Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/154#abs-1 (1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/154#abs-2 (2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Wird zitiert von 434 Entscheidungen zu § 154 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 07.04.2009 – 2 O 1/07Zitiert von 2
- OLG Bremen, 28.03.2018 – 1 U 63/17Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 17.09.2008 – 14 U 10/08
- LAG Baden-Württemberg, 06.11.2006 – 4 Sa 28/06Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - Vorliegen des Arbeitsvertrags vor Arbeitsaufnahme - Wirksamkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LAG Hamm, 16.09.2011 – 19 Sa 711/11Zitiert von 2
- LG Kiel, 17.01.2007 – 2 O 109/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – XI ZR 46/25Gesamtunwirksamkeit und Vertragsfortführung bei unwirksamen AGB-Klauseln
- OLG Düsseldorf, 10.02.2026 – 6 U 3/24 (Kart)
- BGH, 27.01.2026 – EnZR 5/24Zahlungsanspruch eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens für eine Belieferung mit Strom - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden II
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.