Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BGH, 07.03.2019 – 3 StR 192/18Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017 mit Eintritt der Strafverfolgungsverjährung
- BGH, 24.10.2007 – 1 StR 160/07Zitiert von 5
- LSG NRW, 19.12.2018 – L 8 R 335/14Zitiert von 1
- BGH, 07.03.2019 – 3 StR 192/18Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017 mit Eintritt der StrafverfolgungsverjährungZitiert von 18
- BGH, 24.10.2007 – 1 StR 189/07Zitiert von 8
- BGH, 12.02.2003 – 5 StR 165/02Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BAG, 17.01.2017 – 9 AZR 76/16Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - ÜberlassungZitiert von 27
- BAG, 18.01.2012 – 7 AZR 723/10Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von BeliehenenZitiert von 82
- OLG Stuttgart, 12.11.2003 – 3 U 125/03Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/15#abs-1 (1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/15#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.