Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
Stand: 17.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/18#abs-1 (1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/18#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/18#abs-3 (3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2.117 Entscheidungen zu § 18 StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG München II, 24.10.2022 – 2 O 5252/19
- BGH, 27.10.2010 – IV ZR 279/08Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung im Innenverhältnis der HaftpflichtversichererZitiert von 19
- OLG Frankfurt am Main, 23.11.2023 – 26 U 61/22Zitiert von 1
- AG Brandenburg an der Havel, 21.02.2019 – 31 C 211/17Zitiert von 3
- LG München II, 20.01.2023 – 11 O 2351/21
- LG Frankfurt am Main, 26.04.2023 – 2-01 S 102/22
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 30.06.2026 – 3 O 193/25
- OLG Düsseldorf, 23.06.2026 – 1 U 61/25
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 10 U 14/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1653)
BGBl. 2020 I S. 1653
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