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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3443

BGBl. 2001 I S. 3443 · 110.377 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3443
                                                 Gesetz
                           zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
                                          (Job-AQTIV-Gesetz)
                                                 Vom 10. Dezember 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 10 Inkrafttreten

                            Artikel 1

    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                             (860-3)
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt
geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a)   Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

            „§ 1 Ziele der Arbeitsförderung“.
       b)   Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
            „§ 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und
                 Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern“.

       c)   Nach der Angabe zu § 8 wird eingefügt:
            „§ 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf“.
       d)   Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
            „§ 35 Vermittlungsangebot, Eingliederungsver-
                  einbarung“.
       e)   Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
            „§ 37 Verstärkung der Vermittlung“.

       f)   Nach der Angabe zu § 37 wird eingefügt:

            „§ 37a Beauftragung Dritter mit der Vermitt-
                   lung“.

       g)   Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

            „§ 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung,
                  Trainingsmaßnahmen“.

h)   Nach der Angabe zu § 118 wird eingefügt:
     „§ 118a Ehrenamtliche Betätigung“.

i)   Die Angaben zum Fünften Kapitel, Erster Ab-

     schnitt, Dritter Unterabschnitt werden wie folgt
     gefasst:
                 „Dritter Unterabschnitt
               Förderung der beruflichen
             Weiterbildung durch Vertretung
     § 229 Grundsatz
     § 230 Umfang der Förderung
     § 231 Arbeitsrechtliche Regelung

     § 232 Beauftragung und Förderung Dritter

     § 233 Anordnungsermächtigung
     § 234 (aufgehoben)“.

j)   Die Angabe zum Fünften Kapitel, Zweiter Ab-
     schnitt wird wie folgt gefasst:
                   „Zweiter Abschnitt
                 Berufliche Ausbildung,
              berufliche Weiterbildung und
        Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

k)   Die Angabe zum Fünften Kapitel, Zweiter Ab-
     schnitt, Erster Unterabschnitt wird wie folgt
     gefasst:

                 „Erster Unterabschnitt

            Förderung der Berufsausbildung
           und der beruflichen Weiterbildung“.
l)   Nach der Angabe zu § 235a wird eingefügt:
     „§ 235b Erstattung der Praktikumsvergütung

       § 235c Förderung der beruflichen Weiterbil-
              dung“.
m) Die Angabe zum Sechsten Kapitel, Erster Ab-
   schnitt wird wie folgt gefasst:
                    „Erster Abschnitt
                  Förderung der Berufs-
             ausbildung und Beschäftigung
            begleitende Eingliederungshilfen“.

n)   Nach der Angabe zu § 246 wird eingefügt:

     „§ 246a Beschäftigung begleitende Eingliede-
             rungshilfen

       § 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer

       § 246c Förderungsfähige Maßnahmen
       § 246d Leistungen“.
BGBl. 2001, Seite 3444 — Originalseite als Abbildung
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       o)   Nach der Angabe zu § 265 wird eingefügt:
            „§ 265a Pauschalierte Förderung“.

       p)   Nach der Angabe zu § 279 wird eingefügt:

                          „Siebter Abschnitt
                   Förderung von Beschäftigung
                schaffenden Infrastrukturmaßnahmen
            § 279a Beschäftigung schaffende Infrastruk-
                   turförderung“.

       q)   Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:
            „§ 287 Gebühren für die Durchführung der Ver-
                   einbarungen über Werkvertragsarbeit-
                   nehmer“.
       r)   Nach der Angabe zu § 345 wird eingefügt:
            „§ 345a Pauschalierung der Beiträge“.

       s)   Nach der Angabe zu § 371 wird eingefügt:

            „§ 371a Zusammenarbeit mit den örtlich zu-

                    ständigen Trägern der Sozialhilfe“.

       t)   Die Angabe zu § 397 wird wie folgt gefasst:

            „§ 397 Beauftragte für Chancengleichheit am
                   Arbeitsmarkt“.
       u)   Die Angabe zu § 415 wird wie folgt gefasst:

            „§ 415 (aufgehoben)“.
       v)   Die Angabe zu § 417 wird wie folgt gefasst:

            „§ 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer“.
       v1) Nach der Angabe zu § 420 wird eingefügt:

            „§ 420a Verlängerte Sprachförderung“.
       w) Nach der Angabe zu § 421c wird eingefügt:

            „§ 421d Modellvorhaben zur Verbesserung der
                    Zusammenarbeit mit den örtlich zu-
                    ständigen Trägern der Sozialhilfe
             § 421e Förderung der Weiterbildung von So-
                    zialhilfeempfängern

             § 421f Sonderregelung zur Altersgrenze beim
                    Eingliederungszuschuss“.

       x)   Nach der Angabe zu § 434c wird eingefügt:
            „§ 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarkt-
                    politischen Instrumente“.

 2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
                               „§ 1

                    Ziele der Arbeitsförderung

          (1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen

       dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungs-

       stand erreicht und die Beschäftigungsstruktur stän-

       dig verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf

       auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu
       vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu
       verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen

       und Männern als durchgängiges Prinzip zu ver-

       folgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass
       sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der
       Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundes-
       regierung entsprechen.
          (2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen
       insbesondere

1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf
   dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstüt-
   zen,

2. die zügige Besetzung offener Stellen ermög-
   lichen,
3. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch
   Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkei-
   ten sowie Fähigkeiten fördern,

4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken
   und
5. zu einer Weiterentwicklung der regionalen Be-
   schäftigungs- und Infrastruktur beitragen.

                       §2
      Zusammenwirken von Arbeitgebern
    und Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern

   (1) Die Arbeitsämter erbringen insbesondere

Dienstleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

indem sie

1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs-
   und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildung-
   suchende, Fachkräfteangebot und berufliche
   Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den
   Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung
   und Vermittlung anbieten und

2. Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl
   und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwick-
   lungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsange-
   bote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme
   entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten
   sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung
   erbringen.

   (2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidun-
gen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf
die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von
Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von
Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen.
Sie sollen dabei insbesondere

1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Ent-
   wicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der
   Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde
   Anforderungen sorgen,
2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die
   Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeits-
   förderung sowie Entlassungen von Arbeitneh-
   mern vermeiden.

  (3) Die Arbeitgeber sollen die Arbeitsämter früh-

zeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswir-

kungen auf die Beschäftigung haben können,

unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilun-

gen über

1. zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze,

2. geplante Betriebserweiterungen und den damit

   verbundenen Arbeitskräftebedarf,

3. die Qualifikationsanforderungen an die einzu-
   stellenden Arbeitnehmer,
4. geplante Betriebseinschränkungen oder Be-
   triebsverlagerungen sowie die damit verbunde-
   nen Auswirkungen und
BGBl. 2001, Seite 3445 — Originalseite als Abbildung
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   5. Planungen, wie Entlassungen von Arbeitneh-
      mern vermieden oder Übergänge in andere
      Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden
      können.
      (4) Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entschei-
   dungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen
   auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen.
   Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungs-
   fähigkeit den sich ändernden Anforderungen an-
   passen.
     (5) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder
   zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

   1. ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fort-
      zusetzen,

   2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu
      suchen,
   3. eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen
      und

   4. an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
      teilzunehmen.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Trai-
           ningsmaßnahmen“ die Wörter „Maßnahmen
           der Eignungsfeststellung,“ eingefügt.

       bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Wei-
           terbildung“ die Wörter „sowie Anschluss-
           unterhaltsgeld während Arbeitslosigkeit im
           Anschluss an eine abgeschlossene beruf-
           liche Weiterbildung“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei
               Eingliederung von leistungsgeminder-
               ten Arbeitnehmern, bei Neugründun-
               gen, bei der Förderung der beruflichen
               Weiterbildung durch Vertretung sowie
               im Rahmen der Förderung der beruf-
               lichen Weiterbildung beschäftigter Ar-
               beitnehmer,“.
       bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
           Komma ersetzt.
       cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
           angefügt:

           „5. Erstattung der Praktikumsvergütung.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Darlehen
           und“ gestrichen.

       bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ein-
           richtung“ die Wörter „und die Beschäftigung
           begleitenden Eingliederungshilfen sowie
           Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen“ ein-
           gefügt.
       cc) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein
           Komma ersetzt.
       dd) Nach Nummer 5 werden folgende Num-
           mern 6 und 7 angefügt:

           „6. Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen
               der Förderung der beruflichen Weiter-
               bildung durch Vertretung,
            7. Zuschüsse zu Arbeiten zur Verbesse-
               rung der Infrastruktur.“
   d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „von“ das
      Wort „Anschlussunterhaltsgeld“ und ein Komma
      eingefügt.

4. Die §§ 5, 6, 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 5

           Vorrang der aktiven Arbeitsförderung

     Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind
   entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und
   den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungs-
   gespräche einzusetzen, um sonst erforderliche
   Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei
   Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermei-
   den und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosig-
   keit vorzubeugen.

                            §6
         Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit
      (1) Das Arbeitsamt hat spätestens nach der
   Arbeitslosmeldung zusammen mit dem Arbeits-
   losen die für die Vermittlung erforderlichen berufli-
   chen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen,
   seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung
   festzustellen. Die Feststellung hat sich auch darauf
   zu erstrecken, ob eine berufliche Eingliederung
   erschwert ist und welche Umstände sie erschwe-
   ren. Das Arbeitsamt und der Arbeitslose halten in
   der Eingliederungsvereinbarung (§ 35) die zu einer
   beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistun-
   gen und die eigenen Bemühungen des Arbeitslosen
   fest. Den besonderen Bedürfnissen schwerbehin-
   derter Menschen soll angemessen Rechnung
   getragen werden.
      (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Ausbildungsuchende
   mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Arbeitslos-
   meldung die Meldung als ausbildungsuchend tritt.
   Eine Eingliederungsvereinbarung ist mit dem Aus-
   bildungsuchenden zu schließen, der zu Beginn des
   neuen Ausbildungsjahres noch nicht vermittelt ist.
   Sie ist spätestens bis zum 30. September eines
   Kalenderjahres zu schließen.
                            §7

                 Auswahl von Leistungen
               der aktiven Arbeitsförderung
     Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der
   aktiven Arbeitsförderung hat das Arbeitsamt unter
   Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
   und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten
   geeignete Leistung oder Kombination von Leistun-
   gen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

   1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
   2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
   3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und
      Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarkt-
      politischen Handlungsbedarf
   abzustellen.
BGBl. 2001, Seite 3446 — Originalseite als Abbildung
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                                §8
                         Frauenförderung

         (1) Zur Verbesserung der beruflichen Situation
       von Frauen ist durch die Leistungen der aktiven
       Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender

       Nachteile sowie auf die Überwindung des ge-

       schlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeits-
       marktes hinzuwirken.

          (2) Frauen sollen mindestens entsprechend
       ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relati-
       ven Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert
       werden.“

 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

                               „§ 8a

               Vereinbarkeit von Familie und Beruf
          Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
       sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisa-
       torischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse
       von Frauen und Männern berücksichtigen, die auf-

       sichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder
       pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach
       diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurück-
       kehren wollen.“

 6. § 11 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 Nr. 2 wird folgender Halbsatz
              angefügt:
              „insbesondere Langzeitarbeitslose, schwer-
              behinderte Menschen, Ältere mit Vermitt-
              lungserschwernissen, Berufsrückkehrer und
              Geringqualifizierte,“.
          bb) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort
              „Arbeitslosen“ die Wörter „und ihrer rela-
              tiven Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit“
              eingefügt.
          cc) Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

              „6. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitneh-
                  mer, die sechs Monate im Anschluss an
                  die Maßnahme nicht mehr arbeitslos
                  sind sowie dem Verhältnis der Zahl der
                  Arbeitnehmer, die nach angemessener
                  Zeit im Anschluss an die Maßnahme
                  sozialversicherungspflichtig beschäftigt
                  sind, zu der Zahl der geförderten Arbeit-
                  nehmer in den einzelnen Maßnahme-

                  bereichen. Dabei sind besonders förde-

                  rungsbedürftige Personengruppen ge-

                  sondert auszuweisen,“.

          dd) In Satz 3 wird in Nummer 8 der Punkt durch
              ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9
              eingefügt:
              „9. der Arbeitsmarktsituation von Personen
                  mit Migrationshintergrund.“
          ee) In Satz 4 werden nach dem Wort „Die“ die
              Wörter „Hauptstelle der“ eingefügt.

       b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der
          weiteren Aufschluss über die Leistungen und

        ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt,
        Aufschluss über die Konzentration der Maß-
        nahmen auf einzelne Träger sowie über die
        Einschaltung Dritter bei der Vermittlung gibt.“

 7. In § 21 werden nach dem Wort „Personen“ die

    Wörter „oder Personengesellschaften“ eingefügt.

 8. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Schwerbehin-
    derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Men-
    schen“ ersetzt.

 9. In § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsaus-
     bildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz

     in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet
     werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsaus-
     bildung im Sinne des Satzes 1 gleich.“

10. § 26 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Leis-
            tungsträger“ das Wort „Mutterschaftsgeld“
            und ein Komma eingefügt.
        bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
            Komma ersetzt.
        cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
            angefügt:
            „3. von einem Träger der gesetzlichen Ren-
                tenversicherung eine Rente wegen
                voller Erwerbsminderung beziehen,
                wenn sie unmittelbar vor Beginn der
                Leistung versicherungspflichtig waren
                oder eine laufende Entgeltersatzleis-
                tung nach diesem Buch bezogen
                haben.“
     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
        gefügt:

         „(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in
        der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte
        Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
        wenn sie
        1. unmittelbar vor der Kindererziehung versi-
           cherungspflichtig waren oder eine laufende
           Entgeltersatzleistung nach diesem Buch
           bezogen haben und

        2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich auf-

           halten oder bei Aufenthalt im Ausland An-

           spruch auf Kindergeld nach dem Einkom-

           mensteuergesetz oder Bundeskindergeld-
           gesetz haben oder ohne die Anwendung des
           § 64 oder § 65 des Einkommensteuergeset-
           zes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskinder-
           geldgesetzes haben würden.
        Satz 1 gilt nur für Kinder des Erziehenden, seines
        nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
        oder seines nicht dauernd getrennt lebenden
        Lebenspartners. Haben mehrere Personen ein
        Kind gemeinsam erzogen, besteht Versiche-
        rungspflicht nur für die Person, der nach den
        Regelungen des Rechts der gesetzlichen Ren-
BGBl. 2001, Seite 3447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3447
        tenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen
        ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).“
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
            „Versicherungspflichtig wegen des Bezuges
            von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1
            ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungs-
            pflichtig ist.“
        bb) Dem neuen Satz 4 wird folgender Satz 5
            angefügt:

            „Nach Absatz 2a ist nicht versicherungs-
            pflichtig, wer nach anderen Vorschriften die-
            ses Buches versicherungspflichtig ist oder
            während der Zeit der Erziehung Anspruch
            auf Entgeltersatzleistungen nach diesem
            Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt.“

11. § 28 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 28
            Sonstige versicherungsfreie Personen

       (1) Versicherungsfrei sind Personen,

     1. die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit
        Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebens-
        jahr vollenden,
     2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähig-
        keit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem
        Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese Min-
        derung der Leistungsfähigkeit und der zustän-
        dige Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
        rung volle Erwerbsminderung im Sinne der
        gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt
        haben,
     3. während der Zeit, für die ihnen eine dem
        Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsmin-
        derung vergleichbare Leistung eines ausländi-
        schen Leistungsträgers zuerkannt ist.
       (2) Versicherungsfrei sind Personen in einer
     Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer
     Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen
     während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen
     voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen
     Rentenversicherung zuerkannt ist.“

12. Dem § 33 werden folgende Sätze angefügt:

     „Das Arbeitsamt kann Schüler allgemein bildender
     Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und
     Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientie-
     rungsmaßnahme). Die Maßnahme kann bis zu vier
     Wochen dauern und soll regelmäßig in der unter-
     richtsfreien Zeit durchgeführt werden. Vorausset-

     zung ist, dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent

     an der Förderung beteiligen.“

13. § 35 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 35

                      Vermittlungsangebot,
                  Eingliederungsvereinbarung“.
     b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
        angefügt:

         „(3) Kann das Arbeitsamt nicht feststellen,
        1. in welche berufliche Ausbildung der Aus-
           bildungsuchende oder
        2. in welche berufliche Tätigkeit der arbeitslose
           oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeit-
           suchende
        vermittelt werden kann oder welche Maßnah-
        men der aktiven Arbeitsförderung vorgesehen
        werden können, soll es die Teilnahme an einer
        Maßnahme der Eignungsfeststellung vorsehen.

           (4) In einer Eingliederungsvereinbarung, die
        das Arbeitsamt zusammen mit dem Arbeits-
        losen oder Ausbildungsuchenden trifft, werden
        für einen zu bestimmenden Zeitraum die Ver-
        mittlungsbemühungen des Arbeitsamtes, die
        Eigenbemühungen des Arbeitslosen oder Aus-
        bildungsuchenden sowie, soweit die Voraus-
        setzungen vorliegen, künftige Leistungen der
        aktiven Arbeitsförderung festgelegt. Dem
        Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden ist eine
        Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung
        auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinba-

        rung ist sich ändernden Verhältnissen anzu-
        passen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem
        Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Arbeits-
        losigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nicht
        beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechs-
        monatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und
        ausbildungsuchenden Jugendlichen nach drei
        Monaten, zu überprüfen.“

14. § 37 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 37
                 Verstärkung der Vermittlung“.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Das Arbeitsamt hat sicherzustellen, dass
        Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung nach
        seiner Feststellung voraussichtlich erschwert ist
        oder die nicht innerhalb von sechs Monaten
        nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäfti-
        gung aufgenommen haben, eine verstärkte ver-
        mittlerische Unterstützung erhalten. Es hat zu
        prüfen, ob durch eine Beauftragung Dritter mit
        der Vermittlung die berufliche Eingliederung
        erleichtert werden kann.“

15. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

                            „§ 37a
          Beauftragung Dritter mit der Vermittlung

       (1) Das Arbeitsamt kann zu seiner Unterstützung

     Dritte mit der Vermittlung Ausbildungsuchender

     oder Arbeitsuchender oder mit Teilaufgaben ihrer
     Vermittlung beauftragen. Der Ausbildungsuchende

     oder Arbeitsuchende kann der Beauftragung aus
     wichtigem Grund widersprechen. Der Ausbil-
     dungsuchende oder Arbeitsuchende ist über das
     Widerspruchsrecht zu belehren. Ein Arbeitsloser
     kann vom Arbeitsamt die Beauftragung eines
     Dritten mit seiner Vermittlung verlangen, wenn er
     sechs Monate nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit
     noch arbeitslos ist.
BGBl. 2001, Seite 3448 — Originalseite als Abbildung
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          (2) Das Arbeitsamt kann Träger von Arbeitsbe-
       schaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen
       sowie Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer Anspruch
       auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisato-
       risch eigenständigen Einheit haben, mit der Vermitt-
       lung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen.
          (3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann
       ein Honorar vereinbart werden. Eine Pauschalie-
       rung ist zulässig.“

16. § 38 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „mitwirkt“
          die Wörter „oder die ihm nach der Eingliede-
          rungsvereinbarung obliegenden Pflichten nicht
          erfüllt“ eingefügt.
       b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein

              Komma ersetzt.

          bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
              eingefügt:
              „2. solange der Arbeitsuchende in einer
                  Arbeitsbeschaffungs- oder Struktur-
                  anpassungsmaßnahme gefördert wird
                  oder“.
          cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

17. § 48 wird wie folgt geändert:
       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                „§ 48
                     Maßnahmen der Eignungs-
                feststellung, Trainingsmaßnahmen“.

       b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit be-
          drohte Arbeitsuchende können bei Tätigkeiten
          und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Ver-

          besserung ihrer Eingliederungsaussichten bei-

          tragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung,

          Trainingsmaßnahmen), gefördert werden, wenn

          die Tätigkeit oder Maßnahme

          1. geeignet und angemessen ist, die Einglie-
             derungsaussichten des Arbeitslosen oder

             des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeit-

             suchenden zu verbessern und

          2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des

             Arbeitsamtes erfolgt.

          Die Förderung umfasst die Übernahme von

          Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die
          Leistung von Arbeitslosengeld oder Arbeits-
          losenhilfe, soweit sie eine dieser Leistungen
          erhalten oder beanspruchen können. Die Förde-
          rung von Arbeitslosen kann auf die Weiter-
          leistung von Arbeitslosengeld oder Arbeits-
          losenhilfe beschränkt werden.“

       c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Nach Absatz 1 können auch Maßnahmen
          gefördert werden, die in einem anderen Mit-
          gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
          anderen europäischen Staat durchgeführt wer-
          den, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein

        Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat,
        und für die Fördermittel der Europäischen
        Gemeinschaft geleistet werden. Nach Absatz 1
        können außerdem Maßnahmen gefördert wer-
        den, die in Grenzregionen der an die Bundes-
        republik Deutschland angrenzenden Staaten
        durchgeführt werden.“
     d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Arbeits-
        losen“ die Wörter „oder von Arbeitslosigkeit
        bedrohten Arbeitsuchenden“ eingefügt.

