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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1307

BGBl. 2019 I S. 1307 · 184.434 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1307
                                              Fachkräfteeinwanderungsgesetz1
                                                              Vom 15. August 2019

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1
                           Änderung des
                        Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August
2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe
          eingefügt:

          „§ 4a      Zugang zur Erwerbstätigkeit“.

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG des
    Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und
    den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch-
    qualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17), der
    Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den
    Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als
    Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375), der Richtlinie
    2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
    2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
    Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Trans-
    fers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), der Richtlinie (EU) 2016/801 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
    Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsange-
    hörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines
    Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraus-
    tauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer
    Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

b) Die Angabe zu Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 wird
   wie folgt gefasst:
                   „Abschnitt 3
                   Aufenthalt
            zum Zweck der Ausbildung

  § 16    Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck
          der Ausbildung
  § 16a   Berufsausbildung; berufliche Weiterbil-
          dung
  § 16b Studium
  § 16c   Mobilität im Rahmen des Studiums
  § 16d Maßnahmen zur Anerkennung ausländi-
        scher Berufsqualifikationen
  § 16e   Studienbezogenes Praktikum EU

  § 16f   Sprachkurse und Schulbesuch

  § 17    Suche eines Ausbildungs- oder Studien-

          platzes

                    Abschnitt 4

                   Aufenthalt
          zum Zweck der Erwerbstätigkeit

  § 18    Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung;
          allgemeine Bestimmungen

  § 18a   Fachkräfte mit Berufsausbildung

  § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  § 18c   Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

  § 18d Forschung
BGBl. 2019, Seite 1308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1308
       § 18e    Kurzfristige Mobilität für Forscher
       § 18f    Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher

       § 19     ICT-Karte für unternehmensintern trans-
                ferierte Arbeitnehmer
       § 19a    Kurzfristige Mobilität für unternehmens-
                intern transferierte Arbeitnehmer
       § 19b Mobiler-ICT-Karte
       § 19c    Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte

       § 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Ge-
             duldete zum Zweck der Beschäftigung

       § 19e    Teilnahme am europäischen Freiwilligen-
                dienst

       § 19f    Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln
                nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b
                Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e

       § 20     Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

       § 21     Selbständige Tätigkeit“.

  c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

       „§ 39    Zustimmung zur Beschäftigung“.

  d) Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe

     eingefügt:

       „§ 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 5 wird die Angabe „§ 16“ durch die
           Wörter „den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f

           mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprach-
           kursen, die nicht der Studienvorbereitung
           dienen,“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
          „Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung
          einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d,
          16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen,
          die nicht der Studienvorbereitung dienen,
          sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel ent-
          sprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschla-
          ges um 10 Prozent zur Verfügung stehen.“
  b) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter
     „Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
     über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
     schreiten der Grenzen durch Personen (ABl.
     L 105 vom 13.4.2006, S. 1)“ durch die Wörter
     „Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 9. März 2016
     über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
     schreiten der Grenzen durch Personen (Schen-
     gener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016,
     S. 1)“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-
     gefügt:
         „(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse ent-
       sprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen
       Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.“

  d) Nach Absatz 12 werden die folgenden Ab-
     sätze 12a bis 12c eingefügt:
         „(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im
       Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich
       um eine Berufsausbildung in einem staatlich

      anerkannten oder vergleichbar geregelten Aus-
      bildungsberuf handelt, für den nach bundes-
      oder landesrechtlichen Vorschriften eine Aus-
      bildungsdauer von mindestens zwei Jahren fest-
      gelegt ist.
         (12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne
      dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Aus-
      übung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
      erforderlich sind, die in einem Studium oder einer
      qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

        (12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses
      Gesetzes sind

      1. Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen
         Berufsaus- oder Weiterbildung,

      2. Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen
         der Berufsbildung oder der sonstigen Aus-
         und Weiterbildung.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2a wird die Angabe „§ 19a“ durch

          die Angabe „§ 18b Absatz 2“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2b wird die Angabe „§ 19b“ durch

          die Angabe „§ 19“ ersetzt.

      cc) In Nummer 2c wird die Angabe „§ 19d“ durch
          die Angabe „§ 19b“ ersetzt.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                           „§ 4a
               Zugang zur Erwerbstätigkeit
      (1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen,
   dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn,
   ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätig-
   keit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Aus-
   übung einer über das Verbot oder die Beschrän-
   kung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der
   Erlaubnis.
      (2) Sofern die Ausübung einer Beschäftigung
   gesetzlich verboten oder beschränkt ist, bedarf
   die Ausübung einer Beschäftigung oder einer über
   die Beschränkung hinausgehenden Beschäftigung
   der Erlaubnis; diese kann dem Vorbehalt der Zu-
   stimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach
   § 39 unterliegen. Die Zustimmung der Bundesagen-
   tur für Arbeit kann beschränkt erteilt werden. Bedarf
   die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundes-
   agentur für Arbeit, gilt § 40 Absatz 2 oder Absatz 3
   für die Versagung der Erlaubnis entsprechend.
      (3) Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen,
   ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist
   und ob sie Beschränkungen unterliegt. Zudem
   müssen Beschränkungen seitens der Bundesagen-
   tur für Arbeit für die Ausübung der Beschäftigung in
   den Aufenthaltstitel übernommen werden. Für die
   Änderung einer Beschränkung im Aufenthaltstitel
   ist eine Erlaubnis erforderlich. Wurde ein Aufent-
   haltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimm-
   ten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer
   anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und
   soweit die zuständige Behörde die Ausübung der
   anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. Die
BGBl. 2019, Seite 1309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1309
  Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn sich der Arbeit-
  geber auf Grund eines Betriebsübergangs nach
  § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder
  auf Grund eines Formwechsels eine andere Rechts-
  form erhält.

     (4) Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel be-
  sitzt, darf eine Saisonbeschäftigung nur ausüben,
  wenn er eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der
  Saisonbeschäftigung besitzt, sowie eine andere
  Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er auf Grund
  einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Ge-
  setzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufent-
  haltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung
  ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde.

     (5) Ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit
  anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen
  beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel
  besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine
  diesbezügliche Beschränkung besteht. Ein Auslän-
  der, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf nur un-
  ter den Voraussetzungen des Absatzes 4 beschäf-
  tigt werden. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer
  beschäftigt, muss

  1. prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1
     oder Satz 2 vorliegen,
  2. für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des
     Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis zum Zweck
     der Saisonbeschäftigung oder der Bescheini-
     gung über die Aufenthaltsgestattung oder über
     die Aussetzung der Abschiebung des Auslän-
     ders in elektronischer Form oder in Papierform
     aufbewahren und

  3. der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb
     von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass
     die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel
     nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erteilt wurde, vor-
     zeitig beendet wurde.
  Satz 3 Nummer 1 gilt auch für denjenigen, der einen
  Ausländer mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst-
  oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer
  auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt.“

5. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort

   „Aufenthaltserlaubnis,“ die Wörter „einer Blauen

   Karte EU,“ eingefügt.

6. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
   eingefügt:
    „(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Aus-
  übung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie
  wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.“
7. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt

  nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Ab-

  satz 1 erlaubt werden.“

8. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „berech-
   tigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und“
   gestrichen.
9. § 9a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 16 oder § 17“
     durch die Angabe „§ 16a oder § 16b“ ersetzt.
  b) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe
     „§ 18“ durch die Angabe „§ 19c“ ersetzt.

10. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2a wird die Angabe „§ 4 Abs. 3
      Satz 1“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 und 2“
      ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 5“ durch
      die Angabe „Artikel 6“ ersetzt.

11. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 3
                       Aufenthalt
                zum Zweck der Ausbildung

                           § 16

                     Grundsatz des
         Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung

      Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient
   der allgemeinen Bildung und der internationalen
   Verständigung ebenso wie der Sicherung des Be-
   darfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fach-
   kräften. Neben der Stärkung der wissenschaft-
   lichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt
   er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die
   Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der
   öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

                           § 16a
                    Berufsausbildung;
                 berufliche Weiterbildung

       (1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der be-
   trieblichen Aus- und Weiterbildung kann erteilt wer-
   den, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39
   zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungs-
   verordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung
   bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne
   Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
   ist. Während des Aufenthalts nach Satz 1 darf eine
   Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthalts-
   zweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufs-
   ausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als
   Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit
   ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach
   § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen

   Anspruchs erteilt werden. Der Aufenthaltszweck

   der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung

   nach Satz 1 umfasst auch den Besuch eines
   Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Be-
   rufsausbildung, insbesondere den Besuch eines
   berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der
   Deutschsprachförderverordnung.
      (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
   schulischen Berufsausbildung kann erteilt werden,
   wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen

   Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufs-

   abschluss führt und sich der Bildungsgang nicht

   überwiegend an Staatsangehörige eines Staates
   richtet. Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen
   der Länder mit öffentlichen Stellen in einem ande-
   ren Staat über den Besuch inländischer Schulen
   durch ausländische Schüler bleiben unberührt.
   Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schul-
   besuch können auf Grund solcher Vereinbarungen
   nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthalts-
   recht zuständige oberste Landesbehörde der Ver-
   einbarung zugestimmt hat.
BGBl. 2019, Seite 1310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1310
     (3) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufs-
  ausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur
  Ausübung einer von der Berufsausbildung unab-
  hängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je
  Woche. Bei einer qualifizierten Berufsausbildung
  wird ein Nachweis über ausreichende deutsche
  Sprachkenntnisse verlangt, wenn die für die kon-
  krete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen
  Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrich-
  tung geprüft worden sind noch durch einen vor-
  bereitenden Deutschsprachkurs erworben werden
  sollen.

     (4) Bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck
  einer qualifizierten Berufsausbildung aus Gründen,
  die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurück-
  genommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2
  Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Aus-
  länder für die Dauer von bis zu sechs Monaten die
  Möglichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungs-
  platz zu suchen.

                         § 16b

                       Studium

     (1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Voll-
  zeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an

  einer staatlich anerkannten Hochschule oder an

  einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Auf-

  enthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungs-

  einrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthalts-

  zweck des Studiums umfasst auch studien-
  vorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren
  eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maß-
  nahmen sind

  1. der Besuch eines studienvorbereitenden Sprach-
     kurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeit-
     studium zugelassen worden ist und die Zulas-
     sung an den Besuch eines studienvorbereiten-
     den Sprachkurses gebunden ist, und

  2. der Besuch eines Studienkollegs oder einer ver-
     gleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu
     einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren
     Einrichtung nachgewiesen ist.

  Ein Nachweis über die für den konkreten Studien-
  gang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungs-
  sprache wird nur verlangt, wenn diese Sprach-
  kenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung
  geprüft worden sind noch durch die studienvorbe-
  reitende Maßnahme erworben werden sollen.

     (2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
  beträgt bei der Ersterteilung und bei der Verlänge-
  rung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht
  überschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre,
  wenn der Ausländer an einem Unions- oder multi-
  lateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil-
  nimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwischen
  zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt. Dauert
  das Studium weniger als zwei Jahre, so wird die
  Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums
  erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert,
  wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist
  und in einem angemessenen Zeitraum noch er-
  reicht werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob
  der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann,

kann die aufnehmende Bildungseinrichtung betei-
ligt werden.
   (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-
übung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage
oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten
darf, sowie zur Ausübung studentischer Neben-
tätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts
zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten
Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferien-
zeit.

   (4) Während eines Aufenthalts nach Absatz 1
darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen
Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten
Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäf-
tigung als Fachkraft, der Ausübung einer Be-
schäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen
Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen
eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9
findet keine Anwendung.

   (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-
nis erteilt werden, wenn

1. er von einer staatlichen Hochschule, einer staat-

   lich anerkannten Hochschule oder einer ver-
   gleichbaren Bildungseinrichtung

   a) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen

      worden ist und die Zulassung mit einer Bedin-

      gung verbunden ist, die nicht auf den Besuch

      einer studienvorbereitenden Maßnahme ge-

      richtet ist,

   b) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen
      worden ist und die Zulassung mit der Bedin-
      gung des Besuchs eines Studienkollegs oder
      einer vergleichbaren Einrichtung verbunden
      ist, der Ausländer aber den Nachweis über
      die Annahme zu einem Studienkolleg oder ei-
      ner vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1
      Satz 3 Nummer 2 nicht erbringen kann oder

   c) zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen
      worden ist,

2. er zur Teilnahme an einem studienvorbereiten-
   den Sprachkurs angenommen worden ist, ohne
   dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums
   an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich
   anerkannten Hochschule oder einer vergleich-
   baren Bildungseinrichtung vorliegt, oder

3. ihm die Zusage eines Betriebs für das Absolvie-
   ren eines studienvorbereitenden Praktikums vor-
   liegt.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1
Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend
anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
und 3 sind die Absätze 2 und 4 entsprechend an-
zuwenden; die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur
Beschäftigung nur in der Ferienzeit sowie zur Aus-
übung des Praktikums.
   (6) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1
oder Absatz 5 aus Gründen, die der Ausländer nicht
zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder
gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt
wird, ist dem Ausländer für bis zu neun Monate
die Möglichkeit zu geben, die Zulassung bei einer
anderen Bildungseinrichtung zu beantragen.
BGBl. 2019, Seite 1311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1311
   (7) Einem Ausländer, der in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union international
Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaub-
nis zum Zweck des Studiums erteilt werden, wenn
der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union seit mindestens zwei Jahren
ein Studium betrieben hat und die Voraussetzun-
gen des § 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die
Dauer des Studienteils, der in Deutschland durch-
geführt wird, erteilt. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 9 findet keine Anwendung.

   (8) Die Absätze 1 bis 4 und 6 dienen der Um-
setzung der Richtlinie (EU) 2016/801 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2016 über die Bedingungen für die Einreise und
den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu For-
schungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung
eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Frei-
willigendienst, Schüleraustauschprogrammen oder
Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-
Tätigkeit (ABl. L132 vom 21.5.2016, S. 21).

                       § 16c
        Mobilität im Rahmen des Studiums

   (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck des
Studiums, der 360 Tage nicht überschreitet, bedarf
ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines
Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Bildungs-
einrichtung im Bundesgebiet dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge und der zuständigen Be-
hörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat,
dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seines
Studiums im Bundesgebiet durchzuführen, und
dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit
der Mitteilung vorlegt:
1. den Nachweis, dass der Ausländer einen von
   einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union für die Dauer des geplanten Aufenthalts
   gültigen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums
   besitzt, der in den Anwendungsbereich der
   Richtlinie (EU) 2016/801 fällt,

2. den Nachweis, dass der Ausländer einen Teil
   seines Studiums an einer Bildungseinrichtung
   im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er
   an einem Unions- oder multilateralen Programm
   mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn
   eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr
   Hochschulen gilt,
3. den Nachweis, dass der Ausländer von der
   aufnehmenden Bildungseinrichtung zugelassen
   wurde,
4. die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes
   oder Passersatzes des Ausländers und
5. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des
   Ausländers gesichert ist.
Die aufnehmende Bildungseinrichtung hat die Mit-
teilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der
Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union den Antrag auf Erteilung eines Auf-
enthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie
(EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden Bildungs-
einrichtung zu diesem Zeitpunkt die Absicht des

Ausländers, einen Teil des Studiums im Bundes-
gebiet durchzuführen, noch nicht bekannt, so hat
sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu
dem ihr die Absicht bekannt wird. Bei der Erteilung
des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch
einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei
der Einreise über einen Staat, der nicht Schengen-
Staat ist, hat der Ausländer eine Kopie der Mit-
teilung mitzuführen und den zuständigen Behörden
auf deren Verlangen vorzulegen.

