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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1506

BGBl. 2011 I S. 1506 · 12.221 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1506
                                         Gesetz
                   zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
                       und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
                                                  Vom 20. Juli 2011

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                   Änderung des
         Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b
           eingefügt:
          „7b. entgegen § 10 Absatz 5 in Verbindung
               mit einer Rechtsverordnung nach § 3a
               Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Min-
               deststundenentgelt nicht zahlt,“.

       bb) In Nummer 9 wird am Ende der Vorschrift das

           Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

       cc) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       dd) Nach Nummer 10 werden folgende Num-

           mern 11 bis 18 angefügt:
          „11. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5
               Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbe-

               kämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht
               duldet oder bei dieser Prüfung nicht mit-
               wirkt,
          12. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5
              Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbe-
              kämpfungsgesetzes das Betreten eines
              Grundstücks oder Geschäftsraums nicht
              duldet,
          13. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5
              Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbe-
              kämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht
              richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
              geschriebenen Weise oder nicht recht-
              zeitig übermittelt,
          14. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine An-
              meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
              ständig, nicht in der vorgeschriebenen
              Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,
          15. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine
              Änderungsmeldung nicht, nicht richtig,
              nicht vollständig, nicht in der vorge-
              schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
              macht,

         16. entgegen § 17b Absatz 2 eine Versiche-
             rung nicht beifügt,

         17. entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeich-
             nung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
             ständig erstellt oder nicht mindestens
             zwei Jahre aufbewahrt oder

         18. entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage
             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
             nicht in der vorgeschriebenen Weise be-
             reithält.“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
     mer 1 bis 1b und 7a“ durch die Wörter „Absatz 1
     Nummer 1 bis 1b, 6 und 11 bis 18“, das Wort
     „fünfundzwanzigtausend“ durch das Wort „drei-
     ßigtausend“, die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch
     die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 7a und 7b“ und
     die Wörter „Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und 8“
     durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a, 7
     und 8“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1

     bis 2a“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1

     bis 2a, 7b sowie 11 bis 18“ und die Wörter „Ab-
     satz 1 Nummer 3 bis 10“ durch die Wörter „Ab-
     satz 1 Nummer 3 bis 7a sowie 8 bis 10“ ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 17

                      Durchführung

     (1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Ge-
  setz nach fachlichen Weisungen des Bundesminis-
  teriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungs-
  kosten werden nicht erstattet.
     (2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach
  § 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zoll-
  verwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.“

3. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c einge-
   fügt:
                          „§ 17a

      Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
     Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des
  Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entspre-
  chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort
  genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträ-
  ge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes
  und andere Geschäftsunterlagen nehmen können,
  die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Ein-
  haltung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5
  geben.
BGBl. 2011, Seite 1507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1507
                         § 17b
                     Meldepflicht

   (1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland
einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem
Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsver-
ordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwen-
dung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zu-
ständigen Behörde der Zollverwaltung eine schrift-
liche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgen-
den Angaben zuzuleiten:
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des
   überlassenen Leiharbeitnehmers,
2. Beginn und Dauer der Überlassung,

3. Ort der Beschäftigung,
4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforder-
   lichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. Familienname, Vornamen und Anschrift in
   Deutschland eines oder einer Zustellungsbevoll-
   mächtigten des Verleihers,

6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen
   werden sollen, und

7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie An-
   schrift des Verleihers.

Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Ent-
leiher unverzüglich zu melden.

   (2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versi-

cherung des Verleihers beizufügen, dass dieser

seine Verpflichtungen nach § 10 Absatz 5 einhält.

   (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zu-
stimmung des Bundesrates bestimmen,

1. dass, auf welche Weise und unter welchen tech-

   nischen und organisatorischen Voraussetzungen
   eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versi-
   cherung abweichend von den Absätzen 1 und 2
   elektronisch übermittelt werden kann,
2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungs-
   meldung ausnahmsweise entfallen kann und
3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abge-

   wandelt werden kann.

  (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann

durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1
Satz 1 bestimmen.

                         § 17c
    Erstellen und Bereithalten von Dokumenten

   (1) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf
ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Ent-
leiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täg-
lichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers aufzu-
zeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens
zwei Jahre aufzubewahren.
   (2) Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kon-
trolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach
§ 3a erforderlichen Unterlagen im Inland für die ge-
samte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des
Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jah-

  re, in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlan-
  gen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am
  Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.“

4. Dem § 18 werden die folgenden Absätze 5 und 6
   angefügt:
     „(5) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten
  die zuständigen Finanzämter über den Inhalt von
  Meldungen nach § 17b.
     (6) Die Behörden der Zollverwaltung und die üb-
  rigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-
  zes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der
  jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Be-
  stimmungen auch mit Behörden anderer Vertrags-
  staaten des Abkommens über den Europäischen
  Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die dem § 17
  Absatz 2 entsprechende Aufgaben durchführen oder
  für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zustän-
  dig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Ar-
  beitgeber seine Verpflichtungen nach § 10 Absatz 5
  erfüllt. Die Regelungen über die internationale
  Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unbe-
  rührt.“

5. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

                          „§18a
            Ersatzzustellung an den Verleiher

     Für die Ersatzzustellung an den Verleiher auf
  Grund von Maßnahmen nach diesem Gesetz gilt

  der im Inland gelegene Ort der konkreten Beschäf-

  tigung des Leiharbeitnehmers sowie das vom Ver-

  leiher eingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im
  Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des
  Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit
  § 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung.“

6. § 19 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 19

                   Übergangsvorschrift
     § 3 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 und § 9 Nummer 2
  letzter Halbsatz finden keine Anwendung auf Leihar-
  beitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010
  begründet worden sind.“

                       Artikel 2

                 Änderung des

       Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

  Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort
   „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
   dem Wort „Mindestarbeitsbedingungengesetzes“
   die Wörter „und des § 10 Absatz 5 des Arbeitneh-
   merüberlassungsgesetzes“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
     nach den Wörtern „selbstständig tätigen Perso-
     nen“ die Wörter „sowie des Entleihers im Rahmen
     einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5“ ein-
     gefügt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
     Dritten“ die Wörter „sowie des Entleihers im Rah-
BGBl. 2011, Seite 1508 — Originalseite als Abbildung
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       men einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5“
       eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Werkleistun-
     gen“ die Wörter „sowie des Entleihers im Rahmen
     einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5“ ein-
     gefügt.

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 1 gilt im Rahmen der Durchführung der Prü-
       fung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend
       für Unterlagen, aus denen die Vergütung des
       Leiharbeitsverhältnisses hervorgeht.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2

     Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Ab-
     satz 1 Nummer 5“ eingefügt.
5. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 15, 15a, 16
   Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a“ durch die Wörter
   „§§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 2, 2a
   und 7b“ ersetzt.

                       Artikel 3

               Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 4
     Abs. 1“ die Wörter „ , sowie Entleiher, die bei einer
     Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5“ eingefügt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
     dem Wort „Auftraggeber“ die Wörter „sowie der
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                  Berlin, den 20. Juli 2011
                                             Der Bundespräsident
                                                Christian
Wulff
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und
Soziales
                                            Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1506. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 80f171ba34779bcc….