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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1348

BGBl. 2014 I S. 1348 · 67.613 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1348
                                                 Gesetz
                                     zur Stärkung der Tarifautonomie
                                     (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
                                                  Vom 11. August 2014

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und der Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                   Gesetz
zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns

        (Mindestlohngesetz – MiLoG)

                   Inhaltsübersicht

                       Abschnitt 1

  Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns
                       Unterabschnitt 1
                   Inhalt des Mindestlohns
§ 1 Mindestlohn
§ 2 Fälligkeit des Mindestlohns
§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns

                       Unterabschnitt 2
                   Mindestlohnkommission
§ 4    Aufgabe und Zusammensetzung
§ 5    Stimmberechtigte Mitglieder
§ 6    Vorsitz
§ 7    Beratende Mitglieder
§ 8    Rechtsstellung der Mitglieder
§ 9    Beschluss der Mindestlohnkommission
§ 10   Verfahren der Mindestlohnkommission

§ 11   Rechtsverordnung

§ 12   Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn;

       Kostenträgerschaft

                       Abschnitt 2
            Zivilrechtliche Durchsetzung
§ 13 Haftung des Auftraggebers

                       Abschnitt 3

               Kontrolle und
   Durchsetzung durch staatliche Behörden
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer
     Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
§ 16 Meldepflicht
§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
§ 18 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
§ 19 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns

§ 21 Bußgeldvorschriften

                       Abschnitt 4

                  Schlussvorschriften

§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich
§ 23 Evaluation
§ 24 Übergangsregelung

                      Abschnitt 1

   Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns

                Unterabschnitt 1

           Inhalt des Mindestlohns

                           §1

                      Mindestlohn

   (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat

Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindes-
tens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
  (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Ja-
nuar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des
Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kom-
mission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission)
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geän-
dert werden.
    (3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendege-
setzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und
der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnun-
gen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, so-
weit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten
Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns
nicht unterschreitet. Der Vorrang nach Satz 1 gilt ent-
sprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Ta-

rifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten

Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie

§§ 5 und 6 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegeset-
zes.

                           §2
             Fälligkeit des Mindestlohns
   (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehme-
rin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1. zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,

2. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am
   Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem
   die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über
die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs unberührt.

   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertrag-
lich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf ei-

nem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto einge-
stellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf
Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung

durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des
Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf
den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden
nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des ver-
BGBl. 2014, Seite 1349 — Originalseite als Abbildung
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stetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht

ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden
Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeit-
konto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich je-
weils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
nicht übersteigen.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertgut-
habenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im
Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

                           §3

         Unabdingbarkeit des Mindestlohns
  Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn
unterschreiten oder seine Geltendmachung beschrän-
ken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den
entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch
gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein
Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des An-
spruchs ist ausgeschlossen.

                 Unterabschnitt 2

           Mindestlohnkommission

                           §4
           Aufgabe und Zusammensetzung

  (1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Min-
destlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe
des Mindestlohns befindet.
  (2) Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre
neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsit-
zenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen
Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wis-
senschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).

                           §5
             Stimmberechtigte Mitglieder

   (1) Die Bundesregierung beruft je drei stimmberech-
tigte Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisatio-
nen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aus Kreisen
der Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaf-

ten. Die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sollen jeweils mindestens eine Frau und
einen Mann als stimmberechtigte Mitglieder vorschla-

gen. Werden auf Arbeitgeber- oder auf Arbeitnehmer-

seite von den Spitzenorganisationen mehr als drei Per-

sonen vorgeschlagen, erfolgt die Auswahl zwischen
den Vorschlägen im Verhältnis zur Bedeutung der
jeweiligen Spitzenorganisationen für die Vertretung der
Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen im Arbeitsle-
ben des Bundesgebietes. Übt eine Seite ihr Vor-
schlagsrecht nicht aus, werden die Mitglieder dieser
Seite durch die Bundesregierung aus Kreisen der Ver-
einigungen von Arbeitgebern oder Gewerkschaften be-
rufen.
   (2) Scheidet ein Mitglied aus, wird nach Maßgabe
des Absatzes 1 Satz 1 und 4 ein neues Mitglied beru-
fen.

                          §6

                        Vorsitz

  (1) Die Bundesregierung beruft die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden auf gemeinsamen Vorschlag der Spit-
zenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitneh-
mer.
   (2) Wird von den Spitzenorganisationen kein ge-
meinsamer Vorschlag unterbreitet, beruft die Bundes-
regierung jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-
den auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Der Vorsitz wechselt
zwischen den Vorsitzenden nach jeder Beschlussfas-
sung nach § 9. Über den erstmaligen Vorsitz entschei-
det das Los. § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre-
chend.

  (3) Scheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende
aus, wird nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eine neue
Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender berufen.

                          §7
                Beratende Mitglieder

   (1) Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag der
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitneh-
mer zusätzlich je ein beratendes Mitglied aus Kreisen
der Wissenschaft. Die Bundesregierung soll darauf hin-
wirken, dass die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer eine Frau und einen Mann als bera-
tendes Mitglied vorschlagen. Das beratende Mitglied
soll in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen zu

1. einer Spitzenorganisation der Arbeitgeber oder Ar-
   beitnehmer,
2. einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Ge-
   werkschaft oder
3. einer Einrichtung, die von den in der Nummer 1 oder
   Nummer 2 genannten Vereinigungen getragen wird.

§ 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 gilt entspre-
chend.
   (2) Die beratenden Mitglieder unterstützen die Min-
destlohnkommission insbesondere bei der Prüfung
nach § 9 Absatz 2 durch die Einbringung wissenschaft-
lichen Sachverstands. Sie haben das Recht, an den Be-
ratungen der Mindestlohnkommission teilzunehmen.

                          §8

           Rechtsstellung der Mitglieder

   (1) Die Mitglieder der Mindestlohnkommission unter-

liegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Wei-

sungen.

  (2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Mindestlohnkom-
mission ist ehrenamtlich.
   (3) Die Mitglieder der Mindestlohnkommission erhal-
ten eine angemessene Entschädigung für den ihnen bei
der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Ver-
dienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkos-
ten entsprechend den für ehrenamtliche Richterinnen
und Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften.
Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrt-
kosten setzt im Einzelfall die oder der Vorsitzende der
Mindestlohnkommission fest.
BGBl. 2014, Seite 1350 — Originalseite als Abbildung
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                           §9
                   Beschluss der
               Mindestlohnkommission

   (1) Die Mindestlohnkommission hat über eine An-
passung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum
30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu be-
schließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle
zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindest-
lohns zu beschließen.
   (2) Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen ei-
ner Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns
geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen,
faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu
ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden.
Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der
Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der
Tarifentwicklung.
  (3) Die Mindestlohnkommission hat ihren Beschluss
schriftlich zu begründen.

   (4) Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die
Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbe-
werbsbedingungen und die Beschäftigung im Bezug
auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Pro-
duktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregie-
rung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit
ihrem Beschluss zur Verfügung.

                          § 10

                   Verfahren der
               Mindestlohnkommission
  (1) Die Mindestlohnkommission ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
   (2) Die Beschlüsse der Mindestlohnkommission wer-
den mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesen-
den Mitglieder gefasst. Bei der Beschlussfassung hat
sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu
enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustan-
de, macht die oder der Vorsitzende einen Vermittlungs-
vorschlag. Kommt nach Beratung über den Vermitt-
lungsvorschlag keine Stimmenmehrheit zustande, übt
die oder der Vorsitzende ihr oder sein Stimmrecht aus.
   (3) Die Mindestlohnkommission kann Spitzenorgani-
sationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vereinigun-
gen von Arbeitgebern und Gewerkschaften, öffentlich-
rechtliche Religionsgesellschaften, Wohlfahrtsverbän-

de, Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen

organisieren, sowie sonstige von der Anpassung des
Mindestlohns Betroffene vor Beschlussfassung anhö-
ren. Sie kann Informationen und fachliche Einschätzun-
gen von externen Stellen einholen.
   (4) Die Sitzungen der Mindestlohnkommission sind

nicht öffentlich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertrau-
lich. Die übrigen Verfahrensregelungen trifft die Min-
destlohnkommission in einer Geschäftsordnung.

                          § 11
                  Rechtsverordnung
   (1) Die Bundesregierung kann die von der Mindest-
lohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Min-

destlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. Die
Rechtsverordnung tritt am im Beschluss der Mindest-
lohnkommission bezeichneten Tag, frühestens aber am
Tag nach Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung
gilt, bis sie durch eine neue Rechtsverordnung abgelöst
wird.

   (2) Vor Erlass der Rechtsverordnung erhalten die
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitneh-
mer, die Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerk-
schaften, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
schaften, die Wohlfahrtsverbände sowie die Verbände,
die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren,
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Frist
zur Stellungnahme beträgt drei Wochen; sie beginnt
mit der Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs.

                          § 12

          Geschäfts- und Informationsstelle
      für den Mindestlohn; Kostenträgerschaft

   (1) Die Mindestlohnkommission wird bei der Durch-
führung ihrer Aufgaben von einer Geschäftsstelle unter-
stützt. Die Geschäftsstelle untersteht insoweit fachlich
der oder dem Vorsitzenden der Mindestlohnkommissi-
on.

   (2) Die Geschäftsstelle wird bei der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als selbständige
Organisationeinheit eingerichtet.

  (3) Die Geschäftsstelle informiert und berät als Infor-
mationsstelle für den Mindestlohn Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sowie Unternehmen zum Thema
Mindestlohn.
   (4) Die durch die Tätigkeit der Mindestlohnkommis-
sion und der Geschäftsstelle anfallenden Kosten trägt
der Bund.

