Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 254 Mitverschulden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/254#abs-1 (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/254#abs-2 (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2023 – 2 U 165/21Zitiert von 4
- BVerfG, 26.08.2002 – 1 BvR 947/01Zitiert von 5
- BGH, 03.07.2008 – I ZR 183/06Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 20.12.2011 – I-23 U 187/08
- BGH, 19.09.2019 – I ZR 116/18Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Abmahnung: Mitverschuldenseinwand des Schädigers im Betragsverfahren; Vergrößerung des Schadens durch voreiliges Nachgeben - ChickenwingsZitiert von 4
- BVerwG, 27.03.2025 – 5 C 8.23Mitverschulden des Förderungsamts bei der Ersatzpflicht der Angehörigen nach § 47a BAföG
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2026 – III ZR 235/25(Materieller Nachteil durch Verzugs- und Prozesszinsen infolge unangemessener Gerichtsverfahrensdauer und Haftungsumfang nach § 198 GVG)
- BGH, 09.07.2026 – IX ZR 79/25Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Passivlegitimation bei Abgasklagen; Übergang von Schadensersatzansprüchen bei bewusster Liberalität des Rechtsschutzversicherers
- BGH, 11.06.2026 – VII ZR 96/25
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