18. § 49 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Gefördert werden Maßnahmen der Eig-
        nungsfeststellung, in denen die Kenntnisse und
        Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die
        beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des

        Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedroh-

        ten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Ein-
        gliederung bedeutsame Umstände ermittelt
        werden und unter Berücksichtigung der Arbeits-
        marktlage festgestellt wird, für welche berufliche
        Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförde-
        rung er geeignet ist.“
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
        fügt:
         „(2) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen,
        die
        1. die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von
           Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden
           sowie seine Vermittlung, insbesondere durch
           Bewerbungstraining und Beratung über
           Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unter-
           stützen oder die Arbeitsbereitschaft und

           Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen oder von
           Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden
           prüfen,

        2. dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit

           bedrohten Arbeitsuchenden notwendige

           Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um

           eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolg-

           reichen Abschluss einer beruflichen Aus-
           oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern.“

     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie

        folgt gefasst:

         „(3) Die Dauer der Maßnahmen muss ihrem

        Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer

        darf in der Regel in den Fällen des

        1. Absatzes 1          vier Wochen,

        2. Absatzes 2 Nr. 1    zwei Wochen,
        3. Absatzes 2 Nr. 2    acht Wochen

        nicht übersteigen. Werden Maßnahmen in
        mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt,
        zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf
        die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht
        übersteigen.“

19. In § 50 Nr. 3 werden die Zahl „62“ durch die Zahl
    „130“ ersetzt und nach dem Wort „Kind“ das
    Komma und die Wörter „in besonderen Härtefällen
    bis zu 103 Euro monatlich je Kind“ gestrichen.
BGBl. 2001, Seite 3449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3449
20. § 51 wird wie folgt geändert:
     a) Das Wort „Trainingsmaßnahme“ wird durch das
        Wort „Maßnahme“ ersetzt.
     b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeits-
        losen“ die Wörter „oder den von Arbeitslosigkeit
        bedrohten Arbeitsuchenden“ eingefügt.
     c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeits-
        losigkeit“ die Wörter „oder dem von Arbeits-
        losigkeit bedrohten Arbeitsuchenden“ eingefügt.

21. § 53 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslose“
        die Wörter „und von Arbeitslosigkeit bedrohte
        Arbeitsuchende“ eingefügt.
     b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

        aa) Folgender Buchstabe a wird eingefügt:
            „a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle
                (Reisekostenbeihilfe),“.
        bb) Die bisherigen Buchstaben a, b und c wer-
            den Buchstaben b, c und d.

     c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
        fügt:
          „(3) Leistungen nach Absatz 2 können an
        Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeits-
        losenhilfe auch zur Aufnahme einer Beschäfti-
        gung im Ausland erbracht werden.“

     d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
     e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „Buch-
        stabe c“ durch die Angabe „Buchstaben a
        und d“ ersetzt.

22. § 54 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
        gefügt:
         „(3) Als Reisekostenbeihilfe können die berück-
        sichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem
        Betrag von 300 Euro übernommen werden. § 46
        Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu-
        wenden.“

     b) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Ab-
        sätze 4, 5 und 6.

23. § 57 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Wörter „mindestens vier Wochen“ wer-
            den gestrichen.

        bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

            „a) Entgeltersatzleistungen nach diesem
                Buch bezogen hat oder einen Anspruch
                darauf hätte oder“.
     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Überbrückungsgeld kann nicht gewährt wer-
        den, solange Ruhenstatbestände nach den
        §§ 142 bis 145 vorliegen.“

24. § 61 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
        können
        1. zur Erleichterung der beruflichen Eingliede-
           rung auch allgemein bildende Fächer ent-
           halten, soweit ihr Anteil nicht überwiegt, oder
        2. auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-
           schulabschlusses vorbereiten.“
     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
        fügt:

          „(3) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
        können mit einem Betriebspraktikum verbunden
        werden (§ 235b). Soweit berufsvorbereitende
        Bildungsmaßnahmen mit einem Betriebsprak-
        tikum im Sinne des § 235b verbunden sind,
        beträgt die Förderdauer höchstens ein Jahr. För-
        derungsbedürftig sind Auszubildende, die nach
        Feststellung des Arbeitsamtes noch nicht aus-
        bildungsgeeignet sind. Der Anteil der berufsvor-
        bereitenden Bildungsmaßnahme am Gesamt-
        umfang der Maßnahme beträgt mindestens
        40 Prozent. Der Träger hat die sozialpädago-
        gische Begleitung der Auszubildenden auch im
        Betrieb sicherzustellen.“

25. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Eine betriebliche Ausbildung, die vollständig
     im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mit-
     gliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt
     wird, ist förderungsfähig, wenn
     1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige
        Stelle bestätigt, dass die Ausbildung einer ent-
        sprechenden betrieblichen Ausbildung gleich-
        wertig ist,

     2. die Ausbildung im Ausland für das Erreichen des
        Bildungsziels und die Beschäftigungsfähigkeit
        besonders dienlich ist und
     3. der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung
        insgesamt drei Jahre seinen Wohnsitz im Inland
        hatte.“

26. Dem § 65 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Bei einer Förderung im Ausland nach § 62
     Abs. 2 erhöht sich der Bedarf um einen Zuschlag,
     soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im
     Ausbildungsland dies erfordern. Voraussetzung ist,
     dass der Auszubildende seinen Wohnsitz im Aus-
     land nimmt. Für die Höhe des Zuschlags gelten
     § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der Verordnung über die
     Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesaus-

     bildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im
     Ausland in der jeweils geltenden Fassung entspre-
     chend.“

27. In § 67 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
    eingefügt:
      „(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 werden bei
     einer Förderung im Ausland die Kosten des Auszu-
     bildenden für Reisen zu einem Ausbildungsort
     1. innerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je
        Ausbildungshalbjahr,
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       2. außerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise
          je Ausbildungsjahr

       zugrunde gelegt. In besonderen Härtefällen können
       die notwendigen Aufwendungen für eine weitere

       Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.“

28. § 68 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 3 wird die Zahl „62“ durch die Zahl „130“
          ersetzt.
       b) Satz 4 wird aufgehoben.

29. § 69 wird wie folgt geändert:
       a) Nach dem Wort „Lehrgangskosten“ wird der
          Satzteil „einschließlich der Zuschüsse für die
          Teilnahme des Ausbildungs- und Betreuungs-
          personals an besonderen von der Bundesanstalt
          für Arbeit anerkannten Weiterbildungsmaßnah-
          men“ eingefügt.

       b) Folgende Sätze werden angefügt:
          „Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom
          Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum plan-
          mäßigen Ende der Maßnahme übernommen
          werden, wenn der Teilnehmer wegen Ausbil-
          dungsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das
          Ausbildungsverhältnis durch Vermittlung des
          Trägers der Maßnahme zustande gekommen
          und eine Nachbesetzung des frei gewordenen
          Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.“

29a. In § 70 wird nach der Angabe „§ 35“ die Angabe
     „Satz 1 und 2“ eingefügt.

30. § 71 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder

          die Teilnahme an einer geeigneten berufsvor-
          bereitenden Bildungsmaßnahme“ gestrichen.

       b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

          „Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmer
          aus einer nach diesem Buch oder vergleich-
          baren öffentlichen Programmen geförderten
          Maßnahme.“

31. § 74 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird aufgehoben.
       b) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.

32. In § 82 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

       „Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom

       Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßi-

       gen Ende der Maßnahme übernommen werden,

       wenn der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vor-

       zeitig ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis durch
       Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande
       gekommen und eine Nachbesetzung des frei
       gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht mög-
       lich ist.“

33. In § 84 Nr. 1 wird die Zahl „205“ durch die Zahl
    „340“ ersetzt.

34. § 85 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird die Zahl „62“ durch die Zahl „130“
        ersetzt.

     b) Satz 2 wird aufgehoben.

35. § 86 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
        „3. der Träger der Maßnahme die erforder-
            liche Leistungsfähigkeit besitzt und sich ver-
            pflichtet, durch eigene Vermittlungsbemü-
            hungen die berufliche Eingliederung der
            Teilnehmer zu unterstützen,“.
     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

        „Das Arbeitsamt kann von der Prüfung einzelner
        maßnahmebezogener Voraussetzungen abse-
        hen, soweit der Träger bereits eine Maßnahme
        mit dem gleichen Bildungsziel erfolgreich durch-
        geführt hat und nach Lage und Entwicklung des
        Arbeitsmarktes eine berufliche Eingliederung
        der Teilnehmer mindestens in gleichem Umfang
        zu erwarten ist.“

36. § 88 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „oder“
        durch ein Komma ersetzt.
     b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Maßnahmen“
        das Wort „oder“ eingefügt.
     c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
        gefügt:

        „4. die Maßnahme im Ausland für das Erreichen
            des Bildungsziels besonders dienlich ist.“

37. Dem § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der
     Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landes-

     gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so wird
     die Anerkennung eines Maßnahmeteils von bis zu
     zwei Dritteln der Maßnahme für die Weiterbildungs-
     förderung nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu
     Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die
     gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.“

38. § 93 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „soll“ durch
        das Wort „hat“ ersetzt und vor den Wörtern
        „überwachen“ und „beobachten“ jeweils das

        Wort „zu“ eingefügt.

     b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem ersten

        Komma die Wörter „hat das Arbeitsamt schwer-

        wiegende und kurzfristig nicht behebbare Män-

        gel festgestellt,“ eingefügt.

     c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
        fügt:
         „(3) Das Arbeitsamt und der Träger der Maß-
        nahme erstellen nach Ablauf der Maßnahme
        gemeinsam eine Bilanz, die Aufschluss über die
        Eingliederung der Teilnehmer und die Wirksam-
        keit der Maßnahme gibt.“
BGBl. 2001, Seite 3451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3451
39. In § 103 Nr. 1 wird die Angabe „163“ durch die
    Angabe „162“ ersetzt.

40. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
                            „§ 118a

                  Ehrenamtliche Betätigung

        Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeits-
     losigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche
     Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt

     wird.“

41. In § 120 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Nimmt
    der Arbeitslose an“ die Wörter „einer Maßnahme
    der Eignungsfeststellung,“ eingefügt.

42. § 124 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 2 wird aufgehoben.

     b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
        „4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhalts-
            geld nach diesem Buch bezogen oder nur
            deshalb nicht bezogen hat, weil andere
            Leistungen vorrangig waren oder die Maß-
            nahme nach § 92 Abs. 2 Satz 2 anerkannt
            worden ist,“.

43. § 131 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „der
        Arbeitslose“ die Wörter „Versicherungspflicht
        wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder
        der Erziehung eines Kindes bestand oder in
        denen“ eingefügt.

     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitver-
        einbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei
        denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen
        Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet
        worden.“

44. § 135 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen.
     b) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort
        „und“ ersetzt.

     c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 an-
        gefügt:

        „7. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht
            wegen des Bezuges einer Erwerbsminde-
            rungsrente bestand, das tarifliche Arbeits-
            entgelt derjenigen Beschäftigung, auf die
            das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühun-
            gen für den Arbeitslosen in erster Linie zu
            erstrecken hat.“

45. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
        „2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine
            vom Arbeitsamt unter Benennung des
            Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit ange-
            botene Beschäftigung nicht angenommen
            oder nicht angetreten oder die Anbahnung
            eines solchen Beschäftigungsverhältnisses,

            insbesondere das Zustandekommen eines
            Vorstellungsgespräches, durch sein Verhal-
            ten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeits-
            ablehnung),“.
     b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ge-
        weigert, an“ die Wörter „einer Maßnahme der

        Eignungsfeststellung,“ eingefügt.

46. § 147a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeit-

     geber
     1. darlegt und nachweist, dass in dem Kalender-
        jahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das
        der Wegfall geltend gemacht wird, die Voraus-
        setzungen für den Nichteintritt der Erstattungs-
        pflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind,
        oder

     2. insolvenzfähig ist und darlegt und nachweist,
        dass die Erstattung für ihn eine unzumutbare
        Belastung bedeuten würde, weil durch die
        Erstattung der Fortbestand des Unternehmens
        oder die nach Durchführung des Personal-
        abbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet
        wären. Insoweit ist zum Nachweis die Vorlage
        einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
        erforderlich.“

47. § 151 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
     b) In Nummer 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
        Komma und das Wort „und“ ersetzt.

     c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
        fügt:
        „4. das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamt-
            lichen Betätigung im Sinne des § 118a und
            zu den dabei maßgebenden Erfordernissen
            der beruflichen Eingliederung zu bestim-
            men.“

48. § 152 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen
         Eingliederung Folge leisten zu können (§§ 118a,
         119 Abs. 3 Nr. 3).“

49. § 154 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 154

                      Teilunterhaltsgeld
        Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer
     für die Weiterbildungsförderung anerkannten Teil-
     zeitmaßnahme, die mindestens zwölf Stunden
     wöchentlich umfasst, ein Teilunterhaltsgeld erhal-
     ten, wenn sie
     1. die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die
        Förderung der beruflichen Weiterbildung ein-
        schließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen
        und die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme
        nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder
     2. nach Erfüllen der Vorbeschäftigungszeit eine
        Teilzeitbeschäftigung ausüben und die Teil-
        nahme an der Maßnahme zur Aufnahme einer
        Vollzeitbeschäftigung notwendig oder die Not-
BGBl. 2001, Seite 3452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3452
          wendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden
          Berufsabschlusses anerkannt ist.“

50. In § 155 Nr. 2 werden die Wörter „Beendigung der
    Maßnahme“ durch die Wörter „planmäßigen Be-
    endigung oder zu dem Tag des Abbruchs der
    Weiterbildung“ ersetzt.

51. § 156 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Dauer des Anspruchs beträgt drei Monate.
       Sie mindert sich um
       1. die Anzahl von Tagen, für die der Arbeitslose
          einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend
          machen kann,
       2. die Anzahl von Tagen nach der Maßnahme bis
          vor den Tag, an dem die Arbeitslosmeldung
          wirksam wird,

       3. die Anzahl von Tagen, an denen nach der Ent-
          stehung des Anspruchs auf Anschlussunter-
          haltsgeld die Voraussetzungen für den Anspruch

          nicht vorgelegen haben.

       Der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld geht

       einem Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus.“

52. § 159 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeit-
          geber“ die Wörter „oder dem Träger der Maß-
          nahme“ eingefügt.
       b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
          „Arbeitgeber“ die Wörter „oder der Träger der
          Maßnahme“ eingefügt.

53. Nach § 172 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

        „(1a) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch
       erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Be-
       zuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird,
       solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeits-
       entgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den
       Arbeitsausfall bestehen würde.“

54. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:

       „Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Fällen eines nicht

       nur vorübergehenden Arbeitsausfalles besteht in

       Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeit-
       nehmern ungeachtet der Voraussetzungen nach
       Satz 1, wenn bei mindestens 20 Prozent der in dem
       Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer trotz des
       Arbeitsausfalles Entlassungen vermieden werden
       können.“

54a. § 183 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „haben
          Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie“ die
          Wörter „im Inland beschäftigt waren und“ ein-
          gefügt.

       b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
          „Ein ausländisches Insolvenzereignis begründet
          einen Anspruch auf Insolvenzgeld für im Inland
          beschäftigte Arbeitnehmer.“

     c) Dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4 ange-
        fügt:
        „Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch
        während der Freistellung eine Beschäftigung
        gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1a Viertes
        Buch), gilt der auf Grund der schriftlichen Verein-
        barung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im
        jeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag.“

55. § 192 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „ein Kind, das
        das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
        betreut oder erzogen hat oder“ gestrichen.
     b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
        „Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 92
        Abs. 2 Satz 2 längstens um drei Jahre.“

     c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Kinder und“
        gestrichen.

56. § 196 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „ein Kind, das

        das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

        betreut oder erzogen hat oder“ gestrichen.
     b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
        „Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 92
        Abs. 2 Satz 2 längstens um drei Jahre.“
     c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Kinder und“
        gestrichen.

57. § 201 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
        fügt:

         „(2) Hat der Arbeitslose innerhalb des letzten
        Jahres vor dem Tag, für den die Arbeitslosen-
        hilfe erneut bewilligt wird,
        1. an einer vom Arbeitsamt geförderten, mindes-
           tens sechs Monate dauernden Maßnahme
           zur Förderung der Berufsausbildung oder
           der beruflichen Weiterbildung oder an einer
           von einem Rehabilitationsträger geförderten,
           mindestens sechs Monate dauernden Leis-

           tung zur Teilhabe behinderter Menschen am

           Arbeitsleben erfolgreich teilgenommen oder

        2. eine mindestens sechs Monate dauernde ver-
           sicherungspflichtige, mindestens 15 Stun-
           den wöchentlich umfassende Beschäftigung
           ununterbrochen ausgeübt,
        unterbleibt die Minderung des Anpassungsfak-
        tors nach Absatz 1 Satz 1 an dem nächsten auf
        die erneute Bewilligung folgenden Anpassungs-
        tag oder, falls das Bemessungsentgelt an dem
        Tag anzupassen ist, für den die Arbeitslosenhilfe
        erneut bewilligt wird, zu diesem Anpassungstag.
        Ist das Bemessungsentgelt bei der Entschei-
        dung über die erneute Bewilligung auch zu
        einem Zeitpunkt anzupassen, der vor dem Tag
        liegt, für den die Arbeitslosenhilfe erneut bewil-
        ligt wird, unterbleibt die Minderung des Anpas-
        sungsfaktors auch zu diesem Anpassungstag.
BGBl. 2001, Seite 3453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3453
        Zeiten, auf Grund derer die Minderung des An-
        passungsfaktors unterblieben ist, können nicht
        erneut berücksichtigt werden.“

58. § 202 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in
        absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den
        Anspruch auf Rente wegen Alters voraussicht-
        lich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb
        eines Monats zu beantragen.“

     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
        „Satz 1 gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für
        den Versicherten maßgebenden Rentenalter in
        Anspruch genommen werden können; im Übri-
        gen ist die Höhe der Altersrente unbeachtlich.“

59. In § 214 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
    kommensanrechnung“ die Wörter „sowie für die
    Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall“ eingefügt.

60. § 218 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort
            „oder“ durch ein Komma ersetzt.
        bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
            „3. Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr voll-
                endet haben (Eingliederungszuschuss
                für ältere Arbeitnehmer).“
        cc) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt
            durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
            Nummer 4 angefügt:
            „4. Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr noch
                nicht vollendet haben und

                 a) vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
                    aa) eine außerbetriebliche Ausbil-
                        dung oder
                    bb) eine Ausbildung in einem öffent-

                        lich geförderten Sonderpro-

                        gramm zur Schaffung zusätzli-
                        cher Ausbildungsplätze, die auf
                        einen Abschluss nach dem
                        Berufsbildungsgesetz oder der
                        Handwerksordnung vorbereitet
                        und der kein betrieblicher Aus-

                        bildungsvertrag zu Grunde lag,

                    abgeschlossen haben, oder
                 b) nicht über einen anerkannten Be-
                    rufsabschluss verfügen und eine
                    berufsvorbereitende Bildungsmaß-
                    nahme oder eine berufliche Ausbil-

                    dung aus in der Person des Arbeit-
                    nehmers liegenden Gründen nicht
                    möglich oder nicht zumutbar ist

                 (Eingliederungszuschuss für jüngere

                 Arbeitnehmer).“

     b) In Absatz 3 Nr. 2 wird nach dem Wort „der“ das
        Wort „pauschalierte“ eingefügt.

61. Dem § 219 wird folgender Satz angefügt:
     „Das Arbeitsamt kann arbeitslosen jüngeren Arbeit-
     nehmern in geeigneten Fällen eine schriftliche För-
     derungszusage dem Grunde nach zur Vorlage beim
     Arbeitgeber erteilen, um die Suche eines Arbeits-
     platzes zu unterstützen.“

62. § 220 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ver-
        mittlung“ das Wort „und“ durch ein Komma
        ersetzt und nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die
        Wörter „und beim Eingliederungszuschuss für
        jüngere Arbeitnehmer“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ver-
        mittlung“ die Wörter „und beim Eingliederungs-
        zuschuss für jüngere Arbeitnehmer“ eingefügt.

63. § 222a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Menschen“ durch
            das Wort „Mensch“ ersetzt.

        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Zudem soll bei der Festlegung der Dauer

            der Förderung eine geförderte befristete
            Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber ange-
            messen berücksichtigt werden.“
     b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Zeiten einer geförderten befristeten Beschäfti-
        gung beim Arbeitgeber sollen angemessen
        berücksichtigt werden.“
     c) In Absatz 5 wird das Wort „Behinderte“ durch
        die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

64. In § 223 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
    arbeitung“ das Wort „und“ durch ein Komma
    ersetzt und nach den Wörtern „erschwerter Ver-
    mittlung“ ein Komma und die Wörter „der Einglie-
    derungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer“ einge-
    fügt.

65. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird der Punkt

    gestrichen.

66. Vor § 229 wird die Überschrift des Dritten Unter-
    abschnitts wie folgt gefasst:
                   „Dritter Unterabschnitt

                Förderung der beruflichen

              Weiterbildung durch Vertretung“.

67. Die §§ 229, 230, 231, 232 und 233 werden wie folgt
    gefasst:
                            „§ 229

                          Grundsatz

        Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teil-
     nahme an einer beruflichen Weiterbildung ermög-
     lichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, kön-

     nen einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertre-

     ters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Ver-
     leiher eingestellt, um ihn als Vertreter für einen
     anderen Arbeitnehmer, der sich beruflich weiterbil-
BGBl. 2001, Seite 3454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3454
       det, zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss
       für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten.

                              § 230
                     Umfang der Förderung
          Der Einstellungszuschuss wird für die Dauer der
       Beschäftigung des Vertreters in Höhe von mindes-
       tens 50 und höchstens 100 Prozent des berück-
       sichtigungsfähigen Arbeitsentgelts im Sinne des
       § 218 Abs. 3 geleistet. Die Dauer der Förderung für
       die Beschäftigung eines Vertreters bei demselben

       Arbeitgeber darf zwölf Monate nicht überschreiten.
       Das Arbeitsamt soll bei der Höhe des Zuschusses
       die Höhe der Aufwendungen, die der Arbeitgeber
       für die berufliche Weiterbildung des Stammarbeit-
       nehmers tätigt, sowie eine mögliche Minderleistung
       des Vertreters berücksichtigen. Im Fall des Verleihs
       beträgt der Zuschuss 50 Prozent des vom Entleiher
       an den Verleiher zu zahlenden Entgelts.

                              § 231

                   Arbeitsrechtliche Regelung
         (1) Wird ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer zur
       Vertretung eines Arbeitnehmers, der sich beruflich
       weiterbildet, eingestellt, liegt ein sachlicher Grund
       vor, der die Befristung des Arbeitsvertrages mit
       dem Vertreter rechtfertigt.
          (2) Wird im Rahmen arbeits- oder arbeitsschutz-
       rechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl
       der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt, so sind
       bei der Ermittlung dieser Zahl nur die Arbeitnehmer,
       die sich in beruflicher Weiterbildung befinden, nicht
       aber die zu ihrer Vertretung eingestellten Arbeit-
       nehmer mitzuzählen.

                              § 232

               Beauftragung und Förderung Dritter
          Das Arbeitsamt kann Dritte mit der Vorbereitung
       und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung
       durch Vertretung beauftragen und durch Zuschüs-
       se fördern. Die Förderung umfasst Zuschüsse zu
       den unmittelbar im Zusammenhang mit der Vor-

       bereitung und Gestaltung der beruflichen Weiter-
       bildung durch Vertretung anfallenden Kosten. Die
       Zuschüsse können bis zur Höhe der angemessenen
       Aufwendungen für das zur Aufgabenwahrnehmung
       erforderliche Personal sowie das insoweit erfor-
       derliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie
       die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten
       gewährt werden.

                              § 233

                   Anordnungsermächtigung
          Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anord-
       nung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
       Umfang und Verfahren der Förderung der beruf-
       lichen Weiterbildung durch Vertretung zu bestim-
       men.“

68. § 234 wird aufgehoben.

69. In der Überschrift des Fünften Kapitels, Zweiter
    Abschnitt werden nach dem Wort „Ausbildung“ ein

    Komma und die Wörter „berufliche Weiterbildung“
    eingefügt.

70. Vor § 235 wird die Überschrift des Ersten Unter-
    abschnitts wie folgt gefasst:
                  „Erster Unterabschnitt
             Förderung der Berufsausbildung
            und der beruflichen Weiterbildung“.

71. Nach § 235a wird folgender § 235b eingefügt:

                          „§ 235b

            Erstattung der Praktikumsvergütung
       (1) Arbeitgeber können durch Erstattung der
    Praktikumsvergütung bis zu 192 Euro zuzüglich
    des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gefördert
    werden, wenn sie Auszubildenden im Rahmen
    eines Praktikums Grundkenntnisse und -fertig-
    keiten vermitteln, die für eine Berufsausbildung
    förderlich sind, und das Praktikum mit einer be-

    rufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit
    verbunden ist (§ 61 Abs. 3).
      (2) Förderungsfähig sind Betriebspraktika, die
    berufs- oder berufsbereichbezogene fachliche
    sowie soziale Kompetenzen vermitteln, die einen
    Übergang in eine Berufsausbildung erleichtern. Der
    Auszubildende ist für die Dauer der ergänzenden
    Berufsvorbereitung vom Betrieb freizustellen.
       (3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Aus-
    zubildenden einen Praktikumsvertrag abzuschlie-
    ßen und eine Praktikumsvergütung von im Regelfall
    192 Euro monatlich zu zahlen. Soweit in einem ver-
    gleichbaren Tätigkeitsbereich eine niedrigere Aus-
    bildungsvergütung gezahlt wird, ist die Praktikums-
    vergütung entsprechend zu mindern.

      (4) Die Auszahlung der Leistungen kann durch
    den Träger der berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
    nahme erfolgen.“

72. Nach § 235b wird folgender § 235c eingefügt:
                          „§ 235c

          Förderung der beruflichen Weiterbildung

       (1) Arbeitgeber können für die berufliche Weiter-
    bildung von Arbeitnehmern, bei denen die Notwen-
    digkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden
    Berufsabschlusses anerkannt ist, durch Zuschüsse
    zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die
    Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden
    Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird.
       (2) Die Zuschüsse können bis zur Höhe des

    Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges
    Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallen-
    den pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamt-
    sozialversicherungsbeitrag für weiterbildungsbe-
    dingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet.“

73. Vor § 240 wird die Überschrift des Ersten Ab-
    schnitts des Sechsten Kapitels wie folgt gefasst:
                     „Erster Abschnitt
                      Förderung der
           Berufsausbildung und Beschäftigung
            begleitende Eingliederungshilfen“.
BGBl. 2001, Seite 3455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3455
74. § 240 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 240

                         Grundsatz
       Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbil-
     dung können durch Zuschüsse gefördert werden,
     wenn sie
     1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen
        Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubil-
        dende diesen eine berufliche Ausbildung ermög-
        lichen und ihre Eingliederungsaussichten ver-
        bessern oder

     2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine
        Beschäftigung haben und nicht ausbildung-
        suchend oder arbeitsuchend gemeldet sind,
        durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnah-
        men an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäf-

        tigung heranführen.“

75. § 241 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung

        in einem Betrieb als berufliche Ausbildung im

        ersten Jahr in einer außerbetrieblichen Einrich-

        tung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-
        trages nach dem Berufsbildungsgesetz durch-
        geführt werden, sind förderungsfähig, wenn

        1. den an der Maßnahme teilnehmenden Aus-
           zubildenden auch mit ausbildungsbegleiten-
           den Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem
           Betrieb nicht vermittelt werden kann,
        2. die Auszubildenden nach Erfüllung der allge-
           mein bildenden Vollzeitschulpflicht an einer
           berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
           mit einer Dauer von mindestens sechs Mona-
           ten teilgenommen haben und

        3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen

           sechs Monate je Ausbildungsjahr nicht über-

           schreitet.

        Nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung in
        einer außerbetrieblichen Einrichtung ist eine
        weitere Förderung nur möglich, solange dem
        Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleiten-
        den Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem
        Betrieb nicht vermittelt werden kann. Im Zusam-
        menwirken mit den Trägern der Maßnahmen
        sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den

        Übergang der Auszubildenden auf einen be-
        trieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Falls
        erforderlich, ist dieser Übergang mit aus-
        bildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen.
        Wenn die betriebliche Ausbildung innerhalb von
        drei Monaten nach dem Übergang nicht fort-
        geführt werden kann, ist die weitere Teilnahme
        an der außerbetrieblichen Ausbildungsmaß-
        nahme möglich.“
     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
        fügt:

         „(3a) Gefördert werden niedrigschwellige An-
        gebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizie-
        rung und Beschäftigung, die Jugendliche, die

        auf andere Weise nicht erreicht werden können,
        für eine berufliche Qualifizierung motivieren
        (Aktivierungshilfen). Eine Förderung ist nur mög-
        lich, wenn Dritte sich mindestens zur Hälfte an
        der Finanzierung beteiligen.“

76. § 242 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
        „oder“ ersetzt.
     b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
        fügt:

        „4. Angebote zur beruflichen Eingliederung
            nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen
            oder mit diesen noch nicht eingegliedert
            werden können.“

77. § 243 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
        fügt:

         „(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktivie-

        rungshilfen nach § 240 Nr. 2 bis zu einer Höhe

        von 50 Prozent der Gesamtkosten gefördert

        werden.“

78. § 246 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
        „und“ ersetzt.
     b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
        fügt:
        „3. bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus
            einer nach § 241 Abs. 2 geförderten außer-
            betrieblichen Ausbildung in eine betriebliche
            Ausbildung eine Pauschale an den Träger.
            Die Pauschale beträgt 2 000 Euro für jede
            Vermittlung. Die Vermittlung muss spätes-

            tens zwölf Monate vor dem vertraglichen

            Ende der außerbetrieblichen Ausbildung

            erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als erfolg-
            reich, wenn das Ausbildungsverhältnis län-
            ger als drei Monate fortbesteht. Die Pau-
            schale wird für jeden Auszubildenden nur
            einmal gezahlt.“

79. Nach § 246 werden folgende §§ 246a bis 246d
    eingefügt:

                           „§ 246a

                       Beschäftigung
              begleitende Eingliederungshilfen
       Träger können durch Zuschüsse gefördert wer-
     den, wenn sie durch zusätzliche Hilfen für förde-
     rungsbedürftige Arbeitnehmer diesen die betriebli-
     che Eingliederung ermöglichen und ihre Aussichten
     auf dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern
     (Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen).

