Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 20/1636 · S. 29
Zu Artikel 4 (Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) Zu Nummer 1 Mit der Änderung wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Arbeitsbedingungenrichtlinie 1:1 umgesetzt. Der Ver- leiher wird verpflichtet, der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer die Firma und die Anschrift des ent- leihenden Unternehmers vor jeder Überlassung mitzuteilen. Die Information kann mit der bereits in § 11 Absatz 2 Satz 4 enthaltenen Pflicht verknüpft werden, den Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitneh- mer und nicht im Rahmen eines Werkvertrages eingesetzt wird. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Anpassung der Überschrift des § 13a entspricht dem erweiterten Regelungsgegenstand. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Erweiterung des § 13a um einen zweiten Absatz. Zu Buchstabe c Mit der Regelung in Absatz 2 wird der Entleiher verpflichtet, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, die ihm mindestens sechs Monate überlassen sind und die in Textform ihren Wunsch nach Abschluss eines Arbeits- vertrages anzeigen, eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige zu übermitteln. Damit werden die Vorgaben des Artikels 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Arbeitsbedin- gungenrichtlinie für die Arbeitnehmerüberlassung umgesetzt. Den Leiharbeitnehmern soll die Übernahme in die Drucksache 20/1636 – 30 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Stammbelegschaft durch die Information über freie Arbeitsplätze des Entleihers, die Anzeige ihres Übernahme- wunsches und die vom Entleiher zu begründende Antwort erleichtert werden. Das Leiharbeitsverhältnis ist als atypisches Arbeitsverhältnis von Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Richtli
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.905 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1636, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 89.603–93.508 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 02104a02c9ee1a4c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP