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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1066

BGBl. 2019 I S. 1066 · 64.728 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1066
                                         Gesetz
               gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
                                                Vom 11. Juli 2019

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                 Änderung des
       Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

  Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli

2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen
              der Arbeitskraft“.
   b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

      „§ 6   Unterrichtung von und Zusammenarbeit

             mit Behörden im Inland und in der Euro-
             päischen Union sowie im Europäischen
             Wirtschaftsraum“.

   c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
      „§ 7   Auskunftsansprüche bei anonymen An-
             geboten und Werbemaßnahmen“.
   d) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:

      „§ 14a Selbstständige Durchführung von Ermitt-
             lungsverfahren

       § 14b   Rechte und Pflichten bei der selbststän-
               digen Durchführung von Ermittlungsver-
               fahren
       § 14c   Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei
               der selbstständigen Durchführung von
               Ermittlungsverfahren“.
   e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
      „§ 17 Übermittlung von Daten aus dem zentra-
             len Informationssystem“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Intensivierung
      der“ gestrichen und nach dem Wort „Schwarz-
      arbeit“ die Wörter „und illegalen Beschäftigung“
      eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
           durch das Wort „oder“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht,
          eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen
          oder ausführen zu lassen, und wenn er
          selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistun-

           gen nach dem Zweiten oder Dritten Buch
           Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.“
  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:

          „(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer

     1. Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitge-
        ber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher

        unerlaubt tätig werden lässt,

     2. als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine
        Erwerbstätigkeit ausübt,
     3. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitneh-
        merinnen

          a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Ab-
             satz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlas-
             sungsgesetzes oder
          b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Ab-
             satz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des

             Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

          überlässt oder für sich tätig werden lässt,

     4. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeit-
        nehmerinnen beschäftigt, ohne dass die
        Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Min-
        destlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsen-
        degesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeit-
        nehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung
        mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Ab-
        satz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-

        gesetzes eingehalten werden, oder
     5. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitneh-
        merinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedin-
        gungen beschäftigt.“
  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
     Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 findet“
     durch die Wörter „Die Absätze 2 und 3 finden“
     ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen,
     ob

     1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen
        ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten
        Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder
        wurden,
     2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen
        oder der Vortäuschung von Dienst- oder
        Werkleistungen Sozialleistungen nach dem
        Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
        zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
     3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die So-
        zialleistungen nach dem Zweiten und Dritten
BGBl. 2019, Seite 1067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1067
     Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zu-
     treffend bescheinigt wurden,
  4. Ausländer und Ausländerinnen

     a) entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des
        Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder be-
        auftragt werden oder wurden oder
     b) entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Bu-
        ches Sozialgesetzbuch beschäftigt wer-
        den oder wurden,

  5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
     a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Ab-
        satz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlas-
        sungsgesetzes ver- oder entliehen werden
        oder wurden und

     b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Ab-
        satz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des
        Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver-
        oder entliehen werden oder wurden,
  6. die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des
     Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Ent-
     sendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des
     Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Ver-
     bindung mit einer Rechtsverordnung nach
     § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüber-

     lassungsgesetzes eingehalten werden oder

     wurden,

  7. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu aus-

     beuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt

     werden oder wurden und

  8. die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entge-

     gen § 5a angeboten oder nachgefragt wird

     oder wurde.

  Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6

  Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4

  Nummer 4 prüfen die Behörden der Zollverwal-

  tung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1
  auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
  Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder
  Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflich-
  ten im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
  nicht nachgekommen sind. Zur Erfüllung ihrer
  Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in
  Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7
  prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rah-
  men ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob
  Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeld-
  empfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht
  nachgekommen sind.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
   fügt:

     „(2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher
  Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
  obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden
  und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrecht-
  licher Mitwirkungspflichten den zuständigen Fa-

  milienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung
  sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landes-
  finanzbehörden und der Familienkassen bei der
  Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze
  der Zusammenarbeit der Behörden der Zollver-
  waltung mit den Landesfinanzbehörden werden
  von den obersten Finanzbehörden des Bundes

      und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen
      geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der
      Behörden der Zollverwaltung mit den Familien-
      kassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden
      von den Behörden der Zollverwaltung und den
      Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit
      im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehör-
      den geregelt.“
   c) Absatz 1a wird Absatz 3.

   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1
      wird wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 2 werden die Wörter „auch in
          ihrer Funktion als Familienkasse,“ angefügt.

      bb) Die Nummern 2a bis 8b werden die Num-
          mern 3 bis 11.

      cc) Nach der neuen Nummer 11 wird folgende
          Nummer 12 eingefügt:
          „12. den nach Landesrecht für die Genehmi-
               gung und Überwachung des gewerb-
               lichen Güterkraftverkehrs zuständigen
               Behörden,“.
      dd) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden
          die Nummern 13 und 14.

      ee) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15

          und das Wort „und“ am Ende wird durch

          ein Komma ersetzt.

      ff) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 16

          und der Punkt am Ende wird durch ein

          Komma ersetzt.

      gg) Die folgenden Nummern 17 bis 20 werden

          angefügt:

          „17. den nach Landesrecht für die Überprü-

               fung der Einhaltung der Vergabe- und

               Tariftreuegesetze der Länder zuständi-

               gen Prüfungs- oder Kontrollstellen,

          18. den nach Landesrecht für die Ent-
              gegennahme der Anmeldung von Pros-
              tituierten nach § 3 des Prostituierten-
              schutzgesetzes und für die Erlaubnis-
              erteilung an Prostitutionsgewerbetrei-
              bende nach § 12 des Prostituierten-
              schutzgesetzes zuständigen Behörden,
          19. den nach Landesrecht für die Erlaubnis-
              erteilung nach § 34a der Gewerbeord-
              nung zuständigen Behörden und

          20. den gemeinsamen Einrichtungen der
              Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4
              Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.“

4. § 2a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

          „11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.“
   b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz“
      die Angabe „1a“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2019, Seite 1068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1068
         „(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2
       Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung
       und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden
       Stellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme
       von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeit-
       gebers, des Auftraggebers von Dienst- oder
       Werkleistungen, des Entleihers sowie des
       Selbstständigen während der Arbeitszeiten der
       dort tätigen Personen oder während der Ge-
       schäftszeiten zu betreten. Dabei sind die Behör-
       den der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2
       Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt,
       1. von den Personen, die in den Geschäftsräu-
          men und auf den Grundstücken tätig sind,
          Auskünfte über ihre Beschäftigungsverhält-
          nisse oder ihre tatsächlichen oder scheinba-
          ren Tätigkeiten einzuholen und
       2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die von
          diesen Personen mitgeführt werden und von
          denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Um-
          fang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsver-
          hältnisse oder ihrer tatsächlichen oder
          scheinbaren Tätigkeiten hervorgehen oder
          abgeleitet werden können.“
  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Bietet eine Person im öffentlichen Raum
       Dienst- oder Werkleistungen an, gilt Absatz 1
       Satz 2 entsprechend.“
  c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Ab-
       satz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und
       die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden
       Stellen befugt, die Personalien zu überprüfen

       1. der Personen, die in den Geschäftsräumen
          oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers,
          des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleis-
          tungen und des Entleihers tätig sind, und

       2. des Selbstständigen.“

  d) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch
     die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2
       Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung
       und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden
       Stellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme
       von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeit-
       gebers, des Auftraggebers von Dienst- oder
       Werkleistungen, des Entleihers sowie des
       Selbstständigen während der Geschäftszeiten
       zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und
       Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäfts-
       unterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art
       oder Dauer von tatsächlich bestehenden oder
       vorgespiegelten    Beschäftigungsverhältnissen
       oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet
       werden können.“
  b) Absatz 1a wird Absatz 2 und die Angabe „Ab-
     satz 1a“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ er-
     setzt.
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
     wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vergü-
          tung der“ die Wörter „tatsächlich erbrachten
          oder vorgetäuschten“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 2 Ab-
          satz 1 Nummer“ die Angabe „4,“ und nach
          der Angabe „5“ die Angabe „und 6“ einge-
          fügt.

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
      und 2 vorangestellt:
         „(1) Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar
      beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-
      nen, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistun-
      gen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig
      tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung
      nach § 2 Absatz 1 und 3 angetroffen werden,
      sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen
      werden, haben
      1. die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken,
         insbesondere für die Prüfung erhebliche Aus-
         künfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4
         genannten Unterlagen vorzulegen,
      2. in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie
         des § 4 Absatz 1, 2 und 3 auch das Betreten
         der Grundstücke und der Geschäftsräume zu
         dulden und
      3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen
         der Behörden der Zollverwaltung schriftlich
         oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte zu er-
         teilen oder die in den §§ 3 und 4 genannten
         Unterlagen vorzulegen.

      Auskünfte, die die verpflichtete Person oder
      einen ihrer in § 15 der Abgabenordnung be-
      zeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen
      würden, wegen einer Straftat oder Ordnungs-

      widrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert
      werden.

         (2) Die Behörden der Zollverwaltung sind ins-
      besondere dann befugt, eine mündliche Aus-
      kunft an Amtsstelle zu verlangen, wenn trotz
      Aufforderung keine schriftliche Auskunft erteilt
      worden ist oder wenn eine schriftliche Auskunft
      nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt
      hat. Über die mündliche Auskunft an Amtsstelle
      ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen eine Nie-
      derschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll
      den Namen der anwesenden Personen, den Ort,
      den Tag und den wesentlichen Inhalt der Aus-
      kunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger,
      dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und
      dem Auskunftspflichtigen unterschrieben wer-
      den. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Nie-
      derschrift zu überlassen.“
   b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und die
      Sätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in
      Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs. 3“ durch
      die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in den
      Sätzen 1 und 2 wird jeweils nach den Wörtern
BGBl. 2019, Seite 1069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1069
     „§ 2 Absatz 1 Nummer“ die Angabe „4,“ und
     nach der Angabe „5“ die Angabe „und 6“ einge-
     fügt.
8. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                          „§ 5a

                Unzulässiges Anbieten
            und Nachfragen der Arbeitskraft
     (1) Es ist einer Person verboten, ihre Arbeitskraft
  als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus einer
  Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die ge-
  eignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäf-
  tigung zu ermöglichen. Ebenso ist es einer Person
  verboten, ein unzulässiges Anbieten der Arbeits-
  kraft dadurch nachzufragen, dass sie ein solches
  Angebot einholt oder annimmt.
     (2) Die Behörden der Zollverwaltung können eine
  Person, die gegen das Verbot des unzulässigen An-
  bietens und Nachfragens der Arbeitskraft verstößt,
  vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr
  vorübergehend das Betreten eines Ortes verbie-
  ten.“

9. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6
                 Unterrichtung von und
             Zusammenarbeit mit Behörden
           im Inland und in der Europäischen
     Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
         Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) Das Wort „übermitteln“ wird durch die
              Wörter „sind verpflichtet,“ ersetzt.

         bbb) Nach dem Wort „Informationen“ wer-

              den die Wörter „, einschließlich perso-

              nenbezogener Daten,“ eingefügt.

         ccc) Der Punkt am Ende wird durch die
              Wörter „, zu übermitteln.“ ersetzt.
     cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

         aaa) Die Wörter „dürfen personenbezogene
              Daten nur übermittelt werden“ werden
              durch die Wörter „sind darüber hinaus
              Informationen einschließlich personen-
              bezogener Daten zu übermitteln“ er-
              setzt.
         bbb) Die Wörter „die Daten“ werden durch
              die Wörter „diese Informationen“ er-
              setzt.
         ccc) Nach den Wörtern „Ordnungswidrig-
              keiten, die“ wird das Wort „nicht“ ein-
              gefügt.

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Beschäf-
         tigung“ das Wort „sowie“ durch ein Komma
         ersetzt und werden nach dem Wort „Arbeit-
         nehmerinnen“ die Wörter „sowie über Leis-
         tungsempfänger nach dem Dritten Buch
         Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

   bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Die Behörden der Zollverwaltung dürfen,
       soweit dies zur Verfolgung von Straftaten
       oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
       Daten aus den Datenbeständen der Träger
       der Rentenversicherung automatisiert abru-
       fen; § 150 Absatz 5 Satz 1 des Sechsten
       Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
       Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, so-
       weit dies zur Vorbereitung und Durchführung
       von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 2 und 3 und zur Verhütung und Ver-
       folgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
       keiten, die mit dieser Prüfungsaufgabe zu-
       sammenhängen, erforderlich ist, Daten aus
       folgenden Datenbeständen automatisiert ab-
       rufen:
       1. die Datenbestände der gemeinsamen
          Einrichtungen und der zugelassenen
          kommunalen Träger nach dem Zweiten
          Buch Sozialgesetzbuch und

       2. die Datenbestände der Bundesagentur für
          Arbeit als verantwortliche Stelle für die
          zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50
          Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialge-
          setzbuch über Leistungsempfänger nach
          dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
       Das Bundesministerium für Arbeit und So-
       ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
       nung mit Zustimmung des Bundesrates die
       Voraussetzungen für das Abrufverfahren
       nach Satz 4 sowie die Durchführung des Ab-
       rufverfahrens festzulegen.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
   fügt:

      „(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen
   die beim Bundeszentralamt für Steuern nach

   § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwal-

   tungsgesetzes vorgehaltenen Daten abrufen,

   soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Prüfungs-
   aufgaben nach § 2 Absatz 1 oder für die damit
   unmittelbar zusammenhängenden Bußgeld- und
   Strafverfahren erforderlich ist. Für den Abruf der
   nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuerge-
   heimnis unterliegenden Daten ist ein automa-
   tisiertes Verfahren auf Abruf einzurichten. Die
   Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
   Abrufs trägt die Behörde der Zollverwaltung, die
   die Daten abruft. Die abrufende Stelle darf die
   Daten nach Satz 1 zu dem Zweck verarbeiten,
   zu dem sie die Daten abgerufen hat. Ist zu be-
   fürchten, dass ein Datenabruf nach Satz 1 den
   Untersuchungszweck eines Ermittlungsverfah-
   rens im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1
   Buchstabe b der Abgabenordnung gefährdet,
   so kann die für dieses Verfahren zuständige Fi-
   nanzbehörde oder die zuständige Staatsanwalt-
   schaft anordnen, dass kein Datenabruf erfolgen
   darf. § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafpro-
   zessordnung findet Anwendung, wenn die Daten
   Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren
   geführt haben. Weitere Einzelheiten insbeson-
   dere zum automatischen Verfahren auf Abruf
   einschließlich der Protokollierung sowie zum
BGBl. 2019, Seite 1070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1070
       Nachweis der aus den Artikeln 24, 25 und 32 der
       Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen

       Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
       zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
       beitung personenbezogener Daten, zum freien
       Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
       95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl.
       L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
       S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder § 64 des
       Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen tech-
       nischen und organisatorischen Maßnahmen re-
       gelt eine Rechtsverordnung des Bundesminis-
       teriums der Finanzen, die der Zustimmung des
       Bundesrates bedarf.“
  e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
     wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nach Nummer 6 wird folgende Num-
               mer 7 eingefügt:

                „7. das Bundeskindergeldgesetz,“.

          bbb) Die bisherigen Nummern 7 bis 8 wer-
               den die Nummern 8 bis 11.

          ccc) Die bisherige Nummer 9 wird Num-

               mer 12 und das Wort „oder“ wird durch
               ein Komma ersetzt.
          ddd) Die bisherige Nummer 10 wird Num-
               mer 13 und der Punkt am Ende wird

               durch ein Komma ersetzt.

          eee) Die folgenden Nummern 14 und 15
               werden angefügt:
                „14. die Arbeitsschutzgesetze oder
                15. die Vergabe- und Tariftreuegesetze
                    der Länder.“

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4“
           durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

  f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
     Angabe „Abs. 1 Satz 4“ wird durch die Wörter
     „Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

  g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
           „(6) Auf die Zusammenarbeit der Behörden
       der Zollverwaltung mit Behörden anderer Mit-
       gliedstaaten der Europäischen Union und mit
       Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkom-
       mens über den Europäischen Wirtschaftraum
       gemäß § 20 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsen-
       degesetzes, § 18 Absatz 2 des Mindestlohnge-
       setzes und § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-

       überlassungsgesetzes finden die §§ 8a bis 8e

       des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbin-
       dung mit Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 bis 9,
       den Artikeln 7 und 21 der Richtlinie 2014/67/EU
       des Europäischen Parlaments und des Rates
       vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richt-
       linie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeit-
       nehmern im Rahmen der Erbringung von Dienst-
       leistungen und zur Änderung der Verordnung
       (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusam-
       menarbeit      mit  Hilfe  des     Binnenmarkt-
       Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl.
       L 159 vom 28.5.2014, S. 11) Anwendung.“

10. § 7 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 7

                Auskunftsansprüche bei
       anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen
       Wurden Angebote oder Werbemaßnahmen ohne
    Angabe von Name und Anschrift veröffentlicht und
    bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte
    für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach
    § 1, so ist derjenige, der das Angebot oder die Wer-
    bemaßnahme veröffentlicht hat, verpflichtet, den
    Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift
    des Auftraggebers des Angebots oder der Werbe-
    maßnahme auf Verlangen unentgeltlich mitzuteilen.
    Soweit Name und Anschrift nicht vorliegen, sind die
    Daten mitzuteilen, die eine Identifizierung des Auf-
    traggebers ermöglichen. Bei Anhaltspunkten nach

    § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 besteht diese
    Verpflichtung gegenüber den nach Landesrecht für
    die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
    keiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.“

11. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „die“ durch
       die Wörter „von der oder denen er weiß oder

       fahrlässig nicht weiß, dass“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Buchstabe a werden die Wörter

                „Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter
                „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“
                ersetzt.
           bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
                „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“
                ersetzt.

       bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4“
           durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ und das
           Wort „oder“ am Ende durch ein Komma er-
           setzt.

       cc) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
           die Angabe „Absatz 5“ und der Punkt am
           Ende durch ein Komma ersetzt.
       dd) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden an-
           gefügt:

           „6. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 seine Ar-
               beitskraft anbietet oder
           7. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Ar-
              beitskraft nachfragt.“

    c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3

       bis 5 eingefügt:

          „(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-
       geber eine in § 266a Absatz 2 Nummer 1 oder 2
       des Strafgesetzbuches bezeichnete Handlung
       leichtfertig begeht und dadurch der Einzugs-
       stelle Beiträge des Arbeitnehmers oder der Ar-
       beitnehmerin zur Sozialversicherung einschließ-
       lich der Arbeitsförderung oder vom Arbeitgeber
       zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung ein-
       schließlich der Arbeitsförderung, unabhängig
       davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, leichtfer-
       tig vorenthält.
BGBl. 2019, Seite 1071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1071
         (4) Ordnungswidrig handelt, wer
      1. einen Beleg ausstellt, der in tatsächlicher Hin-
         sicht nicht richtig ist und das Erbringen oder
         Ausführenlassen einer Dienst- oder Werkleis-
         tung vorspiegelt, oder
      2. einen in Nummer 1 genannten Beleg in den
         Verkehr bringt
      und dadurch Schwarzarbeit im Sinne des § 1
      Absatz 2 oder illegale Beschäftigung im Sinne
      des § 1 Absatz 3 ermöglicht.
        (5) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Ab-
      satz 4 genannte Handlung begeht und

      1. aus grobem Eigennutz für sich oder einen an-
         deren Vermögensvorteile großen Ausmaßes
         erlangt oder
      2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
         fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
         bunden hat.“

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und wird

      wie folgt gefasst:

         „(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-

      len des Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis zu

      fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
      satzes 4 mit einer Geldbuße bis zu einhundert-
      tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
      Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 2 in Ver-
      bindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie
      in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße
      bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
      Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 5
      und 7 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
      Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
      und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
      Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-

      buße bis zu tausend Euro geahndet werden.“

   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.
   g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
        „(9) Eine Geldbuße wird in den Fällen des Ab-
      satzes 3 nicht festgesetzt, wenn der Arbeitgeber
      spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder un-
      verzüglich danach gegenüber der Einzugsstelle

      1. schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Bei-

         träge mitteilt,

      2. schriftlich darlegt, warum die fristgemäße

         Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich da-

         rum ernsthaft bemüht hat, und

      3. die vorenthaltenen Beiträge nachträglich in-
         nerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten
         angemessenen Frist entrichtet.“
12. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die
    Angabe „§ 98 Abs. 2a“ durch die Wörter „§ 98 Ab-
    satz 2a Nummer 1“ ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
          „4. in den Fällen des § 8 Absatz 3 bis 5 die
              Behörden der Zollverwaltung.“

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 8 Abs. 2 Nr. 3
      Buchstabe a und Nr. 5“ durch die Wörter „§ 8
      Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5
      sowie Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der
      Hauptverhandlung nach § 75 Absatz 2 des
      Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht teil,
      so gibt das Gericht den Behörden der Zollver-
      waltung Gelegenheit, die Gründe vorzubringen,
      die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Be-
      deutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht
      erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Vertreter
      der Behörden der Zollverwaltung erhält in der
      Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm
      ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen
      und Sachverständige zu richten.“
14. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die

      Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 bis

      11“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 Nummer 2

      bis 20“ ersetzt.

15. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen bei
   der Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 erken-
   nungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b der
   Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künf-
   tige Strafverfahren durchführen.“

16. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14c
    eingefügt:
                          „§ 14a

                    Selbstständige

         Durchführung von Ermittlungsverfahren

      (1) Die Behörden der Zollverwaltung führen in
   den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach
   § 14 zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maß-
   gabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des
   § 14b selbstständig durch, wenn die Tat aus-
   schließlich eine Straftat nach § 266a des Straf-
   gesetzbuches darstellt und die Staatsanwaltschaft
   die Strafsache an die Behörden der Zollverwaltung

   abgegeben hat. Die allgemeinen Gesetze über das

   Strafverfahren sind anzuwenden.

      (2) Eine Abgabe durch die Staatsanwaltschaft

   nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn besondere Um-

   stände es angezeigt erscheinen lassen, dass das
   Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der
   Staatsanwaltschaft fortzuführen ist. Dies ist insbe-
   sondere der Fall, wenn
   1. eine Maßnahme nach den §§ 99, 102, 103
      oder 104 der Strafprozessordnung beantragt
      worden ist,
   2. eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozess-
      ordnung beantragt worden ist,
   3. die Anordnung der Untersuchungshaft nach
      § 112 der Strafprozessordnung beantragt wor-
      den ist,
   4. die Strafsache besondere Schwierigkeiten auf-
      weist,
BGBl. 2019, Seite 1072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1072
  5. der Beschuldigte außer dieser Tat noch einer
     anderen, prozessual selbstständigen Straftat
     beschuldigt wird und die Taten in einem einheit-

     lichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sol-

     len,

  6. eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im
     Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann,
  7. gegen die folgenden Personen ermittelt wird:
       a) Mitglieder des Europäischen Parlaments, des
          Deutschen Bundestages oder einer gesetz-
          gebenden Körperschaft eines Landes,

       b) Mitglieder diplomatischer Vertretungen und
          andere von der inländischen Gerichtsbarkeit
          befreite Personen,
       c) Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Ge-
          folges eines NATO-Staates oder deren Ange-
          hörige,
       d) Personen, die in den Anwendungsbereich des
          Jugendgerichtsgesetzes fallen, oder
       e) Personen, bei denen Anhaltspunkte dafür
          vorliegen, dass sie vermindert schuldfähig
          (§ 21 des Strafgesetzbuches) oder aus psy-
          chischen Gründen in ihrer Verteidigung be-
          hindert sind, oder
  8. ein Amtsträger der Zollverwaltung der Beteili-
     gung verdächtig ist.
    (3) Soll nach Abgabe durch die Staatsanwalt-
  schaft nach Absatz 1 eine Maßnahme nach Ab-
  satz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 beantragt werden,
  so haben die Behörden der Zollverwaltung nicht die
  Befugnis, bei Gefahr im Verzug selbst Anordnungen
  vorzunehmen. Soll nach einer Abgabe durch die
  Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 eine Maßnahme
  nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 beantragt
  werden oder ergibt sich nachträglich, dass ein Fall
  des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 4 bis 8 vorliegt,
  geben die Behörden der Zollverwaltung die Straf-
  sache an die Staatsanwaltschaft zurück.
    (4) Im Übrigen können die Behörden der Zoll-
  verwaltung die Strafsache jederzeit an die Staats-
  anwaltschaft zurückgeben, die Staatsanwaltschaft
  kann die Strafsache jederzeit wieder an sich ziehen.

                           § 14b
                        Rechte und
             Pflichten bei der selbstständigen
          Durchführung von Ermittlungsverfahren
     (1) Führen die Behörden der Zollverwaltung das
  Ermittlungsverfahren nach § 14a selbstständig
  durch, so nehmen sie die Rechte und Pflichten
  wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsver-
  fahren zustehen.
     (2) Sie haben nicht die Befugnis, Ermittlungen
  durch die Behörden und Beamten des Polizeidiens-
  tes vornehmen zu lassen.

     (3) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass
  zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt
  die Behörde der Zollverwaltung über die Staats-

  anwaltschaft bei dem zuständigen Gericht den Er-
  lass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur
  Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet

   erscheint; andernfalls legt die Behörde der Zoll-
   verwaltung die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

      (4) Hat die Behörde der Zollverwaltung den Er-

   lass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die

   Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr,
   solange nicht nach § 408 Absatz 3 Satz 2 der Straf-
   prozessordnung die Hauptverhandlung anberaumt
   oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben ist.
      (5) Hat die Behörde der Zollverwaltung den An-
   trag gestellt, eine Einziehung gemäß § 435 der
   Strafprozessordnung selbstständig anzuordnen
   oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person
   oder eine Personenvereinigung gemäß § 444 Ab-
   satz 3 der Strafprozessordnung selbstständig fest-
   zusetzen, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der
   Staatsanwaltschaft wahr, solange die mündliche
   Verhandlung nicht beantragt oder vom Gericht an-
   geordnet ist.

