Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3443
BGBl. 2001 I S. 3443 · 110.377 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
(Job-AQTIV-Gesetz)
Vom 10. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Ziele der Arbeitsförderung“.
b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern“.
c) Nach der Angabe zu § 8 wird eingefügt:
„§ 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf“.
d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Vermittlungsangebot, Eingliederungsver-
einbarung“.
e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Verstärkung der Vermittlung“.
f) Nach der Angabe zu § 37 wird eingefügt:
„§ 37a Beauftragung Dritter mit der Vermitt-
lung“.
g) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung,
Trainingsmaßnahmen“.
h) Nach der Angabe zu § 118 wird eingefügt:
„§ 118a Ehrenamtliche Betätigung“.
i) Die Angaben zum Fünften Kapitel, Erster Ab-
schnitt, Dritter Unterabschnitt werden wie folgt
gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
Förderung der beruflichen
Weiterbildung durch Vertretung
§ 229 Grundsatz
§ 230 Umfang der Förderung
§ 231 Arbeitsrechtliche Regelung
§ 232 Beauftragung und Förderung Dritter
§ 233 Anordnungsermächtigung
§ 234 (aufgehoben)“.
j) Die Angabe zum Fünften Kapitel, Zweiter Ab-
schnitt wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Berufliche Ausbildung,
berufliche Weiterbildung und
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
k) Die Angabe zum Fünften Kapitel, Zweiter Ab-
schnitt, Erster Unterabschnitt wird wie folgt
gefasst:
„Erster Unterabschnitt
Förderung der Berufsausbildung
und der beruflichen Weiterbildung“.
l) Nach der Angabe zu § 235a wird eingefügt:
„§ 235b Erstattung der Praktikumsvergütung
§ 235c Förderung der beruflichen Weiterbil-
dung“.
m) Die Angabe zum Sechsten Kapitel, Erster Ab-
schnitt wird wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
Förderung der Berufs-
ausbildung und Beschäftigung
begleitende Eingliederungshilfen“.
n) Nach der Angabe zu § 246 wird eingefügt:
„§ 246a Beschäftigung begleitende Eingliede-
rungshilfen
§ 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer
§ 246c Förderungsfähige Maßnahmen
§ 246d Leistungen“.

o) Nach der Angabe zu § 265 wird eingefügt:
„§ 265a Pauschalierte Förderung“.
p) Nach der Angabe zu § 279 wird eingefügt:
„Siebter Abschnitt
Förderung von Beschäftigung
schaffenden Infrastrukturmaßnahmen
§ 279a Beschäftigung schaffende Infrastruk-
turförderung“.
q) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:
„§ 287 Gebühren für die Durchführung der Ver-
einbarungen über Werkvertragsarbeit-
nehmer“.
r) Nach der Angabe zu § 345 wird eingefügt:
„§ 345a Pauschalierung der Beiträge“.
s) Nach der Angabe zu § 371 wird eingefügt:
„§ 371a Zusammenarbeit mit den örtlich zu-
ständigen Trägern der Sozialhilfe“.
t) Die Angabe zu § 397 wird wie folgt gefasst:
„§ 397 Beauftragte für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt“.
u) Die Angabe zu § 415 wird wie folgt gefasst:
„§ 415 (aufgehoben)“.
v) Die Angabe zu § 417 wird wie folgt gefasst:
„§ 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer“.
v1) Nach der Angabe zu § 420 wird eingefügt:
„§ 420a Verlängerte Sprachförderung“.
w) Nach der Angabe zu § 421c wird eingefügt:
„§ 421d Modellvorhaben zur Verbesserung der
Zusammenarbeit mit den örtlich zu-
ständigen Trägern der Sozialhilfe
§ 421e Förderung der Weiterbildung von So-
zialhilfeempfängern
§ 421f Sonderregelung zur Altersgrenze beim
Eingliederungszuschuss“.
x) Nach der Angabe zu § 434c wird eingefügt:
„§ 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarkt-
politischen Instrumente“.
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Ziele der Arbeitsförderung
(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen
dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungs-
stand erreicht und die Beschäftigungsstruktur stän-
dig verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf
auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu
verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen
und Männern als durchgängiges Prinzip zu ver-
folgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass
sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der
Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundes-
regierung entsprechen.
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen
insbesondere
1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf
dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstüt-
zen,
2. die zügige Besetzung offener Stellen ermög-
lichen,
3. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch
Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkei-
ten sowie Fähigkeiten fördern,
4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken
und
5. zu einer Weiterentwicklung der regionalen Be-
schäftigungs- und Infrastruktur beitragen.
§2
Zusammenwirken von Arbeitgebern
und Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern
(1) Die Arbeitsämter erbringen insbesondere
Dienstleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
indem sie
1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs-
und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildung-
suchende, Fachkräfteangebot und berufliche
Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den
Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung
und Vermittlung anbieten und
2. Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl
und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwick-
lungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsange-
bote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme
entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten
sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung
erbringen.
(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidun-
gen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf
die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von
Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von
Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen.
Sie sollen dabei insbesondere
1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Ent-
wicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der
Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde
Anforderungen sorgen,
2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die
Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeits-
förderung sowie Entlassungen von Arbeitneh-
mern vermeiden.
(3) Die Arbeitgeber sollen die Arbeitsämter früh-
zeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswir-
kungen auf die Beschäftigung haben können,
unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilun-
gen über
1. zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze,
2. geplante Betriebserweiterungen und den damit
verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3. die Qualifikationsanforderungen an die einzu-
stellenden Arbeitnehmer,
4. geplante Betriebseinschränkungen oder Be-
triebsverlagerungen sowie die damit verbunde-
nen Auswirkungen und

5. Planungen, wie Entlassungen von Arbeitneh-
mern vermieden oder Übergänge in andere
Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden
können.
(4) Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entschei-
dungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen
auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen.
Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungs-
fähigkeit den sich ändernden Anforderungen an-
passen.
(5) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder
zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere
1. ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fort-
zusetzen,
2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu
suchen,
3. eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen
und
4. an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
teilzunehmen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Trai-
ningsmaßnahmen“ die Wörter „Maßnahmen
der Eignungsfeststellung,“ eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Wei-
terbildung“ die Wörter „sowie Anschluss-
unterhaltsgeld während Arbeitslosigkeit im
Anschluss an eine abgeschlossene beruf-
liche Weiterbildung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei
Eingliederung von leistungsgeminder-
ten Arbeitnehmern, bei Neugründun-
gen, bei der Förderung der beruflichen
Weiterbildung durch Vertretung sowie
im Rahmen der Förderung der beruf-
lichen Weiterbildung beschäftigter Ar-
beitnehmer,“.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
angefügt:
„5. Erstattung der Praktikumsvergütung.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Darlehen
und“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ein-
richtung“ die Wörter „und die Beschäftigung
begleitenden Eingliederungshilfen sowie
Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen“ ein-
gefügt.
cc) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 5 werden folgende Num-
mern 6 und 7 angefügt:
„6. Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen
der Förderung der beruflichen Weiter-
bildung durch Vertretung,
7. Zuschüsse zu Arbeiten zur Verbesse-
rung der Infrastruktur.“
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „von“ das
Wort „Anschlussunterhaltsgeld“ und ein Komma
eingefügt.
4. Die §§ 5, 6, 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„§ 5
Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind
entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und
den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungs-
gespräche einzusetzen, um sonst erforderliche
Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei
Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermei-
den und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosig-
keit vorzubeugen.
§6
Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit
(1) Das Arbeitsamt hat spätestens nach der
Arbeitslosmeldung zusammen mit dem Arbeits-
losen die für die Vermittlung erforderlichen berufli-
chen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen,
seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung
festzustellen. Die Feststellung hat sich auch darauf
zu erstrecken, ob eine berufliche Eingliederung
erschwert ist und welche Umstände sie erschwe-
ren. Das Arbeitsamt und der Arbeitslose halten in
der Eingliederungsvereinbarung (§ 35) die zu einer
beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistun-
gen und die eigenen Bemühungen des Arbeitslosen
fest. Den besonderen Bedürfnissen schwerbehin-
derter Menschen soll angemessen Rechnung
getragen werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Ausbildungsuchende
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Arbeitslos-
meldung die Meldung als ausbildungsuchend tritt.
Eine Eingliederungsvereinbarung ist mit dem Aus-
bildungsuchenden zu schließen, der zu Beginn des
neuen Ausbildungsjahres noch nicht vermittelt ist.
Sie ist spätestens bis zum 30. September eines
Kalenderjahres zu schließen.
§7
Auswahl von Leistungen
der aktiven Arbeitsförderung
Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der
aktiven Arbeitsförderung hat das Arbeitsamt unter
Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten
geeignete Leistung oder Kombination von Leistun-
gen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf
1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und
Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarkt-
politischen Handlungsbedarf
abzustellen.

§8
Frauenförderung
(1) Zur Verbesserung der beruflichen Situation
von Frauen ist durch die Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender
Nachteile sowie auf die Überwindung des ge-
schlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeits-
marktes hinzuwirken.
(2) Frauen sollen mindestens entsprechend
ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relati-
ven Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert
werden.“
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisa-
torischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse
von Frauen und Männern berücksichtigen, die auf-
sichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder
pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach
diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurück-
kehren wollen.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird folgender Halbsatz
angefügt:
„insbesondere Langzeitarbeitslose, schwer-
behinderte Menschen, Ältere mit Vermitt-
lungserschwernissen, Berufsrückkehrer und
Geringqualifizierte,“.
bb) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort
„Arbeitslosen“ die Wörter „und ihrer rela-
tiven Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit“
eingefügt.
cc) Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitneh-
mer, die sechs Monate im Anschluss an
die Maßnahme nicht mehr arbeitslos
sind sowie dem Verhältnis der Zahl der
Arbeitnehmer, die nach angemessener
Zeit im Anschluss an die Maßnahme
sozialversicherungspflichtig beschäftigt
sind, zu der Zahl der geförderten Arbeit-
nehmer in den einzelnen Maßnahme-
bereichen. Dabei sind besonders förde-
rungsbedürftige Personengruppen ge-
sondert auszuweisen,“.
dd) In Satz 3 wird in Nummer 8 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9
eingefügt:
„9. der Arbeitsmarktsituation von Personen
mit Migrationshintergrund.“
ee) In Satz 4 werden nach dem Wort „Die“ die
Wörter „Hauptstelle der“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der
weiteren Aufschluss über die Leistungen und
ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt,
Aufschluss über die Konzentration der Maß-
nahmen auf einzelne Träger sowie über die
Einschaltung Dritter bei der Vermittlung gibt.“
7. In § 21 werden nach dem Wort „Personen“ die
Wörter „oder Personengesellschaften“ eingefügt.
8. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Schwerbehin-
derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Men-
schen“ ersetzt.
9. In § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsaus-
bildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet
werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsaus-
bildung im Sinne des Satzes 1 gleich.“
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Leis-
tungsträger“ das Wort „Mutterschaftsgeld“
und ein Komma eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
angefügt:
„3. von einem Träger der gesetzlichen Ren-
tenversicherung eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der
Leistung versicherungspflichtig waren
oder eine laufende Entgeltersatzleis-
tung nach diesem Buch bezogen
haben.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in
der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
wenn sie
1. unmittelbar vor der Kindererziehung versi-
cherungspflichtig waren oder eine laufende
Entgeltersatzleistung nach diesem Buch
bezogen haben und
2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich auf-
halten oder bei Aufenthalt im Ausland An-
spruch auf Kindergeld nach dem Einkom-
mensteuergesetz oder Bundeskindergeld-
gesetz haben oder ohne die Anwendung des
§ 64 oder § 65 des Einkommensteuergeset-
zes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskinder-
geldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder des Erziehenden, seines
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
oder seines nicht dauernd getrennt lebenden
Lebenspartners. Haben mehrere Personen ein
Kind gemeinsam erzogen, besteht Versiche-
rungspflicht nur für die Person, der nach den
Regelungen des Rechts der gesetzlichen Ren-

tenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen
ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Versicherungspflichtig wegen des Bezuges
von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1
ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungs-
pflichtig ist.“
bb) Dem neuen Satz 4 wird folgender Satz 5
angefügt:
„Nach Absatz 2a ist nicht versicherungs-
pflichtig, wer nach anderen Vorschriften die-
ses Buches versicherungspflichtig ist oder
während der Zeit der Erziehung Anspruch
auf Entgeltersatzleistungen nach diesem
Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt.“
11. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Sonstige versicherungsfreie Personen
(1) Versicherungsfrei sind Personen,
1. die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit
Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebens-
jahr vollenden,
2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähig-
keit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem
Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese Min-
derung der Leistungsfähigkeit und der zustän-
dige Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung volle Erwerbsminderung im Sinne der
gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt
haben,
3. während der Zeit, für die ihnen eine dem
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsmin-
derung vergleichbare Leistung eines ausländi-
schen Leistungsträgers zuerkannt ist.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer
Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer
Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen
während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen
voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zuerkannt ist.“
12. Dem § 33 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Arbeitsamt kann Schüler allgemein bildender
Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und
Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientie-
rungsmaßnahme). Die Maßnahme kann bis zu vier
Wochen dauern und soll regelmäßig in der unter-
richtsfreien Zeit durchgeführt werden. Vorausset-
zung ist, dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent
an der Förderung beteiligen.“
13. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Vermittlungsangebot,
Eingliederungsvereinbarung“.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Kann das Arbeitsamt nicht feststellen,
1. in welche berufliche Ausbildung der Aus-
bildungsuchende oder
2. in welche berufliche Tätigkeit der arbeitslose
oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeit-
suchende
vermittelt werden kann oder welche Maßnah-
men der aktiven Arbeitsförderung vorgesehen
werden können, soll es die Teilnahme an einer
Maßnahme der Eignungsfeststellung vorsehen.
(4) In einer Eingliederungsvereinbarung, die
das Arbeitsamt zusammen mit dem Arbeits-
losen oder Ausbildungsuchenden trifft, werden
für einen zu bestimmenden Zeitraum die Ver-
mittlungsbemühungen des Arbeitsamtes, die
Eigenbemühungen des Arbeitslosen oder Aus-
bildungsuchenden sowie, soweit die Voraus-
setzungen vorliegen, künftige Leistungen der
aktiven Arbeitsförderung festgelegt. Dem
Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden ist eine
Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung
auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinba-
rung ist sich ändernden Verhältnissen anzu-
passen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem
Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Arbeits-
losigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nicht
beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechs-
monatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und
ausbildungsuchenden Jugendlichen nach drei
Monaten, zu überprüfen.“
14. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Verstärkung der Vermittlung“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Arbeitsamt hat sicherzustellen, dass
Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung nach
seiner Feststellung voraussichtlich erschwert ist
oder die nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäfti-
gung aufgenommen haben, eine verstärkte ver-
mittlerische Unterstützung erhalten. Es hat zu
prüfen, ob durch eine Beauftragung Dritter mit
der Vermittlung die berufliche Eingliederung
erleichtert werden kann.“
15. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a
Beauftragung Dritter mit der Vermittlung
(1) Das Arbeitsamt kann zu seiner Unterstützung
Dritte mit der Vermittlung Ausbildungsuchender
oder Arbeitsuchender oder mit Teilaufgaben ihrer
Vermittlung beauftragen. Der Ausbildungsuchende
oder Arbeitsuchende kann der Beauftragung aus
wichtigem Grund widersprechen. Der Ausbil-
dungsuchende oder Arbeitsuchende ist über das
Widerspruchsrecht zu belehren. Ein Arbeitsloser
kann vom Arbeitsamt die Beauftragung eines
Dritten mit seiner Vermittlung verlangen, wenn er
sechs Monate nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit
noch arbeitslos ist.

(2) Das Arbeitsamt kann Träger von Arbeitsbe-
schaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen
sowie Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer Anspruch
auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisato-
risch eigenständigen Einheit haben, mit der Vermitt-
lung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen.
(3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann
ein Honorar vereinbart werden. Eine Pauschalie-
rung ist zulässig.“
16. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „mitwirkt“
die Wörter „oder die ihm nach der Eingliede-
rungsvereinbarung obliegenden Pflichten nicht
erfüllt“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. solange der Arbeitsuchende in einer
Arbeitsbeschaffungs- oder Struktur-
anpassungsmaßnahme gefördert wird
oder“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
17. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Maßnahmen der Eignungs-
feststellung, Trainingsmaßnahmen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit be-
drohte Arbeitsuchende können bei Tätigkeiten
und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Ver-
besserung ihrer Eingliederungsaussichten bei-
tragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung,
Trainingsmaßnahmen), gefördert werden, wenn
die Tätigkeit oder Maßnahme
1. geeignet und angemessen ist, die Einglie-
derungsaussichten des Arbeitslosen oder
des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeit-
suchenden zu verbessern und
2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des
Arbeitsamtes erfolgt.
Die Förderung umfasst die Übernahme von
Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die
Leistung von Arbeitslosengeld oder Arbeits-
losenhilfe, soweit sie eine dieser Leistungen
erhalten oder beanspruchen können. Die Förde-
rung von Arbeitslosen kann auf die Weiter-
leistung von Arbeitslosengeld oder Arbeits-
losenhilfe beschränkt werden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach Absatz 1 können auch Maßnahmen
gefördert werden, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen europäischen Staat durchgeführt wer-
den, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein
Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat,
und für die Fördermittel der Europäischen
Gemeinschaft geleistet werden. Nach Absatz 1
können außerdem Maßnahmen gefördert wer-
den, die in Grenzregionen der an die Bundes-
republik Deutschland angrenzenden Staaten
durchgeführt werden.“
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Arbeits-
losen“ die Wörter „oder von Arbeitslosigkeit
bedrohten Arbeitsuchenden“ eingefügt.
18. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gefördert werden Maßnahmen der Eig-
nungsfeststellung, in denen die Kenntnisse und
Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die
beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des
Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedroh-
ten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Ein-
gliederung bedeutsame Umstände ermittelt
werden und unter Berücksichtigung der Arbeits-
marktlage festgestellt wird, für welche berufliche
Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförde-
rung er geeignet ist.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen,
die
1. die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von
Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden
sowie seine Vermittlung, insbesondere durch
Bewerbungstraining und Beratung über
Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unter-
stützen oder die Arbeitsbereitschaft und
Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen oder von
Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden
prüfen,
2. dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit
bedrohten Arbeitsuchenden notwendige
Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um
eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolg-
reichen Abschluss einer beruflichen Aus-
oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst:
„(3) Die Dauer der Maßnahmen muss ihrem
Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer
darf in der Regel in den Fällen des
1. Absatzes 1 vier Wochen,
2. Absatzes 2 Nr. 1 zwei Wochen,
3. Absatzes 2 Nr. 2 acht Wochen
nicht übersteigen. Werden Maßnahmen in
mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt,
zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf
die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht
übersteigen.“
19. In § 50 Nr. 3 werden die Zahl „62“ durch die Zahl
„130“ ersetzt und nach dem Wort „Kind“ das
Komma und die Wörter „in besonderen Härtefällen
bis zu 103 Euro monatlich je Kind“ gestrichen.

20. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Trainingsmaßnahme“ wird durch das
Wort „Maßnahme“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeits-
losen“ die Wörter „oder den von Arbeitslosigkeit
bedrohten Arbeitsuchenden“ eingefügt.
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeits-
losigkeit“ die Wörter „oder dem von Arbeits-
losigkeit bedrohten Arbeitsuchenden“ eingefügt.
21. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslose“
die Wörter „und von Arbeitslosigkeit bedrohte
Arbeitsuchende“ eingefügt.
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Buchstabe a wird eingefügt:
„a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle
(Reisekostenbeihilfe),“.
bb) Die bisherigen Buchstaben a, b und c wer-
den Buchstaben b, c und d.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Leistungen nach Absatz 2 können an
Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeits-
losenhilfe auch zur Aufnahme einer Beschäfti-
gung im Ausland erbracht werden.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „Buch-
stabe c“ durch die Angabe „Buchstaben a
und d“ ersetzt.
22. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
„(3) Als Reisekostenbeihilfe können die berück-
sichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem
Betrag von 300 Euro übernommen werden. § 46
Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu-
wenden.“
b) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Ab-
sätze 4, 5 und 6.
23. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „mindestens vier Wochen“ wer-
den gestrichen.
bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Entgeltersatzleistungen nach diesem
Buch bezogen hat oder einen Anspruch
darauf hätte oder“.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Überbrückungsgeld kann nicht gewährt wer-
den, solange Ruhenstatbestände nach den
§§ 142 bis 145 vorliegen.“
24. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
können
1. zur Erleichterung der beruflichen Eingliede-
rung auch allgemein bildende Fächer ent-
halten, soweit ihr Anteil nicht überwiegt, oder
2. auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-
schulabschlusses vorbereiten.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
können mit einem Betriebspraktikum verbunden
werden (§ 235b). Soweit berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen mit einem Betriebsprak-
tikum im Sinne des § 235b verbunden sind,
beträgt die Förderdauer höchstens ein Jahr. För-
derungsbedürftig sind Auszubildende, die nach
Feststellung des Arbeitsamtes noch nicht aus-
bildungsgeeignet sind. Der Anteil der berufsvor-
bereitenden Bildungsmaßnahme am Gesamt-
umfang der Maßnahme beträgt mindestens
40 Prozent. Der Träger hat die sozialpädago-
gische Begleitung der Auszubildenden auch im
Betrieb sicherzustellen.“
25. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine betriebliche Ausbildung, die vollständig
im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt
wird, ist förderungsfähig, wenn
1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige
Stelle bestätigt, dass die Ausbildung einer ent-
sprechenden betrieblichen Ausbildung gleich-
wertig ist,
2. die Ausbildung im Ausland für das Erreichen des
Bildungsziels und die Beschäftigungsfähigkeit
besonders dienlich ist und
3. der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung
insgesamt drei Jahre seinen Wohnsitz im Inland
hatte.“
26. Dem § 65 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei einer Förderung im Ausland nach § 62
Abs. 2 erhöht sich der Bedarf um einen Zuschlag,
soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im
Ausbildungsland dies erfordern. Voraussetzung ist,
dass der Auszubildende seinen Wohnsitz im Aus-
land nimmt. Für die Höhe des Zuschlags gelten
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der Verordnung über die
Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesaus-
bildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im
Ausland in der jeweils geltenden Fassung entspre-
chend.“
27. In § 67 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 werden bei
einer Förderung im Ausland die Kosten des Auszu-
bildenden für Reisen zu einem Ausbildungsort
1. innerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je
Ausbildungshalbjahr,

2. außerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise
je Ausbildungsjahr
zugrunde gelegt. In besonderen Härtefällen können
die notwendigen Aufwendungen für eine weitere
Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.“
28. § 68 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Zahl „62“ durch die Zahl „130“
ersetzt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
29. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Lehrgangskosten“ wird der
Satzteil „einschließlich der Zuschüsse für die
Teilnahme des Ausbildungs- und Betreuungs-
personals an besonderen von der Bundesanstalt
für Arbeit anerkannten Weiterbildungsmaßnah-
men“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom
Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum plan-
mäßigen Ende der Maßnahme übernommen
werden, wenn der Teilnehmer wegen Ausbil-
dungsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das
Ausbildungsverhältnis durch Vermittlung des
Trägers der Maßnahme zustande gekommen
und eine Nachbesetzung des frei gewordenen
Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.“
29a. In § 70 wird nach der Angabe „§ 35“ die Angabe
„Satz 1 und 2“ eingefügt.
30. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder
die Teilnahme an einer geeigneten berufsvor-
bereitenden Bildungsmaßnahme“ gestrichen.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmer
aus einer nach diesem Buch oder vergleich-
baren öffentlichen Programmen geförderten
Maßnahme.“
31. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
32. In § 82 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom
Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßi-
gen Ende der Maßnahme übernommen werden,
wenn der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vor-
zeitig ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis durch
Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande
gekommen und eine Nachbesetzung des frei
gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht mög-
lich ist.“
33. In § 84 Nr. 1 wird die Zahl „205“ durch die Zahl
„340“ ersetzt.
34. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl „62“ durch die Zahl „130“
ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
35. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. der Träger der Maßnahme die erforder-
liche Leistungsfähigkeit besitzt und sich ver-
pflichtet, durch eigene Vermittlungsbemü-
hungen die berufliche Eingliederung der
Teilnehmer zu unterstützen,“.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Arbeitsamt kann von der Prüfung einzelner
maßnahmebezogener Voraussetzungen abse-
hen, soweit der Träger bereits eine Maßnahme
mit dem gleichen Bildungsziel erfolgreich durch-
geführt hat und nach Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes eine berufliche Eingliederung
der Teilnehmer mindestens in gleichem Umfang
zu erwarten ist.“
36. § 88 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Maßnahmen“
das Wort „oder“ eingefügt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
gefügt:
„4. die Maßnahme im Ausland für das Erreichen
des Bildungsziels besonders dienlich ist.“
37. Dem § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der
Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landes-
gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so wird
die Anerkennung eines Maßnahmeteils von bis zu
zwei Dritteln der Maßnahme für die Weiterbildungs-
förderung nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu
Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die
gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.“
38. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „soll“ durch
das Wort „hat“ ersetzt und vor den Wörtern
„überwachen“ und „beobachten“ jeweils das
Wort „zu“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem ersten
Komma die Wörter „hat das Arbeitsamt schwer-
wiegende und kurzfristig nicht behebbare Män-
gel festgestellt,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Das Arbeitsamt und der Träger der Maß-
nahme erstellen nach Ablauf der Maßnahme
gemeinsam eine Bilanz, die Aufschluss über die
Eingliederung der Teilnehmer und die Wirksam-
keit der Maßnahme gibt.“

