Rechtsprechung / OLG Naumburg / 4. Zivilsenat / 2018
OLG Naumburg Urteil vom 26.07.2018 – 4 U 16/17
4. Zivilsenat
VerkehrsrechtSachsen-AnhaltVerkehrsrecht Sachsen-AnhaltFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext
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Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Dezember 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Februar 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 2.376,35 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 2.448,26 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.
III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 4.730,16 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.
IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 4.974,06 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.
V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag in Höhe von 5.881,56 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.
VI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 10.079,74 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen.
VII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 11.869,98 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen.
VIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 11.965,26 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen.
IX. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 12.972,84 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen.
X. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 12.794,16 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen.
XI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 12.599,76 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juni 2017 zu zahlen.
XII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten über Ziffer I. bis Ziffer XI. hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B ... zwischen E. und P. in Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde.
XIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 130,54 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.
XIV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 305,88 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.
XV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 304,26 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.
XVI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 356,73 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.
XVII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 615,53 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen.
XVIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 657,84 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen.
XIX. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 611,58 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen.
XX. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 674,46 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen.
XXI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 667,72 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen.
XXII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 657,60 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juni 2017 zu zahlen.
XXIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten über Ziffer XIII bis Z. XXII hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2 alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B ... zwischen E. und P. in Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen 1/3 und die Beklagten 2/3.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerinnen nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
Beschluss§
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf die Gebührenstufe bis 125.000,00 EUR bis zum 18.05.2017, danach auf 138.271,64 EUR festgesetzt, wovon bis zu 125.000,00 EUR auf die Berufung und 13.271,64,00 EUR auf die Anschlussberufung entfallen.
Gründe§
I.
Randnummer1
Die Klägerinnen, die Klägerin zu 1 als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und die Klägerin zu 2 als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, nehmen die Beklagten nach einem Verkehrsunfall aus übergegangenem Recht in Anspruch.
Randnummer2
Der bei den Klägerinnen gesetzlich versicherte M. L. wurde am 29. August 2007 als Motorradfahrer auf der B ... zwischen E. und P. nach einer Kollision mit einem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten und von dem Beklagten zu 1 geführtem PKW ... , dessen Halterin die Beklagte zu 2 war, schwer verletzt und verstarb noch an der Unfallstelle. Zwischen den Parteien steht zwischenzeitlich außer Streit, dass die Beklagten dem Grunde nach für den Unfall vollen Umfanges einstandspflichtig sind.
Randnummer3
Der am 17. Juni 1958 geborene M. L. war bis zu seinem Tod als Kranken/OP-Pfleger im Evangelischen Krankenhaus in W. beschäftigt gewesen und lebte mit seiner zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls berufstätigen Ehefrau, der Zeugin C. L. , in einer ca. 70 qm großen Mietwohnung zusammen. In dieser Wohnung blieb C. L. nach dem Tod ihres Ehemannes zunächst allein wohnen, bis sie schließlich zum 01. September 2011 in eine neue ca. 80 qm große Mietwohnung umzog.
Randnummer4
Neben der Begleichung der am Unfalltag entstandenen Notarztkosten (576,35 €) zahlte die Klägerin zu 1 an C. L. ein Sterbegeld (3.600,00 €) und gewährte ihr fortan eine monatliche Witwenrente, die im Sterbevierteljahr (29. August bis 30. November 2007) insgesamt 5.650,53 € sowie ab Januar 2008 zunächst 831,76 € betrug und sich in den Folgejahren entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung steigerte. Auch die Klägerin zu 2. leistete an C. L. eine Witwenrente, die sich im Sterbevierteljahr auf monatlich 91,24 € und ab Dezember 2007 auf 54,74 € belief, und sich in der Folgezeit ebenfalls steigerte.
Randnummer5
Die beiden Klägerinnen sind der Auffassung gewesen und vertreten dies weiterhin, dass ein aus § 844 Abs. 2 BGB folgender Anspruch der C. L. auf Ersatz eines Unterhaltsschadens aufgrund der von ihnen geleisteten Zahlungen kraft Gesetzes auf sie übergegangen sei. Wegen der Höhe dieses Unterhaltsschadens haben sie sich vor allem auf mehrere Berechnungen und weiter eingereichte Anlagen bezogen.
Randnummer6
Nachdem der Rechtsstreit von den Parteien teilweise wegen Zahlungen der Beklagten an die Klägerin zu 1 in Höhe von 3.452,15 € sowie an die Klägerin zu 2 in Höhe von 33,90 € übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (Bd. I Bl. 80 und 93 d. A.), haben die Klägerinnen, und zwar als Zahlung zunächst wegen eines im Zeitraum 29. August 2007 bis Ende 2012 auf sie übergegangenen Anspruchs und für die nachfolgende Zeit Feststellung der Ersatzpflicht begehrt.
Randnummer7
Die Beklagten haben einen übergangsfähigen Anspruch der C. L. aus § 844 Abs. 2 BGB, sowohl was einen Barunterhalts- als auch was einen Haushaltsführungsschaden anbelangt, in Abrede gestellt. Insbesondere seien die in der Berechnung der Klägerinnen eingestellten Fixkosten, zumindest soweit sie 483,55 € übersteigen, als auch die Höhe der dort weiter zugrunde gelegten Einkommen des Getöteten zu bestreiten. Ferner haben sie unter Verweis auf zwei Bausparverträge beanstandet, dass Kosten für eine Vermögensbildung in einer Größenordnung von 500,-- € pro Monat nicht schadensmindernd Berücksichtigung gefunden hätten. Wegen eines geltend gemachten Haushaltsführungsschadens haben sie den von den Klägerinnen nach dem Unfall für C. L. zugrunde gelegten Mehrarbeitsaufwand von 7,3 Stunden wöchentlich ebenfalls bestritten und zudem die Auffassung vertreten, dass sich im Rahmen eines Vorteilsausgleichs wegen Wegfalls der von C. L. an ihren Ehemann zu erbringenden Arbeitsleistungen entstandene Nachteile quasi aufheben würden und deshalb ein Haushaltsführungsschaden nicht eingetreten sein könne. Auf die Ausführungen der Beklagten aus der Klageerwiderung vom 21. Februar 2011 (Bl. 40 bis 46 Bd. I d. A.) sowie auf dem Schriftsatz vom 13. April 2011 (Bl. 93, 94 Bd. I d. A.) wird insoweit verwiesen.
Randnummer8
Das Landgericht hat auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 21. August 2013 (Bl. 212, 213 Bd. I d. A.) Beweis durch Einvernahme der Zeugin C. L. im mündlichen Termin vom 28. November 2013 (Bl. 250, 251 Bd. I d. A.) sowie der Zeugin S. Z. im mündlichen Termin vom 20. Februar 2014 (Bl. 23 bis 25 Bd. II d. A.) erhoben.
Randnummer9
Mit Urteil vom 29. August 2014 (Bl. 80 bis 112 Bd. II d. A) hat das Landgericht der Klage vollständig stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, den Klägerinnen stände gegen die Beklagten aus den §§ 7 Abs. 1, 10, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit den §§ 116 SGB X, 3 PflVG a. F. ein Schadensersatzanspruch in geltend gemachter Höhe zu. Die Klägerinnen hätten einen auf sie übergegangenen Unterhaltsschaden der C. L. nachvollziehbar und zutreffend berechnet, weshalb auf diese Forderungsberechnung voll umfänglich Bezug genommen werden könne, zumal diese in zulässiger Weise auf das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann wegen eines anzunehmenden Haushaltsschadens basiere. Beträge für eine Vermögensbildung seien entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anzusetzen, da insoweit größte Zurückhaltung geboten sei und eine Orientierung an Erfahrungssätzen nicht in Betracht komme.
Randnummer10
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen, die ihre Klage wegen eines in den Jahren 2013 und 2014 auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruches der C. L. erweitert hatten und wegen einer zudem geltend machten Kapitalisierung einer Schadensersatzrente mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen hatten, hob der Senat mit Urteil vom 12. November 2015, Az.: 4 U 35/14, die Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurück und wies für die weitere Sachbehandlung auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung zur Höhe des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens sowie des Barunterhaltsanspruchs hin.
Randnummer11
Nachdem die Klägerinnen die Klage wegen eines im Jahr 2015 auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruches der C. L. erweitert hatten, haben sie zuletzt beantragt,
Randnummer12
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 2.376,35 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer13
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 2.448,26 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer14
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 4.826,58 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer15
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 5.070,66 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer16
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 5.962,01 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer17
6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 10.121,84 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen,
Randnummer18
7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 11.876,82 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit 24. Januar 2014 zu zahlen,
Randnummer19
8. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 11.996,16 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04. März 2015 zu zahlen,
Randnummer20
9. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 12.986,52 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04. März 2015 zu zahlen,
Randnummer21
10. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 12.807,92 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen,
Randnummer22
11. festzustellen, dass die Beklagten über 1.-10. hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B... zwischen E. und P. Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde,
Randnummer23
12. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 312,06 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer24
13. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 312,06 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer25
14. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 310,26 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer26
15. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 361,70 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer27
16. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 618,09 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen,
Randnummer28
17. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 658,21 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen,
Randnummer29
18. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 613,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen,
Randnummer30
19. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 675,18 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen,
Randnummer31
20. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 668,46 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen,
Randnummer32
21. festzustellen, dass die Beklagten über Ziffern 12.-20. hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B... zwischen E. und P. Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde.
Randnummer33
Die Beklagten haben beantragt,
Randnummer34
die Klage abzuweisen.
Randnummer35
Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 26.10.2016 (Bd. IV Bl. 22/23 der Akte) Beweis durch Einvernahme der Zeugin C. L. im mündlichen Termin vom 10. November 2016 (Bd. IV Bl. 29-32 der Akte) erhoben.
Randnummer36
Mit Urteil vom 29. Dezember 2016 (Bd. IV Bl. 37-50 der Akte) hat das Landgericht der Klage vollständig stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, den Klägerinnen stände ein Schadensersatzanspruch in geltend gemachter Höhe zu, die Klägerinnen hätten einen auf sie übergegangenen Unterhaltsschaden der Witwe des Versicherten nachvollziehbar und zutreffend berechnet, weshalb auf die Forderungsberechnungen der Klägerinnen voll umfänglich Bezug genommen werden könne. Das fiktive Nettoeinkommen des Versicherten sei zutreffend ermittelt worden, was auch und gerade aus den Bekundungen der Zeugin S. Z. folge. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien bei der Witwe neben den tatsächlich erhaltenen Zahlungen keine höheren Bezüge anzurechnen. Auch gegen die Berechnung eines Haushaltsführungsschadens gebe es nichts zu erinnern, denn die Bekundungen der Zeugen C. L. stütze diese. Beträge für eine Vermögensbildung seien ebenfalls entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anzusetzen.
Randnummer37
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die auch in 2. Instanz die vollständige Abweisung der Klage mit ihrem Rechtsmittel weiter verfolgen.
Randnummer38
Die Beklagten beanstanden erneut, dass die in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Berechnungen und vorgelegten Anlagen als Begründung für die vom Landgericht getroffene Entscheidung nicht ausreichten, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vom Senat in seiner Entscheidung vom 12. November 2015 monierten Punkte ungeklärt geblieben seien. Die Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens des Versicherten sei nicht korrekt erfolgt, da kein Risikoabschlag von 10 % gebildet worden sei. Auch die Annahme, dass eine Vermögensbildung nicht stattgefunden habe, sei nicht haltbar. Das Landgericht habe es versäumt, nähere tatsächliche Feststellungen, vor allem zur Ausgestaltung, Verteilung und zum Umfang der konkret angefallenen Haushaltstätigkeiten und der einvernehmlichen Aufteilung dieser Arbeiten unter den Eheleuten L. zu treffen. Seit 2012 scheide ein Haushaltsführungsschaden schon deshalb aus, da die Witwe ab diesem Zeitpunkt ganztägig zu Hause gewesen sei und ihr es unterhaltsrechtlich oblegen hätte, den Haushalt alleine zu führen. Fehlerhaft sei auch, dass das Landgericht keine eigenen Feststellungen zu einem Stundensatz getroffen habe. Auch verhalte sich das Urteil nicht zu einer etwaigen Korrektur des Haushaltsführungsschadens im Hinblick auf den Umzug der Witwe im August 2011 in eine größere Wohnung.
Randnummer39
Die Beklagten beantragen,
Randnummer40
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen
Randnummer41
und hilfsweise,
Randnummer42
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dessau-Roßlau zurückzuverweisen.
Randnummer43
Die Klägerinnen, die ihre Klage im Wege der Anschlussberufung wegen eines im Jahr 2016 auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruches der C. L. erweitert haben, beantragen,
Randnummer44
unter Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil vom 29. Dezember 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Februar 2017 wie folgt neu zu fassen:
Randnummer45
I. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. 2.376,35 € zuzüglich Zinsen in i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer46
II. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 2.481,29 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer47
III. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 4.826,58 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer48
IV. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 5.070,66 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer49
V. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 5.962,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer50
VI. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 10.121,84 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen,
Randnummer51
VII. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 11.876,82 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer52
VIII. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 11.996,16 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen,
Randnummer53
IX. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 12.986,52 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen,
Randnummer54
X. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 12.807,92 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen,
Randnummer55
XI. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 12.613,32 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juni 2017 zu zahlen,
Randnummer56
XII. festzustellen, dass die Beklagten über Ziffern I.-XI. hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B... zwischen E. und P. Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde,
Randnummer57
XIII. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 132,30 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer58
XIV. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 312,06 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer59
XV. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 310,26 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer60
XVI. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 361,70 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer61
XVII. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 618,09 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen,
Randnummer62
XVIII. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 658,21 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen,
Randnummer63
XIX. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 613,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen,
Randnummer64
XX. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 675,18 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen,
Randnummer65
XXI. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 668,46 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen,
Randnummer66
XXII. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 658,32 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juni 2017 zu zahlen,
Randnummer67
XXIII. festzustellen, dass die Beklagten über Ziffern XIII-XXII hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B... zwischen E. und P. Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde.
Randnummer68
Die Klägerinnen verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens und führen zur Höhe eines in dem Folgejahr 2016 auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruches unter Bezugnahme auf Auskünfte der C. L. (Anlage K 44), ein fiktives Gehalt des Getöteten (Anlagenkonvolut K 34) sowie auf weiter gehende Berechnungen (Anlagenkonvolut K 48 und K 50) näher aus.
Randnummer69
Die Beklagten beantragen,
Randnummer70
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Randnummer71
Der Senat hat die Zeugin C. L. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05. Juli 2018 verwiesen.
Randnummer72
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen.
II.
Randnummer73
Beide Rechtsmittel, das heißt sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung der Klägerinnen erweisen sich nach den §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO bzw. nach § 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 ZPO als gleichermaßen zulässig, wobei die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil und die Anschlussberufung der Klägerinnen ganz überwiegend Erfolg haben.
Randnummer74
Randnummer75
Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für den gegenständlichen Verkehrsunfall steht inzwischen außer Streit, so dass es für einen auf die Klägerinnen gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenen Anspruch maßgeblich auf die Höhe eines der hinterbliebenen Witwe C. L. entstandenen Unterhaltsschadens im Sinne des § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB ankommt. Der Senat hat bereits in seiner ersten Entscheidung darauf hingewiesen, dass gegen eine Kongruenz zwischen den von beiden Klägerinnen erbrachten Leistungen und einem Schadensersatzanspruch der Witwe aus § 844 Abs. 2 S. 1 BGB keinerlei Bedenken bestehen.
Randnummer76
Gemäß § 844 Abs. 2 BGB hat bei der Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht. Dabei hat nach §§ 823, 844 Abs. 2 BGB der Schädiger dem Geschädigten bei Vorliegen einer vom Gericht festgestellten weiteren Voraussetzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre. Dies zwingt das Gericht zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen der Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt haben würden (BGH, Urteil vom 05. Juni 2012, VI ZR 122/11). Erforderlich ist eine vorausschauende Betrachtung, in die alle vorhersehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit der Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen sind. Für diese Prognose gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Das bedeutet, dass die Einschätzung des Gerichts nicht "in der Luft schweben" darf, vielmehr benötigt er für die Beurteilung der künftigen Entwicklung greifbare Tatsachen als Anknüpfungspunkt.
Randnummer77
Andererseits räumt ihm § 287 ZPO eine besonders freie Stellung ein, die Schätzung im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils erlaubt und nach Lage des Falls sogar gebieten kann, weil die Vorschrift dem Geschädigten zu einem gerechten Ausgleich verhelfen soll. Dabei sind bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Berechnung der Rente im Bemessungszeitraum zukünftig maßgeblich werdenden Faktoren zu berücksichtigen.
Randnummer78
Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach § 844 Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 Abs. 2 BGB voraus (BGH, Urteil vom 04. November 2003, VI ZR 346/02).
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Gemäß § 1356 Abs. 2 BGB sind beide Ehegatten – unter gebotener Rücksichtnahme auf die Belange der Familie – zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Sind sie demgemäß beide berufstätig, so müssen sie im Rahmen des § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung einvernehmlich untereinander verteilen. Diese Einvernehmensregelung ist rechtlich grundsätzlich anzuerkennen, es sei denn sie könnte auch unter Berücksichtigung des den Ehegatten eingeräumten Gestaltungsfreiraums nicht mehr mit dem Grundsatz der Angemessenheit in Einklang gebracht werden (BGH, Urteil vom 06. Oktober 1992, VI ZR 305/91). Dies bedeutet, dass im Regelfall beide Ehegatten sowohl zum finanziellen Einkommen der Familie als auch zur Haushaltsführung beitragen und damit beide an der Erbringung des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts beteiligt sind. Wird nun einer der Ehegatten durch ein Schadensereignis getötet, so kommen für den überlebenden Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des § 844 Abs. 2 BGB sowohl Ansprüche wegen entgangenen Barunterhalts als auch solche wegen Wegfalls der Haushaltsleistung infrage (OLG Hamburg, Urteil vom 20. November 1987, 14 U 32/87). Beide auf die Klägerinnen übergegangene Ansprüche der Witwe sind Gegenstand dieses Verfahrens und im tenorierten Umfang auch begründet.
Randnummer80
1. Das Landgericht hat die Unterhaltsberechnungen der Klägerinnen trotz seinerzeitigen Hinweises des Senats wiederum ohne nähere Darstellung und ohne eine ausreichende rechtliche Begründung dem Urteil zugrunde gelegt. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass sich das Klagevorbringen zwar insbesondere im Schriftsatz vom 27. Januar 2016 (Bd. III Bl. 144-214 d. A.) neu geordnet und zusammengefasst findet. Diesen Berechnungen, auf die sich die angefochtene Entscheidung zur Begründung stützt, liegen jedoch tatsächliche Anknüpfungspunkte zugrunde, die teilweise umstritten und deshalb im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären waren. Diese hat das Landgericht zwar durchgeführt und die Zeugin C. L. vernommen. Allerdings hat es insoweit keine eigenen Feststellungen zu den umstrittenen Fixkosten getroffen, sondern insoweit bestrittenen Vortrag als unstreitig behandelt, was die Beklagten zu Recht monieren. Der Senat hat deshalb die Zeugin zu dieser Problematik vernommen.
Randnummer81
a) Zur Berechnung des (Bar-)Unterhaltsanspruchs der Witwe ist von dem fiktiven Nettoeinkommen auszugehen, welches der Getötete wahrscheinlich ohne den Tod erzielt hätte. Danach sind in einem zweiten Schritt die fixen Kosten vorweg abzusetzen und – nach quotenmäßiger Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen – in voller Höhe den einzelnen Unterhaltsgeschädigten anteilig zuzurechnen (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1985, VI ZR 36/84).
Randnummer82
Die Höhe des fiktiven Einkommens des Getöteten ist von den Klägerinnen in den Unterhaltsberechnungen zutreffend ermittelt worden. Das Landgericht stellt zwar fehlerhaft auf die Vernehmung der Zeugin S. Z. im Termin der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2014 ab. Denn es übersieht dabei, dass der Senat mit seinem Urteil vom 12. November 2015 neben dem Urteil des Landgerichts vom 24. August 2014 auch das zugrunde liegende Verfahren mit aufgehoben hatte. Der Nachweis ist jedoch aufgrund der detaillierten Arbeitgeberbescheinigungen einer Vergleichsperson (Anlagenkonvolut K 34) geführt. Diese Angaben haben die Beklagten auch nicht angegriffen, sondern meinen, dass von dem so ermittelten fiktiven Einkommen ein Unsicherheitsabschlag von 10 % vorzunehmen sei, was nicht gerechtfertigt ist. Ein Abschlag kann allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn es eine Unsicherheit in der Einkommenserzielung wirklich und nachgewiesen gibt. Fehlt es indes wie hier an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten für Unsicherheiten, ist ein pauschaler Risikoabschlag nicht gerechtfertigt.
Randnummer83
Die Beklagten meinen, dass der Getötete ab dem Jahr 2012 (in welchem er 59 Jahre alt gewesen wäre) hypothetisch möglicherweise vollständig erwerbsgemindert gewesen sein könnte. Schließlich liege bei seiner Ehefrau ab diesem Zeitpunkt auch eine volle Erwerbsminderung vor. Das ist reine Spekulation der Beklagten. Der Getötete war nach seiner Ausbildung bis zum Unfall als Kranken-/OP-Pfleger ständig in Vollzeit und im Schichtdienst tätig. Angesichts der Beschäftigungslage und des Fachkräftemangels auch gerade im Gesundheitswesen besteht in diesem Beruf keinerlei Risiko einer Arbeitslosigkeit. Hinzukommt, dass Arbeitnehmer in einer solchen Situation höhere Löhne durchsetzen könnten. Die Klägerinnen legen ihren Berechnungen lediglich die tarifliche Bezahlung zugrunde, was den Beklagten günstig ist.
Randnummer84
Das Einkommen der Witwe aus Erwerbstätigkeit, Krankengeld bzw. ab 01. Januar 2012 aus Rentenbezug ist ebenfalls zutreffend ermittelt und in die Berechnung eingestellt worden. Ein fiktives Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung in Höhe von 450,00 € ist entgegen dem Berufungsvorbringen nicht hinzuzurechnen.
Randnummer85
Die Frage der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung stellt sich nur im Rahmen der Schadensminderungspflicht. Diese muss rein schadensersatzrechtlich und unabhängig von den Rechtsgrundsätzen beurteilt werden, die im Unterhaltsrecht geschiedener Ehegatten aufgestellt worden sind; im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB können nicht dieselben strengen Maßstäbe angelegt werden, die für einen geschiedenen Ehegatten gelten (BGH, Urteil vom 19. Juni 1984, VI ZR 301/82). Daran hat die Verschärfung des nachehelichen Unterhaltsrechts mit der am 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts (BT-Drs. 16/1830) nichts geändert.
Randnummer86
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht setzt voraus, dass dem hinterbliebenen Ehegatten eine Arbeitsaufnahme überhaupt möglich gewesen wäre, vor allem aber auch, dass sie ihm zugemutet werden kann. Alter, Leistungsfähigkeit, Ausbildungsstand, Fähigkeiten etc. spielen insoweit eine bedeutende Rolle. Ein Arbeitseinsatz kann insbesondere bei nachgewiesenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Unterhaltsberechtigten eher nicht gefordert werden. Gemessen daran ist die Witwe nicht gehalten, einer Nebentätigkeit bis zu 450,00 EUR nachzugehen.
Randnummer87
Die Zeugin L. bezieht seit 01. Januar 2012 aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach dem Attest der behandelnden Psychotherapeutin P. vom 19. Juli 2016 (Bd. IV Bl. 11-12 d. A.), welches die Klägerinnen im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgelegt haben, bestehen bei der Zeugin ... , ... sowie eine ... . Die Zeugin befindet sich seit mehreren Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, die der Aufrechterhaltung der Alltagsbewältigung dient, so die Angaben in dem Attest. Dafür, dass die Zeugin unter diesen Umständen im Rahmen der Schadensminderungspflicht gem. § 154 Abs. 2 BGB gehalten gewesen wäre, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, wie die Beklagten meinen, tragen sie nichts vor und ist auch nichts Überzeugendes ersichtlich. Ein Sachverständigengutachten hierzu einzuholen, was die Beklagten offenbar meinen, ist nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Zeugin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine vollständige Erwerbsminderungsrente bezieht, ist unstreitig. Bei der Frage, ob die Zeugin im Rahmen der Schadensminderungspflicht gem. § 154 Abs. 2 BGB gehalten gewesen wäre, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, was zu verneinen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.
Randnummer88
Zutreffend hat das Landgericht es abgelehnt, Beiträge zur Vermögensbildung, die sich einkommensmindernd ausgewirkt haben könnten, zu berücksichtigen.
Randnummer89
Grundsätzlich kann in Fällen, in denen die Einkommensverhältnisse der Ehegatten nicht ungünstig sind, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die gesamten Einkünfte für den Unterhalt zur Verfügung standen; insbesondere kann nicht so gerechnet werden, dass das gesamte Einkommen, das der Getötete nicht unbedingt für sich selbst ausgeben musste, den Unterhaltsbetrag für die Familie darstellt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass nur derjenige Teil des Einkommens in die Unterhaltspflicht fällt, auf den die unterhaltsberechtigten Angehörigen nach familienrechtlichen Vorschriften einen Anspruch gehabt hätten (OLG Koblenz, Urteil vom 19. November 2007, 12 U 1400/05). Daher ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe Beiträge zur Vermögensbildung in Betracht kommen. Dabei kann grundsätzlich nicht auf allgemeine Erfahrungssätze abgestellt werden; vielmehr muss jeweils im Einzelfall konkret festgestellt werden, ob und welchen Betrag die Eheleute wirklich zur Vermögensbildung verwenden wollten (BGH, Urteil vom 23. September 1986, VI ZR 46/85). Hier stellt einen Anhaltspunkt dar, welche Teile ihrer Einkünfte die Ehegatten bisher zur Vermögensbildung aufgewandt haben. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Sparleistungen auch häufig dazu dienen sollen, größere Ausgaben anzusparen, die aber gleichwohl den Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 27. April 1983, IVb ZR 372/81), so dass solche Ersparnisse wiederum dem Unterhalt der Familie dienen. Zwar kann eine tatsächliche Handhabung unter den Ehegatten nicht stets rechtlich verbindlich sein. Jedoch muss das Gericht bei hiervon abweichender Beurteilung der Frage, in welcher Höhe das Einkommen zur allgemeinen Lebenshaltung zu verbrauchen ist und daher Unterhalt darstellt, durchaus zurückhaltend sein (BGH, Urteil vom 23. September 1986, VI ZR 46/85).
Randnummer90
Gemessen daran ist es vertretbar, dass vom Landgericht Beiträge zur Vermögensbildung, die sich einkommensmindernd ausgewirkt haben könnten, verneint hat. Die Zeugin L. hat im Rahmen ihrer Vernehmung im Termin vor dem Landgericht vom 10. November 2016 hierzu glaubhaft angegeben, dass das angesparte Kapital aus den Bausparverträgen nicht dem möglichen Erwerb eines Eigenheims bzw. einer nachhaltigen Vermögensbildung, sondern als Rücklage für den Kauf eines neuen Autos bzw. Motorrades sowie einer Kücheneinrichtung gedacht gewesen sei und von den Ehegatten zu diesem Zweck auch eingesetzt worden sei. Betrachtet man darüber hinaus die eher durchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Eheleute, so kann man die Zahlung auf die Bausparverträge nicht als (dauerhafte) Vermögensbildung erachten. Soweit die Beklagten behaupten, die Ehegatten hätten für eine Vermögensbildung bis zu 500,00 € monatlich aufgewendet, ist dies durch nichts untersetzt und angesichts der Einkommensverhältnisse auch unwahrscheinlich.
Randnummer91
Aus dem fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten sind der unterhaltsberechtigten Witwe die fixen Kosten der Lebensführung, soweit sie nachgewiesen sind, in voller Höhe zur Verfügung zu stellen. Als fixe Kosten der Lebens- und Haushaltsführung können Aufwendungen dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Falle seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären und weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (BGH, Urteil vom 05. Juni 2012, VI ZR 122/11). Zu den fixen Kosten zählen insbesondere die laufenden Ausgaben für die Wohnung und deren Unterhaltung einschließlich Heizung, Strom, Gas, Wasser, Ausgaben für erforderliche Information wie Rundfunk, Fernsehen und Zeitungen, die Telefongrundgebühr und ähnliches, die der überlebende Ehegatte nunmehr allein bestreiten muss (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1983, VI ZR 251/81).
Randnummer92
Der Anfall und die Höhe dieser Kosten muss vom Geschädigten vorgetragen und nachgewiesen werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2000, 14 U 84/99), wobei die exakte Erfassung aller in Betracht kommenden Kosten für einen Zeitraum, der in der Vergangenheit liegt und sich wie hier auf nunmehr fast 11 Jahre erstreckt, schwer möglich ist.
Randnummer93
Nach Ansicht des Senats haben die Klägerinnen den Nachweis der von ihnen in Ansatz gebrachten Fixkosten geführt. Dazu konnten sich die Klägerinnen auf die von der Zeugin L. ausgefüllten Fragebögen (Anlagenband, Anl. K 44) stützen. Aufgrund der anschaulichen und deshalb auch glaubhaften Aussage der Zeugin L. im Termin vom 05. Juli 2018 hat der Senat keine Zweifel, dass die in den Fragebögen erfassten Kosten im streitgegenständlichen Zeitraum angefallen und von der Zeugin auch bezahlt worden sind. Die Zeugin bekundete, dass sie die angefallenen Kosten anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen wie Kontoauszüge bzw. Abschlussrechnungen erstellt habe. Zudem sei ihr die Höhe einiger Kostenpositionen, so z. B. die Kosten für die Zeitung, bekannt gewesen. Sie hat zudem glaubhaft bekundet, dass sich die Aufwendungen für die Fixkosten im Zeitraum 2007 und 2008 von den Aufwendungen im Jahr 2009 nicht unterschieden hätten, so dass der Senat gem. § 287 ZPO die in dem Fragebogen für 2009 aufgeführten Positionen auch in dem Zeitraum vom 29. August 2007 bis 31. Dezember 2008 der Beurteilung zu Grunde legt.
Randnummer94
Die in den Fragebögen enthaltenen Aufwendungen können bis auf die bereits vom Senat im Urteil vom 12. November 2015 monierten Beiträge zur Sterbegeldversicherung von monatlich 14,52 EUR, welche im Zeitraum bis 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden, und die nicht spezifizierten Friedhofsverwaltungskosten von 28,65 EUR jährlich, als Fixkosten in Ansatz gebracht werden. Dies gilt insbesondere auch für die Aufwendungen für die übrigen Versicherungen. Diese bestanden nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin L. im Termin vom 05. Juli 2018 bereits zu Lebzeiten ihres Ehemannes. Zudem haben sich nach den Bekundungen der Zeugin nach dem Schadensfall – jedenfalls nicht im streitgegenständlichen Zeitraum – die Prämien nicht verringert.
Randnummer95
Soweit die Klägerinnen aufgrund des Umzuges der Witwe in eine größere Wohnung (von 70 auf 80 qm) zum 01. September 2011 unwesentlich höhere Fixkosten, die sich insbesondere aus einer Erhöhung der Miete von 201,01 EUR auf 240,00 EUR ergeben, während alle anderen Positionen im Wesentlichen unverändert geblieben sind, sind diese erhöhten Kosten zu berücksichtigen. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich auch bei einem Verbleib in der alten Wohnung im Laufe der Zeit die Fixkosten erhöht hätten (mit Blick auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten und ggf. berechtigte Mieterhöhungsverlangen). Zudem liegt auch der eingesetzte Betrag von 240,00 EUR an der Untergrenze dessen, was zur Anmietung einer angemessenen Wohnung aufzuwenden ist.
Randnummer96
Nach alledem geht der Senat davon aus, dass folgende Aufwendungen als Fixkosten zu berücksichtigen sind:
Randnummer97
Jahr
Betrag
492,85 EUR
492,85 EUR
492,85 EUR
492,85 EUR
480,93 EUR
511,94 EUR
518,21 EUR
541,65 EUR
541,65 EUR
541,65 EUR
Randnummer98
Gegen den vom Landgericht zugrunde gelegten Haushaltsführungsschaden von 266,74 EUR ist sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des Stundensatzes im Ergebnis nichts zu erinnern.
Randnummer99
Gemäß § 1356 Abs. 2 BGB sind beide Ehegatten – unter gebotener Rücksichtnahme auf die Belange der Familie – zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Sind sie demgemäß beide berufstätig, so müssen sie im Rahmen des § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung einvernehmlich untereinander verteilen. Diese Einvernehmensregelung ist rechtlich grundsätzlich anzuerkennen, es sei denn, sie könnte auch unter Berücksichtigung des den Ehegatten eingeräumten Gestaltungsfreiraums nicht mehr mit dem Grundsatz der Angemessenheit in Einklang gebracht werden (BGH, Urteil vom 06. Oktober 1992, VI ZR 305/91). Dies bedeutet, dass im Regelfall beide Ehegatten sowohl zum finanziellen Einkommen der Familie als auch zur Haushaltsführung beitragen und damit beide an der Erbringung des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts beteiligt sind. Wird nun einer der Ehegatten durch ein Schadensereignis getötet, so kommt für den überlebenden Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des § 844 Abs. 2 BGB neben dem Anspruch wegen entgangenen Barunterhalts auch ein solcher wegen Wegfalls der Haushaltsleistung zu.
Randnummer100
Deshalb erweist es sich entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht als zutreffend, wie vom Landgericht im Grundsatz angenommen, dass sich in einem von zwei berufstätigen Personen geführten Haushalt nach Versterben des einen die für den Hinterbliebenen entstehenden Nach- und Vorteile nicht etwa gegeneinander aufheben, sondern sich vielmehr für den Hinterbliebenen wegen Wegfalls der mit dem Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haushalt verbundenen Synergieeffekte ein neben dem Barunterhaltsschaden im Rahmen des § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB eigenständig zu berücksichtigender Haushaltsführungsschaden ergibt.
Randnummer101
Die ursprüngliche Aufteilung der Hausarbeiten zwischen den Eheleuten hat das Landgericht nach Einvernahme der Zeugin L. am 10. November 2016 jeweils zur Hälfte angenommen. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht auch dem Leitbild einer Doppelverdienerehe. Der Ansicht der Beklagten, dieser sei ab 01. Januar 2012 dadurch entfallen, dass die Witwe seit diesem Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist nicht beizutreten. Die Beklagten meinen offenbar, dass die Witwe in einer derartigen Situation – ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann unterstellt – nicht hätte kompensatorisch für den Wegfall ihrer Arbeit einen höheren Anteil als 50 % der Haushaltsarbeiten übernehmen können bzw. müssen, was zu verneinen ist. Denn dafür, dass der getötete Ehemann in Ansehung der Erkrankung, von seiner Ehefrau verlangt hätte, mehr Arbeit als bisher im Haushalt zu verrichten, ist nichts Greifbares ersichtlich. Angesichts der von der Zeugin L. nachvollziehbar geschilderten einvernehmlichen hälftigen Einteilung der anfallenden Hausarbeiten zwischen den Ehegatten widerspricht es der Lebenserfahrung, dass der getötete Ehemann die Erkrankung seiner Ehefrau zum Anlass genommen hätte, seine frühere hälftige Hausarbeit komplett einzustellen.
Randnummer102
In Bezug auf die Höhe der angesetzten Stunden ist eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der Tatsachenfeststellung nicht festzustellen. Es kann nicht ausgemacht werden, dass die von den Klägerinnen und vom Landgericht angesetzten 7,3 Stunden übersetzt sind. Die danach festgesetzten Stunden orientieren sich an der Aussage der Zeugin L. in dem Termin vor dem Landgericht vom 10. November 2016, sind nachvollziehbar und überschreiten nicht das insoweit eingeräumte Ermessen des Gerichts.
Randnummer103
Auch gegen die Höhe des in Ansatz gebrachten Stundensatzes sind durchgreifende Bedenken nicht ersichtlich. Zu beanstanden ist zwar, dass trotz den Ausführungen in dem Senatsurteil vom 12. November 2015 die Höhe des von den Klägerinnen in den Unterhaltsberechnungen zugrunde gelegten Stundensatzes von 8,43 € ohne jedwede Ausführungen vom Landgericht übernommen worden ist, wobei sich aus dem Urteil nicht einmal ergibt, ob es sich hierbei um einen Netto- oder Bruttostundensatz handelt. Das ist unzureichend. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beklagten dem von den Klägerinnen behaupteten Stundensatz nicht erheblich entgegengetreten sind. Es ist anerkannt, dass von einem Stundenlohn auszugehen ist, der sich an der Leistung einer professionellen Arbeitskraft orientiert. Danach ist gegen einen Stundensatz von 8,43 € netto vorliegend nichts zu erinnern. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung von pauschalen Stundenlöhnen von bis zu 10,00 € netto ausgeht (vgl. Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., Tabelle 8). Ob die Anwendung von Tariflöhnen nach BAT (auch) als Schätzungsgrundlage in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Es kommt immer auf die Entscheidung im Einzelfall an. Ein Tarifgehalt kann daher insbesondere dann ein Anhaltspunkt sein, wenn eine dauerhafte Anstellung einer Wirtschaftlerin oder Hausgehaltsgehilfin erforderlich wird. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor; dass keine bezahlte Ersatzkraft ganz oder teilweise zum Einsatz gekommen ist, ist unstreitig.
Randnummer104
Eine Korrektur des Haushaltsführungsschadens für die Zeit nach dem Umzug der Witwe in die größere Wohnung ist nicht veranlasst. Die Klägerinnen machen für diese Zeit keinen höheren Schaden geltend. Die Beklagten behaupten auch nicht, dass sich der Umfang der Hausarbeiten nach dem Umzug verringert hätte.
Randnummer105
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Randnummer106
I. 29. August 2007 bis 30. November 2007
Randnummer107
Nettoeinkommen des Vers.
1.687,03 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
1.303,65 EUR
Familieneinkommen
2.990,68 EUR
Fixkosten
492,85 EUR
Fixkostenanteil des Vers.
278,01 EUR
verteilbares Einkommen
des Vers.
1.409,02 EUR
hiervon sind der Witwe
als Barunterhalt entgangen
704,51 EUR
Barunterhaltsschaden
704,51 EUR
+ 278,01 EUR
982,52 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
982,52 EUR
+ 278,01 EUR
1.249,26 EUR
abzüglich erspartem Bar-
unterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil der Witwe
b) verfügbares Einkommen
der Witwe
c) ersparter Unterhalt Witwe
214,84 EUR
1.088,81 EUR
544,40 EUR
übergangsfähiger Betrag bei
voller Haftung
704,86 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
91,24 EUR
Rente Kl. zu 1.