   (2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1

Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-
reise und der Aufenthalt nicht nach § 19f Absatz 5
abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb
der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mit-
gliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich
dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Erfolgt die
Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten
Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufent-
halt nicht nach § 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf
der Ausländer in das Bundesgebiet einreisen und
sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Der
Ausländer ist zur Ausübung einer Beschäftigung,
die insgesamt ein Drittel der Aufenthaltsdauer nicht
überschreiten darf, sowie zur Ausübung studen-
tischer Nebentätigkeiten berechtigt.

   (3) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach
§ 19f Absatz 5 abgelehnt, so hat der Ausländer das
Studium unverzüglich einzustellen. Die bis dahin
nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.
   (4) Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Zugang
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine
Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des
Ausländers nach § 19f Absatz 5 erfolgt, ist dem
Ausländer durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechti-
gung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck
des Studiums im Rahmen der kurzfristigen Mobilität
auszustellen.

  (5) Nach der Ablehnung gemäß § 19f Absatz 5
oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne
von Absatz 5 durch das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß
§ 71 Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche
Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Der
Ausländer und die aufnehmende Bildungseinrich-
tung sind verpflichtet, der Ausländerbehörde Ände-
rungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen anzuzeigen.

                       § 16d
               Maßnahmen zur
 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
   (1) Einem Ausländer soll zum Zweck der An-
erkennung seiner im Ausland erworbenen Berufs-
qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die
Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme ein-
schließlich sich daran anschließender Prüfungen
erteilt werden, wenn von einer nach den Regelun-
gen des Bundes oder der Länder für die berufliche
Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde,
BGBl. 2019, Seite 1312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1312
  dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen
  oder weitere Qualifikationen

  1. für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Be-

     rufsqualifikation mit einer inländischen Berufs-
     qualifikation oder

  2. in einem im Inland reglementierten Beruf für die
     Erteilung der Berufsausübungserlaubnis
  erforderlich sind. Die Erteilung der Aufenthalts-
  erlaubnis setzt voraus, dass
  1. der Ausländer über der Qualifizierungsmaß-
     nahme entsprechende deutsche Sprachkennt-
     nisse, in der Regel mindestens über hinrei-
     chende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt,

  2. die Qualifizierungsmaßnahme geeignet ist, dem
     Ausländer die Anerkennung der Berufsqualifika-
     tion oder den Berufszugang zu ermöglichen, und
  3. bei einer überwiegend betrieblichen Qualifizie-
     rungsmaßnahme die Bundesagentur für Arbeit
     nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Be-
     schäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche
     Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme
     an der Qualifizierungsmaßnahme ohne Zustim-
     mung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
  Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 18 Monate
  erteilt und um längstens sechs Monate bis zu einer
  Höchstaufenthaltsdauer von zwei Jahren verlän-
  gert. Sie berechtigt zur Ausübung einer von der
  Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäf-
  tigung bis zu zehn Stunden je Woche.
     (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 be-
  rechtigt zur Ausübung einer zeitlich nicht einge-
  schränkten Beschäftigung, deren Anforderungen
  in einem Zusammenhang mit den in der späteren
  Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kennt-
  nissen stehen, wenn ein konkretes Arbeitsplatz-
  angebot für eine spätere Beschäftigung in dem an-
  zuerkennenden oder von der beantragten Berufs-
  ausübungserlaubnis erfassten Beruf vorliegt und
  die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt
  hat oder durch die Beschäftigungsverordnung be-
  stimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustim-
  mung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
  § 18 Absatz 2 Nummer 3 gilt entsprechend.
     (3) Einem Ausländer soll zum Zweck der An-
  erkennung seiner im Ausland erworbenen Berufs-
  qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für zwei
  Jahre erteilt und die Ausübung einer qualifizierten
  Beschäftigung in einem im Inland nicht reglemen-
  tierten Beruf, zu dem seine Qualifikation befähigt,
  erlaubt werden, wenn
  1. der Ausländer über der Tätigkeit entsprechende
     deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel min-

     destens über hinreichende deutsche Sprach-
     kenntnisse, verfügt,

  2. von einer nach den Regelungen des Bundes

     oder der Länder für die berufliche Anerkennung

     zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass

     schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und

     Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen,

  3. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,

4. sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Aus-
   gleich der von der zuständigen Stelle festgestell-
   ten Unterschiede innerhalb dieser Zeit zu er-

   möglichen und

5. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-
   stimmt hat oder durch die Beschäftigungsver-
   ordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung
   bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zu-
   stimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
   ist.
   (4) Einem Ausländer kann zum Zweck der An-
erkennung seiner im Ausland erworbenen Berufs-
qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr
erteilt und um jeweils ein Jahr bis zu einer Höchst-
aufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert wer-
den, wenn der Ausländer auf Grund einer Ab-
sprache der Bundesagentur für Arbeit mit der
Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes
1. über das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung
   und die Durchführung des Verfahrens zur Fest-
   stellung der Gleichwertigkeit der ausländischen
   Berufsqualifikation und zur Erteilung der Berufs-
   ausübungserlaubnis bei durch Bundes- oder
   Landesgesetz reglementierten Berufen im Ge-
   sundheits- und Pflegebereich oder
2. über das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung
   und die Durchführung des Verfahrens zur Fest-
   stellung der Gleichwertigkeit der ausländischen
   Berufsqualifikation und, soweit erforderlich, zur
   Erteilung der Berufsausübungserlaubnis für sons-
   tige ausgewählte Berufsqualifikationen unter Be-
   rücksichtigung der Angemessenheit der Ausbil-
   dungsstrukturen des Herkunftslandes
in eine Beschäftigung vermittelt worden ist und die
Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat
oder durch die Beschäftigungsverordnung oder
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist,
dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
ist. Voraussetzung ist zudem, dass der Ausländer
über die in der Absprache festgelegten deutschen
Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens hinrei-
chende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unab-
hängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je
Woche.
   (5) Einem Ausländer kann zum Ablegen von Prü-
fungen zur Anerkennung seiner ausländischen Be-
rufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn er über deutsche Sprachkenntnisse,
die der abzulegenden Prüfung entsprechen, in der
Regel jedoch mindestens über hinreichende deut-
sche Sprachkenntnisse, verfügt, sofern diese nicht
durch die Prüfung nachgewiesen werden sollen.

Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung.
   (6) Nach zeitlichem Ablauf des Höchstzeitraumes

der Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1, 3

und 4 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen an-

deren Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b,

18a, 18b oder 19c oder in Fällen eines gesetzlichen

Anspruchs erteilt werden. § 20 Absatz 3 Nummer 4
bleibt unberührt.
BGBl. 2019, Seite 1313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1313
                      § 16e
         Studienbezogenes Praktikum EU

   (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
nis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie
(EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für
Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die
Beschäftigungsverordnung oder durch zwischen-
staatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass das
Praktikum ohne Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit zulässig ist, und
1. das Praktikum dazu dient, dass sich der Auslän-
   der Wissen, praktische Kenntnisse und Erfah-
   rungen in einem beruflichen Umfeld aneignet,

2. der Ausländer eine Vereinbarung mit einer auf-

   nehmenden Einrichtung über die Teilnahme an

   einem Praktikum vorlegt, die theoretische und

   praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht, und

   Folgendes enthält:

  a) eine Beschreibung des Programms für das
     Praktikum einschließlich des Bildungsziels
     oder der Lernkomponenten,
  b) die Angabe der Dauer des Praktikums,
  c) die Bedingungen der Tätigkeit und der Be-
     treuung des Ausländers,

  d) die Arbeitszeiten des Ausländers und

  e) das Rechtsverhältnis zwischen dem Auslän-
     der und der aufnehmenden Einrichtung,
3. der Ausländer nachweist, dass er in den letzten
   zwei Jahren vor der Antragstellung einen Hoch-
   schulabschluss erlangt hat, oder nachweist,
   dass er ein Studium absolviert, das zu einem
   Hochschulabschluss führt,
4. das Praktikum fachlich und im Niveau dem in
   Nummer 3 genannten Hochschulabschluss oder
   Studium entspricht und
5. die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur
   Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die
   öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach
   der Beendigung der Praktikumsvereinbarung
   entstehen für

  a) den Lebensunterhalt des Ausländers während
     eines unerlaubten Aufenthalts im Bundes-
     gebiet und
  b) eine Abschiebung des Ausländers.
  (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die verein-
barte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für
sechs Monate erteilt.

                      § 16f
          Sprachkurse und Schulbesuch

   (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-
nis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der
Studienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an
einem Schüleraustausch erteilt werden. Eine Auf-
enthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüler-
austausch kann auch erteilt werden, wenn kein
unmittelbarer Austausch erfolgt.
   (2) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-
nis zum Zweck des Schulbesuchs in der Regel
ab der neunten Klassenstufe erteilt werden, wenn

in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus
Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten ge-
währleistet ist und es sich handelt

1. um eine öffentliche oder staatlich anerkannte
   Schule mit internationaler Ausrichtung oder
2. um eine Schule, die nicht oder nicht überwie-
   gend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird
   und die Schüler auf internationale Abschlüsse,
   Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich aner-
   kannte Abschlüsse vorbereitet.
   (3) Während eines Aufenthalts zur Teilnahme an
einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder zum Schul-
besuch nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufent-
haltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck

nur in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt

werden. Im Anschluss an einen Aufenthalt zur Teil-

nahme an einem Schüleraustausch darf eine Auf-

enthaltserlaubnis für einen anderen Zweck nur in

den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt
werden. § 9 findet keine Anwendung. Die Aufent-
haltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berech-
tigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
   (4) Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen
der Länder mit öffentlichen Stellen in einem ande-
ren Staat über den Besuch inländischer Schulen
durch ausländische Schüler bleiben unberührt.

Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schul-
besuch können auf Grund solcher Vereinbarungen
nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthalts-
recht zuständige oberste Landesbehörde der Ver-
einbarung zugestimmt hat.

                       § 17
                  Suche eines
        Ausbildungs- oder Studienplatzes
   (1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche
nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung
einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufent-
haltserlaubnis erteilt werden, wenn
1. er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. der Lebensunterhalt gesichert ist,

3. er über einen Abschluss einer deutschen Aus-
   landsschule oder über einen Schulabschluss
   verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundes-
   gebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der
   Schulabschluss erworben wurde, und
4. er über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu sechs
Monate erteilt. Sie kann erneut nur erteilt werden,
wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise min-
destens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie
er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthalts-
erlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten
hat.

  (2) Einem Ausländer kann zum Zweck der
Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn
1. er über die schulischen und sprachlichen Vo-
   raussetzungen zur Aufnahme eines Studiums
   verfügt oder diese innerhalb der Aufenthalts-
   dauer nach Satz 2 erworben werden sollen und
2. der Lebensunterhalt gesichert ist.
BGBl. 2019, Seite 1314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1314
   Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate
   erteilt.
      (3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1
   und 2 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit und
   nicht zur Ausübung studentischer Nebentätig-
   keiten. Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll
   in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem
   anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 18a
   oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen An-
   spruchs erteilt werden. Während des Aufenthalts
   nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthalts-
   erlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur
   nach den §§ 16a, 16b, 18a oder 18b oder in Fällen
   eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.“

12. Die §§ 18 bis 20 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 18
                      Grundsatz der
                 Fachkräfteeinwanderung;
                allgemeine Bestimmungen
      (1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter
   orientiert sich an den Erfordernissen des Wirt-
   schafts- und Wissenschaftsstandortes Deutsch-
   land unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf
   dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten
   für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung
   der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen
   Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die
   nachhaltige Integration von Fachkräften in den Ar-
   beitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung
   der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
     (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aus-
   übung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt
   setzt voraus, dass
   1. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
   2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-
      stimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz,
      zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die
      Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass
      die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustim-
      mung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist;

      in diesem Fall kann die Erteilung des Aufent-

      haltstitels auch versagt werden, wenn einer der

      Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,

   3. eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder
      zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,

   4. die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt
      wurde oder ein anerkannter ausländischer oder
      ein einem deutschen Hochschulabschluss ver-
      gleichbarer ausländischer Hochschulabschluss
      vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die
      Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
   5. in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines
      Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1
      nach Vollendung des 45. Lebensjahres des
      Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens
      55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungs-
      grenze in der allgemeinen Rentenversicherung
      entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den
      Nachweis über eine angemessene Altersversor-
      gung erbringen. Von den Voraussetzungen nach
      Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen,
      in denen ein öffentliches, insbesondere ein re-
      gionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpoli-

   tisches Interesse an der Beschäftigung des Aus-
   länders besteht, abgesehen werden. Das Bun-
   desministerium des Innern, für Bau und Heimat
   gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr
   jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im
   Bundesanzeiger bekannt.
  (3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Ausländer, der
1. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung
   oder eine mit einer inländischen qualifizierten
   Berufsausbildung gleichwertige ausländische Be-
   rufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufs-
   ausbildung) oder

2. einen deutschen, einen anerkannten ausländi-

   schen oder einen einem deutschen Hochschul-
   abschluss vergleichbaren ausländischen Hoch-
   schulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademi-
   scher Ausbildung).
   (4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den
§§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jah-
ren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zu-
stimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen
kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürze-
ren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die
Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate
ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des
Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

                       § 18a
                    Fachkräfte
               mit Berufsausbildung
   Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizier-
ten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre er-
worbene Qualifikation sie befähigt.

                       § 18b
                    Fachkräfte
           mit akademischer Ausbildung

   (1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung

kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer

qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der

ihre Qualifikation sie befähigt.

   (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung
wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-
beit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer
Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt,
wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei
Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner
der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungs-
gründe vorliegt. Fachkräften mit akademischer
Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den
Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung
der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die
Verwendung der Internationalen Standardklassifi-
kation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom
10.11.2009, S. 31) gehört, wird die Blaue Karte EU
abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bun-
desagentur für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des
Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Bei-
tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Ren-
tenversicherung beträgt. Das Bundesministerium
BGBl. 2019, Seite 1315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1315
des Innern gibt die Mindestgehälter für jedes Kalen-
derjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres
im Bundesanzeiger bekannt. Abweichend von § 4a
Absatz 3 Satz 3 ist bei einem Arbeitsplatzwechsel
eines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den
ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis
durch die Ausländerbehörde erforderlich; sie wird
erteilt, wenn die Voraussetzungen der Erteilung ei-
ner Blauen Karte EU vorliegen.

                       § 18c

      Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
   (1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaub-
nis zu erteilen, wenn

1. sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthalts-
   titels nach den §§ 18a, 18b oder 18d ist,
2. sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Vo-
   raussetzungen der §§ 18a, 18b oder § 18d von
   ihr besetzt werden darf,

3. sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder
   freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi-
   cherung geleistet hat oder Aufwendungen für
   einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen ei-
   ner Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
   oder eines Versicherungsunternehmens nach-
   weist,

4. sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen
   Sprache verfügt und
5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1
   Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen; § 9
   Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf
zwei Jahre und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 ver-
kürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine
inländische Berufsausbildung oder ein inländisches
Studium erfolgreich abgeschlossen hat.
   (2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber
einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaub-
nis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine
Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt hat
und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwil-
lige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet hat oder Aufwendungen für einen An-
spruch auf vergleichbare Leistungen einer Versi-
cherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens nachweist und die Vo-
raussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Ab-
satz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Die
Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn
der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt.
   (3) Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akade-
mischer Ausbildung kann ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit in besonderen Fällen eine
Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die
Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in
die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutsch-
land und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne
staatliche Hilfe gewährleistet sind sowie die Voraus-
setzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt.

Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Er-
teilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1
der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder
einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Hoch quali-
fiziert nach Satz 1 sind bei mehrjähriger Berufs-
erfahrung insbesondere
1. Wissenschaftler mit    besonderen     fachlichen
   Kenntnissen oder

2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder
   wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener
   Funktion.

                      § 18d
                    Forschung

  (1) Einem Ausländer wird ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis
nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der
Forschung erteilt, wenn
1. er

   a) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder
      einen entsprechenden Vertrag zur Durchfüh-
      rung eines Forschungsvorhabens mit einer
      Forschungseinrichtung abgeschlossen hat,
      die für die Durchführung des besonderen Zu-
      lassungsverfahrens für Forscher im Bundes-
      gebiet anerkannt ist, oder

   b) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder
      einen entsprechenden Vertrag mit einer For-
      schungseinrichtung abgeschlossen hat, die
      Forschung betreibt, und
2. die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur
   Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die
   öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach
   der Beendigung der Aufnahmevereinbarung ent-
   stehen für
   a) den Lebensunterhalt des Ausländers während
      eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mit-
      gliedstaat der Europäischen Union und
   b) eine Abschiebung des Ausländers.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
ist die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen
nach Antragstellung zu erteilen.

   (2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Num-
mer 2 soll abgesehen werden, wenn die Tätigkeit
der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffent-
lichen Mitteln finanziert wird. Es kann davon abge-
sehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben
ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf
die nach Absatz 1 Nummer 2 abgegebenen Erklä-
rungen sind § 66 Absatz 5, § 67 Absatz 3 sowie
§ 68 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entspre-
chend anzuwenden.
   (3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung
nach Absatz 1 Nummer 2 auch gegenüber der für
ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein
für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund
einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
   (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens
ein Jahr erteilt. Nimmt der Ausländer an einem
Unions- oder multilateralen Programm mit Mobili-
tätsmaßnahmen teil, so wird die Aufenthaltserlaub-
BGBl. 2019, Seite 1316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1316
  nis für mindestens zwei Jahre erteilt. Wenn das
  Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum
  durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis
  abweichend von den Sätzen 1 und 2 auf die Dauer
  des Forschungsvorhabens befristet; die Frist be-
  trägt in den Fällen des Satzes 2 mindestens ein Jahr.
     (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 be-
  rechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei
  der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten
  Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätig-
  keiten in der Lehre. Änderungen des Forschungs-
  vorhabens während des Aufenthalts führen nicht
  zum Wegfall dieser Berechtigung.

     (6) Einem Ausländer, der in einem Mitgliedstaat
  der Europäischen Union international Schutzbe-
  rechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum
  Zweck der Forschung erteilt werden, wenn die
  Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
  er sich mindestens zwei Jahre nach Erteilung der
  Schutzberechtigung in diesem Mitgliedstaat auf-
  gehalten hat. Absatz 5 gilt entsprechend.

                         § 18e
           Kurzfristige Mobilität für Forscher

     (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der For-
  schung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb
  eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet,
  bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1
  keines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende
  Forschungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bun-
  desamt für Migration und Flüchtlinge und der zu-
  ständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates
  mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt,
  einen Teil seiner Forschungstätigkeit im Bundes-
  gebiet durchzuführen, und dem Bundesamt für
  Migration und Flüchtlinge mit der Mitteilung vorlegt
  1. den Nachweis, dass der Ausländer einen gülti-
     gen nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten
     Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates
     zum Zweck der Forschung besitzt,

  2. die Aufnahmevereinbarung oder den entspre-
     chenden Vertrag, die oder der mit der aufneh-
     menden Forschungseinrichtung im Bundesge-
     biet geschlossen wurde,
  3. die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes
     oder Passersatzes des Ausländers und

  4. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des
     Ausländers gesichert ist.
  Die aufnehmende Forschungseinrichtung hat die
  Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem
  der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der
  Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines
  Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richt-
  linie (EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden
  Forschungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die
  Absicht des Ausländers, einen Teil der Forschungs-
  tätigkeit im Bundesgebiet durchzuführen, noch
  nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeit-
  punkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt
  wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach
  Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht
  Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen
  Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Aus-

länder eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und
den zuständigen Behörden auf deren Verlangen
vorzulegen.
   (2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1
Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-
reise und der Aufenthalt nicht nach § 19f Absatz 5
abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb
der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in das
Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck
der Forschung aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu
dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so
darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung in-
nerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen

Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und
sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten.
  (3) Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach
Absatz 1 erfüllt, ist berechtigt, in der aufnehmenden
Forschungseinrichtung die Forschungstätigkeit auf-
zunehmen und Tätigkeiten in der Lehre aufzu-
nehmen.
   (4) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach
§ 19f Absatz 5 abgelehnt, so hat der Ausländer die
Forschungsstätigkeit unverzüglich einzustellen. Die
bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befrei-
ung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.

   (5) Sofern keine Ablehnung der Einreise und des
Aufenthalts nach § 19f Absatz 5 erfolgt, wird dem
Ausländer durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechti-
gung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck
der Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobili-
tät ausgestellt.
   (6) Nach der Ablehnung gemäß § 19f Absatz 5
oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne
von Absatz 5 durch das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß
§ 71 Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche
Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Der
Ausländer und die aufnehmende Forschungsein-
richtung sind verpflichtet, der Ausländerbehörde
Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen anzuzeigen.

                       § 18f
     Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher

  (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der For-
schung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein
Jahr dauert, wird einem Ausländer ohne Zustim-
mung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufent-
haltserlaubnis erteilt, wenn
1. er einen für die Dauer des Verfahrens gültigen
   nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten Auf-
   enthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates be-
   sitzt,
2. die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes
   oder Passersatzes vorgelegt wird und

3. die Aufnahmevereinbarung oder der entspre-
   chende Vertrag, die oder der mit der aufnehmen-
   den Forschungseinrichtung im Bundesgebiet
   geschlossen wurde, vorgelegt wird.
   (2) Wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthalts-
erlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des Auf-
BGBl. 2019, Seite 1317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1317
enthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der
Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiter-
hin gültig, so gelten, bevor über den Antrag ent-
schieden wird, der Aufenthalt und die Erwerbstätig-
keit des Ausländers für bis zu 180 Tage innerhalb
eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt.
  (3) Für die Berechtigung zur Ausübung der For-
schungstätigkeit und einer Tätigkeit in der Lehre gilt
§ 18d Absatz 5 entsprechend.

  (4) Der Ausländer und die aufnehmende For-
schungseinrichtung sind verpflichtet, der Auslän-
derbehörde Änderungen in Bezug auf die in Ab-
satz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.
   (5) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel
zu einer Mitteilung nach § 18e Absatz 1 Satz 1 ge-
stellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn
er zwar während eines Aufenthalts nach § 18e Ab-
satz 1, aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf
dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde.

                        § 19
                 ICT-Karte für

  unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

   (1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum

Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines

Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist
die vorübergehende Abordnung eines Ausländers
1. in eine inländische Niederlassung des Unterneh-
   mens, dem der Ausländer angehört, wenn das
   Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Euro-
   päischen Union hat, oder

2. in eine inländische Niederlassung eines anderen
   Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der
   auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb
   der Europäischen Union gehört, dem der Aus-
   länder angehört.

  (2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt,
wenn

1. er in der aufnehmenden Niederlassung als Füh-
   rungskraft oder Spezialist tätig wird,
2. er dem Unternehmen oder der Unternehmens-

   gruppe unmittelbar vor Beginn des unterneh-

   mensinternen Transfers seit mindestens sechs
   Monaten und für die Zeit des Transfers ununter-
   brochen angehört,
3. der unternehmensinterne Transfer mehr als
   90 Tage dauert,

4. der Ausländer einen für die Dauer des unterneh-
   mensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag
   und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben
   vorweist, worin enthalten sind:
   a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sons-
      tigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des
      unternehmensinternen Transfers sowie
   b) der Nachweis, dass der Ausländer nach Be-
      endigung des unternehmensinternen Trans-
      fers in eine außerhalb der Europäischen
      Union ansässige Niederlassung des gleichen
      Unternehmens oder der gleichen Unterneh-
      mensgruppe zurückkehren kann, und
5. er seine berufliche Qualifikation nachweist.

Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in
einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in
erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet
und die hauptsächlich unter der allgemeinen Auf-
sicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner
oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen
allgemeine Weisungen erhält. Diese Position
schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlas-
sung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der
aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung
und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht
führenden Personals und der Fach- und Führungs-
kräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer An-
stellung, Entlassung oder sonstigen personellen
Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Geset-
zes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse
über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die
Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein
hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene
Berufserfahrung verfügt.
   (3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch er-
teilt, wenn

1. er als Trainee im Rahmen eines unternehmens-

   internen Transfers tätig wird und

2. die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genann-

   ten Voraussetzungen vorliegen.

Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über
einen Hochschulabschluss verfügt, ein Trainee-
programm absolviert, das der beruflichen Entwick-
lung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäfts-
techniken und ‑methoden dient, und entlohnt wird.

  (4) Die ICT-Karte wird erteilt
1. bei Führungskräften und bei Spezialisten für die
   Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei
   Jahre und

2. bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchs-
   tens jedoch für ein Jahr.

Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die
in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschrit-
ten werden.

  (5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der

Ausländer

1. auf Grund von Übereinkommen zwischen der
   Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
   einerseits und Drittstaaten andererseits ein
   Recht auf freien Personenverkehr genießt, das
   dem der Unionsbürger gleichwertig ist,

2. in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser
   Drittstaaten beschäftigt ist oder
3. im Rahmen seines Studiums ein Praktikum ab-
   solviert.
   (6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht er-
teilt, wenn
1. sich der Ausländer im Rahmen der Möglich-
   keiten der Einreise und des Aufenthalts in meh-
   reren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu
   Zwecken des unternehmensinternen Transfers
   im Rahmen des Transfers länger in einem ande-
   ren Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundes-
   gebiet oder
BGBl. 2019, Seite 1318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1318
  2. der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit
     dem Ende des letzten Aufenthalts des Aus-
     länders zum Zweck des unternehmensinternen
     Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

    (7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der
  Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die
  Bedingungen für die Einreise und den Aufent-
  halt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines
  unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom
  27.5.2014, S. 1).

                          § 19a
                 Kurzfristige Mobilität für
       unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

     (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unter-
  nehmensinternen Transfers, der eine Dauer von bis
  zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta-
  gen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer ab-
  weichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels,
  wenn die ihn aufnehmende Niederlassung in dem
  anderen Mitgliedstaat dem Bundesamt für Migra-
  tion und Flüchtlinge und der zuständigen Behörde
  des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass
  der Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung
  im Bundesgebiet beabsichtigt, und dem Bundes-
  amt für Migration und Flüchtlinge mit der Mitteilung
  vorlegt

  1. den Nachweis, dass der Ausländer einen gülti-
     gen nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten
     Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates
     der Europäischen Union besitzt,

  2. den Nachweis, dass die inländische aufneh-
     mende Niederlassung demselben Unternehmen
     oder derselben Unternehmensgruppe angehört
     wie dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb
     der Europäischen Union, dem der Ausländer an-
     gehört,

  3. einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein
     Abordnungsschreiben gemäß den Vorgaben in
     § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der oder das
     bereits den zuständigen Behörden des anderen
     Mitgliedstaates vorgelegt wurde,

  4. die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes
     oder Passersatzes des Ausländers,
  5. den Nachweis, dass eine Berufsausübungs-
     erlaubnis erteilt wurde oder ihre Erteilung zuge-
     sagt ist, soweit diese erforderlich ist.

  Die aufnehmende Niederlassung in dem anderen

  Mitgliedstaat hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt

  zu machen, zu dem der Ausländer in dem anderen

  Mitgliedstaat der Europäischen Union den Antrag

  auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwen-

  dungsbereich der Richtlinie (EU) 2014/66 stellt. Ist
  der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen
  Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt die Absicht des
  Transfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet
  noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu
  dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht
  bekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels
  nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht
  Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen
  Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Auslän-

der eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und den
zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzu-
legen.

   (2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1
Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-
reise und der Aufenthalt nicht nach Absatz 4 abge-
lehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der
Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitglied-
staates in das Bundesgebiet einreisen und sich
dort zum Zweck des unternehmensinternen Trans-
fers aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Ab-
satz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf der Aus-
länder nach Zugang der Mitteilung innerhalb der
Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitglied-
staates in das Bundesgebiet einreisen und sich
dort zum Zweck des unternehmensinternen Trans-
fers aufhalten.

  (3) Die Einreise und der Aufenthalt werden durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab-
gelehnt, wenn
1. das Arbeitsentgelt, das dem Ausländer während
   des unternehmensinternen Transfers im Bun-
   desgebiet gewährt wird, ungünstiger ist als das
   Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeit-
   nehmer,

2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
   Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht vorliegen,

3. die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in be-
   trügerischer Weise erworben oder gefälscht oder
   manipuliert wurden,

4. der Ausländer sich schon länger als drei Jahre in
   der Europäischen Union aufhält oder, falls es
   sich um einen Trainee handelt, länger als ein
   Jahr in der Europäischen Union aufhält oder

5. ein Ausweisungsinteresse besteht.

Eine Ablehnung hat in den Fällen des Satzes 1
Nummer 1 bis 4 spätestens 20 Tage nach Zugang
der vollständigen Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
erfolgen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist eine
Ablehnung durch die Ausländerbehörde jederzeit
während des Aufenthalts des Ausländers möglich;
§ 73 Absatz 3c ist entsprechend anwendbar. Die
Ablehnung ist neben dem Ausländer auch der zu-
ständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates
sowie der aufnehmenden Niederlassung in dem an-

deren Mitgliedstaat bekannt zu geben. Bei fristge-

rechter Ablehnung hat der Ausländer die Erwerbs-

tätigkeit unverzüglich einzustellen; die bis dahin

nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom

Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.

    (4) Sofern innerhalb von 20 Tagen nach Zugang
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine
Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des
Ausländers nach Absatz 3 erfolgt, ist dem Auslän-
der durch das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur
Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unter-
nehmensinternen Transfers im Rahmen der kurz-
fristigen Mobilität auszustellen.
BGBl. 2019, Seite 1319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1319
   (5) Nach der Ablehnung gemäß Absatz 3 oder
der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von
Absatz 4 durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß § 71
Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnah-
men und Entscheidungen zuständig. Der Ausländer
hat der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen,
wenn der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 Satz 1

Nummer 1 durch den anderen Mitgliedstaat ver-
längert wurde.

