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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 4318

BGBl. 2013 I S. 4318 · 89.893 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 4318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4318
                                            Gesetz
                          zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes
                      und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz
                        (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG)
                                                  Vom 18. Dezember 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel   1   Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel   2   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel   3   Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel   4   Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel   5   Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel   6   Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
              rungsgesetzes
Artikel 7     Aufhebung des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes
Artikel 8     Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
              zes
Artikel 9     Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 10    Änderung der Verordnung zur Durchführung des
              Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 11    Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 12    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 13    Änderung der Abgabenordnung
Artikel 14    Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Artikel 15    Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 16    Inkrafttreten

                           Artikel 1

                      Änderung des

                Investmentsteuergesetzes

  Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember

2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort
        „Investmentanteile“ durch das Wort „Invest-
        mentfonds“ ersetzt.
     b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
        eingefügt:

          „§ 3a Ausschüttungsreihenfolge“.

     c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

          „§ 10 Dach-Investmentfonds“.
     d) In der Überschrift zu Abschnitt 2 wird das Wort
        „Investmentanteile“ durch das Wort „Invest-
        mentfonds“ ersetzt.
     e) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
          „§ 11 Steuerbefreiung und Außenprüfung“.

f)   Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
     „§ 14 Verschmelzung von Investmentfonds
           und Teilen von Investmentfonds“.

g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

     „§ 15 Inländische Spezial-Investmentfonds“.
h) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
   eingefügt:

     „§ 15a Offene      Investmentkommanditgesell-
            schaft“.
i)   In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort
     „Investmentanteile“ durch das Wort „Invest-
     mentfonds“ ersetzt.

j)   In der Angabe zu § 16 wird das Wort „Spezial-
     Investmentvermögen“ durch das Wort „Spezial-
     Investmentfonds“ ersetzt.
k) Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:

     „§ 17a Auswirkungen der Verschmelzung von
            ausländischen Investmentfonds und

            Teilen eines solchen Investmentfonds

            auf einen anderen ausländischen In-
            vestmentfonds oder Teile eines solchen

            Investmentfonds“.

l)   Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-

     fasst:

                       „Abschnitt 4

        Gemeinsame Regelungen für inländische
      und ausländische Investitionsgesellschaften“.
m) In der Angabe zu § 18 wird das Wort „Anwen-
   dungsvorschriften“ durch das Wort „Personen-
   Investitionsgesellschaften“ ersetzt.
n) In der Angabe zu § 19 wird das Wort „Über-
   gangsvorschriften“ durch das Wort „Kapital-In-
   vestitionsgesellschaften“ ersetzt.

o) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden
   Angaben angefügt:

     „§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesell-
           schaft in einen Investmentfonds

                       Abschnitt 5
        Anwendungs- und Übergangsvorschriften
     § 21 Anwendungsvorschriften vor Inkrafttreten
          des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes
BGBl. 2013, Seite 4319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4319
      § 22 Anwendungsvorschriften zum           AIFM-
           Steuer-Anpassungsgesetz

      § 23 Übergangsvorschriften“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1, 1a und 2 werden durch die fol-
     genden Absätze 1, 1a bis 1g, 2 und 2a ersetzt:

        „(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Orga-
     nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
     ren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ka-
     pitalanlagegesetzbuchs und Alternative Invest-
     mentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des

     Kapitalanlagegesetzbuchs sowie auf Anteile an

     OGAW oder AIF. Teilsondervermögen im Sinne

     des § 96 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagege-
     setzbuchs, Teilgesellschaftsvermögen im Sinne
     des § 117 oder des § 132 des Kapitalanlagege-
     setzbuchs oder vergleichbare rechtlich getrennte

     Einheiten eines ausländischen OGAW oder AIF
     (Teilfonds) gelten für die Zwecke dieses Geset-
     zes selbst als OGAW oder AIF.
        (1a) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

     1. Gesellschaften, Einrichtungen oder Organisa-
        tionen, für die nach § 2 Absatz 1 und 2 des
        Kapitalanlagegesetzbuchs das Kapitalanlage-
        gesetzbuch nicht anwendbar ist,

     2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im

        Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über

        Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und

     3. Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öf-

        fentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder

        mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben.

       (1b) Die Abschnitte 1 bis 3 und 5 sind auf In-
     vestmentfonds und Anteile an Investmentfonds
     anzuwenden. Ein Investmentfonds ist ein OGAW
     oder ein AIF, der die folgenden Anlagebestim-
     mungen erfüllt:

     1. Der OGAW, der AIF oder der Verwalter des
        AIF ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über
        Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalan-
        lage unterstellt. Diese Bestimmung gilt in den

        Fällen des § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagege-

        setzbuchs als erfüllt.

     2. Die Anleger können mindestens einmal pro
        Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündi-
        gung ihrer Anteile, Aktien oder Beteiligung
        ausüben. Dies gilt als erfüllt, wenn der OGAW
        oder der AIF an einer Börse im Sinne des § 2
        Absatz 1 des Börsengesetzes oder einer ver-
        gleichbaren ausländischen Börse gehandelt
        wird.
     3. Der objektive Geschäftszweck ist auf die
        Anlage und Verwaltung seiner Mittel für ge-
        meinschaftliche Rechnung der Anteils- oder
        Aktieninhaber beschränkt und eine aktive un-
        ternehmerische Bewirtschaftung der Vermö-
        gensgegenstände ist ausgeschlossen. Eine
        aktive unternehmerische Bewirtschaftung ist
        bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf-
        ten im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22
        des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht schäd-
        lich.

4. Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der
   Risikomischung angelegt. Eine Risikomi-
   schung liegt regelmäßig vor, wenn das Ver-

   mögen in mehr als drei Vermögensgegen-
   stände mit unterschiedlichen Anlagerisiken
   angelegt ist. Der Grundsatz der Risikomi-
   schung gilt als gewahrt, wenn der OGAW
   oder der AIF in nicht nur unerheblichem Um-
   fang Anteile an einem oder mehreren anderen
   Vermögen hält und diese anderen Vermögen
   unmittelbar oder mittelbar nach dem Grund-
   satz der Risikomischung angelegt sind.

5. Die Vermögensanlage erfolgt zu mindestens

   90 Prozent des Wertes des OGAW oder des

   AIF in die folgenden Vermögensgegenstände:

   a) Wertpapiere,
   b) Geldmarktinstrumente,

   c) Derivate,

   d) Bankguthaben,
   e) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
      und vergleichbare Rechte nach dem Recht
      anderer Staaten,

   f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf-
      ten im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22
      des Kapitalanlagegesetzbuchs,
   g) Betriebsvorrichtungen und andere Bewirt-

      schaftungsgegenstände im Sinne des

      § 231 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-

      buchs,

   h) Anteile oder Aktien an inländischen und

      ausländischen Investmentfonds,

   i) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaf-
      ten im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 28
      des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der
      Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
      werden kann und

   j) Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforde-
      rungen und Beteiligungen an Kapitalge-
      sellschaften, wenn der Verkehrswert dieser
      Beteiligungen ermittelt werden kann.

6. Höchstens 20 Prozent seines Wertes werden

   in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in-

   vestiert, die weder zum Handel an einer Börse
   zugelassen noch in einem anderen organisier-
   ten Markt zugelassen oder in diesen einbezo-
   gen sind. OGAW oder AIF, die nach ihren An-
   lagebedingungen das bei ihnen eingelegte
   Geld in Immobilien anlegen, dürfen bis zu
   100 Prozent ihres Wertes in Immobilien-Ge-
   sellschaften investieren. Innerhalb der Gren-
   zen des Satzes 1 dürfen auch Unternehmens-
   beteiligungen gehalten werden, die vor dem
   28. November 2013 erworben wurden.
7. Die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalge-
   sellschaft liegt unter 10 Prozent des Kapitals
   der Kapitalgesellschaft. Dies gilt nicht für Be-
   teiligungen eines OGAW oder eines AIF an
   a) Immobilien-Gesellschaften,

   b) ÖPP-Projektgesellschaften und
   c) Gesellschaften, deren Unternehmensge-
      genstand auf die Erzeugung erneuerbarer
BGBl. 2013, Seite 4320 — Originalseite als Abbildung
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             Energien im Sinne des § 3 Nummer 3 des
             Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer
             Energien gerichtet ist.
       8. Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zur
          Höhe von 30 Prozent des Wertes des OGAW
          oder des AIF aufgenommen werden. AIF, die
          nach den Anlagebedingungen das bei ihnen
          eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen
          kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von
          30 Prozent des Wertes des Investmentfonds
          und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von
          50 Prozent des Verkehrswertes der im AIF un-
          mittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobi-
          lien aufnehmen.

       9. Die vorstehenden Anlagebestimmungen oder
          die für OGAW geltenden Anlagebestimmun-
          gen des Kapitalanlagegesetzbuchs gehen
          aus seinen Anlagebedingungen hervor.

