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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 4607

BGBl. 2002 I S. 4607 · 68.135 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 4607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4607
                                              Erstes Gesetz
                               für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
                                                   Vom 23. Dezember 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Inhaltsübersicht

Artikel 1    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4    Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6    Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 6a Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Artikel 7    Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Artikel 8    (entfällt)

Artikel 9    (entfällt)

Artikel 10   (entfällt)

Artikel 11   Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung

Artikel 12   Aufhebung der Verordnung über Vermittlung, An-
             werbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach

             dem Ausland
Artikel 13   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 14   Inkrafttreten

                        Artikel 1
   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787, 3760), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 37a werden folgende
        Angaben eingefügt:
        „§ 37b Frühzeitige Arbeitssuche

         § 37c Personal-Service-Agentur“.

     b) Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum
        Sechsten Abschnitt wie folgt gefasst:

                       „Sechster Abschnitt

            Förderung der beruflichen Weiterbildung

        § 77 Grundsatz

        § 78 Vorbeschäftigungszeit
        § 79 Weiterbildungskosten
        § 80 Lehrgangskosten
        § 81 Fahrkosten
BGBl. 2002, Seite 4608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4608
       § 82 Kosten für auswärtige Unterbringung und
            Verpflegung

       § 83 Kinderbetreuungskosten
       § 84 Anforderungen an Träger
       § 85 Anforderungen an Maßnahmen

       § 86 Qualitätsprüfung“.

   c) Die Angaben zu den §§ 87 bis 96 werden wie folgt
      gefasst:
       „§§ 87– 96 (weggefallen)“.

   d) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:
       „§ 138 (weggefallen)“.
   e) Im Achten Abschnitt des Vierten Kapitels wird die
      Angabe zum Fünften Titel wie folgt gefasst:

                          „Fünfter Titel
                Minderung des Arbeitslosengeldes,
                 Zusammentreffen des Anspruchs
                    mit sonstigem Einkommen
                   und Ruhen des Anspruchs“.

   f) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:

       „§ 140 Minderung wegen verspäteter Meldung“.
   g) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:

       „§ 156 (weggefallen)“.
   h) Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst:

       „§ 201 (weggefallen)“.
   i) Die Angabe zu § 400a wird wie folgt gefasst:
       „§ 400a Leistungsgerechte Bezahlung im Be-
               reich der Vermittlung, Verordnungser-
               mächtigung“.

   j) Nach der Angabe zu § 400a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 400b Obergrenzen für Beförderungsämter“.

   k) Die Angabe zu § 411 wird wie folgt gefasst:

       „§ 411 (weggefallen)“.
   l) Die Angabe zu § 420 wird wie folgt gefasst:
       „§ 420 Eingliederungshilfe für besondere Perso-
              nengruppen“.
   m) Nach der Angabe zu § 421h werden folgende
      Angaben eingefügt:
       „§ 421i Beauftragung von Trägern mit Eingliede-
               rungsmaßnahmen

       § 421j    Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
       § 421k Tragung der Beiträge zur Arbeitsförde-
              rung bei Beschäftigung älterer Arbeit-
              nehmer“.
   n) Die Angabe zu § 434e Zuwanderungsgesetz wird
      wie folgt gefasst:
       „§ 434e Zuwanderungsgesetz (weggefallen)“.
   o) Nach der Angabe zu § 434f wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 434g Erstes Gesetz für moderne Dienstleis-
               tungen am Arbeitsmarkt“.
   p) Nach der Angabe zu § 434g wird folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 434h Zuwanderungsgesetz“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein
       Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
       fügt:
       „3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des
           Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Not-

           wendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche
           nach einer anderen Beschäftigung sowie
           über die Verpflichtung unverzüglicher Mel-
           dung beim Arbeitsamt informieren, sie hierzu
           freistellen und die Teilnahme an erforderli-
           chen Qualifizierungsmaßnahmen ermögli-
           chen.“
    b) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu
           suchen, bei bestehendem Beschäftigungs-
           verhältnis frühzeitig vor dessen Beendi-
           gung,“.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter „sowie
       Anschlussunterhaltsgeld während Arbeitslosig-
       keit im Anschluss an eine abgeschlossene beruf-
       liche Weiterbildung“ gestrichen.

    b) In Absatz 4 werden das Wort „Anschlussunter-
       haltsgeld“ sowie das Komma nach dem Wort
       „Anschlussunterhaltsgeld“ gestrichen.

4. Dem § 9 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

    „Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur
    Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regel-
    mäßig durch die Arbeitsämter zu überprüfen. Dazu
    ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurich-
    ten. Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wieder-
    holter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbe-

    schreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf
    dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeits-
    marktausgleich unterstützenden Maßnahmen.“

4a. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
    Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ver-
    mittlung“ folgende Wörter eingefügt:
    „sowie Aufschluss über die Zahl der in Personal-
    Service-Agenturen vermittelten Arbeitnehmer und
    deren weiteren Eingliederung in den Arbeitsmarkt“.

5. § 37a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Das Arbeitsamt kann zu seiner Unterstüt-
       zung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilauf-
       gaben der Vermittlung beauftragen. Das Arbeits-
       amt kann dem beauftragten Dritten Ausbildung-
       suchende oder Arbeitsuchende zuweisen, wenn
       diese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grund
       widersprechen. Der Ausbildungsuchende oder
       Arbeitsuchende ist über das Widerspruchsrecht
       zu belehren.“
    b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
       gefügt:
BGBl. 2002, Seite 4609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4609
       „(2) Ein Arbeitsloser kann vom Arbeitsamt die
      Beauftragung eines Dritten mit seiner Vermittlung
      verlangen, wenn er sechs Monate nach Eintritt
      seiner Arbeitslosigkeit noch arbeitslos ist.“

   c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3

      und 4.

6. Nach § 37a werden folgende Paragrafen eingefügt:
                          „§ 37b
                 Frühzeitige Arbeitssuche
      Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis
   endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach
   Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich
   beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Im Falle
   eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Mel-
   dung jedoch frühestens drei Monate vor dessen
   Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung
   besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des
   Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich
   geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt
   nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
                           § 37c

                Personal-Service-Agentur

      (1) Jedes Arbeitsamt hat die Einrichtung min-

   destens einer Personal-Service-Agentur sicherzu-

   stellen. Aufgabe der Personal-Service-Agentur ist

   insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur

   Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen

   sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten zu

   qualifizieren und weiterzubilden.

      (2) Zur Einrichtung von Personal-Service-Agen-
   turen schließt das Arbeitsamt namens der Bundes-
   anstalt mit erlaubt tätigen Verleihern Verträge. Für
   die Verträge mit den Personal-Service-Agenturen gilt
   das Vergaberecht. Kommen auf diese Weise Verträ-
   ge nicht zu Stande, ist das ursprüngliche Vergabe-
   verfahren aufzuheben und ein neues Vergabeverfah-
   ren über denselben Leistungsgegenstand durchzu-
   führen. Das Arbeitsamt kann für die Tätigkeit der Per-
   sonal-Service-Agenturen ein Honorar vereinbaren.
   Eine Pauschalierung ist zulässig. Werden Arbeit-
   nehmer von der Personal-Service-Agentur an einen
   früheren Arbeitgeber, bei dem sie während der letz-
   ten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungs-
   pflichtig beschäftigt waren, überlassen, ist das
   Honorar entsprechend zu kürzen.

      (3) Sind Verträge nach Absatz 2 nicht zu Stande
   gekommen, kann sich das Arbeitsamt namens der
   Bundesanstalt an Verleihunternehmen beteiligen.
   Kreditaufnahmen von Mehrheitsbeteiligungen sind
   nur in Form von Gesellschafterdarlehen der Bundes-
   anstalt zulässig. Der Bundesrechnungshof prüft die
   Haushalts- und Wirtschaftsführung der Personal-
   Service-Agenturen, an denen die Arbeitsämter
   namens der Bundesanstalt mehrheitlich beteiligt
   sind. Die nach § 373 erforderliche Zustimmung ist
   entbehrlich. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
      (4) Kommt auch eine Beteiligung nach Absatz 3
   nicht zu Stande, kann das Arbeitsamt namens der
   Bundesanstalt eigene Personal-Service-Agenturen
   gründen. Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
     (5) In den Fällen des Absatzes 3 oder 4 hat das
   Arbeitsamt mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob

     zu einem späteren Zeitpunkt Verträge nach Absatz 2
     geschlossen werden können.“

 7. In § 45 Satz 1 werden die Wörter „und sie die erfor-
    derlichen Mittel nicht selbst aufbringen können“

    gestrichen.

 8. In § 50 Nr. 3 werden die Wörter „bis zu“ durch die
    Wörter „in Höhe von“ ersetzt.

 9. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte
     Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige
     Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitäts-
     hilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme
     der Beschäftigung notwendig ist.“

10. § 54 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses
        Darlehen in Höhe von bis zu 1 000 Euro erbracht
        werden. Dieses ist zwei Monate nach der Aus-
        zahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen
        Raten zurückzuzahlen.“

     b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Als Umzugskostenbeihilfe können die

        Kosten für das Befördern des Umzugsguts im

        Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugs-

        kostengesetzes von der bisherigen zur neuen

        Wohnung übernommen werden, wenn der

        Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Auf-

        nahme der Beschäftigung stattfindet und der
        Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung
        bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4
        zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.“

11. In § 57 Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe „§§ 142
    bis 145“ durch die Angabe „§§ 142 bis 143a“ ersetzt
    und folgender Satz angefügt:

     „Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des
     Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so
     mindert sich das Überbrückungsgeld um die ent-
     sprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den
     Zeitraum der Förderung mit Überbrückungsgeld hin-
     einragen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen
     des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 oder Säum-
     niszeit nach § 145 vor, verkürzt sich die Dauer der
     Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit
     oder der Dauer der Säumniszeit unter Berücksichti-
     gung der bereits verstrichenen Sperr- oder Säumnis-
     zeiten.“

12. § 67 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 2 wird aufgehoben.
     b) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen
        hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn
        der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei
        weitere Monate andauert.“
     c) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „§ 84“
        durch die Angabe „§ 82“ ersetzt.

13. In § 68 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „bis zu“
    durch die Wörter „in Höhe von“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 4610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4610
14. Der Sechste Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie
    folgt gefasst:

                      „Sechster Abschnitt

           Förderung der beruflichen Weiterbildung

                              § 77
                           Grundsatz
       (1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maß-
     nahmen der beruflichen Weiterbildung durch Über-

     nahme der Weiterbildungskosten und Leistung von
     Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn
     1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei
        Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine
        ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei
        Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Voll-
        zeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen
        wegen fehlenden Berufsabschlusses die Not-
        wendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
     2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,
     3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch
        das Arbeitsamt erfolgt ist und
     4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für
        die Förderung zugelassen sind.

     Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht
     erfüllen, können durch Übernahme der Weiterbil-
     dungskosten gefördert werden.
        (2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiter-
     bildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufs-
     abschlusses, wenn sie
     1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf
        Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten
        Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit
        eine entsprechende Beschäftigung voraussicht-
        lich nicht mehr ausüben können, oder

     2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für

        den nach bundes- oder landesrechtlichen Vor-

        schriften eine Ausbildungsdauer von mindestens

        zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne

        Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruf-

        lich tätig gewesen sind, können nur gefördert

        werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder

        eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

        aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden
        Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
        (3) Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der
     Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt
     (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann
     zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte
     Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeit-
     nehmer ausgewählte Träger hat dem Arbeitsamt den
     Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vor-
     zulegen.

                              § 78

                    Vorbeschäftigungszeit
       Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der
     Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor
     Beginn der Teilnahme
     1. mindestens zwölf Monate in einem Versiche-
        rungspflichtverhältnis gestanden hat oder

2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
   Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt
   und Leistungen beantragt hat.

Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufs-
rückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer
Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für
die weitere Ausübung des Berufes oder für den
beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längs-
tens jedoch um zwei Jahre.

                         § 79

                 Weiterbildungskosten
   (1) Weiterbildungskosten sind die durch die Wei-
terbildung unmittelbar entstehenden
1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungs-
   feststellung,

2. Fahrkosten,
3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Ver-
   pflegung,
4. Kosten für die Betreuung von Kindern.
  (2) Leistungen können unmittelbar an den Träger
der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten
bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein
Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an
den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben wor-
den ist, sind diese Leistungen ausschließlich von
dem Träger zu erstatten.
                         § 80

                   Lehrgangskosten
   Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren ein-
schließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel,
Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungs-
gebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein
anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen
sowie Kosten für eine notwendige Eignungsfeststel-

lung. Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom

Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßi-

gen Ende der Maßnahme übernommen werden,

wenn der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vor-

zeitig ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis durch

Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande

gekommen und eine Nachbesetzung des frei gewor-

denen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.

                         § 81
                     Fahrkosten

  (1) Fahrkosten können übernommen werden
1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungs-
   stätte (Pendelfahrten),

2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbrin-
   gung für die An- und Abreise und für eine monat-
   liche Familienheimfahrt oder anstelle der Fami-
   lienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines
   Angehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitneh-
   mers.
   (2) Die Fahrkosten können bis zur Höhe des Betra-
ges übernommen werden, der bei Benutzung eines
regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmit-
tels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten
öffentlichen Verkehrsmittels anfällt, bei Benutzung
BGBl. 2002, Seite 4611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4611
sonstiger Verkehrsmittel bis zur Höhe der Weg-
streckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundes-
reisekostengesetzes. Bei nicht geringfügigen Fahr-

preiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu

erfolgen, wenn die Maßnahme mindestens zwei

weitere Monate andauert.

  (3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der

Höhe des Betrages übernommen werden, der bei

auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und

Verpflegung zu leisten wäre.

                        § 82

              Kosten für auswärtige
          Unterbringung und Verpflegung
  Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so
können

1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe

   von 31 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens

   ein Betrag in Höhe von 340 Euro und

2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von
   18 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens ein
   Betrag in Höhe von 136 Euro

erbracht werden.

                        § 83

              Kinderbetreuungskosten

  Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen
Kinder des Arbeitnehmers können in Höhe von
130 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

                        § 84

              Anforderungen an Träger
  Zugelassen für die Förderung sind Träger, bei
denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass
1. der Träger der Maßnahme die erforderliche Leis-
   tungsfähigkeit besitzt,
2. der Träger in der Lage ist, durch eigene Vermitt-
   lungsbemühungen die Eingliederung von Teil-
   nehmern zu unterstützen,
3. Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des
   Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche beruf-
   liche Weiterbildung erwarten lassen und

4. der Träger ein System zur Sicherung der Qualität
   anwendet.
                        § 85

          Anforderungen an Maßnahmen
  (1) Zugelassen für die Förderung sind Maßnah-
men, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt
hat, dass die Maßnahme

1. nach Gestaltung der Inhalte der Maßnahme sowie
   der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung
   eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten
   lässt und nach Lage und Entwicklung des
   Arbeitsmarktes zweckmäßig ist,

2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet,
3. mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über
   den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt,
4. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
   Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, ins-

   besondere die Kosten und die Dauer angemes-
   sen sind.

Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich

ist, sollen Maßnahmen nach Möglichkeit betriebliche

Lernphasen vorsehen.

   (2) Die Dauer der Maßnahme ist angemessen,

wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bil-

dungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die

Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem

Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbil-
dungsberuf führt, ist angemessen, wenn sie gegen-
über einer entsprechenden Berufsausbildung um
mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt
ist. Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der
Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landes-
gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist die
Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei

Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn

bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung

für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.

  (3) Zugelassen werden kann eine Maßnahme nur,
wenn sie das Ziel hat,

1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähig-
   keiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, der
   technischen Entwicklung anzupassen oder einen
   beruflichen Aufstieg zu ermöglichen,

2. einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder

3. zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähi-
   gen.

Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird,
kann nur zugelassen werden, wenn die Weiterbil-
dung im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels
besonders dienlich ist.
  (4) Ausgeschlossen von der Zulassung sind Maß-
nahmen, wenn überwiegend
1. Wissen vermittelt wird, das dem von allgemein
   bildenden Schulen angestrebten Bildungsziel
   oder den berufsqualifizierenden Studiengängen
   an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten
   entspricht oder
2. nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden.

   (5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung fol-
genden Beschäftigung, die der Erlangung der staat-
lichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis
zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht beruf-
liche Weiterbildung im Sinne dieses Buches.

                         § 86
                  Qualitätsprüfung

   (1) Das Arbeitsamt hat durch geeignete Maß-
nahmen die Durchführung der Maßnahme zu über-
wachen sowie den Erfolg zu beobachten. Es kann
insbesondere

1. von dem Träger der Maßnahme und den Teilneh-
   mern Auskunft über den Verlauf der Maßnahme
   und den Eingliederungserfolg verlangen und
2. die Einhaltung der Voraussetzungen, die für die
   Zulassung des Trägers und der Maßnahme erfüllt
   sein müssen, durch Einsicht in alle die Maßnahme
   betreffenden Unterlagen des Trägers prüfen.
BGBl. 2002, Seite 4612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4612
     Das Arbeitsamt ist berechtigt, zu diesem Zwecke
     Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des
     Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit
     zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten
     durchgeführt, ist das Arbeitsamt berechtigt, die

     Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des
     Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt das
     Arbeitsamt bei der Prüfung der Maßnahme hinrei-
     chende Anhaltspunkte für Verstöße gegen daten-
     schutzrechtliche Vorschriften fest, soll es die zustän-
     dige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon
     unterrichten.
        (2) Das Arbeitsamt kann vom Träger die Beseiti-
     gung festgestellter Mängel innerhalb angemessener
     Frist verlangen. Kommt der Träger diesem Verlangen
     nicht nach, hat das Arbeitsamt schwerwiegende und
     kurzfristig nicht behebbare Mängel festgestellt, wer-
     den die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht
     rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder die Prü-
     fungen oder das Betreten der Grundstücke, Ge-
     schäfts- und Unterrichtsräume durch das Arbeitsamt
     nicht geduldet, kann das Arbeitsamt die Geltung des
     Bildungsgutscheins für diesen Träger ausschließen
     und die Entscheidung über die Förderung insoweit
     aufheben.
        (3) Das Arbeitsamt und der Träger der Maßnahme
     erstellen nach Ablauf der Maßnahme gemeinsam
     eine Bilanz, die Aufschluss über die Eingliederung
     der Teilnehmer und die Wirksamkeit der Maßnahme
     gibt.

        (4) Das Arbeitsamt teilt der fachkundigen Stelle die
     nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkennt-
     nisse mit.“

15. Dem § 121 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
     „Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung
     außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem
     Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist,
     dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei
     Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung
     innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufneh-
     men wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an

     ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme

     einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pen-

     delbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5

     sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wich-

     tiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann
     sich insbesondere aus familiären Bindungen erge-
     ben.“

16. § 128 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
        „8. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die
            ein Anspruch auf Unterhaltsgeld erfüllt wor-
            den ist.“
     b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
        „In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 unterbleibt
        eine Minderung, soweit sich dadurch eine
        Anspruchsdauer von weniger als einem Monat
        ergibt. Ist ein neuer Anspruch entstanden (§ 117),
        erstreckt sich die Minderung nur auf die Rest-
        dauer des erloschenen Anspruchs (§ 127
        Abs. 4).“

17. § 138 wird aufgehoben.

18. Nach § 139 wird die Überschrift des Fünften Titels
    wie folgt gefasst:

                         „Fünfter Titel

             Minderung des Arbeitslosengeldes,
              Zusammentreffen des Anspruchs
                 mit sonstigem Einkommen
                und Ruhen des Anspruchs“.

19. Nach der neuen Überschrift zum Dritten Kapitel,
    Achter Abschnitt, Fünfter Titel wird folgender § 140
    eingefügt:
                          „§ 140
           Minderung wegen verspäteter Meldung

        Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht
     unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert
     sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf
     Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflicht-
     verletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt
     1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro
        sieben Euro,
     2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro
        35 Euro und
     3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro
        50 Euro

     für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minde-
     rung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer
     Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung
     erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach
     den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeits-
     losengeld angerechnet wird.“

20. § 144 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Wörter „von zwölf Wochen“ werden ge-
            strichen.
        bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

            „Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung

            eines wichtigen Grundes maßgebenden Tat-

            sachen darzulegen und nachzuweisen, wenn

            diese in seiner Sphäre oder in seinem Ver-

            antwortungsbereich liegen.“

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsauf-
        gabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

        1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis
           innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereig-
           nis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine
           Sperrzeit geendet hätte,
        2. auf sechs Wochen, wenn
           a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf
              Wochen nach dem Ereignis, das die Sperr-
              zeit begründet, ohne eine Sperrzeit geen-
              det hätte oder
           b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den
              Arbeitslosen nach den für den Eintritt der
              Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine
              besondere Härte bedeuten würde.“
BGBl. 2002, Seite 4613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4613
     c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
          „(4) Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsab-
        lehnung, wegen Ablehnung einer beruflichen Ein-
        gliederungsmaßnahme oder wegen Abbruchs
        einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme be-
        trägt

        1. drei Wochen
           a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen
              Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maß-
              nahme innerhalb von sechs Wochen nach
              dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,
              ohne eine Sperrzeit geendet hätte,

           b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder
              einer beruflichen Eingliederungsmaßnah-
              me, wenn die Beschäftigung oder Maßnah-
              me bis zu sechs Wochen befristet war,
              oder

           c) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer
              Arbeit oder beruflichen Eingliederungs-
              maßnahme oder des erstmaligen Ab-
              bruchs einer beruflichen Eingliederungs-
              maßnahme nach Entstehung des An-
              spruchs,

        2. sechs Wochen
           a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen
              Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maß-
              nahme innerhalb von zwölf Wochen nach
              dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,

              ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
           b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder
              einer beruflichen Eingliederungsmaßnah-
              me, wenn die Beschäftigung oder Maßnah-
              me bis zu zwölf Wochen befristet war, oder

           c) im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit
              oder beruflichen Eingliederungsmaßnah-
              me oder des zweiten Abbruchs einer beruf-
              lichen Eingliederungsmaßnahme nach Ent-
              stehung des Anspruchs,

        3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen.“

20a. In § 147 Abs.1 Nr. 2 wird jeweils die Zahl „24“ durch
     die Zahl „21“ ersetzt.

21. § 151 Abs. 2 Nr. 1 wird aufgehoben.

22. § 156 wird aufgehoben.

23. § 157 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

24. § 158 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten
        drei Jahre vor Beginn der Teilnahme zuletzt
        Arbeitslosengeld bezogen und danach nicht
        erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch
        auf Arbeitslosengeld erfüllt, so ist dem Unter-
        haltsgeld das Bemessungsentgelt zu Grunde zu
        legen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt

        bemessen worden ist. An Arbeitnehmer, die
        zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird
        Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet,
        den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen
        haben. Hätte sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe
        in der Zeit der Teilnahme an der Maßnahme ver-
        ändert, so verändert sich das Unterhaltsgeld vom
        selben Tage an entsprechend.“
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder die Arbeits-
        losenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeits-
        losengeld“ gestrichen.

     c) Absatz 4 wird aufgehoben.

24a. In § 192 Satz 3 wird die Anführung „§ 92 Abs. 2
     Satz 2“ durch die Anführung „§ 85 Abs. 2 Satz 3“
     ersetzt.

25. § 194 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
        „mindestens aber in Höhe“ die Wörter „von
        80 Prozent“ eingefügt.
     b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „ange-
            messen sind,“ das Wort „und“ angefügt.
        bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „der Ein-
            nahmen“ das Wort „und“ durch einen Punkt
            ersetzt.

        cc) Nummer 4 wird gestrichen.

25a. In § 196 Satz 1 Nr. 3 wird die Zahl „24“ durch die Zahl
     „21“ ersetzt.

26. In § 198 Satz 1 werden die Wörter „ , der Anspruch
    auf Anschlussunterhaltsgeld“ gestrichen.

27. Dem § 200 werden folgende Absätze angefügt:

      „(3) Das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosen-
     hilfe, das sich vor der Rundung ergibt, wird jeweils
     nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des
     Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe um 3 Prozent abge-
     senkt. Das Bemessungsentgelt darf durch die Ab-
     senkung nicht 50 Prozent der Bezugsgröße unter-
     schreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung wird der in
     Satz 2 genannte Betrag entsprechend gemindert.
       (4) Die Absenkung des Bemessungsentgelts nach
     Absatz 3 unterbleibt für die Dauer eines Jahres nach
     der erneuten Bewilligung der Arbeitslosenhilfe, wenn
     der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres vor der
     erneuten Bewilligung

     1. an einer vom Arbeitsamt geförderten, mindestens

        sechs Monate dauernden Maßnahme zur Förde-
        rung der Berufsausbildung oder der beruflichen
        Weiterbildung oder an einer von einem Rehabili-
        tationsträger geförderten, mindestens sechs
        Monate dauernden Leistung zur Teilhabe behin-
        derter Menschen am Arbeitsleben erfolgreich teil-
        genommen hat, oder
     2. eine mindestens sechs Monate dauernde ver-
        sicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden
        wöchentlich umfassende Beschäftigung ununter-
        brochen ausgeübt hat.
BGBl. 2002, Seite 4614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4614
     Zeiten, auf Grund derer die Absenkung unterblieben
     ist, können nicht erneut berücksichtigt werden.“

28. § 201 wird aufgehoben.

29. (entfällt)

30. In § 274 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „für
    Anschlussunterhaltsgeld oder“ gestrichen.

31. In § 282 Abs. 7 wird die Angabe „§ 282a Abs. 5“
    durch die Angabe „§ 282a Abs. 6“ ersetzt.

32. (entfällt)

33. In § 330 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „einer
    Anpassung nach § 201“ durch die Wörter „einer
    Absenkung nach § 200 Abs. 3“ ersetzt.

34. § 336a wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 4 wird aufgehoben.

     b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

35. In § 339 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „des
    Anspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld und“ ge-
    strichen.

36. § 400a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 400a
           Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich
          der Vermittlung, Verordnungsermächtigung

        (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
     Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
     Bundesministerium des Innern zur verbesserten

     Erfüllung der Aufgaben in der Vermittlung im Sinne
     des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses
     Buches durch Rechtsverordnung die Festsetzung
     von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen
     für einzelne Beamtinnen und Beamte oder für Beam-
     tinnen und Beamte einer Organisationseinheit der
     Bundesanstalt für besondere Leistungen zu regeln.
     Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbesol-
     dungsgesetzes ist das Aufsteigen in den Stufen von
     der Feststellung abhängig, dass die Leistung der ein-
     zelnen Beamtin oder des Beamten den mit dem Amt

     verbundenen durchschnittlichen Anforderungen ent-

     spricht. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen
     kann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 1 des Bun-
     desbesoldungsgesetzes bestimmt werden, dass
     auch die übernächste Stufe des Grundgehalts vor-
     weg festgesetzt wird. Die Leistungszulagen sind ent-
     sprechend dem Grad der Leistungen zu staffeln und
     dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages zwi-
     schen dem Endgrundgehalt der jeweiligen Besol-
     dungsgruppe und dem Endgrundgehalt der nächst-
     höheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei
     der Berechnung der Leistungszulagen bleiben Amts-
     zulagen unberücksichtigt.

        (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
     Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
     terium des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1
     auf den Vorstand der Bundesanstalt durch Rechts-
     verordnung übertragen. Rechtsverordnungen, die

     auf Grund von Satz 1 vom Vorstand der Bundes-
     anstalt erlassen werden, bedürfen des Einverneh-
     mens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
     Arbeit und dem Bundesministerium des Innern.
       (3) Die Bundesanstalt hat dem Deutschen Bun-
     destag über die Bundesregierung bis Ende des Jah-
     res 2004 über die Erfahrungen mit den Instrumenten
     der leistungsorientierten Bezahlung im tarif- und
     besoldungsrechtlichen Bereich und der Gewährung
     von Leistungszulagen und der Festsetzung von Stu-
     fen nach Absatz 1 zu berichten.“

37. Nach § 400a wird folgender § 400b eingefügt:
                            „§ 400b

             Obergrenzen für Beförderungsämter
       Bei der Bundesanstalt können die nach § 26
     Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen
     Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe
     sachgerechter Bewertung überschritten werden,
     soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen

     der Beförderungsverhältnisse infolge einer Vermin-
     derung von Planstellen erforderlich ist.“

38. § 406 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3
     bezeichnete Handlung begeht, indem er einen Aus-
     länder, der einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des

     Aufenthaltsgesetzes nicht besitzt, zu Arbeitsbedin-
     gungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missver-
     hältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeit-
     nehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleich-
     bare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis
     zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

39. § 411 wird aufgehoben.

40. § 418 Satz 2 wird aufgehoben.

41. § 420 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 420
                     Eingliederungshilfe für
                 besondere Personengruppen“.

     b) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch

        folgende Nummer 2 ersetzt:

        „2. Ausländer,
            a) die unanfechtbar als Asylberechtigte
               anerkannt sind oder

            b) bei denen die oberste Landesbehörde
               eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlas-
               sungserlaubnis aus völkerrechtlichen
               oder humanitären Gründen oder zur Wah-
               rung politischer Interessen der Bundes-
               republik Deutschland erteilt hat und die
               rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet
               leben,“.

42. § 421 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 418
        Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 4615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4615
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe ent-
       steht für jeden Berechtigten nur einmal. Anspruch
       auf Eingliederungshilfe besteht nicht für Tage, an
       denen Personen nach § 418 oder § 420 Abs. 1
       ohne wichtigen Grund an dem Integrationskurs
       oder der Maßnahme der beruflichen Weiter-
       bildung nicht teilnehmen.“

43. Nach § 421h werden folgende Paragrafen eingefügt:

                           „§ 421i
                Beauftragung von Trägern
              mit Eingliederungsmaßnahmen
      (1) Das Arbeitsamt kann Träger nach einem wett-
    bewerbsrechtlichen Vergabeverfahren mit der
    Durchführung von Maßnahmen beauftragen, wenn
    die Maßnahme

    1. nach ihrer Gestaltung geeignet ist, arbeitslose
       oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
       einzugliedern oder Auszubildende, die zu ihrer
       Berufsvorbereitung oder Ausbildung zusätzlicher
       Hilfen bedürfen, einzugliedern oder eine beruf-
       liche Ausbildung zu ermöglichen und
    2. bis zum 31. Dezember 2005 begonnen hat.

      (2) Die Maßnahme muss den Grundsätzen der
    sonstigen gesetzlichen Leistungen entsprechen, ins-
    besondere darf sie nicht zu Wettbewerbsverfäl-
    schungen führen.
       (3) Die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts
    bemisst sich nach den Aufwendungen des Trägers
    für die Durchführung der Maßnahme und dem Ein-

    gliederungserfolg. Für eine erfolgreiche Eingliede-

    rung kann ein Honorar vereinbart werden.

      (4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch
    Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
    Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

                           § 421j

          Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

       (1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet
    haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme
    einer versicherungspflichtigen Beschäftigung been-
    den oder vermeiden, haben Anspruch auf Leistun-

    gen der Entgeltsicherung, wenn sie

    1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und
       bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen
       Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfü-
       gen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
       über mindestens die gleiche Dauer hätten,

    2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das
       den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Rege-
       lung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen
       entspricht.

      (2) Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
    wird geleistet

    1. als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und
    2. als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Renten-
       versicherung.
    Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt 50 Prozent
    der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Die Netto-

entgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag
zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich
aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes
zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem
pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen
Beschäftigung. Der zusätzliche Beitrag zur gesetz-
lichen Rentenversicherung wird nach § 163 Abs. 9
des Sechsten Buches bemessen und wird von der
Bundesanstalt entrichtet; § 207 gilt entsprechend.
Bei der Feststellung der für die Leistungen der Ent-

geltsicherung maßgeblichen Tatsachen gilt § 313
entsprechend. Wesentliche Änderungen des Arbeits-
entgelts während des Bezugs der Leistungen der
Entgeltsicherung werden berücksichtigt.
   (3) Ist die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit der
Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen
der Entgeltsicherung von der regelmäßigen verein-
barten Arbeitszeit der Beschäftigung vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit verschieden, so ist dieses Verhältnis
auf die Höhe der Leistungen anzuwenden. Wird
durch die Aufnahme einer mit Entgeltsicherung
geförderten Beschäftigung Arbeitslosigkeit vermie-
den, so wird für das Verhältnis die regelmäßige ver-
einbarte Arbeitszeit aus der vorangegangenen
Beschäftigung zu Grunde gelegt.

  (4) Die Entgeltsicherung wird für die Dauer des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor Aufnahme
der Beschäftigung bestanden hat oder bestanden
hätte, gewährt. Zeiten der Beschäftigung, in denen
Leistungen der Entgeltsicherung bezogen werden,
begründen keinen Anspruch nach Absatz 1.
  (5) Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen, wenn

1. die Leistungen auf einer monatlichen Nettoent-

   geltdifferenz von weniger als 50 Euro beruhen

   würden,

2. die Aufnahme der Beschäftigung bei einem frü-
   heren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitneh-
   mer während der letzten vier Jahre vor Antrag-
   stellung mehr als drei Monate versicherungs-
   pflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es

   sich um eine befristete Beschäftigung schwerbe-
   hinderter Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1
   Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches han-
   delt,

3. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been-

   digung eines Beschäftigungsverhältnisses ver-
   anlasst hat, um die Einstellung des älteren Arbeit-
   nehmers, der einen Anspruch auf Entgeltsiche-
   rung besitzt, vorzunehmen,

4. bei einem Wechsel in eine betriebsorganisato-
   risch eigenständige Einheit nach § 175 ein gerin-
   geres Arbeitsentgelt als bisher vereinbart wurde,

5. die Beschäftigung in einer Maßnahme nach dem
   Sechsten Kapitel dieses Buches oder in einer
   Personal-Service-Agentur erfolgt oder

6. der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters aus
   der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine
   ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art be-
   zieht.
   (6) In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzarbei-
tergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld, Versor-
gungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld
BGBl. 2002, Seite 4616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4616
     oder Krankentagegeld von einem privaten Kranken-
     versicherungsunternehmen bezieht, werden die
     Leistungen der Entgeltsicherung unverändert er-
     bracht.

        (7) Vom 1. Januar 2006 an finden diese Regelun-
     gen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf
     Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden ist. Bei
     erneuter Antragstellung können die Leistungen
     längstens bis zum 31. August 2008 bezogen werden.

       (8) Die Bundesanstalt für Arbeit wird ermächtigt,

     durch Anordnung das Nähere über Umfang, Dauer
     und Verfahren der Leistungen zu bestimmen.

                            § 421k

                          Tragung
              der Beiträge zur Arbeitsförderung
           bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

       (1) Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis
     mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr
     vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der
     Beitragstragung befreit. Der versicherungspflichtig
     Beschäftigte trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne
     die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre.
       (2) Vom 1. Januar 2006 an ist Absatz 1 nur noch für
     Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor

     dem 1. Januar 2006 begründet worden sind.“

44. § 434e wird aufgehoben.

45. Nach § 434f wird folgender § 434g eingefügt:

                           „§ 434g
                 Erstes Gesetz für moderne
              Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

        (1) § 128 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 in der bis zum
     31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist weiter-
     hin anzuwenden, wenn die Maßnahme, für die das
     Unterhaltsgeld geleistet wird, vor dem 1. Januar
     2003 begonnen hat oder das Unterhaltsgeld vor dem
     1. Januar 2003 zuerkannt worden ist.
        (2) § 144 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002

     geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn

     das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, vor dem

     1. Januar 2003 liegt.

       (3) §§ 156, 157 Abs. 2, § 158 Abs. 4, § 198 Satz 1,
     § 274 Satz 1 Nr. 2 und § 339 Satz 3 Nr. 1 in der bis
     zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sind

     weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf

     Anschlussunterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2003

     entstanden ist.
        (4) § 194 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 gilt in der
     bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für
     die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die
     Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosen-
     hilfe im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum
     31. Dezember 2002 vorgelegen haben.

       (5) Das Arbeitsamt darf einen Vertrag zur Einrich-
     tung einer Personal-Service-Agentur nur schließen,
     wenn sich die Arbeitsbedingungen einschließlich
     des Arbeitsentgelts der in der Personal-Service-

     Agentur beschäftigten Arbeitnehmer bis zum
     31. Dezember 2003 nach einem Tarifvertrag für
     Arbeitnehmerüberlassung richten.

        (6) Wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs
     auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober
     2002 bis zum 31. Dezember 2002 vorgelegen haben,
     sind auf Antrag des Arbeitslosen Artikel 1 Nr. 25
     Buchstabe a und Buchstabe b in Verbindung mit
     Artikel 11 Nr. 2 des Ersten Gesetzes für moderne
     Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bis zum 31. De-

     zember 2003 nicht anzuwenden, soweit

     a) der Arbeitslose,

     b) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der
        Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder
        der Lebenspartner des Arbeitslosen,

     c) die im gemeinsamen Haushalt lebenden minder-
        jährigen unverheirateten Kinder des Arbeitslosen
        oder seines Partners

     dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des
     Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum
     Lebensunterhalt würden.“

46. Nach § 434g wird folgender § 434h eingefügt:

                              „§ 434h

                    Zuwanderungsgesetz
       Die §§ 419, 420 Abs. 1, 2 Nr. 4 und Abs. 3
     und § 420a sind in der bis zum 31. Dezember 2002
     geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-
     Sprachlehrganges weiterhin anzuwenden, wenn vor
     dem 1. Januar 2003
     1. der Anspruch entstanden ist und

     2. der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat.“

                           Artikel 2
   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozial-

gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1

des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,

2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3352) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„2. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten

    Buch beziehen, die durch sieben geteilte wöchentlich

    gezahlte Arbeitslosenhilfe,“.

                           Artikel 3

  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 4617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4617
1. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende
      Nummer 3a eingefügt:
      „3a. bei einem deutschen Arbeitsamt als Ausbil-
           dungsuchende gemeldet waren,“.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „nach
          Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe
          „nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a“
          ersetzt.
      bb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe „nach
          Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3“ gestrichen.

2. In § 74 Satz 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3
   eingefügt:
   „3. Ausbildungssuche vorgelegen hat,“.

3. Dem § 163 wird folgender Absatz 9 angefügt:
    „(9) Bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung
   Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j des Drit-
   ten Buches erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag

   zwischen dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung

   während des Bezugs der Leistungen zur Entgeltsiche-
   rung und 90 vom Hundert des für das Arbeitslosengeld
   maßgeblichen Bemessungsentgelts im Sinne des
   § 421j des Dritten Buches, jedoch höchstens bis zur
   Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Ein-
   nahme. Während des Bezugs von Kurzarbeiter- oder
   Winterausfallgeld gilt weiterhin der nach Satz 1 ermit-
   telte Unterschiedsbetrag als beitragspflichtige Ein-
   nahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die
   Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskran-
   kengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versi-
   chert sind, und für Personen, die für die Zeit der
   Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistun-
   gen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem
   privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten,
   nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1
   entsprechend.“

4. In § 168 Abs. 1 Nr. 7 werden das Wort „oder“ durch

   ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Übergangsgeld“

   die Wörter „oder Krankentagegeld“ eingefügt, der

   Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden

   Nummern 8 und 9 angefügt:

   „8. bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung
       Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j des
       Dritten Buches erhalten, für den sich nach § 163
       Abs. 9 Satz 1 ergebenden Unterschiedsbetrag von
       der Bundesanstalt für Arbeit,

    9. bei Arbeitnehmern, die nach § 421j Abs. 6 des

       Dritten Buches einen Zuschuss zum Kurzarbei-

       tergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld, Versor-
       gungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangs-
       geld oder Krankentagegeld erhalten, für den sich
       nach § 163 Abs. 9 Satz 2 und 3 ergebenden
       Unterschiedsbetrag von der Bundesanstalt für
       Arbeit.“

5. Dem § 252 wird folgender Absatz 8 angefügt:
    „(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem
   30. April 2003, in denen Versicherte
   1. nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen
      Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt
      gemeldet waren,

   2. der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Ver-
      fügung standen, weil sie nicht bereit waren jede
      zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an
      zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teil-
      zunehmen und
   3. eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des
      zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermö-
      gens nicht bezogen haben.
   Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über
   Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten
   nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2005 nur
   dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die
   Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat
   und der Versicherte vor dem 2. Januar 1948 geboren
   ist.“

                        Artikel 4

                   Änderung des

          Neunten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),
zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. In § 111 Abs. 4 wird die Angabe „§ 93“ durch die An-
   gabe „§ 86“ ersetzt.

2. In § 120 Abs. 4 wird die Angabe „4“ durch die An-
   gabe „5“ ersetzt.

                        Artikel 5
                    Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch
  In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes

vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt

durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I

S. 2167) geändert worden ist, werden die Wörter „mit der

Maßgabe, dass bei Personen, die Arbeitslosenhilfe bezie-
hen, als beitragspflichtige Einnahmen die gezahlte
Arbeitslosenhilfe gilt“ gestrichen.

                        Artikel 6

                   Änderung des

         Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

  Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt ge-
ändert:
BGBl. 2002, Seite 4618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4618
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem
       anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirt-
       schaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitneh-
       mern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebil-
       deten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine
       Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche
       Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie
       für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemein-
       schaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraus-

       setzungen des Satzes 2 erfüllt.“

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 1 Nr. 1

      bis 5)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)“

      ersetzt und der Satzteil „oder übersteigt die Dauer

      der Überlassung im Einzelfall zwölf Monate (§ 3

      Abs. 1 Nr. 6)“ gestrichen.

2. § 1b wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Sie ist gestattet

       a) zwischen Betrieben des Baugewerbes und
          anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfas-
          sende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarif-
          verträge dies bestimmen,
       b) zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn
          der verleihende Betrieb nachweislich seit min-
          destens drei Jahren von denselben Rahmen-
          und Sozialkassentarifverträgen oder von deren
          Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.“
   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Bau-
       gewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mit-
       gliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
       gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung auch

       gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht
       von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifver-
       trägen oder für allgemeinverbindlich erklärten
       Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweis-
       lich seit mindestens drei Jahren überwiegend
       Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbe-
       reich derselben Rahmen- und Sozialkassentarif-
       verträge fallen, von denen der Betrieb des Ent-
       leihers erfasst wird.“

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Über-
           lassung an einen Entleiher die im Betrieb die-
           ses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeit-
           nehmer des Entleihers geltenden wesent-
           lichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
           Arbeitsentgelts nicht gewährt, es sei denn, der
           Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen
           Leiharbeitnehmer für die Überlassung an
           einen Entleiher für die Dauer von insgesamt
           höchstens sechs Wochen mindestens ein Net-
           toarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der
           Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld
           erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit

          demselben Verleiher bereits ein Leiharbeits-
          verhältnis bestanden hat. Ein Tarifvertrag kann
          abweichende Regelungen zulassen. Im Gel-
          tungsbereich eines solchen Tarifvertrages
          können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
          Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen
          Regelungen vereinbaren.“

   b) Die Nummern 4 bis 6 werden gestrichen.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer

          für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher

          schlechtere als die im Betrieb des Entleihers

          für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des

          Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbe-

          dingungen einschließlich des Arbeitsentgelts
          vorsehen, es sei denn, der Verleiher gewährt
          dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für

          die Überlassung an einen Entleiher für die
          Dauer von insgesamt höchstens sechs
          Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in
          Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer
          zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letz-
          teres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher
          bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden
          hat; ein Tarifvertrag kann abweichende Rege-
          lungen zulassen; im Geltungsbereich eines
          solchen Tarifvertrages können nicht tarifge-
          bundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
          Anwendung der tariflichen Regelungen verein-
          baren,“.
   b) Nummer 3 wird gestrichen.
   c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-
      mern 3 und 4.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Verleiher“ die
      Angabe „nach § 9 Nr. 1“ eingefügt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der
      Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Ver-
      leiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung
      der im Betrieb des Entleihers für einen vergleich-
      baren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden
      wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
      des Arbeitsentgelts verlangen.“

   c) Absatz 5 wird aufgehoben.

6. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertrags-
      bedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet
      sich nach den Bestimmungen des Nachweis-
      gesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des
      Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die
      Niederschrift aufzunehmen:
      1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaub-
         nisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung
         der Erlaubnis nach § 1,
BGBl. 2002, Seite 4619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4619
       2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in
          denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen
          ist.“
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Ur-
       kunde“ durch die Wörter „den Nachweis“ ersetzt
       und nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „auf
       Verlangen“ eingefügt.

 7. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zu erklären“
       durch das Wort „anzugeben“ ersetzt und nach
       dem Wort „ist“ folgender Halbsatz eingefügt:
       „sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen
       vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers we-
       sentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
       Arbeitsentgelts gelten“.
    b) Absatz 3 wird aufgehoben.

 8. Nach § 12 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                              „§ 13
         Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
      Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung
    von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des
    Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des
    Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingun-
    gen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.“

 9. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 7a wird gestrichen.
       bb) In Nummer 8 wird die Angabe „Satz 1, 2, 5
           oder 6“ gestrichen.

       cc) Nummer 9 wird gestrichen.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2a, 3, 7a
       und 9“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2a und 3“
       ersetzt.

10. Nach § 18 wird folgende Vorschrift angefügt:
                              „§ 19
                     Übergangsvorschrift

       § 1 Abs. 2, § 1b Satz 2, die §§ 3, 9, 10, 12, 13 und 16
    in der vor dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind
    auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar
    2004 begründet worden sind, bis zum 31. Dezember
    2003 weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Leih-
    arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich eines nach
    dem 15. November 2002 in Kraft tretenden Tarifver-
    trages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen
    einschließlich des Arbeitsentgelts im Sinne des § 3
    Abs. 1 Nr. 3 und des § 9 Nr. 2 regelt.“

                         Artikel 6a

   Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
  § 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Fe-
bruar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
    „(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher
   mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich
   eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages
   nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer
   Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm
   der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder
   dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeits-
   bedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsa-
   men Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehen-
   den Beiträge zu leisten.“

2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   Nach den Wörtern „Von einer nach“ werden die An-
   gabe „Absatz 2a“ sowie ein Komma und nach der
   Angabe „nach Absatz 1“ die Angabe „oder eines Leih-
   arbeitnehmers nach Absatz 2a“ eingefügt.

                        Artikel 7
   Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
  Dem § 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) wird folgender
Satz angefügt:
„Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das
52. Lebensjahr tritt.“

                        Artikel 8

                         (entfällt)

                        Artikel 9

                         (entfällt)

                        Artikel 10

                         (entfällt)

                        Artikel 11
     Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
  Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember
2001 (BGBl. S. 3734) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Betrag „520 Euro“ durch den
   Betrag „200 Euro“ und der Betrag „33 800 Euro“ durch
   den Betrag „13 000 Euro“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 wird aufgehoben.

3. In § 4 wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender
   Absatz 2 angefügt:
    „(2) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 gelten in der bis zum
   31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Dauer
   der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Vorausset-
   zungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeit-
   raum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002
   vorgelegen haben. Abweichend von Satz 1 ist § 1
   Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
   Fassung für Personen weiterhin anzuwenden, die bis
   zum 1. Januar 1948 geboren sind.“
BGBl. 2002, Seite 4620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4620
                       Artikel 12
                     Aufhebung

          der Verordnung über Vermittlung,
          Anwerbung und Verpflichtung von
          Arbeitnehmern nach dem Ausland
   Die Verordnung über Vermittlung, Anwerbung und Ver-
pflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                       Artikel 13

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
   Die auf Artikel 11 beruhenden Teile der Arbeitslosen-
hilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734)
können auf Grund von § 206 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch in Verbindung mit diesem Artikel durch
Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

                         Artikel 14

                        Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft.

  (2) Am 1. Mai 2003 tritt Artikel 3 Nr. 1 und 5 in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nr. 6 § 37b und Nr. 19 tritt nach Ablauf von
sechs Monaten seit dem ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.

   (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe n und p, Nr. 44 und 46 tritt
in Kraft, wenn das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung
der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und
der Integration von Unionsbürgern und Ausländern in Kraft
tritt.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                             im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 23. Dezember 2002
                                           Der Bundespräsident
                                              Johannes Rau
                                             Der Bundeskanzler
                                             Gerhard Schröder
                                            Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft und Arbeit
                                             Wolfgang Clement

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 4607. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 11d601430a1a1158….