                       § 19b

                 Mobiler-ICT-Karte
   (1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel
nach der Richtlinie (EU) 2014/66 zum Zweck eines
unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19
Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen für die
Dauer des Antragsverfahrens gültigen nach der
Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel
eines anderen Mitgliedstaates besitzt.
   (2) Einem Ausländer wird die Mobiler-ICT-Karte
erteilt, wenn
1. er als Führungskraft, Spezialist oder Trainee
   tätig wird,
2. der unternehmensinterne Transfer mehr als
   90 Tage dauert und

3. er einen für die Dauer des Transfers gültigen Ar-
   beitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abord-
   nungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:

   a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sons-
      tigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des
      Transfers sowie
   b) der Nachweis, dass der Ausländer nach Be-
      endigung des Transfers in eine außerhalb der
      Europäischen Union ansässige Niederlas-
      sung des gleichen Unternehmens oder der
      gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren
      kann.
   (3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-
ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des Auf-
enthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der
Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiter-
hin gültig, so gelten bis zur Entscheidung der Aus-
länderbehörde der Aufenthalt und die Beschäfti-
gung des Ausländers für bis zu 90 Tage innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt.
   (4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel
zu einer Mitteilung nach § 19a Absatz 1 Satz 1 ge-
stellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn
er zwar während des Aufenthalts nach § 19a, aber
nicht mindestens 20 Tage vor Ablauf dieses Aufent-
halts vollständig gestellt wurde.
   (5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn
sich der Ausländer im Rahmen des unternehmens-
internen Transfers im Bundesgebiet länger auf-
halten wird als in anderen Mitgliedstaaten.
  (6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn

1. die Höchstdauer des unternehmensinternen
   Transfers nach § 19 Absatz 4 erreicht wurde oder
2. der in § 19 Absatz 6 Nummer 2 genannte Ab-
   lehnungsgrund vorliegt.

   (7) Die inländische aufnehmende Niederlassung
ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde
Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten
Voraussetzungen unverzüglich, in der Regel inner-
halb einer Woche, anzuzeigen.

                       § 19c

     Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte

   (1) Einem Ausländer kann unabhängig von einer
Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaub-
nis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wer-
den, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass
der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung
zugelassen werden kann.
   (2) Einem Ausländer mit ausgeprägten berufs-
praktischen Kenntnissen kann eine Aufenthaltser-
laubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäfti-
gung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsver-
ordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Aus-
übung dieser Beschäftigung zugelassen werden
kann.
   (3) Einem Ausländer kann im begründeten Ein-
zelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,
wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, ins-
besondere ein regionales, wirtschaftliches oder
arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

   (4) Einem Ausländer, der in einem Beamten-
verhältnis zu einem deutschen Dienstherrn steht,
wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-
beit eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung seiner
Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. Die Aufent-
haltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren
erteilt, wenn das Dienstverhältnis nicht auf einen
kürzeren Zeitraum befristet ist. Nach drei Jahren
wird eine Niederlassungserlaubnis abweichend von
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 erteilt.

                       § 19d
       Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte
     Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
   (1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Auf-
enthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruf-
lichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung
erteilt werden, wenn der Ausländer

1. im Bundesgebiet
   a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem
      staatlich anerkannten oder vergleichbar ge-
      regelten Ausbildungsberuf oder ein Hoch-
      schulstudium abgeschlossen hat, oder
   b) mit einem anerkannten oder einem deutschen
      Hochschulabschluss vergleichbaren auslän-
      dischen Hochschulabschluss seit zwei Jah-
      ren ununterbrochen eine dem Abschluss an-
      gemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder
   c) seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifi-
      zierte Beschäftigung ausgeübt hat und inner-
      halb des letzten Jahres vor Beantragung der
      Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunter-
      halt und den seiner Familienangehörigen oder
      anderen Haushaltsangehörigen nicht auf
      öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistun-
BGBl. 2019, Seite 1320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1320
        gen zur Deckung der notwendigen Kosten für
        Unterkunft und Heizung angewiesen war, und
  2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,

  3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen
     Sprache verfügt,
  4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über auf-
     enthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht
     hat,
  5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendi-
     gung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder be-
     hindert hat,
  6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristi-
     schen Organisationen hat und diese auch nicht
     unterstützt und
  7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen
     vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei
     Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessät-
     zen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straf-
     taten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder
     dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen
     werden können, grundsätzlich außer Betracht
     bleiben.
     (1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2
  Satz 3 in Verbindung mit § 60c erteilt, ist nach er-
  folgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für
  eine der erworbenen beruflichen Qualifikation ent-
  sprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaub-
  nis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn
  die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2
  bis 3 und 6 bis 7 vorliegen.

     (1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a
  wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Auf-
  enthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverhält-
  nis aus Gründen, die in der Person des Ausländers
  liegen, aufgelöst wird oder der Ausländer wegen
  einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen
  Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von ins-
  gesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tages-
  sätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufent-
  haltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Aus-
  ländern begangen werden können, grundsätzlich
  außer Betracht bleiben.

     (2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Aus-
  übung einer zweijährigen der beruflichen Qualifika-
  tion entsprechenden Beschäftigung zu jeder Be-
  schäftigung.

    (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend
  von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt
  werden.

                         § 19e

                    Teilnahme am
            europäischen Freiwilligendienst

     (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
  nis zum Zweck der Teilnahme an einem euro-
  päischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU)
  2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit
  nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäf-
  tigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche
  Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an
  einem europäischen Freiwilligendienst ohne Zu-
  stimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig

ist und der Ausländer eine Vereinbarung mit der
aufnehmenden Einrichtung vorlegt, die Folgendes
enthält:

1. eine Beschreibung des Freiwilligendienstes,
2. Angaben über die Dauer des Freiwilligendienstes
   und über die Dienstzeiten des Ausländers,
3. Angaben über die Bedingungen der Tätigkeit
   und der Betreuung des Ausländers,
4. Angaben über die dem Ausländer zur Verfügung
   stehenden Mittel für Lebensunterhalt und Unter-
   kunft sowie Angaben über Taschengeld, das ihm
   für die Dauer des Aufenthalts mindestens zur
   Verfügung steht, und
5. Angaben über die Ausbildung, die der Ausländer
   gegebenenfalls erhält, damit er die Aufgaben
   des Freiwilligendienstes ordnungsgemäß durch-
   führen kann.
   (2) Der Aufenthaltstitel für den Ausländer wird für
die vereinbarte Dauer der Teilnahme am euro-
päischen Freiwilligendienst, höchstens jedoch für
ein Jahr erteilt.

                        § 19f
               Ablehnungsgründe bei
 Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f,
 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e
  (1) Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1
und 5, den §§ 16e, 17 Absatz 2, § 18b Absatz 2,
den §§ 18d und 19e wird nicht erteilt an Ausländer,

1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen
   Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zu-
   erkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf
   Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der
   Richtlinie (EG) 2004/83 oder auf Zuerkennung
   internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie
   (EU) 2011/95 gestellt haben, oder die in einem
   Mitgliedstaat internationalen Schutz im Sinne
   der Richtlinie (EU) 2011/95 genießen,

2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vorü-
   bergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der
   Europäischen Union aufhalten oder die in einem
   Mitgliedstaat einen Antrag auf Zuerkennung
   vorübergehenden Schutzes gestellt haben,

3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der
   Europäischen Union aus tatsächlichen oder
   rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,

4. die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder
   einen Aufenthaltstitel, der durch einen anderen
   Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der
   Grundlage der Richtlinie (EG) 2003/109 erteilt
   wurde, besitzen,

5. die auf Grund von Übereinkommen zwischen der
   Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
   einerseits und Drittstaaten andererseits ein
   Recht auf freien Personenverkehr genießen,
   das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.

   (2) Eine Blaue Karte EU nach § 18b Absatz 2
wird über die in Absatz 1 genannten Ausschluss-
gründe hinaus nicht erteilt an Ausländer,
1. die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 be-
   sitzen, der nicht auf Grund des § 23 Absatz 2
BGBl. 2019, Seite 1321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1321
   oder 4 erteilt wurde, oder eine vergleichbare
   Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat
   der Europäischen Union innehaben; Gleiches
   gilt, wenn sie einen solchen Titel oder eine
   solche Rechtsstellung beantragt haben und über
   den Antrag noch nicht abschließend entschie-
   den worden ist,

2. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union Verpflichtungen unterliegt, die
   sich aus internationalen Abkommen zur Erleich-
   terung der Einreise und des vorübergehenden
   Aufenthalts bestimmter Kategorien von natür-
   lichen Personen, die handels- und investitions-
   bezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten,
3. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
   Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wur-
   den, oder
4. die unter die Richtlinie 96/71/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
   zember 1996 über die Entsendung von Arbeit-
   nehmern im Rahmen der Erbringung von Dienst-
   leistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) in der
   Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni
   2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über
   die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen
   der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173
   vom 9.7.2018, S. 16) fallen, für die Dauer ihrer
   Entsendung nach Deutschland.

   (3) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b,
16e, 17 Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird über
die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe hi-
naus nicht erteilt an Ausländer, die eine Blaue Karte
EU nach § 18b Absatz 2 oder einen Aufenthaltstitel,
der durch einen anderen Mitgliedstaat der Euro-

päischen Union auf Grundlage der Richtlinie
2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt
von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer
hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom
18.6.2009, S. 17) erteilt wurde, besitzen. Eine Auf-
enthaltserlaubnis nach § 18d wird darüber hinaus
nicht erteilt, wenn die Forschungstätigkeit Bestand-
teil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudien-
programm ist.
   (4) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts-
erlaubnis nach den §§ 16b, 16e, 16f, 17, 18d, 18f
und 19e kann abgelehnt werden, wenn

1. die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu
   dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und
   den Aufenthalt von Ausländern zu dem in der
   jeweiligen Vorschrift genannten Zweck zu er-
   leichtern,
2. über das Vermögen der aufnehmenden Einrich-
   tung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das
   auf Auflösung der Einrichtung und Abwicklung
   des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,
3. die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der
   Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufge-
   löst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt
   wurde,
4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
   das Vermögen der aufnehmenden Einrichtung

   mangels Masse abgelehnt wurde und der Ge-
   schäftsbetrieb eingestellt wurde,
5. die aufnehmende Einrichtung keine Geschäfts-
   tätigkeit ausübt oder

6. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür be-
   stehen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu
   anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für
   die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis be-
   antragt.

   (5) Die Einreise und der Aufenthalt nach § 16c
oder § 18e werden durch das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge abgelehnt, wenn
1. die jeweiligen Voraussetzungen von § 16c Ab-
   satz 1 oder § 18e Absatz 1 nicht vorliegen,
2. die nach § 16c Absatz 1 oder § 18e Absatz 1
   vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise
   erworben, gefälscht oder manipuliert wurden,
3. einer der Ablehnungsgründe des Absatzes 4 vor-
   liegt oder
4. ein Ausweisungsinteresse besteht.

Eine Ablehnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 hat
innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der vollstän-
digen Mitteilung nach § 16c Absatz 1 Satz 1 oder
§ 18e Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Sat-
zes 1 Nummer 4 ist eine Ablehnung durch die Aus-
länderbehörde jederzeit während des Aufenthalts
des Ausländers möglich; § 73 Absatz 3c ist ent-
sprechend anwendbar. Die Ablehnung ist neben
dem Ausländer auch der zuständigen Behörde des
anderen Mitgliedstaates und der mitteilenden Ein-
richtung schriftlich bekannt zu geben.

                       § 20

         Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte
    (1) Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann
eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate
zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Aus-
übung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden,
wenn die Fachkraft über der angestrebten Tätigkeit
entsprechende deutsche Sprachkenntnisse ver-
fügt. Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesge-
biet aufhalten, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn
diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthalts-
erlaubnis nach Satz 1 im Besitz eines Aufenthalts-
titels zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder nach
§ 16e waren. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Berufsgruppen bestimmen,
in denen Fachkräften keine Aufenthaltserlaubnis
nach Satz 1 erteilt werden darf. Die Aufenthalts-
erlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probe-
beschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu
deren Ausübung die erworbene Qualifikation die
Fachkraft befähigt.
  (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung
kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Mo-
nate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen
Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt wer-
den. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
  (3) Zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu des-
sen Ausübung seine Qualifikation befähigt,
BGBl. 2019, Seite 1322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1322
   1. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Ab-
      schluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rah-
      men eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c
      eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate
      erteilt,

   2. wird einem Ausländer nach Abschluss der For-

      schungstätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts

      nach § 18d oder § 18f eine Aufenthaltserlaubnis
      für bis zu neun Monate erteilt,
   3. kann einem Ausländer nach erfolgreichem Ab-
      schluss einer qualifizierten Berufsausbildung im
      Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts
      nach § 16a eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu
      zwölf Monate erteilt werden, oder
   4. kann einem Ausländer nach der Feststellung der
      Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der
      Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bun-
      desgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach
      § 16d eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu zwölf
      Monate erteilt werden,

   sofern der Arbeitsplatz nach den Bestimmungen
   der §§ 18a, 18b, 18d, 19c und 21 von Ausländern
   besetzt werden darf.

      (4) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach

   den Absätzen 1 bis 3 setzt die Lebensunterhalts-
   sicherung voraus. Die Verlängerung der Aufent-
   haltserlaubnis über die in den Absätzen 1 bis 3 ge-
   nannten Höchstzeiträume hinaus ist ausgeschlos-
   sen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1
   und 2 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der
   Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so

   lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor
   auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach
   Absatz 1 oder 2 im Bundesgebiet aufgehalten hat.
   § 9 findet keine Anwendung.“
13. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 18
      oder § 20“ durch die Angabe „§ 18c oder § 19c“
      ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „gesichert ist“ die Wörter „und die Vorausset-
      zung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vor-

      liegt“ eingefügt.

14. § 22 Satz 3 wird aufgehoben.
15. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur
       Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen,
       dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die
       Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a
       Absatz 1 erlaubt werden kann.“

   b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
      Satz 2 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2
      bis 4“ ersetzt.

16. § 24 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Aus-
   übung einer Beschäftigung; sie kann nach § 4a Ab-
   satz 2 erlaubt werden.“
17. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die
      Angabe „3“ ersetzt.

   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur

      Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach

      § 4a Absatz 1 erlaubt werden.“

   d) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
      „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur
      Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach
      § 4a Absatz 1 erlaubt werden.“
   e) Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:
      „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur
      Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach
      § 4a Absatz 1 erlaubt werden.“
18. In § 25a Absatz 4 werden die Wörter „und berech-
    tigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ gestri-
    chen.

19. In § 25b Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und
    berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit“
    gestrichen.

20. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20, § 20b“
          durch die Angabe „den §§ 18d, 18f“ und die
          Angabe „§ 20a“ durch die Angabe „§ 18e“
          ersetzt.
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

21. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 20a“
    durch die Angabe „§ 18e“ ersetzt.
22. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die
          Angabe „§ 20, § 20b“ durch die Angabe
          „den §§ 18d, 18f“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

                „5. der Ausländer im Besitz einer Blauen

                    Karte EU, einer ICT-Karte oder einer
                    Mobiler-ICT-Karte oder einer Auf-
                    enthaltserlaubnis nach § 18d oder
                    § 18f ist,“.

          bbb) In Nummer 7 wird die Angabe „§§ 19
               bis 21“ durch die Wörter „§§ 18c Ab-
               satz 3 und § 21“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 20“
               durch die Angabe „§ 18d“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort

      „werden“ ein Semikolon und die Wörter
      „Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales
      Visum besitzt“ eingefügt.