          (1c) OGAW und AIF, die nicht die Vorausset-
       zungen der Absätze 1b und 1f erfüllen, sind In-
       vestitionsgesellschaften. Auf Investitionsgesell-
       schaften sind die Absätze 1, 1a und 2 sowie
       die Abschnitte 4 und 5 anzuwenden.
          (1d) Ändert ein Investmentfonds seine Anla-
       gebedingungen in der Weise ab, dass die Anla-
       gebestimmungen des Absatzes 1b nicht mehr
       erfüllt sind, oder liegt in der Anlagepraxis ein we-
       sentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmun-
       gen des Absatzes 1b vor, so hat bei inländischen
       Investmentfonds das nach § 13 Absatz 5 zu-
       ständige Finanzamt und bei ausländischen In-
       vestmentfonds das Bundeszentralamt für Steu-
       ern das Fehlen der Anlagebestimmungen festzu-
       stellen. Die §§ 164, 165 und 172 bis 175a der
       Abgabenordnung sind auf die Feststellung nicht
       anzuwenden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres
       des Investmentfonds, in dem der Feststellungs-
       bescheid unanfechtbar geworden ist, gilt der In-
       vestmentfonds für einen Zeitraum von mindes-
       tens drei Jahren als Investitionsgesellschaft. Un-
       anfechtbare Feststellungsbescheide sind vom
       zuständigen Finanzamt dem Bundeszentralamt
       für Steuern mitzuteilen. Das Bundeszentralamt
       für Steuern hat die Bezeichnung des Invest-
       mentfonds, die Wertpapieridentifikationsnummer
       ISIN, soweit sie erteilt wurde, und den Zeitpunkt,
       ab dem der Investmentfonds als Investitionsge-
       sellschaft gilt, im Bundesanzeiger zu veröffent-
       lichen.
          (1e) Bei einer Überschreitung der zulässigen
       Beteiligungshöhe an Kapitalgesellschaften nach
       Absatz 1b Nummer 7 sind für den Investment-
       fonds oder für dessen Anleger keine Besteue-
       rungsregelungen anzuwenden, die eine über die-
       ser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraus-
       setzen.

          (1f) Inländische Investmentfonds können ge-
       bildet werden

       1. in Form eines Sondervermögens im Sinne
          des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetz-
          buchs, das von einer
          a) externen Kapitalverwaltungsgesellschaft
             im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1

      des Kapitalanlagegesetzbuchs verwaltet
      wird,
   b) inländischen Zweigniederlassung einer
      EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des
      § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetz-
      buchs verwaltet wird oder
   c) EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des
      § 1 Absatz 17 Nummer 1 des Kapitalanla-
      gegesetzbuchs mittels der grenzüber-
      schreitenden Dienstleistung verwaltet
      wird,

2. in Form einer Investmentaktiengesellschaft
   mit veränderlichem Kapital im Sinne des
   Kapitels 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des
   Kapitalanlagegesetzbuchs oder

3. in Form einer offenen Investmentkommandit-
   gesellschaft im Sinne des Kapitels 1 Ab-
   schnitt 4 Unterabschnitt 4 des Kapitalanlage-
   gesetzbuchs, die nach ihrem Gesellschafts-
   vertrag nicht mehr als 100 Anleger hat, die
   nicht natürliche Personen sind und deren
   Gesellschaftszweck unmittelbar und aus-
   schließlich der Abdeckung von betrieblichen
   Altersvorsorgeverpflichtungen dient. Die Vo-
   raussetzungen des Satzes 1 gelten nicht als
   erfüllt, wenn der Wert der Anteile, die ein
   Anleger erwirbt, den Wert der betrieblichen
   Altersvorsorgeverpflichtung übersteigt. Die
   Anleger haben schriftlich nach amtlichem
   Muster gegenüber der offenen Investment-
   kommanditgesellschaft zu bestätigen, dass
   sie ihren Anteil unmittelbar und ausschließlich
   zur Abdeckung von betrieblichen Altersvor-
   sorgeverpflichtungen halten.
   (1g) Für die Anwendung der Abschnitte 1 bis 3
und 5 zählt ein EU-Investmentfonds der Ver-
tragsform, der von einer externen Kapitalverwal-
tungsgesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 2
Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
einer inländischen Zweigniederlassung einer
EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1
Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs ver-
waltet wird, zu den ausländischen Investment-
fonds. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates
eines Investmentfonds nach Satz 1 auf Grund
des Sitzes der Kapitalverwaltungsgesellschaft
im Inland oder der inländischen Zweigniederlas-
sung der EU-Verwaltungsgesellschaft die Bun-
desrepublik Deutschland dazu berufen, die Be-
steuerung des Investmentfonds umfassend zu
regeln, so gilt dieser Investmentfonds für die An-
wendung dieses Gesetzes abweichend von
Satz 1 als inländischer Investmentfonds. Anteile
an einem Investmentfonds nach Satz 2 gelten
als Anteile an einem inländischen Investment-
fonds. Anteile an einem Investmentfonds nach
Satz 1 zählen zu den ausländischen Anteilen.

   (2) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalan-
lagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit
sich keine abweichende Begriffsbestimmung
aus diesem Gesetz ergibt. Anleger sind die In-
haber von Anteilen an Investmentfonds und
Investitionsgesellschaften, unabhängig von de-
ren rechtlicher Ausgestaltung. Inländische In-
BGBl. 2013, Seite 4321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4321
  vestmentfonds oder inländische Investitionsge-
  sellschaften sind OGAW oder AIF, die dem inlän-
  dischen Aufsichtsrecht unterliegen. EU-Invest-
  mentfonds und EU-Investitionsgesellschaften
  sind OGAW oder AIF, die dem Aufsichtsrecht ei-
  nes anderen Mitgliedstaates der Europäischen
  Union oder eines anderen Vertragsstaates des
  Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum unterliegen. Ausländische Invest-
  mentfonds und ausländische Investitionsgesell-
  schaften sind EU-Investmentfonds oder EU-In-
  vestitionsgesellschaften oder AIF, die dem Recht
  eines Drittstaates unterliegen. Als Anlagebedin-
  gungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
  die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder ver-
  gleichbare konstituierende Dokumente eines

  OGAW oder eines AIF.

     (2a) Inländische Investmentfonds sind zu-
  gleich inländische Investmentgesellschaften im
  Sinne dieses Gesetzes. Ausländische Invest-
  mentfonds sind zugleich ausländische Invest-
  mentgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes.
  Inländische Investmentfonds werden bei der
  Geltendmachung von Rechten und der Erfüllung
  von Pflichten wie folgt vertreten:

  1. bei Sondervermögen nach Absatz 1f Num-
     mer 1

     a) Buchstabe a durch die Kapitalverwal-
        tungsgesellschaft,

     b) Buchstabe b durch die inländische Zweig-

        niederlassung der EU-Verwaltungsgesell-

        schaft,

     c) Buchstabe c durch die inländische Ver-
        wahrstelle im Sinne des § 68 Absatz 3
        des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn es
        sich um inländische OGAW handelt, oder
        durch die inländische Verwahrstelle im

        Sinne des § 80 Absatz 6 des Kapitalanla-

        gegesetzbuchs, wenn es sich um inländi-

        sche AIF handelt, und

  2. bei Gesellschaften nach Absatz 1g durch die
     Kapitalverwaltungsgesellschaft.

  Während der Abwicklung eines inländischen In-
  vestmentfonds tritt die inländische Verwahrstelle
  für die Anwendung des Satzes 2 an die Stelle
  der Kapitalverwaltungsgesellschaft.“
b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
   „Investmentvermögen“ durch das Wort „Invest-
   mentfonds“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  aa) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils das
      Wort „Investmentvermögens“ durch das
      Wort „Investmentfonds“ ersetzt.
  bb) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils das
      Wort „Investmentvermögen“ durch das Wort
      „Investmentfonds“ ersetzt.

  cc) In Nummer 4 werden die Wörter „das Invest-
      mentvermögen“ durch die Wörter „der In-
      vestmentfonds“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Investment-
     vermögen“ durch das Wort „Investmentfonds“
     ersetzt.

  b) In Absatz 1a Satz 1 wird jeweils das Wort „In-
     vestmentvermögen“ durch das Wort „Invest-
     mentfonds“ und werden in Satz 2 die Wörter
     „das Investmentvermögen“ durch die Wörter
     „der Investmentfonds“ ersetzt.
  c) In Absatz 1b Satz 1 wird das Wort „Investment-
     vermögen“ durch das Wort „Investmentfonds“
     und werden in Satz 2 die Wörter „das Invest-
     mentvermögen“ durch die Wörter „der Invest-
     mentfonds“ ersetzt.

  d) In Absatz 1c wird das Wort „Depotbank“ durch

     das Wort „Verwahrstelle“ und werden jeweils die
     Wörter „des Investmentvermögens“ durch die
     Wörter „des Investmentfonds“ und die Wörter
     „das Investmentvermögen“ durch die Wörter
     „den Investmentfonds“ ersetzt.
  e) In Absatz 2a wird das Wort „Investmentvermö-
     gens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
     setzt.

  f) In Absatz 5 werden die Wörter „des Investment-
     vermögens“ durch die Wörter „des Investment-
     fonds“ und die Wörter „das Investmentvermö-
     gen“ durch die Wörter „der Investmentfonds“ er-
     setzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Investmentvermö-

     gens“ durch das Wort „Investmentfonds“ und

     wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch
     die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“
     ersetzt.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforde-

     rung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als

     Veräußerung der Schuldverschreibung und als

     Anschaffung der durch die Trennung entstande-
     nen Wirtschaftsgüter. Eine Trennung gilt als voll-
     zogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschrei-
     bung die Wertpapierkennnummern für die durch
     die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter
     zugehen. Als Veräußerungserlös der Schuldver-
     schreibung gilt deren gemeiner Wert zum Zeit-
     punkt der Trennung. Für die Ermittlung der An-
     schaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter ist
     der Wert nach Satz 3 entsprechend dem gemei-
     nen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
     Die Erträge des Stammrechts sind in sinngemä-
     ßer Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Num-
     mer 2 periodengerecht abzugrenzen.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Werbungskosten des Investmentfonds,
     die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zu-
     sammenhang mit Einnahmen stehen, sind bei
     den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Zu den
     unmittelbaren Werbungskosten gehören auch
     Absetzungen für Abnutzung oder Substanzver-
     ringerung, soweit diese die nach § 7 des Ein-
     kommensteuergesetzes zulässigen Beträge
BGBl. 2013, Seite 4322 — Originalseite als Abbildung
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       nicht übersteigen. Die nach Satz 1 verbleiben-
       den, in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zu-
       sammenhang mit Einnahmen der in § 1 Absatz 3
       Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Art (laufende
       Einnahmen) sowie mit sonstigen Gewinnen und
       Verlusten aus Veräußerungsgeschäften stehen-
       den Werbungskosten sind ausschließlich nach
       den nachfolgenden Maßgaben abziehbar:
       1. Den ausländischen laufenden Einnahmen
          oder sonstigen ausländischen Gewinnen und
          Verlusten aus Veräußerungsgeschäften, für
          die der Bundesrepublik Deutschland auf
          Grund eines Abkommens zur Vermeidung
          der Doppelbesteuerung kein Besteuerungs-
          recht zusteht, sind Werbungskosten im Ver-
          hältnis des durchschnittlichen Vermögens

          des vorangegangenen Geschäftsjahres, das

          Quelle dieser laufenden Einnahmen und

          dieser sonstigen Gewinne und Verluste aus

          Veräußerungsgeschäften ist, zu dem durch-

          schnittlichen Gesamtvermögen des vorange-

          gangenen Geschäftsjahres zuzuordnen. Zur

          Berechnung des durchschnittlichen Vermö-

          gens sind die monatlichen Endwerte des

          vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde

          zu legen.

       2. Bei der Ermittlung der Erträge, auf die beim
          Anleger
         a) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuerge-
            setzes anwendbar ist, sind die nach An-
            wendung der Nummer 1 verbleibenden ab-
            ziehbaren Werbungskosten den laufenden
            Einnahmen, die auch § 3 Nummer 40 des
            Einkommensteuergesetzes unterfallen, so-
            wie den sonstigen Gewinnen im Sinne des
            § 3 Nummer 40 des Einkommensteuerge-
            setzes und den sonstigen Gewinnminde-
            rungen im Sinne des § 3c Absatz 2 des
            Einkommensteuergesetzes des laufenden
            Geschäftsjahres im Verhältnis des durch-
            schnittlichen Vermögens des vorangegan-
            genen Geschäftsjahres, das Quelle dieser
            Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen
            Gesamtvermögen des vorangegangenen
            Geschäftsjahres zuzuordnen, das um das
            Vermögen im Sinne der Nummer 1 vermin-
            dert ist. Nummer 1 Satz 2 gilt entspre-
            chend;

         b) § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-

            setzes anwendbar ist oder, ungeachtet des
            § 8b Absatz 4 des Körperschaftsteuerge-
            setzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1a
            dieses Gesetzes, anwendbar wäre, sind
            die nach Anwendung der Nummer 1 ver-
            bleibenden abziehbaren Werbungskosten
            den laufenden Einnahmen im Sinne des
            § 15 Absatz 1a dieses Gesetzes in Verbin-
            dung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaft-
            steuergesetzes, den laufenden Einnahmen
            im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses
            Gesetzes sowie den sonstigen Gewinnen
            und Verlusten aus Veräußerungsgeschäf-
            ten im Sinne des § 8b Absatz 2 und 3
            des Körperschaftsteuergesetzes des lau-
            fenden Geschäftsjahres im Verhältnis des

           vorangegangenen Geschäftsjahres, das
           Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem
           durchschnittlichen Gesamtvermögen des
           vorangegangenen Geschäftsjahres zuzu-
           ordnen, das um das Vermögen im Sinne
           der Nummer 1 vermindert ist. Nummer 1
           Satz 2 gilt entsprechend.
      3. Die abziehbaren Werbungskosten, die nach
         Anwendung der Sätze 1 und 3 Nummer 1
         und 2 noch nicht zugeordnet wurden, sind
         von den verbleibenden laufenden Einnahmen
         sowie den verbleibenden sonstigen Gewin-
         nen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäf-
         ten des laufenden Geschäftsjahres abzuzie-
         hen.

      Die nach Satz 3 zuzuordnenden Werbungskos-

      ten sind innerhalb der jeweiligen Nummern 1

      bis 3 den jeweiligen laufenden Einnahmen oder

      den sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Ver-

      äußerungsgeschäften nach dem Verhältnis der

      positiven Salden der laufenden Einnahmen des

      vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits

      und der positiven Salden der sonstigen Gewinne

      und Verluste aus Veräußerungsgeschäften des

      vorangegangenen Geschäftsjahres andererseits

      zuzuordnen. Hierbei bleiben Gewinn- und Ver-
      lustvorträge unberücksichtigt. Nach Zuordnung
      der Werbungskosten nach den Sätzen 1 bis 5
      erfolgt eine weitere Zuordnung der Werbungs-
      kosten in dem Verhältnis der positiven laufenden
      Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjah-
      res zueinander auf die jeweiligen laufenden Ein-
      nahmen. Den laufenden Einnahmen nach Satz 3
      Nummer 2 Buchstabe b sind die Werbungskos-
      ten nach dem Verhältnis des positiven Saldos
      der laufenden Einnahmen im Sinne des § 15 Ab-
      satz 1a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b
      Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes des
      vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits
      und des positiven Saldos der laufenden Einnah-
      men im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses
      Gesetzes des vorangegangenen Geschäftsjah-
      res andererseits zuzuordnen; Satz 6 gilt entspre-
      chend. Satz 6 ist auf die sonstigen Gewinne und
      Verluste aus Veräußerungsgeschäften entspre-
      chend anzuwenden. Bei Fehlen positiver Salden
      auf beiden Seiten erfolgt die Zuordnung der Wer-
      bungskosten jeweils hälftig zu den laufenden
      Einnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen

      und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften.“

   d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Investment-
      vermögens“ durch das Wort „Investmentfonds“
      ersetzt.
   e) In Absatz 5 wird das Wort „Investmentvermö-
      gens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
      setzt.

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                          „§ 3a

               Ausschüttungsreihenfolge
      Für eine Ausschüttung gelten die Substanzbe-
   träge erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge
   des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre
   als verwendet.“
BGBl. 2013, Seite 4323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4323
6. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

     „Gehören die ausgeschütteten oder ausschüt-
     tungsgleichen Erträge aus einem Investmentan-
     teil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermö-
     gen, so ist bei den nach Satz 1 befreiten Ein-
     künften der Steuersatz anzuwenden, der sich
     ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkom-
     mensteuer das nach § 32a des Einkommensteu-
     ergesetzes zu versteuernde Einkommen um die
     in Satz 1 genannten Einkünfte vermehrt oder
     vermindert wird, wobei die darin enthaltenen au-
     ßerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu
     berücksichtigen sind. § 32b Absatz 1 Satz 2

     des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-

     chend.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 wird das Wort „Investmentvermö-
         gen“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
         setzt.

     bb) In Satz 5 werden die Wörter „das ausschüt-
         tende ausländische Investmentvermögen“
         durch die Wörter „der ausschüttende aus-
         ländische Investmentfonds“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das In-
     vestmentvermögen“ durch die Wörter „Der In-
     vestmentfonds“ ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
               aaaa) Im ersten Halbsatz werden die
                     Wörter „des Investmentvermö-
                     gens“ durch die Wörter „des In-
                     vestmentfonds“ ersetzt.
               bbbb) In Buchstabe c wird Doppel-
                     buchstabe mm aufgehoben.
               cccc) In Buchstabe d wird in Doppel-
                     buchstabe cc die Angabe
                     „Satz 5“ durch die Angabe
                     „Satz 4“ ersetzt.
               dddd) In Buchstabe h wird das ab-
                     schließende Komma durch ein
                     Semikolon ersetzt.
               eeee) Buchstabe i wird aufgehoben.
         bbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
               aaaa) Im Satzteil vor Satz 2 werden
                     die Wörter „von § 45 Abs. 1,
                     § 122 Abs. 1 oder Abs. 2 des
                     Investmentgesetzes“ durch die

                     Wörter „der §§ 101, 120, 135,

                     298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

                     sowie § 299 Absatz 1 Nummer 3
                     des Kapitalanlagegesetzbuchs“
                     ersetzt.
               bbbb) In Satz 3 wird das Wort „Invest-
                     mentgesetzes“ durch das Wort
                     „Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-
                     setzt.

         ccc) In Nummer 4 wird das Wort „EU-Invest-
              mentvermögen“ durch das Wort „EU-
              Investmentfonds“ und das Wort „Kapi-
              talanlagegesellschaft“ durch das Wort
              „Kapitalverwaltungsgesellschaft“  er-
              setzt.

         ddd) In Nummer 5 Satz 1 und 3 werden je-
              weils die Wörter „ein EU-Investment-
              vermögen“ durch die Wörter „einen
              EU-Investmentfonds“ und jeweils das
              Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch
              das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-
              schaft“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

         „Eine Bekanntmachung zu Satz 1 Nummer 1

         Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und gg ist

         nur zulässig, wenn die Veröffentlichung nach
         § 5 Absatz 2 Satz 4 erfolgt ist.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermö-
          gens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 4 wird jeweils das Wort „Investment-
          vermögen“ durch das Wort „Investment-
          fonds“ und werden die Wörter „der §§ 112
          und 113 des Investmentgesetzes“ durch die
          Wörter „des § 225 des Kapitalanlagegesetz-
          buchs“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird
      die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wör-
      ter „§ 21 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermö-
          gen“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
          setzt.
      bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
          „Depotbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“
          ersetzt.
      cc) In Satz 4 werden die Wörter „Das Invest-
          mentvermögen“ durch die Wörter „Der In-
          vestmentfonds“ ersetzt.
   c) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
      und b und Nummer 2 wird jeweils das Wort „In-
      vestmentvermögen“ durch das Wort „Invest-
      mentfonds“ ersetzt.
   d) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
      aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
          „Depotbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“
          ersetzt.

      bb) In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die

          Wörter „des Investmentvermögens“ durch

          die Wörter „des Investmentfonds“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Invest-
          mentvermögen“ durch die Wörter „Der In-
          vestmentfonds“ ersetzt.
   e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Investment-
      vermögens“ durch das Wort „Investmentfonds“
      ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 4324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4324
   f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des § 44a
      Absatz 4 und des § 44b Absatz 1 Satz 1“ durch
      die Wörter „des § 44a Absatz 4 und 10 Satz 1“
      ersetzt.
 9. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
      ter „des Investmentvermögens“ durch die Wör-
      ter „des Investmentfonds“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die
           Wörter „des Investmentvermögens“ durch
           die Wörter „des Investmentfonds“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermö-
           gen“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
           setzt.

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 5 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
           Satz 2“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1
           Satz 2“ ersetzt.
       bb) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 1“ durch die
           Angabe „Satz 2“ ersetzt.

   d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

          „(8) Ein Investmentanteil gilt mit Ablauf des

       Geschäftsjahres, in dem ein Feststellungsbe-

       scheid nach § 1 Absatz 1d Satz 1 unanfechtbar

       geworden ist, als veräußert. Ein Anteil an einer

       Investitionsgesellschaft gilt zum selben Zeit-

       punkt als angeschafft. Als Veräußerungserlös

       des Investmentanteils und als Anschaffungskos-
       ten des Investitionsgesellschaftsanteils ist der
       Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres
       anzusetzen, in dem der Feststellungsbescheid
       unanfechtbar geworden ist. Wird kein Rücknah-
       mepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Bör-
       sen- oder Marktpreis. Kapitalertragsteuer ist
       nicht einzubehalten und abzuführen. Im Übrigen
       sind die vorstehenden Absätze anzuwenden. Die
       festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Ver-
       äußerung des Anteils als zinslos gestundet.“

10. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 10
                   Dach-Investmentfonds“.
   b) In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögen“
      durch das Wort „Investmentfonds“ ersetzt und
      werden die Wörter „des Investmentvermögens“
      durch die Wörter „des Investmentfonds“ ersetzt.

   c) In Satz 2 wird das Wort „Ziel-Investmentvermö-
      gen“ durch das Wort „Ziel-Investmentfonds“ und
      werden die Wörter „des Ziel-Investmentvermö-
      gens“ durch die Wörter „des Ziel-Investment-
      fonds“ ersetzt.

   d) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
      „des Dach-Investmentvermögens“ durch die
      Wörter „des Dach-Investmentfonds“ ersetzt.
   e) In Satz 3 werden die Wörter „des Kapitels 2 Ab-
      schnitt 1a des Investmentgesetzes“ durch die
      Wörter „der §§ 171 bis 180 des Kapitalanlagege-
      setzbuchs“ ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11
            Steuerbefreiung und Außenprüfung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Das inländische Sondervermögen gilt als
      Zweckvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
      Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und
      als sonstige juristische Person des privaten
      Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gewerbe-
      steuergesetzes. Ein inländischer Investment-
      fonds in der Rechtsform eines Sondervermö-
      gens oder einer Investmentaktiengesellschaft
      mit veränderlichem Kapital ist von der Körper-
      schaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Ein
      inländischer Investmentfonds in der Rechtsform
      einer offenen Investmentkommanditgesellschaft
      ist von der Gewerbesteuer befreit. Satz 2 gilt
      nicht für
      1. Einkünfte, die die Investmentaktiengesell-
         schaft mit veränderlichem Kapital oder deren
         Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwal-
         tung des Vermögens erzielt, oder

      2. Einkünfte der Investmentaktiengesellschaft

         mit veränderlichem Kapital oder deren Teilge-

         sellschaftsvermögen, die auf Unternehmens-

         aktien entfallen, es sei denn, es wurde nach

         § 109 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlage-

         gesetzbuchs auf die Begebung von Anlage-

         aktien verzichtet.

      Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Investment-
      fonds im Sinne des § 1 Absatz 1g Satz 2.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermö-
          gen“ durch das Wort „Investmentfonds“, das
          Wort „Investmentvermögens“ durch das
          Wort „Investmentfonds“ und das Wort „De-
          potbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Depotbank“
          durch das Wort „Verwahrstelle“ ersetzt.

      cc) In Satz 4 werden die Wörter „das Invest-
          mentvermögen“ durch die Wörter „den In-
          vestmentfonds“ ersetzt.
   d) In Absatz 3 wird das Wort „Investmentvermö-
      gen“ durch das Wort „Investmentfonds“, das
      Wort „Investmentvermögens“ durch das Wort
      „Investmentfonds“ und werden die Wörter „nach
      § 44 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
      „nach den §§ 101, 120 und 135 des Kapitalanla-
      gegesetzbuchs“ ersetzt.

12. In § 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“ durch
    die Angabe „§ 23 Absatz 1“ ersetzt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Der Feststellungserklärung sind der Jahresbe-
      richt, die Bescheinigung nach § 5 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 3, der Ausschüttungsbeschluss
      gemäß § 12 und eine Überleitungsrechnung, aus
      der hervorgeht, wie aus der investmentrecht-
BGBl. 2013, Seite 4325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4325
      lichen Rechnungslegung die Besteuerungs-
      grundlagen ermittelt wurden, beizufügen.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in
      dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Ka-
      pitalverwaltungsgesellschaft des Investment-
      fonds befindet, oder in den Fällen des § 1 Ab-
      satz 2a Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, in des-
      sen Bezirk die Zweigniederlassung besteht, oder
      in den Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1
      Buchstabe c, in dessen Bezirk sich die Ge-
      schäftsleitung der inländischen Verwahrstelle
      befindet.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird jeweils das Wort „Invest-
      mentvermögen“ durch das Wort „Investment-
      fonds“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 40g des In-
      vestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 189
      des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 40g Ab-
      satz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die
      Wörter „§ 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanla-
      gegesetzbuchs“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 40h des
      Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 190
      des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
   e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „In-
          vestmentaktiengesellschaft“ die Wörter „mit

          veränderlichem Kapital“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Spe-
          zial-Sondervermögen nach § 1 Absatz 6
          und 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
          ein Teilinvestmentvermögen eines solchen
          Sondervermögens oder eine Spezial-Invest-
          mentaktiengesellschaft mit veränderlichem
          Kapital nach § 1 Absatz 6 in Verbindung mit
          Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des
          Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilge-
          sellschaftsvermögen einer solchen Invest-
          mentaktiengesellschaft als übertragender
          oder aufnehmender Investmentfonds betei-
          ligt ist.“

   f) In Absatz 8 werden jeweils hinter dem Wort „In-
      vestmentaktiengesellschaft“ die Wörter „mit ver-
      änderlichem Kapital“ eingefügt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 15
           Inländische Spezial-Investmentfonds“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Bei inländischen Sondervermögen oder In-
          vestmentaktiengesellschaften mit veränder-
          lichem Kapital, die auf Grund einer schrift-
          lichen Vereinbarung mit der Kapitalverwal-
          tungsgesellschaft oder auf Grund ihrer Sat-
          zung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktio-

