Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1066
BGBl. 2019 I S. 1066 · 64.728 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
Vom 11. Juli 2019
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen
der Arbeitskraft“.
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Unterrichtung von und Zusammenarbeit
mit Behörden im Inland und in der Euro-
päischen Union sowie im Europäischen
Wirtschaftsraum“.
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen An-
geboten und Werbemaßnahmen“.
d) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 14a Selbstständige Durchführung von Ermitt-
lungsverfahren
§ 14b Rechte und Pflichten bei der selbststän-
digen Durchführung von Ermittlungsver-
fahren
§ 14c Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei
der selbstständigen Durchführung von
Ermittlungsverfahren“.
e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Übermittlung von Daten aus dem zentra-
len Informationssystem“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Intensivierung
der“ gestrichen und nach dem Wort „Schwarz-
arbeit“ die Wörter „und illegalen Beschäftigung“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht,
eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen
oder ausführen zu lassen, und wenn er
selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistun-
gen nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer
1. Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitge-
ber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher
unerlaubt tätig werden lässt,
2. als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine
Erwerbstätigkeit ausübt,
3. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitneh-
merinnen
a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes oder
b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
überlässt oder für sich tätig werden lässt,
4. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeit-
nehmerinnen beschäftigt, ohne dass die
Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Min-
destlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsen-
degesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeit-
nehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Ab-
satz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes eingehalten werden, oder
5. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitneh-
merinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedin-
gungen beschäftigt.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 findet“
durch die Wörter „Die Absätze 2 und 3 finden“
ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen,
ob
1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen
ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder
wurden,
2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen
oder der Vortäuschung von Dienst- oder
Werkleistungen Sozialleistungen nach dem
Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die So-
zialleistungen nach dem Zweiten und Dritten

Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zu-
treffend bescheinigt wurden,
4. Ausländer und Ausländerinnen
a) entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder be-
auftragt werden oder wurden oder
b) entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch beschäftigt wer-
den oder wurden,
5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes ver- oder entliehen werden
oder wurden und
b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver-
oder entliehen werden oder wurden,
6. die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des
Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Ent-
sendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüber-
lassungsgesetzes eingehalten werden oder
wurden,
7. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu aus-
beuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt
werden oder wurden und
8. die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entge-
gen § 5a angeboten oder nachgefragt wird
oder wurde.
Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4
Nummer 4 prüfen die Behörden der Zollverwal-
tung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1
auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder
Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflich-
ten im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
nicht nachgekommen sind. Zur Erfüllung ihrer
Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7
prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rah-
men ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeld-
empfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen sind.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher
Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden
und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrecht-
licher Mitwirkungspflichten den zuständigen Fa-
milienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung
sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landes-
finanzbehörden und der Familienkassen bei der
Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze
der Zusammenarbeit der Behörden der Zollver-
waltung mit den Landesfinanzbehörden werden
von den obersten Finanzbehörden des Bundes
und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen
geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der
Behörden der Zollverwaltung mit den Familien-
kassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden
von den Behörden der Zollverwaltung und den
Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit
im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehör-
den geregelt.“
c) Absatz 1a wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1
wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 werden die Wörter „auch in
ihrer Funktion als Familienkasse,“ angefügt.
bb) Die Nummern 2a bis 8b werden die Num-
mern 3 bis 11.
cc) Nach der neuen Nummer 11 wird folgende
Nummer 12 eingefügt:
„12. den nach Landesrecht für die Genehmi-
gung und Überwachung des gewerb-
lichen Güterkraftverkehrs zuständigen
Behörden,“.
dd) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden
die Nummern 13 und 14.
ee) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15
und das Wort „und“ am Ende wird durch
ein Komma ersetzt.
ff) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 16
und der Punkt am Ende wird durch ein
Komma ersetzt.