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20a“ durch die
          Angabe „§ 18e“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 20a Absatz 1
          Satz 1 Nummer 1, 3 und 4“ durch die Wörter
          „§ 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4
BGBl. 2019, Seite 1323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1323
            und Absatz 6 Satz 1“ ersetzt und wird die
            Angabe „§ 20c“ durch die Angabe „§ 19f“
            ersetzt.
23. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
      „§ 19“ durch die Angabe „§ 18c Absatz 3“ und
      die Angabe „§ 20 oder § 20b“ durch die Angabe
      „§ 18d oder § 18f“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20a“ durch die
          Angabe „§ 18e“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 20a Absatz 1
          Satz 1 Nummer 1, 3 und 4“ durch die Wörter
          „§ 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4
          und Absatz 6 Satz 1“ und wird die Angabe
          „§ 20c“ durch die Angabe „§ 19f“ ersetzt.
24. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
25. § 38 Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.

26. § 38a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Absatz 2“
          durch die Angabe „§ 39 Absatz 3“ und wer-
          den die Wörter „oder durch Rechtsverord-
          nung nach § 42 oder durch zwischenstaat-

          liche Vereinbarung bestimmt ist, dass die

          Ausübung der Beschäftigung ohne Zustim-

          mung der Bundesagentur für Arbeit zulässig

          ist“ durch ein Semikolon und die Wörter „die

          Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt“

          ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 16 und 17“
          durch die Angabe „§§ 16a und 16b“ ersetzt.
      cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 17“ durch die
          Angabe „§ 16a“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 39 Abs. 4“ durch
      die Wörter „§ 34 der Beschäftigungsverordnung“
      ersetzt.
27. § 39 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 39
              Zustimmung zur Beschäftigung

      (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aus-
   übung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung
   der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn,
   die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der
   Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in ei-

   ner zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erfor-

   derlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn

   dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverord-

   nung oder zwischenstaatliche Vereinbarung be-

   stimmt ist.

     (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Aus-
   übung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft
   gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn
   1. sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen
      als vergleichbare inländische Arbeitnehmer be-
      schäftigt wird,
   2. sie
      a) gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Be-
         schäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu
         der ihre Qualifikation sie befähigt, oder

      b) gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qua-
         lifikation angemessene Beschäftigung aus-
         üben wird,
   3. ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vor-
      liegt und,
   4. sofern die Beschäftigungsverordnung nähere
      Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung
      der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
   Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im
   Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei
   denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas
   anderes bestimmt.

     (3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Aus-
   übung einer Beschäftigung durch einen Ausländer
   unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft
   zustimmen, wenn
   1. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbe-
      dingungen als vergleichbare inländische Arbeit-
      nehmer beschäftigt wird,

   2. die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d

      Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäfti-
      gungsverordnung geregelten Voraussetzungen
      für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung
      der Beschäftigung vorliegen und

   3. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer

      sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Ar-

      beitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder

      andere Ausländer, die nach dem Recht der

      Europäischen Union einen Anspruch auf vor-

      rangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht

      zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit
      diese Prüfung durch die Beschäftigungsverord-
      nung oder Gesetz vorgesehen ist.
      (4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der
   Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft
   über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige
   Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung
   durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeit-
   geber, der einen Ausländer beschäftigt oder be-
   schäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb
   eines Monats zu erteilen.

     (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei
   Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Ab-
   schnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundes-
   agentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäfti-
   gung erforderlich ist.

      (6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeits-

   erlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung ent-

   sprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung

   der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvor-

   schriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, so-

   weit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts
   anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit
   kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Auf-
   enthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung
   und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum
   Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orien-
   tierte Zulassungszahlen festlegen.“
28. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 19b
      oder § 19d“ durch die Angabe „§ 19 oder § 19b“
      ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1324
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die

           Wörter „zur Erteilung einer ICT-Karte nach
           § 19b oder einer Mobiler-ICT-Karte nach
           § 19d“ gestrichen und werden nach dem
           Wort „kann“ die Wörter „darüber hinaus“
           eingefügt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Unterneh-
           mens, dem der Ausländer angehört,“ durch
           das Wort „Arbeitgebers“ und die Wörter
           „Auflösung des Unternehmens“ durch die
           Wörter „Auflösung des Arbeitgebers“ er-

           setzt.

       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „das Unter-
           nehmen, dem der Ausländer angehört,“
           durch die Wörter „der Arbeitgeber“ ersetzt.

       dd) In Nummer 4 werden die Wörter „Unterneh-
           mens, dem der Ausländer angehört,“ durch
           das Wort „Arbeitgebers“ ersetzt.
       ee) In Nummer 5 werden die Wörter „das Unter-
           nehmen, dem der Ausländer angehört,“
           durch die Wörter „der Arbeitgeber“ und wird
           das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma
           ersetzt.
       ff) In Nummer 6 werden die Wörter „unterneh-
           mensintern transferierten Arbeitnehmers“
           durch das Wort „Ausländers“ ersetzt und
           wird der Punkt am Ende durch das Wort
           „oder“ ersetzt.
       gg) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

          „7. der Arbeitgeber oder die aufnehmende
              Niederlassung hauptsächlich zu dem
              Zweck gegründet wurde, die Einreise
              und den Aufenthalt von Ausländern zum
              Zweck der Beschäftigung zu erleichtern;
              das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsver-
              hältnis hauptsächlich zu diesem Zweck
              begründet wurde.“
29. In § 41 wird das Wort „deutsche“ durch das Wort
    „inländische“ ersetzt.

30. § 42 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 42
       Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

      (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-

   les kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungs-

   verordnung) mit Zustimmung des Bundesrates

   Folgendes bestimmen:

   1. Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a
      Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den
      §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b,
      19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne
      Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu-
      gelassen werden können, und ihre Vorausset-
      zungen,

   2. Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen
      eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
      für eine qualifzierte Beschäftigung nach § 19c
      Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als
      Fachkraft erteilt werden kann und

   3. nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Aus-
      übung einer Beschäftigung als Fachkraft nach

      den §§ 18a und 18b,

   4. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
   5. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Ge-
      setzes stets oder unter bestimmten Vorausset-
      zungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.
      (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
   les kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne
   Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestim-
   men:

   1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Er-

      teilung der Zustimmung der Bundesagentur für
      Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfah-
      ren zur Vorrangprüfung geregelt werden,

   2. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, be-
      rufliche und regionale Beschränkung der Zu-
      stimmung,
   3. Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine
      Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt
      wird, beispielsweise für die Beschäftigung von
      Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der
      Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten
      Berufen,
   4. Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer
      Duldung sind, oder anderen Ausländern, die kei-
      nen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4
      eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
   5. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Er-
      teilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der
      Saisonbeschäftigung an Staatsangehörige der in
      Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
      des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung
      der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
      hörige beim Überschreiten der Außengrenzen
      im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der
      Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
      von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81
      vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
   6. Berufe, in denen für Angehörige bestimmter
      Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu
      versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel

      an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufs-
      gruppen besteht.
      (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
   les kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durch-

   führung der Bestimmungen dieses Gesetzes und

   der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie

   der von der Europäischen Union erlassenen Be-

   stimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt
   und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über
   die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen
   erteilen.“
31. In § 44 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die
    Angabe „§§ 18, 21“ durch die Wörter „§§ 18a
    bis 18d, 19c und 21“ ersetzt.

32. § 51 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19b“ durch die
      Angabe „§ 19“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 oder § 20“ durch
      die Angabe „§ 16b oder § 18d“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1325
33. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 19b“
      durch die Angabe „§ 19“ und die Angabe „§ 19d“
      durch die Angabe „§ 19b“ ersetzt.

   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „§ 16 Absatz 1, 6 oder 9“ durch die
          Wörter „§ 16b Absatz 1, 5 oder 7“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 16 Ab-
          satz 1, 6 oder 9“ durch die Wörter „§ 16b
          Absatz 1, 5 oder 7“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
          gabe „§ 20 oder § 20b“ durch die Angabe
          „§ 18d oder § 18f“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 20 oder
          § 20b“ durch die Angabe „§ 18d oder § 18f“
          ersetzt.
   d) In Absatz 4a wird die Angabe „§ 17b oder § 18d“
      durch die Angabe „§ 16e oder § 19e“ ersetzt.
34. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)
    Nr. 562/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
    2016/399“ ersetzt.

35. In § 59 Absatz 8 wird die Angabe „§ 4 Absatz 3“
    durch die Angabe „§ 4a Absatz 5“ ersetzt.
36. In § 60c Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe
    „§ 18a“ durch die Angabe „§ 19d“ ersetzt.
37. In § 66 Absatz 4a werden die Wörter „§ 4 Absatz 3
    Satz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5“
    ersetzt.

38. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 16a“
      durch die Angabe „§ 16c“, die Angabe „§ 19c“
      durch die Angabe „§ 19a“ und die Angabe
      „§ 20a“ durch die Angabe „§ 18e“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20“
      durch die Angabe „§ 18d“ ersetzt.

39. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Länder sollen jeweils mindestens eine
      zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei
      Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den
      §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c
      Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20
      sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder
      der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck
      des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusam-
      menhang gestellt werden, die zuständige Aus-
      länderbehörde ist.“
   b) In Absatz 3 Nummer 1a wird die Angabe „Ver-
      ordnung (EG) Nr. 562/2006“ durch die Angabe
      „Verordnung (EU) 2016/399“ ersetzt.
40. In § 71a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Ab-
    satz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 98 Abs. 2a
    und 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 98 Absatz 2a
    Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt.
41. § 72 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
     „(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Vorausset-
   zungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Ab-

   satz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländer-
   behörde, das Bundesamt für Migration und Flücht-
   linge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung
   ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch
   dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht
   bedürfen.“
42. In § 73 wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c
    eingefügt:

      „(3c) In Fällen der Mobilität nach den §§ 16c,
   18e und 19a kann das Bundesamt für Migration
   und Flüchtlinge zur Feststellung von Ausweisungs-
   interessen im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2
   und 4 und zur Prüfung von sonstigen Sicherheits-
   bedenken die bei ihm gespeicherten personen-
   bezogenen Daten zu den betroffenen Personen
   über das Bundesverwaltungsamt an die in Absatz 2
   genannten Sicherheitsbehörden übermitteln. Die in
   Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden teilen
   dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob
   Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Absatz 1
   Nummer 2 oder 4 oder sonstige Sicherheitsbeden-
   ken vorliegen. Die in Satz 1 genannten Behörden
   dürfen die übermittelten Daten speichern und nutzen,
   soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga-
   ben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach
   anderen Gesetzen bleiben unberührt.“

43. § 75 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
      gefügt:
      „5a. Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Ab-
           satz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1
           sowie Ausstellung der Bescheinigungen
           nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und
           § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise
           und des Aufenthalts;“.
   b) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 20“ durch die
      Angabe „§ 18d“ ersetzt.

44. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr
   noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen-
   sorge berechtigten Personen einem geplanten Auf-
   enthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustim-
   men.“
45. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
                          „§ 81a

           Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
      (1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Aus-
   länderbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu
   einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d,
   18a, 18b und 18c Absatz 3 einreisen will, ein be-
   schleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.
     (2) Arbeitgeber und zuständige Ausländerbe-
   hörde schließen dazu eine Vereinbarung, die ins-
   besondere umfasst
   1. Kontaktdaten des Ausländers, des Arbeitgebers
      und der Behörde,
   2. Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den
      Ausländer,
   3. Bevollmächtigung der zuständigen Ausländer-
      behörde durch den Arbeitgeber, das Verfahren
      zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Aus-
BGBl. 2019, Seite 1326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1326
       land erworbenen Berufsqualifikation einleiten
       und betreiben zu können,
   4. Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhal-
      tung der Mitwirkungspflicht des Ausländers
      nach § 82 Absatz 1 Satz 1 durch diesen hinzu-
      wirken,
   5. vorzulegende Nachweise,

   6. Beschreibung der Abläufe einschließlich Be-
      teiligter und Erledigungsfristen,

   7. Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 4a
      Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 und

   8. Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung.

      (3) Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfte-
   verfahrens ist es Aufgabe der zuständigen Aus-
   länderbehörde,

   1. den Arbeitgeber zum Verfahren und den einzu-
      reichenden Nachweisen zu beraten,
   2. soweit erforderlich, das Verfahren zur Feststel-
      lung der Gleichwertigkeit der im Ausland erwor-
      benen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbe-
      wertung des ausländischen Hochschulabschlus-
      ses bei der jeweils zuständigen Stelle unter Hin-

      weis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren
      einzuleiten; soll der Ausländer in einem im Inland
      reglementierten Beruf beschäftigt werden, ist die
      Berufsausübungserlaubnis einzuholen,
   3. die Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigun-
      gen der zuständigen Stellen dem Arbeitgeber
      unverzüglich zur Kenntnis zu übersenden, wenn
      ein Verfahren nach Nummer 2 eingeleitet wurde;
      bei Anforderung weiterer Nachweise durch die

      zuständige Stelle und bei Eingang der von der

      zuständigen Stelle getroffenen Feststellungen
      ist der Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen
      ab Eingang zur Aushändigung und Besprechung
      des weiteren Ablaufs einzuladen,
   4. soweit erforderlich, unter Hinweis auf das be-
      schleunigte Fachkräfteverfahren die Zustim-
      mung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen,

   5. die zuständige Auslandsvertretung über die be-
      vorstehende Visumantragstellung durch den
      Ausländer zu informieren und
   6. bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzun-
      gen, einschließlich der Feststellung der Gleich-
      wertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit
      der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung
      der Bundesagentur für Arbeit, der Visumertei-
      lung unverzüglich vorab zuzustimmen.
   Stellt die zuständige Stelle durch Bescheid fest, dass
   die im Ausland erworbene Berufsqualifikation nicht
   gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit aber durch eine
   Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden kann,
   kann das Verfahren nach § 81a mit dem Ziel der Ein-
   reise zum Zweck des § 16d fortgeführt werden.

     (4) Dieses Verfahren umfasst auch den Familien-
   nachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger
   Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusam-
   menhang gestellt werden.

     (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige
   qualifizierte Beschäftigte.“
46. § 82 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltser-
      laubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind,
      sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbe-
      hörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis
      mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Er-
      werbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt
      wurde, vorzeitig beendet wurde.“

   b) Satz 2 wird aufgehoben.

47. In § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe
    „§ 20“ durch die Angabe „§ 18d“ ersetzt.

48. Nach § 87 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
    gefügt:

   „Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölf-
   ten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen
   sind über die in Satz 1 geregelten Tatbestände
   hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzutei-
   len, wenn ein Ausländer mit einer Aufenthalts-
   erlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für sich
   oder seine Familienangehörigen entsprechende
   Leistungen beantragt.“
49. § 91d wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „§ 20b“
      wird durch die Angabe „§ 18f“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2.
   d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die
      Angabe „§§ 16a und 20a“ durch die Angabe
      „§§ 16c und 18e“ und die Angabe „§ 20b“ durch
      die Angabe „§ 18f“ ersetzt.

   e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt ge-

      ändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 16a
               Absatz 1 und § 20a Absatz 1“ durch die
               Wörter „§ 16c Absatz 1 und § 18e Ab-
               satz 1“ und wird die Angabe „§ 20c
               Absatz 3“ durch die Angabe „§ 19f Ab-
               satz 5“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20b“
               durch die Angabe „§ 18f“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Wenn eine Ausländerbehörde die Entschei-
          dung getroffen hat, übermittelt sie dem Bun-
          desamt für Migration und Flüchtlinge unver-
          züglich die hierfür erforderlichen Angaben.“
   f) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt ge-
      ändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1,
          den §§ 17b, 18d oder § 20“ durch die Wörter
          „§ 16b Absatz 1, den §§ 16e, 18d oder 19e“
          ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Wird dem Bundesamt für Migration und
          Flüchtlinge durch die zuständige Behörde
          eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilt,
          dass ein Aufenthaltstitel eines Ausländers,
          der sich nach den §§ 16c, 18e oder 18f im
          Bundesgebiet aufhält, der in den Anwen-
          dungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801
BGBl. 2019, Seite 1327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1327
          fällt, widerrufen, zurückgenommen oder
          nicht verlängert wurde oder abgelaufen ist,
          so unterrichtet das Bundesamt für Migration
          und Flüchtlinge unverzüglich die zuständige
          Ausländerbehörde.“
50. In § 91e wird die Angabe „91d“ durch die Angabe
    „91g“ ersetzt.
51. In § 91f Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
    „durch Rechtsverordnung nach § 19a Absatz 2
    Nummer 1“ durch die Wörter „nach § 18b Absatz 2
    Satz 2“ ersetzt.

52. § 91g wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „§ 19d“
      wird durch die Angabe „§ 19b“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird Absatz 2.
   d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die
      Angabe „§ 19c“ durch die Angabe „§ 19a“ er-
      setzt.
   e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt ge-
      ändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 wird jeweils die Angabe
               „§ 19c“ durch die Angabe „§ 19a“ er-
               setzt.

          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 19d“

               durch die Angabe „§ 19b“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19b“ durch die
          Angabe „§ 19“ ersetzt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Wird dem Bundesamt für Migration und
          Flüchtlinge durch die zuständige Behörde ei-
          nes anderen Mitgliedstaates mitgeteilt, dass
          ein Aufenthaltstitel eines Ausländers, der
          sich nach den §§ 19a oder 19b im Bundes-
          gebiet aufhält, und der in den Anwendungs-
          bereich der Richtlinie (EU) 2014/66 fällt,
          widerrufen, zurückgenommen oder nicht ver-
          längert wurde oder abgelaufen ist, so unter-
          richtet das Bundesamt für Migration und
          Flüchtlinge unverzüglich die zuständige Aus-
          länderbehörde.“
   f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Nummer 1 Buch-
      stabe c wird die Angabe „§ 19c“ durch die An-
      gabe „§ 19a“ ersetzt.
53. § 98 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5
          Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2
          Satz 1“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende

          durch ein Komma ersetzt.

      cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „oder“ ersetzt.
      dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1 eine Mit-
              teilung nicht oder nicht rechtzeitig
              macht.“
   b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-
          satz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4a Ab-
          satz 5 Satz 1“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 19c Ab-
          satz 1 Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 4a
          Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Ab-
          satz 1 Satz 2 oder 3“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19d Ab-
          satz 7“ durch die Angabe „§ 19b Absatz 7“
          ersetzt.

   c) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4
      Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 4“
      ersetzt.
54. In § 98a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4, 5 und 6 wird
    jeweils die Angabe „§ 4 Absatz 3“ durch die An-
    gabe „§ 4a Absatz 5“ ersetzt.

55. Dem § 99 werden die folgenden Absätze 5 und 6
    angefügt:
      „(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
   und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechts-
   verordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfah-
   ren nach § 81a

   1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum
      Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie

   2. im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt
      ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres

      zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen

   zu bestimmen.

      (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-

   tes Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangehö-
   rige bestimmte oder sämtliche Aufenthaltstitel nach
   Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt werden,
   wenn bei diesen Staatsangehörigen ein erheblicher
   Anstieg der Zahl der als offensichtlich unbegründet
   abgelehnten Asylanträge im Zusammenhang mit ei-
   nem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4
   zu verzeichnen ist.“

56. Dem § 101 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3
   und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde,
   gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen ent-
   sprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden
   Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen sei-
   ner Gültigkeitsdauer fort.“
57. In § 104 Absatz 15 wird jeweils die Angabe „18a“
    durch die Angabe „§ 19d“ ersetzt.

58. § 104a Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

59. In § 105a werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 2
    und 4, Abs. 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2
    Satz 2“, wird die Angabe „§§ 99 und 104a“ durch

    die Wörter „§ 99 Absatz 1 bis 4 und § 104a“ und die

    Angabe „§ 99“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1
    bis 4“ ersetzt.

                       Artikel 2
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. 2019, Seite 1328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1328
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 421a folgende Angabe eingefügt:

   „§ 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle
           für anerkennungssuchende Fachkräfte im

           Ausland“.

2. In § 30 Nummer 1 wird das Wort „und“ durch

   ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
   „Berufswechsel“ die Wörter „sowie zu Möglich-
   keiten der Anerkennung ausländischer Berufsab-
   schlüsse“ eingefügt.
3. In § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach
   dem Wort „Arbeitsstellen“ die Wörter „auch ein-
   schließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von
   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem
   Ausland“ eingefügt.
3a. Dem § 281 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Für Ausländer, die keine Unionsbürger sind und

   sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich

   des AZR-Gesetzes aufhalten, wird die Statistik der
   sozialversicherungspflichtig und geringfügig Be-
   schäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus
   auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Geset-
   zes übermittelten Daten gegliedert.“
4. § 404 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
      Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter
      „§ 4a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3
           Satz 2“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 5

           Satz 1 oder 2“ ersetzt.

       bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3
           Satz 1“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 4“
           ersetzt und werden nach dem Wort „Be-
           schäftigung“ die Wörter „oder eine andere
           Erwerbstätigkeit“ eingefügt.
       cc) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 3“
           durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ und
           werden die Wörter „nicht richtig“ durch die
           Wörter „nicht, nicht richtig oder nicht recht-
           zeitig“ ersetzt.

5. In § 405 Absatz 4 werden die Wörter „oder ohne
   Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufent-
   haltsgesetzes“ durch ein Komma und die Wörter
   „ohne Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1

   des Aufenthaltsgesetzes oder ohne Erlaubnis oder

   Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbin-

   dung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
   setzt.
6. Nach § 421a wird folgender § 421b eingefügt:
                          „§ 421b

                     Erprobung einer
                zentralen Servicestelle für
       anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland
     Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Mo-
   dellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorüber-
   gehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten
   der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

   und damit im Zusammenhang stehenden aufent-
   haltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der
   Durchführung der entsprechenden Verfahren. Das
   Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2023 be-
   fristet. § 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwen-
   dung.“

                       Artikel 2a

                Weitere Änderung des

          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung –, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421b
   wie folgt gefasst:
   „§ 421b (weggefallen)“.

2. § 421b wird aufgehoben.

                        Artikel 3

                   Änderung des

     Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

   Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Arti-
kel 150 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4
      sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien
      vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echt-

      heit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vor-
      gelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle
      die Antragstellerin oder den Antragsteller auffor-
      dern, innerhalb einer angemessenen Frist Origi-
      nale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete
      Unterlagen vorzulegen.“
2. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:

      „(3a) Das Verfahren nach diesem Kapitel kann über
   eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Ver-
   waltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5

      sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien

      vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“

   b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
      „Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der
      Europäischen Union oder einem weiteren Ver-
      tragsstaat des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder aner-
      kannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im
      Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Un-
      terlagen sowohl an die zuständige Stelle des
      Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden
      als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller
      auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine
BGBl. 2019, Seite 1329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1329
     solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen
     nach § 13 Absatz 3 nicht.“
  c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit
     oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten
     Unterlagen, kann die zuständige Stelle die An-
     tragstellerin oder den Antragsteller auffordern,
     innerhalb einer angemessenen Frist Originale, be-
     glaubigte Kopien oder weitere geeignete Unter-
     lagen vorzulegen.“

4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
                         „§ 14a
                Beschleunigtes Verfahren
       im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
     (1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes er-
  folgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den
  §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen
  Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Aus-
  land einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3
  Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge
  erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach
  § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
     (2) Die zuständige Stelle bestätigt der antragstel-
  lenden Person innerhalb von zwei Wochen den Ein-
  gang des Antrags einschließlich der nach § 5 Ab-
  satz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unter-
  lagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum
  des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen
  und auf die Frist nach Absatz 3 und die Vorausset-
  zungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen.
  Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vor-

  zulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zu-

  ständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit,
  welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mit-
  teilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist
  nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen
  Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über
  die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Ab-
  satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
     (3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei
  Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die
  Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unter-

  lagen. Sie kann einmal angemessen verlängert wer-
  den, wenn dies wegen der Besonderheiten der An-

  gelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung
  ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der
  Schriftwechsel und die Zustellung der Entscheidung
  erfolgen über die zuständige Ausländerbehörde
  nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
     (4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder
  § 12 Absatz 4 oder 5 ist der Lauf der Frist nach Ab-
  satz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle
  festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14
  ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Be-
  endigung des sonstigen geeigneten Verfahrens ge-
  hemmt.
     (5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle rich-
  tet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das be-
  schleunigte Verfahren kann über eine einheitliche
  Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-
  rensgesetzes abgewickelt werden.
    (6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll ab-
  gelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rah-

   men anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift
   bereits festgestellt ist.“
5. § 19 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 19
                      Ausschluss
               abweichenden Landesrechts

      Von den in § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6, in § 6 Absatz 1
   bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10 und 12 Absatz 1, 4
   und 6, in § 13 Absatz 1 bis 4 sowie in den §§ 14
   und 15 getroffenen Regelungen des Verwaltungs-
   verfahrens kann durch Landesrecht nicht abge-
   wichen werden.“

                        Artikel 4
                    Änderung der
                 Bundesärzteordnung
   Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
          „Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
          soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten
          erteilt werden.“
      bb) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „8“
          durch die Angabe „9“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „8“ die

      Angabe „und 9“ eingefügt.

2. Dem § 4 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
   „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
   chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall
   des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fris-
   tenregelungen vorsehen.“
3. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9“ durch
   die Angabe „10“ ersetzt.
4. In § 14b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „8“ durch

   die Angabe „9“ ersetzt.

                        Artikel 5

                  Änderung der
           Approbationsordnung für Ärzte
   Nach § 39 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung
für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird folgender
Satz eingefügt:
„Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Ent-
scheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                        Artikel 6
                   Änderung der
              Bundes-Tierärzteordnung
   Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I
S. 1193), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. April 2017 (BGBl. I S. 817) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 1330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1330
1. Nach § 4 Absatz 3b wird folgender Absatz 3c ein-
   gefügt:
     „(3c) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
   soll der Bescheid nach § 4 Absatz 1a Satz 8, auch in
   Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, sowie nach § 4 Ab-
   satz 2 Satz 7 innerhalb von zwei Monaten erteilt
   werden.“
2. In § 5 Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwal-
   tungsverfahrens“ die Wörter „mit Ausnahme der
   Fristenregelung in § 4 Absatz 3c“ eingefügt.

                        Artikel 7
                    Änderung der
             Verordnung zur Approbation
           von Tierärztinnen und Tierärzten
  In § 63 Absatz 5 der Verordnung zur Approbation
von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006
(BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3341) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des Satzes 2 soll in den Fällen des § 81a des

Aufenthaltsgesetzes die Entscheidung innerhalb von

zwei Monaten erfolgen.“

                        Artikel 8

                   Änderung der

              Bundes-Apothekerordnung

   Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
1842), die zuletzt durch Artikel 1g des Gesetzes vom

4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
          „Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
          soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten
          erteilt werden.“
       bb) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „8“
           durch die Angabe „9“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „8“ die

      Angabe „und 9“ eingefügt.

2. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
   chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle
   des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fris-
   tenregelungen vorsehen.“
3. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9“ durch
   die Angabe „10“ ersetzt.

                        Artikel 9
                   Änderung der
         Approbationsordnung für Apotheker
   Nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung
für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 2016
(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender
Satz eingefügt:
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                       Artikel 10
                  Änderung des
  Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
  Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
          „Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
          soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten
          erteilt werden.“
      bb) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „8“
          durch die Angabe „9“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „8“ die
      Angabe „und 9“ eingefügt.

2. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-

   chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle

   des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fris-
   tenregelungen vorsehen.“

3. In § 13 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9“ durch

   die Angabe „10“ ersetzt.

4. In § 20a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „8“ durch

   die Angabe „9“ ersetzt.

                       Artikel 11

                  Änderung der
        Approbationsordnung für Zahnärzte

   Nach § 59 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung

für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden
ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                       Artikel 12

                   Änderung des
               Krankenpflegegesetzes
   Dem § 8 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes vom
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Arti-
kel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle
des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen-
regelungen vorsehen.“

                       Artikel 13
                   Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
        für die Berufe in der Krankenpflege
   Dem § 20c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom
10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
BGBl. 2019, Seite 1331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1331
S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                       Artikel 14
                    Änderung des
                 Altenpflegegesetzes
  Dem § 9 Absatz 3 des Altenpflegegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1b des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle
des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen-
regelungen vorsehen.“

                       Artikel 15

                  Änderung der
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

  Dem § 21 Absatz 4 der Altenpflege-Ausbildungs-

und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002

(BGBl. I S. 4418, 4429), die zuletzt durch Artikel 35

des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) ge-

ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die

Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                       Artikel 16

                    Änderung des

                Pflegeberufegesetzes

  Dem § 56 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes vom

17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das durch Artikel 10 des

Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geän-

dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-

chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle

des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen-

regelungen vorsehen.“

                       Artikel 17

                   Änderung der

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

   Dem § 43 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs-
und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I
S. 1572), wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes sollen die
Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb von
zwei Monaten erfolgen.“

                       Artikel 18
                   Änderung des
             Psychotherapeutengesetzes
   Dem § 8 Absatz 7 des Psychotherapeutengesetzes
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3191) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des

§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
lungen vorsehen.“

                      Artikel 19
                   Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
       für Psychologische Psychotherapeuten
   Dem § 20b Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Psychologische Psychotherapeuten
vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:

„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                      Artikel 20
                   Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

   Dem § 20b Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychothera-

peuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die

zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. April 2016

(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender

Satz angefügt:

„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die

Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                      Artikel 21

                 Änderung des

     Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

   Dem § 13 Absatz 4 des Masseur- und Physiothera-

peutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),

das zuletzt durch Artikel 17d des Gesetzes vom 23. De-

zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,

wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-

chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des

§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-

lungen vorsehen.“

                      Artikel 22

                   Änderung der

            Ausbildungs- und Prüfungs-
         verordnung für Physiotherapeuten
  Dem § 21c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Ent-
scheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                      Artikel 23
                  Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für Masseure und medizinische Bademeister
   Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Masseure und medizinische Bademeis-
ter vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. April 2016
BGBl. 2019, Seite 1332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1332
(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                      Artikel 24
                   Änderung des
                 Podologengesetzes
   Dem § 7 Absatz 3 des Podologengesetzes vom
4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
lungen vorsehen.“

                      Artikel 25
                   Änderung der
        Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
          für Podologinnen und Podologen
  Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Podologinnen und Podologen vom
18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt
durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. April 2016
(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                      Artikel 26
                   Änderung des
                Orthoptistengesetzes
   Dem § 8 Absatz 3 des Orthoptistengesetzes vom
28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
lungen vorsehen.“