          näre haben, die nicht natürliche Personen
          sind (Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Ab-
          satz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 sowie die
          §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwen-
          den.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Invest-
          mentvermögens“ durch die Wörter „des In-
          vestmentfonds“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Ein Investmentanteil an einem Spezial-In-
      vestmentfonds gilt mit Ablauf des vorangegan-
      genen Geschäftsjahres des Spezial-Investment-
      fonds als veräußert, in dem der Spezial-Invest-
      mentfonds seine Anlagebedingungen in der
      Weise abgeändert hat, dass die Voraussetzun-
      gen des § 1 Absatz 1b nicht mehr erfüllt sind
      oder in dem ein wesentlicher Verstoß gegen die
      Anlagebestimmungen des § 1 Absatz 1b vor-
      liegt. Als Veräußerungserlös des Investmentan-
      teils und als Anschaffungskosten des Anteils an
      der Investitionsgesellschaft ist der Rücknahme-
      preis anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis
      festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder
      Marktpreis. Kapitalertragsteuer ist nicht einzube-
      halten und abzuführen. Der Spezial-Investment-
      fonds gilt mindestens für einen Zeitraum von drei
      Jahren als Investitionsgesellschaft.“
16. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                          „§ 15a
        Offene Investmentkommanditgesellschaft

      (1) § 15 gilt für offene Investmentkommanditge-

   sellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1f Nummer 3
   entsprechend. § 15 Absatz 3 ist entsprechend an-
   zuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Ab-
   satz 1f Nummer 3 nicht mehr erfüllt sind.
      (2) Die für die Ermittlung von Einkünften eines
   Anlegers eines Spezial-Investmentfonds geltenden
   Regelungen sind für die Anleger von offenen Invest-
   mentkommanditgesellschaften entsprechend anzu-
   wenden. Für die Bewertung eines Anteils an einer
   offenen     Investmentkommanditgesellschaft     im
   Sinne des Absatzes 1 gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2
   des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

      (3) Die Beteiligung an einer offenen Investment-
   kommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1
   führt nicht zur Begründung oder anteiligen Zurech-
   nung einer Betriebsstätte des Anteilseigners. Die
   Einkünfte der offenen Investmentkommanditgesell-
   schaft im Sinne des Absatzes 1 gelten als nicht ge-
   werblich. § 9 Nummer 2 des Gewerbesteuergeset-
   zes ist auf Anteile am Gewinn an einer offenen In-
   vestmentkommanditgesellschaft im Sinne des Ab-
   satzes 1 nicht anzuwenden.
     (4) Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebs-
   vermögen des Anlegers in das Gesellschaftsvermö-
   gen einer offenen Investmentkommanditgesell-
   schaft übertragen, ist bei der Übertragung der Teil-
   wert anzusetzen.“

17. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Spezial-Invest-
      mentvermögen“ durch das Wort „Spezial-Invest-
      mentfonds“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 4326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4326
   b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Bei ausländischen AIF, deren Anteile satzungs-
       gemäß von nicht mehr als 100 Anlegern, die
       nicht natürliche Personen sind, gehalten werden
       (ausländische Spezial-Investmentfonds), sind
       § 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 5 Satz 3 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4
       und 8 nicht anzuwenden.“

   c) In den Sätzen 6 und 7 wird jeweils das Wort
      „Spezial-Investmentvermögen“ durch das Wort
      „Spezial-Investmentfonds“ ersetzt.
   d) Folgender Satz wird angefügt:
       „§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend.“
18. In § 17 werden die Wörter „§ 136 Abs. 1 Nr. 2 und
    des § 138 des Investmentgesetzes“ durch die
    Wörter „§ 317 Absatz 1 Nummer 4 und § 319 des
    Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

19. § 17a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 17a
              Auswirkungen der Verschmelzung
          von ausländischen Investmentfonds und
          Teilen eines solchen Investmentfonds auf
       einen anderen ausländischen Investmentfonds
         oder Teile eines solchen Investmentfonds“.
   b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Das Wort „Investmentvermögen“ wird je-

           weils durch das Wort „Investmentfonds“ er-
           setzt.

       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 40g des

           Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 189

           des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

   c) In Satz 5 wird jeweils das Wort „Investmentver-
      mögens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
      setzt.
20. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
    fasst:
                       „Abschnitt 4

         Gemeinsame Vorschriften für inländische
       und ausländische Investitionsgesellschaften“.
21. Nach § 17a werden die folgenden §§ 18 und 19
    eingefügt:
                          „§ 18
           Personen-Investitionsgesellschaften

       Personen-Investitionsgesellschaften sind Inves-
   titionsgesellschaften in der Rechtsform einer In-
   vestmentkommanditgesellschaft oder einer ver-
   gleichbaren ausländischen Rechtsform. Für diese
   sind die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Nummer 2
   der Abgabenordnung gesondert und einheitlich
   festzustellen. Die Einkünfte sind von den Anlegern
   nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelun-
   gen zu versteuern.

                           § 19

            Kapital-Investitionsgesellschaften
      (1) Kapital-Investitionsgesellschaften sind alle
   Investitionsgesellschaften, die keine Personen-In-
   vestitionsgesellschaften sind. Kapital-Investitions-

gesellschaften in der Rechtsform eines Sonderver-
mögens gelten als Zweckvermögen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuerge-
setzes und als sonstige juristische Personen des
privaten Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Ge-
werbesteuergesetzes. Ausländische Kapital-Inves-
titionsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaf-
ten sind, gelten als Vermögensmassen im Sinne
des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes
und als sonstige juristische Person des privaten
Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gewerbe-
steuergesetzes.
   (2) Bei Anlegern, die ihren Investitionsgesell-
schaftsanteil im Privatvermögen halten, gelten die
Ausschüttungen als Einkünfte im Sinne des § 20
Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergeset-
zes. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 3
Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes sind
anzuwenden, wenn der Anleger nachweist, dass
die Kapital-Investitionsgesellschaft

1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
   oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum ansässig ist und dort der Ertragsbesteue-
   rung für Kapitalgesellschaften unterliegt und
   nicht von ihr befreit ist, oder
2. in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer
   Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in
   Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt,

   und nicht von ihr befreit ist.

Die inländische auszahlende Stelle hat von den
Ausschüttungen einer Kapital-Investitionsgesell-

schaft Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzu-

führen. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträ-

gen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 1a sowie Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkom-
mensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-
den. Bei Ausschüttungen von ausländischen Kapi-
tal-Investitionsgesellschaften sind die für den Steu-
erabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Einkommensteuer-
gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden.
   (3) Gewinne oder Verluste aus der Rückgabe
oder Veräußerung von Kapital-Investitionsgesell-
schaftsanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermö-
gen gehören, sind Einkünfte im Sinne des § 20 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuerge-
setzes. Als Veräußerung gilt auch die vollständige
oder teilweise Liquidation der Kapital-Investitions-
gesellschaft. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
und § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes
sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
Satz 2 anzuwenden. Die Regelungen zum Abzug
der Kapitalertragsteuer nach § 8 Absatz 6 sind ent-
sprechend anzuwenden.

   (4) Abweichend von § 7 Absatz 7 des Außen-
steuergesetzes bleiben die §§ 7 bis 14 des Außen-
steuergesetzes anwendbar. Soweit Hinzurech-
nungsbeträge nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Au-
ßensteuergesetzes angesetzt worden sind, ist auf
Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne § 3
Nummer 41 des Einkommensteuergesetzes anzu-
BGBl. 2013, Seite 4327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4327
   wenden. Im Übrigen unterliegen die Ausschüttun-
   gen und Veräußerungsgewinne der Besteuerung
   nach den vorstehenden Absätzen.“
22. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 21
    und 23.

23. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:
                           „§ 20

                   Umwandlung einer
    Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds
       Ändert eine Investitionsgesellschaft ihre Anlage-
   bedingungen und das tatsächliche Anlageverhalten
   dergestalt ab, dass die Voraussetzungen des § 1
   Absatz 1b erfüllt sind, hat auf Antrag der Investiti-
   onsgesellschaft das für ihre Besteuerung nach dem
   Einkommen zuständige Finanzamt oder im Übrigen
   das Bundeszentralamt für Steuern das Vorliegen
   der Voraussetzungen festzustellen. Dabei ist der
   Mindestzeitraum von drei Jahren nach § 1 Ab-
   satz 1d Satz 3 zu beachten. § 1 Absatz 1d Satz 4
   und 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit Ablauf
   des Geschäftsjahres, in dem der Feststellungsbe-
   scheid unanfechtbar geworden ist, gilt der Anteil
   an der Investitionsgesellschaft als veräußert und
   der Anteil an einem Investmentfonds als ange-
   schafft. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten
   und abzuführen. Als Veräußerungserlös des Inves-
   titionsgesellschaftsanteils und als Anschaffungs-
   kosten des Investmentanteils ist der Rücknahme-
   preis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in
   dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar ge-
   worden ist. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt,
   tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.
   Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen
   Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet.“

24. Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt:

                       „Abschnitt 5

       Anwendungs- und Übergangsvorschriften“.
25. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden die Wörter „vor Inkraft-

      treten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes“

      angefügt.

   b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Die in § 21 verwendeten Begriffe Investment-
      vermögen,      Publikums-Investmentvermögen,
      Ziel-Investmentvermögen und Dach-Investment-
      vermögen bestimmen sich weiterhin nach die-
      sem Gesetz und dem Investmentgesetz in der
      am 21. Juli 2013 geltenden Fassung.“

   c) In Absatz 2a Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
      „Vertragsbedingungen“ durch das Wort „Anlage-
      bedingungen“ ersetzt.

   d) In Absatz 20 Satz 4 wird jeweils das Wort „De-
      potbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“ er-
      setzt.

   e) Folgender Absatz 24 wird angefügt:

        „(24) Sind in den Erträgen eines Investment-
      vermögens solche im Sinne des § 21 Absatz 22
      Satz 4 enthalten und endet das Geschäftsjahr

eines Investmentvermögens nach dem 28. No-
vember 2013, ist § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
in folgender Fassung anzuwenden:
„1. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei
    jeder Ausschüttung bezogen auf einen In-
    vestmentanteil unter Angabe der Wertpapier-
    identifikationsnummer ISIN des Investment-
    fonds und des Zeitraums, auf den sich die
    Angaben beziehen, folgende Besteuerungs-
    grundlagen in deutscher Sprache bekannt
    macht:
   a) den Betrag der Ausschüttung (mit min-
      destens vier Nachkommastellen) sowie
      aa) in der Ausschüttung enthaltene aus-
          schüttungsgleiche Erträge der Vorjah-
          re,

      bb) in der Ausschüttung enthaltene Sub-
          stanzbeträge,
   b) den Betrag der ausgeschütteten Erträge
      (mit mindestens vier Nachkommastellen),
   c) die in den ausgeschütteten Erträgen ent-
      haltenen

      aa)   Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2
            Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-
            dung mit § 3 Nummer 40 des Ein-
            kommensteuergesetzes oder im Fall
            des § 16 dieses Gesetzes in Verbin-
            dung mit § 8b Absatz 1 des Körper-
            schaftsteuergesetzes,
      bb)   Veräußerungsgewinne im Sinne des
            § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes
            in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des
            Körperschaftsteuergesetzes oder § 3
            Nummer 40 des Einkommensteuer-
            gesetzes,

      cc)   Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a,

      dd)   steuerfreie Veräußerungsgewinne im
            Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1
            Satz 1 in der am 31. Dezember 2008
            anzuwendenden Fassung,

      ee)   Erträge im Sinne des § 2 Absatz 3

            Nummer 1 Satz 2 in der am 31. De-

            zember 2008 anzuwendenden Fas-
            sung, soweit die Erträge nicht Kapi-
            talerträge im Sinne des § 20 des
            Einkommensteuergesetzes sind,

      ff)   steuerfreie Veräußerungsgewinne im
            Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab
            1. Januar 2009 anzuwendenden Fas-
            sung,
      gg)   Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1,

      hh)   in Doppelbuchstabe gg enthaltene
            Einkünfte, die nicht dem Progressi-
            onsvorbehalt unterliegen,

      ii)   Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2,
            für die kein Abzug nach Absatz 4
            vorgenommen wurde,

      jj)   in Doppelbuchstabe ii enthaltene
            Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses
            Gesetzes in Verbindung mit § 8b Ab-
            satz 2 des Körperschaftsteuergeset-
BGBl. 2013, Seite 4328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4328
               zes oder § 3 Nummer 40 des Ein-
               kommensteuergesetzes oder im Fall
               des § 16 dieses Gesetzes in Verbin-
               dung mit § 8b Absatz 1 des Körper-
               schaftsteuergesetzes anzuwenden
               ist,
         kk)   in Doppelbuchstabe ii enthaltene
               Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2,
               die nach einem Abkommen zur Ver-
               meidung der Doppelbesteuerung zur
               Anrechnung einer als gezahlt gelten-
               den Steuer auf die Einkommensteuer
               oder Körperschaftsteuer berechti-

               gen,

         ll)   in Doppelbuchstabe kk enthaltene
               Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses
               Gesetzes in Verbindung mit § 8b Ab-
               satz 2 des Körperschaftsteuergeset-

               zes oder § 3 Nummer 40 des Ein-

               kommensteuergesetzes oder im Fall

               des § 16 dieses Gesetzes in Verbin-

               dung mit § 8b Absatz 1 des Körper-

               schaftsteuergesetzes anzuwenden

               ist,

         mm) Erträge im Sinne des § 21 Absatz 22
             Satz 4 dieses Gesetzes in Verbin-
             dung mit § 8b Absatz 1 des Körper-
             schaftsteuergesetzes,

         nn)   in Doppelbuchstabe ii enthaltene
               Einkünfte im Sinne des § 21 Ab-
               satz 22 Satz 4 dieses Gesetzes, auf
               die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in
               der am 20. März 2013 geltenden
               Fassung in Verbindung mit § 8b Ab-
               satz 1 des Körperschaftsteuergeset-
               zes anzuwenden ist,

         oo)   in Doppelbuchstabe kk enthaltene
               Einkünfte im Sinne des § 21 Ab-
               satz 22 Satz 4 dieses Gesetzes, auf
               die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in
               der am 20. März 2013 geltenden
               Fassung in Verbindung mit § 8b Ab-
               satz 1 des Körperschaftsteuergeset-
               zes anzuwenden ist,

       d) den zur Anrechnung von Kapitalertrag-
          steuer berechtigenden Teil der Ausschüt-
          tung
         aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2,
         bb) im Sinne des § 7 Absatz 3,

         cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4, so-
             weit in Doppelbuchstabe aa enthalten,

       e) (weggefallen)
       f) den Betrag der ausländischen Steuer, der
          auf die in den ausgeschütteten Erträgen
          enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4
          Absatz 2 entfällt und
         aa) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes
             in Verbindung mit § 32d Absatz 5 oder
             § 34c Absatz 1 des Einkommensteuer-
             gesetzes oder einem Abkommen zur
             Vermeidung der Doppelbesteuerung
             anrechenbar ist, wenn kein Abzug

      nach § 4 Absatz 4 vorgenommen wur-
      de,
bb) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist
    und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2
    Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbin-
    dung mit § 8b Absatz 2 des Körper-
    schaftsteuergesetzes oder § 3 Num-
    mer 40 des Einkommensteuergesetzes
    oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes
    in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des
    Körperschaftsteuergesetzes anzuwen-
    den ist,

cc) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes

    in Verbindung mit § 34c Absatz 3 des
    Einkommensteuergesetzes abziehbar
    ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4
    dieses Gesetzes vorgenommen wurde,

dd) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist

    und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2

    Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbin-

    dung mit § 8b Absatz 2 des Körper-

    schaftsteuergesetzes oder § 3 Num-

    mer 40 des Einkommensteuergesetzes

    oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes
    in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des
    Körperschaftsteuergesetzes anzuwen-
    den ist,

ee) der nach einem Abkommen zur Ver-
    meidung der Doppelbesteuerung als
    gezahlt gilt und nach § 4 Absatz 2 in
    Verbindung mit diesem Abkommen
    anrechenbar ist,

ff) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist
    und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2
    Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbin-
    dung mit § 8b Absatz 2 des Körper-
    schaftsteuergesetzes oder § 3 Num-
    mer 40 des Einkommensteuergesetzes
    oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes
    in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des
    Körperschaftsteuergesetzes anzuwen-
    den ist,

gg) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist
    und auf Einkünfte im Sinne des § 21
    Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes ent-
    fällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Ge-
    setzes in der am 20. März 2013 gelten-
    den Fassung in Verbindung mit § 8b
    Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-
    setzes anzuwenden ist,

hh) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist
    und auf Einkünfte im Sinne des § 21
    Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes ent-
    fällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Ge-
    setzes in der am 20. März 2013 gelten-
    den Fassung in Verbindung mit § 8b
    Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-
    setzes anzuwenden ist,
ii)   in Doppelbuchstabe ee enthalten ist
      und auf Einkünfte im Sinne des § 21
      Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes ent-
      fällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Ge-
      setzes in der am 20. März 2013 gelten-
BGBl. 2013, Seite 4329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4329
                den Fassung in Verbindung mit § 8b
                Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-
                setzes anzuwenden ist,

          g) den Betrag der Absetzungen für Abnut-
             zung oder Substanzverringerung,

          h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
             steuer, vermindert um die erstattete Quel-
             lensteuer des Geschäftsjahres oder frühe-
             rer Geschäftsjahre;“.“

26. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

                          „§ 22

               Anwendungsvorschriften
          zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

     (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fas-
   sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-

   ber 2013 (BGBl. I S. 4318) sind ab dem 24. Dezem-

   ber 2013 anzuwenden, soweit im Folgenden keine

   abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
   Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 21. Juli

   2013 geltenden Fassung sind in der Zeit vom
   22. Juli 2013 bis zum 23. Dezember 2013 weiterhin
   anzuwenden.

      (2) Investmentvermögen im Sinne dieses Geset-
   zes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung gel-
   ten bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach
   dem 22. Juli 2016 endet, als Investmentfonds im
   Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2. Voraussetzung
   für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die In-
   vestmentvermögen weiterhin die Voraussetzungen
   des § 1 Absatz 1 und 1a in der am 21. Juli 2013
   geltenden Fassung sowie die Anlagebestimmungen
   und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investment-
   gesetz in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung
   erfüllen. Anteile an Investmentvermögen im Sinne
   der Sätze 1 und 2 gelten als Anteile an Investment-
   fonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2. § 1 Ab-
   satz 1d, § 15 Absatz 3 und § 16 Satz 8 in der am
   24. Dezember 2013 geltenden Fassung sind bei In-
   vestmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sinnge-
   mäß anzuwenden, sobald das Investmentvermögen
   gegen die in Satz 2 genannten Voraussetzungen
   wesentlich verstößt. Es gilt als wesentlicher Ver-
   stoß, wenn ein Investmentvermögen seine Anlage-
   bedingungen nach dem 23. Dezember 2013 in der
   Weise ändert, dass die für Hedgefonds geltenden

   Vorschriften nach § 283 des Kapitalanlagegesetz-
   buchs oder nach § 112 des Investmentgesetzes in
   der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung erstmals
   anzuwenden sind.

     (3) § 3 Absatz 1a ist erstmals auf Abtrennungen
   von Zinsscheinen bzw. Zinsforderungen von dem
   dazugehörigen Stammrecht anzuwenden, die nach
   dem 28. November 2013 erfolgen. § 3 Absatz 3 in
   der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
   18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals
   auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
   31. Dezember 2013 beginnen.

     (4) § 3a ist erstmals bei Ausschüttungen anzu-
   wenden, die nach dem 23. August 2014 abfließen.

      (5) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der am 21. Juli 2013
   geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden bei
   Investmentvermögen im Sinne des Absatzes 2
   Satz 1.“

27. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Investment-
      vermögen“ durch das Wort „Investmentfonds“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird
      jeweils das Wort „Investmentvermögens“ durch
      das Wort „Investmentfonds“ ersetzt.

                       Artikel 2

                   Änderung des
             Finanzverwaltungsgesetzes

  § 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006

(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des

Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

  „4. die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteue-
      rungsgrundlagen für ausländische Investment-
      anteile, die Feststellung, ob die Anforderungen
      an einen Investmentfonds erfüllt sind oder nicht,
      sowie die Veröffentlichung dieser Feststellungen
      nach dem Investmentsteuergesetz vom 15. De-
      zember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt
      durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
      (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, in der je-
      weils geltenden Fassung; die Überprüfung er-
      folgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder
      durch Stichproben;“.

2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
   fügt:

  „5a. die Entgegennahme und Weiterleitung von Mel-
       dungen nach auf der Grundlage von § 117c der
       Abgabenordnung ergangenen Rechtsverord-
       nungen und die Durchführung von Bußgeldver-
       fahren in den Fällen des § 379 Absatz 2 Num-
       mer 1b der Abgabenordnung;“.

                       Artikel 3

                  Änderung des
                Bewertungsgesetzes

   Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem In-
  vestmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagege-
  setzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis
  anzusetzen.“
BGBl. 2013, Seite 4330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4330
2. § 205 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3
  des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I
  S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli
  2013 anzuwenden.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
                Umsatzsteuergesetzes
   § 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-
ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809; 2013
II S. 1120) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„h) die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des
    Investmentsteuergesetzes und die Verwaltung von
    Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versiche-
    rungsaufsichtsgesetzes,“.

                       Artikel 5
                    Änderung des
         Fünften Vermögensbildungsgesetzes

   Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
S. 406), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

  a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

       „c) zum Erwerb von Anteilen an OGAW-Sonder-

           vermögen sowie an als Sondervermögen auf-

           gelegten offenen Publikums-AIF nach den
           §§ 218 und 219 des Kapitalanlagegesetz-
           buchs sowie von Anteilen an offenen EU-In-
           vestmentvermögen und offenen ausländi-
           schen AIF, die nach dem Kapitalanlagege-
           setzbuch vertrieben werden dürfen, wenn
           nach dem Jahresbericht für das vorletzte Ge-
           schäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Ab-
           schlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder
           des § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien in
           diesem Investmentvermögen 60 Prozent des
           Werts dieses Investmentvermögens nicht un-
           terschreitet; für neu aufgelegte Investment-
           vermögen ist für das erste und zweite Ge-
           schäftsjahr der erste Jahresbericht oder der
           erste Halbjahresbericht nach Auflegung des

           Investmentvermögens maßgebend,“.
  b) Buchstabe d wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 5
     wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“
     durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“
     ersetzt.
  b) In Absatz 4 Nummer 4 zweiter Halbsatz werden
     die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f
     bis l“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1
     Buchstabe a, b, f bis l“ ersetzt.

3. § 8 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalanlagegesell-
     schaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsge-
     sellschaften“ und das Wort „Investmentgesetzes“
     durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-
     setzt sowie die Angabe „oder d“ gestrichen.
  b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. Anteile an offenen EU-Investmentvermögen
         und ausländischen AIF, die nach dem Kapital-
         anlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.“
4. Dem § 17 wird folgender Absatz 15 angefügt:

     „(15) § 2 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des
  Artikels 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
  (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für vermögenswirk-
  same Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
  zember 2013 angelegt werden. § 4 Absatz 4 Num-
  mer 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
  vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erst-
  mals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2013
  anzuwenden.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
  Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
   In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes      vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland“
durch die Wörter „externe Kapitalverwaltungsgesell-

schaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des

Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

                       Artikel 7
                 Aufhebung des
         Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes

  Das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz vom 12. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1672) wird aufgehoben.

                       Artikel 8

                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-

tikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird
   das Wort „Wagniskapitalbeteiligungs-,“ gestrichen.

2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch
     das Wort „oder“ ersetzt.
  b) Nummer 9 wird aufgehoben.

3. In § 16 wird das Wort „Wagniskapitalbeteiligungsge-
   sellschaften,“ gestrichen.
BGBl. 2013, Seite 4331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4331
4. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
   ter „, inländisches Investment- und Wagniskapital-
   beteiligungswesen“ durch die Wörter „und inländi-
   sches Investmentwesen“ ersetzt.
5. § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch einen
     Punkt ersetzt.
  b) Nummer 5 wird aufgehoben.

6. § 16f wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 Satz 4 wird das Semikolon am
           Ende durch einen Punkt ersetzt.

       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 3 wird das Wort „Gruppen“ durch das
     Wort „Gruppe“ ersetzt und werden die Wörter

     „sowie Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften“

     und „oder Nummer 3“ gestrichen.

7. § 16g Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch
     einen Punkt ersetzt.
  b) Nummer 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 9
                   Änderung des
                Geldwäschegesetzes

  Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12
des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
  „6. Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des
      § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
      im Inland gelegene Zweigniederlassungen von
      EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländi-
      schen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie
      ausländische     AIF-Verwaltungsgesellschaften,
      für die die Bundesrepublik Deutschland Refe-
      renzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der
      Bundesanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des
      Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,“.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 5
   des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 18 Ab-
   satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

3. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 werden die Buchstaben d
   bis f wie folgt gefasst:
  „d) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des
      § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

  e) im Inland gelegene Zweigniederlassungen von
     EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1
     Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
     von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-
     ten im Sinne des § 1 Absatz 18 des Kapitalanla-
     gegesetzbuchs,
  f)   ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für
       die die Bundesrepublik Deutschland Referenz-
       mitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bun-
       desanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Ka-
       pitalanlagegesetzbuchs unterliegen,“.

                       Artikel 10
                   Änderung der
           Verordnung zur Durchführung
      des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
  Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 19 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und 2,
   § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2,
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 sowie Absatz 4
   und § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie Ab-
   satz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Kapitalanlage-
   gesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungs-
   gesellschaft“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das

   Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort

   „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.

