§ 517 Berufungsfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.547
Nach Gewicht
- OLG Köln, 10.07.2024 – 19 U 143/23
- BGH, 09.06.2010 – XII ZB 132/09 · Voraussetzung des BerufungsfristbeginnsZitiert von 37
- BGH, 09.06.2010 – XII ZB 133/09Beginn der Berufungsfrist bei unterbliebener Zustellung der Urteilsausfertigung
- BPatG, 12.05.2016 – 35 W (pat) 410/14Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Gitter an Lüftungsanlagen" – abschließender Beschluss des DPMA gelangt nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zu den amtlichen Akten - Verletzung der Begründungspflicht – wesentlicher Mangel des Verfahrens – Entscheidungsreife der Hauptsache - Beurteilung der gesamten Verfahrenslage durch das BPatG im Rahmen des gesetzlichen Ermessens
- BGH, 27.01.2016 – XII ZB 684/14Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher Neuregelung zugestellter UrteileZitiert von 12
- BGH, 03.03.2004 – VIII ZB 121/03Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
3.547 Entscheidungen zu § 517 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 517 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.