Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 08.01.2026
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 07.04.2006 – IV-2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III
- OLG Düsseldorf, 07.04.2006 – IV - 2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III
- LAG Hamm, 18.10.2023 – 10 Sa 778/23Zitiert von 2
- LAG Hessen, 18.04.2023 – 15 Sa 1310/22
- ArbG Potsdam, 19.02.2010 – 3 Ca 1771/09
- BGH, 24.10.2007 – 1 StR 160/07Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 36/25
- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 37/25
- VG Aachen, 02.12.2024 – 10 L 738/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/16#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/16#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 1f, 6, 11 bis 17 und 19 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/16#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11 bis 19 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8 bis 10 die Bundesagentur für Arbeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/16#abs-4 (4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/16#abs-5 (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.