Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 642

BGBl. 2011 I S. 642 · 14.623 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 642
                                      Erstes Gesetz
                  zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

–
                Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung*)
                                                         Vom 28. April 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1

                    Änderung des
          Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417, 2329) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Überschrift wird das Wort „gewerbsmäßigen“
    gestrichen.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“
            durch die Wörter „im Rahmen ihrer wirt-
            schaftlichen Tätigkeit“ ersetzt.

        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            „Die Überlassung von Arbeitnehmern an
            Entleiher erfolgt vorübergehend.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 werden die Wörter „seine Ar-
            beit vorübergehend nicht bei seinem Arbeit-
            geber leistet, oder“ durch die Wörter „nicht
            zum Zweck der Überlassung eingestellt und
            beschäftigt wird,“ ersetzt.

        bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a

            eingefügt:

            „2a. zwischen Arbeitgebern, wenn die Über-
                 lassung nur gelegentlich erfolgt und der
                 Arbeitnehmer nicht zum Zweck der
                 Überlassung eingestellt und beschäf-
                 tigt wird, oder“.
 3. In § 1a Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeit-
    nehmer“ die Wörter „ , der nicht zum Zweck der
    Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,“ ein-
    gefügt.

 4. § 1b wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden das Wort „Gewerbsmäßige“

       gestrichen und nach dem Wort „Arbeitnehmer-

       überlassung“ die Angabe „nach § 1“ eingefügt.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
   über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).

  b) In Satz 3 wird das Wort „gewerbsmäßige“ gestri-
     chen.
5. § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

  „3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlas-
      sung an einen Entleiher die im Betrieb dieses
      Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitneh-
      mer des Entleihers geltenden wesentlichen Ar-
      beitsbedingungen einschließlich des Arbeits-
      entgelts nicht gewährt. Ein Tarifvertrag kann
      abweichende Regelungen zulassen, soweit er
      nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a
      Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte
      unterschreitet. Im Geltungsbereich eines sol-
      chen Tarifvertrages können nicht tarifgebun-
      dene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwen-
      dung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
      Eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht
      für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs
      Monaten vor der Überlassung an den Entleiher
      aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder ei-
      nem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen
      Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
      bildet, ausgeschieden sind.“
6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                         „§ 3a
                   Lohnuntergrenze

     (1) Gewerkschaften und Vereinigungen von Ar-
  beitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen
  in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder

  zuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifver-

  tragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindest-
  stundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüber-
  lassung miteinander vereinbart haben, können dem
  Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemein-
  sam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in
  einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen;
  die Mindeststundenentgelte können nach dem je-
  weiligen Beschäftigungsort differenzieren. Der Vor-
  schlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zei-
  ten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine
  Laufzeit enthalten. Der Vorschlag ist schriftlich zu
  begründen.

     (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozi-

  ales kann in einer Rechtsverordnung ohne Zustim-

  mung des Bundesrates bestimmen, dass die vor-
  geschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte

  nach Absatz 1 als verbindliche Lohnuntergrenze
  auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung
BGBl. 2011, Seite 643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 643
  fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer An-
  wendung findet. Der Verordnungsgeber kann den
  Vorschlag nur inhaltlich unverändert in die Rechts-
  verordnung übernehmen.
     (3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 findet
  § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tarifvertrags-
  gesetzes entsprechend Anwendung. Der Verord-
  nungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach Ab-
  satz 2 im Rahmen einer Gesamtabwägung neben
  den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob eine
  Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere ge-
  eignet ist, die finanzielle Stabilität der sozialen
  Sicherungssysteme zu gewährleisten. Der Verord-
  nungsgeber hat zu berücksichtigen

  1. die bestehenden bundesweiten Tarifverträge in
     der Arbeitnehmerüberlassung und
  2. die Repräsentativität der vorschlagenden Tarif-
     vertragsparteien.
     (4) Liegen mehrere Vorschläge nach Absatz 1
  vor, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entschei-
  dung nach Absatz 2 im Rahmen der nach Absatz 3
  erforderlichen Gesamtabwägung die Repräsenta-
  tivität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien be-
  sonders zu berücksichtigen. Bei der Feststellung
  der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf
  1. die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich einer
     Rechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden Ar-
     beitnehmer, die bei Mitgliedern der vorschlagen-
     den Arbeitgebervereinigung beschäftigt sind;
  2. die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich einer
     Rechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden Mit-
     glieder der vorschlagenden Gewerkschaften.

     (5) Vor Erlass ist ein Entwurf der Rechtsverord-

  nung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das

  Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Ver-

  leihern und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerk-

  schaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die

  im Geltungsbereich der Rechtsverordnung zumin-

  dest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur

  schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wo-

  chen ab dem Tag der Bekanntmachung des Ent-

  wurfs der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger.

  Nach Ablauf der Stellungnahmefrist wird der in § 5

  Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte

  Ausschuss mit dem Vorschlag befasst.

     (6) Nach Absatz 1 vorschlagsberechtigte Tarif-
  vertragsparteien können gemeinsam die Änderung
  einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung
  vorschlagen. Die Absätze 1 bis 5 finden entspre-
  chend Anwendung.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitneh-
         mer für die Zeit der Überlassung an einen
         Entleiher schlechtere als die im Betrieb des
         Entleihers für einen vergleichbaren Arbeit-
         nehmer des Entleihers geltenden wesent-
         lichen Arbeitsbedingungen einschließlich
         des Arbeitsentgelts vorsehen; ein Tarifver-
         trag kann abweichende Regelungen zulas-
         sen, soweit er nicht die in einer Rechtsver-
         ordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten
         Mindeststundenentgelte unterschreitet; im

         Geltungsbereich eines solchen Tarifvertra-
         ges können nicht tarifgebundene Arbeitge-
         ber und Arbeitnehmer die Anwendung der
         tariflichen Regelungen vereinbaren; eine ab-
         weichende tarifliche Regelung gilt nicht für
         Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs
         Monaten vor der Überlassung an den Entlei-
         her aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem
         oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entlei-
         her einen Konzern im Sinne des § 18 des
         Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind,“.
   b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
      gefügt:

     „2a. Vereinbarungen, die den Zugang des Leih-
          arbeitnehmers zu den Gemeinschaftsein-
          richtungen oder -diensten im Unternehmen
          des Entleihers entgegen § 13b beschrän-
          ken,“.
   c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeit-
         nehmer eine Vermittlungsvergütung an den
         Verleiher zu zahlen hat.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „ , Pflichten
      des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbe-
      dingungen“ angefügt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leih-
     arbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an

     den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für

     einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entlei-

     hers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingun-

     gen einschließlich des Arbeitsentgelts zu ge-

     währen. Soweit ein auf das Arbeitsverhältnis an-

     zuwendender Tarifvertrag abweichende Rege-

     lungen trifft (§ 3 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Num-

     mer 2), hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer

     die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten

     Arbeitsbedingungen zu gewähren. Soweit ein

     solcher Tarifvertrag die in einer Rechtsverord-

     nung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindest-

     stundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher
     dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde
     das im Betrieb des Entleihers für einen ver-
     gleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers für eine
     Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu ge-
     währen. Im Falle der Unwirksamkeit der Verein-
     barung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
     nach § 9 Nummer 2 hat der Verleiher dem Leih-

     arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für
     einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Ent-
     leihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedin-
     gungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu ge-
     währen.“

   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leih-
     arbeitnehmer mindestens das in einer Rechts-
     verordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der
     Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung
     festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.“
BGBl. 2011, Seite 644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 644
 9. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „einer“
    und das Wort „beiden“ gestrichen und das Wort
    „Ausnahmen“ durch das Wort „Ausnahme“ ersetzt.
10. In § 13 werden das Wort „einer“ und das Wort „bei-
    den“ gestrichen und das Wort „Ausnahmen“ durch

    das Wort „Ausnahme“ ersetzt.

11. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b einge-
    fügt:
                          „§ 13a
                  Informationspflicht des
            Entleihers über freie Arbeitsplätze
      Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Ar-
   beitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sol-
   len, zu informieren. Die Information kann durch
   allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leih-
   arbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und
   Unternehmen des Entleihers erfolgen.

                          § 13b

          Zugang des Leiharbeitnehmers zu

       Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten

      Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang
   zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten
   im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen
   zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in
   dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine
   Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unter-
   schiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen
   gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungen oder
   -dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere
   Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsver-
   pflegung und Beförderungsmittel.“

12. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1b wird das Wort „gewerbsmä-
          ßig“ gestrichen.

      bb) Nummer 7a wird wie folgt gefasst:
          „7a. entgegen § 10 Absatz 4 eine Arbeitsbe-
               dingung nicht gewährt,“.
      cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

          „9. entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeit-

              nehmer nicht, nicht richtig oder nicht
              vollständig informiert oder“.
      dd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
          „10. entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht
               gewährt.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1
      bis 1b“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1
      bis 1b und 7a“, die Wörter „Absatz 1 Nr. 2a
      und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2a,
      3, 9 und 10“, die Wörter „Absatz 1 Nr. 4 bis 8“
      durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4 bis 7
      und 8“ sowie das Wort „fünfhundert“ durch das
      Wort „tausend“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 3
      bis 8“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3

      bis 10“ ersetzt.

13. § 19 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 19
                   Übergangsvorschrift
      § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Nummer 2 in der
   bis zum 29. April 2011 geltenden Fassung sind auf
   Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember
   2010 begründet worden sind, weiterhin anzuwen-
   den.“

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Dezember 2011 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 und 13 tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 28. April 2011
                                           Der Bundespräsident
                                              Christian Wulff
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Die Bundesministerin
                                          für Arbeit und
Soziales
                                           Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 642. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8fcf778bc67ebf3e….