                       Artikel 11
                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4f wie
   folgt gefasst:
   „§ 4f Verpflichtungsübernahmen,       Schuldbeitritte
         und Erfüllungsübernahmen“.
2. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt:
                           „§ 4f

              Verpflichtungsübernahmen,
        Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
       (1) Werden Verpflichtungen übertragen, die beim
   ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -be-
   schränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterle-
   gen haben, ist der sich aus diesem Vorgang erge-
   bende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldüber-
   nahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmä-
   ßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. Ist auf
   Grund der Übertragung einer Verpflichtung ein Pas-
   sivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit
   der Maßgabe anzuwenden, dass der sich ergebende
   Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme in
   Höhe des aufgelösten Passivpostens als Betriebs-
   ausgabe abzuziehen ist; der den aufgelösten Passiv-
   posten übersteigende Betrag ist in dem Wirtschafts-
   jahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden
   14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Be-
   triebsausgabe abzuziehen. Eine Verteilung des sich
   ergebenden Aufwands unterbleibt, wenn die Schuld-
   übernahme im Rahmen einer Veräußerung oder Auf-
   gabe des ganzen Betriebes oder des gesamten Mit-
   unternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16 Ab-
   satz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3 erfolgt;
   dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter Mit-
   nahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu ei-
   nem neuen Arbeitgeber wechselt oder wenn der Be-
BGBl. 2013, Seite 4332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4332
  trieb am Schluss des vorangehenden Wirtschafts-
  jahres die Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2
  Nummer 1 Buchstabe a bis c nicht überschreitet.
  Erfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einer Teil-
  betriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der
  §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Ab-
  satz 3, ist ein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust
  um den Aufwand im Sinne des Satzes 1 zu vermin-
  dern, soweit dieser den Verlust begründet oder er-

  höht hat. Entsprechendes gilt für den einen aufge-

  lösten Passivposten übersteigenden Betrag im
  Sinne des Satzes 2. Für den hinzugerechneten Auf-
  wand gelten Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3
  entsprechend. Der jeweilige Rechtsnachfolger des
  ursprünglichen Verpflichteten ist an die Aufwands-
  verteilung nach den Sätzen 1 bis 6 gebunden.

    (2) Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Ab-
  satzes 1 ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsüber-
  nahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung
  vereinbart, gilt für die vom Freistellungsberechtigten
  an den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leis-
  tungen Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 entsprechend.“
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Übernommene Verpflichtungen, die beim
  ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -be-
  schränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterle-

  gen haben, sind zu den auf die Übernahme folgen-
  den Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und
  dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie
  beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme
  zu bilanzieren wären. Dies gilt in Fällen des Schuld-
  beitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollstän-
  diger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich
  aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflich-
  tungen sinngemäß. Satz 1 ist für den Erwerb eines
  Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.
  Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger
  Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem
  Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem an-
  deren Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der
  Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des
  Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach
  § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist,
  dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Über-
  nahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen
  mit den übernommenen Vermögenswerten gleich
  dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist;
  dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.
  Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der
  Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vier-
  zehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage
  gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirt-
  schaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vier-
  zehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungs-
  zeitraum). Besteht eine Verpflichtung, für die eine
  Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des
  maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist
  die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzu-
  lösen.“
4. § 9b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Um-
  satzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbe-
  träge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu be-

  handeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunfts-
  arten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die
  Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Wer-
  bungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Be-
  trieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung
  und Erhaltung von Einnahmen dienen. Die Anschaf-
  fungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen
  des Satzes 1 unberührt.“

5. Nach § 15b Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-

   gefügt:

     „(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach
  den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmo-
  dell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor,
  wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder
  sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf
  Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bü-
  cher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu ma-
  chen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern
  des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebs-
  ausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne kör-
  perliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930
  des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung
  des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürger-
  lichen Gesetzbuchs erfolgt.“

6. In § 32b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt
   entsprechend“ durch die Wörter „und § 15b sind
   sinngemäß anzuwenden“ ersetzt.

7. § 33a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „8 004“ wird durch die Angabe
     „8 130“ ersetzt.
  b) Die Angabe „8 130“ wird durch die Angabe
     „8 354“ ersetzt.

8. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kapitalanla-
   gegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-
   tungsgesellschaft“ ersetzt.
9. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 12b wird folgender Absatz 12c ein-
     gefügt:
        „(12c) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom
     18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals
     für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
     28. November 2013 enden.“

  b) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a einge-
     fügt:
        „(14a) § 5 Absatz 7 in der Fassung des Geset-
     zes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist
     erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
     nach dem 28. November 2013 enden. Auf Antrag
     kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre
     angewendet werden. Bei Schuldübertragungen,
     Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die
     vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden,
     ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzu-
     wenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der
     Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt,
     jeweils in Höhe von neunzehn Zwanzigstel eine
     gewinnmindernde Rücklage gebildet werden
     kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren
     jeweils mit mindestens einem Neunzehntel ge-
     winnerhöhend aufzulösen ist.“
BGBl. 2013, Seite 4333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4333
  c) Nach Absatz 23e wird folgender Absatz 23f ein-
     gefügt:
        „(23f) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Arti-
     kels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
     (BGBl. I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge
     infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne
     von § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwen-
     den, die nach dem 28. November 2013 eingetre-
     ten sind.“

  d) Die bisherigen Absätze 23f bis 23h werden die
     Absätze 23g bis 23i.
  e) Dem Absatz 33a wird folgender Satz angefügt:

     „§ 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der
     dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle an-
     zuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Um-
     laufvermögens nach dem 28. November 2013 an-
     geschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermö-
     gen eingelegt werden.“

  f) Dem Absatz 43a wird folgender Satz angefügt:
     „§ 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-
     kels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
     (BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzu-
     wenden.“

  g) Nach Absatz 44 wird folgender Absatz 45 einge-
     fügt:
       „(45) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist
     § 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-
     kels 11 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes
     vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) anzu-
     wenden.“

  h) Nach Absatz 45 wird folgender Absatz 45a einge-
     fügt:

        „(45a) § 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung
     des Artikels 11 Nummer 7 Buchstabe b des Ge-
     setzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)
     ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014
     anzuwenden.“

                      Artikel 12

                  Änderung des
            Körperschaftsteuergesetzes

   In § 34 Absatz 10b Satz 2 des Körperschaftsteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver-
anlagungszeiträume, die vor dem 31. Dezember 2014
enden“ durch die Wörter „Veranlagungszeiträume, die
vor dem 1. Januar 2015 enden“ ersetzt.

                      Artikel 13
                   Änderung der
                  Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 71 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 117b folgende Angabe eingefügt:
  „§ 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer
          völkerrechtlicher Vereinbarungen zur För-
          derung der Steuerehrlichkeit bei internatio-
          nalen Sachverhalten“.

2. Nach § 117b wird folgender § 117c eingefügt:

                         „§ 117c

          Umsetzung innerstaatlich anwend-
         barer völkerrechtlicher Vereinbarungen
          zur Förderung der Steuerehrlichkeit
           bei internationalen Sachverhalten

      (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus in-
  nerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Verein-
  barungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit
  durch systematische Erhebung und Übermittlung
  steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsver-
  ordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Rege-
  lungen über die Erhebung der nach diesen Vereinba-
  rungen erforderlichen Daten durch in diesen Verein-
  barungen dem Grunde nach bestimmte Dritte und
  ihre Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem
  Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an
  das Bundeszentralamt für Steuern sowie ihre Weiter-
  leitung an die zuständige Behörde des anderen Ver-
  tragsstaates zu treffen. § 150 Absatz 6 Satz 2, 3, 5, 8
  und 9 gilt für die Übermittlung der Daten an das
  Bundeszentralamt für Steuern entsprechend.

     (2) Bei der Übermittlung von Daten durch das
  Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige
  Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach
  einer auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 erlassenen
  Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteilig-
  ten nicht statt. § 30a Absatz 2 und 3 gilt nicht.

     (3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berech-
  tigt, Verhältnisse, die für die Erfüllung der Pflichten
  zur Erhebung und Übermittlung von Daten nach ei-
  ner auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsver-
  ordnung von Bedeutung sind oder der Aufklärung
  bedürfen, bei den zur Erhebung dieser Daten und

  deren Übermittlung an das Bundeszentralamt für
  Steuern Verpflichteten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203
  gelten sinngemäß.

    (4) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach
  Absatz 1 oder im Rahmen einer Prüfung nach Ab-
  satz 3 vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen
  Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden
  völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwe-
  cke verwendet werden.“
3. Nach § 379 Absatz 2 Nummer 1a wird folgende
   Nummer 1b eingefügt:

  „1b. einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1
       oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
       einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
       delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
       stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
       schrift verweist,“.
BGBl. 2013, Seite 4334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4334
                       Artikel 14
                    Änderung des
             Versicherungsteuergesetzes
   Dem § 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
(BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden
ist, wird folgende Nummer 12 angefügt:

„12. an Brandunterstützungsvereine, soweit die an-

     lässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene
     Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht über-
     steigt.“

                       Artikel 15
                   Änderung des
             Feuerschutzsteuergesetzes
  Nach § 3 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
(BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor-
den ist, wird folgender § 3a eingefügt:

                         „§ 3a
            Ausnahme von der Besteuerung
   Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung
des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsver-
eine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadens-
falls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht
übersteigt.“

                       Artikel 16

                     Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Die Artikel 14 und 15 treten mit Wirkung vom
1. Juli 2010 in Kraft.
    (3) Artikel 11 Nummer 1 bis 3 und 9 Buchstabe a und b
tritt mit Wirkung vom 28. November 2013 in Kraft.
  (4) Artikel 11 Nummer 7 Buchstabe a und Num-
mer 9 Buchstabe g tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2013 in Kraft.
  (5) Artikel 11 Nummer 7 Buchstabe b und Num-
mer 9 Buchstabe h tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 18. Dezember 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 4318. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c1a0b68aef8739f6….