Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 8 Grundsatz der Gleichstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/8#abs-1 (1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). Erhält der Leiharbeitnehmer das für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt oder in Ermangelung eines solchen ein für vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche geltendes tarifvertragliches Arbeitsentgelt, wird vermutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt ist. Werden im Betrieb des Entleihers Sachbezüge gewährt, kann ein Wertausgleich in Euro erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/8#abs-2 (2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrages vereinbaren. Soweit ein solcher Tarifvertrag die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/8#abs-3 (3) Eine abweichende tarifliche Regelung im Sinne von Absatz 2 gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/8#abs-4 (4) Ein Tarifvertrag im Sinne des Absatzes 2 kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstellungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher abweichen. Eine längere Abweichung durch Tarifvertrag ist nur zulässig, wenn
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/8#abs-5 (5) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 8 AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 14.10.2020 – 7 AZR 286/18Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-payZitiert von 23
- ArbG GieBen, 14.02.2018 – 7 Ca 246/17
- LAG Düsseldorf, 07.12.2018 – 10 Sa 995/17Zitiert von 1
- ArbG Kiel, 30.07.2024 – 1 Ca 370 e/24
- LAG Köln, 28.02.2023 – 4 Sa 320/21
- BAG, 16.12.2020 – 5 AZR 131/19Equal pay - Inbezugnahme tariflicher Regelungen - vergleichbarer ArbeitnehmerZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 03.06.2026 – B 11 AL 8/24 RArbeitnehmerüberlassung - Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung - Vorratsgesellschaft - Erfordernis eines auf Arbeitnehmerüberlassung ausgerichteten Geschäftskonzepts - Anforderungen an die Betriebsorganisation - Kein Anspruch einer Vorratsgesellschaft auf Erteilung der Erlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BFH, 16.04.2026 – V R 1/25Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale für vergünstigte Kantinennutzung
- BAG, 02.07.2025 – 10 AZR 162/24Bezugnahme auf einen Tarifvertrag - Inhaltskontrolle - abweichende Vertragsregelungen - Kontrollprivileg nach § 310 Abs 4 S 3 iVm § 307 Abs 3 BGB - Rückzahlung einer SonderzahlungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 8 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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