Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

AÜG

§ 17 Durchführung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/17#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/17#abs-2 (2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.

§ 16 § 17a