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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 172
BGBl. 2023 I Nr. 172 · 58.486 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2023 Nr. 172
Gesetz
zur Regelung der Entsendung von
Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor
und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts1
Vom 28. Juni 2023
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. l S. 799), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten,“
2. In § 7a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
3. Dem § 13c wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums als Fahrer oder Fahrerin oder
Beifahrer oder Beifahrerin (Kraftfahrer oder Kraftfahrerin) nach § 36 Absatz 1 im Inland beschäftigt, werden zur
Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland die Zeiten dieser Beschäftigung
1. abweichend von Absatz 5 nicht mit den Zeiten einer unmittelbar anschließenden Beschäftigung im Inland
zusammengerechnet,
2. abweichend von Absatz 7 nicht mit den Beschäftigungszeiten des ersetzten Kraftfahrers oder der ersetzten
Kraftfahrerin zusammengerechnet.“
1
Dieses Gesetz dient in Artikel 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 und 8 Buchstabe a, b und f sowie Nummer 16
und 19, in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und ff, in Artikel 4
Nummer 2, in Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 Buchstabe a, in Artikel 6 Nummer 2,
Artikel 7, 8 und 13 der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur
Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern
im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49) und in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe c
sowie Nummer 9, in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und cc sowie Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 2 Buchstabe a und b, in Artikel 4 Nummer 2,
in Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie in Artikel 6 der
Umsetzung von Artikel 9 und Kapitel VI der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur
Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
(„IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verpflichtet, der zuständigen Behörde der
Zollverwaltung vor Beginn der Beschäftigung eines Kraftfahrers oder einer Kraftfahrerin für die
Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 eine Anmeldung mit
folgenden Angaben elektronisch zuzuleiten:
1. Identität des Unternehmens, sofern diese verfügbar ist in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz,
2. Familienname und Vorname sowie Anschrift im Niederlassungsstaat eines oder einer
Zustellungsbevollmächtigten,
3. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Führerscheinnummer des Kraftfahrers oder der
Kraftfahrerin,
4. Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin und das auf diesen Vertrag
anwendbare Recht,
5. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung des Kraftfahrers oder der
Kraftfahrerin im Inland,
6. amtliche Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden Kraftfahrzeuge,
7. ob es sich bei den von dem Kraftfahrer oder der Kraftfahrerin zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen
um Güterbeförderung oder Personenbeförderung und grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage
handelt;
die Anmeldung ist mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach
Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission
(„IMI-Verordnung“) (ABI. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055
(ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „hat der Entleiher“ durch die Wörter „hat der Verleiher“
ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird das Wort „Verleihers“ durch das Wort „Entleihers“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sicherzustellen, dass dem Kraftfahrer oder
der Kraftfahrerin, der oder die von ihm für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im
Inland nach § 36 Absatz 1 beschäftigt wird, die folgenden Unterlagen als Schriftstück oder in einem
elektronischen Format zur Verfügung stehen:
1. eine Kopie der nach § 18 Absatz 2 zugeleiteten Anmeldung,
2. die Nachweise über die Beförderungen, insbesondere elektronische Frachtbriefe oder die in Artikel 8
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/
1055 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, genannten Belege und
3. alle Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die in Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe f und
Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246
vom 23.9.2015, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 1)
geändert worden ist, genannten Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer oder die
Kraftfahrerin bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat,
oder die Aufzeichnungen nach § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni
2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I
S. 3158) geändert worden ist.

Der Kraftfahrer oder die Kraftfahrerin hat im Falle einer Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 die ihm
oder ihr nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen mit sich zu führen und den Behörden der
Zollverwaltung auf Verlangen als Schriftstück oder in einem elektronischen Format vorzulegen; liegt keine
Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 vor, gilt die Pflicht nach dem ersten Halbsatz nur im Rahmen
einer auf der Straße vorgenommenen Kontrolle für die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 und 3.
(2b) Nach Beendigung eines Beschäftigungszeitraums des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin im Inland
nach § 36 Absatz 1 hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen über die mit dem
Binnenmarkt-Informationssystem verbundene elektronische Schnittstelle folgende Unterlagen innerhalb von
acht Wochen ab dem Tag des Verlangens zu übermitteln:
1. Kopien der Unterlagen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 und 3,
2. Unterlagen über die Entlohnung des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin einschließlich der Zahlungsbelege,
3. den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/533/
EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des
Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen
(ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32) und
4. Unterlagen über die Zeiterfassung, die sich auf die Arbeit des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin beziehen,
insbesondere die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers.
Die Behörden der Zollverwaltung dürfen die Unterlagen nach Satz 1 nur für den Zeitraum der Beschäftigung
nach § 36 Absatz 1 verlangen, der zum Zeitpunkt des Verlangens beendet ist.
Soweit eine Anmeldung nach § 18 Absatz 2 nicht zugeleitet wurde, obwohl eine Beschäftigung im Inland
nach § 36 Absatz 1 vorliegt, hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen die
Unterlagen nach Satz 1 außerhalb der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundenen
elektronischen Schnittstelle als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zu übermitteln.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Arbeitgebers oder eines Entleihers“ durch die Wörter „des Arbeitgebers,
des Verleihers oder eines Entleihers“ ersetzt.
6. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Informationen zu den Meldungen nach § 18 Absatz 2 können die Landesfinanzbehörden über das
Binnenmarkt-Informationssystem zugreifen.“
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 23“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 1
bis 9 und 11 oder Absatz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 23 Absatz 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9
und 11 oder Absatz 2“ ersetzt.
8. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt und nach den Wörtern
„auch in Verbindung mit“ werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2 oder“ eingefügt.
c) Nummer 7 wird aufgehoben.
d) Nummer 8 wird Nummer 7 und das Wort „oder“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
e) Nummer 9 wird Nummer 8 und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ und der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
f) Nach der neuen Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 11 angefügt:
„9. entgegen § 19 Absatz 2a Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen zur Verfügung
stehen,
10. entgegen § 19 Absatz 2a Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
11. entgegen § 19 Absatz 2b Satz 1 oder 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.“

9. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
„Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Durchsetzung
§ 24
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt regelt die Behandlung von Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats oder an einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe von Kapitel VI
der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der
Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) um
1. die Zustellung von Dokumenten oder die Vollstreckung von finanziellen Verwaltungssanktionen oder
Geldbußen einschließlich Gebühren und Zuschlägen, die einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland auferlegt
wurden wegen des Verstoßes gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
anzuwendenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums (eingehende Ersuchen),
2. die Zustellung von Dokumenten oder die Vollstreckung von Geldbußen, die einem Arbeitgeber mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums auferlegt
wurden wegen des Verstoßes gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
im Inland anzuwendenden Rechtsvorschriften (ausgehende Ersuchen).
Regelungen zur Behandlung von Ersuchen um Zustellung von Dokumenten oder um Vollstreckung von
finanziellen Verwaltungssanktionen oder Geldbußen in anderen Gesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen
gehen vor.
§ 25
Zuständigkeit
(1) Zentrale Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt
Hannover.
(2) Die für die Zustellung und Vollstreckung im Inland zuständigen Behörden (Vollstreckungsbehörden) im
Sinne dieses Abschnitts sind für eingehende Ersuchen die nach § 23 Absatz 4 zuständigen Stellen. Für
ausgehende Ersuchen gilt die jeweilige Zuständigkeit.
(3) Die zentrale Behörde und die Vollstreckungsbehörden stellen sich die Informationen, die zur Bearbeitung
eingehender und ausgehender Ersuchen erforderlich sind, unverzüglich wechselseitig zur Verfügung.
§ 26
Binnenmarkt-Informationssystem
Für die grenzüberschreitende Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen verwendet die zentrale
Behörde das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.
§ 27
Inhalt ausgehender Ersuchen
Ausgehende Ersuchen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Vollstreckungsschuldners oder Empfängers sowie weitere Daten, soweit diese zur
Identifizierung des Vollstreckungsschuldners oder Empfängers erforderlich sind,
2. eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung
und der einschlägigen geltenden Vorschriften,
3. das Original der zu vollstreckenden Entscheidung, um deren Zustellung oder Vollstreckung ersucht wird, oder
eine beglaubigte Abschrift hiervon und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch
gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Geldbuße,

4. Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten
a) der für die Entscheidung über die Geldbuße zuständigen Stelle und
b) der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die Geldbuße oder die Möglichkeiten zur
Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können,
falls diese Stelle nicht mit der in Buchstabe a genannten Stelle identisch ist,
5. im Fall eines Ersuchens um die Zustellung von Dokumenten den Gegenstand der Zustellung und die Frist für
die Erledigung der Zustellung,
6. im Fall eines Ersuchens um die Vollstreckung einer Verwaltungssanktion oder Geldbuße
a) das Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde,
b) eine Angabe der Art und der Höhe der Verwaltungssanktion oder der Geldbuße,
c) alle für das Vollstreckungsverfahren sachdienlichen Daten, einschließlich der Information, ob und
gegebenenfalls wie die Entscheidung dem oder den Betroffenen zugestellt wurde und ob es sich um
eine Versäumnisentscheidung handelt,
d) eine Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass gegen die Verwaltungssanktion oder die Geldbuße
keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können, sowie
e) die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene Bestandteile.
§ 28
Behandlung ausgehender Ersuchen
(1) Ausgehende Ersuchen werden von der Vollstreckungsbehörde nach Prüfung der Voraussetzungen nach
den Absätzen 2 und 3 erstellt. Sie werden durch die zentrale Behörde an die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums weitergeleitet.
(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums kann um die Zustellung aller Dokumente ersucht werden, die für die Festsetzung einer
Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
im Inland anzuwendenden Rechtsvorschriften oder deren Vollstreckung erforderlich sind. Ein
Zustellungsersuchen nach Satz 1 darf nur dann erfolgen, wenn es der inländischen Vollstreckungsbehörde
nicht möglich ist, das betreffende Dokument selbst zuzustellen.
(3) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums kann um Vollstreckung einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die auf die Entsendung
von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Inland anzuwendenden Rechtsvorschriften ersucht werden,
wenn
1. die Voraussetzungen einer Vollstreckung im Inland gegeben wären,
2. die Vollstreckung im Inland nicht möglich ist und
3. die zu vollstreckende Geldbuße nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann.
(4) Die zentrale Behörde informiert die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums unverzüglich, wenn
1. ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen die zu vollstreckende Bußgeldentscheidung oder in Bezug auf das
hierdurch rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldverfahren eingelegt wird oder
2. die inländische Vollstreckungsbehörde das ausgehende Ersuchen ändert oder zurücknimmt.
(5) Wurde die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums um Vollstreckung ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder zulässig,
soweit das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder soweit die ersuchte Behörde die Vollstreckung
verweigert hat.
§ 29
Behandlung eingehender Ersuchen
(1) Die zentrale Behörde leitet eingehende Ersuchen unverzüglich an die Vollstreckungsbehörde weiter. Die
zentrale Behörde teilt der ersuchenden Behörde jeweils unverzüglich mit, wenn eine der in den Absätzen 2 bis 4
genannten Maßnahmen durchgeführt wurde. In diese Mitteilung ist insbesondere das Datum einer Zustellung
nach Absatz 3 aufzunehmen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Zustellung oder Vollstreckung der
gemäß Absatz 1 Satz 1 weitergeleiteten Ersuchen und informiert die zentrale Behörde hierüber jeweils
unverzüglich. Die Entscheidung über eine finanzielle Verwaltungssanktion oder Geldbuße, um deren
Zustellung oder Vollstreckung ersucht wird, ist wie eine behördliche Bußgeldentscheidung gemäß § 23
Absatz 1 bis 3 zuzustellen und zu vollstrecken. Die Bundesrepublik Deutschland verzichtet gegenüber dem

ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums auf jegliche
Erstattung der Kosten der Zustellungs- und Vollstreckungshilfe nach diesem Gesetz.
(3) Die Vollstreckungsbehörde ergreift unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach
Eingang des Ersuchens bei der zentralen Behörde, alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem
Arbeitgeber mit Sitz im Inland alle Dokumente zuzustellen, die mit einer Entscheidung über eine finanzielle
Verwaltungssanktion oder Geldbuße oder mit deren Vollstreckung zusammenhängen.
(4) Erlangt die Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon, dass gegen die zu vollstreckende Entscheidung oder
in Bezug auf das hierdurch rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldverfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vom betroffenen Arbeitgeber oder von einer
betroffenen Partei ein außerordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde, setzt sie das Vollstreckungsverfahren
bis zur Entscheidung über den außerordentlichen Rechtsbehelf aus.
(5) Die Forderungen werden in Euro vollstreckt. Wenn der finanziellen Verwaltungssanktion oder der
Geldbuße eine andere Währung zugrunde liegt, ist der geltende Wechselkurs der Europäischen Zentralbank
zum Zeitpunkt der Festsetzung der finanziellen Verwaltungssanktion oder der Geldbuße maßgeblich. Der Erlös
der Vollstreckung fließt in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes als
Vollstreckungsbehörde tätig ist, anderenfalls in die jeweilige Landeskasse.
(6) Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Zustellung oder Vollstreckung einer finanziellen
Verwaltungssanktion oder einer Geldbuße bestimmt sich nach den inländischen Zustellungs- und
Vollstreckungsregelungen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung, die der Zustellung oder der Vollstreckung
zugrunde liegt, richten sich nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.
§ 30
Ablehnung eingehender Ersuchen
(1) Die ersuchte Vollstreckungsbehörde oder die zentrale Behörde kann ein eingehendes Ersuchen
ablehnen, wenn
1. das Ersuchen nicht die für ausgehende Ersuchen geforderten Angaben gemäß § 27 enthält oder
2. das Ersuchen offenkundig nicht mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt.
(2) Die ersuchte Vollstreckungsbehörde oder die zentrale Behörde kann ein eingehendes Ersuchen um
Vollstreckung darüber hinaus ablehnen, wenn
1. die voraussichtlichen Kosten oder Mittel der Vollstreckung zur Höhe der zu vollstreckenden
Verwaltungssanktion oder Geldbuße offensichtlich außer Verhältnis stehen,
2. die zu vollstreckende Verwaltungssanktion oder die Geldbuße oder ihr Gegenwert in Euro weniger als 350
Euro beträgt oder
3. die Vollstreckung mit Grundrechten des oder der Betroffenen oder mit sonstigen verfassungsrechtlichen
Rechtsgrundsätzen zum Schutz des oder der Betroffenen nicht vereinbar wäre.
(3) Die Vollstreckungsbehörde teilt die Ablehnung eines eingehenden Ersuchens einschließlich ihrer
Begründung unverzüglich der zentralen Behörde mit. Die zentrale Behörde informiert unverzüglich die
ersuchende Behörde. Vor der Ablehnung eines eingehenden Ersuchens nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gibt
die zentrale Behörde der ersuchenden Behörde mit einer Frist von einem Monat die Gelegenheit zur
Übermittlung der fehlenden Angaben oder zur Vervollständigung des Ersuchens.“
10. Der bisherige Abschnitt 6a wird Abschnitt 8.
11. Die bisherigen §§ 23a und 23b werden die §§ 31 und 32.
12. Der bisherige § 23c wird § 33 und die Angabe „§ 23a“ wird jeweils durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.
13. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 9 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 9
Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen“.
14. Vor dem bisherigen § 24 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen,
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind“.

15. § 24 wird durch die folgenden §§ 34 und 35 ersetzt:
„§ 34
Erstmontage- und Einbauarbeiten
Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13b dieses
Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von
Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn
1. die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die
a) Bestandteil eines Liefervertrages sind,
b) für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und
c) von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des
Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie
2. die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.
Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 35
Bestimmte Tätigkeiten ohne Leistungsempfänger im Inland
Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 13b dieses
Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen sowie Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern oder Entleihern
mit Sitz im Ausland vorübergehend im Inland beschäftigt werden und, ohne im Inland Werk- oder
Dienstleistungen für ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen,
1. für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen oder
Verträge schließen,
2. als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen, ohne Tätigkeiten
nach § 2a Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erbringen,
3. für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unternehmensteil gründen oder
4. als Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen
Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil beschäftigt werden.