                      Abschnitt 2

            Zivilrechtliche Durchsetzung

                          § 13

             Haftung des Auftraggebers

  § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet ent-

sprechende Anwendung.

                      Abschnitt 3

                 Kontrolle und
     Durchsetzung durch staatliche Behörden

                          § 14

                    Zuständigkeit
  Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines
Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollver-
waltung zuständig.
BGBl. 2014, Seite 1351 — Originalseite als Abbildung
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                         § 15
           Befugnisse der Behörden der
      Zollverwaltung und anderer Behörden;
      Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

   Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzu-
wenden mit der Maßgabe, dass

1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Ar-
   beitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nach-
   weisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen neh-

   men können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft
   über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 ge-
   ben, und
2. die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
   fungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese
   Unterlagen vorzulegen haben.
§ 6 Absatz 3 sowie die §§ 16 bis 19 des Schwarzar-
beitsbekämpfungsgesetzes finden entsprechende An-
wendung.

                         § 16
                     Meldepflicht

   (1) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Ar-
beitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist ver-

pflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung

eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei

der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Ab-

satz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen

Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über

1. den Familiennamen, den Vornamen und das Ge-
   burtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses

   Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Ar-
   beitnehmer,
2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Be-
   schäftigung,

3. den Ort der Beschäftigung,
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforder-
   lichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburts-
   datum und die Anschrift in Deutschland der oder
   des verantwortlich Handelnden und
6. den Familiennamen, den Vornamen und die An-
   schrift in Deutschland einer oder eines Zustellungs-
   bevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit
   der oder dem in Nummer 5 genannten verantwortlich

   Handelnden identisch ist.

Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeit-
geber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.

  (2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versi-
cherung beizufügen, dass er die Verpflichtungen nach
§ 20 einhält.
   (3) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland eine
Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleis-
tung einem Entleiher, hat der Entleiher in den in § 2a
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen unter

den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Be-
ginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen
Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmel-
dung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zu-
zuleiten:

1. den Familiennamen, den Vornamen und das Ge-
   burtsdatum der überlassenen Arbeitnehmerinnen
   und Arbeitnehmer,

2. den Beginn und die Dauer der Überlassung,

3. den Ort der Beschäftigung,

4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforder-
   lichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. den Familiennamen, den Vornamen und die An-
   schrift in Deutschland einer oder eines Zustellungs-
   bevollmächtigten des Verleihers,
6. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma
   sowie die Anschrift des Verleihers.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
   (4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versiche-
rung des Verleihers beizufügen, dass dieser die Ver-
pflichtungen nach § 20 einhält.

  (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung
des Bundesrates bestimmen,

1. dass, auf welche Weise und unter welchen techni-

   schen und organisatorischen Voraussetzungen eine

   Anmeldung, eine Änderungsmeldung und die Versi-

   cherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3,

   Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektro-

   nisch übermittelt werden kann,

2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmel-
   dung ausnahmsweise entfallen kann, und

3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewan-
   delt werden kann, sofern die entsandten Arbeitneh-
   merinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer regel-
   mäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung
   eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten
   der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen
   dies erfordern.
   (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 3 Satz 1 bestimmen.

                         § 17

                   Erstellen und

           Bereithalten von Dokumenten

   (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzar-
beitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbe-
reichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist ver-
pflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Ar-
beitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag
der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzu-
zeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei
Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeb-
BGBl. 2014, Seite 1352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1352
lichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entspre-
chend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeit-
nehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Ar-
beitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung
in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
gesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach
§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
   (2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die
für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen
nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterla-
gen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte
Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten
Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht län-
ger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der
Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Be-
schäftigung bereitzuhalten.
   (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder
eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2
hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche
oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erwei-
tern.
   (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des
Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäf-
tigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeich-
nen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, verein-
facht oder abgewandelt werden kann, sofern
Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder
Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen
Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies
erfordern.

                          § 18

                Zusammenarbeit der
          in- und ausländischen Behörden
  (1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die
zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über Mel-
dungen nach § 16 Absatz 1 und 3.

   (2) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen

in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ge-

nannten Behörden dürfen nach Maßgabe der daten-

schutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden an-

derer Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-

päischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die die-
sem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen oder
für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig
sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber
seine Verpflichtungen nach § 20 erfüllt. Die Regelungen
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen blei-
ben hiervon unberührt.
   (3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten
das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Buß-
geldentscheidungen nach § 21 Absatz 1 bis 3, sofern
die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.

                         § 19

                 Ausschluss von
         der Vergabe öffentlicher Aufträge
  (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um ei-
nen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in
§ 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen
oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nach-
gewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit
ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes
nach § 21 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitau-
sendfünfhundert Euro belegt worden sind.
   (2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ord-
nungswidrigkeiten nach § 21 zuständigen Behörden
dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nummer 1
bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen
Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeich-
nisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse
führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte ge-
ben.
   (3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern
im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister
Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1
oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerberinnen
oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzun-
gen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen.
Im Falle einer Erklärung der Bewerberin oder des Be-
werbers können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2
jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralre-
gisters nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern.
  (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro for-
dert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für die
Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zu-
schlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a
der Gewerbeordnung an.

  (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist die
Bewerberin oder der Bewerber zu hören.

                         § 20
             Pflichten des Arbeitgebers
           zur Zahlung des Mindestlohns

   Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind ver-

pflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerin-

nen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens

in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätes-

tens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-

ten Zeitpunkt zu zahlen.

                         § 21
                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1
   Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
   eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung
   nicht mitwirkt,
BGBl. 2014, Seite 1353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1353
2. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1
   Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
   das Betreten eines Grundstücks oder Geschäfts-
   raums nicht duldet,

3. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3
   Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
   Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
   der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
   übermittelt,
4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1
   eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
   dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
   rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
   nicht rechtzeitig zuleitet,

5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung
   mit Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
   schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
6. entgegen § 16 Absatz 2 oder 4 eine Versicherung
   nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt,

7. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
   mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
   nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

8. entgegen § 17 Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
   schriebenen Weise bereithält oder

9. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt
   nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienst-

leistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, in-

dem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer

beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß,

dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags

1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt
   nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass
   ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20
   das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht
   rechtzeitig zahlt.

  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 9 und des Absatzes 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übri-
gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
Euro geahndet werden.

   (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die in § 14 genannten Behörden jeweils für ihren
Geschäftsbereich.
  (5) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden
des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie für die Vollzie-
hung des dinglichen Arrestes nach § 111d der Strafpro-
zessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten durch die in § 14 genannten Be-

hörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des
Bundes.

                     Abschnitt 4

                 Schlussvorschriften

                         § 22

         Persönlicher Anwendungsbereich
  (1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne
des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Geset-
zes, es sei denn, dass sie
1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schul-
   rechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung,
   einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im
   Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich gere-
   gelten Berufsakademie leisten,

2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientie-
   rung für eine Berufsausbildung oder für die Auf-
   nahme eines Studiums leisten,
3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu
   einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten,
   wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis
   mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder

4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Drit-
   ten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufs-
   ausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des
   Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Be-
zeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der
tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des
Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Er-
werb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer be-

stimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf

eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich

dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufs-

bildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare

praktische Ausbildung handelt.
  (2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene
Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
   (3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergü-
tung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten so-
wie ehrenamtlich Tätigen.

   (4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Be-
schäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Ab-
satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt
der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Be-
schäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den ge-
setzgebenden Körperschaften zum 1. Juni 2016 darü-
ber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1
die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in
den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung
darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen
soll.

                         § 23

                      Evaluation

  Dieses Gesetz ist im Jahr 2020 zu evaluieren.
BGBl. 2014, Seite 1354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1354
                         § 24
                 Übergangsregelung

   (1) Bis zum 31. Dezember 2017 gehen abweichende

Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarif-

vertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle

unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich ge-
macht worden sind; ab dem 1. Januar 2017 müssen
abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens
ein Entgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen.
Satz 1 gilt entsprechend für Rechtsverordnungen, die
auf der Grundlage von § 11 des Arbeitnehmer-Entsende-
gesetzes sowie § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsge-
setzes erlassen worden sind.

   (2) Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller ha-
ben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Pro-
zent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des
Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar
2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindest-
lohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller
brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Zeitungszustellerinnen
und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich
periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden
zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zustel-
ler von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.

                       Artikel 2

                   Änderung des
              Arbeitsgerichtsgesetzes
  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Okto-
ber 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

       „5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer
           Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des
           Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverord-
           nung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-
           Entsendegesetzes und einer Rechtsverord-
           nung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlas-
           sungsgesetzes.“

2. In § 8 Absatz 1 werden nach dem Wort „zuständig“
   die Wörter „, soweit durch Gesetz nichts anderes
   bestimmt ist“ eingefügt.
3. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:
  „Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in
  den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die
  oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die
  oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr
  nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte
  übertragen sind.“

4. § 97 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch das
     Wort „oder“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Num-
     mer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in

     dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tarif-

     fähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden

     ist, ihren Sitz hat.“

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2
     Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2
     bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91
     Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzu-
     wenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt
     § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.“

  d) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz
     vorangestellt:

     „Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähig-
     keit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
     wirkt für und gegen jedermann.“
  e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das
     Wort „oder“ ersetzt.

5. Nach § 97 wird folgender § 98 eingefügt:

                          „§ 98
                     Entscheidung
         über die Wirksamkeit einer Allgemein-
   verbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung

     (1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5
  wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
  1. jeder natürlichen oder juristischen Person oder
  2. einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von
     Arbeitgebern,

  die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbind-
  licherklärung oder der Rechtsverordnung geltend
  macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung
  oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung
  in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer
  Zeit verletzt zu werden.
     (2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5
  ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen
  Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifver-
  trag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die
  Rechtsverordnung erlassen hat.

     (3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1
  und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a,
  84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und
  §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Ver-
  tretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 ent-
  sprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die
  den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat
  oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
     (4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirk-
  samkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder
  einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jeder-
  mann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für
  Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1
  Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde
  des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu

  übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit
  eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine
  Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder
BGBl. 2014, Seite 1355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1355
  unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungs-
  formel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bun-
  des im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
     (5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5
  findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch
  dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirk-
  samkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder ei-
  ner Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Betei-
  ligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen
  gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet
  keine Anwendung.

    (6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
  davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung
  oder eine Rechtsverordnung wirksam ist, so hat

  das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des
  Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5
  auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien
  des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach
  § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.“

6. Der bisherige § 98 wird § 99.

7. Nach § 111 wird folgender § 112 eingefügt:
                         „§ 112
                   Übergangsregelung

     Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Num-
  mer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 an-

  hängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an die-
  sem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des
  Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss
  fort.“

                      Artikel 3
               Änderung des
     Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

  Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem
   Wort „Maßgabe“ die Wörter „des Mindestlohngeset-
   zes,“ eingefügt und die Wörter „, des Mindestar-

   beitsbedingungengesetzes“ gestrichen.

2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 wird das Wort
   „Mindestarbeitsbedingungengesetz“ durch das Wort
   „Mindestlohngesetz“ ersetzt.
3. In § 16 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
   mer 1 die Wörter „§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des
   Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ durch die
   Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des

   Mindestlohngesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 3a

                  Änderung des
                Nachweisgesetzes
   Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I
S. 946), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Min-
  destlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Ar-
  beitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.“
2. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

     „(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unver-
  züglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages,
  spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit,
  die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
  niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen
  und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Nieder-
  schrift sind mindestens aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

  2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Aus-
     bildungsziele,
  3. Beginn und Dauer des Praktikums,

  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,

  5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  6. Dauer des Urlaubs,
  7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf
     die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinba-
     rungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzu-
     wenden sind.

  Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
            Verdienststatistikgesetzes
  Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
     einen Punkt ersetzt.

  b) Nummer 4 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die An-
         gabe „34 000“ durch die Angabe „60 000“
         und die Angabe „§ 3 Abs. 3“ durch die Wörter
         „§ 3 Absatz 3 ohne die Ausnahme der Num-
         mer 1“ ersetzt.
     bb) Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe m
         angefügt:

         „m) angewandte Vergütungsvereinbarung,“.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Buch-
         stabe a bis h“ die Angabe „und m“ eingefügt
         und die Wörter „des Kalendermonats Okto-
         ber“ durch die Wörter „eines repräsentativen
         Kalendermonats“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kalendermonat
         Oktober“ durch die Wörter „repräsentativen
         Kalendermonat“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 1356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1356
3. § 6 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6

                    Erprobung der
            Verwendung von Verwaltungsdaten

      Für die Erhebung nach § 4 wird beginnend mit der
   Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht,
   welche der in § 4 Absatz 1 genannten Erhebungs-
   merkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten
   der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfs-
   merkmals der Versicherungsnummer der gesetz-
   lichen Rentenversicherung ersetzen lassen.“

4. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „Personalnum-
   mern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezo-
   genen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern
   nicht vorhanden sind“ durch die Wörter „Versiche-
   rungsnummern der gesetzlichen Rentenversiche-
   rung der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen
   Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der
   gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt“ ersetzt.

                       Artikel 5

                    Änderung des
                Tarifvertragsgesetzes

   Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das
zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
       ziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen

       mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorga-
       nisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
       bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf ge-
       meinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für
       allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allge-
       meinverbindlicherklärung im öffentlichen Inte-
       resse geboten erscheint. Die Allgemeinverbind-
       licherklärung erscheint in der Regel im öffent-
       lichen Interesse geboten, wenn

       1. der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für
          die Gestaltung der Arbeitsbedingungen über-
          wiegende Bedeutung erlangt hat oder

       2. die Absicherung der Wirksamkeit der tarifver-
          traglichen Normsetzung gegen die Folgen
          wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allge-
          meinverbindlicherklärung verlangt.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

          „(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und
       Soziales kann einen Tarifvertrag über eine ge-
       meinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funk-
       tionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifaus-
       schuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifver-
       tragsparteien für allgemeinverbindlich erklären,
       wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträ-
       gen und die Gewährung von Leistungen durch

     eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Ge-
     genständen regelt:

     1. den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein
        zusätzliches Urlaubsgeld,

     2. eine betriebliche Altersversorgung im Sinne
        des Betriebsrentengesetzes,
     3. die Vergütung der Auszubildenden oder die
        Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstät-
        ten,

     4. eine zusätzliche betriebliche oder überbetrieb-
        liche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,

     5. Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeits-
        zeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
     Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug
     und der Leistungsgewährung in Zusammenhang
     stehenden Rechte und Pflichten einschließlich
     der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprü-
     che der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitge-
     ber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Ent-
     sendegesetzes findet entsprechende Anwen-
     dung.“
  c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich er-
     klärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann
     einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen
     Tarifvertrag gebunden ist.“
  d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Bekanntmachung umfasst auch die von der
     Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechts-
     normen des Tarifvertrages.“
2. § 12b wird aufgehoben.

                      Artikel 6
                 Änderung des
        Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

  Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April
2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wettbe-
    werbsbedingungen“ die Wörter „durch die Erstre-
    ckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträ-
    gen“ eingefügt.

 2. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Tarifvertrag“
    die Wörter „als Tarifvertrag nach § 4 Absatz 1
    Nummer 1“ und nach der Angabe „§ 7“ die An-
    gabe „oder § 7a“ eingefügt.

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird das Wort „Einbezogene“
        gestrichen.

     b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

     c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) § 3 gilt darüber hinaus für Tarifverträge
       aller anderen als der in Absatz 1 genannten
       Branchen, wenn die Erstreckung der Rechts-
       normen des Tarifvertrages im öffentlichen Inte-
       resse geboten erscheint, um die in § 1 genann-
       ten Gesetzesziele zu erreichen und dabei ins-
BGBl. 2014, Seite 1357 — Originalseite als Abbildung
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       besondere einem Verdrängungswettbewerb
       über die Lohnkosten entgegen zu wirken.“
 4. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Nummer 1
     bis 3 umfassen auch Regelungen zur Fälligkeit
     entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu
     vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzun-
     gen.“
 5. In § 6 wird jeweils nach der Angabe „§ 4“ die An-
    gabe „Absatz 1“ eingefügt.

 6. § 7 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift werden die Wörter „für die Fälle
        des § 4 Absatz 1“ angefügt.
     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien

       eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 1

       sowie §§ 5 und 6 kann das Bundesministerium

       für Arbeit und Soziales durch Rechtsverord-

       nung ohne Zustimmung des Bundesrates be-

       stimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarif-

       vertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich

       fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeit-

       geber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-

       nen Anwendung finden, wenn dies im öffent-

       lichen Interesse geboten erscheint, um die in
       § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen.“

     c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Tarifverträ-

        ge“ die Wörter „und paritätisch besetzten Kom-

        missionen, die auf der Grundlage kirchlichen

        Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich

        kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im

        Geltungsbereich der Rechtsverordnung festle-

        gen,“ eingefügt.

     d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Wird in einer Branche nach § 4 Absatz 1
           erstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt,
           wird nach Ablauf der Frist nach Absatz 4

           der Ausschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1

           des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss)

           befasst.“

       bb) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das
           Wort „zwei“ ersetzt.

       cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1 bis 3“
           durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1
           bis 8“ ersetzt.

7.   Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                           „§ 7a
                     Rechtsverordnung
               für die Fälle des § 4 Absatz 2
        (1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines
     Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 2 sowie
     §§ 5 und 6 Absatz 1 kann das Bundesministerium
     für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung
     ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
     dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf
     alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und
     nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Ar-
     beitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung
     finden, wenn dies im öffentlichen Interesse gebo-
     ten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzes-

     ziele zu erreichen und dabei insbesondere einem
     Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten
     entgegenzuwirken.
       (2) § 7 Absatz 2 und 3 findet entsprechende
     Anwendung.
        (3) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das
     Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in
     den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fal-
     lenden und den möglicherweise von ihr betroffe-
     nen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Ar-
     beitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages
     sowie allen am Ausgang des Verfahrens interes-
     sierten Gewerkschaften, Vereinigungen der Arbeit-
     geber und paritätisch besetzten Kommissionen,
     die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeits-
     bedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitge-

     ber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stel-

     lungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem

     Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der

     Rechtsverordnung. Die Gelegenheit zur Stellung-

     nahme umfasst insbesondere auch die Frage, in-

     wieweit eine Erstreckung der Rechtsnormen des

     Tarifvertrages geeignet ist, die in § 1 genannten

     Gesetzesziele zu erfüllen und dabei insbesondere

     einem Verdrängungswettbewerb über die Lohn-

     kosten entgegenzuwirken.

