Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1174

BGBl. 2022 I S. 1174 · 38.815 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 1174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1174
                                   Gesetz
               zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des
         Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
       über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der
   Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von
Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau*
                                                            Vom 20. Juli 2022

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht
Artikel    1     Änderung des Nachweisgesetzes
Artikel    2     Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel    3     Änderung der Handwerksordnung
Artikel    4     Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Artikel    5     Änderung des Seearbeitsgesetzes
Artikel    6     Änderung der Gewerbeordnung
Artikel    7     Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Artikel    8     Änderung des Anästhesietechnische- und Opera-
                 tionstechnische-Assistenten-Gesetzes
Artikel 9        Änderung des Notfallsanitätergesetzes

Artikel 10       Änderung des PTA-Berufsgesetzes

Artikel 11       Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Artikel 11a      Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Artikel 11b      Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12       Inkrafttreten

                             Artikel 1

                         Änderung des

                       Nachweisgesetzes

  Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I

S. 946), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes

vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „, es sei denn, daß
   sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchs-
   tens einem Monat eingestellt werden“ gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
               „Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Ver-
               tragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses
               innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich
               niederzulegen, die Niederschrift zu unter-
               zeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändi-
               gen.“

          bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
               aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort
                    „Arbeitsverhältnissen:“ die Wörter „das
                    Enddatum oder“ eingefügt.

* Die Artikel 1 bis 11 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-

  linie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates
  vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbe-
  dingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019,
  S. 105).

bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
     „werden“ die Wörter „oder seinen Ar-
     beitsort frei wählen“ eingefügt.
ccc) Nach Nummer 5 wird folgende Num-
     mer 6 eingefügt:

       „6. sofern vereinbart, die Dauer der
           Probezeit,“.

ddd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7
     und wird wie folgt gefasst:

       „7. die Zusammensetzung und die Höhe

           des Arbeitsentgelts einschließlich

           der Vergütung von Überstunden,
           der Zuschläge, der Zulagen, Prämien

           und Sonderzahlungen sowie anderer

           Bestandteile des Arbeitsentgelts, die

           jeweils getrennt anzugeben sind,

           und deren Fälligkeit sowie die Art
           der Auszahlung,“.

eee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8

     und wird wie folgt gefasst:

       „8. die vereinbarte Arbeitszeit, verein-

           barte Ruhepausen und Ruhezeiten

           sowie bei vereinbarter Schichtarbeit

           das Schichtsystem, der Schicht-

           rhythmus und Voraussetzungen für
           Schichtänderungen,“.

fff)   Nach der neuen Nummer 8 wird fol-
       gende Nummer 9 eingefügt:

       „9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des
           Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
          a) die Vereinbarung, dass der Ar-
             beitnehmer seine Arbeitsleistung
             entsprechend dem Arbeitsanfall
             zu erbringen hat,
          b) die Zahl der mindestens zu ver-
             gütenden Stunden,

          c) der Zeitrahmen, bestimmt durch
             Referenztage und Referenzstun-
             den, der für die Erbringung der
             Arbeitsleistung festgelegt ist, und

          d) die Frist, innerhalb derer der Ar-

             beitgeber die Lage der Arbeits-
             zeit im Voraus mitzuteilen hat,“.

ggg) Nach der neuen Nummer 9 wird fol-
     gende Nummer 10 eingefügt:
BGBl. 2022, Seite 1175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1175
             „10. sofern vereinbart, die Möglichkeit
                  der Anordnung von Überstunden
                  und deren Voraussetzungen,“.
      hhh) Die bisherige Nummer 8 wird Num-
           mer 11.

      iii)   Nach der neuen Nummer 11 werden die
             folgenden Nummern 12 und 13 einge-
             fügt:

             „12. ein etwaiger Anspruch auf vom
                  Arbeitgeber bereitgestellte Fortbil-
                  dung,

             13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeit-

                 nehmer eine betriebliche Altersver-

                 sorgung über einen Versorgungs-
                 träger zusagt, der Name und die
                 Anschrift dieses Versorgungsträ-
                 gers; die Nachweispflicht entfällt,
                 wenn der Versorgungsträger zu
                 dieser Information verpflichtet ist,“.

      jjj)   Die bisherige Nummer 9 wird Num-
             mer 14 und wird wie folgt gefasst:
             „14. das bei der Kündigung des Ar-
                  beitsverhältnisses von Arbeitgeber
                  und Arbeitnehmer einzuhaltende
                  Verfahren, mindestens das Schrift-
                  formerfordernis und die Fristen für
                  die Kündigung des Arbeitsverhält-
                  nisses, sowie die Frist zur Erhe-
                  bung einer Kündigungsschutzklage;
                  § 7 des Kündigungsschutzgeset-
                  zes ist auch bei einem nicht ord-
                  nungsgemäßen Nachweis der Frist
                  zur Erhebung einer Kündigungs-
                  schutzklage anzuwenden,“.

      kkk) Die bisherige Nummer 10 wird Num-
           mer 15 und wird wie folgt gefasst:
             „15. ein in allgemeiner Form gehaltener
                  Hinweis auf die auf das Arbeitsver-
                  hältnis anwendbaren Tarifverträge,
                  Betriebs- oder Dienstvereinbarun-
                  gen sowie Regelungen paritätisch
                  besetzter Kommissionen, die auf
                  der Grundlage kirchlichen Rechts
                  Arbeitsbedingungen für den Be-
                  reich kirchlicher Arbeitgeber fest-
                  legen.“

  cc) Folgender Satz wird angefügt:

      „Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit
      den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8
      spätestens am ersten Tag der Arbeitsleis-
      tung, die Niederschrift mit den Angaben nach
      Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens
      am siebten Kalendertag nach dem vereinbar-
      ten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die
      Niederschrift mit den übrigen Angaben nach
      Satz 2 spätestens einen Monat nach dem
      vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses
      auszuhändigen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleis-
  tung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen
  außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu

   erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitneh-
   mer vor dessen Abreise die Niederschrift nach
   Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben
   nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen
   Angaben auszuhändigen:

   1. das Land oder die Länder, in dem oder in de-
      nen die Arbeit im Ausland geleistet werden
      soll, und die geplante Dauer der Arbeit,

   2. die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
   3. sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt
      verbundene Geld- oder Sachleistungen, ins-
      besondere Entsendezulagen und zu erstat-

      tende Reise-, Verpflegungs- und Unterbrin-

      gungskosten,

   4. die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitneh-
      mers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die
      Bedingungen der Rückkehr.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      „(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2
   in den Anwendungsbereich der Richtlinie
   96/71/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Ent-
   sendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Er-
   bringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom
   21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU)
   2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geän-
   dert worden ist, muss die Niederschrift nach Ab-
   satz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2
   auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:
   1. die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach
      dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mit-
      gliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeit-
      nehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,

   2. den Link zu der einzigen offiziellen nationalen
      Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Ar-
      beitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt
      nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der
      Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Par-
      laments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur
      Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die
      Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen
      der Erbringung von Dienstleistungen und zur
      Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
      über die Verwaltungszusammenarbeit mit
      Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems –
      („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014,
      S. 11).“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
   wie folgt gefasst:

      „(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden
   durch einen Hinweis auf die auf das Arbeits-
   verhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs-
   oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen
   paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der
   Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingun-
   gen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber fest-
   legen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
   Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche
   Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen
   werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2
   und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden
   durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen
BGBl. 2022, Seite 1176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1176
       der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvor-
       schriften und Satzungen oder Tarifverträge, Be-
       triebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Rege-
       lungen paritätisch besetzter Kommissionen, die

       auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeits-
       bedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeit-
       geber festlegen.“
  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
     Wörter „nach den Absätzen 1 und 2“ werden
     durch die Wörter „nach den Absätzen 1, 2 und 3“
     und die Wörter „in den Absätzen 1 bis 3“ werden
     durch die Wörter „in den Absätzen 1 bis 4“ er-
     setzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat nach
     der Änderung“ durch die Wörter „an dem Tag, an
     dem sie wirksam wird,“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das
       Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vor-
       schriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienst-

       vereinbarungen sowie Regelungen paritätisch

       besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage
       kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den
       Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.“
4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

                           „§ 4
                   Bußgeldvorschriften

       (1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1

     Satz 2 genannte wesentliche Vertragsbedingung
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
     vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
     aushändigt,

  2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit
     Absatz 3, eine dort genannte Niederschrift nicht,
     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
     zeitig aushändigt oder

  3. entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
     richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
     benen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
  buße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“

5. Der bisherige § 4 wird § 5 und Satz 1 wird wie folgt

   gefasst:
  „Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August
  2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein
  Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang
  der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift
  mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Num-
  mer 1 bis 10 auszuhändigen; die Niederschrift mit
  den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ist
  spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforde-
  rung auszuhändigen.“
6. Der bisherige § 5 wird § 6.

                        Artikel 2

                   Änderung des
               Berufsbildungsgesetzes
  Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das

zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022
(BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
     gestellt:
     „1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie
         der Auszubildenden, bei Minderjährigen zu-
         sätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzli-
         chen Vertreter oder Vertreterinnen,“.

  b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
     Nummern 2 und 3.

  c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird
     wie folgt gefasst:
     „4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaß-
         nahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,“.
  d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
     Nummern 5 und 6.

  e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird

     wie folgt gefasst:

     „7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie
         deren Zusammensetzung, sofern sich die
         Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen
         zusammensetzt,“.

  f) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num-
     mer 8 eingefügt:

     „8. Vergütung oder Ausgleich von Überstun-

         den,“.

  g) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die
     Nummern 9 bis 12.

2. In § 36 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 11
   Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11
   Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.

3. In § 101 Absatz 2 werden nach den Wörtern „fünf-
   tausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des Ab-
   satzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
   zweitausend Euro und“ eingefügt.

                      Artikel 3

                  Änderung der

                Handwerksordnung

   In § 30 Absatz 1 Satz 3 der Handwerksordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1654) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.

                      Artikel 4
                  Änderung des
        Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

  Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1a des Ge-
setzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2022, Seite 1177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1177
1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
   durch die Wörter „, und ihm die Firma und Anschrift
   des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform

   mitzuteilen.“ ersetzt.

2. § 13a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13a

                  Informationspflicht des
          Entleihers über freie Arbeitsplätze und
        Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers“.

  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Der Entleiher hat einem Leiharbeitnehmer,
     der ihm seit mindestens sechs Monaten überlas-
     sen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach
     dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt
     hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der
     Anzeige eine begründete Antwort in Textform
     mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Leihar-
     beitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den
     letzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt
     hat. Für die Bestimmung der Dauer der Überlas-
     sung nach Satz 1 gilt § 1 Absatz 1b Satz 2 ent-
     sprechend.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „§ 13a
     Satz 1“ durch die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 1“
     ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Ordnungs-
     widrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a und 8
     mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet
     werden“ durch die Wörter „die Ordnungswidrig-
     keit nach Absatz 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße
     bis zu zweitausend Euro und die Ordnungswid-
     rigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6a mit
     einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet

     werden“ ersetzt.

                       Artikel 5
                    Änderung des
                  Seearbeitsgesetzes
   Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 32 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 32a    Pflichtfortbildungen“.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2
     Nummer 11“ durch die Wörter „Absatz 2 Num-
     mer 13“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Heuer-
         vertrag“ die Wörter „: das Enddatum oder“
         eingefügt.

     bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
         eingefügt:
           „6. sofern vereinbart, die Dauer der Probe-
               zeit,“.

   cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
       wird wie folgt gefasst:

         „7. die Zusammensetzung und die Höhe der

             Heuer einschließlich der Vergütung von
             Überstunden, der Zuschläge, Zulagen,
             Prämien und Sonderzahlungen, die je-
             weils getrennt anzugeben sind, oder die
             für die Berechnung der Heuer zugrunde
             zu legende Formel sowie die Fälligkeit
             der Heuer und die Art der Auszahlung,“.

   dd) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende

       Nummer 8 eingefügt:

         „8. sofern vereinbart, die Möglichkeit der
             Anordnung von Überstunden und deren
             Voraussetzungen,“.

   ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und
       wird wie folgt gefasst:
         „9. die vereinbarten Arbeitszeiten, verein-
             barte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie
             bei einem Mehrwachen-System das ver-
             einbarte System,“.

   ff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.
   gg) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11
       und wird wie folgt gefasst:
         „11. das bei der Kündigung des Heuer-
              verhältnisses einzuhaltende Verfahren,
              mindestens das Schriftformerfordernis
              und die Fristen für die Kündigung sowie
              die Frist zur Erhebung einer Kündi-
              gungsschutzklage; § 7 des Kündigungs-
              schutzgesetzes ist auch bei einem nicht
              ordnungsgemäßen Nachweis der Frist
              zur Erhebung einer Kündigungsschutz-
              klage anzuwenden,“.

   hh) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden

       die Nummern 12 bis 14.
   ii)   Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15
         eingefügt:
         „15. ein etwaiger Anspruch auf vom Reeder
              bereitgestellte Fortbildung,“.

   jj)   Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 16.

c) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „Ab-
   satz 2 Nummer 6“ durch die Wörter „Absatz 2
   Nummer 7“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
   Nummer 6 bis 10, 12“ durch die Wörter „Absatz 2

   Nummer 6 bis 12, 14, 15“ ersetzt.

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
      „(7) Hat das Heuerverhältnis bereits vor dem
   1. August 2022 bestanden, so ist dem Besat-
   zungsmitglied auf sein Verlangen eine Nieder-
   schrift mit den nach Absatz 2 wesentlichen An-
   gaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang
   der Aufforderung auszuhändigen oder zu über-
   mitteln. Soweit eine früher ausgestellte Nieder-
   schrift oder ein schriftlicher Heuervertrag die
   nach Absatz 2 wesentlichen Angaben enthält,
   entfällt diese Verpflichtung.“
BGBl. 2022, Seite 1178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1178
3. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
                          „§ 32a

                    Pflichtfortbildungen
     (1) Ist der Reeder durch Gesetz oder aufgrund
  eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs-
  vereinbarung verpflichtet, dem Besatzungsmitglied
  eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderli-
  che Fortbildung anzubieten, dürfen dem Besatzungs-
  mitglied die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

    (2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während
  der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden.
  Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der
  regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müs-
  sen, gelten sie als Arbeitszeit.“

4. § 82 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

          „6. der Hinweis darauf, dass die Ausbildung
              auf verschiedenen Schiffen erfolgen kann,

              sowie die Ausbildungsmaßnahmen außer-
              halb der Ausbildungsstätte,“.
       bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
          „9. die Zusammensetzung und die Höhe der
              Vergütung einschließlich der Zuschläge,
              Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen,
              die jeweils getrennt anzugeben sind, oder
              die für die Berechnung der Vergütung
              zugrunde zu legende Formel sowie die
              Fälligkeit der Vergütung, die Art der
              Auszahlung und, soweit vorgesehen, die
              Modalitäten und die Vergütung von Über-
              stunden,“.
       cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
          „11. das bei der Kündigung des Ausbil-
               dungsvertrages einzuhaltende Verfah-
               ren, mindestens das Schriftformerforder-
               nis und die Fristen für eine Kündigung
               sowie die Frist zur Erhebung einer Kün-
               digungsschutzklage; § 7 des Kündi-
               gungsschutzgesetzes ist auch bei einem
               nicht ordnungsgemäßen Nachweis der
               Frist zur Erhebung einer Kündigungs-
               schutzklage anzuwenden,“.

  b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

          „(9) Hat das Ausbildungsverhältnis bereits vor
       dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Aus-
       zubildenden auf sein Verlangen eine Nieder-
       schrift mit den nach Absatz 3 wesentlichen An-
       gaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang
       der Aufforderung auszuhändigen oder zu über-
       mitteln. Soweit eine früher ausgestellte Nieder-
       schrift oder ein schriftlicher Ausbildungsvertrag
       die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben ent-
       hält, entfällt diese Verpflichtung.“
5. § 148 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
     Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13“ durch die
     Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 11, 12, 14
     und 16“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer-
     den die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 6, 8, 11“

     durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 7,
     10, 13“ ersetzt und wird nach dem Wort „Dienst-
     leistungspflicht“ das Wort „, Pflichtfortbildungen“
     eingefügt.

                       Artikel 6
                   Änderung der
                  Gewerbeordnung

   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022
(BGBl. I S. 918) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den
   §§ 111 bis 132a durch die folgenden Angaben er-

   setzt:
   „§ 111    Pflichtfortbildungen

  §§ 112
  bis 132a (weggefallen)“.

2. § 111 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 111
                   Pflichtfortbildungen
    (1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder auf-
  grund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder
  Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet,
  dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Ar-
  beitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten,
  dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht
  auferlegt werden.
    (2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während
  der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden.
  Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der
  regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müs-
  sen, gelten sie als Arbeitszeit.“

                       Artikel 7
                    Änderung des
         Teilzeit- und Befristungsgesetzes
   Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
     die Wörter „und den Arbeitnehmer über entspre-
     chende Arbeitsplätze zu informieren, die im
     Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sol-
     len.“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer,
     dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Mo-
     nate bestanden und der ihm in Textform den
     Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, in-
     nerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
     eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen.
     Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten
     vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in
     Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2
     Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist
     eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausrei-
     chend.“
BGBl. 2022, Seite 1179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1179
2. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeit-
     rahmen, bestimmt durch Referenzstunden und
     Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Auf-
     forderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeit-
     nehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet,
     wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Ar-
     beitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus
     mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen
     nach Satz 1 zu erfolgen hat.“
  b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-
     sätzen 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und
     von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3
     Satz 2“ ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis
     eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Ver-
     hältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung
     und der Art der Tätigkeit stehen.“

  b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
     sätze 4 bis 6.
4. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch
   die Angabe „§ 15 Absatz 4“ ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer,
     dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Mo-
     nate bestanden und der ihm in Textform den
     Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit ge-
     schlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, inner-
     halb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine
     begründete Antwort in Textform mitzuteilen.
     Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem

     Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf

     Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal
     angezeigt hat.“

6. In § 21 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1

   und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5“ durch die Wörter „§ 4

   Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4

   und 6“ ersetzt.

7. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3“
   durch die Angabe „§ 15 Absatz 4“ ersetzt.

                       Artikel 8
                 Änderung des
           Anästhesietechnische- und
   Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
   Dem § 26 des Anästhesietechnische- und Opera-
tionstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezem-
ber 2019 (BGBl. I S. 2768), das durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
  „(7) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich
aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge-
setz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag
geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze
anzuwenden.“

                       Artikel 9
                   Änderung des
              Notfallsanitätergesetzes

  Dem § 12 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai
2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
  „(5) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich
aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge-
setz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag
geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze
anzuwenden.“

                      Artikel 10
                  Änderung des
                PTA-Berufsgesetzes
   Dem § 18 des PTA-Berufsgesetzes vom 13. Januar
2020 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-
satz 6a des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6
angefügt:

  „(6) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich
aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge-
setz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag
geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze
anzuwenden.“

                      Artikel 11

                   Änderung des
          Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
   Nach § 23b des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird folgender
§ 23c eingefügt:

                        „§ 23c

                 Informationspflicht

          bei Anwerbung aus dem Ausland

  Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem
Unionsbürger nach § 23a Absatz 2 Nummer 1 mit

Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag

abschließt, hat diesen spätestens am ersten Tag der

Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzu-
weisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 23a in
Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten
der Beratungsstelle anzugeben. Sofern der Arbeitneh-
mer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Infor-
mationspflicht des Vermittlers nach § 299 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch dem Arbeitnehmer gegen-
über besteht, entfällt die Hinweispflicht.“
                      Artikel 11a

                  Änderung des
            Marktorganisationsgesetzes
   Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
S. 3746), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2022, Seite 1180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1180
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-
           mern 1 und 2 ersetzt:
          „1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
              stabe a, b, d, e, i, k, m, n, o, p und q
              und Nummer 2, die §§ 8, 9, 9a, 21 Satz 1
              Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2
              Buchstabe b die Marktordnungsstelle
              oder die Bundesfinanzverwaltung,

          2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
             und t, die §§ 9b, 9c und 9d, 15 und 16 die
             Marktordnungsstelle, die Bundesfinanz-

             verwaltung oder die Sozialversicherung
             für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
             bau,“.
       bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die
       Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
       und Gartenbau als für die Durchführung zustän-
       dige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverord-
       nung des Einvernehmens des Bundesministe-
       riums für Arbeit und Soziales.“
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

                         „§ 31a

                Aufsicht; Kostenerstattung
     (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
  Forsten und Gartenbau untersteht bei der Durch-
  führung einer ihr durch eine Regelung nach § 31 Ab-
  satz 2 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgabe der
  Aufsicht des Bundesministeriums. Umfang und Art
  der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das
  Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Arbeit und Soziales.
     (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
  beit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne
  Zustimmung des Bundesrates

  1. die Übertragung der Aufsicht an die Bundes-
     anstalt,

  2. die Einzelheiten der Aufsicht

  zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um Anforde-

  rungen in Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 1
  bis 3 hinsichtlich der Abwicklung von Zahlungen im
  Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuhalten.
     (3) Wird bei einer Regelung nach § 31 Absatz 2
  Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Land-
  wirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durch-
  führung zuständige Stelle bestimmt, werden ihr alle
  Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung
  der Aufgabe entstehen, vom Bund erstattet.“

3. § 34e wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Marktord-
     nungsstelle“ die Wörter „oder der Sozialversiche-
     rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“
     eingefügt.

  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Marktord-

     nungsstelle“ die Wörter „oder die Sozialversiche-
     rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“
     eingefügt.

                     Artikel 11b
                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti-
kel 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a
   wie folgt gefasst:

  „§ 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirt-
          schaftliche Berufsgenossenschaft“.

2. § 221a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 221a

              Verarbeitung von Daten durch
      die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
     (1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  (§ 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) darf die bei ihr
  gespeicherten Namen, Anschriften und Bankverbin-
  dungen von Unternehmern nach § 136 Absatz 3
  Nummer 1, die zur Beitragsberechnung nach § 182
  vorliegenden Berechnungsgrundlagen sowie die
  von den zuständigen Behörden in den Ländern
  übermittelten Daten nach § 197 Absatz 4 Satz 1

  und Satz 4 zur Durchführung der ihr übertragenen
  Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen
  einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstüt-
  zung im Sinne der §§ 9b, 9c und 9d des Marktorga-
  nisationsgesetzes verarbeiten, soweit dies zur
  Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung
  erforderlich ist.
    (2) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  darf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
  nährung einmalig bis zum 31. Dezember 2022 die
  bei ihr gespeicherten
  1. Namen und Anschriften von Unternehmern nach
     § 136 Absatz 3 Nummer 1,

  2. deren Mitgliedsnummer,

  3. die Art der betriebenen landwirtschaftlichen Nut-
     zung,

  4. die zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche

     oder Tierzahl

  unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zum
  Zweck der Gewährung einer Beihilfe aus dem Bun-
  deshaushalt übermitteln. Die Übermittlung ist nur
  zulässig, sofern die Unternehmer nach der vom
  Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
  schaft im Rahmen der Regelung zur vorübergehen-
  den Gewährung geringfügiger Beihilfen im Gel-
  tungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf
  der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der
  Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen
  zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression
  Russlands gegen die Ukraine vom 22. April 2022
  (BAnz AT 27.04.2022 B2) erlassenen Richtlinie dem
  Grunde nach beihilfeberechtigt sind und nicht be-
  reits eine Anpassungsbeihilfe in Durchführung der

  in Absatz 1 genannten Aufgabe erhalten haben.

    (3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
  nährung
BGBl. 2022, Seite 1181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1181
1. darf den Datenbestand nach Absatz 2 verarbei-
   ten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle
   der Beihilfegewährung auf Grundlage der Klein-
   beihilfenregelung erforderlich ist, und
2. hat diesen Datenbestand unmittelbar nach dem
   rechtskräftigen Abschluss der Beihilfeverfahren

   zu löschen.

Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung
nach Absatz 2 und zur Erstattung der Kosten ist in
einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und

  der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu
  regeln.“

                      Artikel 12
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

und 3 am 1. August 2022 in Kraft.

  (2) Artikel 10 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
  (3) Die Artikel 11a und 11b treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                         sind gewahrt.
                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                         Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                            Berlin, den 20. Juli 2022
                                      Der Bundespräsident
                                           Steinmeier
                                        Der Bundeskanzler
                                            Olaf Scholz
                                       Der Bundesminister
                                     für Arbeit und Soziales
                                          Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1174. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4415c20d78254193….