 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

   „Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung
   zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsver-

   mögen eingelegt worden sind, mindert sich der

   Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung

   oder Substanzverringerung, Sonderabschreibun-
   gen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeit-
   punkt der Einlage vorgenommen worden sind,
   höchstens jedoch bis zu den fortgeführten An-
   schaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einla-
   gewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die

   weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlage-

   wert.“

 9. In § 9a Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern

    „im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a“ ein Komma und

    die Angabe „1b, 1c“ eingefügt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

          „1b. Ausgleichszahlungen im Rahmen des

               Versorgungsausgleichs nach den §§ 20,

               21, 22 und 26 des Versorgungsaus-

               gleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g,
               1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs
               und § 3a des Gesetzes zur Regelung
               von Härten im Versorgungsausgleich,
               soweit die ihnen zu Grunde liegenden
               Einnahmen bei der ausgleichspflichti-
               gen Person der Besteuerung unterlie-
               gen, wenn die ausgleichsberechtigte
               Person unbeschränkt einkommensteu-
               erpflichtig ist;“.

      bb) In Nummer 3 Satz 3 wird das abschließende
          Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
          folgender Satz angefügt:

          „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranla-
          gungszeitraums beginnende Beitragsjahre
          geleistet werden und in der Summe das
          Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungs-
          zeitraum entfallenden Beiträge überschrei-
          ten, sind in dem Veranlagungszeitraum an-
          zusetzen, für den sie geleistet wurden; dies
          gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbe-
          fristeten Beitragsminderung nach Vollen-
          dung des 62. Lebensjahrs dienen;“.
BGBl. 2010, Seite 1770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1770
       cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht,
              soweit die Kirchensteuer als Zuschlag
              zur Kapitalertragsteuer oder als Zu-
              schlag auf die nach dem gesonderten
              Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Ein-
              kommensteuer gezahlt wurde;“.

   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Ein-
      willigung gilt als erteilt“ durch die Wörter „die
      Einwilligung gilt für alle sich aus dem Versiche-
      rungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflich-
      tungen als erteilt“ ersetzt.
   c) In Absatz 2a Satz 4 wird der Punkt am Ende
      durch die Wörter „; sind Versicherungsnehmer
      und versicherte Person nicht identisch, sind zu-
      sätzlich die Identifikationsnummer und das Ge-
      burtsdatum des Versicherungsnehmers anzuge-
      ben.“ ersetzt.
11. § 10a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über
       die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflicht-
       versicherten gleich; dies gilt auch für Personen,
       die eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1
       Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Bu-
       ches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Ren-
       tenversicherung erhalten und unmittelbar vor der
       Arbeitslosigkeit einer der in Satz 1 oder der im
       ersten Halbsatz genannten begünstigten Perso-
       nengruppen angehörten.“
   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
       „Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und
       wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1
       Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Ver-
       sicherungsnummer nach § 147 des Sechsten
       Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90
       Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.“
12. In § 10b Absatz 1 Satz 7 und 8 Nummer 1, 3 und 4
    wird die Angabe „§ 52 Absatz 2“ jeweils durch die
    Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
13. § 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
   „Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvor-
   trags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu be-
   rücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen
   des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss
   der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird,
   und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Ver-
   lustrücktrag vorgenommen werden kann, zu
   Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10,
   § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Ab-
   satz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanz-
   gerichtsordnung gelten entsprechend. Die Be-

   steuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung

   nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt

   werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berich-

   tigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels

   Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden

   Steuer unterbleibt.“

14. In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „§ 4
    Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
    Satz 5“ ersetzt.

15. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wör-
      ter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend an-
      zuwenden.“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

         „(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs
      steht der Ausschluss oder die Beschränkung
      des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik
      Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
      Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des
      Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Ab-
      satz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
16. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 7 Satz 2 wird das abschließende
          Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
          folgender Satz angefügt:
          „Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der
          Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des
          Satzes 1;“.

      bb) In Nummer 9 wird das abschließende Semi-
          kolon durch einen Punkt ersetzt und folgen-
          der Satz angefügt:
          „Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichba-
          ren Körperschaften, Personenvereinigungen
          oder Vermögensmassen, die weder Sitz
          noch Geschäftsleitung im Inland haben, ent-
          sprechend anzuwenden;“.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
         „(3a) Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3
      Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeit-
      punkt zu berücksichtigen. Weist der Steuer-
      pflichtige durch eine Bescheinigung der auszah-
      lenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht
      vorgenommen hat und auch nicht vornehmen
      wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur
      nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.“
   c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach dem Wort „Personenvereinigung“
               werden jeweils das Komma und die
               Wörter „die weder ihre Geschäftslei-
               tung noch ihren Sitz im Inland hat,“ ge-
               strichen.

          bbb) Die Angabe „§ 13 Absatz 2“ wird durch
               die Wörter „den §§ 13 und 21“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im

          Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber

          das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung

          eines Geldbetrags vom Emittenten die Liefe-

          rung von Wertpapieren zu verlangen oder

          besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit

          dem Inhaber anstelle der Zahlung eines
          Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und
          macht der Inhaber der Forderung oder der
          Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist
BGBl. 2010, Seite 1771 — Originalseite als Abbildung
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          abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt
          für den Erwerb der Forderung als Veräuße-

          rungspreis der Forderung und als Anschaf-

          fungskosten der erhaltenen Wertpapiere an-

          zusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.“

17. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
      stabe bb Satz 2 werden die Wörter „gilt § 4 Ab-
      satz 1“ durch die Wörter „gilt § 4 Absatz 1 und 2“
      ersetzt.

   b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
      „1b. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, so-
           weit beim Zahlungsverpflichteten die Vo-
           raussetzungen für den Sonderausgabenab-
           zug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt
           sind;“.

   c) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:

      „1c. Einkünfte aus Ausgleichszahlungen im
           Rahmen des Versorgungsausgleichs nach
           den §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungs-
           ausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g,
           1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
           § 3a des Gesetzes zur Regelung von Här-

           ten im Versorgungsausgleich, soweit bei
           der ausgleichspflichtigen Person die Vo-
           raussetzungen für den Sonderausgabenab-
           zug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b erfüllt

           sind;“.

   d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 6 werden vor den Wörtern „der Fall“
          die Wörter „zu Lebzeiten des Zulageberech-
          tigten“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet

          sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei
          der ausgleichsberechtigten Person danach,
          wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zu-

          ordnung der sich aus dem übertragenen An-
          recht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder
          Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person
          im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Tei-
          lung vorzunehmen gewesen wäre.“
18. § 22a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Vor Nummer 1 werden vor den Wörtern „fol-
          gende Daten“ die Wörter „unter Beachtung
          der im Bundessteuerblatt veröffentlichten
          Auslegungsvorschriften der Finanzverwal-
          tung“ eingefügt.

      bb) In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende
          durch einen Punkt ersetzt und folgende
          Sätze werden angefügt:

          „Ist dem Mitteilungspflichtigen eine auslän-
          dische Anschrift des Leistungsempfängers
          bekannt, ist diese anzugeben. In diesen Fäl-
          len ist auch die Staatsangehörigkeit des
          Leistungsempfängers, soweit bekannt, mit-
          zuteilen;“.
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
      Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht

      innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist

      übermittelt, so ist für jeden angefangenen Mo-

      nat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch
      aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 Euro für
      jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an
      die zentrale Stelle zu entrichten (Verspätungs-
      geld). Die Erhebung erfolgt durch die zentrale
      Stelle im Rahmen ihrer Prüfung nach Absatz 4.
      Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die
      Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der
      Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat. Das
      Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines
      Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln
      gleich. Das von einem Mitteilungspflichtigen zu
      entrichtende Verspätungsgeld darf 50 000 Euro
      für alle für einen Veranlagungszeitraum zu über-

      mittelnden Rentenbezugsmitteilungen nicht
      übersteigen.“

19. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
      dert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Ausgenommen sind Veräußerungen von
          Gegenständen des täglichen Gebrauchs.“

      bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Num-

          mer 2“ gestrichen.

   b) In Absatz 3 Satz 9 wird nach dem Wort „Veräu-
      ßerungsgeschäften“ ein Komma eingefügt und
      werden die Wörter „im Sinne des § 23 in der
      bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden
      Fassung“ durch die Wörter „auf die § 23 in der
      bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung

      anzuwenden ist,“ ersetzt.

20. § 32d wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt
          gefasst:
          „a) wenn Gläubiger und Schuldner einander
              nahe stehende Personen sind, soweit die
              den Kapitalerträgen entsprechenden
              Aufwendungen beim Schuldner Be-
              triebsausgaben oder Werbungskosten
              im Zusammenhang mit Einkünften sind,
              die der inländischen Besteuerung unter-
              liegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zwei-
              ter Halbsatz keine Anwendung findet,“.

      bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
          ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
          mer 4 angefügt:

          „4. für sonstige Bezüge im Sinne des § 20
              Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und für Ein-
              nahmen im Sinne des § 20 Absatz 1
              Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz, so-
              weit sie das Einkommen der leistenden
              Körperschaft gemindert haben; dies gilt
              nicht, soweit die verdeckte Gewinnaus-
              schüttung das Einkommen einer dem
              Steuerpflichtigen nahe stehenden Per-
BGBl. 2010, Seite 1772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1772
              son erhöht hat und § 32a des Körper-
              schaftsteuergesetzes auf die Veranla-
              gung dieser nahe stehenden Person
              keine Anwendung findet.“
   b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden an-
       stelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4
       die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den
       Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet
       und der tariflichen Einkommensteuer unterwor-
       fen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommen-
       steuer einschließlich Zuschlagsteuern führt
       (Günstigerprüfung).“
21. In § 33a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 5“
    durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

22. § 34 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des
   durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe,
   wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem ge-
   samten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der
   dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Ein-
   künfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch

   14 Prozent.“

23. § 35a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Für die Inanspruchnahme von Handwer-
       kerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-
       und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich
       die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um
       die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag
       um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuer-
       pflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.
       Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnah-
       men, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuer-

       freie Zuschüsse in Anspruch genommen wer-

       den.“

   b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1
       bis 3 können nur in Anspruch genommen wer-
       den, soweit die Aufwendungen nicht Betriebs-
       ausgaben oder Werbungskosten darstellen und
       soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außer-
       gewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden
       sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach
       unter § 9c fallen, ist eine Inanspruchnahme
       ebenfalls ausgeschlossen.“
24. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf
   Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steu-
   er, die auf den Aufgabegewinn und den durch den
   Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn
   entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet wer-
   den, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsver-
   mögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union oder des Euro-
   päischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, so-
   fern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend
   oder im Sinne der Richtlinie 77/799/EWG ein-
   schließlich der in diesem Zusammenhang anzu-
   wendenden Durchführungsbestimmungen in den
   für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden
   Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolge-

   rechtsakts und gegenseitige Unterstützung bei der
   Beitreibung von Forderungen in Bezug auf be-
   stimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige
   Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28) ein-
   schließlich der in diesem Zusammenhang anzu-
   wendenden Durchführungsbestimmungen in den
   für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden
   Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolge-
   rechtsakts geleistet werden. Die erste Jahresrate ist
   innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
   Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahres-
   raten sind jeweils am 31. Mai der Folgejahre fällig.
   Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. Wird der
   Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums
   eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1
   genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht ent-
   richtete Steuer innerhalb eines Monats nach die-

   sem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt. Ändert
   sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten
   entsprechend anzupassen.“

25. § 39e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort

          „Familienstand“ die Wörter „sowie Tag der
          Begründung oder Auflösung des Familien-
          stands“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , in den Fällen
          der Nummer 3“ durch die Wörter „; in den
          Fällen der Nummer 3 besteht die Mittei-
          lungspflicht nur, soweit das Kind mit Haupt-
          wohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zu-
          ständigkeitsbereich der Meldebehörde ge-
          meldet ist, und“ ersetzt.
      cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

          „Sofern die Identifikationsnummer noch

          nicht zugeteilt wurde, übermitteln die Melde-

          behörden die Daten nach Satz 2 unter An-
          gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals
          (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenord-
          nung).“
   b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die
          Angabe „2012“ ersetzt.
      bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Identifika-
          tionsnummer“ die Wörter „und des Tages
          der Geburt“ eingefügt.
      cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
          „Sofern die Identifikationsnummer noch
          nicht zugeteilt wurde, übermitteln die Melde-
          behörden die Daten nach Satz 5 unter An-
          gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals
          (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenord-
          nung).“

   c) Absatz 10 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
      „Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz des Ver-
      fahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
      merkmale die Wirtschafts-Identifikationsnummer
      noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt
      an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebs-
      stätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitge-
      bers, in dem der für den Lohnsteuerabzug maß-
BGBl. 2010, Seite 1773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1773
      gebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermit-
      telt wird (§ 41 Absatz 2).“
26. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

      „Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der
      auszahlenden Stelle unter Benennung der in
      Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mit-
      teilt, dass es sich um eine unentgeltliche Über-
      tragung handelt. Die auszahlende Stelle hat in
      den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem
      für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt
      bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach
      amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elek-
      tronischem Weg nach Maßgabe der Steuer-

      daten-Übermittlungsverordnung in der jeweils

      geltenden Fassung mitzuteilen:

      1. Bezeichnung der auszahlenden Stelle,

      2. das zuständige Betriebsstättenfinanzamt,

      3. das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertra-
         gungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungs-
         zeitpunkt und die Anschaffungskosten des
         Wirtschaftsguts,
      4. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifi-
         kationsnummer des Übertragenden,

      5. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifi-
         kationsnummer des Empfängers sowie die
         Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer
         des Depots, des Kontos oder des Schuld-
         buchkontos,
      6. soweit bekannt, das persönliche Verhältnis
         (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspart-
         nerschaft) zwischen Übertragendem und
         Empfänger.“

   b) Absatz 1a wird aufgehoben.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Vor-
          druck“ durch das Wort „Muster“ ersetzt.

      bb) In Satz 6 wird die Angabe „zehn“ durch die
          Angabe „sechs“ und werden die Wörter „in
          dem die Erklärung zugegangen ist“ durch die
          Wörter „in dem die Freistellung letztmalig
          berücksichtigt wird“ ersetzt.
   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, so-
          weit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen
          haben, ist die Einkommensteuer mit dem
          Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswir-
          kung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn
          der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 8
          und 9 und Absatz 5 in Anspruch genommen
          werden kann.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Eine vorläufige Festsetzung der Einkom-
          mensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1
          Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung
          umfasst auch Einkünfte im Sinne des Sat-
          zes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht
          gestellt worden ist.“

27. Nach § 43a Absatz 3 Satz 6 wird folgender Satz
    eingefügt:
   „Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Ka-
   lenderjahres von der Veränderung einer Bemes-
   sungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapital-
   ertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur
   erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzuneh-
   men; § 44 Absatz 5 bleibt unberührt.“

28. In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a
    Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 43 Ab-
    satz 1 Satz 1 Nummer 11“ durch die Wörter „§ 43
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11“ ersetzt.
29. § 44a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort

      „Vordruck“ durch das Wort „Muster“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

      fügt:

         „(2a) Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt
      werden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge
      seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abga-
      benordnung) und bei gemeinsamen Freistel-
      lungsaufträgen auch die Identifikationsnummer
      des Ehegatten mitteilt. Ein Freistellungsauftrag
      ist ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn
      der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1
      Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gläubi-
      gers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen
      Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten
      vorliegen. Die Meldestelle im Sinne des § 45d
      Absatz 1 Satz 1 kann die Identifikationsnummer
      beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen,
      sofern der Gläubiger der Kapitalerträge nicht wi-
      derspricht; Gleiches gilt für die Identifikations-
      nummer des Ehegatten bei gemeinsamen Frei-
      stellungsaufträgen, sofern dieser nicht wider-

      spricht. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b
      Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten
      des Gläubigers der Kapitalerträge und bei ge-
      meinsamen Freistellungsaufträgen die des Ehe-
      gatten angegeben werden, soweit sie der Mel-
      destelle bekannt sind. Die Anfrage hat nach amt-
      lich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
      fernübertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist
      § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entspre-
      chend anzuwenden. Das Bundeszentralamt für
      Steuern teilt der Meldestelle die Identifikations-
      nummer mit, sofern die übermittelten Daten mit
      den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
      beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicher-
      ten Daten übereinstimmen. Die Meldestelle darf
      die Identifikationsnummer nur verwenden, so-
      weit dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten
      erforderlich ist.“
   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen
      bei Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1
      Nummer 5 Buchstabe c und d, die einem Anle-
      ger zufließen, der eine nach den Rechtsvor-
      schriften eines Mitgliedstaates der Europäischen
      Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
      gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54
      des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
      päischen Union oder des Artikels 34 des Ab-
BGBl. 2010, Seite 1774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1774
       kommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung
       innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser
       Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne
       des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaft-
       steuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich
       um eine nach den Rechtsvorschriften eines
       Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschafts-
       raums gegründete Gesellschaft oder eine Ge-
       sellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in die-
       sem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung,
       dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen
       besteht.“
   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

