Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 4318
BGBl. 2013 I S. 4318 · 89.893 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes
und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz
(AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG)
Vom 18. Dezember 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes
Artikel 7 Aufhebung des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes
Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 13 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 14 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort
„Investmentanteile“ durch das Wort „Invest-
mentfonds“ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 3a Ausschüttungsreihenfolge“.
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Dach-Investmentfonds“.
d) In der Überschrift zu Abschnitt 2 wird das Wort
„Investmentanteile“ durch das Wort „Invest-
mentfonds“ ersetzt.
e) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Steuerbefreiung und Außenprüfung“.
f) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Verschmelzung von Investmentfonds
und Teilen von Investmentfonds“.
g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Inländische Spezial-Investmentfonds“.
h) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 15a Offene Investmentkommanditgesell-
schaft“.
i) In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort
„Investmentanteile“ durch das Wort „Invest-
mentfonds“ ersetzt.
j) In der Angabe zu § 16 wird das Wort „Spezial-
Investmentvermögen“ durch das Wort „Spezial-
Investmentfonds“ ersetzt.
k) Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:
„§ 17a Auswirkungen der Verschmelzung von
ausländischen Investmentfonds und
Teilen eines solchen Investmentfonds
auf einen anderen ausländischen In-
vestmentfonds oder Teile eines solchen
Investmentfonds“.
l) Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Gemeinsame Regelungen für inländische
und ausländische Investitionsgesellschaften“.
m) In der Angabe zu § 18 wird das Wort „Anwen-
dungsvorschriften“ durch das Wort „Personen-
Investitionsgesellschaften“ ersetzt.
n) In der Angabe zu § 19 wird das Wort „Über-
gangsvorschriften“ durch das Wort „Kapital-In-
vestitionsgesellschaften“ ersetzt.
o) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden
Angaben angefügt:
„§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesell-
schaft in einen Investmentfonds
Abschnitt 5
Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 21 Anwendungsvorschriften vor Inkrafttreten
des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes

§ 22 Anwendungsvorschriften zum AIFM-
Steuer-Anpassungsgesetz
§ 23 Übergangsvorschriften“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 1a und 2 werden durch die fol-
genden Absätze 1, 1a bis 1g, 2 und 2a ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Orga-
nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
ren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs und Alternative Invest-
mentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs sowie auf Anteile an
OGAW oder AIF. Teilsondervermögen im Sinne
des § 96 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagege-
setzbuchs, Teilgesellschaftsvermögen im Sinne
des § 117 oder des § 132 des Kapitalanlagege-
setzbuchs oder vergleichbare rechtlich getrennte
Einheiten eines ausländischen OGAW oder AIF
(Teilfonds) gelten für die Zwecke dieses Geset-
zes selbst als OGAW oder AIF.
(1a) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Gesellschaften, Einrichtungen oder Organisa-
tionen, für die nach § 2 Absatz 1 und 2 des
Kapitalanlagegesetzbuchs das Kapitalanlage-
gesetzbuch nicht anwendbar ist,
2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im
Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und
3. Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öf-
fentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder
mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben.
(1b) Die Abschnitte 1 bis 3 und 5 sind auf In-
vestmentfonds und Anteile an Investmentfonds
anzuwenden. Ein Investmentfonds ist ein OGAW
oder ein AIF, der die folgenden Anlagebestim-
mungen erfüllt:
1. Der OGAW, der AIF oder der Verwalter des
AIF ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über
Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalan-
lage unterstellt. Diese Bestimmung gilt in den
Fällen des § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagege-
setzbuchs als erfüllt.
2. Die Anleger können mindestens einmal pro
Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündi-
gung ihrer Anteile, Aktien oder Beteiligung
ausüben. Dies gilt als erfüllt, wenn der OGAW
oder der AIF an einer Börse im Sinne des § 2
Absatz 1 des Börsengesetzes oder einer ver-
gleichbaren ausländischen Börse gehandelt
wird.
3. Der objektive Geschäftszweck ist auf die
Anlage und Verwaltung seiner Mittel für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteils- oder
Aktieninhaber beschränkt und eine aktive un-
ternehmerische Bewirtschaftung der Vermö-
gensgegenstände ist ausgeschlossen. Eine
aktive unternehmerische Bewirtschaftung ist
bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf-
ten im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22
des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht schäd-
lich.
4. Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der
Risikomischung angelegt. Eine Risikomi-
schung liegt regelmäßig vor, wenn das Ver-
mögen in mehr als drei Vermögensgegen-
stände mit unterschiedlichen Anlagerisiken
angelegt ist. Der Grundsatz der Risikomi-
schung gilt als gewahrt, wenn der OGAW
oder der AIF in nicht nur unerheblichem Um-
fang Anteile an einem oder mehreren anderen
Vermögen hält und diese anderen Vermögen
unmittelbar oder mittelbar nach dem Grund-
satz der Risikomischung angelegt sind.
5. Die Vermögensanlage erfolgt zu mindestens
90 Prozent des Wertes des OGAW oder des
AIF in die folgenden Vermögensgegenstände:
a) Wertpapiere,
b) Geldmarktinstrumente,
c) Derivate,
d) Bankguthaben,
e) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
und vergleichbare Rechte nach dem Recht
anderer Staaten,
f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf-
ten im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22
des Kapitalanlagegesetzbuchs,
g) Betriebsvorrichtungen und andere Bewirt-
schaftungsgegenstände im Sinne des
§ 231 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-
buchs,
h) Anteile oder Aktien an inländischen und
ausländischen Investmentfonds,
i) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaf-
ten im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 28
des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
werden kann und
j) Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforde-
rungen und Beteiligungen an Kapitalge-
sellschaften, wenn der Verkehrswert dieser
Beteiligungen ermittelt werden kann.
6. Höchstens 20 Prozent seines Wertes werden
in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in-
vestiert, die weder zum Handel an einer Börse
zugelassen noch in einem anderen organisier-
ten Markt zugelassen oder in diesen einbezo-
gen sind. OGAW oder AIF, die nach ihren An-
lagebedingungen das bei ihnen eingelegte
Geld in Immobilien anlegen, dürfen bis zu
100 Prozent ihres Wertes in Immobilien-Ge-
sellschaften investieren. Innerhalb der Gren-
zen des Satzes 1 dürfen auch Unternehmens-
beteiligungen gehalten werden, die vor dem
28. November 2013 erworben wurden.
7. Die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalge-
sellschaft liegt unter 10 Prozent des Kapitals
der Kapitalgesellschaft. Dies gilt nicht für Be-
teiligungen eines OGAW oder eines AIF an
a) Immobilien-Gesellschaften,
b) ÖPP-Projektgesellschaften und
c) Gesellschaften, deren Unternehmensge-
genstand auf die Erzeugung erneuerbarer

Energien im Sinne des § 3 Nummer 3 des
Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer
Energien gerichtet ist.
8. Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zur
Höhe von 30 Prozent des Wertes des OGAW
oder des AIF aufgenommen werden. AIF, die
nach den Anlagebedingungen das bei ihnen
eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen
kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von
30 Prozent des Wertes des Investmentfonds
und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von
50 Prozent des Verkehrswertes der im AIF un-
mittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobi-
lien aufnehmen.
9. Die vorstehenden Anlagebestimmungen oder
die für OGAW geltenden Anlagebestimmun-
gen des Kapitalanlagegesetzbuchs gehen
aus seinen Anlagebedingungen hervor.
(1c) OGAW und AIF, die nicht die Vorausset-
zungen der Absätze 1b und 1f erfüllen, sind In-
vestitionsgesellschaften. Auf Investitionsgesell-
schaften sind die Absätze 1, 1a und 2 sowie
die Abschnitte 4 und 5 anzuwenden.
(1d) Ändert ein Investmentfonds seine Anla-
gebedingungen in der Weise ab, dass die Anla-
gebestimmungen des Absatzes 1b nicht mehr
erfüllt sind, oder liegt in der Anlagepraxis ein we-
sentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmun-
gen des Absatzes 1b vor, so hat bei inländischen
Investmentfonds das nach § 13 Absatz 5 zu-
ständige Finanzamt und bei ausländischen In-
vestmentfonds das Bundeszentralamt für Steu-
ern das Fehlen der Anlagebestimmungen festzu-
stellen. Die §§ 164, 165 und 172 bis 175a der
Abgabenordnung sind auf die Feststellung nicht
anzuwenden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres
des Investmentfonds, in dem der Feststellungs-
bescheid unanfechtbar geworden ist, gilt der In-
vestmentfonds für einen Zeitraum von mindes-
tens drei Jahren als Investitionsgesellschaft. Un-
anfechtbare Feststellungsbescheide sind vom
zuständigen Finanzamt dem Bundeszentralamt
für Steuern mitzuteilen. Das Bundeszentralamt
für Steuern hat die Bezeichnung des Invest-
mentfonds, die Wertpapieridentifikationsnummer
ISIN, soweit sie erteilt wurde, und den Zeitpunkt,
ab dem der Investmentfonds als Investitionsge-
sellschaft gilt, im Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen.
(1e) Bei einer Überschreitung der zulässigen
Beteiligungshöhe an Kapitalgesellschaften nach
Absatz 1b Nummer 7 sind für den Investment-
fonds oder für dessen Anleger keine Besteue-
rungsregelungen anzuwenden, die eine über die-
ser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraus-
setzen.
(1f) Inländische Investmentfonds können ge-
bildet werden
1. in Form eines Sondervermögens im Sinne
des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetz-
buchs, das von einer
a) externen Kapitalverwaltungsgesellschaft
im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1
des Kapitalanlagegesetzbuchs verwaltet
wird,
b) inländischen Zweigniederlassung einer
EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des
§ 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetz-
buchs verwaltet wird oder
c) EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des
§ 1 Absatz 17 Nummer 1 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs mittels der grenzüber-
schreitenden Dienstleistung verwaltet
wird,
2. in Form einer Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital im Sinne des
Kapitels 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder
3. in Form einer offenen Investmentkommandit-
gesellschaft im Sinne des Kapitels 1 Ab-
schnitt 4 Unterabschnitt 4 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs, die nach ihrem Gesellschafts-
vertrag nicht mehr als 100 Anleger hat, die
nicht natürliche Personen sind und deren
Gesellschaftszweck unmittelbar und aus-
schließlich der Abdeckung von betrieblichen
Altersvorsorgeverpflichtungen dient. Die Vo-
raussetzungen des Satzes 1 gelten nicht als
erfüllt, wenn der Wert der Anteile, die ein
Anleger erwirbt, den Wert der betrieblichen
Altersvorsorgeverpflichtung übersteigt. Die
Anleger haben schriftlich nach amtlichem
Muster gegenüber der offenen Investment-
kommanditgesellschaft zu bestätigen, dass
sie ihren Anteil unmittelbar und ausschließlich
zur Abdeckung von betrieblichen Altersvor-
sorgeverpflichtungen halten.
(1g) Für die Anwendung der Abschnitte 1 bis 3
und 5 zählt ein EU-Investmentfonds der Ver-
tragsform, der von einer externen Kapitalverwal-
tungsgesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 2
Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
einer inländischen Zweigniederlassung einer
EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1
Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs ver-
waltet wird, zu den ausländischen Investment-
fonds. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates
eines Investmentfonds nach Satz 1 auf Grund
des Sitzes der Kapitalverwaltungsgesellschaft
im Inland oder der inländischen Zweigniederlas-
sung der EU-Verwaltungsgesellschaft die Bun-
desrepublik Deutschland dazu berufen, die Be-
steuerung des Investmentfonds umfassend zu
regeln, so gilt dieser Investmentfonds für die An-
wendung dieses Gesetzes abweichend von
Satz 1 als inländischer Investmentfonds. Anteile
an einem Investmentfonds nach Satz 2 gelten
als Anteile an einem inländischen Investment-
fonds. Anteile an einem Investmentfonds nach
Satz 1 zählen zu den ausländischen Anteilen.
(2) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalan-
lagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit
sich keine abweichende Begriffsbestimmung
aus diesem Gesetz ergibt. Anleger sind die In-
haber von Anteilen an Investmentfonds und
Investitionsgesellschaften, unabhängig von de-
ren rechtlicher Ausgestaltung. Inländische In-

vestmentfonds oder inländische Investitionsge-
sellschaften sind OGAW oder AIF, die dem inlän-
dischen Aufsichtsrecht unterliegen. EU-Invest-
mentfonds und EU-Investitionsgesellschaften
sind OGAW oder AIF, die dem Aufsichtsrecht ei-
nes anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum unterliegen. Ausländische Invest-
mentfonds und ausländische Investitionsgesell-
schaften sind EU-Investmentfonds oder EU-In-
vestitionsgesellschaften oder AIF, die dem Recht
eines Drittstaates unterliegen. Als Anlagebedin-
gungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder ver-
gleichbare konstituierende Dokumente eines
OGAW oder eines AIF.
(2a) Inländische Investmentfonds sind zu-
gleich inländische Investmentgesellschaften im
Sinne dieses Gesetzes. Ausländische Invest-
mentfonds sind zugleich ausländische Invest-
mentgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes.
Inländische Investmentfonds werden bei der
Geltendmachung von Rechten und der Erfüllung
von Pflichten wie folgt vertreten:
1. bei Sondervermögen nach Absatz 1f Num-
mer 1
a) Buchstabe a durch die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft,
b) Buchstabe b durch die inländische Zweig-
niederlassung der EU-Verwaltungsgesell-
schaft,
c) Buchstabe c durch die inländische Ver-
wahrstelle im Sinne des § 68 Absatz 3
des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn es
sich um inländische OGAW handelt, oder
durch die inländische Verwahrstelle im
Sinne des § 80 Absatz 6 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs, wenn es sich um inländi-
sche AIF handelt, und
2. bei Gesellschaften nach Absatz 1g durch die
Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Während der Abwicklung eines inländischen In-
vestmentfonds tritt die inländische Verwahrstelle
für die Anwendung des Satzes 2 an die Stelle
der Kapitalverwaltungsgesellschaft.“
b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Investmentvermögen“ durch das Wort „Invest-
mentfonds“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils das
Wort „Investmentvermögens“ durch das
Wort „Investmentfonds“ ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils das
Wort „Investmentvermögen“ durch das Wort
„Investmentfonds“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „das Invest-
mentvermögen“ durch die Wörter „der In-
vestmentfonds“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Investment-
vermögen“ durch das Wort „Investmentfonds“
ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 wird jeweils das Wort „In-
vestmentvermögen“ durch das Wort „Invest-
mentfonds“ und werden in Satz 2 die Wörter
„das Investmentvermögen“ durch die Wörter
„der Investmentfonds“ ersetzt.
c) In Absatz 1b Satz 1 wird das Wort „Investment-
vermögen“ durch das Wort „Investmentfonds“
und werden in Satz 2 die Wörter „das Invest-
mentvermögen“ durch die Wörter „der Invest-
mentfonds“ ersetzt.
d) In Absatz 1c wird das Wort „Depotbank“ durch
das Wort „Verwahrstelle“ und werden jeweils die
Wörter „des Investmentvermögens“ durch die
Wörter „des Investmentfonds“ und die Wörter
„das Investmentvermögen“ durch die Wörter
„den Investmentfonds“ ersetzt.
e) In Absatz 2a wird das Wort „Investmentvermö-
gens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
setzt.
f) In Absatz 5 werden die Wörter „des Investment-
vermögens“ durch die Wörter „des Investment-
fonds“ und die Wörter „das Investmentvermö-
gen“ durch die Wörter „der Investmentfonds“ er-
setzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Investmentvermö-
gens“ durch das Wort „Investmentfonds“ und
wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforde-
rung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als
Veräußerung der Schuldverschreibung und als
Anschaffung der durch die Trennung entstande-
nen Wirtschaftsgüter. Eine Trennung gilt als voll-
zogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschrei-
bung die Wertpapierkennnummern für die durch
die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter
zugehen. Als Veräußerungserlös der Schuldver-
schreibung gilt deren gemeiner Wert zum Zeit-
punkt der Trennung. Für die Ermittlung der An-
schaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter ist
der Wert nach Satz 3 entsprechend dem gemei-
nen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
Die Erträge des Stammrechts sind in sinngemä-
ßer Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Num-
mer 2 periodengerecht abzugrenzen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Werbungskosten des Investmentfonds,
die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zu-
sammenhang mit Einnahmen stehen, sind bei
den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Zu den
unmittelbaren Werbungskosten gehören auch
Absetzungen für Abnutzung oder Substanzver-
ringerung, soweit diese die nach § 7 des Ein-
kommensteuergesetzes zulässigen Beträge

nicht übersteigen. Die nach Satz 1 verbleiben-
den, in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zu-
sammenhang mit Einnahmen der in § 1 Absatz 3
Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Art (laufende
Einnahmen) sowie mit sonstigen Gewinnen und
Verlusten aus Veräußerungsgeschäften stehen-
den Werbungskosten sind ausschließlich nach
den nachfolgenden Maßgaben abziehbar:
1. Den ausländischen laufenden Einnahmen
oder sonstigen ausländischen Gewinnen und
Verlusten aus Veräußerungsgeschäften, für
die der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung kein Besteuerungs-
recht zusteht, sind Werbungskosten im Ver-
hältnis des durchschnittlichen Vermögens
des vorangegangenen Geschäftsjahres, das
Quelle dieser laufenden Einnahmen und
dieser sonstigen Gewinne und Verluste aus
Veräußerungsgeschäften ist, zu dem durch-
schnittlichen Gesamtvermögen des vorange-
gangenen Geschäftsjahres zuzuordnen. Zur
Berechnung des durchschnittlichen Vermö-
gens sind die monatlichen Endwerte des
vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde
zu legen.
2. Bei der Ermittlung der Erträge, auf die beim
Anleger
a) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuerge-
setzes anwendbar ist, sind die nach An-
wendung der Nummer 1 verbleibenden ab-
ziehbaren Werbungskosten den laufenden
Einnahmen, die auch § 3 Nummer 40 des
Einkommensteuergesetzes unterfallen, so-
wie den sonstigen Gewinnen im Sinne des
§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuerge-
setzes und den sonstigen Gewinnminde-
rungen im Sinne des § 3c Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes des laufenden
Geschäftsjahres im Verhältnis des durch-
schnittlichen Vermögens des vorangegan-
genen Geschäftsjahres, das Quelle dieser
Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen
Gesamtvermögen des vorangegangenen
Geschäftsjahres zuzuordnen, das um das
Vermögen im Sinne der Nummer 1 vermin-
dert ist. Nummer 1 Satz 2 gilt entspre-
chend;
b) § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-
setzes anwendbar ist oder, ungeachtet des
§ 8b Absatz 4 des Körperschaftsteuerge-
setzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1a
dieses Gesetzes, anwendbar wäre, sind
die nach Anwendung der Nummer 1 ver-
bleibenden abziehbaren Werbungskosten
den laufenden Einnahmen im Sinne des
§ 15 Absatz 1a dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaft-
steuergesetzes, den laufenden Einnahmen
im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses
Gesetzes sowie den sonstigen Gewinnen
und Verlusten aus Veräußerungsgeschäf-
ten im Sinne des § 8b Absatz 2 und 3
des Körperschaftsteuergesetzes des lau-
fenden Geschäftsjahres im Verhältnis des
vorangegangenen Geschäftsjahres, das
Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem
durchschnittlichen Gesamtvermögen des
vorangegangenen Geschäftsjahres zuzu-
ordnen, das um das Vermögen im Sinne
der Nummer 1 vermindert ist. Nummer 1
Satz 2 gilt entsprechend.
3. Die abziehbaren Werbungskosten, die nach
Anwendung der Sätze 1 und 3 Nummer 1
und 2 noch nicht zugeordnet wurden, sind
von den verbleibenden laufenden Einnahmen
sowie den verbleibenden sonstigen Gewin-
nen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäf-
ten des laufenden Geschäftsjahres abzuzie-
hen.
Die nach Satz 3 zuzuordnenden Werbungskos-
ten sind innerhalb der jeweiligen Nummern 1
bis 3 den jeweiligen laufenden Einnahmen oder
den sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Ver-
äußerungsgeschäften nach dem Verhältnis der
positiven Salden der laufenden Einnahmen des
vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits
und der positiven Salden der sonstigen Gewinne
und Verluste aus Veräußerungsgeschäften des
vorangegangenen Geschäftsjahres andererseits
zuzuordnen. Hierbei bleiben Gewinn- und Ver-
lustvorträge unberücksichtigt. Nach Zuordnung
der Werbungskosten nach den Sätzen 1 bis 5
erfolgt eine weitere Zuordnung der Werbungs-
kosten in dem Verhältnis der positiven laufenden
Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjah-
res zueinander auf die jeweiligen laufenden Ein-
nahmen. Den laufenden Einnahmen nach Satz 3
Nummer 2 Buchstabe b sind die Werbungskos-
ten nach dem Verhältnis des positiven Saldos
der laufenden Einnahmen im Sinne des § 15 Ab-
satz 1a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b
Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes des
vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits
und des positiven Saldos der laufenden Einnah-
men im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses
Gesetzes des vorangegangenen Geschäftsjah-
res andererseits zuzuordnen; Satz 6 gilt entspre-
chend. Satz 6 ist auf die sonstigen Gewinne und
Verluste aus Veräußerungsgeschäften entspre-
chend anzuwenden. Bei Fehlen positiver Salden
auf beiden Seiten erfolgt die Zuordnung der Wer-
bungskosten jeweils hälftig zu den laufenden
Einnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen
und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften.“
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Investment-
vermögens“ durch das Wort „Investmentfonds“
ersetzt.
e) In Absatz 5 wird das Wort „Investmentvermö-
gens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
setzt.
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Ausschüttungsreihenfolge
Für eine Ausschüttung gelten die Substanzbe-
träge erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge
des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre
als verwendet.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Gehören die ausgeschütteten oder ausschüt-
tungsgleichen Erträge aus einem Investmentan-
teil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermö-
gen, so ist bei den nach Satz 1 befreiten Ein-
künften der Steuersatz anzuwenden, der sich
ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkom-
mensteuer das nach § 32a des Einkommensteu-
ergesetzes zu versteuernde Einkommen um die
in Satz 1 genannten Einkünfte vermehrt oder
vermindert wird, wobei die darin enthaltenen au-
ßerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu
berücksichtigen sind. § 32b Absatz 1 Satz 2
des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-
chend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Investmentvermö-
gen“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
setzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „das ausschüt-
tende ausländische Investmentvermögen“
durch die Wörter „der ausschüttende aus-
ländische Investmentfonds“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das In-
vestmentvermögen“ durch die Wörter „Der In-
vestmentfonds“ ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) Im ersten Halbsatz werden die
Wörter „des Investmentvermö-
gens“ durch die Wörter „des In-
vestmentfonds“ ersetzt.
bbbb) In Buchstabe c wird Doppel-
buchstabe mm aufgehoben.
cccc) In Buchstabe d wird in Doppel-
buchstabe cc die Angabe
„Satz 5“ durch die Angabe
„Satz 4“ ersetzt.
dddd) In Buchstabe h wird das ab-
schließende Komma durch ein
Semikolon ersetzt.
eeee) Buchstabe i wird aufgehoben.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaaa) Im Satzteil vor Satz 2 werden
die Wörter „von § 45 Abs. 1,
§ 122 Abs. 1 oder Abs. 2 des
Investmentgesetzes“ durch die
Wörter „der §§ 101, 120, 135,
298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
sowie § 299 Absatz 1 Nummer 3
des Kapitalanlagegesetzbuchs“
ersetzt.
bbbb) In Satz 3 wird das Wort „Invest-
mentgesetzes“ durch das Wort
„Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-
setzt.
ccc) In Nummer 4 wird das Wort „EU-Invest-
mentvermögen“ durch das Wort „EU-
Investmentfonds“ und das Wort „Kapi-
talanlagegesellschaft“ durch das Wort
„Kapitalverwaltungsgesellschaft“ er-
setzt.
ddd) In Nummer 5 Satz 1 und 3 werden je-
weils die Wörter „ein EU-Investment-
vermögen“ durch die Wörter „einen
EU-Investmentfonds“ und jeweils das
Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch
das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-
schaft“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Bekanntmachung zu Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und gg ist
nur zulässig, wenn die Veröffentlichung nach
§ 5 Absatz 2 Satz 4 erfolgt ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermö-
gens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
setzt.
bb) In Satz 4 wird jeweils das Wort „Investment-
vermögen“ durch das Wort „Investment-
fonds“ und werden die Wörter „der §§ 112
und 113 des Investmentgesetzes“ durch die
Wörter „des § 225 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird
die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wör-
ter „§ 21 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermö-
gen“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
setzt.
bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
„Depotbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“
ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Das Invest-
mentvermögen“ durch die Wörter „Der In-
vestmentfonds“ ersetzt.
c) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b und Nummer 2 wird jeweils das Wort „In-
vestmentvermögen“ durch das Wort „Invest-
mentfonds“ ersetzt.
d) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Depotbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“
ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die
Wörter „des Investmentvermögens“ durch
die Wörter „des Investmentfonds“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Invest-
mentvermögen“ durch die Wörter „Der In-
vestmentfonds“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Investment-
vermögens“ durch das Wort „Investmentfonds“
ersetzt.

f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des § 44a
Absatz 4 und des § 44b Absatz 1 Satz 1“ durch
die Wörter „des § 44a Absatz 4 und 10 Satz 1“
ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „des Investmentvermögens“ durch die Wör-
ter „des Investmentfonds“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die
Wörter „des Investmentvermögens“ durch
die Wörter „des Investmentfonds“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermö-
gen“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
setzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 1“ durch die
Angabe „Satz 2“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Ein Investmentanteil gilt mit Ablauf des
Geschäftsjahres, in dem ein Feststellungsbe-
scheid nach § 1 Absatz 1d Satz 1 unanfechtbar
geworden ist, als veräußert. Ein Anteil an einer
Investitionsgesellschaft gilt zum selben Zeit-
punkt als angeschafft. Als Veräußerungserlös
des Investmentanteils und als Anschaffungskos-
ten des Investitionsgesellschaftsanteils ist der
Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres
anzusetzen, in dem der Feststellungsbescheid
unanfechtbar geworden ist. Wird kein Rücknah-
mepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Bör-
sen- oder Marktpreis. Kapitalertragsteuer ist
nicht einzubehalten und abzuführen. Im Übrigen
sind die vorstehenden Absätze anzuwenden. Die
festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Ver-
äußerung des Anteils als zinslos gestundet.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Dach-Investmentfonds“.
b) In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögen“
durch das Wort „Investmentfonds“ ersetzt und
werden die Wörter „des Investmentvermögens“
durch die Wörter „des Investmentfonds“ ersetzt.
c) In Satz 2 wird das Wort „Ziel-Investmentvermö-
gen“ durch das Wort „Ziel-Investmentfonds“ und
werden die Wörter „des Ziel-Investmentvermö-
gens“ durch die Wörter „des Ziel-Investment-
fonds“ ersetzt.
d) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„des Dach-Investmentvermögens“ durch die
Wörter „des Dach-Investmentfonds“ ersetzt.
e) In Satz 3 werden die Wörter „des Kapitels 2 Ab-
schnitt 1a des Investmentgesetzes“ durch die
Wörter „der §§ 171 bis 180 des Kapitalanlagege-
setzbuchs“ ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Steuerbefreiung und Außenprüfung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das inländische Sondervermögen gilt als
Zweckvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und
als sonstige juristische Person des privaten
Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gewerbe-
steuergesetzes. Ein inländischer Investment-
fonds in der Rechtsform eines Sondervermö-
gens oder einer Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital ist von der Körper-
schaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Ein
inländischer Investmentfonds in der Rechtsform
einer offenen Investmentkommanditgesellschaft
ist von der Gewerbesteuer befreit. Satz 2 gilt
nicht für
1. Einkünfte, die die Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital oder deren
Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwal-
tung des Vermögens erzielt, oder
2. Einkünfte der Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital oder deren Teilge-
sellschaftsvermögen, die auf Unternehmens-
aktien entfallen, es sei denn, es wurde nach
§ 109 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs auf die Begebung von Anlage-
aktien verzichtet.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Investment-
fonds im Sinne des § 1 Absatz 1g Satz 2.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermö-
gen“ durch das Wort „Investmentfonds“, das
Wort „Investmentvermögens“ durch das
Wort „Investmentfonds“ und das Wort „De-
potbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Depotbank“
durch das Wort „Verwahrstelle“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „das Invest-
mentvermögen“ durch die Wörter „den In-
vestmentfonds“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Investmentvermö-
gen“ durch das Wort „Investmentfonds“, das
Wort „Investmentvermögens“ durch das Wort
„Investmentfonds“ und werden die Wörter „nach
§ 44 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„nach den §§ 101, 120 und 135 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs“ ersetzt.
12. In § 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 23 Absatz 1“ ersetzt.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Feststellungserklärung sind der Jahresbe-
richt, die Bescheinigung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, der Ausschüttungsbeschluss
gemäß § 12 und eine Überleitungsrechnung, aus
der hervorgeht, wie aus der investmentrecht-

lichen Rechnungslegung die Besteuerungs-
grundlagen ermittelt wurden, beizufügen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in
dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft des Investment-
fonds befindet, oder in den Fällen des § 1 Ab-
satz 2a Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, in des-
sen Bezirk die Zweigniederlassung besteht, oder
in den Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1
Buchstabe c, in dessen Bezirk sich die Ge-
schäftsleitung der inländischen Verwahrstelle
befindet.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird jeweils das Wort „Invest-
mentvermögen“ durch das Wort „Investment-
fonds“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 40g des In-
vestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 189
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 40g Ab-
satz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die
Wörter „§ 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 40h des
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 190
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „In-
vestmentaktiengesellschaft“ die Wörter „mit
veränderlichem Kapital“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Spe-
zial-Sondervermögen nach § 1 Absatz 6
und 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
ein Teilinvestmentvermögen eines solchen
Sondervermögens oder eine Spezial-Invest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital nach § 1 Absatz 6 in Verbindung mit
Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilge-
sellschaftsvermögen einer solchen Invest-
mentaktiengesellschaft als übertragender
oder aufnehmender Investmentfonds betei-
ligt ist.“
f) In Absatz 8 werden jeweils hinter dem Wort „In-
vestmentaktiengesellschaft“ die Wörter „mit ver-
änderlichem Kapital“ eingefügt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Inländische Spezial-Investmentfonds“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei inländischen Sondervermögen oder In-
vestmentaktiengesellschaften mit veränder-
lichem Kapital, die auf Grund einer schrift-
lichen Vereinbarung mit der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder auf Grund ihrer Sat-
zung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktio-
näre haben, die nicht natürliche Personen
sind (Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Ab-
satz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 sowie die
§§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwen-
den.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Invest-
mentvermögens“ durch die Wörter „des In-
vestmentfonds“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ein Investmentanteil an einem Spezial-In-
vestmentfonds gilt mit Ablauf des vorangegan-
genen Geschäftsjahres des Spezial-Investment-
fonds als veräußert, in dem der Spezial-Invest-
mentfonds seine Anlagebedingungen in der
Weise abgeändert hat, dass die Voraussetzun-
gen des § 1 Absatz 1b nicht mehr erfüllt sind
oder in dem ein wesentlicher Verstoß gegen die
Anlagebestimmungen des § 1 Absatz 1b vor-
liegt. Als Veräußerungserlös des Investmentan-
teils und als Anschaffungskosten des Anteils an
der Investitionsgesellschaft ist der Rücknahme-
preis anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis
festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder
Marktpreis. Kapitalertragsteuer ist nicht einzube-
halten und abzuführen. Der Spezial-Investment-
fonds gilt mindestens für einen Zeitraum von drei
Jahren als Investitionsgesellschaft.“
16. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Offene Investmentkommanditgesellschaft
(1) § 15 gilt für offene Investmentkommanditge-
sellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1f Nummer 3
entsprechend. § 15 Absatz 3 ist entsprechend an-
zuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Ab-
satz 1f Nummer 3 nicht mehr erfüllt sind.
(2) Die für die Ermittlung von Einkünften eines
Anlegers eines Spezial-Investmentfonds geltenden
Regelungen sind für die Anleger von offenen Invest-
mentkommanditgesellschaften entsprechend anzu-
wenden. Für die Bewertung eines Anteils an einer
offenen Investmentkommanditgesellschaft im
Sinne des Absatzes 1 gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2
des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
(3) Die Beteiligung an einer offenen Investment-
kommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1
führt nicht zur Begründung oder anteiligen Zurech-
nung einer Betriebsstätte des Anteilseigners. Die
Einkünfte der offenen Investmentkommanditgesell-
schaft im Sinne des Absatzes 1 gelten als nicht ge-
werblich. § 9 Nummer 2 des Gewerbesteuergeset-
zes ist auf Anteile am Gewinn an einer offenen In-
vestmentkommanditgesellschaft im Sinne des Ab-
satzes 1 nicht anzuwenden.
(4) Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebs-
vermögen des Anlegers in das Gesellschaftsvermö-
gen einer offenen Investmentkommanditgesell-
schaft übertragen, ist bei der Übertragung der Teil-
wert anzusetzen.“
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Spezial-Invest-
mentvermögen“ durch das Wort „Spezial-Invest-
mentfonds“ ersetzt.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei ausländischen AIF, deren Anteile satzungs-
gemäß von nicht mehr als 100 Anlegern, die
nicht natürliche Personen sind, gehalten werden
(ausländische Spezial-Investmentfonds), sind
§ 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 Satz 3 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4
und 8 nicht anzuwenden.“
c) In den Sätzen 6 und 7 wird jeweils das Wort
„Spezial-Investmentvermögen“ durch das Wort
„Spezial-Investmentfonds“ ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend.“
18. In § 17 werden die Wörter „§ 136 Abs. 1 Nr. 2 und
des § 138 des Investmentgesetzes“ durch die
Wörter „§ 317 Absatz 1 Nummer 4 und § 319 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
19. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17a
Auswirkungen der Verschmelzung
von ausländischen Investmentfonds und
Teilen eines solchen Investmentfonds auf
einen anderen ausländischen Investmentfonds
oder Teile eines solchen Investmentfonds“.
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Investmentvermögen“ wird je-
weils durch das Wort „Investmentfonds“ er-
setzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 40g des
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 189
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
c) In Satz 5 wird jeweils das Wort „Investmentver-
mögens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
setzt.
20. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für inländische
und ausländische Investitionsgesellschaften“.
21. Nach § 17a werden die folgenden §§ 18 und 19
eingefügt:
„§ 18
Personen-Investitionsgesellschaften
Personen-Investitionsgesellschaften sind Inves-
titionsgesellschaften in der Rechtsform einer In-
vestmentkommanditgesellschaft oder einer ver-
gleichbaren ausländischen Rechtsform. Für diese
sind die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Nummer 2
der Abgabenordnung gesondert und einheitlich
festzustellen. Die Einkünfte sind von den Anlegern
nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelun-
gen zu versteuern.
§ 19
Kapital-Investitionsgesellschaften
(1) Kapital-Investitionsgesellschaften sind alle
Investitionsgesellschaften, die keine Personen-In-
vestitionsgesellschaften sind. Kapital-Investitions-
gesellschaften in der Rechtsform eines Sonderver-
mögens gelten als Zweckvermögen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuerge-
setzes und als sonstige juristische Personen des
privaten Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Ge-
werbesteuergesetzes. Ausländische Kapital-Inves-
titionsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaf-
ten sind, gelten als Vermögensmassen im Sinne
des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes
und als sonstige juristische Person des privaten
Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gewerbe-
steuergesetzes.
(2) Bei Anlegern, die ihren Investitionsgesell-
schaftsanteil im Privatvermögen halten, gelten die
Ausschüttungen als Einkünfte im Sinne des § 20
Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergeset-
zes. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 3
Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes sind
anzuwenden, wenn der Anleger nachweist, dass
die Kapital-Investitionsgesellschaft
1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ansässig ist und dort der Ertragsbesteue-
rung für Kapitalgesellschaften unterliegt und
nicht von ihr befreit ist, oder
2. in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer
Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in
Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt,
und nicht von ihr befreit ist.
Die inländische auszahlende Stelle hat von den
Ausschüttungen einer Kapital-Investitionsgesell-
schaft Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzu-
führen. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträ-
gen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 1a sowie Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkom-
mensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-
den. Bei Ausschüttungen von ausländischen Kapi-
tal-Investitionsgesellschaften sind die für den Steu-
erabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Einkommensteuer-
gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden.
(3) Gewinne oder Verluste aus der Rückgabe
oder Veräußerung von Kapital-Investitionsgesell-
schaftsanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermö-
gen gehören, sind Einkünfte im Sinne des § 20 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuerge-
setzes. Als Veräußerung gilt auch die vollständige
oder teilweise Liquidation der Kapital-Investitions-
gesellschaft. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
und § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes
sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
Satz 2 anzuwenden. Die Regelungen zum Abzug
der Kapitalertragsteuer nach § 8 Absatz 6 sind ent-
sprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von § 7 Absatz 7 des Außen-
steuergesetzes bleiben die §§ 7 bis 14 des Außen-
steuergesetzes anwendbar. Soweit Hinzurech-
nungsbeträge nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Au-
ßensteuergesetzes angesetzt worden sind, ist auf
Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne § 3
Nummer 41 des Einkommensteuergesetzes anzu-

wenden. Im Übrigen unterliegen die Ausschüttun-
gen und Veräußerungsgewinne der Besteuerung
nach den vorstehenden Absätzen.“
22. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 21
und 23.
23. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:
„§ 20
Umwandlung einer
Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds
Ändert eine Investitionsgesellschaft ihre Anlage-
bedingungen und das tatsächliche Anlageverhalten
dergestalt ab, dass die Voraussetzungen des § 1
Absatz 1b erfüllt sind, hat auf Antrag der Investiti-
onsgesellschaft das für ihre Besteuerung nach dem
Einkommen zuständige Finanzamt oder im Übrigen
das Bundeszentralamt für Steuern das Vorliegen
der Voraussetzungen festzustellen. Dabei ist der
Mindestzeitraum von drei Jahren nach § 1 Ab-
satz 1d Satz 3 zu beachten. § 1 Absatz 1d Satz 4
und 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit Ablauf
des Geschäftsjahres, in dem der Feststellungsbe-
scheid unanfechtbar geworden ist, gilt der Anteil
an der Investitionsgesellschaft als veräußert und
der Anteil an einem Investmentfonds als ange-
schafft. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten
und abzuführen. Als Veräußerungserlös des Inves-
titionsgesellschaftsanteils und als Anschaffungs-
kosten des Investmentanteils ist der Rücknahme-
preis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in
dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar ge-
worden ist. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt,
tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.
Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen
Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet.“
24. Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 5
Anwendungs- und Übergangsvorschriften“.
25. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „vor Inkraft-
treten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes“
angefügt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die in § 21 verwendeten Begriffe Investment-
vermögen, Publikums-Investmentvermögen,
Ziel-Investmentvermögen und Dach-Investment-
vermögen bestimmen sich weiterhin nach die-
sem Gesetz und dem Investmentgesetz in der
am 21. Juli 2013 geltenden Fassung.“
c) In Absatz 2a Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Vertragsbedingungen“ durch das Wort „Anlage-
bedingungen“ ersetzt.
d) In Absatz 20 Satz 4 wird jeweils das Wort „De-
potbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“ er-
setzt.
e) Folgender Absatz 24 wird angefügt:
„(24) Sind in den Erträgen eines Investment-
vermögens solche im Sinne des § 21 Absatz 22
Satz 4 enthalten und endet das Geschäftsjahr
eines Investmentvermögens nach dem 28. No-
vember 2013, ist § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
in folgender Fassung anzuwenden:
„1. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei
jeder Ausschüttung bezogen auf einen In-
vestmentanteil unter Angabe der Wertpapier-
identifikationsnummer ISIN des Investment-
fonds und des Zeitraums, auf den sich die
Angaben beziehen, folgende Besteuerungs-
grundlagen in deutscher Sprache bekannt
macht:
a) den Betrag der Ausschüttung (mit min-
destens vier Nachkommastellen) sowie
aa) in der Ausschüttung enthaltene aus-
schüttungsgleiche Erträge der Vorjah-
re,
bb) in der Ausschüttung enthaltene Sub-
stanzbeträge,
b) den Betrag der ausgeschütteten Erträge
(mit mindestens vier Nachkommastellen),
c) die in den ausgeschütteten Erträgen ent-
haltenen
aa) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2
Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 3 Nummer 40 des Ein-
kommensteuergesetzes oder im Fall
des § 16 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes,
bb) Veräußerungsgewinne im Sinne des
§ 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes oder § 3
Nummer 40 des Einkommensteuer-
gesetzes,
cc) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a,
dd) steuerfreie Veräußerungsgewinne im
Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1
Satz 1 in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung,
ee) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 3
Nummer 1 Satz 2 in der am 31. De-
zember 2008 anzuwendenden Fas-
sung, soweit die Erträge nicht Kapi-
talerträge im Sinne des § 20 des
Einkommensteuergesetzes sind,
ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne im
Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab
1. Januar 2009 anzuwendenden Fas-
sung,
gg) Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1,
hh) in Doppelbuchstabe gg enthaltene
Einkünfte, die nicht dem Progressi-
onsvorbehalt unterliegen,
ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2,
für die kein Abzug nach Absatz 4
vorgenommen wurde,
jj) in Doppelbuchstabe ii enthaltene
Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 8b Ab-
satz 2 des Körperschaftsteuergeset-

zes oder § 3 Nummer 40 des Ein-
kommensteuergesetzes oder im Fall
des § 16 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes anzuwenden
ist,
kk) in Doppelbuchstabe ii enthaltene
Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2,
die nach einem Abkommen zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung zur
Anrechnung einer als gezahlt gelten-
den Steuer auf die Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer berechti-
gen,
ll) in Doppelbuchstabe kk enthaltene
Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 8b Ab-
satz 2 des Körperschaftsteuergeset-
zes oder § 3 Nummer 40 des Ein-
kommensteuergesetzes oder im Fall
des § 16 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes anzuwenden
ist,
mm) Erträge im Sinne des § 21 Absatz 22
Satz 4 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes,
nn) in Doppelbuchstabe ii enthaltene
Einkünfte im Sinne des § 21 Ab-
satz 22 Satz 4 dieses Gesetzes, auf
die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in
der am 20. März 2013 geltenden
Fassung in Verbindung mit § 8b Ab-
satz 1 des Körperschaftsteuergeset-
zes anzuwenden ist,
oo) in Doppelbuchstabe kk enthaltene
Einkünfte im Sinne des § 21 Ab-
satz 22 Satz 4 dieses Gesetzes, auf
die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in
der am 20. März 2013 geltenden
Fassung in Verbindung mit § 8b Ab-
satz 1 des Körperschaftsteuergeset-
zes anzuwenden ist,
d) den zur Anrechnung von Kapitalertrag-
steuer berechtigenden Teil der Ausschüt-
tung
aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2,
bb) im Sinne des § 7 Absatz 3,
cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4, so-
weit in Doppelbuchstabe aa enthalten,
e) (weggefallen)
f) den Betrag der ausländischen Steuer, der
auf die in den ausgeschütteten Erträgen
enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4
Absatz 2 entfällt und
aa) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 32d Absatz 5 oder
§ 34c Absatz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes oder einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung
anrechenbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Absatz 4 vorgenommen wur-
de,
bb) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist
und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2
Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes oder § 3 Num-
mer 40 des Einkommensteuergesetzes
oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes anzuwen-
den ist,
cc) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 34c Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes abziehbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4
dieses Gesetzes vorgenommen wurde,
dd) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist
und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2
Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes oder § 3 Num-
mer 40 des Einkommensteuergesetzes
oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes anzuwen-
den ist,
ee) der nach einem Abkommen zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung als
gezahlt gilt und nach § 4 Absatz 2 in
Verbindung mit diesem Abkommen
anrechenbar ist,
ff) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist
und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2
Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes oder § 3 Num-
mer 40 des Einkommensteuergesetzes
oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes anzuwen-
den ist,
gg) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist
und auf Einkünfte im Sinne des § 21
Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes ent-
fällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Ge-
setzes in der am 20. März 2013 gelten-
den Fassung in Verbindung mit § 8b
Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-
setzes anzuwenden ist,
hh) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist
und auf Einkünfte im Sinne des § 21
Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes ent-
fällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Ge-
setzes in der am 20. März 2013 gelten-
den Fassung in Verbindung mit § 8b
Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-
setzes anzuwenden ist,
ii) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist
und auf Einkünfte im Sinne des § 21
Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes ent-
fällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Ge-
setzes in der am 20. März 2013 gelten-

den Fassung in Verbindung mit § 8b
Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-
setzes anzuwenden ist,
g) den Betrag der Absetzungen für Abnut-
zung oder Substanzverringerung,
h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
steuer, vermindert um die erstattete Quel-
lensteuer des Geschäftsjahres oder frühe-
rer Geschäftsjahre;“.“
26. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:
„§ 22
Anwendungsvorschriften
zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4318) sind ab dem 24. Dezem-
ber 2013 anzuwenden, soweit im Folgenden keine
abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 21. Juli
2013 geltenden Fassung sind in der Zeit vom
22. Juli 2013 bis zum 23. Dezember 2013 weiterhin
anzuwenden.
(2) Investmentvermögen im Sinne dieses Geset-
zes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung gel-
ten bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach
dem 22. Juli 2016 endet, als Investmentfonds im
Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2. Voraussetzung
für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die In-
vestmentvermögen weiterhin die Voraussetzungen
des § 1 Absatz 1 und 1a in der am 21. Juli 2013
geltenden Fassung sowie die Anlagebestimmungen
und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investment-
gesetz in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung
erfüllen. Anteile an Investmentvermögen im Sinne
der Sätze 1 und 2 gelten als Anteile an Investment-
fonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2. § 1 Ab-
satz 1d, § 15 Absatz 3 und § 16 Satz 8 in der am
24. Dezember 2013 geltenden Fassung sind bei In-
vestmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sinnge-
mäß anzuwenden, sobald das Investmentvermögen
gegen die in Satz 2 genannten Voraussetzungen
wesentlich verstößt. Es gilt als wesentlicher Ver-
stoß, wenn ein Investmentvermögen seine Anlage-
bedingungen nach dem 23. Dezember 2013 in der
Weise ändert, dass die für Hedgefonds geltenden
Vorschriften nach § 283 des Kapitalanlagegesetz-
buchs oder nach § 112 des Investmentgesetzes in
der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung erstmals
anzuwenden sind.
(3) § 3 Absatz 1a ist erstmals auf Abtrennungen
von Zinsscheinen bzw. Zinsforderungen von dem
dazugehörigen Stammrecht anzuwenden, die nach
dem 28. November 2013 erfolgen. § 3 Absatz 3 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals
auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2013 beginnen.
(4) § 3a ist erstmals bei Ausschüttungen anzu-
wenden, die nach dem 23. August 2014 abfließen.
(5) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der am 21. Juli 2013
geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden bei
Investmentvermögen im Sinne des Absatzes 2
Satz 1.“
27. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Investment-
vermögen“ durch das Wort „Investmentfonds“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Investmentvermögens“ durch
das Wort „Investmentfonds“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteue-
rungsgrundlagen für ausländische Investment-
anteile, die Feststellung, ob die Anforderungen
an einen Investmentfonds erfüllt sind oder nicht,
sowie die Veröffentlichung dieser Feststellungen
nach dem Investmentsteuergesetz vom 15. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung; die Überprüfung er-
folgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder
durch Stichproben;“.
2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fügt:
„5a. die Entgegennahme und Weiterleitung von Mel-
dungen nach auf der Grundlage von § 117c der
Abgabenordnung ergangenen Rechtsverord-
nungen und die Durchführung von Bußgeldver-
fahren in den Fällen des § 379 Absatz 2 Num-
mer 1b der Abgabenordnung;“.
Artikel 3
Änderung des
Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem In-
vestmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagege-
setzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis
anzusetzen.“

2. § 205 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli
2013 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
§ 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-
ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809; 2013
II S. 1120) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„h) die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des
Investmentsteuergesetzes und die Verwaltung von
Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes,“.
Artikel 5
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
S. 406), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) zum Erwerb von Anteilen an OGAW-Sonder-
vermögen sowie an als Sondervermögen auf-
gelegten offenen Publikums-AIF nach den
§§ 218 und 219 des Kapitalanlagegesetz-
buchs sowie von Anteilen an offenen EU-In-
vestmentvermögen und offenen ausländi-
schen AIF, die nach dem Kapitalanlagege-
setzbuch vertrieben werden dürfen, wenn
nach dem Jahresbericht für das vorletzte Ge-
schäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Ab-
schlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder
des § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien in
diesem Investmentvermögen 60 Prozent des
Werts dieses Investmentvermögens nicht un-
terschreitet; für neu aufgelegte Investment-
vermögen ist für das erste und zweite Ge-
schäftsjahr der erste Jahresbericht oder der
erste Halbjahresbericht nach Auflegung des
Investmentvermögens maßgebend,“.
b) Buchstabe d wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 5
wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“
durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 4 zweiter Halbsatz werden
die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f
bis l“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a, b, f bis l“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalanlagegesell-
schaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsge-
sellschaften“ und das Wort „Investmentgesetzes“
durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-
setzt sowie die Angabe „oder d“ gestrichen.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Anteile an offenen EU-Investmentvermögen
und ausländischen AIF, die nach dem Kapital-
anlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.“
4. Dem § 17 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) § 2 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des
Artikels 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4318) ist erstmals für vermögenswirk-
same Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2013 angelegt werden. § 4 Absatz 4 Num-
mer 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erst-
mals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2013
anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland“
durch die Wörter „externe Kapitalverwaltungsgesell-
schaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
Artikel 7
Aufhebung des
Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes
Das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz vom 12. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1672) wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird
das Wort „Wagniskapitalbeteiligungs-,“ gestrichen.
2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nummer 9 wird aufgehoben.
3. In § 16 wird das Wort „Wagniskapitalbeteiligungsge-
sellschaften,“ gestrichen.

4. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „, inländisches Investment- und Wagniskapital-
beteiligungswesen“ durch die Wörter „und inländi-
sches Investmentwesen“ ersetzt.
5. § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch einen
Punkt ersetzt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
6. § 16f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Satz 4 wird das Semikolon am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Gruppen“ durch das
Wort „Gruppe“ ersetzt und werden die Wörter
„sowie Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften“
und „oder Nummer 3“ gestrichen.
7. § 16g Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des
Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12
des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des
§ 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
im Inland gelegene Zweigniederlassungen von
EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften,
für die die Bundesrepublik Deutschland Refe-
renzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der
Bundesanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,“.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 5
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 18 Ab-
satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
3. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 werden die Buchstaben d
bis f wie folgt gefasst:
„d) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des
§ 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
e) im Inland gelegene Zweigniederlassungen von
EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1
Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-
ten im Sinne des § 1 Absatz 18 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs,
f) ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für
die die Bundesrepublik Deutschland Referenz-
mitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bun-
desanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs unterliegen,“.
Artikel 10
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 19 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und 2,
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2,
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 sowie Absatz 4
und § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie Ab-
satz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Kapitalanlage-
gesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungs-
gesellschaft“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das
Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort
„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4f wie
folgt gefasst:
„§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte
und Erfüllungsübernahmen“.
2. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt:
„§ 4f
Verpflichtungsübernahmen,
Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
(1) Werden Verpflichtungen übertragen, die beim
ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -be-
schränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterle-
gen haben, ist der sich aus diesem Vorgang erge-
bende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldüber-
nahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmä-
ßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. Ist auf
Grund der Übertragung einer Verpflichtung ein Pas-
sivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass der sich ergebende
Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme in
Höhe des aufgelösten Passivpostens als Betriebs-
ausgabe abzuziehen ist; der den aufgelösten Passiv-
posten übersteigende Betrag ist in dem Wirtschafts-
jahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden
14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Be-
triebsausgabe abzuziehen. Eine Verteilung des sich
ergebenden Aufwands unterbleibt, wenn die Schuld-
übernahme im Rahmen einer Veräußerung oder Auf-
gabe des ganzen Betriebes oder des gesamten Mit-
unternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16 Ab-
satz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3 erfolgt;
dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter Mit-
nahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu ei-
nem neuen Arbeitgeber wechselt oder wenn der Be-

trieb am Schluss des vorangehenden Wirtschafts-
jahres die Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 Buchstabe a bis c nicht überschreitet.
Erfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einer Teil-
betriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der
§§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Ab-
satz 3, ist ein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust
um den Aufwand im Sinne des Satzes 1 zu vermin-
dern, soweit dieser den Verlust begründet oder er-
höht hat. Entsprechendes gilt für den einen aufge-
lösten Passivposten übersteigenden Betrag im
Sinne des Satzes 2. Für den hinzugerechneten Auf-
wand gelten Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3
entsprechend. Der jeweilige Rechtsnachfolger des
ursprünglichen Verpflichteten ist an die Aufwands-
verteilung nach den Sätzen 1 bis 6 gebunden.
(2) Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Ab-
satzes 1 ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsüber-
nahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung
vereinbart, gilt für die vom Freistellungsberechtigten
an den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leis-
tungen Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 entsprechend.“
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Übernommene Verpflichtungen, die beim
ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -be-
schränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterle-
gen haben, sind zu den auf die Übernahme folgen-
den Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und
dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie
beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme
zu bilanzieren wären. Dies gilt in Fällen des Schuld-
beitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollstän-
diger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich
aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflich-
tungen sinngemäß. Satz 1 ist für den Erwerb eines
Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.
Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger
Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem
Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem an-
deren Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des
Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach
§ 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist,
dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Über-
nahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen
mit den übernommenen Vermögenswerten gleich
dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist;
dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.
Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der
Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vier-
zehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage
gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirt-
schaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vier-
zehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungs-
zeitraum). Besteht eine Verpflichtung, für die eine
Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des
maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist
die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzu-
lösen.“
4. § 9b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Um-
satzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbe-
träge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu be-
handeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunfts-
arten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die
Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Wer-
bungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Be-
trieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung von Einnahmen dienen. Die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen
des Satzes 1 unberührt.“
5. Nach § 15b Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach
den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmo-
dell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor,
wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder
sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf
Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bü-
cher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu ma-
chen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern
des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebs-
ausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne kör-
perliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung
des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs erfolgt.“
6. In § 32b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt
entsprechend“ durch die Wörter „und § 15b sind
sinngemäß anzuwenden“ ersetzt.
7. § 33a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „8 004“ wird durch die Angabe
„8 130“ ersetzt.
b) Die Angabe „8 130“ wird durch die Angabe
„8 354“ ersetzt.
8. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kapitalanla-
gegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-
tungsgesellschaft“ ersetzt.
9. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 12b wird folgender Absatz 12c ein-
gefügt:
„(12c) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
28. November 2013 enden.“
b) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a einge-
fügt:
„(14a) § 5 Absatz 7 in der Fassung des Geset-
zes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist
erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
nach dem 28. November 2013 enden. Auf Antrag
kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre
angewendet werden. Bei Schuldübertragungen,
Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die
vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden,
ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der
Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt,
jeweils in Höhe von neunzehn Zwanzigstel eine
gewinnmindernde Rücklage gebildet werden
kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren
jeweils mit mindestens einem Neunzehntel ge-
winnerhöhend aufzulösen ist.“

c) Nach Absatz 23e wird folgender Absatz 23f ein-
gefügt:
„(23f) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Arti-
kels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge
infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne
von § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwen-
den, die nach dem 28. November 2013 eingetre-
ten sind.“
d) Die bisherigen Absätze 23f bis 23h werden die
Absätze 23g bis 23i.
e) Dem Absatz 33a wird folgender Satz angefügt:
„§ 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der
dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle an-
zuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Um-
laufvermögens nach dem 28. November 2013 an-
geschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermö-
gen eingelegt werden.“
f) Dem Absatz 43a wird folgender Satz angefügt:
„§ 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-
kels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzu-
wenden.“
g) Nach Absatz 44 wird folgender Absatz 45 einge-
fügt:
„(45) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist
§ 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-
kels 11 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes
vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) anzu-
wenden.“
h) Nach Absatz 45 wird folgender Absatz 45a einge-
fügt:
„(45a) § 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 11 Nummer 7 Buchstabe b des Ge-
setzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014
anzuwenden.“
Artikel 12
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
In § 34 Absatz 10b Satz 2 des Körperschaftsteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver-
anlagungszeiträume, die vor dem 31. Dezember 2014
enden“ durch die Wörter „Veranlagungszeiträume, die
vor dem 1. Januar 2015 enden“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 71 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 117b folgende Angabe eingefügt:
„§ 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer
völkerrechtlicher Vereinbarungen zur För-
derung der Steuerehrlichkeit bei internatio-
nalen Sachverhalten“.
2. Nach § 117b wird folgender § 117c eingefügt:
„§ 117c
Umsetzung innerstaatlich anwend-
barer völkerrechtlicher Vereinbarungen
zur Förderung der Steuerehrlichkeit
bei internationalen Sachverhalten
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus in-
nerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Verein-
barungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit
durch systematische Erhebung und Übermittlung
steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsver-
ordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Rege-
lungen über die Erhebung der nach diesen Vereinba-
rungen erforderlichen Daten durch in diesen Verein-
barungen dem Grunde nach bestimmte Dritte und
ihre Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an
das Bundeszentralamt für Steuern sowie ihre Weiter-
leitung an die zuständige Behörde des anderen Ver-
tragsstaates zu treffen. § 150 Absatz 6 Satz 2, 3, 5, 8
und 9 gilt für die Übermittlung der Daten an das
Bundeszentralamt für Steuern entsprechend.
(2) Bei der Übermittlung von Daten durch das
Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige
Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach
einer auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 erlassenen
Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteilig-
ten nicht statt. § 30a Absatz 2 und 3 gilt nicht.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berech-
tigt, Verhältnisse, die für die Erfüllung der Pflichten
zur Erhebung und Übermittlung von Daten nach ei-
ner auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsver-
ordnung von Bedeutung sind oder der Aufklärung
bedürfen, bei den zur Erhebung dieser Daten und
deren Übermittlung an das Bundeszentralamt für
Steuern Verpflichteten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203
gelten sinngemäß.
(4) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1 oder im Rahmen einer Prüfung nach Ab-
satz 3 vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen
Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden
völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwe-
cke verwendet werden.“
3. Nach § 379 Absatz 2 Nummer 1a wird folgende
Nummer 1b eingefügt:
„1b. einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist,“.

Artikel 14
Änderung des
Versicherungsteuergesetzes
Dem § 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
(BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden
ist, wird folgende Nummer 12 angefügt:
„12. an Brandunterstützungsvereine, soweit die an-
lässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene
Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht über-
steigt.“
Artikel 15
Änderung des
Feuerschutzsteuergesetzes
Nach § 3 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
(BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor-
den ist, wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Ausnahme von der Besteuerung
Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung
des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsver-
eine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadens-
falls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht
übersteigt.“
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 14 und 15 treten mit Wirkung vom
1. Juli 2010 in Kraft.
(3) Artikel 11 Nummer 1 bis 3 und 9 Buchstabe a und b
tritt mit Wirkung vom 28. November 2013 in Kraft.
(4) Artikel 11 Nummer 7 Buchstabe a und Num-
mer 9 Buchstabe g tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2013 in Kraft.
(5) Artikel 11 Nummer 7 Buchstabe b und Num-
mer 9 Buchstabe h tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 4318. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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