        (4) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird
     nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 der Aus-

     schuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifver-

     tragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stimmen

     mindestens vier Ausschussmitglieder für den An-

     trag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von

     zwei Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine

     Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen wer-

     den. Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder
     für den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur
     von der Bundesregierung erlassen werden.“
8.   § 8 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 4 bis 6“

           durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1

           sowie §§ 5 und 6 Absatz 2“ ersetzt und

           nach der Angabe „§ 7“ die Angabe „oder
           § 7a“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7“ die
           Angabe „oder § 7a“ eingefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einen
       Tarifvertrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie
       §§ 5 und 6 Absatz 2, der durch Allgemeinver-
       bindlicherklärung sowie einen Tarifvertrag nach
       §§ 4 bis 6, der durch Rechtsverordnung nach
       § 7 oder § 7a auf nicht an ihn gebundene Ar-
       beitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitneh-
       merinnen erstreckt wird, auch dann einzuhal-
       ten, wenn er nach § 3 des Tarifvertragsgeset-
       zes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung
       nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen
       anderen Tarifvertrag gebunden ist.“
     c) In Absatz 3 werden die Wörter „den §§ 4, 5 Nr. 1
        bis 3 und § 6“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
        Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2“ ersetzt,
        nach der Angabe „§ 7“ die Angabe „oder § 7a“
BGBl. 2014, Seite 1358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1358
       und nach dem Wort „leisten“ die Wörter „; dies
       gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers
       nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses
       Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung
       fällt“ eingefügt.
8a. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Verzicht“ die
    Wörter „auf den entstandenen Anspruch“ und
    nach dem Wort „zulässig“ die Wörter „; im Übrigen
    ist ein Verzicht ausgeschlossen“ eingefügt.

9.   Dem § 12 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffent-
     lich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich.“

10. In § 16 werden nach der Angabe „§ 8“ die Wörter
    „, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeits-
    bedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 be-
    ziehen,“ eingefügt.
11. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
    §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6“ durch die Wörter „§ 4
    Absatz 1 Nummer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3
    und § 6 Absatz 2“ ersetzt und nach der Angabe
    „§ 7“ die Wörter „oder § 7a, soweit sie Arbeitsbe-
    dingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor-
    schreibt,“ eingefügt.

12. § 19 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Soweit die Rechtsnormen eines für all-
       gemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach
       § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1
       bis 3 und § 6 Absatz 2 oder einer entsprechen-
       den Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a über
       die Zahlung eines Mindestentgelts oder die
       Einziehung von Beiträgen und die Gewährung
       von Leistungen im Zusammenhang mit Ur-
       laubsansprüchen auf das Arbeitsverhältnis
       Anwendung finden, ist der Arbeitgeber ver-
       pflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen
       Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
       rinnen spätestens bis zum Ablauf des siebten
       auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Ka-
       lendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeich-
       nungen mindestens zwei Jahre beginnend ab
       dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeit-
       punkt aufzubewahren.“
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
        §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6“ durch die Wörter
        „§ 4 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1
        bis 3 und § 6 Absatz 2“ und die Wörter „einer
        Rechtsverordnung nach § 7“ durch die Wörter
        „einer entsprechenden Rechtsverordnung nach
        § 7 oder § 7a“ ersetzt.

     c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
          „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und
       Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne
       Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtun-
       gen des Arbeitgebers oder eines Entleihers
       nach § 18 und den Absätzen 1 und 2 hinsicht-
       lich einzelner Branchen oder Gruppen von
       Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein-
       schränken.
         (4) Das Bundesministerium der Finanzen
       kann durch Rechtsverordnung im Einverneh-
       men mit dem Bundesministerium für Arbeit

       und Soziales ohne Zustimmung des Bundes-
       rates bestimmen, wie die Verpflichtung des
       Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm
       beschäftigter Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
       rinnen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnun-
       gen aufzubewahren, vereinfacht oder abge-
       wandelt werden kann, sofern Besonderheiten
       der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistun-
       gen oder Besonderheiten der Branche dies er-
       fordern.“

13. § 20 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzämter“ durch
        die Wörter „örtlichen Landesfinanzbehörden“
        ersetzt.

     b) Absatz 4 wird aufgehoben.
14. § 22 wird aufgehoben.
15. § 23 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „, jeweils in
           Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den
           §§ 4 bis 6, der nach § 5 des Tarifvertrags-
           gesetzes für allgemeinverbindlich erklärt
           oder durch Rechtsverordnung nach § 7
           Abs. 1 erstreckt worden ist,“ gestrichen
           und jeweils nach dem Wort „nicht“ die Wör-
           ter „oder nicht rechtzeitig“ eingefügt.

       bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort
           „nicht“ die Wörter „, nicht richtig oder nicht
           rechtzeitig“ eingefügt.
       cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

           „8. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in
               Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeich-
               nung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
               dig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
               nicht oder nicht mindestens zwei Jahre
               aufbewahrt oder“.
     b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
        Wörter „, jeweils in Verbindung mit einem Tarif-
        vertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach § 5 des
        Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich
        erklärt oder durch Rechtsverordnung nach § 7
        Abs. 1 erstreckt worden ist,“ gestrichen und je-
        weils nach dem Wort „nicht“ die Wörter „oder
        nicht rechtzeitig“ eingefügt.
     c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 1 und 3 werden aufgehoben.

       bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter
           „unmittelbaren Körperschaften und Anstal-
           ten“ durch die Wörter „bundesunmittelba-
           ren juristischen Personen“ ersetzt und nach
           dem Wort „Verwaltungs-Vollstreckungsge-
           setz“ die Wörter „des Bundes“ eingefügt.
16. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

                           „§ 24a
                    Übergangsregelung
       In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. De-
     zember 2017 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass eine
     Unterschreitung des nach dem Mindestlohngesetz
     vorgeschriebenen Mindestlohns mit den Zielen
     des § 1 vereinbar ist, wenn diese Unterschreitung
BGBl. 2014, Seite 1359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1359
     erforderlich ist, um in der betreffenden Branche
     eine schrittweise Heranführung des Lohnniveaus
     an die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu be-
     wirken und dabei faire und funktionierende Wett-
     bewerbsbedingungen und den Erhalt sozialversi-
     cherungspflichtiger Beschäftigung zu berücksich-
     tigen.“

                       Artikel 7

                Änderung des
      Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 46
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „diffe-
     renzieren“ die Wörter „und auch Regelungen zur
     Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließ-
     lich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren
     Voraussetzungen umfassen“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“
     die Wörter „, wenn dies im öffentlichen Interesse

     geboten erscheint,“ eingefügt.

  c) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 7b werden nach dem Wort „nicht“ die
     Wörter „oder nicht rechtzeitig“ eingefügt.

  b) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

     „17. entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung

          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
          nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht
          mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder“.

3. In § 17c Absatz 1 werden vor dem Wort „aufzuzeich-
   nen“ die Wörter „spätestens bis zum Ablauf des
   siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden
   Kalendertages“ und vor dem Wort „aufzubewahren“
   die Wörter „beginnend ab dem für die Aufzeichnung
   maßgeblichen Zeitpunkt“ eingefügt.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 5 wird das Wort „Finanzämter“ durch
     die Wörter „örtlichen Landesfinanzbehörden“ er-
     setzt.
5. § 18a wird aufgehoben.

                       Artikel 8

                  Änderung des
        Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie
  Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Er-

   werbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen
   die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht.“
2. Dem § 282a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die in Satz 1 genannten Daten dürfen den Statisti-
   schen Ämtern des Bundes und der Länder auch
   übermittelt werden, wenn sie für Zwecke des Ver-
   dienststatistikgesetzes erforderlich sind.“

                       Artikel 9
                 Änderung des
        Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsangabe wird nach der Angabe zu § 114
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfü-
          gige selbständige Tätigkeit“.

2. Nach § 18f Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

      „(2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der

   Länder dürfen die Versicherungsnummer nur erhe-
   ben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies im Einzel-
   fall für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur
   Erhebung statistischer Daten erforderlich ist.“

3. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:
                           „§ 115

              Geringfügige Beschäftigung

         und geringfügige selbständige Tätigkeit

      Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezem-
   ber 2018 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maß-
   gabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalen-
   derjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeits-
   tage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder
   im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass
   die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und
   ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.“

                       Artikel 10
                Änderung des
       Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   § 75 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozial-
   leistungsbereich“ die Wörter „oder der wissen-
   schaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung“
   eingefügt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „oder den Zweck der
   Forschung oder Planung auf andere Weise zu errei-
   chen“ gestrichen.
3. Folgender Satz wird angefügt:
   „Angaben über den Familien- und Vornamen, die An-
   schrift, die Telefonnummer sowie die für die Einlei-
BGBl. 2014, Seite 1360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1360
   tung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erfor-
   derlichen Strukturmerkmale des Betroffenen können
   für Befragungen auch ohne Einwilligungen übermit-
   telt werden.“

                      Artikel 11

                   Änderung der
                  Gewerbeordnung

   § 150a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern
   „§ 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-
   zes,“ die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2 des Mindest-
   lohngesetzes“ eingefügt und die Wörter „, § 18
   Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengeset-
   zes“ gestrichen.
2. In Nummer 4 werden nach Wörtern „§ 21 Abs. 1 des
   Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,“ die Wörter
   „§ 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes“ ein-
   gefügt und die Wörter „§ 18 Abs. 1 und 2 des Min-
   destarbeitsbedingungengesetzes“ gestrichen.

                      Artikel 12

               Änderung der

Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

   In § 23 Absatz 3 der Vergabeverordnung Verteidi-
gung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509),
die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 16 des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes“

durch die Wörter „§ 19 des Mindestlohngesetzes“ er-
setzt.

                     Artikel 13

                  Änderung der
          Beitragsverfahrensverordnung

   In § 8 Absatz 2 Nummer 13 der Beitragsverfahrens-
verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2014
(BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ die Wör-
ter „und nach § 17 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes“
eingefügt.

                     Artikel 14

           Aufhebung bisherigen Rechts
   Das Mindestarbeitsbedingungengesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 22. April
2009 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

                     Artikel 15

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung

in Kraft.

  (2) Artikel 1 § 24 und Artikel 6 Nummer 16 treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
  (3) Artikel 9 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2018 außer Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 11. August 2014
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Die Bundesministerin
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1348. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a87103fc2ba00383….