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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1174
BGBl. 2022 I S. 1174 · 38.815 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der
Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von
Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau*
Vom 20. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Nachweisgesetzes
Artikel 2 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 4 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Seearbeitsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 7 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Anästhesietechnische- und Opera-
tionstechnische-Assistenten-Gesetzes
Artikel 9 Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Artikel 10 Änderung des PTA-Berufsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 11a Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Artikel 11b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Nachweisgesetzes
Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I
S. 946), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „, es sei denn, daß
sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchs-
tens einem Monat eingestellt werden“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Ver-
tragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses
innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich
niederzulegen, die Niederschrift zu unter-
zeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändi-
gen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Arbeitsverhältnissen:“ die Wörter „das
Enddatum oder“ eingefügt.
* Die Artikel 1 bis 11 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
linie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbe-
dingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019,
S. 105).
bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
„werden“ die Wörter „oder seinen Ar-
beitsort frei wählen“ eingefügt.
ccc) Nach Nummer 5 wird folgende Num-
mer 6 eingefügt:
„6. sofern vereinbart, die Dauer der
Probezeit,“.
ddd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7
und wird wie folgt gefasst:
„7. die Zusammensetzung und die Höhe
des Arbeitsentgelts einschließlich
der Vergütung von Überstunden,
der Zuschläge, der Zulagen, Prämien
und Sonderzahlungen sowie anderer
Bestandteile des Arbeitsentgelts, die
jeweils getrennt anzugeben sind,
und deren Fälligkeit sowie die Art
der Auszahlung,“.
eee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8
und wird wie folgt gefasst:
„8. die vereinbarte Arbeitszeit, verein-
barte Ruhepausen und Ruhezeiten
sowie bei vereinbarter Schichtarbeit
das Schichtsystem, der Schicht-
rhythmus und Voraussetzungen für
Schichtänderungen,“.
fff) Nach der neuen Nummer 8 wird fol-
gende Nummer 9 eingefügt:
„9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a) die Vereinbarung, dass der Ar-
beitnehmer seine Arbeitsleistung
entsprechend dem Arbeitsanfall
zu erbringen hat,
b) die Zahl der mindestens zu ver-
gütenden Stunden,
c) der Zeitrahmen, bestimmt durch
Referenztage und Referenzstun-
den, der für die Erbringung der
Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d) die Frist, innerhalb derer der Ar-
beitgeber die Lage der Arbeits-
zeit im Voraus mitzuteilen hat,“.
ggg) Nach der neuen Nummer 9 wird fol-
gende Nummer 10 eingefügt:

„10. sofern vereinbart, die Möglichkeit
der Anordnung von Überstunden
und deren Voraussetzungen,“.
hhh) Die bisherige Nummer 8 wird Num-
mer 11.
iii) Nach der neuen Nummer 11 werden die
folgenden Nummern 12 und 13 einge-
fügt:
„12. ein etwaiger Anspruch auf vom
Arbeitgeber bereitgestellte Fortbil-
dung,
13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeit-
nehmer eine betriebliche Altersver-
sorgung über einen Versorgungs-
träger zusagt, der Name und die
Anschrift dieses Versorgungsträ-
gers; die Nachweispflicht entfällt,
wenn der Versorgungsträger zu
dieser Information verpflichtet ist,“.
jjj) Die bisherige Nummer 9 wird Num-
mer 14 und wird wie folgt gefasst:
„14. das bei der Kündigung des Ar-
beitsverhältnisses von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer einzuhaltende
Verfahren, mindestens das Schrift-
formerfordernis und die Fristen für
die Kündigung des Arbeitsverhält-
nisses, sowie die Frist zur Erhe-
bung einer Kündigungsschutzklage;
§ 7 des Kündigungsschutzgeset-
zes ist auch bei einem nicht ord-
nungsgemäßen Nachweis der Frist
zur Erhebung einer Kündigungs-
schutzklage anzuwenden,“.