gg) Die folgenden Nummern 17 bis 20 werden
angefügt:
„17. den nach Landesrecht für die Überprü-
fung der Einhaltung der Vergabe- und
Tariftreuegesetze der Länder zuständi-
gen Prüfungs- oder Kontrollstellen,
18. den nach Landesrecht für die Ent-
gegennahme der Anmeldung von Pros-
tituierten nach § 3 des Prostituierten-
schutzgesetzes und für die Erlaubnis-
erteilung an Prostitutionsgewerbetrei-
bende nach § 12 des Prostituierten-
schutzgesetzes zuständigen Behörden,
19. den nach Landesrecht für die Erlaubnis-
erteilung nach § 34a der Gewerbeord-
nung zuständigen Behörden und
20. den gemeinsamen Einrichtungen der
Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4
Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.“
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.“
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz“
die Angabe „1a“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2
Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung
und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden
Stellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme
von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeit-
gebers, des Auftraggebers von Dienst- oder
Werkleistungen, des Entleihers sowie des
Selbstständigen während der Arbeitszeiten der
dort tätigen Personen oder während der Ge-
schäftszeiten zu betreten. Dabei sind die Behör-
den der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2
Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt,
1. von den Personen, die in den Geschäftsräu-
men und auf den Grundstücken tätig sind,
Auskünfte über ihre Beschäftigungsverhält-
nisse oder ihre tatsächlichen oder scheinba-
ren Tätigkeiten einzuholen und
2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die von
diesen Personen mitgeführt werden und von
denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Um-
fang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsver-
hältnisse oder ihrer tatsächlichen oder
scheinbaren Tätigkeiten hervorgehen oder
abgeleitet werden können.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bietet eine Person im öffentlichen Raum
Dienst- oder Werkleistungen an, gilt Absatz 1
Satz 2 entsprechend.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Ab-
satz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und
die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden
Stellen befugt, die Personalien zu überprüfen
1. der Personen, die in den Geschäftsräumen
oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers,
des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleis-
tungen und des Entleihers tätig sind, und
2. des Selbstständigen.“
d) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch
die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2
Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung
und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden
Stellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme
von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeit-
gebers, des Auftraggebers von Dienst- oder
Werkleistungen, des Entleihers sowie des
Selbstständigen während der Geschäftszeiten
zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und
Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäfts-
unterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art
oder Dauer von tatsächlich bestehenden oder
vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen
oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet
werden können.“
b) Absatz 1a wird Absatz 2 und die Angabe „Ab-
satz 1a“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ er-
setzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vergü-
tung der“ die Wörter „tatsächlich erbrachten
oder vorgetäuschten“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer“ die Angabe „4,“ und nach
der Angabe „5“ die Angabe „und 6“ einge-
fügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
und 2 vorangestellt:
„(1) Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar
beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-
nen, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistun-
gen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig
tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung
nach § 2 Absatz 1 und 3 angetroffen werden,
sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen
werden, haben
1. die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken,
insbesondere für die Prüfung erhebliche Aus-
künfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4
genannten Unterlagen vorzulegen,
2. in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie
des § 4 Absatz 1, 2 und 3 auch das Betreten
der Grundstücke und der Geschäftsräume zu
dulden und
3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen
der Behörden der Zollverwaltung schriftlich
oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte zu er-
teilen oder die in den §§ 3 und 4 genannten
Unterlagen vorzulegen.
Auskünfte, die die verpflichtete Person oder
einen ihrer in § 15 der Abgabenordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen
würden, wegen einer Straftat oder Ordnungs-
widrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert
werden.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung sind ins-
besondere dann befugt, eine mündliche Aus-
kunft an Amtsstelle zu verlangen, wenn trotz
Aufforderung keine schriftliche Auskunft erteilt
worden ist oder wenn eine schriftliche Auskunft
nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt
hat. Über die mündliche Auskunft an Amtsstelle
ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen eine Nie-
derschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll
den Namen der anwesenden Personen, den Ort,
den Tag und den wesentlichen Inhalt der Aus-
kunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger,
dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und
dem Auskunftspflichtigen unterschrieben wer-
den. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Nie-
derschrift zu überlassen.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und die
Sätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in
Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs. 3“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in den
Sätzen 1 und 2 wird jeweils nach den Wörtern

„§ 2 Absatz 1 Nummer“ die Angabe „4,“ und
nach der Angabe „5“ die Angabe „und 6“ einge-
fügt.
8. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Unzulässiges Anbieten
und Nachfragen der Arbeitskraft
(1) Es ist einer Person verboten, ihre Arbeitskraft
als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus einer
Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die ge-
eignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäf-
tigung zu ermöglichen. Ebenso ist es einer Person
verboten, ein unzulässiges Anbieten der Arbeits-
kraft dadurch nachzufragen, dass sie ein solches
Angebot einholt oder annimmt.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung können eine
Person, die gegen das Verbot des unzulässigen An-
bietens und Nachfragens der Arbeitskraft verstößt,
vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr
vorübergehend das Betreten eines Ortes verbie-
ten.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Unterrichtung von und
Zusammenarbeit mit Behörden
im Inland und in der Europäischen
Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „übermitteln“ wird durch die
Wörter „sind verpflichtet,“ ersetzt.
bbb) Nach dem Wort „Informationen“ wer-
den die Wörter „, einschließlich perso-
nenbezogener Daten,“ eingefügt.
ccc) Der Punkt am Ende wird durch die
Wörter „, zu übermitteln.“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „dürfen personenbezogene
Daten nur übermittelt werden“ werden
durch die Wörter „sind darüber hinaus
Informationen einschließlich personen-
bezogener Daten zu übermitteln“ er-
setzt.
bbb) Die Wörter „die Daten“ werden durch
die Wörter „diese Informationen“ er-
setzt.
ccc) Nach den Wörtern „Ordnungswidrig-
keiten, die“ wird das Wort „nicht“ ein-
gefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Beschäf-
tigung“ das Wort „sowie“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach dem Wort „Arbeit-
nehmerinnen“ die Wörter „sowie über Leis-
tungsempfänger nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Behörden der Zollverwaltung dürfen,
soweit dies zur Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
Daten aus den Datenbeständen der Träger
der Rentenversicherung automatisiert abru-
fen; § 150 Absatz 5 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, so-
weit dies zur Vorbereitung und Durchführung
von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 und zur Verhütung und Ver-
folgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
keiten, die mit dieser Prüfungsaufgabe zu-
sammenhängen, erforderlich ist, Daten aus
folgenden Datenbeständen automatisiert ab-
rufen:
1. die Datenbestände der gemeinsamen
Einrichtungen und der zugelassenen
kommunalen Träger nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch und
2. die Datenbestände der Bundesagentur für
Arbeit als verantwortliche Stelle für die
zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50
Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch über Leistungsempfänger nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die
Voraussetzungen für das Abrufverfahren
nach Satz 4 sowie die Durchführung des Ab-
rufverfahrens festzulegen.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen
die beim Bundeszentralamt für Steuern nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwal-
tungsgesetzes vorgehaltenen Daten abrufen,
soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Prüfungs-
aufgaben nach § 2 Absatz 1 oder für die damit
unmittelbar zusammenhängenden Bußgeld- und
Strafverfahren erforderlich ist. Für den Abruf der
nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuerge-
heimnis unterliegenden Daten ist ein automa-
tisiertes Verfahren auf Abruf einzurichten. Die
Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
Abrufs trägt die Behörde der Zollverwaltung, die
die Daten abruft. Die abrufende Stelle darf die
Daten nach Satz 1 zu dem Zweck verarbeiten,
zu dem sie die Daten abgerufen hat. Ist zu be-
fürchten, dass ein Datenabruf nach Satz 1 den
Untersuchungszweck eines Ermittlungsverfah-
rens im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b der Abgabenordnung gefährdet,
so kann die für dieses Verfahren zuständige Fi-
nanzbehörde oder die zuständige Staatsanwalt-
schaft anordnen, dass kein Datenabruf erfolgen
darf. § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafpro-
zessordnung findet Anwendung, wenn die Daten
Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren
geführt haben. Weitere Einzelheiten insbeson-
dere zum automatischen Verfahren auf Abruf
einschließlich der Protokollierung sowie zum

Nachweis der aus den Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder § 64 des
Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen tech-
nischen und organisatorischen Maßnahmen re-
gelt eine Rechtsverordnung des Bundesminis-
teriums der Finanzen, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 6 wird folgende Num-
mer 7 eingefügt:
„7. das Bundeskindergeldgesetz,“.
bbb) Die bisherigen Nummern 7 bis 8 wer-
den die Nummern 8 bis 11.
ccc) Die bisherige Nummer 9 wird Num-
mer 12 und das Wort „oder“ wird durch
ein Komma ersetzt.
ddd) Die bisherige Nummer 10 wird Num-
mer 13 und der Punkt am Ende wird
durch ein Komma ersetzt.
eee) Die folgenden Nummern 14 und 15
werden angefügt:
„14. die Arbeitsschutzgesetze oder
15. die Vergabe- und Tariftreuegesetze
der Länder.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4“
durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Angabe „Abs. 1 Satz 4“ wird durch die Wörter
„Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Auf die Zusammenarbeit der Behörden
der Zollverwaltung mit Behörden anderer Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und mit
Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftraum
gemäß § 20 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsen-
degesetzes, § 18 Absatz 2 des Mindestlohnge-
setzes und § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-
überlassungsgesetzes finden die §§ 8a bis 8e
des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 bis 9,
den Artikeln 7 und 21 der Richtlinie 2014/67/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richt-
linie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeit-
nehmern im Rahmen der Erbringung von Dienst-
leistungen und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusam-
menarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl.
L 159 vom 28.5.2014, S. 11) Anwendung.“
10. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Auskunftsansprüche bei
anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen
Wurden Angebote oder Werbemaßnahmen ohne
Angabe von Name und Anschrift veröffentlicht und
bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte
für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach
§ 1, so ist derjenige, der das Angebot oder die Wer-
bemaßnahme veröffentlicht hat, verpflichtet, den
Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift
des Auftraggebers des Angebots oder der Werbe-
maßnahme auf Verlangen unentgeltlich mitzuteilen.
Soweit Name und Anschrift nicht vorliegen, sind die
Daten mitzuteilen, die eine Identifizierung des Auf-
traggebers ermöglichen. Bei Anhaltspunkten nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 besteht diese
Verpflichtung gegenüber den nach Landesrecht für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.“
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „die“ durch
die Wörter „von der oder denen er weiß oder
fahrlässig nicht weiß, dass“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“
ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“
ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4“
durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ und das
Wort „oder“ am Ende durch ein Komma er-
setzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
die Angabe „Absatz 5“ und der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden an-
gefügt:
„6. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 seine Ar-
beitskraft anbietet oder
7. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Ar-
beitskraft nachfragt.“
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 5 eingefügt:
„(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-
geber eine in § 266a Absatz 2 Nummer 1 oder 2
des Strafgesetzbuches bezeichnete Handlung
leichtfertig begeht und dadurch der Einzugs-
stelle Beiträge des Arbeitnehmers oder der Ar-
beitnehmerin zur Sozialversicherung einschließ-
lich der Arbeitsförderung oder vom Arbeitgeber
zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung ein-
schließlich der Arbeitsförderung, unabhängig
davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, leichtfer-
tig vorenthält.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einen Beleg ausstellt, der in tatsächlicher Hin-
sicht nicht richtig ist und das Erbringen oder
Ausführenlassen einer Dienst- oder Werkleis-
tung vorspiegelt, oder
2. einen in Nummer 1 genannten Beleg in den
Verkehr bringt
und dadurch Schwarzarbeit im Sinne des § 1
Absatz 2 oder illegale Beschäftigung im Sinne
des § 1 Absatz 3 ermöglicht.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Ab-
satz 4 genannte Handlung begeht und
1. aus grobem Eigennutz für sich oder einen an-
deren Vermögensvorteile großen Ausmaßes
erlangt oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
bunden hat.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und wird
wie folgt gefasst:
„(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
satzes 4 mit einer Geldbuße bis zu einhundert-
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 2 in Ver-
bindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie
in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 5
und 7 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-
buße bis zu tausend Euro geahndet werden.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.
g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Eine Geldbuße wird in den Fällen des Ab-
satzes 3 nicht festgesetzt, wenn der Arbeitgeber
spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder un-
verzüglich danach gegenüber der Einzugsstelle
1. schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Bei-
träge mitteilt,
2. schriftlich darlegt, warum die fristgemäße
Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich da-
rum ernsthaft bemüht hat, und
3. die vorenthaltenen Beiträge nachträglich in-
nerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten
angemessenen Frist entrichtet.“
12. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die
Angabe „§ 98 Abs. 2a“ durch die Wörter „§ 98 Ab-
satz 2a Nummer 1“ ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. in den Fällen des § 8 Absatz 3 bis 5 die
Behörden der Zollverwaltung.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 8 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe a und Nr. 5“ durch die Wörter „§ 8
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5
sowie Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der
Hauptverhandlung nach § 75 Absatz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht teil,
so gibt das Gericht den Behörden der Zollver-
waltung Gelegenheit, die Gründe vorzubringen,
die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Be-
deutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht
erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Vertreter
der Behörden der Zollverwaltung erhält in der
Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm
ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen
und Sachverständige zu richten.“
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 bis
11“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 Nummer 2
bis 20“ ersetzt.
15. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen bei
der Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 erken-
nungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b der
Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künf-
tige Strafverfahren durchführen.“
16. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14c
eingefügt:
„§ 14a
Selbstständige
Durchführung von Ermittlungsverfahren
(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen in
den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach
§ 14 zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maß-
gabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des
§ 14b selbstständig durch, wenn die Tat aus-
schließlich eine Straftat nach § 266a des Straf-
gesetzbuches darstellt und die Staatsanwaltschaft
die Strafsache an die Behörden der Zollverwaltung
abgegeben hat. Die allgemeinen Gesetze über das
Strafverfahren sind anzuwenden.
(2) Eine Abgabe durch die Staatsanwaltschaft
nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn besondere Um-
stände es angezeigt erscheinen lassen, dass das
Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der
Staatsanwaltschaft fortzuführen ist. Dies ist insbe-
sondere der Fall, wenn
1. eine Maßnahme nach den §§ 99, 102, 103
oder 104 der Strafprozessordnung beantragt
worden ist,
2. eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozess-
ordnung beantragt worden ist,
3. die Anordnung der Untersuchungshaft nach
§ 112 der Strafprozessordnung beantragt wor-
den ist,
4. die Strafsache besondere Schwierigkeiten auf-
weist,

5. der Beschuldigte außer dieser Tat noch einer
anderen, prozessual selbstständigen Straftat
beschuldigt wird und die Taten in einem einheit-
lichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sol-
len,
6. eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im
Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann,
7. gegen die folgenden Personen ermittelt wird:
a) Mitglieder des Europäischen Parlaments, des
Deutschen Bundestages oder einer gesetz-
gebenden Körperschaft eines Landes,
b) Mitglieder diplomatischer Vertretungen und
andere von der inländischen Gerichtsbarkeit
befreite Personen,
c) Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Ge-
folges eines NATO-Staates oder deren Ange-
hörige,
d) Personen, die in den Anwendungsbereich des
Jugendgerichtsgesetzes fallen, oder
e) Personen, bei denen Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie vermindert schuldfähig
(§ 21 des Strafgesetzbuches) oder aus psy-
chischen Gründen in ihrer Verteidigung be-
hindert sind, oder
8. ein Amtsträger der Zollverwaltung der Beteili-
gung verdächtig ist.
(3) Soll nach Abgabe durch die Staatsanwalt-
schaft nach Absatz 1 eine Maßnahme nach Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 beantragt werden,
so haben die Behörden der Zollverwaltung nicht die
Befugnis, bei Gefahr im Verzug selbst Anordnungen
vorzunehmen. Soll nach einer Abgabe durch die
Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 eine Maßnahme
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 beantragt
werden oder ergibt sich nachträglich, dass ein Fall
des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 4 bis 8 vorliegt,
geben die Behörden der Zollverwaltung die Straf-
sache an die Staatsanwaltschaft zurück.
(4) Im Übrigen können die Behörden der Zoll-
verwaltung die Strafsache jederzeit an die Staats-
anwaltschaft zurückgeben, die Staatsanwaltschaft
kann die Strafsache jederzeit wieder an sich ziehen.
§ 14b
Rechte und
Pflichten bei der selbstständigen
Durchführung von Ermittlungsverfahren
(1) Führen die Behörden der Zollverwaltung das
Ermittlungsverfahren nach § 14a selbstständig
durch, so nehmen sie die Rechte und Pflichten
wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsver-
fahren zustehen.