                          § 14c
                 Sachliche und örtliche
          Zuständigkeit bei der selbstständigen
         Durchführung von Ermittlungsverfahren
      (1) Sachlich zuständig für die Durchführung des
   selbstständigen Ermittlungsverfahrens nach § 14a
   ist das Hauptzollamt.
     (2) Örtlich zuständig für die Durchführung des
   selbstständigen Ermittlungsverfahrens ist das
   Hauptzollamt,
   1. in dessen Bezirk die Straftat begangen oder ent-
      deckt worden ist,

   2. das zum Zeitpunkt der Abgabe des Ermittlungs-
      verfahrens durch die Staatsanwaltschaft für die
      Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 zuständig ist oder
   3. in dessen Bezirk der Beschuldigte zum Zeit-
      punkt der Abgabe des Ermittlungsverfahrens
      seinen Wohnsitz hat; hat der Beschuldigte im
      räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
      keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit durch
      den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt.
   Sind nach Satz 1 mehrere Hauptzollämter zustän-
   dig, so ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, an
   das die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfah-
   ren abgegeben hat.
     (3) Ändert sich in den Fällen des Absatzes 2
   Satz 1 Nummer 3 der Wohnsitz oder der Ort des
   gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten nach
   Abgabe des Ermittlungsverfahrens, so ist auch das
   Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
   der neue Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Auf-
   enthalts liegt. Übergibt das nach Absatz 2 örtlich
   zuständige Hauptzollamt das Ermittlungsverfahren
   an das nach Satz 1 auch örtlich zuständige Haupt-
   zollamt, so hat es die Staatsanwaltschaft davon in
   Kenntnis zu setzen.“

17. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 17

                 Übermittlung von Daten
          aus dem zentralen Informationssystem“.
BGBl. 2019, Seite 1073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1073
    b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 4 wird das Wort „sie“ durch die
            Wörter „die Besteuerung“ ersetzt, werden
            nach dem Wort „Erbringung“ die Wörter
            „oder der Vortäuschung der Erbringung“ ein-
            gefügt und wird das Wort „oder“ am Ende

            durch ein Komma ersetzt.

        bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
            ein Komma ersetzt.
        cc) Die folgenden Nummern 6 bis 10 werden an-
            gefügt:

             „6. die Bundesagentur für Arbeit zur Durch-

                 führung von Ordnungswidrigkeitenverfah-
                 ren wegen Leistungsmissbrauchs und für
                 die damit zusammenhängende Einstel-
                 lung der Gewährung von Leistungen nach
                 dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

              7. die Bundesagentur für Arbeit zur Durch-
                 führung von Ordnungswidrigkeitenverfah-
                 ren nach dem Arbeitnehmerüberlas-
                 sungsgesetz sowie für den Widerruf, die
                 Versagung oder die Versagung der Ver-
                 längerung der Erlaubnis im Sinne des § 1
                 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüber-
                 lassungsgesetzes,
              8. die Bundesagentur für Arbeit in ihrer
                 Funktion als Familienkasse zur Durch-
                 führung von Steuerstrafverfahren und
                 Ordnungswidrigkeitenverfahren und für
                 die damit zusammenhängende Einstel-
                 lung der Gewährung von Kindergeldleis-
                 tungen und des Kinderzuschlags,
              9. die gemeinsamen Einrichtungen und die
                 zugelassenen kommunalen Träger nach
                 dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
                 zur Durchführung von Ordnungswidrig-
                 keitenverfahren wegen Leistungsmiss-
                 brauchs und für die damit zusammen-
                 hängende Leistungsbearbeitung nach
                 dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
                 oder
             10. die Träger nach dem Zwölften Buch
                 Sozialgesetzbuch zur Durchführung von
                 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen
                 Leistungsmissbrauchs und für die damit
                 zusammenhängende Leistungsbearbei-

                 tung nach dem Zwölften Buch Sozial-

                 gesetzbuch.“

                             Artikel 2

                     Änderung des
            Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*
  Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April
2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

* Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Teilen des Arti-
  kels 1 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/957 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung
  der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im
  Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018,
  S. 16).

1. In § 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 oder 3“ durch
   die Wörter „Nummer 2, 3 oder 4“ ersetzt.

2. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende ge-
     strichen.

  b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-

     fügt:
     „4. die Anforderungen an die Unterkünfte von
         Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn
         sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Ar-
         beitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen
         Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, zur

         Verfügung gestellt werden, und“.

  c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch
   die Wörter „Nummer 4 und 5“ ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
        gestrichen.
     b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
        ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
     c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
        gefügt:
        „3. die Behörden der Zollverwaltung zur Prü-
            fung von Arbeitsbedingungen nach § 5
            Satz 1 Nummer 4 befugt sind, bei einer
            dringenden Gefahr für die öffentliche
            Sicherheit und Ordnung die vom Arbeitge-
            ber zur Verfügung gestellten Unterkünfte
            für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
            zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten.“
  b) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die An-
     gabe „Absatz 4“ ersetzt.
  c) Folgender Satz wird angefügt:

     „Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
     nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch
     Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.“
5. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1
     Satz 1“ die Wörter „Nummer 1 oder 3“ eingefügt.
  b) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
     Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

  c) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die

     Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

6. In den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1
   Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
   „bis 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.

                       Artikel 3
                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   § 100a Absatz 2 Nummer 1 der Strafprozessordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-

satz 20 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Buchstabe p wird folgender Buchstabe q ein-
   gefügt:
BGBl. 2019, Seite 1074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1074
   „q) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
       unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4

       genannten Voraussetzungen,“.
2. Die bisherigen Buchstaben q bis u werden die Buch-
   staben r bis v.

                       Artikel 4
                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019
(BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 71a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“
      durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
      Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 98 Abs. 2a
      und 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 98 Absatz 2a
      Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt.
2. § 90 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6
      Abs. 3 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4
      Nummer 1 bis 4, 7, 12 und 13“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
      die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung des

         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 64 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 2 Absatz 2“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.

                       Artikel 6
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 405 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029)
geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 2“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

                       Artikel 7
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   § 28a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:

   „11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.“

                       Artikel 8

                     Änderung des
                 Altersteilzeitgesetzes
   In § 13 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 151
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 3“ durch
die Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

                       Artikel 9
                     Änderung des
               Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

       „§ 68   Besondere Mitwirkungspflichten        und
               Offenbarungsbefugnis“.

    b) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
       „§ 71   Vorläufige Einstellung der Zahlung des
               Kindergeldes“.

 2. In § 2 Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt am Ende

    durch die Wörter „; nicht jedoch für Kalendermona-
    te, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein
    Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen
    § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.“
    ersetzt.

 3. Nach § 31 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
    „Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hin-
    zurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf
    Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt,
    in denen durch Bescheid der Familienkasse ein
    Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen
    § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.“

 4. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
    werden die Wörter „einen Freiwilligendienst im
    Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Eu-
    ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
    zember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem
    Programm der Union für allgemeine und berufliche
    Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der
    Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG
    und Nr. 1298/2008/EG (ABI. L 347 vom 20.12.2013,
    S. 50)“ durch die Wörter „eine Freiwilligenaktivität
    im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im
    Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Eu-
    ropäischen Parlaments und des Rates vom 2. Okto-
    ber 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens
    des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur
    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und
    der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des
    Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABI. L 250 vom
    4.10.2018, S. 1)“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1075
5. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 49a wird wie folgt geändert:

     aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
         stellt:

         „§ 62 Absatz 1a in der am 18. Juli 2019
         geltenden Fassung ist für Kindergeldfestset-
         zungen anzuwenden, die Zeiträume betref-
         fen, die nach dem 31. Juli 2019 beginnen.“

     bb) In dem bisherigen Satz 7 werden nach der
         Angabe „2017“ die Wörter „und vor dem
         18. Juli 2019“ eingefügt.

  b) Dem Absatz 50 Satz 1 wird folgender Satz vor-
     angestellt:

     „§ 70 Absatz 1 Satz 2 ist auf Anträge anzuwen-
     den, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen.“

6. Nach § 62 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

     „(1a) Begründet ein Staatsangehöriger eines an-
  deren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
  eines Staates, auf den das Abkommen über den
  Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,
  im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
  enthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Be-
  gründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen
  Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. Dies
  gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische
  Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach
  § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. Nach Ablauf
  des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch
  auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen
  des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeits-
  gesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die
  Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des
  Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher

  eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeits-

  gesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt

  war. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen

  Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen

  oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die

  Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.

  Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestset-

  zung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung

  der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.

  Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzun-

  gen durch die Verwendung gefälschter oder ver-

  fälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung

  falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familien-

  kasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüg-

  lich zu unterrichten.“

7. § 66 Absatz 3 wird aufgehoben.

8. § 68 wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden die Wörter „und Offen-
     barungsbefugnis“ angefügt.

   b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
         „(5) Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der
      Abgabenordnung genannten Mitteilungspflich-
      ten dürfen die Familienkassen den Leistungsträ-
      gern, die für Leistungen der Arbeitsförderung
      nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grund-
      sicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Ab-
      satz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistun-
      gen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld
      nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der So-
      zialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches
      Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach
      § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussge-
      setzes zuständigen Stellen den für die jeweilige
      Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt
      durch automatisierte Abrufverfahren bereitstel-
      len. Das Bundesministerium der Finanzen wird
      ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
      stimmung des Bundesrates zur Durchführung
      von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die
      Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf
      erfolgen darf, festzulegen.
         (6) Zur Prüfung und Bemessung der in Arti-
      kel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit
      Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG)
      Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie-
      rung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.
      L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch
      die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom
      22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genann-
      ten Familienleistungen dürfen die Familienkas-
      sen den zuständigen öffentlichen Stellen eines
      Mitgliedstaates der Europäischen Union den für
      die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden
      Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren
      bereitstellen. Das Bundesministerium der Finan-
      zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
      ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durch-
      führung von automatisierten Abrufen nach Satz 1
      die Voraussetzungen, unter denen ein Datenab-
      ruf erfolgen darf, festzulegen.

