Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 1b Einschränkungen im Baugewerbe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 15.02.2022 – 21 U 1116/20Zitiert von 1
- BAG, 13.12.2006 – 10 AZR 674/05Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe: Keine analoge Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG bei Überlassung entgegen § 1b Satz 1 AÜG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 – L 11 BA 2873/19Zitiert von 1
- OLG Celle, 27.08.2003 – 7 U 52/03Zitiert von 3
- LAG Hessen, 14.02.2020 – 10 Sa 1031/19 SK
- EuGH, 05.04.2001 – C-493/99
Zuletzt entschieden
- KG, 25.11.2025 – 21 U 200/24
- FG Hamburg, 17.04.2024 – 4 K 91/21Zitiert von 2
- ArbG Duisburg, 18.10.2023 – 4 Ca 919/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1b AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist gestattet
Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.