(2) Sie haben nicht die Befugnis, Ermittlungen
durch die Behörden und Beamten des Polizeidiens-
tes vornehmen zu lassen.
(3) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass
zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt
die Behörde der Zollverwaltung über die Staats-
anwaltschaft bei dem zuständigen Gericht den Er-
lass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur
Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet
erscheint; andernfalls legt die Behörde der Zoll-
verwaltung die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
(4) Hat die Behörde der Zollverwaltung den Er-
lass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die
Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr,
solange nicht nach § 408 Absatz 3 Satz 2 der Straf-
prozessordnung die Hauptverhandlung anberaumt
oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben ist.
(5) Hat die Behörde der Zollverwaltung den An-
trag gestellt, eine Einziehung gemäß § 435 der
Strafprozessordnung selbstständig anzuordnen
oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person
oder eine Personenvereinigung gemäß § 444 Ab-
satz 3 der Strafprozessordnung selbstständig fest-
zusetzen, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der
Staatsanwaltschaft wahr, solange die mündliche
Verhandlung nicht beantragt oder vom Gericht an-
geordnet ist.
§ 14c
Sachliche und örtliche
Zuständigkeit bei der selbstständigen
Durchführung von Ermittlungsverfahren
(1) Sachlich zuständig für die Durchführung des
selbstständigen Ermittlungsverfahrens nach § 14a
ist das Hauptzollamt.
(2) Örtlich zuständig für die Durchführung des
selbstständigen Ermittlungsverfahrens ist das
Hauptzollamt,
1. in dessen Bezirk die Straftat begangen oder ent-
deckt worden ist,
2. das zum Zeitpunkt der Abgabe des Ermittlungs-
verfahrens durch die Staatsanwaltschaft für die
Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 zuständig ist oder
3. in dessen Bezirk der Beschuldigte zum Zeit-
punkt der Abgabe des Ermittlungsverfahrens
seinen Wohnsitz hat; hat der Beschuldigte im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit durch
den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt.
Sind nach Satz 1 mehrere Hauptzollämter zustän-
dig, so ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, an
das die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfah-
ren abgegeben hat.
(3) Ändert sich in den Fällen des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 3 der Wohnsitz oder der Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten nach
Abgabe des Ermittlungsverfahrens, so ist auch das
Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
der neue Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Auf-
enthalts liegt. Übergibt das nach Absatz 2 örtlich
zuständige Hauptzollamt das Ermittlungsverfahren
an das nach Satz 1 auch örtlich zuständige Haupt-
zollamt, so hat es die Staatsanwaltschaft davon in
Kenntnis zu setzen.“
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Übermittlung von Daten
aus dem zentralen Informationssystem“.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „sie“ durch die
Wörter „die Besteuerung“ ersetzt, werden
nach dem Wort „Erbringung“ die Wörter
„oder der Vortäuschung der Erbringung“ ein-
gefügt und wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 6 bis 10 werden an-
gefügt:
„6. die Bundesagentur für Arbeit zur Durch-
führung von Ordnungswidrigkeitenverfah-
ren wegen Leistungsmissbrauchs und für
die damit zusammenhängende Einstel-
lung der Gewährung von Leistungen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
7. die Bundesagentur für Arbeit zur Durch-
führung von Ordnungswidrigkeitenverfah-
ren nach dem Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetz sowie für den Widerruf, die
Versagung oder die Versagung der Ver-
längerung der Erlaubnis im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüber-
lassungsgesetzes,
8. die Bundesagentur für Arbeit in ihrer
Funktion als Familienkasse zur Durch-
führung von Steuerstrafverfahren und
Ordnungswidrigkeitenverfahren und für
die damit zusammenhängende Einstel-
lung der Gewährung von Kindergeldleis-
tungen und des Kinderzuschlags,
9. die gemeinsamen Einrichtungen und die
zugelassenen kommunalen Träger nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
zur Durchführung von Ordnungswidrig-
keitenverfahren wegen Leistungsmiss-
brauchs und für die damit zusammen-
hängende Leistungsbearbeitung nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
oder
10. die Träger nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch zur Durchführung von
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen
Leistungsmissbrauchs und für die damit
zusammenhängende Leistungsbearbei-
tung nach dem Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch.“
Artikel 2
Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April
2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
* Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Teilen des Arti-
kels 1 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/957 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung
der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im
Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018,
S. 16).
1. In § 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 oder 3“ durch
die Wörter „Nummer 2, 3 oder 4“ ersetzt.
2. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende ge-
strichen.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
„4. die Anforderungen an die Unterkünfte von
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn
sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Ar-
beitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen
Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, zur
Verfügung gestellt werden, und“.
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch
die Wörter „Nummer 4 und 5“ ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. die Behörden der Zollverwaltung zur Prü-
fung von Arbeitsbedingungen nach § 5
Satz 1 Nummer 4 befugt sind, bei einer
dringenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung die vom Arbeitge-
ber zur Verfügung gestellten Unterkünfte
für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten.“
b) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die An-
gabe „Absatz 4“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch
Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.“
5. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1
Satz 1“ die Wörter „Nummer 1 oder 3“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
6. In den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„bis 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Strafprozessordnung
§ 100a Absatz 2 Nummer 1 der Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 20 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Buchstabe p wird folgender Buchstabe q ein-
gefügt:

„q) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4
genannten Voraussetzungen,“.
2. Die bisherigen Buchstaben q bis u werden die Buch-
staben r bis v.
Artikel 4
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019
(BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 71a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“
durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 98 Abs. 2a
und 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 98 Absatz 2a
Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt.
2. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6
Abs. 3 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4
Nummer 1 bis 4, 7, 12 und 13“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 64 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 2 Absatz 2“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 405 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029)
geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 2“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 28a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.“
Artikel 8
Änderung des
Altersteilzeitgesetzes
In § 13 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 151
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 3“ durch
die Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 Besondere Mitwirkungspflichten und
Offenbarungsbefugnis“.
b) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des
Kindergeldes“.
2. In § 2 Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „; nicht jedoch für Kalendermona-
te, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein
Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen
§ 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.“
ersetzt.
3. Nach § 31 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hin-
zurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf
Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt,
in denen durch Bescheid der Familienkasse ein
Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen
§ 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.“
4. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
werden die Wörter „einen Freiwilligendienst im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
zember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem
Programm der Union für allgemeine und berufliche
Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der
Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG
und Nr. 1298/2008/EG (ABI. L 347 vom 20.12.2013,
S. 50)“ durch die Wörter „eine Freiwilligenaktivität
im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 2. Okto-
ber 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens
des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und
der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des
Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABI. L 250 vom
4.10.2018, S. 1)“ ersetzt.

5. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 49a wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
stellt:
„§ 62 Absatz 1a in der am 18. Juli 2019
geltenden Fassung ist für Kindergeldfestset-
zungen anzuwenden, die Zeiträume betref-
fen, die nach dem 31. Juli 2019 beginnen.“
bb) In dem bisherigen Satz 7 werden nach der
Angabe „2017“ die Wörter „und vor dem
18. Juli 2019“ eingefügt.
b) Dem Absatz 50 Satz 1 wird folgender Satz vor-
angestellt:
„§ 70 Absatz 1 Satz 2 ist auf Anträge anzuwen-
den, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen.“
6. Nach § 62 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Begründet ein Staatsangehöriger eines an-
deren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines Staates, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,
im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Be-
gründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen
Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. Dies
gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische
Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. Nach Ablauf
des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch
auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen
des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeits-
gesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die
Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des
Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher
eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeits-
gesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt
war. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen
oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die
Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.
Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestset-
zung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung
der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.
Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzun-
gen durch die Verwendung gefälschter oder ver-
fälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung
falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familien-
kasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüg-
lich zu unterrichten.“
7. § 66 Absatz 3 wird aufgehoben.
8. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Offen-
barungsbefugnis“ angefügt.
b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der
Abgabenordnung genannten Mitteilungspflich-
ten dürfen die Familienkassen den Leistungsträ-
gern, die für Leistungen der Arbeitsförderung
nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Ab-
satz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistun-
gen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld
nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der So-
zialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach
§ 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussge-
setzes zuständigen Stellen den für die jeweilige
Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt
durch automatisierte Abrufverfahren bereitstel-
len. Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates zur Durchführung
von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die
Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf
erfolgen darf, festzulegen.
(6) Zur Prüfung und Bemessung der in Arti-
kel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit
Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.
L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom
22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genann-
ten Familienleistungen dürfen die Familienkas-
sen den zuständigen öffentlichen Stellen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union den für
die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden
Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren
bereitstellen. Das Bundesministerium der Finan-
zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durch-
führung von automatisierten Abrufen nach Satz 1
die Voraussetzungen, unter denen ein Datenab-
ruf erfolgen darf, festzulegen.
(7) Die Datenstelle der Rentenversicherung
darf den Familienkassen in einem automatisier-
ten Abrufverfahren die zur Überprüfung des An-
spruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a
und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Ab-
satz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend. Die Träger der Leistun-
gen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozial-
gesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem
automatisierten Abrufverfahren die zur Überprü-
fung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62
erforderlichen Daten übermitteln. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Voraussetzungen für das
Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten
des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.“
9. Dem § 70 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld er-
folgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate
vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kin-

dergeld eingegangen ist. Der Anspruch auf Kinder-
geld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbe-
schränkung unberührt.“
10. Nach § 70 wird folgender § 71 eingefügt:
„§ 71
Vorläufige Einstellung
der Zahlung des Kindergeldes
(1) Die Familienkasse kann die Zahlung des
Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vor-
läufig einstellen, wenn
1. sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft
Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des
Anspruchs führen, und
2. die Festsetzung, aus der sich der Anspruch er-
gibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit
aufzuheben ist.
(2) Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht
auf Angaben des Berechtigten beruht, der das Kin-
dergeld erhält, sind dem Berechtigten unverzüglich
die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kinder-
geldes sowie die dafür maßgeblichen Gründe mit-
zuteilen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu
äußern.
(3) Die Familienkasse hat die vorläufig einge-
stellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich
nachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der sich
der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläu-
figen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für
die Vergangenheit aufgehoben oder geändert wird.“
Artikel 10
Änderung der
Abgabenordnung
§ 93 der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe e wird nach dem Wort „Wohngeld-
gesetz“ das Wort „und“ eingefügt.
c) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f
eingefügt:
„f) der Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz“.
2. Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
„(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszen-
tralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnitt-
stellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b
Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundes-
zentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der
elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundes-
zentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle
die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch über-
mitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.“
Artikel 11
Änderung des
Telemediengesetzes
In § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017
(BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben“ die
Wörter „der Behörden der Zollverwaltung und der nach
Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung
ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Verhü-
tung und Verfolgung von damit zusammenhängenden
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
§ 112 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 22 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Der Nummer 7 wird das Wort „sowie“ angefügt.
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-
fügt:
„8. den nach Landesrecht für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zustän-
digen Behörden für die in § 2 Absatz 3
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ge-
nannten Zwecke über zentrale Abfragestellen“.
2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „7“ durch die
Angabe „8“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 16 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Feb-
ruar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 werden nach den Wörtern „§ 5 Ab-
satz 1 Satz 1“ die Wörter „Nummer 1 oder 3“ einge-
fügt.
2. In Nummer 12 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
3. In Nummer 13 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Mindestlohngesetzes
§ 21 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes vom 11. Au-
gust 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 1
Satz 1“ die Wörter „Nummer 1 oder 3“ eingefügt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
3. In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-
den die Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013
zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm
der Union für allgemeine und berufliche Bildung,
Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Be-
schlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und
Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 50)“ durch die Wörter „eine Freiwilligenaktivität
im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober
2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des
Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verord-
nung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses
Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1)“
ersetzt.
2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
„§ 7b
Automatisiertes Abrufverfahren
Macht das Bundesministerium der Finanzen von
seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt
eine Rechtsverordnung zur Durchführung von auto-
matisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverord-
nung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entspre-
chend anzuwenden.“
Artikel 16
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 71 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist die
Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des
Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zu-
lässig.“
Artikel 17
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 3 Nummer 1 dieses Gesetzes wird das
Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 30. Juli 2020 in
Kraft, soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen
sind.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1066. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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