                           § 246b

            Förderungsbedürftige Arbeitnehmer
        Förderungsbedürftig sind jüngere Arbeitnehmer,
     die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe
BGBl. 2001, Seite 3456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3456
       ohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht
       begründen oder festigen können.

                             § 246c
                 Förderungsfähige Maßnahmen
          Förderungsfähig sind Maßnahmen, die die be-
       triebliche Eingliederung unterstützen und über
       betriebsübliche Inhalte hinausgehen. Hierzu ge-
       hören Maßnahmen

       1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,

       2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie
          und
       3. zur sozialpädagogischen Begleitung.

                             § 246d

                           Leistungen
         (1) Als Maßnahmekosten können dem Träger die
       angemessenen Aufwendungen für das zur Durch-
       führung der Maßnahme eingesetzte erforderliche
       Fachpersonal sowie das insoweit erforderliche
       Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die

       angemessenen Sach- und Verwaltungskosten

       erstattet werden.

        (2) Die Förderung darf eine Dauer von sechs
       Monaten nicht übersteigen.“

80. § 248 wird wie folgt gefasst:

       a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einrichtung“
          durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.
       b) In Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt
          gefasst:
          „In die Förderung von Trägern von Einrichtungen
          der beruflichen Rehabilitation können nur Vor-
          haben einbezogen werden,“.

81. § 254 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 254

                           Grundsatz

         Die in einem Sozialplan vorgesehenen Maßnah-
       men zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den
       Arbeitsmarkt können durch Zuschüsse gefördert
       werden.“

82. § 255 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
          „oder“ ersetzt.
       b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen
          Punkt ersetzt.
       c) Nummer 3 wird aufgehoben.

83. § 257 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird aufgehoben.
       b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeich-
          nung „(2)“ gestrichen.

84. Dem § 260 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 brauchen die
       Arbeiten nicht zusätzlich zu sein, wenn sie an Wirt-

     schaftsunternehmen vergeben werden, der Träger
     die Mittel der Förderung bei der Auftragsvergabe
     zusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln ver-
     wendet und der Verwaltungsausschuss der Maß-
     nahme zustimmt.“

85. § 261 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

        „Maßnahmen in Eigenregie des Trägers sind nur
        förderungsfähig, wenn sie Qualifizierungs- oder
        Praktikumsanteile von mindestens 20 Prozent
        der Zuweisungsdauer der geförderten Arbeit-
        nehmer enthalten; dies gilt nicht für Arbeitneh-
        mer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.“

     b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
        fügt:
         „(5) Die Träger oder durchführenden Unterneh-
        men haben spätestens bei Beendigung der
        Beschäftigung des geförderten Arbeitnehmers
        eine Teilnehmerbeurteilung für das Arbeitsamt

        auszustellen, die auch Aussagen zur Beurteilung

        der weiteren beruflichen Entwicklungsmöglich-

        keiten des Arbeitnehmers enthält. Auf seinen
        Wunsch ist dem Arbeitnehmer eine Ausfertigung
        der Teilnehmerbeurteilung zu übermitteln.“

86. In § 262 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder
    Qualifizierungs- oder Praktikumsanteile von min-
    destens 20 Prozent der Zuweisungsdauer enthält“
    gestrichen.

87. § 263 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
        „1. arbeitslos sind und allein durch eine För-
            derung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder
            Strukturanpassungsmaßnahme eine Be-
            schäftigung aufnehmen können und“.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die An-
            gabe „Absatz 1 Nr. 2“ ersetzt.
        bb) In Nummer 1 wird das Wort „fünf“ durch das
            Wort „zehn“ ersetzt.

        cc) In Nummer 2 werden die Wörter „die Arbeit-
            nehmer in den letzten sechs Monaten min-
            destens drei Monate beim Arbeitsamt
            arbeitslos gemeldet waren und“ gestrichen.
        dd) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
            Komma ersetzt.
        ee) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
            „oder“ ersetzt.
        ff)   Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
              angefügt:

              „5. die Arbeitnehmer Berufsrückkehrer sind
                  und bereits für die Dauer von min-
                  destens zwölf Monaten in einem Ver-
                  sicherungspflichtverhältnis gestanden
                  haben.“
BGBl. 2001, Seite 3457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3457
88. Nach § 265 wird folgender § 265a eingefügt:
                           „§ 265a
                  Pauschalierte Förderung
       (1) Abweichend von § 264 Abs. 1 bis 3 und § 265
     können Zuschüsse in pauschalierter Form erbracht
     werden. Auf Verlangen des Trägers hat das
     Arbeitsamt die Zuschüsse in pauschalierter Form
     zu erbringen.
        (2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach
     der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers
     in der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätig-
     keiten, für die in der Regel erforderlich ist

     1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbil-
        dung höchstens 1 300 Euro,
     2. eine Aufstiegsfortbildung höchstens 1 200 Euro,
     3. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
        höchstens 1 100 Euro,
     4. keine Ausbildung höchstens 900 Euro
     monatlich. Das Arbeitsamt kann den pauschalierten
     Zuschuss zum Ausgleich regionaler und in der
     Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu
     10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeit-
     nehmern, die bei Beginn der Maßnahme das
     25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so zu
     bemessen, dass die Aufnahme einer Ausbildung
     nicht behindert wird.

        (3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe
     des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts ge-
     zahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen
     Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitszeit eines ver-
     gleichbaren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten
     Arbeitnehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse
     entsprechend zu kürzen.
       (4) Einnahmen des Trägers werden nicht auf den
     pauschalierten Zuschuss angerechnet.“

89. § 266 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den
        Wörtern „das Land, in dem die Maßnahme
        durchgeführt wird,“ die Wörter „oder ein Dritter“
        eingefügt.
     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
        fügt:
         „(3) In den Fällen des § 265a werden abwei-
        chend von den Absätzen 1 und 2 Einnahmen des
        Trägers aus der Maßnahme nicht angerechnet.“

90. In § 269 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
    eingefügt:

      „(1a) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausge-
     schlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in
     einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpas-
     sungsmaßnahme noch nicht drei Jahre vergangen
     sind.“

91. In § 272 wird die Zahl „2006“ durch die Zahl „2008“
    ersetzt.

92. § 273 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. Verbesserung der Infrastruktur.“

93. § 274 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie
     1. arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind
        und allein durch eine Förderung in einer Struk-
        turanpassungs- oder Arbeitsbeschaffungsmaß-
        nahme eine Beschäftigung aufnehmen können
        und
     2. vor der Zuweisung die Voraussetzungen für
        einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
        Arbeitslosenhilfe erfüllt haben oder bei Arbeits-
        losigkeit erfüllt hätten oder die Voraussetzungen
        für Anschlussunterhaltsgeld oder Übergangs-
        geld im Anschluss an eine abgeschlossene
        Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen.“

94. § 275 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 100 Deutsche
        Mark“ durch die Angabe „1 075 Euro“ ersetzt.
     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des
        monatlichen Arbeitsentgelts gezahlt.“
     c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
        fügt:

         „(3) In den Fällen des § 276 Abs. 3 können
        Zuschüsse zur Restfinanzierung der Maßnah-
        men bis zur Höhe von 200 Euro je Fördermonat
        und gefördertem Arbeitnehmer ab Vollendung
        des 55. Lebensjahres erbracht werden, wenn

        1. die Finanzierung der Maßnahme auf andere
           Weise nicht sichergestellt werden kann und
        2. ein Dritter Zuschüsse mindestens in gleicher
           Höhe erbringt.“

95. Dem § 276 werden folgende Absätze 3 und 4 an-
    gefügt:
       „(3) Die Förderung kann bis zu 60 Monate dauern,
     wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere
     Arbeitnehmer zugewiesen sind, die das 55. Lebens-
     jahr vollendet haben.
        (4) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche Unter-
     brechung wiederholt gefördert werden, wenn sie
     darauf ausgerichtet ist, während einer längeren
     Dauer Arbeitsplätze für wechselnde besonders
     förderungsbedürftige Arbeitnehmer zu schaffen.“

96. § 277 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird zu Absatz 1 und wie folgt gefasst:

         „(1) Das Arbeitsamt kann einen förderungs-
        bedürftigen Arbeitnehmer in die Maßnahme
        zuweisen für die Dauer

        1. von bis zu 36 Monaten, wenn er das 55. Le-
           bensjahr noch nicht vollendet hat,
        2. von bis zu 48 Monaten, wenn der Träger die
           Verpflichtung übernimmt, Arbeitnehmer an-
           schließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei
           ihm oder dem durchführenden Unternehmen
           zu übernehmen und
        3. von bis zu 60 Monaten, wenn er das 55. Le-
           bensjahr vollendet hat.“
BGBl. 2001, Seite 3458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3458
       b) Satz 2 wird zu Absatz 2 und wie folgt gefasst:
            „(2) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausge-
          schlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung
          in einer Strukturanpassungs- oder Arbeitsbe-
          schaffungsmaßnahme noch nicht drei Jahre
          vergangen sind. Satz 1 gilt nicht für Zuweisun-
          gen von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr
          vollendet haben.“

97. In § 278 werden nach den Wörtern „zugewiesenen

    Arbeitnehmer,“ die Wörter „die Teilnehmerbeurtei-

    lung,“ eingefügt.

98. Nach § 279 wird der folgende Siebte Abschnitt ein-
    gefügt:
                       „Siebter Abschnitt
                Förderung von Beschäftigung
             schaffenden Infrastrukturmaßnahmen

                             § 279a
                   Beschäftigung schaffende
                    Infrastrukturförderung
         (1) Öffentlich-rechtliche Träger können bis zum

       31. Dezember 2007 durch einen angemessenen

       Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbes-

       serung der Infrastruktur gefördert werden, wenn

       1. der Träger mit der Durchführung der Arbeiten ein

          Wirtschaftsunternehmen beauftragt, das sich
          verpflichtet, für eine zwischen dem Arbeitsamt
          und dem Träger festgelegte Zeit eine bestimmte
          Zahl von Arbeitslosen zu beschäftigen, die vom
          Arbeitsamt zugewiesen werden,
       2. die Arbeitslosen die Voraussetzungen für Ent-
          geltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei
          beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen
          zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen,
       3. das Wirtschaftsunternehmen die Arbeitnehmer
          weit überwiegend bei der Erledigung der geför-
          derten Arbeiten einsetzt,
       4. der Anteil der zugewiesenen Arbeitslosen

          35 Prozent der voraussichtlich beschäftigten

          Arbeitnehmer nicht übersteigt,

       5. der Träger die Mittel der Förderung bei der Auf-

          tragsvergabe zusätzlich zu den sonst eingesetz-
          ten Mitteln verwendet und

       6. der Verwaltungsausschuss der Förderung zu-

          stimmt.