         (7) Die Datenstelle der Rentenversicherung

      darf den Familienkassen in einem automatisier-

      ten Abrufverfahren die zur Überprüfung des An-

      spruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a

      und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Ab-

      satz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-

      buch gilt entsprechend. Die Träger der Leistun-

      gen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozial-

      gesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem

      automatisierten Abrufverfahren die zur Überprü-

      fung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62

      erforderlichen Daten übermitteln. Das Bundes-

      ministerium für Arbeit und Soziales wird ermäch-

      tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

      des Bundesrates die Voraussetzungen für das

      Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten
      des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.“

9. Dem § 70 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
   angefügt:
   „Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld er-
   folgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate
   vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kin-
BGBl. 2019, Seite 1076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1076
   dergeld eingegangen ist. Der Anspruch auf Kinder-
   geld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbe-
   schränkung unberührt.“
10. Nach § 70 wird folgender § 71 eingefügt:
                           „§ 71

                  Vorläufige Einstellung
              der Zahlung des Kindergeldes
      (1) Die Familienkasse kann die Zahlung des
   Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vor-
   läufig einstellen, wenn

   1. sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft
      Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des
      Anspruchs führen, und
   2. die Festsetzung, aus der sich der Anspruch er-
      gibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit
      aufzuheben ist.
      (2) Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht
   auf Angaben des Berechtigten beruht, der das Kin-
   dergeld erhält, sind dem Berechtigten unverzüglich
   die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kinder-
   geldes sowie die dafür maßgeblichen Gründe mit-
   zuteilen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu

   äußern.

      (3) Die Familienkasse hat die vorläufig einge-
   stellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich
   nachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der sich
   der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläu-
   figen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für
   die Vergangenheit aufgehoben oder geändert wird.“

                      Artikel 10
                   Änderung der
                  Abgabenordnung
  § 93 der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe d wird das Wort „und“ am Ende

     durch ein Komma ersetzt.

  b) In Buchstabe e wird nach dem Wort „Wohngeld-
     gesetz“ das Wort „und“ eingefügt.
  c) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f
     eingefügt:

       „f) der Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
           tungsgesetz“.

2. Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

     „(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszen-
  tralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebe-
  nem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnitt-
  stellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b
  Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundes-
  zentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der
  elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundes-
  zentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle
  die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch über-
  mitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.“

                      Artikel 11
                    Änderung des
                 Telemediengesetzes
   In § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017
(BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben“ die
Wörter „der Behörden der Zollverwaltung und der nach
Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung
ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Verhü-
tung und Verfolgung von damit zusammenhängenden
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben“ eingefügt.

                      Artikel 12
                   Änderung des
            Telekommunikationsgesetzes
  § 112 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 22 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.

  b) Der Nummer 7 wird das Wort „sowie“ angefügt.
  c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-
     fügt:

     „8. den nach Landesrecht für die Verfolgung und
         Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zustän-
         digen Behörden für die in § 2 Absatz 3
         des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ge-
         nannten Zwecke über zentrale Abfragestellen“.
2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „7“ durch die
   Angabe „8“ ersetzt.

                      Artikel 13
                  Änderung des
        Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
   § 16 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Feb-

ruar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 werden nach den Wörtern „§ 5 Ab-
   satz 1 Satz 1“ die Wörter „Nummer 1 oder 3“ einge-
   fügt.

2. In Nummer 12 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
   Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

3. In Nummer 13 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
   Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

                      Artikel 14

                   Änderung des
                Mindestlohngesetzes
   § 21 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes vom 11. Au-
gust 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 1077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1077
1. In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 1
   Satz 1“ die Wörter „Nummer 1 oder 3“ eingefügt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
   Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

3. In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
   Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

                       Artikel 15
                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes
  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,

3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-
   den die Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne der
   Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013
   zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm
   der Union für allgemeine und berufliche Bildung,
   Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Be-
   schlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und
   Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
   S. 50)“ durch die Wörter „eine Freiwilligenaktivität
   im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im
   Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober
   2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des
   Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung
   der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verord-
   nung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses
   Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1)“
   ersetzt.
2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
                           „§ 7b
             Automatisiertes Abrufverfahren
      Macht das Bundesministerium der Finanzen von
   seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des

   Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt
   eine Rechtsverordnung zur Durchführung von auto-
   matisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des
   Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverord-
   nung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entspre-
   chend anzuwenden.“

                       Artikel 16
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   Dem § 71 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozial-

gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-

datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung

vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch

Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist die
Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des
Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zu-
lässig.“

                       Artikel 17

         Einschränkung eines Grundrechts

  Durch Artikel 3 Nummer 1 dieses Gesetzes wird das
Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.

                       Artikel 18

                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 30. Juli 2020 in
Kraft, soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen
sind.
BGBl. 2019, Seite 1078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1078

                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                       Berlin, den 11. Juli 2019

                                  Der Bundespräsident
                                       Steinmeier

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                         Der Bundesminister der Finanzen
                                   Olaf Scholz

                                 Der Bundesminister
                           des Innern, für Bau und Heimat
                                   Horst Seehofer

                                  Der Bundesminister
                              für Wirtschaft und Energie
                                    Peter Altmaier

                                  Der Bundesminister
                                für Arbeit und Soziales
                                     Hubertus Heil

                              Die Bundesministerin
                    für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                Dr. F r a n z i s k a G i f f e y

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1066. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5a64c4909ca22682….