Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 17 Durchführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/17#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/17#abs-2 (2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 17 AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 18.06.2015 – 6 Sa 52/14Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 – 6 Sa 78/14Zitiert von 3
- SG Kassel, 04.09.2013 – S 12 KR 246/12Zitiert von 8
- BGH, 17.02.2000 – III ZR 78/99Zitiert von 3
- BSG, 12.10.2016 – B 11 AL 6/15 RErlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Rechtmäßigkeit einer Auflage - tarifungebundener Leiharbeitgeber - Mischunternehmen - Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz - Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung aus der Zeitarbeitsbranche - Geltungsbereich - Überwiegensprinzip - IndustrieverbandsprinzipZitiert von 3
- BSG, 04.06.2009 – B 12 R 6/08 RStatusfeststellungsverfahren: Keine Befugnis zur isolierten Feststellung der abhängigen Beschäftigung nach § 7a SGB IV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 153
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 04.07.2024 – L 9 AL 169/22
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2013 – 3 Sa 1092/13Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2013 – 3 TaBV 1983/12, 3 TaBV 1987/12, 3 TaBV 1983/12, 3 TaBV 1987/12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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20.07.2011 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I 1506)
BGBl. 2011 I S. 1506
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 233 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 93 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.