1.824,65 EUR
Summe der Leistungen
1.915,89 EUR
Anteilsberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
671,29 EUR
33,57 EUR
Rückstand 29. August bis
30. November 2007
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
2.078,83 EUR
103,96 EUR
Randnummer108
II. 01. bis 31. Dezember 2007
Randnummer109
Nettoeinkommen des Vers.
1.687,03 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
1.303,65 EUR
Familieneinkommen
2.990,68 EUR
Fixkosten
492,85 EUR
Fixkostenanteil des Vers.
278,01 EUR
verteilbares Einkommen des Vers.
1.409,02 EUR
hiervon sind der Witwe als Unterhalt entgangen
704,51 EUR
Barunterhaltsschaden
982,52 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.249,26 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil der Witwe
b) verfügbares Einkommen der Witwe
c) ersparter Unterhalt Witwe
214,84 EUR
1.088,81 EUR
544,40 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
704,86 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
54,74 EUR
Rente Kl. zu 1.
831,76 EUR
Summe der Leistungen
886,50 EUR
Anteilsberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
661,33 EUR
43,53 EUR
Rückstand 01.-31.12.2007
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
661,53 EUR
43,53 EUR
Randnummer110
III. 1. Januar bis 30. Juni 2008
Randnummer111
Nettoeinkommen des Vers.
1.687,03 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
1.309,02 EUR
Familieneinkommen
2.996,05 EUR
Fixkosten
492,85 EUR
Fixkostenanteil des Vers.
277,52 EUR
verteilbares Einkommen des Vers.
1.409,51 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
704,75 EUR
Barunterhaltsschaden
704,75 EUR + 277,52 EUR
982,27 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
982,27 EUR + 277,52 EUR
1.249,01 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil Witwe
b) verfügbares Einkommen der Witwe
c) ersparter Unterhalt Witwe
215,33 EUR
1.093,69 EUR
546,84 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
702,17 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
54,74 EUR
Rente Kl. zu 1.
831,76 EUR
Summe der Leistungen
886,50 EUR
Anteilsberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
658,81 EUR
43,36 EUR
Rückstand 01. Januar bis 30. Juni 2008
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
3.952,86 EUR
260,16 EUR
Randnummer112
IV. 01. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008
Randnummer113
Nettoeinkommen des Vers.
1.687,03 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
1.309,02 EUR
Familieneinkommen
2.996,05 EUR
Fixkosten
492,85 EUR
Fixkostenanteil des Vers.
277,52 EUR
verteilbares Einkommen des Vers.
1.409,51 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
704,75 EUR
Barunterhaltsschaden
704,75 EUR + 277,52 EUR
982,27 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.249,01 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verfügbares Einkommen der Witwe
c) ersparter Unterhalt Witwe
215,33 EUR
1.093,69 EUR
546,84 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
702,17 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
55,34 EUR
Rente Kl. zu 1.
880,67 EUR
Summe der Leistungen
936,01 EUR
Anteilsberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
660,65 EUR
41,52 EUR
Rückstand 01. Juli bis 31.
Dezember 2008
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
3.963,90 EUR
249,12 EUR
Randnummer114
V. 01. Januar 2009 bis 30. Juni 2009
Randnummer115
Nettoeinkommen des Vers.
1.724,48 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
1.306,09 EUR
Familieneinkommen
3.030,57 EUR
Fixkosten
492,85 EUR
Fixkostenanteil des Vers.
280,44 EUR
verteilbares Einkommen des Vers.
1.444,04 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
722,02 EUR
Barunterhaltsschaden
722,02 EUR + 280,44 EUR
1.002,46 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.269,20 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verfügbares Einkommen
c) ersparter Unterhalt Witwe
212,41 EUR
1.093,68 EUR
546,84 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
722,36 EUR
mtl. Witwenrente der Kl. zu 2.
55,34 EUR
Rente Kl. zu 1.
880,67 EUR
Summe der Leistungen
936,01 EUR
Anteilsberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
679,65 EUR
42,71 EUR
Rückstand 01. Januar bis 30. Juni 2009
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
4.077,90 EUR
256,26 EUR
Randnummer116
VI. 01. Juli bis 31. Dezember 2009
Randnummer117
Nettoeinkommen des Vers.
1.724,48 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
1.306,09 EUR
Familieneinkommen
3.030,57 EUR
Fixkosten
492,85 EUR
Fixkostenanteil des Vers.
280,44 EUR
verteilbares Einkommen
1.444,04 EUR
des Vers.
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
722,02 EUR
Barunterhaltsschaden
1.002,46 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.269,20 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verfügbares Einkommen der Witwe
c) ersparter Unterhalt Witwe
212,41 EUR
1.093,68 EUR
546,84 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
722,36 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
57,21 EUR
Rente Kl. zu 1.
929,08 EUR
Summe der Leistungen
986,29 EUR
Anteilsberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
680,46 EUR
41,90 EUR
Rückstand 01. Juli 2009
bis 31. Dezember 2009
Kl. zu 1. Kl. zu2.
4.082,76 EUR
251,40 EUR
Randnummer118
VII. 01 Januar bis 30. Juni 2010
Randnummer119
Nettoeinkommen des Vers.
1.841,01 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
1.342,41 EUR
Familieneinkommen
3.183,42 EUR
Fixkosten
492,85 EUR
Fixkostenanteil des Vers.
285,02 EUR
verteilbares Einkommen des Vers.
1.555,99 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
778,00 EUR
Barunterhaltsschaden
778,00 EUR + 285,02 EUR
1.065,02 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.331,76 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verfügbares Einkommen
c) ersparter Unterhalt Witwe
207,83 EUR
1.134,58 EUR
567,29 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
764,47 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
57,21 EUR
Rente Kl. zu 2.
929,08 EUR
Summe der Leistungen
986,29 EUR
Anteilsberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
720,13 EUR
44,34 EUR
Rückstand 01. Januar bis 30. Juni 2010
Kl. zu 1.
4.320,78 EUR
Kl. zu 2.
266,04 EUR
Randnummer120
VIII. 01. Juli bis 16. September 2010
Randnummer121
Nettoeinkommen des Vers.
1.841,01 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
1.342,41 EUR
Familieneinkommen
3.183,42 EUR
Fixkosten
492,85 EUR
Fixkostenanteil des Vers.
285,02 EUR
verteilbares Einkommen des Vers.
1.555,99 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
778,00 EUR
Barunterhaltsschaden
1.065,02 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.331,76 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verfügbares Einkommen
c) ersparter Unterhalt Witwe
207,83 EUR
1.134,58 EUR
567,29 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
764,47 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
57,21 EUR
Rente Kl. zu 1.
923,54 EUR
Summe der Leistungen
980,75 EUR
Anteilsberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
719,88 EUR
44,59 EUR
Rückstand 01. Juli bis 16. September 2010
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
1.823,70 EUR
112,96 EUR
Randnummer122
IX. 17. September bis 31. Dezember 2010
Randnummer123
Nettoeinkommen des Vers.
1.841,01 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
1.076,10 EUR
Familieneinkommen
2.917,11 EUR
Fixkosten
492,85 EUR
Fixkostenanteil des Vers.
311,04 EUR
verteilbares Einkommen des Vers.
1.529,97 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
764,98 EUR
Barunterhaltsschaden
764,98 EUR + 311,04 EUR
1.076,02 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.342,76 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verfügbares Einkommen
c) ersparter Unterhalt Witwe
181,81 EUR
894,29 EUR
447,14 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
895,62 EUR
mtl. Witwerente Kl. zu 2.
57,21 EUR
Rente Kl. zu 1.
923,54 EUR
Summe der Leistungen
980,75 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
843,37 EUR
52,25 EUR
Rückstand 17. September
bis 31. Dezember 2010
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
2.923,68 EUR
181,13 EUR
Randnummer124
X. 01. Januar bis 28. Januar 2011
Randnummer125
Nettoeinkommen des Vers.
1.873,80 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
1.074,90 EUR
Familieneinkommen
2.948,70 EUR
Fixkosten
480,93 EUR
Fixkostenanteil des Vers.
305,61 EUR
verteilb. Einkommen Vers.
1.568,19 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
784,10 EUR
Barunterhaltsschaden
784,10 EUR + 305,61 EUR
1.089,71 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.356,45 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verfügbares Einkommen
c) ersparter Unterhalt Witwe
175,32 EUR
899,58 EUR
449,79 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
906,66 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
57,21 EUR
Rente Kl. zu 1.
923,54 EUR
Summe der Leistungen
980,75 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
853,77 EUR
52,89 EUR
Rückstand 01.-28. Januar
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
771,15 EUR
47,77 EUR
Randnummer126
XI. 29. Januar 2011 bis 22. März 2011
Randnummer127
Nettoeikommen des Vers.
1.873,80 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
1.308,63 EUR
Familieneinkommen
3.182,43 EUR
Fixkosten
480,93 EUR
Fixkostenanteil des Vers.
283,17 EUR
vert. Einkommen Vers.
1.590,63 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
795,31 EUR
Barunterhaltsschaden
795,31 EUR + 283,17 EUR
1.078,48 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.345,22 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verfügbares Einkommen
c) ersparter Unterhalt Witwe
197,76 EUR
1.110,87 EUR
555,43 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
789,79 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
57,21 EUR
Rente Kl. zu 1.
923,54 EUR
Summe der Leistungen
980,75 EUR
Anteilsberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
743,72 EUR
46,07 EUR
Rückstand 29. Januar bis
22. März 2011 Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
1.343,49 EUR
83,22 EUR
Randnummer128
XII. 23. März 2011 bis 30. Juni 2011
Randnummer129
Nettoeinkommen des Vers.
1.873,80 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
1.069,20 EUR
Familieneinkommen
2.943,00 EUR
Fixkosten
480,93 EUR
Fixkostenanteil Vers.
306,21 EUR
vert. Einkommen Vers.
1.567,59 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
783,80 EUR
Barunterhaltsschaden
783,80 EUR + 306,21 EUR
1.090,01 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.356,75 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verfügbares Einkommen
c) ersparter Unterhalt Witwe
174,72 EUR
894,48 EUR
447,24 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
909,51 EUR
mtl Witwenrente Kl. zu 2.
57,21 EUR
Rente Witwe zu 1.
923,54 EUR
Summe der Leistungen
980,75 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
856,45 EUR
53,06 EUR
Rückstand 23. März bis
30. Juni 2011 Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
2.818,00 EUR
174,58 EUR
Randnummer130
XIII. 01. Juli bis 31. Dezember 2011
Randnummer131
Nettoeinkommen Vers.
1.873,80 EUR
Nettoeinkommen Witwe
1.069,20 EUR
Familieneinkommen
2.943,00 EUR
Fixkosten
480,93 EUR
Fixkostenanteil Vers.
306,21 EUR
vert. Einkommen Vers.
1.567,59 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
783,80 EUR
Barunterhaltsschaden
1.090,01 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.356,75 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verfügbares Einkommen
c) erspartem Unterhalt Witwe
174,72 EUR
894,48 EUR
447,24 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
909,51 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
57,79 EUR
Rente Kl. zu 1.
959,59 EUR
Summe der Leistungen
1.017,38 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
857,85 EUR
51,66 EUR
Rückstand 01. Juli bis 31.
Dezember 2011
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
5.147,10 EUR
309,96 EUR
Randnummer132
XIV. 01. Januar bis 30. Juni 2012
Randnummer133
Nettoeinkommen des Vers.
1.890,57 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
794,81 EUR
Familieneinkommen
2.685,38 EUR
Fixkosten
511,94 EUR
Fixkostenanteil Vers.
360,42 EUR
vertr. Einkommen Vers.
1.530,15 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
765,08 EUR
Barunterhaltsschaden
765,08 EUR + 360,42 EUR
1.125,50 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.392,24 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verfügbares Einkommen
c) ersparter Unterhalt Witwe
151,52 EUR
643,29 EUR
321,65 EUR
Übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
1.070,59 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
57,79 EUR
Rente Kl. zu 1.
959,59 EUR
Summe der Leistungen
1.017,38 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
959,59 EUR
57,79 EUR
Rückstand 01. Januar bis
30. Jun 2012
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
5.757,54 EUR
346,74 EUR
Randnummer134
XV. 01. Juli 2012 bis 09. August 2012
Randnummer135
Nettoeinkommen des Vers.
1.890,57 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
794,81 EUR
Familieneinkommen
2.685,38 EUR
Fixkosten
511,94 EUR
Fixkostenanteil Vers.
360,42 EUR
vertr. Einkommen Vers.
1.530,15 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
765,08 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.392,24 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt Witwe
321,65 EUR
überg. B. bei voller Haftung
1.070,59 EUR
mtl. Witwenrente zu 2.
59,09 EUR
Rente Kl. zu 1.
1.124,16 EUR
Summe der Leistungen
1.183,25 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
1.017,13 EUR
53,46 EUR
Rückstand 01. Juli bis 09.
August 2012
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
1.312,43 EUR
68,98 EUR
Randnummer136
XVI. 10. August bis 31. Dezember 2012
Randnummer137
Nettoeinkommen des Vers.
1.890,57 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
794,81 EUR
Familieneinkommen
2.685,38 EUR
Fixkosten
511,94 EUR
Fixkostenanteil Vers.
360,42 EUR
vertr. Einkommen Vers.
1.530,15 EUR
hiervon sind Witwe als Barunterhalt entgangen
765,08 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.392,24 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt Witwe
321,65 EUR
überg. Betrag bei voller Haftung
1.070,59 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
59,09 EUR
Rente Kl. zu 1.
1.171,43 EUR
Summe der Leistungen
1.230,52 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
1.019,18 EUR
51,41 EUR
Rückstand 10. August bis
31. Dezember 2012 Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
4.800,01 EUR
242,12 EUR
Randnummer138
XVII. 01. Januar 2013 bis 30. Juni 2013
Randnummer139
Nettoeinkommen des Vers.
1.854,88 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
794,81 EUR
Familieneinkommen
2.649,69 EUR
Fixkosten
518,21 EUR
Fixkostenanteil Vers.
362,77 EUR
vert. Einkommen Vers.
1.492,11 EUR
hiervon sind Witwe als Barunterhalt entgangen
746,05 EUR
Barunterhaltsschaden
746,05 EUR + 362,77 EUR
1.108,82 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.375,56 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verf. Einkommen
c) ersparter Unterhalt
155,44
639,37 EUR
319,68 EUR
übergangsf. Betrag bei voller Haftung
1.055,88 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
59,09 EUR
Rente Kl. zu 1.
1.171,43 EUR
Summe der Leistungen
1.230,52 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
1.005,18 EUR
50,70 EUR
Rückstand 01. Januar bis
30. Juni 2013 Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
6.031,08 EUR
304,20 EUR
Randnummer140
XVIII. 01. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013
Randnummer141
Nettoeinkommen des Vers.
1.854,88 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
820,05 EUR
Familieneinkommen
2.674,93 EUR
Fixkosten
518,21 EUR
Fixkostenanteil Vers.
359,34 EUR
vertr. Einkommen Vers.
1.495,54 EUR
hiervon sind der Witwe als Einkommen entgangen
747,77 EUR
Barunterhaltsschaden Witwe
1.004,11 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.370,85 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verf. Einkommen
c) ersparter Unterhalt
158,87 EUR
661,18 EUR
330,59 EUR
überg. Betrag bei voller Haftung
1.040,26 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
61,02 EUR
Rente Kl. zu 1.
1.178,07 EUR
Summe der Leistungen
1.239,09 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
989,03 EUR
51,23 EUR
Rückstand 01. Juli 2013
bis 31. Dezember 2013
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
5.934,18 EUR
307,38 EUR
Randnummer142
XIX. 01. Januar 2014 bis 30. Juni 2014
Randnummer143
Nettoeinkommen Vers.
2.041,67 EUR
Nettoeinkommen Witwe
820,05 EUR
Familieneinkommen
2.861,72 EUR
Fixkosten
541,65 EUR
Fixkostenanteil Vers.
386,44 EUR
vert. Einkommen Vers.
1.655,23 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
827,61 EUR
Barunterhaltsschaden Witwe
1.214,05 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.480,79 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verf. Einkommen
c) ersparter Unterhalt
155,21 EUR
664,84 EUR
332,42 EUR
übergegangener Betrag bei voller Haftung
1.148,37 EUR
mitl. Witwenrente Kl. zu 2.
61,02 EUR
Rente Kl. zu 1.
1.178,07 EUR
Summe der Leistungen
1.239,09 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
1.091,82 EUR
56,55 EUR
Rückstand 01. Januar bis
30. Juni 2014 Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
6.550,92 EUR
339,30 EUR
Randnummer144
XX. 01. Jul i bis 31. Dezember 2014
Randnummer145
Nettoeinkommen vers.
2.041,67 EUR
Nettoeinkommen Witwe
864,44 EUR
Haushaltseinkommen
2.906,11 EUR
Fixkosten
541,65 EUR
Fixkostenanteil Vers.
380,53 EUR
vertr. Einkommen Vers.
1.661,14 EUR
davon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
830,57 EUR
Barunterhaltsschaden Witwe
1.211,10 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.477,84 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) vert. Einkommen
c) ersparter Unterhalt
161,12 EUR
703,32 EUR
351,66 EUR
übergegangener Betrag bei voller Haftung
1.126,18 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
62,57 EUR
Rente Kl. zu 1.
1.198,80 EUR
Summe der Leistungen
1.261,37 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
1.070,32 EUR
55,86 EUR
Rückstand 01. Juli bis 31.
Dezember 2014
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
6.421,92 EUR
335,16 EUR
Randnummer146
XXI. 01. Januar bis 28. Februar 2015
Randnummer147
Nettoeinkommen Vers.
2.041,67 EUR
Nettoeinkommen Witwe
861,55 EUR
Familieneinkommen
2.903,22 EUR
Fixkosten
541,65 EUR
Fixkostenanteil Vers.
380,91 EUR
vert. Einkommen Vers.
1.660,76 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
830,38 EUR
Barunterhaltsschaden Witwe
1.211,29 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.478,03 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verf. Einkommen
c) ersparter Unterhalt
160,59 EUR
700,96 EUR
350,48 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
1.127,55 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
62,57 EUR
Rente Kl. zu 1.
1.198,80 EUR
Summe der Leistungen
1.261,37 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
1.071,62 EUR
55,93 EUR
Rückstand 01. Januar bis
28. Februar 2015 Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
2.143,24 EUR
111,86 EUR
Randnummer148
XXII. 01. März bis 30. Juni 2015
Randnummer149
Nettoeinkommen Vers.
2.041,67 EUR
Nettoeinkommen Witwe
862,51 EUR
Familieneinkommen
2.904,18 EUR
Fixkosten
541,65 EUR
Fixkostenanteil Vers.
381,18 EUR
vert. Einkommen Vers.
1.660,49 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
830,24 EUR
Barunterhaltsschaden Witwe
1.211,42 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.478,16 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verf. Einkommen
c) ersparter Unterhalt
160,47 EUR
702,04 EUR
351,02 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
1.127,14 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
62,57 EUR
Rente Kl. zu 1.
1.198,80 EUR
Summe der Leistungen
1.261,37 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
1.071,23 EUR
55,91 EUR
Rückstand 01. März 2015
bis 30. Juni 2015
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
4.284,92 EUR
223,64 EUR
Randnummer150
XXIII. 1. Juli bis 31. Dezember 2015
Randnummer151
Nettoeinkommen Vers.
2.041,67 EUR
Nettoeinkommen Witwe
884,08 EUR
Haushaltseinkommen
2.925,75 EUR
Fixkosten
541,65 EUR
Fixkostenanteil Vers.
377,98 EUR
vert. Einkommen Vers.
1.663,71 EUR
hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen
831,85 EUR
Barunterhaltsschaden der Witwe
1.209,83 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.476,57 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verf. Einkommen
c) ersparter Unterhalt
163,67 EUR
720,41 EUR
360,20 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
1.116,37 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu.
64,13 EUR
Rente Kl. zu 1.
1.228,77 EUR
Summe der Leistungen
1.292,90 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
1.061,00 EUR
55,37 EUR
Rückstand 01. Juli bis 31.
Dezember 2015
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
6.366,00 EUR
332,22 EUR
Randnummer152
XXIV. 01. Januar bis 30. Juni 2016
Randnummer153
In diesem Zeitraum haben sich keine Veränderungen ergeben, so dass vorstehende Berechnung auch hier zutrifft.
Randnummer154
Der Rückstand in diesem Zeitraum beträgt:
Randnummer155
a) Kl. zu 1. 6.366,00 EUR
Randnummer156
b) Kl. zu 2. 332,22 EUR.
Randnummer157
XXV. Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2016
Randnummer158
Nettoeinkommen Vers.
2.041,67 EUR
Nettoeinkommen der Witwe
930,43 EUR
Familieneinkommen
2.972,10 EUR
Fixkosten
541,65 EUR
Fixkostenanteil Vers.
372,08 EUR
vert. Einkommen des Vers.
1.669,59 EUR
hiervon der Witwe als Barunterhalt entgangen
834,80 EUR
Barunterhaltsschaden Witwe
1.206,88 EUR
Haushaltsführungsschaden
266,74 EUR
Schaden der Witwe
1.473,62 EUR
abzüglich erspartem Barunterhalt Witwe
a) Fixkostenanteil
b) verf. Einkommen
c) ersparter Unterhalt
169,57 EUR
760,86 EUR
380,43 EUR
übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung
1.093,19 EUR
mtl. Witwenrente Kl. zu 2.
67,95 EUR
Rente Kl. zu 1.
1.301,88 EUR
Summe der Leistungen
1.369,83 EUR
Anteilberechnung Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
1.038,96 EUR
54,23 EUR
Rückstand 01. Juli bis 31.
Dezember 2016
Kl. zu 1.
Kl. zu 2.
6.233,76 EUR
325,38 EUR
Randnummer159
Unter Berücksichtigung der unstreitigen Zahlungen der Beklagten an die Klägerinnen, auf die wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz der Klägerinnen vom 27. Januar 2016 (Bd. III Bl. 144-214 d. A.) Bezug genommen wird, sind den Klägerinnen die aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Beträge zuzuerkennen. Bei dem Anspruch zu Ziff. I. handelt es sich um das von den Beklagten nicht ausgeglichene hälftige Sterbegeld von 3.600,00 EUR, mithin 1.800,00 EUR sowie die Kosten für die versuchte Heilbehandlung von 576,35 EUR, mithin insgesamt 2.376,35 EUR.
Randnummer160
Dass die Feststellungsanträge der Klägerinnen gem. § 256 ZPO zulässig und begründet sind, steht zwischen den Parteien außer Zweifel.
III.
Randnummer161
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Beklagten monieren zu Recht, dass das Landgericht bei seiner Kostenentscheidung die erfolgte teilweise Klagerücknahme hinsichtlich der von den Klägerinnen – im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens – geltend gemachte Kapitalabfindung nicht berücksichtigt hat. Insoweit kommt allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten eine Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Wird die Klage wie vorliegend nur teilweise zurückgenommen, so gilt diese Vorschrift unter der Maßgabe, dass die Regelung des § 92 ZPO entsprechend heranzuziehen ist. Demnach erfolgt regelmäßig eine Verteilung nach Quoten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO (Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl., § 269, Rn 18b und 19a; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1995, III ZR 208/94). Unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO kann das Gericht zwar einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch erkennbar nicht vor.
Randnummer162
Randnummer163
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestehen nicht. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Randnummer164