§ 517 Berufungsfrist
Stand: 10.06.2019
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Wird zitiert von 3.629 Entscheidungen zu § 517 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 10.07.2024 – 19 U 143/23
- BGH, 09.06.2010 – XII ZB 132/09 · Voraussetzung des BerufungsfristbeginnsZitiert von 38
- BGH, 09.06.2010 – XII ZB 133/09Beginn der Berufungsfrist bei unterbliebener Zustellung der Urteilsausfertigung
- BPatG, 12.05.2016 – 35 W (pat) 410/14Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Gitter an Lüftungsanlagen" – abschließender Beschluss des DPMA gelangt nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zu den amtlichen Akten - Verletzung der Begründungspflicht – wesentlicher Mangel des Verfahrens – Entscheidungsreife der Hauptsache - Beurteilung der gesamten Verfahrenslage durch das BPatG im Rahmen des gesetzlichen Ermessens
- BGH, 27.01.2016 – XII ZB 684/14Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher Neuregelung zugestellter UrteileZitiert von 12
- BGH, 03.03.2004 – VIII ZB 121/03Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 23.07.2026 – 5 U 108/23Kaufrecht: Arglistiges Verschweigen eines Holzwurmbefalls beim Immobilienkauf; kein Abzug Neu für Alt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 20.07.2026 – 19 U 183/25
- OLG Hamm, 15.07.2026 – 8 U 66/26GmbH-Recht: Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG für die Geltendmachung von Wettbewerbsverboten gegen Gesellschafter im einstweiligen Rechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 517 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.