39. In § 103 Nr. 1 wird die Angabe „163“ durch die
Angabe „162“ ersetzt.
40. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
„§ 118a
Ehrenamtliche Betätigung
Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeits-
losigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche
Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt
wird.“
41. In § 120 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Nimmt
der Arbeitslose an“ die Wörter „einer Maßnahme
der Eignungsfeststellung,“ eingefügt.
42. § 124 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhalts-
geld nach diesem Buch bezogen oder nur
deshalb nicht bezogen hat, weil andere
Leistungen vorrangig waren oder die Maß-
nahme nach § 92 Abs. 2 Satz 2 anerkannt
worden ist,“.
43. § 131 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „der
Arbeitslose“ die Wörter „Versicherungspflicht
wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder
der Erziehung eines Kindes bestand oder in
denen“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitver-
einbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei
denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet
worden.“
44. § 135 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 an-
gefügt:
„7. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht
wegen des Bezuges einer Erwerbsminde-
rungsrente bestand, das tarifliche Arbeits-
entgelt derjenigen Beschäftigung, auf die
das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühun-
gen für den Arbeitslosen in erster Linie zu
erstrecken hat.“
45. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine
vom Arbeitsamt unter Benennung des
Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit ange-
botene Beschäftigung nicht angenommen
oder nicht angetreten oder die Anbahnung
eines solchen Beschäftigungsverhältnisses,
insbesondere das Zustandekommen eines
Vorstellungsgespräches, durch sein Verhal-
ten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeits-
ablehnung),“.
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ge-
weigert, an“ die Wörter „einer Maßnahme der
Eignungsfeststellung,“ eingefügt.
46. § 147a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeit-
geber
1. darlegt und nachweist, dass in dem Kalender-
jahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das
der Wegfall geltend gemacht wird, die Voraus-
setzungen für den Nichteintritt der Erstattungs-
pflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind,
oder
2. insolvenzfähig ist und darlegt und nachweist,
dass die Erstattung für ihn eine unzumutbare
Belastung bedeuten würde, weil durch die
Erstattung der Fortbestand des Unternehmens
oder die nach Durchführung des Personal-
abbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet
wären. Insoweit ist zum Nachweis die Vorlage
einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
erforderlich.“
47. § 151 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) In Nummer 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Komma und das Wort „und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamt-
lichen Betätigung im Sinne des § 118a und
zu den dabei maßgebenden Erfordernissen
der beruflichen Eingliederung zu bestim-
men.“
48. § 152 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen
Eingliederung Folge leisten zu können (§§ 118a,
119 Abs. 3 Nr. 3).“
49. § 154 wird wie folgt gefasst:
„§ 154
Teilunterhaltsgeld
Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer
für die Weiterbildungsförderung anerkannten Teil-
zeitmaßnahme, die mindestens zwölf Stunden
wöchentlich umfasst, ein Teilunterhaltsgeld erhal-
ten, wenn sie
1. die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die
Förderung der beruflichen Weiterbildung ein-
schließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen
und die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme
nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder
2. nach Erfüllen der Vorbeschäftigungszeit eine
Teilzeitbeschäftigung ausüben und die Teil-
nahme an der Maßnahme zur Aufnahme einer
Vollzeitbeschäftigung notwendig oder die Not-

wendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden
Berufsabschlusses anerkannt ist.“
50. In § 155 Nr. 2 werden die Wörter „Beendigung der
Maßnahme“ durch die Wörter „planmäßigen Be-
endigung oder zu dem Tag des Abbruchs der
Weiterbildung“ ersetzt.
51. § 156 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Dauer des Anspruchs beträgt drei Monate.
Sie mindert sich um
1. die Anzahl von Tagen, für die der Arbeitslose
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend
machen kann,
2. die Anzahl von Tagen nach der Maßnahme bis
vor den Tag, an dem die Arbeitslosmeldung
wirksam wird,
3. die Anzahl von Tagen, an denen nach der Ent-
stehung des Anspruchs auf Anschlussunter-
haltsgeld die Voraussetzungen für den Anspruch
nicht vorgelegen haben.
Der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld geht
einem Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus.“
52. § 159 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeit-
geber“ die Wörter „oder dem Träger der Maß-
nahme“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
„Arbeitgeber“ die Wörter „oder der Träger der
Maßnahme“ eingefügt.
53. Nach § 172 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch
erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Be-
zuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird,
solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeits-
entgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den
Arbeitsausfall bestehen würde.“
54. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Fällen eines nicht
nur vorübergehenden Arbeitsausfalles besteht in
Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeit-
nehmern ungeachtet der Voraussetzungen nach
Satz 1, wenn bei mindestens 20 Prozent der in dem
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer trotz des
Arbeitsausfalles Entlassungen vermieden werden
können.“
54a. § 183 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „haben
Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie“ die
Wörter „im Inland beschäftigt waren und“ ein-
gefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Ein ausländisches Insolvenzereignis begründet
einen Anspruch auf Insolvenzgeld für im Inland
beschäftigte Arbeitnehmer.“
c) Dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4 ange-
fügt:
„Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch
während der Freistellung eine Beschäftigung
gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1a Viertes
Buch), gilt der auf Grund der schriftlichen Verein-
barung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im
jeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag.“
55. § 192 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „ein Kind, das
das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
betreut oder erzogen hat oder“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 92
Abs. 2 Satz 2 längstens um drei Jahre.“
c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Kinder und“
gestrichen.
56. § 196 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „ein Kind, das
das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
betreut oder erzogen hat oder“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 92
Abs. 2 Satz 2 längstens um drei Jahre.“
c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Kinder und“
gestrichen.
57. § 201 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(2) Hat der Arbeitslose innerhalb des letzten
Jahres vor dem Tag, für den die Arbeitslosen-
hilfe erneut bewilligt wird,
1. an einer vom Arbeitsamt geförderten, mindes-
tens sechs Monate dauernden Maßnahme
zur Förderung der Berufsausbildung oder
der beruflichen Weiterbildung oder an einer
von einem Rehabilitationsträger geförderten,
mindestens sechs Monate dauernden Leis-
tung zur Teilhabe behinderter Menschen am
Arbeitsleben erfolgreich teilgenommen oder
2. eine mindestens sechs Monate dauernde ver-
sicherungspflichtige, mindestens 15 Stun-
den wöchentlich umfassende Beschäftigung
ununterbrochen ausgeübt,
unterbleibt die Minderung des Anpassungsfak-
tors nach Absatz 1 Satz 1 an dem nächsten auf
die erneute Bewilligung folgenden Anpassungs-
tag oder, falls das Bemessungsentgelt an dem
Tag anzupassen ist, für den die Arbeitslosenhilfe
erneut bewilligt wird, zu diesem Anpassungstag.
Ist das Bemessungsentgelt bei der Entschei-
dung über die erneute Bewilligung auch zu
einem Zeitpunkt anzupassen, der vor dem Tag
liegt, für den die Arbeitslosenhilfe erneut bewil-
ligt wird, unterbleibt die Minderung des Anpas-
sungsfaktors auch zu diesem Anpassungstag.

Zeiten, auf Grund derer die Minderung des An-
passungsfaktors unterblieben ist, können nicht
erneut berücksichtigt werden.“
58. § 202 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in
absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Rente wegen Alters voraussicht-
lich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb
eines Monats zu beantragen.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für
den Versicherten maßgebenden Rentenalter in
Anspruch genommen werden können; im Übri-
gen ist die Höhe der Altersrente unbeachtlich.“
59. In § 214 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
kommensanrechnung“ die Wörter „sowie für die
Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall“ eingefügt.
60. § 218 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr voll-
endet haben (Eingliederungszuschuss
für ältere Arbeitnehmer).“
cc) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und
a) vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
aa) eine außerbetriebliche Ausbil-
dung oder
bb) eine Ausbildung in einem öffent-
lich geförderten Sonderpro-
gramm zur Schaffung zusätzli-
cher Ausbildungsplätze, die auf
einen Abschluss nach dem
Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung vorbereitet
und der kein betrieblicher Aus-
bildungsvertrag zu Grunde lag,
abgeschlossen haben, oder
b) nicht über einen anerkannten Be-
rufsabschluss verfügen und eine
berufsvorbereitende Bildungsmaß-
nahme oder eine berufliche Ausbil-
dung aus in der Person des Arbeit-
nehmers liegenden Gründen nicht
möglich oder nicht zumutbar ist
(Eingliederungszuschuss für jüngere
Arbeitnehmer).“
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird nach dem Wort „der“ das
Wort „pauschalierte“ eingefügt.
61. Dem § 219 wird folgender Satz angefügt:
„Das Arbeitsamt kann arbeitslosen jüngeren Arbeit-
nehmern in geeigneten Fällen eine schriftliche För-
derungszusage dem Grunde nach zur Vorlage beim
Arbeitgeber erteilen, um die Suche eines Arbeits-
platzes zu unterstützen.“
62. § 220 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ver-
mittlung“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die
Wörter „und beim Eingliederungszuschuss für
jüngere Arbeitnehmer“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ver-
mittlung“ die Wörter „und beim Eingliederungs-
zuschuss für jüngere Arbeitnehmer“ eingefügt.
63. § 222a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Menschen“ durch
das Wort „Mensch“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zudem soll bei der Festlegung der Dauer
der Förderung eine geförderte befristete
Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber ange-
messen berücksichtigt werden.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zeiten einer geförderten befristeten Beschäfti-
gung beim Arbeitgeber sollen angemessen
berücksichtigt werden.“
c) In Absatz 5 wird das Wort „Behinderte“ durch
die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
64. In § 223 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
arbeitung“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach den Wörtern „erschwerter Ver-
mittlung“ ein Komma und die Wörter „der Einglie-
derungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer“ einge-
fügt.
65. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird der Punkt
gestrichen.
66. Vor § 229 wird die Überschrift des Dritten Unter-
abschnitts wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
Förderung der beruflichen
Weiterbildung durch Vertretung“.
67. Die §§ 229, 230, 231, 232 und 233 werden wie folgt
gefasst:
„§ 229
Grundsatz
Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teil-
nahme an einer beruflichen Weiterbildung ermög-
lichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, kön-
nen einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertre-
ters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Ver-
leiher eingestellt, um ihn als Vertreter für einen
anderen Arbeitnehmer, der sich beruflich weiterbil-

det, zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss
für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten.
§ 230
Umfang der Förderung
Der Einstellungszuschuss wird für die Dauer der
Beschäftigung des Vertreters in Höhe von mindes-
tens 50 und höchstens 100 Prozent des berück-
sichtigungsfähigen Arbeitsentgelts im Sinne des
§ 218 Abs. 3 geleistet. Die Dauer der Förderung für
die Beschäftigung eines Vertreters bei demselben
Arbeitgeber darf zwölf Monate nicht überschreiten.
Das Arbeitsamt soll bei der Höhe des Zuschusses
die Höhe der Aufwendungen, die der Arbeitgeber
für die berufliche Weiterbildung des Stammarbeit-
nehmers tätigt, sowie eine mögliche Minderleistung
des Vertreters berücksichtigen. Im Fall des Verleihs
beträgt der Zuschuss 50 Prozent des vom Entleiher
an den Verleiher zu zahlenden Entgelts.
§ 231
Arbeitsrechtliche Regelung
(1) Wird ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer zur
Vertretung eines Arbeitnehmers, der sich beruflich
weiterbildet, eingestellt, liegt ein sachlicher Grund
vor, der die Befristung des Arbeitsvertrages mit
dem Vertreter rechtfertigt.
(2) Wird im Rahmen arbeits- oder arbeitsschutz-
rechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl
der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt, so sind
bei der Ermittlung dieser Zahl nur die Arbeitnehmer,
die sich in beruflicher Weiterbildung befinden, nicht
aber die zu ihrer Vertretung eingestellten Arbeit-
nehmer mitzuzählen.
§ 232
Beauftragung und Förderung Dritter
Das Arbeitsamt kann Dritte mit der Vorbereitung
und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung
durch Vertretung beauftragen und durch Zuschüs-
se fördern. Die Förderung umfasst Zuschüsse zu
den unmittelbar im Zusammenhang mit der Vor-
bereitung und Gestaltung der beruflichen Weiter-
bildung durch Vertretung anfallenden Kosten. Die
Zuschüsse können bis zur Höhe der angemessenen
Aufwendungen für das zur Aufgabenwahrnehmung
erforderliche Personal sowie das insoweit erfor-
derliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie
die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten
gewährt werden.
§ 233
Anordnungsermächtigung
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anord-
nung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
Umfang und Verfahren der Förderung der beruf-
lichen Weiterbildung durch Vertretung zu bestim-
men.“
68. § 234 wird aufgehoben.
69. In der Überschrift des Fünften Kapitels, Zweiter
Abschnitt werden nach dem Wort „Ausbildung“ ein
Komma und die Wörter „berufliche Weiterbildung“
eingefügt.
70. Vor § 235 wird die Überschrift des Ersten Unter-
abschnitts wie folgt gefasst:
„Erster Unterabschnitt
Förderung der Berufsausbildung
und der beruflichen Weiterbildung“.
71. Nach § 235a wird folgender § 235b eingefügt:
„§ 235b
Erstattung der Praktikumsvergütung
(1) Arbeitgeber können durch Erstattung der
Praktikumsvergütung bis zu 192 Euro zuzüglich
des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gefördert
werden, wenn sie Auszubildenden im Rahmen
eines Praktikums Grundkenntnisse und -fertig-
keiten vermitteln, die für eine Berufsausbildung
förderlich sind, und das Praktikum mit einer be-
rufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit
verbunden ist (§ 61 Abs. 3).
(2) Förderungsfähig sind Betriebspraktika, die
berufs- oder berufsbereichbezogene fachliche
sowie soziale Kompetenzen vermitteln, die einen
Übergang in eine Berufsausbildung erleichtern. Der
Auszubildende ist für die Dauer der ergänzenden
Berufsvorbereitung vom Betrieb freizustellen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Aus-
zubildenden einen Praktikumsvertrag abzuschlie-
ßen und eine Praktikumsvergütung von im Regelfall
192 Euro monatlich zu zahlen. Soweit in einem ver-
gleichbaren Tätigkeitsbereich eine niedrigere Aus-
bildungsvergütung gezahlt wird, ist die Praktikums-
vergütung entsprechend zu mindern.
(4) Die Auszahlung der Leistungen kann durch
den Träger der berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
nahme erfolgen.“
72. Nach § 235b wird folgender § 235c eingefügt:
„§ 235c
Förderung der beruflichen Weiterbildung
(1) Arbeitgeber können für die berufliche Weiter-
bildung von Arbeitnehmern, bei denen die Notwen-
digkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden
Berufsabschlusses anerkannt ist, durch Zuschüsse
zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die
Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird.
(2) Die Zuschüsse können bis zur Höhe des
Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges
Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallen-
den pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamt-
sozialversicherungsbeitrag für weiterbildungsbe-
dingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet.“
73. Vor § 240 wird die Überschrift des Ersten Ab-
schnitts des Sechsten Kapitels wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
Förderung der
Berufsausbildung und Beschäftigung
begleitende Eingliederungshilfen“.

74. § 240 wird wie folgt gefasst:
„§ 240
Grundsatz
Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbil-
dung können durch Zuschüsse gefördert werden,
wenn sie
1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen
Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubil-
dende diesen eine berufliche Ausbildung ermög-
lichen und ihre Eingliederungsaussichten ver-
bessern oder
2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine
Beschäftigung haben und nicht ausbildung-
suchend oder arbeitsuchend gemeldet sind,
durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnah-
men an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäf-
tigung heranführen.“
75. § 241 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung
in einem Betrieb als berufliche Ausbildung im
ersten Jahr in einer außerbetrieblichen Einrich-
tung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-
trages nach dem Berufsbildungsgesetz durch-
geführt werden, sind förderungsfähig, wenn
1. den an der Maßnahme teilnehmenden Aus-
zubildenden auch mit ausbildungsbegleiten-
den Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem
Betrieb nicht vermittelt werden kann,
2. die Auszubildenden nach Erfüllung der allge-
mein bildenden Vollzeitschulpflicht an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
mit einer Dauer von mindestens sechs Mona-
ten teilgenommen haben und
3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen
sechs Monate je Ausbildungsjahr nicht über-
schreitet.
Nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung in
einer außerbetrieblichen Einrichtung ist eine
weitere Förderung nur möglich, solange dem
Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleiten-
den Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem
Betrieb nicht vermittelt werden kann. Im Zusam-
menwirken mit den Trägern der Maßnahmen
sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den
Übergang der Auszubildenden auf einen be-
trieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Falls
erforderlich, ist dieser Übergang mit aus-
bildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen.
Wenn die betriebliche Ausbildung innerhalb von
drei Monaten nach dem Übergang nicht fort-
geführt werden kann, ist die weitere Teilnahme
an der außerbetrieblichen Ausbildungsmaß-
nahme möglich.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Gefördert werden niedrigschwellige An-
gebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizie-
rung und Beschäftigung, die Jugendliche, die
auf andere Weise nicht erreicht werden können,
für eine berufliche Qualifizierung motivieren
(Aktivierungshilfen). Eine Förderung ist nur mög-
lich, wenn Dritte sich mindestens zur Hälfte an
der Finanzierung beteiligen.“
76. § 242 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. Angebote zur beruflichen Eingliederung
nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen
oder mit diesen noch nicht eingegliedert
werden können.“
77. § 243 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktivie-
rungshilfen nach § 240 Nr. 2 bis zu einer Höhe
von 50 Prozent der Gesamtkosten gefördert
werden.“
78. § 246 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
fügt:
„3. bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus
einer nach § 241 Abs. 2 geförderten außer-
betrieblichen Ausbildung in eine betriebliche
Ausbildung eine Pauschale an den Träger.
Die Pauschale beträgt 2 000 Euro für jede
Vermittlung. Die Vermittlung muss spätes-
tens zwölf Monate vor dem vertraglichen
Ende der außerbetrieblichen Ausbildung
erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als erfolg-
reich, wenn das Ausbildungsverhältnis län-
ger als drei Monate fortbesteht. Die Pau-
schale wird für jeden Auszubildenden nur
einmal gezahlt.“
79. Nach § 246 werden folgende §§ 246a bis 246d
eingefügt:
„§ 246a
Beschäftigung
begleitende Eingliederungshilfen
Träger können durch Zuschüsse gefördert wer-
den, wenn sie durch zusätzliche Hilfen für förde-
rungsbedürftige Arbeitnehmer diesen die betriebli-
che Eingliederung ermöglichen und ihre Aussichten
auf dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern
(Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen).
§ 246b
Förderungsbedürftige Arbeitnehmer
Förderungsbedürftig sind jüngere Arbeitnehmer,
die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe

ohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht
begründen oder festigen können.
§ 246c
Förderungsfähige Maßnahmen
Förderungsfähig sind Maßnahmen, die die be-
triebliche Eingliederung unterstützen und über
betriebsübliche Inhalte hinausgehen. Hierzu ge-
hören Maßnahmen
1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie
und
3. zur sozialpädagogischen Begleitung.
§ 246d
Leistungen
(1) Als Maßnahmekosten können dem Träger die
angemessenen Aufwendungen für das zur Durch-
führung der Maßnahme eingesetzte erforderliche
Fachpersonal sowie das insoweit erforderliche
Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die
angemessenen Sach- und Verwaltungskosten
erstattet werden.
(2) Die Förderung darf eine Dauer von sechs
Monaten nicht übersteigen.“
80. § 248 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einrichtung“
durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt
gefasst:
„In die Förderung von Trägern von Einrichtungen
der beruflichen Rehabilitation können nur Vor-
haben einbezogen werden,“.
81. § 254 wird wie folgt gefasst:
„§ 254
Grundsatz
Die in einem Sozialplan vorgesehenen Maßnah-
men zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den
Arbeitsmarkt können durch Zuschüsse gefördert
werden.“
82. § 255 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen
Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
83. § 257 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeich-
nung „(2)“ gestrichen.
84. Dem § 260 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 brauchen die
Arbeiten nicht zusätzlich zu sein, wenn sie an Wirt-
schaftsunternehmen vergeben werden, der Träger
die Mittel der Förderung bei der Auftragsvergabe
zusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln ver-
wendet und der Verwaltungsausschuss der Maß-
nahme zustimmt.“
85. § 261 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Maßnahmen in Eigenregie des Trägers sind nur
förderungsfähig, wenn sie Qualifizierungs- oder
Praktikumsanteile von mindestens 20 Prozent
der Zuweisungsdauer der geförderten Arbeit-
nehmer enthalten; dies gilt nicht für Arbeitneh-
mer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
„(5) Die Träger oder durchführenden Unterneh-
men haben spätestens bei Beendigung der
Beschäftigung des geförderten Arbeitnehmers
eine Teilnehmerbeurteilung für das Arbeitsamt
auszustellen, die auch Aussagen zur Beurteilung
der weiteren beruflichen Entwicklungsmöglich-
keiten des Arbeitnehmers enthält. Auf seinen
Wunsch ist dem Arbeitnehmer eine Ausfertigung
der Teilnehmerbeurteilung zu übermitteln.“
86. In § 262 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder
Qualifizierungs- oder Praktikumsanteile von min-
destens 20 Prozent der Zuweisungsdauer enthält“
gestrichen.
87. § 263 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. arbeitslos sind und allein durch eine För-
derung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder
Strukturanpassungsmaßnahme eine Be-
schäftigung aufnehmen können und“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die An-
gabe „Absatz 1 Nr. 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „die Arbeit-
nehmer in den letzten sechs Monaten min-
destens drei Monate beim Arbeitsamt
arbeitslos gemeldet waren und“ gestrichen.
dd) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
ee) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt.
ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
angefügt:
„5. die Arbeitnehmer Berufsrückkehrer sind
und bereits für die Dauer von min-
destens zwölf Monaten in einem Ver-
sicherungspflichtverhältnis gestanden
haben.“

88. Nach § 265 wird folgender § 265a eingefügt:
„§ 265a
Pauschalierte Förderung
(1) Abweichend von § 264 Abs. 1 bis 3 und § 265
können Zuschüsse in pauschalierter Form erbracht
werden. Auf Verlangen des Trägers hat das
Arbeitsamt die Zuschüsse in pauschalierter Form
zu erbringen.
(2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach
der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers
in der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätig-
keiten, für die in der Regel erforderlich ist
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbil-
dung höchstens 1 300 Euro,
2. eine Aufstiegsfortbildung höchstens 1 200 Euro,
3. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
höchstens 1 100 Euro,
4. keine Ausbildung höchstens 900 Euro
monatlich. Das Arbeitsamt kann den pauschalierten
Zuschuss zum Ausgleich regionaler und in der
Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu
10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeit-
nehmern, die bei Beginn der Maßnahme das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so zu
bemessen, dass die Aufnahme einer Ausbildung
nicht behindert wird.
(3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe
des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts ge-
zahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen
Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitszeit eines ver-
gleichbaren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten
Arbeitnehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse
entsprechend zu kürzen.
(4) Einnahmen des Trägers werden nicht auf den
pauschalierten Zuschuss angerechnet.“
89. § 266 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den
Wörtern „das Land, in dem die Maßnahme
durchgeführt wird,“ die Wörter „oder ein Dritter“
eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) In den Fällen des § 265a werden abwei-
chend von den Absätzen 1 und 2 Einnahmen des
Trägers aus der Maßnahme nicht angerechnet.“
90. In § 269 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausge-
schlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in
einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpas-
sungsmaßnahme noch nicht drei Jahre vergangen
sind.“
91. In § 272 wird die Zahl „2006“ durch die Zahl „2008“
ersetzt.
92. § 273 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Verbesserung der Infrastruktur.“
93. § 274 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie
1. arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind
und allein durch eine Förderung in einer Struk-
turanpassungs- oder Arbeitsbeschaffungsmaß-
nahme eine Beschäftigung aufnehmen können
und
2. vor der Zuweisung die Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe erfüllt haben oder bei Arbeits-
losigkeit erfüllt hätten oder die Voraussetzungen
für Anschlussunterhaltsgeld oder Übergangs-
geld im Anschluss an eine abgeschlossene
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen.“
94. § 275 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 075 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des
monatlichen Arbeitsentgelts gezahlt.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) In den Fällen des § 276 Abs. 3 können
Zuschüsse zur Restfinanzierung der Maßnah-
men bis zur Höhe von 200 Euro je Fördermonat
und gefördertem Arbeitnehmer ab Vollendung
des 55. Lebensjahres erbracht werden, wenn
1. die Finanzierung der Maßnahme auf andere
Weise nicht sichergestellt werden kann und
2. ein Dritter Zuschüsse mindestens in gleicher
Höhe erbringt.“
95. Dem § 276 werden folgende Absätze 3 und 4 an-
gefügt:
„(3) Die Förderung kann bis zu 60 Monate dauern,
wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere
Arbeitnehmer zugewiesen sind, die das 55. Lebens-
jahr vollendet haben.
(4) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche Unter-
brechung wiederholt gefördert werden, wenn sie
darauf ausgerichtet ist, während einer längeren
Dauer Arbeitsplätze für wechselnde besonders
förderungsbedürftige Arbeitnehmer zu schaffen.“
96. § 277 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird zu Absatz 1 und wie folgt gefasst:
„(1) Das Arbeitsamt kann einen förderungs-
bedürftigen Arbeitnehmer in die Maßnahme
zuweisen für die Dauer
1. von bis zu 36 Monaten, wenn er das 55. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat,
2. von bis zu 48 Monaten, wenn der Träger die
Verpflichtung übernimmt, Arbeitnehmer an-
schließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei
ihm oder dem durchführenden Unternehmen
zu übernehmen und
3. von bis zu 60 Monaten, wenn er das 55. Le-
bensjahr vollendet hat.“

