Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 3a Lohnuntergrenze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/3a#abs-1 (1) Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder zuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben, können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren und auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen umfassen. Der Vorschlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine Laufzeit enthalten. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/3a#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die vorgeschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte nach Absatz 1 als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer Anwendung findet. Der Verordnungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich unverändert in die Rechtsverordnung übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/3a#abs-3 (3) Der Verordnungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen einer Gesamtabwägung neben den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere geeignet ist, die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten. Der Verordnungsgeber hat zu berücksichtigen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/3a#abs-4 (4) Liegen mehrere Vorschläge nach Absatz 1 vor, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen der nach Absatz 3 erforderlichen Gesamtabwägung die Repräsentativität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien besonders zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/3a#abs-5 (5) Vor Erlass ist ein Entwurf der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Verleihern und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der Rechtsverordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist wird der in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte Ausschuss mit dem Vorschlag befasst.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/3a#abs-6 (6) Nach Absatz 1 vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien können gemeinsam die Änderung einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung vorschlagen. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 3a AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 14.10.2020 – 7 AZR 286/18Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-payZitiert von 23
- SG Detmold, 29.01.2014 – S 6 R 1181/12Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 04.06.2013 – 22 Sa 73/12Zitiert von 3
- BAG, 16.12.2020 – 5 AZR 143/19 (A)Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Abweichung durch Tarifvertrag
- ArbG Halle, 14.02.2013 – 2 Ca 1903/12
- BAG, 31.05.2023 – 5 AZR 143/19Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch TarifvertragZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 27.05.2021 – 10 U 37/21
- BAG, 24.06.2020 – 5 AZR 93/19 · Mindestentgelt in der PflegebrancheZitiert von 21
- BAG, 21.04.2020 – 7 ABN 79/19Nichtzulassungsbeschwerde - Beteiligung am Verfahren - Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Ablehnung eines Richters - Befangenheit - DivergenzZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 3a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 3a geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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20.07.1995 Ausfertigung
§ 3a eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I 946)
BGBl. 1995 I S. 946
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.