Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/15#abs-1 (1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/15#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 15 AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.03.2019 – 3 StR 192/18Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017 mit Eintritt der Strafverfolgungsverjährung
- BGH, 24.10.2007 – 1 StR 160/07Zitiert von 6
- LSG NRW, 19.12.2018 – L 8 R 335/14Zitiert von 7
- BGH, 07.03.2019 – 3 StR 192/18Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017 mit Eintritt der StrafverfolgungsverjährungZitiert von 19
- BGH, 24.10.2007 – 1 StR 189/07Zitiert von 9
- BGH, 12.02.2003 – 5 StR 165/02Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BAG, 17.01.2017 – 9 AZR 76/16Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - ÜberlassungZitiert von 29
- BAG, 18.01.2012 – 7 AZR 723/10Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von BeliehenenZitiert von 84
- OLG Stuttgart, 12.11.2003 – 3 U 125/03Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307 741)
BGBl. 2019 I S. 1307
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18.06.1997 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 1430)
BGBl. 1997 I S. 1430
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 15 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.