Vorübergehend ist eine Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr als 14 Tage
ununterbrochen und nicht mehr als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland tätig ist.“
16. Nach § 35 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor
§ 36
Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt werden
(1) Die Arbeitsbedingungen nach den §§ 2, 5 und 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des
Mindestlohngesetzes sind auf jene Kraftfahrer oder Kraftfahrerinnen anzuwenden, die von Arbeitgebern mit
Sitz im Ausland für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland im Rahmen einer
Entsendung nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S.1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom
9.7.2018, S.16; L 91 vom 29.3.2019, S. 77) geändert worden ist, beschäftigt werden. Im Sinne von Satz 1 im
Inland beschäftigt werden Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen insbesondere dann, wenn sie
1. auf Grundlage eines Beförderungsvertrags innerstaatliche Beförderungen von Gütern oder Fahrgästen nach
der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden
Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)
geändert worden ist, durchführen (Kabotage) oder
2. auf Grundlage eines Beförderungsvertrags eine Beförderung von Gütern oder eine Beförderung von
Fahrgästen aus einem anderen Staat als dem Niederlassungsstaat des Arbeitgebers mit Grenzübertritt in
einen anderen Staat als dem Niederlassungsstaat des Arbeitgebers durchführen (trilaterale Beförderungen)
und sich entweder der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort im Inland befindet.

(2) Die §§ 37 bis 40 gelten nicht für Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat. Arbeitgeber, mit deren
Niederlassungsstaat die Anwendung der Entsendevorschriften im Straßenverkehrssektor in einem
völkerrechtlichen Vertrag mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland geregelt ist, sind entsprechend
dieser Regelungen in dem völkerrechtlichen Vertrag zu behandeln.
§ 37
Bilaterale Beförderung von Gütern
(1) Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne des § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, wenn
sie ausschließlich bilaterale Beförderungen von Gütern durchführen.
(2) Bilaterale Beförderung von Gütern ist der Transport von Gütern auf Grundlage eines
Beförderungsvertrags
1. vom Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einen Drittstaat oder
2. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder von
einem Drittstaat in den Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers.
(3) Nicht als im Inland beschäftigt gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen abweichend von § 36 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2, wenn es sich um die erste trilaterale Beförderung von Gütern im Rahmen einer bilateralen
Beförderung nach Absatz 2 handelt. Abweichend von Satz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen auch bei
der zweiten trilateralen Beförderung von Gütern im Rahmen einer bilateralen Beförderung nicht als im Inland
beschäftigt, wenn diese bilaterale Beförderung
1. in den Niederlassungsmitgliedstaat erfolgt und
2. sich ohne zwischenzeitliche Beförderungen an eine bilaterale Beförderung anschließt, die im
Niederlassungsmitgliedstaat begann und während der keine trilaterale Beförderung durchgeführt wurde.
(4) Ab dem Tag, ab dem Kraftfahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums erstmals zugelassen werden, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, gelten die
Ausnahmeregelungen des Absatzes 3 nur für Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die Kraftfahrzeuge nutzen, die
mit intelligenten Fahrtenschreibern nach den Artikeln 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestattet
sind.
§ 38
Bilaterale Beförderung von Personen
(1) Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne des § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, wenn
sie ausschließlich bilaterale Beförderungen von Fahrgästen durchführen.
(2) Bilaterale Beförderung von Fahrgästen ist der Transport, bei dem ein Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin
1. Fahrgäste im Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers aufnimmt und in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat wieder absetzt,
2. Fahrgäste in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
oder in einem Drittstaat aufnimmt und sie im Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers wieder absetzt
oder
3. Fahrgäste im Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers aufnimmt und wieder absetzt, um örtliche
Ausflüge in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
oder in einen Drittstaat durchzuführen.
(3) Nicht als im Inland beschäftigt gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen abweichend von § 36 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2, wenn
1. es sich um die erste trilaterale Beförderung im Rahmen einer bilateralen Beförderung nach Absatz 2 handelt
und
2. sie keine Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei Orten innerhalb des Durchfuhrmitgliedstaats anbieten.
(4) Ab dem Tag, ab dem Kraftfahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums erstmals zugelassen werden, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, gelten die
Ausnahmeregelungen des Absatzes 3 nur für Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die Kraftfahrzeuge nutzen, die
mit intelligenten Fahrtenschreibern nach den Artikeln 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestattet
sind.