       Die Förderung ist so zu bemessen, dass in der
       Regel ein Anteil von 25 Prozent der voraussicht-
       lichen Gesamtkosten der Arbeiten nicht überschrit-
       ten wird und die Fördermittel im Verhältnis zu den
       zugewiesenen Arbeitnehmern angemessen sind.

         (2) § 262 Abs. 2, § 269 Abs.1 und 2, §§ 270
       und 271 Satz 1 gelten entsprechend.“

99. § 282 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 28a und 104 des

          Vierten Buches“ durch die Angabe „§ 28a des
          Vierten Buches“ ersetzt.

       b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4
          eingefügt:

          „(2) Die Untersuchung der Wirkungen der Ar-
         beitsförderung ist ein Schwerpunkt der Arbeits-
         marktforschung. Sie soll zeitnah erfolgen und ist
         ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarkt-
         und Berufsforschung.
            (3) Die Wirkungsforschung soll unter Berück-
         sichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen
         des Gesetzes insbesondere
         1. die Untersuchung, in welchem Ausmaß die

            Teilnahme an einer Maßnahme die Vermitt-

            lungsaussichten der Teilnehmer verbessert

            und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht,
         2. die vergleichende Ermittlung der Kosten von
            Maßnahmen in Relation zu ihrem Nutzen,
         3. die Messung von volkswirtschaftlichen Netto-
            effekten beim Einsatz arbeitsmarktpolitischer
            Instrumente,
         4. die Analyse von Auswirkungen auf Erwerbs-
            verläufe unter Berücksichtigung der Gleich-
            stellung von Frauen und Männern
         umfassen.

           (4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wir-

         kungen der Arbeitsförderung auf regionaler

         Ebene untersuchen.“

      c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-

         sätze 5 und 6.

      d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
         fügt:
          „(7) Die Bundesanstalt übermittelt wissen-
         schaftlichen Einrichtungen auf Antrag oder Er-
         suchen anonymisierte Daten, die für Zwecke
         der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erfor-
         derlich sind. § 282a Abs. 5 gilt entsprechend.
         Für Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches.“

100. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein

             Komma ersetzt.

         bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6

             angefügt:

             „6. die Vermittlung der Teilnehmer an Maß-
                 nahmen zur Förderung der Berufsaus-

                 bildung und an Maßnahmen der berufli-

                 chen Weiterbildung, die für eine Förde-
                 rung anerkannt sind, durch den Träger
                 der Maßnahme.“

      b) In Satz 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“
         ersetzt.

      c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Abweichend von Satz 2 gelten für die Aus-
         bildungsvermittlung nach Nummer 5 und die
         Vermittlung von Maßnahmeteilnehmern nach
         Nummer 6 die Vorschriften der §§ 296 bis 299

         entsprechend.“

101. § 318 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
BGBl. 2001, Seite 3459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3459
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
          „(2) Arbeitnehmer, die bei Teilnahme an Maß-
         nahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert

         werden oder gefördert worden sind, sind ver-
         pflichtet,
         1. dem Arbeitsamt oder dem Träger der Maß-
            nahme auf Verlangen Auskunft über den Ein-
            gliederungserfolg der Maßnahme sowie alle
            weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qua-
            litätsprüfung nach § 93 benötigt werden, und
         2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Ver-
            haltens durch den Träger zuzulassen.

         Träger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen des
         Teilnehmers unverzüglich dem Arbeitsamt zu
         übermitteln.“

102. In § 330 Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe
     „§ 151 Abs. 2 Nr. 2“ die Wörter „oder das Be-
     messungsentgelt auf Grund einer Anpassung nach
     § 201“ eingefügt.

103. In § 333 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
     angefügt:

       „(3) Die Bundesanstalt kann mit Ansprüchen auf

      Winterbau-Umlage gegen Ansprüche auf Kurz-

      arbeitergeld, Winterausfallgeld und Wintergeld, die
      vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; inso-
      weit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt.“

104. § 338 Abs. 3 wird aufgehoben.

105. § 345 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma

         ersetzt.

      b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
         fügt:
         „7. die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld
             versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsent-
             gelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes.“

106. Nach § 345 wird folgender § 345a eingefügt:
                             „§ 345a

                 Pauschalierung der Beiträge

         (1) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als
      Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsmin-
      derung versicherungspflichtig sind, wird pauschal
      festgesetzt. Sie beträgt

      1. für das Jahr 2003               5 Millionen Euro,
      2. für das Jahr 2004             18 Millionen Euro,
      3. für das Jahr 2005             36 Millionen Euro.

      Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten
      ab dem Jahr 2006 unter Berücksichtigung der
      Besonderheiten des versicherten Personenkreises
      im Hinblick auf dessen Rückkehr auf den Arbeits-
      markt neu festzusetzen; ist eine Neufestsetzung bis
      zum 31. Dezember 2005 nicht erfolgt, gilt für das
      Jahr 2006 der für das Jahr 2005 bestimmte Betrag
      als Abschlag.
        (2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als
      Erziehende versicherungspflichtig sind, wird pau-
      schal festgesetzt. Sie beträgt

      1. für das Jahr 2003               60 Millionen Euro,
      2. für das Jahr 2004             110 Millionen Euro,

      3. für das Jahr 2005             170 Millionen Euro,

      4. für das Jahr 2006             230 Millionen Euro,
      5. für das Jahr 2007             290 Millionen Euro.
      Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten
      ab dem Jahr 2008 neu festzusetzen; bis zu einer
      Neufestsetzung gilt der für das Jahr 2007 bestimm-
      te Betrag als Abschlag.“

107. In § 346 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Heimarbeitern“ die Wörter „sowie Träger außer-
     betrieblicher Ausbildung“ angefügt.

108. § 347 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
         ersetzt.
      b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7, 8
         und 9 angefügt:

         „7. für Personen, die als Bezieher einer Rente
             wegen voller Erwerbsminderung versiche-

             rungspflichtig sind, von den Leistungs-

             trägern,

          8. für Personen, die als Bezieherinnen von
             Mutterschaftsgeld    versicherungspflichtig
             sind, von den Leistungsträgern,
          9. für Personen, die als Erziehende versiche-
             rungspflichtig sind, vom Bund.“

109. In § 349 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zivildienst-

     leistende“ ein Komma und die Wörter „für Perso-
     nen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind“
     eingefügt.

110. § 397 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 397
                      Beauftragte für
              Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

        (1) Bei den Arbeitsämtern, bei den Landes-
      arbeitsämtern und bei der Hauptstelle sind haupt-
      amtliche Beauftragte für Chancengleichheit am
      Arbeitsmarkt zu bestellen. Sie sind unmittelbar der
      jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet.

         (2) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
      Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber
      und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in
      übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der
      Gleichstellung von Frauen und Männern am
      Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie
      und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen
      insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung,
      des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von
      Frauen und des Wiedereinstiegs von Frauen und
      Männern nach einer Familienphase sowie hinsicht-
      lich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Zur Siche-
      rung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen
      am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der
      Frauenerwerbstätigkeit tätigen Stellen ihres Bezirks
      zusammen.
BGBl. 2001, Seite 3460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3460
          (3) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
       Arbeitsmarkt sind bei der frauen- und familien-
       gerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer
       Dienststellen zu beteiligen. Sie haben ein Informa-
       tions-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen,
       die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von
       Frauen und Männern am Arbeitsmarkt haben.
          (4) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
       Arbeitsmarkt bei den Arbeitsämtern können mit
       weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit die
       Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chancen-
       gleichheit am Arbeitsmarkt dies zulässt. In Konflikt-
       fällen entscheidet der Verwaltungsausschuss.“

111. In § 404 Abs. 2 Nr. 23 wird die Angabe „§ 318

     Satz 1“ durch die Angabe „§ 318 Abs. 1 Satz 1“
     ersetzt.

112. § 415 wird wie folgt geändert:

       a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
       b) Absatz 3 wird aufgehoben.

113. In § 416 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 wird
     jeweils die Zahl „2002“ durch die Zahl „2003“
     ersetzt.

113a. In § 416a Nr. 2 wird die Zahl „2001“ durch die Zahl
      „2003“ ersetzt.

114. § 417 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 417
             Förderung beschäftigter Arbeitnehmer

          (1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer
       für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maß-
       nahme durch Übernahme der Weiterbildungs-
       kosten gefördert werden, wenn
       1. sie bei Beginn der Teilnahme das 50. Lebensjahr
          vollendet haben,

       2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsver-
          hältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maß-
          nahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt
          haben,
       3. der Betrieb, dem sie angehören, nicht mehr als
          100 Arbeitnehmer beschäftigt,
       4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem
          sie angehören, durchgeführt wird und Kennt-
          nisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die
          über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurz-
          fristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen
          und
       5. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2005
          begonnen hat.

       Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigen
       Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitneh-
       mer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
       zeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht
       mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als
       30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
         (2) Nimmt ein von Arbeitslosigkeit bedrohter
       Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden
       Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeits-

      entgelts an einer Maßnahme der Eignungsfeststel-
      lung, Trainingsmaßnahme oder an einer beruflichen
      Weiterbildungsmaßnahme, die für die Weiterbil-
      dungsförderung anerkannt ist, teil, kann bis zur
      Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zuschuss
      zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber erbracht
      werden, wenn die Maßnahme bis zum 31. Dezem-
      ber 2005 begonnen hat. Der Zuschuss kann bis zur
      Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als
      anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf
      entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozial-
      versicherungsbeitrag für Zeiten ohne Arbeitsleis-
      tung während der Teilnahme an der Maßnahme
      errechnet.“

114a. Nach § 420 wird folgender § 420a eingefügt:

                           „§ 420a
                 Verlängerte Sprachförderung

         Unter den Voraussetzungen des § 419 oder des
      § 420 Abs. 3 können die durch die Teilnahme an
      einem bis zum 31. Dezember 2002 beginnenden
      Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unter-
      richt entstehenden Kosten für längstens neun
      Monate übernommen werden, wenn der Deutsch-
      Sprachlehrgang im Rahmen der Erprobung eines
      Gesamtsprachförderkonzepts für Zuwanderer mit
      auf Dauer angelegtem Aufenthalt durch den
      Sprachverband Deutsch e.V. durchgeführt wird. In
      den Fällen des Satzes 1 ist die Gesamtförderdauer
      auf 900 Stunden begrenzt.“

115. Nach § 421d werden folgende §§ 421e und 421f
     eingefügt:
                       „§ 421e

                 Förderung der Weiterbildung
                  von Sozialhilfeempfängern
         Wird von dem Träger der Sozialhilfe die Weiter-
      zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
      Bundessozialhilfegesetz für den Zeitraum der Teil-
      nahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaß-
      nahme bewilligt, soll das Arbeitsamt dies bei der
      Prüfung einer Förderung nach § 80 berücksich-
      tigen.
                            § 421f
               Sonderregelung zur Altersgrenze
                beim Eingliederungszuschuss
         Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss
      für ältere Arbeitnehmer und für besonders betrof-
      fene ältere schwerbehinderte Menschen wird für
      Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2006
      erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des
      50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der För-
      derung bei den besonders betroffenen älteren
      schwerbehinderten Menschen im Alter vom vollen-
      deten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr darf
      60 Monate nicht übersteigen.“

116. Nach § 434c wird folgender § 434d eingefügt:

                           „§ 434d
                    Gesetz zur Reform der
             arbeitsmarktpolitischen Instrumente
         (1) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruf-
      lichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember
BGBl. 2001, Seite 3461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3461
      2004 beginnt, ist auch dann angemessen, wenn sie
      auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Rege-
      lungen nicht um mindestens ein Drittel der Aus-
      bildungszeit verkürzt ist. Insoweit ist § 92 Abs. 2
      Satz 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden
      Fassung nicht anzuwenden.
        (2) § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 192 Satz 2 Nr. 3
      und § 196 Satz 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember

      2002 geltenden Fassung sind für Zeiten der Betreu-
      ung und Erziehung eines Kindes vor dem 1. Januar

      2003 weiterhin anzuwenden.

         (3) § 131 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
      2001 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf
      Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 2002
      entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit
      ist § 131 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an
      geltenden Fassung nicht anzuwenden.

        (4) § 415 Abs. 3 Satz 8 gilt ab 1. Januar 2002 mit
      der Maßgabe, dass der Betrag „1 350 Deutsche

      Mark“ durch den Betrag „691 Euro“ ersetzt wird.“

117. § 435 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1

         vorangestellt:

          „(1) Bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3
         und des § 345a gilt die Rente wegen Erwerbs-
         unfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar
         2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsmin-
         derung; dies gilt auch dann, wenn die Rente
         wegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines mehr
         als geringfügigen Hinzuverdienstes als Rente
         wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird.“
      b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a und
         wie folgt gefasst:
          „(1a) Bei Anwendung des § 28 gilt

         1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren
            Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine
            Rente wegen voller Erwerbsminderung,
         2. eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
            vergleichbare Leistung eines ausländischen
            Leistungsträgers, deren Beginn vor dem
            1. Januar 2001 liegt, als eine mit der Rente
            wegen voller Erwerbsminderung vergleich-
            bare Leistung eines ausländischen Leis-
            tungsträgers.“

                        Artikel 2
   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-4)

   In § 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I
S. 3845), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, werden die Wörter „den §§ 248 und 272“ durch die
Angabe „§ 248“ ersetzt.

                         Artikel 3
   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

                          (860-5)
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 216 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „(§ 144
      des Dritten Buches)“ die Wörter „oder ab Beginn
      des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung
      (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)“ eingefügt.

   b) In Absatz 4a wird vor Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsaus-
      bildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
      in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet

      werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsaus-
      bildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gleich.“

2. Dem § 226 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen

   Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-
   trages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet
   werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeits-
   entgelt gleich.“

3. § 232a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 226
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,“ die Wörter „soweit es ein Drei-
      hundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze
      nicht übersteigt,“ eingefügt.
   b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Sperrzeit“ die
      Wörter „oder ab Beginn des zweiten Monats eines
      Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung“
      eingefügt.

4. In § 251 wird nach Absatz 4b folgender Absatz 4c ein-
   gefügt:
    „(4c) Für Auszubildende, die in einer außerbetriebli-
   chen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungs-
   vertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet
   werden, trägt der Träger der Einrichtung die Beiträge.“

                         Artikel 4
  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                          (860-6)
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt
geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des
      Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie
      folgt gefasst:
                   „Umfang der Leistungen“.
BGBl. 2001, Seite 3462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3462
   b) Nach der Angabe zu § 224 wird eingefügt:
       „§ 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Ren-
               ten wegen voller Erwerbsminderung“.

   c) In den Anlagen wird die Angabe „Faktoren für
      die pauschalierte Ermittlung persönlicher Entgelt-
      punkte aus überführten Bestandrenten des Beitritt-
      gebiets (§ 307b Abs. 5) Anlage 17“ gestrichen.

2. In § 1 Satz 1 wird nach der Nummer 3 folgende Num-

   mer 3a eingefügt:

   „3a. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen
        Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungs-
        vertrages nach dem Berufsbildungsgesetz aus-
        gebildet werden,“.

3. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst:
                   „Zweiter Unterabschnitt
                   Umfang der Leistungen

                          Erster Titel

                        Allgemeines“.

4. In § 116 wird in der Überschrift das Wort „Rehabili-
   tation“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“
   ersetzt.

5. In § 162 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 3a
   eingefügt:

   „3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieb-
        lichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-
        dungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz

        ausgebildet werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe
        der Ausbildungsvergütung,“.

6. In § 168 Abs.1 wird nach der Nummer 3 folgende Num-

   mer 3a eingefügt:
   „3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieb-
        lichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-
        dungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
        ausgebildet werden, von den Trägern der Einrich-
        tung,“.

7. Nach § 224 wird folgender § 224a eingefügt:

                           „§ 224a
            Tragung pauschalierter Beiträge für
          Renten wegen voller Erwerbsminderung

      (1) Das Bundesversicherungsamt führt für pauschale
   Beiträge nach § 345a Abs. 1 des Dritten Buches Sozial-
   gesetzbuch die Verteilung zwischen den Trägern der
   Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
   sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung
   durch. Die pauschalen Beiträge sind mit dem Aus-
   gleichsbetrag der Bundesanstalt für Arbeit nach § 224

   im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Aus-

   gleichsbetrag zu verrechnen.
      (2) Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend
   anzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem
   Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
   entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben
   dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminde-

   rung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungs-
   ausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge
   zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der
   Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
   zusammen stehen.“

8. Nach § 226 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
   nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

   Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die

   Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten
   wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu
   bestimmen.“

9. In § 236a Satz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“
   durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
   ersetzt.

                         Artikel 5

  Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

                          (860-9)
   § 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 66 Nr. 1 bis 6 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „65 Euro“ durch die Angabe
   „130 Euro“ ersetzt.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

3. In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Die in den
   Sätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen“ durch die

   Wörter „Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht“ ersetzt.

                         Artikel 6
    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-11)
   In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches Sozial-

gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „(§ 144 des Dritten Buches)“ die Wörter „oder
ab Beginn des zweiten Monats der Ruhenszeit wegen
einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)“
eingefügt.

                         Artikel 7

                   Änderung des

         Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

                         (810-31)
   Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2001, Seite 3463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3463
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „zwölf aufein-
   ander folgende Monate“ durch die Wörter „24 aufein-
   ander folgende Monate“ ersetzt.

2. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 länger als zwölf
   aufeinander folgende Monate dauernden Überlassung
   desselben Leiharbeitnehmers an einen Entleiher hat
   der Verleiher nach Ablauf des zwölften Monats dem
   Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für ver-
   gleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden
   Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts
   zu gewähren; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“

3. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mit-
      bestimmungsrechte“ die Wörter „des Betriebs- und
      Personalrates“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahl“
      die Wörter „der Arbeitnehmervertreter in den Auf-
      sichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der
      Wahl“ eingefügt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-

          gefügt:

          „7a. entgegen § 10 Abs. 5 eine Arbeitsbedin-
               gung nicht gewährt,“.
      bb) In Nummer 9 werden die Wörter „zwölf auf-
          einander folgende Monate“ durch die Wörter
          „24 aufeinander folgende Monate“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2a, 3 und 9“ durch
      die Angabe „Nr. 2a, 3, 7a und 9“ ersetzt.

                        Artikel 8
     Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

                         (801-7)

  § 76 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518) wird wie folgt geändert:

1. Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

   „Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden.“

2. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Eini-
   gungsstelle“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

                        Artikel 9
        Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

                         (320-1)
  § 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),

das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

                           „§ 98

                 Entscheidung über die
              Besetzung der Einigungsstelle
   (1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsit-
zende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Eini-
gungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen wer-
den, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig
ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entspre-
chend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen
48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden
der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der
Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der
Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des
Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss
des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er
ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen
nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.
   (2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet
die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die
Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein-

zulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87

Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91
Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vor-
sitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein
Rechtsmittel statt.“

                         Artikel 10
                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

  (2) Artikel 1 Nr. 29a und 47 treten am Tag nach der
Verkündung des Gesetzes in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nr. 19, 28, 33, 34 und Artikel 5 Nr. 1 treten
am 2. Januar 2002 in Kraft.

  (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe u, Nr. 6 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 10, 11, 42 Buchstabe a,
Nr. 43 Buchstabe a, Nr. 44, 55 Buchstabe a und c, Nr. 56
Buchstabe a und c, Nr. 90, 96 Buchstabe b, Nr. 105, 106,
108, 109, 112 Buchstabe b, Nr. 117 und Artikel 2 treten
am 1. Januar 2003 in Kraft.
   (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe l, m und n, Nr. 3 Buch-
stabe b Doppelbuchstaben bb und cc und Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb, Nr. 24, 60 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa und Doppelbuchstabe cc, Nr. 61, 62,
64, 71, 74, 75 Buchstabe b, Nr. 76, 77 und 79 treten am
1. Januar 2004 in Kraft.
BGBl. 2001, Seite 3464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3464

                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                       gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                         Berlin, den 10. Dezember 2001

                                    Der Bundespräsident
                                       Johannes Rau

                                      Der Bundeskanzler
                                      Gerhard Schröder

                                    Der Bundesminister
                               für Arbeit und Sozialordnung
                                      Walter Riester

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3443. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 659d663e5f3fb9d2….