                      Artikel 27
                     Änderung der
        Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
         für Orthoptistinnen und Orthoptisten
   Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom
21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Arti-
kel 20 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                      Artikel 28
                   Änderung des
       Gesetzes über den Beruf des Logopäden
   Dem § 5 Absatz 3 des Gesetzes über den Beruf des
Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zu-
letzt durch Artikel 17c des Gesetzes vom 23. Dezember

2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
lungen vorsehen.“

                       Artikel 29

                 Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
   Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I
S. 1892), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:

„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                       Artikel 30
                   Änderung des
              Ergotherapeutengesetzes

   Dem § 5 Absatz 3 des Ergotherapeutengesetzes
vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 17a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
lungen vorsehen.“

                       Artikel 31
                   Änderung der
           Ergotherapeuten-Ausbildungs-
              und Prüfungsverordnung

  Dem § 16c Absatz 1 der Ergotherapeuten-Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999
(BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                       Artikel 32

                 Änderung des
          Gesetzes über den Beruf des
     pharmazeutisch-technischen Assistenten
  Dem § 7 Absatz 3 des Gesetzes über den Beruf des
pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1997
(BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
lungen vorsehen.“
BGBl. 2019, Seite 1333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1333
                      Artikel 33

                  Änderung der

     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für

     pharmazeutisch-technische Assistentinnen
    und pharmazeutisch-technische Assistenten
   Dem § 18c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für pharmazeutisch-technische Assisten-
tinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. April 2016
(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                      Artikel 34

                    Änderung des
                    MTA-Gesetzes

  Dem § 8 Absatz 4 des MTA-Gesetzes vom 2. August
1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
lungen vorsehen.“

                      Artikel 35

                   Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
     für technische Assistenten in der Medizin

   Dem § 25c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für technische Assistenten in der Medizin
vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 29. November 2018
(BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird folgender

Satz angefügt:

„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                      Artikel 36

                   Änderung des
                 Hebammengesetzes

   Dem § 10 Absatz 3 des Hebammengesetzes vom
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Arti-
kel 17b des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3191) geändert worden ist, wird folgender Satz an-

gefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle
des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen-
regelungen vorsehen.“

                      Artikel 37
                  Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
      für Hebammen und Entbindungspfleger
  Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in

der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987
(BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-

zes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert wor-

den ist, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                       Artikel 38

                    Änderung des
               Diätassistentengesetzes

   Dem § 8 Absatz 4 des Diätassistentengesetzes vom
8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Arti-
kel 23 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle
des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen-
regelungen vorsehen.“

                       Artikel 39

                    Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
     für Diätassistentinnen und Diätassistenten

   Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:

„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

                       Artikel 40

                    Änderung des

               Notfallsanitätergesetzes

   Dem § 11 Absatz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Arti-
kel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778)

geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
lungen vorsehen.“

                       Artikel 41

                     Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

   Dem § 23 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitä-
ter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“
BGBl. 2019, Seite 1334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1334
                       Artikel 42
                    Änderung des
                  Fahrlehrergesetzes

   Das Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2162, 3784), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Unbeschadet des § 5 Absatz 6a findet das
   Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme
   des § 17 keine Anwendung.“

2. Nach § 5 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-
   gefügt:
      „(6a) Für das Verfahren und die Fristen des Ab-
   satzes 6 Sätze 1 bis 4 findet im Fall des § 81a des
   Aufenthaltsgesetzes § 14a des Berufsqualifikations-
   feststellungsgesetzes Anwendung.“

                       Artikel 43
                   Änderung des
                  Wohngeldgesetzes

   Dem § 3 Absatz 5 des Wohngeldgesetzes vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt
durch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:

„In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer,
die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungs-
platzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset-
zes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthalts-
gesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach
§ 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am

europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Auf-

enthaltsgesetzes sind.“

                       Artikel 44

                   Änderung des
            Staatsangehörigkeitsgesetzes
   In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsange-
hörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist,
werden die Wörter „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1,
§§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5“ durch die Wörter
„§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e,
22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5“
ersetzt.

                       Artikel 45

                    Änderung des
                    Asylgesetzes

  In § 61 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. September 2008
(BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert
worden ist, werden die Wörter „abweichend von § 4
Abs. 3“ durch die Wörter „gemäß § 4a Absatz 4“ er-
setzt.

                      Artikel 46
                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 7 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-
sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 4 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 4a
Absatz 5“ ersetzt.

                      Artikel 47
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   § 71 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 16 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 4
   Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2
   Satz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und
   § 19a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 2
   Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2
   Nummer 2“ ersetzt.

2. In Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 3,
   § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a
   Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1“
   durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 1, § 16a Ab-
   satz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.

                      Artikel 48

                  Änderung des

        Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

   Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1
   Satz 2“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 3“
   ersetzt.
2. In § 15 Absatz 1, § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
   Satz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 Nummer 2 sowie
   § 18 Absatz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter
   „§ 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,“ durch die
   Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgeset-
   zes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a
   Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Auf-
   enthaltsgesetzes,“ ersetzt.

                      Artikel 49

                 Änderung des
       Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

  Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b
   werden jeweils die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2“
BGBl. 2019, Seite 1335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1335
   durch die Wörter „§ 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2“
   ersetzt.
2. In § 10a werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 2“
   durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 50

                    Änderung der
                Aufenthaltsverordnung
  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

                           „§ 31a
           Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

      (1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

   vergibt die Auslandsvertretung einen Termin zur

   Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen
   nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländer-
   behörde durch die Fachkraft.
     (2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in
   der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung
   des vollständigen Visumantrags.“
2. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

      „15. für die Durchführung des beschleunigten
           Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Auf-
           enthaltsgesetzes 411 Euro.“

                       Artikel 51
                   Änderung der
              Beschäftigungsverordnung
  Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 22. Juli 2019 (BGBl. I S. 1109) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 1

            Anwendungsbereich der Verordnung“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. einer Ausländerin oder einem Ausländer,
               die oder der im Besitz einer Duldung ist,
               oder anderen Ausländerinnen und Aus-
               ländern, die keinen Aufenthaltstitel besit-
               zen, nach § 4a Absatz 4 des Aufenthalts-
               gesetzes die Ausübung einer Beschäfti-
               gung mit oder ohne Zustimmung der
               Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden
               kann und“.
       bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

       cc) Nummer 5 wird Nummer 4 und die Angabe
           „Absatz 2“ wird durch die Angabe „Absatz 3“
           ersetzt.
    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die erstmalige Erteilung der Zustimmung
     der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen
     des § 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der
     Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebens-
     jahres des Ausländers erfolgt, eine Höhe des
     Gehalts von mindestens 55 Prozent der jähr-
     lichen Beitragsbemessungsgrenze in der allge-
     meinen Rentenversicherung voraus, es sei denn,
     der Ausländer kann den Nachweis über eine an-
     gemessene Altersversorgung erbringen. Von den
     Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in be-
     gründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffent-
     liches, insbesondere ein regionales, wirtschaft-
     liches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an
     der Beschäftigung des Ausländers besteht, ab-
     gesehen werden. Das Bundesministerium des
     Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindest-
     gehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum

     31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger

     bekannt.“

2. Die Überschrift des Teils 2 wird wie folgt gefasst:
                          „Teil 2
             Qualifizierte Beschäftigungen“.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2
                Vermittlungsabsprachen
     (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  nach § 16d Absatz 4 Nummer 1 des Aufenthalts-
  gesetzes kann Ausländerinnen und Ausländern die
  Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung er-
  teilt werden, deren Anforderungen in einem engen
  Zusammenhang mit den berufsfachlichen Kennt-
  nissen stehen, die in dem nach der Anerkennung
  ausgeübten Beruf verlangt werden, wenn
  1. ihnen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine
     qualifizierte Beschäftigung in dem nach der Ein-
     reise anzuerkennenden Beruf im Gesundheits-
     und Pflegebereich vermittelt worden ist,
  2. soweit erforderlich, für diese Beschäftigung eine
     Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde und
  3. sie erklären, nach der Einreise im Inland bei der
     nach den Regelungen des Bundes oder der Län-
     der für die berufliche Anerkennung zuständigen
     Stelle das Verfahren zur Feststellung der Gleich-
     wertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifika-
     tion und, soweit erforderlich, zur Erteilung der
     Berufsausübungserlaubnis durchzuführen.
  Satz 1 gilt in den Fällen von § 16d Absatz 4 Num-
  mer 2 des Aufenthaltsgesetzes auch für weitere im
  Inland reglementierte Berufe.
     (2) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  bei nicht reglementierten Berufen nach § 16d Ab-
  satz 4 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes kann
  Ausländerinnen und Ausländern die Zustimmung
  zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in
  ihrem anzuerkennenden Beruf erteilt werden, wenn
  sie erklären, dass sie nach der Einreise im Inland
  bei der nach den Regelungen des Bundes oder
  der Länder für die berufliche Anerkennung zustän-
  digen Stelle das Verfahren zur Feststellung der
  Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation durchfüh-
  ren werden.
BGBl. 2019, Seite 1336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1336
       (3) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2
   wird für ein Jahr erteilt. Eine erneute Zustimmung
   kann nur erteilt werden, wenn das Verfahren zur
   Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen
   Berufsqualifikation oder, soweit erforderlich, zur Er-
   teilung der Berufsausübungserlaubnis bei der nach
   den Regelungen des Bundes oder der Länder für
   die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle be-
   trieben wird. Das Verfahren umfasst die Teilnahme
   an Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich sich
   daran anschließender Prüfungen, die für die Fest-
   stellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der
   Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind.“

 4. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.

 5. In § 5 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe
    „§§ 20 und 20b“ durch die Angabe „§§ 18d und 18f“
    ersetzt.

 6. § 6 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6

                    Beschäftigung in

                  ausgewählten Berufen
       bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

      Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Aus-

   ländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Beru-
   fen auf dem Gebiet der Informations- und Kommu-
   nikationstechnologie unabhängig von einer Qualifi-
   kation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Aus-
   länderin oder der Ausländer eine durch in den letz-
   ten sieben Jahren erworbene, mindestens drei-
   jährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleich-

   bare Qualifikation besitzt, die Höhe des Gehalts

   mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbe-
   messungsgrenze in der allgemeinen Rentenversi-
   cherung beträgt und die Ausländerin oder der Aus-
   länder über ausreichende deutsche Sprachkennt-
   nisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwen-

   dung. Im begründeten Einzelfall kann auf den

   Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet

   werden. Das Bundesministerium des Innern, für
   Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt nach Satz 1
   für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember
   des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.“
 7. § 7 wird aufgehoben.
 8. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „kann“ die
      Wörter „mit Vorrangprüfung“ eingefügt und wird
      die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 16a“ er-
      setzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Zustimmung kann für die Erteilung ei-
       ner Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1
       Satz 2 Nummer 3, Absatz 2 und 3 des Aufent-
       haltsgesetzes erteilt werden.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6
           Absatz 2“ durch die Wörter „§ 18a des Auf-
           enthaltsgesetzes“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
 9. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch
    die Angabe „16b“ ersetzt.
10. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

11. § 10a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
      gestrichen und wird die Angabe „§ 19b“ durch
      die Angabe „§ 19“ und die Angabe „19d“ durch
      die Angabe „19b“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
      „kann“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“ einge-
      fügt.

13. § 12 Satz 3 wird aufgehoben.
14. In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort „Zustim-

    mung“ die Wörter „ohne Vorrangprüfung und“ ge-
    strichen.
15. In § 15 Nummer 1 wird die Angabe „§ 17b“ durch

    die Angabe „§ 16e“ ersetzt.

16. § 15a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
          „180 Tagen“ die Wörter „mit Vorrangprü-

          fung“ eingefügt.

      bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zu-
          stimmung“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“
          eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“
      durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

17. In § 15b werden nach dem Wort „Kalenderjahr“ die

    Wörter „mit Vorrangprüfung“ eingefügt.

18. In § 15c Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die
    Wörter „mit Vorrangprüfung“ eingefügt.
19. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

20. In § 25 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach

    dem Wort „kann“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“

    eingefügt.

21. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zustim-
      mung“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“ einge-
      fügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Zustimmungen“ die Wörter „mit Vorrangprü-
      fung“ eingefügt.

22. In den §§ 27, 28 und 29 Absatz 4 werden jeweils
    nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „mit Vor-
    rangprüfung“ eingefügt.

23. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Aufent-
      haltsgestattung“ angefügt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Zustimmung“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“
      eingefügt.

   c) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Ab-
      satz 1“ durch die Wörter „§ 18b Absatz 2 Satz 1
      und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes“
      ersetzt.
   d) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Ab-
      satz 2“ durch die Wörter „§ 18b Absatz 1 und 2
      Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ und die Angabe
BGBl. 2019, Seite 1337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1337
      „§ 6“ durch die Wörter „§ 18a des Aufenthalts-
      gesetzes“ ersetzt.
24. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort
      „vier“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1
      und § 17a Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter
      „§ 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Num-
      mer 3“ ersetzt.
25. Dem § 35 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Dies gilt nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf
   Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder auf Grund
   eines Formwechsels eine andere Rechtsform er-
   hält.“
26. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes verkürzt
   sich die Frist nach Satz 1 auf eine Woche.“

                      Artikel 52
                  Änderung der
          Deutschsprachförderverordnung

  Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016

(BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „oder“ ersetzt.

     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

         „4. um sie bei der Vorbereitung auf eine Be-
             rufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1
             des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu
             unterstützen und sie einen Ausbildungs-
             vertrag abgeschlossen haben.“
  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
     Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutsch-
     land liegt, können eine Teilnahmeberechtigung
     für die berufsbezogene Deutschsprachförderung
     erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1
     Nummer 4 vorliegen und der Ausbildungsvertrag
     in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält-
     nisse bei der zuständigen Stelle eingetragen
     wurde oder, soweit eine solche Eintragung nicht

     erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer
     staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbil-
     dungseinrichtung geschlossen wurde oder die
     Zustimmung einer staatlichen oder staatlich aner-
     kannten Ausbildungseinrichtung zu dem Ausbil-
     dungsvertrag vorliegt. Bei Drittstaatsangehörigen
     ist zudem erforderlich, dass die Bundesagentur
     für Arbeit die Zustimmung nach § 39 des Aufent-
     haltsgesetzes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
     nach § 16a des Aufenthaltsgesetzes erteilt hat,
     soweit diese erforderlich ist.“

2. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 7 und 8 an-
   gefügt:
    „(7) Über die Teilnahmeberechtigung von Perso-
  nen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entscheidet
  das Bundesamt auf Antrag.

    (8) Über die Teilnahmeberechtigung von Perso-
  nen nach § 4 Absatz 1 Satz 6 entscheidet das Bun-
  desamt auf Antrag.“

                     Artikel 52a

                   Änderung des
                   AZR-Gesetzes
   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur
         für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungs-
         statistik“.

2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

                         „§ 23a

                  Datenübermittlung an
              die Bundesagentur für Arbeit
         für Zwecke der Beschäftigungsstatistik

     Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagen-
  tur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281
  Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
  buch monatlich zu Ausländern, die keine Unions-
  bürger sind und sich nicht nur vorübergehend im
  Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Er-
  hebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrecht-

  lichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende
  Daten:

  1. Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,
  2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-
     Nummer),
  3. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreib-
     weise der Namen nach deutschem Recht, Ge-
     burtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht,
     Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
  4. abweichende Namensschreibweisen, andere Na-
     men, frühere Namen, Aliaspersonalien,

  5. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbe-
     datum sowie

  6. die Anschrift im Bundesgebiet.

  Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerk-
  malen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen
  und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu
  speichern. Die Bundesagentur für Arbeit stellt der
  Registerbehörde und obersten Bundesbehörden
  auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert
  nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine
  Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend
  im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur
  Verfügung.“
BGBl. 2019, Seite 1338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1338
                                                      Artikel 53
                                                 Änderung der
                                          AZRG-Durchführungsverordnung
  In Anlage I der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert
bestand wie folgt geändert:
1. Nummer 9 Spalte A wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe m wird die Angabe „§ 18c AufenthG“ durch
  b) In Buchstabe n wird die Angabe „§ 16a AufenthG“ durch
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2
worden ist, wird Abschnitt I Allgemeiner Daten-

die Angabe „§ 20 AufenthG“ ersetzt.
die Angabe „§ 16c AufenthG“ ersetzt.
  c) In Buchstabe o wird die Angabe „§ 19c Absatz 1 AufenthG“ durch die Angabe „§ 19a Absatz 1 AufenthG“
     ersetzt.
  d) Die folgenden Buchstaben q und r werden angefügt:

       „q) Einreise und Aufenthalt
           nach § 30 Absatz 5 AufenthG
           (Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen
           Forschern)

            aa)   Ablehnung am
            bb)   Bescheinigung
                  ausgestellt am
                  gültig bis
       r)   § 32 Absatz 5 AufenthG
            (Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen
            Forschern)

            aa)   Ablehnung am
            bb)   Bescheinigung
                  ausgestellt am
                  gültig bis

2. Nummer 10 wird wie folgt geändert:

(2)*    – Ausländerbehörden
          zu Spalte A
          Buchstaben n bis r
          jeweils die Ziffern aa

(2)*    – Bundesamt für
          Migration und
          Flüchtlinge
          zu Spalte A
          Buchstaben n bis r

                                      “.
  a) In den Spalten A und B werden die Buchstaben a und b bis Doppelbuchstabe uu wie folgt gefasst:

       „a) Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
           nach
            aa)   § 16a Absatz 1 AufenthG
                  (betriebliche Berufsausbildung/
                  Weiterbildung)
                  erteilt am
                  befristet bis
            bb)   § 16a Absatz 2 AufenthG
                  (schulische Berufsausbildung)
                  erteilt am
                  befristet bis
            cc)   § 16b Absatz 1 AufenthG
                  (Studium)
                  erteilt am
                  befristet bis
            dd)   § 16b Absatz 5 AufenthG
                  aaa)    bedingte Zulassung Studium,
                          Zulassung Teilzeitstudium
                          erteilt am
                          befristet bis

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*
BGBl. 2019, Seite 1339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1339

        bbb)    studienvorbereitender                       (2)*
                Sprachkurs ohne Zulassung
                zum Studium
                erteilt am
                befristet bis
        ccc)    studienvorbereitendes                       (2)*
                Praktikum ohne Zulassung
                zum Studium
                erteilt am
                befristet bis
ee)     § 16b Absatz 7 AufenthG                             (2)*
        (Studium bei in einem anderen
        Mitgliedstaat international
        Schutzberechtigten)
        erteilt am
        befristet bis
ff)     § 16d Absatz 1 AufenthG                             (2)*
        (Durchführung einer Qualizierungs-
        maßnahme)
        erteilt am
        befristet bis
gg)     § 16d Absatz 1 in Verbindung mit                    (2)*
        Absatz 2 AufenthG
        (Durchführung einer Qualifizierungs-
        maßnahme mit Beschäftigung)
        erteilt am
        befristet bis
hh)     § 16d Absatz 3 AufenthG                             (2)*
        (Anerkennung der Berufsqualifikation
        während einer Beschäftigung)
        erteilt am
        befristet bis
ii)     § 16d Absatz 4 Nummer 1 AufenthG                    (2)*
        (Anerkennung der Berufsqualifikation
        aufgrund einer Absprache
        der Bundesagentur für Arbeit
        bei reglementierten Berufen
        im Pflege- und Gesundheitsbereich)
        erteilt am
        befristet bis
jj)     § 16d Absatz 4 Nummer 2 AufenthG                    (2)*
        (Anerkennung der Berufsqualifikation
        aufgrund einer Absprache
        der Bundesagentur für Arbeit
        bei sonstigen Berufen)
        erteilt am
        befristet bis
kk)     § 16d Absatz 5 AufenthG                             (2)*
        (Ablegung einer Prüfung)
        erteilt am
        befristet bis

BGBl. 2019, Seite 1340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1340
            ll)     § 16e Absatz 1 AufenthG
                    (Studienbezogenes Praktikum EU)
                    erteilt am
                    befristet bis
            mm) § 16f Absatz 1 AufenthG
                (Sprachkurse, Schüleraustausch)
                    erteilt am
                    befristet bis
            nn)     § 16f Absatz 2 AufenthG
                    (Schulbesuch, allgemeinbildend)
                    erteilt am
                    befristet bis
            oo)     § 17 Absatz 1 AufenthG
                    (Ausbildungsplatzsuche)
                    erteilt am
                    befristet bis
            pp)     § 17 Absatz 2 AufenthG
                    (Studienbewerbung)
                    erteilt am
                    befristet bis
       b)   Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
            nach
            aa)     § 18a AufenthG
                    (Fachkraft mit Berufsausbildung)
                    erteilt am
                    befristet bis
            bb)     § 18b Absatz 1 AufenthG
                    (Fachkraft mit akademischer
                    Ausbildung)
                    erteilt am
                    befristet bis
            cc)     § 18b Absatz 2 Satz 1 AufenthG
                    (Blaue Karte EU, Fachkräfte
                    mit akademischer Ausbildung,
                    Regelberufe)
                    erteilt am
                    befristet bis
            dd)     § 18b Absatz 2 Satz 2 AufenthG
                    (Blaue Karte EU, Fachkräfte
                    mit akademischer Ausbildung,
                    Mangelberufe)
                    erteilt am
                    befristet bis
            ee)     § 18d Absatz 1 AufenthG
                    (Forscher)
                    erteilt am
                    befristet bis

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

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(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*
BGBl. 2019, Seite 1341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1341
ff)     § 18d Absatz 7 AufenthG
        (in einem anderen Mitgliedstaat
        als international Schutzberechtigte
        anerkannte Forscher)
        erteilt am
        befristet bis
gg)     § 18f Absatz 1 AufenthG
        (mobile Forscher)
        erteilt am
        befristet bis
hh)     § 19 Absatz 1 AufenthG
        (ICT-Karte)
        erteilt am
        befristet bis
ii)     § 19b Absatz 1 AufenthG
        (Mobiler-ICT-Karte)
        erteilt am
        befristet bis
jj)     § 19c Absatz 1 AufenthG
        (Beschäftigung unabhängig
        von der Qualifikation nach der
        Beschäftigungsverordnung)
        aaa)    § 3 BeschV, Leitende
                Angestellte, Führungskräfte
                und Spezialisten
                erteilt am
                befristet bis
        bbb)    § 5 Nummer 1 und 2 BeschV,
                Wissenschaft und Forschung
                erteilt am
                befristet bis
        ccc)    § 5 Nummer 3 bis 5 BeschV,
                Wissenschaft, Forschung und
                Entwicklung
                erteilt am
                befristet bis
        ddd)    § 10 Absatz 1 Nummer 1
                BeschV, internationaler
                Personalaustausch
                erteilt am
                befristet bis
        eee)    § 10 Absatz 1 Nummer 2
                und Absatz 2 BeschV,
                internationaler Personal-
                austausch
                erteilt am
                befristet bis
        fff)    § 11 Absatz 1 BeschV,
                Sprachlehrer
                erteilt am
                befristet bis

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*
BGBl. 2019, Seite 1342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1342
         ggg)    § 11 Absatz 2 BeschV,
                 Spezialitätenköche
                 erteilt am
                 befristet bis
         hhh)    § 12 BeschV, Au pair
                 erteilt am
                 befristet bis
         iii)    § 14 Absatz 1 Nummer 1
                 BeschV, Freiwilligendienst
                 erteilt am
                 befristet bis
         jjj)    § 14 Absatz 1 Nummer 2,
                 1. Alternative BeschV,
                 Beschäftigung aus karitativen
                 Gründen
                 erteilt am
                 befristet bis
         kkk)    § 14 Absatz 1 Nummer 2,
                 2. Alternative BeschV,
                 Beschäftigung aus religiösen
                 Gründen
                 erteilt am
                 befristet bis
         lll)    § 15 Nummer 3 und 5 BeschV,

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*
                 öffentlich geförderte Praktika
                 erteilt am
                 befristet bis
         mmm) § 15 Nummer 4 und 6 BeschV,
              Praktika
                 erteilt am
                 befristet bis
         nnn)    § 18 BeschV, Journalisten
                 erteilt am
                 befristet bis
         ooo)    § 19 Absatz 2 BeschV,
                 Beschäftigung im Rahmen
                 von Werklieferungsverträgen
                 erteilt am
                 befristet bis
         ppp)    § 21 BeschV, vorübergehende
                 Dienstleistungserbringung
                 erteilt am
                 befristet bis
         qqq)    § 22 Nummer 4 BeschV,
                 Berufssportler und -trainer
                 erteilt am
                 befristet bis

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*
BGBl. 2019, Seite 1343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1343
        rrr)    § 23 BeschV, akkreditierte
                Personen bei internationalen
                Sportveranstaltungen

                erteilt am

                befristet bis

        sss)    § 24 Nummer 3 BeschV,
                Personal auf Binnenschiffen

                erteilt am

                befristet bis

        ttt)    § 24 Nummer 4 BeschV,
                Besatzungen von Luftfahr-
                zeugen

                erteilt am

                befristet bis

        uuu)    § 25 BeschV, Kultur, Unter-
                haltung, Gastspiele, Film- und
                Fernsehproduktionen

                erteilt am

                befristet bis

        vvv)    § 26 Absatz 1 BeschV,
                bestimmte Staatsangehörige

                erteilt am

                befristet bis

        www)    § 26 Absatz 2 BeschV,
                bestimmte Staatsangehörige

                erteilt am

                befristet bis

        xxx)    § 29 Absatz 3 BeschV,
                zwischenstaatliche
                Vereinbarungen

                erteilt am

                befristet bis

        yyy)    § 29 Absatz 5 BeschV,
                Freihandelsabkommen

                erteilt am

                befristet bis

kk)     § 19c Absatz 2 AufenthG
        (non-formale qualifizierte Beschäfti-
        gung in Verbindung mit § 6 BeschV)

        erteilt am

        befristet bis

ll)     § 19c Absatz 3 AufenthG
        (Beschäftigung im öffentlichen
        Interesse)

        erteilt am

        befristet bis

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*
BGBl. 2019, Seite 1344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1344


       mm) § 19c Absatz 4 AufenthG                             (2)*
           (Beamtenverhältnis zu einem
           deutschen Dienstherrn)
             erteilt am
             befristet bis
       nn)   § 19d AufenthG
             aaa)    § 19d Absatz 1 Nummer 1                   (2)*
                     Buchstabe a AufenthG
                     (Aufenthaltserlaubnis
                     für qualifizierte Geduldete
                     mit Berufsausbildung
                     in Deutschland)
                     erteilt am
                     befristet bis
             bbb)    § 19d Absatz 1 Nummer 1                   (2)*
                     Buchstabe b AufenthG
                     (Aufenthaltserlaubnis
                     für qualifizierte Geduldete
                     mit Hochschulabschluss)
                     erteilt am
                     befristet bis
             ccc)    § 19d Absatz 1 Nummer 1                   (2)*
                     Buchstabe c AufenthG
                     (Aufenthaltserlaubnis
                     für qualifizierte Geduldete,
                     die seit drei Jahren ununter-
                     brochen eine Beschäftigung
                     ausgeübt haben)
                     erteilt am
                     befristet bis
             ddd)    § 19d Absatz 1a AufenthG                  (2)*
                     (Aufenthaltserlaubnis
                     für qualifizierte Geduldete
                     im Anschluss an eine
                     Ausbildungsduldung)
                     erteilt am
                     befristet bis
                     widerrufen am
       oo)   § 19e Absatz 1 AufenthG                           (2)*
             (europäischer Freiwilligendienst)
             erteilt am
             befristet bis
       pp)   § 20 Absatz 1 AufenthG                            (2)*
             (Arbeitsplatzsuche für Fachkraft
             mit Berufsausbildung)
             erteilt am
             befristet bis
       qq)   § 20 Absatz 2 AufenthG                            (2)*
             (Arbeitsplatzsuche für Fachkraft
             mit akademischer Ausbildung)
             erteilt am
             befristet bis

BGBl. 2019, Seite 1345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1345
           rr)     § 20 Absatz 3 Nummer 1 AufenthG
                   (Arbeitsplatzsuche nach Studium
                   in Deutschland)
                   erteilt am
                   befristet bis
           ss)     § 20 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG
                   (Arbeitsplatzsuche nach Forschungs-
                   tätigkeit)
                   erteilt am
                   befristet bis
           tt)     § 20 Absatz 3 Nummer 3 AufenthG
                   (Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter
                   Berufsausbildung in Deutschland)
                   erteilt am
                   befristet bis
           uu)     § 20 Absatz 3 Nummer 4 AufenthG
                   (Arbeitsplatzsuche nach Feststellung
                   der Gleichwertigkeit der Berufsquali-
                   fikation)
                   erteilt am
                   befristet bis

  b) In Buchstabe b werden die Doppelbuchstaben ww bis yy die

         (2)*

         (2)*

         (2)*

         (2)*

                                            “.

Doppelbuchstaben vv bis xx.
3. In Nummer 11 werden die Spalten A und B wie folgt geändert:
  a) Die Buchstaben a bis f werden wie folgt gefasst:

      „a) § 9 AufenthG
          (allgemein)

           – erteilt am

      b)   § 9a AufenthG
           (Daueraufenthalt-EU)

           – erteilt am

      c)   § 18c Absatz 1 AufenthG
           (Fachkräfte)

           – erteilt am

      d)   § 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
           (Inhaber einer Blauen Karte EU
           nach 33 Monaten)

           – erteilt am

      e)   § 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthG
           (Inhaber einer Blauen Karte EU
           nach 21 Monaten)

           – erteilt am

      f)   § 18c Absatz 3 AufenthG
           (besonders hochqualifizierte Fachkräfte)

           – erteilt am

  b) Die Buchstaben g und h werden aufgehoben.
  c) Die Buchstaben i bis v werden die Buchstaben g bis t.

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

(2)*

                                   “.
BGBl. 2019, Seite 1346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1346

                                            Artikel 54
                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. März 2020 in
          Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
          Artikel 2a tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
             (2) § 16d Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Aufent-
          haltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
          (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
          ist, treten mit Ablauf des 1. März 2025 außer Kraft.



             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
          blatt zu verkünden.


             Berlin, den 15. August 2019

                                   Der Bundespräsident
                                        Steinmeier



                                   Die Bundeskanzlerin
                                     Dr. A n g e l a M e r k e l



                                  Der Bundesminister
                            des Innern, für Bau und Heimat
                                    Horst Seehofer



                        Der Bundesminister des Auswärtigen
                                   Heiko Maas



                                   Der Bundesminister
                               für Wirtschaft und Energie
                                     Peter Altmaier



                                    Der Bundesminister
                                  für Arbeit und Soziales
                                       Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1307. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3ec16f169e8f249e….