§ 39
Kombinierter Verkehr
Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne von § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, wenn sie
im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die
Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen
Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158
vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, die Zu- oder Ablaufstrecke auf der Straße zurücklegen, sofern auf
der Teilstrecke, die auf der Straße zurückgelegt wird, ausschließlich bilaterale Beförderungen von Gütern und
zusätzliche Beförderungen nach § 37 durchgeführt werden.
§ 40
Transit
Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne des § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen eines
Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums, wenn sie das Inland durchfahren, ohne Güter zu beladen oder zu entladen und ohne
Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen (Transit).“
17. Nach § 40 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 3
Übergangsbestimmungen“.
18. Die bisherigen §§ 25 und 26 werden die §§ 41 und 42.
19. Die bisherigen §§ 27 und 28 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Mindestlohngesetzes
Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen, und“.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verpflichtet, der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vor
Beginn der Beschäftigung einer Kraftfahrerin oder eines Kraftfahrers für die Durchführung von Güter- oder
Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Anmeldung
mit folgenden Angaben elektronisch zuzuleiten:
1. die Identität des Unternehmens, sofern diese verfügbar ist in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz,
2. den Familiennamen und den Vornamen sowie die Anschrift im Niederlassungsstaat eines oder einer
Zustellungsbevollmächtigten,
3. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Führerscheinnummer der
Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers,
4. den Beginn des Arbeitsvertrags der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers und das auf diesen Vertrag
anwendbare Recht,
5. den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende der Beschäftigung der Kraftfahrerin oder des
Kraftfahrers im Inland,
6. die amtlichen Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden Kraftfahrzeuge,
7. ob es sich bei den von der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen
um Güterbeförderung oder Personenbeförderung und grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage
handelt;

die Anmeldung ist mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach
Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-
Verordnung“) (ABI. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABI. L 249
vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „hat der Entleiher“ durch die Wörter „hat der Verleiher“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,“.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Wort „Verleihers“ wird durch das Wort „Entleihers“
ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sicherzustellen, dass der Kraftfahrerin oder
dem Kraftfahrer, die oder der von ihm für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im
Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beschäftigt wird, die folgenden Unterlagen
als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zur Verfügung stehen:
1. eine Kopie der nach § 16 Absatz 2 zugeleiteten Anmeldung,
2. die Nachweise über die Beförderungen, insbesondere elektronische Frachtbriefe oder die in Artikel 8
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055
(ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, genannten Belege und
3. alle Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die in Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe f und
Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246
vom 23.9.2015, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 1)
geändert worden ist, genannten Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer oder die
Kraftfahrerin bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, oder
die Aufzeichnungen nach § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005
(BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158)
geändert worden ist.
Die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer hat im Falle einer Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die ihm oder ihr nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen mit sich
zu führen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen als Schriftstück oder in einem elektronischen
Format vorzulegen; liegt keine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes vor, gilt die Pflicht nach dem ersten Halbsatz nur im Rahmen einer auf der Straße
vorgenommenen Kontrolle für die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 und 3.
(2b) Nach Beendigung der Beschäftigung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers im Inland nach § 36
Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf
Verlangen über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundene elektronische Schnittstelle
folgende Unterlagen innerhalb von acht Wochen ab dem Tag des Verlangens zu übermitteln:
1. Kopien der Unterlagen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 und 3,
2. Unterlagen über die Entlohnung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers einschließlich der Zahlungsbelege,
3. den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie
91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des
Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl.
L 288 vom 18.10.1991, S. 32) und
4. Unterlagen über die Zeiterfassung, die sich auf die Arbeit der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers beziehen,
insbesondere die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers.

Die Behörden der Zollverwaltung dürfen die Unterlagen nach Satz 1 nur für den Zeitraum der Beschäftigung
nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verlangen, der zum Zeitpunkt des Verlangens
beendet ist.
Soweit eine Anmeldung nach § 16 Absatz 2 nicht zugeleitet wurde, obwohl eine Beschäftigung im Inland nach
§ 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vorliegt, hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der
Zollverwaltung auf Verlangen die Unterlagen nach Satz 1 außerhalb der mit dem Binnenmarkt-
Informationssystem verbundenen elektronischen Schnittstelle als Schriftstück oder in einem elektronischen
Format zu übermitteln.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Arbeitgebers oder eines Entleihers“ durch die Wörter „des Arbeitgebers,
des Verleihers oder eines Entleihers“ ersetzt.
3. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Informationen zu den Meldungen nach § 16 Absatz 2 können die Landesfinanzbehörden über das
Binnenmarkt-Informationssystem zugreifen.“
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 21“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11
oder Absatz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8,
10 und 11 oder Absatz 2“ ersetzt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 16 Absatz 1 Satz 1“ ein Komma und die Wörter „Absatz 2
Satz 1“ eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „in Verbindung mit“ die Wörter „Absatz 2 Satz 2 oder“ eingefügt.
cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
dd) Nummer 7 wird Nummer 6.
ee) Nummer 8 wird Nummer 7 und nach dem Wort „bereithält“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
ff) Nach der neuen Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:
„8. entgegen § 17 Absatz 2a Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen zur Verfügung
stehen,
9. entgegen § 17 Absatz 2a Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
10. entgegen § 17 Absatz 2b Satz 1 oder 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder“.
gg) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 11“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 16 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 17 und 18 werden die Nummern 16 und 17.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und 11 bis 18“ durch die Wörter „und 11 bis 17“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „sowie 11 bis 18“ durch die Wörter „sowie 11 bis 17“ ersetzt.
2. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „hat der Entleiher“ durch die Wörter „hat der
Verleiher“ ersetzt.
bbb) In Nummer 7 wird das Wort „Verleihers“ durch das Wort „Entleihers“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Entleiher“ durch das Wort „Verleiher“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
Artikel 4
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „für deren Prüfungen“ die Wörter „oder für die Zusammenarbeit
nach Absatz 6“ eingefügt.
2. In Absatz 6 werden die Wörter „Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 bis 9, den Artikeln 7 und 21“ durch die Wörter „den
Artikeln 6, 7, 14 bis 18 und 21“ ersetzt und vor dem Wort „Anwendung“ die Wörter „,auch in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 11 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im
Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern
im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der
Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49)“
eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
Die Mindestlohnmeldeverordnung vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1825), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 31. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und
§ 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 haben Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrer
nach § 36 Absatz 1 des Arbeitgeber-Entsendegesetzes im Inland beschäftigen, die Anmeldung mittels
der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit
Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-
Verordnung“) (ABI. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABI.
L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verleiher bei Meldungen
1. nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes,
2. nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
3. nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie
Absatz 2“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 2 gelten die Beförderung von Gütern oder Personen im Straßenverkehrssektor für
Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums nicht als ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 1 bis 4“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 bis 3“
ersetzt und wird das Wort „Entleihers“ durch das Wort „Verleihers“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Entleiher“ durch das Wort „Verleiher“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung
§ 1 der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 31.07.2015 V1), die durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. l S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes“ die Wörter „die
Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Absatz 2 oder 4 des Mindestlohngesetzes“ gestrichen.
2. In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 1 und 3“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde
bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 27. August 2020 (BGBl. I S. 1976) werden nach den Wörtern „§ 18 Absatz 1
Satz 1“ die Wörter „, Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde
nach § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes
In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes
vom 24. November 2014 (BGBl. I S. 1823), die durch Artikel 9 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 16 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „, Absatz 2
Satz 1“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 299 Nummer 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 146) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 23a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ durch die Wörter
„§ 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Beratungsstellenverordnung
In § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der
Beratungsstellenverordnung vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2293, 2766) wird jeweils die Angabe „§ 23a“
durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Gewerbeordnung
In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 140) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, in § 23 Absatz 1
und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie
Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, in § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 sowie Absatz 2 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Buchstabe d werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes“ durch die Wörter „§ 21
Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes“ ersetzt.
2. In Buchstabe e werden die Wörter „§ 23 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ durch die Wörter
„§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 sowie Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Fahrpersonalverordnung
In § 10 Satz 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Stellen“ die Wörter
„sowie an die für die Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zuständigen Behörden
der Zollverwaltung“ eingefügt.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juni 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 172. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 2c0f60b00a24099b….