Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1768
BGBl. 2010 I S. 1768 · 192.751 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Jahressteuergesetz 2010
(JStG 2010)*)
Vom 8. Dezember 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 6 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
*) Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung folgender unions-
rechtlicher Vorgaben:
– in Nummer 3 (§ 3 Absatz 9a Nummer 1 des Umsatzsteuer-
gesetzes), Nummer 9 (§ 15 Absatz 1b und 4 Satz 4 des Umsatz-
steuergesetzes) und Nummer 10 (§ 15a Absatz 6a und 8
Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Arti-
kel 168a der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember
2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richt-
linie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14);
– in Nummer 4 Buchstabe c (§ 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a
und Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von
den Artikeln 53 und 54 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwert-
steuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL) in der Fassung von Arti-
kel 3 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der
Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11);
– in Nummer 4 Buchstabe d (§ 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 14 des
Umsatzsteuergesetzes), Nummer 5 (§ 3g des Umsatzsteuergeset-
zes) und Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 13b Ab-
satz 2 Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von
den Artikeln 38 und 39 in Verbindung mit Artikel 195 MwStSystRL
in der Fassung von Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2009/162/EU
des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener
Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14);
– in Nummer 7 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 des Umsatz-
steuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 3 Buch-
stabe b der Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei
der Einfuhr (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 12);
– in Nummer 7 Buchstabe b (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 des Umsatz-
steuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10 Buch-
stabe c der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember
2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richt-
linie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14).
Artikel 12 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes
Artikel 13 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 16 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 19 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstat-
tungs-Verordnung
Artikel 22 Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 24 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
lungsverordnung
Artikel 25 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Artikel 26 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung
Artikel 27 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 28 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 29 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 30 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 31 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 32 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 52a folgende Angabe eingefügt:
„§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
male“.
2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gilt bei Anwendung
von § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 1a“ durch die

Wörter „gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1
Nummer 1, 1a und 1b“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-
gefügt:
„1b. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Ver-
sorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22
und 26 des Versorgungsausgleichsgeset-
zes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürger-
lichen Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungs-
ausgleich (§ 10 Absatz 1 Nummer 1b) sind
auch dann als Sonderausgaben abziehbar,
wenn die ausgleichsberechtigte Person
nicht unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtig ist. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend;“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird der Klammer-
zusatz „(§§ 4 bis 7k)“ durch den Klammerzusatz
„(§§ 4 bis 7k und 13a)“ ersetzt.
b) In Absatz 5b Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-
ter „§ 33a Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter
„§ 33a Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 26a Satz 2 werden die Wörter „§ 3
Nummer 12 oder 26“ durch die Wörter „§ 3
Nummer 12, 26 oder 26b“ ersetzt.
b) Nach Nummer 26a wird folgende Nummer 26b
eingefügt:
„26b. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie
zusammen mit den steuerfreien Einnah-
men im Sinne der Nummer 26 den Freibe-
trag nach Nummer 26 Satz 1 nicht über-
schreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entspre-
chend;“.
c) In Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 2 wer-
den die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 9 zweiter
Halbsatz“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Num-
mer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
5. Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht
zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen
oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder
von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a
ausreichend.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des
Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns
aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt
insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländi-
schen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzu-
ordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen
Betriebsstätte zuzuordnen ist.“
b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 wird durch
folgende Sätze ersetzt:
„Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe
der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro
begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt
nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Be-
tätigung bildet;“.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5a werden die Wörter „§ 4
Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
Satz 8“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
satz 1 Satz 7)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4
Absatz 1 Satz 8)“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entspre-
chend anzuwenden.“ ersetzt.
8. § 7 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung
zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsver-
mögen eingelegt worden sind, mindert sich der
Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung, Sonderabschreibun-
gen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeit-
punkt der Einlage vorgenommen worden sind,
höchstens jedoch bis zu den fortgeführten An-
schaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einla-
gewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die
weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlage-
wert.“
9. In § 9a Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
„im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a“ ein Komma und
die Angabe „1b, 1c“ eingefügt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
„1b. Ausgleichszahlungen im Rahmen des
Versorgungsausgleichs nach den §§ 20,
21, 22 und 26 des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g,
1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und § 3a des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich,
soweit die ihnen zu Grunde liegenden
Einnahmen bei der ausgleichspflichti-
gen Person der Besteuerung unterlie-
gen, wenn die ausgleichsberechtigte
Person unbeschränkt einkommensteu-
erpflichtig ist;“.
bb) In Nummer 3 Satz 3 wird das abschließende
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
folgender Satz angefügt:
„Beiträge, die für nach Ablauf des Veranla-
gungszeitraums beginnende Beitragsjahre
geleistet werden und in der Summe das
Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungs-
zeitraum entfallenden Beiträge überschrei-
ten, sind in dem Veranlagungszeitraum an-
zusetzen, für den sie geleistet wurden; dies
gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbe-
fristeten Beitragsminderung nach Vollen-
dung des 62. Lebensjahrs dienen;“.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht,
soweit die Kirchensteuer als Zuschlag
zur Kapitalertragsteuer oder als Zu-
schlag auf die nach dem gesonderten
Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Ein-
kommensteuer gezahlt wurde;“.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Ein-
willigung gilt als erteilt“ durch die Wörter „die
Einwilligung gilt für alle sich aus dem Versiche-
rungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflich-
tungen als erteilt“ ersetzt.
c) In Absatz 2a Satz 4 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „; sind Versicherungsnehmer
und versicherte Person nicht identisch, sind zu-
sätzlich die Identifikationsnummer und das Ge-
burtsdatum des Versicherungsnehmers anzuge-
ben.“ ersetzt.
11. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über
die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflicht-
versicherten gleich; dies gilt auch für Personen,
die eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1
Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung erhalten und unmittelbar vor der
Arbeitslosigkeit einer der in Satz 1 oder der im
ersten Halbsatz genannten begünstigten Perso-
nengruppen angehörten.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und
wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1
Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Ver-
sicherungsnummer nach § 147 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90
Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.“
12. In § 10b Absatz 1 Satz 7 und 8 Nummer 1, 3 und 4
wird die Angabe „§ 52 Absatz 2“ jeweils durch die
Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
13. § 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvor-
trags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu be-
rücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen
des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss
der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird,
und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Ver-
lustrücktrag vorgenommen werden kann, zu
Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10,
§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Ab-
satz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanz-
gerichtsordnung gelten entsprechend. Die Be-
steuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung
nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt
werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berich-
tigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels
Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden
Steuer unterbleibt.“
14. In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „§ 4
Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
Satz 5“ ersetzt.
15. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wör-
ter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend an-
zuwenden.“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs
steht der Ausschluss oder die Beschränkung
des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des
Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Ab-
satz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 Satz 2 wird das abschließende
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
folgender Satz angefügt:
„Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der
Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des
Satzes 1;“.
bb) In Nummer 9 wird das abschließende Semi-
kolon durch einen Punkt ersetzt und folgen-
der Satz angefügt:
„Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichba-
ren Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen, die weder Sitz
noch Geschäftsleitung im Inland haben, ent-
sprechend anzuwenden;“.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3
Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeit-
punkt zu berücksichtigen. Weist der Steuer-
pflichtige durch eine Bescheinigung der auszah-
lenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht
vorgenommen hat und auch nicht vornehmen
wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur
nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.“
c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „Personenvereinigung“
werden jeweils das Komma und die
Wörter „die weder ihre Geschäftslei-
tung noch ihren Sitz im Inland hat,“ ge-
strichen.
bbb) Die Angabe „§ 13 Absatz 2“ wird durch
die Wörter „den §§ 13 und 21“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber
das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung
eines Geldbetrags vom Emittenten die Liefe-
rung von Wertpapieren zu verlangen oder
besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit
dem Inhaber anstelle der Zahlung eines
Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und
macht der Inhaber der Forderung oder der
Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist

abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt
für den Erwerb der Forderung als Veräuße-
rungspreis der Forderung und als Anschaf-
fungskosten der erhaltenen Wertpapiere an-
zusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.“
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb Satz 2 werden die Wörter „gilt § 4 Ab-
satz 1“ durch die Wörter „gilt § 4 Absatz 1 und 2“
ersetzt.
b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
„1b. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, so-
weit beim Zahlungsverpflichteten die Vo-
raussetzungen für den Sonderausgabenab-
zug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt
sind;“.
c) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:
„1c. Einkünfte aus Ausgleichszahlungen im
Rahmen des Versorgungsausgleichs nach
den §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungs-
ausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g,
1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
§ 3a des Gesetzes zur Regelung von Här-
ten im Versorgungsausgleich, soweit bei
der ausgleichspflichtigen Person die Vo-
raussetzungen für den Sonderausgabenab-
zug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b erfüllt
sind;“.
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden vor den Wörtern „der Fall“
die Wörter „zu Lebzeiten des Zulageberech-
tigten“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet
sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei
der ausgleichsberechtigten Person danach,
wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zu-
ordnung der sich aus dem übertragenen An-
recht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder
Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person
im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Tei-
lung vorzunehmen gewesen wäre.“
18. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 werden vor den Wörtern „fol-
gende Daten“ die Wörter „unter Beachtung
der im Bundessteuerblatt veröffentlichten
Auslegungsvorschriften der Finanzverwal-
tung“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt und folgende
Sätze werden angefügt:
„Ist dem Mitteilungspflichtigen eine auslän-
dische Anschrift des Leistungsempfängers
bekannt, ist diese anzugeben. In diesen Fäl-
len ist auch die Staatsangehörigkeit des
Leistungsempfängers, soweit bekannt, mit-
zuteilen;“.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht
innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist
übermittelt, so ist für jeden angefangenen Mo-
nat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch
aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 Euro für
jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an
die zentrale Stelle zu entrichten (Verspätungs-
geld). Die Erhebung erfolgt durch die zentrale
Stelle im Rahmen ihrer Prüfung nach Absatz 4.
Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die
Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der
Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat. Das
Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln
gleich. Das von einem Mitteilungspflichtigen zu
entrichtende Verspätungsgeld darf 50 000 Euro
für alle für einen Veranlagungszeitraum zu über-
mittelnden Rentenbezugsmitteilungen nicht
übersteigen.“
19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
dert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ausgenommen sind Veräußerungen von
Gegenständen des täglichen Gebrauchs.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Num-
mer 2“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 9 wird nach dem Wort „Veräu-
ßerungsgeschäften“ ein Komma eingefügt und
werden die Wörter „im Sinne des § 23 in der
bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden
Fassung“ durch die Wörter „auf die § 23 in der
bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
anzuwenden ist,“ ersetzt.
20. § 32d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
„a) wenn Gläubiger und Schuldner einander
nahe stehende Personen sind, soweit die
den Kapitalerträgen entsprechenden
Aufwendungen beim Schuldner Be-
triebsausgaben oder Werbungskosten
im Zusammenhang mit Einkünften sind,
die der inländischen Besteuerung unter-
liegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zwei-
ter Halbsatz keine Anwendung findet,“.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
„4. für sonstige Bezüge im Sinne des § 20
Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und für Ein-
nahmen im Sinne des § 20 Absatz 1
Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz, so-
weit sie das Einkommen der leistenden
Körperschaft gemindert haben; dies gilt
nicht, soweit die verdeckte Gewinnaus-
schüttung das Einkommen einer dem
Steuerpflichtigen nahe stehenden Per-

son erhöht hat und § 32a des Körper-
schaftsteuergesetzes auf die Veranla-
gung dieser nahe stehenden Person
keine Anwendung findet.“
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden an-
stelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4
die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den
Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet
und der tariflichen Einkommensteuer unterwor-
fen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommen-
steuer einschließlich Zuschlagsteuern führt
(Günstigerprüfung).“
21. In § 33a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
22. § 34 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des
durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe,
wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem ge-
samten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der
dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Ein-
künfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch
14 Prozent.“
23. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Inanspruchnahme von Handwer-
kerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich
die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um
die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag
um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuer-
pflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.
Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnah-
men, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuer-
freie Zuschüsse in Anspruch genommen wer-
den.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1
bis 3 können nur in Anspruch genommen wer-
den, soweit die Aufwendungen nicht Betriebs-
ausgaben oder Werbungskosten darstellen und
soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außer-
gewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden
sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach
unter § 9c fallen, ist eine Inanspruchnahme
ebenfalls ausgeschlossen.“
24. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf
Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steu-
er, die auf den Aufgabegewinn und den durch den
Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn
entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet wer-
den, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsver-
mögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder des Euro-
päischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, so-
fern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend
oder im Sinne der Richtlinie 77/799/EWG ein-
schließlich der in diesem Zusammenhang anzu-
wendenden Durchführungsbestimmungen in den
für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden
Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolge-
rechtsakts und gegenseitige Unterstützung bei der
Beitreibung von Forderungen in Bezug auf be-
stimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige
Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28) ein-
schließlich der in diesem Zusammenhang anzu-
wendenden Durchführungsbestimmungen in den
für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden
Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolge-
rechtsakts geleistet werden. Die erste Jahresrate ist
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahres-
raten sind jeweils am 31. Mai der Folgejahre fällig.
Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. Wird der
Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums
eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1
genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht ent-
richtete Steuer innerhalb eines Monats nach die-
sem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt. Ändert
sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten
entsprechend anzupassen.“
25. § 39e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Familienstand“ die Wörter „sowie Tag der
Begründung oder Auflösung des Familien-
stands“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , in den Fällen
der Nummer 3“ durch die Wörter „; in den
Fällen der Nummer 3 besteht die Mittei-
lungspflicht nur, soweit das Kind mit Haupt-
wohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zu-
ständigkeitsbereich der Meldebehörde ge-
meldet ist, und“ ersetzt.
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Sofern die Identifikationsnummer noch
nicht zugeteilt wurde, übermitteln die Melde-
behörden die Daten nach Satz 2 unter An-
gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals
(§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenord-
nung).“
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die
Angabe „2012“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Identifika-
tionsnummer“ die Wörter „und des Tages
der Geburt“ eingefügt.
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern die Identifikationsnummer noch
nicht zugeteilt wurde, übermitteln die Melde-
behörden die Daten nach Satz 5 unter An-
gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals
(§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenord-
nung).“
c) Absatz 10 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz des Ver-
fahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
merkmale die Wirtschafts-Identifikationsnummer
noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt
an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebs-
stätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitge-
bers, in dem der für den Lohnsteuerabzug maß-

gebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermit-
telt wird (§ 41 Absatz 2).“
26. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der
auszahlenden Stelle unter Benennung der in
Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mit-
teilt, dass es sich um eine unentgeltliche Über-
tragung handelt. Die auszahlende Stelle hat in
den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem
für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt
bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elek-
tronischem Weg nach Maßgabe der Steuer-
daten-Übermittlungsverordnung in der jeweils
geltenden Fassung mitzuteilen:
1. Bezeichnung der auszahlenden Stelle,
2. das zuständige Betriebsstättenfinanzamt,
3. das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertra-
gungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungs-
zeitpunkt und die Anschaffungskosten des
Wirtschaftsguts,
4. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifi-
kationsnummer des Übertragenden,
5. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifi-
kationsnummer des Empfängers sowie die
Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer
des Depots, des Kontos oder des Schuld-
buchkontos,
6. soweit bekannt, das persönliche Verhältnis
(Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspart-
nerschaft) zwischen Übertragendem und
Empfänger.“
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Vor-
druck“ durch das Wort „Muster“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „zehn“ durch die
Angabe „sechs“ und werden die Wörter „in
dem die Erklärung zugegangen ist“ durch die
Wörter „in dem die Freistellung letztmalig
berücksichtigt wird“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, so-
weit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen
haben, ist die Einkommensteuer mit dem
Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswir-
kung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn
der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 8
und 9 und Absatz 5 in Anspruch genommen
werden kann.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine vorläufige Festsetzung der Einkom-
mensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung
umfasst auch Einkünfte im Sinne des Sat-
zes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht
gestellt worden ist.“
27. Nach § 43a Absatz 3 Satz 6 wird folgender Satz
eingefügt:
„Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Ka-
lenderjahres von der Veränderung einer Bemes-
sungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapital-
ertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur
erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzuneh-
men; § 44 Absatz 5 bleibt unberührt.“
28. In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 11“ durch die Wörter „§ 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11“ ersetzt.
29. § 44a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„Vordruck“ durch das Wort „Muster“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt
werden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge
seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abga-
benordnung) und bei gemeinsamen Freistel-
lungsaufträgen auch die Identifikationsnummer
des Ehegatten mitteilt. Ein Freistellungsauftrag
ist ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn
der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1
Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gläubi-
gers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen
Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten
vorliegen. Die Meldestelle im Sinne des § 45d
Absatz 1 Satz 1 kann die Identifikationsnummer
beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen,
sofern der Gläubiger der Kapitalerträge nicht wi-
derspricht; Gleiches gilt für die Identifikations-
nummer des Ehegatten bei gemeinsamen Frei-
stellungsaufträgen, sofern dieser nicht wider-
spricht. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b
Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten
des Gläubigers der Kapitalerträge und bei ge-
meinsamen Freistellungsaufträgen die des Ehe-
gatten angegeben werden, soweit sie der Mel-
destelle bekannt sind. Die Anfrage hat nach amt-
lich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist
§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entspre-
chend anzuwenden. Das Bundeszentralamt für
Steuern teilt der Meldestelle die Identifikations-
nummer mit, sofern die übermittelten Daten mit
den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicher-
ten Daten übereinstimmen. Die Meldestelle darf
die Identifikationsnummer nur verwenden, so-
weit dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten
erforderlich ist.“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen
bei Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe c und d, die einem Anle-
ger zufließen, der eine nach den Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54
des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union oder des Artikels 34 des Ab-

kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung
innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser
Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne
des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaft-
steuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich
um eine nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschafts-
raums gegründete Gesellschaft oder eine Ge-
sellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in die-
sem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung,
dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen
besteht.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Absatz 4 ist entsprechend auf Perso-
nengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwen-
den. Dabei tritt die Personengesellschaft an die
Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.“
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 Num-
mer 1 bis 4“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 43b“ die
Angabe „oder § 50g“ eingefügt.
30. Dem § 45b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,
wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dem Vertre-
ter einen Freistellungsauftrag erteilt hat.“
31. § 45d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes
und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum
Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von
Sammelanträgen nach § 45b Absatz 1 und 2 die
Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt
(Meldestelle), hat dem Bundeszentralamt für
Steuern bis zum 1. März des Jahres, das auf
das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den
Gläubigern zufließen, folgende Daten zu über-
mitteln:
1. Vor- und Zuname, Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) sowie das Ge-
burtsdatum des Gläubigers der Kapitalerträ-
ge; bei einem gemeinsamen Freistellungsauf-
trag sind die Daten beider Ehegatten zu über-
mitteln,
2. Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge,
3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistel-
lungsauftrag erteilt worden ist,
a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuer-
abzug Abstand genommen worden ist
oder bei denen auf Grund des Freistel-
lungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4
dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5
Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Ka-
pitalertragsteuer erstattet wurde,
b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstat-
tung von Kapitalertragsteuer beim Bun-
deszentralamt für Steuern beantragt wor-
den ist,
4. die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer
Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer na-
türlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand ge-
nommen oder eine Erstattung vorgenommen
wurde,
5. Name und Anschrift der Meldestelle.
Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung zu über-
mitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abga-
benordnung entsprechend anzuwenden.“
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Folgende Daten sind zu übermitteln:
1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, An-
schrift und Identifikationsnummer des Versi-
cherungsnehmers,
2. Name und Anschrift des Versicherungsunter-
nehmens sowie Vertragsnummer oder sons-
tige Kennzeichnung des Vertrages,
3. Name und Anschrift des Versicherungsver-
mittlers, wenn die Mitteilung nicht vom Versi-
cherungsunternehmen übernommen wurde,
4. Laufzeit und garantierte Versicherungssumme
oder Beitragssumme für die gesamte Lauf-
zeit,
5. Angabe, ob es sich um einen konventionellen,
einen fondsgebundenen oder einen vermö-
gensverwaltenden Versicherungsvertrag han-
delt.
Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung zu über-
mitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abga-
benordnung entsprechend anzuwenden.“
32. § 46 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuer-
pflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a
Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6
eingetragen worden ist und der im Kalenderjahr
insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 200 Euro
übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraus-
setzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im
Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt er-
zielte Arbeitslohn 19 400 Euro übersteigt; das-
selbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum
Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört oder
für einen beschränkt einkommensteuerpflichti-
gen Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen
auf einer Bescheinigung nach § 39c oder
§ 39d erfolgt sind;“.
33. § 49 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird am
Ende das Wort „oder“ gestrichen.
b) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende
durch die Angabe „ , oder“ ersetzt und folgender
Buchstabe g angefügt:
„g) die aus der Verschaffung der Gelegenheit er-
zielt werden, einen Berufssportler als sol-
chen im Inland vertraglich zu verpflichten;
dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen
10 000 Euro übersteigen;“.

34. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Ab-
satz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3
und Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Zusam-
menhang mit der“ durch die Wörter „an der“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Zusam-
menhang mit dem“ durch das Wort „am“ er-
setzt.
35. § 50a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die
Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf
Nutzung von Rechten, insbesondere von Urhe-
berrechten und gewerblichen Schutzrechten,
von gewerblichen, technischen, wissenschaftli-
chen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen
und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern
und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften,
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt
werden, einen Berufssportler über einen be-
grenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten
(§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),“.
36. § 50f wird wie folgt gefasst:
„§ 50f
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 dort ge-
nannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht oder
2. entgegen § 22a Absatz 2 Satz 9 die Identifikati-
onsnummer für andere als die dort genannten
Zwecke verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahn-
det werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81.“
37. In § 51 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 50a Absatz 5 Satz 7“ durch die Wörter „§ 50a
Absatz 5 Satz 6“ ersetzt.
38. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Nummer 26a Satz 2 und Nummer 26b in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwen-
den.“
b) Dem Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:
„§ 3c Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranla-
gungszeitraum 2011 anzuwenden.“
c) Dem Absatz 8b werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar
2006 enden, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 für Fälle,
in denen ein bisher einer inländischen Betriebs-
stätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zu-
zuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländi-
schen Betriebsstätte dieses Steuerpflichtigen
zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Ab-
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung freigestellt sind oder wenn das Wirt-
schaftsgut bei einem beschränkt Steuerpflichti-
gen nicht mehr einer inländischen Betriebs-
stätte zuzuordnen ist. § 4 Absatz 1 Satz 4 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen
Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwen-
den ist.“
d) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen-
den.“
e) Dem Wortlaut des Absatzes 16a wird folgender
Satz vorangestellt:
„§ 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fäl-
len, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden
ist.“
f) Absatz 18b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
zes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erst-
mals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezem-
ber 2005 anzuwenden.“
g) Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:
„§ 7 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für
Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2010 vorgenommen werden.“
h) Absatz 24 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird je-
weils die Angabe „1. Januar 2010“
durch die Angabe „1. Januar 2011“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 2 werden in Satz 1 die
Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b
der Abgabenordnung) des Steuer-

pflichtigen“ durch die Wörter „Identifi-
kationsnummer (§ 139b der Abgaben-
ordnung) der versicherten Person und
des Versicherungsnehmers“ ersetzt
und werden in Satz 2 die Wörter „des
Steuerpflichtigen“ durch die Wörter
„der versicherten Person und des Ver-
sicherungsnehmers“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2011
anzuwenden. § 10 Absatz 2 Satz 3 und Ab-
satz 2a Satz 4 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) ist erstmals für die Über-
mittlung der Daten des Veranlagungszeit-
raums 2011 anzuwenden.“
i) Dem Wortlaut des Absatzes 24a in der Fassung
des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I
S. 774) wird folgender Satz vorangestellt:
„§ 10 Absatz 1 Nummer 4 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranla-
gungszeitraum 2011 anzuwenden.“
j) Dem Absatz 24e werden folgende Sätze ange-
fügt:
„§ 10b Absatz 1 Satz 7 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen anzuwenden,
in denen die Einkommensteuer noch nicht be-
standskräftig festgesetzt ist und in denen die
Mitgliedsbeiträge nach dem 31. Dezember
2006 geleistet werden. § 10b Absatz 1 Satz 8
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen
Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen-
steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist.“
k) Nach Absatz 25 Satz 4 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1768) gilt erstmals für Verluste,
für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Er-
klärung zur Feststellung des verbleibenden Ver-
lustvortrags abgegeben wird.“
l) Nach Absatz 34 Satz 4 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 16 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) ist in allen offenen Fällen anzuwen-
den.“
m) Absatz 37 wird wie folgt gefasst:
„(37) § 20 Absatz 1 Nummer 9 in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.
§ 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 2009 anzuwenden, soweit
in den Einnahmen aus Leistungen zuzurech-
nende wiederkehrende Bezüge im Sinne des
§ 22 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b ent-
halten sind.“
n) Dem Absatz 38 wird folgender Satz angefügt:
„Wird auf Grund einer internen Teilung nach
§ 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder
einer externen Teilung nach § 14 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zuguns-
ten der ausgleichsberechtigten Person begrün-
det, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen
Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der
ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus die-
sem Vertrag ausgezahlten Leistungen zu einer
Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buch-
stabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Num-
mer 6 oder nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buch-
stabe c in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Num-
mer 6 Satz 2 führen.“
o) Dem Absatz 38a werden folgende Sätze ange-
fügt:
„§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals
für die Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden,
die für den Veranlagungszeitraum 2011 zu über-
mitteln sind. Im Übrigen ist § 22a in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals für die
Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für
den Veranlagungszeitraum 2010 zu übermitteln
sind.“
p) Absatz 47 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden die Wörter „ab dem Ver-
anlagungszeitraum 2005“ durch die Wörter
„für die Veranlagungszeiträume 2005 bis
2008“ ersetzt.
bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 34 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.“
q) Dem Absatz 50b werden folgende Sätze ange-
fügt:
„§ 35a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) ist erstmals für im Veranlagungszeit-
raum 2011 geleistete Aufwendungen anzuwen-

den, soweit die den Aufwendungen zu Grunde
liegenden Leistungen nach dem 31. Dezem-
ber 2010 erbracht worden sind. § 35a Absatz 5
Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist
erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 ge-
leistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die
den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leis-
tungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht
worden sind.“
r) Dem Absatz 50d wird folgender Satz angefügt:
„§ 36 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 16 Ab-
satz 3a anzuwenden ist.“
s) In Absatz 50f Satz 1 werden die Wörter „§ 10
Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
satz 2 Satz 3“ ersetzt.
t) Nach Absatz 55j Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 46 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2009 anzuwenden.“
u) Nach Absatz 59a wird folgender Absatz 59b
eingefügt:
„(59b) § 50f in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) ist erstmals für die Rentenbezugsmit-
teilungen anzuwenden, die für den Veranla-
gungszeitraum 2010 zu übermitteln sind.“
v) Die bisherigen Absätze 59b bis 59d werden die
Absätze 59c bis 59e.
39. § 52a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 ist in allen Fäl-
len anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht
bestandskräftig festgesetzt ist.“
b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 werden nach dem Semikolon die
Wörter „für die bei der Veräußerung in Rech-
nung gestellten Stückzinsen ist Satz 6 anzu-
wenden;“ eingefügt.
bb) In Satz 10 werden nach dem Klammerzusatz
„(BGBl. I S. 2794)“ ein Komma und die Wör-
ter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768),“
eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wert-
papiere anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2009 geliefert wurden, sofern für die
Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist.“
c) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist
erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzu-
wenden, bei denen die Gegenstände des
täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach
dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abge-
schlossenen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft wurden.“
bb) In Satz 11 werden nach dem Klammerzusatz
„(BGBl. I S. 1912)“ ein Komma und die Wör-
ter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768),
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2009 und“ eingefügt.
d) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:
„§ 32d in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 an-
zuwenden.“
e) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-
gefügt:
„(15a) § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf
Übertragungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2011 vorgenommen werden.“
f) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 44a Absatz 2a in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011
anzuwenden.“
bb) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 44a Absatz 9 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Kapitaler-
träge anzuwenden, die dem Gläubiger nach
dem 31. Dezember 2008 zufließen.“
cc) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Kapitaler-
träge anzuwenden, die ab dem 1. Januar
2013 zufließen; eine Übermittlung der Identi-
fikationsnummer hat für Kapitalerträge, die
vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu er-
folgen, wenn sie der Meldestelle vorliegt.“
dd) In dem bisherigen Satz 9 werden nach der
Angabe „§ 45d Absatz 3“ die Wörter „in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)“ einge-
fügt.

g) In Absatz 16a werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 1959)“ ein Komma und die Wörter „geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1768),“ eingefügt.
40. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:
„§ 52b
Übergangsregelungen bis zur Anwendung
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den einge-
tragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für
den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar
2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektroni-
schen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeit-
raum). Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die
Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt. In diesem Über-
gangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer-
karte 2010
1. während des Dienstverhältnisses aufzubewah-
ren, er darf sie nicht vernichten;
2. dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt
vorübergehend zu überlassen sowie
3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses inner-
halb einer angemessenen Frist herauszugeben.
Nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuer-
abzugsmerkmale (ELStAM) kann der Arbeitgeber
die Lohnsteuerkarte 2010 vernichten. Ist auf der
Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheini-
gung erteilt und die Lohnsteuerkarte an den Arbeit-
nehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitge-
ber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohn-
steuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010
im Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn der
Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass die Lohnsteu-
erabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 wei-
terhin zutreffend sind.
(2) Für Eintragungen auf der Lohnsteuer-
karte 2010 im Übergangszeitraum ist das Finanz-
amt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der
Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010
umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen,
wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Be-
ginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangs-
zeitraum zu seinen Gunsten abweicht. Diese Ver-
pflichtung gilt auch in den Fällen, in denen die
Steuerklasse II bescheinigt ist und die Vorausset-
zungen für die Berücksichtigung des Entlastungs-
betrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des
Kalenderjahres entfallen. Kommt der Arbeitnehmer
seiner Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanz-
amt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der
Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte dem Finanz-
amt auf Verlangen vorzulegen.
(3) Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine
Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 ausge-
stellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren ge-
gangen, unbrauchbar geworden oder zerstört wor-
den, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum auf
Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für
den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebe-
nem Muster auszustellen. Diese Bescheinigung tritt
an die Stelle der Lohnsteuerkarte.
(4) Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer
im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstver-
hältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeit-
geber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug verzichten. In diesem Fall hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I
zu ermitteln; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Ge-
burt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steu-
ererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen
und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das
erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat
die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf
des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto auf-
zubewahren.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen hat im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwen-
dung der ELStAM für die Durchführung des Lohn-
steuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2012 oder ei-
nem späteren Anwendungszeitpunkt sowie den
Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM
durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem
Schreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt
zu veröffentlichen ist. Nach dem Starttermin hat der
Arbeitgeber oder sein Vertreter (§ 39e Absatz 4
Satz 6) die nach § 39e gebildeten ELStAM für die
auf den Starttermin folgende nächste Lohnabrech-
nung abzurufen. Für den Abruf der ELStAM hat sich
der Arbeitgeber zu authentifizieren und die Steuer-
nummer der Betriebsstätte oder des Teils des
Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende
Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41
Absatz 2), sowie die Identifikationsnummer und den
Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen. Der
Arbeitgeber hat die ELStAM in das Lohnkonto zu
übernehmen und gemäß der übermittelten zeit-
lichen Gültigkeitsangabe anzuwenden.
(6) Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber
steht einer gesonderten Feststellung von Besteue-
rungsgrundlagen im Sinne des § 179 der Abgaben-
ordnung des zuständigen Finanzamts unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung gleich; einer Rechts-
behelfsbelehrung bedarf es nicht. Sie gelten gegen-
über dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben,
sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Aus-
druck der Lohnabrechnung mit den darin ausgewie-
senen ELStAM ausgehändigt oder elektronisch be-
reitgestellt hat. Die Verpflichtungen des Arbeitneh-
mers nach Absatz 2 gelten entsprechend. Für die
Berichtigung der ELStAM ist das Finanzamt des
Arbeitnehmers zuständig. Das gilt auch, wenn der
Arbeitnehmer eine Änderung der ELStAM bean-
tragt.

(7) In den Fällen des § 39c Absatz 3 Satz 3 und
Absatz 4 Satz 3 sowie des § 39d Absatz 1 Satz 3
stellt das Betriebsstättenfinanzamt für die Arbeit-
nehmer, denen keine Identifikationsnummer zuge-
teilt wurde, eine Bescheinigung für den Lohnsteuer-
abzug (Absatz 3) aus. In diesem Fall tritt an die
Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuer-
liche Ordnungsmerkmal (§ 41b Absatz 2 Satz 1
und 2).
(8) Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen auf
Anfrage die bereitgestellten ELStAM mit. Der Steu-
erpflichtige kann über das Finanzamt die Bereitstel-
lung der ELStAM allgemein sperren lassen. Er kann
die Bereitstellung für bestimmte Arbeitgeber freige-
ben (Positivliste) oder sie für bestimmte Arbeitgeber
sperren lassen (Negativliste). Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, dem Arbeitnehmer für Zwecke der
Positivliste die Steuernummer der Betriebsstätte
mitzuteilen oder des Teils des Betriebs des Arbeit-
gebers, in dem der für die Durchführung des Lohn-
steuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeit-
nehmers ermittelt wird. Für Zwecke der Negativliste
gilt dies nur für einen Arbeitgeber, bei dem der Ar-
beitnehmer ab dem Kalenderjahr 2011 beschäftigt
ist. Werden wegen einer Sperrung nach Satz 2 oder
Satz 3 für einen abrufenden Arbeitgeber keine
ELStAM bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber
die Sperrung mitgeteilt und der Arbeitgeber hat
die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.
(9) Das Finanzamt informiert den Arbeitnehmer
rechtzeitig vor dem Starttermin (Absatz 5) über die
für ihn zum Zweck der Bereitstellung automatisiert
abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu diesem
Zeitpunkt gebildeten ELStAM. Mit der Information
wird der Arbeitnehmer aufgefordert, dem zuständi-
gen Finanzamt etwaige gewünschte Änderungen
oder Berichtigungen mitzuteilen; Absatz 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.“
41. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 79)“
die Wörter „bis zum Beginn der Auszah-
lungsphase“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträ-
ge, die vom Zulageberechtigten zugunsten
eines auf seinen Namen lautenden Altersvor-
sorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträ-
ge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden
und die zur Tilgung eines im Rahmen des
Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen
Darlehens abgetreten wurden.“
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. März
1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076),“ gestrichen.
42. § 86 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung pflichtversicherten Person beitragspflich-
tige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind
als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgelt-
ersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt
oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für
die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu be-
rücksichtigen.“
43. In § 92 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 10a
Absatz 5 Satz 4“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 5
Satz 1“ ersetzt.
44. § 92a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden vor den Wörtern
„für den Erwerb von Geschäftsanteilen“ die
Wörter „bis zum Beginn der Auszahlungs-
phase unmittelbar“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Einer Wohnung im Sinne des Satzes 2 steht
ein eigentumsähnliches oder lebenslanges
Dauerwohnrecht nach § 33 des Wohnungs-
eigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinba-
rungen nach § 39 des Wohnungseigentums-
gesetzes getroffen werden.“
b) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „§ 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträ-
ge-Zertifizierungsgesetzes“ die Wörter „bis zum
Beginn der Auszahlungsphase“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Geht im Rahmen der Regelung von
Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zula-
geberechtigten an der Wohnung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 ganz oder teilweise auf den
anderen Ehegatten über, geht das Wohnförder-
konto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis
des übergegangenen Eigentumsanteils zum ver-
bleibenden Eigentumsanteil entspricht, mit allen
Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegat-
ten über; dabei ist auf das Lebensalter des an-
deren Ehegatten abzustellen. Hat der andere
Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich ver-
einbarten Beginn der Auszahlungsphase oder,
soweit kein Beginn der Auszahlungsphase ver-
einbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt
des Übergangs des Wohnförderkontos bereits
überschritten, so gilt als Beginn der Auszah-
lungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des
Wohnförderkontos. Der Anbieter, der das Wohn-
förderkonto für den Zulageberechtigten führt, in
den Fällen des Absatzes 2 Satz 10 erster Halb-
satz die zentrale Stelle, hat auch das übergegan-
gene Wohnförderkonto zu führen. Der Zulagebe-
rechtigte hat den Übergang des Eigentumsan-
teils dem Anbieter, in den Fällen des Absatzes 2
Satz 10 erster Halbsatz der zentralen Stelle,
nachzuweisen. Dazu hat er die für die Anlage ei-
nes Wohnförderkontos erforderlichen Daten des

anderen Ehegatten mitzuteilen. Der Anbieter hat
der zentralen Stelle die Daten des anderen Ehe-
gatten und den Stand des übergegangenen
Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz durch amtlich bestimmte Daten-
fernübertragung zu übermitteln, es sei denn, es
liegt ein Fall des Absatzes 2 Satz 10 vor.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und werden die Wörter „es
sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5
Satz 6 vor.“ angefügt.
bb) Satz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Ehegatte des verstorbenen Zulage-
berechtigten innerhalb eines Jahres Ei-
gentümer der Wohnung wird, er sie zu
eigenen Wohnzwecken nutzt und die
Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des
Zulageberechtigten nicht dauernd ge-
trennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Staat hatten,
auf den das Abkommen über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum (EWR-Ab-
kommen) anwendbar ist; dem vollständi-
gen Übergang des Eigentumsanteils des
verstorbenen Zulageberechtigten an den
Ehegatten steht ein anteiliger Übergang
gleich, wenn der Stand des Wohnförder-
kontos zum Todeszeitpunkt die auf den
übergehenden Anteil entfallenden origi-
nären Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten nicht übersteigt; in diesem Fall
führt der Anbieter das Wohnförderkonto
für den überlebenden Ehegatten fort und
teilt dies der zentralen Stelle mit,“.
cc) In Satz 10 werden die Wörter „gelten die
Sätze 1 bis 8 und Satz 9 Nummer 1 und 2“
durch die Wörter „gelten die Sätze 1 bis 9“
ersetzt.
45. § 92b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 92a Absatz 2
Satz 8 bis 11 sowie Absatz 3 Satz 5“ durch die
Wörter „§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a
und 3 Satz 5“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zu-
lageberechtigten, in den Fällen des § 92a Ab-
satz 2a auch dem anderen Ehegatten, durch Be-
scheid und dem Anbieter nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
gung mit.“
46. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht
vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen
auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des
Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund
einer externen Teilung nach § 14 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes auf einen zertifizierten
Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Ab-
satz 2 begünstigte betriebliche Altersversorgung
übertragen wird; die auf das übertragene An-
recht entfallende steuerliche Förderung geht
mit allen Rechten und Pflichten auf die aus-
gleichsberechtigte Person über. Eine schädliche
Verwendung liegt ebenfalls nicht vor, wenn ge-
fördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund ei-
ner externen Teilung nach § 14 des Versorgungs-
ausgleichsgesetzes auf die Versorgungsaus-
gleichskasse oder die gesetzliche Rentenversi-
cherung übertragen wird; die Rechte und Pflich-
ten der ausgleichspflichtigen Person aus der
steuerlichen Förderung des übertragenen Anteils
entfallen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 teilt die
zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen Person
die Höhe der auf die Ehezeit im Sinne des § 3
Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
entfallenden gesondert festgestellten Beträge
nach § 10a Absatz 4 und die ermittelten Zulagen
mit. Die entsprechenden Beträge sind monats-
weise zuzuordnen. Die zentrale Stelle teilt die
geänderte Zuordnung der gesondert festgestell-
ten Beträge nach § 10a Absatz 4 sowie der er-
mittelten Zulagen der ausgleichspflichtigen und
in den Fällen des Satzes 1 auch der ausgleichs-
berechtigten Person durch Feststellungsbe-
scheid mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
dieses Feststellungsbescheids informiert die
zentrale Stelle den Anbieter durch einen Daten-
satz über die geänderte Zuordnung.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Wird bei einem Altersvorsorgevertrag
nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes das Darlehen nicht woh-
nungswirtschaftlich im Sinne des § 92a Absatz 1
Satz 1 verwendet oder tritt ein Fall des § 92a
Absatz 3 Satz 8 ein, kommt es zum Zeitpunkt
der Darlehensauszahlung oder in Fällen des
§ 92a Absatz 3 Satz 8 zum Zeitpunkt der Auf-
gabe der Wohnung zu einer schädlichen Ver-
wendung des geförderten Altersvorsorgevermö-
gens, es sei denn, das geförderte Altersvorsor-
gevermögen wird innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das
Darlehen ausgezahlt wurde oder der Zulagebe-
rechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen
Wohnzwecken nutzte, auf einen anderen zertifi-
zierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf
den Namen des Zulageberechtigten lautet. Der
Zulageberechtigte hat dem Anbieter die Absicht
zur Kapitalübertragung, den Zeitpunkt der Kapi-
talübertragung und die Aufgabe der Absicht zur
Kapitalübertragung mitzuteilen. Wird die Absicht
zur Kapitalübertragung aufgegeben, tritt die
schädliche Verwendung zu dem Zeitpunkt ein,
zu dem die Mitteilung des Zulageberechtigten
hierzu beim Anbieter eingeht, spätestens aber
am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr,
in dem das Darlehen ausgezahlt wurde oder der
Zulageberechtigte die Wohnung letztmals zu ei-
genen Wohnzwecken nutzte.“
47. In § 94 Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und es werden die
Wörter „§ 90 Absatz 4 Satz 5 gilt nicht, wenn die
Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen

Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulagebe-
rechtigten und dem Anbieter beendet wurde.“ an-
gefügt.
48. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „die Vordrucke
für die nach § 10a Absatz 5 Satz 1 und § 22 Num-
mer 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen“
durch die Wörter „den Vordruck für die nach § 22
Nummer 5 Satz 7 vorgesehene Bescheinigung“ er-
setzt.
Artikel 2
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die
Investitionsbank Hessen,“ und die Wörter „die Woh-
nungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen
– Anstalt der NRW.Bank –,“ gestrichen sowie die
Wörter „die Landestreuhandstelle Hessen – Bank
für Infrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt
in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“
durch die Wörter „die Wirtschafts- und Infrastruktur-
bank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in
der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ er-
setzt.
2. Dem § 8 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums ver-
bleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte ei-
ner Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Ab-
satz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-
chend.“
3. In § 8b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 20
Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 20
Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
4. § 8c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust
kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 abge-
zogen werden, soweit er bei einem schädlichen
Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1 die an-
teiligen und bei einem schädlichen Beteiligungs-
erwerb im Sinne des Satzes 2 die gesamten zum
Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs
vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen
Reserven des Betriebsvermögens der Körper-
schaft nicht übersteigt.“
b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist das Eigenkapital der Körperschaft negativ,
sind stille Reserven im Sinne des Satzes 6 der
Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen
oder bei einem schädlichen Beteiligungserwerb
im Sinne des Satzes 2 dem gesamten in der steu-
erlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigen-
kapital und dem diesem Anteil entsprechenden
gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kör-
perschaft.“
5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 4“ wird durch die
Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Be-
steuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus
der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt ins-
besondere vor, wenn ein bisher einer inländischen
Betriebsstätte einer Körperschaft, Personenverei-
nigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes
Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebs-
stätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse zuzuordnen ist.“
6. § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 wird aufgehoben.
7. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Zwecke der Sätze 1 und 2 haben die Niederlas-
sungen der Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 341 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die
auf Grund § 55a des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes erlassene Verordnung über die Berichterstattung
von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ent-
sprechend anzuwenden.“
8. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2009“ durch die An-
gabe „2010“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Wirt-
schafts- und Infrastrukturbank Hessen
– rechtlich unselbständige Anstalt in der Lan-
desbank Hessen-Thüringen Girozentrale –
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009
anzuwenden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Num-
mer 2 ist für die Investitionsbank Hessen, für
die Wohnungsbauförderungsanstalt Nord-
rhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –
und für die Landestreuhandstelle Hessen
– Bank für Infrastruktur – rechtlich unselb-
ständige Anstalt in der Landesbank Hessen-
Thüringen Girozentrale – letztmals für den
Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.“
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 8 Absatz 9 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2009 anzuwenden.“
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„§ 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) und Absatz 3 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember

2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals für nach
dem 31. Dezember 2005 endende Wirt-
schaftsjahre anzuwenden. Für Wirtschaftsjah-
re, die vor dem 1. Januar 2006 enden, gilt
§ 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) für Fälle, in denen ein bisher einer
inländischen Betriebsstätte einer unbe-
schränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Per-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse zu-
zuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländi-
schen Betriebsstätte dieser Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse
zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Ab-
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung freigestellt sind oder wenn das Wirt-
schaftsgut bei einer beschränkt steuerpflich-
tigen Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse nicht mehr einer inlän-
dischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.“
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 5 werden aufge-
hoben.
e) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-
fügt:
„(8b) § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 ist letztmals
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem
1. Januar 2011 enden. Der nach § 13 Absatz 3
Satz 8 festgestellte verbleibende Abschreibungs-
verlust und das Vortragsvolumen können nur
noch mit Mietgewinnen verrechnet werden, die
in Wirtschaftsjahren erzielt werden, die bis zum
31. Dezember 2010 enden. Eine Verrechnung
mit Mietgewinnen, die in Wirtschaftsjahren erzielt
werden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden,
ist nicht mehr möglich. Eine Feststellung nach
§ 13 Absatz 3 Satz 8 des Abschreibungsverlustes
und des Vortragsvolumens findet letztmalig zum
31. Dezember 2010 statt.“
f) Dem Absatz 10b wird folgender Satz angefügt:
„§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Ver-
anlagungszeiträume 2010 bis 2013 in der folgen-
den Fassung anzuwenden:
1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstich-
tag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier
vorangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit die
Summe dieser Beträge nicht höher ist als das
1,2-Fache der Summe der drei Zuführungen,
die zum Schluss des im Veranlagungszeit-
raum 2009 endenden letzten Wirtschaftsjahrs
zulässigerweise ermittelt wurden. Der Betrag
nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der
Betrag, der sich ergeben würde, wenn das
vor Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gel-
tende Recht weiter anzuwenden wäre,“.
g) Nach Absatz 13e werden folgende Absätze 13f
und 13g eingefügt:
„(13f) § 36 ist in allen Fällen, in denen die End-
bestände im Sinne des § 36 Absatz 7 noch nicht
bestandskräftig festgestellt sind, in der folgenden
Fassung anzuwenden:
,§ 36
Endbestände
(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschafts-
jahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet,
für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
geändert worden ist, letztmals anzuwenden ist,
werden die Endbestände der Teilbeträge des
verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den
gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
den ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den
nachfolgenden Absätzen ermittelt.
(2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnaus-
schüttungen, die auf einem den gesellschafts-
rechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn-
verteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirt-
schaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1
genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschafts-
jahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen
und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1
genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verrin-
gern. Die Regelungen des Vierten Teils des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
den ist, sind anzuwenden. Der Teilbetrag im Sinne
des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Körperschaftsteu-
ergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist (Teilbetrag,
der einer Körperschaftsteuer in Höhe von 45 Pro-
zent unterlegen hat), erhöht sich um die Einkom-
mensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5
einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unter-
legen haben, und der Teilbetrag, der nach dem
31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in
Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat,
erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Ab-
satz 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer
von 40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach
Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen
haben.
(3) (weggefallen)
(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Ab-
satzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst
untereinander und danach mit den mit Körper-
schaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Rei-
henfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zu-
nimmt.
(5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der

Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Ab-
satzes 2 nicht negativ, sind zunächst die Teilbe-
träge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufas-
sen. Ein sich aus der Zusammenfassung erge-
bender Negativbetrag ist vorrangig mit einem po-
sitiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2
Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu ver-
rechnen. Ein negativer Teilbetrag im Sinne des
§ 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Ar-
tikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) ist vorrangig mit dem positiven zusam-
mengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1
zu verrechnen.
(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ,
sind diese Teilbeträge zunächst untereinander in
der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belas-
tung zunimmt. Ein sich danach ergebender Nega-
tivbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung
des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbe-
trag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hi-
nausgehender Negativbetrag mindert den positi-
ven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5
Satz 1.
(6a) Ein sich nach Anwendung der Absätze 1
bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer
Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen
hat, mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands
einen nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ver-
bleibenden positiven Bestand des Teilbetrags im
Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fas-
sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) bis zu dessen Verbrauch.
Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 er-
gebender positiver Teilbetrag, der einer Körper-
schaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat, er-
höht in Höhe von 27/5 des Minderungsbetrags
nach Satz 1 den nach Anwendung der Absätze 1
bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der
nach dem 31. Dezember 1998 einer Körper-
schaftsteuer von 40 Prozent ungemildert unterle-
gen hat. Der nach Satz 1 abgezogene Betrag er-
höht und der nach Satz 2 hinzugerechnete Betrag
vermindert den nach Anwendung der Absätze 1
bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der
einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterle-
gen hat.
(7) Die Endbestände sind getrennt auszuwei-
sen und werden gesondert festgestellt; dabei
sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
den ist, in einer Summe auszuweisen.‘
(13g) § 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Ab-
satzes 13f in der folgenden Fassung anzuwen-
den:
,(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das
dem in § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr
folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben er-
mittelt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt
15/55 des Endbestands des mit einer Körper-
schaftsteuer von 45 Prozent belasteten Teilbe-
trags zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit ei-
ner Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten
Teilbetrags.‘ “
9. In § 38 Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „des Ab-
satzes 6 Satz 6“ durch die Wörter „des Absatzes 6
Satz 7“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April
2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „die Investiti-
onsbank Hessen,“ und die Wörter „die Wohnungs-
bauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt
der NRW.Bank –,“ gestrichen sowie die Wörter „die
Landestreuhandstelle Hessen – Bank für Infrastruk-
tur – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landes-
bank Hessen-Thüringen Girozentrale“ durch die
Wörter „die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hes-
sen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Lan-
desbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „– ABl. EG Nr.
L 199 S. 1 –“ durch die Angabe „(ABl. L 199 vom
31.7.1985, S. 1)“ ersetzt.
3. In § 10a Satz 9 wird die Angabe „5 bis 7“ durch die
Angabe „5 bis 8“ ersetzt.
4. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Steu-
ermesszahlen ermäßigen sich auf 56 Prozent“ durch
die Wörter „Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf
56 Prozent“ ersetzt.
5. § 35a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist
ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vor-
schriften der Gewerbeordnung und den dazugehöri-
gen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewer-
bekarte bedarf.“
6. § 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbe-
verlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu
berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steu-
ermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf des-
sen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust fest-
gestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171
Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
§ 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42
der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.
Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Fest-
stellung nur insoweit abweichend von Satz 2 be-
rücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung
oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbe-
scheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die
Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags un-
terbleibt.“

7. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Nummer 2 ist für die Wirtschafts- und
Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselb-
ständige Anstalt in der Landesbank Hessen-
Thüringen Girozentrale erstmals für den Erhe-
bungszeitraum 2009 anzuwenden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 ist
für die Investitionsbank Hessen, für die Woh-
nungsbauförderungsanstalt Nordrhein-West-
falen – Anstalt der NRW.Bank – und für die
Landestreuhandstelle Hessen – Bank für In-
frastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt
in der Landesbank Hessen-Thüringen Giro-
zentrale – letztmals für den Erhebungszeit-
raum 2009 anzuwenden.“
b) In Absatz 9 Satz 8 werden die Wörter „des Arti-
kels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794)“ durch die Wörter „des Artikels 3
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768)“ ersetzt.
c) Dem Wortlaut des Absatzes 10 wird folgender
Satz vorangestellt:
„§ 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) gilt erstmals für Verluste, für die
nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlus-
tes abgegeben wird.“
Artikel 4
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom
3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3g wird wie folgt gefasst:
„§ 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität,
Wärme oder Kälte“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage 3
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 7)
Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Ab-
satz 2 Nummer 7“.
2. § 1a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des
Absatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwen-
dung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer.
Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für
zwei Kalenderjahre.“
3. In § 3 Absatz 9a Nummer 1 werden nach dem Se-
mikolon am Ende die Wörter „dies gilt nicht, wenn
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausge-
schlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung
nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;“ eingefügt.
4. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2
bis 7“ durch die Wörter „Absätze 2 bis 8“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 3
bis 7“ durch die Wörter „Absätze 3 bis 8“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „das
Satzes 1“ durch die Wörter „des Satzes 1“
ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem
abschließenden Komma folgende Wörter
eingefügt:
„an einen Empfänger, der weder ein Unter-
nehmer ist, für dessen Unternehmen die
Leistung bezogen wird, noch eine nicht un-
ternehmerisch tätige juristische Person, der
eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
erteilt worden ist,“.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Die Einräumung der Eintrittsberechti-
gung zu kulturellen, künstlerischen, wis-
senschaftlichen, unterrichtenden, sport-
lichen, unterhaltenden oder ähnlichen
Veranstaltungen, wie Messen und Aus-
stellungen, sowie die damit zusammen-
hängenden sonstigen Leistungen an ei-
nen Unternehmer für dessen Unterneh-
men oder an eine nicht unternehmerisch
tätige juristische Person, der eine Um-
satzsteuer-Identifikationsnummer erteilt
worden ist, wird an dem Ort erbracht,
an dem die Veranstaltung tatsächlich
durchgeführt wird.“
d) Absatz 4 Satz 2 Nummer 14 wird wie folgt ge-
fasst:
„14. die Gewährung des Zugangs zum Erdgas-
netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme-
oder Kältenetzen und die Fernleitung, die
Übertragung oder Verteilung über diese
Netze sowie die Erbringung anderer damit
unmittelbar zusammenhängender sonstiger
Leistungen.“
e) Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 be-
zeichnete sonstige Leistung an eine im In-
land ansässige juristische Person des öffent-
lichen Rechts oder“.
f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbe-
förderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Um-
schlagen oder ähnliche mit der Beförderung ei-
nes Gegenstandes im Zusammenhang stehende
Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Ar-

beit an beweglichen körperlichen Gegenständen
oder eine Begutachtung dieser Gegenstände
oder eine Reisevorleistung im Sinne des § 25
Absatz 1 Satz 5, ist diese Leistung abweichend
von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt
zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt
oder ausgewertet wird. Erbringt ein Unternehmer
eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Tele-
kommunikation, ist diese Leistung abweichend
von Absatz 1 als im Drittlandsgebiet ausgeführt
zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt
oder ausgewertet wird. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn die dort genannten Leistungen in ei-
nem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tat-
sächlich ausgeführt werden.“
5. § 3g wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3g
Ort der Lieferung von
Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgas-
netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte
über Wärme- oder Kältenetze an einen Unter-
nehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf
den Erwerb dieser Gegenstände in deren Liefe-
rung besteht und dessen eigener Verbrauch die-
ser Gegenstände von untergeordneter Bedeu-
tung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an
dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Lieferung von Gas über das Erd-
gasnetz, von Elektrizität oder von Wärme
oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an
andere als die in Absatz 1 bezeichneten Ab-
nehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an
dem der Abnehmer die Gegenstände tat-
sächlich nutzt oder verbraucht.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „wo“ durch die Wör-
ter „an dem“ ersetzt.
6. Nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 wird fol-
gender Satz eingefügt:
„Für die Erteilung der Bescheinigung gilt § 181 Ab-
satz 1 und 5 der Abgabenordnung entsprechend.“
7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Gegenstände, die von einem Schuldner
der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die
Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von in-
nergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4
Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet
werden; der Schuldner der Einfuhrumsatz-
steuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr
a) seine im Geltungsbereich dieses Geset-
zes erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-
nummer oder die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Iden-
tifikationsnummer seines Fiskalvertreters
und
b) die im anderen Mitgliedstaat erteilte Um-
satzsteuer-Identifikationsnummer des Ab-
nehmers mitzuteilen sowie
c) nachzuweisen, dass die Gegenstände zur
Beförderung oder Versendung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt
sind;“.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. von Erdgas über das Erdgasnetz oder von
Erdgas, das von einem Gastanker aus in
das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gas-
leitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität
oder von Wärme oder Kälte über Wärme-
oder Kältenetze.“
8. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Lieferungen der in § 3g Absatz 1 Satz 1
genannten Gegenstände eines im Aus-
land ansässigen Unternehmers unter
den Bedingungen des § 3g;“.
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und werden folgende
Nummern 7 bis 9 angefügt:
„7. Lieferungen der in der Anlage 3 bezeich-
neten Gegenstände;
8. Reinigen von Gebäuden und Gebäude-
teilen. Nummer 1 bleibt unberührt;
9. Lieferungen von Gold mit einem Feinge-
halt von mindestens 325 Tausendstel, in
Rohform oder als Halbzeug (aus Posi-
tion 7108 des Zolltarifs) und von Gold-
plattierungen mit einem Goldfeingehalt
von mindestens 325 Tausendstel (aus
Position 7109).“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Num-
mer 5 und 6“ durch die Wörter „Absatz 2
Nummer 5 bis 7 und 9“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und werden die Wörter „in
den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten
Fällen schuldet der Leistungsempfänger die
Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der
Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Num-
mer 8 Satz 1 erbringt.“ angefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ an-
gefügt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. in der Abgabe von Speisen und Geträn-
ken zum Verzehr an Ort und Stelle (Res-
taurationsleistung), wenn diese Abgabe
an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahr-
zeug oder in einer Eisenbahn erfolgt.“

9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grund-
stück sowohl für Zwecke seines Unternehmens
als auch für Zwecke, die außerhalb des Unter-
nehmens liegen, oder für den privaten Bedarf
seines Personals, ist die Steuer für die Lieferun-
gen, die Einfuhr und den innergemeinschaftli-
chen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen
im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie
nicht auf die Verwendung des Grundstücks für
Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berech-
tigungen, für die die Vorschriften des bürgerli-
chen Rechts über Grundstücke gelten, und bei
Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist
Satz 1 entsprechend anzuwenden.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1
bis 3 entsprechend.“
10. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt
auch bei einer Änderung der Verwendung im
Sinne des § 15 Absatz 1b vor.“
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der
Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise
ausgeschlossen war.“
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr
oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz durch Datenfernübertragung
nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-
verordnung zu übermitteln, in der er die zu ent-
richtende Steuer oder den Überschuss, der sich
zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1
bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steuer-
anmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3
und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem
Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungs-
zeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das
Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten
auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steuer-
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck abzugeben und eigenhändig zu unter-
schreiben.“
b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) bei neuen motorbetriebenen Landfahr-
zeugen die erstmalige Ausgabe von Zu-
lassungsbescheinigungen Teil II oder die
erstmalige Zuteilung eines amtlichen
Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahr-
zeugen. Gleichzeitig sind die in Num-
mer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten
und das zugeteilte amtliche Kennzeichen
oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt
worden ist, die Nummer der Zulassungs-
bescheinigung Teil II zu übermitteln,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. In den Fällen des innergemeinschaftli-
chen Erwerbs neuer motorbetriebener
Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt
Folgendes:
a) Bei der erstmaligen Ausgabe einer
Zulassungsbescheinigung Teil II im In-
land oder bei der erstmaligen Zutei-
lung eines amtlichen Kennzeichens
für zulassungsfreie Fahrzeuge im In-
land hat der Antragsteller die folgen-
den Angaben zur Übermittlung an die
Finanzbehörden zu machen:
aa) den Namen und die Anschrift des
Antragstellers sowie das für ihn
zuständige Finanzamt (§ 21 der
Abgabenordnung),
bb) den Namen und die Anschrift des
Lieferers,
cc) den Tag der Lieferung,
dd) den Tag der ersten Inbetriebnah-
me,
ee) den Kilometerstand am Tag der
Lieferung,
ff) die Fahrzeugart, den Fahrzeug-
hersteller, den Fahrzeugtyp und
die Fahrzeug-Identifizierungs-
nummer,
gg) den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben
nach den Doppelbuchstaben aa
und bb auch dann verpflichtet, wenn
er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Num-
mer 2 und § 1b Absatz 1 genannten
Personen gehört oder wenn Zweifel
daran bestehen, dass die Eigenschaf-
ten als neues Fahrzeug im Sinne des
§ 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen.
Die Zulassungsbehörde darf die Zu-
lassungsbescheinigung Teil II oder
bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die
nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahr-
zeug-Zulassungsverordnung ein amt-
liches Kennzeichen führen, die Zulas-
sungsbescheinigung Teil I erst aus-
händigen, wenn der Antragsteller die
vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemein-
schaftlichen Erwerb nicht entrichtet
worden, hat die Zulassungsbehörde
auf Antrag des Finanzamts die Zulas-
sungsbescheinigung Teil I für ungültig
zu erklären und das amtliche Kennzei-
chen zu entstempeln. Die Zulas-
sungsbehörde trifft die hierzu erfor-

derlichen Anordnungen durch schrift-
lichen Verwaltungsakt (Abmeldungs-
bescheid). Das Finanzamt kann die
Abmeldung von Amts wegen auch
selbst durchführen, wenn die Zulas-
sungsbehörde das Verfahren noch
nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt ent-
sprechend. Das Finanzamt teilt die
durchgeführte Abmeldung unverzüg-
lich der Zulassungsbehörde mit und
händigt dem Fahrzeughalter die vor-
geschriebene Bescheinigung über
die Abmeldung aus. Die Durchführung
der Abmeldung von Amts wegen rich-
tet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz. Für Streitigkeiten über
Abmeldungen von Amts wegen ist
der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“
12. Dem § 27 werden folgende Absätze 16 und 17 an-
gefügt:
13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
„(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b,
§ 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) sind nicht anzuwenden auf Wirt-
schaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf
Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden
sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Ja-
nuar 2011 begonnen worden ist. Als Beginn der
Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Bauge-
nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem
der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
freien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzurei-
chen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden.
(17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 en-
den.“
„Anlage 3
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 7)
Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7
Lfd. Nr. Warenbezeichnung
Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1 Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und
Stahlherstellung
2 Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke),
Unterposition 2618 00 00
Zunder und
andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung Unterposition 2619 00
3 Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen
solche
der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren
Verbindungen enthalten
4 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
Position 2620
Position 3915
5 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu
Pulver oder Granulat zerkleinert
6 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von
Unterposition 4004 00 00
Glas Unterposition 7001 00 10
7 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetall-
plattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder
Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur
Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art Position 7112
8 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus
Eisen oder Stahl
9 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
10 Abfälle und Schrott, aus Nickel
11 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
12 Abfälle und Schrott, aus Blei
13 Abfälle und Schrott, aus Zink
14 Abfälle und Schrott, aus Zinn
Position 7204
Position 7404
Position 7503
Position 7602
Position 7802
Position 7902
Position 8002
15 Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen aus Positionen 8101 bis 8113
16 Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen,
Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische
Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren Unterposition 8548 10“.

Artikel 5
Änderung der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
§ 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814),
die zuletzt durch Artikel 62a des Gesetzes vom 8. Mai
2008 (BGBl. I S. 810, 1715) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In den Nummern 10 und 19 wird jeweils das Wort
„München II“ durch das Wort „München“ ersetzt.
2. In den Nummern 23, 31 und 33 wird jeweils das Wort
„Magdeburg II“ durch das Wort „Magdeburg“ er-
setzt.
Artikel 6
Änderung des
Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Negative Kapitalerträge aus Zwischenge-
winnen auf Grund des Erwerbs von während des
laufenden Geschäftsjahres des Investmentvermö-
gens ausgegebenen Anteilen werden nur berück-
sichtigt, wenn das Investmentvermögen einen Er-
tragsausgleich nach § 9 durchführt.“
2. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 32b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-
setzes gilt entsprechend.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Investmentgesellschaft den An-
legern bei jeder Ausschüttung be-
zogen auf einen Investmentanteil
unter Angabe der Wertpapieridenti-
fikationsnummer ISIN des Invest-
mentvermögens und des Zeit-
raums, auf den sich die Angaben
beziehen, folgende Besteuerungs-
grundlagen in deutscher Sprache
bekannt macht:
a) den Betrag der Ausschüttung
(mit mindestens vier Nachkom-
mastellen) sowie
aa) in der Ausschüttung enthal-
tene ausschüttungsgleiche
Erträge der Vorjahre,
bb) in der Ausschüttung enthal-
tene Substanzbeträge,
b) den Betrag der ausgeschütteten
Erträge (mit mindestens vier
Nachkommastellen),
c) die in den ausgeschütteten Er-
trägen enthaltenen
aa) Erträge im Sinne des § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 dieses Geset-
zes in Verbindung mit § 8b
Absatz 1 des Körperschaft-
steuergesetzes oder § 3
Nummer 40 des Einkom-
mensteuergesetzes,
bb) Veräußerungsgewinne im
Sinne des § 2 Absatz 2
Satz 2 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 8b Absatz 2
des Körperschaftsteuerge-
setzes oder § 3 Nummer 40
des Einkommensteuergeset-
zes,
cc) Erträge im Sinne des § 2 Ab-
satz 2a,
dd) steuerfreie Veräußerungsge-
winne im Sinne des § 2 Ab-
satz 3 Nummer 1 Satz 1 in
der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung,
ee) Erträge im Sinne des § 2 Ab-
satz 3 Nummer 1 Satz 2 in
der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung,
soweit die Erträge nicht Ka-
pitalerträge im Sinne des
§ 20 des Einkommensteuer-
gesetzes sind,
ff) steuerfreie Veräußerungsge-
winne im Sinne des § 2 Ab-
satz 3 in der ab 1. Januar
2009 anzuwendenden Fas-
sung,
gg) Einkünfte im Sinne des § 4
Absatz 1,
hh) in Doppelbuchstabe gg ent-
haltene Einkünfte, die nicht
dem Progressionsvorbehalt
unterliegen,
ii) Einkünfte im Sinne des § 4
Absatz 2, für die kein Abzug
nach Absatz 4 vorgenom-
men wurde,
jj) in Doppelbuchstabe ii ent-
haltene Einkünfte, auf die
§ 2 Absatz 2 dieses Geset-
zes in Verbindung mit § 8b
Absatz 1 und 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes oder
§ 3 Nummer 40 des Einkom-
mensteuergesetzes anzu-
wenden ist,
kk) in Doppelbuchstabe ii ent-
haltene Einkünfte im Sinne
des § 4 Absatz 2, die nach
einem Abkommen zur Ver-
meidung der Doppelbe-
steuerung zur Anrechnung
einer als gezahlt geltenden
Steuer auf die Einkommen-

steuer oder Körperschaft-
steuer berechtigen,
ll) in Doppelbuchstabe kk ent-
haltene Einkünfte, auf die § 2
Absatz 2 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 8b Absatz 1
und 2 des Körperschaftsteu-
ergesetzes oder § 3 Num-
mer 40 des Einkommensteu-
ergesetzes anzuwenden ist,
d) den zur Anrechnung von Kapi-
talertragsteuer berechtigenden
Teil der Ausschüttung
aa) im Sinne des § 7 Absatz 1
und 2,
bb) im Sinne des § 7 Absatz 3,
cc) im Sinne des § 7 Absatz 1
Satz 5, soweit in Doppel-
buchstabe aa enthalten,
e) (weggefallen)
f) den Betrag der ausländischen
Steuer, der auf die in den ausge-
schütteten Erträgen enthaltenen
Einkünfte im Sinne des § 4 Ab-
satz 2 entfällt und
aa) der nach § 4 Absatz 2 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 32d Absatz 5 oder § 34c
Absatz 1 des Einkommen-
steuergesetzes oder einem
Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung an-
rechenbar ist, wenn kein Ab-
zug nach § 4 Absatz 4 vor-
genommen wurde,
bb) in Doppelbuchstabe aa ent-
halten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Absatz 2
dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 1 und 2
des Körperschaftsteuerge-
setzes oder § 3 Nummer 40
des Einkommensteuergeset-
zes anzuwenden ist,
cc) der nach § 4 Absatz 2 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 34c Absatz 3 des Einkom-
mensteuergesetzes abzieh-
bar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Absatz 4 dieses
Gesetzes vorgenommen
wurde,
dd) in Doppelbuchstabe cc ent-
halten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Absatz 2
dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 1 und 2
des Körperschaftsteuerge-
setzes oder § 3 Nummer 40
des Einkommensteuergeset-
zes anzuwenden ist,
ee) der nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung als gezahlt gilt
und nach § 4 Absatz 2 in
Verbindung mit diesem Ab-
kommen anrechenbar ist,
ff) in Doppelbuchstabe ee ent-
halten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Absatz 2
dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 1 und 2
des Körperschaftsteuerge-
setzes oder § 3 Nummer 40
des Einkommensteuergeset-
zes anzuwenden ist,
g) den Betrag der Absetzungen für
Abnutzung oder Substanzverrin-
gerung,
h) die im Geschäftsjahr gezahlte
Quellensteuer, vermindert um
die erstattete Quellensteuer des
Geschäftsjahres oder früherer
Geschäftsjahre,
i) den Betrag der nach § 3 Ab-
satz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht-
abziehbaren Werbungskosten;“.
bbb) In Nummer 3 Satz 1 werden vor den
Wörtern „§ 323 des Handelsgesetz-
buchs“ die Wörter „die Bescheinigung
muss eine Aussage enthalten, ob in die
Ermittlung der Angaben Werte aus ei-
nem Ertragsausgleich eingegangen
sind;“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 sind jeweils nur
anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft
die entsprechenden Teile des Aktiengewinns be-
wertungstäglich veröffentlicht.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Wörter wer-
den angefügt:
„dabei ist anzugeben, ob bei der Ermittlung
des Zwischengewinns nach § 9 Satz 2 ver-
fahren wurde.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sind die Voraussetzungen des Satzes 1
nicht erfüllt, sind 6 Prozent des Entgelts für
die Rückgabe oder Veräußerung des Invest-
mentanteils anzusetzen; negative Kapitaler-
träge aus Zwischengewinnen auf Grund des
Erwerbs von während des laufenden Ge-
schäftsjahres des Investmentvermögens
ausgegebenen Anteilen werden nicht be-
rücksichtigt.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
„a) inländische Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie

Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
und von inländischen Investmentgesell-
schaften ausgeschüttete Erträge aus
der Vermietung und Verpachtung von im
Inland belegenen Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie
ausgeschüttete Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften mit im Inland
belegenen Grundstücken und grund-
stücksgleichen Rechten; Absatz 3 bleibt
unberührt;“.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„§ 4 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Soweit
die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge
im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes
enthalten, hat die inländische auszahlende
Stelle § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Ein-
kommensteuergesetzes anzuwenden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Von den ausgeschütteten und ausschüt-
tungsgleichen Erträgen eines inländischen In-
vestmentvermögens wird ein Steuerabzug in
Höhe von 25 Prozent vorgenommen, soweit
1. inländische Erträge im Sinne des § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes oder
2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung
von im Inland belegenen Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne
aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im
Inland belegenen Grundstücken und grund-
stücksgleichen Rechten
enthalten sind. Von den für den Steuerabzug von
Kapitalerträgen geltenden Vorschriften des Ein-
kommensteuergesetzes sind auf Erträge nach
Satz 1 Nummer 1 die für Kapitalerträge im Sinne
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
des Einkommensteuergesetzes und auf Erträge
nach Satz 1 Nummer 2 die für Kapitalerträge im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden. Ab-
satz 4 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Absatz 2 Satz 2 und § 44a des Einkom-
mensteuergesetzes sowie § 7 Absatz 1 Satz 5
dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden.“
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 2 und in den Fällen des Absat-
zes 4 Satz 2, in denen keine Ausnahme oder Ab-
standnahme vom Steuerabzug möglich ist, hat
das inländische Kredit- oder Finanzdienstleis-
tungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuer-
gesetzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt
des Zufließens der Kapitalerträge verwahrt,
§ 44b Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommen-
steuergesetzes entsprechend anzuwenden.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Verwahrt ein inländisches Kreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b
des Einkommensteuergesetzes den Investment-
anteil in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitaler-
träge im Sinne des Absatzes 4 einem Gläubiger,
der als Körperschaft weder Sitz noch Geschäfts-
leitung oder der als natürliche Person weder
Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im In-
land hat, als zugeflossen gelten, in einem auf
den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge
lautenden Depot, ist das Verfahren nach Absatz 5
Satz 1 entsprechend anzuwenden. Wird der In-
vestmentanteil in dem Zeitpunkt, in dem die Ka-
pitalerträge im Sinne des Absatzes 4 einem
Gläubiger, der als Körperschaft weder Sitz noch
Geschäftsleitung oder der als natürliche Person
weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat, als zugeflossen gelten, in einem
auf den Namen des Gläubigers der Kapitaler-
träge lautenden Depot eines ausländischen Kre-
ditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts
verwahrt, hat die inländische Investmentgesell-
schaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertrag-
steuer zu erstatten. Die inländische Investment-
gesellschaft hat sich von dem ausländischen
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
versichern zu lassen, dass der Gläubiger der Ka-
pitalerträge nach den Depotunterlagen als Kör-
perschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder
als natürliche Person weder Wohnsitz noch ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Verfah-
ren nach den Sätzen 1 bis 3 ist auf den Steuer-
abzug von Erträgen im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden,
soweit die Erträge einem Anleger zufließen oder
als zugeflossen gelten, der eine nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im
Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union oder des
Artikels 34 des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Ge-
schäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes
eines dieser Staaten ist, und der einer Körper-
schaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3
des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar
ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaates des Europä-
ischen Wirtschaftsraums gegründete Gesell-
schaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Ge-
schäftsleitung in diesem Staat handelt, ist zu-
sätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat
ein Amtshilfeabkommen besteht.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückgabe
oder Veräußerung“ durch die Wörter „Rückgabe,
Veräußerung oder Entnahme“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 Satz 5 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Des Weiteren ist der Veräußerungsgewinn um
die während der Besitzzeit des Anlegers zuge-

flossene Substanzauskehrung sowie um die Be-
träge zu erhöhen, die während der Besitzzeit auf
Grund der Absetzung für Abnutzung oder Sub-
stanzverringerung im Sinne des § 3 Absatz 3
Satz 1 steuerfrei ausgeschüttet wurden.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist
auf Verluste aus der Rückgabe, Veräußerung
oder Entnahme von Investmentanteilen sowie
auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teil-
werts bei Investmentanteilen sinngemäß anzu-
wenden.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Anteilscheine“ wird durch das Wort
„Anteile“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Einnahmen und Zwischengewinne im Sinne
des § 1 Absatz 4 sind bei Anwendung eines Er-
tragsausgleichsverfahrens um die hierauf entfal-
lenden Teile des Ausgabepreises für ausgege-
bene Anteile zu erhöhen.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Als ausschüttungsgleiche Erträge sind auch die
nicht bereits zu versteuernden angewachsenen
Erträge des übertragenden Sondervermögens
zu behandeln.“
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die
vorstehenden Sätze sind“ durch die Wörter
„Satz 1 ist“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die gleichzeitige Übertragung aller Ver-
mögensgegenstände mehrerer Sondervermö-
gen, Teilgesellschaftsvermögen oder Invest-
mentaktiengesellschaften auf dasselbe Sonder-
vermögen oder Teilgesellschaftsvermögen oder
dieselbe Investmentaktiengesellschaft ist zuläs-
sig.“
8. Dem § 16 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwen-
den. § 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen des § 17a
entsprechend anzuwenden. Für ausländische Spe-
zial-Investmentvermögen mit mindestens einem in-
ländischen Anleger hat die ausländische Invest-
mentgesellschaft dem Bundeszentralamt für Steu-
ern innerhalb von vier Monaten nach Ende des Ge-
schäftsjahres eine Bescheinigung eines zur ge-
schäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträ-
gers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgeset-
zes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprü-
fungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzu-
legen, aus der hervorgeht, dass die Angaben nach
den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden. Fasst das ausländische Spezial-Invest-
mentvermögen innerhalb von vier Monaten nach
Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbe-
schluss, beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit dem
Tage des Ausschüttungsbeschlusses.“
9. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 bis 6“
durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 bis 6 und 8“
ersetzt.
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entspre-
chend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht für
die Übertragung aller Vermögensgegenstände
eines Sondervermögens auf ein anderes Son-
dervermögen.“
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 5“
durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 7 und 8“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 19 wird angefügt:
„(19) § 4 Absatz 1 und § 16 in der Fassung
des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für Ge-
schäftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. De-
zember 2010 enden. § 5 Absatz 1 mit Ausnahme
des Satzes 1 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 in
der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals
für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2010 beginnen. § 5 Absatz 2 ist
erstmals für Erträge anzuwenden, die dem Anle-
ger nach dem 19. Mai 2010 zufließen oder als
zugeflossen gelten. Investmentgesellschaften,
die bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen
entschieden haben, von einer Ermittlung und
Veröffentlichung des Aktiengewinns abzusehen,
können abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 hie-
rüber erneut entscheiden. Diese Entscheidung
wird für die erstmalige Anwendung des § 5 Ab-
satz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) nur berücksichtigt, wenn die erstmalige
Veröffentlichung des Aktiengewinns bis spätes-
tens zum 19. Juli 2010 erfolgt. Bei der erstma-
ligen Veröffentlichung ist von einem Aktienge-
winn von Null auszugehen. § 7 Absatz 1 und 4
bis 6 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erst-
mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem
Anleger nach dem 14. Dezember 2010 zufließen
oder als zugeflossen gelten. § 7 Absatz 3 in der
Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für
Geschäftsjahre des Investmentvermögens anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2010 be-
ginnen.“

Artikel 7
Änderung des
Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„In die Belastungsberechnung sind Ansprüche ein-
zubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der aus-
ländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnaus-
schüttung der ausländischen Gesellschaft dem un-
beschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Ge-
sellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder in-
direkt beteiligt ist, gewährt.“
2. In § 10 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 sind die Steu-
ern um die dort bezeichneten Ansprüche des unbe-
schränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Ge-
sellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder in-
direkt beteiligt ist, zu kürzen.“
3. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht, soweit in der ausländischen Be-
triebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steu-
erpflichtig wären.“
4. Dem § 21 wird folgender Absatz 19 angefügt:
„(19) § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 in der
Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals anzuwen-
den
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuern für den Erhebungszeit-
raum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach
dem 31. Dezember 2010 beginnt. § 20 Absatz 2 in
der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen
anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch
nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“
Artikel 8
Änderung des
Zerlegungsgesetzes
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auszahlungsbeträge des Körperschaftsteuergutha-
bens mindern und Körperschaftsteuererhöhungsbe-
träge erhöhen die Körperschaftsteuer im Sinne des
Satzes 1.“
2. In § 1a Absatz 1 werden nach den Wörtern „zu ver-
anlagen sind,“ die Wörter „einer Finanzbehörde die
örtliche Zuständigkeit übertragen worden ist,“ einge-
fügt.
3. In § 2 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 37 Abs. 6
Satz 2“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 6 Satz 3“ er-
setzt.
Artikel 9
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31b
wie folgt gefasst:
„§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwä-
sche und der Terrorismusfinanzierung“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßig-
keit der Besteuerung und zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbe-
steuerung mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Kon-
sultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsulta-
tionsvereinbarungen nach Satz 1 sind einver-
nehmliche Vereinbarungen der zuständigen Be-
hörden der Vertragsstaaten eines Doppelbe-
steuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelhei-
ten der Durchführung eines solchen Abkommens
zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des jeweiligen Abkommens bestehen, zu besei-
tigen.“
3. In § 3 Absatz 4 wird das Wort „Zollkodexes“ durch
die Wörter „Zollkodexes und Verspätungsgelder
nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergeset-
zes“ ersetzt.
4. § 31b wird wie folgt gefasst:
„§ 31b
Mitteilungen zur Bekämpfung der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Ver-
hältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie
der Durchführung eines Strafverfahrens wegen ei-
ner Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, der
Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes oder
der Durchführung eines Bußgeldverfahrens im
Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes gegen

Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9
bis 12 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanz-
behörden haben Tatsachen, die darauf schließen
lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafge-
setzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes
begangen oder versucht wurde oder wird, unver-
züglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden
und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentral-
stelle für Verdachtsanzeigen – mitzuteilen. Tatsa-
chen, die darauf schließen lassen, dass eine Ord-
nungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwä-
schegesetzes durch einen Verpflichteten im Sinne
des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwä-
schegesetzes begangen wurde oder wird, sind un-
verzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde
mitzuteilen.“
5. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter
„einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“
durch die Wörter „einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „von Körper-
schaften des öffentlichen Rechts“ durch die
Wörter „von juristischen Personen des öffentli-
chen Rechts“ ersetzt.
6. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Körper-
schaft des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter
„eine juristische Person des öffentlichen Rechts“
ersetzt.
b) In den Nummern 2, 3 und 4 werden jeweils die
Wörter „einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts“ durch die Wörter „einer juristischen Per-
son des öffentlichen Rechts“ ersetzt.
7. § 146 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die
zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag
des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektroni-
sche Bücher und sonstige erforderliche elektroni-
sche Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt
und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist,
dass
1. der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbe-
hörde den Standort des Datenverarbeitungssys-
tems und bei Beauftragung eines Dritten dessen
Namen und Anschrift mitteilt,
2. der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90,
93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 er-
gebenden Pflichten ordnungsgemäß nachge-
kommen ist,
3. der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem
Umfang möglich ist und
4. die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt
wird.
Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die
zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen,
hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unver-
zügliche Rückverlagerung der elektronischen Bü-
cher und sonstigen erforderlichen elektronischen
Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu verlangen. Eine Änderung der unter
Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zu-
ständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.“
8. § 170 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenom-
men die Energiesteuer auf Erdgas und die Strom-
steuer.“
9. In § 289 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 758a Abs. 2
der Zivilprozessordnung)“ durch die Wörter „(§ 758a
Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
10. § 299 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
11. § 370 Absatz 6 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
12. In § 379 Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende
Nummer 1a eingefügt:
„1a. entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine
Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erstellt,“.
Artikel 10
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
S. 406), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des
Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) § 13 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) ist erstmals für vermögenswirk-
same Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2008 angelegt werden.“
Artikel 11
Änderung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2678), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a Satz 2 werden die Wörter „(§ 2 des Einkom-
mensteuergesetzes)“ durch die Wörter „(§ 2 Absatz 5
des Einkommensteuergesetzes)“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Ar-
tikels 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1509)“ durch die Wörter „des Artikels 11 des Ge-
setzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)“
ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt

durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ste-
hen“ die Wörter „und für die Leistungserbrin-
gung genutzt werden“ eingefügt.
bb) In Nummer 10 Buchstabe b werden nach
dem Wort „Altersvorsorgevertrag“ die Wörter
„mit einer Vertragsgestaltung nach diesem
Absatz“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 Buchstabe d werden die Wör-
ter „Absatz 1a Satz 4“ durch die Wörter „Ab-
satz 1a Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 4 wird aufgehoben.
3. In § 5 werden die Wörter „und die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 3 erfüllt sind“ durch die Wörter „sowie
die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgever-
trags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen
entsprechen und der Anbieter den Anforderungen
des § 1 Absatz 2 entspricht“ ersetzt.
4. In § 5a werden die Wörter „und die Voraussetzun-
gen des § 2 Abs. 3 erfüllt sind“ durch die Wörter
„sowie die Vertragsbedingungen des Basisrenten-
vertrags die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuerge-
setzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen
des § 2 Absatz 2 entspricht“ ersetzt.
5. In § 7 Absatz 7 werden in Satz 2 des Hinweises die
Wörter „Zusage des Anbieters erfüllbar ist“ durch
die Wörter „Zusagen des Anbieters erfüllbar“ er-
setzt.
6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die
Wörter „§ 1 Absatz 2 oder des § 112 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Wör-
ter „Verfahrensvorschriften der Abgabenord-
nung“ ersetzt.
c) In Satz 5 werden vor dem abschließenden Punkt
die Wörter „oder ihm bekannt wird, dass die Sat-
zung der Genossenschaft in der Weise geändert
werden soll oder geändert wurde, dass die Vo-
raussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4 Buchstabe b nicht mehr erfüllt werden“
eingefügt.
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Einspruch und Klage richten sich nach den Vor-
schriften der Abgabenordnung und der Finanzge-
richtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wir-
kung.“
8. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger“
durch das Wort „Bundessteuerblatt“ ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Gebühr ist durch schriftlichen Be-
scheid gegenüber dem Antragsteller festzuset-
zen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten.
Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides
zu entrichten. Auf die Gebühr sind die Vorschrif-
ten der Abgabenordnung sinngemäß anzuwen-
den. Die Gebührenfestsetzung kann nach den
§§ 129 bis 131 der Abgabenordnung korrigiert
werden. Gegen die Gebührenfestsetzung ist der
Einspruch gegeben.“
10. Dem § 14 Absatz 5 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Ab dem 1. Juli 2010 sind auf Verwaltungsverfahren
nach diesem Gesetz die Vorschriften der Abgaben-
ordnung anzuwenden. Auf am 30. Juni 2010 anhän-
gige Verfahren bleiben weiterhin die Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar.
Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige
Rechtsbehelfe.“
Artikel 13
Änderung des
Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember
2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 9 (weggefallen)“.
b) Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden
wie folgt gefasst:
„Anlagen 10 bis 13 (weggefallen)“.
c) Folgende Angaben werden angefügt:
„Anlage 14 Landwirtschaftliche Nutzung
Anlage 15 Forstwirtschaftliche Nutzung
Anlage 15a Forstwirtschaftliche Nutzung
Anlage 16 Weinbauliche Nutzung
Anlage 17 Gärtnerische Nutzung
Anlage 18 Sondernutzungen
Anlage 19 Umrechnungsschlüssel für Tierbe-
stände in Vieheinheiten (VE) nach
dem Futterbedarf
Anlage 20 Gruppen der Zweige des Tierbe-
stands nach der Flächenabhängig-
keit
Anlage 21 Vervielfältiger
Anlage 22 Wirtschaftliche Gesamtnutzungs-
dauer
Anlage 23 Pauschalierte Bewirtschaftungs-
kosten für Verwaltung, Instandhal-
tung und Mietausfallwagnis in Pro-
zent der Jahresmiete oder üblichen
Miete (ohne Betriebskosten)
Anlage 24 Ermittlung des Gebäuderegelher-
stellungswertes

Anlage 25 Wertzahlen für Ein- und Zweifami-
lienhäuser nach § 181 Abs. 1 Nr. 1
BewG und Wohnungseigentum
nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG,
Wertzahlen für Teileigentum, Ge-
schäftsgrundstücke, gemischt ge-
nutzte Grundstücke und sonstige
bebaute Grundstücke nach § 181
Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG
Anlage 26 Abzinsungsfaktoren“.
2. § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei
Grundstücken auch über die Grundstücksart
(§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshaupt-
gruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durch-
führungsverordnung zum Reichsbewertungsge-
setz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt
geändert durch die Verordnung zur Änderung der
Durchführungsverordnung zum Vermögensteu-
ergesetz, der Durchführungsverordnung zum
7. In Anlage 26 wird unter der Zeile mit der Angabe „59“
Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungs-
umlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944,
RGBl. I S. 338);“.
3. § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„4. der Anteil am Wert von anderen als in den Num-
mern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstän-
den und von Schulden, die mehreren Personen
zustehen,“.
4. § 205 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 13
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) ist auf Bewertungsstichtage nach dem
31. Dezember 2008 anzuwenden.“
5. Die Anlagen 10 bis 13 werden aufgehoben.
6. In der Anlage 15 werden in der Spalte 2 die Wörter
„Nichtwirtschaftswald Nichtholzbodenflächen Blö-
ßen“ durch die Wörter „übrige Fläche der forstwirt-
schaftlichen Nutzung“ ersetzt.
in der Spalte mit der Bezeichnung „Restlaufzeit des
Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)“ folgende Zeile eingefügt:
„ 60 0,1697 0,1269 0,0951 0,0713 0,0535
Artikel 14
Änderung des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Anteil des Verwaltungsvermögens am ge-
meinen Wert des Betriebs einer Kapitalgesell-
schaft bestimmt sich nach dem Verhältnis der
Summe der gemeinen Werte der Einzelwirt-
schaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum ge-
meinen Wert des Betriebs; für Grundstücksteile
des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entspre-
chende Anteil am gemeinen Wert des Grund-
stücks anzusetzen. Soweit zum Vermögen der
Kapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter gehören, die
nach Satz 3 nicht in das begünstigte Vermögen
einzubeziehen sind, ist der Teil des Anteilswerts
nicht begünstigt, der dem Verhältnis der Summe
der Werte dieser Wirtschaftsgüter zum gemeinen
Wert des Betriebs der Kapitalgesellschaft ent-
spricht.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Steuerklasse I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Ehegatte und der Lebenspartner,“.
b) Steuerklasse II Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. der geschiedene Ehegatte und der Lebens-
partner einer aufgehobenen Lebenspartner-
schaft;“.
0,0403 0,0303 0,0229 0,0173 0,0130 0,0099 “.
4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. des Ehegatten und des Lebenspartners in
Höhe von 500 000 Euro;“.
b) Nummer 6 wird aufgehoben.
5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neben
dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6“ gestrichen.
6. Dem § 37 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
fügt:
„(4) § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 13b Absatz 2
Satz 6 und 7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Ab-
satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des
Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) sind auf Erwerbe anzuwenden, für
die die Steuer nach dem 13. Dezember 2010 ent-
steht.
(5) Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Le-
benspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist
1. § 15 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli
2001 entstanden ist, anzuwenden;
2. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Ar-
tikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer
nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Ja-
nuar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass an die Stelle des Betrages von
500 000 Euro ein Betrag von 307 000 Euro tritt;
3. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Ar-
tikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer

nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar
2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass an die Stelle des Betrages von
500 000 Euro ein Betrag von 600 000 Deutsche
Mark tritt;
4. § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. De-
zember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 ent-
standen ist, anzuwenden;
5. § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli
2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist,
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des Betrages von 256 000 Euro ein Betrag von
500 000 Deutsche Mark tritt.“
Artikel 15
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten
Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter
von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Fi-
nanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mit-
tels sicheren Datentransfers auch direkt an von die-
sen beauftragte Forschungseinrichtungen weiterge-
ben.“
2. § 2b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
wenden.“
3. § 2c Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 7a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
wenden.“
4. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Finanzbehörden der Länder melden halb-
jährlich in Fällen, in denen ein Arbeitgeber Kinder-
geldbeträge von der angemeldeten Lohnsteuer in
Abzug gebracht hat, dem Bundeszentralamt für
Steuern dessen Namen, Anschrift, Steuernummer,
Identifikationsmerkmale nach § 139a der Abgaben-
ordnung und die Höhe der bei den Lohnsteueran-
meldungen abgesetzten Kindergeldbeträge.“
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Hilfsmerkmale
Als Hilfsmerkmale werden erfasst:
1. die Nummern der Finanzämter,
2. die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale
nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und
die Zulagen- und Vertragsnummern der Förde-
rung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes
sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Sta-
tistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag
und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken
nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7,
4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag
und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken
nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften
die Finanzamt- und Steuernummer sowie die
Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1
der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der
Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,
6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und
Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale
nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des
Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Ab-
satz 1 Nummer 3 und 6.
Die Finanzamt- und Steuernummern sowie die Iden-
tifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abga-
benordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt
und den statistischen Ämtern der Länder gespei-
chert werden.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-
fügt:
„(6b) Abweichend von dem in Absatz 6a ge-
nannten Übermittlungsweg dürfen die statisti-
schen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag
der obersten Finanzbehörden von Bund und Län-
dern die Daten mittels sicheren Datentransfers
auch direkt an von diesen beauftragte For-
schungseinrichtungen weitergeben.“
b) In Absatz 7 werden im ersten Satzteil die Wörter
„Absätze 1 bis 6a“ durch die Wörter „Absätze 1
bis 6b“ ersetzt.
7. Dem § 7a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten
Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter
von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Fi-
nanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mit-
tels sicheren Datentransfers auch direkt an von die-
sen beauftragte Forschungseinrichtungen weiterge-
ben.“
Artikel 16
Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Rechtsverordnungen auf Grund des § 2 Ab-
satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Ar-
tikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I

S. 1768) können mit Wirkung für den Veranlagungs-
zeitraum 2010 erlassen werden, sofern die dem
Bundesrat zugeleitete Rechtsverordnung vor dem
1. Januar 2011 als Bundesratsdrucksache veröffent-
licht worden ist. Rechtsverordnungen, die dem Bun-
desrat nach diesem Zeitpunkt zugeleitet werden,
können bestimmen, dass sie ab dem Zeitpunkt der
Bekanntgabe der in § 2 Absatz 2 der Abgabenord-
nung genannten und nach dem 31. Dezember 2010
geschlossenen Konsultationsvereinbarung im Bun-
dessteuerblatt gelten.“
2. Dem § 1d wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011
anzuwenden. § 55 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und
§ 58 Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auch für vor diesem
Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzu-
wenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht be-
standskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehen.“
3. Dem § 10 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 170 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung
in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt für die Ener-
giesteuer auf Erdgas für alle am 14. Dezember 2010
noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.“
Artikel 17
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
5. September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe
der Daten, die nach § 45d des Einkommen-
steuergesetzes in den dort genannten Fällen
zu übermitteln sind sowie die Übermittlung
der Identifikationsnummer (§ 139b der Abga-
benordnung) in dem Anfrageverfahren nach
§ 44a Absatz 2a Satz 3 bis 7 des Einkommen-
steuergesetzes;“.
2. Nummer 18 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) die Erhebung des Verspätungsgeldes nach
§ 22a Absatz 5 des Einkommensteuergeset-
zes sowie die Prüfung, ob die Mitteilungs-
pflichtigen ihre Pflichten nach § 22a Absatz 1
des Einkommensteuergesetzes erfüllt ha-
ben,“.
b) In Buchstabe e wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt, in Buchstabe f wird der abschlie-
ßende Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und
folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) die Durchführung von Bußgeldverfahren nach
§ 50f des Einkommensteuergesetzes.“
3. Der Nummer 37 abschließende Punkt wird durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 38 wird an-
gefügt:
„38. ab 14. Dezember 2010 die Weiterleitung
von Anzeigen nach § 9 der Erbschaftsteuer-
Durchführungsverordnung an die zuständigen
Finanzbehörden der Länder.“
Artikel 18
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Dem § 341 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. November
2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:
„Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die keiner Erlaubnis
zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts durch
die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen,
haben die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Titels
dieses Unterabschnittes sowie die ergänzenden Vor-
schriften der Versicherungsunternehmens-Rechnungs-
legungsverordnung über den Ansatz und die Bewer-
tung von Vermögensgegenständen und Schulden an-
zuwenden.“
Artikel 19
Änderung des
Feuerschutzsteuergesetzes
Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Au-
gust 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 3 werden folgende Absätze angefügt:
„(4) Das der Steuerberechnung zu Grunde zu le-
gende Entgelt darf nicht um die für die Rückversi-
cherungen gezahlten Versicherungsentgelte gekürzt
werden.
(5) In anderer Währung ausgedrückte Beträge
sind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vor-
schriften umzurechnen.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die
Angabe „2 bis 4“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde
der Freien und Hansestadt Hamburg durchge-
führt. Dabei sind unter Berücksichtigung des je-

weiligen Vorjahresergebnisses Zerlegungsanteile
festzulegen. Nach diesen Zerlegungsanteilen wird
die durch das Bundeszentralamt für Steuern ver-
waltete Feuerschutzsteuer auf die Länder verteilt
und entsprechend dem monatlichen Aufkommen
in Teilbeträgen bis zum 15. des folgenden Monats
an die Länder überwiesen. Bis zur Ermittlung der
endgültigen Zerlegungsanteile für das Vorjahr
sind die bisherigen Zerlegungsanteile vorläufig
zu Grunde zu legen.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für die Abrechnung und den Vollzug der
Zerlegung des Aufkommens an Feuerschutz-
steuer vor dem 1. Januar 2011 findet Absatz 3
in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
weiterhin Anwendung.“
Artikel 20
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. für die Mitglieder des Aufsichtsrats die An-
gaben, die für die Beurteilung der in § 7a Ab-
satz 4 genannten Voraussetzungen wesent-
lich sind.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Nr. 5,
6 und 6a, § 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5 sowie
§ 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3“
durch die Wörter „Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a
und 9, § 13d Nummer 1, 2, 4, 4a, 5 und 12
sowie § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Absatz 2 und 3“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1
bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates.“
2. Dem § 11a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
3. § 12c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
bis 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Justiz zu erlassen; sie bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates.“
4. In § 13d Nummer 1 werden die Wörter „Zuverläs-
sigkeit und fachlichen Eignung“ und in Nummer 12
die Wörter „Zuverlässigkeit und Sachkunde“ jeweils
durch das Wort „Qualifikation“ ersetzt.
5. In § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die
Wörter „fachlichen Eignung“ durch das Wort „Sach-
kunde“ ersetzt.
6. In § 53c Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1
wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durch-
führung oder Umsetzung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des
Versicherungswesens Vorschriften zu erlassen“.
7. In § 54 Absatz 3 werden nach dem Wort „Rechts-
verordnung“ ein Komma und die Wörter „die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ einge-
fügt.
8. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Teilsatz vor Num-
mer 1 das Komma nach dem Wort „Rechts-
verordnung“ und die Wörter „die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ ge-
strichen.
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Ermächtigung kann für Versicherungs-
unternehmen, die der Aufsicht durch die
Bundesanstalt unterliegen, durch Rechtsver-
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen
werden. Diese erlässt die Vorschriften im Be-
nehmen mit den Aufsichtsbehörden der Län-
der; vor dem Erlass ist der Versicherungsbei-
rat zu hören. Rechtsverordnungen nach den
Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustim-
mung des Bundesrates.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
9. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch die Wörter
„wird ermächtigt,“ ersetzt und wird nach den
Wörtern „Absatz 1 Satz 1“ das Wort „zu“ einge-
fügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes.“
10. In § 65 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und werden die Wörter „sie be-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
angefügt.
11. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
allgemein oder für einzelne Versicherungszweige
den Versicherungsunternehmen und Vermittlern
von Versicherungsverträgen zu untersagen,
dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form
Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann
es allgemein oder für einzelne Versicherungs-
zweige den Versicherungsunternehmen untersa-
gen, Begünstigungsverträge abzuschließen und
zu verlängern. Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-
tragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im

Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbe-
hörden der Länder. Rechtsverordnungen nach
den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustim-
mung des Bundesrates.“
12. Dem § 81c Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 5 be-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
13. Dem § 81d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
14. In § 87 Absatz 7 Satz 2 wird das Komma nach der
Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 4“ gestrichen und die
Angabe „§ 7a Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7a
Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.
15. Dem § 104 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
16. § 104g Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesanstalt übertragen werden.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes.“
17. Dem § 104q Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 be-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
18. Dem § 104r Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
19. In § 104u Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7a
Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 4
Satz 1 und 2“ ersetzt.
20. Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines
Drittstaates, wenn sie
1. von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das
Rückversicherungsgeschäft betreiben und
2. befugt sind, in ihrem Sitzland das Rückversiche-
rungsgeschäfts zu betreiben, dort ihre Hauptver-
waltung haben, dort nach international aner-
kannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und
eine befriedigende Zusammenarbeit der zustän-
digen Behörden des Sitzlandes mit der Bundes-
anstalt gewährleistet ist.“
21. In § 114 Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1
wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicher-
stellung einer ausreichenden Solvabilität von Pen-
sionsfonds Vorschriften zu erlassen“.
22. In § 115 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch
Rechtsverordnung“ gestrichen und nach dem Wort
„ermächtigt,“ die Wörter „durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“
eingefügt.
23. In § 116 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und werden die Wörter „sie be-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
angefügt.
24. Dem § 118 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates.“
25. § 118d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Lebens-
versicherungsverträge von Pensionskassen, denen
kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt,
1. bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzie-
rungssystemen die versicherungsmathemati-
schen Methoden zur Berechnung der Prämien
einschließlich der Prämienänderungen und der
mathematischen Rückstellungen, namentlich
der Deckungsrückstellung, insbesondere zur Be-
rücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur
Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhän-
gigkeit des Risikos, zur Stornowahrscheinlich-
keit, Annahmen über die Zusammensetzung
des Bestandes und des Neuzugangs, des Zins-
satzes einschließlich der Höhe der Sicherheits-
zuschläge und die Grundsätze für die Bemes-
sung der sonstigen Zuschläge, festzulegen;
2. bei Pensionskassen, bei denen vertraglich so-
wohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur Prä-
mienzahlung verpflichtet sind, festzulegen, wie
der auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der
überrechnungsmäßigen Erträge zu bestimmen
ist und welche Beteiligung der Arbeitnehmer an
diesen Erträgen angemessen im Sinne des § 81c
ist.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese er-
lässt die Vorschriften im Benehmen mit den Auf-
sichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen
nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustim-
mung des Bundesrates.“
26. § 121a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach
§ 119 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die
Absicht der Umwandlung eines Rückversiche-
rungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a des
Umwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Ge-
nehmigungspflicht nach § 121f Absatz 3 unterlie-
gen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzu-
zeigen.“
27. In § 121d werden im Teilsatz vor Nummer 1 die
Wörter „durch Rechtsverordnung“ gestrichen und
nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,“ eingefügt.
28. In § 121e Absatz 2 werden im Teilsatz vor Nummer 1
nach dem Wort „Rechtsverordnung“ ein Komma
und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,“ eingefügt.
29. § 121f wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sobald die Bestandsübertragung wirksam ge-
worden ist, hat das übernehmende Versiche-

rungsunternehmen unverzüglich die Vorversi-
cherer über die Bestandsübertragung schriftlich
zu informieren.“
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Jede Umwandlung eines Rückversiche-
rungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a
des Umwandlungsgesetzes, bei der Rückversi-
cherungsverträge zu den von der Umwandlung
erfassten Vermögensgegenständen gehören,
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die
Genehmigung kann auch versagt werden, wenn
die Vorschriften über die Umwandlung nicht be-
achtet worden sind.“
30. In § 121g Absatz 4 werden im Teilsatz vor Nummer 1
nach dem Wort „Rechtsverordnung“ ein Komma
und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,“ eingefügt.
31. Dem § 121i Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sobald die Bestandsübertragung wirksam gewor-
den ist, hat die übernehmende Niederlassung die
Vorversicherer unverzüglich über die Bestandsüber-
tragung schriftlich zu informieren.“
Artikel 21
Änderung der Rückversicherungs-
Kapitalausstattungs-Verordnung
In § 2 der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-
Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018),
die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2007
(BGBl. I S. 923) geändert worden ist, werden die Wörter
„3 Millionen Euro“ durch die Wörter „3,2 Millionen Euro“
ersetzt.
Artikel 22
Änderung des
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1577), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auch wenn die Länder die in Absatz 2 Num-
mer 1 bezeichneten Laufbahngruppen durch landes-
rechtliche Regelungen zusammenfassen oder ab-
weichend bezeichnen, richten sich die Eingangsvo-
raussetzungen für die Beamtinnen und Beamten der
Steuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und
Ausbildung nach diesem Gesetz. Für die berufliche
Entwicklung innerhalb zusammengefasster Lauf-
bahngruppen gilt § 6 entsprechend.“
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mitt-
leren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden,
wer
1. einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten
Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand und
2. eine förderliche abgeschlossene Berufsausbil-
dung oder eine abgeschlossene Ausbildung in ei-
nem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
nachweist.“
3. Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze
eingefügt:
„Bei Nachweis von zusätzlichen, die Einstellungsvo-
raussetzungen nach Absatz 1 ergänzenden, steuer-
fachlichen Qualifikationen kann die praktische Ein-
weisung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen angemessen verkürzt werden.
Eine Verkürzung der ergänzenden Studien an der
Bundesfinanzakademie kann bei Vorliegen der Vo-
raussetzung nach Satz 4 mit Zustimmung des Bun-
desministeriums der Finanzen vorgenommen wer-
den.“
Artikel 23
Änderung des
Melderechtsrahmengesetzes
§ 2 Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Ein-
wohners in Besteuerungsverfahren das Vorläufige
Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der
Abgabenordnung) und die Identifikationsnummer
nach § 139b der Abgabenordnung, das Vorläufige
Bearbeitungsmerkmal und die Identifikationsnum-
mer des Ehegatten sowie das Vorläufige Bearbei-
tungsmerkmal und die Identifikationsnummern min-
derjähriger Kinder,“.
Artikel 24
Änderung der
Zweiten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung
§ 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die
zuletzt durch die Verordnung vom 21. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundeszen-
tralamt für Steuern“ die Wörter „auf Grund des
§ 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung“ ein-
gefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bun-
deszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Ab-
satz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im
Falle einer Fortschreibung der in den Nummern 1
bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe
der Identifikationsnummer (2701) der betroffenen

Person unverzüglich folgende Daten in automatisier-
ter Form (BZSt-Einkommensteuermitteilung):
1. rechtliche Zugehörigkeit zu
einer steuererhebenden
Religionsgesellschaft 1101,
2. Datum des Eintritts und des
Austritts in oder aus einer
steuererhebenden Religions-
gesellschaft 1102, 1103,
3. Familienstand 1401,
4. Datum der letzten Eheschließung
oder Begründung der letzten
Lebenspartnerschaft 1402,
5. Datum der Beendigung der
letzten Ehe oder der letzten
Lebenspartnerschaft 1406,
6. Identifikationsnummer des
Ehegatten 2703,
7. Identifikationsnummer des
Kindes bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres 2704,
8. Rechtsstellung des Kindes
bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres 2218.
Entsprechendes gilt für die erstmalige Speicherung
der Daten im Melderegister. Die Daten nach Satz 1
Nummer 7 und 8 sind zu übermitteln, soweit das
Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz
im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemel-
det ist. Hat das Bundeszentralamt für Steuern dem
Betroffenen, dem Ehegatten oder dem Kind noch
keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt
die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer
das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b
Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702, 2705,
2706).“
Artikel 25
Änderung des
Versorgungsausgleichsgesetzes
In § 15 Absatz 4 des Versorgungsausgleichsgeset-
zes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das durch Arti-
kel 9d des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939;
2010 I S. 340) geändert worden ist, werden die Wörter
„im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Wör-
ter „bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse
oder einer Direktversicherung“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 4 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„In den Fällen der Übertragung von Altersvorsorge-
vermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen
Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzu-
teilen. In den Fällen der Übertragung von Altersvor-
sorgevermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des
bisherigen Vertrags der zentralen Stelle außerdem
die vom Familiengericht angegebene Ehezeit mitzu-
teilen.“
2. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Ent-
gelt“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
werden die Wörter „oder vom nach § 19 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II
ausgezahlten Betrag“ gestrichen.
Artikel 27
Änderung der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
In § 9 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-
ordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Novem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, werden
die Wörter „Bundesministerium der Finanzen“ durch die
Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung des
Versicherungsteuergesetzes
§ 11 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I
S. 22), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt
gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsver-
ordnungen zu erlassen über:“.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister“
durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Den Miterben steht der überlebende Ehegatte
oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Er-
ben des verstorbenen Ehegatten oder Lebens-
partners gütergemeinschaftliches Vermögen zu
teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine
Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstor-
benen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum
Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird.
Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten
oder ihre Lebenspartner gleich;“.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten
oder den Lebenspartner des Veräußerers;“.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fügt:
„5a. der Grundstückserwerb durch den früheren
Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen
der Vermögensauseinandersetzung nach
der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;“.
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. der Erwerb eines Grundstücks durch Perso-
nen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie
verwandt sind oder deren Verwandtschaft
durch die Annahme als Kind bürgerlich-recht-
lich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen
die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1
und 2 genannten Personen stehen deren Ehe-
gatten oder deren Lebenspartner gleich;“.
e) Nummer 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Den Teilnehmern an der fortgesetzten Güterge-
meinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Le-
benspartner gleich;“.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steu-
erliche Identifikationsnummer gemäß § 139b
der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-
Identifikationsnummer gemäß § 139c der Ab-
gabenordnung des Veräußerers und des Er-
werbers, gegebenenfalls auch, ob und um
welche begünstigte Person im Sinne des § 3
Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber
handelt;“.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Firma, den Ort der Geschäftsführung so-
wie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der
Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenord-
nung,“.
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Arti-
kels 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwen-
den, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht
werden.“
Artikel 30
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Ge-
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c wird fol-
gender Satz angefügt:
„An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn
im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuer-
gesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des
§ 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes; Verluste bleiben unberücksichtigt.“
2. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die
Angabe „den §§ 3, 3a“ ersetzt.
3. Dem § 164a Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die der für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1
auferlegten Kosten werden von der zuständigen
Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kosten-
gläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zu-
ständige oberste Landesbehörde wird insoweit von
ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kosten-
gläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkam-
mer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren
nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen
Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörde verlangen.“
Artikel 31
Änderung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommen-
steuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die
Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1
und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach
§ 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergeset-
zes,
1. in den Fällen des § 32a Absatz 5 und 6 des Ein-
kommensteuergesetzes 1 944 Euro,
2. in anderen Fällen 972 Euro
übersteigt. Auf die Einkommensteuer nach § 32d
Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist
der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1
zu erheben.“
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Zuschlagsatz
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der
Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als
20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der
Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkom-
mensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkom-
mensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3 bis 5
jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines
Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszu-
schlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Ab-
satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt
ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.“
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des
Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) sind erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2011 anzuwenden. Abweichend von
Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des

Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) auch für die Veranlagungszeit-
räume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies
zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.“
Artikel 32
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuch-
stabe bb, Nummer 38 Buchstabe n, Nummer 46 Buch-
stabe a, Artikel 25 und 26 Nummer 1 treten mit Wirkung
vom 1. September 2009 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 25, Artikel 23 und 24 treten mit
Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
(4) Die Artikel 12 und 19 Nummer 1 treten mit Wir-
kung vom 1. Juli 2010 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 1, 11 Buchstabe a, Nummer 40
und 42, Artikel 4 Nummer 1 bis 8 Buchstabe b, Num-
mer 9, 10, 11 Buchstabe a, Nummer 12 und 13, Arti-
kel 19 Nummer 2 sowie Artikel 26 Nummer 2 treten am
1. Januar 2011 in Kraft.
(6) Artikel 21 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1768. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 93a231b961762251….