kkk) Die bisherige Nummer 10 wird Num-
mer 15 und wird wie folgt gefasst:
„15. ein in allgemeiner Form gehaltener
Hinweis auf die auf das Arbeitsver-
hältnis anwendbaren Tarifverträge,
Betriebs- oder Dienstvereinbarun-
gen sowie Regelungen paritätisch
besetzter Kommissionen, die auf
der Grundlage kirchlichen Rechts
Arbeitsbedingungen für den Be-
reich kirchlicher Arbeitgeber fest-
legen.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit
den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8
spätestens am ersten Tag der Arbeitsleis-
tung, die Niederschrift mit den Angaben nach
Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens
am siebten Kalendertag nach dem vereinbar-
ten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die
Niederschrift mit den übrigen Angaben nach
Satz 2 spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses
auszuhändigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleis-
tung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu
erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitneh-
mer vor dessen Abreise die Niederschrift nach
Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben
nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen
Angaben auszuhändigen:
1. das Land oder die Länder, in dem oder in de-
nen die Arbeit im Ausland geleistet werden
soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2. die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3. sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt
verbundene Geld- oder Sachleistungen, ins-
besondere Entsendezulagen und zu erstat-
tende Reise-, Verpflegungs- und Unterbrin-
gungskosten,
4. die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitneh-
mers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die
Bedingungen der Rückkehr.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2
in den Anwendungsbereich der Richtlinie
96/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Ent-
sendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Er-
bringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom
21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU)
2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geän-
dert worden ist, muss die Niederschrift nach Ab-
satz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2
auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:
1. die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach
dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mit-
gliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeit-
nehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2. den Link zu der einzigen offiziellen nationalen
Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Ar-
beitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt
nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der
Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur
Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen
der Erbringung von Dienstleistungen und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit
Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems –
(„IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014,
S. 11).“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
wie folgt gefasst:
„(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden
durch einen Hinweis auf die auf das Arbeits-
verhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs-
oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen
paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der
Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingun-
gen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber fest-
legen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche
Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen
werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2
und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden
durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen

der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften und Satzungen oder Tarifverträge, Be-
triebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Rege-
lungen paritätisch besetzter Kommissionen, die
auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeits-
bedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeit-
geber festlegen.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Wörter „nach den Absätzen 1 und 2“ werden
durch die Wörter „nach den Absätzen 1, 2 und 3“
und die Wörter „in den Absätzen 1 bis 3“ werden
durch die Wörter „in den Absätzen 1 bis 4“ er-
setzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat nach
der Änderung“ durch die Wörter „an dem Tag, an
dem sie wirksam wird,“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das
Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vor-
schriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienst-
vereinbarungen sowie Regelungen paritätisch
besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage
kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den
Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.“
4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1
Satz 2 genannte wesentliche Vertragsbedingung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
aushändigt,
2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit
Absatz 3, eine dort genannte Niederschrift nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig aushändigt oder
3. entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“
5. Der bisherige § 4 wird § 5 und Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August
2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein
Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang
der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift
mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 bis 10 auszuhändigen; die Niederschrift mit
den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ist
spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforde-
rung auszuhändigen.“
6. Der bisherige § 5 wird § 6.
Artikel 2
Änderung des
Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022
(BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
„1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie
der Auszubildenden, bei Minderjährigen zu-
sätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzli-
chen Vertreter oder Vertreterinnen,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
Nummern 2 und 3.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird
wie folgt gefasst:
„4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaß-
nahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,“.
d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
Nummern 5 und 6.
e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird
wie folgt gefasst:
„7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie
deren Zusammensetzung, sofern sich die
Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen
zusammensetzt,“.
f) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num-
mer 8 eingefügt:
„8. Vergütung oder Ausgleich von Überstun-
den,“.
g) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die
Nummern 9 bis 12.
2. In § 36 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
3. In § 101 Absatz 2 werden nach den Wörtern „fünf-
tausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
zweitausend Euro und“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Handwerksordnung
In § 30 Absatz 1 Satz 3 der Handwerksordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1654) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1a des Ge-
setzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „, und ihm die Firma und Anschrift
des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform
mitzuteilen.“ ersetzt.
2. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13a
Informationspflicht des
Entleihers über freie Arbeitsplätze und
Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Entleiher hat einem Leiharbeitnehmer,
der ihm seit mindestens sechs Monaten überlas-
sen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach
dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt
hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der
Anzeige eine begründete Antwort in Textform
mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Leihar-
beitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den
letzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt
hat. Für die Bestimmung der Dauer der Überlas-
sung nach Satz 1 gilt § 1 Absatz 1b Satz 2 ent-
sprechend.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „§ 13a
Satz 1“ durch die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Ordnungs-
widrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a und 8
mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet
werden“ durch die Wörter „die Ordnungswidrig-
keit nach Absatz 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße
bis zu zweitausend Euro und die Ordnungswid-
rigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6a mit
einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet
werden“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Seearbeitsgesetzes
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 32 folgende Angabe eingefügt:
„§ 32a Pflichtfortbildungen“.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2
Nummer 11“ durch die Wörter „Absatz 2 Num-
mer 13“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Heuer-
vertrag“ die Wörter „: das Enddatum oder“
eingefügt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:
„6. sofern vereinbart, die Dauer der Probe-
zeit,“.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
wird wie folgt gefasst:
„7. die Zusammensetzung und die Höhe der
Heuer einschließlich der Vergütung von
Überstunden, der Zuschläge, Zulagen,
Prämien und Sonderzahlungen, die je-
weils getrennt anzugeben sind, oder die
für die Berechnung der Heuer zugrunde
zu legende Formel sowie die Fälligkeit
der Heuer und die Art der Auszahlung,“.
dd) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende
Nummer 8 eingefügt:
„8. sofern vereinbart, die Möglichkeit der
Anordnung von Überstunden und deren
Voraussetzungen,“.
ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und
wird wie folgt gefasst:
„9. die vereinbarten Arbeitszeiten, verein-
barte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie
bei einem Mehrwachen-System das ver-
einbarte System,“.
ff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.
gg) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11
und wird wie folgt gefasst:
„11. das bei der Kündigung des Heuer-
verhältnisses einzuhaltende Verfahren,
mindestens das Schriftformerfordernis
und die Fristen für die Kündigung sowie
die Frist zur Erhebung einer Kündi-
gungsschutzklage; § 7 des Kündigungs-
schutzgesetzes ist auch bei einem nicht
ordnungsgemäßen Nachweis der Frist
zur Erhebung einer Kündigungsschutz-
klage anzuwenden,“.
hh) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden
die Nummern 12 bis 14.
ii) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15
eingefügt:
„15. ein etwaiger Anspruch auf vom Reeder
bereitgestellte Fortbildung,“.
jj) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 16.
c) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „Ab-
satz 2 Nummer 6“ durch die Wörter „Absatz 2
Nummer 7“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
Nummer 6 bis 10, 12“ durch die Wörter „Absatz 2
Nummer 6 bis 12, 14, 15“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Hat das Heuerverhältnis bereits vor dem
1. August 2022 bestanden, so ist dem Besat-
zungsmitglied auf sein Verlangen eine Nieder-
schrift mit den nach Absatz 2 wesentlichen An-
gaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang
der Aufforderung auszuhändigen oder zu über-
mitteln. Soweit eine früher ausgestellte Nieder-
schrift oder ein schriftlicher Heuervertrag die
nach Absatz 2 wesentlichen Angaben enthält,
entfällt diese Verpflichtung.“

3. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a
Pflichtfortbildungen
(1) Ist der Reeder durch Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs-
vereinbarung verpflichtet, dem Besatzungsmitglied
eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderli-
che Fortbildung anzubieten, dürfen dem Besatzungs-
mitglied die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.
(2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während
der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden.
Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müs-
sen, gelten sie als Arbeitszeit.“
4. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. der Hinweis darauf, dass die Ausbildung
auf verschiedenen Schiffen erfolgen kann,
sowie die Ausbildungsmaßnahmen außer-
halb der Ausbildungsstätte,“.
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. die Zusammensetzung und die Höhe der
Vergütung einschließlich der Zuschläge,
Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen,
die jeweils getrennt anzugeben sind, oder
die für die Berechnung der Vergütung
zugrunde zu legende Formel sowie die
Fälligkeit der Vergütung, die Art der
Auszahlung und, soweit vorgesehen, die
Modalitäten und die Vergütung von Über-
stunden,“.
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. das bei der Kündigung des Ausbil-
dungsvertrages einzuhaltende Verfah-
ren, mindestens das Schriftformerforder-
nis und die Fristen für eine Kündigung
sowie die Frist zur Erhebung einer Kün-
digungsschutzklage; § 7 des Kündi-
gungsschutzgesetzes ist auch bei einem
nicht ordnungsgemäßen Nachweis der
Frist zur Erhebung einer Kündigungs-
schutzklage anzuwenden,“.
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Hat das Ausbildungsverhältnis bereits vor
dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Aus-
zubildenden auf sein Verlangen eine Nieder-
schrift mit den nach Absatz 3 wesentlichen An-
gaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang
der Aufforderung auszuhändigen oder zu über-
mitteln. Soweit eine früher ausgestellte Nieder-
schrift oder ein schriftlicher Ausbildungsvertrag
die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben ent-
hält, entfällt diese Verpflichtung.“
5. § 148 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13“ durch die
Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 11, 12, 14
und 16“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer-
den die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 6, 8, 11“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 7,
10, 13“ ersetzt und wird nach dem Wort „Dienst-
leistungspflicht“ das Wort „, Pflichtfortbildungen“
eingefügt.
Artikel 6
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022
(BGBl. I S. 918) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den
§§ 111 bis 132a durch die folgenden Angaben er-
setzt:
„§ 111 Pflichtfortbildungen
§§ 112
bis 132a (weggefallen)“.
2. § 111 wird wie folgt gefasst:
„§ 111
Pflichtfortbildungen
(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder auf-
grund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder
Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet,
dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Ar-
beitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten,
dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht
auferlegt werden.
(2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während
der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden.
Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müs-
sen, gelten sie als Arbeitszeit.“
Artikel 7
Änderung des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „und den Arbeitnehmer über entspre-
chende Arbeitsplätze zu informieren, die im
Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sol-
len.“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Mo-
nate bestanden und der ihm in Textform den
Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, in-
nerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen.
Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten
vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in
Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2
Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist
eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausrei-
chend.“

2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeit-
rahmen, bestimmt durch Referenzstunden und
Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Auf-
forderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeit-
nehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet,
wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Ar-
beitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus
mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen
nach Satz 1 zu erfolgen hat.“
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-
sätzen 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und
von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3
Satz 2“ ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis
eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Ver-
hältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung
und der Art der Tätigkeit stehen.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
sätze 4 bis 6.
4. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 15 Absatz 4“ ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Mo-
nate bestanden und der ihm in Textform den
Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit ge-
schlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, inner-
halb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine
begründete Antwort in Textform mitzuteilen.
Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf
Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal
angezeigt hat.“
6. In § 21 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1
und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5“ durch die Wörter „§ 4
Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4
und 6“ ersetzt.
7. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 15 Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
Dem § 26 des Anästhesietechnische- und Opera-
tionstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezem-
ber 2019 (BGBl. I S. 2768), das durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich
aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge-
setz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag
geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze
anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung des
Notfallsanitätergesetzes
Dem § 12 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai
2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich
aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge-
setz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag
geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze
anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung des
PTA-Berufsgesetzes
Dem § 18 des PTA-Berufsgesetzes vom 13. Januar
2020 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-
satz 6a des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6
angefügt:
„(6) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich
aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge-
setz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag
geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze
anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Nach § 23b des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird folgender
§ 23c eingefügt:
„§ 23c
Informationspflicht
bei Anwerbung aus dem Ausland
Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem
Unionsbürger nach § 23a Absatz 2 Nummer 1 mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag
abschließt, hat diesen spätestens am ersten Tag der
Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzu-
weisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 23a in
Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten
der Beratungsstelle anzugeben. Sofern der Arbeitneh-
mer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Infor-
mationspflicht des Vermittlers nach § 299 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch dem Arbeitnehmer gegen-
über besteht, entfällt die Hinweispflicht.“
Artikel 11a
Änderung des
Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
S. 3746), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-
mern 1 und 2 ersetzt:
„1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a, b, d, e, i, k, m, n, o, p und q
und Nummer 2, die §§ 8, 9, 9a, 21 Satz 1
Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2
Buchstabe b die Marktordnungsstelle
oder die Bundesfinanzverwaltung,
2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
und t, die §§ 9b, 9c und 9d, 15 und 16 die
Marktordnungsstelle, die Bundesfinanz-
verwaltung oder die Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau,“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau als für die Durchführung zustän-
dige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverord-
nung des Einvernehmens des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales.“
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a
Aufsicht; Kostenerstattung
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau untersteht bei der Durch-
führung einer ihr durch eine Regelung nach § 31 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgabe der
Aufsicht des Bundesministeriums. Umfang und Art
der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates
1. die Übertragung der Aufsicht an die Bundes-
anstalt,
2. die Einzelheiten der Aufsicht
zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um Anforde-
rungen in Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 1
bis 3 hinsichtlich der Abwicklung von Zahlungen im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuhalten.
(3) Wird bei einer Regelung nach § 31 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Land-
wirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durch-
führung zuständige Stelle bestimmt, werden ihr alle
Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung
der Aufgabe entstehen, vom Bund erstattet.“
3. § 34e wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Marktord-
nungsstelle“ die Wörter „oder der Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“
eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Marktord-
nungsstelle“ die Wörter „oder die Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“
eingefügt.
Artikel 11b
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti-
kel 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a
wie folgt gefasst:
„§ 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirt-
schaftliche Berufsgenossenschaft“.
2. § 221a wird wie folgt gefasst:
„§ 221a
Verarbeitung von Daten durch
die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
(§ 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) darf die bei ihr
gespeicherten Namen, Anschriften und Bankverbin-
dungen von Unternehmern nach § 136 Absatz 3
Nummer 1, die zur Beitragsberechnung nach § 182
vorliegenden Berechnungsgrundlagen sowie die
von den zuständigen Behörden in den Ländern
übermittelten Daten nach § 197 Absatz 4 Satz 1
und Satz 4 zur Durchführung der ihr übertragenen
Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen
einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstüt-
zung im Sinne der §§ 9b, 9c und 9d des Marktorga-
nisationsgesetzes verarbeiten, soweit dies zur
Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung
erforderlich ist.
(2) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
darf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung einmalig bis zum 31. Dezember 2022 die
bei ihr gespeicherten
1. Namen und Anschriften von Unternehmern nach
§ 136 Absatz 3 Nummer 1,
2. deren Mitgliedsnummer,
3. die Art der betriebenen landwirtschaftlichen Nut-
zung,
4. die zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche
oder Tierzahl
unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zum
Zweck der Gewährung einer Beihilfe aus dem Bun-
deshaushalt übermitteln. Die Übermittlung ist nur
zulässig, sofern die Unternehmer nach der vom
Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft im Rahmen der Regelung zur vorübergehen-
den Gewährung geringfügiger Beihilfen im Gel-
tungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf
der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der
Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen
zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression
Russlands gegen die Ukraine vom 22. April 2022
(BAnz AT 27.04.2022 B2) erlassenen Richtlinie dem
Grunde nach beihilfeberechtigt sind und nicht be-
reits eine Anpassungsbeihilfe in Durchführung der
in Absatz 1 genannten Aufgabe erhalten haben.
(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung

1. darf den Datenbestand nach Absatz 2 verarbei-
ten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle
der Beihilfegewährung auf Grundlage der Klein-
beihilfenregelung erforderlich ist, und
2. hat diesen Datenbestand unmittelbar nach dem
rechtskräftigen Abschluss der Beihilfeverfahren
zu löschen.
Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung
nach Absatz 2 und zur Erstattung der Kosten ist in
einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu
regeln.“
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. August 2022 in Kraft.
(2) Artikel 10 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(3) Die Artikel 11a und 11b treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1174. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4415c20d78254193….