Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
Stand: 17.07.2020
Wird zitiert von 1.979
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG München II, 24.10.2022 – 2 O 5252/19
- BGH, 27.10.2010 – IV ZR 279/08Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung im Innenverhältnis der HaftpflichtversichererZitiert von 16
- OLG Frankfurt am Main, 23.11.2023 – 26 U 61/22Zitiert von 1
- AG Brandenburg an der Havel, 21.02.2019 – 31 C 211/17Zitiert von 3
- LG München II, 20.01.2023 – 11 O 2351/21
- LG Frankfurt am Main, 26.04.2023 – 2-01 S 102/22
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 30.06.2026 – 3 O 193/25
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 10 U 14/26
- AG Köln, 06.05.2026 – 272 C 148/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/18#abs-1 (1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/18#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/18#abs-3 (3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.