Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 4 Antrag, Ergänzungsanforderungen, Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/4#abs-1 (1) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters. Mit dem Antrag sind vorzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/4#abs-2 (2) Auf Antrag eines Spitzenverbandes der in § 1 Abs. 2 genannten Anbieter kann die Zertifizierung eines ausschließlich als Muster verwendbaren Vertrages erfolgen. Mit dem Antrag sind die Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen des Mustervertrags nach § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 3 zertifizierbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/4#abs-3 (3) Ein Spitzenverband der in § 1 Abs. 2 genannten Anbieter kann als Bevollmächtigter seiner Mitgliedsunternehmen für diese die Anträge nach Absatz 1 stellen. Von der Vorlage der Unterlagen nach
Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen der Zertifizierungsstelle seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen sowie die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/4#abs-4 (4) Die Gebühr nach § 12 ist bei Stellung des Antrags zu entrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/4#abs-5 (5) Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten als Ergänzungsanzeige an (Ergänzungsanforderung). Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ergänzungsanforderung ist die Ergänzungsanzeige der Zertifizierungsstelle zu erstatten; andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsantrag ab. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 AltZertG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 192/23
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LG Bochum, 08.10.2007 – 10 T 66/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.