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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 258

BGBl. 2017 I S. 258 · 24.935 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 258
                                  Gesetz
   zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
                                                Vom 21. Februar 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
        Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

  Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 43
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1

        Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Ent-
      leihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im
      Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Ar-
      beitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlas-
      sung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitneh-
      mer werden zur Arbeitsleistung überlassen,
      wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entlei-
      hers eingegliedert sind und seinen Weisungen
      unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwer-
      denlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeit-
      nehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem
      Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeits-
      verhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeit-
      nehmern ist vorübergehend bis zu einer Über-
      lassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig.
      Verleiher und Entleiher haben die Überlassung
      von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag aus-
      drücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu be-
      zeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer über-
      lassen oder tätig werden lassen. Vor der Über-
      lassung haben sie die Person des Leiharbeit-
      nehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag
      zu konkretisieren.“

   c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
      und 1b eingefügt:
         „(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu
      einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten
      Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmer-
      überlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der
      Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der
      Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben

Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder
auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages
zur selbständigen Erbringung von Vertragsleis-
tungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber
mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die
Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Her-
stellung eines Werkes gebildeten Arbeitsge-
meinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüber-
lassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge
desselben Wirtschaftszweiges wie für die ande-
ren Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gel-
ten, er aber die übrigen Voraussetzungen des
Satzes 1 erfüllt.

    (1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeit-
nehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende
Monate demselben Entleiher überlassen; der
Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht
länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig
werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlas-
sungen durch denselben oder einen anderen
Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig
anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen je-
weils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem
Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Ein-
satzbranche kann eine von Satz 1 abweichende
Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im
Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3
können abweichende tarifvertragliche Regelun-
gen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Ent-
leihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung
übernommen werden. In einer auf Grund eines
Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Ein-
satzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienst-
vereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende
Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.
Können auf Grund eines Tarifvertrages nach
Satz 5 abweichende Regelungen in einer Be-
triebs- oder Dienstvereinbarung getroffen wer-
den, kann auch in Betrieben eines nicht tarifge-
bundenen Entleihers bis zu einer Überlassungs-
höchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch
gemacht werden, soweit nicht durch diesen Ta-
rifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlas-
sungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstver-
einbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb
des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Ab-
schluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen
mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Bran-
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     che des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag
     abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-
     rechtlichen Religionsgesellschaften können von
     Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern
     in ihren Regelungen vorsehen.“
  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „§ 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5“
         durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1f
         und Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2a wird das Wort „oder“ gestri-
         chen.
     cc) Nach Nummer 2a werden die folgenden
         Nummern 2b und 2c eingefügt:
         „2b. zwischen Arbeitgebern, wenn Aufga-
              ben eines Arbeitnehmers von dem bis-
              herigen zu dem anderen Arbeitgeber
              verlagert werden und auf Grund eines
              Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes

               a) das Arbeitsverhältnis mit dem bishe-

                  rigen Arbeitgeber weiter besteht und

               b) die Arbeitsleistung zukünftig bei

                  dem anderen Arbeitgeber erbracht

                  wird,

         2c. zwischen Arbeitgebern, wenn diese ju-
             ristische Personen des öffentlichen
             Rechts sind und Tarifverträge des öf-
             fentlichen Dienstes oder Regelungen
             der öffentlich-rechtlichen Religionsge-
             sellschaften anwenden, oder“.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Auslän-
     derbeschäftigung,“ die Wörter „über die Über-
     lassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b,“ ein-
     gefügt.
  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zu-
         stehenden Arbeitsbedingungen einschließ-
         lich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.“
3. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8

              Grundsatz der Gleichstellung
     (1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeit-
  nehmer für die Zeit der Überlassung an den Entlei-
  her die im Betrieb des Entleihers für einen ver-
  gleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden
  wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
  des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungs-

  grundsatz). Erhält der Leiharbeitnehmer das für ei-
  nen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im
  Entleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeits-
  entgelt oder in Ermangelung eines solchen ein für
  vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche
  geltendes tarifvertragliches Arbeitsentgelt, wird ver-
  mutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des
  Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt
  ist. Werden im Betrieb des Entleihers Sachbezüge
  gewährt, kann ein Wertausgleich in Euro erfolgen.
    (2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungs-
  grundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer
  Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetz-

  ten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit
  ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrund-
  satz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeit-
  nehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten
  Arbeitsbedingungen zu gewähren. Im Geltungs-
  bereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
  tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
  Anwendung des Tarifvertrages vereinbaren. Soweit
  ein solcher Tarifvertrag die in einer Rechtsverord-
  nung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindest-
  stundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher
  dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das
  im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
  Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde
  zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren.
     (3) Eine abweichende tarifliche Regelung im
  Sinne von Absatz 2 gilt nicht für Leiharbeitnehmer,
  die in den letzten sechs Monaten vor der Überlas-
  sung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis
  bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem
  Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des

  Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind.

     (4) Ein Tarifvertrag im Sinne des Absatzes 2 kann

  hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstel-

  lungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer

  Überlassung an einen Entleiher abweichen. Eine
  längere Abweichung durch Tarifvertrag ist nur zu-
  lässig, wenn

  1. nach spätestens 15 Monaten einer Überlassung
     an einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt
     erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als gleich-
     wertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt
     vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbran-
     che festgelegt ist, und
  2. nach einer Einarbeitungszeit von längstens
     sechs Wochen eine stufenweise Heranführung
     an dieses Arbeitsentgelt erfolgt.
  Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
  können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Ar-
  beitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelun-
  gen vereinbaren. Der Zeitraum vorheriger Überlas-
  sungen durch denselben oder einen anderen Verlei-
  her an denselben Entleiher ist vollständig anzurech-

  nen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht
  mehr als drei Monate liegen.
     (5) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeit-
  nehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung
  nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Überlassung und
  für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindest-
  stundenentgelt zu zahlen.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Nummern 1
     und 2 werden durch die folgenden Nummern 1
     bis 2 ersetzt:
     „1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern
         sowie zwischen Verleihern und Leiharbeit-
         nehmern, wenn der Verleiher nicht die nach
         § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag
         zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
         wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeit-
         nehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Mo-
         nats nach dem zwischen Verleiher und Ent-
         leiher für den Beginn der Überlassung vor-
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           gesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verlei-
           her oder dem Entleiher erklärt, dass er an
           dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher fest-
           hält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Auf-
           nahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so
           beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksam-
           keit,
      1a. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und
          Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Ab-
          satz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüber-
          lassung nicht ausdrücklich als solche be-
          zeichnet und die Person des Leiharbeitneh-
          mers nicht konkretisiert worden ist, es sei
          denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schrift-
          lich bis zum Ablauf eines Monats nach dem
          zwischen Verleiher und Entleiher für den Be-
          ginn der Überlassung vorgesehenen Zeit-
          punkt gegenüber dem Verleiher oder dem
          Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit
          dem Verleiher festhält,

      1b. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und
          Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten
          der zulässigen Überlassungshöchstdauer
          nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leih-
          arbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ab-
          lauf eines Monats nach Überschreiten der
          zulässigen Überlassungshöchstdauer ge-
          genüber dem Verleiher oder dem Entleiher,
          dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Ver-
          leiher festhält,
      2.   Vereinbarungen, die für den Leiharbeitneh-
           mer schlechtere als die ihm nach § 8 zuste-
           henden Arbeitsbedingungen einschließlich
           des Arbeitsentgelts vorsehen,“.

  b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

        „(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1,
      1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirk-

      sam, wenn

      1. der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe
         persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,

      2. die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklä-

         rung mit dem Datum des Tages der Vorlage

         und dem Hinweis versieht, dass sie die Iden-
         tität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat,
         und

      3. die Erklärung spätestens am dritten Tag nach
         der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver-
         oder Entleiher zugeht.

         (3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1
      Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklä-
      rung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach
      der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Ab-
      satz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhal-
      tenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2
      Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt
      unbeschadet der Festhaltenserklärung.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „,Pflichten
     des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbe-
     dingungen“ gestrichen.
  b) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils die Angabe
     „§ 9 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.

   c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
 6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                          „§ 10a
           Rechtsfolgen bei Überlassung durch
         eine andere Person als den Arbeitgeber
     Werden Arbeitnehmer entgegen § 1 Absatz 1
   Satz 3 von einer anderen Person überlassen und
   verstößt diese Person hierbei gegen § 1 Absatz 1
   Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 1b, gelten für das Ar-
   beitsverhältnis des Leiharbeitnehmers § 9 Absatz 1
   Nummer 1 bis 1b und § 10 entsprechend.“
 7. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor je-
      der Überlassung darüber zu informieren, dass er
      als Leiharbeitnehmer tätig wird.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht
      tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittel-
      bar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.
      Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt,
      dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten über-
      nehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt
      wurden, die

      1. sich im Arbeitskampf befinden oder
      2. ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die
         sich im Arbeitskampf befinden, übernommen
         haben.
      Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei
      einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch
      einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In
      den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verlei-

      her den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Ar-
      beitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.“

 8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durch-
      führung einander widersprechen, ist für die

      rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsäch-

      liche Durchführung maßgebend.“

   b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
      Nr. 3 und § 9 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 8 Ab-
      satz 2 und 4 Satz 2“ ersetzt.

 9. In § 13 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9
    Nr. 2“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 und 4 Satz 2“
    ersetzt.

10. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
    gefügt:
   „Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungs-
   gesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Euro-
   päische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund
   der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen
   eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten An-
   teil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leihar-
   beitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksich-
   tigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungs-
   gesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes,
   des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drit-
   telbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die
   Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenz-
BGBl. 2017, Seite 261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 261
   überschreitenden Verschmelzung, des SE- und des
   SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der
   jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine
   bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil
   von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeit-
   nehmer auch im Entleiherunternehmen zu berück-
   sichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 ge-
   nannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen
   bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert,
   sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen
   nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer
   sechs Monate übersteigt.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 1a werden die folgenden
          Nummern 1b bis 1e eingefügt:
          „1b. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Ar-
               beitnehmer überlässt oder tätig werden
               lässt,

          1c. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort
              genannte Überlassung nicht, nicht rich-
              tig oder nicht rechtzeitig bezeichnet,

          1d. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Per-

              son nicht, nicht richtig oder nicht recht-

              zeitig konkretisiert,

          1e. entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen
              Leiharbeitnehmer überlässt,“.
      bb) Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1f.

      cc) Nummer 7 wird aufgehoben.

      dd) In Nummer 7a wird die Angabe „§ 10 Ab-

          satz 4“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1

          oder Absatz 2 Satz 2 oder 4“ ersetzt.

      ee) In Nummer 7b wird die Angabe „§ 10 Ab-
          satz 5“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ er-
          setzt.

      ff) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a

          eingefügt:

          „8a. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen
               Leiharbeitnehmer tätig werden lässt,“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Angabe „bis 1b“ wird durch die Angabe
          „bis 1f“ ersetzt.

      bb) Die Angabe „und 7b“ wird durch die Angabe
          „, 7b und 8a“ ersetzt.
      cc) Die Angabe „, 7“ wird gestrichen.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
      Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
      nungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absat-
      zes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b
      sowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung
      jeweils für ihren Geschäftsbereich, in den Fällen
      des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8
      bis 10 die Bundesagentur für Arbeit.“

12. In § 17 Absatz 2, den §§ 17a, 17b Absatz 2 und
    § 18 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „§ 10 Ab-
    satz 5“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ ersetzt.

13. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „§ 3
       Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 und § 9 Nummer 2
       letzter Halbsatz finden“ werden durch die Wörter
       „§ 8 Absatz 3 findet“ ersetzt.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017
       werden bei der Berechnung der Überlassungs-
       höchstdauer nach § 1 Absatz 1b und der Be-
       rechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Ab-
       satz 4 Satz 1 nicht berücksichtigt.“
14. Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt:
                           „§ 20
                         Evaluation
      Die Anwendung dieses Gesetzes ist im Jahr
    2020 zu evaluieren.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
              Bürgerlichen Gesetzbuchs
   Nach § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002

(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I

S. 1190) geändert worden ist, wird folgender § 611a
eingefügt:

                        „§ 611a
                     Arbeitsvertrag

   (1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer

im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebun-

dener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhän-

gigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt,
Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Wei-
sungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei
seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestim-
men kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit

hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätig-

keit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vor-
liegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vor-
zunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des
Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsver-

hältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Ver-
trag nicht an.

  (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten
Vergütung verpflichtet.“

                       Artikel 3
                   Änderung des

            Betriebsverfassungsgesetzes
   Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I
S. 2518), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 5 des Ge-
setzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 78 Satz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 2 Satz 3“
   durch die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.

2. § 80 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „stehen“ die
      Wörter „, und umfasst insbesondere den zeitli-
BGBl. 2017, Seite 262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 262
      chen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und
      die Arbeitsaufgaben dieser Personen“ eingefügt.
  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch
      die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1
      genannten Personen zugrunde liegen.“
3. In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „personellen Maßnahmen“ die Wörter „einschließlich
   der geplanten Beschäftigung von Personen, die
   nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber
   stehen,“ eingefügt.
4. In § 119 Absatz 1 Nummer 3 und § 120 Absatz 1
   Nummer 3b wird jeweils die Angabe „§ 80 Abs. 2
   Satz 3“ durch die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 4“ er-
   setzt.

                       Artikel 4

                 Änderung des
       Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
  Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 10
   Absatz 5“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ ersetzt.
2. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1
   Nummer 1, 1a, 1b, 2, 2a und 7b“ durch die Wörter

   „§ 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und
   7b“ ersetzt.
3. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1b“
   durch die Angabe „1c, 1d, 1f“ ersetzt.

                        Artikel 5
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 28e Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011
I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 9 Nummer 1“ durch die Wörter
„§ 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b“ ersetzt.

                        Artikel 6

                Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 7
                      Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 21. Februar 2017
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 258. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 150e8d9cd96a687f….