Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 517 Berufungsfrist

Stand: 10.06.2019

Bund3.547 Entscheidungen

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 516 § 518