         „(4a) Absatz 4 ist entsprechend auf Perso-
       nengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwen-
       den. Dabei tritt die Personengesellschaft an die
       Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.“

   e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 Num-
           mer 1 bis 4“ gestrichen.
       bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 43b“ die
           Angabe „oder § 50g“ eingefügt.
30. Dem § 45b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,
   wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dem Vertre-
   ter einen Freistellungsauftrag erteilt hat.“
31. § 45d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes
       und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum
       Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von
       Sammelanträgen nach § 45b Absatz 1 und 2 die
       Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt
       (Meldestelle), hat dem Bundeszentralamt für
       Steuern bis zum 1. März des Jahres, das auf
       das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den
       Gläubigern zufließen, folgende Daten zu über-
       mitteln:
       1. Vor- und Zuname, Identifikationsnummer
          (§ 139b der Abgabenordnung) sowie das Ge-
          burtsdatum des Gläubigers der Kapitalerträ-
          ge; bei einem gemeinsamen Freistellungsauf-
          trag sind die Daten beider Ehegatten zu über-
          mitteln,

       2. Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge,

       3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistel-
          lungsauftrag erteilt worden ist,

         a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuer-

            abzug Abstand genommen worden ist

            oder bei denen auf Grund des Freistel-
            lungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4
            dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5
            Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Ka-
            pitalertragsteuer erstattet wurde,
         b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstat-
            tung von Kapitalertragsteuer beim Bun-
            deszentralamt für Steuern beantragt wor-
            den ist,

      4. die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer
         Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer na-
         türlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1
         Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand ge-
         nommen oder eine Erstattung vorgenommen
         wurde,
      5. Name und Anschrift der Meldestelle.

      Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem
      Datensatz durch Datenfernübertragung zu über-
      mitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abga-
      benordnung entsprechend anzuwenden.“
   b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
      „Folgende Daten sind zu übermitteln:

      1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, An-
         schrift und Identifikationsnummer des Versi-
         cherungsnehmers,

      2. Name und Anschrift des Versicherungsunter-
         nehmens sowie Vertragsnummer oder sons-
         tige Kennzeichnung des Vertrages,

      3. Name und Anschrift des Versicherungsver-
         mittlers, wenn die Mitteilung nicht vom Versi-
         cherungsunternehmen übernommen wurde,
      4. Laufzeit und garantierte Versicherungssumme
         oder Beitragssumme für die gesamte Lauf-
         zeit,
      5. Angabe, ob es sich um einen konventionellen,
         einen fondsgebundenen oder einen vermö-
         gensverwaltenden Versicherungsvertrag han-
         delt.
      Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem
      Datensatz durch Datenfernübertragung zu über-
      mitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abga-
      benordnung entsprechend anzuwenden.“

32. § 46 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuer-
       pflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a
       Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6
       eingetragen worden ist und der im Kalenderjahr
       insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 200 Euro
       übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraus-
       setzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im
       Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt er-
       zielte Arbeitslohn 19 400 Euro übersteigt; das-
       selbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum
       Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört oder
       für einen beschränkt einkommensteuerpflichti-
       gen Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen

       auf einer Bescheinigung nach § 39c oder
       § 39d erfolgt sind;“.

33. § 49 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird am

      Ende das Wort „oder“ gestrichen.

   b) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende
      durch die Angabe „ , oder“ ersetzt und folgender
      Buchstabe g angefügt:
      „g) die aus der Verschaffung der Gelegenheit er-
          zielt werden, einen Berufssportler als sol-
          chen im Inland vertraglich zu verpflichten;
          dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen
          10 000 Euro übersteigen;“.
BGBl. 2010, Seite 1775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1775
34. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Ab-
      satz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10
      Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3
      und Absatz 3“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Zusam-
           menhang mit der“ durch die Wörter „an der“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Zusam-
           menhang mit dem“ durch das Wort „am“ er-
           setzt.

35. § 50a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die
       Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf
       Nutzung von Rechten, insbesondere von Urhe-
       berrechten und gewerblichen Schutzrechten,
       von gewerblichen, technischen, wissenschaftli-
       chen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen
       und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern
       und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften,
       die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt
       werden, einen Berufssportler über einen be-
       grenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten
       (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),“.

36. § 50f wird wie folgt gefasst:

                           „§ 50f

                    Bußgeldvorschriften

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   leichtfertig

   1. entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 dort ge-

      nannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollstän-

      dig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine

      Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig

      oder nicht rechtzeitig macht oder
   2. entgegen § 22a Absatz 2 Satz 9 die Identifikati-
      onsnummer für andere als die dort genannten
      Zwecke verwendet.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
   des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis
   zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen

   mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahn-
   det werden.

      (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-

   satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-

   rigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81.“

37. In § 51 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter
    „§ 50a Absatz 5 Satz 7“ durch die Wörter „§ 50a
    Absatz 5 Satz 6“ ersetzt.
38. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:

       „§ 3 Nummer 26a Satz 2 und Nummer 26b in
       der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
       8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals
       ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwen-
       den.“

b) Dem Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:
     „§ 3c Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Arti-
     kels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
     (BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranla-
     gungszeitraum 2011 anzuwenden.“
c) Dem Absatz 8b werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
     „Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar
     2006 enden, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 für Fälle,
     in denen ein bisher einer inländischen Betriebs-
     stätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zu-
     zuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländi-
     schen Betriebsstätte dieses Steuerpflichtigen
     zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Ab-
     kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
     rung freigestellt sind oder wenn das Wirt-
     schaftsgut bei einem beschränkt Steuerpflichti-
     gen nicht mehr einer inländischen Betriebs-
     stätte zuzuordnen ist. § 4 Absatz 1 Satz 4 in
     der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
     8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen
     Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwen-
     den ist.“
d) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 in
     der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom

     8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals
     ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen-
     den.“

e) Dem Wortlaut des Absatzes 16a wird folgender
   Satz vorangestellt:

     „§ 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der

     Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-

     zember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fäl-

     len, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden

     ist.“

f)   Absatz 18b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
     zes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erst-
     mals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezem-
     ber 2005 anzuwenden.“

g) Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 7 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz in der
     Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-

     zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für

     Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. De-

     zember 2010 vorgenommen werden.“

h) Absatz 24 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird je-
              weils die Angabe „1. Januar 2010“
              durch die Angabe „1. Januar 2011“ er-
              setzt.

         bbb) In Nummer 2 werden in Satz 1 die
              Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b
              der Abgabenordnung) des Steuer-
BGBl. 2010, Seite 1776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1776
                pflichtigen“ durch die Wörter „Identifi-
                kationsnummer (§ 139b der Abgaben-
                ordnung) der versicherten Person und
                des Versicherungsnehmers“ ersetzt
                und werden in Satz 2 die Wörter „des
                Steuerpflichtigen“ durch die Wörter
                „der versicherten Person und des Ver-
                sicherungsnehmers“ ersetzt.

       bb) Folgende Sätze werden angefügt:
           „§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 in der Fas-
           sung des Artikels 1 des Gesetzes vom
           8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erst-
           mals für den Veranlagungszeitraum 2011
           anzuwenden. § 10 Absatz 2 Satz 3 und Ab-
           satz 2a Satz 4 in der Fassung des Artikels 1
           des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
           (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für die Über-
           mittlung der Daten des Veranlagungszeit-
           raums 2011 anzuwenden.“

  i)   Dem Wortlaut des Absatzes 24a in der Fassung
       des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I
       S. 774) wird folgender Satz vorangestellt:

       „§ 10 Absatz 1 Nummer 4 in der Fassung des
       Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
       (BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranla-
       gungszeitraum 2011 anzuwenden.“

  j)   Dem Absatz 24e werden folgende Sätze ange-
       fügt:

       „§ 10b Absatz 1 Satz 7 in der Fassung des
       Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
       (BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen anzuwenden,
       in denen die Einkommensteuer noch nicht be-
       standskräftig festgesetzt ist und in denen die
       Mitgliedsbeiträge nach dem 31. Dezember
       2006 geleistet werden. § 10b Absatz 1 Satz 8
       in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
       8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen
       Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen-
       steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt
       ist.“

  k) Nach Absatz 25 Satz 4 wird folgender Satz ein-
     gefügt:

       „§ 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 in der Fassung
       des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
       2010 (BGBl. I S. 1768) gilt erstmals für Verluste,
       für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Er-
       klärung zur Feststellung des verbleibenden Ver-
       lustvortrags abgegeben wird.“

  l)   Nach Absatz 34 Satz 4 wird folgender Satz ein-
       gefügt:

       „§ 16 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1
       des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
       S. 1768) ist in allen offenen Fällen anzuwen-
       den.“

  m) Absatz 37 wird wie folgt gefasst:

         „(37) § 20 Absatz 1 Nummer 9 in der Fas-
       sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-

   zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für
   den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.
   § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 in der Fassung
   des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
   2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Ver-
   anlagungszeitraum 2009 anzuwenden, soweit
   in den Einnahmen aus Leistungen zuzurech-
   nende wiederkehrende Bezüge im Sinne des
   § 22 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b ent-
   halten sind.“

n) Dem Absatz 38 wird folgender Satz angefügt:

   „Wird auf Grund einer internen Teilung nach
   § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder
   einer externen Teilung nach § 14 des Versor-
   gungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zuguns-
   ten der ausgleichsberechtigten Person begrün-
   det, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen
   Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der
   ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus die-
   sem Vertrag ausgezahlten Leistungen zu einer
   Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buch-
   stabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Num-
   mer 6 oder nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buch-
   stabe c in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Num-
   mer 6 Satz 2 führen.“

o) Dem Absatz 38a werden folgende Sätze ange-
   fügt:

   „§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3
   in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
   8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals
   für die Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden,
   die für den Veranlagungszeitraum 2011 zu über-
   mitteln sind. Im Übrigen ist § 22a in der Fas-
   sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-
   zember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals für die
   Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für
   den Veranlagungszeitraum 2010 zu übermitteln
   sind.“

p) Absatz 47 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 6 werden die Wörter „ab dem Ver-
       anlagungszeitraum 2005“ durch die Wörter
       „für die Veranlagungszeiträume 2005 bis
       2008“ ersetzt.

   bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

       „§ 34 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des
       Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
       2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den
       Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.“

q) Dem Absatz 50b werden folgende Sätze ange-
   fügt:

   „§ 35a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1
   des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
   S. 1768) ist erstmals für im Veranlagungszeit-
   raum 2011 geleistete Aufwendungen anzuwen-
BGBl. 2010, Seite 1777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1777
        den, soweit die den Aufwendungen zu Grunde
        liegenden Leistungen nach dem 31. Dezem-
        ber 2010 erbracht worden sind. § 35a Absatz 5
        Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
        zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist
        erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 ge-
        leistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die
        den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leis-
        tungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht
        worden sind.“
   r)   Dem Absatz 50d wird folgender Satz angefügt:

        „§ 36 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1
        des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
        S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 16 Ab-
        satz 3a anzuwenden ist.“
   s) In Absatz 50f Satz 1 werden die Wörter „§ 10
      Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
      satz 2 Satz 3“ ersetzt.

   t)   Nach Absatz 55j Satz 1 wird folgender Satz ein-

        gefügt:

        „§ 46 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des
        Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
        (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranla-
        gungszeitraum 2009 anzuwenden.“
   u) Nach Absatz 59a wird folgender Absatz 59b
      eingefügt:

           „(59b) § 50f in der Fassung des Artikels 1
        des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
        S. 1768) ist erstmals für die Rentenbezugsmit-
        teilungen anzuwenden, die für den Veranla-
        gungszeitraum 2010 zu übermitteln sind.“
   v) Die bisherigen Absätze 59b bis 59d werden die
      Absätze 59c bis 59e.
39. § 52a wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
        „§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 ist in allen Fäl-
        len anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht
        bestandskräftig festgesetzt ist.“

   b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 7 werden nach dem Semikolon die
            Wörter „für die bei der Veräußerung in Rech-
            nung gestellten Stückzinsen ist Satz 6 anzu-
            wenden;“ eingefügt.

        bb) In Satz 10 werden nach dem Klammerzusatz
            „(BGBl. I S. 2794)“ ein Komma und die Wör-
            ter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
            vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768),“
            eingefügt.

        cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des
           Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
           2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wert-
           papiere anzuwenden, die nach dem 31. De-
           zember 2009 geliefert wurden, sofern für die
           Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist.“

   c) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
            Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
            angefügt:

      „§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in
      der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
      vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist
      erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzu-
      wenden, bei denen die Gegenstände des
      täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach
      dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abge-
      schlossenen Vertrags oder gleichstehenden
      Rechtsakts angeschafft wurden.“

   bb) In Satz 11 werden nach dem Klammerzusatz
       „(BGBl. I S. 1912)“ ein Komma und die Wör-
       ter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
       vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768),
       ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
       2009 und“ eingefügt.

d) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 32d in der Fassung des Artikels 1 des Geset-

   zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist

   erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 an-
   zuwenden.“

e) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-
   gefügt:

     „(15a) § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 in der Fas-
   sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-
   zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf
   Übertragungen anzuwenden, die nach dem
   31. Dezember 2011 vorgenommen werden.“

f) Absatz 16 wird wie folgt geändert:

   aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      „§ 44a Absatz 2a in der Fassung des Arti-
      kels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
      (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011
      anzuwenden.“

   bb) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „§ 44a Absatz 9 in der Fassung des Artikels 1
      des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
      (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Kapitaler-
      träge anzuwenden, die dem Gläubiger nach
      dem 31. Dezember 2008 zufließen.“

   cc) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:

      „§ 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1
      des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
      (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Kapitaler-
      träge anzuwenden, die ab dem 1. Januar
      2013 zufließen; eine Übermittlung der Identi-
      fikationsnummer hat für Kapitalerträge, die
      vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu er-
      folgen, wenn sie der Meldestelle vorliegt.“

   dd) In dem bisherigen Satz 9 werden nach der
       Angabe „§ 45d Absatz 3“ die Wörter „in der
       Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
       8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)“ einge-
       fügt.
BGBl. 2010, Seite 1778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1778
   g) In Absatz 16a werden nach der Angabe „(BGBl. I
      S. 1959)“ ein Komma und die Wörter „geändert
      durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
      2010 (BGBl. I S. 1768),“ eingefügt.

40. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:

                         „§ 52b

         Übergangsregelungen bis zur Anwendung
       der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

      (1) Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den einge-
   tragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für
   den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar
   2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektroni-
   schen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeit-
   raum). Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die
   Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt. In diesem Über-
   gangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer-
   karte 2010

   1. während des Dienstverhältnisses aufzubewah-

      ren, er darf sie nicht vernichten;

   2. dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt
      vorübergehend zu überlassen sowie

   3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses inner-
      halb einer angemessenen Frist herauszugeben.

   Nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuer-
   abzugsmerkmale (ELStAM) kann der Arbeitgeber
   die Lohnsteuerkarte 2010 vernichten. Ist auf der
   Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheini-
   gung erteilt und die Lohnsteuerkarte an den Arbeit-
   nehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitge-
   ber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohn-
   steuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010
   im Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn der
   Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass die Lohnsteu-
   erabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 wei-
   terhin zutreffend sind.

      (2) Für Eintragungen auf der Lohnsteuer-
   karte 2010 im Übergangszeitraum ist das Finanz-
   amt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
   die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der
   Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010
   umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen,
   wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Be-
   ginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangs-
   zeitraum zu seinen Gunsten abweicht. Diese Ver-
   pflichtung gilt auch in den Fällen, in denen die
   Steuerklasse II bescheinigt ist und die Vorausset-
   zungen für die Berücksichtigung des Entlastungs-
   betrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des
   Kalenderjahres entfallen. Kommt der Arbeitnehmer
   seiner Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanz-
   amt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der
   Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte dem Finanz-
   amt auf Verlangen vorzulegen.

     (3) Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine
   Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 ausge-

stellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren ge-
gangen, unbrauchbar geworden oder zerstört wor-
den, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum auf
Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für
den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebe-
nem Muster auszustellen. Diese Bescheinigung tritt
an die Stelle der Lohnsteuerkarte.

   (4) Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer
im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstver-
hältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeit-
geber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug verzichten. In diesem Fall hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I
zu ermitteln; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Ge-
burt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steu-
ererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen
und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das
erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat
die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf
des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto auf-

zubewahren.

   (5) Das Bundesministerium der Finanzen hat im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwen-
dung der ELStAM für die Durchführung des Lohn-
steuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2012 oder ei-
nem späteren Anwendungszeitpunkt sowie den
Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM
durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem
Schreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt
zu veröffentlichen ist. Nach dem Starttermin hat der
Arbeitgeber oder sein Vertreter (§ 39e Absatz 4
Satz 6) die nach § 39e gebildeten ELStAM für die
auf den Starttermin folgende nächste Lohnabrech-
nung abzurufen. Für den Abruf der ELStAM hat sich
der Arbeitgeber zu authentifizieren und die Steuer-
nummer der Betriebsstätte oder des Teils des
Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende
Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41
Absatz 2), sowie die Identifikationsnummer und den
Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen. Der
Arbeitgeber hat die ELStAM in das Lohnkonto zu
übernehmen und gemäß der übermittelten zeit-
lichen Gültigkeitsangabe anzuwenden.

   (6) Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber
steht einer gesonderten Feststellung von Besteue-
rungsgrundlagen im Sinne des § 179 der Abgaben-
ordnung des zuständigen Finanzamts unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung gleich; einer Rechts-
behelfsbelehrung bedarf es nicht. Sie gelten gegen-
über dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben,
sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Aus-
druck der Lohnabrechnung mit den darin ausgewie-
senen ELStAM ausgehändigt oder elektronisch be-
reitgestellt hat. Die Verpflichtungen des Arbeitneh-
mers nach Absatz 2 gelten entsprechend. Für die
Berichtigung der ELStAM ist das Finanzamt des
Arbeitnehmers zuständig. Das gilt auch, wenn der
Arbeitnehmer eine Änderung der ELStAM bean-
tragt.
BGBl. 2010, Seite 1779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1779
      (7) In den Fällen des § 39c Absatz 3 Satz 3 und
   Absatz 4 Satz 3 sowie des § 39d Absatz 1 Satz 3
   stellt das Betriebsstättenfinanzamt für die Arbeit-
   nehmer, denen keine Identifikationsnummer zuge-
   teilt wurde, eine Bescheinigung für den Lohnsteuer-
   abzug (Absatz 3) aus. In diesem Fall tritt an die
   Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuer-
   liche Ordnungsmerkmal (§ 41b Absatz 2 Satz 1
   und 2).

      (8) Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen auf
   Anfrage die bereitgestellten ELStAM mit. Der Steu-
   erpflichtige kann über das Finanzamt die Bereitstel-
   lung der ELStAM allgemein sperren lassen. Er kann
   die Bereitstellung für bestimmte Arbeitgeber freige-
   ben (Positivliste) oder sie für bestimmte Arbeitgeber
   sperren lassen (Negativliste). Der Arbeitgeber ist
   verpflichtet, dem Arbeitnehmer für Zwecke der
   Positivliste die Steuernummer der Betriebsstätte
   mitzuteilen oder des Teils des Betriebs des Arbeit-
   gebers, in dem der für die Durchführung des Lohn-
   steuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeit-
   nehmers ermittelt wird. Für Zwecke der Negativliste
   gilt dies nur für einen Arbeitgeber, bei dem der Ar-
   beitnehmer ab dem Kalenderjahr 2011 beschäftigt
   ist. Werden wegen einer Sperrung nach Satz 2 oder
   Satz 3 für einen abrufenden Arbeitgeber keine
   ELStAM bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber
   die Sperrung mitgeteilt und der Arbeitgeber hat
   die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

      (9) Das Finanzamt informiert den Arbeitnehmer
   rechtzeitig vor dem Starttermin (Absatz 5) über die
   für ihn zum Zweck der Bereitstellung automatisiert
   abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu diesem
   Zeitpunkt gebildeten ELStAM. Mit der Information
   wird der Arbeitnehmer aufgefordert, dem zuständi-
   gen Finanzamt etwaige gewünschte Änderungen
   oder Berichtigungen mitzuteilen; Absatz 2 Satz 2
   und 3 gilt entsprechend.“

41. § 82 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 79)“
          die Wörter „bis zum Beginn der Auszah-
          lungsphase“ eingefügt.

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträ-
          ge, die vom Zulageberechtigten zugunsten
          eines auf seinen Namen lautenden Altersvor-
          sorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1a
          Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträ-
          ge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden
          und die zur Tilgung eines im Rahmen des
          Altersvorsorgevertrags     abgeschlossenen
          Darlehens abgetreten wurden.“

   b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „in der
      Fassung der Bekanntmachung vom 4. März
      1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Ar-
      tikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
      (BGBl. I S. 3076),“ gestrichen.

42. § 86 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversi-
   cherung pflichtversicherten Person beitragspflich-
   tige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind
   als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgelt-
   ersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt
   oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für
   die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu be-
   rücksichtigen.“

43. In § 92 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 10a
    Absatz 5 Satz 4“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 5
    Satz 1“ ersetzt.

44. § 92a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nummer 3 werden vor den Wörtern
          „für den Erwerb von Geschäftsanteilen“ die
          Wörter „bis zum Beginn der Auszahlungs-
          phase unmittelbar“ eingefügt.

      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Einer Wohnung im Sinne des Satzes 2 steht
          ein eigentumsähnliches oder lebenslanges
          Dauerwohnrecht nach § 33 des Wohnungs-
          eigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinba-
          rungen nach § 39 des Wohnungseigentums-
          gesetzes getroffen werden.“

   b) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 werden nach den
      Wörtern „§ 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträ-
      ge-Zertifizierungsgesetzes“ die Wörter „bis zum
      Beginn der Auszahlungsphase“ eingefügt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Geht im Rahmen der Regelung von
      Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zula-
      geberechtigten an der Wohnung im Sinne des
      Absatzes 1 Satz 2 ganz oder teilweise auf den
      anderen Ehegatten über, geht das Wohnförder-
      konto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis
      des übergegangenen Eigentumsanteils zum ver-
      bleibenden Eigentumsanteil entspricht, mit allen
      Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegat-
      ten über; dabei ist auf das Lebensalter des an-

      deren Ehegatten abzustellen. Hat der andere
      Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich ver-
      einbarten Beginn der Auszahlungsphase oder,
      soweit kein Beginn der Auszahlungsphase ver-
      einbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt
      des Übergangs des Wohnförderkontos bereits
      überschritten, so gilt als Beginn der Auszah-
      lungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des
      Wohnförderkontos. Der Anbieter, der das Wohn-
      förderkonto für den Zulageberechtigten führt, in
      den Fällen des Absatzes 2 Satz 10 erster Halb-
      satz die zentrale Stelle, hat auch das übergegan-
      gene Wohnförderkonto zu führen. Der Zulagebe-
      rechtigte hat den Übergang des Eigentumsan-
      teils dem Anbieter, in den Fällen des Absatzes 2
      Satz 10 erster Halbsatz der zentralen Stelle,
      nachzuweisen. Dazu hat er die für die Anlage ei-
      nes Wohnförderkontos erforderlichen Daten des
BGBl. 2010, Seite 1780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1780
       anderen Ehegatten mitzuteilen. Der Anbieter hat
       der zentralen Stelle die Daten des anderen Ehe-
       gatten und den Stand des übergegangenen
       Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebe-
       nem Datensatz durch amtlich bestimmte Daten-
       fernübertragung zu übermitteln, es sei denn, es
       liegt ein Fall des Absatzes 2 Satz 10 vor.“
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein
           Komma ersetzt und werden die Wörter „es
           sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5
           Satz 6 vor.“ angefügt.
       bb) Satz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. der Ehegatte des verstorbenen Zulage-

               berechtigten innerhalb eines Jahres Ei-

               gentümer der Wohnung wird, er sie zu

               eigenen Wohnzwecken nutzt und die

               Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des

               Zulageberechtigten nicht dauernd ge-

               trennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und

               ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-

               enthalt in einem Mitgliedstaat der Euro-

               päischen Union oder einem Staat hatten,

               auf den das Abkommen über den Euro-

               päischen Wirtschaftsraum (EWR-Ab-

               kommen) anwendbar ist; dem vollständi-

               gen Übergang des Eigentumsanteils des

               verstorbenen Zulageberechtigten an den

               Ehegatten steht ein anteiliger Übergang
               gleich, wenn der Stand des Wohnförder-
               kontos zum Todeszeitpunkt die auf den

               übergehenden Anteil entfallenden origi-

               nären Anschaffungs- oder Herstellungs-

               kosten nicht übersteigt; in diesem Fall

               führt der Anbieter das Wohnförderkonto

               für den überlebenden Ehegatten fort und

               teilt dies der zentralen Stelle mit,“.

       cc) In Satz 10 werden die Wörter „gelten die
           Sätze 1 bis 8 und Satz 9 Nummer 1 und 2“
           durch die Wörter „gelten die Sätze 1 bis 9“
           ersetzt.
45. § 92b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 92a Absatz 2
      Satz 8 bis 11 sowie Absatz 3 Satz 5“ durch die
      Wörter „§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a
      und 3 Satz 5“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zu-
       lageberechtigten, in den Fällen des § 92a Ab-
       satz 2a auch dem anderen Ehegatten, durch Be-
       scheid und dem Anbieter nach amtlich vorge-
       schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
       gung mit.“

46. § 93 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

          „(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht

       vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen

       auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des
       Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund
       einer externen Teilung nach § 14 des Versor-
       gungsausgleichsgesetzes auf einen zertifizierten
       Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Ab-

      satz 2 begünstigte betriebliche Altersversorgung
      übertragen wird; die auf das übertragene An-
      recht entfallende steuerliche Förderung geht
      mit allen Rechten und Pflichten auf die aus-
      gleichsberechtigte Person über. Eine schädliche
      Verwendung liegt ebenfalls nicht vor, wenn ge-
      fördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund ei-
      ner externen Teilung nach § 14 des Versorgungs-
      ausgleichsgesetzes auf die Versorgungsaus-
      gleichskasse oder die gesetzliche Rentenversi-
      cherung übertragen wird; die Rechte und Pflich-
      ten der ausgleichspflichtigen Person aus der
      steuerlichen Förderung des übertragenen Anteils
      entfallen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 teilt die
      zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen Person

      die Höhe der auf die Ehezeit im Sinne des § 3

      Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes

      entfallenden gesondert festgestellten Beträge

      nach § 10a Absatz 4 und die ermittelten Zulagen

      mit. Die entsprechenden Beträge sind monats-

      weise zuzuordnen. Die zentrale Stelle teilt die

      geänderte Zuordnung der gesondert festgestell-

      ten Beträge nach § 10a Absatz 4 sowie der er-

      mittelten Zulagen der ausgleichspflichtigen und

      in den Fällen des Satzes 1 auch der ausgleichs-

      berechtigten Person durch Feststellungsbe-

      scheid mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit

      dieses Feststellungsbescheids informiert die

      zentrale Stelle den Anbieter durch einen Daten-

      satz über die geänderte Zuordnung.“

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Wird bei einem Altersvorsorgevertrag

      nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-

      Zertifizierungsgesetzes das Darlehen nicht woh-

      nungswirtschaftlich im Sinne des § 92a Absatz 1

      Satz 1 verwendet oder tritt ein Fall des § 92a

      Absatz 3 Satz 8 ein, kommt es zum Zeitpunkt

      der Darlehensauszahlung oder in Fällen des
      § 92a Absatz 3 Satz 8 zum Zeitpunkt der Auf-
      gabe der Wohnung zu einer schädlichen Ver-
      wendung des geförderten Altersvorsorgevermö-
      gens, es sei denn, das geförderte Altersvorsor-
      gevermögen wird innerhalb eines Jahres nach
      Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das
      Darlehen ausgezahlt wurde oder der Zulagebe-
      rechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen
      Wohnzwecken nutzte, auf einen anderen zertifi-
      zierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf
      den Namen des Zulageberechtigten lautet. Der
      Zulageberechtigte hat dem Anbieter die Absicht
      zur Kapitalübertragung, den Zeitpunkt der Kapi-
      talübertragung und die Aufgabe der Absicht zur
      Kapitalübertragung mitzuteilen. Wird die Absicht
      zur Kapitalübertragung aufgegeben, tritt die
      schädliche Verwendung zu dem Zeitpunkt ein,
      zu dem die Mitteilung des Zulageberechtigten
      hierzu beim Anbieter eingeht, spätestens aber
      am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr,
      in dem das Darlehen ausgezahlt wurde oder der

      Zulageberechtigte die Wohnung letztmals zu ei-

      genen Wohnzwecken nutzte.“

47. In § 94 Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende
    durch ein Semikolon ersetzt und es werden die
    Wörter „§ 90 Absatz 4 Satz 5 gilt nicht, wenn die
    Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen
BGBl. 2010, Seite 1781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1781
   Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulagebe-
   rechtigten und dem Anbieter beendet wurde.“ an-

   gefügt.

48. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „die Vordrucke
    für die nach § 10a Absatz 5 Satz 1 und § 22 Num-
    mer 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen“
    durch die Wörter „den Vordruck für die nach § 22
    Nummer 5 Satz 7 vorgesehene Bescheinigung“ er-
    setzt.

                       Artikel 2

                  Änderung des

            Körperschaftsteuergesetzes

   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die
   Investitionsbank Hessen,“ und die Wörter „die Woh-
   nungsbauförderungsanstalt       Nordrhein-Westfalen
   – Anstalt der NRW.Bank –,“ gestrichen sowie die
   Wörter „die Landestreuhandstelle Hessen – Bank
   für Infrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt
   in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“
   durch die Wörter „die Wirtschafts- und Infrastruktur-
   bank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in
   der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ er-
   setzt.

2. Dem § 8 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

  „Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums ver-
  bleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte ei-
  ner Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Ab-
  satz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-
  chend.“

3. In § 8b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 20

   Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 20
   Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
4. § 8c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

     „Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust
     kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 abge-
     zogen werden, soweit er bei einem schädlichen
     Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1 die an-
     teiligen und bei einem schädlichen Beteiligungs-
     erwerb im Sinne des Satzes 2 die gesamten zum
     Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs
     vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen
     Reserven des Betriebsvermögens der Körper-
     schaft nicht übersteigt.“
  b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

     „Ist das Eigenkapital der Körperschaft negativ,
     sind stille Reserven im Sinne des Satzes 6 der
     Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen
     oder bei einem schädlichen Beteiligungserwerb
     im Sinne des Satzes 2 dem gesamten in der steu-
     erlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigen-
     kapital und dem diesem Anteil entsprechenden
     gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kör-
     perschaft.“

5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 4“ wird durch die

     Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Be-
     steuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus
     der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt ins-
     besondere vor, wenn ein bisher einer inländischen
     Betriebsstätte einer Körperschaft, Personenverei-
     nigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes
     Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebs-

     stätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung

     oder Vermögensmasse zuzuordnen ist.“

6. § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 wird aufgehoben.

7. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Für Zwecke der Sätze 1 und 2 haben die Niederlas-
  sungen der Versicherungsunternehmen im Sinne des
  § 341 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die
  auf Grund § 55a des Versicherungsaufsichtsgeset-
  zes erlassene Verordnung über die Berichterstattung
  von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bun-
  desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ent-
  sprechend anzuwenden.“

8. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „2009“ durch die An-
     gabe „2010“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „§ 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Wirt-
         schafts- und Infrastrukturbank Hessen
         – rechtlich unselbständige Anstalt in der Lan-
         desbank Hessen-Thüringen Girozentrale –
         erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009

         anzuwenden.“

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Num-
         mer 2 ist für die Investitionsbank Hessen, für
         die Wohnungsbauförderungsanstalt Nord-
         rhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –
         und für die Landestreuhandstelle Hessen
         – Bank für Infrastruktur – rechtlich unselb-
         ständige Anstalt in der Landesbank Hessen-
         Thüringen Girozentrale – letztmals für den
         Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.“

  c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 8 Absatz 9 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2
     des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
     S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
     raum 2009 anzuwenden.“

  d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
         fügt:

         „§ 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2
         des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
         S. 1768) und Absatz 3 in der Fassung des
         Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember
BGBl. 2010, Seite 1782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1782
           2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals für nach
           dem 31. Dezember 2005 endende Wirt-
           schaftsjahre anzuwenden. Für Wirtschaftsjah-
           re, die vor dem 1. Januar 2006 enden, gilt
           § 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2
           des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
           S. 1768) für Fälle, in denen ein bisher einer
           inländischen Betriebsstätte einer unbe-
           schränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Per-
           sonenvereinigung oder Vermögensmasse zu-
           zuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländi-
           schen Betriebsstätte dieser Körperschaft,
           Personenvereinigung oder Vermögensmasse
           zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Ab-
           kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
           rung freigestellt sind oder wenn das Wirt-
           schaftsgut bei einer beschränkt steuerpflich-
           tigen Körperschaft, Personenvereinigung
           oder Vermögensmasse nicht mehr einer inlän-
           dischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.“

       bb) Die bisherigen Sätze 2 und 5 werden aufge-

           hoben.

  e) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-

     fügt:

          „(8b) § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 ist letztmals
       für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem
       1. Januar 2011 enden. Der nach § 13 Absatz 3
       Satz 8 festgestellte verbleibende Abschreibungs-
       verlust und das Vortragsvolumen können nur
       noch mit Mietgewinnen verrechnet werden, die
       in Wirtschaftsjahren erzielt werden, die bis zum
       31. Dezember 2010 enden. Eine Verrechnung
       mit Mietgewinnen, die in Wirtschaftsjahren erzielt
       werden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden,
       ist nicht mehr möglich. Eine Feststellung nach
       § 13 Absatz 3 Satz 8 des Abschreibungsverlustes
       und des Vortragsvolumens findet letztmalig zum
       31. Dezember 2010 statt.“

  f) Dem Absatz 10b wird folgender Satz angefügt:

       „§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Ver-
       anlagungszeiträume 2010 bis 2013 in der folgen-
       den Fassung anzuwenden:

       1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstich-
          tag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier
          vorangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit die
          Summe dieser Beträge nicht höher ist als das
          1,2-Fache der Summe der drei Zuführungen,
          die zum Schluss des im Veranlagungszeit-
          raum 2009 endenden letzten Wirtschaftsjahrs
          zulässigerweise ermittelt wurden. Der Betrag

          nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der

          Betrag, der sich ergeben würde, wenn das

          vor Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes

          vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gel-

          tende Recht weiter anzuwenden wäre,“.

  g) Nach Absatz 13e werden folgende Absätze 13f
     und 13g eingefügt:

         „(13f) § 36 ist in allen Fällen, in denen die End-
       bestände im Sinne des § 36 Absatz 7 noch nicht

bestandskräftig festgestellt sind, in der folgenden
Fassung anzuwenden:
                      ,§ 36

                  Endbestände
   (1) Auf den Schluss des letzten Wirtschafts-
jahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet,
für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
geändert worden ist, letztmals anzuwenden ist,
werden die Endbestände der Teilbeträge des
verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den
gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
den ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den
nachfolgenden Absätzen ermittelt.

   (2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnaus-
schüttungen, die auf einem den gesellschafts-
rechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn-

verteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirt-

schaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1
genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschafts-
jahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen
und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1
genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verrin-
gern. Die Regelungen des Vierten Teils des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
den ist, sind anzuwenden. Der Teilbetrag im Sinne
des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Körperschaftsteu-
ergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist (Teilbetrag,
der einer Körperschaftsteuer in Höhe von 45 Pro-
zent unterlegen hat), erhöht sich um die Einkom-
mensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5
einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unter-
legen haben, und der Teilbetrag, der nach dem
31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in
Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat,
erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Ab-
satz 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer
von 40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach
Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen
haben.
  (3) (weggefallen)

  (4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge

im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der

Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli

2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Ab-

satzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst

untereinander und danach mit den mit Körper-
schaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Rei-
henfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zu-
nimmt.
  (5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der
BGBl. 2010, Seite 1783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1783
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Ab-
satzes 2 nicht negativ, sind zunächst die Teilbe-
träge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufas-
sen. Ein sich aus der Zusammenfassung erge-
bender Negativbetrag ist vorrangig mit einem po-
sitiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2
Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu ver-
rechnen. Ein negativer Teilbetrag im Sinne des
§ 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Ar-
tikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) ist vorrangig mit dem positiven zusam-
mengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1
zu verrechnen.

   (6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ,
sind diese Teilbeträge zunächst untereinander in
der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belas-
tung zunimmt. Ein sich danach ergebender Nega-
tivbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung
des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbe-
trag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hi-
nausgehender Negativbetrag mindert den positi-
ven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5
Satz 1.

   (6a) Ein sich nach Anwendung der Absätze 1
bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer
Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen
hat, mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands
einen nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ver-
bleibenden positiven Bestand des Teilbetrags im
Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fas-
sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) bis zu dessen Verbrauch.
Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 er-
gebender positiver Teilbetrag, der einer Körper-
schaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat, er-
höht in Höhe von 27/5 des Minderungsbetrags
nach Satz 1 den nach Anwendung der Absätze 1

bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der

nach dem 31. Dezember 1998 einer Körper-

schaftsteuer von 40 Prozent ungemildert unterle-

gen hat. Der nach Satz 1 abgezogene Betrag er-

höht und der nach Satz 2 hinzugerechnete Betrag
vermindert den nach Anwendung der Absätze 1
bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der
einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterle-
gen hat.
   (7) Die Endbestände sind getrennt auszuwei-
sen und werden gesondert festgestellt; dabei
sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
den ist, in einer Summe auszuweisen.‘

  (13g) § 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Ab-
satzes 13f in der folgenden Fassung anzuwen-
den:

        ,(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das
     dem in § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr
     folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben er-
     mittelt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt
     15/55 des Endbestands des mit einer Körper-
     schaftsteuer von 45 Prozent belasteten Teilbe-
     trags zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit ei-
     ner Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten
     Teilbetrags.‘ “
9. In § 38 Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „des Ab-
   satzes 6 Satz 6“ durch die Wörter „des Absatzes 6
   Satz 7“ ersetzt.

                       Artikel 3

                   Änderung des
               Gewerbesteuergesetzes
   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April
2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „die Investiti-
   onsbank Hessen,“ und die Wörter „die Wohnungs-
   bauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt
   der NRW.Bank –,“ gestrichen sowie die Wörter „die
   Landestreuhandstelle Hessen – Bank für Infrastruk-
   tur – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landes-
   bank Hessen-Thüringen Girozentrale“ durch die
   Wörter „die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hes-
   sen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Lan-
   desbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „– ABl. EG Nr.
   L 199 S. 1 –“ durch die Angabe „(ABl. L 199 vom
   31.7.1985, S. 1)“ ersetzt.

3. In § 10a Satz 9 wird die Angabe „5 bis 7“ durch die
   Angabe „5 bis 8“ ersetzt.
4. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Steu-
   ermesszahlen ermäßigen sich auf 56 Prozent“ durch
   die Wörter „Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf
   56 Prozent“ ersetzt.
5. § 35a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist

  ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vor-

  schriften der Gewerbeordnung und den dazugehöri-

  gen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewer-

  bekarte bedarf.“

6. § 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
  „Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbe-
  verlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu
  berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steu-
  ermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf des-
  sen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust fest-
  gestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171
  Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
  § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42
  der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.
  Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Fest-
  stellung nur insoweit abweichend von Satz 2 be-
  rücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung
  oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbe-
  scheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die
  Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags un-
  terbleibt.“
BGBl. 2010, Seite 1784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1784
7. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „§ 3 Nummer 2 ist für die Wirtschafts- und
           Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselb-
           ständige Anstalt in der Landesbank Hessen-
           Thüringen Girozentrale erstmals für den Erhe-
           bungszeitraum 2009 anzuwenden.“

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 ist
           für die Investitionsbank Hessen, für die Woh-
           nungsbauförderungsanstalt Nordrhein-West-
           falen – Anstalt der NRW.Bank – und für die
           Landestreuhandstelle Hessen – Bank für In-
           frastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt
           in der Landesbank Hessen-Thüringen Giro-
           zentrale – letztmals für den Erhebungszeit-
           raum 2009 anzuwenden.“

  b) In Absatz 9 Satz 8 werden die Wörter „des Arti-
     kels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
     (BGBl. I S. 2794)“ durch die Wörter „des Artikels 3
     des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
     S. 1768)“ ersetzt.
  c) Dem Wortlaut des Absatzes 10 wird folgender
     Satz vorangestellt:

       „§ 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des
       Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
       (BGBl. I S. 1768) gilt erstmals für Verluste, für die
       nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur
       Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlus-
       tes abgegeben wird.“

                         Artikel 4

                    Änderung des
                 Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom
3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 3g wird wie folgt gefasst:
        „§ 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität,
              Wärme oder Kälte“.

   b) Folgende Angabe wird angefügt:

                           „Anlage 3
                 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7)

        Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Ab-
        satz 2 Nummer 7“.
 2. § 1a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des
   Absatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwen-
   dung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-
   Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer.
   Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für
   zwei Kalenderjahre.“

3. In § 3 Absatz 9a Nummer 1 werden nach dem Se-
   mikolon am Ende die Wörter „dies gilt nicht, wenn

   der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausge-
   schlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung
   nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;“ eingefügt.

4. § 3a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2
     bis 7“ durch die Wörter „Absätze 2 bis 8“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 3
     bis 7“ durch die Wörter „Absätze 3 bis 8“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „das
         Satzes 1“ durch die Wörter „des Satzes 1“
         ersetzt.
     bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem
         abschließenden Komma folgende Wörter
         eingefügt:

         „an einen Empfänger, der weder ein Unter-
         nehmer ist, für dessen Unternehmen die
         Leistung bezogen wird, noch eine nicht un-
         ternehmerisch tätige juristische Person, der
         eine     Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
         erteilt worden ist,“.
     cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

         „5. Die Einräumung der Eintrittsberechti-
             gung zu kulturellen, künstlerischen, wis-
             senschaftlichen, unterrichtenden, sport-
             lichen, unterhaltenden oder ähnlichen
             Veranstaltungen, wie Messen und Aus-
             stellungen, sowie die damit zusammen-
             hängenden sonstigen Leistungen an ei-
             nen Unternehmer für dessen Unterneh-
             men oder an eine nicht unternehmerisch
             tätige juristische Person, der eine Um-
             satzsteuer-Identifikationsnummer erteilt
             worden ist, wird an dem Ort erbracht,
             an dem die Veranstaltung tatsächlich

             durchgeführt wird.“

  d) Absatz 4 Satz 2 Nummer 14 wird wie folgt ge-
     fasst:

     „14. die Gewährung des Zugangs zum Erdgas-
          netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme-
          oder Kältenetzen und die Fernleitung, die
          Übertragung oder Verteilung über diese
          Netze sowie die Erbringung anderer damit
          unmittelbar zusammenhängender sonstiger
          Leistungen.“

  e) Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
     fasst:

     „2. eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 be-
         zeichnete sonstige Leistung an eine im In-
         land ansässige juristische Person des öffent-
         lichen Rechts oder“.
  f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

        „(8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbe-
     förderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Um-
     schlagen oder ähnliche mit der Beförderung ei-
     nes Gegenstandes im Zusammenhang stehende
     Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Ar-
BGBl. 2010, Seite 1785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1785
     beit an beweglichen körperlichen Gegenständen
     oder eine Begutachtung dieser Gegenstände
     oder eine Reisevorleistung im Sinne des § 25
     Absatz 1 Satz 5, ist diese Leistung abweichend

     von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt

     zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt

     oder ausgewertet wird. Erbringt ein Unternehmer

     eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Tele-
     kommunikation, ist diese Leistung abweichend
     von Absatz 1 als im Drittlandsgebiet ausgeführt
     zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt
     oder ausgewertet wird. Die Sätze 1 und 2 gelten
     nicht, wenn die dort genannten Leistungen in ei-
     nem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tat-
     sächlich ausgeführt werden.“
5. § 3g wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3g

                  Ort der Lieferung von

           Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte“.

  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgas-
     netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte
     über Wärme- oder Kältenetze an einen Unter-
     nehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf
     den Erwerb dieser Gegenstände in deren Liefe-

     rung besteht und dessen eigener Verbrauch die-

     ser Gegenstände von untergeordneter Bedeu-
     tung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an
     dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Bei einer Lieferung von Gas über das Erd-
         gasnetz, von Elektrizität oder von Wärme
         oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an
         andere als die in Absatz 1 bezeichneten Ab-
         nehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an
         dem der Abnehmer die Gegenstände tat-
         sächlich nutzt oder verbraucht.“
     bb) In Satz 2 wird das Wort „wo“ durch die Wör-
         ter „an dem“ ersetzt.
6. Nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 wird fol-
   gender Satz eingefügt:

  „Für die Erteilung der Bescheinigung gilt § 181 Ab-
  satz 1 und 5 der Abgabenordnung entsprechend.“
7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. der Gegenstände, die von einem Schuldner
         der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die
         Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von in-
         nergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4

         Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet

         werden; der Schuldner der Einfuhrumsatz-

         steuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr

         a) seine im Geltungsbereich dieses Geset-
            zes erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-
            nummer oder die im Geltungsbereich die-
            ses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Iden-
            tifikationsnummer seines Fiskalvertreters
            und

         b) die im anderen Mitgliedstaat erteilte Um-
            satzsteuer-Identifikationsnummer des Ab-
            nehmers mitzuteilen sowie

         c) nachzuweisen, dass die Gegenstände zur

            Beförderung oder Versendung in das

            übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt

            sind;“.

  b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. von Erdgas über das Erdgasnetz oder von
         Erdgas, das von einem Gastanker aus in
         das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gas-
         leitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität
         oder von Wärme oder Kälte über Wärme-
         oder Kältenetze.“
8. § 13b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

         „5. Lieferungen der in § 3g Absatz 1 Satz 1

             genannten Gegenstände eines im Aus-
             land ansässigen Unternehmers unter
             den Bedingungen des § 3g;“.
     bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt und werden folgende
         Nummern 7 bis 9 angefügt:

         „7. Lieferungen der in der Anlage 3 bezeich-

             neten Gegenstände;

         8. Reinigen von Gebäuden und Gebäude-
            teilen. Nummer 1 bleibt unberührt;
         9. Lieferungen von Gold mit einem Feinge-
            halt von mindestens 325 Tausendstel, in
            Rohform oder als Halbzeug (aus Posi-
            tion 7108 des Zolltarifs) und von Gold-
            plattierungen mit einem Goldfeingehalt
            von mindestens 325 Tausendstel (aus
            Position 7109).“

  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Num-
         mer 5 und 6“ durch die Wörter „Absatz 2
         Nummer 5 bis 7 und 9“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
         Semikolon ersetzt und werden die Wörter „in
         den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten
         Fällen schuldet der Leistungsempfänger die
         Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der
         Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Num-
         mer 8 Satz 1 erbringt.“ angefügt.

  c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.

     bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch

         ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ an-

         gefügt.

     cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

         „6. in der Abgabe von Speisen und Geträn-
             ken zum Verzehr an Ort und Stelle (Res-
             taurationsleistung), wenn diese Abgabe
             an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahr-
             zeug oder in einer Eisenbahn erfolgt.“
BGBl. 2010, Seite 1786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1786
 9. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
      fügt:

          „(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grund-
       stück sowohl für Zwecke seines Unternehmens
       als auch für Zwecke, die außerhalb des Unter-
       nehmens liegen, oder für den privaten Bedarf
       seines Personals, ist die Steuer für die Lieferun-
       gen, die Einfuhr und den innergemeinschaftli-
       chen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen
       im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom
       Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie
       nicht auf die Verwendung des Grundstücks für
       Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berech-
       tigungen, für die die Vorschriften des bürgerli-
       chen Rechts über Grundstücke gelten, und bei
       Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist
       Satz 1 entsprechend anzuwenden.“

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1
       bis 3 entsprechend.“
10. § 15a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
      fügt:
          „(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt
       auch bei einer Änderung der Verwendung im
       Sinne des § 15 Absatz 1b vor.“

   b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
       „Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der
       Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise
       ausgeschlossen war.“

11. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr
       oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum
       eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschrie-
       benem Datensatz durch Datenfernübertragung
       nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-
       verordnung zu übermitteln, in der er die zu ent-
       richtende Steuer oder den Überschuss, der sich
       zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1
       bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steuer-
       anmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3
       und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem
       Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungs-
       zeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das
       Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten
       auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
       in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steuer-
       anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
       druck abzugeben und eigenhändig zu unter-
       schreiben.“

   b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
           fasst:
           „a) bei neuen motorbetriebenen Landfahr-
               zeugen die erstmalige Ausgabe von Zu-
               lassungsbescheinigungen Teil II oder die
               erstmalige Zuteilung eines amtlichen
               Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahr-
               zeugen. Gleichzeitig sind die in Num-

       mer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten
       und das zugeteilte amtliche Kennzeichen
       oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt
       worden ist, die Nummer der Zulassungs-
       bescheinigung Teil II zu übermitteln,“.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. In den Fällen des innergemeinschaftli-
       chen Erwerbs neuer motorbetriebener
       Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1
       Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt
       Folgendes:

       a) Bei der erstmaligen Ausgabe einer
          Zulassungsbescheinigung Teil II im In-
          land oder bei der erstmaligen Zutei-
          lung eines amtlichen Kennzeichens
          für zulassungsfreie Fahrzeuge im In-
          land hat der Antragsteller die folgen-
          den Angaben zur Übermittlung an die
          Finanzbehörden zu machen:
          aa) den Namen und die Anschrift des
              Antragstellers sowie das für ihn
              zuständige Finanzamt (§ 21 der
              Abgabenordnung),
          bb) den Namen und die Anschrift des
              Lieferers,
          cc) den Tag der Lieferung,

          dd) den Tag der ersten Inbetriebnah-
              me,
          ee) den Kilometerstand am Tag der
              Lieferung,

          ff) die Fahrzeugart, den Fahrzeug-

              hersteller, den Fahrzeugtyp und
              die     Fahrzeug-Identifizierungs-
              nummer,
          gg) den Verwendungszweck.

          Der Antragsteller ist zu den Angaben
          nach den Doppelbuchstaben aa
          und bb auch dann verpflichtet, wenn
          er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Num-
          mer 2 und § 1b Absatz 1 genannten
          Personen gehört oder wenn Zweifel
          daran bestehen, dass die Eigenschaf-
          ten als neues Fahrzeug im Sinne des
          § 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen.
          Die Zulassungsbehörde darf die Zu-
          lassungsbescheinigung Teil II oder
          bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die
          nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahr-
          zeug-Zulassungsverordnung ein amt-
          liches Kennzeichen führen, die Zulas-
          sungsbescheinigung Teil I erst aus-
          händigen, wenn der Antragsteller die
          vorstehenden Angaben gemacht hat.
       b) Ist die Steuer für den innergemein-
          schaftlichen Erwerb nicht entrichtet
          worden, hat die Zulassungsbehörde
          auf Antrag des Finanzamts die Zulas-
          sungsbescheinigung Teil I für ungültig
          zu erklären und das amtliche Kennzei-
          chen zu entstempeln. Die Zulas-
          sungsbehörde trifft die hierzu erfor-
BGBl. 2010, Seite 1787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1787
                    derlichen Anordnungen durch schrift-
                    lichen Verwaltungsakt (Abmeldungs-
                    bescheid). Das Finanzamt kann die
                    Abmeldung von Amts wegen auch
                    selbst durchführen, wenn die Zulas-
                    sungsbehörde das Verfahren noch
                    nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt ent-
                    sprechend. Das Finanzamt teilt die
                    durchgeführte Abmeldung unverzüg-
                    lich der Zulassungsbehörde mit und
                    händigt dem Fahrzeughalter die vor-
                    geschriebene Bescheinigung über
                    die Abmeldung aus. Die Durchführung
                    der Abmeldung von Amts wegen rich-
                    tet sich nach dem Verwaltungsverfah-
                    rensgesetz. Für Streitigkeiten über
                    Abmeldungen von Amts wegen ist
                    der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“

12. Dem § 27 werden folgende Absätze 16 und 17 an-
    gefügt:

13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

   „(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b,
§ 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) sind nicht anzuwenden auf Wirt-
schaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf
Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden
sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Ja-
nuar 2011 begonnen worden ist. Als Beginn der
Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Bauge-
nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem
der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
freien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzurei-
chen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden.
  (17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 en-
den.“

                                       „Anlage 3
                    (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7)
                            Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7

     Lfd. Nr.                            Warenbezeichnung

             Zolltarif

(Kapitel, Position, Unterposition)
        1         Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und
                  Stahlherstellung
        2         Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke),
                 Unterposition 2618 00 00
Zunder und
                  andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung                 Unterposition 2619 00
        3         Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen
solche
                  der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren
                  Verbindungen enthalten
        4         Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
 Position 2620
Position 3915
        5         Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu
                  Pulver oder Granulat zerkleinert
        6         Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von
                 Unterposition 4004 00 00
Glas             Unterposition 7001 00 10
        7         Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetall-
                  plattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder
                  Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur
                  Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art               Position 7112
        8         Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus
                  Eisen oder Stahl
        9         Abfälle und Schrott, aus Kupfer
       10         Abfälle und Schrott, aus Nickel
       11         Abfälle und Schrott, aus Aluminium
       12         Abfälle und Schrott, aus Blei
       13         Abfälle und Schrott, aus Zink
       14         Abfälle und Schrott, aus Zinn
Position 7204
Position 7404
Position 7503
Position 7602
Position 7802
Position 7902
Position 8002
       15         Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen              aus Positionen 8101 bis 8113
       16         Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen,
                  Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische
                  Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren            Unterposition 8548 10“.
BGBl. 2010, Seite 1788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1788
                       Artikel 5
                  Änderung der
       Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

   § 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814),
die zuletzt durch Artikel 62a des Gesetzes vom 8. Mai
2008 (BGBl. I S. 810, 1715) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In den Nummern 10 und 19 wird jeweils das Wort
   „München II“ durch das Wort „München“ ersetzt.
2. In den Nummern 23, 31 und 33 wird jeweils das Wort
   „Magdeburg II“ durch das Wort „Magdeburg“ er-
   setzt.

                       Artikel 6
                    Änderung des
              Investmentsteuergesetzes
  Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

       „(5) Negative Kapitalerträge aus Zwischenge-
    winnen auf Grund des Erwerbs von während des
    laufenden Geschäftsjahres des Investmentvermö-
    gens ausgegebenen Anteilen werden nur berück-
    sichtigt, wenn das Investmentvermögen einen Er-
    tragsausgleich nach § 9 durchführt.“
 2. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „§ 32b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-
    setzes gilt entsprechend.“

 3. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                „1. die Investmentgesellschaft den An-
                    legern bei jeder Ausschüttung be-
                    zogen auf einen Investmentanteil
                    unter Angabe der Wertpapieridenti-
                    fikationsnummer ISIN des Invest-
                    mentvermögens und des Zeit-
                    raums, auf den sich die Angaben
                    beziehen, folgende Besteuerungs-
                    grundlagen in deutscher Sprache
                    bekannt macht:

                    a) den Betrag der Ausschüttung
                       (mit mindestens vier Nachkom-
                       mastellen) sowie
                       aa) in der Ausschüttung enthal-
                           tene ausschüttungsgleiche
                           Erträge der Vorjahre,
                       bb) in der Ausschüttung enthal-
                           tene Substanzbeträge,

                    b) den Betrag der ausgeschütteten
                       Erträge (mit mindestens vier
                       Nachkommastellen),
                    c) die in den ausgeschütteten Er-
                       trägen enthaltenen

aa) Erträge im Sinne des § 2 Ab-
    satz 2 Satz 1 dieses Geset-
    zes in Verbindung mit § 8b
    Absatz 1 des Körperschaft-
    steuergesetzes oder § 3
    Nummer 40 des Einkom-
    mensteuergesetzes,

bb) Veräußerungsgewinne      im
    Sinne des § 2 Absatz 2
    Satz 2 dieses Gesetzes in
    Verbindung mit § 8b Absatz 2
    des Körperschaftsteuerge-
    setzes oder § 3 Nummer 40
    des Einkommensteuergeset-
    zes,
cc) Erträge im Sinne des § 2 Ab-
    satz 2a,
dd) steuerfreie Veräußerungsge-
    winne im Sinne des § 2 Ab-
    satz 3 Nummer 1 Satz 1 in
    der am 31. Dezember 2008
    anzuwendenden Fassung,
ee) Erträge im Sinne des § 2 Ab-
    satz 3 Nummer 1 Satz 2 in
    der am 31. Dezember 2008
    anzuwendenden Fassung,
    soweit die Erträge nicht Ka-
    pitalerträge im Sinne des
    § 20 des Einkommensteuer-
    gesetzes sind,
ff) steuerfreie Veräußerungsge-
    winne im Sinne des § 2 Ab-
    satz 3 in der ab 1. Januar
    2009 anzuwendenden Fas-

    sung,

gg) Einkünfte im Sinne des § 4
    Absatz 1,
hh) in Doppelbuchstabe gg ent-
    haltene Einkünfte, die nicht
    dem Progressionsvorbehalt
    unterliegen,
ii)   Einkünfte im Sinne des § 4
      Absatz 2, für die kein Abzug
      nach Absatz 4 vorgenom-
      men wurde,

jj)   in Doppelbuchstabe ii ent-
      haltene Einkünfte, auf die
      § 2 Absatz 2 dieses Geset-
      zes in Verbindung mit § 8b
      Absatz 1 und 2 des Körper-
      schaftsteuergesetzes oder
      § 3 Nummer 40 des Einkom-
      mensteuergesetzes    anzu-
      wenden ist,
kk) in Doppelbuchstabe ii ent-
    haltene Einkünfte im Sinne
    des § 4 Absatz 2, die nach
    einem Abkommen zur Ver-
    meidung der Doppelbe-
    steuerung zur Anrechnung
    einer als gezahlt geltenden
    Steuer auf die Einkommen-
BGBl. 2010, Seite 1789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1789
                steuer oder Körperschaft-
                steuer berechtigen,

          ll)   in Doppelbuchstabe kk ent-

                haltene Einkünfte, auf die § 2

                Absatz 2 dieses Gesetzes in

                Verbindung mit § 8b Absatz 1
                und 2 des Körperschaftsteu-
                ergesetzes oder § 3 Num-
                mer 40 des Einkommensteu-
                ergesetzes anzuwenden ist,

       d) den zur Anrechnung von Kapi-
          talertragsteuer berechtigenden
          Teil der Ausschüttung
          aa) im Sinne des § 7 Absatz 1
              und 2,
          bb) im Sinne des § 7 Absatz 3,

          cc) im Sinne des § 7 Absatz 1
              Satz 5, soweit in Doppel-

              buchstabe aa enthalten,

       e) (weggefallen)
       f) den Betrag der ausländischen
          Steuer, der auf die in den ausge-
          schütteten Erträgen enthaltenen
          Einkünfte im Sinne des § 4 Ab-
          satz 2 entfällt und
          aa) der nach § 4 Absatz 2 dieses
              Gesetzes in Verbindung mit
              § 32d Absatz 5 oder § 34c
              Absatz 1 des Einkommen-
              steuergesetzes oder einem
              Abkommen zur Vermeidung
              der Doppelbesteuerung an-
              rechenbar ist, wenn kein Ab-

              zug nach § 4 Absatz 4 vor-

              genommen wurde,

          bb) in Doppelbuchstabe aa ent-
              halten ist und auf Einkünfte
              entfällt, auf die § 2 Absatz 2
              dieses Gesetzes in Verbin-
              dung mit § 8b Absatz 1 und 2
              des Körperschaftsteuerge-
              setzes oder § 3 Nummer 40
              des Einkommensteuergeset-
              zes anzuwenden ist,
          cc) der nach § 4 Absatz 2 dieses
              Gesetzes in Verbindung mit
              § 34c Absatz 3 des Einkom-
              mensteuergesetzes abzieh-
              bar ist, wenn kein Abzug
              nach § 4 Absatz 4 dieses
              Gesetzes      vorgenommen
              wurde,
          dd) in Doppelbuchstabe cc ent-
              halten ist und auf Einkünfte
              entfällt, auf die § 2 Absatz 2
              dieses Gesetzes in Verbin-
              dung mit § 8b Absatz 1 und 2
              des Körperschaftsteuerge-
              setzes oder § 3 Nummer 40
              des Einkommensteuergeset-
              zes anzuwenden ist,

                     ee) der nach einem Abkommen
                         zur Vermeidung der Doppel-
                         besteuerung als gezahlt gilt

                         und nach § 4 Absatz 2 in

                         Verbindung mit diesem Ab-

                         kommen anrechenbar ist,

                     ff) in Doppelbuchstabe ee ent-
                         halten ist und auf Einkünfte
                         entfällt, auf die § 2 Absatz 2
                         dieses Gesetzes in Verbin-
                         dung mit § 8b Absatz 1 und 2
                         des Körperschaftsteuerge-
                         setzes oder § 3 Nummer 40
                         des Einkommensteuergeset-
                         zes anzuwenden ist,
                  g) den Betrag der Absetzungen für
                     Abnutzung oder Substanzverrin-
                     gerung,

                  h) die im Geschäftsjahr gezahlte
                     Quellensteuer, vermindert um

                     die erstattete Quellensteuer des
                     Geschäftsjahres oder früherer
                     Geschäftsjahre,
                  i) den Betrag der nach § 3 Ab-
                     satz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht-
                     abziehbaren Werbungskosten;“.
         bbb) In Nummer 3 Satz 1 werden vor den
              Wörtern „§ 323 des Handelsgesetz-
              buchs“ die Wörter „die Bescheinigung
              muss eine Aussage enthalten, ob in die
              Ermittlung der Angaben Werte aus ei-
              nem Ertragsausgleich eingegangen
              sind;“ eingefügt.
  b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „§ 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 sind jeweils nur

     anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft

     die entsprechenden Teile des Aktiengewinns be-
     wertungstäglich veröffentlicht.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
         Semikolon ersetzt und folgende Wörter wer-
         den angefügt:
         „dabei ist anzugeben, ob bei der Ermittlung
         des Zwischengewinns nach § 9 Satz 2 ver-
         fahren wurde.“
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Sind die Voraussetzungen des Satzes 1
         nicht erfüllt, sind 6 Prozent des Entgelts für
         die Rückgabe oder Veräußerung des Invest-
         mentanteils anzusetzen; negative Kapitaler-
         träge aus Zwischengewinnen auf Grund des
         Erwerbs von während des laufenden Ge-
         schäftsjahres des Investmentvermögens
         ausgegebenen Anteilen werden nicht be-
         rücksichtigt.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
         gefasst:
         „a) inländische Kapitalerträge im Sinne des
             § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie
BGBl. 2010, Seite 1790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1790
              Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
              und von inländischen Investmentgesell-

              schaften ausgeschüttete Erträge aus

              der Vermietung und Verpachtung von im

              Inland belegenen Grundstücken und

              grundstücksgleichen Rechten sowie

              ausgeschüttete Gewinne aus privaten

              Veräußerungsgeschäften mit im Inland

              belegenen Grundstücken und grund-

              stücksgleichen Rechten; Absatz 3 bleibt

              unberührt;“.

       bb) Folgende Sätze werden angefügt:

          „§ 4 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Soweit
          die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge
          im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
          und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes
          enthalten, hat die inländische auszahlende
          Stelle § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Ein-
          kommensteuergesetzes anzuwenden.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Von den ausgeschütteten und ausschüt-
       tungsgleichen Erträgen eines inländischen In-
       vestmentvermögens wird ein Steuerabzug in
       Höhe von 25 Prozent vorgenommen, soweit
       1. inländische Erträge im Sinne des § 43 Ab-
          satz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 des
          Einkommensteuergesetzes oder

       2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung
          von im Inland belegenen Grundstücken und
          grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne
          aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im
          Inland belegenen Grundstücken und grund-
          stücksgleichen Rechten

       enthalten sind. Von den für den Steuerabzug von

       Kapitalerträgen geltenden Vorschriften des Ein-

       kommensteuergesetzes sind auf Erträge nach

       Satz 1 Nummer 1 die für Kapitalerträge im Sinne

       des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2

       des Einkommensteuergesetzes und auf Erträge

       nach Satz 1 Nummer 2 die für Kapitalerträge im

       Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und

       Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden

       Vorschriften entsprechend anzuwenden. Ab-

       satz 4 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.“

  c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „§ 43 Absatz 2 Satz 2 und § 44a des Einkom-
       mensteuergesetzes sowie § 7 Absatz 1 Satz 5
       dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden.“
  d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 3
       Satz 1 Nummer 2 und in den Fällen des Absat-
       zes 4 Satz 2, in denen keine Ausnahme oder Ab-
       standnahme vom Steuerabzug möglich ist, hat
       das inländische Kredit- oder Finanzdienstleis-
       tungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuer-

       gesetzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt

       des Zufließens der Kapitalerträge verwahrt,
       § 44b Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommen-
       steuergesetzes entsprechend anzuwenden.“

   e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Verwahrt ein inländisches Kreditinstitut

      oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des

      § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b

      des Einkommensteuergesetzes den Investment-

      anteil in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitaler-

      träge im Sinne des Absatzes 4 einem Gläubiger,

      der als Körperschaft weder Sitz noch Geschäfts-

      leitung oder der als natürliche Person weder

      Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im In-

      land hat, als zugeflossen gelten, in einem auf
      den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge
      lautenden Depot, ist das Verfahren nach Absatz 5
      Satz 1 entsprechend anzuwenden. Wird der In-
      vestmentanteil in dem Zeitpunkt, in dem die Ka-
      pitalerträge im Sinne des Absatzes 4 einem
      Gläubiger, der als Körperschaft weder Sitz noch
      Geschäftsleitung oder der als natürliche Person
      weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt
      im Inland hat, als zugeflossen gelten, in einem
      auf den Namen des Gläubigers der Kapitaler-
      träge lautenden Depot eines ausländischen Kre-
      ditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts
      verwahrt, hat die inländische Investmentgesell-
      schaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertrag-
      steuer zu erstatten. Die inländische Investment-
      gesellschaft hat sich von dem ausländischen
      Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
      versichern zu lassen, dass der Gläubiger der Ka-
      pitalerträge nach den Depotunterlagen als Kör-
      perschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder
      als natürliche Person weder Wohnsitz noch ge-
      wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Verfah-
      ren nach den Sätzen 1 bis 3 ist auf den Steuer-
      abzug von Erträgen im Sinne des Absatzes 3
      Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden,
      soweit die Erträge einem Anleger zufließen oder

      als zugeflossen gelten, der eine nach den

      Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der

      Europäischen Union oder des Europäischen

      Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im

      Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die

      Arbeitsweise der Europäischen Union oder des

      Artikels 34 des Abkommens über den Europä-

      ischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Ge-

      schäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes

      eines dieser Staaten ist, und der einer Körper-

      schaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3
      des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar
      ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvor-
      schriften eines Mitgliedstaates des Europä-
      ischen Wirtschaftsraums gegründete Gesell-
      schaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Ge-
      schäftsleitung in diesem Staat handelt, ist zu-
      sätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat
      ein Amtshilfeabkommen besteht.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückgabe
      oder Veräußerung“ durch die Wörter „Rückgabe,
      Veräußerung oder Entnahme“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 5 Satz 5 wird folgender Satz einge-

      fügt:

      „Des Weiteren ist der Veräußerungsgewinn um
      die während der Besitzzeit des Anlegers zuge-
BGBl. 2010, Seite 1791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1791
     flossene Substanzauskehrung sowie um die Be-
     träge zu erhöhen, die während der Besitzzeit auf
     Grund der Absetzung für Abnutzung oder Sub-
     stanzverringerung im Sinne des § 3 Absatz 3
     Satz 1 steuerfrei ausgeschüttet wurden.“

  c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

       „(7) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist
     auf Verluste aus der Rückgabe, Veräußerung
     oder Entnahme von Investmentanteilen sowie
     auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teil-
     werts bei Investmentanteilen sinngemäß anzu-
     wenden.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Das Wort „Anteilscheine“ wird durch das Wort
     „Anteile“ ersetzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Die Einnahmen und Zwischengewinne im Sinne
     des § 1 Absatz 4 sind bei Anwendung eines Er-
     tragsausgleichsverfahrens um die hierauf entfal-
     lenden Teile des Ausgabepreises für ausgege-
     bene Anteile zu erhöhen.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Als ausschüttungsgleiche Erträge sind auch die
     nicht bereits zu versteuernden angewachsenen
     Erträge des übertragenden Sondervermögens
     zu behandeln.“
  b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 2 wird aufgehoben.

     bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die
         vorstehenden Sätze sind“ durch die Wörter
         „Satz 1 ist“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

        „(8) Die gleichzeitige Übertragung aller Ver-

     mögensgegenstände mehrerer Sondervermö-

     gen, Teilgesellschaftsvermögen oder Invest-

     mentaktiengesellschaften auf dasselbe Sonder-

     vermögen oder Teilgesellschaftsvermögen oder

     dieselbe Investmentaktiengesellschaft ist zuläs-

     sig.“

8. Dem § 16 werden folgende Sätze angefügt:

  „§ 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwen-
  den. § 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen des § 17a
  entsprechend anzuwenden. Für ausländische Spe-
  zial-Investmentvermögen mit mindestens einem in-
  ländischen Anleger hat die ausländische Invest-
  mentgesellschaft dem Bundeszentralamt für Steu-
  ern innerhalb von vier Monaten nach Ende des Ge-
  schäftsjahres eine Bescheinigung eines zur ge-
  schäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträ-
  gers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgeset-
  zes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprü-
  fungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzu-
  legen, aus der hervorgeht, dass die Angaben nach

   den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
   wurden. Fasst das ausländische Spezial-Invest-
   mentvermögen innerhalb von vier Monaten nach
   Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbe-
   schluss, beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit dem
   Tage des Ausschüttungsbeschlusses.“

 9. § 17a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 bis 6“
      durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 bis 6 und 8“
      ersetzt.

   b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      „§ 14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entspre-
      chend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht für
      die Übertragung aller Vermögensgegenstände
      eines Sondervermögens auf ein anderes Son-
      dervermögen.“

10. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 5“
      durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 7 und 8“
      ersetzt.

   b) Folgender Absatz 19 wird angefügt:

         „(19) § 4 Absatz 1 und § 16 in der Fassung
      des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember
      2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für Ge-
      schäftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. De-
      zember 2010 enden. § 5 Absatz 1 mit Ausnahme
      des Satzes 1 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 in
      der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
      8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals
      für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
      31. Dezember 2010 beginnen. § 5 Absatz 2 ist
      erstmals für Erträge anzuwenden, die dem Anle-
      ger nach dem 19. Mai 2010 zufließen oder als
      zugeflossen gelten. Investmentgesellschaften,
      die bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen

      entschieden haben, von einer Ermittlung und

      Veröffentlichung des Aktiengewinns abzusehen,

      können abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 hie-

      rüber erneut entscheiden. Diese Entscheidung

      wird für die erstmalige Anwendung des § 5 Ab-

      satz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des

      Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
      S. 1768) nur berücksichtigt, wenn die erstmalige
      Veröffentlichung des Aktiengewinns bis spätes-
      tens zum 19. Juli 2010 erfolgt. Bei der erstma-
      ligen Veröffentlichung ist von einem Aktienge-
      winn von Null auszugehen. § 7 Absatz 1 und 4
      bis 6 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes
      vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erst-
      mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem
      Anleger nach dem 14. Dezember 2010 zufließen
      oder als zugeflossen gelten. § 7 Absatz 3 in der
      Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. De-
      zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für
      Geschäftsjahre des Investmentvermögens anzu-
      wenden, die nach dem 31. Dezember 2010 be-
      ginnen.“
BGBl. 2010, Seite 1792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1792
                       Artikel 7

                   Änderung des

                Außensteuergesetzes

  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
   fügt:

  „In die Belastungsberechnung sind Ansprüche ein-
  zubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der aus-
  ländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnaus-
  schüttung der ausländischen Gesellschaft dem un-
  beschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Ge-
  sellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder in-
  direkt beteiligt ist, gewährt.“

2. In § 10 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
   eingefügt:

  „In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 sind die Steu-
  ern um die dort bezeichneten Ansprüche des unbe-
  schränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Ge-
  sellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder in-
  direkt beteiligt ist, zu kürzen.“

3. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Das gilt nicht, soweit in der ausländischen Be-
  triebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1

  Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steu-

  erpflichtig wären.“

4. Dem § 21 wird folgender Absatz 19 angefügt:

    „(19) § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 in der
  Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. Dezem-
  ber 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals anzuwen-
  den

  1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
     den Veranlagungszeitraum,

  2. für die Gewerbesteuern für den Erhebungszeit-
     raum,

  für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
  in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
  oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach
  dem 31. Dezember 2010 beginnt. § 20 Absatz 2 in
  der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. De-
  zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen
  anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch

  nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“

                       Artikel 8

                   Änderung des
                Zerlegungsgesetzes

   Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Auszahlungsbeträge des Körperschaftsteuergutha-

   bens mindern und Körperschaftsteuererhöhungsbe-

   träge erhöhen die Körperschaftsteuer im Sinne des
   Satzes 1.“
2. In § 1a Absatz 1 werden nach den Wörtern „zu ver-
   anlagen sind,“ die Wörter „einer Finanzbehörde die
   örtliche Zuständigkeit übertragen worden ist,“ einge-
   fügt.

3. In § 2 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 37 Abs. 6
   Satz 2“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 6 Satz 3“ er-
   setzt.

                       Artikel 9
                    Änderung der
                   Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31b
    wie folgt gefasst:

    „§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwä-
           sche und der Terrorismusfinanzierung“.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Das Bundesministerium der Finanzen

       wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßig-

       keit der Besteuerung und zur Vermeidung einer
       Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbe-
       steuerung mit Zustimmung des Bundesrates
       Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Kon-
       sultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsulta-
       tionsvereinbarungen nach Satz 1 sind einver-
       nehmliche Vereinbarungen der zuständigen Be-
       hörden der Vertragsstaaten eines Doppelbe-
       steuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelhei-
       ten der Durchführung eines solchen Abkommens
       zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder
       Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
       des jeweiligen Abkommens bestehen, zu besei-
       tigen.“

 3. In § 3 Absatz 4 wird das Wort „Zollkodexes“ durch
    die Wörter „Zollkodexes und Verspätungsgelder
    nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergeset-
    zes“ ersetzt.
 4. § 31b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 31b

            Mitteilungen zur Bekämpfung der
       Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

       Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Ver-
    hältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie
    der Durchführung eines Strafverfahrens wegen ei-
    ner Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, der
    Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne
    des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes oder
    der Durchführung eines Bußgeldverfahrens im
    Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes gegen
BGBl. 2010, Seite 1793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1793
  Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9
  bis 12 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanz-
  behörden haben Tatsachen, die darauf schließen
  lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafge-
  setzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung im
  Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes
  begangen oder versucht wurde oder wird, unver-
  züglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden
  und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentral-
  stelle für Verdachtsanzeigen – mitzuteilen. Tatsa-
  chen, die darauf schließen lassen, dass eine Ord-
  nungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwä-
  schegesetzes durch einen Verpflichteten im Sinne
  des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwä-
  schegesetzes begangen wurde oder wird, sind un-
  verzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde
  mitzuteilen.“

5. § 55 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter
     „einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“
     durch die Wörter „einer juristischen Person des
     öffentlichen Rechts“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „von Körper-
     schaften des öffentlichen Rechts“ durch die
     Wörter „von juristischen Personen des öffentli-
     chen Rechts“ ersetzt.

6. § 58 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Körper-
     schaft des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter
     „eine juristische Person des öffentlichen Rechts“
     ersetzt.
  b) In den Nummern 2, 3 und 4 werden jeweils die
     Wörter „einer Körperschaft des öffentlichen

     Rechts“ durch die Wörter „einer juristischen Per-
     son des öffentlichen Rechts“ ersetzt.

7. § 146 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

    „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die
  zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag
  des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektroni-
  sche Bücher und sonstige erforderliche elektroni-
  sche Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb
  des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt
  und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist,
  dass
  1. der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbe-
     hörde den Standort des Datenverarbeitungssys-
     tems und bei Beauftragung eines Dritten dessen
     Namen und Anschrift mitteilt,
  2. der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90,
     93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 er-
     gebenden Pflichten ordnungsgemäß nachge-
     kommen ist,
  3. der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem
     Umfang möglich ist und

  4. die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt

     wird.
  Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die
  zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen,
  hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unver-
  zügliche Rückverlagerung der elektronischen Bü-
  cher und sonstigen erforderlichen elektronischen
  Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses

    Gesetzes zu verlangen. Eine Änderung der unter
    Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zu-
    ständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.“
 8. § 170 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenom-
    men die Energiesteuer auf Erdgas und die Strom-
    steuer.“
 9. In § 289 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 758a Abs. 2
    der Zivilprozessordnung)“ durch die Wörter „(§ 758a
    Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.

10. § 299 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
11. § 370 Absatz 6 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
12. In § 379 Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende
    Nummer 1a eingefügt:

    „1a. entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1,

         jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine
         Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
         vollständig erstellt,“.

                       Artikel 10
                   Änderung des
        Fünften Vermögensbildungsgesetzes

   Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
S. 406), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des
   Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 2
   Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

2. Dem § 17 wird folgender Absatz 11 angefügt:

      „(11) § 13 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des
   Artikels 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010

   (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für vermögenswirk-
   same Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
   zember 2008 angelegt werden.“

                       Artikel 11

                 Änderung des
          Wohnungsbau-Prämiengesetzes
  Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2678), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a Satz 2 werden die Wörter „(§ 2 des Einkom-
   mensteuergesetzes)“ durch die Wörter „(§ 2 Absatz 5
   des Einkommensteuergesetzes)“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Ar-
   tikels 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I
   S. 1509)“ durch die Wörter „des Artikels 11 des Ge-
   setzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)“

   ersetzt.

                       Artikel 12

                  Änderung des
  Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
  Das     Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt
BGBl. 2010, Seite 1794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1794
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ste-
           hen“ die Wörter „und für die Leistungserbrin-
           gung genutzt werden“ eingefügt.
       bb) In Nummer 10 Buchstabe b werden nach
           dem Wort „Altersvorsorgevertrag“ die Wörter
           „mit einer Vertragsgestaltung nach diesem
           Absatz“ eingefügt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 Buchstabe d werden die Wör-
      ter „Absatz 1a Satz 4“ durch die Wörter „Ab-
      satz 1a Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
 2. § 2 Absatz 4 wird aufgehoben.

 3. In § 5 werden die Wörter „und die Voraussetzungen
    des § 1 Abs. 3 erfüllt sind“ durch die Wörter „sowie
    die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgever-
    trags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen
    entsprechen und der Anbieter den Anforderungen
    des § 1 Absatz 2 entspricht“ ersetzt.

 4. In § 5a werden die Wörter „und die Voraussetzun-
    gen des § 2 Abs. 3 erfüllt sind“ durch die Wörter
    „sowie die Vertragsbedingungen des Basisrenten-
    vertrags die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1
    Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuerge-
    setzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen
    des § 2 Absatz 2 entspricht“ ersetzt.

 5. In § 7 Absatz 7 werden in Satz 2 des Hinweises die
    Wörter „Zusage des Anbieters erfüllbar ist“ durch
    die Wörter „Zusagen des Anbieters erfüllbar“ er-
    setzt.

 6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die
      Wörter „§ 1 Absatz 2 oder des § 112 des Versi-

      cherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

   b) In Satz 4 werden die Wörter „Bestimmungen des
      Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Wör-
      ter „Verfahrensvorschriften der Abgabenord-
      nung“ ersetzt.
   c) In Satz 5 werden vor dem abschließenden Punkt
      die Wörter „oder ihm bekannt wird, dass die Sat-
      zung der Genossenschaft in der Weise geändert
      werden soll oder geändert wurde, dass die Vo-
      raussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Num-
      mer 4 Buchstabe b nicht mehr erfüllt werden“
      eingefügt.
 7. § 9 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9

          Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

      Einspruch und Klage richten sich nach den Vor-

   schriften der Abgabenordnung und der Finanzge-
   richtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wir-
   kung.“

 8. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger“
    durch das Wort „Bundessteuerblatt“ ersetzt.
 9. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Die Gebühr ist durch schriftlichen Be-
      scheid gegenüber dem Antragsteller festzuset-
      zen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten.
      Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines
      Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides
      zu entrichten. Auf die Gebühr sind die Vorschrif-
      ten der Abgabenordnung sinngemäß anzuwen-
      den. Die Gebührenfestsetzung kann nach den
      §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung korrigiert
      werden. Gegen die Gebührenfestsetzung ist der
      Einspruch gegeben.“
10. Dem § 14 Absatz 5 werden folgende Sätze ange-
    fügt:
   „Ab dem 1. Juli 2010 sind auf Verwaltungsverfahren
   nach diesem Gesetz die Vorschriften der Abgaben-
   ordnung anzuwenden. Auf am 30. Juni 2010 anhän-
   gige Verfahren bleiben weiterhin die Vorschriften
   des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar.
   Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige
   Rechtsbehelfe.“

                      Artikel 13

                   Änderung des
                 Bewertungsgesetzes

   Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember
2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zur Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
     „Anlage 9    (weggefallen)“.

  b) Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden
     wie folgt gefasst:
     „Anlagen 10 bis 13     (weggefallen)“.

  c) Folgende Angaben werden angefügt:

     „Anlage 14    Landwirtschaftliche Nutzung

     Anlage 15     Forstwirtschaftliche Nutzung
     Anlage 15a    Forstwirtschaftliche Nutzung
     Anlage 16     Weinbauliche Nutzung
     Anlage 17     Gärtnerische Nutzung

     Anlage 18     Sondernutzungen
     Anlage 19     Umrechnungsschlüssel für Tierbe-
                   stände in Vieheinheiten (VE) nach
                   dem Futterbedarf
     Anlage 20     Gruppen der Zweige des Tierbe-
                   stands nach der Flächenabhängig-
                   keit

     Anlage 21     Vervielfältiger

     Anlage 22     Wirtschaftliche   Gesamtnutzungs-

                   dauer

     Anlage 23     Pauschalierte    Bewirtschaftungs-
                   kosten für Verwaltung, Instandhal-
                   tung und Mietausfallwagnis in Pro-
                   zent der Jahresmiete oder üblichen
                   Miete (ohne Betriebskosten)
     Anlage 24     Ermittlung des Gebäuderegelher-
                   stellungswertes
BGBl. 2010, Seite 1795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1795
     Anlage 25      Wertzahlen für Ein- und Zweifami-
                    lienhäuser nach § 181 Abs. 1 Nr. 1
                    BewG und Wohnungseigentum
                    nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG,
                    Wertzahlen für Teileigentum, Ge-
                    schäftsgrundstücke, gemischt ge-
                    nutzte Grundstücke und sonstige
                    bebaute Grundstücke nach § 181
                    Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG

     Anlage 26      Abzinsungsfaktoren“.

2. § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei
      Grundstücken auch über die Grundstücksart
      (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshaupt-
      gruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durch-
      führungsverordnung zum Reichsbewertungsge-
      setz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt
      geändert durch die Verordnung zur Änderung der
      Durchführungsverordnung zum Vermögensteu-
      ergesetz, der Durchführungsverordnung zum

7. In Anlage 26 wird unter der Zeile mit der Angabe „59“

          Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungs-
          umlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944,
          RGBl. I S. 338);“.
  3. § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
     fasst:

    „4. der Anteil am Wert von anderen als in den Num-
        mern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstän-
        den und von Schulden, die mehreren Personen
        zustehen,“.

  4. § 205 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 13
    des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
    S. 1768) ist auf Bewertungsstichtage nach dem
    31. Dezember 2008 anzuwenden.“

  5. Die Anlagen 10 bis 13 werden aufgehoben.
  6. In der Anlage 15 werden in der Spalte 2 die Wörter
     „Nichtwirtschaftswald Nichtholzbodenflächen Blö-
     ßen“ durch die Wörter „übrige Fläche der forstwirt-
     schaftlichen Nutzung“ ersetzt.

in der Spalte mit der Bezeichnung „Restlaufzeit des
   Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)“ folgende Zeile eingefügt:
  „ 60     0,1697   0,1269   0,0951   0,0713     0,0535

                      Artikel 14
           Änderung des Erbschaftsteuer-
           und Schenkungsteuergesetzes
  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des

Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 13b wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
     „Der Anteil des Verwaltungsvermögens am ge-
     meinen Wert des Betriebs einer Kapitalgesell-
     schaft bestimmt sich nach dem Verhältnis der
     Summe der gemeinen Werte der Einzelwirt-
     schaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum ge-
     meinen Wert des Betriebs; für Grundstücksteile
     des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entspre-
     chende Anteil am gemeinen Wert des Grund-
     stücks anzusetzen. Soweit zum Vermögen der
     Kapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter gehören, die
     nach Satz 3 nicht in das begünstigte Vermögen
     einzubeziehen sind, ist der Teil des Anteilswerts
     nicht begünstigt, der dem Verhältnis der Summe
     der Werte dieser Wirtschaftsgüter zum gemeinen
     Wert des Betriebs der Kapitalgesellschaft ent-
     spricht.“

  b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Steuerklasse I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. der Ehegatte und der Lebenspartner,“.
  b) Steuerklasse II Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

     „7. der geschiedene Ehegatte und der Lebens-
         partner einer aufgehobenen Lebenspartner-
         schaft;“.
0,0403    0,0303   0,0229   0,0173   0,0130   0,0099 “.

 4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. des Ehegatten und des Lebenspartners in
             Höhe von 500 000 Euro;“.

   b) Nummer 6 wird aufgehoben.

 5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neben
    dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6“ gestrichen.
 6. Dem § 37 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
    fügt:
      „(4) § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 13b Absatz 2
   Satz 6 und 7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Ab-
   satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des
   Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
   (BGBl. I S. 1768) sind auf Erwerbe anzuwenden, für
   die die Steuer nach dem 13. Dezember 2010 ent-
   steht.

     (5) Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Le-
   benspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist

   1. § 15 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des
      Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
      auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli
      2001 entstanden ist, anzuwenden;

   2. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Ar-
      tikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
      (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer
      nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Ja-
      nuar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzu-
      wenden, dass an die Stelle des Betrages von
      500 000 Euro ein Betrag von 307 000 Euro tritt;

   3. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Ar-
      tikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
      (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer
BGBl. 2010, Seite 1796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1796
       nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar
       2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwen-
       den, dass an die Stelle des Betrages von
       500 000 Euro ein Betrag von 600 000 Deutsche

       Mark tritt;

   4. § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des
      Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)

      auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. De-

      zember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 ent-

      standen ist, anzuwenden;

   5. § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des

      Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)

      auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli

      2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist,

      mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
      des Betrages von 256 000 Euro ein Betrag von
      500 000 Deutsche Mark tritt.“

                       Artikel 15

                    Änderung des
            Gesetzes über Steuerstatistiken

   Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten
   Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter
   von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Fi-
   nanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mit-
   tels sicheren Datentransfers auch direkt an von die-
   sen beauftragte Forschungseinrichtungen weiterge-
   ben.“

2. § 2b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
   wenden.“
3. § 2c Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) § 7a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
   wenden.“

4. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Die Finanzbehörden der Länder melden halb-
   jährlich in Fällen, in denen ein Arbeitgeber Kinder-
   geldbeträge von der angemeldeten Lohnsteuer in
   Abzug gebracht hat, dem Bundeszentralamt für
   Steuern dessen Namen, Anschrift, Steuernummer,
   Identifikationsmerkmale nach § 139a der Abgaben-
   ordnung und die Höhe der bei den Lohnsteueran-
   meldungen abgesetzten Kindergeldbeträge.“

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
                      Hilfsmerkmale

       Als Hilfsmerkmale werden erfasst:
   1. die Nummern der Finanzämter,
   2. die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale
      nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und
      die Zulagen- und Vertragsnummern der Förde-

      rung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes
      sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Sta-
      tistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,

   3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag

      und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken
      nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7,

   4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag

      und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken

      nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,

   5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften

      die Finanzamt- und Steuernummer sowie die

      Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1

      der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der

      Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,

   6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und
      Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale
      nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des
      Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Ab-
      satz 1 Nummer 3 und 6.

   Die Finanzamt- und Steuernummern sowie die Iden-
   tifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abga-
   benordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt
   und den statistischen Ämtern der Länder gespei-
   chert werden.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-
      fügt:

        „(6b) Abweichend von dem in Absatz 6a ge-
      nannten Übermittlungsweg dürfen die statisti-
      schen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag
      der obersten Finanzbehörden von Bund und Län-
      dern die Daten mittels sicheren Datentransfers
      auch direkt an von diesen beauftragte For-
      schungseinrichtungen weitergeben.“
   b) In Absatz 7 werden im ersten Satzteil die Wörter
      „Absätze 1 bis 6a“ durch die Wörter „Absätze 1
      bis 6b“ ersetzt.
7. Dem § 7a wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten
   Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter

   von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Fi-
   nanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mit-
   tels sicheren Datentransfers auch direkt an von die-
   sen beauftragte Forschungseinrichtungen weiterge-
   ben.“

                       Artikel 16

            Änderung des Einführungs-
           gesetzes zur Abgabenordnung

   Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 9 angefügt:
      „(9) Rechtsverordnungen auf Grund des § 2 Ab-
   satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Ar-
   tikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
BGBl. 2010, Seite 1797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1797
  S. 1768) können mit Wirkung für den Veranlagungs-
  zeitraum 2010 erlassen werden, sofern die dem
  Bundesrat zugeleitete Rechtsverordnung vor dem
  1. Januar 2011 als Bundesratsdrucksache veröffent-
  licht worden ist. Rechtsverordnungen, die dem Bun-
  desrat nach diesem Zeitpunkt zugeleitet werden,
  können bestimmen, dass sie ab dem Zeitpunkt der

  Bekanntgabe der in § 2 Absatz 2 der Abgabenord-

  nung genannten und nach dem 31. Dezember 2010

  geschlossenen Konsultationsvereinbarung im Bun-

  dessteuerblatt gelten.“
2. Dem § 1d wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der

  Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezem-

  ber 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011
  anzuwenden. § 55 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und
  § 58 Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung in der
  Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezem-
  ber 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auch für vor diesem
  Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzu-
  wenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht be-
  standskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
  Nachprüfung stehen.“

3. Dem § 10 wird folgender Absatz 10 angefügt:
     „(10) § 170 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung
  in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
  8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt für die Ener-
  giesteuer auf Erdgas für alle am 14. Dezember 2010
  noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.“

                     Artikel 17

                  Änderung des
            Finanzverwaltungsgesetzes
   § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,

1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom

5. September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

  „14. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe
       der Daten, die nach § 45d des Einkommen-
       steuergesetzes in den dort genannten Fällen
       zu übermitteln sind sowie die Übermittlung
       der Identifikationsnummer (§ 139b der Abga-
       benordnung) in dem Anfrageverfahren nach
       § 44a Absatz 2a Satz 3 bis 7 des Einkommen-
       steuergesetzes;“.

2. Nummer 18 wird wie folgt geändert:

  a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
     „d) die Erhebung des Verspätungsgeldes nach
         § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergeset-
         zes sowie die Prüfung, ob die Mitteilungs-
         pflichtigen ihre Pflichten nach § 22a Absatz 1
         des Einkommensteuergesetzes erfüllt ha-
         ben,“.

  b) In Buchstabe e wird das Wort „sowie“ durch ein
     Komma ersetzt, in Buchstabe f wird der abschlie-
     ßende Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und
     folgender Buchstabe g wird angefügt:

     „g) die Durchführung von Bußgeldverfahren nach
         § 50f des Einkommensteuergesetzes.“

3. Der Nummer 37 abschließende Punkt wird durch ein
   Semikolon ersetzt und folgende Nummer 38 wird an-
   gefügt:

  „38. ab 14. Dezember 2010 die Weiterleitung

       von Anzeigen nach § 9 der Erbschaftsteuer-

       Durchführungsverordnung an die zuständigen

       Finanzbehörden der Länder.“

                      Artikel 18

                   Änderung des

                Handelsgesetzbuchs

   Dem § 341 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. November
2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:

„Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die keiner Erlaubnis
zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts durch
die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen,
haben die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Titels
dieses Unterabschnittes sowie die ergänzenden Vor-
schriften der Versicherungsunternehmens-Rechnungs-
legungsverordnung über den Ansatz und die Bewer-

tung von Vermögensgegenständen und Schulden an-
zuwenden.“

                      Artikel 19

                   Änderung des

             Feuerschutzsteuergesetzes

  Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Au-
gust 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 3 werden folgende Absätze angefügt:

    „(4) Das der Steuerberechnung zu Grunde zu le-
  gende Entgelt darf nicht um die für die Rückversi-
  cherungen gezahlten Versicherungsentgelte gekürzt
  werden.

     (5) In anderer Währung ausgedrückte Beträge
  sind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vor-
  schriften umzurechnen.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die
     Angabe „2 bis 4“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde
     der Freien und Hansestadt Hamburg durchge-
     führt. Dabei sind unter Berücksichtigung des je-
BGBl. 2010, Seite 1798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1798
       weiligen Vorjahresergebnisses Zerlegungsanteile
       festzulegen. Nach diesen Zerlegungsanteilen wird
       die durch das Bundeszentralamt für Steuern ver-
       waltete Feuerschutzsteuer auf die Länder verteilt
       und entsprechend dem monatlichen Aufkommen
       in Teilbeträgen bis zum 15. des folgenden Monats
       an die Länder überwiesen. Bis zur Ermittlung der
       endgültigen Zerlegungsanteile für das Vorjahr
       sind die bisherigen Zerlegungsanteile vorläufig
       zu Grunde zu legen.“

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Für die Abrechnung und den Vollzug der
       Zerlegung des Aufkommens an Feuerschutz-
       steuer vor dem 1. Januar 2011 findet Absatz 3
       in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
       weiterhin Anwendung.“

                       Artikel 20

                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
       „9. für die Mitglieder des Aufsichtsrats die An-
           gaben, die für die Beurteilung der in § 7a Ab-
           satz 4 genannten Voraussetzungen wesent-
           lich sind.“
   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Nr. 5,
           6 und 6a, § 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5 sowie
           § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3“
           durch die Wörter „Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a
           und 9, § 13d Nummer 1, 2, 4, 4a, 5 und 12
           sowie § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
           Absatz 2 und 3“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1
           bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des
           Bundesrates.“

 2. Dem § 11a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

   „Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-
   dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

 3. § 12c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
   bis 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
   terium der Justiz zu erlassen; sie bedürfen nicht der
   Zustimmung des Bundesrates.“

 4. In § 13d Nummer 1 werden die Wörter „Zuverläs-

    sigkeit und fachlichen Eignung“ und in Nummer 12

    die Wörter „Zuverlässigkeit und Sachkunde“ jeweils

    durch das Wort „Qualifikation“ ersetzt.

 5. In § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die
    Wörter „fachlichen Eignung“ durch das Wort „Sach-
    kunde“ ersetzt.

 6. In § 53c Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1
    wie folgt gefasst:
   „Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durch-
   führung oder Umsetzung von Rechtsakten der
   Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des
   Versicherungswesens Vorschriften zu erlassen“.

 7. In § 54 Absatz 3 werden nach dem Wort „Rechts-
    verordnung“ ein Komma und die Wörter „die nicht
    der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ einge-
    fügt.
 8. § 55a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden in dem Teilsatz vor Num-
          mer 1 das Komma nach dem Wort „Rechts-
          verordnung“ und die Wörter „die nicht der

          Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ ge-
          strichen.
      bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
          „Die Ermächtigung kann für Versicherungs-
          unternehmen, die der Aufsicht durch die
          Bundesanstalt unterliegen, durch Rechtsver-
          ordnung auf die Bundesanstalt übertragen
          werden. Diese erlässt die Vorschriften im Be-
          nehmen mit den Aufsichtsbehörden der Län-
          der; vor dem Erlass ist der Versicherungsbei-
          rat zu hören. Rechtsverordnungen nach den
          Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustim-
          mung des Bundesrates.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
 9. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch die Wörter
      „wird ermächtigt,“ ersetzt und wird nach den
      Wörtern „Absatz 1 Satz 1“ das Wort „zu“ einge-
      fügt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3
      bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-
      tes.“
10. In § 65 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
    Semikolon ersetzt und werden die Wörter „sie be-
    dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
    angefügt.
11. § 81 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Das Bundesministerium der Finanzen

      wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
      nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
      allgemein oder für einzelne Versicherungszweige
      den Versicherungsunternehmen und Vermittlern
      von Versicherungsverträgen zu untersagen,
      dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form

      Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann

      es allgemein oder für einzelne Versicherungs-

      zweige den Versicherungsunternehmen untersa-

      gen, Begünstigungsverträge abzuschließen und
      zu verlängern. Die Ermächtigung kann durch
      Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-
      tragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im
BGBl. 2010, Seite 1799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1799
      Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbe-
      hörden der Länder. Rechtsverordnungen nach
      den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustim-
      mung des Bundesrates.“
12. Dem § 81c Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 5 be-
   dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
13. Dem § 81d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-
   dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

14. In § 87 Absatz 7 Satz 2 wird das Komma nach der

    Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 4“ gestrichen und die
    Angabe „§ 7a Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7a
    Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.

15. Dem § 104 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

   „Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-
   dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
16. § 104g Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-
      nung auf die Bundesanstalt übertragen werden.“
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3
      bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-
      tes.“

17. Dem § 104q Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 be-
   dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
18. Dem § 104r Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-
   dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

19. In § 104u Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7a
    Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 4
    Satz 1 und 2“ ersetzt.
20. Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines
   Drittstaates, wenn sie
   1. von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das
      Rückversicherungsgeschäft betreiben und

   2. befugt sind, in ihrem Sitzland das Rückversiche-

      rungsgeschäfts zu betreiben, dort ihre Hauptver-

      waltung haben, dort nach international aner-

      kannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und

      eine befriedigende Zusammenarbeit der zustän-

      digen Behörden des Sitzlandes mit der Bundes-
      anstalt gewährleistet ist.“

21. In § 114 Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1

    wie folgt gefasst:

   „Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicher-
   stellung einer ausreichenden Solvabilität von Pen-
   sionsfonds Vorschriften zu erlassen“.
22. In § 115 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch
    Rechtsverordnung“ gestrichen und nach dem Wort
    „ermächtigt,“ die Wörter „durch Rechtsverordnung,
    die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“
    eingefügt.

23. In § 116 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
    Semikolon ersetzt und werden die Wörter „sie be-
    dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
    angefügt.
24. Dem § 118 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zu-
   stimmung des Bundesrates.“
25. § 118d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Lebens-
   versicherungsverträge von Pensionskassen, denen

   kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt,

   1. bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzie-
      rungssystemen die versicherungsmathemati-
      schen Methoden zur Berechnung der Prämien

      einschließlich der Prämienänderungen und der
      mathematischen Rückstellungen, namentlich
      der Deckungsrückstellung, insbesondere zur Be-
      rücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur
      Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhän-

      gigkeit des Risikos, zur Stornowahrscheinlich-
      keit, Annahmen über die Zusammensetzung
      des Bestandes und des Neuzugangs, des Zins-
      satzes einschließlich der Höhe der Sicherheits-
      zuschläge und die Grundsätze für die Bemes-
      sung der sonstigen Zuschläge, festzulegen;

   2. bei Pensionskassen, bei denen vertraglich so-
      wohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur Prä-
      mienzahlung verpflichtet sind, festzulegen, wie
      der auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der
      überrechnungsmäßigen Erträge zu bestimmen
      ist und welche Beteiligung der Arbeitnehmer an
      diesen Erträgen angemessen im Sinne des § 81c
      ist.

   Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
   auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese er-
   lässt die Vorschriften im Benehmen mit den Auf-
   sichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen
   nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustim-
   mung des Bundesrates.“

26. § 121a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach
   § 119 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die
   Absicht der Umwandlung eines Rückversiche-

   rungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a des

   Umwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Ge-

   nehmigungspflicht nach § 121f Absatz 3 unterlie-

   gen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzu-

   zeigen.“

27. In § 121d werden im Teilsatz vor Nummer 1 die
    Wörter „durch Rechtsverordnung“ gestrichen und

    nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „durch

    Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
    Bundesrates bedarf,“ eingefügt.
28. In § 121e Absatz 2 werden im Teilsatz vor Nummer 1
    nach dem Wort „Rechtsverordnung“ ein Komma
    und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bun-
    desrates bedarf,“ eingefügt.
29. § 121f wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Sobald die Bestandsübertragung wirksam ge-
      worden ist, hat das übernehmende Versiche-
BGBl. 2010, Seite 1800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1800
       rungsunternehmen unverzüglich die Vorversi-
       cherer über die Bestandsübertragung schriftlich
       zu informieren.“
   b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Absatz 1 Satz 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.“

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Jede Umwandlung eines Rückversiche-

       rungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a

       des Umwandlungsgesetzes, bei der Rückversi-

       cherungsverträge zu den von der Umwandlung

       erfassten Vermögensgegenständen gehören,

       bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

       Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die

       Genehmigung kann auch versagt werden, wenn

       die Vorschriften über die Umwandlung nicht be-

       achtet worden sind.“

30. In § 121g Absatz 4 werden im Teilsatz vor Nummer 1
    nach dem Wort „Rechtsverordnung“ ein Komma

    und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bun-
    desrates bedarf,“ eingefügt.
31. Dem § 121i Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Sobald die Bestandsübertragung wirksam gewor-
   den ist, hat die übernehmende Niederlassung die
   Vorversicherer unverzüglich über die Bestandsüber-
   tragung schriftlich zu informieren.“

                      Artikel 21

         Änderung der Rückversicherungs-
          Kapitalausstattungs-Verordnung
   In § 2 der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-
Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018),
die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2007
(BGBl. I S. 923) geändert worden ist, werden die Wörter
„3 Millionen Euro“ durch die Wörter „3,2 Millionen Euro“
ersetzt.

                      Artikel 22
                  Änderung des
        Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
   Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1577), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Auch wenn die Länder die in Absatz 2 Num-
  mer 1 bezeichneten Laufbahngruppen durch landes-
  rechtliche Regelungen zusammenfassen oder ab-
  weichend bezeichnen, richten sich die Eingangsvo-
  raussetzungen für die Beamtinnen und Beamten der
  Steuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und
  Ausbildung nach diesem Gesetz. Für die berufliche
  Entwicklung innerhalb zusammengefasster Lauf-
  bahngruppen gilt § 6 entsprechend.“
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mitt-
  leren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden,
  wer
  1. einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten
     Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig
     anerkannten Bildungsstand und

  2. eine förderliche abgeschlossene Berufsausbil-
     dung oder eine abgeschlossene Ausbildung in ei-
     nem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
  nachweist.“

3. Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze
   eingefügt:

  „Bei Nachweis von zusätzlichen, die Einstellungsvo-

  raussetzungen nach Absatz 1 ergänzenden, steuer-

  fachlichen Qualifikationen kann die praktische Ein-

  weisung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-

  rium der Finanzen angemessen verkürzt werden.

  Eine Verkürzung der ergänzenden Studien an der

  Bundesfinanzakademie kann bei Vorliegen der Vo-

  raussetzung nach Satz 4 mit Zustimmung des Bun-

  desministeriums der Finanzen vorgenommen wer-

  den.“

                      Artikel 23

                  Änderung des
            Melderechtsrahmengesetzes
   § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Ein-
    wohners in Besteuerungsverfahren das Vorläufige
    Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der
    Abgabenordnung) und die Identifikationsnummer
    nach § 139b der Abgabenordnung, das Vorläufige
    Bearbeitungsmerkmal und die Identifikationsnum-
    mer des Ehegatten sowie das Vorläufige Bearbei-
    tungsmerkmal und die Identifikationsnummern min-
    derjähriger Kinder,“.

                      Artikel 24
                   Änderung der
            Zweiten Bundesmeldedaten-
             übermittlungsverordnung

   § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die
zuletzt durch die Verordnung vom 21. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
   geändert:
  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundeszen-
     tralamt für Steuern“ die Wörter „auf Grund des
     § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung“ ein-
     gefügt.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
     „(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bun-
  deszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Ab-
  satz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im
  Falle einer Fortschreibung der in den Nummern 1
  bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe
  der Identifikationsnummer (2701) der betroffenen
BGBl. 2010, Seite 1801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1801
  Person unverzüglich folgende Daten in automatisier-
  ter Form (BZSt-Einkommensteuermitteilung):
  1. rechtliche Zugehörigkeit zu
     einer steuererhebenden
     Religionsgesellschaft                        1101,

  2. Datum des Eintritts und des
     Austritts in oder aus einer
     steuererhebenden Religions-
     gesellschaft                          1102, 1103,

  3. Familienstand                                1401,

  4. Datum der letzten Eheschließung
     oder Begründung der letzten
     Lebenspartnerschaft                          1402,
  5. Datum der Beendigung der

     letzten Ehe oder der letzten

     Lebenspartnerschaft                          1406,
  6. Identifikationsnummer des
     Ehegatten                                    2703,

  7. Identifikationsnummer des
     Kindes bis zur Vollendung
     des 18. Lebensjahres                         2704,
  8. Rechtsstellung des Kindes
     bis zur Vollendung des
     18. Lebensjahres                             2218.

  Entsprechendes gilt für die erstmalige Speicherung
  der Daten im Melderegister. Die Daten nach Satz 1
  Nummer 7 und 8 sind zu übermitteln, soweit das
  Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz
  im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemel-
  det ist. Hat das Bundeszentralamt für Steuern dem
  Betroffenen, dem Ehegatten oder dem Kind noch
  keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt
  die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer
  das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b
  Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702, 2705,
  2706).“

                      Artikel 25
                  Änderung des
          Versorgungsausgleichsgesetzes
   In § 15 Absatz 4 des Versorgungsausgleichsgeset-
zes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das durch Arti-
kel 9d des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939;
2010 I S. 340) geändert worden ist, werden die Wörter
„im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Wör-
ter „bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse
oder einer Direktversicherung“ ersetzt.

                      Artikel 26
                  Änderung der
     Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

   Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 4 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
   setzt:
  „In den Fällen der Übertragung von Altersvorsorge-
  vermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkom-
  mensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen

  Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzu-
  teilen. In den Fällen der Übertragung von Altersvor-
  sorgevermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 1 und 2
  des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des
  bisherigen Vertrags der zentralen Stelle außerdem
  die vom Familiengericht angegebene Ehezeit mitzu-
  teilen.“

2. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Ent-
   gelt“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
   werden die Wörter „oder vom nach § 19 des Zweiten

   Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II
   ausgezahlten Betrag“ gestrichen.

                      Artikel 27

                   Änderung der

     Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

   In § 9 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-
ordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Novem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, werden
die Wörter „Bundesministerium der Finanzen“ durch die
Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.

                      Artikel 28

                   Änderung des
            Versicherungsteuergesetzes

   § 11 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I
S. 22), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt
   gefasst:

  „Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
  tigt, ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsver-
  ordnungen zu erlassen über:“.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister“
   durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.

                      Artikel 29
                  Änderung des
            Grunderwerbsteuergesetzes

   Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

     „Den Miterben steht der überlebende Ehegatte
     oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Er-
     ben des verstorbenen Ehegatten oder Lebens-
     partners gütergemeinschaftliches Vermögen zu
     teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine
     Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstor-
     benen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum
     Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird.
     Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten
     oder ihre Lebenspartner gleich;“.
BGBl. 2010, Seite 1802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1802
  b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten
           oder den Lebenspartner des Veräußerers;“.
  c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
     fügt:
       „5a. der Grundstückserwerb durch den früheren
            Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen
            der Vermögensauseinandersetzung nach
            der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;“.
  d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

       „6. der Erwerb eines Grundstücks durch Perso-
           nen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie
           verwandt sind oder deren Verwandtschaft
           durch die Annahme als Kind bürgerlich-recht-
           lich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen
           die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1
           und 2 genannten Personen stehen deren Ehe-
           gatten oder deren Lebenspartner gleich;“.
  e) Nummer 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Den Teilnehmern an der fortgesetzten Güterge-
       meinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Le-
       benspartner gleich;“.
2. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steu-
           erliche Identifikationsnummer gemäß § 139b

           der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-
           Identifikationsnummer gemäß § 139c der Ab-
           gabenordnung des Veräußerers und des Er-
           werbers, gegebenenfalls auch, ob und um
           welche begünstigte Person im Sinne des § 3
           Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber
           handelt;“.
  b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. die Firma, den Ort der Geschäftsführung so-
           wie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der
           Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenord-
           nung,“.
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt:

     „(9) § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Arti-
  kels 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
  S. 1768) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwen-
  den, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht
  werden.“

                       Artikel 30

                    Änderung des
               Steuerberatungsgesetzes
   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Ge-
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c wird fol-
   gender Satz angefügt:
  „An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20
  Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn
  im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuer-
  gesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des
  Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des

   § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
   zes; Verluste bleiben unberücksichtigt.“
2. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die
   Angabe „den §§ 3, 3a“ ersetzt.
3. Dem § 164a Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
   fügt:
   „Die der für die Finanzverwaltung zuständigen
   obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1
   auferlegten Kosten werden von der zuständigen
   Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kosten-
   gläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zu-
   ständige oberste Landesbehörde wird insoweit von
   ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kosten-
   gläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkam-
   mer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren
   nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen
   Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen
   obersten Landesbehörde verlangen.“

                       Artikel 31
                    Änderung des
         Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
  Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes

vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommen-
   steuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die
   Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1
   und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach
   § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergeset-
   zes,
   1. in den Fällen des § 32a Absatz 5 und 6 des Ein-
      kommensteuergesetzes 1 944 Euro,

   2. in anderen Fällen 972 Euro
   übersteigt. Auf die Einkommensteuer nach § 32d
   Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist
   der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1
   zu erheben.“

2. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
                       Zuschlagsatz

      Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der
   Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als
   20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der
   Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkom-
   mensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkom-
   mensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3 bis 5
   jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines
   Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszu-
   schlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Ab-
   satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt
   ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.“
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 12 angefügt:
      „(12) § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des
   Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
   (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für den Veranla-
   gungszeitraum 2011 anzuwenden. Abweichend von
   Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des
BGBl. 2010, Seite 1803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1803
  Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
  (BGBl. I S. 1768) auch für die Veranlagungszeit-
  räume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies
  zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.“

                      Artikel 32
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuch-
stabe bb, Nummer 38 Buchstabe n, Nummer 46 Buch-
stabe a, Artikel 25 und 26 Nummer 1 treten mit Wirkung
vom 1. September 2009 in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nummer 25, Artikel 23 und 24 treten mit
Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

  (4) Die Artikel 12 und 19 Nummer 1 treten mit Wir-
kung vom 1. Juli 2010 in Kraft.

   (5) Artikel 1 Nummer 1, 11 Buchstabe a, Nummer 40
und 42, Artikel 4 Nummer 1 bis 8 Buchstabe b, Num-
mer 9, 10, 11 Buchstabe a, Nummer 12 und 13, Arti-
kel 19 Nummer 2 sowie Artikel 26 Nummer 2 treten am
1. Januar 2011 in Kraft.

   (6) Artikel 21 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 8. Dezember 2010
                                         Der Bundespräsident
                                            Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1768. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 93a231b961762251….