Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

AÜG

§ 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung

Stand: 05.03.2020

ArbeitsrechtBund2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/15#abs-1 (1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/15#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

§ 14 § 15a