b) Satz 2 wird zu Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausge-
schlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung
in einer Strukturanpassungs- oder Arbeitsbe-
schaffungsmaßnahme noch nicht drei Jahre
vergangen sind. Satz 1 gilt nicht für Zuweisun-
gen von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben.“
97. In § 278 werden nach den Wörtern „zugewiesenen
Arbeitnehmer,“ die Wörter „die Teilnehmerbeurtei-
lung,“ eingefügt.
98. Nach § 279 wird der folgende Siebte Abschnitt ein-
gefügt:
„Siebter Abschnitt
Förderung von Beschäftigung
schaffenden Infrastrukturmaßnahmen
§ 279a
Beschäftigung schaffende
Infrastrukturförderung
(1) Öffentlich-rechtliche Träger können bis zum
31. Dezember 2007 durch einen angemessenen
Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbes-
serung der Infrastruktur gefördert werden, wenn
1. der Träger mit der Durchführung der Arbeiten ein
Wirtschaftsunternehmen beauftragt, das sich
verpflichtet, für eine zwischen dem Arbeitsamt
und dem Träger festgelegte Zeit eine bestimmte
Zahl von Arbeitslosen zu beschäftigen, die vom
Arbeitsamt zugewiesen werden,
2. die Arbeitslosen die Voraussetzungen für Ent-
geltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei
beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen,
3. das Wirtschaftsunternehmen die Arbeitnehmer
weit überwiegend bei der Erledigung der geför-
derten Arbeiten einsetzt,
4. der Anteil der zugewiesenen Arbeitslosen
35 Prozent der voraussichtlich beschäftigten
Arbeitnehmer nicht übersteigt,
5. der Träger die Mittel der Förderung bei der Auf-
tragsvergabe zusätzlich zu den sonst eingesetz-
ten Mitteln verwendet und
6. der Verwaltungsausschuss der Förderung zu-
stimmt.
Die Förderung ist so zu bemessen, dass in der
Regel ein Anteil von 25 Prozent der voraussicht-
lichen Gesamtkosten der Arbeiten nicht überschrit-
ten wird und die Fördermittel im Verhältnis zu den
zugewiesenen Arbeitnehmern angemessen sind.
(2) § 262 Abs. 2, § 269 Abs.1 und 2, §§ 270
und 271 Satz 1 gelten entsprechend.“
99. § 282 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 28a und 104 des
Vierten Buches“ durch die Angabe „§ 28a des
Vierten Buches“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4
eingefügt:
„(2) Die Untersuchung der Wirkungen der Ar-
beitsförderung ist ein Schwerpunkt der Arbeits-
marktforschung. Sie soll zeitnah erfolgen und ist
ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung.
(3) Die Wirkungsforschung soll unter Berück-
sichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen
des Gesetzes insbesondere
1. die Untersuchung, in welchem Ausmaß die
Teilnahme an einer Maßnahme die Vermitt-
lungsaussichten der Teilnehmer verbessert
und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht,
2. die vergleichende Ermittlung der Kosten von
Maßnahmen in Relation zu ihrem Nutzen,
3. die Messung von volkswirtschaftlichen Netto-
effekten beim Einsatz arbeitsmarktpolitischer
Instrumente,
4. die Analyse von Auswirkungen auf Erwerbs-
verläufe unter Berücksichtigung der Gleich-
stellung von Frauen und Männern
umfassen.
(4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wir-
kungen der Arbeitsförderung auf regionaler
Ebene untersuchen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
sätze 5 und 6.
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
fügt:
„(7) Die Bundesanstalt übermittelt wissen-
schaftlichen Einrichtungen auf Antrag oder Er-
suchen anonymisierte Daten, die für Zwecke
der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erfor-
derlich sind. § 282a Abs. 5 gilt entsprechend.
Für Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches.“
100. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
angefügt:
„6. die Vermittlung der Teilnehmer an Maß-
nahmen zur Förderung der Berufsaus-
bildung und an Maßnahmen der berufli-
chen Weiterbildung, die für eine Förde-
rung anerkannt sind, durch den Träger
der Maßnahme.“
b) In Satz 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“
ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 2 gelten für die Aus-
bildungsvermittlung nach Nummer 5 und die
Vermittlung von Maßnahmeteilnehmern nach
Nummer 6 die Vorschriften der §§ 296 bis 299
entsprechend.“
101. § 318 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Arbeitnehmer, die bei Teilnahme an Maß-
nahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert
werden oder gefördert worden sind, sind ver-
pflichtet,
1. dem Arbeitsamt oder dem Träger der Maß-
nahme auf Verlangen Auskunft über den Ein-
gliederungserfolg der Maßnahme sowie alle
weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qua-
litätsprüfung nach § 93 benötigt werden, und
2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Ver-
haltens durch den Träger zuzulassen.
Träger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen des
Teilnehmers unverzüglich dem Arbeitsamt zu
übermitteln.“
102. In § 330 Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 151 Abs. 2 Nr. 2“ die Wörter „oder das Be-
messungsentgelt auf Grund einer Anpassung nach
§ 201“ eingefügt.
103. In § 333 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Die Bundesanstalt kann mit Ansprüchen auf
Winterbau-Umlage gegen Ansprüche auf Kurz-
arbeitergeld, Winterausfallgeld und Wintergeld, die
vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; inso-
weit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt.“
104. § 338 Abs. 3 wird aufgehoben.
105. § 345 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
fügt:
„7. die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld
versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsent-
gelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes.“
106. Nach § 345 wird folgender § 345a eingefügt:
„§ 345a
Pauschalierung der Beiträge
(1) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsmin-
derung versicherungspflichtig sind, wird pauschal
festgesetzt. Sie beträgt
1. für das Jahr 2003 5 Millionen Euro,
2. für das Jahr 2004 18 Millionen Euro,
3. für das Jahr 2005 36 Millionen Euro.
Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten
ab dem Jahr 2006 unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des versicherten Personenkreises
im Hinblick auf dessen Rückkehr auf den Arbeits-
markt neu festzusetzen; ist eine Neufestsetzung bis
zum 31. Dezember 2005 nicht erfolgt, gilt für das
Jahr 2006 der für das Jahr 2005 bestimmte Betrag
als Abschlag.
(2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als
Erziehende versicherungspflichtig sind, wird pau-
schal festgesetzt. Sie beträgt
1. für das Jahr 2003 60 Millionen Euro,
2. für das Jahr 2004 110 Millionen Euro,
3. für das Jahr 2005 170 Millionen Euro,
4. für das Jahr 2006 230 Millionen Euro,
5. für das Jahr 2007 290 Millionen Euro.
Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten
ab dem Jahr 2008 neu festzusetzen; bis zu einer
Neufestsetzung gilt der für das Jahr 2007 bestimm-
te Betrag als Abschlag.“
107. In § 346 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Heimarbeitern“ die Wörter „sowie Träger außer-
betrieblicher Ausbildung“ angefügt.
108. § 347 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7, 8
und 9 angefügt:
„7. für Personen, die als Bezieher einer Rente
wegen voller Erwerbsminderung versiche-
rungspflichtig sind, von den Leistungs-
trägern,
8. für Personen, die als Bezieherinnen von
Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig
sind, von den Leistungsträgern,
9. für Personen, die als Erziehende versiche-
rungspflichtig sind, vom Bund.“
109. In § 349 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zivildienst-
leistende“ ein Komma und die Wörter „für Perso-
nen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind“
eingefügt.
110. § 397 wird wie folgt gefasst:
„§ 397
Beauftragte für
Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
(1) Bei den Arbeitsämtern, bei den Landes-
arbeitsämtern und bei der Hauptstelle sind haupt-
amtliche Beauftragte für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt zu bestellen. Sie sind unmittelbar der
jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet.
(2) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in
übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der
Gleichstellung von Frauen und Männern am
Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie
und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen
insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung,
des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von
Frauen und des Wiedereinstiegs von Frauen und
Männern nach einer Familienphase sowie hinsicht-
lich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Zur Siche-
rung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen
am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der
Frauenerwerbstätigkeit tätigen Stellen ihres Bezirks
zusammen.

(3) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt sind bei der frauen- und familien-
gerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer
Dienststellen zu beteiligen. Sie haben ein Informa-
tions-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen,
die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von
Frauen und Männern am Arbeitsmarkt haben.
(4) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt bei den Arbeitsämtern können mit
weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit die
Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chancen-
gleichheit am Arbeitsmarkt dies zulässt. In Konflikt-
fällen entscheidet der Verwaltungsausschuss.“
111. In § 404 Abs. 2 Nr. 23 wird die Angabe „§ 318
Satz 1“ durch die Angabe „§ 318 Abs. 1 Satz 1“
ersetzt.
112. § 415 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
113. In § 416 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 wird
jeweils die Zahl „2002“ durch die Zahl „2003“
ersetzt.
113a. In § 416a Nr. 2 wird die Zahl „2001“ durch die Zahl
„2003“ ersetzt.
114. § 417 wird wie folgt gefasst:
„§ 417
Förderung beschäftigter Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer
für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maß-
nahme durch Übernahme der Weiterbildungs-
kosten gefördert werden, wenn
1. sie bei Beginn der Teilnahme das 50. Lebensjahr
vollendet haben,
2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsver-
hältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maß-
nahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt
haben,
3. der Betrieb, dem sie angehören, nicht mehr als
100 Arbeitnehmer beschäftigt,
4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem
sie angehören, durchgeführt wird und Kennt-
nisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die
über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurz-
fristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen
und
5. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2005
begonnen hat.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigen
Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitneh-
mer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
zeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht
mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als
30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Nimmt ein von Arbeitslosigkeit bedrohter
Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeits-
entgelts an einer Maßnahme der Eignungsfeststel-
lung, Trainingsmaßnahme oder an einer beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme, die für die Weiterbil-
dungsförderung anerkannt ist, teil, kann bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zuschuss
zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber erbracht
werden, wenn die Maßnahme bis zum 31. Dezem-
ber 2005 begonnen hat. Der Zuschuss kann bis zur
Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als
anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf
entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozial-
versicherungsbeitrag für Zeiten ohne Arbeitsleis-
tung während der Teilnahme an der Maßnahme
errechnet.“
114a. Nach § 420 wird folgender § 420a eingefügt:
„§ 420a
Verlängerte Sprachförderung
Unter den Voraussetzungen des § 419 oder des
§ 420 Abs. 3 können die durch die Teilnahme an
einem bis zum 31. Dezember 2002 beginnenden
Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unter-
richt entstehenden Kosten für längstens neun
Monate übernommen werden, wenn der Deutsch-
Sprachlehrgang im Rahmen der Erprobung eines
Gesamtsprachförderkonzepts für Zuwanderer mit
auf Dauer angelegtem Aufenthalt durch den
Sprachverband Deutsch e.V. durchgeführt wird. In
den Fällen des Satzes 1 ist die Gesamtförderdauer
auf 900 Stunden begrenzt.“
115. Nach § 421d werden folgende §§ 421e und 421f
eingefügt:
„§ 421e
Förderung der Weiterbildung
von Sozialhilfeempfängern
Wird von dem Träger der Sozialhilfe die Weiter-
zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz für den Zeitraum der Teil-
nahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaß-
nahme bewilligt, soll das Arbeitsamt dies bei der
Prüfung einer Förderung nach § 80 berücksich-
tigen.
§ 421f
Sonderregelung zur Altersgrenze
beim Eingliederungszuschuss
Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss
für ältere Arbeitnehmer und für besonders betrof-
fene ältere schwerbehinderte Menschen wird für
Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2006
erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des
50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der För-
derung bei den besonders betroffenen älteren
schwerbehinderten Menschen im Alter vom vollen-
deten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr darf
60 Monate nicht übersteigen.“
116. Nach § 434c wird folgender § 434d eingefügt:
„§ 434d
Gesetz zur Reform der
arbeitsmarktpolitischen Instrumente
(1) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruf-
lichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember

2004 beginnt, ist auch dann angemessen, wenn sie
auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Rege-
lungen nicht um mindestens ein Drittel der Aus-
bildungszeit verkürzt ist. Insoweit ist § 92 Abs. 2
Satz 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden
Fassung nicht anzuwenden.
(2) § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 192 Satz 2 Nr. 3
und § 196 Satz 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember
2002 geltenden Fassung sind für Zeiten der Betreu-
ung und Erziehung eines Kindes vor dem 1. Januar
2003 weiterhin anzuwenden.
(3) § 131 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf
Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 2002
entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit
ist § 131 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an
geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(4) § 415 Abs. 3 Satz 8 gilt ab 1. Januar 2002 mit
der Maßgabe, dass der Betrag „1 350 Deutsche
Mark“ durch den Betrag „691 Euro“ ersetzt wird.“
117. § 435 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1
vorangestellt:
„(1) Bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3
und des § 345a gilt die Rente wegen Erwerbs-
unfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar
2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsmin-
derung; dies gilt auch dann, wenn die Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines mehr
als geringfügigen Hinzuverdienstes als Rente
wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a und
wie folgt gefasst:
„(1a) Bei Anwendung des § 28 gilt
1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren
Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
2. eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
vergleichbare Leistung eines ausländischen
Leistungsträgers, deren Beginn vor dem
1. Januar 2001 liegt, als eine mit der Rente
wegen voller Erwerbsminderung vergleich-
bare Leistung eines ausländischen Leis-
tungsträgers.“
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4)
In § 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I
S. 3845), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, werden die Wörter „den §§ 248 und 272“ durch die
Angabe „§ 248“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 216 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „(§ 144
des Dritten Buches)“ die Wörter „oder ab Beginn
des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung
(§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)“ eingefügt.
b) In Absatz 4a wird vor Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsaus-
bildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet
werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsaus-
bildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gleich.“
2. Dem § 226 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen
Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-
trages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet
werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeits-
entgelt gleich.“
3. § 232a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 226
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,“ die Wörter „soweit es ein Drei-
hundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze
nicht übersteigt,“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Sperrzeit“ die
Wörter „oder ab Beginn des zweiten Monats eines
Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung“
eingefügt.
4. In § 251 wird nach Absatz 4b folgender Absatz 4c ein-
gefügt:
„(4c) Für Auszubildende, die in einer außerbetriebli-
chen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungs-
vertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet
werden, trägt der Träger der Einrichtung die Beiträge.“
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt
geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des
Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie
folgt gefasst:
„Umfang der Leistungen“.

b) Nach der Angabe zu § 224 wird eingefügt:
„§ 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Ren-
ten wegen voller Erwerbsminderung“.
c) In den Anlagen wird die Angabe „Faktoren für
die pauschalierte Ermittlung persönlicher Entgelt-
punkte aus überführten Bestandrenten des Beitritt-
gebiets (§ 307b Abs. 5) Anlage 17“ gestrichen.
2. In § 1 Satz 1 wird nach der Nummer 3 folgende Num-
mer 3a eingefügt:
„3a. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen
Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungs-
vertrages nach dem Berufsbildungsgesetz aus-
gebildet werden,“.
3. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt
Umfang der Leistungen
Erster Titel
Allgemeines“.
4. In § 116 wird in der Überschrift das Wort „Rehabili-
tation“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“
ersetzt.
5. In § 162 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieb-
lichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-
dungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
ausgebildet werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe
der Ausbildungsvergütung,“.
6. In § 168 Abs.1 wird nach der Nummer 3 folgende Num-
mer 3a eingefügt:
„3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieb-
lichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-
dungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
ausgebildet werden, von den Trägern der Einrich-
tung,“.
7. Nach § 224 wird folgender § 224a eingefügt:
„§ 224a
Tragung pauschalierter Beiträge für
Renten wegen voller Erwerbsminderung
(1) Das Bundesversicherungsamt führt für pauschale
Beiträge nach § 345a Abs. 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch die Verteilung zwischen den Trägern der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung
durch. Die pauschalen Beiträge sind mit dem Aus-
gleichsbetrag der Bundesanstalt für Arbeit nach § 224
im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Aus-
gleichsbetrag zu verrechnen.
(2) Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben
dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminde-
rung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungs-
ausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge
zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
zusammen stehen.“
8. Nach § 226 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten
wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu
bestimmen.“
9. In § 236a Satz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“
durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(860-9)
§ 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 66 Nr. 1 bis 6 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „65 Euro“ durch die Angabe
„130 Euro“ ersetzt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
3. In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen“ durch die
Wörter „Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)
In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „(§ 144 des Dritten Buches)“ die Wörter „oder
ab Beginn des zweiten Monats der Ruhenszeit wegen
einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)“
eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(810-31)
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „zwölf aufein-
ander folgende Monate“ durch die Wörter „24 aufein-
ander folgende Monate“ ersetzt.
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 länger als zwölf
aufeinander folgende Monate dauernden Überlassung
desselben Leiharbeitnehmers an einen Entleiher hat
der Verleiher nach Ablauf des zwölften Monats dem
Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für ver-
gleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts
zu gewähren; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mit-
bestimmungsrechte“ die Wörter „des Betriebs- und
Personalrates“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahl“
die Wörter „der Arbeitnehmervertreter in den Auf-
sichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der
Wahl“ eingefügt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
gefügt:
„7a. entgegen § 10 Abs. 5 eine Arbeitsbedin-
gung nicht gewährt,“.
bb) In Nummer 9 werden die Wörter „zwölf auf-
einander folgende Monate“ durch die Wörter
„24 aufeinander folgende Monate“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2a, 3 und 9“ durch
die Angabe „Nr. 2a, 3, 7a und 9“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
(801-7)
§ 76 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518) wird wie folgt geändert:
1. Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden.“
2. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Eini-
gungsstelle“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
(320-1)
§ 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 98
Entscheidung über die
Besetzung der Einigungsstelle
(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsit-
zende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Eini-
gungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen wer-
den, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig
ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entspre-
chend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen
48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden
der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der
Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der
Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des
Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss
des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er
ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen
nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet
die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die
Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein-
zulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87
Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91
Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vor-
sitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein
Rechtsmittel statt.“
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 29a und 47 treten am Tag nach der
Verkündung des Gesetzes in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 19, 28, 33, 34 und Artikel 5 Nr. 1 treten
am 2. Januar 2002 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe u, Nr. 6 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 10, 11, 42 Buchstabe a,
Nr. 43 Buchstabe a, Nr. 44, 55 Buchstabe a und c, Nr. 56
Buchstabe a und c, Nr. 90, 96 Buchstabe b, Nr. 105, 106,
108, 109, 112 Buchstabe b, Nr. 117 und Artikel 2 treten
am 1. Januar 2003 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe l, m und n, Nr. 3 Buch-
stabe b Doppelbuchstaben bb und cc und Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb, Nr. 24, 60 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa und Doppelbuchstabe cc, Nr. 61, 62,
64, 71, 74, 75 Buchstabe b, Nr. 76, 77 und 79 treten am
1. Januar 2004 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3443. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 659d663e5f3fb9d2….