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Artikel 4 · BT-Drs. 20/1636 · S. 29

Zu Artikel 4 (Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Änderung wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Arbeitsbedingungenrichtlinie 1:1 umgesetzt. Der Ver-
leiher wird verpflichtet, der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer die Firma und die Anschrift des ent-
leihenden Unternehmers vor jeder Überlassung mitzuteilen. Die Information kann mit der bereits in § 11 Absatz 2
Satz 4 enthaltenen Pflicht verknüpft werden, den Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitneh-
mer und nicht im Rahmen eines Werkvertrages eingesetzt wird.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Anpassung der Überschrift des § 13a entspricht dem erweiterten Regelungsgegenstand.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Erweiterung des § 13a um einen zweiten Absatz.

Zu Buchstabe c
Mit der Regelung in Absatz 2 wird der Entleiher verpflichtet, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, die
ihm mindestens sechs Monate überlassen sind und die in Textform ihren Wunsch nach Abschluss eines Arbeits-
vertrages anzeigen, eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige zu
übermitteln. Damit werden die Vorgaben des Artikels 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Arbeitsbedin-
gungenrichtlinie für die Arbeitnehmerüberlassung umgesetzt. Den Leiharbeitnehmern soll die Übernahme in die
Drucksache 20/1636                                    – 30 –             Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode


Stammbelegschaft durch die Information über freie Arbeitsplätze des Entleihers, die Anzeige ihres Übernahme-
wunsches und die vom Entleiher zu begründende Antwort erleichtert werden.
Das Leiharbeitsverhältnis ist als atypisches Arbeitsverhältnis von Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
der Richtli

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.905 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1636, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 89.603–93.508 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 02104a02c9ee1a4c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP