§ 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
Stand: 31.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/149#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/149#abs-2 (2) In das Register sind einzutragen
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Fahreignungsregister einzutragen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/149#abs-3 (3) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in Absatz 2 genannten Entscheidungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die richtigen Daten der mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist verlängert sich bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe um deren Dauer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/149#abs-4 (4) Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 149 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2022 – 13 S 1013/22Zitiert von 4
- VG München, 14.11.2024 – M 16 K 19.497Zitiert von 1
- OVG Saarland, 13.12.2018 – 1 B 311/18Zitiert von 6
- OLG Hamm, 04.11.2014 – 1 VAs 62/14
- VG Stuttgart, 13.12.2007 – 4 K 4517/07
- VG Münster, 24.11.2025 – 9 K 2487/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.08.2025 – 4 A 1761/22
- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 36/25
- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 37/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 149 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732, 3431)
BGBl. 2017 I S. 2732
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28.11.2014 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2014 I S. 1802
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3313)
BGBl. 2013 I S. 3313
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 149 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2006 I S. 3171
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23.07.2004 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1842)
BGBl. 2004 I S. 1842
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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24.08.2002 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3584)
BGBl. 2001 I S. 3584
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.