Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 15/25 · S. 38
Zu Artikel 6 (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
Zu Artikel 6 (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a Die Änderung ist aufgrund der Rechtsprechung des Europä- ischen Gerichtshofs erforderlich. Sie dient der Anpassung der bisherigen gesetzlichen Regelung an das EG-Recht. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 25. Oktober 2001 (Rechtssache C-493/99) entschieden, dass § 1 Abs. 1 und § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, soweit Unternehmen mit Geschäftssitz in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in Deutschland im Rahmen einer Ar- beitsgemeinschaft nur dann nicht unter das Arbeitnehmer- überlassungsgesetz fallen, wenn für sie die gleichen deut- schen Tarifverträge wie für die anderen Arbeitsgemein- schaftsmitglieder gelten und die Ausnahmen vom Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in den Baubereich nur geltend machen können, wenn sie von einem deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifvertrag erfasst werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist auch für Unternehmen aus ande- ren Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes weiter Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vorschrift, dass sie demselben Wirtschaftszweig wie die anderen Mit- glieder der Arbeitsgemeinschaft angehören. Dabei kommt es nicht darauf an, welchem Wirtschaftszweig die ausländi- schen Betriebe nach ihrer Tätigkeit in Deutschland angehö- ren, sondern zu welchem Wirtschaftszweig sie nach ihrer Tätigkeit im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum gehö- ren. Zu Buchstabe b Die Änderung ist redaktioneller Art und folgt aus der Ände- rung des § 3. Zu Nummer 2 (§ 1b) Zu Buchstabe a Durch die Änderung erhalten Tarifvertragsparteien, zusätz- lich zu der bisher in Satz 2 vorgesehenen Ausnahme, die Möglichkeit, durch einen für allgemein verbindlich erklär- ten Tarifvertrag des Ba
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.908 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/25, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 173.753–183.661 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 64793bd87cbbbbde….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP