Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 5 Widerruf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-1 (1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-3 (3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts erneut erteilt werden müßte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-4 (4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 5 AÜG →
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Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 05.09.2024 – L 3 AL 95/24 B ERZitiert von 4
- SG Frankfurt am Main, 01.09.2022 – S 15 AL 168/22 ERZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2013 – 3 Sa 1092/13Zitiert von 2
- BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 51/15Werkvertrag - verdeckte ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 29
- ArbG Stuttgart, 08.04.2014 – 16 BV 121/13Zitiert von 4
- BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 352/15Werkvertrag - verdeckte ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 54
Zuletzt entschieden
- SG Kiel, 01.08.2024 – S 9 AL 3/24 ERZitiert von 1
- BAG, 24.05.2022 – 9 AZR 338/21
- BAG, 24.05.2022 – 9 AZR 339/21
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