Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 17 Durchführung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 18.06.2015 – 6 Sa 52/14Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 – 6 Sa 78/14Zitiert von 3
- SG Kassel, 04.09.2013 – S 12 KR 246/12Zitiert von 8
- BGH, 17.02.2000 – III ZR 78/99Zitiert von 3
- BSG, 12.10.2016 – B 11 AL 6/15 RErlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Rechtmäßigkeit einer Auflage - tarifungebundener Leiharbeitgeber - Mischunternehmen - Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz - Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung aus der Zeitarbeitsbranche - Geltungsbereich - Überwiegensprinzip - IndustrieverbandsprinzipZitiert von 3
- BSG, 04.06.2009 – B 12 R 6/08 RStatusfeststellungsverfahren: Keine Befugnis zur isolierten Feststellung der abhängigen Beschäftigung nach § 7a SGB IV KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 152
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 04.07.2024 – L 9 AL 169/22
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2013 – 3 Sa 1092/13Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2013 – 3 TaBV 1983/12, 3 TaBV 1987/12, 3 TaBV 1983/12, 3 TaBV 1987/12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/17#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/17#abs-2 (2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.